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BGH · Ib ZR 47/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 47/64

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon für Hecht erkannt: Die Klägerin macht einen Anspruch aus abgetretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft, der MSHBBBNStahl-blechbau GmbH (Zedentin), aus einer Vereinbarung zwischen dieser und dem Beklagten geltend. Im Verlauf dieser Verhandlungen fand auch ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Zedent in, und dem Beklagten statt, als sie sich im August I960 zufällig auf einer Plugreise trafen. Der Beklagte zahlte auf Grund der Vereinbarung an die Zedentin den Betrag von 22.500 DM und die zu dem 30. Hierauf habe Sttt/fgeantwortet, dieser Fall könne eben nicht berücksichtigt werden, weil hierin u.a. für den Beklagten die Möglichkeit enthalten sei, Stfll) nur zu kündigen, um aus den Verpflichtungen gegenüber der Zedentin freizukommen. Darauf hätten sich S4IH^und der Beklagte geeinigt, es solle bei der bereits besprochenen Beschränkung auf die zv/ei Erlöschensgründe für die Verpflichtung des Beklagten sein Bewenden haben. Es widerspreche dem seinerzeitigen Willen der Parteien und ihrer Vorstellung, daß seine weiteren Verpflichtungen nur durch eine von ausgesprochene Kündigung hätte beendet werden sollen. Eer Beklagte hat die Ansicht vertreten, seine Verpflichtung gegenüber der Zedentin sei sowohl gemäß Ziffer 3a als auch gemäß Ziffer 3b des Bestätigungsschreibens vom 25. August 1960 erloschen; hätte die Zedentin schon bei Abfassung dieses Schreibens die jetzt von der Klägerin vertretene Auslegung im Auge gehabt, so hätte sie dies deutlicher formulieren müssen, so daß ihr nun die Einrede der allgemeinen Arglist entgegenzusetzen sei. Eer Barteiwille sei dahin gegangen, daß er, der Beklagte, seine Verpflichtungen so lange erfüllen solle, bis die Tätigkeit StflHp bei ihm aus einem Grunde ihr Ende finde, den er weder unmittelbar noch mittelbar veranlaßt oder herbeigeführt habe. 1. Zwar sei die Verpflichtung, so führt das angefoeh-tene Urteil aus, nicht schon nach dem Wortlaut der Nr. 3 b weggefallen, da diese Ziffer nur den Ball anführe, daß das Dienstverhältnis StflHfe mit dem Beklagten durch eine Kündigung St^^^beendet werde; doch sei die unter den hier gegebenen Umständen vom Beklagten ausgesprochene Kündigung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) den in Nr. 3 des Vertrages geregelten Bällen gleichzustellen. Nach der Aussage des Geschäftsführers - SflHB der MgHHH^-Stahlblechbau GmbH sei bei den Vertragsverhandlungen auch die Brage besprochen worden, ob der Beklagte auch dann von seiner Verpflichtung frei werden solle, wenn er entlasse; das verneint, da sonst der Beklagte es sich ausrechnen könne, wann es ihm passe, St^l^zu entlassen und damit von seiner Verpflichtung freizukommen. Daraus entnimmt der Berufungsrichter, daß die Parteien nur eine willkürliche Kündigung durch den Beklagten als Beendigungsgrund hätten ausschließen wollen, nicht dagegen eine Kündigung, die durch das Verhalten StflHM** wie hjar die Unterschlagung von rund Dieser Teil des Gesprächs habe aber keinen erkennbaren Zusammenhang mit den zuvor getroffenen Abmachungen gehabt und könne diesen nicht den Sinn geben, daß der Beklagte auch dann nicht von seinen Verpflichtungen frei werden solle, wenn er St®® infolge von neuen Unterschlagungen entlassen müsse. Daß der Beklagte durch seine Kündigung den Tod StflHBin adäquater Weise verursacht habe, sei nicht bev/iesen; jedenfalls sei die Kündigung gerechtfertigt gewesen und es bestehe kein Anhalt für ein Verschulden des Beklagten. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keine ergänzende Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Abkommens vornehmen dürfen, da das unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben der Zedentin vom 25. August I960 die Vermutung der Vollständigkeit in sich trage; es habe daher, so meint sie, keine Vertragslücke bestanden, da die Ziff.3 des Vertrages eine abschließende Regelung der Gründe enthalte, welche die Verpflichtung des Beklagten zu dem Erlöschen bringen sollten; bestehe aber keine Vertragslücke, so sei auch eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) nicht zulässig. