Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung- beantragt und vor allen geltend gemacht, daß die Klägerin nach Erlaß des ersten Revisionsurteils keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, die eine rechtliche Beurteilung unter anderen als den vom Bundesgerichtshof bereits gewürdigten Gesichtspunkten ermöglichten. Io Mit dem ersten Revisionsurteil war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil dieses den Sachverhalt nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt hatte, ob die Beklagte durch den in ihrem Verhalten liegenden Verstoß gegen § 69 Abs« 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Y/estfalen - GemO NRW -ein Schutzgesetz im Sinne des § 623 Abs» 2 BGB verletzt habe; im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht war der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, daß § 69 Abs, 1 GemO NRW kein Bchutzgesetz im Sinne der angeführten Vorschrift bildet. Beshalb habe auch ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Stadt, der Oberstadtdiroktor, der Klägerin mehrfach “verbindlich" zugesagt, den Verkauf von Eis an Private einzustellen; diese Zusage sei nicht eingehalten worden, vielmehr hätten die in Betracht kommenden Bediensteten der Beklagten ab 1955 - mit einer Unterbrechung im Jahre 1957 - fortlaufend die gesetzliche Vorschrift des § 69 Abs. 1 GemO NRV7 vorsätzlich dadurch verlestzt, daß sie gleichwohl Eis an Private abgegeben hätten. zu Mitbewerbern/verschaffen, handle unlauter* Das sei zwar bisher im allgemeinen für Verbote angenommen worden, die für alle Mitbewerber gleichmäßig gelten; in gleicher Y/eise müßte aber ein Fall der hier vorliegenden Art beurteilt werden, in dem ein Mitbewerber durch ein gesetzliches Verbot zu dem Schutz seiner Konkurrenten beschränkt wird und dieses Verbot bewußt mißachtet, "um den ihn auferlegten Fesseln zu entschlüpfen"; denn auch in diesem Falle verschaffe er sich einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, der ihm nach dem Willen des Gesetzes nicht zukomme. Der I* Zivilsenat hatte in dem bezeichneten Urteil (GRUR 1962, 159> 162 unter III 4) zur Frage des Schutz-gesetzes ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit dem $ 69 Abs. 1 GemO NEW eine - allerdings für die Gemeinden verbindliche - Anweisung für ein bestimmtes verwaltungsmäßiges Verhalten geben wollen, aber nicht ein Ge- und Verbot mit der Wirkung, daß jeder Beteiligte hieraus Ersichtlich sollte damit nicht gesagt werden, daß die Verletzung dieser Vorschrift in keinem Fall, auch nicht bei vorsätzlich oder gar planmäßig begangenem Verstoß, einen bürgerlich-rechtlichen Unterlassungs- und dchadonsersatzanspruch auf einer anderen rechtlichen Grundlage als der deD § 823 Abs. 2 BGB solle nach sich ziehen können; daß dies nicht gemeint sein konnte, ergibt sich auch daraus, daß dem Berufungsgericht ausdrücklich auf-gegeben wurde, in der erneuten Verhandlung und Entscheidung den Sachverhalt unter den Gesichtspunkten des § 1 U'./G, Da das jetzt angefochtene Urteil des Berufungsgerichts sich - V/ic noch darzulegen ist, ohne Rechtsirrtum - darauf beschränkt, den Verstoß gegen § 69 Abs* 1 GemO NEW unter den hier gegebenen Umständen, nämlich bei vorsätzlichem Handeln trotz vorangegangener anderslautender Zusage, als wettbewerbswidrig zu v/ürdigen, kann auch nicht, v/ie die Revision dies tut, davon gesprochen werden, die Auffassung des Berufungsgerichts führe dazu, daß jede V/ettbewerbs-handlung, die unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot begangen v/ird, bereits deshalb unlauter nach § 1 UY/G sei« 2« In der Bache selbst meint die Revision, das Berufungsgericht habe kein die Unlauterkeit begründendes Merkmal für das Handeln der Beklagten darzutun vermocht« Das Verbot oder die Beschränkung privatwirtsehaftlicher Betätigung von Gemeinden