UWG § 1 Besteht ein ernsthaftes Interesse der Allgemeinheit, über bestimmte wettbewerbliche Tatbestände durch einen Pressebericht aufgeklärt zu werden, so kann es regelmäßig nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn ein Wettbewerber der Presse eine wahre und sachlich gehaltene Information erteilt, selbst wenn diese zwangsläufig im Pressebericht zu einem Preisvergleich oder einem sonstigen Vergleich von Vorzügen und Nachteilen bestimmter Waren oder Leistungen führt und dem Informanten bewußt ist, daß die geplante Presseveröffentlichung geeignet sein kann, seinen eigenen Wettbewerb oder den eines Britten zu fördern oder fremden Wettbewerb zu beeinträchtigen«> Pen Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits bildet ein am #» (Hl 1964 in Heft 45 des Nachrichtenmagazins "B0 S(H0n in der Spalte Handel unter der Rubrik nPelzversandu mit der Überschrift ’’Reste von Resten” veröffentlichter Artikel» Parin wurden unter Nennung der Firma der Klägerin die Waren und Preise der Klägerin mit denjenigen anderer Unternehmen verglichen, darunter auch mit den Preisen der Beklagten, deren Inhaber in dem Artikel mit Namen angeführt wurde» Weiter enthielt der Artikel unter anderem die Behauptungen, das Versandgeschäft der Klägerin verdanke seine Erfolge nicht zuletzt der weitverbreiteten Branchenunkenntnis pelzputssüchtiger Barnen und die Persianer-Stückenmäntcl (Streifenmäntel) bestünden bei der Klägerin aus schierem Abfall, aus Resten von Resten, aus Persianerfetzen, aus Flickarbeit» Verfasserin dieses Artikels ist die Redakteurin Dr» 3« Ber Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, den verfugenden Teil des Urteils innerhalb einer Br ist von 3 Monaten, beginnend mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Ur-teils, in dem Nachrichtenmagazin "D® auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanm!zu~ Bas Berufungsgericht hat durch Beschlüsse vom 7* und 10» September 1965 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts insoweit eingestellt, als der Klägerin die Befugnis zugesprochen worden ist, auch Ziff« 2 der Urteilsformel (Feststellung der Schadensersatzpflicht) bekannt zu machen» Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte für die den Gegenstand des Unterlacsungsantrags bildenden Behauptungen einsustehen habe, da deren Veröffentlichung in dem Nachrichtenmagazin auf der Infor- Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, Ge^lB habe bei der Information im geschäftlichen Verkehr au Zwecken des Wettbewerbs gehandelt<> Ob die beanstandeten Behauptungen, insbesondere die Preis- und Warenvergleiche zutreffen, hat das Berufungsgericht ungeprüft gelassen, da derartige Vergleiche, wenn sie von einem Mitbewerber in Wettbewerbsabsicht veranlaßt würden, gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs verstießen» 2» a) Mit dem Berufungsgericht ist weiterhin davon auszugehen, daß derjenige, der in Wettbewerbsabsichib Informationen an die Bressc mit dem Ziel der Veröffentlichung gibt, sich grundsätzlich an die ihm durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gezogenen Schranken halten muß» Nach diesen ist es ihm regelmäßig untersagt, seine Waren oder Leistungen mit denen eines Mitbewerbers zu vergleichen, soweit nicht im Einzelfall hierzu ein hinreichend begründeter Anlaß vorliegt» Die Bedenken, die gegen die allgemeine Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung sprechen, nämlich daß der Werbende erfahrungsgemäß der erforderlichen Objektivität entbehrt, um ein zuverlässiger, und neutraler Richter in eigener Sache zu sein, gelten gegenüber Presseinformationen sogar in verstärktem Maße» Denn der Leser kann in der Regel der Presseveröffentlichung den Informanten nicht entnehmen» Er wird sie als Äußerung eines unbeteiligten Dritten ansehen und ihr daher größeres Gewicht beilegen als Äußerungen eines Wettbewerbers, der unter seinem Namen hervortritt (BGH BB 1967? Auch hinsichtlich der Verwendung wissenschaftlicher Gutachten in der Werbung ist anerkannt«, daß hierin dann ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt, wenn ein Wettbewerber den Gutachter beauftragt hat und dies bei der Veröffentlichung des Gutachtens nicht gehörig erkennbar gemacht wird, wodurch der Anschein eines unabhängig zustande gekommenen Urteils eines Unbeteiligten erweckt wird, der von sich aus die Vorzüge der Ware festgestellt habe und dessen Ansicht der Verbraucher sich daher um so unbedenklicher anschließen könne (BGH GRUR 1961, 189 - Rippenstreckmetall)» Daher geht es nicht an, daß unter dem Deckmantel einer angeblich objektiven, von neutralex" Beite veranlaßten Presseveröffentlichung in Wahrheit eine Eigenwerbung betrieben oder ein Mitbewerber durch Angaben beeinträchtigt wird, die nach den Regeln des lauteren Wettbev;erbs unzulässig sind» Andernfalls unterlägen die Wettbewerber der Versuchung, Presseorgane für wettbewerblich bedeutsame Aussagen zu gewinnen, die ihnen selbst verboten wären« b) .Bür die Präge, ob Presseinformationen durch Mitbewerber mit dem Ziel ihrer Veröffentlichung gegen die guten Sitten eines lauteren Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG verstoßen, ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Informant sich aus eigenem Antrieb um die Aufnahme seiner Mitteilungen in einem Presseorgan bemüht hat oder von seiten der Presse um eine entsprechende Unterrichtung gebeten worden ist» Abgesehen davon, daß schon im Dagegen hat das Berufungsgericht zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob an den beanstandeten Informationen nicht, wie die Beklagte behauptet, ein ernsthaftes Interesse der