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BGH · Ib ZE 43/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZE 43/63

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom *160 Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Krüger-Nieland, Pehle, Dr» Sprenk-mann, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Klägerinnen halten diese Werbung des Beklagten für wettbewerbswidrig«» Sie haben mit der weiteren Behauptung, der Beklagte spreche selbst oder durch Beauftragte Passanten an, um diese zur Fahrt auf seinen Schiffen zu veranlassen, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt a) im Blickfeld des dort stehenden Kartenverkaufs-kiosks der Klägerinnen Schilder mit Ankündigungen über Rheinfahrten und mit Hinweisen auf die Gelegenheit zu dem Brwerb von Fahrkarten und Auskunftserteilung aufzustellen, wenn sich aus diesen Schildern nicht zugleich deutlich entnehmen läßt, daß die angekündigten Rheinfahrten von dem Beklagten veranstaltet werden, und daß seine Schiffe von der ca. Im Verfahren zur Hauptsache haben die Klägerinnen ihre ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt und dazu vorgetragen, der Beklagte habe kein Recht, auf die vom Bahnhof kommenden Besucher außerhalb des Bereichs seiner Landebrücke Einfluß zu nehmen; er müsse sich mit der ungünstigen Verkehrslage dieser Brücke ebenso abfinden wie sich die Klägerinnen ihrerseits mit der für sie gegenüber dem Beklagten ungünstigeren Lage einer anderen Anlegestelle in Koblenz abfinden müßten* Die Aufstellung von Beklameschildern des Beklagten im engsten örtlichen Bereich ihres Unternehmens sei unzulässig. Das Landgericht hat mit seinem Teilurteil von den droi ünterlassungsansprüehen der Klägerinnen, die darauf gerichtet waren, dem Beklagten im Blickfeld des Kartenverkaufskiosks der Klägerinnen das Aufstellen von Reklame-schildern, den Kartenverkauf und das Ansprechen von Passanten zu verbieten, nur die ersten beiden beschieden, und hat die Entscheidung über den auf das Ansprachen von Passanten bezüglichen Antrag dem Schlußurteil Vorbehalten. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben; denn die rechtliche Beurteilung des Ansprechens von Passanten ist weder abhängig davon, ob das Aufsteilen der Werbeschilder und der Fahrkartenverkauf wettbewerbsreehtüeh zulässig sind, noch beeinflußt sie umgekehrt die Entscheidung über die zuletzt genannten Ansprüche; auch soweit den Gründen des angefochtenen Urteils entnommen werden könnte, das Oberlandesgerieht habe unter Umständen das Aufstellen der Schilder insoweit als unzulässig ansehen wollen, als bei den Schildern zusätzlich Passanten angesprochen wür~ den, könnte dieser Auffassung durch ein gesondertes Verbot des Ansprechens im Schlußurteil Rechnung getragen werden. weiten* Umfang iBezug/auf .das im Verfahren;-der einstweiligen Verfügung ergangene Urteil vom 27* Oktober 196'* • Danach geht es davon aus, daß die Klägerinnen dem Beklagten nicht jegliche Betätigung in der Straße verbieten könnten; denn kein Unternehmer habe einen Anspruch darauf, daß neben seinem Betrieb kein Konkurrenzunternehmen eröffnet werde; daraus entstehende Behinderungen in seiner eigenen Entfaltung müsse er in Kauf nehmen. Auflagen erfülle, also auf den Schildern einen deutlichen Hinweis darauf anbringe, daß die angekündigten Fahrten von ihm veranstaltet werden und daß seine Schiffe von der ca« 70 m rheinaufwärts gelegenen Landungsbrücke abfahren, könne die Aufstellung der Reklameschilder allein ‘’niemals einen Wettbewerbsyerstoß darstellen* “ Denn bei einer Kundenwerbung im Freien sei - abgesehen von einer Behinderung des Wettbewerbs anderer Unternehmer - ausschlaggebend, ob zu dem bloßen Aufstellen der Schilder noch eine Belästigung der Straßenpassanten komme; das sei hier aber zu verneinen* b) Die gleichen Oesichtpunkte müßten für den Verkauf der Fahrkarten gelten, sofern nur der Beklagte die im Verfahren der einstweiligen Verfügung gemachte Auflage ein-halte, daß nämlich sein Angestellter die Fahrkarten nicht in größerem Umkreis als 5 m von den Reklameschildern entfernt verkaufe oder anbiete und daß dieser Angestellte außerdem deutlich als Verkäufer des Beklagten gekennzeichnet sei. c) Die Klägerinnen könnten sich, so führt das angefoch-tene Urteil endlich aus, nicht darauf berufen, daß es zu unhaltbaren Zuständen führen müsse, wenn andere Wettbewerber in der gleichen Weise wie der Beklagte verführen; denn die besonderen Umstände des Falles berechtigten besonders den Beklagten zur Werbung in der Straße, da seine Schiffe schon lange vor dem zweiten Weltkrieg an der jetzt von den Klägerinnen innegehabten Landebrücke am Ende dieser Straße angelegt hätten, während die Klägerinnen damals an dieser Stelle keine