sei sittlich neutral und beruhe auf reinen Zv/eckmäßigkeitoorv/ägungen; ein Vorstoß könne daher wettbev/erbsrechtlich nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen von Bedeutung sein« Ein durch Gesetzesverutoß gev/onnener Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern könne nur dann in Betracht, wenn gesetzes-treue Mitbewerber Beschränkungen auf sich nehmen müßten, von denen der Verletzer gerade durch seine Übertretung frei sei; davon könne hier keine Rede sein, da das verletzte Gesetz nur für die Beklagte, nicht auch für die Klägerin gelte. a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Y/ett-beworbsrocht nicht jede zu Y/ettbewerbszwecken begangene Gesetzcsverlotzung gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt, da zahlreiche Hormen nur der Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit sind (RGZ 166, 315» 319» BGHZ 22, 167» 180 - Arzneifertigwaren); doch kann auch bei Verstößen gegen wertneutrale Vorschriften unter besonderen Umständen ein Sittenverstoß im Sinne des § 1 UY/G vorliegen, z.Bo wenn der Y/ettbeworber sich bewußt und planmäßig über ein Gesotz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (BGH GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß). b) Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtun entsprechend auf den vorliegenden Rail an-gewendet, dessen Besonderheit darin liegt* daß einerseits ein in geschäftlichen Wettbewerb begangener Gesetzesverstoß der Öffentlichen Hand zu beurteilen ist und daß es andererseits auf die Erlangung eines geschäftlichen Vorsprungs nicht anzukommen hat, weil durch die Gemeindeordnung auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet der Wettbewerb der Beklagten schlechthin verboten ist* Dabei ist von der rechtlich nicht angroifbaren Feststellung auszugehen, daß die Beklagte nach Art und Umfang des von ihr getätigten Verkaufs von Eis aus dem Schlachthof an Private objektiv die ihr durch § 69 Abs«, 1 GemO NRW gezogenen Grenzen privatwirtschaftlicher Betätigung überschritten hat. Würzburg, S« 83), so daß die Vettbewerbcwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht schon damit begründet werden könnte, sie habe gegen das Gesetz verstoßene bb) Andererseits könnte ein Sittenverstoß der Beklagten nicht allein deshalb verneint worden, weil das hier verletzte Gesetz eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, die u.a. den Schutz der privaten Wettbewerber bezweckt, und weil ec als Ordnungsnorm nicht gleichmäßig-für beide Mitbewerber, sondern nur für die Beklagte gilt« Die Auffassung, daß eine Gemeinde, die den für sie^ allein geltenden Beschränkungen zuwider handelt, dadurch nicht gleichzeitig unlauteren Wettbewerb begehen könne (Scbricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und unlauterer Wett- Januar 1952 (Bay BS Bd» I Bo 461) - Bay GO der inhaltlich voll mit § 69 Abs« 1 GemQ HRW üb er ein stimmt), übersieht den Rechtsgrundsatz, daß unter besonderen Umständen, etwa wegen des Schutz-zwecks des verletzten Gesetzes, auch die Übertretung einer nur den Verletzer bindenden Norm einen Sittenvorstoß darstellen kann (BGH GRUR 1963, 536, 538 - Iris; vgl» oben III 3 a). Daß das Berufungsgericht solche besonderen Umstände angenommen, hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Das Revisionsurteil vom 26* Mai 1961 (GRUR 1962, 159, 162 unter III 3) hat hervorgehoben, der § 69 Abs» 1 GemO NRW verfolge den Zweck, die Angehörigen der privaten Wirtschaft vor einer drohenden Beeinträchtigung durch den Wettbewerb gemeindlicher Unternehmen zu schützen, und zwar schütze die Vorschrift nicht die Gesamtheit der Staatsbürger im allgemeinen, sondern einen abgrenzbaren Personenkreis und damit zugleich jeden einzelnen, der diesem Personenkreis angehört» Damit ist die Voraussetzung dafür gegeben, einen Verstoß