Allgemeinheit bestand und die Presse eine ihr aufgetragene legitime Aufgabe erfüllte, indem sie die Öffentlichkeit über die fraglichen wettbewerblichen Sachverhalte unterrichtete p Besteht an dem Gegenstand der Information ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit, so könnte eine uneingeschränkte Bindung der Mitbewerber an die strengen Regeln des Wettbewerbsrechts zu einer Behinderung der Presse bei der Erfüllung ihrer im Grundgesetz verankerten Aufgaben führeno Soweit.die Presse ein berechtigtes Interesse hat, die Öffentlichkeit über die fraglichen wettbewerblichen Tatbestände aufzuklären (vgl« hierzu BGH GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine), würde ihr in solchen Bällen vielfach - zu demal bei Prägen, die Bachkenntnisse voraussetzen - eine wesentliche, unter Umständen die einzige sachkundige Informationsquelle verschlossen bleiben, wenn ein Mitbewerber der Presse gegenüber schlechthin zu dem Schweigen verurteilt wäre, sobald andernfalls mit der Veröffentlichung von Preis- oder Warenvergleichen oder einen Mitbewerber herabsetzenden Tatsachen zu rechnen wäre« Wenn auch das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit nach Arto 5 Abs o 2 GG ihre Schranken in den Vor- Schriften der allgemeinen Gesetze finden, so ist doch anerkannt, daß die “allgemeinen Gesetze“ ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieser Grundrechte ausgelegt und so in ihrer1 das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt v/erden müssen (BVerfGE 7* 198, 209 - Xüth)« Wird dies berücksichtigt, so muß davon ausgegangen v/erden, daß bei der Unterrichtung der Presse durch einen Wettbewerber das schutzv/ürdige Interesse der Allgemeinheit an einer Aufklärung über wettbewerbliche Tatbestände, an denen die Öffentlichkeit ein ernsthaftes Interesse hat, bei der Abv/ägung mit den durch die Information möglicherweise verletzten Interessen eines Mitbewerbers den Vorzug verdiente Aus diesem Grunde ist der Gegenstand der Information von Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Handlungsv/eise des Informantenc Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 1 UWG führt demnach zu dem Ergebnis, daß die Handlungsweise des Informanten dann nicht als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie mit der Mitteilung sachlicher und wahrer Angaben an die Presse der Aufklärung der Allgemeinheit über wettbewerbliche Fragen dient, an denen diese ein ernsthaftes Informationsinteresse hato Dies steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vergleichenden Werbung in Einklang« Nach dieser sind vergleichende Angaben wettbewerblicher Art seitens eines Mitbewerbers zugelassen, wenn sie aus bestimmten Gründen erforderlich sind, etwa im Falle des sogenannten Systemoder des Fortschrittsvei’gleichs oder wenn die Angaben auf ausdrückliches Befragen des Kunden gemacht v/erden oder wenn sie zur Abv/ehr erforderlich sind« Auch der Anspruch der Öffentlichkeit, durch die Presse über solche wettbewerbliche Tatbestände aufgeklärt zu v/erden, an denen ein erns haftes Informationsinteresse besteht, kann es erfordern, daß die Fresse sich zu ihrer eigenen Meinungsbildung der Unterrichtung durch einen Wettbewerber bediente Dann besteht aber auch für den Informanten- ein hinreichender Anlaß, der Fresse gegenüber die zur Aufklärung erforderlichen und sachlich richtigen Angaben zu macheno In solchen Fällen muß es dem Mitbewerber selbst dann gestattet sein, eine objektiv richtige und sachlich gehaltene Information zu erteilen, wenn diese zwangsläufig zu einem Preisvergleich oder einem sonstigen Vergleich von Vorzügen und Nachteilen bestimmter Waren oder Leistungen führt und ihm bewußt ist, daß die geplante Presseveröffentlichung geeignet sein kann, seinen eigenen Wettbewerb oder den eines Dritten zu fördern oder fremden Wettbewerb zu beein-trächtigeno Eine Unlauterkeit der Handlungsweise des Informanten kann nicht nur dann zu verneinen sein, wenn bei Vorliegen eines ernsthaften Informationsinteresses der Allgemeinheit die Presse mit der Bitte um Aufklärung an ihn herangetreten ist» Sie kann vielmehr auch dann fehlen, wenn der informierende Wettbewerber von sich aus die Presseveröffentlichung angeregt hat« Grundsatz-lieh wird zwar davon auszugehen sein, daß in diesem Falle der als Informant auftretende Wettbewerber eigene wettbewerbliche Ziele verfolgt» Handelt es sich aber um Mißstände, die das Allgemeininteresse in schwerwiegender Weise berühren, und von denen nur die Mitbewex'ber Kenntnis haben, so kann es nicht als sittenwidrig ira Sinne des § 1 UWG- angesehen werden, wenn einer der Mitbewerber mit dem Ziel einer entsprechenden Veröffentlichung an die Presse herantritt„ Das wird beispielsweise dann zu gelten haben, wenn er dartun kann, daß ein gerichtliches Vorgehen gegen den eine schwindelhafte Werbung treibenden Mitbewerber erfolglos geblieben ist, weil dieser sich über gerichtliche Verbote hinweggesetzt hat und daß aus diesem Grunde die Aufklärung der Öffentlichkeit durch einen Pressebericht erforderlich ist« In diesem Falle wäre die Handlungsweise des Informanten zudem unter dem Gesichtspunkt der im Allgemeininteresse erforderlichen Abwehr gedeckte Sin ernsthaftes^ Informationsinteresse der Allgemeinheit ist namentlich dann zu bejahen«, wenn es sich um die im Interesse der Verbraucher liegende Aufklärung über allgemein interessierende Geschäftsraethoden, wie zu dem Beispiel über die schwindelhafte Werbung, handelt« Aber auch dann, wenn die Mitbewerber einer bestimmten Branche durch eine solche Werbemethode eines Yföttbewerbers in Mitleidenschaft gezogen werden, etwa weil