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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivileenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr» Mösl und Alff für Recht erkannt: Auch in anderen Branchen seien Werbesprüche dieser Art so geläufig, daß der Verkehr da^in nur einen Hinweis auf den guten Ruf der Firma und die Güte ihrer Erzeugnisse v nicht aber die Behauptung einer Alleinstellung sehe. Im übrigen ergebe sich auch aus der Art, wie die Übereinstimmung der Anfangsbuchstaben der Worte "Sinnbild und Maßstab" mit denen des Firmennamens auffällig hervorgehoben werde, daß der Werbespruch kein vergleichendes Werturteil in bezug auf andere Firmen enthalte. Bas Berufungsgericht hat dargelegt, in dem beanstandeten Werbespruch "Sinnbild und Maßstab für Desinfektion" sei weder die unrichtige Behauptung einer Alleinstellung noch eine unzulässige vergleichende Werbung-zu sehen« Die Revision beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht den V/erbespruch nicht als unrichtige, nach § 3 DWG unzulässige Alleinstellungsv/erbung verboten hat; jedenfalls aber, so meint sie, habe die Beklagte durch ihre Werbung einen Vergleich zwischen ihren Erzeugnissen und denen ihrer Mitbewerber gezogen, der diese herabsetze und daher nach § 1 UV/G unlauter sei». a) Der angegriffene Y/erbespruch enthalte jedoch, so führt der Berufungsrichter weiter aus, schon nach seinen Wort-sinn nicht die Behauptung einer Alleinstellung„ Denn die Beklagte behaupte nicht, das Sinnbild oder der Iiaßstab schlechthin für eine Branche zu sein, da sie die Begriffe Sinnbild und Maßstab ohne den bestimmten Artikel gebrauche; dem Sinne nach bedeute diese Y/erbung nur, daß die Erzeugnisse der Beklagten ein Sinnbild und .ein Maßstab für Desinfektion neben möglichen anderen, von anderen Firmen gesetzten Maßstäben seien, daß die Beklagte also Waren von guter Qualität anbiete» Die Revision beanstandet diese Auslegung als denkgesetzlich nicht möglich; da der unbestimmte Artikel '‘ein11 fortgelassen sei, nehme die Beklagte für sich in Anspruch, schlechthin Sinnbild und Maßstab für ,die gesamte Branche zu sein; darin liege aber die Behauptung einer Allein-Stellung. So sei es aber im vorliegenden Ralle nicht, denn die Begriffe “Sinnbild” von etwas oder “Maßstab“ für etwas würden in der Werbung verschiedener Branchen häufig verwendet, und zwar immer in dem Sinne, daß lediglich die gute Qualität einer Ware hervorgehoben werden solle. aa) Die Revision bekämpft diese Darlegungen zunächst mit der Erwägung, die Beklagte habe zwar eine Reihe von Werbetext cn mit Wortfassungen wie “Begriff”, “Inbegriff“ oder “Symbol“ zusammengestellt und dem Gericht vorgelegt, doch habe das Berufungsgericht1 aus dieser Zusammenstellung rechtsirrige Schlüsse gezogen; denn bei den dort aufgo- Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff insofern nicht ausgeschöpft (§ 286 ZPO), als vorgetragen und unter Beweis gestellt gewesen sei, daß die Beklagte nicht nur in ihrer Preisliste für Großverbraucher, sondern auch in Zeitschriften wie die "Deutsche HebammenzeitsChrift" und "Die Pleischwirtschaft" mit dem beanstandeten Werbespruch geworben habe; die mit diesen Zeitschriften angesprochenen Verkehrskreise seien aber nicht in dem hier in Betracht kommenden Sinne fachkundig. Denn wenn bereits ohne Rechtsirrtum dargetan ist, daß die allgemeine Verkehrsauffassung die Worte "Sinnbild" und “llaßstab'' nicht als Alleinstellung, sondern lediglich als Hinweis auf eine besonders gute Qualität der damit angepriesenen Erzeugnisse ansieht, dann käme es auf die Auffassung eines engeren fachkundigen Per-oonenkreises nur noch an, wenn für diesen eine von der allgemeinen Verkehrsauffassung abweichende Ansicht über Inhalt und Bedeutung der hier in Rede stehenden V/erbung festgestellt werden könnte. Nachdem aber festgestellt ist, daß der Werbespruch der Beklagten von Verkehr nicht als Behauptung einer Vorrangstellung, sondern lediglich als ein Hinweis auf die gute Qualität ihrer Erzeugnisse verstanden wird, entfällt auch die Möglichkeit, daß das Publikum aus einer etwa angenommenen Vorrangstellung der Erzeugnisse der Beklagten vergleichende Rückschlüsse auf die Erzeugnisse der Wettbewerber zieht. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob, wie die Revision unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung der Klägerin meint, lediglich insgesamt sieben Firmen zugelassene chemische Desinfektionsmittel hersteilen, oder ob der von der Klägerin als Beweis dafür vorgelegte Sonderdruck aus dem Amtsblatt für Berlin vom 18. Mai 1962 lediglich die in Berlin zuge-Iaosenen Firmen und Präparate, nicht aber alle im Bundesgebiet auf dem Markt befindlichen Firmen und Präparate aufführt; denn da ein unzulässiger Werbevergleich schon mangels der Behauptung einer Alleinstellung nicht vor-licgt, kann es auch nicht mehr darauf ankommen, obdie Wettbewerbserzeugnisse, wie 03 für die Annahme eines Werbevergleichs weiterhin erforderlich wäre, übersehbar sind (ebenso das bezeichnete Urteil des Senats vom 5.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ErzeugnisFirmaMaßstabBrancheBehauptungKlägerinWerbungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
1i
IM NAMEN DES VOLKES
nj Oll
 Ib ZR 4-6/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24» Februar 1965 Wüst, Justizhauptaekretiii
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
3)r. Hans R
der Einzelfirma
UBBBBBBstraß« __
Alleininhaberinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft: die Kauffrauen Jerta	geb»	nflHHHHI und
 Irmgard HflB geb«, HflHNHHV, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr»	von
 gegen
die Firma S	&	M	GmbH,	^
» vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr.	ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
2
/
Der Ib-Zivileenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr» Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15« Februar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieoeno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Beide Parteien stellen Desinfektionsmittel her and vor-“ treiben sie. Die Beklagte wirbt in ihren Preislisten und Prospekten 30\vie in Anzeigen in verschiedenen Fachzeitschriften mit dem Text:
S + M
_	£■■■)	& Vggß
1 Sinnbild und [Sjaßstab für Desinfektion.
Die Klägerin hat vorgetragen, nach ihrer Ansicht trage die Werbung mit den Worten “Sinnbild und Maßstab für Desinfektion“ irreführenden und marktschreierischen Charakter und verstoße daher geigen die Hegeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte versuche damit, in den beteiligten Kreisen den Eindruck zu erwecken, daß sie auf dem Gebiet der Desinfektion eine Sonderstellung einnehme und daß die von den übrigen Herstellern vertriebenen Desinfektionsmittel zweitrangig seien. Diese Behauptung einer Alleinstellung sei unzulässig, weil die Klägerin und andere Mitbewerber unstreitig ebenfalls gute Erzeugnisse horotellten.
Aus dem Werbetext gehe auch nicht erkennbar hervor, daß die Beklagte lediglich ihre subjektive Ansicht über ihre Erzeugnisse zu dem Ausdruck bringen wolle; im übrigen seien auch subjektive 'Werturteile unzulässig, soweit sie die unzutreffende Behauptung einer Alleinstellung enthielten»
 
Die beanstandete Formulierung enthalte ferner eine unzulässige vergleichende Werbung; da es nur wenige Hersteller von Desinfektionsmitteln in Deutschland gebe, sei für die angesprochenen Kreise klar, auf wen sich der Vergleich beziehe.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihren Anzeigen, Prospekten und Preislisten den Text
S + M
Sinnbild und Maßstab für Desinfektion
 zu verv/enden.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ein unbefangener Beser entnehme dem beanstandeten Text nur, daß die Erzeugnisse der Beklagten von anerkannter Qualität seien. Auch in anderen Branchen seien Werbesprüche dieser Art so geläufig, daß der Verkehr da^in nur einen Hinweis auf den guten Ruf der Firma und die Güte ihrer Erzeugnisse v nicht aber die Behauptung einer Alleinstellung sehe. Im übrigen ergebe sich auch aus der Art, wie die Übereinstimmung der Anfangsbuchstaben der Worte "Sinnbild und Maßstab" mit denen des Firmennamens auffällig hervorgehoben werde, daß der Werbespruch kein vergleichendes Werturteil in bezug auf andere Firmen enthalte.
