* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ib-ZR-47/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ib-ZR-47/63

PernsprochO $ 10, RGB i 171 Abs, 1; Ausführungsbestimmun-gen zur FernsprechO zu § 10 Die Ausführungsbeetimmung Nr» 1 Satz 2 "Zu ^ 10” äer Fernsprochordnung, wonach neben der als Fernsprech teilnehmer zugelassenen nicht rechtsfähigen Personen-Vereinigung auch als Fernsprechteilnehmer gilt, wer Träger ihrer Rechte und Pflichten ist, begründet keine über 171 Abs«, 1 RGB hinaus reichende Haftung der Kommanditisten für die von der Kommanditgesellschaft geschuldeten Fernsprechgebühren• - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Januar 1^65 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr, Spronk-mann, Dr. Mösl und Alff für Hecht erkannt: Sie ist der Auffassung, daß die Kläger sich nicht auf die nach Handelsrecht für die Kommanditisten geltenden Haftungsbeschränkungen berufen könnten, sondern daß sie nach § 10 der Fernsprechprdnung in Verbindung mit den dazu ergangenen AusführungsbeStimmungen als Fernsprechteilnehmer gälten und daher für die rückständigen Pernsprechgebübi’en hafteten. Soweit in dieser Vorschrift bestimmt sei, daß neben den Fersonengesamtheiten und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Fernsprechteilnehmer zugelassen werden, auch als Teilnehmer gilt, wer Träger ihrer Rechte und Pflichten ist, sei die Vorschrift jedenfalls in Bezug auf die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft unwirksam. Die Träger von Rechten und Pflichten einer Personengesamtheit oder Personenvcreinigung könnten danach die Rechtsstellung oir.es Benutzers nicht dadurch erhalten, daß ihr "Vertretung^-berechtigtes Organ eine Pernsprechgcnchmigung für die Gesamtheit oder Vereinigung beantragte”; denn in einer solchen V/illenccrklärung könne nicht der Antrag auf die Begründung eines Fornaprochteilnehmcrvcrhältnisses mit 2« Die hier in Frage stehenden AusfÜhrungsbeStimmungen zur Pernsprechordnung, so fährt das Oberlandesgcricht fort, hätten jedoch gar nicht die Bedeutung, daß jeder Träger von Hechten und Pflichten einer Personengesamtheit selbständig neben dieser Fernsprechteilnehmer werden soll das ergebe sich aus dem übrigen Inhalt der Fernsprech-orünung. Diesen Umständen trugen die Ausführungsbestiimnungen insofern Rechnung, als sie bestimmten, daß die Träger von Rechten und Pflichten einer Personenge'samtheit oder Personenvereinigung nicht Fernsprechteilnehmer sind., sondern nur als solche gelten. Diese Fiktion zeige aber deutlich, daß es sich dabei, soweit die Kommanditgesellschaft in Rede steht, nur darum handle, die Haftung der Kommanditisten über die im Handelsgesetzbuch getroffene Regelung hinaus zu erweitern, denn während der Kommanditist nach § 171 Abs. 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe seiner Rinlage hafte, werde durch die Fernsprechordnung in Bezug auf die Fernsprechgebühren gegenüber der Beklagten eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten fcstgelegt» Für cino solche von der abschließenden Regelung des Handelsgesetzbuches abweichende Normierung der Haftung des Kommanditisten im Wege der Rechtsverordnung sei kein Raum, so daß die hier einschlägige Ausführungsbestimmung zur Fcrnsprech-ordnung jedenfalls insoweit unwirksam sei, als sie eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten für die von der Gesellschaft geschuldeten Fernsprechgebühren festlege. öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis die Möglichkeit dafür schafft, daß die Haftung für die aus diesem Verhältnis geschuldeten öffentlich-rechtlichen Gebühren in der Anstaltsordnung abweichend von privatrechtlichen Haftungsvorschriften' geregelt wird, aus diesem Grunde ist die Annahme des Berufungsgerichts bedenklich, die Ausfübrungs-bestimraungen zur Fernsprechordnung seien schon deshalb und insoweit unv/irksam, als sie mit den die Haftung des Kommanditisten regelnden Vorschriften des Handelsgesetzbuches nicht übereinstimmen. Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werdon, denn den AusführungsbeStimmungen zu v ”5 0 FernsprechO kann bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung gar nicht entnommen werden, daß sie die Haftung des Kommanditisten über die in § 171 Abs» 1 HGB gezogene Grenze hinaus erweitern wollten* abweichend von den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen der Rechtsund Verpflichtungsfähigkeit geregelt wird, sollen durch die Ausfiihrungsbestimmung überwunden werden, wonach als Teilnehmer auch gilt, wer Träger der Rechte und Pflichten der Vereinigung ist.» Damit, daß die Träger der Rechte und Pflichten von Personengosamtheiten oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit neben diesen als Fernsprechteilnehmer gelten, worden sie zu Selbstschuldnern der Fernsprechgebühren im Sinne des 5. Bei seiner Erläuterung des Zweckes der hier in Rede stehenden Vorschrift geht auch A^|^, der sich als Referent im Bundespostministerium auf Verwaltungserfahrung stützen kann, davon aus, daß es sich bei den Personert, deren Stellung als Haftungsschuldner durch die hier in Rede stehende AusführungsbeStimmung in die von Selbstschuldnern umgewandelt wird, nur um solche handelt, die "nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, eine Schuld zu erfüllen" (aaO So 162). Diese Auslegung stimmt mit der Vorschrift des * 550 AbSo 1 AbgO überein, die nach £ 5 Abs, 1 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung findet, und nach der das Zwangsverfahren gegen Personen angeordnet wird, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Danach ha,t die Vorschrift, soweit die Beitreibung von Fernsprechgebühren in Frage steht, den Zweck sicherzustellen, daß die Träger der Rechte und Pflichten einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung insoweit, als sie nach bürgerlichem Recht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haften, im Rahmen des Fernsprechteilnchmerverhält-nisses nicht nur als Haftungsschuldner, sondern als Selbst-Schuldner ohne die Beschränkungen des 5 550 Abs« 1 AbgO der Vollstreckung unterliegen. Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden ob die der Fernsprechordnung zugrundeliegende gesetzliche Ermächtigung ausgereicht hätte, um die von der Beklagten in Anspruch genommene erweiterte Haftung der Kommanditisten im Wege dor Rechtsverordnung zu begründen, und ob, selbst wenn dies der Fall wäre, der Wortlaut der AB Nr. 1 Satz 2 zu s 10 FernsprechO eine solche Haftungserweiterung hinreichend klar zu dem Ausdruck gebracht hätte. hafte, wurde aber keinesfalls angenommen, daß seine Haftung über die Haftung nach 5 171 HGB hinausgehe, so bestärkt das in der Annahme, die Fernsprechordnung von 1939 mit den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungon habe zwar diesen Zweifel beseitigen und die Vollstreckungsmöglichkeit erleichtern wollen, sie könne aber nicht dahin ausgelegt werden, daß der Kommanditist, für ihn angesichts des unklaren Wortlauts zudem nicht erkennbar, einer unbeschränkten Haftung für die von der Kommanditgesellschaft geschuldeten Fernsprechgebühren habe unterworfen werden sollen» IVo Nach allem haften die Kläger, da sie oder ihre Rechtsvorgänger ihre Hafteinlage voll erbracht hatten, gemäß § 171 AbSo 1 HGB nicht für die Gebühronschuld der Komman-ditgesellschaft0 Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet surück-zuweisen.