infolge des dadurch herbeigeführten völligen Vertrauensschwundes das Publikum den Werbeangaben auch der übrigen Mitglieder dieser Branche keinen Glauben mehr schenkt, kann ein ernsthaftes Interesse der Allgemeinheit bestehen, welches die öffentliche Richtigstellung auf Veranlassung eines Mitgliedes der Branche rechtfertigt« Handelt es sich dagegen nur um die wettbewerbliche Auseinandersetzung zweier Wettbewerber und um deren individuelle wettbewerblichen Interessen, so wird in der Hegel ein ernsthaftes Allgemeininteresse an einer Aufklärung nicht anzuerkennen sein, ebensowenig wie bei Gegenständen, die vorwiegend der Befriedigung der Sensationslust der Leser dienen« Ob im Ein-zelfall ein ernsthaftes Informationsinteresse der Allgemeinheit gegeben ist, das auch solche Mitteilungen an die Presse durch Mitbewerber deckt, die u«a« zur Veröffentlichung von Preis- oder Warenvergleicheh führen, IIIc Da das Berufungsgericht die Präge unerörtert gelassen hat, ob für den Inhaber der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer gebotenen Aufklärung der Allgemeinheit über wettbewerbliche Mißstände hinreichender Anlaß für die beanstandete Presseinforraation bestand, mußte das angefoch-tene Urteil aufgehoben und die Sache, weil es sich um Prägen tatrichterlicher Würdigung handelt, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» sandhaus der Klägerin verdanke seine Erfolge nicht zuletzt der weitverbreiteten Branchenunkenntnis pelz-putzstichtiger Damen” , weist die Revision mit Hecht darauf hin, daß diese Formulierung nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU 6) nicht von GeflB stammeo Bas Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, welche Angaben GeflB gegenüber Frau Br<> 0|H9 zu diesem Funkt gemacht hato Zwar hat diese bekundet, die in dieser von ihr formulierten Äußerung erscheinende Vermutung habe sich ihr insbesondere auf Grund zweier eidesstattlicher Versicherungen im Verfahren der einstweiligen Verfügung aufgedrängt (GA I 190 f)o Es fehlt jedoch an einer Feststellung des Berufungsgerichts, v/el-chen Inhalt die eidesstattlichen Versicherungen haben und ob deren Inhalt eine solche Folgerung zuläßt«. sichtlich der gesprächsv/eisen Informierung heißt es im angefochtenen Urteil (BU 6), der Inhalt des von der Zeugin bestätigten Gesprächs sei geeignet gewesen, deren Vermutung zu bestärken, daß die Klägerin die Branchenunkenntnis ausnutze, um ihre Kunden zu übervorteilen0 Sollte diese Informierung durch Ge((p richtig sein, so wäre sie nicht zu beanstanden» Weitei' hat Frau Br* OflP bekundet (GA I 191), Gerson habe sich nicht dahin geäußert, daß die Klägerin auf Grund der Bummheit der Kundschaft Geschäfte gemacht habe» Sollte sich ergeben, daß die Angaben Ge00^ insoweit richtig und auch sachlich gehalten waren, so hätte die Beklagte für die von Frau Br» OflHHl gewählte Formulierung nicht einzu- ob die von Ge(|B gegebene Information sachlich gehalten war, auch das vorangegangene Verhalten der Klägerin von Bedeutung ist* Hätte diese sich infolge des Mißverhältnisses zwischen ihren Leistungen und ihren diesbezüglichen Werbebehauptungen auf eine Ebene begeben, auf der eine scharfe Kritik geradezu herausgefordert werden mußte, so müßte auch GeflBp hinsichtlich seiner Angaben gegenüber Frau Dr* eine handfeste und deutliche Aus- Faste” und "sie liefere die in ihrem grünen G®®-Katalog (1964) enthaltenen Waren zu außergewöhnlich niederen Preisen” untersagt worden war* Ließe sich hieraus folgern, daß mehrmaliges gerichtliches Vorgehen gegen die Klägerin vergeblich blieb, so wird auch dies für die Würdigung der von Gerson gegebenen Informationen von Bedeutung sein* e) Bestand ein ernsthaftes Informationsinteresse der Allgemeinheit, über Mißstände auf dem Gebiet des Pelzhandels durch einen Pressebericht aufgeklärt zu werden, so dürfte es weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden sein, v/enn Gepjpder Redakteurin zwar vergleichende, jedoch v/ahre Angaben über Waren und Preise der Wettbewerber, darunter auch der Parteien, gemacht hätte» Das wird vor allem dann gelten, v/enn die Erfolglosigkeit eines mehrmaligen gerichtlichen Vorgehens gegen die Klägerin berücksichtigt wird» Insoweit wird daher festzustellen sein, ob die diesbezüglichen Angaben Gep|^p objektiv richtig gewesen sind» entgangenen Gewinn nicht verlangen könne, was sie nur unter Anwendung rechtswidriger Mittel erlangt hätte (BGH GRGR 1964, 392, 396 - Weizenkeiraöl» Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, weil ein ernsthaftes Informa-tionsinterosse der Allgemeinheit an der öffentlichen Erörterung der im Artikel des behandelten Fragen nicht bestehe, oder weil die von Gerson gegebenen Informationen nicht objektiv richtig und sachlich gehalten gewesen seien, so wird zu beachten sein, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz desjenigen entgangenen Gewinns hat, den sie durch ihre irreführende Werbung unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erzielt haben würde»
