ÜWG § 1 Assekuranz Es verstößt nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn ein Versicherungsmakler sich von den Mitgliedern einer freiwilligen Handelskette, die er in ihren Versicherungsangelegenheiten betreut, zugleich mit dem Maklerauftrag eine Vollmacht erteilen läßt, die ihn ermächtigt, die bestehenden Versicherungsverträge des Auftraggebers nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu kündigen. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, hat die Auffassung vertreten, es verstoße gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, daß die Beklagte sich in dieser Weise im voraus Vollmachten ausstellen lasse, durch die es ihrem alleinigen freien Ermessen anheimgegeben sei, Versicherungsverträge zu kündigen. die neuen Versicherer, mit denen sie Verträge für die S^^-Mitglieder abschließe, im Wettbewerb mit den alten Versicherern, darunter mit der Klägerin, fördere, deren Verträge sie aufgrund der Vorausvollmachten, und zwar regelmäßig zu dem spätest möglichen Zeitpunkt, also oft erst Monate oder gar Jahre nach der Erteilung der Vollmacht kündige; ob sie hierbei jeweils zugunsten bestimmter anderer Unternehmen tätig werde oder nicht, sei gleichgültig. Durch ihr Vorgehen schalte die Beklagte nicht nur die auf das Beharren beim alten Versicherer gerichteten Trägheitsmomente auf seiten der Versicherungsnehmer aus; sie hindere vielmehr durch die im ungünstigen Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigungen auch die alten Versicherer daran, ihrerseits mit Gegenangeboten an den Kunden heranzutreten, ihm die Abwägung der Angebote zu ermöglichen und sich dadurch weiter am Wettbewerb zu beteiligen. Zu beanstanden sei nicht, daß die Beklagte sich überhaupt Vollmachten erteilen lasse, sondern daß dies geschehe, bevor die Versicherungsnehmer im Stande seien, aufgrund der gebotenen Leistung des Mitbewerbers ihrerseits den Entschluß zur Kündigung zu fassen. Wenn sie, die Beklagte, zwischen Kündigungsauftrag und Kündigung gegebenenfalls eine gewisse Zeit verstreichen lasse, so geschehe dies allein deshalb, weil es im wohlverstandenen Interesse eines jeden Versicherungsnehmers liege, daß die Kündigung nicht unzeitig früh ausgesprochen werde; denn anderenfalls könne die Kündigung sich nachteilig auf die Regu-lierungsbereitschaft des Versicherers bei zwischenzeitlich eintretenden Schadensfällen auswirken. Zwar ist ihr zuzugeben, daß die Fassung des Klageantrags insofern rechtlich nicht einwandfrei ist, als darin der Unterschied verwischt wird, der zwischen der Kündigungsvollmacht und dem der Erteilung dieser Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern besteht. Nur dieses Innenverhältnis, nicht die Vollmacht kann darüber Aufschluß geben, ob die Beklagte sich der Vollmacht nach ihrem Ermessen zu dem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt bedienen darf, oder ob sie sich, wie die Klägerndies für notwendig hält, vor der Kündigung jeweils noch darüber vergewissern muß, daß der Versicherungsnehmer auch seinerseits endgültig zur Auflösung des biäterigen Versiehe-rungsvex'trags entschlossen ist. Die Klägerin wendet sich nach ihrem insoweit eindeutigen Vortrag dagegen, daß die Beklagte sich Kündigungsvollmachten erteilen läßt, von denen sie aufgrund des der Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nach ihrem eigenen Ermessen Gebrauch machen darf oder nicht, d.h., die sie aufgrund dieses Rechtsverhältnisses auch dann zur Kündigung von Versicherungsverträgen namens des Vollmachtgebers berechtigen, wenn der Vollmachtgeber seinerseits den endgültigen Entschluß zur Kündigung noch nicht gefaßt hatte und, was hinzugefügt werden müßte, möglicherweise gar nicht zu fassen beabsichtigt. Der Klageantrag würde dann besagen, der Beklagten solle verboten werden, sich von Versicherungsnehmern Vollmachten ausstellen zu lassen, die sie zur Kündigung der Versicherungsverträge des Vollmachtgebers in dessen Namen berechtigen, ohne daß der Vollmachtgeber ihr bereits im Innenverhältnis den ausdrücklichen und bestimmten Auftrag erteilt hat, die Kündigung auszusprechen. Die Gefahr des Eingriffs in die bestehenden Verträge ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Beklagten die Vertretungsmacht zur Abgabe einer für den Versicherungsnehmer verbindlichen Kündigungserklärung erteilt wird. 2, Die Revision beruft sich ferner darauf, die Beklagte habe vorgetragen, sie warte stets die Entscheidung des Kunden ab, ob er kündigen wolle, und sie erhalte, wenn der Maklerauftrag mit der Ausstellung der Kündigungsvollmacht Zusammenfalle, zugleich mit der Vollmacht auch einen klar umrissenen Kündigungsauftrag; es sei kein Fall festgestellt, in dem die Beklagte anders verfahren sei; da mithin keine dem Klageantrags entsprechende Verletzungshandlung nachgewiesen sei, entbehre die Annahme, die Beklagte werde solche Handlungen in Zukunft vornehmen, der Grundlage. Daher muß unterstellt werden, daß die Beklagte in diesen Fällen von den Versicherungsnehmern von vornherein mit der Kündigung der Versicherungsverträge beauftragt und die Kündigung folglich nicht, wie dies im Klageantrags vorausgesetzt wird, ihrem freien Ermessen überlassen war. Bas Berufungsgericht hat aber weitere Umstände.festgestellt, aus denen es ohne Rechtsirrtum gefolgert hat, die Beklagte werde sich von den S^^-Mitgliedern Kündigungsvollmachten ausstellen lassen, von denen sie auch ohne einen schon vorliegenden festen Entschluß des Kunden zur Kündigung nach ihrem Ermessen Gebrauch machen könne und werde. Es hat hierzu namentlich dargelegt, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, der mit der Lebenserfahrung übereinstimme, sei die mangelnde Sachkunde der SBI^-Mitglieder auf dem Gebiete des Versicherungswesens der Grund dafür gewesen, die Beklagte mit einer von ihr selbst so genannten Marktberatung gegenüber den Kunden zu betrauen; nichts liege dabei näher, als daß die sachkundige Beklagte dem unkundigen S®B-Mitglied nicht nur die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Preiswürdigkeit der bestehenden Versicherungsverträge, sondern zugleich die Entscheidung darüber abnehme*,ob die Verträge bestehen bleiben oder durch andere ersetzt werden sollten; anderenfalls bedürfe es nicht der formularmäßig hergestellten generellen Kündigungsvollmachten} die Beklagte würde dann vielmehr unschwer so verfahren, daß sie zunächst dem jeweiligen Kunden das Ergebnis der Überprüfung seiner Versicherungsverhältnisse mitteile und ihm hierbei gegebenenfalls die Ausstellung ent sprechender Vollmachten vorschlage. Sie stehen zudem im Einklang mit dem Wortlaut des von der Beklagten verwendeten zweiten Formblatts für Maklerauftrag und Vollmacht, in dem der Beklagten mit dem Auftrag zur Überprüfung der laufenden Versicherungsverträge - "soweit erforderlich" - zur Umstellung dieser Verträge zugleich die Vollmacht zur Kündigung erteilt wird. Die Vollmacht wird nach diesem Formblatt bereits zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem ein fester Kündigungsauftrag regelmäßig schon deshalb noch nicht vorliegen kann, weil die Überprüfung des laufenden Versicherungsbestandes noch nicht statt-gefunden hat, bei der sich die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit von Umstellungen und damit von Kündigungen erst ergeben soll; außerdem sind die Befugnisse der Beklagten im Rahmen des Auftragsverhältnisses (unter Ziffer 1 des Formblatts) so weit gefaßt, daß aufgrund der anschließend erteilten Vollmacht die etwaige Kündigung in der Tat allein vom Ermessen der Beklagten abhängen kann, die danach die bestehenden Verträge umstellen darf, "soweit" ihr dies "erforderlich" erscheint, d.h., soweit sie die Umstellung nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen im Interesse des Versicherungsnehmers für geboten erachtet. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn, wie dies im Falle der Kundin QU geschehen ist, in die Ziffer 2 des Formblatts, welche die Vollmacht zur Kündigung enthält, noch die Worte "Auftrag und" eingefügt werden. Denn nach dem Inhalt der Ziffer 1 würde auch dieser Auftrag keinen festen Kündigungsauftrag im Sinne des Klagevortrags darstellen; er würde vielmehr keinen anderen Inhalt haben können als den, daß die Beklagte ohne nochmalige Fühlungnahme mit dem Kunden nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen Allerdings läßt sich nicht bezweifeln, daß das S^^-Mitglied für diesen Fall durch die Ausstellung der Vollmacht schon vorweg sein Einverständnis mit der etwaigen Kündigung zu dem Ausdruck bringt. Hach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ein Verhalten der Beklagten, wie es mit dem Klageantrag angegriffen wird, als so naheliegend angesehen hat, daß sich der Klägerin bei Unterstellung der sachlichrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nicht absprechen ließe. Dieser Hinweis läßt im Gegenteil erkennen, daß nach der Überprüfung des Versicherungsbestandes durch die Beklagte schon im Interesse der Arbeitsvereinfachung keine erneute Beratung und Entschließung des Kunden mehr vorgesehen ist, sondern daß die Beklagte nunmehr ihrerseits darüber befinden kann, ob sie aufgrund der im voraus erteilten Vollmacht die Kündigung ausspricht oder nicht. Denn wenn die Beklagte es schon selbst für erforderlich hält, die bisherigen Versicherungsverträge der S^R-Mitglieder zu kündigen, um die spätere Betreuungsarbeit in dem vorgesehenen Umfange durchführen zu können, so ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte werde alsdann auch auf die Erteilung von Vollmachten bedacht sein, die es ihr ermöglichen, die Kündigungen namens der SPAR-Mitglieder unabhängig von deren endgültiger Entschlies-sung nach eigenem Ermessen vorzunehmen, und sie werde von den diese Möglichkeit vorsehenden formularmäßigen Vollmachten einen entsprechenden Gebrauch machen. Auch der Umstand, daß die Beklagte nach der Kündigung neue Versicherungsverträge für den jeweiligen Kunden möglicherweise wiederum mit dem bisherigen Versicherer eingeht, falls dieser sich unter ihr angemessen erscheinenden Bedingungen hierzu bereitfindet, schließt das nach alledem zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis nicht aus; denn der bisherige Versicherer hat keine Gewähr dafür, daß die Beklagte so verfährt, und die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Interessen, die von der Kündigungsvollmacht ausgeht, wird deshalb durch die Möglichkeit eines späteren neuen Abschlusses mit ihm nicht beseitigt. Es genügt, daß das Verhalten der Beklagten geeignet ist, im Verhältnis der im Wettbewerb stehenden Versicherer untereinander Verschiebungen oder Veränderungen dergestalt zu bewirken, daß einem Unternehmen Versicherungsnehmer auf Kosten eines anderen Unternehmens zugeführt werden, bei dem sie bisher versichert waren und ohne die Einschaltung der Beklagten ..zu demindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch versichert geblieben wären. Diese Eignung kann nicht mit der Begründung der Revision verneint werden, daß etwaige Veränderungen dieser Art nicht schon durch die Entgegennahme der Kündigungsvollmacht, sondern erst durch den Abschluß des neuen Versicherungsvertrags herbeigeführt würden; denn die KündigungsVollmacht, die der Beklagten eine in ihr pflichtraäßiges Ermessen gestellte Beendigung der alten Verträge gestattet, bildet die Voraussetzung?a Daß dem bisherigen Versicherer im Rahmen der S®®-Betreuung irgendein Vorzug eingeräumt, namentlich etwa vor der Kündigung Gelegenheit zu Verhandlungen und zur Abgabe eines günstigeren Angebots gegeben werde, hat die Beklagte überdies selbst nicht vorgetragen; aus ihrem Vortrag ist auch nicht zu entnehmen, daß nach erklärter Kündigung Neuabschlüsse mit dem bisherigen Versicherer die Regel bilden oder auch nur verhältnismäßig häufiger verkommen als solche mit anderen Versicherern. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Erteilung von frei verwendbaren Kündigungsvollmachten an die Beklagte in objektiver Hinsicht den Wettbewerb der mit dem bisherigen Versicherer konkurrierenden Versicherungs- Das Landgericht hat auf seiten der Beklagten ein solches Interesse verneint, weil es der Auffassung war, der Beklagten sei es ausschlaggebend um die Wahrnehmung ihrer eigenen geschäftlichen Interessen als Makler, insbesondere um die Aufr^chterhaltung ihrer Beziehungen zur SflB gegangen; für die Entgegennahme der Kündigungsvollmachten sei zwar sicher ihr Interesse an der Courtage bestimmend gewesen; hierbei sei es ihr jedoch nicht darauf angekommen, mit Hilfe der Vollmachten die Versicherung des jeweiligen S^^-Mitgliedes zu wechseln; die Bevollmächtigung sei also wettbewerblich neutral gewesen; anders läge es nur, wenn die Beklagte von vorneherein mit einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften zur Förderung dieser Gesellschaften zusammengearbeitet hätte; das habe die Klägerin aber nicht behauptet„ Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag die Makiercourtage für von ihr vermittelte Neuabschlüsse auch dann erhält, wenn sie diese Abschlüsse wieder den bisherigen Versicherern zuführt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung Neu-abschlüsse vornehmen muß, um entsprechend ihren im ein-zelnen nicht festgestellten Abmachungen mit der SPAR die dieser Organisation angehörenden Versicherungsnehmer in Zukunft hinsichtlich ihrer laufenden, nach dem neuen Vertrag zu behandelnden Versicherungsangelegenheiten beraten zu können; denn auch wenn unterstellt wird, daß die Beklagte sich durch die Kündigung der alten und den Abschluß neuer von ihr selbst vermittelter Verträge eine ihr anderenfalls verschlossene Beratungsmöglichkeit eröffnen könnte - was hier keiner Entscheidung Bedarf so wäre hierfür doch nicht der Abschluß mit einem anderen als dem bisherigen Versicherer und mithin auch nicht eine Einflußnahme auf den Wettbewerb der Versicherungsunternehmen erforderlich. Wenn die Beklagte sich daher auch im Zweifel bewußt sein wird, daß ihre Stellung als Bevollmächtigte der Versicherungsnehmer geeignet ist, den Wettbewerb der Versicherer in der schon beschriebenen Weise zu beeinflussen, so reicht doch die Begründung des angefochtenen Urteils nicht aus, bei ihr eine auf diese Beeinflussung gerichtete Absicht anzunehmen. Dies gilt namentlich für den Zeitpunkt, in dem die Vollmacht jeweils erteilt wird; denn in diesem Zeitpunkt, auf den die wettbewerbsrechtliche Beurteilung angesichts des Klageantrags abgestellt werden muß, steht ohne weiteres noch nicht fest, ob ein etwaiger Neuabschluß mit einem anderen als dem bisherigen Versicherer und, wenn ja, mit welchem anderen Unternehmen er vorgenommen wird. Immerhin würde diese Rrage sich vielleicht mit Sicherheit erst beantworten lassen, wenn aufgrund des im einzelnen nicht bekannten Vertragswerks zwischen der Beklagten und der Organisation abschließend geklärt wäre, welche Stellung die Beklagte danach zu dieser Organisation und über sie zu den einzelnen SBP^Mitgliedern'einnimmt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Beklagte bei der Entgegennahme der Kündigungsvollmachten wenigstens nebenher die Absicht verfolgt, bislang nicht beteiligte Versicherungsunternehmen im Wettbewerb mit dem bisherigen Versicherer zu fördern, so würde ihr mit der Klage beanstandetes Verhalten doch nicht gegen die Grundsätze des_lauteren„ Wettbewerbs verstoßen. 2. Das Berufungsgericht erblickt einen solchen Verstoß darin, daß die Beklagte sich nicht darauf beschränke, die Versicherungsverträge der auf dem Gebiet der Versicherung unkundigen S^^J-Mitglieder, von denen ihr als fachkundigem Unternehmen besonderes Vertrauen entgegengebracht werde, zu überprüfen und die SB^-Mit-glieder anschließend zu beraten, sondern daß sie ein Verfahren einschlage, bei dem der Kunde sich von vorne-herein der eigenen Entschlußfreiheit begebe; die Beklagte, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, nütze somit die mangelnde Eachkenntnis des Kunden in Verbindung mit dem ihr erwiesenen Vertrauen dazu aus, die eigentliche Entscheidung in seinen Versicherungsangelegenheiten in die Hand zu bekommen mit der Folge, daß sie diese Position nach eigenem Ermessen zu ihrem Vorteil und dem der von ihr ausgewählten Versicherungsunternehmen verwerten könne. Die Tatsache allein, daß die Beklagte bei einem Neuabschluß eine Maklerprovision zu beanspruchen hat, kann entgegen der in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragenen Ansicht der Klägerin nicht genügen, die Entgegennahme der Vollmachten wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen; insbesondere kann daraus nicht vorweg dar Verdacht hergeleitet werden, die Beklagte gerate in einen Jnteressenwiderstreit zwischen ihrer Pflicht zur sachgemäßen Betreuung des Auftraggebers und ihrem Streben nach Erlangung der Provision, und sie werde sich bei diesem Widerstreit über die