Zitierte Normen: § 171 HGB
FernsprechOVorschriftKommanditistenFernsprechordnungFernsprechteilnehmerTeilnehmerPflichtFernsprechgebührenKlägerHaftung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Da
 nein
p i ,< o i o
PernsprochO $ 10, RGB i 171 Abs, 1; Ausführungsbestimmun-gen zur FernsprechO zu § 10
Die Ausführungsbeetimmung Nr» 1 Satz 2 "Zu ^ 10” äer Fernsprochordnung, wonach neben der als Fernsprech teilnehmer zugelassenen nicht rechtsfähigen Personen-Vereinigung auch als Fernsprechteilnehmer gilt, wer Träger ihrer Rechte und Pflichten ist, begründet keine über 171 Abs«, 1 RGB hinaus reichende Haftung der Kommanditisten für die von der Kommanditgesellschaft geschuldeten Fernsprechgebühren•
BGH, ürto v. 27. Januar 1965	-	ib	ZR	47/63	-
OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
t
IM NAMEN DES VOLKES
ib zr 47/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. Januar 1965
Wüst JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Deutschen Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion NflHIlHB) diese vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion N|
- Prozeßbevolltnächtigte
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof* Br. und Dr« ■■ -
gegen
1. Dr. Lorenz 2» Dr. Gerda P
3. Pritz Gl
, «^^^straße ■P» •"^““straße 0
Kläger und Revisionsbeklagtc,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Januar 1^65 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr, Spronk-mann, Dr. Mösl und Alff
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg, vom 8. Februar 1 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger zu 1) und 2) sind die Erben der Frau Betty 3fm|. Frau SWtIB un& der Kläger zu 3) waren Kommanditisten der Firma E. & E. MfllV in NflHHB’ beide Kommanditisten hatten ihre Einlage voll einbezahlt. Die Kommanditgesellschaft geriet in Konkurs und schuldet der Beklagten noch Fernsprechgebühren in Höhe von 3 ^02,99 DM. Die Beklagte fordert Zahlung dieser Gebühren von den Klägern als früheren Kommanditisten oder deren Erben.
Die Kläger haben beantragt, festzustellen,
 daß zwischen den Parteien kein Fernsprechteil-nehmerverhältnis hinsichtlich der früheren Rufnummern 57 90 80 und 57 90 83 der damaligen Firma E. & 3.	Solutier- und Bleimcnnigefabrik K.G.
bestand und daß die Kläger aus diesem Fernspreehteil-nehmerverhältnis der Firma E. & E. MflWder Deutschen Bundespost gegenüber nicht für rückständige Fernsprechgebühren samt Zinsen und Nebenkosten haften.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die Kläger sich nicht auf die nach Handelsrecht für die Kommanditisten geltenden Haftungsbeschränkungen berufen könnten, sondern daß sie nach § 10 der Fernsprechprdnung in Verbindung mit den dazu ergangenen AusführungsbeStimmungen als Fernsprechteilnehmer gälten und daher für die rückständigen Pernsprechgebübi’en hafteten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegebeno Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist für die vorliegende Klage, die die Pflicht zur Zahlung von Fernsprech gebühren betrifft, nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Fernmeldeanlagengesetzes vom 14. Januar 1928 (RGBl I 8) - FAG -gegeben; die in dieser Vorschrift enthaltene Zuweisung an die ordentlichen Gerichte ist durch $ 40 Abs. 1 VwGO
nicht außer Kraft gesetzt worden (Aubert, Fernmeldereeht 2. Auflc So 27)*
II.	Das Berufungsgericht hat der negativen Feststollungs-klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Klager weder selbst Fernsprechteilnehmer gewesen seien noch gemäßer. 1 Satz 2 der AusführungsbeStimmungen zu 10 der Fernsprechordnung in Bezug auf die Haftung für rückständige Fernsprechgebühren wie Fernsprechteilnehmer behandelt werden könnten. Soweit in dieser Vorschrift bestimmt sei, daß neben den Fersonengesamtheiten und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Fernsprechteilnehmer zugelassen werden, auch als Teilnehmer gilt, wer Träger ihrer Rechte und Pflichten ist, sei die Vorschrift jedenfalls in Bezug auf die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft unwirksam.
1. Das Fernsprechteilnehmerverhältnis werde durch einen Antrag und die Annahme dieses Antrags durch die Bundespost begründet’, erst damit werde der Antragsteller den Vorschriften der Fernsprechordnung unterworfen, deren Geltungsbereich sich wogen ihrer Rechtsnatur als Anstaltsordnung auf die Benutzer der Anstalt beschränke. Die Träger von Rechten und Pflichten einer Personengesamtheit oder Personenvcreinigung könnten danach die Rechtsstellung oir.es Benutzers nicht dadurch erhalten, daß ihr "Vertretung^-berechtigtes Organ eine Pernsprechgcnchmigung für die Gesamtheit oder Vereinigung beantragte”; denn in einer solchen V/illenccrklärung könne nicht der Antrag auf die Begründung eines Fornaprochteilnehmcrvcrhältnisses mit
 
den einzelnen Angehörigen der Vereinigung erblickt werden, zu demal das vertretungsberechtigte Organ gar nicht befugt wäre, dieses durch die Mitgliedschaft in der Vereinigung nicht berührte höchstpersönliche Antragsrecht des einzelnen Mitglieds für dieses auszuüben. Da sonach der einzelne Angehörige der Personenvereinigung sich der Anstalteordnung nicht unterworfen habe, könne die Pern-sprechordnung auch nicht mit bindender Kraft gegen ihn bestimmen, daß er selbst Benutzer (Fernsprechteilnehmer) geworden sei.