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Parteien hätten mit den beiden in Ziff.3 des Vertrages angeführten Pallen die Gründe abschließend regeln wollen, bei deren Eintritt die Ratenverpflichtung des Beklagten für die Zukunft wegfallen sollte, wäre es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Wege der ergänzenden Vertrags-auslegung einen von der Vorstellung der Parteien nicht erfaßten und daher ungeregelt gebliebenen Pall zu regeln (vgl. Der Angriff der Revision, auch bei Berücksichtigung dieses rechtlichen Gesichtspunktes habe das Berufungsgericht zu Unrecht eine Vertragslücke für vorliegend erachtet, richtet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils und könnte als Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO nur dann Beachtung finden, wenn die im Urteil angegebenen Gründe die darauf gestützte Feststellung denkgesetzlich nicht tragen könnten, oder wenn das Berufungsgericht wesentlichen Aüslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hätte (BGH aaO S. Dabei kann es auch dahinstehen, ob schon jeder der beiden hier in Betracht kommenden Umstände - Kündigung durch den Beklagten wegen neuerlicher Unterschlagungen St^|^9 Tod St^HB kurz nach Beendigung des Dienstverhältnisses -für sich ausgereicht hätte, um eine ergänzende Vertragsauslegung als zulässig anzusehen; denn jedenfalls kann es innerhalb des engen Rahmens, der dem Revisionsgericht für die Nachprüfung gesetzt ist, nicht als rechtsfehlerhaft Die danach zulässige ergänzende Vertragsauslegung hot zu ermitteln, was für den beim Vertragsschluß nicht vorgesehenen Pall zwischen den Parteien nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr unter Berücksichtigung des Parteiwillens rechtens sein soll, der im Vertrage für die dort ins Auge gefaßten Verhältnisse zu dem Ausdruck gelangt ist (BGB-RGRK 11. Bagegen sei dem Interesse des Beklagten, StflBP^n seinen Biensten zu behalten, Rechnung getragen worden; der Beklagte habe gewußt, daß StflHK ein - von seiner Spielleidenschaft abgesehen - fachlich hervorragender Mann, von "Kahl-pfändung" bedroht war, und er sei sich auch des Risikos Das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Zedentin ihre Forderung um ein Drittel ermäßigt habe, während der Beklagte keinerlei Gegenleistung zu erbringen gehabt hätte, da er seine Vorleistungen durch Gehaltsabzüge gegenüber StBBPwieder habe verrechnen können. Die Klägerin hat denn auch nicht behauptet, daß der Beklagte für die an die Zedentin insgesamt gezahlten 32.500 DM einen vollen Ausgleich durch Einbehalten von Gehaltsteilen StflHBgefunden habe; der gegenteilige Vortrag in der mündlichen Revisionsverhandlung findet in den Schriftsätzen der Klägerin keine Stütze. Aus der von der Revision herangezogenen Wendung in dem genannten Schriftsatz brauchte der Tatrichter nicht zu entnehmen, daß der Beklagte durch Verrechnung einen vollen Ausgleich für seine Zahlungen erhalten habe. Der gesamte Prozeßvortrag des Beklagten, in dem vom Abschluß eines Darlehensvertrages mit Stm^die Rede ist und wiederholt davon gesprochen wird, daß der Beklagte für Stfli^in Vorlage getreten sei, läßt vielmehr, zu demal bei Berücksichtigung der im Verhältnis zu den gezahlten Summen nur kurzen Zeitdauer bis zur Entlassung des StflHh die Auslegung näherliegend erscheinen,daß nach der Behauptung des Beklagten zwar auf die vorgelegten Beträge durch Gehaltsabzüge monatliche Verrechnungen stattfanden, diese Beträge deshalb aber beim Ausscheiden des StflHBnocb keineswegs abgedeckt waren. Das Vorbringen der Revision, der Beklagte habe die Interessen der Zedentin dadurch verletzt, daß er nicht durch geeignete Überv/achungsmaßnahmen Vorsorge gegen neue Unterschlagungen St«* getroffen babe, findet in den getrof-fenen Beststellungen keine tatsächliche Grundlage; weder ist behauptet, daß der Beklagte - entgegen dem Rat des Direktors 5««| der Zedentin - für St«|«Bankvollmacht gegeben habe, noch ist Parteivortrag als übergangen gerügt, Y/onach der Beklagte etv/a Sorgfalts- und überwachungs-pflichten verletzt und dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch der Zedentin Schaden zugefügt hätte. sprächs mit dem Beklagten in zwei feile getrennt und die Erörterung über die Möglichkeit künftiger Verfehlungen St^HP nicht im Zusammenhang mit dem vorher Besprochenen gesehen habe; gerade dieser feil des Gesprächs habe den für die Zedentin wesentlichen Inhalt gehabt, daß der Beklagte auch dann nicht von seinen Zahlungspflichten befreit v/erden sollte, v/enn er St«|«wegen neuer Unterschlagungen entlassen müßte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, wie eng man den Zusammenhang der einzelnen feile des fraglichen Gesprächs untereinander ansieht; denn auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend darauf abzustellen, daß nicht die auf das Verhalten St«||« zurückgehende Kündigung des Dienstverhältnisses für sich allein, sondern das Zusammentreffen dieser Kündigung mit dem fod St««pdie nicht vor aus zusehende Lage geschaffen hat, welche die ergänzende Vertragsauslegung erforderlich macht. Mit dem von der Revision weiter hervorgehobenen Umstand, daß der Beklagte schon im Juni 1962 Verfehlungen StJflBl festgestellt, die Entlassung aber erst im August 1962 nach weiteren Unterschlagungen ausgesprochen habe, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt; inwiefern der Beklagte damit Interessen der Zedentin verletzt haben sollte, vermag die Revision nicht