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BGH · Ib ZR 46/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 46/62

Seit September ?958 Dringt die Beklagte dieses Mundpulver in einem weißen Plastikbehälter heraus« Seit Herbst 1959 svird von der Beklagten ferner ein medizinisches Mundwasser unter der Bezeichnung “LafllHP' vertrieben« Die Klage wendet sich gegen die aus dem Klageantrag ersichtliche Ausgestaltung des Behaltei’s, in dem dieses v/asser vertrieben wird« Die Klägerinnen berufen sich du« bei auf ihre Y/arenzedcheu« und Aussta fctungsrechte sowie auf die Vorschriften der §§ 1 UV/G und 823, 826 3GB« die den Eindruck eines linksgeneigten Ausgusses erwecke, sowie eine Beschriftung im grünlich-bläulichen Farbtone Bis heute sei, so behaupten die Klägerinnen weiter, kein anderes Mundwasser in einer Milchglasflasche mit abgeschrägter Schulterlinie vertrieben worden« Es gebe ferner kein Mundwasser, das in einem euch nur irgendwie nennenswerten Umfange in einer weißen Milchglasflasche vertrieben werde oder vertrieben worden sei« Die Klägerinnen vertreten ferner den Standpunkt, daß die La HB “-Mundwasser-Flasche auch in den Schutzbereich der Pitreil-Ausstattung eingreife* Vereinige man die Merkmale der Odol-Flasche mit denen der Pifcrell-Flasche, so habe man eine Hasche, deren Form nahezu völlig der der angegriffenen LaJJJ-Flasche ent spreche c Zu derartigen Gedankenverbindungen gelange der Verkehr, der davon wisse? daß die Beklagte mit der beanstandeten, für medizinisches Mundwasser verwendeten Flaschenform nicht in Warenzeichen- oder Ausstattungs-schutzrechce der Klägerin eingreife, und daß sie sich auch nicht unlauter verhalten habe; denn es fehle an der erforderlichen Verwechslungsgei'ahr sowohl im engeren v/ie im weiteren Sinne«, Hierbei geht aas Berufungsgericht davon aus, daß jedenfalls die Klägerin zu 2 über einen Aus« stattungsschutz von besonderer Stärke für die eigentümliche Ausgestaltung der Odol-Flasche verfüge» Selbst wenn aber dieser Ausstattung der denkbar weiteste Schutzu demfang zugebilligt werde, 3ei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben« letzten Jahren seien in der fcosmetIschen Branche zahlreiche Artikel in Behältern aus Milchglas auf dem Markt erschienene Hierbei handle es sich zwar in ganz geringem Umfang um Mundwasserbehälter* überwiegend dagegen um Behälter für andere kosmetische Erzeugnisse» Bas aber sei nicht von entscheidender Bedeutung; denn der Verkehr sehe in Mundwasser und anderen Artikeln, die der Korperhygiene dienen, ein einheitliches Warengebiet* die gerade far die Odol-Flasche typisch und für ihre Berühmheit wesentlich sei«, Diese Form aber werde entscheidend durch den ganz links liegenden Ausguß bestimmt,, der zur Grundfläche einen Winkel von 90° bilde und dor noch dadurch besonders markant gestaltet seir daß sich unter ihm ein Einschnitt befinder der den Ausguß von der eigentlichen Flasche trenneo Hierdurch entstehe der Eindruck einer gewissen Zweigliedrigkeit* Demgegenüber wirke der Da®Hi“®eJ:lälter einstückig als ein in sich geschlossenes Ganzes» das kaum noch an eine Flasche erinnei’e« Die Krümmung beginne hier schon $nten an der Grundfläche und gehe in einer harmonischen Rundung bis zur linken Seite des Verschlusses weitere Von einer "überein-stimmenden äußeren Umrißformn könne bei dieser Sachlage keine Rede seine Deshalb könnten sich die Klägerinnen auch nicht darauf berufen» die Form des LafHB«Behälters stelle eine Modernisierung der Odol-Flasche dar; denn es fehle das für die Odol-Flasche charakteristische Merkmal des markanten» von der übrigen Flasche durch einen Einschnitt abgetrennten« nach links gerichteten Ausgusses bei gleichzeitiger Zweigliedrigkeit des Gesamteindruckes der Flaschec Da die Formgestaltung des beanstandeten Behälters außerhalb der Ent * Wicklungslinie der Odol-Flascho liege« habe die Beklagte auch nicht unlauter gehandelte den die hier in Betracht kommenden Flaschen-oder Behälterformen auf die in allen Bevölkerungsschichten anzutreffanden Abnehmerkreise der Parteien machen«, Bas Beruf ungsgericht hat «auch nicht verkannt« daß insoweit auf eine fluchtige Betrachtungsweise abzustelien ist« weil der Verkehr die Odol-Flasche und den LaUd^-Behälter in der Regel nicht nebeneinander sieht, sondern auf sein Erinnerungsbild angewiesen ist«, Las Berufungsgericht hat weite] hin in erster Linie die übereinstimmenden Merkmale der beiden Behältnisse und nicht ihre Unterschiede als maßgebend erachtet«, Unterschiede seien, so führt das Berufungs* gericht in diesem Zusammenhang aus, nur dann von Bedeutung, wenn sie gegenüber den Übereinstimmungen so hervortreten, daß sie selbst im Erinnerungsbild des flüchtigen Beschauers haften bleiben« Dieser Maßstab für die Beurteilung der Veiwvechülungsgei'anr steht im Einklang mit anerkannten Rechts-grandsätzen« Io troffen \virde Dem kann nicht beigepflichtet werden«, Eine solche Abgrenzung des Schutzbereiches einer Kennzeichnung für alle nur denkbaren Verletzungsfälle wäre schon deshalb äußerst bedenklich, weil die Frage der Verwechslungs-gefahr von der Verkehrsauffassung abhängt, die je nach den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen und den sich wandelnden Marktverhältnissen unterschiedlich sein kann (ähnlich für die Frage des