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BGH · Ib ZR 42/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 42/62

2o Auf die Revision der Beklagten zu 2) v/ird das vor-bezeichnete Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittols im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen die Abweisung des Widerklageantrages zu c) (Unterlassung der Behauptung, daß Linoleum die führende Stellung Bereits am 25* März I960 benutzte das Vorstandsmitglied Dr. der Klägerin die Gelegenheit einer Tagung des Verbandes der Deutschen Linoleumhändler in Bad Kreuznach zu einer Erwiderung auf die Erklärungen des Beklagten zu 1o Diese Ausführungen sind Gegenstand der Widerklage und in der Tapeten-Zeitung vom 5« Mai I960, S„ 16/17, als Ausführungen des Sprechers der deutschen Linoleum-und Fcltbaseindustric im ’Wortlaut wiedergegeben worden» Sie enthalten eine Darstellung der Marktlage, heben eine starke Nachfrage nach Linoleum für das Jahr 1959 hervor, bezeichnen die Stellung des Linoleums unter den Bodenbelägen als führend, die "Schlacht um den Artikel Linoleum" als gewonnen und geben der Meinung Ausdruck, daß Linoleum immer seinen erstrangigen Platz behaupten werde» Wenn der Beklagte zu 1 in der Pressekonferenz bei dem Vergleich der "Umsätze" so unterschiedliche Beläge wie Asphalt-Tilcs und PVC-Bahnenbeläge in einen Topf werfe, dann müßten auch die Produktionsziffern von Linoleum und Peltbaoe zusammengefaßt werden* Dann aber ergebe sich, daß diese einen viermal so hohen Plächen-umoatz und auch einen erheblich höheren DM-Umsatz als alle KunstStoffbodenbeläge zusammen erzielt hätten» Das Oberlandesgericht hat die Berufung entsprechend dem Anträge der Klägerin zurückgewiesen» Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die sov/ohl ihre Widerklage-anträge - mit Ausnahme des oben unter b) wiedergegebenen Antrages - weiter verfolgen, als auch die Kostenentscheidung zur Klage angreifen« Diese Angriffe können keinen Erfolg haben«, Das Berufungsgericht ist bei Beurteilung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Widerruf von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen* Die Rüge der Revision, es habe dabei Umstände herangezogen, die von der Klägerin nicht behauptet gewesen seien, entbehrt der Grundlage«, Schon das Landgericht hatte in dem im zweiten Rechtszuge vorgetragenen Urteil (S. des Verletzers beseitigt werden kann; auf den Geschäftsbericht der Klägerin brauchte dao Berufungsgericht daher nicht einzugehen„ Ohne Hechtsverstoß ist es vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagten zu dem Y/ider-ruf zu verurteilen gewesen wären, und daß sie deshalb nach Billigkeit die entsprechenden Kosten zu tragen haben« I« Bas Berufungsgericht bejaht im Gegensatz zu dem Landgericht die Passivlegitimation der Klägerin; diese habe für die von ihrem Vorstandsmitglied abgegebenen Erklärungen auch dann einzustehen, wenn dieses als Sprecher einer Industriegruppe auf getreten sei, denn sie habe sich die Äußerungen ihres Vorstandsmitglieds in den v/esentlichen Punkten zu eigen gemacht. Über die Aktivlegitimation zur Widerklage, insbesondere Uber die Präge, ob neben der Beklagten zu 2, die mit der Klägerin in Wettbewerb steht, auch der Beklagte zu 1 anspruchsberechtigt ist, enthält das Berufungsgericht dagegen keine näheren Ausführungen« Bie Beklagten haben insoweit zur Begründung der Widerklage nur vortragen lassen, der Beklagte zu 1 sei verletzt, weil seine Angaben in der Öffentlichkeit als unvollständig und irreführend bezeichnet worden seien« Biese Begründung kann sich aber nur auf den Widerklageantrag beziehen, der in der endgültigen Passung unter b) aufgeführt ist und im Revisionsverfahren nicht mehr verfolgt wird« Für die jetzt noch streitigen Y/iderlclageanträge fehlt es dagegen für den Beklagten zu 1 an einer Anspruchsgrundlage aus § 1 TJ'VG oder aus einem sonstigen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung» Auch aus § 13 Abs» 1 UWG ergibt sich für ihn keine Klagebefugnis, da er nicht Gewerbetreibender, sondern nur gesetzlicher Vertreter eines solchen ist; ob der von ihm geleitete Industrieverband zur Klage befugt wäre, kann dahinstehen, da dieser hier nicht als Kläger auftritto hie Anträge des Beklagten zu 1 unterliegen daher, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt sind, ohne weiteres der Abweisung, so daß seine Revision gegen das ange-fochtcne Urteil zurückzuweisen war» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem ersten Widerklageantrag (Verbot der Zusammenrechnung von Linoleum und FeltbaseerZeugnissen) fehle die nötige Bestimmtheit; er bezeichne das zu unterlassende Verhalten unzulässigerweise nur mit den Worten des Gesetzes, statt zu sagen, welcher bestimmte Pall der Zusaramenrechnung von Linoleum und Peltbase untersagt werden solle* Eine Verdeutlichung ihres Antrages hätten die Beklagten trotz Hinweises nicht vorgenoramen* Dem von der Revision unverändert gestellten Widerklageantrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit jedenfalls in seinem ersten Teil, der darauf gerichtet ist, die fraglichen Mengen zusammenzurechnen, ’’um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen"» Eine solche Urteilsformel würde in unzulässiger \7eise der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts überlassen, welches Verhalten verboten sein soll und insbesondere, von welcher Absicht die jeweilige Äußerung geleitet sein würde (vgl» BGH GRUR 1957, 606 - Heilmittelvertrieb)» Insoweit kann ein hinreichend konkreter Antragsinhalt auch nicht durch Auslegung gewonnen werden» Da die Beklagte bei dem Anträge bleibt und eine Rüge aus § 139 ZPO insoweit nicht erhoben ist, muß die Widerklage in diesem Umfange daher ohne weiteres abgewiesen werden» Lie weitere Behauptung einer führenden Stellung des Linoleums (Antrag c) habe die Klägerin allerdings häufig und bis in die neueste Zeit aufgestellt; sie meine diese Behauptung auch ernst und I960 sei bereits das Ende der früher führenden Stellung des Linoleums abzusehen gewesen» Gleichwohl sei die Behauptung statthaft, denn die Kunst-stoffbodenbelägo seien unter sich verschieden; das "Publikum" unterscheide solche Waren danach, ob sie als Bahnenbeläge odor als Fliesen verlegt werden; gerade die Fußwärme sei für den Verbraucher von Bedeutung. Die von der Klägerin am 25» März I960 gebrauchte Wendung, Linoleum habe die "Schlacht" gewonnen (Antrag d), sei dagegen wiederum nur aus der besonderen damaligen Lage verständlich; sie beziehe sich auf die drei Tage vorher vom Beklagten zu 1 vor der Presse abgegebene Erklärung, der "Trend" gehe eindeutig und ausschließlich zu dem Kunststof fbodenbelago Diese Erklärung habe die Antwort, daß es noch nicht so weit sei, geradezu herausgefordert * Diese Gefahr sei aber ebenfalls zu verneinen, denn der Zahlenvergleich habe Interesse und Bedeutung nur im Zusammen-hang mit den konkreten Zahlen des Jahres, in