Die Klägerin, die in dem Verhalten der Beklagten eine wettbewerbswidrige Rabattgewährung erblickt, hat Klage auf Unterlassung erhoben und behauptet, die Beklagte habe Kaufintereosenten gegenüber ausdrücklich erklärt, sie gewähre 20 # Rabatt auf die bei der Firma genannten Preise, ein Schlafzimmer, das bei der Firma GflU mit 1000,— IH ausgezeichnet sei, koste bei ihr 800,— BM« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sie gewähre keinen Preisnachlaß, sondern verkaufe die Möbel lediglich billiger als die Firma Die Preise, mit denen die Firma GfHHHI die bei ihr lagernden Möbel auszeichne, seien lediglich Berechnungsgrundlage für ihre, der Beklagten, eigene Preisbildung» Sie beziehe die ausgewählten Möbel nicht über die Firma GflHV, sondern unmittelbar von den jeweiligen kieferwerken» Yon ihrer Seite sei niemals erklärt worden, der Kunde erhalte auf die bei der Firma GflUB angegebenen Preise 20 $ Rabatt«, Möbel-Sl Möbelfabrik und Einrichtungshäuser Wti^B wi Die Beklagte hat geltend gemacht, durch die Angabe ’'Möbelfabrik und Einrichtungshäuser” werde der Eindruck erweckt, daß die Möbelfabrik der Klägerin ausschließlich für deren Einzelhandelsgeschäfte produziere und daß die Klägerin in diesen Geschäften unter Ausschaltung des Zwischenhandels ausschließlich oder mindestens im wesentlichen selbst hei'gesteUte Möbel vertreibe» Tatsächlich stelle die Klägerin in ihrer Fabrik aber nur Wandregale und Couchtische her, die sie nach ihren eigenen Angaben zu dem größten Teil an fremde Einrichtungshäuser, insbesondere an Musterringmöbelgeschäfte liefere, während sie in ihren eigenen Ein-zelhandelsgeschäf.ten unbestritten auch Möbel anderer iler-stellei' anbiete, und zwar zu mehr als 90 $» Das Landgericht hat nach Beweiserhebungen lediglich einem inzwischen erledigten ünterlassungsantrag der Klägerin stattgegeben, im übrigen aber die Klage abgewiesen; auf die Widerklage hat es der Klägerin unter Strafandrohung untersagt, im Kreise J3eitungainserate erscheinen zu lassen, in denen sie sich u.a. als ,rMöbelfabrik,f bezeichne. 1 o Übereinstimmend mit dem Bandgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Beklagte bei ihren Mobelverkaufen nicht gegen das Rabattgesotz verstoßeo Pie-ses wolle den Unternehmer an seinen eigenen Normalpreis bindeno Wenn aber Hersteller oder Zwischenhändler ihrerseits einen Verbraucherpreis für eine nicht preisgebundene Ware ankündigten, dann sei dies noch nicht ohne weiteres der Normalpreis des Letztverkäufers, sondern er3t dann, wenn dieser sich den Preis in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise zu eigen gemacht habe» Im Streitfall habe sich die Beklagte nicht etwa dadurch, daß sie ihren Kunden die von ihr angebotenen Möbel im Lager der Firma GflBHV zur Auswahl zeige, die Preisauszeichnungen dieser Firma als ihren Normalpreis zu eigen gemacht. diesen jedenfalls bekannt sei, daß die Preise der Firma G%-flHR nicht auch die Normalpreise der Beklagten seien, folge die Gewährung eines Preisnachlasses auch noch nicht daraus, daß die Beklagte ihre Preise mit Hilfe bestimmter Multiplikatoren aus den von der Firma GflHIB ausgezei ohne ten Preisen errechne und von ihren Kunden einen Preis fordere, dor praktisch durch Abzug von 20 $ vom Bruttopreis der Firma ermittelt werde. 2o a) Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen» Der bloße Um-* stand, daß die Beklagte gegenüber den Dreisen der Firma GBBBBPPreisvor teile bis zu 20 $ bietet und den werbewirksamen Eindruck erweckt, daß die bei der Firma GflB ausgestellten Möbel bei ihr wesentlich preisgünstiger als bei dieser Firma zu erwerben sind, genügt noch nicht zur Anwendung des Rabattgesetzes» Denn dieses Gesetz hindert den Unternehmer nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes nicht in seiner freien Preisgestaltung und verbietet auch nicht generell die wahrheitsgemäße Ankündigung von Preisvörteilen, sondern bekämpft lediglich die Y/jerbung mit Preis vor teilen in Gestalt überhöhter Preisnachlässe (vgl» auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats Ib ZR 147/64 vom 2„ Dezember 1966 - BSW)» Erforderlich ist daher stets, daß der Unternehmer von seinem eigenen, an sich höheren Normalpreis abweicht, den er in der Mehrzahl der Fälle verlangt oder dem Letztverbraueher als den seinigen erkennbar macht (BGHZ 27, 369, 372 - Elektrogeräte), oder aber, daß er zu demindest den Eindruck erweckt, er habe einen solchen höheren Normalpreis (BGH GRUR 1961, 367, 369 - Schlepper; BGHZ 42, 134, 150 - 20 untor Listenpreis)» Ein derartiger Eindruck kann zwar - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - auch dadurch entstehen, daß der Veräußerer auf die höheren Peise eines Dritten Bezug nimmt und sich diese dadurch zu eigen macht, namentlich dann, wenn er seinerseits keine ziffernmäßig bestimmten Preise angibt» Ob indessen diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, richtet sieh danach, wie der umworbene Verkehr die Ankündigungen jeweils auffaßt» Dazu