gegen das Gesetz auch dann als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn der Mitbewerber nicht daran gebunden ist (vgl. Aufl» An. 347 zu § 1 UWG)» Dann aber sind rechtlich jedenfalls keine Bedenken gegen die Annahme eines Verstoßes gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs (§1 UWG) zu erheben, wenn die Beklagte, wie hier, das dem Schutz der privaten Wettbewerber dienende Gesetz nicht nur vorsätzlich und fortgesetzt Übertritt, sondern wenn sic das überdies tut, obwohl die Aufsichtsbehörde 161 unter II 3 am Ende) die Unterlassung des beanstandeten Verkaufs von Eis an Private zugesagt hatte» Biese besonderen Umstände lassen den Gesetzesverstoß der Beklagten als in so hohem Maße anstößig erscheinen, daß das Berufungsgericht ihn ohne Rechtsfehler als unlauter im Sinne des § 1 UWG werten konnte, wobei dahinstehen kann, ob auch ohne diese erschwerenden Umstände der vorsätzliche und planmäßige Verstoß der öffentlichen Hand gegen § 69 Abs«, 1 GemO NRW in jedem Palle als wettbev/erbsv/idrig angesehen werden müßte• cc) Der Revision kann demnach nicht darin gefolgt werden, daß das Verhalten der Beklagten lediglich einen "Grenzübertritt der Beklagten als einer Gemeinde in eine privat-wirtschaftliche Tätigkeit" darstelle,, der wettbewerbs-rechtlich nicht erfaßt werden könnte» Denn diese Auffassung würde dazu führen, daß die Wettbewerber schutzlos der Konkurrenz von Gemeindebetrieben auch dann ausgesetzt wären, wenn die Errichtung oder der Betrieb des Unternehmens gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung verstoß* und die Aufsichtsbehörde es, wie hier, bei einer bloßen Beanstandung bewenden läßt» Ba die Vorschrift der Gemeinde-Ordnung kein Sehutzgesetz im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB darstellt und.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein UY/G § 1 Blockeis II Eine Gemeinde begeht unlauteren Wettbewerb, wenn sic die ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung durch die Gemein-doordnung zun Schutz der privaten Mitbewerber gezogenen Grenzen vorsätzlich und planmäßig überschreitet, obwohl sie dem privaten Mitbewerber Unterlassung des Y/ettbewerbs zugesichert und die Aufsichtsbehörde ihr Verhalten beanstandet hato BGH, Urto v. 12c Februar 1965 - lb ZE 42/63 - OLG Hamm (Westf) LG Hagen (Westf) BUNDESGERICHTSHOF // IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 42/61 URTEIL Vw?ÄB^ltffaar 1965 V/üst, Justizhauptsekretai als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit ^er Geschäftsstelle der Stadtgemeinde llfKttKKf > vertreten durch den Rat der Stadt, IfBBP (V/estf), Beklagten und Revisionsklägcrin, - Prozeßbevollmächtigter: Rochtsany/alt 3)r. egen die Gi_____ in (V/estf), S , Inhaberin Frau Maria ^ traße®, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 // Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. KrUger-Nieland, Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Hecht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4<= Zivilsenats äes Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom ö. Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin befaßte sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Blockeis; sie hat diesen Zweig ihres Geschäfts im Laufe des Rechtsstreits so gut wie eingestellt . Die beklagte Stadtgemeinde unterhält im Rahmen ihres städtischen Schlachthofbetriebes eine Eiserzeugungs-anlagc, die ebenfalls Blockeis herstellt; sie gibt dieses Eis, soweit es für Zwecke des Schlachthofes verwendet wird, gegen Zahlung einer in der Gebührenordnung des Schlachthofes festgesetzten Gebühr an Benutzer des Schlachthofes, nämlich die im Stadtgebiet und in der näheren Umgebung ansässigen Metzger, und auch an andere Interessenten ab» Beit Anfang 1956 überläßt die Beklagte jährlich eine feste Menge von IUoOOO Stangen