dem ein zahlenmäßiger Vergleich angestellt werde; von dem Zeitpunkt ab, in dem Linoleum-und Feltbaseerzeugung zusammen die Herstellung von Kunststoffbodenbelägen nicht mehr überstiegen, sei die Sachlage völlig verändert. Widerklageantrag überdies auch das Fehlen der Gefahr einer Wiederholung oder erstmaligen Begehung einer Rechtsverletzung entgegenzuhalten ist* Bei dieser Sachlage besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, im Rahmen des Widerklagebegehrens wenigstens einzelne allgemeinere Pallgruppen zur Entscheidung zu bringen und der Widerklage somit teilweise stattzugeben; denn weder haben die Beklagten solche vorauszusehenden Umstände bezeichnet, noch ist erkennbar, unter welchen solcher Umstände ein Vergleich der angegriffenen Art wettbev/erbswidrig wäre und gleichv/ohl von der Klägerin veranstaltet werden würde* Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Berufungsgericht die erforderliche Wiederholungsgefahr schon deshalb zu verneinen ist, weil die angegriffenen Äußerungen der Klägerin durch das voraufgegangene Verhalten des Beklagten zu 1 ausgelöst und als zeitgebunden anzusehen waren; es braucht auch nicht auf die Angriffe der Revision eingegangen zu werden, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, mit der inzwischen eingetretenen Änderung der Produktionsmengen sei jeder Anlaß für eine Wiederholung der fraglichen Äußerungen durch die Klägerin weggefallen» Denn die von der Klägerin im Frühjahr I960 vorgenommene Gegenüberstellung war in Anbetracht des unmittelbar voraufgegangenen Verhaltens der Beklagten nicht wettbewerbsv/idrig* Deren Äußerung, der "Trend" gehe seit Jahren eindeutig und ausschließlich zu dem Kun3tstoffbelag, barg, zu demal in ihrer Herausstellung fl durch diese Gesichtspunkte gezogenen sachlichen Rahmen, und damit nicht über die Grenzen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen hinaus- Ihre Erklärungen erschöpften sich im wesentlichen in der Äußerung, daß, wenn der Umsatz der gesamten Kunststoffbodenbelagsindustrie, wie geschehen, dem der Linoleumindustrie gegenübergestellt werde, dann auch dieser Industrie gestattet sein müsse, ihren gesamten Umsatz an Bodenbelägen nach der Fläche gerechnet zu nennen, also den Umsatz an Reitbaseerzeugnissen mitzurechnen, da zwischen den einzelnen Kunststoffarten mindestens ebenso große Unterschiede beständen, wie zwischen Linoleum und Reitbaseerzeugnissen« Ob diese Unterschiede größer sind, als die zwischen den einzelnen Kunststoffbodenbelägen, wie die Revision unter Bekämpfung der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts geltend macht, ist für die wettbev/erbsrechtliche Beurteilung des damaligen Verhaltens der Klägerin nicht entscheidend; denn die Klägerin hat bei ihren angegriffenen Ausführungen klar hervorgehoben, daß Unterschiede zwischen Linoleum und FeltbaseerZeugnissen bestehen und daß sie die Umsätze beider Y/arenarten zusammenrechne. Es handelt sich vielmehr angesichts der detaillierten Zahlenangaben, deren Richtigkeit nicht bestritten worden ist, und der Erläuterungen, mit denen die Klägerin die angegriffene Äußerung begleitet hat, nur um eine Umschreibung ohne einen eigenen, zur Irreführung geeigneten Aussageinhalto Angesichts des Zusammenhanges, in den die Äußerung der Klägerin gestellt war, ist es jedenfalls nicht pechtsirrig, v/enn die 'Datsacheninstanzen insoweit davon ausgegangen sind, daß diese zusammenfassende Umschreibung nicht habe irreführend wirken können; treffend hat die Kämmer für Handelssachen diese Me Auffassung des Berufungsgerichts aber, diese Grenze sei hier nicht überschritten worden, kann aus Rechtsgründen gleichfalls nicht beanstandet werden* Insoweit fällt einmal ins Gewicht, daß die voraufgegangenen, in der Presse stark verbreiteten Äußerungen der Beklagten sich ebenfalls nicht auf eine rein tatsächliche Wiedergabe der Umsatzentwicklung beschränkt hatten; zu dem anderen entbehrte die angegriffene Behauptung der Klägerin, die erkennbar lediglich eine Wertung des mitgeteilten zutreffenden Zahlenmaterials seitens der Klägerin darstellte, wegen ihres vom Landgericht mit Recht hervorgehobenen nichtssagenden Inhalts für die hier in Betracht kommenden Verkehrskreise einer solchen praktischen, insbesondere einer solchen suggestiven Wirkung, daß es gerechtfertigt wäre, den in Präge stehenden Vergleich aus diesem Grunde als wettbewerbswidrig anzusehen« Im Rahmen der damaligen fachlichen Auseinandersetzung mußte diese angegriffene Äußerung vielmehr als subjektives, durch Abweisung eines gegnerischen Angriffs veranlaßtes Urteil einer der'dem Streit beteiligten Industriegruppen wirken. Die Gefahr, daß die Klägerin diese Äußerung nach Wegfall der sie veranlassenden Umstände wiederholen werde, hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsirrtum als nicht gegeben erachtet« Auch dieser Widerklageantrag ist daher ohne Rechtsverstoß abgewiesen worden« 3o Dagegen hält die Abweisung der Widerklage einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es sich um den Antrag auf Unterlassung der Behauptung handelt, Linoleum habe die führende Stellung unter den Fußbodenbelägen und werde immer seinen erstrangigen Platz behaupten« Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem für die übrigen Anträge maßgebenden dadurch, daß «die Klägerin die Behauptung führender Stellung des Linoleums nach den Feststellungen des Berufungsgerichts häufig aufgestellt hat und bis in die neueste Zeit hinein ernsthaft aufrecht erhält« Für diesen Antrag ist daher eine Wiederholungsgefahr gegeben, wie auch das Berufungsgericht annimmt• Bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es hinsichtlich dieser Werbebehauptung, soweit sie später wiederholt worden ist, auch an dem engen Zusammenhang mit den beiderseitigen Erörterungen vom Frühjahr I960, der für die beiden anderen Werbebehauptungen die Gefahr einer Irreführung ausschloß. Die zu Wettbewerbszwecken aufgestellte Behauptung führender Stellung ist nicht schon deshalb als ein Verstoß gegen § 1 UWG anzusehen,-weil sie, ohne gegen einen bestimmten Mitbewerber gerichtet zu sein, von den angesprochenen Verkohrskreisen gedanklich auf Mitbewerber des Werbenden bezogen werden kann und damit begrifflich als ein Fall der sog. 34» 35)o Im Streitfall wird die Behauptung der führenden Stellung, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, mindestens von einem Teil der beteiligten Verkehrskreise dahin aufgefaßt, Linoleum habe unter allen Bodenbelägen den größten Umsatz * So verstanden, war diese Behauptung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - selbst nach verkauftem Flächenmaß gerechnet - unrichtig, wenn man Linoleum den Kunststoffbelägen in ihrer Gesamtheit gegenüberstellteo Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus; es verneint die Anwendung des § 3 UV/G lediglich deshalb, weil es meint, Bodenbeläge aller Art würden von den maßgeblichen