Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Januar 1965 unter Hitwirkung der Bundosrichter Pro Krüger-Nioland«, Pohle, Pro Sprenkmann, Pr0 Mösl und Alff für Recht erkannt: Pie Parteien,, die gebrauchsfertige Säuglings- und Klcinkindornahrung herstellen* stehen miteinander im V/ettbewerbo In einer Werbeaktion ließ die Beklagte an Litfaßsäulen 1 x 2 m große farbige Plakate anbringen5 auf denen ein gesundes, lachendes Kleinkind dargestellt ist, welches eine Packung des von der Beklagten hergestellten PÄl^lbrtigbreis in den Händen halte Auf der Packung befinden sich die Worte Fertig^ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Aussagegehalt der beanstandeten Plakate nur dahin gehe, PpppPertigbrei gehöre zu den besten Präparaten auf dem Gebiet der Kindernährmittelo Da das Erzeugnis der Beklagten tatsächlich von sehr guter Qualität sei, sei ihre Werbung nicht zu beanstanden« die beanstandeten Plakate der Beklagten enthielten eine Alloinstellungsworbung« Zwar könne die Bezeichnung "das Beste” Je nach den Umständen des Palles auch in dem Sinne zu verstehen sein* daß es sich bei dem empfohlenen Artikel (nur) um ein Produkt der heichsten Güteklasse handelee Im vorliegenden Pall lägen aber Umstände* die eine solche Annahme rechtfertigten? 1o Die Formel des Berufungsurteils enthält die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, in der Werbung für ihren Fortigbrei den Hinweis zu verwenden: "Mutti gibt mir immer nur das Beste"0 In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht aber das Vorliogen einer unzulässigen Alleinst ollungswerbung nicht nur aus der Verwendung des Satzes "Mutti gibt mir immer nur das Beste" abgeleitet vielmehr ist es zu diesem Ergebnis nur im Zusammenhalt mit den Begleitumständen gelangt, die es 3olbst;im einzelnen darlogt(Abbildung eines Babys, welches eine Packung des Breis in den Händen hält; blielcfangartige Herausstellung des Satzes "Mutti gibt mir immer nur das Beste" und blickfangartige Herausstellung des Wortes "Heu")o Schon aus diesem Grunde muß das ange-fochtone Urteil aufgehoben werden; denn die allgemeine und uneingeschränkte Untersagung des beanstandeten Werbosnruchs wird durch die Entscheidungsgründc nicht getragen3 während umgekehrt die - von der Klägerin sachlich wohl auch nur erstrebte *• eingeschränkte Untersagung der Verwendung des beanstandeten Plakates, und zwar in seiner konkreten Ausgestaltung, in der Formel des angefochtenen Urteils nicht zu dem Ausdruck kommt0 Dies erweisen nicht nur die unterschiedlichen und wechselnden Auffassungen, die in der Wissenschaft über die "beste" Ernährungsweise vertreten werden, sondern es liegt auch darin begründet, daß die Wirkung der Ernährung von der verschiedenartigen körperlichen Konstitution der Menschen und ihren UmweltBedingungen abhängto Das Berufungsgericht hat diese Besonderheit des vorliegenden Palles im übrigen gesehen und*— im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über die Einholung eines Sachverständigengutachtens - zutreffend dargelegt, daß der beanstandete Werbetext in Wirklichkeit ein subjektives Werturteil der Beklagten darstell das sich in seiner schlagv/ortartigen und allgemein gehaltenen Formulierung jeder objektiven Hachprüfung entziehe» Wenn das Berufungsgericht diesem Umstand im Zusammenhang miteseiner Würdigung, wie das angesprochene Publikum den Werbespruch auffaßt, keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat, so liegt hierin ein Kochtsfchlor, dor zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt* daß auch andere Firmen ähnliche Werbetexte verwendeten* kann nicht gefolgt werden^ Es ist unter den Parteien unstreitig* daß die Klägerin selbst mit einer Konparativwerbung hervortritt (‘'Babys «oooo sind gesünder* widerstandsfähiger »o»"), daß für die auf dem Gebiet der KleinJcinderernährung weithin bekannten A^P^-Er Zeugnis so in Illustrierten und Prospekten mit den Worten geworben wird: "Tagtäglich nur das Beste"* "A^BUKost fürs Kind unübertroffen gut"* “Es gibt nichts Besseres für Ihr Baby"* "Bas Beste, was ein Baby braucht - alles in A^^p" und daß ein HflHU^Kinderbrei als "HW der erste Brei" bezeichnet wirdo Biese Vielzahl von Werbebchauptungen auf dem Gebiet der Kindernährungsmittoi* die in der Form des Superlativs gehalten sind* mußte das Berufungsgericht heranziehen, wenn es sich mit der Frage auseinandersetzte * ob die Hausfrauen und Mütter im allgemeinen derartige Werbesprüche ernst nehmen oder uicht und ob sie ihnen gegebenenfalls (nur) die Bedeutung beilogen, es handele sich um eines der zur Spitzenklasse gehörenden Erzeugnisse: auf dem fraglichen Warengebieto 602 - von dem Worteinn der beanstandeten Werbung« Bereits dieser macht es unwahrscheinlich, daß die angesprochenen Verbraucher von einer Alleinstellung ausgehen; denn der Satz "Mutti gibt mir immer nur das Beste" ist seiner Wortbedeutung nach in erster Linie so zu verstehen, daß die Mütter aufgefordert worden, ihrem Kleinkind immer nur das Beste zu geben, also insbesondere koine Kosten zu scheuen, um eine hochwertige Fertignahrung zu verabreichen«, Zwar wird - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - eine gedankliche Verbindung zwischen dem V/erbe-spruch "Mutti gibt mir immer nur das Beste" und dem Produkt der Beklagten dadurch hergestellt, daß sich der Werbespruch unter einer Packung des P^^^-Fertig-breis befindet, der von einem gesunden, lachenden Kleinkind in den Händen gehalten wird«. gleich zu anderen Erzeugnissen um das Beste handle, was auf dem Markt angeboten werdeo Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß ein Unterschied zwischen der Werbung "Gütermanns Hähseide ist die beste" und der Werbung "Mutti gibt mir immer nur das Beste" besteht* Im ersten Fall wird bereits durch den Wortsinn selbst auf das Frodukt anderer Hersteller Bezug ge-nommen, während im vorliegenden Fall "das Beste" im wesentlichen nur eine, auf andere Mitbewerber nicht abzielende Umschreibung der Selbstverständlichkeit enthält, daß Müttern für ihre Kleinkinder das Beste gerade gut genug seio Es kommt hinzu, daß - wie bereits dargelegt - ndas Beste“ auf dem Gebiet der Kinderernährung überhaupt nicht erfaßbar ist, weil die Bekömmlichkeit von der Konstitution des einzelnen Kleinkindes abhängt und weil die Auffassungen darüber, welche Ernährungsweise für Kleinkinder die geeignetste sei, Schwankungen unterliegt0 Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß den angesprochenen Hausfrauen und Müttern diese Zusammenhänge verborgen sind» Ihnen wird daher die Abschwächung der beanstandeten Werbebehauptung im Sinne eines subjektiven Werturteils ohne weiteres erkennbar sein» Ferner spricht gegen den Allcinstellungscharakter - v/ie ebenfalls bei^eits dargelegt - das Vorhandensein einer intensiven Werbung anderer Firmen, die ebenfalls vergleichbare superlativische Werbesprüche im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Erzeugnissen auf dem gleichen Warengebiet verwenden« Gerade durch die Vielzahl von Werbeangaben dieser Art wird der angesprochene Verbraucher sie nicht in dem Sinne auffassen, daß ein bestimmtes Erzeugnis gerade im Vergleich zu anderen Kindernahrungs mittein unerreichbar sei, sondern immer nur in dem Sinne, daß es sich um ein sehr gutes Präparat handle, welches dem allgemeinen Bedürfnis, Kleinkindern das Beste angedeihen zu lassen, Rechnung trägt» Dem Landgericht ist deshalb zu2ustimmen, wenn es sich auf den Standpunkt gestellt hat, der objektive Aussagegehalt der beanstandeten Werbung erschöpfe sich in der Behauptung, daß Pfp Fertigbrei zu den besten Präparaten auf dem Gebiet der Kindernährmittel gehöre» Dem Landgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als die Hinweise Pie Verneinung des Alleinstellungscharakters wird schließlich auch nicht durch die Berühmung der Beklagte in der Vorkorrespondenz in Frage gestellt, wonach ihr