In dem (Termin vom 5« Juli 1965 vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem o%e sich u.a. über die elterliche Gewalt der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Karola und Claudia einigten und in dem sie gegenseitig auf Unterhalt verzichteten. Der Beklagte verpflichtet sich, im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht als Vater an die Klägerin als Unterhalt für die PÖchter Karola und Claudia monatlich je DM 150,—, zusammen DM 500, — a im voraus am 1. Uber die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden worden. Br hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Oberlandesgericht in Hamm - 12 U 206/62 - am 3- Juli 1963 geschlossenen Vergleich bis zur Rechtskraft des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses Landgericht Münster - 2 R 57/62 - zu unterlassen, soweit es sich um den Anspruch auf Unterhalt für die minderjährige Claudia handelt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Beklagte müsse zunächst einmal nach-weioen, daß ihm Überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht als Vater gegenüber Claudia obliege. Juli 1963 abgeschlossenen Vergleich bis zur Rechtskraft des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses 2 R 57/62 Landgericht Münster =s 8 U 35/64 Oberlandesgericht Hamm zu unterlassen, soweit es sich um den Anspruch auf Unterhalt für die minderjährige Claudia HfH^ handelt, b) evtl, festzustellen, daß der vorerwähnte Vergleich nur die Höhe eines etwaigen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Claudia Hfl|H^&egen den Kläger regelt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 3* Juli 1963 hinsichtlich des die Tochter Claudia betreffenden Unterhalts bi3 zur Rechtskraft des Ehelichkeitsahfechtungsurteils zu unterlassen, evtl, festzustellen, daß der vorerwähnte Vergleich nur die Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs der Tochter Claudia gegen den Kläger regele. Die Anträge des Klägers stehen auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinander; das Begehi-en des Hilfsantrags ist vielmehr Voraussetzung für das Verbot, aus dem Vergleich zu vollstrecken. Denn die Zwangsvollstreckung wäre bei dem gegebenen Sachverhalt nur dann unzulässig, wenn dem Hilfsantrag stattgegeben werden müßte, weil dann der Vergleich für sich allein nicht ein zur Vollstreckung wegen des Unterhaltsanspruchs geeigneter Titel wäre. 2. Dieses prozessuale Verhältnis der Anträge hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt; denn es hat sich, entgegen der Auffassung der Revision, die eine Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO durch Übergehen des Hilfsantrags rügt, in erster Binie mit der nach den vorstehenden Erwägungen entscheidenden Präge befaßt, welchen Inhalt der Prozeßverglcich vom 3. 1. Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe sich in dem Vergleich eindeutig verpflichtet, für seine Tochter Claudia einen monatlichen Unterhalt von DM 150,— zu zahlen. Damit sei nur klargestellt worden, daß sich der Kläger nicht unabhängig von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht als Vater zur Unterhaltszahlung für die Tochter Claudia habe verpflichten wollen. Dafür, daß in dem Vergleich nur die Höhe des Unterhalts hätte fest-gestellt werden sollen, und daß die Beklagte zunächst den Hachweis führen müsse, daß der Kläger tatsächlich der Erzeuger der Tochter Claudia sei, gebe der Wortlaut keinen Anhalt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Bestehen der Unterhaltspflicht des Klägers als Vater Vertragcin-halt des Vergleichs und Voraussetzung des Unterhaltsan-spruchs der Tochter Claudia sei, und ist damit über die Annahme, daß dieser Umstand eine bloße Geschäftsgrundlage sei, hinausgegangen. Daß hier der Fall eines offenkundigen Mißbrauchs einer durch § 1593 BGB gesicherten Rechtslage vorliege, ist nicht festgestellt, läßt sich auch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 1. März 196? Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dos Rechtsanwalts Dr« Ernst August LVBstraBe 9 1. - Prozeßbevollmächtigters Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Cornelia Westf., geh. 0?| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Br« *<3 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf, vom 2. Dezember 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen. Von Rechts wegen (Tatbestand: Die Parteien waren miteinander verheiratet. Durch Urteil des Landgerichts Münster vom 25. Juli 1962 ist die She aus dem Verschulden des damaligen Beklagten, des jetzigen Klägers geschieden worden. Gegen dieses Urteil hatte der jetzige Kläger Berufung eingelegt. In dem (Termin vom 5« Juli 1965 vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem o%e sich u.a. über die elterliche Gewalt der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Karola und Claudia einigten und in dem sie gegenseitig auf Unterhalt verzichteten. In Ziff. 5 dieses Vergleichs heißt es ferner: Der Beklagte verpflichtet sich, im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht als Vater an die Klägerin als Unterhalt für die PÖchter Karola und Claudia monatlich je DM 150,—, zusammen DM 500, — a im voraus am 1. eines jeden Monats zu zahlen. Danach hatte der jetzige Kläger seine Berufung zurück-genommen. Der Kläger hat die Ehelichkeit seiner Tochter Claudia angefochten. Diese Klage ist durch Urteil des Landgerichts Münster von 13. November 1963 abgewiesen worden. Uber die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden worden. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 3. Juli 1963 hinsichtlich des Unterhalts der Tochter Claudia. Der Kläger hat vorgetragen, die Zwangsvollstreckung sei mißbräuchlich. In den Vergleich heiße es ausdrücklich, die DM 150,— monatlich seien nur im Rahnen der gesetzlichen Unterhaltspflicht als Vater geschuldet. Bei der Formulierung des Vergleichs sei ausdrücklich klargestellt worden, daß die wirkliche Vaterschaft Voraussetzung für die Unterhaltspflicht sei. Es sei aber noch zweifelhaft, ob er der Vater des Kindes Claudia sei. Br hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Oberlandesgericht in Hamm - 12 U 206/62 - am 3- Juli 1963 geschlossenen Vergleich bis zur Rechtskraft des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses Landgericht Münster - 2 R 57/62 - zu unterlassen, soweit es sich um den Anspruch auf Unterhalt für die minderjährige Claudia handelt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Beklagte müsse zunächst einmal nach-weioen, daß ihm Überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht als Vater gegenüber Claudia obliege. Der Vergleich regle nur die Höhe eines etwaigen Anspruchs. Wenn die Beklagte vollstrecken wolle, müsse sie sich erst einen Titel beschaffen. Gegenüber einer solchen Klage könne er aber nach § 153 ZPO die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage erwirken. Die Beklagte nutze einen bei den Vollstreckungsorganen offenbar entstandenen Irrtum über den Vergleichsinhalt aus. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und a) die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 12 U 206/62 am 3. Juli 1963 abgeschlossenen Vergleich bis zur Rechtskraft des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses 2 R 57/62 Landgericht Münster =s 8 U 35/64 Oberlandesgericht Hamm zu unterlassen, soweit es sich um den Anspruch auf Unterhalt für die minderjährige Claudia HfH^ handelt, b) evtl, festzustellen, daß der vorerwähnte Vergleich nur die Höhe eines etwaigen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Claudia Hfl|H^&egen den Kläger regelt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem letzten Klageantrag der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Beklagte bittet die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründ e: 1.1. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 3* Juli 1963 hinsichtlich des die Tochter Claudia betreffenden Unterhalts bi3 zur Rechtskraft des Ehelichkeitsahfechtungsurteils zu unterlassen, evtl, festzustellen, daß der vorerwähnte Vergleich nur die Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs der Tochter Claudia gegen den Kläger regele. Daraus läßt sich in Verbindung mit der Berufungsbegründung entnehmen, daß der Kläger die Auffassung vertritt, der Vergleich sei mangels einer wirksamen in ihm enthaltenen Verpflichtungserklärung des Klägers nicht ohne einen weiteren zweiten Titel zur Zwangsvollstreckung geeignet. Es kommt mithin entscheidend darauf an, welchen Inhalt der