Verkehrskreisen, vor allem von den Verbrauchern, weniger nach ihrer stofflichen Zusammensetzung,als danach unterschieden, ob sie als Fliesen oder als Bahnen gearbeitet seien; die Kunststoffbelagsarten aber seien bei "naturgemäßer” Anschauung in mehrere "der Herstellungsweise nach" verschiedene Gruppen wie PVC-Beläge, gummi- oder asbesthaltige Fliesen oder Asphalt-Tiles zu trennen; unter Berücksichtigung dieser Unterteilung habe Linoleum.gegenüber diesen Binzei-gruppen im Jahre I960 noch auf längere Zeit die führende Stellung gehabt. Über die bestrittene Auffassung dieser fachkundigen Händlerkreise, denen der Tatrichter zu fern steht, als daß er sie aufgrund eigener Sachkunde beurteilen könnte, hätte sich das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO zutreffend riigt, durch Aufnahme des angebotenen Beweises in geeigneter Weise Klarheit verschaffen müssen (BOH GRUR 1963, 270, 272 - Bärenfang)» Das Beweisangebot der Beklagten für die von ihr zu beweisende Behauptung, ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise fasse die fragliche Äußerung dahin auf, an Linoleum werde mehr umgesetzt als an allen Kunststoffbodenbelägen zusammen, ist hiernach Verfahrens-widrig übergangen wordene Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst klären müssen, welchen Verkehrskreisen gegenüber die Klägerin die wiederholten.Behauptungen führender Stellung des Linoleums (BU 52) auf gestellt hat«. Sollte sich ergeben, daß diese Behauptungen von keinem erheblichen Teil dieser Verkehrskreise in dem von der Widerklage behaupteten Sinne aufgefaßt werden kann, so wäre weit zu prüfen, ob ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Kreise mit der Behauptung führender Stellung eine Vorstellung über die Qualität der fraglichen Ware im Vergleich zu anderen Waren verbindet, und ob diese Vorstellung der Wirklichkeit entspricht. Die Klägerin ist daher auch dann nicht berechtigt, eine führende Stellung des Linoleums im Verhältnis zu Kunststoffboden-belägen zu behaupten, wenn diese in bezug auf die nach der Publikumsvorstellung maßgeblichen Eigenschaften überlegen sind, oder wenn dies mindestens für einen Teil der Kunststoffbeläge zutrifft, der in der Umsatzmenge dem Linoleum nahekommt.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 1 UWG § 286 ZPO
UmsatzRevisionBerufungsgerichtÄußerungKlägerinLinoleumBehauptung

Volltext der Entscheidung

Ib ZR 42/62
Verkündet am 30o Okte 1963
Just oAngest n als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
2109
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit R ■■■ o Fl
 Io Dr« Fritz ____ ^	_______	,
2. Firma P^BI^p-WERKE Aktiengesellschaft,	(flBP)	’
gesetzlich vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Vorstand, Konsul Dr, Fritz RflH?
Beklagte, Widerkläger und Rev0Kläger
- Prozeßbevollraachtigter: Rechtsanwalt Dre h»c
gegen
 Deutsche	Werke	Aktiengesellschaft,
(V/ürtt), gesetzlich vertreten durch den Vorstand Direktor 5r. NK. A.	und	Helmut	B|
Klägerin, Widerbeklagte und R evi s i onsbeklagt e
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanvmlt Prof*
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Fehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
 für Recht erkannt:
I. Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12o Oktober 1961 wird zurückgev/iesen.
2o	Auf die Revision der Beklagten zu 2) v/ird das vor-bezeichnete Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittols im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen die Abweisung des Widerklageantrages zu c) (Unterlassung der Behauptung, daß Linoleum die führende Stellung
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unter den Fußbodenbelägen habe »»») zurückgewiesen worden ist» In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
3» Der Beklagte zu l) hat in allen Rechtszügen seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der G-erichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen» Pie Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits wird dem Berufungsgericht übertragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin und die Beklagte zu 2 stehen als Hersteller von Fußbodenbelägen in 7/ettbewerb«, Die Klägerin ist in Deutschland der führende Hersteller von Linoleum und erzeugt außerdem Feltbaseprodukte (z.3, Stragula) und Kunststof fbodenbeläge« Die Beklagte zu 2 ist die Hauptherstellerin von KunststoffBodenbelägen; ihr Geschäftsführer, der Beklagte zu 1, ist Vorsitzender des Industrieverbandes Kunststoffbeläge, dem auch die Klägerin angehört. Die Klägerin ist ferner Mitglied der Arbeitsgemeinschaft von Linoleum- und Feltbasefabrikanten«
In den Jahren 1957 bis 1959 verliefen Produktion und Umsätze an Linoleum und Kunststoffbelägen steigend, besonders ausgeprägt bei den Kunststoffbelägen, weniger stark bei Linoleum« Y/ährend im Jahre 1957 der Umsatz an Linoleum, verglichen mit den Kunststoffbelägen, unt^r Zugrundelegung sowohl der verkauften Fläche, als auch der Preise die Spitze hielt, war dies 1959 nur noch hinsichtlich der Fläche der Fall; insoweit bestand noch ein Vorsprung von etwa 12 v.H«
Auf einer Pressekonferenz des Industrieverbandes Kunststoffbeläge vom 22o März I960 machte der Beklagte zu 1 unter dem vorangestellten Motto "Der Trend geht seit Jahren eindeutig und ausschließlich zu dem Kunststoffbelag” nähere Angaben Uber die Entwicklung; er hob hervor, die Kunststoffbodenbelagindustrie habe 1959 zu dem ersten Mal den Umsatz der Linoleumindustrie, die diesen traditionellen Belag seit Generationen herstelle und deren Umsatz mit
 
156 Mill* DM beziffert werde, mit 184 Mill* DM erheblich übersteigen könneno Auf einen Zwischenruf hin räumte der Beklagte zu 1 bei dieser Konferenz ein, daß nach der verlegten Fläche allerdings Linoleum noch an der Spitze liege»
Ein Teil der Presse berichtete anschließend über das Ergebnis dieser Konferenz»
Bereits am 25* März I960 benutzte das Vorstandsmitglied Dr.	der Klägerin die Gelegenheit einer Tagung des
 Verbandes der Deutschen Linoleumhändler in Bad Kreuznach zu einer Erwiderung auf die Erklärungen des Beklagten zu 1o Diese Ausführungen sind Gegenstand der Widerklage und in der Tapeten-Zeitung vom 5« Mai I960, S„ 16/17, als Ausführungen des Sprechers der deutschen Linoleum-und Fcltbaseindustric im ’Wortlaut wiedergegeben worden» Sie enthalten eine Darstellung der Marktlage, heben eine starke Nachfrage nach Linoleum für das Jahr 1959 hervor, bezeichnen die Stellung des Linoleums unter den Bodenbelägen als führend, die "Schlacht um den Artikel Linoleum" als gewonnen und geben der Meinung Ausdruck, daß Linoleum immer seinen erstrangigen Platz behaupten werde» Wenn der Beklagte zu 1 in der Pressekonferenz bei dem Vergleich der "Umsätze" so unterschiedliche Beläge wie Asphalt-Tilcs und PVC-Bahnenbeläge in einen Topf werfe, dann müßten auch die Produktionsziffern von Linoleum und Peltbaoe zusammengefaßt werden* Dann aber ergebe sich, daß diese einen viermal so hohen Plächen-umoatz und auch einen erheblich höheren DM-Umsatz als alle KunstStoffbodenbeläge zusammen erzielt hätten»