Erzeugnis tatsächlich das Vorteilhafteste sei, v/as (zur Zeit der fraglichen Werbeaktion) auf dem deutschen Markt angcboten worden sei» Im Vordergrund dieser Bo-rühmung stand allein die Überzeugung der Beklagten, die Wahrheit ihrer "Werbung beweisen zu können, selbst wenn sie als Alleinotellung aufgefaßt werde« Nicht aber ergibt sich daraus die - eine vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigende - Berühmung, demnächst alleinst oll end werben zu wollen» Aussage auch keine unzulässige vergleichende Werbung darstellt (vgl„ dazu BGH GRUR 1964, 33, 36 - Bodenbeläge), ist die Klage weder aus § 3 UWG noch aus § 1 UWG begründete Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht dem Beweisantritt der Beklagten hätte nachgehen müssen und ob es seiner Fragepflicht nach § 139 ZPO nachgekommen ist, indem es die Frage, worin die Überlegenheit des Fertigbreis bestehe und wie seine Zusammensetzung beschaffen sei, an den Pr02eßbevollmächtigten der Beklagten richtete und ihm keine Gelegenheit gab, zur Beantwortung dieser Frage mit seiner Partei Rücksprache zu nehmen»
BUNDESGERICHTSHOF 2C1S 019 / IM NAMEN DES VOLKES Ih_ZR_4§/63 URTEIL Verkündet am 15° Januar 1965 Zug* Justizangestellter, als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle der Firma PJ^-Werke GmbH & Co. KG», Kindernahrmittel-fabrik, CfllHfip, Straße^, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin» Frau Sophie Charlotte I'flHHB? El Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, gegen die Firma MM^^-FBBl^GmbH, Fabrik für neuzeitliche Kindernahrung, FflflHHHHHHHHB? B^^straße gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Kaufmann Philipp BflHB» R( und den Kaufmann Heinz KiflKlj itraße^fc Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br o 2 i Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Januar 1965 unter Hitwirkung der Bundosrichter Pro Krüger-Nioland«, Pohle, Pro Sprenkmann, Pr0 Mösl und Alff für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Weotfo) vom 19» Februar 1965 aufgehobene Pie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum vom 29o Oktober 1962 wird zurückgewiesen0 Tic Klägerin hat auch die Kosten des Berufungen und des Revisionsverfahrens zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Pie Parteien,, die gebrauchsfertige Säuglings- und Klcinkindornahrung herstellen* stehen miteinander im V/ettbewerbo In einer Werbeaktion ließ die Beklagte an Litfaßsäulen 1 x 2 m große farbige Plakate anbringen5 auf denen ein gesundes, lachendes Kleinkind dargestellt ist, welches eine Packung des von der Beklagten hergestellten PÄl^lbrtigbreis in den Händen halte Auf der Packung befinden sich die Worte Fertig^ mit dem Zusatz "Kein Kochen mehr"; unter der Packung steht in Fettdruck der Satz 11 Mutti gibt mir immer nur das Beste"o In der linken oberen Ecke des Plakates befindet sich in roter Farbe und in Fettdruck das Wort "Heu". Me Klägerin erblickt in der Werbung der Beklagten eine unzulässige Alleinstollungswerbung und trägt dazu vor: Pie angosprochenon Verbraucher entnähmen der Werbu der Beklagten3 daß das von ihr angebotene Erzeugnis das Beste sei? was für ein Kleinkind des abgebildeten Alters in Betracht komme0 Tatsächlich aber befänden sic gleichwertige Erzeugnisse auf dem Marktö Pie unwahre Alleinotellungswerbung der Beklagten stelle zugleich eine vergleichende Werbung dar« Bio Klägerin hat beantragt? die Beklagte zu verurteilen? es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Gold- oder Haft-strafe zu unterlassen? in der Werbung für PflB Fertigbroi den Hinweis zu verwenden: "Mutti gibt mir immer nur das Beste"» Pie Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen ^r - 4 Sie trägt dazu vor: Eine Alleinstellungsv/erbung liege in ihrer Werbe-behauptung nicht0 Vielmehr werde ihre Werbung nur als individuelle Wertung aufgefaßt und nicht ernst genommen <> Dies ergebe sich schon daraus, daß eine Vielzahl von