2« Die hier in Frage stehenden AusfÜhrungsbeStimmungen zur Pernsprechordnung, so fährt das Oberlandesgcricht fort, hätten jedoch gar nicht die Bedeutung, daß jeder Träger von Hechten und Pflichten einer Personengesamtheit selbständig neben dieser Fernsprechteilnehmer werden soll das ergebe sich aus dem übrigen Inhalt der Fernsprech-orünung. In diesem Zusammenhang verweist clor Berufungsrichter neben dem bereits erörterten Fehlen eines eigenen Antrags des Mitglieds darauf, daß dieses, falls es nicht Organ der Vereinigung sei, auch nicht die dem Fernsprechteilnehmer obliegenden Pflichten erfüllen könne (Bereitstellung geeigneter Räume für die Teilnehmereinrichtungen -5 11 Abs..3 FernsprechO; Sorge für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gespräche - § 12 Abs. 1 FernsprechO). Dos weiteren würden die einzelnen Mitglieder der Personenge-samtheit nicht in die amtlichen Fernsprechbücher (§40 FernsprechO) aufgenommen und endlich könnte deren Teilnehmerverhältnis, falls ein solches bestünde, nur durch Kündigung (J 18 FernsprechO), nicht aber durch Ausscheiden aus der Personengesamtheit beendet worden.
r
 
Diesen Umständen trugen die Ausführungsbestiimnungen insofern Rechnung, als sie bestimmten, daß die Träger von Rechten und Pflichten einer Personenge'samtheit oder Personenvereinigung nicht Fernsprechteilnehmer sind., sondern nur als solche gelten. Diese Fiktion zeige aber deutlich, daß es sich dabei, soweit die Kommanditgesellschaft in Rede steht, nur darum handle, die Haftung der Kommanditisten über die im Handelsgesetzbuch getroffene Regelung hinaus zu erweitern, denn während der Kommanditist nach § 171 Abs. 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe seiner Rinlage hafte, werde durch die Fernsprechordnung in Bezug auf die Fernsprechgebühren gegenüber der Beklagten eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten fcstgelegt» Für cino solche von der abschließenden Regelung des Handelsgesetzbuches abweichende Normierung der Haftung des Kommanditisten im Wege der Rechtsverordnung sei kein Raum, so daß die hier einschlägige Ausführungsbestimmung zur Fcrnsprech-ordnung jedenfalls insoweit unwirksam sei, als sie eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten für die von der Gesellschaft geschuldeten Fernsprechgebühren festlege.
III.	Den gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffen der Revision hält das angofoebtene Urteil im Ergebnis stand.
1. Nach § 10 der Fernsprechordnung vom 24. November Vj39 (ABI RPM S. 859) ist Fernsprechteilnehmer jeder Inhaber eines Hauptanschlusses. Ergänzend hierzu besagen die Ausführungsbestimmungon zur Fernsprechordnung folgendes:
 
"Zu 5 10:
1. Behörden.und Anstalten des öffentlichen Hechts, ferner Personengesamtheiten und Per-sonenveroinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können Fernsprechteilnehmer werden. Reben den Personengesamtheiten und Personenvereinigungen gilt als Teilnehmer auch, wer Träger ihrer Rechte und Pflichten ist.
2.