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Auch über diese Ausführungen berichtete ein Teil der Presse (z.B. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1* April 1960)o
Die Auseinandersetzung nahm ihren Fortgang aufgrund von Ausführungen des Industrieverbandes Kunststoffbeläge, der in der Presse darauf hinweisen ließ, aus Schnellmeldungen des Bundeswohnungsbauministeriums ergebe sich, daß Linoleum keineswegs "die Schlacht gewonnen", vielmehr 15,2 $ Marktanteil bei den 'Vohnungs-bauten verloren habe (FAZ vom 20o April I960),
Die Klägerin nahm hierzu, gleichfalls in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, am 27o April I960 dahin Stellung, der Linoleum-Umsatz habe im Jahre 1959 gegenüber dem Vorjahre um 17 9» zugenommen, zu dem überwiegenden Teil im V/ohnungsbau, nachdem eine ganze Reihe von 7/ohnungsbau-und Siedlungsgescllschaften im vergangenen Jahr nach jahrelangen Experimentieren mit Kunststoffbelägen wieder zu Linoleum üuergegangen seien«
Am 12. Mai I960 erschien daraufhin in der Tageszeitung "Rheinpfalz" (Auflage etwa 200„000 ) unter der Überschrift "Linoleum hielt nicht Schritt" eine Feststellung des Beklagten zu 1, daß der Umsatz der Klägerin in Linoleum in den letzten drei Jahren rückläufig gewesen sei; diese Feststellung war unstreitig irrig. Sie war mit dem Hinweis verbunden, die Industrie der Kunststoffbodenbeläge, deren Verbandovorsitz der Beklagte zu 1 innehabe, habe sich demgegenüber in den letzten drei Jahren verdoppelt und 1959 um 48 erhöhte
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Die Parteien forderten nunmehr einander zur Unterlassung der im letzten Stadium der Auseinandersetzung vorgefallenen wettbev/erbsv/idrigen Äußerungen auf; die Klägerin versprach Unterlassung der Behauptung, eine Reihe von Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaften sei wieder auf Linoleum übergegangen; die Beklagten waren zu einer entsprechenden Verpflichtung bezüglich dos in der "Rhein* pfalz" erschienenen Artikels, nicht aber zu dem außerdem geforderten Widerruf bereit«.
Die Klägerin erhob daraufhin die vorliegende Klage auf Widerruf; die Beklagten traten der Klage entgegen, ver-anlaßten dann aber doch einen am 16«, Juli I960 in der "Rheinpfalz" erschienenen Artikel«, in welchem die Erklärungen vom 12«, Mai I960 hinsichtlich des Linoleumumsatzes der Klägerin als irrtümlich und unzutreffend bezeichnet wurdeno Hierauf erklärte die Klägerin die Klage in der Hauptsache mit Zustimmung der Beklagten für erledigte Insoweit geht Streit nur noch über die Konteno
 Die Beklagten haben Widerklage erhoben, mit der sie beantragt haben
 Io die Beklagte zu 2: Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 955>82 DM nebst 4 # Zinsen seit 2öo Juli I960, als Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung,
2o beide Beklagte: Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung der oben wiedergegebenen, von Dr.	im	Rahmen seiner Ansprache vom 25, März
I960 abgegebenen Erklärungen0
 
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat die Klägerin nach dem ersten Widerklageantrag zur Zahlung verurteilt, im übrigen aber die Widerklage abgewiesen und die gesamten Kosten den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Hiergegen haben nur die Beklagten Berufung eingelegt und nunmehr unter Änderung der Fassung ihres Unterlassungsbegehrens beantragt,
 die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen
a)	den auf die Bundesrepublik bezogenen Produktionsmengen - oder Werten der Ware Linoleum die auf die Bundesrepublik bezogenen Produk-tionsv/erte von Waren der Gattung Feltbase (z.B. Stragula) hinzuzuzählen, um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen und/ oder um die Gesamtsumme zu Vergleichen mit den auf die Bundesrepublik bezogenen Produktionszahlen der Kunststoffbodenbeläge zu verwenden;
b)	zu behaupten, der von dem Bekl. Ziff. 1 angestellt e Vergleich der Entwicklung bei Kunststoff bodenbelägen mit Linoleum im Jahre 1959
sei deshalb "irreführend", v/eil der Bekl, Ziff. 1 “mit den Verhältnissen in der Linoleumindustrie offensichtlich nicht genügend vertraut1' sei und weil er "so unterschiedliche Beläge wie Asphalt-tiles mit hochwertigen homogenen PVC-Belägen in einen Topf werfe” und ”in einem Atemzug nenne”, und ferner in diesem Zusammenhang zu behaupten, "es ergäbe sich ein ganz anderes Bild, als es der Bekl. Ziff. 1 der Öffentlichkeit präsentiere"
c)	zu behaupten, daß Linoleum die führende Stellung unter den Fußbodenbelägen habe und immer seinen erstrangigen Platz behaupten werde;
d)	zu behaupten, daß Linoleum die Schlacht um den Artikel Linoleum gewonnen habe.
Die Berufung wendete sich auch gegen die Kostenentschei dung hinsichtlich der erledigten Klage.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung entsprechend dem Anträge der Klägerin zurückgewiesen» Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die sov/ohl ihre Widerklage-anträge - mit Ausnahme des oben unter b) wiedergegebenen Antrages - weiter verfolgen, als auch die Kostenentscheidung zur Klage angreifen«
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
A» Klage
 Das Berufungsgericht hat in Anwendung des § 91 a ZPO die Kosten, die durch die auf Widerruf gerichtete Klage veranlaßt sind, den Beklagten mit der Begründung auferlegt, ihre unrichtige Behauptung eines Umsatzrückganges der Klägerin habe einen Verstoß gegen § 14 UWG dargestellt; da diese Behauptung in einer außerordentlich stark verbreiteten Tageszeitung aufgestellt worden sei, habe im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache ein fortdauernder Störungszustand bestanden, zu demal die behandelte Präge auf Widerhall in der Öffentlichkeit gestoßen sei; erfahrungsgemäß bleibe von derartigen herabsetzenden Mitteilungen' immer etwas hängen; diese Wirkung sei auch nicht dadurch völlig beseitigt worden, daß große Zeitungen in der folgenden Zeit günstige Berichte über die Lage der Klägerin gebracht hätten»
Die Revision rügt, die Klägerin habe selbst nicht geltend gemacht, vtas das Berufungsurteil zur Begründung der Portdauer der Störung anführe; darin liege ein Verstoß gegen
 
§ 128 ZPO« Das Berufungsgericht habe den von ihm herangezogenen Erfahrungssatz nicht zur Erörterung gestellt, wonach auch kurze Zeitungsmeldungen einen bleibenden Eindruck hinterlassen, der freilich gering zu veranschlagen sei, der aber nicht unberücksichtigt bleiben dürfe«. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (BVerfGE 10, 177, 134); die Beklagten würden sonst darauf verwiesen haben, daß der nach der Pressenotiz in viel größerer Aufmachung erschienene günstige Geschäftsbericht der Klägerin geeignet gewesen sei, etwaige Z’eifel über Leistungen und Marktbedeutung des Unternehmens zu zerstreuen«.