Eis zun vorgoschriobenen Gebührensatz einer der Fleischerinnung angeschlosocnen Verwertungsgenossenschaft des Fleischerhandwerks eGnbH und liefert das Eis an die einzelnen Interessenten auf Eiskarten, die von dieser Genossenschaft ausgestellt werden« Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte sich damit wettbewerbswidrig verhalte und daß durch dieses Vorgehen der Umsatz der Klägerin merklich zurückgegangen sei« Sie hat die Beklagte auf Ersatz dieses Schadens und auf Unterlassung der Lieferung von Eis an private Abnehmer in Anspruch genommen« Im übrigen wird wegen des Tatbestandes auf das in dieser Sache ergangene Revisionsurteil des I« Zivilsenats vom 26« Mai 1961 - I ZR 177/60 (GRUR 1962, 159 - Bloekeis) Bezug genommen, mit dem der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuruckverwiesen worden ist« Die Klägerin hat daraufhin weiter ausgeführt, die Beklagte hafte für das Verhalten des Oberstadtdirektors, der die städtischen Beamten insoweit nicht gehörig beaufsichtigt habe, nach § 639 BGB, Art. 34 GG; zu demindest hafte die Beklagte nach den §§ 61, 31, 631 BGB. Außerdem verstoße die Beklagte gegen § 1 UY/G, indem sie das Eis an Private weit unter Preis verkaufe, was ihr nur möglich sei, weil der Bchlachthof im Gegensatz zu den privaten Konkurrenzbetrieben keinerlei Steuern bezahle und deshalb zu woit geringeren Selbstkosten produzieren könne. Die Klägerin hat in der erneilten Berufungsverhandlung beantragt, unter Abänderung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, a) an die Klägerin 6.460,— DM nebst 4 Zinsen seit dem 16. Dezember 1956 zu zahlen, b) die Lieferung von Eis an Private bei Heidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung- beantragt und vor allen geltend gemacht, daß die Klägerin nach Erlaß des ersten Revisionsurteils keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, die eine rechtliche Beurteilung unter anderen als den vom Bundesgerichtshof bereits gewürdigten Gesichtspunkten ermöglichten. Das Berufungsgerieht hat die Beklagte wiederum verurteilt, die Lieferung von Eis an Private zu unterlassen; es hat den Bchadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hat insoweit den Rechtsstreit zur Entscheidung Uher die Höhe dieses Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesene Hit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Io Mit dem ersten Revisionsurteil war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil dieses den Sachverhalt nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt hatte, ob die Beklagte durch den in ihrem Verhalten liegenden Verstoß gegen § 69 Abs« 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Y/estfalen - GemO NRW -ein Schutzgesetz im Sinne des § 623 Abs» 2 BGB verletzt habe; im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht war der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, daß § 69 Abs, 1 GemO NRW kein Bchutzgesetz im Sinne der angeführten Vorschrift bildet. $ 69 Abs. 1 GemO NRY/ bestimmt, daß Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen nur dann errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern dürfen, wenn "1. ein dringender öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert und dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht besser oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann und 6 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zur voraussichtlichen Belastung steht.0 il. Bas Berufungsgericht hat nunmehr den Anspruch der Klägerin nach § 1 UWG als begründet angesehen. Bas angefochtene Urteil führt dazu aus, die Beklagte habe sich bev/ußt über das in § 69 Abs. 1 GemO HRW enthaltene gesetzliche Verbot hinweggesetzt, das dazu bestimmt sei, die private Wirtschaft vor einer Konkurrenz der öffentlichen Hand zu schützen. Ber Wortlaut der Vorschrift