darzutun. Juni 1962 fällige Rate keinen Anspruch mehr erheben können; hätte er dagegen auch im August 1962 nicht gekündigt, so v/äre mit dem Tode Stfll^die Verpflichtung des Beklagten auch nach dem Wortlaut der Ziffer 3a des Vertrages erloschen. c) Die Revision wendet sich sodann gegen die Auslegung der Ziff.3a des Vertrages durch das Berufungsgericht, wonach der Tod St^^dic Verpflichtungen des Beklagten auch dann zu dem Erlöschen gebracht habe, wenn das Dienstverhältnis bereits vorher sein Ende gefunden habe. Für die Beurteilung dieser Rüge kann dahingestellt bleiben, ob der Auslegung des Oberlandesgerichts uneingeschränkt auch für den Fall gefolgt werden könnte, daß allein der Tod StflHH^als Erlöschensgrund in Rede stehen sollte und daß zwischen der Kündigung und dem Tode St SU ein längerer Zeitraum verstrichen v/äre; denn das Berufungsgericht wollte, was aus dem Hinweis auf den nach dem Vorspruch des Vertrages erforderlichen "befriedigenden Ausgleich der Parteien" hinreichend deutlich v/ird, nicht die beiden Erlöschensgründe abstrakt und gesondert erörtern, sondern den Streit zwischen den Parteien unter den Besonderheiten des Falles entscheiden, daß nämlich StflHBentgegen den Erwartungen wiederum Unterschlagungen beging, deshalb entlassen werden mußte und in engem zeitlichen Zusammenhang Daß mit der für diese ungewöhnliche Pallgestaltung gefundenen Auslegung einseitig die Interessen des Beklagten berücksichtigt würden, kann der Revision nicht zugegeben werden; denn dazu hätte sie dartun müssen, daß die Zedentin mit den vom Beklagten bezahlten 32.500 DM nicht mehr bekommen hat, als sie auch ohne die Vereinbarung im Wege der Pfändung selbst dann hätte hereinholen können, wenn SiH^ nach den ersten rigorosen Vollstreckungsmaßnahmen die Arbeit niedergelegt hätte.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 286 ZPO
VerpflichtungZedentinBerufungsgerichtParteiKlägerin®Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 47/64	URTEIL	Verkündet	am
15. April 1966 Zug, Justizan-geatellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Aktiengesellschaft,	Hl
 vertreten durch ihren Vorstand Dr. Hermann V« Julius
 Klägerin und Revisionsklägerin;
Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Pr
 und Dr.
gegen
 den Kaufmann PremysiL 2 BflB, Am
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann,
 Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Januar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin macht einen Anspruch aus abgetretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft, der MSHBBBNStahl-blechbau GmbH (Zedentin), aus einer Vereinbarung zwischen dieser und dem Beklagten geltend.
Dieser Vereinbarung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Richard Stfl|0, der kaufmännische Leiter eines Zweigwerkes der Zedentin, hatte bei dieser etv/a 70.000 DM unterschlagen. Br hat seine Verpflichtung zur Zurückzahlung dieses Betrages in notarieller Urkunde vom 21. Januar 1956 anerkannt und ist wegen der Straftat am 31. Januar 1956 zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft rechtskräftig verurteilt worden. Hach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe wurdo er im November 1956 (die Jahreszahl 1957 im Tatbestand des angefochtenen Urteils beruht auf einem offensichtlichen
 
Versehen) vorzeitig aus der Haft entlassen. Am 1. April 1957 stellte ihn der Beklagte als Leiter seines Betriebes in Bürstenfeldbruck an, wobei der Beklagte von StfllB Verfehlungen bei der Zedentin und seiner Verurteilung wußte. Nachdem SH^^^nur geringe Ratenzahlungen auf seine Schuld bei der Zedentin geleistet hatte, drohte diese ihm Anfang I960 mit einer Kahlpfändung seiner Bezüge wegen der noch ausstehenden Restforderung. La sich jedoch bei dem Beklagten bewährt hatte, kam es zwischen diesem und der Zedentin zu Verhandlungen mit dem Ziel, dem Beklagten die ungeschmälerte Arbeitskraft und -freude SiflHl zu erhalten und der Zedent in eine gewisse Befriedigung ihrer Ansprüche zu sichern. Im Verlauf dieser Verhandlungen fand auch ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Zedent in,	und dem	Beklagten
 statt, als sie sich im August I960 zufällig auf einer Plugreise trafen. Über die hierbei geschlossene Vereinbarung sandte die Zedentin dem Beklagten unter dem 25. August I960 ein Bestätigungsschreiben folgenden Inhalts:
"Wir bestätigen die zwischen Ihnen und dem Linksunterzeichneten getroffene Vereinbarung und fassen sie wie folgt zusammen:
Ler bei Ihnen angesteilte Herr Richard StflHI schuldet iäMHf^P^-Stahlblechbau GmbH einen Betrag in Höhe von LM 70.000 nebst Zinsen. Um zu einem Sie und M^HH^p-Stahlblechbau GmbH befriedigenden Ausgleich der Interessen zu kommen, schlugen Sie vor:
1)	Sie verpflichten sich, sofort an Mfl||Hlp~Stahl-blechbau GmbH einen Betrag von LM 25.000 (i.W. Pünfundzwanzigtausend Leutsche Mark) zu zahlen.