Diese Angriffe können keinen Erfolg haben«, Das Berufungsgericht ist bei Beurteilung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Widerruf von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen* Die Rüge der Revision, es habe dabei Umstände herangezogen, die von der Klägerin nicht behauptet gewesen seien, entbehrt der Grundlage«, Schon das Landgericht hatte in dem im zweiten Rechtszuge vorgetragenen Urteil (S. 24) dieselben Erwägungen, und zwar noch eingehender und insbesondere unter Einschluß des wiedergegebenen Erfahrungssatzes angestellt; auch die Schriftsätze der Parteien hatten sich eingehend mit diesen Prägen befaßte Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher gleichfalls keine Rede sein« Hiervon abgesehen wäre das von den Beklagten nunmehr geltend gemachte Schutzvorbringen auch sachlich-rechtlich unerheblich, da die durch eine unrichtige Behauptung des Verletzers angerichtete Verwirrung des Verkehrs in aller Regel nicht durch gegenteilige Erklärungen des Verletzten, sondern mit durch-
greifender Wirkung nur durch eine berichtigende Erklärung
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des Verletzers beseitigt werden kann; auf den Geschäftsbericht der Klägerin brauchte dao Berufungsgericht daher nicht einzugehen„ Ohne Hechtsverstoß ist es vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagten zu dem Y/ider-ruf zu verurteilen gewesen wären, und daß sie deshalb nach Billigkeit die entsprechenden Kosten zu tragen haben«
Bo Widerklage
I« Bas Berufungsgericht bejaht im Gegensatz zu dem Landgericht die Passivlegitimation der Klägerin; diese habe für die von ihrem Vorstandsmitglied abgegebenen Erklärungen auch dann einzustehen, wenn dieses als Sprecher einer Industriegruppe auf getreten sei, denn sie habe sich die Äußerungen ihres Vorstandsmitglieds in den v/esentlichen Punkten zu eigen gemacht. Bas wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen und ist rechtlich nicht zu beanstanden«
Über die Aktivlegitimation zur Widerklage, insbesondere Uber die Präge, ob neben der Beklagten zu 2, die mit der Klägerin in Wettbewerb steht, auch der Beklagte zu 1 anspruchsberechtigt ist, enthält das Berufungsgericht dagegen keine näheren Ausführungen« Bie Beklagten haben insoweit zur Begründung der Widerklage nur vortragen lassen, der Beklagte zu 1 sei verletzt, weil seine Angaben in der Öffentlichkeit als unvollständig und irreführend bezeichnet worden seien« Biese Begründung kann sich aber nur auf den Widerklageantrag beziehen, der in der endgültigen Passung unter b) aufgeführt ist und im Revisionsverfahren nicht mehr verfolgt wird« Für die jetzt noch streitigen Y/iderlclageanträge fehlt es dagegen für den Beklagten zu 1 an einer Anspruchsgrundlage aus § 1 TJ'VG
Jfiri
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oder aus einem sonstigen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung» Auch aus § 13 Abs» 1 UWG ergibt sich für ihn keine Klagebefugnis, da er nicht Gewerbetreibender, sondern nur gesetzlicher Vertreter eines solchen ist; ob der von ihm geleitete Industrieverband zur Klage befugt wäre, kann dahinstehen, da dieser hier nicht als Kläger auftritto
 hie Anträge des Beklagten zu 1 unterliegen daher, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt sind, ohne weiteres der Abweisung, so daß seine Revision gegen das ange-fochtcne Urteil zurückzuweisen war»
IIo Revision der Beklagten zu 2»
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem ersten Widerklageantrag (Verbot der Zusammenrechnung von Linoleum und FeltbaseerZeugnissen) fehle die nötige Bestimmtheit; er bezeichne das zu unterlassende Verhalten unzulässigerweise nur mit den Worten des Gesetzes, statt zu sagen, welcher bestimmte Pall der Zusaramenrechnung von Linoleum und Peltbase untersagt werden solle* Eine Verdeutlichung ihres Antrages hätten die Beklagten trotz Hinweises nicht vorgenoramen*
Die Revision meint, der Antrag sei hinreichend bestimmt, denn er wende sich erkennbar nicht gegen jede Zusammenfassung und Behauptung der darauf beruhenden Erfolgszahlen, sondern nur gegen eine solche Zusammenzählung, die dazu angetan sei, die Marktlage für Linoleum im Verhältnis zu den Kunststoffbodenbelägen günstiger erscheinen zu lassen, als der Wirklichkeit entspreche* Gleichzeitig richte der
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Antrag sich gegen den auf der vorgenannten Grundlage von der Klägerin vorgenommenen Vergleich der Erfolgszahlen für die strittigen Erzeugnisse»
Diesen Angriffen der Revision muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben»
Dem von der Revision unverändert gestellten Widerklageantrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit jedenfalls in seinem ersten Teil, der darauf gerichtet ist, die fraglichen Mengen zusammenzurechnen, ’’um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen"» Eine solche Urteilsformel würde in unzulässiger \7eise der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts überlassen, welches Verhalten verboten sein soll und insbesondere, von welcher Absicht die jeweilige Äußerung geleitet sein würde (vgl» BGH GRUR 1957, 606 - Heilmittelvertrieb)» Insoweit kann ein hinreichend konkreter Antragsinhalt auch nicht durch Auslegung gewonnen werden» Da die Beklagte bei dem Anträge bleibt und eine Rüge aus § 139 ZPO insoweit nicht erhoben ist, muß die Widerklage in diesem Umfange daher ohne weiteres abgewiesen werden»
Dagegen kann der gleichfalls ungeeignet gefaßte weitere Antragsteil als das Begehren ausgelegt v/erden, der Klägerin zu verbieten, die durch Zusammenrechnung der fraglichen Produktionsmengen gewonnenen Erzeugnisse zu Vergleichen mit den auf die Bundesrepublik bezogenen Produktionszahlen der Kunststoffbodenbeläge zu verwenden; zu dieser einschränkenden Auslegung, die die Worte ”um .»» zu” durch das Wort ’’und” ersetzt und den Antrag auf Gegenüberstellungen im geschäftlichen Verkehr zu Zv/ecken des Wettbewerbs bezieht, ist auch das Berufungsgericht gelangt»
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jXo 1- Een so ausgelegten Antrag und die übrigen TJnterlassungs-anträge halt das Berufungsgericht für unbegründet. Es sieht zwar in dem durch den Antrag a) erfaßten Verhalten eine vergleichende Werbung; diese sei an sich unstatthaft, zuraal, wenn mit ihr, wie hier, durch bloße Mitteilung von Absatzverhältnissen und Produktionsziffern nicht an Qualität und Preis der 7/are, also an die Leistung, sondern nur an den Erfolg appelliert werde. La aber die Beklagten in der Pressekonferenz am 22. März I960, ohne sich in einer Abv/ohrlage befunden zu haben, den Vergleich der Zahlen herausgefordert hätten, sei die von der Klägerin vorgenonmeno Zusammenrechnung von Linoleum- und i'elt-baseprodukten unter dem Gesichtspunkt der Abwehr gerechtfertigt gewesen.