Landebrücke gehabt hätten; nach dem Kriege seien die Klägerinnen dem Beklagten Es wäre deshalb nach Auffassung des Oberlandesgerichts unbillig, dem Beklagten, dessen jetzige Landebrücke von der J4HM~£^H^*Straße aus nicht einzusehen und nur schwer zu finden sei, zu verwehren, in dem durch die Auflagen der einstweiligen Verfügung zugestandenen Kähmen auch außerhalb des Bereichs seiner Landebrücke für seinen Schiffahrtsbetrieb zu werben* 2») Das Berufungsgericht hat die Klage im vollen Umfange abgewiesen, da es davon ausging, der Beklagte werde sich an die im Verfahren der einstweiligen Verfügung gemachten Auflagen halten und sich auch in Zukunft den darin auferlegten Beschränkungen in der Art seiner Werbung unterwerfen* Es hat aus dieser Erwägung die Wiederholungsgefahr und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die von den Klägerinnen gestellten Anträge verneint* Das war unter den im vorliegenden Pall gegebenen Umständen a?eöhtsfehlerhaft. Es trifft zwar zu, daß ein Kechtssehutzbedürfnis für ein gerichtliches Unterlassungsgeb6tLin der Regel zu verneinen ist, wenn der Kläger bereits einen rechtskräftigen Vollstreckungstitei besitzt, der sich mit dem geltend gemachten UnterlassungsanSpruch deckt; das gilt aber nicht ohne weiteres für einen vorläufigen Voll-streckungstitel, wie ihn die von den Klägerinnen erwirkte einstweilige Verfügung darstellt (BGH GRUR 1964, 274, 275 mow* Nachw*). Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht schon von seinem eigenen Standpunkt aus die Auflagenaus dem Urteil der einstweiligen Verfügung im Urteil zur Hauptsache wiederholen müssen und durfte die Klage nicht im vollen Umfange abweisen, da es die Klägerinnen damit der Vollstreekungsmöglichkeit auch bezüglich der vom Oberlandes--* gericht als unlauter angesehenen Werbemaßnahmen des Beklagten beraubte* Dafür, daß der von den Auflagen der einstweiligen Verfügung erfaßte Teil des Rechtsstreits zwischen den Parteien als erledigt angesehen werden könnte, waren keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. 3o) Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, der Beklagte sei trotz der vollständigen Abweisung der Klage im Umfange der in der einstweiligen Verfügung gemachten Auflagen in seiner Werbung einge^ schränkt, könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; denn das Berufungsgericht hat die Keklameschilder des Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Belästigung des Publikums, nicht aber unter dem der Behinderung der Klägerinnen gewürdigt. Das Oberlandesgericht hat dabei einmal übersehen, daß die Aufstellung von Schildern mit einem daneben tätigen Straßenverkäufer nicht einer ortsfesten Betriebsstätte gleichgestellt werden kann, mit deren Errichtung .ich Cer Wettbewerber als für ihn unabänderlich ab finden müßte, da sich der neue Konkurrent insoweit in einer Bechtsposition als Eigentümer, Mieter oder Pächter befindet, die für einen Dritten unangreifbar ist. Geht es vielmehr - wie hier - nicht um eine feste Betriebestätte, sondern um die Werbung und den Verkauf auf öffentlichem Verkehrsgrund, so kann die Beurteilung der Zulässigkeit unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht dadurch eingeschränkt werden, daß die Wahl des Ortes als gegeben hingenommen werden müßte; damit wäre nämlich durch die Schaffung vollendeter Tatsachen gerade die hier wesentliche Frage, ob schon in der Wahl des Aufstellungsortes der Plakate eine unzulässige Behinderung zu erblicken ist, jeglicher Nachprüfung entzogen. Selbst wenn man daher mit dem Oberland es ge rieht davon ausginge, daß die dem Beklagten in der einstweiligen Verfügung auferlegten Bedingungen für Plakatwerbung und Straßenverkauf weiterhin wirksam wären, so wäre danach die Aufstellung von Plakaten und der im Umkreis von 5 m um die Plakate zulässige Verkauf von Fahrkarten im Blickfeld des Kartenverkaufskiosks der Klägerinnen nur dann verboten, wenn auf den Plakaten nicht deutlich auf den Beklagten als Veranstalter und die Lage seiner Landebrücke hingewiesen wäre« 'fragen dagegen die Plakate diese Hinweise, so dürften sie nach dem Wortlaut der einstweiligen Verfügung überall, also sogar unmittelbar vor dem Kiosk der Klägerinnen aufgestellt werden, und der Verkäufer des Beklagten könnte, wenn er nur als solcher deutlich gekennzeichnet ist, unmittelbar vor dem Kiosk der Klägerinnen seine Karten verkaufen» Bd» I Rdz«, 190 zu § 1 UWG) o Da das Berufungsgericht keinen Grund festgestellt hat, der hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, und da andererseits die Klägerinnen behauptet haben, daß der Beklagte mehrfach in nächster Nähe ihres Kiosks seine Schilder aufgestellt und seine Fahrkarten verkauft habe, nötigt dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dabei wird das Oberlandesgericht in der erneuten Verhandlung zu berücksichtigen haben, daß der Antrag der Klägerinnen im ganzen zu weit geht;denn da mit dem Antrag erstrebt wird, den Beklagten mit jeglicher Betätigung aus der cJfBMBB-Z^V-Straße zu vertreiben, fallen auch Verhaltensweisen darunter, die Wettbewerbs-* rechtlich unbedenklich sind, während andererseits die Auflagen der einstweiligen Verfügung, auch wenn sie im Urteil zur Hauptsache wiederholt werden, nicht genügen würden, um ein wettbewerbswidriges Verhalten auszuschließen. 