2041 034 UWG § 1 Besteht ein ernsthaftes Interesse der Allgemeinheit, über bestimmte wettbewerbliche Tatbestände durch einen Pressebericht aufgeklärt zu werden, so kann es regelmäßig nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn ein Wettbewerber der Presse eine wahre und sachlich gehaltene Information erteilt, selbst wenn diese zwangsläufig im Pressebericht zu einem Preisvergleich oder einem sonstigen Vergleich von Vorzügen und Nachteilen bestimmter Waren oder Leistungen führt und dem Informanten bewußt ist, daß die geplante Presseveröffentlichung geeignet sein kann, seinen eigenen Wettbewerb oder den eines Britten zu fördern oder fremden Wettbewerb zu beeinträchtigen«> Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH, ürto Vo IO» Januar 1968 - Ib ZR 43/66 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib_2R_ 43/6^5 URTEIL# Verkündet am 10, Januar 1968 Z u g9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma G e - Pelzmoden, Inhaber Bgon Ge| Straße W - ■ Beklagten und Revisionslclägerin Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt« Pä gegen die FirmaGipBÄ-Pel zmodelle, Inhaberin F, Marta geb, KPBBP, KagpBP, H^Bstraße Klägerin und Revisionsbeklagte:, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 13 = Dezember 196? unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Hieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Alff, Dr, Simon und Profo Dr» Bökelmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1, März 1966 aufgehoben o Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt in sowohl ein Einzel- handelsgeschäft als auch ein Versandgeschäft mit Pelzen, Für den Versand wirbt sie mit Katalogen, Unter der Firma der Beklagten betreibt Egon QeUIR ein Pelzeinzelhandelsgeschäft in mit Filialen in EflBi, Hs und Rer Auf frühere Anträge der Beklagten ist der Klägerin durch einstweilige Verfügungen des X-andgerichts Frankfurt/ Main untersagt worden, mit dem Spruch zu v/erben "Pelze geschenkt? Faste," (vom 20„ Oktober I960, AZ 2/6 Q 100/60) und zu behaupten, ’’sie liefere die in ihrem grünen G(®-Katalog (1964) enthaltenen Waren zu außergewöhnlich. niederen Preisen” (vom 22» Juli 1964? AZ 2/6 Q 117/64). Pen Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits bildet ein am #» (Hl 1964 in Heft 45 des Nachrichtenmagazins "B0 S(H0n in der Spalte Handel unter der Rubrik nPelzversandu mit der Überschrift ’’Reste von Resten” veröffentlichter Artikel» Parin wurden unter Nennung der Firma der Klägerin die Waren und Preise der Klägerin mit denjenigen anderer Unternehmen verglichen, darunter auch mit den Preisen der Beklagten, deren Inhaber in dem Artikel mit Namen angeführt wurde» Weiter enthielt der Artikel unter anderem die Behauptungen, das Versandgeschäft der Klägerin verdanke seine Erfolge nicht zuletzt der weitverbreiteten Branchenunkenntnis pelzputssüchtiger Barnen und die Persianer-Stückenmäntcl (Streifenmäntel) bestünden bei der Klägerin aus schierem Abfall, aus Resten von Resten, aus Persianerfetzen, aus Flickarbeit» Verfasserin dieses Artikels ist die Redakteurin Dr» nebst den dazugebörenden Schriftsätzen und eidesstattlichen Versicherungen sowie die Kataloge der Klägerin aus den Jahren 196? und 1964 überließ» Bei dem letzten okri-pt dos Artikels mit der Bitte vor, dieses zu lesen und seinen Umsatz für das Jahr 1963 einzutragen» Ge§-nahm die Eintragung vor» SchdHB September 1964 den Inhaber der Beklagten GeSBI, der ihr die beiden einstweiligen Verfügungen I» Piese besuchte auf Empfehlung eines gewissen ihrer drei weiteren Besuche legte sie Gei das Manu Mit ihrer Klage macht die Klägerin verschiedene Un~ terlassungsansprüche geltend* Ferner hegehrt sie die Feststellung 9 daß die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet seio Schließlich beantragte sie, ihr zu gestatten, den erkennenden Teil des Urteils in dem Magazin 5fB® in einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Größe und Aufmachung auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen* Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat bestritten, daß GeJdas Manuskript gelesen habe und hat vorgetragen, sie habe in Abwehr gegenüber der unrichtigen Werbung der Klägerin in einer großen Tageszeitung gebandelt* Bas Bandgericht hat nach Beweiserhebung folgendes Urteil erlassen: 1* Ber Beklagten wird bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Hoho oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten untersagt, zu behaupten a) das Versandgeschäft der Klägerin verdanke seine Erfolge nicht zuletzt der weitverbreiteten Branchenunkenntnis pelzputzsüchtiger Barnen; b) Preisvergleiche unter Kennung oder Erkenn-barmachung der Klägerin und ihrer Erzeugnisse anzustellen; c) Warenvergleiche unter Kennung oder Erkenn-barmachung der Erzeugnisse der Klägerin anzustellen; d) zu behaupten, Persianer-Stückenxnäntel (Streifenmäntel) bestünden bei der Klägerin aus schierem Abfall, aus Resten von Resten, aus Persianerfetzen, aus Flickarbeit* 2* Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ursächlich auf die oben bezeicbneten Behauptungen sowie die Warenvergleiche und Preisver- gleiche und die Y/a rend i skr Iminierung im " (jPH-Artilcel vom®»® »1964, Nr«, ®, Seite zurückzufübren ist» 3« Ber Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, den verfugenden Teil des Urteils innerhalb einer Br ist von 3 Monaten, beginnend mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Ur-teils, in dem Nachrichtenmagazin "D® auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanm!zu~ macben, und zwar zusammenhängend an erster Stelle unter der Rubrik "Handel“ in gleicher Schriftform und Schriftgröße, wie der beanstandete Ar-tikelin der Nr. des Nachrichtenmagazins “B® 8®®®" voml»B»1964, Seite ®/t®0 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt» Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuv/eiseno Me Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen„ Mit der Anschlußberufung hat sie beantragt, die Formel des landgerichtlichen Urteils zu Ziff, 3 anders zu fassen* Die Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung zur ückzuv/e is en * Bas Berufungsgericht hat durch Beschlüsse vom 7* und 10» September 1965 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts insoweit eingestellt, als der Klägerin die Befugnis zugesprochen worden ist, auch Ziff« 2 der Urteilsformel (Feststellung der Schadensersatzpflicht) bekannt zu machen» 6 Die Klägerin hat den vollen Wortlaut der Urteils-zorrnei in einem im September 1965 erschienenen Heft des Nachrichtenmagazins fiD0 vei'öffentlieht0 In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache "hinsichtlich Ziff. 5 des Urteils des Landgerichts" für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig verworfen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag-abv/eisungsantrag. weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründej^ Io Das Berufungsgericht hat die Anträge auf Verurteilung zur Unterlassung und auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten, die sich - abgesehen von der* Kostentragungspflicht für den erledigten Veröffentlichungsanspruch - allein noch im Streit befinden? als begründet erachtet» Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte für die den Gegenstand des Unterlacsungsantrags bildenden Behauptungen einsustehen habe, da deren Veröffentlichung in dem Nachrichtenmagazin auf der Infor- mation beruhe, die GeH^, der Inhaber der Beklagten? der Redakteurin Br. gegeben habe» Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, Ge^lB habe bei der Information im geschäftlichen Verkehr au Zwecken des Wettbewerbs gehandelt<> Ob die beanstandeten Behauptungen, insbesondere die Preis- und Warenvergleiche zutreffen, hat das Berufungsgericht ungeprüft gelassen, da derartige Vergleiche, wenn sie von einem Mitbewerber in Wettbewerbsabsicht veranlaßt würden, gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs verstießen» Ben Einwand der Beklagten, sie habe angesichts der von der Klägerin in einer großen Tageszeitung monatelang mit wettbewerbswidrigen Preisangeboten betriebenen Werbung in berechtigter Abwehr gehandelt, hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen0 Hierzu hat es dargelegt, daß nur die unumgänglich notwendige Abwehr gegen einen rechtswidrigen Angriff der Rechtswidrigkeit entkleidet sei, die Beklagte aber mit ihrem Vorgehen gegen die Klägerin das Maß des Zulässigen überschritten habe * IIo Biese Beurteilung hält der von der Revision erbetenen Nachprüfung nicht stand. Io Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß Ge^lP bei der Information im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0 Bie Ansicht der Revision, der im erschie- nene Artikel sei nicht zu Wettbewerbszwecken der hier streitenden Parteien, sondern zur Unterrichtung der Leser geschrieben und veröffentlicht worden, verkennt, daß es für die Präge, ob Gerson im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, hierauf nicht entscheidend ankommt. Zutreffend hat das Berufungsgericht 8 angenommen, daß die den Gegenstand des Unterlassungsantrages bildenden Äußerungen objektiv geeignet sind, den Absatz der Beklagten zu Lasten des Absatzes der Klägerin zu fördern» Nach aneidcannter Rechtsprechung spricht bereits die Lebenserfahrung dafür, daß die Äußerungen auch in Wettbewerbsabsicht getan worden sind» Überdies hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß für diese Absicht der Beklagten auch deren eigener Prozeßvortrag spreche, das Vorgehen GeflHB sei darauf ausgerichtet gewesen, durch kritisierende Werbung den mit unlauteren Mitteln geführten Breiswettbewerb der Klägerin abzuwehren» 2» a) Mit dem Berufungsgericht ist weiterhin davon auszugehen, daß derjenige, der in Wettbewerbsabsichib Informationen an die Bressc mit dem Ziel der Veröffentlichung gibt, sich grundsätzlich an die ihm durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gezogenen Schranken halten muß» Nach diesen ist es ihm regelmäßig untersagt, seine Waren oder Leistungen mit denen eines Mitbewerbers zu vergleichen, soweit nicht im Einzelfall hierzu ein hinreichend begründeter Anlaß vorliegt» Die Bedenken, die gegen die allgemeine Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung sprechen, nämlich daß der Werbende erfahrungsgemäß der erforderlichen Objektivität entbehrt, um ein zuverlässiger, und neutraler Richter in eigener Sache zu sein, gelten gegenüber Presseinformationen sogar in verstärktem Maße» Denn der Leser kann in der Regel der Presseveröffentlichung den Informanten nicht entnehmen» Er wird sie als Äußerung eines unbeteiligten Dritten ansehen und ihr daher größeres Gewicht beilegen als Äußerungen eines Wettbewerbers, der unter seinem Namen hervortritt (BGH BB 1967? 974 - Favorit II)» Aus diesem Grunde wird er auch eine etwaige subjektive Färbung des Presseberichts nicht in Rechnung stellen, was er aber bei einem unter - 9 ~ dem Namen des Wettbewerbers offen geführten Wettbewerb skampf tun würde. Auch hinsichtlich der Verwendung wissenschaftlicher Gutachten in der Werbung ist anerkannt«, daß hierin dann ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt, wenn ein Wettbewerber den Gutachter beauftragt hat und dies bei der Veröffentlichung des Gutachtens nicht gehörig erkennbar gemacht wird, wodurch der Anschein eines unabhängig zustande gekommenen Urteils eines Unbeteiligten erweckt wird, der von sich aus die Vorzüge der Ware festgestellt habe und dessen Ansicht der Verbraucher sich daher um so unbedenklicher anschließen könne (BGH GRUR 1961, 189 - Rippenstreckmetall)» Daher geht es nicht an, daß unter dem Deckmantel einer angeblich objektiven, von neutralex" Beite veranlaßten Presseveröffentlichung in Wahrheit eine Eigenwerbung betrieben oder ein Mitbewerber durch Angaben beeinträchtigt wird, die nach den Regeln des lauteren Wettbev;erbs unzulässig sind» Andernfalls unterlägen