2)	Sie verpflichten sich weiter, jev/eils zu dem 30. Juni der Jahre 1961, 1962, 1963» 1964 und 1965 einen Betrag in Höhe von LM 5.000 (i.W. Pünftausend Leutsche Mark) zu zahlen*
3)	Wenn das zwischen Ihnen und Herrn St|H)bestehende Lienstverhältnis
a) wegen Todes des Herrn St|Mfc
 
b) aufgrund einer Kündigung des Herrn StflB, die weder unmittelbar noch mittelbar von Ihnen veranlaßt worden ist, endet, entfällt Ihre Verpflichtung, die nach Beendigung .des Dienstverhältnisses fällig werdenden Beträge gemäß Ziffer 2 zu zahlen.
4)	M®HBHI®~Stahrblechbau GmbH verpflichtet sich, die Zwangsvollstreckung gegen Herrn Stfl|Baus der vollstreckbaren Urkunde vom 21. Januar 1956 bis zu dem 30. Juni 1965 nicht zu betreiben, es sei denn, Ihre Verpflichtung zur Zahlung eines in Ziffer 2 genannten Betrages entfällt aus einem in Ziffer 3 genannten Grund.
5)	Für den Fall, daß die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Zahlungen in voller Höhe geleistet werden, wird zugesichert, daß MflHHBBHP-Stahlblech-bau GmbH auf die Gesamtforderung einschließlich Zinsen gegen Herrn StBBBverzichten wird.
Wir bitten, uns Ihr Einverständnis mit vorstehenden Regelungen auf der beigefügten Zweitschrift zu bestätigen."
Hach zwei Mahnschreiben der Zedentin bestätigte der Beklag-te mit Schreiben vom 26. September I960 dieses Schreiben mit der Maßgabe, daß der Betrag zu Ziffer 1 sich um von St(BH(selbst inzwischen gezahlte 2.500 DM ermäßigte. Der Beklagte zahlte auf Grund der Vereinbarung an die Zedentin den Betrag von 22.500 DM und die zu dem 30. Juni 1961 und 30. Juni 1962 fällig gewordenen Raten von je 5.000 DM. Er verreehnete diese Beträge durch bestimmte monatliche Abzüge von dem Gehalt des Stfl|B
Mit Brief vom 11. September 1962 teilte der Beklagte der Zedentin mit, er sei gezwungen gewesen, SI^HBam 31. August 1962 fristlos zu entlassen; damit erledigten sich seine weiteren Verpflichtungen gegenüber der Zedentin aus der Vereinbarung vom 25. August I960. Dieser Auffassung widersprach die Zedentin mit Schreiben vom 17. September 1962. Der Beklagte teilte der Zedentin unter dem
 
26. September 1962 als Grund für die fristlose Entlassung des St®H|mit, daß	auch bei ihm etwa 40.000 EM
unterschlagen habe. Eer Beklagte benachrichtigte die Zedentin mit Schreiben vom 3. November 1962,	sei
 Ende Oktober 1962 verstorben.
St^piwar am 20. Oktober 1962 an einem Waldrand in der Nähe von FHIHBHHB tot auf gefunden v/orden.
Ein Freitod schied nach den polizeilichen Ermittlungen aus.
Eie Klägerin hat vorgetragen:
Eie im Schreiben vom 25. August I960 niedergelegten Punkte seien bei dem Gespräch zwischen SflHVund dem Beklagten im Flugzeug im August I960 in allen Einzelheiten besprochen v/orden, und zwar auf Wunsch des Beklagten besonders ausführlich die in Ziffer 3) vorgesehenen Erlöschensgründe für seine Verpflichtungen. Eer Beklagte habe noch weitere Erlöschensgründe in den Vertrag aufgenommen sehen wollen und in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, was gelten solle, wenn er sich gezwungen sehe, S10Zu entlassen. Hierauf habe Sttt/fgeantwortet, dieser Fall könne eben nicht berücksichtigt werden, weil hierin u.a. für den Beklagten die Möglichkeit enthalten sei, Stfll) nur zu kündigen, um aus den Verpflichtungen gegenüber der Zedentin freizukommen. Auf dieäfFrage des Beklagten, ob SHBPes für möglich halte, daß beim Beklagten die gleichen Verfehlungen wie bei der Zedentin wiederhole, habe SBH® ®^klär t, er halte dies nicht für unmöglich. Darauf hätten sich S4IH^und der Beklagte geeinigt, es solle bei der bereits besprochenen Beschränkung auf die zv/ei Erlöschensgründe für die Verpflichtung des Beklagten sein Bewenden haben. Das Interesse der Zedentin bei Abschluß des Vertrags sei dahin gegangen, eine
 
■baldige Begleichung der Schuld StflIH®2U erreichen, zu demal dieser im Dienste des Beklagten ein fühlbares Konkurrenzunternehmen aufgebaut habe. Diese Vorteile habe der Beklagte mit gewissen Nachteilen bezahlt. Er habe auch schon im Juni 1962 die neuen Untreuehandlungen entdeckt, wie sich aus seinem Schreiben vom 22. September 1962 ergebe, ohne hieraus gegenüber	Konsequenzen	zu
 ziehen. Der !Eod StflHB sei auch mindestens mittelbar auf seine Entlassung durch den Beklagten zurückzuführen.