b) An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man das Rabattgesetz, wie das wiederholt in Rechtsprechung und Literatur gefordert worden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Bekämpfung von Umgehungen heranziehto Derartige Umgehungen könnten namentlich beim Zusammenwirken mehrerer Personen in Betracht zu ziehen sein (vgl» auch BGH GRUR I960, 495 - WIR-Rabatt und das bereits erwähnte Urteil vom 2» Dezember 1966 - BSW), beispielsweise dann, wenn ein Unternehmer Preise für Ietztverbraucher en-kündigt, die fragliche Ware aber zu diesen Preisen allenfalls zu sich bietenden Gelegenheiten, nicht jedoch itn Regelfall verkaufen will, sondern sie im wesentlichen durch scheinbar selbständige Dritte zu erheblich niedrigeren Preisen absetzen läßt» Pür derartige Geschäfte könnte der angekündigte höhere Preis als der Normalpreis anzusehen sein, von dem dann ein Preisnachlaß in unzulässiger Höhe gewährt wird» Pür ein derartiges Geschäftsgebaren läßt sich indessen anders als anscheinend in dem von der Revision zitierten Urteil des Landgerichts Hamburg WRP 1964, 92 - aus dem Sach-vortrag der Parteien nichts herleiten» Nach Angabe der Beklagten verkauft die Birma GÜHV ihrerseits die bei ihr ausgestellten Möbel zu den von ihr angegebenen Preisen an Let2tverbraucher, so daß diese Preisauszeichnung einen er- kennbaren und vernünftigen Sinn hat; der Beklagten erlaubt sie lediglich, das Möbellager trotz niedrigerer Konkurrenzpreise durch deren Kunden besichtigen zu lassen und dann - wie schon das Landgericht festgestellt hatte - das Ausgesuchte unmittelbar vom Lieferwerk zu beziehen» Auch die Revision macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe unter Übergehung entscheidungserheblichen Vorbringens rechts-fehlerhaft und verfahrensv/idrig verkannt, daß in Wahrheit der Fall eines Rabattverstoßes durch Zusammenwirken mehrerer vorliege» wettbewerbsrechtliehe Bedenken; denn eine Preisnanipulation, bei welcher der eine Partner nicht ernstlich gewollte höhere Verkaufspreise kundtut, auf die dann der andere Partner gegenüber der Hasse der Käufer unter Gewährung niedrigerer Preise Bezug nehmen darf, könnte als unlauteres Anreißen im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen sein, zu demal sie dazu verleitet3 die angekündigten Preise überhöht anzusetzen0 Perartige Umstände hat indessen die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht behaupteto Fehlt es an einem wettbev/erbsrechtlich bedenklichen Zusammenwirken, dann wird ein Geschäftsgebaren der vorliegenden Art schon aus wirtschaftlichen Gründen auf besonders gelagerte Ausnahmen beschränkt bleiben müssen0 Penn im allgemeinen wird ein Wettbewerber einem anderen Konkurrenten 'keine derart günstigen VerkaufsChancen einräumen oder auch nur Preisvergleiche gegenüber Kaufinteressenten ohne alsbaldiges Einschreiten hinnehmen * Tut er das doch, dann mag das auf Gefälligkeit oder ähnlichen Gründen beruhen«, Parauf und ebenso auf die Frage, welche Folgerungen sich aus der Preisauszeichnungspflicht ergeben, wenn die Beklagte die Preisangaben der Firma GflHBinicht als ihre eigenen gelten läßt? Po kann insbesondere dahinstehen, ob in derartigen Ausnahmefallen eine vergleichende Bezugnahme auf Preise Britter, wie sie nach Meinung der Revision in der Erwähnung der Preise der Firma ßflB durch die Beklagte zu erblicken ist, wegen hinreichender Veranlassung als zulässig hinzunehmen ist, ferner, ob Ansprüche wegen vergleichender Werbung auch dann entstehen können, wenn der unmittelbar Betroffene seinerseits nichts einzuwenden hat und ein Zusammenwirken mit dem Betroffenen nicht vorliegt, oder ob zur Geltendmachung solcher Ansprüche auch dritte Mitbewerber legitimiert sind (vgl» dazu Baumbach-Heferraehls Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9° 2o a) Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision allgemein geltend, der Klägerin dürfe ein Hinweis darauf, daß sie eine Möbelfabrik betreibe und außerdem Einrichtungshäuser unterhalte, grundsätzlich nicht verwehrt werden» Bas Berufungsgericht hat indessen die strittige Wortverbindung nicht generell untersagt, sondern lediglich deren Verwendung in Zoitungsinseraten; es hat ferner am Schluß der Entscheidungsgründe zu dem Ausdruck gebracht, daß das Verbot nur für die Einzelhandelsv/erbung gelte» Wie noch auczufUhren sein wird, darf die Klägerin die Wortverbindung darüber hinaus sogar in ihrer Inseratenwerbung gegenüber letztver-brauchern dann verwenden, wenn sich er ge st eilt ist, daß die Verbraucherschaft dadurch nicht irregeführt werden kann» Erweckt hingegen die Art und Weise, ln der die Angabe benutzt v/ird, bei einem nicht unerheblichen 'feil des Verkehrs falsche Vorstellungen, dann kann sich die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, daß sie tatsächlich seit mehr als 100 Jahren eine Möbelfabrik unterhält und ferner Möbelhandel betreibt» b) Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht die Frage der Irreführung aus eigener Sachkunde beurteilt und