Belange des Auftraggebers vertragswidrig hinwegsetzen. November 1963, (GA 136) wörtlich ausgeführt hat, auch nicht gegen die Vollmachterteilung '‘generell11, sondern lediglich gegen sogenannte "Vorausvollmachten", welche die Beklagte sich in Verbindung mit dem Mäklerauftrag erteilen läßt, bevor die Versicherungsnehmer die Möglichkeit haben, aufgrund der gebotenen Leistung des bisherigen Versicherers den Entschluß zur Kündigung bereits bestehender Verträge selbst zu fassen; die Übertragung dieses Entschlusses auf die Beklagte ist allein das, was mit der Klage beanstandet wird. Hierin kann aber ebenfalls keine Unlauterkeit gesehen werden; denn es ist nicht ersichtlich, was wettbewerbsreehtlich daran auszusetzen wäre, daß ein unerfahrener Versicherungsnehmer in dem Bestreben, seine Versicherungsangelegenheiten vorteilhafter als bisher zu gestalten, sich der Hilfe eines unabhängigen Maklers bedient und diesem im voraus die Entschei- Nach den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs ist es sogar einem mit dem bisherigen Versicherer im Wettbewerb": stehenden Versicherungsunternehmen nicht verwehrt, durch seine Agenten Versicherungsnehmer für das eigene Unternehmen zu werben und sie hierbei auch über Notwendigkeit, Frist und Form der Kündigung zu beraten, die zur vertragsmäßigen Lösung des alten Versicherungsverhältnisses erforderlich ist. Die Kündigungsvollmacht dient also nicht wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Rechtsstreit das von dem Abwerber veranlaßte und zur Absendung in Empfang genommene Kündigungsschreiben -dem Zweck, einen schon teilweise erzielten Werbeerfolg eines Wettbewerbers des bisherigen Versicherers durch Ausschaltung des umworbenen Kunden abzusichern und zu vollenden. Der Umstand, daß, wie die Klägerin geltend macht, durch die Erteilung der Vollmacht zu dem Nachteil des bisherigen Versicherers der "Beharrungswille” des Kunden und das bei ihm vorhandene "Trägheitsmoment” überwunden wird, macht das Verhalten der Beklagten nicht unlauter. Auch dann muß der Versicherer vielmehr erwarten, daß die Kündigung ihm erst im letztraöglichen vertraglichen Zeitpunkt zugeht, der für den Kunden der günstigste ist, und daß der Kunde, der sie vorgenommen hat, sich von ihm danach nicht mehr ansprechen läßt, Ben daraus sich ergebenden Folgen kann er mit einiger Sicherheit nur Vorbeugen, wenn er seinerseits den Versicherungsnehmer ständig im Auge behält und mögliche Vertragsverbesserungen von sich aus rechtzeitig anbietet, bevor es zu einer Kündigung gekommen ist. Bei dieser Einstellung des Versicherungsnehmers ist unter dem Gesichtspunkt des lauteren kaufmännischen Verhaltens keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt je nachdem, ob der Makler sich die Vollmacht zur Kündigung zugleich mit dem Auftrag zur Überprüfung der Versicherungsverhältnisse des Vollmachtgebers ausstellen läßt, oder ob er sie erst dann entgegennimmt, wenn er dem Kunden nach dieser Überprüfung den endgültigen Rat zur Kündigung erteilt. Nach dem Vorhergehenden mußte das Berufungsurteil, durch das der Klage im Ergebnis stattgegeben worden ist, aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ^ P * Q o ÜWG § 1 Assekuranz Es verstößt nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn ein Versicherungsmakler sich von den Mitgliedern einer freiwilligen Handelskette, die er in ihren Versicherungsangelegenheiten betreut, zugleich mit dem Maklerauftrag eine Vollmacht erteilen läßt, die ihn ermächtigt, die bestehenden Versicherungsverträge des Auftraggebers nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu kündigen. BGH, Urt. v. 20. April 1966 - IB ZR 42/64 - OLG Frankfurt (Main) LG Wiesbaden (Kammer für Handelssachen) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 42/ 6i URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit 20. April 1966 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeaiuter der Geschäftsstellf’ cle^W( TflHHstraßef führer Heinz ebendort, esetzMch vertreten durch ihre Geschäfts R^jj^0 und Pr. jur. Walter K( Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen die_______ rfcraße Vorstand Pr. OBBIvon E Günter in _ Gesellschaft in , gesetzlich vertreten durch ihren Rudolf Sj ■TI __, Erwin Walter Edmund, und Klägerin und Reviaionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Prof und Pr. SHP in - 2 V Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Dezember 1963 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. Rovember 1962 wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens auferlegt. '.Tatbestand: Die Beklagte ist Versicherungsraaklerin. Sie steht in Vertragsbeziehungen zu der S^^-Organisation - "Handels-hof GmbH” und "Deutsche Handelsvereinigung S^Je.V." einem Zusammenschluß von Kaufleuten des Lebensraittelein-zel- und -großhandels, die durch Rationalisierungsmaß-nahmen die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit ihrer Betriebe verbessern wollen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Überprüfung der von den Mitgliedern der SflB abgeschlossenen Versicherungsverträge. Diese Überprüfung wird laufend von der Beklagten vorgenommen. Die Beklagte legt den Sj^-Mitgliedern hierbei formularmäßige Makleraufträge zur Unterschrift vor. Auf einem dieser Form- blatter, auf dem die Beklagte als "Sj^^-Versicherungs-dienst” bezeichnet ist, heißt es: Ich/wir erteile(n) Makierauftrag, folgende Versicherungen in meinem/unserem Namen zu kündigen und über den S^^-Versicherungsdienst neu zu decken. Ich/wir bitte(n), folgende Abläufe zu notieren und mich/uns rechtzeitig an die Kündigung zu erinnern .... Hierunter folgen vier zur Ausfüllung vorgesehene Rubriken über Art der Versicherung, Ablaufsdatum, Versicherungs-Nummer und Versicherungsgesellschaft. Ein zweites Formblatt hat folgenden lext: 1. Ich/wir erteile(n) der W] GmbH Auftrag, meine/unsere bestehenden und neu abzuschließenden Versicherungsverträge zu überprüfen auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit a) der Vertragsgestaltung, b) des Reckungsumfanges, c) der Prämiensätze und soweit erforderlich die Verträge entsprechend umzustellen. 2. Zu diesem Zweck erteile(n) ich/wir der 'ätflp- GmbH Vollmacht, für mich/uns Versicherungen zu kündigen, umzudeeken und in allen Versicherungsangelegenheiten für mich/uns rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. 3. Die vorbezeichnete Maklertätigkeit ist für mich/uns als Auftraggeber kostenfrei. 4. Dieser Maklerauftrag wird auf die Dauer von fünf Jahren erteilt. Er verlängert sich jeweils umr.den gleichen Zeitraum, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich zurückgezogen wird. Auf einem von der Kundin Maria Q^^unterzeichneten Pormblatt dieses Inhalts, das die Klägerin im Verfahren der einstweiligen Verfügung vorgelegt hat, sind unter Ziffer 2 vor dem vorgedruckten Worte "Vollmacht” handschriftlich noch die Worte "Auftrag und" eingefügt. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, hat die Auffassung vertreten, es verstoße gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, daß die Beklagte sich in dieser Weise im voraus Vollmachten ausstellen lasse, durch die es ihrem alleinigen freien Ermessen anheimgegeben sei, Versicherungsverträge zu kündigen. Die Beklagte handele hierbei zu Wettbewerbszwecken, v/eil sie im Interesse ihrer Maklerprovision i. die neuen Versicherer, mit denen sie Verträge für die S^^-Mitglieder abschließe, im Wettbewerb mit den alten Versicherern, darunter mit der Klägerin, fördere, deren Verträge sie aufgrund der Vorausvollmachten, und zwar regelmäßig zu dem spätest möglichen Zeitpunkt, also oft erst Monate oder gar Jahre nach der Erteilung der Vollmacht kündige; ob sie hierbei jeweils zugunsten bestimmter anderer Unternehmen tätig werde oder nicht, sei gleichgültig. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten sei darin zu sehen, daß die Beklagte durch die Art ihrer aktiven Kündigungshilfe die Entscheidungsfreiheit der Versicherungsnehmer völlig beseitige und 5 durch ihre eigene ersetze. Insofern gehe die Beklagte noch weiter als ein Vermittler, der den Versicherungsnehmern vorbereitete Kündigungsschreiben zur Unterschrift vorlege, was von der Rechtsprechung bereits als wettbewerbswidrig angesehen werde. Durch ihr Vorgehen schalte die Beklagte nicht nur die auf das Beharren beim alten Versicherer gerichteten Trägheitsmomente auf seiten der Versicherungsnehmer aus; sie hindere vielmehr durch die im ungünstigen Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigungen auch die alten Versicherer daran, ihrerseits mit Gegenangeboten an den Kunden heranzutreten, ihm die Abwägung der Angebote zu ermöglichen und sich dadurch weiter am Wettbewerb zu beteiligen. Zu beanstanden sei nicht, daß die Beklagte sich überhaupt Vollmachten erteilen lasse, sondern daß dies geschehe, bevor die Versicherungsnehmer im Stande seien, aufgrund der gebotenen Leistung des Mitbewerbers ihrerseits den Entschluß zur Kündigung zu fassen. In zwei Pallen ~ O^p und - habe die Be- klagte auf dem beschriebenen Wege auch Versicherungsverträge gekündigt, die bei ihr, der Klägerin, abgeschlossen gewesen seien. Die Klägerin hat beantragt: die Beklagte unter Androhung von Strafen für den Pall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, sich von Versicherungsnehmern der Klägerin Vollmachten erteilen zu lassen, kraft deren es vom Ermessen der Beklagten abhängig ist, Versicherungsverträge der Klägerin zu kündigen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. *7 Sie hat gegen den Klageantrag in verfahrensrechtlicher Hinsicht eingewendet, er sei unzulässig, weil er unbestimmt und iliklnr sei; der darin verwendete Begriff des Ermessens lasse zu demal für die Vollstreckungsinstanz nicht erkennen, wann das Unterlassungsgebot eigentlich verletzt sein solle; außerdem liege die Einräumung eines Ermessens schon im Begriff der Vollmacht. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, der interne Vorgang der Vollmachterteilung, auf den der Antrag abstelle«, sei keine Wettbewerbshandlung und könne die Klägerin nicht ^beeinträchtigen. Von einer solchen Beein-trächtigung würde, wenn überhaupt, allenfalls die Rede sein können, .wenn von der Vollmacht Gebrauch gemacht werde. In ihrer Stellung als Versicherungsraaklerin, so hat die Beklagte weiterhin vorgetragen, verfolge sie im Verhältnis zu den Versicherungsunternehmen keinen Wettbewerbszweck. Anders als etwa ein Versicherungsagent, der ein bestimmtes Versicherungsunternehmen vertrete, arbeite sie allein auf der Kundenseite. Dabei sei es ihr Hauptmotiv, ihre eigenen geschäftlichen Interessen wahrzunehmen, vor allem, ihre Beziehungen zur SB^-Organisation zu festigen und fortzuentwickeln. Die Kündigung von Versicherungsverträgen interessiere sie nur im Rahmen der Betreuung der S^^-Mitglieder. Wie alle Versicherungsmakler spreche sie die Kündigung in jedem Falle von vornherein aus, weil sie im Hinblick auf das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (RBeratG) die Versicherungsnehmer während der späteren Laufzeit der Verträge und in Schadensfällen nur dann beraten dürfe, wenn sie die Verträge selbst vermittelt habe. Die Kündigung bedeute aber nicht notwendig, daß dem betroffenen bisherigen Versicherer der Vertrag endgültig entzogen werde. Vielmehr könne auch der neue Vertrag, wenn die Bedingun-gen vorteilhaft seien, wieder mit diesem Versicherer abgeschlossen werden. Auch dann erhalte sie die Maklerprovision (Courtage), sodaß es für sie unter dem Gesichtspunkt ihrer Vergütung gleichgültig sei, mit wem der neue Abschluß vorgenommen werde. Die Courtage sei für sie also kein (Grund, den Wettbewerbe anderer Versicherer gegen den bisherigen Versicherer zu fördern. Im übrigen werde die Courtage zwar von dem Versicherer gezahlt; sie sei aber in die Prämien einkalkuliert und werde daher im Ergebnis gleichwohl von dem durch sie, die Beklagte, betreuten Versicherungsnehmer getragen. Schließlich sei ihr Verhalten auch nicht sittenwidrig. Umgekehrt wie der Versicherungsagent, der Kunden für das von ihm vertretene Unternehmen gewinnen und in diesem bestimmten Sinne beeinflussen wolle, suche sie als Mäklerin Versicherungsunternehmen für die Kunden, welche die S^^pihr benenne. Sie versetze dabei die Kunden nicht in einen Zustand der Unfreiheit. Vielmehr übernehme sie die Prüfung der Angebote und der Leistungen des bisherigen Versicherers und seiner Wettbewerber aufgrund des ihr erteilten, jederzeit widerruflichen Auftrags in objektiver Marktberatung anstelle der Versicherungsnehmer. Diese Beratung, auch die in ihren Rahmen fallende Kündigung von Versicherungsverträgen, gehöre zu dem typischen Berufsbild des Versicherungsmaklers, der sich bei einer Verletzung der Beratungs- und Aufkla.rungs-pflieht dem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig machen würde. Durch den Maklerauftrag bekunde der Versicherungsnehmer seinen festen Entschluß, bestehende Versicherungsverträge zu lösen. Wenn sie, die Beklagte, zwischen Kündigungsauftrag und Kündigung gegebenenfalls eine gewisse Zeit verstreichen lasse, so geschehe dies allein deshalb, weil es im wohlverstandenen Interesse eines jeden Versicherungsnehmers liege, daß die Kündigung nicht unzeitig früh ausgesprochen werde; denn anderenfalls könne die Kündigung sich nachteilig auf die Regu-lierungsbereitschaft des Versicherers bei zwischenzeitlich eintretenden Schadensfällen auswirken. Auch in den von der Klägerin genannten Einzelfällen seien die Versicherungsnehmer schon vor der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunden zur Kündigung der Versicherungsverträge entschlossen gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Ansicht ist die Beklagte bei der Hereinnahme der Vollmachten zur Kündigung von Versicherungsverträgen nicht zu Zwecken des Wettbewerbs tätig geworden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht die Beklagte unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen, sich von Versicherungsnehmern der Klägerin Vollmachten erteilen zu lassen, kraft deren es in das Ermessen der Beklagten gestellt wird, Versicherungsverträge der Klägerin zu kündigen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgeriehtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I» Die Revision greift vorweg die verfahrensrechtlichen Einwände der Beklagten gegen den Klageantrag auf, der nach ihrer Ansicht der nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO erforder-: liehen Bestimmtheit ermangelt und daher, wie sie meint, als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. In diesem Punkte kann der Revision nicht gefolgt werden. Zwar ist ihr zuzugeben, daß die Fassung des Klageantrags insofern rechtlich nicht einwandfrei ist, als darin der Unterschied verwischt wird, der zwischen der Kündigungsvollmacht und dem der Erteilung dieser Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern besteht. Durch die Vollmacht erlangt die Beklagte dem Versicherer gegenüber die Vertretungsmacht zur Abgabe einer für den Versicherungsnehmer verbindlichen Kündigungserklärung. Wach dem der Vollmachterteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis dagegen richtet es sich, ob die Beklagte hinsichtlich der Verwendung der Vollmacht im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer irgendwelchen Bindungen unterliegt. Nur dieses Innenverhältnis, nicht die Vollmacht kann darüber Aufschluß geben, ob die Beklagte sich der Vollmacht nach ihrem Ermessen zu dem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt bedienen darf, oder ob sie sich, wie die Klägerndies für notwendig hält, vor der Kündigung jeweils noch darüber vergewissern muß, daß der Versicherungsnehmer auch seinerseits endgültig zur Auflösung des biäterigen Versiehe-rungsvex'trags entschlossen ist. Nicht, wie es im Klageanträge heißt, kraft der Vollmacht, sondern kraft des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist - 10 es in das Ermessen der Beklagten gestellt oder nicht, die Versicherungsverträge des Vollmachtgebers zu kündigen. Indessen ist der Klageantrag wegen des hiernach ungenauen Wortlauts noch nicht unzulässig. Die Klägerin wendet sich nach ihrem insoweit eindeutigen Vortrag dagegen, daß die Beklagte sich Kündigungsvollmachten erteilen läßt, von denen sie aufgrund des der Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nach ihrem eigenen Ermessen Gebrauch machen darf oder nicht, d.h., die sie aufgrund dieses Rechtsverhältnisses auch dann zur Kündigung von Versicherungsverträgen namens des Vollmachtgebers berechtigen, wenn der Vollmachtgeber seinerseits den endgültigen Entschluß zur Kündigung noch nicht gefaßt hatte und, was hinzugefügt werden müßte, möglicherweise gar nicht zu fassen beabsichtigt. Bei einer diesem Klage-vortrag gerecht werdenden Auslegung des Antrags ist der in dem Antrag verwendete Begriff des freien Ermessens, unter dem übrigens nicht, wie das Landgericht angenommen hat, freies Belieben, sondern das pflichtmäßige Ermessen eines im Interesse des Auftraggebers handelnden Versicherungsmaklers zu verstehen' ist, nicht auf die nach außen wirkende Vollmacht, sondern auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer zu beziehen. Der Klageantrag würde dann besagen, der Beklagten solle verboten werden, sich von Versicherungsnehmern Vollmachten ausstellen zu lassen, die sie zur Kündigung der Versicherungsverträge des Vollmachtgebers in dessen Namen berechtigen, ohne daß der Vollmachtgeber ihr bereits im Innenverhältnis den ausdrücklichen und bestimmten Auftrag erteilt hat, die Kündigung auszusprechen. 