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie am 30. Juni
1963 5.000 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
1.	die Klage abzuweisen,
2.	widerklagend, festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, an die Klägerin aus der Vereinbarung vom 25. August I960 am 30. Juni 1964 und am 30. Juni 1965 weitere je 5.000 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Es widerspreche dem seinerzeitigen Willen der Parteien und ihrer Vorstellung, daß seine weiteren Verpflichtungen nur durch eine von	ausgesprochene Kündigung hätte
 beendet werden sollen. Die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, daß die Verpflichtungen des Beklagten während des Arbeitsverhältnisses von	laufen	und von dessen
 ihm, dem Beklagten,möglichen und zu demutbaren Fortbestand abhängig sein sollten. Die Formulierung in dem Brief vom 25. August I960 habe nur einer etwaigen Illoyalität von
 
seiner Seite Vorbeugen sollen. Er habe zwar gehofft, daß St®HBnactl dreijährigem einwandfreiem Verhalten resozialisiert sei, und sei deshalb bereit gewesen, 22.500 EM vorzuschießen. Er habe aber niemals gegenüber der Klägerin auf eine fristlose Entlassung St^HV verzichten wollen.
Eer Beklagte hat die Ansicht vertreten, seine Verpflichtung gegenüber der Zedentin sei sowohl gemäß Ziffer 3a als auch gemäß Ziffer 3b des Bestätigungsschreibens vom 25. August 1960 erloschen; hätte die Zedentin schon bei Abfassung dieses Schreibens die jetzt von der Klägerin vertretene Auslegung im Auge gehabt, so hätte sie dies deutlicher formulieren müssen, so daß ihr nun die Einrede der allgemeinen Arglist entgegenzusetzen sei. Eer Barteiwille sei dahin gegangen, daß er, der Beklagte, seine Verpflichtungen so lange erfüllen solle, bis die Tätigkeit StflHp bei ihm aus einem Grunde ihr Ende finde, den er weder unmittelbar noch mittelbar veranlaßt oder herbeigeführt habe.
Eie Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen,
 Eas lanc. gcricnt hat nach Vernehmung des Zeugen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin Über den bisherigen Klageantrag hinaus beantragt,
 den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie am 30. Juni 1964 und am 30. Juni 1965 je 5.000 EM sowie ferner 4 v.H. Zinsen von 5.000 EM seit dem 1. Juli 1963 zu zahlen.
Eie Feststellungswiderklage haben die Parteien darauf für erledigt erklärt.
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Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin jeweils am 30. Juni der Jahre 1965, 1964,und 1965 5.000 DM zu zahlen, sei nach Nr. 5 des Vertrages vom 25. August I960 entfallen.
1. Zwar sei die Verpflichtung, so führt das angefoeh-tene Urteil aus, nicht schon nach dem Wortlaut der Nr. 3 b weggefallen, da diese Ziffer nur den Ball anführe, daß das Dienstverhältnis StflHfe mit dem Beklagten durch eine Kündigung St^^^beendet werde; doch sei die unter den hier gegebenen Umständen vom Beklagten ausgesprochene Kündigung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) den in Nr. 3 des Vertrages geregelten Bällen gleichzustellen. Denn es könne nicht angenommen werden, daß die Parteien den hier gegebenen Ball bedacht und als Erlöschensgrund hätten ausschließen wollen. Nach der Aussage des Geschäftsführers - SflHB der MgHHH^-Stahlblechbau GmbH sei bei den Vertragsverhandlungen auch die Brage besprochen worden, ob der Beklagte auch dann von seiner Verpflichtung frei werden solle, wenn er	entlasse;	das
 verneint, da sonst der Beklagte es sich ausrechnen könne, wann es ihm passe, St^l^zu entlassen und damit von seiner Verpflichtung freizukommen. Daraus entnimmt der Berufungsrichter, daß die Parteien nur eine willkürliche Kündigung durch den Beklagten als Beendigungsgrund hätten ausschließen wollen, nicht dagegen eine Kündigung, die durch das Verhalten StflHM** wie hjar die Unterschlagung von rund
 
40.000 DM - notwendig geworden sei. Zwar habe nach der Bekundung von	dieser	dem	Beklagten auf eine ent-
sprechende Präge erklärt * daß er weitere Unterschlagungen durch Stmi nicht für unmöglich halte und aus diesem Grunde dem Beklagten empfehle, vorsichtig zu sein und St®® keine Bankvollmacht zu geben. Dieser Teil des Gesprächs habe aber keinen erkennbaren Zusammenhang mit den zuvor getroffenen Abmachungen gehabt und könne diesen nicht den Sinn geben, daß der Beklagte auch dann nicht von seinen Verpflichtungen frei werden solle, wenn er St®® infolge von neuen Unterschlagungen entlassen müsse. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, daß der Beklagte ein erhebliches Interesse an der durch die drohenden Voll— Streckungsmaßnahmen gefährdeten Weiterbeschäftigung St(®® gehabt habe, weil er mit dessen wertvoller fachmännischer Hilfe sein Unternehmen, ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin, habe ausbauen wollen; denn andererseits habe auch die Klägerin einen erheblichen Vorteil dadurch gehabt, daß der zahlungskräftige Beklagte ihr gegenüber die Schuld St®®| zu dem größten Teil übernahm und 22.500 DM sofort zahlte.