 
Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter»
Entscheidungsgrtinde;
I. Bas Berufungsgericht hat dargelegt, in dem beanstandeten Werbespruch "Sinnbild und Maßstab für Desinfektion" sei weder die unrichtige Behauptung einer Alleinstellung noch eine unzulässige vergleichende Werbung-zu sehen«
Die Revision beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht den V/erbespruch nicht als unrichtige, nach § 3 DWG unzulässige Alleinstellungsv/erbung verboten hat; jedenfalls aber, so meint sie, habe die Beklagte durch ihre Werbung einen Vergleich zwischen ihren Erzeugnissen und denen ihrer Mitbewerber gezogen, der diese herabsetze und daher nach § 1 UV/G unlauter sei».
II« Die Angriffe, welche die Revision von dieser Grundlage aus gegen das Berufungsurteil erhebt, können im Ergebnis keinen Erfolg haben«
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß die Behauptung einer Alleinstellung nicht nur durch die - hier nicht vorliegende - Verwendung eines Superlativs ausgedrückt werden kann, sondern auch durch eine sonstige Formulierung, die nach ihrem Inhalt einem Superlativ entspricht.
 
a)	Der angegriffene Y/erbespruch enthalte jedoch, so führt der Berufungsrichter weiter aus, schon nach seinen Wort-sinn nicht die Behauptung einer Alleinstellung„ Denn die Beklagte behaupte nicht, das Sinnbild oder der Iiaßstab schlechthin für eine Branche zu sein, da sie die Begriffe Sinnbild und Maßstab ohne den bestimmten Artikel gebrauche; dem Sinne nach bedeute diese Y/erbung nur, daß die Erzeugnisse der Beklagten ein Sinnbild und .ein Maßstab für Desinfektion neben möglichen anderen, von anderen Firmen gesetzten Maßstäben seien, daß die Beklagte also Waren von guter Qualität anbiete»
Die Revision beanstandet diese Auslegung als denkgesetzlich nicht möglich; da der unbestimmte Artikel '‘ein11 fortgelassen sei, nehme die Beklagte für sich in Anspruch, schlechthin Sinnbild und Maßstab für ,die gesamte Branche zu sein; darin liege aber die Behauptung einer Allein-Stellung. Mit dieser Erwägung kann jedoch die tatrichterliche Auslegung nicht als rechtsfehlerhaft zu Fall gebracht werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsrichter darin gefolgt werden könnte, die Auslegung nach dem Y/ortsinn lege es nahe, daß die Beklagte mit ihren Erzeugnissen nur einen von mehreren in der Branche möglichen Maßstäben setzen wolle; denn auch wenn man der näherliegeii-den Deutung folgt, es gebe für alle Erzeugnisse in der Desinfektionebranche nur einen einheitlichen Maßstab, behauptet die Beklagte mit ihrem Y/erbespruch doch nichts anderes, als daß sie mit ihren Erzeugnissen an der Spitze dieses Maßstabes einzureihen sei,.also von keinem Konkurrenzerzeugnis übertroffen werde; daß nicht auch Kon-kurrenzerzeugnisoe bei Anlegung dieses Maßstabs den gleichen Rang erreichten, wird durch diese Formulierung nicht
 ausgeschlossen. Dio Klägerin hat aber selbst nicht vorgetragen, daß die Erzeugnisse der Beklagten nicht zu den Spitzenerzeugnissen unter den Desinfektionsmitteln gehörten.