nicht das in der Berufungsbegrün-dung beantragte, gegebenenfalls mit einer Repräsentativumfrage zu verbindende Gutachten der Industrie- und Handelskammer über den Eindruck der Verbraucherschaft eingeholt habe» Da es sich bei dem Angebot der Klägerin um Waren des täglichen Bedarfs handelte, da daher auch der Richter zu den umworbenen Verkehrsteilnehmern gehört und da für einen c) Ob durch die Verwendung an sich zutreffender Angaben die Gefahr einer Irreführung entsteht, hängt nach der insoweit zutreffenden Ansicht der Revision von der- näheren Umständen des Binzelfalles ab« Gegenstand der Widerklage war ein Inserat in der "Östfriesen-Zeitung" vom 13o Oktober 1962 (Anlage zur Widerklage vom 110 Dezember 1962), in dem die Klägerin eine 48toilige komplette 3-Zimmer-Aussteuer als "neue Möbel-Schulte-Ieistung" für ’'nur 2«998,— DM” an-bot« Tritt die Klägerin bei derartigen Anzeigen unter der Angabe "Möbelfabrik und Einrichtungshäuser” auf, dann ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei einem Teil des Verkehrs den irreführenden Eindruck befürchtet, daß die Klägerin wesentlich mehr als nur einen minimalen Teil der angebotenen Möbel selbst herstelle und daß sie daher durch Einsparung der Zwischenhan-delsspanne besonders preisgünstig liefern könne« Entgegen der Ansicht der Revision erfordert das Entstehen eines solchen Eindruckes nicht notwendig zusätzliche Hinweise in der Richtung, daß die in den Einrichtungshäusern verkauften Möbel im wesentlichen aus eigener Fertigung stammten« Vielmehr ergibt sich der besagte Eindruck bereits aus der beanstandeten Wortkombination als solcher; denn wenn in Zeitungsanzeigen mit Möbelangeboten ausdrücklich eine eigene Möbelfabrik erwähnt wird, dann drängt sich die vom Berufungsgericht festgestellte Vorstellung einem nicht unerheblichen Teil der umworbenen Letztverbraucher auch ohne zusätzliche Hinweise als naheliegender Sinn einer solchen Angabe auf« Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Entstehung irriger Vorstellungen durch die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten weiteren Um-stände verhindert werde: Der bloße Umstand, daß in "Einrichtungshäusern" auch Gegenstände v/ie Gardinen, Teppiche Uodglo angeboten werden, die erkennbar nicht aus einer Möbelfabrik stammen, läßt offen, ob nicht wenigstens die angebotenen Möbel zu einem wesentlichen Teil in eigener Fertigung hergestellt werden« Der weitere Umstand, daß die Entwicklung zu einer Spezialisierung in der Möbelfabrikation führt, mag die Erwartungen des flüchtigen Lesers dahingehend korrigieren, daß er bei der Klägerin nicht ausschließlich mit Möbeln aus eigener Fertigung rechnet, klärt ihn aber nicht darüber auf, daß tatsächlich nur ein geringer Teil de3 Möbelangebotes aus der in den Anzeigen genannten Fabrik kommt« Erst recht genügt die langjährige Geschäftstradition nicht zur Ausräumung von Irrtümern, da es nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes auf die heutige Auffassung des Verkehrs ankommt und da nicht erwartet werden kann, daß außer einem völlig unerheblichen Teil allen, insbesondere auch jüngeren Lesern der Anzeige die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin hinreichend bekannt sind« Im Hinblick auf die erwähnte Anzeige vom 13« Oktober .1962 sind im übrigen alle diese Umstände schon deshalb nicht zur Ausräumung von Irrtümern geeignet, weil sich darin nicht nur die beanstandete Wortkombination befindet, sondern darüber hinaus die angebotene 3-Zimmer-Aussteuer sogar ausdrücklich als "neue Möbel-SflHB^-Leistung" angepriesen wird, so daß hior erst recht der Eindruck entstehen muß, es handele sich um ein Programm aus der in der Anzeige erwähnten eigenen Möbelfabrik« b) Die Feststellungen des Berufungsgerichtes recht-fertigen es allerdings nicht, die Benutzung der Wortkcobi-nation "Möbelfabrik und Einrichtungshäuser" in der Zeitungswerbung gegenüber Letztverbrauchern ausnahmslos zu verbieten« Sofern nämlich irrige Vorstellungen angesichts des übrigen Inhaltes der Anzeigen auch für den flüchtigen Leser zuverlässig ausgeschlossen sind, kann der Klägerin nicht verwehrt werden, die objektiv zutreffende Angabe zu verwenden« Ob diese Voraussetzung gegeben ist, läßt sich nur anhand der konkreten Anzeigen beurteilen« Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, obv/ohl die Klägerin ihrerseits mit Schriftsätzen vom 15» Februar 1963 und vom 21« Januar 1964 zahlreiche weitere Anzeigen vorgelegt hatte, in denen sich zwar die angegriffene Wortkorabination befindet, in denen aber teilweise -ohne besondere Hervorhebung dieser Angabe - ausschließlich für Teppiche oder für - anscheinend selbst gefertig-te - Anbaumöbel oder auch für das Musterring-Jubiläumsprogramm geworben wird mit einem Hinweis darauf, daß es 49 Musterring-Möbelwerke gebe« Da das Verbot des Berufungsgerichtes seinem Wortlaut nach auch diese Anzeigen erfaßt, da aber eine Irreführung durch diese Anzeigen bislang v/eder geprüft noch festgestellt v/orden ist, konnte das