1 o) Daß die Wiederholungsgefahr nicht mit der Begründung verneint werden kann, der Beklagte sei durch die Auflagen der einstweiligen Verfügung gehalten, seine Werbung in den Grenzen wettbewerbsgemäßen Verhaltens zu betreiben, ist bereits bei der Erörterung des Rechtsschutzbedürfnisses dargelegt worden (oben B I 2), Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Mietvertrag noch nicht in Kraft getreten war, geschweige denn, daß der Beklagte bereits einen Kartenverkaufskiosk errichtet und in Betrieb genommen hätte«, Aber auch wenn dies ge^ schehen wäre, könnte für den Beklagten unter Umständen v/eiter ein Anreiz bestehen, zusätzlich zu einem solchen Kiosk im engsten räumlichen Bereich der Klägerinnen Werbeschilder aufzustellen, um Kunden zu gewinnen, und auch außerhalb seines eigenen Kiosks Fahrkarten im Stras-senhandel zu verkaufen. Die Bestimmung des Mietvertrages, durch die die Werbung des Beklagten eingeschränkt werden soll, wirkt nur zwischen den Partnern dieses Vertrages und schafft keine Rechte für die Klägerinnen; daß die Iiebenserfahrung dafür spräche, die Stadt als Vermieterin werde die Einhaltung dieser - für ihre Interessen kaum erheblichen - Bestimmung nachhaltig überwachen und jede Verletzung ahnden, kann das angefochtene Urteil nicht dartun.

Zitierte Normen: § 301 ZPO § 1 UWG
KlägerinnenHinweisBerufungsgerichtFahrkarteVerfügungLandebrückeWerbung

Volltext der Entscheidung

2222 021 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZE 43/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16* Dezember 1964 Wüst
J ust izhaupt sekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der unter der gemeinsamen Bezeichnung "Kt Eheindampfschiffahrt"handelnden
1. P^^HB^-Rheini sehen Dampf Schiffahrtsgesellschaft (Aktiengesellschaft alten Rechts), vertreten durch ihren Vorstand Dr. Gert	und	Richard
 in A Fr<
2o DampfSchiffahrtsgesellschaft für den Rieder- und Mittelrhein (Aktiengesellschaft alten Rechts), vertreten durch ihren Vorstand Pro Gert HMBB und Richard MflBB in K^B>	W	-	4V,
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
‘-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den Schiffahrtsunternehmer Gerhard in KoBHfe RhflIBBstraße §,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom *160 Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Krüger-Nieland, Pehle, Dr» Sprenk-mann, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 2. Zivilsenats der Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 1.963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch Über die Kosten des Revisiönsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Beide Parteien betreiben seit Jahrzehnten die Personenschiffahrt auf dem Rhein und stehen miteinahr der im Yiettbewerb. Sie veranstalten Schiffahrten nach einem festen Fahrplan sowie Sonderfahrten, die Klägerin-* nen mit großen und mittleren Schiffen* der Beklagte nur mit mittelgroßen Schiffen.
Beide Parteien unterhalten in	an den
 Rheinanlagen je eine Landebrücke für ihre Fahrgastschiffe. Die Anlegebrücke der Klägerinnen befindet sich
 
gegenüber der Einmündung der vom Bahnhof in Verlängerung des Markenbildchenwegs senkrecht zu dem Rhein führenden
 Bahnhof kommenden Besucher den Hauptzugang zu dem Rhein bil-

in schwarzer und roter Schrift über die Zeiten, die Preise und die Zielorte der von ihm veranstalteten Fahrten unterrichten, und die außerdem einen Hinweis enthalten, daß der Fahrkartenverkäufer Auskunft erteilen könne- Ursprünglich ließen weder die Schilder den Veranstalter der Fahrten ersehen noch war der Fahrkartenverkäufer als Beauftragter des Beklagten kenntlich gemacht -
Die Klägerinnen halten diese Werbung des Beklagten für wettbewerbswidrig«» Sie haben mit der weiteren Behauptung, der Beklagte spreche selbst oder durch Beauftragte Passanten an, um diese zur Fahrt auf seinen Schiffen zu veranlassen, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt
 
i
und gleichzeitig die vorliegende Klage zur Hauptsache erhoben, beides mit dem Ziel, daß dem Beklagten die Aufstellung von Schildern, der Verkauf von kahrkarten und das Ansprechen von Passanten im Blickfeld ihres Kioskes untersagt wird«.