Da somit eine ergänzende Auslegung des Vertrages möglich soi, geböten es Treu und Glauben, den vorliegenden Pall den in Hr. 3 des Vertrages genannten Erlöschensgründen gleichzustellen, weil auch hier die Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen allein in der Person von St®i® liegenden Grund herbeigeführt worden sei.
2. Selbst wenn man diesen Erlöschensgrund aber verneinen wolle - so führt das Berufungsgericht weiter aus wäre die Porderung der Klägerin jedenfalls deshalb erloschen, weil StWmmam 20. Oktober 1962 verstorben ist.
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Zwar sei in Nr. 3 a des Vertrages nur der Pall genannt, daß das Dienstverhältnis StflHB durch dessen Tod ende; dem müsse jedoch hei verständiger Würdigung der Pall gleichgestellt werden, daß das Dienstverhältnis vor dem Tode geendet habe, da in beiden Pällen nur darauf abgestellt werden könne, daß St^p dem Beklagten durch seine Arbeitskraft keinen Nutzen mehr habe, bringen kön-nen. Nur auf diese Weise könne der im Vorspruch des Bestätigungsschreibens vom 25. August I960 angesprochene "befriedigende Ausgleich der Interessen" gefunden werden. Daß der Beklagte durch seine Kündigung den Tod StflHBin adäquater Weise verursacht habe, sei nicht bev/iesen; jedenfalls sei die Kündigung gerechtfertigt gewesen und es bestehe kein Anhalt für ein Verschulden des Beklagten.
II. Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keine ergänzende Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Abkommens vornehmen dürfen, da das unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben der Zedentin vom 25. August I960 die Vermutung der Vollständigkeit in sich trage; es habe daher, so meint sie, keine Vertragslücke bestanden, da die Ziff. 3 des Vertrages eine abschließende Regelung der Gründe enthalte, welche die Verpflichtung des Beklagten zu dem Erlöschen bringen sollten; bestehe aber keine Vertragslücke, so sei auch eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) nicht zulässig.
Diese Revisionsrüge hat keinen Erfolg.
11
Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Parteien hätten mit den beiden in Ziff. 3 des Vertrages angeführten Pallen die Gründe abschließend regeln wollen, bei deren Eintritt die Ratenverpflichtung des Beklagten für die Zukunft wegfallen sollte, wäre es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Wege der ergänzenden Vertrags-auslegung einen von der Vorstellung der Parteien nicht erfaßten und daher ungeregelt gebliebenen Pall zu regeln (vgl. BGHZ 12, 337 für die Regelung des Anspruchs auf Ruhegehalt). Der Angriff der Revision, auch bei Berücksichtigung dieses rechtlichen Gesichtspunktes habe das Berufungsgericht zu Unrecht eine Vertragslücke für vorliegend erachtet, richtet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils und könnte als Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO nur dann Beachtung finden, wenn die im Urteil angegebenen Gründe die darauf gestützte Feststellung denkgesetzlich nicht tragen könnten, oder wenn das Berufungsgericht wesentlichen Aüslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hätte (BGH aaO S. 342); solche Verstöße hat die Revision jedoch nicht darzutun vermocht; der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Interessenlage unrichtig beurteilt, richtet sich, wie die Revision nicht verkennt, im wesentlichen nicht gegen die Annahme der Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung als solcher, sondern gegen das Ergebnis dieser - nach dem Vorstehenden als zulässig anzusehenden - Auslegung. Dabei kann es auch dahinstehen, ob schon jeder der beiden hier in Betracht kommenden Umstände - Kündigung durch den Beklagten wegen neuerlicher Unterschlagungen St^|^9 Tod St^HB kurz nach Beendigung des Dienstverhältnisses -für sich ausgereicht hätte, um eine ergänzende Vertragsauslegung als zulässig anzusehen; denn jedenfalls kann es innerhalb des engen Rahmens, der dem Revisionsgericht für die Nachprüfung gesetzt ist, nicht als rechtsfehlerhaft

12
angesehen werden, daß das Berufungsgericht hei dem ungewöhnlichen Zusammentreffen der beiden Umstände einen von der Vorstellung der Parteien nicht erfaßten, regelungsbedürftigen Pall angenommen hat.
2. Die danach zulässige ergänzende Vertragsauslegung hot zu ermitteln, was für den beim Vertragsschluß nicht vorgesehenen Pall zwischen den Parteien nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr unter Berücksichtigung des Parteiwillens rechtens sein soll, der im Vertrage für die dort ins Auge gefaßten Verhältnisse zu dem Ausdruck gelangt ist (BGB-RGRK 11. Aufl.