sog«, "Motivschutzes” Urteil des Senats vom 27o September 1963 - Ib ZR 27/62 - ".Personifizierte Kaffcokanne")o Der Schutzbereich einer Kennzeichnung, deren Verletzung behauptet wird, ist vielmehr im einzelnen Streitfall nur insoweit zu umreißen, als dies für die Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen mit der angeblichen Verletzungs form erforderlich ist* Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich mit der Gesamt-Wirkung der Odol-Flaache allein im Rahmen seiner Prüfung der Verwechslungsgefahr befasst und hierbei im wesentlichen nur diejenigen Gestaltungselemente der Odol-Flasche näher erörtert hat, bei denen eine Übereinstimmung mit Formelementen des Lad^B“Behälters überhaupt in Betracht kommen könnte Verwechslungsgeiahr begründe, steht im Widerspruch zu der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung des Berufungsgerichts, wonach eine solche 11 LinksaSymmetrie” den beteiligten Verkehrskreisen nicht als etwas Besonderes j erscheint, weil ein nach der linken Seite versetzter Ausguß-bei Flaschen, die eine Flüssigkeit enthalten« aus technische! Verbindungen zur Odol-Flasche auslcsen kann* Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, diese Betrachtungsweise lasse die außerordentlich starke Verkehrsgeltung der Odol-Flasche unberücksichtigt, so verkennt sie, da£ für den Schutzu demfang der fraglichen Ausstattung nicht allein das Ausmaß ihrer Verkehrsdurchsetzung maßgebend ist, sondern bei Abgrenzung des Schutzbereiches gegenüber der beanstandet« Verletzungsform auch die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, die im übrigen auf dem einschlägigen Marktgebiet herrschen Es ist deshalb rechtlich bedenkenfrei wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt hat, daß bei Flaschen, die eine Flüssigkeit ent halten, ein nach der linken Seite versetzter Ausguß sich aus technischen Gründen anbietet und aus diesem Grunde im Verkehr* nicht als ein Merkmal gewertet wird, welches gerade für die Odol-Flascne charakteristisch ist0 auf Grund der Farbe dos Warenangebotes in der gesamten kosmetischen Branche gewonnen habe, unwillkürlich auch auf das Gebiet der Mundwasser, kann dem aus Rechtsgranden nicht mit Erfolg entgegen getreten werden« In diesem Zusammenhang ist im übrigen auch zu berücksichtigen, daß der farbliche Gesamteindruck der Odol-Flasche - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt - nicht nur durch die weiße Grundfläche,-, sondern sehr stark auch durch das große, in bläulicher Farbe gehaltene Etikett bestimmt wird, das auf allen Ausgestaltungen zu finden ist«, die die Odol-Flasche in den vergangenen Jahrzehnten in ihrer Gebrauchsform erhalten hat und mit der für sie geworben worden ist« c' Entgegen der Ansicht der Revision läßt auch die weitere Beurteilung durch das Berufungsgericht, wonach Farbgebung und Beschriftung der beiderseitigen Behälter gleichfalls nicht zu derartigen Gedankenverbindungen anregen, sondern diesen geradezu entgegenstehen, keinen Rechtsverstoß erkennenP Dabei kann zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, daß bei Neonlicht die blaue Farbe der Odol-Etiketten und die grüne Farbe der La -Etiketten nahezu gleich wirken«, Denn es ist rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufunge- -,■> ■ d) Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ferner die von den Klägerinnen vertretene Ansicht abgelehnt, der Verbraucher werde beim Anblick der La^HJ-Flasche zu der Auffassung gelangen, es handle sich um eine moderne Abwandlung der ödol-Flasche in einer dem Zeitgeschmack entsprechenden Ausf ührungsf orm0 Hierzu hat das Berufungsgericht fest gestellt} daß das, was an der Gestaltung des Lajm^Behälters möglicherweise - modern sei, gerade außerhalb derjenigen Formelemente der Odol-Flasche liege, die für deren starken Ausstattungsschutz entscheidend seien, nämlich des markanten, von der übrigen Flasche durch einen Einschnitt abgetrennten, nach links gerichteten Ausgusses bei gleichzeitiger Zwei-gliedrigkeit des Gesamteindruckes der Flasche0 Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« 4) Bas angei'ochtene Urteil läßt weiterhin auch insoweit keinen Hechtsirrtum erkennen, als das Berufungsgericht der Klage nicht auf Grund eines derjenigen Warenzeichen der Klägerinnen stattgegeben hat* hei denen nur die blosse Form der Odol-Flasche ohne Beschriftung oder Etikett unter Schutz gestellt i.sto Die Klägerinnen haben nicht dargefcaru daß eine diesen Y.ax Zeichen entsprechende Flasche auf dem Markt gewesen isto Eine Verstärkung des Kern2eichenschutzes für jene 'Warenzeichen durch Verkehrsgeltung kommt soweit nicht in Betracht,. Im übrigen hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dargelegt, daß die Form der Odol-Flasche auch für sich allein betrachtet, doh« ohne Etikett und Beschriftung, nicht zu Gedankenassoziationen in der Richtung führen kann, der LaJHB-Behälter stamme aus demselben Geschäftsbetrieb wie die Odol-Flasche oder es beständen zu demindest organisatorische oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Herst ellerunternehmeno-Hiei^egen hat die Revision a$ch keine Angriffe erhoben« I-Behälters rechtfertigen Kechtairrtumsfroi hat das Berufungsgericht sodann den Versuch der Klägerinnen abgelehnt, aus einer Kombination von