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung hat das Öberlandesgapicht im Urteil vom 27. Oktober 196? den Klageanträgen in eingeschränkter Form stattgegeben und dem Beklagten untersagt,
11 auf der zu dem Rheinufer führenden Straße
a)	im Blickfeld des dort stehenden Kartenverkaufs-kiosks der Klägerinnen Schilder mit Ankündigungen über Rheinfahrten und mit Hinweisen auf die Gelegenheit zu dem Brwerb von Fahrkarten und Auskunftserteilung aufzustellen, wenn sich
 aus diesen Schildern nicht zugleich deutlich entnehmen läßt, daß die angekündigten Rheinfahrten von dem Beklagten veranstaltet werden, und daß seine Schiffe von der ca. 70 m rhein-aufwärts gelegenen Landungsbrücke abfahren,
b)	daselbst Personen unmittelbar anzüspreche^oder durch Angestellte oder Beauftragte ansprechen zu lassen, um diese für eine Fahrt auf seinen Personenschiffen zu werben,
c)	seine Fahrkarten in größerem Umkreis als
5 m von seinen Reklame schildern entfernt zu verkaufen und in diesem Bereich anzubieten.11
Bas Anbieten und der Verkauf der Karten sollte nur gestattet sein, wenn 11 der Verkäufer deutlich als ein solcher des Antragsgegners (Beklagten) gekennzeichnet ist.”
 
Im Verfahren zur Hauptsache haben die Klägerinnen ihre ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt und dazu vorgetragen, der Beklagte habe kein Recht, auf die vom Bahnhof kommenden Besucher außerhalb des Bereichs seiner Landebrücke Einfluß zu nehmen; er müsse sich mit der ungünstigen Verkehrslage dieser Brücke ebenso abfinden wie sich die Klägerinnen ihrerseits mit der für sie gegenüber dem Beklagten ungünstigeren Lage einer anderen Anlegestelle in Koblenz abfinden müßten* Die Aufstellung von Beklameschildern des Beklagten im engsten örtlichen Bereich ihres Unternehmens sei unzulässig. Hach Erlaß der einstweiligen Verfügung habe der Kartenverkäufer des Beklagten seine Tätigkeit bis an ihren Kiosk ausgedehnt und sich als fliegender Händler betätigt. Die auf Grund der einstweiligen Verfügung auf den Schildern angebrachten Hinweise auf den Beklagten als Unternehmer seien so undeutlich, daß das Publikum weiterhin irregeführt werde; zudem seien die Werbetafeln anreißerisch aufgemacht und nähmen durch die auffallende Angabe billigerer Preise in unzulässiger Weise Bezug auf die Leistung der Klägerinnen, ohne ersehen zu lassen, daß die Schiffe des Beklagten kleiner und nicht so komfortabel seien.
Die Klägerinnen haben im ersten Rechtszug beantragt, dem Beklagten im Blickfeld ihres Kartenverkaufskiosks das Aufstellen von Schildern, den Kartenverkauf und das Werbe-gespräch mit Passanten zu verbieten.
Der Beklagte hat sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vor allem darauf berufen, daß er aus der
 Straße nicht völlig verdrängt werden dürfe;
 
er hat im übrigen die Y-iiederholungsgefahr damit bestritten, daß er die Anordnungen im Urteil vom 27. Oktober '96" befolgt habe»
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit die Anträge auf das Verbot des Aufsteilens von Reklameschildern und des Verkaufs von Fahrkarten gerichtet waren; die Entscheidung über das begehrte Verbot des Ansprechens von Passanten hat es dem Sehlußurteil Vorbehalten.
Im Berufungsrechtszug haben die Klägerinnen beantragt, dem Beklagten zu untersagen,
 auf der zu dem Rheinufer in Kofll^ führenden JflBMB-Z^^~Straße im Blickfeld des dort stehenden Kartenverkaufskiosks der Klägerinnen sowie der dort am Rhein befindlichen Anlegestelle der Klägerinnen
a)	Schilder mit Ankündigungen über Rheinfahrten und unter Angabe von Abfahrtszeiten und Fahrpreisen sowie unter Hinweis auf die Gelegen*-heit zu dem Erwerb von Fahrkarten aufzustellen,
b)	daselbst einen Fahrkartenverkauf zu betreiben
 und Schilder aufzustellen mit der Beschriftung "Hier Fahrscheine nach	St«	G0,
Bi^|^, BdÜft'V oder "Hier Auskunft und Schiffs-Fahrscheine für Rhein-und Moselfahrten."