angefochtene Urteil insoweit nicht aufrecht erhalten werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZH 43/65 URTEIL Verkündet am 22o März 1967 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit der Firma KG, Iflp, HBBstraße, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter. Hermann K0in Li Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Albert MHBP^traße^B» Inhaber Kaufmann Albert in 1^^ Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 2 ■V Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22«, Februar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr, Sprenkmann, Dr» Mösl und Dr» Simon für Recht erkannt: Io Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4o Februar 1965 wird zurückgewiesen, sov/eit sie die Klage betrifft„ TT5 Sov/eit die Revision die Widerklage betrifft, wird das vorbezeichnete Urteil I» unter teilv/eiser Zurückweisung des Rechtsmit-^ tels wie folgt neu gefaßt: Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Kreise LHB in Zeitungsinseraten für Betztverbraucher unter der Angabe “Möbelfabrik und Uinrichtungshliuser“ Möbel anzubieten, wenn diese Möbel alle oder teilweise aus fremder Fertigung stammen und dies aus der Anzeige nicht zu ersehen ist, insbesondere Inserate nach Art der Anzeige vom 13. Oktober 1962 in der “Ostfriesen-Zeitung“ erscheinen zu lassen; insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2» Zivilkammer des landgerichts Aurich vom 5» Februar 1964 zurückgewiesen; 2. im übrigen aufgehoben und die Sache zur ander-weiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber im Möbelhandel» Die Beklagte lagert die Möbel, die sie neben Elektrogeräten und Einrichtungsgegenständen vertreibt, im wesentlichen nicht in ihren eigenen Geschäftsräumen, sondern läßt Kaufinteressenten von Angestellten zu dem Möbelmuster- und Auslieferungslager einer Firma CrflMHI in führen» Bort können sich die Kunden das Gewünschte aussuchen und dann über die Beklagte beziehen» Deren Verkaufspreise liegen nicht unerheblich unter denjenigen Preisen, mit welchen die Firma die Möbel auszuzeichnen pflegt» Die Klägerin, die in dem Verhalten der Beklagten eine wettbewerbswidrige Rabattgewährung erblickt, hat Klage auf Unterlassung erhoben und behauptet, die Beklagte habe Kaufintereosenten gegenüber ausdrücklich erklärt, sie gewähre 20 # Rabatt auf die bei der Firma genannten Preise, ein Schlafzimmer, das bei der Firma GflU mit 1000,— IH ausgezeichnet sei, koste bei ihr 800,— BM« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sie gewähre keinen Preisnachlaß, sondern verkaufe die Möbel lediglich billiger als die Firma Die Preise, mit denen die Firma GfHHHI die bei ihr lagernden Möbel auszeichne, seien lediglich Berechnungsgrundlage für ihre, der Beklagten, eigene Preisbildung» Sie beziehe die ausgewählten Möbel nicht über die Firma GflHV, sondern unmittelbar von den jeweiligen kieferwerken» Yon ihrer Seite sei niemals erklärt worden, der Kunde erhalte auf die bei der Firma GflUB angegebenen Preise 20 $ Rabatt«, Die. Beklagte hat ferner im Wege der Widerklage Zeitungs-inserate der Klägerin beanstandet» Die Klägerin, die in I| eine Möbelfabrik und ferner in kflfe WflHHHHHlPund Vei Einrichtungshäuser unterhält, hatte in Zeitungsanzeigen wie folgt firmiert: Möbel-Sl Möbelfabrik und Einrichtungshäuser Wti^B wi Die Beklagte hat geltend gemacht, durch die Angabe ’'Möbelfabrik und Einrichtungshäuser” werde der Eindruck erweckt, daß die Möbelfabrik der Klägerin ausschließlich für deren Einzelhandelsgeschäfte produziere und daß die Klägerin in diesen Geschäften unter Ausschaltung des Zwischenhandels ausschließlich oder mindestens im wesentlichen selbst hei'gesteUte Möbel vertreibe» Tatsächlich stelle die Klägerin in ihrer Fabrik aber nur Wandregale und Couchtische her, die sie nach ihren eigenen Angaben zu dem größten Teil an fremde Einrichtungshäuser, insbesondere an Musterringmöbelgeschäfte liefere, während sie in ihren eigenen Ein-zelhandelsgeschäf.ten unbestritten auch Möbel anderer iler-stellei' anbiete, und zwar zu mehr als 90 $» Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und vorgetragen, sie führe die angegriffene Bezeichnung zu Recht. Ihre Möbelfabrik, die vor über 100 Jahren gegründet und bereits 1907 als "Möbelfabrik" mit zu dem Handelsregister angemeldet worden sei, erreiche einen Monatoumsatz von mehr als 100.000,— DM. Eine Firma, die sowohl eine Fabrik als auch Einzelhandelsgeschäfte unterhalte, könne aufgrund ihrer eigenen Fabrikationserfahrungen auch bei der Auswahl fremder Möbel gute Qualitäten gewährleisten. Daß sie nur Möbel aus eigener Produktion verkaufe, komme in ihrer Werbung weder ausdrücklich noch andeutungsweise zu dem Ausdruck. Jeder Interessent sei sich darüber klar, daß die in ihren Einrichtungshäusern angebotenen Waren nicht aus einer einzigen Fabrik stammen könnten, zu demal sie nicht nur Hobel verkaufe. Sie weise in ihrer Werbung sogar teilweise ausdrücklich darauf hin, daß sie das Musterring-Programm anbiete und daß dieses von 49 Möbelwerken beliefert v/erde. Das Landgericht hat nach Beweiserhebungen lediglich einem inzwischen erledigten ünterlassungsantrag der Klägerin stattgegeben, im übrigen aber die Klage abgewiesen; auf die Widerklage hat es der Klägerin unter Strafandrohung untersagt, im Kreise J3eitungainserate erscheinen zu lassen, in denen sie sich u.a. als ,rMöbelfabrik,f bezeichne. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen und der Beklagten unter Strafandrohung weiterhin zu untersagen, [JfJ bei Barverkäufen neuer Möbel mehr als den gesetzlich zulässigen Rabatt von 3 *f> auf die ausgezeichneten oder angebotenen Preise zu gewähren, hilfsweise, Kauf interessenten bei der Firma GflHP in lagernde Möbel zu einem Uber 3 $> hinausgehenden Preisnachlaß auf die bei ausgezeichneten Preise anzubieten oder ihnen einen diesen Hundertsatz übersteigenden Preisnachlaß darauf zu gewähren«. Bas Öberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin kostenfällig zurückgewiesen, jedoch das Unterlassungsgebot dahi -**e> o 1*0 a iVA «ui Ö /Tr. •P CH* ti a cuv v , daß Klägerin untersagt wird. im Kreise Z eit ung sins erat e erscheinen zu lassen, in denen sie sich der Verbindung ‘'Möbelfabrik und Einrichtungshäuser“ bediene. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter«, Io Zur Klage 1 o Übereinstimmend mit dem Bandgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Beklagte bei ihren Mobelverkaufen nicht gegen das Rabattgesotz verstoßeo Pie-ses wolle den Unternehmer an seinen eigenen Normalpreis bindeno Wenn aber Hersteller oder Zwischenhändler ihrerseits einen Verbraucherpreis für eine nicht preisgebundene Ware ankündigten, dann sei dies noch nicht ohne weiteres der Normalpreis des Letztverkäufers, sondern er3t dann, wenn dieser sich den Preis in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise zu eigen gemacht habe» Im Streitfall habe sich die Beklagte nicht etwa dadurch, daß sie ihren Kunden die von ihr angebotenen Möbel im Lager der Firma GflBHV zur Auswahl zeige, die Preisauszeichnungen dieser Firma als ihren Normalpreis zu eigen gemacht. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß Kaufinteressanten gegenüber nicht von Rabatten oder Preisnachlässen gesprochen, sondern lediglich beispielhaft darauf hingewiesen werde, ein Schlafzimmer, das bei der Fii+iaa CflBHBmit 1.000,— DM ausgezeichnet sei, koste bei der Beklagten 800,— DM. Durch diese oder ähnliche Preisvergleiche gebe die Beklagte den Kunden zu erkennen, daß sie für das fragliche Möbelstück den niedrigeren Betrag als ihren Normalpreis für Endverbraucher festgesetzt habe» Auch solchen Kunden, die vor der Besichtigung bei der Firma ■■■I keine Preisangaben der Beklagten erführen, sei durch die Zeitungswerbung der Beklagten oder auf sonstige Weise bekannt, daß die Beklagte nicht die Preise der Firma G0-■■|, sondern eigene niedrigere Preise fordere. Sonst wäre es völlig unverständlich, daß die Kunden, die bei der Firma 60Bderen Preis erfahren hätten, üblicherweise danach fragten, wieviel denn das ausgesuchte Möbelstück bei der Beklagten kosten werde» Weil die Beklagte ihre Kunden hinreichend darauf hingewiesen habe, bzw. diesen jedenfalls bekannt sei, daß die Preise der Firma G%-flHR nicht auch die Normalpreise der Beklagten seien, folge die Gewährung eines Preisnachlasses auch noch nicht daraus, daß die Beklagte ihre Preise mit Hilfe bestimmter Multiplikatoren aus den von der Firma GflHIB ausgezei ohne ten Preisen errechne und von ihren Kunden einen Preis fordere, dor praktisch durch Abzug von 20 $ vom Bruttopreis der Firma ermittelt werde. Vielmehr handle es sich dabei lediglich um eine Bereehnungsgrundlage, die für die Ankündigung der Normalpreise der Beklagten bedeutungslos sei o 2o a) Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen» Der bloße Um-* stand, daß die Beklagte gegenüber den Dreisen der Firma GBBBBPPreisvor teile bis zu 20 $ bietet und den werbewirksamen Eindruck erweckt, daß die bei der Firma GflB ausgestellten Möbel bei ihr wesentlich preisgünstiger als bei dieser Firma zu erwerben sind, genügt noch nicht zur Anwendung des Rabattgesetzes» Denn dieses Gesetz hindert den Unternehmer nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes nicht in seiner freien Preisgestaltung und verbietet auch nicht generell die wahrheitsgemäße Ankündigung von Preisvörteilen, sondern bekämpft lediglich die Y/jerbung mit Preis vor teilen in Gestalt überhöhter Preisnachlässe (vgl» auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats Ib ZR 147/64 vom 2„ Dezember 1966 - BSW)» Erforderlich ist daher stets, daß der Unternehmer von seinem eigenen, an sich höheren Normalpreis abweicht, den er in der Mehrzahl der Fälle verlangt oder dem Letztverbraueher als den seinigen erkennbar macht (BGHZ 27, 369, 372 - Elektrogeräte), oder aber, daß er zu demindest den Eindruck erweckt, er habe einen solchen höheren Normalpreis (BGH GRUR 1961, 367, 369 - Schlepper; BGHZ 42, 134, 150 - 20 untor Listenpreis)» Ein derartiger