Elementen der drei unterschiedlichen für Odol, Pitrell und öluetonic verwendeten Flaschenformen der Klägerinnen eine Verletzung ihrer Kennzeichnungsrechte herzuleiten* Auch hierauf ist die Revision nicht mehr zurückgekommen * YJenn die Beklagte ferner die rote Beschriftung ihres Iiundpulv erbehält er s nicht auch für ihren Mundwasserbehälter verwende, so geschehe dies wiederum zur besseren Unterscheidung* Von Farben, die sich weiter als das verwendete Grün vom Blau der Odol-Flasche ferngehalten hätten, wären praktisch nur ganz dunkle Farben wie schwarz oder violett oder aber gelb in Betracht gekommen* Die zuerst genannten Farben wären jedoch für ein Mundwasser wenig attraktiv gewesen* Gelb wäre auf dem weißen Hintergrund der Flasche und als Untergrund für die notwendige Beschriftung wesent-lieh‘‘{Schlecht er sichtbar gewesen* Aus der Verwendung der gi'ünen Farbe als Etikett des Mundvvass&rbehslters bei clor Beklagten lasse sich demnach gegen die Beklagte gleichfalls nichts herleiteno Lie Revision macht demgegenüber geltend, nach een in der Entscheidung des Io Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 14* Juli 1961 (BGHZ 55? Auch diese Revisionsrüge greift nicht durcho Lie von der Revision aus der Buntstreifensatin-Entscheidung ange~ führten Sätze betrafen einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich die nahezu sklavische Nachahmung von Textilmuatern, die im Verkehr weithin als Erzeugnis einer bestimmten Herstellerfirma bekannt geworden waren, für die aber ein Sonder schütz (Ausstattungs- oder Geschmacksmusterschutz) nicht in Betracht kam« Lort stellte sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen demjenigen, der mit seinem Muster erst später auf den Markt gekommen ist« zugemutet werden kann, die zv;eifeislos gegebene Verwechslungsgefahr durch die Wahl einer anderen Gestaltungsform zu beseitigen« Ganz anders dagegen liegt es in Streitfall, bei dem für die Odol-Flasehe ein starker Ausstattungsschutz in Anspruch genommen werden kann, der beanstandete Behälter der Beklagten aber - wie dargelegt - diese Ausstactungsschutzrechte gerade deshalb nicht verletzt, weil infolge der weitgehend abweichenden so kann zwar gleichwohl die Wahl einer ähnlichen Warenkennzeichnung unter dem Gesichtspunkt der anlehnenden Werbung gegen § 1 U'WG verstoßen (BGH GRUR 1956, 178 Magirus; 1957, 283 Karo-Äsj 1957, 438 Eucerin; 1958, 186 vuiek)* Lie Erwägungen aber, aus denen das Berufungsgericht im Streitfall ein ziolbe-wußfces und damit unlauteres "Anschleichen” oder gar, wie die Revision meint?

verkehrenKlägerinnenFarbeOdol-FlascheBerufungsgerichtBehälterFlascheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

21C9 034
Hachscnlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein
V/ZG 3§ 24, 25, 31	0	d	0	1	-	Flasche
 Im Streit um die Verletzung von Kennzeichnungsrechten bedarf es' einer Abgrenzung des Schutzbereiches der angeblich verletzten Kennzeichnung nur insoweit, als dies für die Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen mit der Verlötzungeform erforderlich istc
BGH, Urt• Vo 9o Oktober 1963 - Ib ZR 46/62 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
 Ih ZR 46/62
V erkundet
 am 9c Oktober 1963
Justizangestellter a^^ür kund sb esint er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
? o) der L*»-Werke GmbHo, dHHHB» BflHIHB Allee vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Er* Ernst	und	Gerhard	ebenda.
2n) der OflB-Werke,	Allee	ver*
treten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Irc
 Ernst §BHHB und Günther Sc|HIIB~B:i-flHB’ ebenda
 Klägerinnen und Revisions-klägerinnen
“■ Prozeßbevcllmächti&ter: Rechtsanwalt Prof» Er
 gegen
die	Arznei-	und	Gesundheitspflegemittel	GmbHo,
 WflBBl* Blfl^straße^, vertreten durch ihre Geschäftsführer,, die Herren Günther von BimB unci Curt BöflD, ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Lr«
hat der Ib~2ivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober *! 963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Kr Ugei'-Ni eland, Jungbluth, Pchlc, Dr«, Sprenkmann-und Dro Mösl
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23o Februar ?962 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesenc
 Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Die Klägerin zu *} stellt seit mehreren Jahrzehnten ein Mundwasser her. das von der Klägerin zu 2) gleichfalls seit langem unter der Bezeichnung "OdolM in einer seit Jahrzehnten in gleicher Weise besonders eigentümlich geformten Flasche vertrieben wird» Die Klägerin zu 1) verfügt über zahlreiche ältere Warenzeichen, die unter anderem auch die besondere Form dieser Flasche wiedergeben« Beide Klägerinnen behaupten, an dor weltbekannten Odol-Aus-stattung einen besonders starken Ausstafctungsschutz zu besitzen«
Die Klägerin zu 1) stellt ferner seit einiger Zeit die Rasierwasser "pitrell" und "bluetonic” (auch "blutonic“ geschrieben) her, deren Vertrieb ebenfalls durch die Klägerin zu 2) erfolgt, wobei nach der Darstellung der Klägerinnen bereits beachtliche Umsätze erzielt worden sein sollen mit der Folge, daß die Ausstattung dieser Erzeugnisse sich gleichfalls als Kennzeichen für die Her-kunft aus dem Unternehmen der Klägerinnen im Verkehr weithin durchgesetzt habe«