b)	Die Zulässigkeit einer Werbung hängt jedoch, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht in erster Linie von der sprachlichen Auslegung nach dem Wortsinn, sondern entscheidend davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise, also hier die Angehörigen der Berufsgruppen, die mit Desinfektionsmitteln zu arbeiten haben, den Spruch auffassen (BGHZ 13, 244, 253 - Cupresa; BGH GRT1R. 1963, 34, 36 - V/erkstatt und Betrieb). Hach der Verkehrsauffassung könne, so führt der Berufungsrichter zutreffend aus, auch eine Werbung ohne Superlativ und ohne bestimmten Artikel als Behauptung einer Alloinstellung verstanden werden (BGH GRUB 1957, 600., 602 - Westfalenblatt). So sei es aber im vorliegenden Ralle nicht, denn die Begriffe “Sinnbild” von etwas oder “Maßstab“ für etwas würden in der Werbung verschiedener Branchen häufig verwendet, und zwar immer in dem Sinne, daß lediglich die gute Qualität einer Ware hervorgehoben werden solle. Im übrigen sei die Gefahr einer Irreführung durch die beanstandete Formulierung auch deshalb ausgeschlossen, weil die Werbung sich nur an einen begrenzten Kreis fachund marktkundiger Personen wende.
aa) Die Revision bekämpft diese Darlegungen zunächst mit der Erwägung, die Beklagte habe zwar eine Reihe von Werbetext cn mit Wortfassungen wie “Begriff”, “Inbegriff“ oder “Symbol“ zusammengestellt und dem Gericht vorgelegt, doch habe das Berufungsgericht1 aus dieser Zusammenstellung rechtsirrige Schlüsse gezogen; denn bei den dort aufgo-
d
führten Werbesprüchen sei in keinem Fall eine dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Herausstellung ,für eine ganze Branche vorgenommen v/orden, so daß, aus der vielfachen Verwendung der genannten Worte nicht gefolgert werden könne, der Verkehr worte sie auch dann nur als Hinv/eis auf hohe Qualität und nicht als Alloinstellung, wenn diese Worte in.bezug auf eine ganze Branche gebraucht würden. Die Revision übersieht bei dieser HUge, daß nicht nur in dem von ihr angeführten Schriftsatz der Beklagten vom 14* Januar 1963 auf 3, 3 eine Liste von einschlägigen Y/erbesprüchen auf geführt ist, sondern daß die Beklagte mit diesem Schriftsatz als Anlage 3 - und schon vorher mit Schriftsatz vom 29» Mai 1962 als Anlage 1 Y/erbeformeln bekannter Birnen überreicht hatte, in denen, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, eine Reihe von Beispielen dafür enthalten sind, daß die Worte "Inbegriff“, "Maßstab0 und "Symbol1* in bezug auf eine ganze Branche gebraucht werden ("Inbegriff moderner Zahnpflege"; "Maß-stab für sicheres Autofahren"; "Welt-Symbol für farbechte Textilien"; "der feste Begriff für Sauberkeit und Hygiene“)» Bei dieser Sachlage kann die tatrichterliche Würdigung, der Verkehr worte angesichts der Häufigkeit dieses Sprachgebrauchs die Verwendung der ’Worte "Begriff", "Inbegriff" oder "Ilaßstab" nur als Hinv/eis auf die gute Qualität einer Ware, au3 Rechtsgründen nicht beanstandet werden»
bb) Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Y/erbung der Beklagten richte sich nur an einen begrenzten Kreis fachkundiger Personen, ins besondere an Krankenhausverwaltungen, die infolge ihrer Fachkunde und ihrer Vertrautheit mit den Marktverhältnissen den W'erbespruch nicht im Sinn einer Superlativ-
 
Werbung mißverstehen könnten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff insofern nicht ausgeschöpft (§ 286 ZPO), als vorgetragen und unter Beweis gestellt gewesen sei, daß die Beklagte nicht nur in ihrer Preisliste für Großverbraucher, sondern auch in Zeitschriften wie die "Deutsche HebammenzeitsChrift" und "Die Pleischwirtschaft" mit dem beanstandeten Werbespruch geworben habe; die mit diesen Zeitschriften angesprochenen Verkehrskreise seien aber nicht in dem hier in Betracht kommenden Sinne fachkundig.