Kindernährmittoln anderer Hersteller als das n Beste1' angepriesen würden, unter anderem auch die Erzeugnisse der Klägerin selbst, von denen sie in ihrer Prospektwerbung behaupte: "Babys, welche PflHP-Kindor-Kost erhalten, sind gesünder, widerstandsfähiger, lebhafter und munterer"« Selbst wenn aber nicht unbeachtliche Verkohrskreise den Plakaten einen bestimmten Aussagegehalt entnähmen, so könne es sich immer nur darum handeln, daß das angebotene Erzeugnis zur Spitzen > klasse gehöre« Dies entspreche der Wahrheit« Darüber hinaus sei ihr Erzeugnis tatsächlich auch das Beste und Vorteilhafteste, was gegenwärtig auf dem Markt an Fertignahrung für Kleinkinder des abgebildeten Alters angeboton werde« Daher sei ihre Werbung selbst dann nicht zu beanstanden, wenn sie für nicht unbeachtliche Verbraucherkreise eine Alleinstellung enthalte« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Aussagegehalt der beanstandeten Plakate nur dahin gehe, PpppPertigbrei gehöre zu den besten Präparaten auf dem Gebiet der Kindernährmittelo Da das Erzeugnis der Beklagten tatsächlich von sehr guter Qualität sei, sei ihre Werbung nicht zu beanstanden« In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zusätz— lieh darauf hingewiosen, daß die Beklagte in der Vorkorrespondenz mit Schreiben vom 15« August 1962 selbst eingeräumt habe, daß die angesproebenen Verbraucher die Vorstellung gewännen, es handle sich um ein völlig neues und mit anderen Fabrikaten nicht vergleichbares Präparat« Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß ihre Äußerungen in der Vor-korrospondenz für das Gericht nicht bindend seien, hat aber aufrecht erhalten, daß ihr allen anderen Fabrikaten überlegen sei* Auf die in der mündlichen Verhandlung von dem Qberlandesgericlit gestellte Frage, worin die Hberlegenheit des Fertigbreio bestehe, hat der Frozeßbevollmächtigte der Beklagten lediglich erklärt, der von seiner Mandantin hergestellte Fertigbrei enthalte Trockenmilch« Er hat zugleich beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß der Fertigbrei, für den die Beklagte mit den streitigen Plakaten werbe, auf dom deutschen Markt für Kinderernährung keine gleichwertige Konkurrenz besitze, insbesondere in bezug auf seine Zusammensetzungo Auf die Frage des Oberlondesgerichts, wie die Zusammensetzung des Breies beschaffen sei, hat der Prozcßbevollmäehtigte der Beklagten erklärt, er könne darüber keine Angaben machen« Pas Berufungsgericht hat daraufhin ohne Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren Klagabweisuhgsantrag weiterverfolgt« Pie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entseheidungsgründe; Io % Das Berufungsgericht legt einleitend dar? die beanstandeten Plakate der Beklagten enthielten eine Alloinstellungsworbung« Zwar könne die Bezeichnung "das Beste” Je nach den Umständen des Palles auch in dem Sinne zu verstehen sein* daß es sich bei dem empfohlenen Artikel (nur) um ein Produkt der heichsten Güteklasse handelee Im vorliegenden Pall lägen aber Umstände* die eine solche Annahme rechtfertigten? nicht vor« Vielmehr spreche die Bebenserfahrung dafür* daß die Verwendung des Superlativs entsprechend seinem Y/ortsinne verstanden werde« Abgesehen hiervon lasse die gesamte graphische Darstellung des beanstandeten Plakates den Eindruck der Alleinstellung entstehen Einmal werde der beanstandete Werbetext einem pausbackigen., gesunden Kind in den Mund gelegt* welches eine Packung des Fertigbreis in den Händen halte» Des weiteren werde durch das Wort "Neu” der angeprieoene Fertigbrei als neu entwickeltes Präparat gekennzeichnet« Schließlich spreche für eine Alleinstellungswerbung auch noch die schlagwortartige Hervorhebung des Satzes "Mutti gibt mir immer nur das Beste”o Diese Allein-Stellung werde von dem Publikum auch deshalb ernst genommen* weil es sich um die groß angelegte Werbeaktion eines angesehenen und seriösen Unternehmens handele« In Übereinstimmung hiermit