Die Beklagte vertreibt ein Mundpulver, das seit mehreren Jahrzehnten unter der Bezeichnung "LadV" herauskommt«
Seit September ?958 Dringt die Beklagte dieses Mundpulver in einem weißen Plastikbehälter heraus« Seit Herbst 1959 svird von der Beklagten ferner ein medizinisches Mundwasser unter der Bezeichnung “LafllHP' vertrieben« Die Klage wendet sich gegen die aus dem Klageantrag ersichtliche Ausgestaltung des Behaltei’s, in dem dieses v/asser vertrieben wird« Die Klägerinnen berufen sich du« bei auf ihre Y/arenzedcheu« und Aussta fctungsrechte sowie auf die Vorschriften der §§ 1 UV/G und 823, 826 3GB«
Die Klägerinnen machen in erster Linie geltend, daß der angegriffene Behälter starke Anklänge an die Odol-Flasche oufweisc« Denn die Beklagte benutze, so behaupten
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die Klägerinnen., bei der Lajm~Mundvvasser~I''lasche die für die Odol-Ausstattung charakteristischen Formelemente, und zwar insbesondere eine Milehglasilasehe: eine unübliche Flaschenform mit einer nach links abgerundeten Schulter., die den Eindruck eines linksgeneigten Ausgusses erwecke, sowie eine Beschriftung im grünlich-bläulichen Farbtone Bis heute sei, so behaupten die Klägerinnen weiter, kein anderes Mundwasser in einer Milchglasflasche mit abgeschrägter Schulterlinie vertrieben worden« Es gebe ferner kein Mundwasser, das in einem euch nur irgendwie nennenswerten Umfange in einer weißen Milchglasflasche vertrieben werde oder vertrieben worden sei« Die Klägerinnen vertreten ferner den Standpunkt, daß die La HB “-Mundwasser-Flasche auch in den Schutzbereich der Pitreil-Ausstattung eingreife* Vereinige man die Merkmale der Odol-Flasche mit denen der Pifcrell-Flasche, so habe man eine Hasche, deren Form nahezu völlig der der angegriffenen LaJJJ-Flasche ent spreche c Zu derartigen Gedankenverbindungen gelange der Verkehr, der davon wisse? daß "pitreil" aus dem "Hause Odol" komme, um so leichter, als or die Bluetonic-Flasche der Klägerinnen als eine nach modernen Gesichtspunkten abgewandelta Odol-Flascho auffasseo
 Die Klägerinnen werfen der Beklagten schließlich weiterhin einen Verstoß gegen § 47 U’vVG mit der Begründung vor, die Beklagte nähere sich in der Ausgestaltung ihrer Flasche immer mehr der Odol-Flasche« Die LaJ|Bl^laöC^e sei nicht organisch aus dem von den Klägerinnen unbeanstandet gebliebenen Zahnpulverbehälter entstanden.* sondern sei viel-mehl' eine folgerichtige und schlüssige sowie moderne Weiterentwicklung der Odol-Flasche, die den Klägerinnen selbst nunmehr damit unmöglich gemacht worden sei«
Lie Klägerinnen haben beantragt,.
 
Io die Beklagte zu verurteilen,
^o eo bei Meldung einer vom Gericht für ^eden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld-strafe in unbegrenzter Höhe oder Haft strafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen.
ein medizinisches Mundwasser in Flaschen an-zubieten, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, die gemäß nachstehender Abbildung gestaltet 3ind und in flacher Ausführung aus weißem Milchglas mit farbiger Verschlußkappe bestehen und bei denen der die Ausspriczöffnung umgreifende Steckverschluß so ausgebildet ist, daß or in normaler Verschlußstellung eine glatte Fortsetzung des Flaschenkörpers darstellt und durch Irenen geöffnet wird*
insbesondere wenn auf der Flasche- von der Angabe nLa|HB medizinisches Mundwasser" abgesehen - eine Fii’tnenbezeichnung fehlt«
2o den Klägerinnen Auskunft darüber zu eit ei len,, in welchem Umfange die Beklagte Handlungen der im Antrag I? * bezeichneten Art vorgenommen hat? und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses« in dem nach Vierteljahren und Bundesländern die Umsätze aufgeschlüsselt sind und die Werbeträger und Anzeigen aufgegliedert sowie unter Angabe der Auflagenhöhe einzeln aufgeführt sind;
IIc festzustellen« daß die Beklagte verpflichtet istr
 den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen? der diesen durch die im Antrag I? * bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Sie bestreitet den Vortrag der Klägerinnen und bezweifelt die Richtigkeit der gegnerischen Schlußfolgerungen« Die Beklagte behauptet? daß zahlreiche anbei e f irmen der Branche der Parteien ihre kosmetischen Artikel* aber auch Mundwasser? nämlich HBlendax~Grünur "Biox" und ,f3 x 3 Paroal in weißen Milchglasflaschen oder in Behältern aus weißer Barbe herausbrächten? die teilweise gleichfalls besonders eigentümlich geformt seien« Da weißes Milchglas schließlic auch schon Jahrzehnte lang für Mundspülgläser Verwendung finde? erblicke der Verkehr in weißen Milchglasflaschen keinen Hinweis auf das Unternehmen der Klägerinnen* von denen ohnehin nur die Klägerin zu 2) Ausstattungsrechte geltend machen könneo Der Verkehr nehme lediglich an* daß es sich um irgendein medizinisches oder kosmetisches Brzeugnis handele<> Auf einen - ohnehin bestrittenen-Aus-stattungsschutz an der Pitrell-Plasche könneen die Klägerinnen sich nicht berufen? weil die Pitrell-Blasche nicht den geringsten Hinweis auf Odol oder die Pirmen der Klägerinnen enthalte und auch in den von den Kl&~ gcrinnon zu diesem Punkte vorgelegten Werbeunter]eigen
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kaum auf Verbindungen zwischen "pitreH" und Odol bzw« den Klägerinnen hingewiesen werde«