11 Soweit der Wortlaut des Antrags dies nicht klar genug zu dem Ausdruck bringt, würde dem erforderlichenfalls durch eine Änderung der Fassung abgeholfen werden können, in der in diesem Falle keine sachliche Änderung des Klagebegehrens, sondern nur eine Klarstellung zu erblicken wäre. Unter solchen Umständen kann die dargelegte Unstimmigkeit nicht zur Abweisung der Klage führen. II. Weiterhin macht die Revision geltend, für eine Klage mit dem gestellten Anträge fehle das Rechtsschutzbedürfnis. 1. Sie meint, da in die bestehenden Versicherungs-vertrüge erst eingegriffen werde, wenn die Beklagte von der Vollmacht Gebrauch mache, könne die Klägerin nicht verlangen, daß die Beklagte schon die bloße Entgegennahme der Vollmacht unterlasse; denn hierdurch entstehe noch nicht die unmittelbar drohende Gefahr eines Eingriffs in Rechte der Klägerin, die allein das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage begründen könne. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Gefahr des Eingriffs in die bestehenden Verträge ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Beklagten die Vertretungsmacht zur Abgabe einer für den Versicherungsnehmer verbindlichen Kündigungserklärung erteilt wird. Durch den Gebrauch der Vollmacht, d.h. den Ausspruch der Kündigung, wird der Eingriff bereits vollzogen, die Gefahr also verwirklicht. Dem bisherigen Versicherer würde aber, sofern ihm aus den von der Klägerin geltend gemachten Gründen überhaupt ein Unterlassungsanspruch zusteht, ein schutzwürdiges Interesse an der Verhinderung schon des- - 12 jenigen Zustandeg zugebilligt werden müssen, welcher der Beklagten die rechtliche Möglichkeit zu diesem Eingriff bietet. 2, Die Revision beruft sich ferner darauf, die Beklagte habe vorgetragen, sie warte stets die Entscheidung des Kunden ab, ob er kündigen wolle, und sie erhalte, wenn der Maklerauftrag mit der Ausstellung der Kündigungsvollmacht Zusammenfalle, zugleich mit der Vollmacht auch einen klar umrissenen Kündigungsauftrag; es sei kein Fall festgestellt, in dem die Beklagte anders verfahren sei; da mithin keine dem Klageantrags entsprechende Verletzungshandlung nachgewiesen sei, entbehre die Annahme, die Beklagte werde solche Handlungen in Zukunft vornehmen, der Grundlage. Auch mit dieser Begründung kann das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht aufgeklärt, ob der Beklagten in den von der Klägerin namhaft gemachten Pallen Vollmachten ohne gleichzeitigen festen Kündigungsauftrag erteilt worden sind. Daher muß unterstellt werden, daß die Beklagte in diesen Fällen von den Versicherungsnehmern von vornherein mit der Kündigung der Versicherungsverträge beauftragt und die Kündigung folglich nicht, wie dies im Klageantrags vorausgesetzt wird, ihrem freien Ermessen überlassen war. Der Revision ist bei dieser Sachlage zuzugeben, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag nur unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage anerkannt werden kann. Ihr ist weiterhin einzuräumen, daß unter diesem Gesichtspunkt das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon allein aus der vom Berufungsgericht unter anderem angestellten Erwägung hergeleitet werden könnte, die Beklagte habe vor und im Prozeß die Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne des Klageantrags verweigert, und dies rechtfertige Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Unterlassungswillens; denn in der Regel hat die beklagte Partei keine Veranlassung, sich zur Unterlassung von Handlungen zu verpflichten, die sie nicht vorgenommen hat. Bas Berufungsgericht hat aber weitere Umstände.festgestellt, aus denen es ohne Rechtsirrtum gefolgert hat, die Beklagte werde sich von den S^^-Mitgliedern Kündigungsvollmachten ausstellen lassen, von denen sie auch ohne einen schon vorliegenden festen Entschluß des Kunden zur Kündigung nach ihrem Ermessen Gebrauch machen könne und werde. Es hat hierzu namentlich dargelegt, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, der mit der Lebenserfahrung übereinstimme, sei die mangelnde Sachkunde der SBI^-Mitglieder auf dem Gebiete des Versicherungswesens der Grund dafür gewesen, die Beklagte mit einer von ihr selbst so genannten Marktberatung gegenüber den Kunden zu betrauen; nichts liege dabei näher, als daß die sachkundige Beklagte dem unkundigen S®B-Mitglied nicht nur die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Preiswürdigkeit der bestehenden Versicherungsverträge, sondern zugleich die Entscheidung darüber abnehme*,ob die Verträge bestehen bleiben oder durch andere ersetzt werden sollten; anderenfalls bedürfe es nicht der formularmäßig hergestellten generellen Kündigungsvollmachten} die Beklagte würde dann vielmehr unschwer so verfahren, daß sie zunächst dem jeweiligen Kunden das Ergebnis der Überprüfung seiner Versicherungsverhältnisse mitteile und ihm hierbei gegebenenfalls die Ausstellung ent sprechender Vollmachten vorschlage. Diese tatrichterlichen Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie stehen zudem im Einklang mit dem Wortlaut des von der Beklagten verwendeten zweiten Formblatts für Maklerauftrag und Vollmacht, in dem der Beklagten mit dem Auftrag zur Überprüfung der laufenden Versicherungsverträge - "soweit erforderlich" - zur Umstellung dieser Verträge zugleich die Vollmacht zur Kündigung erteilt wird. Die Vollmacht wird nach diesem Formblatt bereits zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem ein fester Kündigungsauftrag regelmäßig schon deshalb noch nicht vorliegen kann, weil die Überprüfung des laufenden Versicherungsbestandes noch nicht statt-gefunden hat, bei der sich die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit von Umstellungen und damit von Kündigungen erst ergeben soll; außerdem sind die Befugnisse der Beklagten im Rahmen des Auftragsverhältnisses (unter Ziffer 1 des Formblatts) so weit gefaßt, daß aufgrund der anschließend erteilten Vollmacht die etwaige Kündigung in der Tat allein vom Ermessen der Beklagten abhängen kann, die danach die bestehenden Verträge umstellen darf, "soweit" ihr dies "erforderlich" erscheint, d.h., soweit sie die Umstellung nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen im Interesse des Versicherungsnehmers für geboten erachtet. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn, wie dies im Falle der Kundin QU geschehen ist, in die Ziffer 2 des Formblatts, welche die Vollmacht zur Kündigung enthält, noch die Worte "Auftrag und" eingefügt werden. Denn nach dem Inhalt der Ziffer 1 würde auch dieser Auftrag keinen festen Kündigungsauftrag im Sinne des Klagevortrags darstellen; er würde vielmehr keinen anderen Inhalt haben können als den, daß die Beklagte ohne nochmalige Fühlungnahme mit dem Kunden nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen -15- die Versicherungsverträge kündigen solle, wenn sie dies bei der späteren Prüfung des Versicherungsbestandes des Kunden ihrerseits für sachgemäß halte. Allerdings läßt sich nicht bezweifeln, daß das S^^-Mitglied für diesen Fall durch die Ausstellung der Vollmacht schon vorweg sein Einverständnis mit der etwaigen Kündigung zu dem Ausdruck bringt. Indessen ist es gerade die dadurch geschaffene Sachlage, durch welche die Klägerin ihre Interessen beeinträchtigt sieht und deren Eintritt sie mit der Klage verhindern will. Hach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ein Verhalten der Beklagten, wie es mit dem Klageantrag angegriffen wird, als so naheliegend angesehen hat, daß sich der Klägerin bei Unterstellung der sachlichrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nicht absprechen ließe. Mit dem Hinweis, die Festlegung von Maklerauftrag, Kündigungsauftrag und Vollmacht