die Wettbewerber der Versuchung, Presseorgane für wettbewerblich bedeutsame Aussagen zu gewinnen, die ihnen selbst verboten wären« Das aber würde nicht dem Interesse der Allgemeinheit an einer neutralen, objektiven Aufklärung der Verbraucher über Vorzüge oder Nachteile der Warenangebote dienen, sondern die sogenannte Markttransparenz nur noch mehr gefährden o b) .Bür die Präge, ob Presseinformationen durch Mitbewerber mit dem Ziel ihrer Veröffentlichung gegen die guten Sitten eines lauteren Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG verstoßen, ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Informant sich aus eigenem Antrieb um die Aufnahme seiner Mitteilungen in einem Presseorgan bemüht hat oder von seiten der Presse um eine entsprechende Unterrichtung gebeten worden ist» Abgesehen davon, daß schon im 10 /r Hinblick auf das Redaktionsgeheimnis oftmals kaum aufklärbar sein dürfte, von welcher Seite die Initiative ausgegangen ist, ist ein Mitbewerber von der Verantwortung für Presseinformationen nicht etwa schon deshalb freigezeichnet, weil er sich zu ihnen nicht gedrängt hat, sondern ohne sein Zutun um sie gebeten worden ist0 Auch insoweit ist somit der Ausgangspunkt für die Würdigung des Berufungsgerichtes rechtlich nicht zu beanstanden« Dagegen hat das Berufungsgericht zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob an den beanstandeten Informationen nicht, wie die Beklagte behauptet, ein ernsthaftes Interesse der Allgemeinheit bestand und die Presse eine ihr aufgetragene legitime Aufgabe erfüllte, indem sie die Öffentlichkeit über die fraglichen wettbewerblichen Sachverhalte unterrichtete p Besteht an dem Gegenstand der Information ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit, so könnte eine uneingeschränkte Bindung der Mitbewerber an die strengen Regeln des Wettbewerbsrechts zu einer Behinderung der Presse bei der Erfüllung ihrer im Grundgesetz verankerten Aufgaben führeno Soweit.die Presse ein berechtigtes Interesse hat, die Öffentlichkeit über die fraglichen wettbewerblichen Tatbestände aufzuklären (vgl« hierzu BGH GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine), würde ihr in solchen Bällen vielfach - zu demal bei Prägen, die Bachkenntnisse voraussetzen - eine wesentliche, unter Umständen die einzige sachkundige Informationsquelle verschlossen bleiben, wenn ein Mitbewerber der Presse gegenüber schlechthin zu dem Schweigen verurteilt wäre, sobald andernfalls mit der Veröffentlichung von Preis- oder Warenvergleichen oder einen Mitbewerber herabsetzenden Tatsachen zu rechnen wäre« Wenn auch das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit nach Arto 5 Abs o 2 GG ihre Schranken in den Vor- 11 Schriften der allgemeinen Gesetze finden, so ist doch anerkannt, daß die “allgemeinen Gesetze“ ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieser Grundrechte ausgelegt und so in ihrer1 das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt v/erden müssen (BVerfGE 7* 198, 209 - Xüth)« Wird dies berücksichtigt, so muß davon ausgegangen v/erden, daß bei der Unterrichtung der Presse durch einen Wettbewerber das schutzv/ürdige Interesse der Allgemeinheit an einer Aufklärung über wettbewerbliche Tatbestände, an denen die Öffentlichkeit ein ernsthaftes Interesse hat, bei der Abv/ägung mit den durch die Information möglicherweise verletzten Interessen eines Mitbewerbers den Vorzug verdiente Aus diesem Grunde ist der Gegenstand der Information von Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Handlungsv/eise des Informantenc Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 1 UWG führt demnach zu dem Ergebnis, daß die Handlungsweise des Informanten dann nicht als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie mit der Mitteilung sachlicher und wahrer Angaben an die Presse der Aufklärung der Allgemeinheit über wettbewerbliche Fragen dient, an denen diese ein ernsthaftes Informationsinteresse hato Dies steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vergleichenden Werbung in Einklang« Nach dieser sind vergleichende Angaben wettbewerblicher Art seitens eines Mitbewerbers zugelassen, wenn sie aus bestimmten Gründen erforderlich sind, etwa im Falle des sogenannten Systemoder des Fortschrittsvei’gleichs oder wenn die Angaben auf ausdrückliches Befragen des Kunden gemacht v/erden oder wenn sie zur Abv/ehr erforderlich sind« Auch der Anspruch der Öffentlichkeit, durch die Presse über solche wettbewerbliche Tatbestände aufgeklärt zu v/erden, an denen ein erns haftes Informationsinteresse besteht, kann es erfordern, 12 daß die Fresse sich zu ihrer eigenen Meinungsbildung der Unterrichtung durch einen Wettbewerber bediente Dann besteht aber auch für den Informanten- ein hinreichender Anlaß, der Fresse gegenüber die zur Aufklärung erforderlichen und sachlich richtigen Angaben zu macheno In solchen Fällen muß es dem Mitbewerber selbst dann gestattet sein, eine objektiv richtige und sachlich gehaltene Information zu erteilen, wenn diese zwangsläufig zu einem Preisvergleich oder einem sonstigen Vergleich von Vorzügen und Nachteilen bestimmter Waren oder Leistungen führt und ihm bewußt ist, daß die geplante Presseveröffentlichung geeignet sein kann, seinen eigenen Wettbewerb oder den eines Dritten zu fördern oder fremden Wettbewerb zu beein-trächtigeno Eine Unlauterkeit der Handlungsweise des Informanten kann nicht nur dann zu verneinen sein, wenn bei Vorliegen eines ernsthaften Informationsinteresses der Allgemeinheit die Presse mit der Bitte um Aufklärung an ihn herangetreten ist» Sie kann vielmehr auch dann fehlen, wenn der informierende