 § 157 Anm. 7). Vergeblich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht gegen diesen Grundsatz verstoßen habe.
a)	Die Revision verweist darauf, daß Stfli^Bdas ün-ternehmen des Beklagten in	in	verant-
wortlicher Stellung mit aufgebaut habe und daß es sich bei diesem Unternehmen um ein Konkurrenzunternehmen der Zedentin gehandelt habe, was sich für diese sehr fühlbar ausgewirkt und ihr sogar Anlaß zur Gründung einer neuen Pertigungsstätte im bayerischen Raum gegeben habe. Die Einkünfte Stfl^HFbeim Beklagten hätten es der Zedentin ermöglicht, erfolgreiche Pfändungen gegen Stmaus-zubringen; wenn sich die Zedentin gleichwohl auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten eingelassen habe, so habe sic damit ihre Interessen an der Hereinholung der von StflHP unterschlagenen Beträge zurückgestellt. Bagegen sei dem Interesse des Beklagten, StflBP^n seinen Biensten zu behalten, Rechnung getragen worden; der Beklagte habe gewußt, daß StflHK ein - von seiner Spielleidenschaft abgesehen - fachlich hervorragender Mann, von "Kahl-pfändung" bedroht war, und er sei sich auch des Risikos
13	-
bewußt gewesen, welches er damit einging, daß er für StflB gegenüber der Zedentin in Vorlage trat. Das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Zedentin ihre Forderung um ein Drittel ermäßigt habe, während der Beklagte keinerlei Gegenleistung zu erbringen gehabt hätte, da er seine Vorleistungen durch Gehaltsabzüge gegenüber StBBPwieder habe verrechnen können.
Mit diesen Überlegungen kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung zwischen den Parteien nicht aus Rechtsgründen erschüttert werden. Daß der Betrieb des Beklagten ein Konkurrenzunternehmen der Zedent in war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie die Tätigkeit StflH^für den Beklagten - etwa aufgrund einer Konkurrenzklausel - hätte untersagen können und daß deshalb der Beklagte etwa Anlaß gehabt hätte, eine (verschleierte) Vergütung für die Duldung der Beschäftigung StHIB zu entrichten. Den Sinn der Vereinbarung sieht das Berufungsgericht - rechtlich unangreifbar - vielmehr darin, daß St®HJbei einer Pfändung seiner Bezüge bis zur gesetzlichen Pfändungsgrenze das Interesse an seiner Tätigkeit verloren hätte und aus dem Dienstverhältnis beim Beklagten ausgeschieden wäre; das aber hätte die Zedentin und den Beklagten gleich schwer getroffen, wenn auch in verschiedener Weise: die Zedentin dadurch, daß sie die Möglichkeit des Zugriffs auf die Bezüge StUB, den Beklagten dadurch, daß er die Arbeitskraft StHB eingebüßt hätte. Damit aber diente das Abkommen nicht nur, v/ie die Revision meint, einseitig dem Interesse des Beklagten, sondern den Interessen beider Vertragspartner; denn die Zedentin erhielt damit Beträge, die sie - jedenfalls in so kurzer Zeit - nach dem Ausscheiden StMHl aus den Diensten des Beklagten keinesfalls erhalten hätte; dem Beklagten andererseits blieb die Arbeitskraft StflBB erhalten. Daß der Beklagte die an die
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Zedentin gezahlten Beträge im Laufe der Zeit wieder mit den Gehaltsansprüchen StJHH® verrechnen konnte, ändert nichts an dieser Interessenlage, da der Beklagte nunmehr das Bisiko trug, oh diese Beträge hereinzuholen sein würden, und da die Gehaltsabzüge, sollte das Abkommen einen Sinn haben, nicht entfernt so hoch sein konnten wie der pfändbare Teil des Gehalts. Die Klägerin hat denn auch nicht behauptet, daß der Beklagte für die an die Zedentin insgesamt gezahlten 32.500 DM einen vollen Ausgleich durch Einbehalten von Gehaltsteilen StflHBgefunden habe; der gegenteilige Vortrag in der mündlichen Revisionsverhandlung findet in den Schriftsätzen der Klägerin keine Stütze. Auch der Meinung der Revision, der Beklagte habe im Schriftsatz vom 2. Pebruar 1963 (S. 2) selbst zugestanden, daß er die gesamten an die Klägerin gezahlten Beträge mit Abzügen von dem Gehalt St^HB wieder ausgeglichen habe, kann nicht gefolgt werden. Aus der von der Revision herangezogenen Wendung in dem genannten Schriftsatz brauchte der Tatrichter nicht zu entnehmen, daß der Beklagte durch Verrechnung einen vollen Ausgleich für seine Zahlungen erhalten habe. Der gesamte Prozeßvortrag des Beklagten, in dem vom Abschluß eines Darlehensvertrages mit Stm^die Rede ist und wiederholt davon gesprochen wird, daß der Beklagte für Stfli^in Vorlage getreten sei, läßt vielmehr, zu demal bei Berücksichtigung der im Verhältnis zu den gezahlten Summen nur kurzen Zeitdauer bis zur Entlassung des StflHh die Auslegung näherliegend erscheinen,daß nach der Behauptung des Beklagten zwar auf die vorgelegten Beträge durch Gehaltsabzüge monatliche Verrechnungen stattfanden, diese Beträge deshalb aber beim Ausscheiden des StflHBnocb keineswegs abgedeckt waren. Es ist daher kein Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht ersichtlich von einem solchen Sachverhalt ausgegangen ist.