ergebe ebenso eindeutig wie die dazu erschienenen Erläuterungsbücher, daß die Beklagte mit dem Verkauf von Eis aus dem Schlachthof an private Abnehmer den durch diese Vorschrift für ihre v/irtachaftlichc Betätigung gesetzten Rahmen überschritten habe; darauf seien ihre Beamten schon im Jahre 1951 durch den Regierungspräsidenten hingewiesen worden. Beshalb habe auch ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Stadt, der Oberstadtdiroktor, der Klägerin mehrfach “verbindlich" zugesagt, den Verkauf von Eis an Private einzustellen; diese Zusage sei nicht eingehalten worden, vielmehr hätten die in Betracht kommenden Bediensteten der Beklagten ab 1955 - mit einer Unterbrechung im Jahre 1957 - fortlaufend die gesetzliche Vorschrift des § 69 Abs. 1 GemO NRV7 vorsätzlich dadurch verlestzt, daß sie gleichwohl Eis an Private abgegeben hätten. Dabei habe die Beklagte zu 2wecken des Wettbewerbs gehandelt. Wer sich, so führt das Berufungsgericht unter Anführung höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter aus, bev/ußt über ein gesetzliches Verbot hinwegsetze, um sich im Wettbewerb einen Vorteil gegenüber den gesetzestreuen 7 / / zu Mitbewerbern/verschaffen, handle unlauter* Das sei zwar bisher im allgemeinen für Verbote angenommen worden, die für alle Mitbewerber gleichmäßig gelten; in gleicher Y/eise müßte aber ein Fall der hier vorliegenden Art beurteilt werden, in dem ein Mitbewerber durch ein gesetzliches Verbot zu dem Schutz seiner Konkurrenten beschränkt wird und dieses Verbot bewußt mißachtet, "um den ihn auferlegten Fesseln zu entschlüpfen"; denn auch in diesem Falle verschaffe er sich einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, der ihm nach dem Willen des Gesetzes nicht zukomme. Sein Verhalten sei daher unlauter und nach § 1 UWG unzulässig* 111* Die gegen diese rechtliche Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg* 1 * Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe gegen die Bindung an das erste Revisionsurteil verstoßen (§ 565 Abs. 2 2F0), weil es aus der Tatsache des Verstoßes gegen die gesetzliche Vorschrift des § 69 Abs* 1 GemO NRW nunmehr "auf dem Umwege über § 1 UWG" dasselbe Ergebnis herbeiführen wolle, das ihm "der Bundesgerichtshof auf dem Wege über § 325 Abs. 2 BGB versagt" habe* Der I* Zivilsenat hatte in dem bezeichneten Urteil (GRUR 1962, 159> 162 unter III 4) zur Frage des Schutz-gesetzes ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit dem $ 69 Abs. 1 GemO NEW eine - allerdings für die Gemeinden verbindliche - Anweisung für ein bestimmtes verwaltungsmäßiges Verhalten geben wollen, aber nicht ein Ge- und Verbot mit der Wirkung, daß jeder Beteiligte hieraus 8 bürgerlich-rechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung solle herleiten können; der gesetzlichen Regelung liege offensichtlich die Erwägung zugrunde, daß cs hei Vorschriften der hier in Betracht kommenden Art genüge, den Gemeinden verbindliche Anweisungen zu erteilen und deren Einhaltung nötigenfalls im Aufsichtsweg durchzusetzen, daß es aber nicht erforderlich sei, die Gemeinden durch ein Ge- und Verbot im Sinne des i 623 Abs» 2 BGB einer unmittelbaren bürgerlich-rechtlichen Schadonscrsotzpflicht zu unterwerfen« Diese Ausführungen ergeben mit aller Deutlichkeit, daß der Senat zur Frage der bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 823 Abs.2 BG Stellung nehmen und damit die Frage beantworten v/ollte, ob jeder, also auch der nur fahrlässig begangene Verstoß gegen § 69 Abc. 1 GemO NRW zu dem Schadensersatz verpflichten solle. Ersichtlich sollte damit nicht gesagt werden, daß die Verletzung dieser Vorschrift in keinem Fall, auch nicht bei vorsätzlich oder gar planmäßig begangenem Verstoß, einen bürgerlich-rechtlichen Unterlassungs- und dchadonsersatzanspruch auf einer anderen rechtlichen