Wettbewerber von sich aus die Presseveröffentlichung angeregt hat« Grundsatz-lieh wird zwar davon auszugehen sein, daß in diesem Falle der als Informant auftretende Wettbewerber eigene wettbewerbliche Ziele verfolgt» Handelt es sich aber um Mißstände, die das Allgemeininteresse in schwerwiegender Weise berühren, und von denen nur die Mitbewex'ber Kenntnis haben, so kann es nicht als sittenwidrig ira Sinne des § 1 UWG- angesehen werden, wenn einer der Mitbewerber mit dem Ziel einer entsprechenden Veröffentlichung an die Presse herantritt„ Das wird beispielsweise dann zu gelten haben, wenn er dartun kann, daß ein gerichtliches Vorgehen gegen den eine schwindelhafte Werbung 15 - treibenden Mitbewerber erfolglos geblieben ist, weil dieser sich über gerichtliche Verbote hinweggesetzt hat und daß aus diesem Grunde die Aufklärung der Öffentlichkeit durch einen Pressebericht erforderlich ist« In diesem Falle wäre die Handlungsweise des Informanten zudem unter dem Gesichtspunkt der im Allgemeininteresse erforderlichen Abwehr gedeckte Sin ernsthaftes^ Informationsinteresse der Allgemeinheit ist namentlich dann zu bejahen«, wenn es sich um die im Interesse der Verbraucher liegende Aufklärung über allgemein interessierende Geschäftsraethoden, wie zu dem Beispiel über die schwindelhafte Werbung, handelt« Aber auch dann, wenn die Mitbewerber einer bestimmten Branche durch eine solche Werbemethode eines Yföttbewerbers in Mitleidenschaft gezogen werden, etwa weil infolge des dadurch herbeigeführten völligen Vertrauensschwundes das Publikum den Werbeangaben auch der übrigen Mitglieder dieser Branche keinen Glauben mehr schenkt, kann ein ernsthaftes Interesse der Allgemeinheit bestehen, welches die öffentliche Richtigstellung auf Veranlassung eines Mitgliedes der Branche rechtfertigt« Handelt es sich dagegen nur um die wettbewerbliche Auseinandersetzung zweier Wettbewerber und um deren individuelle wettbewerblichen Interessen, so wird in der Hegel ein ernsthaftes Allgemeininteresse an einer Aufklärung nicht anzuerkennen sein, ebensowenig wie bei Gegenständen, die vorwiegend der Befriedigung der Sensationslust der Leser dienen« Ob im Ein-zelfall ein ernsthaftes Informationsinteresse der Allgemeinheit gegeben ist, das auch solche Mitteilungen an die Presse durch Mitbewerber deckt, die u«a« zur Veröffentlichung von Preis- oder Warenvergleicheh führen, H - wird der Tatrichter in der Regel selbst beurteilen können» In jedem Palle ist erforderlich, daß der Informant sich auf obnektiy_richtige und sachlich^gehaltene^ Auskünfte beschränkt» Diese brauchen nicht ausschließlich aus Angaben tatsächlicher Art zu bestehen, sondern können auch aus den gegebenen Tatsachen sich zwangsläufig auf drängende Werturteile enthalten., Angesichts der weitreichenden Wirkungen, die eine Presseveröffentlichung für den betroffenen Mitbewerber haben kann, ist jedoch vom Informanten regelmäßig zu verlangen, daß er die Erteilung der Information davon abhängig macht, daß ihm das Manuskript der geplanten Veröffentlichung vor der Drucklegung zur Überprüfung vorgelegt wird, ob seine; Angaben darin richtig wiedergegeben sind» Ist dies geschehen, so wird man ihm in der Regel Übertreibungen in der Darstellung und Schärfen in der Ausdrucksweise, die vom Verfasser des Presseartikels herrühren, nicht anlasten können» Die Vorlage ist daher auch im eigenen Interesse des Informanten geboten» IIIc Da das Berufungsgericht die Präge unerörtert gelassen hat, ob für den Inhaber der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer gebotenen Aufklärung der Allgemeinheit über wettbewerbliche Mißstände hinreichender Anlaß für die beanstandete Presseinforraation bestand, mußte das angefoch-tene Urteil aufgehoben und die Sache, weil es sich um Prägen tatrichterlicher Würdigung handelt, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» 1» Bei der erneuten Erörterung des Streitfalles wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der -15- Kauf von Pelzmänteln Im Hinblick auf die Qualität von Material und Verarbeitung infolge der Unerfahrenheit der Verbraucher weitgehend Vertrauenssache ist«, Pas gilt um so mehr, wenn - wie es bei der Klägerin der Pall ist - ein Versandgeschäft betrieben wird und der Interessent auf die Richtigkeit der ira Katalog enthaltenen Angaben und Abbildungen angewiesen ist» Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Erzeugnisse der Klägerin in preislicher oder qualitativer Hinsicht ihren Werbeangaben in keiner Weise entsprechen und die Irreführung ein solches Maß erreicht, daß darin eine bedenkenlose Ausnutzung der Unerfahrenheit der auf die Richtigkeit der Werbeangaben und damit auf das Vertrauen zur Klägerin angewiesenen Kaufinteressenten zutage tritt, so dürfte auch ein ernsthaftes Informationsinteresse der Allgemeinheit zu bejahen sein,welches eine Unterrichtung der Presse durch einen Mitbewerber zu dem Zwecke der Aufklärung der Allgemeinheit durch eine Presseveröffentlichung rechtfertigt«, In diesem Palle wäre es unerheblich, ob GedB sich um die Veröffentlichung eines Berichts im bemüht hätte oder ob dieser an ihn herangetreten wäre, um sich über den Sachverhalt informieren zu lassen«, 2* Wäre ein ernsthaftes Informationsinteresse der Allgemeinheit an einem aufklärenden Pressebericht über Mißstände im Pelzhandel, insbesondere im Geschäft der Klägerin zu bejahen, so hätte das Berufungsgericht zu prüfen, ob die Informationen, die GeflIB der Redakteurin Brau Pr0 gegeben hat, objektiv richtig und sach- lich gehalten waren• 16 a) Soweit der Unterlassungsantrag die Äußerung im Artikel des betrifft, ’'das Ka|HHD