Der Beklagte hat im zweiten Rechtszug neu vorgetragen, die Wiederholungsgefahr sei auch deshalb weggefallen, weil
 er mit der Stadt Ko!
einen am Mai 1963 beginnenden
 Mietvertrag von 15 Jahren Dauer geschlossen habe, der ihn
 Straße einen Fahrkartenverkaufsstand zu errichten. Vor Errichtung dieses Standes lasse er seine Schiffe an der im Streit befindlichen Stelle nicht mehr planmäßig anlegen und verkaufe so lange auch dort keine Fahrkarten mehr.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
I.	Das Landgericht hat mit seinem Teilurteil von den droi ünterlassungsansprüehen der Klägerinnen, die darauf gerichtet waren, dem Beklagten im Blickfeld des Kartenverkaufskiosks der Klägerinnen das Aufstellen von Reklame-schildern, den Kartenverkauf und das Ansprechen von Passanten zu verbieten, nur die ersten beiden beschieden, und hat die Entscheidung über den auf das Ansprachen von Passanten bezüglichen Antrag dem Schlußurteil Vorbehalten. Demgemäß ist in die Berufungsinstanz nur der Streit darüber gelangt, ob und in welchem Umfang der Beklagte in der JCHHHB-ZflB-Straße Reklameschilder auf stellen und Fahrkarten verkaufen darf.
II.	Zu Unrecht meint die Revision, unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen habe das Landgericht kein Teilurteil erlassen dürfen.
berechtige, auf städtischem Grunde an der J
Entsehe idungsgründe
A.
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Das Teilurteil ist nach § 301 ZPO ein Endurteil mit den sich daraus ergebenden Folgen für die selbständige Anfechtbarkeit und die Rechtskraftwirkung. Es darf, da es den Rechtsstreit in zwei voneinander unabhängige Teile spaltet, nur dann erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Scftlußurteil nicht mehr berührt werden kann, wenn also die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht (BG-H m BOB § 843 Nr. 5; LM ZPO § 540 Nr. 5).
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben; denn die rechtliche Beurteilung des Ansprechens von Passanten ist weder abhängig davon, ob das Aufsteilen der Werbeschilder und der Fahrkartenverkauf wettbewerbsreehtüeh zulässig sind, noch beeinflußt sie umgekehrt die Entscheidung über die zuletzt genannten Ansprüche; auch soweit den Gründen des angefochtenen Urteils entnommen werden könnte, das Oberlandesgerieht habe unter Umständen das Aufstellen der Schilder insoweit als unzulässig ansehen wollen, als bei den Schildern zusätzlich Passanten angesprochen wür~ den, könnte dieser Auffassung durch ein gesondertes Verbot des Ansprechens im Schlußurteil Rechnung getragen werden.
Danach war es nicht reehtsfehlerhaft, durch Teilurteil über die in die Berufungsinstanz gelangten Ansprüche zu entscheiden*
B*
I* 1.) Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der vom Beklagten betriebenen Werbung nimmt das Oberlandesgericht in
 
weiten* Umfang iBezug/auf .das im Verfahren;-der einstweiligen Verfügung ergangene Urteil vom 27* Oktober 196'* • Danach geht es davon aus, daß die Klägerinnen dem Beklagten nicht jegliche Betätigung in der	Straße
 verbieten könnten; denn kein Unternehmer habe einen Anspruch darauf, daß neben seinem Betrieb kein Konkurrenzunternehmen eröffnet werde; daraus entstehende Behinderungen in seiner eigenen Entfaltung müsse er in Kauf nehmen. So lange der Beklagte keinen eigenen Kiosk für den Kartenverkauf habe, sei er darauf angewiesen, seine Karten im Freien zu verkaufen; soweit er diesen Verkauf in der JflP-^0^-ftflPhStraBe betreibe, übe er an dieser Stelle den entsprechenden Teil seines Unternehmens aus, so daß die Anträge der Klägerinnen, soweit sie ihm die Werbung und den Kartenverkauf in der JflliBB-Z^^-Straße überhaupt verbieten wollten, darauf hinausliefen, den. Beklagten zu einer Verlegung eines Teils seines Betriebes zu veranlassen.