3. Sind mehrere nebeneinander Teilnehmer, so sind sio Gesamtschuldner. "
Die Fernsprechordnung ist nicht nur eine Verwaltungs-Verordnung, sondern eine Rechtsverordnung mit allgemein verbindlicher Kraft (. RGZ 155, 333, 334), das gleiche gilt für die dazu erlassenen Ausführungsbestiramungen (vgl. BGH LM FcrnsprechO Nr. 2 - dort für die zu i 12 erlassenen Ausführungsbestimmungen), im besonderen auch für die hier in Rede stehenden Ausführungsbestimmungen zu § 10 FernsprechO. Dabei ist zu beachten, daß die gesamte Benutzungsordnung für das Fernsprechwesen eine öffentlich-rechtliche Anstaltsordnung darstellt, deren Normgeltung sich ihrer Rechtsnatur nach auf die Benutzer der Anstalt beschränkt, während sie für außenstehende Dritte keine Veränderung ihrer Freiheiten und Rechtsstellungen herbeiführen kann (EGH aaO). Das Obcrlandesgericht ist bei seinen Darlegungen nicht darauf eingegangen, ob nicht die. Rechtsnatur des Fernsprcchteilnehmerverhältniesce als
- § -
r
öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis die Möglichkeit dafür schafft, daß die Haftung für die aus diesem Verhältnis geschuldeten öffentlich-rechtlichen Gebühren in der Anstaltsordnung abweichend von privatrechtlichen Haftungsvorschriften' geregelt wird, aus diesem Grunde ist die Annahme des Berufungsgerichts bedenklich, die Ausfübrungs-bestimraungen zur Fernsprechordnung seien schon deshalb und insoweit unv/irksam, als sie mit den die Haftung des Kommanditisten regelnden Vorschriften des Handelsgesetzbuches nicht übereinstimmen.
Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werdon, denn den AusführungsbeStimmungen zu v ”5 0 FernsprechO kann bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung gar nicht entnommen werden, daß sie die Haftung des Kommanditisten über die in § 171 Abs» 1 HGB gezogene Grenze hinaus erweitern wollten*
2. Das Fernsorochteilnehmerverhältnis, das durch einen Antrag (§11 FernsprechO) und einen entsprechenden Zulassungsakt zustande kommt, könnte an sich, da es auf seiten des.Teilnehmers auf einer Willenserklärung beruht, nur mit rechtsfähigen (natürlichen oder juristischen) Personen begründet werden<> Aus praktischen Gründen, damit ein möglichst großer Kreis von Personen und Persohengruppen am Fernsprechverkehr teilnehmen kann, lassen die Aus-führungsbeStimmungen zur Fernsprechordnung über die natürlichen und juristischen Personen hinaus auch Porsonen-gesamtheiten und --Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Fernsprechteilnehmer zu; die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, daß der Begriff des Teilnehmers
 
1
abweichend von den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen der Rechtsund Verpflichtungsfähigkeit geregelt wird, sollen durch die Ausfiihrungsbestimmung überwunden werden, wonach als Teilnehmer auch gilt, wer Träger der Rechte und Pflichten der Vereinigung ist.» Dabei kommt nach herrschender Auffassung dieser Erweiterung des Teilnehmerbegriffs eine doppelte Bedeutung zu (vgl, dazu Aubcrt aaO S. 1 61/162)
a)	.Pernmelderechtliehe Maßnahmen, z.B. die Sperre eines Anschlusses oder die Verweigerung der Herstellung eines neuen Anschlusses, sollen z.B. auch gegenüber einem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zulässig sein, solange Gebührenrückstände der Gesellschaft nicht bezahlt sind.
b)	Die Vollstreckungsmöglichkeit gegenüber den Mitgliedern der Vereinigung soll erleichtert werden. Damit, daß die Träger der Rechte und Pflichten von Personengosamtheiten oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit neben diesen als Fernsprechteilnehmer gelten, worden sie zu Selbstschuldnern der Fernsprechgebühren im Sinne des
<i 2 Abs, 1 Buchst, a des Verwaltungsvollstrcckungsgeeetzce - VwVG -i ihnen ist damit nicht nur eine Mithaftung für diG Gebühren auferlegt, sondern sie sind Selbstschuldncr mit der Folge, daß das Verwaltungsvollstreckungsverfahrcn nicht mehr im Hinblick auf % 5 Abs. 1 VwVG nur unter Beachtung dor in S 330 Abs. 1 AbgO enthaltenen Bestimmungen durchgeführt werden kann, sondern daß auf sio als Selbst-Schuldner der § 330 Abs. 1 AbgO nicht mehr anwendbar ist
1
- '.0 -
(Aubert aaO S. 50, 51» S. 162* Aubert, Fernsprechgebühren-recbnung und Vollstreckung, JZ I960, 599)«
5. Bei seiner Erläuterung des Zweckes der hier in Rede stehenden Vorschrift geht auch A^|^, der sich als Referent im Bundespostministerium auf Verwaltungserfahrung stützen kann, davon aus, daß es sich bei den Personert, deren Stellung als Haftungsschuldner durch die hier in Rede stehende AusführungsbeStimmung in die von Selbstschuldnern umgewandelt wird, nur um solche handelt, die "nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, eine Schuld zu erfüllen" (aaO So 162).