Eindruck kann zwar - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - auch dadurch entstehen, daß der Veräußerer auf die höheren Peise eines Dritten Bezug nimmt und sich diese dadurch zu eigen macht, namentlich dann, wenn er seinerseits keine ziffernmäßig bestimmten Preise angibt» Ob indessen diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, richtet sieh danach, wie der umworbene Verkehr die Ankündigungen jeweils auffaßt» Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte verwende gegenüber KaufInteressenten nicht die Ausdrücke Ra-batt oder Preisnachlaß und ihre Kunden würden erkennbar darauf hingewiesen oder ihnen sei bekannt, daß die Beklagte nicht die höheren Preise der Birma sondern nie- drigere Beträge als eigene Normalpreise fordere. Mit diesen tatrichterlichen Peststellungen, die frei von Verfahrensverstößen und damit für die Revisionsinstanz bindend sind, ist der Anwendung des Rabattgesetzes die Grundlage entzogen» b) An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man das Rabattgesetz, wie das wiederholt in Rechtsprechung und Literatur gefordert worden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Bekämpfung von Umgehungen heranziehto Derartige Umgehungen könnten namentlich beim Zusammenwirken mehrerer Personen in Betracht zu ziehen sein (vgl» auch BGH GRUR I960, 495 - WIR-Rabatt und das bereits erwähnte Urteil vom 2» Dezember 1966 - BSW), beispielsweise dann, wenn ein Unternehmer Preise für Ietztverbraucher en-kündigt, die fragliche Ware aber zu diesen Preisen allenfalls zu sich bietenden Gelegenheiten, nicht jedoch itn Regelfall verkaufen will, sondern sie im wesentlichen durch scheinbar selbständige Dritte zu erheblich niedrigeren Preisen absetzen läßt» Pür derartige Geschäfte könnte der angekündigte höhere Preis als der Normalpreis anzusehen sein, von dem dann ein Preisnachlaß in unzulässiger Höhe gewährt wird» Pür ein derartiges Geschäftsgebaren läßt sich indessen anders als anscheinend in dem von der Revision zitierten Urteil des Landgerichts Hamburg WRP 1964, 92 - aus dem Sach-vortrag der Parteien nichts herleiten» Nach Angabe der Beklagten verkauft die Birma GÜHV ihrerseits die bei ihr ausgestellten Möbel zu den von ihr angegebenen Preisen an Let2tverbraucher, so daß diese Preisauszeichnung einen er- 10 - kennbaren und vernünftigen Sinn hat; der Beklagten erlaubt sie lediglich, das Möbellager trotz niedrigerer Konkurrenzpreise durch deren Kunden besichtigen zu lassen und dann - wie schon das Landgericht festgestellt hatte - das Ausgesuchte unmittelbar vom Lieferwerk zu beziehen» Auch die Revision macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe unter Übergehung entscheidungserheblichen Vorbringens rechts-fehlerhaft und verfahrensv/idrig verkannt, daß in Wahrheit der Fall eines Rabattverstoßes durch Zusammenwirken mehrerer vorliege» 3» Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht den Klageanträgen nicht glaubt entnehmen zu können, daß der Sachverhalt auch unter anderen als ra~ battrochtlichen, namentlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen sei» Per Klageanspruch sei - so meint die Revision - auch gemäß § 1 UWß unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung begründet; denn es widerspreche dem Anstandsgefühl, daß die Beklagte die höheren Preise der Firma GflHBP zu dem Zugmittel ihrer eigenen Werbung mache, und zwar auch dann, wenn es zutreffen sollte, daß die Kunden nicht ausdrücklich darauf hingewiesen würden, die Firma verkaufe die Möbel teuerer» Auch diese Rüge ist nicht begründet» Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß im Streitfall der Verdacht wett-hewerbswidrigen Verhaltens naheliegen könnte» Denn es erscheint wirtschaftlich recht ungewöhnlich, daß die Firma der Beklagten die vorteilhafte Verkaufsmöglichkeit einräumt, ihr Möbellager mit den dort angebrachten höheren Preisen besichtigen zu lassen und dann ihre Preise unterbieten zu dürfen» Wirtschaftlich verständlich wäre dieses Verhalten in dem bereits erörterten Fall eines Rabattverstoßes durch Zusammenwirken mehrerer» Alsdann bestünden zugleich 11 wettbewerbsrechtliehe Bedenken; denn eine Preisnanipulation, bei welcher der eine Partner nicht ernstlich gewollte höhere Verkaufspreise kundtut, auf die dann der andere Partner gegenüber der Hasse der Käufer unter Gewährung niedrigerer Preise Bezug nehmen darf, könnte als unlauteres Anreißen im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen sein, zu demal sie dazu verleitet3 die angekündigten Preise überhöht anzusetzen0 Perartige Umstände hat indessen die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht behaupteto Fehlt es an einem wettbev/erbsrechtlich bedenklichen Zusammenwirken, dann wird ein Geschäftsgebaren der vorliegenden Art schon aus wirtschaftlichen Gründen auf besonders gelagerte Ausnahmen beschränkt bleiben müssen0 Penn im allgemeinen wird ein Wettbewerber einem anderen Konkurrenten 'keine derart günstigen VerkaufsChancen einräumen oder auch nur