Grundlage als der deD § 823 Abs. 2 BGB solle nach sich ziehen können; daß dies nicht gemeint sein konnte, ergibt sich auch daraus, daß dem Berufungsgericht ausdrücklich auf-gegeben wurde, in der erneuten Verhandlung und Entscheidung den Sachverhalt unter den Gesichtspunkten des § 1 U'./G, der §§ 823 Abs. 1 und 826 3GB sov/ie des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu prüfen ünd die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Daß die bis dahin getroffenen Feststellungen zur Bejahung eines dieser Gesichtspunkte nicht ausgereicht hätten, daß also, v/ie die Revision annimmt, kraft der Bindungswirkung des Revisionsurteils der Klage nur bei Feststellung zusätzlicher klagebegründender Tatsachen hätte stattgegeben werden dürfen, kann den Urteil nicht entnommen werden; vielmehr sollte offensichtlich zu dem Ausdruck gebracht werden, daß die tatsächlichen Feststellungen für eine umfassende Prüfung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten noch nicht ausreichten« Da das jetzt angefochtene Urteil des Berufungsgerichts sich - V/ic noch darzulegen ist, ohne Rechtsirrtum - darauf beschränkt, den Verstoß gegen § 69 Abs* 1 GemO NEW unter den hier gegebenen Umständen, nämlich bei vorsätzlichem Handeln trotz vorangegangener anderslautender Zusage, als wettbewerbswidrig zu v/ürdigen, kann auch nicht, v/ie die Revision dies tut, davon gesprochen werden, die Auffassung des Berufungsgerichts führe dazu, daß jede V/ettbewerbs-handlung, die unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot begangen v/ird, bereits deshalb unlauter nach § 1 UY/G sei« Danach v/ar das Berufungsgericht nicht durch das Revisionsurteil vom 26« Mai 1961 gehindert, die nunmehr angefochtene Entscheidung zu fällen« 2« In der Bache selbst meint die Revision, das Berufungsgericht habe kein die Unlauterkeit begründendes Merkmal für das Handeln der Beklagten darzutun vermocht« Das Verbot oder die Beschränkung privatwirtsehaftlicher Betätigung von Gemeinden sei sittlich neutral und beruhe auf reinen Zv/eckmäßigkeitoorv/ägungen; ein Vorstoß könne daher wettbev/erbsrechtlich nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen von Bedeutung sein« Ein durch Gesetzesverutoß gev/onnener Vorsprung gegenüber den 10 - Mitbewerbern könne nur dann in Betracht, wenn gesetzes-treue Mitbewerber Beschränkungen auf sich nehmen müßten, von denen der Verletzer gerade durch seine Übertretung frei sei; davon könne hier keine Rede sein, da das verletzte Gesetz nur für die Beklagte, nicht auch für die Klägerin gelte. Der hier gegebene bloße ’'Grenzübertritt' der Beklagten als einer Gemeinde in eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, die durch öffentliche Aufgaben der Gemeinde nicht erfordert wird”, sei wettbewerbsrechtlich nicht von Belang. Im übrigen finde die Vorschrift des § 69 Abs. 1 GemO URY/ im vorliegenden Ralle schon deshalb keine Anwendung, weil die hier in Rede stehende Eisanlage der Beklagten schon vor deren Inkrafttreten errichtet worden sei. 3. Auch diese Angriffe können das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen. a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Y/ett-beworbsrocht nicht jede zu Y/ettbewerbszwecken begangene Gesetzcsverlotzung gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt, da zahlreiche Hormen nur der Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit sind (RGZ 166, 315» 319» BGHZ 22, 167» 180 - Arzneifertigwaren); doch kann auch bei Verstößen gegen wertneutrale Vorschriften unter besonderen Umständen ein Sittenverstoß im Sinne des § 1 UY/G vorliegen, z.Bo wenn der Y/ettbeworber sich bewußt und planmäßig über ein Gesotz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (BGH GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß). Daher werden dieser Beurteilung im allgemeinen solche Normen