a) Die Entfernung der Schilder könnten die Klägerinnen, 80 führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht verlangen, da diese ein Teil des vom Beklagten dort ausgeübten Gewerbes seien und da jeder Unternehmer die Behinderung, “die sich aus dem dichten Nebeneinander zweier Betriebe ergebe“, in Kauf nehmen müsse«, Nach ihrer Auf-machung und nach ihrem Inhalt seien die Schilder nicht zu beanstanden, da sie weder eine erkennbare Bezugnahme auf die Leistung der Klägerinnen als Mitbewerber enthielten noch einen falschen Anschein dadurch erweckten, daß sie nicht darauf hinwiesen, die Schiffe des Beklagten seien kleiner als ein Teil der Schiffe der Klägerinnen. Wenn der Beklagte die in der einstweiligen Verfügung gemachten
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Auflagen erfülle, also auf den Schildern einen deutlichen Hinweis darauf anbringe, daß die angekündigten Fahrten von ihm veranstaltet werden und daß seine Schiffe von der ca« 70 m rheinaufwärts gelegenen Landungsbrücke abfahren, könne die Aufstellung der Reklameschilder allein ‘’niemals einen Wettbewerbsyerstoß darstellen* “ Denn bei einer Kundenwerbung im Freien sei - abgesehen von einer Behinderung des Wettbewerbs anderer Unternehmer - ausschlaggebend, ob zu dem bloßen Aufstellen der Schilder noch eine Belästigung der Straßenpassanten komme; das sei hier aber zu verneinen*
b)	Die gleichen Oesichtpunkte müßten für den Verkauf der Fahrkarten gelten, sofern nur der Beklagte die im Verfahren der einstweiligen Verfügung gemachte Auflage ein-halte, daß nämlich sein Angestellter die Fahrkarten nicht in größerem Umkreis als 5 m von den Reklameschildern entfernt verkaufe oder anbiete und daß dieser Angestellte außerdem deutlich als Verkäufer des Beklagten gekennzeichnet sei.
c)	Die Klägerinnen könnten sich, so führt das angefoch-tene Urteil endlich aus, nicht darauf berufen, daß es
 zu unhaltbaren Zuständen führen müsse, wenn andere Wettbewerber in der gleichen Weise wie der Beklagte verführen; denn die besonderen Umstände des Falles berechtigten besonders den Beklagten zur Werbung in der Straße, da seine Schiffe schon lange vor dem zweiten Weltkrieg an der jetzt von den Klägerinnen innegehabten Landebrücke am Ende dieser Straße angelegt hätten, während die Klägerinnen damals an dieser Stelle keine Landebrücke gehabt hätten; nach dem Kriege seien die Klägerinnen dem Beklagten
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an dieser Stelle "zuvorgekommen”, so daß der Beklagte aus schiffahttspolizeilichen Gründen an seine jetzige Anlegestelle verwiesen worden sei. Es wäre deshalb nach Auffassung des Oberlandesgerichts unbillig, dem Beklagten, dessen jetzige Landebrücke von der J4HM~£^H^*Straße aus nicht einzusehen und nur schwer zu finden sei, zu verwehren, in dem durch die Auflagen der einstweiligen Verfügung zugestandenen Kähmen auch außerhalb des Bereichs seiner Landebrücke für seinen Schiffahrtsbetrieb zu werben*
2») Das Berufungsgericht hat die Klage im vollen Umfange abgewiesen, da es davon ausging, der Beklagte werde sich an die im Verfahren der einstweiligen Verfügung gemachten Auflagen halten und sich auch in Zukunft den darin auferlegten Beschränkungen in der Art seiner Werbung unterwerfen* Es hat aus dieser Erwägung die Wiederholungsgefahr und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die von den Klägerinnen gestellten Anträge verneint* Das war unter den im vorliegenden Pall gegebenen Umständen a?eöhtsfehlerhaft.
Es trifft zwar zu, daß ein Kechtssehutzbedürfnis für ein gerichtliches Unterlassungsgeb6tLin der Regel zu verneinen ist, wenn der Kläger bereits einen rechtskräftigen Vollstreckungstitei besitzt, der sich mit dem geltend gemachten UnterlassungsanSpruch deckt; das gilt aber nicht ohne weiteres für einen vorläufigen Voll-streckungstitel, wie ihn die von den Klägerinnen erwirkte einstweilige Verfügung darstellt (BGH GRUR 1964, 274, 275 mow* Nachw*). Besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht nicht angeführt; der Beklagte hat es
 vielmehr ausdrücklich abgelehnt, eine Unterlassungsverpflichtung auch nur im Kähmen der einstweiligen Verfügung zu übernehmen, und er hat sich ferner, was das Oberlandesgericht verkennt, selbst während des Kechtsstreits nur zu dem Teil an die Auflagen der einstweiligen Verfügung gehalten: er hat zwar den Namen seines Unternehmens auf den Keklametafein angebracht - ob dies hinreichend deutlich oder, wie die Revision meint, nur unzulänglich geschehen ist, kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden -, aber es ist nicht festgestellt, daß er auch den weiterhin auferlegten Hinweis auf die Lage seiner Landebrücke gegeben hätte* Die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, auf die der Berufungsrichter insoweit verweist, ergeben dafür nichts; in dem Urteil ist dazu nur gesagt, es sei nicht zu befürchten, daß der Beklagte diesen Hinweis in Zukunft unterlassen werde; eine Feststellung, daß er zu irgendeiner Zeit auf die Lage seiner Landebrücke hingewiesen hätte, ist nirgends zu finden.
Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht schon von seinem eigenen Standpunkt aus die Auflagenaus dem Urteil der einstweiligen Verfügung im Urteil zur Hauptsache wiederholen müssen und durfte die Klage nicht im vollen Umfange abweisen, da es die Klägerinnen damit der Vollstreekungsmöglichkeit auch bezüglich der vom Oberlandes--* gericht als unlauter angesehenen Werbemaßnahmen des Beklagten beraubte* Dafür, daß der von den Auflagen der einstweiligen Verfügung erfaßte Teil des Rechtsstreits zwischen den Parteien als erledigt angesehen werden könnte, waren keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.