habe sich die Beklagte auch selbst in der Vorkorrespondenz und in ihrem Prozeß« vortrag einer Alleinstellung berühmt« Zu berücksichtigen sei ferner* daß sich die Werbung der Beklagten auf Nährmittel für Kleinkinder beziehe* die - mindestens im weiteren Sinn - als Mittel der Gesundheitspflege anzusprechen seien; bei diesen aber sei die Gefahr der Irreführung durch die Verwendung von Schlagv/orten besonders groß» Abschliessend stellt das Berufungs« gericht fest, es sei ohne Bedeutung, daß auch andere Firmen ähnliche Werbetoxte verwendeten0 II0 Die Revision erhebt gegenüber diesen Feststellung! die allgemeine Sachrüge und beanstandet in mehrfacher Hinsicht die Verletzung des § 286 ZPO* Die Rügen der Revision führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgericht-liehen Urteilso 1o Die Formel des Berufungsurteils enthält die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, in der Werbung für ihren Fortigbrei den Hinweis zu verwenden: "Mutti gibt mir immer nur das Beste"0 In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht aber das Vorliogen einer unzulässigen Alleinst ollungswerbung nicht nur aus der Verwendung des Satzes "Mutti gibt mir immer nur das Beste" abgeleitet vielmehr ist es zu diesem Ergebnis nur im Zusammenhalt mit den Begleitumständen gelangt, die es 3olbst;im einzelnen darlogt(Abbildung eines Babys, welches eine Packung des Breis in den Händen hält; blielcfangartige Herausstellung des Satzes "Mutti gibt mir immer nur das Beste" und blickfangartige Herausstellung des Wortes "Heu")o Schon aus diesem Grunde muß das ange-fochtone Urteil aufgehoben werden; denn die allgemeine und uneingeschränkte Untersagung des beanstandeten Werbosnruchs wird durch die Entscheidungsgründc nicht getragen3 während umgekehrt die - von der Klägerin sachlich wohl auch nur erstrebte *• eingeschränkte Untersagung der Verwendung des beanstandeten Plakates, und zwar in seiner konkreten Ausgestaltung, in der Formel des angefochtenen Urteils nicht zu dem Ausdruck kommt0 2o Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsurteils, wonach in dem fraglichen Plakat eine Alleinstellungswerbung liege, a) Pas Berufungsgericht entnimmt den Alleinstellungscharakter in erster Linie der Wortbedeutung dos beanstandeten Yferbetextes und wendet in Übereinstimmung mit der Entscheidung BUH GRUR 1957, 600, 602 - Westfalenblatt - den an sich zutreffenden Erfahrungr* satz an, daß ein nicht unerheblicher Teil der ange~ cprochenen Verbraucher die Werbung ihrem Wortsinn entsprechend verstehe, Pas Berufungsgericht hat jedoch bei der Anwendung dieses Erfahrungssatzes die Besonderheiten der hier zur Entscheidung stehenden ’Werbung nicht genügend berücksichtigto Ob nämlich ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher dem Y/ortainn einer Superlativwerbung die Behauptung einer Alleinstellung entnimmt, hängt davon ab* ob nach der Vorkohrsauffassung in der Werbeangabe eine, jedenfalls in ihrem Korn, konkret faßbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung liegt. In dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall BOH GRUR 1957* 600, 602, handelte es sich - ebenso wie in der Entscheidung GRUB 1963, 34, 35 - Werkstatt und Betrieb - um die Große einer Zeitung, mithin um eine Angabe, die auf Grund der Auflagcnhühc durchaus faßlich und nachprüfbar erscheint» Im Gegensatz hierzu entzieht sich die Behauptung, für Kleinkinder "das Beste" zu bieten, weitgehend einer objektiven Feststellung» Dies erweisen nicht nur die unterschiedlichen und wechselnden Auffassungen, die in der Wissenschaft über die "beste" Ernährungsweise vertreten werden, sondern es liegt auch darin begründet, daß die Wirkung der Ernährung von der verschiedenartigen körperlichen Konstitution der Menschen und ihren UmweltBedingungen abhängto Das Berufungsgericht hat diese Besonderheit des vorliegenden Palles im übrigen gesehen und*— im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über