Landgericht und .Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen* Hit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.,
Entscheiaungsgründe
 Io Das Berufungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung-? daß die Beklagte mit der beanstandeten, für medizinisches Mundwasser verwendeten Flaschenform nicht in Warenzeichen- oder Ausstattungs-schutzrechce der Klägerin eingreife, und daß sie sich auch nicht unlauter verhalten habe; denn es fehle an der erforderlichen Verwechslungsgei'ahr sowohl im engeren v/ie im weiteren Sinne«, Hierbei geht aas Berufungsgericht davon aus, daß jedenfalls die Klägerin zu 2 über einen Aus« stattungsschutz von besonderer Stärke für die eigentümliche Ausgestaltung der Odol-Flasche verfüge» Selbst wenn aber dieser Ausstattung der denkbar weiteste Schutzu demfang zugebilligt werde, 3ei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben«
Zwar werde der Lacalut-Mundwasserbehälter der Beklagten ebenso wie die Odol-Flasche aus weißem Milchglas horgestelltc Das sei jedoch auf cem hier interessierenden ^.Varengebiet nichts Besonderes« Der Verbraucher wisse, daß der Gebrauch von Milchglas wie überhaupt die Verwendung der weißen Farbe bei Gegenständen, die mit der Körperpflege zu tun haben, naheliege und seit Jahrzehnten üblich seic Gerade auf dem Gebiete der Zahnhygiene sei es seit jeher gebräuchlich, z»B» Zahnputzgläser aus PÄilchglas oder jeden-ialls in weißer Farbe zu verwenden« Die Klägerinnen hätten auch nichts dagegen unternommen, daß der LaBBB-Mundpul'ver--behältor eine weiße Farbe zeige und früher auch aus weißem Milchglas hergestellt worden 3eic Insbesondere in den
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letzten Jahren seien in der fcosmetIschen Branche zahlreiche Artikel in Behältern aus Milchglas auf dem Markt erschienene Hierbei handle es sich zwar in ganz geringem Umfang um Mundwasserbehälter* überwiegend dagegen um Behälter für andere kosmetische Erzeugnisse» Bas aber sei nicht von entscheidender Bedeutung; denn der Verkehr sehe in Mundwasser und anderen Artikeln, die der Korperhygiene dienen, ein einheitliches Warengebiet*
Abgesehen hiervon werde der farbliche Gesamteindruck der Odol-Flasche nicht durch die weitfe Grundfarbe, sondern sehr stark auch durch das große, in bläulicher Barbe gehaltene Etikett bestimmt, das auf allen Ausgestaltungen der Odol-Blaschc in den letzten Jahrzehnten zu finden sei» Die LajU^-Flasche dagegen zeige ein sehr viel kleineres Etikett in grüner Barbe und ihr farblicher Gesamteindruck werde maßgebend durch den auffallenden roten Verschluß beeinflußte Werde aber dieser Verschluß entfernt* so sehe man einen runden, steil nach oben gerichteten Ausguß, der nach Anbringung und Form abweichend von dem Ausguß der Odol-Flasehe gestaltet seic
 Eine Verwechslungsgefanr werde auch nicht dadurch begründet, daß sowohl der Odol-Blasche als auch dem
 eine gewisse Linksneigung der rechten Schulterlinie eigen sei» Denn diese Linksneigung werde bei einem Behälter, der eine Flüssigkeit enthalte und deshalb in der Regel mit der rechten Hand nach links ausgegossen werde, im Verkehr gleichfalls nicht als etVc'as Besonderes gewertet» Bient jede nach links sich neigende Krümmung der rechten Sehulterlinie lege hiernach dem Verbraucher eine Gedankenverbindung zur Odol-Flasche nahe«, Vielmehr müsse eine solche Gestaltung, um eine Verwechslungsgeiahx herauf'’ zube schwören, wenigste ns im Rahmen jener Formgebung liegen;
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die gerade far die Odol-Flasche typisch und für ihre Berühmheit wesentlich sei«, Diese Form aber werde entscheidend durch den ganz links liegenden Ausguß bestimmt,, der zur Grundfläche einen Winkel von 90° bilde und dor noch dadurch besonders markant gestaltet seir daß sich unter ihm ein Einschnitt befinder der den Ausguß von der eigentlichen Flasche trenneo Hierdurch entstehe der Eindruck einer gewissen Zweigliedrigkeit*
Demgegenüber wirke der Da®Hi“®eJ:lälter einstückig als ein in sich geschlossenes Ganzes» das kaum noch an eine Flasche erinnei’e« Die Krümmung beginne hier schon $nten an der Grundfläche und gehe in einer harmonischen Rundung bis zur linken Seite des Verschlusses weitere Von einer "überein-stimmenden äußeren Umrißformn könne bei dieser Sachlage keine Rede seine Deshalb könnten sich die Klägerinnen auch nicht darauf berufen» die Form des LafHB«Behälters stelle eine Modernisierung der Odol-Flasche dar; denn es fehle das für die Odol-Flasche charakteristische Merkmal des markanten» von der übrigen Flasche durch einen Einschnitt abgetrennten« nach links gerichteten Ausgusses bei gleichzeitiger Zweigliedrigkeit des Gesamteindruckes der Flaschec Da die Formgestaltung des beanstandeten Behälters außerhalb der Ent * Wicklungslinie der Odol-Flascho liege« habe die Beklagte auch nicht unlauter gehandelte
IIo Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenc Die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben«
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'}) Zu Unrecht rügt die Revision« das Berufungsgericht habe keine Feststellungen über die Unterscheidungskraft und damit den Schutzu demfang d^r Odol-Flasche getroffen« Das Berufungsgericht hat vielmehr eingangs seiner Entseheidungs--gründe ausdrücklich herv|rgehoben» daß Jedenfalls der Klägerin zu 2) an der Od])l-Flasehe ein Aus3tattungsscbutz von besonderer Stärk€' zu^fcehe und hieraus gefolgert, daß