in einem einzigen, zeit- und aufwandsparenden Arbeitsgang sei aus Gründen der Rationalisierung geboten, kann die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Punkte ebenfalls nicht erschüttern. Dieser Hinweis läßt im Gegenteil erkennen, daß nach der Überprüfung des Versicherungsbestandes durch die Beklagte schon im Interesse der Arbeitsvereinfachung keine erneute Beratung und Entschließung des Kunden mehr vorgesehen ist, sondern daß die Beklagte nunmehr ihrerseits darüber befinden kann, ob sie aufgrund der im voraus erteilten Vollmacht die Kündigung ausspricht oder nicht. V Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ferner mit Recht den eigenen Vortrag der Beklagten herangezogen, daß sie die Kündigungen im Hinblick auf das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung sogar aussprechen müsse. In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, inwieweit der Betreuungsarbeit der Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die SB^durch dieses Gesetz Grenzen gezogen sind. Denn wenn die Beklagte es schon selbst für erforderlich hält, die bisherigen Versicherungsverträge der S^R-Mitglieder zu kündigen, um die spätere Betreuungsarbeit in dem vorgesehenen Umfange durchführen zu können, so ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte werde alsdann auch auf die Erteilung von Vollmachten bedacht sein, die es ihr ermöglichen, die Kündigungen namens der SPAR-Mitglieder unabhängig von deren endgültiger Entschlies-sung nach eigenem Ermessen vorzunehmen, und sie werde von den diese Möglichkeit vorsehenden formularmäßigen Vollmachten einen entsprechenden Gebrauch machen. Angesichts der dargelegten Umstände durfte das Berufungsgericht schließlich in der Weigerung der Beklagten, die geforderte Unterlassungserklärung abzu-geben, ohne Rechtsverstoß immerhin eine Bestätigung dieser Annahme erblicken, selbst wenn die Weigerung mangels ausreichender Feststellungen über die von der Klägerin behaupteten, in der Vergangenheit liegenden Einzelfälle für sich allein ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht hätte begründen können. - 17 Auch der Umstand, daß die Beklagte nach der Kündigung neue Versicherungsverträge für den jeweiligen Kunden möglicherweise wiederum mit dem bisherigen Versicherer eingeht, falls dieser sich unter ihr angemessen erscheinenden Bedingungen hierzu bereitfindet, schließt das nach alledem zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis nicht aus; denn der bisherige Versicherer hat keine Gewähr dafür, daß die Beklagte so verfährt, und die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Interessen, die von der Kündigungsvollmacht ausgeht, wird deshalb durch die Möglichkeit eines späteren neuen Abschlusses mit ihm nicht beseitigt. III. In der Sache selbst rügt die Revision in ei*-ster Linie, daß das Berufungsgericht in dem Verfahren der Beklagten eine Wettbewerbshandlung gesehen habe; für den Pall, daß darin gleichwohl ein Handeln zu Zv/ecken des Wettbewerbs zu erblicken sei, vertritt sie die Auffassung, die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht gegen die Grundsätze des 1auteren Wettbewerbs verstoßen. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt ein Verhalten unter den Begriff des Handelns zu dem Zwecke des Wettbewerbs, wenn es in objektiver Hinsicht geeignet ist, den Absatz eines Verkehrsbeteiligten zu dem Nachteil eines anderen zu fördern, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine auf die Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht dos Handelnden zugrunde liegt, die nicht der einzige und wesentliche Beweggrund für seine Handlung zu sein braucht, aber auch nicht hinter:-'.anderen Beweggründen - 18 v völlig zurücktreten darf (BGH GRUR I960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb - m.w.Nachw.)• a) Die Revision ist der Meinung, schon das hiernach erforderlich objektive Merkmal liege im Streitfälle nicht vor. Dem kann freilich nicht beigetreten werden. Daß die Parteien selbst Wettbewerber sind, ist nicht notwendig. Es genügt, daß das Verhalten der Beklagten geeignet ist, im Verhältnis der im Wettbewerb stehenden Versicherer untereinander Verschiebungen oder Veränderungen dergestalt zu bewirken, daß einem Unternehmen Versicherungsnehmer auf Kosten eines anderen Unternehmens zugeführt werden, bei dem sie bisher versichert waren und ohne die Einschaltung der Beklagten ..zu demindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch versichert geblieben wären. Diese Eignung kann nicht mit der Begründung der Revision verneint werden, daß etwaige Veränderungen dieser Art nicht schon durch die Entgegennahme der Kündigungsvollmacht, sondern erst durch den Abschluß des neuen Versicherungsvertrags herbeigeführt würden; denn die KündigungsVollmacht, die der Beklagten eine in ihr pflichtraäßiges Ermessen gestellte Beendigung der alten Verträge gestattet, bildet die Voraussetzung?a auch für die von der Beklagten vorgenommenen Heuabschlüsse und folglich auch für die Verschiebung der Wettbewerbslage unter den Versicherern, die hiermit verbunden ist. Die bloße Möglichkeit, daß die neuen Verträge v/ieder mit den bisherigen Versicherern abgeschlossen werden, d.h., daß die bisherigen Versicherer durch Gewährung vorteilhafterer als der früheren Bedingungen den Nachteil eines endgültigen Kundenverlustes von sich abwenden können, besagt -19- nichts dagegen, daß der Erteilung der Kündigungsvollmacht zu demindest die - hier lediglich zu fordernde -Eignung innev/ohnt, andere Versicherer im Wettbewerb mit dem bisherigen Versicherer zu begünstigen. Ein Wettbewerbsnachteil für den bisherigen Versicherer besteht zudem auch dann, wenn ihm ein Neuabschluß mit dem bisherigen Kunden gelingt, zunächst einmal jedenfalls darin, daß er infolge der in die Hände der Beklagten gelegten Kündigung die Aussicht einbüßt, den Vertrag zu den früheren Bedingungen aufgrund der üblichen Verlängerungsklausel fortsetzen zu können, und daß seinen Wettbewerbern die Aussicht eröffnet wird, den infolge der Kündigung nicht mehr gebundenen Versicherungsnehmer ihrerseits als Kunden zu gewinnen. Dies übersieht die Revision, wenn sie vorträgt, das Verhalten der Beklagten stelle vielleicht eine Förderung des Wettbev/erbs schlechthin, nicht aber eine Förderung fremden Wettbewerbs, nämlich der Wettbewerber des bidierigen Versicherers dar. Daß dem bisherigen Versicherer im Rahmen der S®®-Betreuung irgendein Vorzug eingeräumt, namentlich etwa vor der Kündigung Gelegenheit zu Verhandlungen und zur Abgabe eines günstigeren Angebots gegeben werde, hat die Beklagte überdies selbst nicht vorgetragen; aus ihrem Vortrag ist auch nicht zu entnehmen, daß nach erklärter Kündigung Neuabschlüsse mit dem bisherigen Versicherer die Regel bilden oder auch nur verhältnismäßig häufiger verkommen als solche mit anderen Versicherern. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Erteilung von frei verwendbaren Kündigungsvollmachten an die Beklagte in objektiver Hinsicht den Wettbewerb der mit dem bisherigen Versicherer konkurrierenden Versicherungs- - 20 v unternehmen zu fördern vermag.. h) Damit ist indessen noch nicht dargetan, daß hei der Beklagten auch in subjektiver Hinsicht eine Wettbewerbsabsicht vorhanden ist. Zwar streitet bei Handlungen, deren objektive Eignung zur Förderung eigenen oder - wie hier - fremden Wettbewerbs feststeht, in der Regel die Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie auch von einer entsprechenden Absicht des Handelnden zu demindest mitbestimmt sind (BGrH aaO). Diese Regel kann aber jedenfalls dann nicht ohne weiteres gelten, wenn der Handelnde selbst außerhalb des Wettbewerbs der in Betracht kommenden Unternehmen steht, insbesondere weder rechtlich noch wirtschaftlich daran interessiert ist, einem dieser Unternehmen oder einigen von ihnen im 'Wettbewerb mit anderen einen Vorsprung zu verschaffen. Das Landgericht hat auf seiten der Beklagten ein solches Interesse verneint, weil es der Auffassung war, der Beklagten sei es ausschlaggebend um die Wahrnehmung ihrer eigenen geschäftlichen Interessen als Makler, insbesondere um die Aufr^chterhaltung ihrer Beziehungen zur SflB gegangen; für die Entgegennahme der Kündigungsvollmachten sei zwar sicher ihr Interesse an der Courtage bestimmend gewesen; hierbei sei es ihr jedoch nicht darauf angekommen, mit Hilfe der Vollmachten die Versicherung des jeweiligen S^^-Mitgliedes zu wechseln; die Bevollmächtigung sei also wettbewerblich neutral gewesen; anders läge es nur, wenn die Beklagte von vorneherein mit einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften zur Förderung dieser Gesellschaften zusammengearbeitet hätte; das habe die Klägerin aber nicht behauptet„ 21 Im Gegensatz hierzu hat das Berufungsgericht die Wettbewerbsabsicht gerade aus dem Interesse der Beklagten an der Courtage gefolgert; die gleiche Folgerung hat es aus dem Vortrag der Beklagten gezogen, im Hinblick auf das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung müsse sie die bestehenden Versicherungsverträge kündigen, weil sie anderen-falls die Kundert nicht beraten dürfe. Diese Folgerungen des Berufungsgerichts sind indessen nicht überzeugend. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag die Makiercourtage für von ihr vermittelte Neuabschlüsse auch dann erhält, wenn sie diese Abschlüsse wieder den bisherigen Versicherern zuführt. Um die Courtage zu erlangen, würde die Beklagte mithin nicht genötigt sein, andere Versicherungsunternehmen im Wettbewerb mit dem bisherigen Versicherer zu fördern. Dann läßt sich aber aus ihrem Interesse an der Courtage auch nicht herleiten, daß sie sich die Kündigungsvoll-raachten in der Absicht einer solchen Wettbewerbsförderung ausstellen lasse. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung Neu-abschlüsse vornehmen muß, um entsprechend ihren im ein-zelnen nicht festgestellten Abmachungen mit der SPAR die dieser Organisation angehörenden Versicherungsnehmer in Zukunft hinsichtlich ihrer laufenden, nach dem neuen Vertrag zu behandelnden Versicherungsangelegenheiten beraten zu können; denn auch wenn unterstellt wird, daß die Beklagte sich durch die Kündigung der alten und den Abschluß neuer von ihr selbst vermittelter Verträge 22 N/ eine ihr anderenfalls verschlossene Beratungsmöglichkeit eröffnen könnte - was hier keiner Entscheidung Bedarf so wäre hierfür doch nicht der Abschluß mit einem anderen als dem bisherigen Versicherer und mithin auch nicht eine Einflußnahme auf den Wettbewerb der Versicherungsunternehmen erforderlich. Wenn die Beklagte sich daher auch im Zweifel bewußt sein wird, daß ihre Stellung als Bevollmächtigte der Versicherungsnehmer geeignet ist, den Wettbewerb der Versicherer in der schon beschriebenen Weise zu beeinflussen, so reicht doch die Begründung des angefochtenen Urteils nicht aus, bei ihr eine auf diese Beeinflussung gerichtete Absicht anzunehmen. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt liegt vielmehr die Annahme näher, daß die Beklagte von der Absicht geleitet ist, aufgrund ihrer Verpflichtungen gegenüber der S|^^den Sj^-Mitgliedern vorteilhafte Versicherungsverträge mit hohen Leistungen und niedrigen Prämien zu vermitteln und für die Kunden Versicherungsunternehmen zu suchen, die diese Voraussetzungen am besten erfüllen, daß es ihr aber gleichgültig ist, ob und wie ihre Bemühungen sich auf den Wettbewerb der in Betracht kommenden Versicherungsunternehmen auswirken. Solange die Beklagte hierbei nicht zugleich, und sei es wenigstens vorzugsweise, die Belange bestimmter Versicherungsunternehmen walirnimmt, wofür nichts dargetan ist, betätigt sie sich nur als Vertreter der auf der Nachfrageseite stehenden Versicherungsnehmer. Lies würde den - von der Kammer für Handelssachen des Landgerichts auch gezogenen - Schluß rechtfertigen, daß bei der Entgegennahme der Kündigungsvollmachten die Absicht der Beklagten im Vordergrund steht, ihre Betreuungspflicht gegenüber den S^p-Händlern zu erfüllen, die -23- ihr vertraglich obliegt und von der daher mangels bestimmter Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten auch angenommen werden muß, daß die Beklagte ihr nachkommt. Es erscheint zweifelhaft, ob alsdann überhaupt noch Raum für die weitere Absicht bliebe, gegenüber dem bisherigen Versicherer andere Versicherungsunternehmen im Wettbewerb zu unterstützen. Dies gilt namentlich für den Zeitpunkt, in dem die Vollmacht jeweils erteilt wird; denn in diesem Zeitpunkt, auf den die wettbewerbsrechtliche Beurteilung angesichts des Klageantrags abgestellt werden muß, steht ohne weiteres noch nicht fest, ob ein etwaiger Neuabschluß mit einem anderen als dem bisherigen Versicherer und, wenn ja, mit welchem anderen Unternehmen er vorgenommen wird. Zumindest aber spricht vieles dafür, daß eine etwaige Wettbewerbsabsicht der Beklagten vornehmlich im Augenblick der Vollmachtertei-' lung hinter das Bestreben nach pflichtmäßiger Betreuung der Sj^-Mitglieder völlig zurücktritt. Immerhin würde diese Rrage sich vielleicht mit Sicherheit erst beantworten lassen, wenn aufgrund des im einzelnen nicht bekannten Vertragswerks zwischen der Beklagten und der Organisation abschließend geklärt wäre, welche Stellung die Beklagte danach zu dieser Organisation und über sie zu den einzelnen SBP^Mitgliedern'einnimmt. Auf diese Klärung kann gleichwohl verzichtet werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Beklagte bei der Entgegennahme der Kündigungsvollmachten wenigstens nebenher die Absicht verfolgt, bislang nicht beteiligte Versicherungsunternehmen im Wettbewerb mit dem bisherigen Versicherer zu fördern, so würde ihr mit der Klage beanstandetes Verhalten doch nicht gegen die Grundsätze des_lauteren„ Wettbewerbs verstoßen. -24- 2. Das Berufungsgericht erblickt einen solchen Verstoß darin, daß die Beklagte sich nicht darauf beschränke, die Versicherungsverträge der auf dem Gebiet der Versicherung unkundigen S^^J-Mitglieder, von denen ihr als fachkundigem Unternehmen besonderes Vertrauen entgegengebracht werde, zu überprüfen und die SB^-Mit-glieder anschließend zu beraten, sondern daß sie ein Verfahren einschlage, bei dem der Kunde sich von vorne-herein der eigenen Entschlußfreiheit begebe; die Beklagte, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, nütze somit die mangelnde Eachkenntnis des Kunden in Verbindung mit dem ihr erwiesenen Vertrauen dazu aus, die eigentliche Entscheidung in seinen Versicherungsangelegenheiten in die Hand zu bekommen mit der Folge, daß sie diese Position nach eigenem Ermessen zu ihrem Vorteil und dem der von ihr ausgewählten Versicherungsunternehmen verwerten könne. Diese Beurteilung wird der Sachlage nicht gerecht. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, woraus zu schließen wäre, daß die Beklagte sich die KündigungsvolImachten ausstellen läßt, um die Unkenntnis des Vollmachtgebers auf dem Gebiete des Versicherungswesens zu ihrem eigenen Vorteil und zu dem Vorteil der von ihr ausgewählten Ver-sicherungsunternehmen auszunutzen. Sie macht der Beklagten insbesondere keineswegs zu dem Vorwurf, sie lasse sich bei der Kündigung und anschließenden Umdeckung der Versicherungen durch das eigene Frovisionsinteresse oder durch die Rücksichtnahme auf die Interessen des Versicherers, mit dem sie den Neuabschluß vornehme, dazu bestimmen, pflichtwidrig:- gegen die Interessen der Versicherungsnehmer zu handeln. Von einem zu erwar- tenden Mißbrauch der Vertretungsmacht, dem durch ein Verbot der Entgegennahme der Vollmachten vorgebeugt werden könnte, kann danach keine Rede sein. Die Tatsache allein, daß die Beklagte bei einem Neuabschluß eine Maklerprovision zu beanspruchen hat, kann entgegen der in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragenen Ansicht der Klägerin nicht genügen, die Entgegennahme der Vollmachten wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen; insbesondere kann daraus nicht vorweg dar Verdacht hergeleitet werden, die Beklagte gerate in einen Jnteressenwiderstreit zwischen ihrer Pflicht zur sachgemäßen Betreuung des Auftraggebers und ihrem Streben nach Erlangung der Provision, und sie werde sich bei diesem Widerstreit über die Belange des Auftraggebers vertragswidrig hinwegsetzen. Überdies wendet die Klägerin sich, wie sie im Schriftsatz vom 11. November 1963, (GA 136) wörtlich ausgeführt hat, auch nicht gegen die Vollmachterteilung '‘generell11, sondern lediglich gegen sogenannte "Vorausvollmachten", welche die Beklagte sich in Verbindung mit dem Mäklerauftrag erteilen läßt, bevor die Versicherungsnehmer die Möglichkeit haben, aufgrund der gebotenen Leistung des bisherigen Versicherers den Entschluß zur Kündigung bereits bestehender Verträge selbst zu fassen; die Übertragung dieses Entschlusses auf die Beklagte ist allein das, was mit der Klage beanstandet wird. Hierin kann aber ebenfalls keine