Prozeßvergleich hat, ob er nur die Höhe eines möglicherweise bestehenden Unterhaltsanspruchs betrifft oder auch eine Verpflichtung des Klägers zur Leistung des Unterhalts enthält. Die Klage ist demnach keine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (RGZ 82, I6I5 Rosenberg, Lehrbuch 9. Aufl,, § 183 III 2, S. 963). Die Anträge des Klägers stehen auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinander; das Begehi-en des Hilfsantrags ist vielmehr Voraussetzung für das Verbot, aus dem Vergleich zu vollstrecken. Denn die Zwangsvollstreckung wäre bei dem gegebenen Sachverhalt nur dann unzulässig, wenn dem Hilfsantrag stattgegeben werden müßte, weil dann der Vergleich für sich allein nicht ein zur Vollstreckung wegen des Unterhaltsanspruchs geeigneter Titel wäre. In diesem Palle bedürfte es jedoch nicht einmal eines ausdrücklichen Verbots der Zwangsvollstreckung im Sinne des Hauptantrages; denn die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergäbe sich unmittelbar aus dem Urteil, das den Inhalt des Vergleichs feststellt (§ 775 Nr. 1 ZPO). 2. Dieses prozessuale Verhältnis der Anträge hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt; denn es hat sich, entgegen der Auffassung der Revision, die eine Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO durch Übergehen des Hilfsantrags rügt, in erster Binie mit der nach den vorstehenden Erwägungen entscheidenden Präge befaßt, welchen Inhalt der Prozeßverglcich vom 3. Juli 1963 hat. \ II. 1. Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe sich in dem Vergleich eindeutig verpflichtet, für seine Tochter Claudia einen monatlichen Unterhalt von DM 150,— zu zahlen. Diese Verpflichtung werde auch nicht durch die Pormulierung Him Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht als Vater” aufgehoben. Damit sei nur klargestellt worden, daß sich der Kläger nicht unabhängig von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht als Vater zur Unterhaltszahlung für die Tochter Claudia habe verpflichten wollen. Diese Klarstellung habe unter den gegebenen Umständen auch einen guten Grund gehabt, weil der Kläger bestritten habe, der Erzeuger der Tochter Claudia zu sein, und deren Ehelichkeit habe anfechten wollen. Dafür, daß in dem Vergleich nur die Höhe des Unterhalts hätte fest-gestellt werden sollen, und daß die Beklagte zunächst den Hachweis führen müsse, daß der Kläger tatsächlich der Erzeuger der Tochter Claudia sei, gebe der Wortlaut keinen Anhalt. In dem Vergleich werde nur auf die gesetz- liehe Unterhaltspflicht des Vaters Bezug genommen. Diese habe zur Zeit des Vergleichsabschlusses unstreitig bestanden. Die Ehelichkeit sei auch nicht rechts-wirksam angefochten. 2. Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Vergleichs als eines Individualvertrages ist Sache des Tatrichters. Seine Ausführungen enthalten keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze o Entgegen den Darlegungen der Revision hat das Berufungsgericht nicht die für den Wegfall oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze verletzt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Bestehen der Unterhaltspflicht des Klägers als Vater Vertragcin-halt des Vergleichs und Voraussetzung des Unterhaltsan-spruchs der Tochter Claudia sei, und ist damit über die Annahme, daß dieser Umstand eine bloße Geschäftsgrundlage sei, hinausgegangen. Solange aber die Unehelichkeit der Tochter Claudia nicht rechtskräftig festgestellt ist, kann der Kläger sich nicht darauf berufen (§ 1593 BGB). Daß hier der Fall eines offenkundigen Mißbrauchs einer durch § 1593 BGB gesicherten Rechtslage vorliege, ist nicht festgestellt, läßt sich auch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Fehl geht schließlich die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 BGB nicht richtig angewendet. Denn diese Vorschrift behandelt die Höhe der Unterhaltspflicht, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade durch den Prozeßvergleich geregelt werden sollte, während der Grund der Unter-:, haltspflicht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auf § 1591 in Verbindung mit § 1601 BGB beruht. III. Da die Revision nach alledem in keinem Punkt Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Mösl Alff