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dieser Ausstattung der denkbar weiteste Schutzu demfang zuzubilligen seic Es ist auch nicht ersichtlich;, daß das Berufungsgericht bei der sodann anschließenden Erörterung der Verwechslungsgefahr seinen Ausgangspunkt verlassen haben sollte, wonach die von ihm als berühmt 'Gezeichnete 0dol~Au3stattung den denkbar weitesten Schutz genießt«,
2)	Auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht die notwendigen Feststellungen zur "Gesamtwirkung" der Odol-Flasche getroifen, geht fehle Das Berufungsgericht geht rechtsirrtumsfrei davon aus«, daß bei Beurteilung der Verwechslungsgei'ahr der Gesamteindruck maßgebend sei? den die hier in Betracht kommenden Flaschen-oder Behälterformen auf die in allen Bevölkerungsschichten anzutreffanden Abnehmerkreise der Parteien machen«, Bas Beruf ungsgericht hat «auch nicht verkannt« daß insoweit auf eine fluchtige Betrachtungsweise abzustelien ist« weil der Verkehr die Odol-Flasche und den LaUd^-Behälter in der Regel nicht nebeneinander sieht, sondern auf sein Erinnerungsbild angewiesen ist«, Las Berufungsgericht hat weite] hin in erster Linie die übereinstimmenden Merkmale der beiden Behältnisse und nicht ihre Unterschiede als maßgebend erachtet«, Unterschiede seien, so führt das Berufungs* gericht in diesem Zusammenhang aus, nur dann von Bedeutung, wenn sie gegenüber den Übereinstimmungen so hervortreten, daß sie selbst im Erinnerungsbild des flüchtigen Beschauers haften bleiben« Dieser Maßstab für die Beurteilung der Veiwvechülungsgei'anr steht im Einklang mit anerkannten Rechts-grandsätzen«
Die Revision meint offenbar« es bedürfe bei einem
 auf die Verletzung von ICennzeichnungsrechten gestutzten
 Kl u gebe gehren stets zunächst einer fi abstrakten" Fese-
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Stellung der GesamtWirkung und des Schutzu demfanges des Uehutzgegenstundes, mit jandere’n Worten einer Feststellung, die unabhängig von der c&igegriffenen Verletzungsform ge-
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 troffen \virde Dem kann nicht beigepflichtet werden«, Eine solche Abgrenzung des Schutzbereiches einer Kennzeichnung für alle nur denkbaren Verletzungsfälle wäre schon deshalb äußerst bedenklich, weil die Frage der Verwechslungs-gefahr von der Verkehrsauffassung abhängt, die je nach den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen und den sich wandelnden Marktverhältnissen unterschiedlich sein kann (ähnlich für die Frage des sog«, "Motivschutzes” Urteil des Senats vom 27o September 1963 - Ib ZR 27/62 - ".Personifizierte Kaffcokanne")o Der Schutzbereich einer Kennzeichnung, deren Verletzung behauptet wird, ist vielmehr im einzelnen Streitfall nur insoweit zu umreißen, als dies für die Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen mit der angeblichen Verletzungs form erforderlich ist* Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich mit der Gesamt-Wirkung der Odol-Flaache allein im Rahmen seiner Prüfung der Verwechslungsgefahr befasst und hierbei im wesentlichen nur diejenigen Gestaltungselemente der Odol-Flasche näher erörtert hat, bei denen eine Übereinstimmung mit Formelementen des Lad^B“Behälters überhaupt in Betracht kommen könnte
3)	Auch soweit sich die Revision gegen die Beurteilung der Verwechslungsgel'ahr durch das Berufungsgericht wendet» i3t sie unbegründeto Die Frage der Verwechslungsgefahr ist zwar eine Rechtsfrage«. Doch ist sie in der Regel eng mit Tatfragen verknüpft und insoweit einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen (BGH GRUR 1954? 346, 347 - Strahlen, kranz). Lafür aber, daß das Berufungsgericht bei der Beur~ teilung der Verwechslungsgefahr von einem rechtlich fehlsamen Maßstab ausgegangen sei* sind Anhaltspunkte nicht vorhanden«,
a) Die von der Revision vertretene Auffassung, wonach maßgebend für den Gesamteindruck der beiden Flaschen vor allem die rechte Schulterlinie sei, die übergangslos in die links liegende seitliche Flaschenöffnung übergehe, und daß dieses übereinstimmende Gestaltungselement deshalb eine
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Verwechslungsgeiahr begründe, steht im Widerspruch zu der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung des Berufungsgerichts, wonach eine solche 11 LinksaSymmetrie” den beteiligten Verkehrskreisen nicht als etwas Besonderes j erscheint, weil ein nach der linken Seite versetzter Ausguß-bei Flaschen, die eine Flüssigkeit enthalten« aus technische! Gründen nahe liegt und dieses Merkmal deshalb keine Gedanken«! Verbindungen zur Odol-Flasche auslcsen kann* Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, diese Betrachtungsweise lasse die außerordentlich starke Verkehrsgeltung der Odol-Flasche unberücksichtigt, so verkennt sie, da£ für den Schutzu demfang der fraglichen Ausstattung nicht allein das Ausmaß ihrer Verkehrsdurchsetzung maßgebend ist, sondern bei Abgrenzung des Schutzbereiches gegenüber der beanstandet« Verletzungsform auch die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, die im übrigen auf dem einschlägigen Marktgebiet herrschen Es ist deshalb rechtlich bedenkenfrei wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt hat, daß bei Flaschen, die eine Flüssigkeit ent halten, ein nach der linken Seite versetzter Ausguß sich aus technischen Gründen anbietet und aus diesem Grunde im Verkehr* nicht als ein Merkmal gewertet wird, welches gerade für die Odol-Flascne charakteristisch ist0