Preisvergleiche gegenüber Kaufinteressenten ohne alsbaldiges Einschreiten hinnehmen * Tut er das doch, dann mag das auf Gefälligkeit oder ähnlichen Gründen beruhen«, Parauf und ebenso auf die Frage, welche Folgerungen sich aus der Preisauszeichnungspflicht ergeben, wenn die Beklagte die Preisangaben der Firma GflHBinicht als ihre eigenen gelten läßt? brauoht indessen nicht näher eingegangen zu werden. Po kann insbesondere dahinstehen, ob in derartigen Ausnahmefallen eine vergleichende Bezugnahme auf Preise Britter, wie sie nach Meinung der Revision in der Erwähnung der Preise der Firma ßflB durch die Beklagte zu erblicken ist, wegen hinreichender Veranlassung als zulässig hinzunehmen ist, ferner, ob Ansprüche wegen vergleichender Werbung auch dann entstehen können, wenn der unmittelbar Betroffene seinerseits nichts einzuwenden hat und ein Zusammenwirken mit dem Betroffenen nicht vorliegt, oder ob zur Geltendmachung solcher Ansprüche auch dritte Mitbewerber legitimiert sind (vgl» dazu Baumbach-Heferraehls Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9° -i 12 - Auflo Anm, 6 zu § 13 UWG), Denn die Rüge der Revision ist bereits deshalb nicht begründet, weil weder der Hauptan-trag noch der in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellte Hilfsantrag nach Passung und Begründung auf das Verbot einer vergleichenden Werbung abgestellt waren. Das hat im übrigen zur Polge, daß die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils ira vorliegenden Rechtsstreit einer erneuten Klage, mit der das Verbot eines v/ettbev/erbswidrigen Zusammenwirkens oder einer etwaigen unzulässigen vergleichenden Werbung erstrebt würde, nicht entgegenotünde, IIo Zur Widerklage I, Ebenso wie das Landgericht hält das Berufungsgericht die Wortkombination "Möbelfabrik und Einrichtungshäuser" in den Anzeigen der Klägerin für irreführend gemäß § 3 UWGo Zwar sei die Angabe objektiv zutreffend, da die Klägerin unstreitig eine Möbelfabrik und mehrere Einrichtungshäuser an verschiedenen Orten unterhalte. Die Ankündigung bewirke aber bei einem erheblichen feil der angesprochenen Verkehrskreise die weitergehende Vorstellung eines engen Zusammenwirkens der Unternehmensteile in der Art, daß die Klägerin die in ihrer Pabrik hergestellten Möbel auch in den eigenen Geschäften verkaufe und daß man daher bei der Klägerin besonders günstig einkaufen könne, weil diese bei den Möbeln die Zwischenhandelsspanne einsparen könne. Hach dem Ergebnis der Beweisaufnähme würden aber in den Geschäften der Klägerin nur zu einem minimalen feil eigen hergestellte Möbel angeboten, während der weitaus größte feil von anderen Fabriken bezogen werde. Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs dürfe aber schon bei einem ständigen Zukauf von 15 bis 20 $ des Gesamtumsatzes nicht mehr der Eindruck 13 - erweckt werden, als stamme der gesamte Umsatz aus eigener Fabrikation (BGH GRUR 1957, 348 - Klasenmöbel ,* RG GRUR 1940, 585)o 2o a) Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision allgemein geltend, der Klägerin dürfe ein Hinweis darauf, daß sie eine Möbelfabrik betreibe und außerdem Einrichtungshäuser unterhalte, grundsätzlich nicht verwehrt werden» Bas Berufungsgericht hat indessen die strittige Wortverbindung nicht generell untersagt, sondern lediglich deren Verwendung in Zoitungsinseraten; es hat ferner am Schluß der Entscheidungsgründe zu dem Ausdruck gebracht, daß das Verbot nur für die Einzelhandelsv/erbung gelte» Wie noch auczufUhren sein wird, darf die Klägerin die Wortverbindung darüber hinaus sogar in ihrer Inseratenwerbung gegenüber letztver-brauchern dann verwenden, wenn sich er ge st eilt ist, daß die Verbraucherschaft dadurch nicht irregeführt werden kann» Erweckt hingegen die Art und Weise, ln der die Angabe benutzt v/ird, bei einem nicht unerheblichen 'feil des Verkehrs falsche Vorstellungen, dann kann sich die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, daß sie tatsächlich seit mehr als 100 Jahren eine Möbelfabrik unterhält und ferner Möbelhandel betreibt» b) Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht die Frage der Irreführung aus eigener Sachkunde beurteilt und nicht das in der Berufungsbegrün-dung beantragte, gegebenenfalls mit einer Repräsentativumfrage zu verbindende Gutachten der Industrie- und Handelskammer über den Eindruck der Verbraucherschaft eingeholt habe» Da es sich bei dem Angebot der Klägerin um Waren des täglichen Bedarfs handelte, da daher auch der Richter zu den umworbenen Verkehrsteilnehmern gehört und da für einen i 14 - Verstoß gegen § 3 UWG die Irreführung eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucherschaft genügt, war os nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Auffassung des Verkehrs aus eigener Sachkunde feststellte (BGH GRUR 1963, 270, 273 - Bärenfang; 1964, 397, 3.99 - Damenmäntol)« c) Ob durch die Verwendung an sich zutreffender Angaben die Gefahr einer Irreführung entsteht, hängt nach der insoweit zutreffenden Ansicht der Revision