zugrunde liegen, welche die Mitbewerber in gleichem Maße binden und daher eine gleiche Ausgangslage im Wettbewerb 11 i schaffen; anders kann es dann liegen, wenn der gesetzgeberische Zweck der betreffenden Vorschrift u.a. auch im Schutz der Allgemeinheit gegenüber den Gefahren einer bestimmten Torn des Wettbewerbs liegt; in solchen füllen bedarf es zur Anwendung des § 1 UY/G nicht des zusätzlichen Merkmals, daß die Verletzung der Vorschrift dem Verletzer auch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (BGH GRUB 1963, 536, 538 - Iris). b) Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtun entsprechend auf den vorliegenden Rail an-gewendet, dessen Besonderheit darin liegt* daß einerseits ein in geschäftlichen Wettbewerb begangener Gesetzesverstoß der Öffentlichen Hand zu beurteilen ist und daß es andererseits auf die Erlangung eines geschäftlichen Vorsprungs nicht anzukommen hat, weil durch die Gemeindeordnung auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet der Wettbewerb der Beklagten schlechthin verboten ist* Dabei ist von der rechtlich nicht angroifbaren Feststellung auszugehen, daß die Beklagte nach Art und Umfang des von ihr getätigten Verkaufs von Eis aus dem Schlachthof an Private objektiv die ihr durch § 69 Abs«, 1 GemO NRW gezogenen Grenzen privatwirtschaftlicher Betätigung überschritten hat. Der in der mündlichen Revisionoverhandlung gegebene Hinweis der Beklagten ist unbeachtlich, sie habe die Eioerzeugungs-anlage schon vor dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung von 1952, nämlich im Jahre 1950 betrieben; denn auch die im Jahre 1950 geltende Fassung der Revidierten Deutschen Gemeindeordnung enthielt in § 67 Abs. 1 eine dem jetzigen § 69 Abs. 1 GemO NRW genau entsprechende Vorschrift, die 1952 nur dadurch verändert wurde, daß die Errichtung oder Erweiterung eines v/irtschaftlichen Unternehmens durch die Gemeinde nicht mehr wie bisher durch einen öffentlichen 12 Zweck, sondern nunmehr durch einen "dringenden" öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein muß« Daß aber gerade die Einfügung des Y/ortec "dringenden" in der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts eine Änderung herbeigeführt hätte, ist weder ersichtlich noch von der Revision dargetan« aa) Bei der Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts braucht nicht allgemein entschieden zu worden, unter welchen Voraus Setzungen ein Gesotzesverotoß der öffentlichen Hand ira Wettbewerb zugleich einen Sittenverstoß im Sinne des § 1 UY/G bildet; jedenfalls kann gesagt werden, daß die öffentliche Hand gegenüber den privaten Mitbewerbern nicht so weit benachteiligt verden kann, daß der Meinung gefolgt werden könnte, die Erlangung eines wettbewerblichen Vorteils durch Rechtsverletzung sei bei Unternehmen der öffentlichen Hand stets sittenwidrig (so v» Gamm, Der Wettbewerb der . öffentlichen Hand, Diss. Würzburg, S« 83), so daß die Vettbewerbcwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht schon damit begründet werden könnte, sie habe gegen das Gesetz verstoßene bb) Andererseits könnte ein Sittenverstoß der Beklagten nicht allein deshalb verneint worden, weil das hier verletzte Gesetz eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, die u.a. den Schutz der privaten Wettbewerber bezweckt, und weil ec als Ordnungsnorm nicht gleichmäßig-für beide Mitbewerber, sondern nur für die Beklagte gilt« Die Auffassung, daß eine Gemeinde, die den für sie^ allein geltenden Beschränkungen zuwider handelt, dadurch nicht gleichzeitig unlauteren Wettbewerb begehen könne (Scbricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und unlauterer Wett- 13 - / 4 beverb, 1964, S» 135 - dort ausgeführt für Art» 75 der Bayer» Gemeindeordnung von 25. Januar 1952 (Bay BS Bd» I Bo 461) - Bay GO der inhaltlich voll mit § 69 