b) Das gleiche gilt für die entsprechende Folgerung, die das Berufungsgericht aus dem von ihm festgestellten Umstand gezogen hat, daß auf dem Gebiet der Körperpflege der Gebra* von Milchglas für Behältnisse seit langem üblich ist* danac reicht die Übereinstimmung auch in diesem Gestaltungamerfcne nicht aus, eine Verwechslungsgefahr zu begründen oder auch nur wettb-öwerbsrechtlich ins Gewicht fallende Gedankenverbindungen hinsichtlich der Flaschen der Parteien zu ermög^ licheno Soweit das Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung feststeilt, der Verkehr sehe in Mundwässern und anderen Artikeln, die der Körperhygenie dienen, ein einhei liehes Warengebiet und erstreckedeshalb Eindrücke, die er
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auf Grund der Farbe dos Warenangebotes in der gesamten kosmetischen Branche gewonnen habe, unwillkürlich auch auf das Gebiet der Mundwasser, kann dem aus Rechtsgranden nicht mit Erfolg entgegen getreten werden« In diesem Zusammenhang ist im übrigen auch zu berücksichtigen, daß der farbliche Gesamteindruck der Odol-Flasche - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt - nicht nur durch die weiße Grundfläche,-, sondern sehr stark auch durch das große, in bläulicher Farbe gehaltene Etikett bestimmt wird, das auf allen Ausgestaltungen zu finden ist«, die die Odol-Flasche in den vergangenen Jahrzehnten in ihrer Gebrauchsform erhalten hat und mit der für sie geworben worden ist«
Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß selbst die Verbindung der beiden erwähnten Gestaltungselemente - linksseitiger Ausguß und Verwendung von Milchglas - nicht genüge, eine Erinn.erung gerade an die Odol-Flasche wach zu rufen, rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, und zwar auch dann nichtr wenn eine überragende Verkehrsgeltung der Odol-Flasche zugrundegelegt wird«
c' Entgegen der Ansicht der Revision läßt auch die weitere Beurteilung durch das Berufungsgericht, wonach Farbgebung und Beschriftung der beiderseitigen Behälter gleichfalls nicht zu derartigen Gedankenverbindungen anregen, sondern diesen geradezu entgegenstehen, keinen Rechtsverstoß erkennenP Dabei kann zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, daß bei Neonlicht die blaue Farbe der Odol-Etiketten und die grüne Farbe der La -Etiketten nahezu gleich wirken«, Denn es ist rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufunge-	-,■>	■
gerächt dieser nur unter bestimmten Lichtverhältnissen auftretenden scheinbaren Übereinstimmung in der Farbwirkung lediglich der Etiketten angesichts der auffallenden und im Gedächtnis haftenden Unterschiede, nämlich.der unterschiedlichem Größe von Etiketten und Beschriftung und vor allem
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dor roten Farbe des Verschlusses des La^U-Behälters, keine Bedeutung in dem Sinne beigemessen hat, daß auch nur ein nicht unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrs-kreise daraus schon auf eir.e gemeinsame Herkunft der waren der Parteien oder wenigstens auf geschäftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Herstellern oder den Hrzeugungsstätten schließen würde» Die Frage, ob der Gesamteindruck zweier sich gegenüberstehender Warenausstattungen durch die übereinstimmenden oder die voneinander] abweichenden Merkmale bestimmt wird, liegt im übrigen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist insoweit einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich (BGH GRUß] 1556, 8?, 82 - Xymocect)»
d)	Rechtsirrtumsfrei	hat das Berufungsgericht ferner die
 von den Klägerinnen vertretene Ansicht abgelehnt, der Verbraucher werde beim Anblick der La^HJ-Flasche zu der Auffassung gelangen, es handle sich um eine moderne Abwandlung der ödol-Flasche in einer dem Zeitgeschmack entsprechenden Ausf ührungsf orm0 Hierzu hat das Berufungsgericht fest gestellt} daß das, was an der Gestaltung des Lajm^Behälters möglicherweise - modern sei, gerade außerhalb derjenigen Formelemente der Odol-Flasche liege, die für deren starken Ausstattungsschutz entscheidend seien, nämlich des markanten, von der übrigen Flasche durch einen Einschnitt abgetrennten, nach links gerichteten Ausgusses bei gleichzeitiger Zwei-gliedrigkeit des Gesamteindruckes der Flasche0 Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden«
Der Angriff der Revision;, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nahezu alle Unternehmen, die Markenartikel auf den Markt bringen, in den letzten Jahren ihre ‘./arenverpackungen modernisiert hatten, wozu die Klägerinnen, nach § 139 ZPO befragt, Anschauungsmaterial vorgelegt hätten? geht schon deshalb fehl« weil, selbst wenn man dieses Vor-* bringen der Klägerinnen als richtig unterstellt, hierdurch
H -
die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttert \vird.; wonach der Verkehr den L-a -Behälter deshalb nicht
 als eine, dein Zeitgeschmack angepaßte Odol-Flasche ansieht..