Lie weitere Behauptung einer führenden Stellung des Linoleums (Antrag c) habe die Klägerin allerdings häufig und bis in die neueste Zeit aufgestellt; sie meine diese Behauptung auch ernst und I960 sei bereits das Ende der früher führenden Stellung des Linoleums abzusehen gewesen» Gleichwohl sei die Behauptung statthaft, denn die Kunst-stoffbodenbelägo seien unter sich verschieden; das "Publikum" unterscheide solche Waren danach, ob sie als Bahnenbeläge odor als Fliesen verlegt werden; gerade die Fußwärme sei für den Verbraucher von Bedeutung. Infolgedessen bestehe keine Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskreise durch die angegriffene Behauptung zu der Meinung veranlaßt würden, es werde mehr Linoleum herge-stellt und umgesetzt, als andere Bodenbeläge zusammenge-nommen. Gegenüber den einzelnen Gruppen der Kunststoffbeläge sei Linoleum aber auch I960 selbst dann noch als auf längere Zeit führend erschienen, wenn man die Feit-
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ba3e-Erzeugnisse nicht hinzurechne*
Die von der Klägerin am 25» März I960 gebrauchte Wendung, Linoleum habe die "Schlacht" gewonnen (Antrag d), sei dagegen wiederum nur aus der besonderen damaligen Lage verständlich; sie beziehe sich auf die drei Tage vorher vom Beklagten zu 1 vor der Presse abgegebene Erklärung, der "Trend" gehe eindeutig und ausschließlich zu dem Kunststof fbodenbelago Diese Erklärung habe die Antwort, daß es noch nicht so weit sei, geradezu herausgefordert *
Dr.	haoe die Äußerung des Beklagten zu '! dahin auf-
fassen dürfen, der von diesem geführte Industrieverband habe den Sieg davongetragen * Da aber die führende Stellung des Linoleums noch nicht völlig zurückgedrängt gewesen sei, habe Dr. MfllH? ohne sich dem Vorwurf irreführender Angaben auszusetzen, in "strategischer Ausdrucksweise" sehr v/ohl von einer gewonnenen Schlacht sprechen können.
Nach allem erübrige es sich, auf die Frage der V/ieder~ holungsgefahr einzugehen. Diese Gefahr sei aber ebenfalls zu verneinen, denn der Zahlenvergleich habe Interesse und Bedeutung nur im Zusammen-hang mit den konkreten Zahlen des Jahres, in dem ein zahlenmäßiger Vergleich angestellt werde; von dem Zeitpunkt ab, in dem Linoleum-und Feltbaseerzeugung zusammen die Herstellung von Kunststoffbodenbelägen nicht mehr überstiegen, sei die Sachlage völlig verändert. Aber auch schon nach Bekanntwerden der Zahlen für I960 - unstreitig übertraf in diesem Jahr der Umsatz an Kunststoffbodenbelägen denjenigen an Linoleum auch in bezug auf die Quadratmeterfläche - sei eine praktisch ins Gewicht fallende Gefahr der Wiederholung nicht mehr gegeben gewesen. Lediglich für den Y/iderklageantrag auf Unterlassung der Behauptung
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einer führenden Stellung gelte dieser Zusammenhang mit aktuellen Zahlen nur beschränkt*
2* Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsurteils in verschiedener Richtung an. Die Angriffe sind im einzelnen zun Teil berechtigt, führen jedoch nur hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu c) (Behauptung führender Stellung) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; in bezug auf die beiden übrigen Unterlassungsanträge erweist sich das Berufungsurteil dagegen im Ergebnis als gerechtfertigt, so daß es sich erübrigt, auf alle gegen seine Begründung in diesen Punkten geltend zu machenden Bedenken einzugehen„
IV. I» Die Y/idcrklage strebt in ihrem ersten Anträge ein allgemeines, ohne Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Palles wirkendes Verbot des Vergleichs der Produktionsmengen an» Dieser Antrag kann schon deshalb nicht durchdringen, v/oil Umstände denkbar sind, unter denen die Klägerin hinreichenden Anlaß hat, einen solchen Vergleich vorzunehmen; besteht für sie aber ein solcher Anlaß, so ist ein in sachlicher Porm gehaltener Vergleich nicht v/ettbewerböv/idrig (BGH GRUR 1962, 45? 48 - Betonzusatzmittel; Eingabe der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an den Bundesininister der Justiz vom 13* März 1963? GRUR 1963, 251)* Die Rechtsverteidigung der Klägerin stützt sich denn auch insoweit nur auf die besonderen Umstände, unter denen der konkrete, am 25* März I960 angestellte Vergleich gerechtfertigt gev/esen sei» Dementsprechend hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ein Recht zur Vornahme eines derartigen Vergleichs auch nicht allgemein in Anspruch genommen, so daß dem auf ein allgemeines Verbot gerichteten
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Widerklageantrag überdies auch das Fehlen der Gefahr einer Wiederholung oder erstmaligen Begehung einer Rechtsverletzung entgegenzuhalten ist* Bei dieser Sachlage besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, im Rahmen des Widerklagebegehrens wenigstens einzelne allgemeinere Pallgruppen zur Entscheidung zu bringen und der Widerklage somit teilweise stattzugeben; denn weder haben die Beklagten solche vorauszusehenden Umstände bezeichnet, noch ist erkennbar, unter welchen solcher Umstände ein Vergleich der angegriffenen Art wettbev/erbswidrig wäre und gleichv/ohl von der Klägerin veranstaltet werden würde*
Gegenstand der Entscheidung ist hiernach nur das den konkreten Anlaß dieses Widerklageantrages bildende Verhalten der Klägerin im Frühjahr I960*
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Berufungsgericht die erforderliche Wiederholungsgefahr schon deshalb zu verneinen ist, weil die angegriffenen Äußerungen der Klägerin durch das voraufgegangene Verhalten des Beklagten zu 1 ausgelöst und als zeitgebunden anzusehen waren; es braucht auch nicht auf die Angriffe der Revision eingegangen zu werden, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, mit der inzwischen eingetretenen Änderung der Produktionsmengen sei jeder Anlaß für eine Wiederholung der fraglichen Äußerungen durch die Klägerin weggefallen» Denn die von der Klägerin im Frühjahr I960 vorgenommene Gegenüberstellung war in Anbetracht des unmittelbar voraufgegangenen Verhaltens der Beklagten nicht wettbewerbsv/idrig* Deren Äußerung, der "Trend" gehe seit Jahren eindeutig und ausschließlich zu dem Kun3tstoffbelag, barg, zu demal in ihrer Herausstellung
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als Leitwort einer Presseerklärung, die Gefahr einer Irreführung der interessierten Kreise in sich, der die Klägerin in angemessenen Grenzen entgegenv/irken durfte»
Zwar stiegen die Umsätze an Kunststoffbelägen anhaltend, diejenigen an Linoleum aber ebenfalls» Die allerdings unstreitige Tatsache, daß jene sich stärker als diese steigerten, ist jedoch mit dem Ausdruck des eindeutigen "Trends" in einem verallgemeinernden Sinne ausgewertet v/orden, so daß die Äußerung ohne Kenntnis aller Zusammenhänge von einem nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise dahin verstanden werden konnte, der Kunststoffbelag sei bei den Verbrauchern beliebter und von ihnen deshalb stärker gefragt, als die von der Linoleumindustrie hergestellten Bodenbeläge zusammen, nämlich Linoleum- und PeltbaseerZeugnisse; dieser Bindruck konnte vor allem deshalb entstehen, weil die Beklagten ihre Behauptung durch Gegenüberstellung der (in Geld ausgedrückten) Urasatzzahlen von Kunststoffbelägen und der entsprechenden Zahlen der "Linoleumindustrie" näher belegt hatten, die unstreitig neben Linoleum arch Peltbase-erzeugnisse herstellt» Außerdem mußte es mindestens für die angesprochenen Handelskreise von Interesse sein, die wirtschaftliche Bedeutung des "Trends" genauer kennenzu-lemen und namentlich zu erfahren, welche Ursachen der Ura-satzentwicklung zugrunde liegen konnten; außer den Nach-frageverhältnissen kamen dafür auch die Kapazität der Linoleumindustrie, sowie deren Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Erweiterung ihrer Anlagen in Betracht, die wiederum davon beeinflußt sein konnte, mit welchem künftigen Bedarf an Bodenbelägen allgemein bei einem Nachlassen der Baukonjunktur noch zu rechnen sein würde» 7/as die Klägerin als führendes Werk der Linoleuraindustrie auf die Erklärungen der Beklagten erwiderte, geht nicht über den