Diese Auslegung stimmt mit der Vorschrift des * 550 AbSo 1 AbgO überein, die nach £ 5 Abs, 1 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung findet, und nach der das Zwangsverfahren gegen Personen angeordnet wird, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden.
Dieser Auslegung der AB zu } 10 FernsprechO ist zu folgen. Danach ha,t die Vorschrift, soweit die Beitreibung von Fernsprechgebühren in Frage steht, den Zweck sicherzustellen, daß die Träger der Rechte und Pflichten einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung insoweit, als sie nach bürgerlichem Recht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haften, im Rahmen des Fernsprechteilnchmerverhält-nisses nicht nur als Haftungsschuldner, sondern als Selbst-Schuldner ohne die Beschränkungen des 5 550 Abs« 1 AbgO der Vollstreckung unterliegen. Dagegen kann der Vorschrift nicht entnommen werden, daß, soweit es sich um eine Kommanditgesellschaft handelt, eine der Systematik dos Gosellschafts rechts zuwiderlaufendc Erweiterung der Haftung des Kommanditisten in der Weise herboigefuhrt werden sollte, daß entgegen
-Indern § 171 Abs* 1 HGB auch der Kommanditist, der seine Iiaftcinlage geleistet hat, unbeschränkt für die rückständig Fernsprechgebühren der Gesellschaft haften sollte.
Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden ob die der Fernsprechordnung zugrundeliegende gesetzliche Ermächtigung ausgereicht hätte, um die von der Beklagten in Anspruch genommene erweiterte Haftung der Kommanditisten im Wege dor Rechtsverordnung zu begründen, und ob, selbst wenn dies der Fall wäre, der Wortlaut der AB Nr. 1 Satz 2 zu s 10 FernsprechO eine solche Haftungserweiterung hinreichend klar zu dem Ausdruck gebracht hätte.
4. Die hier vertretene Auslegung steht überdies in Einklang mit der Regelung, die diese Frage in der Fernsprechordnung vom 15« Februar 1927 (PAB1 So 65) gefunden hatte. Der 5 11 FernsprechO 1927 hatte als Teilnehmer u.a, alle Handelsgesellschaften, auch'soweit sie nicht juristische Personen sind, bezeichnet. Dazu wurde in der Praxis angenommen, daß außer demjenigen, der nach dieser Vorschrift Teilnehmer war, noch andere Persönlichkeiten aus dem Teil-nehmervcrhältnis verpflichtet waren, z.3. der Kommanditist nach Uaßgabo des v 171 HGB* das seien "automatisch eingetretene Rechtsfolgen der Begründung eines fcrnsproehrccht-lichen Teilnehmcrvcrhaltnisses", denn die Fernsprechordnung lasse "nicht ei'kcnnen, daß sie das Entstehen derartiger Rechtsfolgen aus dem Teilnchmcrvorhältnis habe binde rn wollen" (Rougebeucr, Fernmeldcrocht (1929) 3. 60^).
Konnte demnach unter der Geltung der Fernsprechordnung von 1927 allenfalls zweifelhaft sein, ob der Kommanditist überhaupt für dio Fernsprechgebühren der Gesellschaft
12
hafte, wurde aber keinesfalls angenommen, daß seine Haftung über die Haftung nach 5 171 HGB hinausgehe, so bestärkt das in der Annahme, die Fernsprechordnung von 1939 mit den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungon habe zwar diesen Zweifel beseitigen und die Vollstreckungsmöglichkeit erleichtern wollen, sie könne aber nicht dahin ausgelegt werden, daß der Kommanditist, für ihn angesichts des unklaren Wortlauts zudem nicht erkennbar, einer unbeschränkten Haftung für die von der Kommanditgesellschaft geschuldeten Fernsprechgebühren habe unterworfen werden sollen»
IVo Nach allem haften die Kläger, da sie oder ihre Rechtsvorgänger ihre Hafteinlage voll erbracht hatten, gemäß § 171 AbSo 1 HGB nicht für die Gebühronschuld der Komman-ditgesellschaft0 Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet surück-zuweisen.
Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann Mösl Alff