der natürlichen Entvvicklungslinie der Odol-ilasche liegt«
Hiernach ist das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß die Odol-Ausstattung und die mit ihr übereinstimmenden Y/arenzeichen der Klägerinnen kein Ver-
4)	Bas angei'ochtene Urteil läßt weiterhin auch insoweit keinen Hechtsirrtum erkennen, als das Berufungsgericht der Klage nicht auf Grund eines derjenigen Warenzeichen der Klägerinnen stattgegeben hat* hei denen nur die blosse Form der Odol-Flasche ohne Beschriftung oder Etikett unter Schutz gestellt i.sto Die Klägerinnen haben nicht dargefcaru daß eine diesen Y.ax Zeichen entsprechende Flasche auf dem Markt gewesen isto Eine Verstärkung des Kern2eichenschutzes für jene 'Warenzeichen durch Verkehrsgeltung kommt soweit nicht in Betracht,. Im übrigen hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dargelegt, daß die Form der Odol-Flasche auch für sich allein betrachtet, doh« ohne Etikett und Beschriftung, nicht zu Gedankenassoziationen in der Richtung führen kann, der LaJHB-Behälter stamme aus demselben Geschäftsbetrieb wie die Odol-Flasche oder es beständen zu demindest organisatorische oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Herst ellerunternehmeno-Hiei^egen hat die Revision a$ch keine Angriffe erhoben«
ü) Bas gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht die Gefahr von Verwechslungen des angegriffenen Behälters mit der ■ itrcsll- • Flasche sowie der Bluetonic-Flasche der Klägerin verneint hat* Biese Flaschen weisen keine mit dem La^BB-dehälter gemeinsamen Gestaltungselemente auf, die im Verkehr als unterscheidungskräftig angesehen werden könnten«
weil die Formgebung des La
•Behälters nicht im Rahmen
 bot des angegriffenen La
I-Behälters rechtfertigen
 Kechtairrtumsfroi hat das Berufungsgericht sodann den
 Versuch der Klägerinnen abgelehnt, aus einer Kombination von Elementen der drei unterschiedlichen für Odol, Pitrell und öluetonic verwendeten Flaschenformen der Klägerinnen eine Verletzung ihrer Kennzeichnungsrechte herzuleiten* Auch hierauf ist die Revision nicht mehr zurückgekommen *
6) Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren nicht aus § '4 UYVG als gerechtfertigt angesehen hat* Hierzu hat das Berufungsgericht ausgefuhrt, es könne von einem unlauteren Anschleichen, von einem allmählichen übergehen zu der charakteristischen ödol-Ausstattung oder gar von einem sittenwidrigen Ausnutzen fremden Werbeerfolgs oder sonstige Leistungen keine Rede sein* Daß die Beklagte ihrem Mundwasserbehälter im Gegensatz zu inrem Mundpulver-beiiälter sozusagen eine Linksneigung gegeben habe, erkläre sich ganz natürlich einmal aus dem Bestreben, für zwei verschiedene Artikel auch zwei verschieden geformte Behälter zwecks besserer Unterscheidung zu haben, und zu dem anderen daraus, daß es für einen Behälter, aus dem eine Flüssigkeit ausgegossen werde, naheliege, ihn - entspreche! der natürlichen Tendenz, mit der rechten Hand nach links auszugießen - auch eine entsprechende Form zu geben*
YJenn die Beklagte ferner die rote Beschriftung ihres Iiundpulv erbehält er s nicht auch für ihren Mundwasserbehälter verwende, so geschehe dies wiederum zur besseren Unterscheidung* Von Farben, die sich weiter als das verwendete Grün vom Blau der Odol-Flasche ferngehalten hätten, wären praktisch nur ganz dunkle Farben wie schwarz oder violett oder aber gelb in Betracht gekommen* Die zuerst genannten Farben wären jedoch für ein Mundwasser wenig attraktiv gewesen* Gelb wäre auf dem weißen Hintergrund der Flasche und als Untergrund für die notwendige Beschriftung wesent-lieh‘‘{Schlecht er sichtbar gewesen* Aus der Verwendung der
 gi'ünen Farbe als Etikett des Mundvvass&rbehslters bei clor Beklagten lasse sich demnach gegen die Beklagte gleichfalls nichts herleiteno
 Lie Revision macht demgegenüber geltend, nach een in der Entscheidung des Io Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 14* Juli 1961 (BGHZ 55? 54*? - Buntstreifensatin) heraus-gearbeiteten Grundsätzen habe das Berufungsgericht prüfen müssen, ob es sich bei der fraglichen Formgebung um naheliegende, dem gegenwärtigen modischen Geschmack entsprechende Warengestaltungen handele, auf die zu verzichten dem Nachahmer nicht zugemutet werden könne, falls er bei der Verweisung auf abweichende Lösungen des Gestaltungsprcblems dem Zeitgeschmack nicht gerecht werden könnte und damit in wirtschaftlich untragbarer Weise benachteiligt wäre«. Wenn das Berufungsgericht diese Prüfung vorgenommen hätte, so hätte es feststellen müssen, daß es zahli‘eiche niodcrncrö'Gestaltungsformen gebe, die weitab von der beanstandeten Form des	Walters	lägen«
Auch diese Revisionsrüge greift nicht durcho Lie von der Revision aus der Buntstreifensatin-Entscheidung ange~ führten Sätze betrafen einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich die nahezu sklavische Nachahmung von Textilmuatern, die im Verkehr weithin als Erzeugnis einer bestimmten Herstellerfirma bekannt geworden waren, für die aber ein Sonder schütz (Ausstattungs- oder Geschmacksmusterschutz) nicht in Betracht kam« Lort stellte sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen demjenigen, der mit seinem Muster erst später auf den Markt gekommen ist« zugemutet werden kann, die zv;eifeislos gegebene Verwechslungsgefahr durch die Wahl einer anderen Gestaltungsform zu beseitigen« Ganz anders dagegen liegt es in Streitfall, bei dem für die Odol-Flasehe ein starker Ausstattungsschutz in Anspruch genommen werden kann, der beanstandete Behälter der Beklagten aber - wie dargelegt - diese Ausstactungsschutzrechte gerade deshalb nicht verletzt, weil infolge der weitgehend abweichenden
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Formgebung eine Verwechelungsgefahr ausseheidec.. Fehlt es an einer solchen Verwechslungsgeiahr? so kann zwar gleichwohl die Wahl einer ähnlichen Warenkennzeichnung unter dem Gesichtspunkt der anlehnenden Werbung gegen § 1 U'WG verstoßen (BGH GRUR 1956, 178 Magirus; 1957, 283 Karo-Äsj 1957, 438 Eucerin; 1958, 186 vuiek)* Lie Erwägungen aber, aus denen das Berufungsgericht im Streitfall ein ziolbe-wußfces und damit unlauteres "Anschleichen” oder gar, wie die Revision meint? 11 eine sklavische Anklammerung" der Beklagten an die geschützte Ausstattung der Cdol-Plasehe verneint hat? unterliegen keineifi rechtlichen Bedenken,
IIIo Die Revision war nach alledem zurückzuweisen, Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO«,
Krüger-Hieland	pehle
 Jungbluth
Sprenkmann
 Mösl