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durch diese Gesichtspunkte gezogenen sachlichen Rahmen, und damit nicht über die Grenzen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen hinaus- Ihre Erklärungen erschöpften sich im wesentlichen in der Äußerung, daß, wenn der Umsatz der gesamten Kunststoffbodenbelagsindustrie, wie geschehen, dem der Linoleumindustrie gegenübergestellt werde, dann auch dieser Industrie gestattet sein müsse, ihren gesamten Umsatz an Bodenbelägen nach der Fläche gerechnet zu nennen, also den Umsatz an Reitbaseerzeugnissen mitzurechnen, da zwischen den einzelnen Kunststoffarten mindestens ebenso große Unterschiede beständen, wie zwischen Linoleum und Reitbaseerzeugnissen« Ob diese Unterschiede größer sind, als die zwischen den einzelnen Kunststoffbodenbelägen, wie die Revision unter Bekämpfung der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts geltend macht, ist für die wettbev/erbsrechtliche Beurteilung des damaligen Verhaltens der Klägerin nicht entscheidend; denn die Klägerin hat bei ihren angegriffenen Ausführungen klar hervorgehoben, daß Unterschiede zwischen Linoleum und FeltbaseerZeugnissen bestehen und daß sie die Umsätze beider Y/arenarten zusammenrechne. Die Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise, die eine Gegenüberstellung mit den Umsätzen an Kunststoff-bodonbelägen als wettbewerbswidrig hätte erscheinen lassen können, war damit ausgeschlossen«
La die beanstandeten Äußerungen ferner auch nach ihrer Form und ihren Begleitumständen nicht über den Rahmen des zur angemessenen Y/ahrnehmung der wettbewerblichen Interessen der Klägerin Erforderlichen hinausgingen, verstießen sie nicht gegen das Anstandsgefühl des vernünftigen Lurchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit (vgl- BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel)«
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Auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt der Abwehr kommt es hiernach nicht entscheidend an; er greift erst ein, wenn ein an sich v/efctbewerbswidriges Handeln in Frage steht, das v/egen eines widerrechtlichen Verhaltens des Verletzten ausnahmsweise gerechtfertigt werden soll. Dazu bedürfte gegebenenfalls einer Prüfung, ob die Beklagten bei ihren voraufgegangenen Erklärungen, wie sie geltend machen, ihrerseits in Abwehr vorausgehender Angriffe der Klägerin und deshalb nicht rechtswidrig gehandelt haben; schließlich müßte unter Umständen auch auf die letzteren zurückgegangen werden. Das erübrigt sich jedoch, wenn,wie hier, das mit der Klage angegriffene Verhalten schon an sich wettbev/erbsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
2. Hinsichtlich der Äußerung, Linoleum habe die Schlacht um den Artikel Linoleum gewonnen (Antrag d), kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben. Me konkrete, am 25- März I960 getane Äußerung stellte unter den gegebenen Umständen schon deshalb keinen Verstoß gegen § 3 UY/Gr dar, weil sie keine Angabe tatsächlicher Art bildet, wie sie diese Gesetzesvorschrift voraussetzt.
Es handelt sich vielmehr angesichts der detaillierten Zahlenangaben, deren Richtigkeit nicht bestritten worden ist, und der Erläuterungen, mit denen die Klägerin die angegriffene Äußerung begleitet hat, nur um eine Umschreibung ohne einen eigenen, zur Irreführung geeigneten Aussageinhalto Angesichts des Zusammenhanges, in den die Äußerung der Klägerin gestellt war, ist es jedenfalls nicht pechtsirrig, v/enn die 'Datsacheninstanzen insoweit davon ausgegangen sind, daß diese zusammenfassende Umschreibung nicht habe irreführend wirken können; treffend hat die Kämmer für Handelssachen diese
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Äußerung als praktisch nichtssagend bezeichnet . An dem Verbot einer so nichtssagenden, lediglich aus den flüchtigen Begleitumständen hervorgegangenen Äußerung besteht kein begründetes Interesse*
Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt insoweit nicht vor* Die Äußerung unterliegt zwar, da sie im Rahmen eines Vergleichs zwischen der Umsatzentwicklung in Wettbewerb stehender Industriegruppen gefallen ist, dem auch für derartige Vergleiche geltenden Gebot sachlicher, insbesondere von suggestiv wirkenden Schlagworten freier Auseinandersetzung. Me Auffassung des Berufungsgerichts aber, diese Grenze sei hier nicht überschritten worden, kann aus Rechtsgründen gleichfalls nicht beanstandet werden* Insoweit fällt einmal ins Gewicht, daß die voraufgegangenen, in der Presse stark verbreiteten Äußerungen der Beklagten sich ebenfalls nicht auf eine rein tatsächliche Wiedergabe der Umsatzentwicklung beschränkt hatten; zu dem anderen entbehrte die angegriffene Behauptung der Klägerin, die erkennbar lediglich eine Wertung des mitgeteilten zutreffenden Zahlenmaterials seitens der Klägerin darstellte, wegen ihres vom Landgericht mit Recht hervorgehobenen nichtssagenden Inhalts für die hier in Betracht kommenden Verkehrskreise einer solchen praktischen, insbesondere einer solchen suggestiven Wirkung, daß es gerechtfertigt wäre, den in Präge stehenden Vergleich aus diesem Grunde als wettbewerbswidrig anzusehen« Im Rahmen der damaligen fachlichen Auseinandersetzung mußte diese angegriffene Äußerung vielmehr als subjektives, durch Abweisung eines gegnerischen Angriffs veranlaßtes Urteil einer der'dem Streit beteiligten Industriegruppen wirken.
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Die Gefahr, daß die Klägerin diese Äußerung nach Wegfall der sie veranlassenden Umstände wiederholen werde, hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsirrtum als nicht gegeben erachtet« Auch dieser Widerklageantrag ist daher ohne Rechtsverstoß abgewiesen worden«
3o Dagegen hält die Abweisung der Widerklage einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es sich um den Antrag auf Unterlassung der Behauptung handelt, Linoleum habe die führende Stellung unter den Fußbodenbelägen und werde immer seinen erstrangigen Platz behaupten« Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem für die übrigen Anträge maßgebenden dadurch, daß «die Klägerin die Behauptung führender Stellung des Linoleums nach den Feststellungen des Berufungsgerichts häufig aufgestellt hat und bis in die neueste Zeit hinein ernsthaft aufrecht erhält« Für diesen Antrag ist daher eine Wiederholungsgefahr gegeben, wie auch das Berufungsgericht annimmt•
Bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es hinsichtlich dieser Werbebehauptung, soweit sie später wiederholt worden ist, auch an dem engen Zusammenhang mit den beiderseitigen Erörterungen vom Frühjahr I960, der für die beiden anderen Werbebehauptungen die Gefahr einer Irreführung ausschloß.