Unlauterkeit gesehen werden; denn es ist nicht ersichtlich, was wettbewerbsreehtlich daran auszusetzen wäre, daß ein unerfahrener Versicherungsnehmer in dem Bestreben, seine Versicherungsangelegenheiten vorteilhafter als bisher zu gestalten, sich der Hilfe eines unabhängigen Maklers bedient und diesem im voraus die Entschei- n/ dung Uber die etwaige Umstellung seiner laufenden Versicherungsverträge überträgt, über deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit er sich selbst ohnehin kein zuverlässiges Urteil bilden kann. Nach den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs ist es sogar einem mit dem bisherigen Versicherer im Wettbewerb": stehenden Versicherungsunternehmen nicht verwehrt, durch seine Agenten Versicherungsnehmer für das eigene Unternehmen zu werben und sie hierbei auch über Notwendigkeit, Frist und Form der Kündigung zu beraten, die zur vertragsmäßigen Lösung des alten Versicherungsverhältnisses erforderlich ist. Dies ist in der Entscheidung des Reichsgerichts in MuW 1934,'60, auf welche die Klägerin sich zu Unrecht beruft, ausdrücklich ausgesprochen (aaO S. 62 rechte Spalte 2. Abs.). Der erkennende Senat schließt sich dem an. Dabei ist eine vom Kunden veranlaßte, gelegentliche und rein persönliche Hilfeleistung de3 Agenten bei der Ausführung der Kündigung gleichfalls nicht unerlaubt (RG aaO). Im Streitfälle handelt es sich indessen nicht einmal um einen Vorgang der Abwerbung von Kunden durch einen Wettbewerber des bisherigen Versicherers. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß die Beklagte sich neben ihrer Stellung als Makler auch als Agentin eines bestimmten, mit der Klägerin konkurrierenden Versicherungsunternehmens betätige, was nach dem Parteivortrag im Verfahren der einstweiligen Verfügung in früherer Zeit möglicherweise einmal der Fall gewesen ist, aber zu demindest seit den Verlautbarungen des Bundesaufsichtsamts für die Privatversicherung im Geschäftsbericht 1959/60 nicht mehr geschieht. Die Frage, wie mit dem bisherigen Ver- sicherungsvertrag verfahren wird oder bei welchem Unternehmen die zu versichernden Risiken in Zukunft gedeckt werden sollen, ist vielmehr gerade in dem vom Klage-antrage betroffenen Palle, daß der Beklagten freies Ermessen eingeräumt ist, bei Ausstellung der Kündigungsvollmacht noch völlig offen. Die Kündigungsvollmacht dient also nicht wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Rechtsstreit das von dem Abwerber veranlaßte und zur Absendung in Empfang genommene Kündigungsschreiben -dem Zweck, einen schon teilweise erzielten Werbeerfolg eines Wettbewerbers des bisherigen Versicherers durch Ausschaltung des umworbenen Kunden abzusichern und zu vollenden. Bei der gegebenen Sachlage läßt sich auch nicht sagen, daß den S^^~Mitgliedern die Kündigungshilfe, die ihnen die Beklagte aufgrund der Vollmachten zu leisten vermag, unaufgefordert aufgedrängt wird. Durch die Mitgliedschaft bei der Handelskette haben diese Kunden vielmehr den Wunsch zu dem Ausdruck gebracht, u.a. auch die ihnen von der gebotene Betreuung in ihren Versicherungsangelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Der Maklerauftrag und die damit verbundene Vollmacht liegen im Rahmen dieser von den S^^-Mitgliedern gewünschten Betreuung. Der Umstand, daß, wie die Klägerin geltend macht, durch die Erteilung der Vollmacht zu dem Nachteil des bisherigen Versicherers der "Beharrungswille” des Kunden und das bei ihm vorhandene "Trägheitsmoment” überwunden wird, macht das Verhalten der Beklagten nicht unlauter. Die hier beanstandete Wirkung liegt im Wesen des Wettbewerbs und müßte von der Klägerin sogar hingenommen werden, wenn der Kunde durch einen ihrer Mitbewerber; abgeworben würde. Eine Unlauterkeit kann insoweit immer nur in dem Mittel fliegen, das angewendet wird, um diese 28 an sich wettbewerbseigene Wirkung hervorzurufen. Gegen das im Streitfall angewendete Mittel aber, d.h. gegen die freiwillige Übertragung der für das sachunkundige S^^-Mitglied besonders schwierigen Entscheidung, ob die bestehenden Versicherungen umgedeckt werden sollen oder nicht, an ein sachkundiges Maklerunternehmen, können keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn durch die Einschaltung des Maklers eine etwaige Gegenwirkung von seiten des bisherigen Versicherers erschwert wird. Auch ohne diese Einschaltung kann der Versicherer nicht damit rechnen, daß ihm der Versicherungsnehmer etwa durch eine besonders frühzeitige Kündigung ohne gleichzeitige Bindung an ein anderes Unternehmen Zeit für eine solche Gegenwirkung läßt. Auch dann muß der Versicherer vielmehr erwarten, daß die Kündigung ihm erst im letztraöglichen vertraglichen Zeitpunkt zugeht, der für den Kunden der günstigste ist, und daß der Kunde, der sie vorgenommen hat, sich von ihm danach nicht mehr ansprechen läßt, Ben daraus sich ergebenden Folgen kann er mit einiger Sicherheit nur Vorbeugen, wenn er seinerseits den Versicherungsnehmer ständig im Auge behält und mögliche Vertragsverbesserungen von sich aus rechtzeitig anbietet, bevor es zu einer Kündigung gekommen ist. Dies aber wird ihm durch die Beklagte nicht abgeschnitten. Die Klägerin will sich dem auch ersichtlich nicht verschließen; deshalb macht sie den nach ihrer Ansicht wettbewerbsrechtlich entscheidenden Unterschied nicht danach, ob der Kunde persönlich oder ob er durch einen Bevollmächtigten kündigt, sondern danach, ob er im -29- Zeitpunkt der Vollmachterteilung zur Kündigung schon selbst fest entschlossen ist oder ob er ohne einen solchen Entschluß die Entscheidung über die Kündigung dem Ermessen des Bevollmächtigten überläßt. Jedoch liegt - wie schon in anderem Zusammenhänge ausgeführt wurde - auch in dem zuletzt genannten Falle bereits bei der Ausstellung der Vollmacht zwar kein fester Kündigungsauftrag des Versicherungsnehmers, aber doch dessen vorweggenommenes Einverständnis mit der etwaigen Kündigung vor. Der Versicherungsnehmer gibt durch die Bevollmächtigung zu erkennen, daß er sich mangels eigener Sachkunde die Entschließung des Bevollmächtigten zu eigen machen wolle, wie sie auch ausfallen werde. Bei dieser Einstellung des Versicherungsnehmers ist unter dem Gesichtspunkt des lauteren kaufmännischen Verhaltens keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt je nachdem, ob der Makler sich die Vollmacht zur Kündigung zugleich mit dem Auftrag zur Überprüfung der Versicherungsverhältnisse des Vollmachtgebers ausstellen läßt, oder ob er sie erst dann entgegennimmt, wenn er dem Kunden nach dieser Überprüfung den endgültigen Rat zur Kündigung erteilt. Eine den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs widersprechende Bindung des Versicherungsnehmers liegt weder bei der einen noch bei der anderen Sachgestaltung vor* Wenn das Berufungsgericht sich zur Unterstützung seiner gegenteiligen Auffassung auf eine Wendung in dem Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts für das Jahr 1962 (BTDrucks. IV 1220 S, 67) bezieht, so übersieht es, daß dieser Bericht sich nicht mit der Anwendung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs befaßt, daß abgesehen hiervon aber mit der dort erwähnten -30- \ "Bindung" allein eine solche gemeint ist, die den Mitgliedern von der Handelskette auferlegt wird. Daran, daß das einzelne S^B-Mitglied dem in Geschäftsverbindung mit der Handelskette stehenden Maklerunternehmen durch Erteilung einer Einzelvollmacht die Vertretungsmacht zur Umdeckung bestehender Versicherungen einräumen darf, kann ernstlich nicht gezweifelt werden. Dabei verdient noch der Umstand Erwähnung, daß nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes in dem früheren Tätigkeitsbericht für das Jahr I960 (BTDrucks. III/2734 S. 37) gerade die Einschaltung von Maklern auf verschiedenen Gebieten der Privatversicherung wettbewerbsförderrdwirkt. Die Klägerin hat im übrigen selbst nicht geltend gemacht, daß das Verhalten der Beklagten unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken begegnen könnte. Nach dieser Richtung fehlt es auch sonst an jedem Anhaltspunkt, sodaß der ' erkennende Senat durch Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits nicht gehindert ist. IV. Nach dem Vorhergehenden mußte das Berufungsurteil, durch das der Klage im Ergebnis stattgegeben worden ist, aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden. Die Koatenentseheidung beruht auf §§ 91, 97 ZK). Jungbluth Mösl Pehle Simon Sprenkmänn