Abs« 1 GemQ HRW üb er ein stimmt), übersieht den Rechtsgrundsatz, daß unter besonderen Umständen, etwa wegen des Schutz-zwecks des verletzten Gesetzes, auch die Übertretung einer nur den Verletzer bindenden Norm einen Sittenvorstoß darstellen kann (BGH GRUR 1963, 536, 538 - Iris; vgl» oben III 3 a). Daß das Berufungsgericht solche besonderen Umstände angenommen, hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Das Revisionsurteil vom 26* Mai 1961 (GRUR 1962, 159, 162 unter III 3) hat hervorgehoben, der § 69 Abs» 1 GemO NRW verfolge den Zweck, die Angehörigen der privaten Wirtschaft vor einer drohenden Beeinträchtigung durch den Wettbewerb gemeindlicher Unternehmen zu schützen, und zwar schütze die Vorschrift nicht die Gesamtheit der Staatsbürger im allgemeinen, sondern einen abgrenzbaren Personenkreis und damit zugleich jeden einzelnen, der diesem Personenkreis angehört» Damit ist die Voraussetzung dafür gegeben, einen Verstoß gegen das Gesetz auch dann als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn der Mitbewerber nicht daran gebunden ist (vgl. BGH 1TJW 1956, 749 - LA-Sachen; BGH GRUR 1961, 418 - Rechtsschutzversicherung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund V/aren-seichenrecht, 9. Aufl» Anm. 347 zu § 1 UWG)» Dann aber sind rechtlich jedenfalls keine Bedenken gegen die Annahme eines Verstoßes gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs (§1 UWG) zu erheben, wenn die Beklagte, wie hier, das dem Schutz der privaten Wettbewerber dienende Gesetz nicht nur vorsätzlich und fortgesetzt Übertritt, sondern wenn sic das überdies tut, obwohl die Aufsichtsbehörde H - dieses Verhalten bereits beanstandet hat und obwohl ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter, der Oberstadt-dircktor, der Beklagten in "wiederholten verbindlichen Erklärungen" (erstes Revisionsurteil; GRUR 1962, 159» 161 unter II 3 am Ende) die Unterlassung des beanstandeten Verkaufs von Eis an Private zugesagt hatte» Biese besonderen Umstände lassen den Gesetzesverstoß der Beklagten als in so hohem Maße anstößig erscheinen, daß das Berufungsgericht ihn ohne Rechtsfehler als unlauter im Sinne des § 1 UWG werten konnte, wobei dahinstehen kann, ob auch ohne diese erschwerenden Umstände der vorsätzliche und planmäßige Verstoß der öffentlichen Hand gegen § 69 Abs«, 1 GemO NRW in jedem Palle als wettbev/erbsv/idrig angesehen werden müßte• cc) Der Revision kann demnach nicht darin gefolgt werden, daß das Verhalten der Beklagten lediglich einen "Grenzübertritt der Beklagten als einer Gemeinde in eine privat-wirtschaftliche Tätigkeit" darstelle,, der wettbewerbs-rechtlich nicht erfaßt werden könnte» Denn diese Auffassung würde dazu führen, daß die Wettbewerber schutzlos der Konkurrenz von Gemeindebetrieben auch dann ausgesetzt wären, wenn die Errichtung oder der Betrieb des Unternehmens gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung verstoß* und die Aufsichtsbehörde es, wie hier, bei einer bloßen Beanstandung bewenden läßt» Ba die Vorschrift der Gemeinde-Ordnung kein Sehutzgesetz im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB darstellt und. da sie dem betroffenen privaten Mitbewerber auch kein im Verwaltungsrochtsweg durchsetzbaressubjektivöffentliches Recht an die Hand gibt (vgl» für Art» 75 BayGO das Urteil des Bayer» Verwaltungsgerichtshofs vom 16» Januar 1959 - BayVBl. 1959, 90), ist unter besonderen - 15 / Umständen, die nach der jeweiligen Lage des einzelnen Falles zu beurteilen sind, der Schutz der privaten Mitbewerber unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG zweckmäßig und gebotene IVo Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen die Beklagte beschwerenden Recht3fehler ersehen läßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen• Krüger-Uieland Jungbluth Sprenkmann Mösl Alff