Die zu Wettbewerbszwecken aufgestellte Behauptung führender Stellung ist nicht schon deshalb als ein Verstoß gegen § 1 UWG anzusehen,-weil sie, ohne gegen einen bestimmten Mitbewerber gerichtet zu sein, von den angesprochenen Verkohrskreisen gedanklich auf Mitbewerber des Werbenden bezogen werden kann und damit begrifflich als ein Fall der sog. vergleichenden Werbung eingestuft werden könnte
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(vgl« BGH GRUR 1963, 34, 35 - Werkstatt und Betrieb)«
Sie kann aber, wenn sie inhaltlich unrichtig ist, gegen § 3 UWG verstoßen« Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen«
Zu den geschäftlichen Verhältnissen gehören alle Umstände, die eine gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb zu fördern vermögen. Dazu ist auch die Beliebtheit oder führende Stellung einer bestimmten V/arengattung zu rechnen, denn der Hinweis auf die in der führenden Stellung zu dem Ausdruck kommende Beliebtheit einer Warengattung ist geeignet, die Ware auch eines einzelnen Gewerbetreibenden zu empfehlen. Es ist deshalb eine unrichtige Angabe über geschäftliche Verhältnisse eines einzelnen werbenden Unternehmens auch dann gegeben, wenn dieses nicht über seinen eigenen Umsatz, sondern über den Gesamtumsatz der Branche bezüglich einer von ihm vertriebenen Warenart oder in anderer Weise über die führende Stellung dieser Warenart unrichtige Angaben macht.
Angaben tatsächlicher Art sind unrichtig, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei unbefangener Auffassung in einem mit der wirklichen Sachlage nicht übereinstimmenden Sinne verstanden werden« Ruft eine komplexe Werbebehauptung, wie die einer führenden Stellung, Vorstellungen nach verschiedenen Einzelrichtungen hervor, so ist die Le-
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hauptung unrichtig, wenn sie bei einem nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise nach mindestens einer - wettbewerblich nicht völlig unerheblichen - Richtung hin eine falsche Vorstellung erweckt (BGH GRUR 1963?
 34» 35)o Im Streitfall wird die Behauptung der führenden Stellung, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, mindestens von einem Teil der beteiligten Verkehrskreise dahin aufgefaßt, Linoleum habe unter allen Bodenbelägen den größten Umsatz * So verstanden, war diese Behauptung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - selbst nach verkauftem Flächenmaß gerechnet - unrichtig, wenn man Linoleum den Kunststoffbelägen in ihrer Gesamtheit gegenüberstellteo Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus; es verneint die Anwendung des § 3 UV/G lediglich deshalb, weil es meint, Bodenbeläge aller Art würden von den maßgeblichen Verkehrskreisen, vor allem von den Verbrauchern, weniger nach ihrer stofflichen Zusammensetzung,als danach unterschieden, ob sie als Fliesen oder als Bahnen gearbeitet seien; die Kunststoffbelagsarten aber seien bei "naturgemäßer” Anschauung in mehrere "der Herstellungsweise nach" verschiedene Gruppen wie PVC-Beläge, gummi- oder asbesthaltige Fliesen oder Asphalt-Tiles zu trennen; unter Berücksichtigung dieser Unterteilung habe Linoleum.gegenüber diesen Binzei-gruppen im Jahre I960 noch auf längere Zeit die führende Stellung gehabt.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen schon in sich unklar sind. Sov/eit das Berufungsgericht auf die Ansicht der Verbraucher abstellt, übersieht es aber vor allem, daß auch die Händler, denen gegenüber die Klägerin als Herstellerin von Bodenbelägen werben will
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und vor denen z.B, auch die Erklärungen im Jahre I960 abgegeben worden sind, als ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise anzusehen sind. Über die bestrittene Auffassung dieser fachkundigen Händlerkreise, denen der Tatrichter zu fern steht, als daß er sie aufgrund eigener Sachkunde beurteilen könnte, hätte sich das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO zutreffend riigt, durch Aufnahme des angebotenen Beweises in geeigneter Weise Klarheit verschaffen müssen (BOH GRUR 1963, 270, 272 - Bärenfang)»
Das Beweisangebot der Beklagten für die von ihr zu beweisende Behauptung, ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise fasse die fragliche Äußerung dahin auf, an Linoleum werde mehr umgesetzt als an allen Kunststoffbodenbelägen zusammen, ist hiernach Verfahrens-widrig übergangen wordene
 Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst klären müssen, welchen Verkehrskreisen gegenüber die Klägerin die wiederholten.Behauptungen führender Stellung des Linoleums (BU 52) auf gestellt hat«. Sollte sich ergeben, daß diese Behauptungen von keinem erheblichen Teil dieser Verkehrskreise in dem von der Widerklage behaupteten Sinne aufgefaßt werden kann, so wäre weit zu prüfen, ob ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Kreise mit der Behauptung führender Stellung eine Vorstellung über die Qualität der fraglichen Ware im Vergleich zu anderen Waren verbindet, und ob diese Vorstellung der Wirklichkeit entspricht. Wenn das Berufungsgericht insoweit meint, bei ,?rein mechanisch herge-steilten Massenartikeln” komme es für die Präge, ob die Werbebohauptung einer führenden Stellung unrichtig sei,
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nicht auf die Qualität der in Vergleich zu setzenden Waren an, so kann dem nicht zugestimmt werden. Hat beispielsweise die als führend bezeichnete Warenart in der Umsatzmenge keinen verhältnismäßig größeren Vorsprung, als die andere in bezug auf die Qualität, so kann es keineswegs als ausgeschlossen angesehen werden, daß das Publikum die Stellung der ersteren nicht als die führende ansieht; dann aber darf sie so auch nicht bezeichnet werden«, Die Ansicht des Berufungsgerichts, die massenhafte Herstellung der Ware rechtfertige es, bei ihr die Qualität beiseite zu lassen, ist abzulehnen. Die Klägerin ist daher auch dann nicht berechtigt, eine führende Stellung des Linoleums im Verhältnis zu Kunststoffboden-belägen zu behaupten, wenn diese in bezug auf die nach der Publikumsvorstellung maßgeblichen Eigenschaften überlegen sind, oder wenn dies mindestens für einen Teil der Kunststoffbeläge zutrifft, der in der Umsatzmenge dem Linoleum nahekommt.
Wegen der vorstehenden Rechtsverstöße muß das angefochtene Urteil hinsichtlich des Widerklageantrages zu c) aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, da der Sachverhalt insoweit nicht ausreichend geklärt ist.
Die Sache muß daher insoweit an das Berufungsgericht zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung zurück-verwicsen werden.
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Die Revision des Beklagten zu 1 v/ar dagegen zurückzuweisen ihm waren die ihm seihst erwachsenen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§§ 97 > 91 ZPO)» Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits, die unter Beachtung der Ausführungen unter A» zu erfolgen hat, wird dagegen dem Berufungsgericht übertragene
 Krüger-Nieland	Jungbluth
 Sprenkmann
Mösl
 Pehle