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3o) Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, der Beklagte sei trotz der vollständigen Abweisung der Klage im Umfange der in der einstweiligen Verfügung gemachten Auflagen in seiner Werbung einge^ schränkt, könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; denn das Berufungsgericht hat die Keklameschilder des Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Belästigung des Publikums, nicht aber unter dem der Behinderung der Klägerinnen gewürdigt. Der Hinweis, daß jeder Unternehmer Behinderungen in Kauf nehmen müsse, die sich aus der Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens neben seinem Betrieb ergeben, stellt in diesem Zusammenhang keine ausreichende rechtliche Würdigung dar, da er den Besonderheiten des Sachverhalts nicht gerecht wird.
Das Oberlandesgericht hat dabei einmal übersehen, daß die Aufstellung von Schildern mit einem daneben tätigen Straßenverkäufer nicht einer ortsfesten Betriebsstätte gleichgestellt werden kann, mit deren Errichtung .ich Cer Wettbewerber als für ihn unabänderlich ab finden müßte, da sich der neue Konkurrent insoweit in einer Bechtsposition als Eigentümer, Mieter oder Pächter befindet, die für einen Dritten unangreifbar ist. Geht es vielmehr - wie hier - nicht um eine feste Betriebestätte, sondern um die Werbung und den Verkauf auf öffentlichem Verkehrsgrund, so kann die Beurteilung der Zulässigkeit unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht dadurch eingeschränkt werden, daß die Wahl des Ortes als gegeben hingenommen werden müßte; damit wäre nämlich durch die Schaffung vollendeter Tatsachen gerade die hier wesentliche Frage, ob schon in der Wahl des Aufstellungsortes der Plakate eine unzulässige Behinderung zu erblicken ist, jeglicher Nachprüfung entzogen.
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Selbst wenn man daher mit dem Oberland es ge rieht davon ausginge, daß die dem Beklagten in der einstweiligen Verfügung auferlegten Bedingungen für Plakatwerbung und Straßenverkauf weiterhin wirksam wären, so wäre danach die Aufstellung von Plakaten und der im Umkreis von 5 m um die Plakate zulässige Verkauf von Fahrkarten im Blickfeld des Kartenverkaufskiosks der Klägerinnen nur dann verboten, wenn auf den Plakaten nicht deutlich auf den Beklagten als Veranstalter und die Lage seiner Landebrücke hingewiesen wäre« 'fragen dagegen die Plakate diese Hinweise, so dürften sie nach dem Wortlaut der einstweiligen Verfügung überall, also sogar unmittelbar vor dem Kiosk der Klägerinnen aufgestellt werden, und der Verkäufer des Beklagten könnte, wenn er nur als solcher deutlich gekennzeichnet ist, unmittelbar vor dem Kiosk der Klägerinnen seine Karten verkaufen»
Mit dieser Hechtsauffassung hat aber das Berufungsgericht verkannt, daß auch das Anbringen von Werbean-Schlägen am (Geschäftsraum eines Mitbewerbers oder im engsten örtlichen Bereich des Konkurrenzgeschäfts eine wettbewerbswidrige Marktbehinderung darstellt (Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 9» Auf!»
Bd» I Rdz«, 190 zu § 1 UWG) o Da das Berufungsgericht keinen Grund festgestellt hat, der hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, und da andererseits die Klägerinnen behauptet haben, daß der Beklagte mehrfach in nächster Nähe ihres Kiosks seine Schilder aufgestellt und seine Fahrkarten verkauft habe, nötigt dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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Dabei wird das Oberlandesgericht in der erneuten Verhandlung zu berücksichtigen haben, daß der Antrag der Klägerinnen im ganzen zu weit geht;denn da mit dem Antrag erstrebt wird, den Beklagten mit jeglicher Betätigung aus der cJfBMBB-Z^V-Straße zu vertreiben, fallen auch Verhaltensweisen darunter, die Wettbewerbs-* rechtlich unbedenklich sind, während andererseits die Auflagen der einstweiligen Verfügung, auch wenn sie im Urteil zur Hauptsache wiederholt werden, nicht genügen würden, um ein wettbewerbswidriges Verhalten auszuschließen. Dazu kommt, daß das Begehren der Klägerinnen, ein bestimmtes Verhalten des Beklagten "im Blickfeld" ihres Kiosks zu untersagen, keine brauchbare räumliche Grenze für die Vollstreckung eines danach ergehenden Verbotsurteils liefern würde. Da aber nach den Umständen des Falles trotz der allgemeinen Fassung des Klagean^ trags nicht dessen Unzulässigkeit wegen Unbestimmtheit oder Mangel des RechtssehutzbedUrfnisses angenommen-: werden kann, sondern da in einem solchen Falle die Auf-* gäbe des Gerichts darin besteht, das Unterlassungsbegehren nach Inhalt und Tragweite auszülegen (vgl. BGH GRUR 1963, 218, 220 - Mampe Halb und Halb II), wird das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung prüfen müs* sen, wie die Abgrenzung festzusetzen ist, und wird ge«-gebenenfalls auf die Stellung sachdienlicher Klageanträge hinzuwirken haben.