die Einholung eines Sachverständigengutachtens - zutreffend dargelegt, daß der beanstandete Werbetext in Wirklichkeit ein subjektives Werturteil der Beklagten darstell das sich in seiner schlagv/ortartigen und allgemein gehaltenen Formulierung jeder objektiven Hachprüfung entziehe» Wenn das Berufungsgericht diesem Umstand im Zusammenhang miteseiner Würdigung, wie das angesprochene Publikum den Werbespruch auffaßt, keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat, so liegt hierin ein Kochtsfchlor, dor zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt* b) Auch die Auseinandersetzung des Berufungsurteil mit den begleitenden Umständen der streitigen Plakat-Werbung hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Bechprüfung stand0 Der Auffassung des Berufungsurteils, wonach es für die Entscheidung des Streitfalles ohne Bedeutung sei? daß auch andere Firmen ähnliche Werbetexte verwendeten* kann nicht gefolgt werden^ Es ist unter den Parteien unstreitig* daß die Klägerin selbst mit einer Konparativwerbung hervortritt (‘'Babys «oooo sind gesünder* widerstandsfähiger »o»"), daß für die auf dem Gebiet der KleinJcinderernährung weithin bekannten A^P^-Er Zeugnis so in Illustrierten und Prospekten mit den Worten geworben wird: "Tagtäglich nur das Beste"* "A^BUKost fürs Kind unübertroffen gut"* “Es gibt nichts Besseres für Ihr Baby"* "Bas Beste, was ein Baby braucht - alles in A^^p" und daß ein HflHU^Kinderbrei als "HW der erste Brei" bezeichnet wirdo Biese Vielzahl von Werbebchauptungen auf dem Gebiet der Kindernährungsmittoi* die in der Form des Superlativs gehalten sind* mußte das Berufungsgericht heranziehen, wenn es sich mit der Frage auseinandersetzte * ob die Hausfrauen und Mütter im allgemeinen derartige Werbesprüche ernst nehmen oder uicht und ob sie ihnen gegebenenfalls (nur) die Bedeutung beilogen, es handele sich um eines der zur Spitzenklasse gehörenden Erzeugnisse: auf dem fraglichen Warengebieto IIIo Ba das Berufungsgericht seine Würdigung in erster Linie unter Heranziehung der •** in der Bevi-sionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbaren - Lebens« erfahrung vorgenoinmen hat* kann der Senat aus seiner eigenen Erfahrung abschließend beurteilen* wie die strittige Werboangabe von den in Betracht kommenden Verkehrokroisen aufgefaßt wird6 11 Auszugehen ist - in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUB 1957, 600, 602 - von dem Worteinn der beanstandeten Werbung« Bereits dieser macht es unwahrscheinlich, daß die angesprochenen Verbraucher von einer Alleinstellung ausgehen; denn der Satz "Mutti gibt mir immer nur das Beste" ist seiner Wortbedeutung nach in erster Linie so zu verstehen, daß die Mütter aufgefordert worden, ihrem Kleinkind immer nur das Beste zu geben, also insbesondere koine Kosten zu scheuen, um eine hochwertige Fertignahrung zu verabreichen«, Zwar wird - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - eine gedankliche Verbindung zwischen dem V/erbe-spruch "Mutti gibt mir immer nur das Beste" und dem Produkt der Beklagten dadurch hergestellt, daß sich der Werbespruch unter einer Packung des P^^^-Fertig-breis befindet, der von einem gesunden, lachenden Kleinkind in den Händen gehalten wird«. Allein diese gedankliche Verbindung weist noch nicht darauf hin, daß es sich bei dem Pertigbrei gerade im Ver- gleich zu anderen Erzeugnissen um das Beste handle, was auf dem Markt angeboten werdeo Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß ein Unterschied zwischen der Werbung "Gütermanns Hähseide ist die beste" und der Werbung "Mutti gibt mir immer nur das Beste" besteht* Im ersten Fall wird bereits durch den Wortsinn selbst auf das Frodukt anderer Hersteller Bezug ge-nommen, während im vorliegenden Fall "das Beste" im wesentlichen nur eine, auf andere Mitbewerber nicht abzielende Umschreibung der Selbstverständlichkeit enthält, daß Müttern für ihre Kleinkinder das