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Das Vorbringen der Revision, der Beklagte habe die Interessen der Zedentin dadurch verletzt, daß er nicht durch geeignete Überv/achungsmaßnahmen Vorsorge gegen neue Unterschlagungen St«* getroffen babe, findet in den getrof-fenen Beststellungen keine tatsächliche Grundlage; weder ist behauptet, daß der Beklagte - entgegen dem Rat des Direktors 5««| der Zedentin - für St«|«Bankvollmacht gegeben habe, noch ist Parteivortrag als übergangen gerügt, Y/onach der Beklagte etv/a Sorgfalts- und überwachungs-pflichten verletzt und dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch der Zedentin Schaden zugefügt hätte.
b)	Die Revision erblickt einen Verstoß gegen anerkannte Auslegungsregeln und gegen § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht den Inhalt des von	wiedergegebenen	Ge-
sprächs mit dem Beklagten in zwei feile getrennt und die Erörterung über die Möglichkeit künftiger Verfehlungen St^HP nicht im Zusammenhang mit dem vorher Besprochenen gesehen habe; gerade dieser feil des Gesprächs habe den für die Zedentin wesentlichen Inhalt gehabt, daß der Beklagte auch dann nicht von seinen Zahlungspflichten befreit v/erden sollte, v/enn er St«|«wegen neuer Unterschlagungen entlassen müßte.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Dabei kann es dahingestellt bleiben, wie eng man den Zusammenhang der einzelnen feile des fraglichen Gesprächs untereinander ansieht; denn auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend darauf abzustellen, daß nicht die auf das Verhalten St«||« zurückgehende Kündigung des Dienstverhältnisses für sich allein, sondern das Zusammentreffen dieser Kündigung mit dem fod St««pdie nicht vor aus zusehende Lage geschaffen hat, welche die ergänzende Vertragsauslegung erforderlich macht.
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Mit dem von der Revision weiter hervorgehobenen Umstand, daß der Beklagte schon im Juni 1962 Verfehlungen StJflBl festgestellt, die Entlassung aber erst im August 1962 nach weiteren Unterschlagungen ausgesprochen habe, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt; inwiefern der Beklagte damit Interessen der Zedentin verletzt haben sollte, vermag die Revision nicht darzutun. Hätte der Beklagte schon im Juni 1962 gekündigt, so hätte die Zedentin möglicherweise schon auf die am 30. Juni 1962 fällige Rate keinen Anspruch mehr erheben können; hätte er dagegen auch im August 1962 nicht gekündigt, so v/äre mit dem Tode Stfll^die Verpflichtung des Beklagten auch nach dem Wortlaut der Ziffer 3a des Vertrages erloschen.
c)	Die Revision wendet sich sodann gegen die Auslegung der Ziff. 3a des Vertrages durch das Berufungsgericht, wonach der Tod St^^dic Verpflichtungen des Beklagten auch dann zu dem Erlöschen gebracht habe, wenn das Dienstverhältnis bereits vorher sein Ende gefunden habe. Für die Beurteilung dieser Rüge kann dahingestellt bleiben, ob der Auslegung des Oberlandesgerichts uneingeschränkt auch für den Fall gefolgt werden könnte, daß allein der Tod StflHH^als Erlöschensgrund in Rede stehen sollte und daß zwischen der Kündigung und dem Tode St SU ein längerer Zeitraum verstrichen v/äre; denn das Berufungsgericht wollte, was aus dem Hinweis auf den nach dem Vorspruch des Vertrages erforderlichen "befriedigenden Ausgleich der Parteien" hinreichend deutlich v/ird, nicht die beiden Erlöschensgründe abstrakt und gesondert erörtern, sondern den Streit zwischen den Parteien unter den Besonderheiten des Falles entscheiden, daß nämlich StflHBentgegen den Erwartungen wiederum Unterschlagungen beging, deshalb entlassen werden mußte und in engem zeitlichen Zusammenhang
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damit unter ungeklärten Umständen sein Ende fand. Daß mit der für diese ungewöhnliche Pallgestaltung gefundenen Auslegung einseitig die Interessen des Beklagten berücksichtigt würden, kann der Revision nicht zugegeben werden; denn dazu hätte sie dartun müssen, daß die Zedentin mit den vom Beklagten bezahlten 32.500 DM nicht mehr bekommen hat, als sie auch ohne die Vereinbarung im Wege der Pfändung selbst dann hätte hereinholen können, wenn SiH^ nach den ersten rigorosen Vollstreckungsmaßnahmen die Arbeit niedergelegt hätte. Das hat die Klägerin aber nie behauptet und kann sie offensichtlich auch nicht behaupten. Dann aber ist die tatrichterliche Auslegung aus Rechtsgründen um so weniger angreifbar, als umgekehrt, v/ie schon erörtert, nicht dargetan ist, daß nicht auch der Beklagte dadurch einen Verlust erlitten hätte, daß er die Gesamtheit der an die Zedentin gezahlten Beträge nicht mehr durch Gehaltsabzüge hereinholen konnte.
III. Nach allem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Jungbluth
 Alff
Sprenkmann
 Simon
Mösl