II. Auch die Darlegungen des Berufungsrichters zur Frage der Wiederholungsgefahr werden von der Revision mit Recht beanstandet.
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1 o) Daß die Wiederholungsgefahr nicht mit der Begründung verneint werden kann, der Beklagte sei durch die Auflagen der einstweiligen Verfügung gehalten, seine Werbung in den Grenzen wettbewerbsgemäßen Verhaltens zu betreiben, ist bereits bei der Erörterung des Rechtsschutzbedürfnisses dargelegt worden (oben B I 2),
2o a) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Wiederholungsgefahr sei auch deshalb entfallen, weil sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit grundlegend geändert hätten. In der letzten mündlichen Verhandlung habe der Beklagte nämlich den mit der Stadt KoVIBl geschlossenen, am I.Mai 1963 in Kraft tretenden Mietvertrag vorgelegt, der ihn berechtige, an der JflHHB-Zfl^-Straße einen festen Verkaufsstand für seine Fahrkarten zu errichten. In § 10 dieses Vertrages sei bestimmt, daß an der Kartenverkaufsstelle nur ein Hinweis auf den Gewerbebetrieb des Mieters zulässig und jede weitere Werbung auf dem im Besitz der Stadt befindlichen Gelände, insbesondere im Bereich der
 untersagt sei; bei einem Ver-stoß gegen diese Bestimmung könne die Stadt das Mietrr^ verhältnis gemäß § 4 des Vertrages fristlos kündigen«
Da nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten sei, daß der Beklagte sich schon in seinem eigenen Intern esse an diese Vertragsbestimmung halten werde, sei auch aus diesem Grunde die Wiederholungsgefahr entfallen.
b) Auch diese Darlegungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand; denn der Abschluß des Mietvertrags hat keine derartige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
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mit sich gebracht, daß die Wiederholungsgefahr damit entfallen wäre. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strengste Anforderungen zu stellen; bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist stets zu prüfen, ob nicht der frühere Zustand, der zu den Rechtsverletzungen geführt hat, wieder hergestellt vyerden kann (BGH GfiÜR 1937, 347 - Underberg; das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 4* November 1964 - lb ZH 3/63), oder ob trotz der Änderung der rechtsverletzende Zustand nicht weiterbe* stehen kann. Bas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß der Berufungsrichter bei der hier erforderlichen Prüfung diesen strengen Maßstab angelegt hätte.
Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Mietvertrag noch nicht in Kraft getreten war, geschweige denn, daß der Beklagte bereits einen Kartenverkaufskiosk errichtet und in Betrieb genommen hätte«, Aber auch wenn dies ge^ schehen wäre, könnte für den Beklagten unter Umständen v/eiter ein Anreiz bestehen, zusätzlich zu einem solchen Kiosk im engsten räumlichen Bereich der Klägerinnen Werbeschilder aufzustellen, um Kunden zu gewinnen, und auch außerhalb seines eigenen Kiosks Fahrkarten im Stras-senhandel zu verkaufen. Die Bestimmung des Mietvertrages, durch die die Werbung des Beklagten eingeschränkt werden soll, wirkt nur zwischen den Partnern dieses Vertrages und schafft keine Rechte für die Klägerinnen; daß die Iiebenserfahrung dafür spräche, die Stadt als Vermieterin werde die Einhaltung dieser - für ihre Interessen kaum erheblichen - Bestimmung nachhaltig überwachen und jede Verletzung ahnden, kann das angefochtene Urteil nicht dartun. Im übrigen bezieht sich die Klausel nur auf städtisches Gelände, und es ist den Urteilsfeststellun-gen nicht zu entnehmen, daß nicht auch von nichtstädtischem
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Grunde aus Behinderungswettbewerb der hier in Hede stehenden Art gegen die Klägerinnen betrieben werden könnte.
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Hach allem ist nicht dargetan, daß durch den Mietvertrag im Zeitpunkt der	letzten mündlichen Verhandlung die Wie-
j	derholungsgefahr	beseitigt gewesen wäre. Sollte sich in-
|	soweit im Rahmen	der erneuten mündlichen Verhandlung etwas
i	anderes ergeben,	dann müßte den Klägerinnen Gelegenheit
j	gegeben werden, sich durch prozessuale Erklärungen darauf
j	einzustellen; dabei wird für die Beurteilung der Wieder-
]	holungsgefahr auch das tatsächliche Verhalten des Beklag-
|	ten seit der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Be-
l	rufungsverfahren zu würdigen sein.
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j	Hach allem war das angefochtene Urteil auf die Revision
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S	der Klägerinnen aufzuheben; die Sache war zur anderweiten
 Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
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