von der- näheren Umständen des Binzelfalles ab« Gegenstand der Widerklage war ein Inserat in der "Östfriesen-Zeitung" vom 13o Oktober 1962 (Anlage zur Widerklage vom 110 Dezember 1962), in dem die Klägerin eine 48toilige komplette 3-Zimmer-Aussteuer als "neue Möbel-Schulte-Ieistung" für ’'nur 2«998,— DM” an-bot« Tritt die Klägerin bei derartigen Anzeigen unter der Angabe "Möbelfabrik und Einrichtungshäuser” auf, dann ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei einem Teil des Verkehrs den irreführenden Eindruck befürchtet, daß die Klägerin wesentlich mehr als nur einen minimalen Teil der angebotenen Möbel selbst herstelle und daß sie daher durch Einsparung der Zwischenhan-delsspanne besonders preisgünstig liefern könne« Entgegen der Ansicht der Revision erfordert das Entstehen eines solchen Eindruckes nicht notwendig zusätzliche Hinweise in der Richtung, daß die in den Einrichtungshäusern verkauften Möbel im wesentlichen aus eigener Fertigung stammten« Vielmehr ergibt sich der besagte Eindruck bereits aus der beanstandeten Wortkombination als solcher; denn wenn in Zeitungsanzeigen mit Möbelangeboten ausdrücklich eine eigene Möbelfabrik erwähnt wird, dann drängt sich die vom Berufungsgericht festgestellte Vorstellung einem nicht unerheblichen Teil der umworbenen Letztverbraucher auch ohne zusätzliche Hinweise als naheliegender Sinn einer solchen Angabe auf« 15 - Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Entstehung irriger Vorstellungen durch die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten weiteren Um-stände verhindert werde: Der bloße Umstand, daß in "Einrichtungshäusern" auch Gegenstände v/ie Gardinen, Teppiche Uodglo angeboten werden, die erkennbar nicht aus einer Möbelfabrik stammen, läßt offen, ob nicht wenigstens die angebotenen Möbel zu einem wesentlichen Teil in eigener Fertigung hergestellt werden« Der weitere Umstand, daß die Entwicklung zu einer Spezialisierung in der Möbelfabrikation führt, mag die Erwartungen des flüchtigen Lesers dahingehend korrigieren, daß er bei der Klägerin nicht ausschließlich mit Möbeln aus eigener Fertigung rechnet, klärt ihn aber nicht darüber auf, daß tatsächlich nur ein geringer Teil de3 Möbelangebotes aus der in den Anzeigen genannten Fabrik kommt« Erst recht genügt die langjährige Geschäftstradition nicht zur Ausräumung von Irrtümern, da es nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes auf die heutige Auffassung des Verkehrs ankommt und da nicht erwartet werden kann, daß außer einem völlig unerheblichen Teil allen, insbesondere auch jüngeren Lesern der Anzeige die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin hinreichend bekannt sind« Im Hinblick auf die erwähnte Anzeige vom 13« Oktober .1962 sind im übrigen alle diese Umstände schon deshalb nicht zur Ausräumung von Irrtümern geeignet, weil sich darin nicht nur die beanstandete Wortkombination befindet, sondern darüber hinaus die angebotene 3-Zimmer-Aussteuer sogar ausdrücklich als "neue Möbel-SflHB^-Leistung" angepriesen wird, so daß hior erst recht der Eindruck entstehen muß, es handele sich um ein Programm aus der in der Anzeige erwähnten eigenen Möbelfabrik« 16 - fit* b) Die Feststellungen des Berufungsgerichtes recht-fertigen es allerdings nicht, die Benutzung der Wortkcobi-nation "Möbelfabrik und Einrichtungshäuser" in der Zeitungswerbung gegenüber Letztverbrauchern ausnahmslos zu verbieten« Sofern nämlich irrige Vorstellungen angesichts des übrigen Inhaltes der Anzeigen auch für den flüchtigen Leser zuverlässig ausgeschlossen sind, kann der Klägerin nicht verwehrt werden, die objektiv zutreffende Angabe zu verwenden« Ob diese Voraussetzung gegeben ist, läßt sich nur anhand der konkreten Anzeigen beurteilen« Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, obv/ohl die Klägerin ihrerseits mit Schriftsätzen vom 15» Februar 1963 und vom 21« Januar 1964 zahlreiche weitere Anzeigen vorgelegt hatte, in denen sich zwar die angegriffene Wortkorabination befindet, in denen aber teilweise -ohne besondere Hervorhebung dieser Angabe - ausschließlich für Teppiche oder für - anscheinend selbst gefertig-te - Anbaumöbel oder auch für das Musterring-Jubiläumsprogramm geworben wird mit einem Hinweis darauf, daß es 49 Musterring-Möbelwerke gebe« Da das Verbot des Berufungsgerichtes seinem Wortlaut nach auch diese Anzeigen erfaßt, da aber eine Irreführung durch diese Anzeigen bislang v/eder geprüft noch festgestellt v/orden ist, konnte das angefochtene Urteil insoweit nicht aufrecht erhalten werden. In der Hevisionsinstanz ist eine abschließende Entscheidung bereits deshalb nicht möglich, weil nicht klar ersichtlich ist, ob auch diese Anzeigen sämtlich von der Beklagten angegriffen werden sollen. Vielmehr mußte das Verbot unter Anpassung an das der Widerklage beigefügte Inserat auf Anzeigen dieser Art eingeschränkt und die Sache im übrigen zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwies werden» Krüger-Nieland Jungbluth Mösl Simon Sprenkmann