Ver- sandhaus der Klägerin verdanke seine Erfolge nicht zuletzt der weitverbreiteten Branchenunkenntnis pelz-putzstichtiger Damen” , weist die Revision mit Hecht darauf hin, daß diese Formulierung nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU 6) nicht von GeflB stammeo Bas Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, welche Angaben GeflB gegenüber Frau Br<> 0|H9 zu diesem Funkt gemacht hato Zwar hat diese bekundet, die in dieser von ihr formulierten Äußerung erscheinende Vermutung habe sich ihr insbesondere auf Grund zweier eidesstattlicher Versicherungen im Verfahren der einstweiligen Verfügung aufgedrängt (GA I 190 f)o Es fehlt jedoch an einer Feststellung des Berufungsgerichts, v/el-chen Inhalt die eidesstattlichen Versicherungen haben und ob deren Inhalt eine solche Folgerung zuläßt«. Hin- sichtlich der gesprächsv/eisen Informierung heißt es im angefochtenen Urteil (BU 6), der Inhalt des von der Zeugin bestätigten Gesprächs sei geeignet gewesen, deren Vermutung zu bestärken, daß die Klägerin die Branchenunkenntnis ausnutze, um ihre Kunden zu übervorteilen0 Sollte diese Informierung durch Ge((p richtig sein, so wäre sie nicht zu beanstanden» Weitei' hat Frau Br* OflP bekundet (GA I 191), Gerson habe sich nicht dahin geäußert, daß die Klägerin auf Grund der Bummheit der Kundschaft Geschäfte gemacht habe» Sollte sich ergeben, daß die Angaben Ge00^ insoweit richtig und auch sachlich gehalten waren, so hätte die Beklagte für die von Frau Br» OflHHl gewählte Formulierung nicht einzu- stehen o Im übrigen wird das Berufungsgericht sowohl hier als auch bei der Nachprüfung der den Gegenstand der weiteren Unterlassungsanträge bildenden Äußerungen zu berücksichtigen haben, daß für die Beurteilung? ob die von Ge(|B gegebene Information sachlich gehalten war, auch das vorangegangene Verhalten der Klägerin von Bedeutung ist* Hätte diese sich infolge des Mißverhältnisses zwischen ihren Leistungen und ihren diesbezüglichen Werbebehauptungen auf eine Ebene begeben, auf der eine scharfe Kritik geradezu herausgefordert werden mußte, so müßte auch GeflBp hinsichtlich seiner Angaben gegenüber Frau Dr* eine handfeste und deutliche Aus- drucksweise zugestanden werden (BGH GRUR 1957? 360, 562 f - Erdstrahlen)o Hier wäre ferner zu berücksichtigen, daß nach dem Vortrage der Beklagten die Klägerin ihr Verhalten fortgesetzt haben soll, obwohl ihr durch einstweilige Verfügungen die Werbung mit den Behauptungen "Pelze geschenkt? Faste” und "sie liefere die in ihrem grünen G®®-Katalog (1964) enthaltenen Waren zu außergewöhnlich niederen Preisen” untersagt worden war* Ließe sich hieraus folgern, daß mehrmaliges gerichtliches Vorgehen gegen die Klägerin vergeblich blieb, so wird auch dies für die Würdigung der von Gerson gegebenen Informationen von Bedeutung sein* b) Auch hinsichtlich der Behauptung, die "Persianer-Stückenmäntel (Streifenmäntel) bestünden bei der Klägerin aus schierem Abfall, aus Resten von Resten, aus Persianer fetzen, aus Flickarbeit”, wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob Gereon diese Behauptungen gegenüber der Redakteurin aufgestellt hat* Sodann ist zu prüfen, ob das, was Ge(|B **ker Stückenmäntel im allgemeinen und über solche Mäntel der Klägerin gesagt hat, zutrifft * 18 Die Revision v/eist mit Recht darauf hin, daß Frau Br» 0PP| bekundet habe (GA I 191)? Gerson habe ihr gegenüber nicht erklärt, daß es sich bei den Mänteln der Klägerin um schieren Abfall, um Reste von Resten, um Persianerfetzen und um Flickarbeit handele» Der «8®^-Jargon« der beanstandeten Erklärung stammt von der Zeugin» Soweit aus den von GePP der Redakteurin überlassenen Unterlagen aus den beiden Verfahren der einstweiligen Verfügung, die das Berufungsgericht erwähnt (BU 7/8), hervorgeht, daß Persianer-Stückenmäntel, und zwar auch die der Klägerin, aus Resten hergestellt sein sollen, ist zu prüfen, ob das zutrifft» e) Bestand ein ernsthaftes Informationsinteresse der Allgemeinheit, über Mißstände auf dem Gebiet des Pelzhandels durch einen Pressebericht aufgeklärt zu werden, so dürfte es weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden sein, v/enn Gepjpder Redakteurin zwar vergleichende, jedoch v/ahre Angaben über Waren und Preise der Wettbewerber, darunter auch der Parteien, gemacht hätte» Das wird vor allem dann gelten, v/enn die Erfolglosigkeit eines mehrmaligen gerichtlichen Vorgehens gegen die Klägerin berücksichtigt wird» Insoweit wird daher festzustellen sein, ob die diesbezüglichen Angaben Gep|^p objektiv richtig gewesen sind» Das Berufungsgericht hat ferner die Verpflichtung der Beklagten bejaht, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ursächlich auf die mit dem Unterlassungsantrag beanstandeten, im Artikel des «Sppp« enthaltenen, Behauptungen zurückzuführen ist» Insoweit beanstandet die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin als 19 - entgangenen Gewinn nicht verlangen könne, was sie nur unter Anwendung rechtswidriger Mittel erlangt hätte (BGH GRGR 1964, 392, 396 - Weizenkeiraöl» Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, weil ein ernsthaftes Informa-tionsinterosse der Allgemeinheit an der öffentlichen Erörterung der im Artikel des behandelten Fragen nicht bestehe, oder weil die von Gerson gegebenen Informationen nicht objektiv richtig und sachlich gehalten gewesen seien, so wird zu beachten sein, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz desjenigen entgangenen Gewinns hat, den sie durch ihre irreführende Werbung unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erzielt haben würde» Krüger-Wieland Sprenkmann Alff Simon Bökelmann