Beste 12 ~7 gerade gut genug seio Es kommt hinzu, daß - wie bereits dargelegt - ndas Beste“ auf dem Gebiet der Kinderernährung überhaupt nicht erfaßbar ist, weil die Bekömmlichkeit von der Konstitution des einzelnen Kleinkindes abhängt und weil die Auffassungen darüber, welche Ernährungsweise für Kleinkinder die geeignetste sei, Schwankungen unterliegt0 Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß den angesprochenen Hausfrauen und Müttern diese Zusammenhänge verborgen sind» Ihnen wird daher die Abschwächung der beanstandeten Werbebehauptung im Sinne eines subjektiven Werturteils ohne weiteres erkennbar sein» Ferner spricht gegen den Allcinstellungscharakter - v/ie ebenfalls bei^eits dargelegt - das Vorhandensein einer intensiven Werbung anderer Firmen, die ebenfalls vergleichbare superlativische Werbesprüche im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Erzeugnissen auf dem gleichen Warengebiet verwenden« Gerade durch die Vielzahl von Werbeangaben dieser Art wird der angesprochene Verbraucher sie nicht in dem Sinne auffassen, daß ein bestimmtes Erzeugnis gerade im Vergleich zu anderen Kindernahrungs mittein unerreichbar sei, sondern immer nur in dem Sinne, daß es sich um ein sehr gutes Präparat handle, welches dem allgemeinen Bedürfnis, Kleinkindern das Beste angedeihen zu lassen, Rechnung trägt» Dem Landgericht ist deshalb zu2ustimmen, wenn es sich auf den Standpunkt gestellt hat, der objektive Aussagegehalt der beanstandeten Werbung erschöpfe sich in der Behauptung, daß Pfp Fertigbrei zu den besten Präparaten auf dem Gebiet der Kindernährmittel gehöre» Dem Landgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als die Hinweise 13 l ! i i I "Neu" und "Kein Kochen mehr" der beanstandeten Werbung keinen attdez'en Aussagegehalt geben; denn die Worte "Neu" und "Kein Kochen mehr" weisen nicht auf den Wert und die Bekömmlichkeit der angebotonen Nahrung selbst hin, sondern stellen ihrem Wortsinn entsprechend nur einen Fortschritt für die Mutter heraus, die die Fertignahrung in besonders bequemer Weise zubereiten kann» Pie Verneinung des Alleinstellungscharakters wird schließlich auch nicht durch die Berühmung der Beklagte in der Vorkorrespondenz in Frage gestellt, wonach ihr Erzeugnis tatsächlich das Vorteilhafteste sei, v/as (zur Zeit der fraglichen Werbeaktion) auf dem deutschen Markt angcboten worden sei» Im Vordergrund dieser Bo-rühmung stand allein die Überzeugung der Beklagten, die Wahrheit ihrer "Werbung beweisen zu können, selbst wenn sie als Alleinotellung aufgefaßt werde« Nicht aber ergibt sich daraus die - eine vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigende - Berühmung, demnächst alleinst oll end werben zu wollen» IVo Pie Y/erbung der Beklagten, deren objelttiver Aussagegehalt sich darauf beschränkt, ihr Erzeugnis gehöre zur Spitzenklasse, ist auch wahr» Pie Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt ernsthaft bestritten, daß das Erzeugnis der Beklagten tatsächlich sehr gut sei und ein Produkt der höchsten Güteklasse darstelle» Pa die Plakatwerbung der Beklagten in Ermangelung einer erkennbar gegen andere ‘Wettbewerber gerichteten - U - T Aussage auch keine unzulässige vergleichende Werbung darstellt (vgl„ dazu BGH GRUR 1964, 33, 36 - Bodenbeläge), ist die Klage weder aus § 3 UWG noch aus § 1 UWG begründete Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht dem Beweisantritt der Beklagten hätte nachgehen müssen und ob es seiner Fragepflicht nach § 139 ZPO nachgekommen ist, indem es die Frage, worin die Überlegenheit des Fertigbreis bestehe und wie seine Zusammensetzung beschaffen sei, an den Pr02eßbevollmächtigten der Beklagten richtete und ihm keine Gelegenheit gab, zur Beantwortung dieser Frage mit seiner Partei Rücksprache zu nehmen» Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustelleno Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO» Fehle Mösl Alff Krüger-Nieland Sprenkmann