Diese Rüge könnte nach dem bisher Dargelegten auf sich beruhen. Denn wenn bereits ohne Rechtsirrtum dargetan ist, daß die allgemeine Verkehrsauffassung die Worte "Sinnbild" und “llaßstab'' nicht als Alleinstellung, sondern lediglich als Hinweis auf eine besonders gute Qualität der damit angepriesenen Erzeugnisse ansieht, dann käme es auf die Auffassung eines engeren fachkundigen Per-oonenkreises nur noch an, wenn für diesen eine von der allgemeinen Verkehrsauffassung abweichende Ansicht über Inhalt und Bedeutung der hier in Rede stehenden V/erbung festgestellt werden könnte. Dafür ist aber weder etv/as von der Klägerin vorgetragen hoch vom ßerüfungsrichter festgestellt, so daß dessen hier angegriffene Darlegung nur als nicht entscheidungserhebliche Hilfserwägung anzusehen wäre. Im übrigen ist der Revisionserwiderung zuzugeben, daß das Berufungsgericht den nach seiner Ansicht von der Werbung der Beklagten erfaßten fachkundigen Personenkreis nicht näher abgegrenzt, insbesondere nicht auf die als Beispiel angeführten Krankenanstalten beschränkt hat, und daß nach der Lebenserfahrung auch Hebammen und Pleischer, die durch gesetzliche Vorschriften
10	- •
zu genauer Beachtung hygienischer Anforderungen gehulten sind, zu den mit der Verwendung von Desinfektionsmitteln vertrauten fachkundigen Kreisen gehören, so daß auch bei Unterstellung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Veröffentlichungen in den genannten Zeitschriften ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts insoweit nicht ersichtlich wäre«
c)	Hach allem begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Y/erbespruch der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Angabe über eine den Erzeugnissen der Beklagten zukommendc Spitzenstellung untersagt worden isto Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr darauf einge-gangen zu werden, ob dem V/erbespruch auch deshalb kein in dieser Richtung zielender Aussagegehalt zu entnehmen wäre, weil die betonte Übereinstimmung der Anfangsbuchstaben - S und M. - mit denen des Firmennamens den Verkehr auf die Unverbindlichkeit der wortzusammenstellung hin-weise <>
2o Aus den dargelegten Gründen kann der Spruch aber auch nicht als unzulässige vergleichende 7/erbung verboten werden. Denn von einem Y/erbevergleich könnte im Streitfall mir gesprochen werden, wenn die Beklagte nach dem Eindruck der beteiligten Verkehrskreise mit. dem Spruch eine Ailoinotellung ihrer Desinf eiet ionsmittel im Sinne von einzigartigen, alle Y/ettbewerbserzeugnisse. an Güte übertreffenden Erzeugnissen behauptet hätte; denn erst aus der behaupteten Vorrangstellung könnte sich die wenigstens mittelbare Bezugnahme auf die Y/ettbewerbserZeugnisse ergeben, durch die diese nach der Auffassung der Revision in unlauterer Y/eise herabgesetzt werden (so
11
 Urteil des Senats vom 5» Februar 1965 - Ib £R 30/65 - zu dem Werbespruch “lavamat - der oder keiner“).
Nachdem aber festgestellt ist, daß der Werbespruch der Beklagten von Verkehr nicht als Behauptung einer Vorrangstellung, sondern lediglich als ein Hinweis auf die gute Qualität ihrer Erzeugnisse verstanden wird, entfällt auch die Möglichkeit, daß das Publikum aus einer etwa angenommenen Vorrangstellung der Erzeugnisse der Beklagten vergleichende Rückschlüsse auf die Erzeugnisse der Wettbewerber zieht. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob, wie die Revision unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung der Klägerin meint, lediglich insgesamt sieben Firmen zugelassene chemische Desinfektionsmittel hersteilen, oder ob der von der Klägerin als Beweis dafür vorgelegte Sonderdruck aus dem Amtsblatt für Berlin vom 18. Mai 1962 lediglich die in Berlin zuge-Iaosenen Firmen und Präparate, nicht aber alle im Bundesgebiet auf dem Markt befindlichen Firmen und Präparate aufführt; denn da ein unzulässiger Werbevergleich schon mangels der Behauptung einer Alleinstellung nicht vor-licgt, kann es auch nicht mehr darauf ankommen, obdie Wettbewerbserzeugnisse, wie 03 für die Annahme eines Werbevergleichs weiterhin erforderlich wäre, übersehbar sind (ebenso das bezeichnete Urteil des Senats vom 5. Februar 1965)«
12
III .Da das angefoehtene Urteil auch im übrigen keinen Hechts fehler zu dem Nachteil der Klägerin ersehen läßt, war deren Revision als unbegründet mit der Kootenfolge aus § 97 Z* zurückzuv/eisen.
Krüger-Nieland	Jungbluth
 Mösl
Alff
 Pehle