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BGH · Ib ZE 41/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZE 41/63

2) Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche der Barteien aus dem zu 1) genannten Unfall für Vergangenheit und Zukunft, voraussehbar oder nicht, erledigt. verhalt betroffen habe; im Falle des verstortäöien Peter Hirsch leite sie nämlich ihre Ersatzansprüche nicht aus dem übergegangenen Recht des Versicherten ab, sondern aus einem gerichtlichen Vergleich; Ansprüche dieser Art würden aber durch das AKG nicht" berührt. Die Beklagte könne aus dem Vergleich keine Rechte herleiten, weil dieser lediglich auf Grund der damaligen Rechteauffassung des Bundesgerichtshofs zu § 14 UtostG und zur Frage der Ueilidehtität zwischen der Deutschen Reichsbahn und der DflHHBl zu stände gekom- sei die Beklagte auf Grund ihres Schreibens vom 17<> September 1959 verpflichtet, den für sie nachteiligen Ausgang des Musterprozesses auch in der vorliegenden Sache gegen sich gelten zu lassen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß sie, die Klägerin, seit Inkrafttreten des AKG ab t„ Januar 1958 nicht mehr verpflichtet sei, Zahlungen gemäß dem vor dem Oberlandesgerieht Düsseldorf - 1 U 217/49 - geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 26. Sie ist der Auffassung, das AKG sehe den Fortbestand von Ansprüchen der hier geltend gemachten Art vor, wenn die Parteien darüber einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen hätten. Die Klägerin könne sich angesichts des klaren Wortlauts des Vergleichs, der nach Ziff.2 ausdrücklich alle voraussehbaren oder nicht vorausseh“ baren gegenseitigen Ansprüche erledigt habe, auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Musterprozeß als verbindlich auch für den Fall Peter zu betrachten, habe sich nur auf die Vorfrage bezogen, ob auf Grund des AKG Bentenanspräche der vorliegenden Art erloschen seien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß durch das AKG und die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Geschäftsgrund-läge des Vergleiches vom 26. treffend ge htdaherdaa Berufungsgericht davon aus,, daß nur unter Heranziehung der Vorschriften des AKG entschieden werden kann, ob der aus dem Unfall hergeleitete Schadensersatzanspruch, der von der Beklagten als Rückgriffsanspruch gemäß § 1542 RVÖ geltend gemacht wird, noch besteht, und ob er von der Klägerin, der DMHP zu erfüllen ist. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG- sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich erloschen, und zwar auch insoweit, als das Deutsche Reich als Träger des Sonder Vermögens "DflHIHP Anspruchsschuldner war. Das angefochtene Urteil geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH LM AKG § 1 Nr, 6 * NJW 1961» 2H) ferner zutreffend davon aus, daß mit dieser Vorschrift des AKG der bis dahin herrschenden Rechtsprechung über eine Haftung der DflB für die gebietsbezogenen Schulden aus dem Betrieb der unter den Gesichts- Für Verbindlichkeiten aus dieser Eeit haftet die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu in der erwähnten Entscheidung BGH NJW 1961, 214 unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift ausgeführt, daß Verpflichtungen der D^HHHHP deren Entstehungsgrund in die Zeit vor dem 8* Mai 1945 fällt, auch dann RMHHHBfc"* Verpflichtungen bleiben und nicht als VerbinlÄchkeiten nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. gegenüber der Beklagten ergäbe, so würde diese Haftung mithin nach dem AKG nicht erloschen sein«, Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Berufungsgericht bei der in diesem Zusammenhang rechtserheblichen Frage, ob § 3 Abs» 2 Halbso 2 BundesbahnG im Streitfälle Anwendung findet,, nicht hinreichend beachtet, daß der vorliegende Sachverhalt sich von dem der Entscheidung des VI. c) Die Anwendung des § 3 Abs. 2 Halbs» 2 BundesbahnG auf den Vergleich vom 26o Juli 1951 hängt in erster Linie davon ab, ob die in dem Vergleich niedergelegte Verpflichtung zur Erstattung eines Teils der Aufwendungen der Beklagten aus dem Unfall im Sinne dieser Vorschrift “bei dem Betrieb von Eisenbahnen” eingegangen worden ist» Die Klägerin meint, dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Begriff swerkmal:"bei dem Betrieb einer Eisenbahn” eine durch die jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung zu § 1 des Haftpflichtgesetzes genau umrissene Bedeutung erlangt habe, nach der dieses Merkmal keinesfalls den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs umfasse. Zusammenhang nicht nur den engen haftungsrechtlichen, auf gesetzliche Ansprüche bezogenen Sinn haben kann, läßt sich schon daraus ersehen, daß in der Vorschrift der Begriff des "Eingehens11 einer Verbindlichkeit, also einer in der Hegel rechtsgeschäftlichen Begründung von Ansprüchen in den Vordergrund gestellt wird, wodurch zwar gesetzliche: Ansprüche nicht von der getroffenen Regelung ausgenommen werden sollten, vertragliche Ansprüche aber zweifelsfrei in sie eingeschlossen worden sind. Abgrenzung werden deutlich» wenn man einerseits den genannten Stichtag, andererseits den Umstand berücksichtigt, daß der Gesetzgeber zur Zeit des Erlasses des Bundesbahngesetzes das Schicksal der vor dem Zusammenbruch begründeten Reichsverbindlichkeiten einer umfassenden Regelung Vorbehalten wollte, wie sie später durch das AKG getroffen worden ist (vgl. Alsdann ergibt sich, daß als Verbindlichkeiten, für welche die Klägerin auf Grund der Vorschrift einzu-stehen hat, nur solche in Betracht kommen können, die sich auf den Betrieb von Eisenbahnen nach dem 8. Danach kann die Rechtslage bei Vergleichen, die vor Erlaß des AKG über RIBHBBÄverbindlichkeiten abgeschlossen worden sind, unterschiedlich sein je nachdem, ob durch den Vergleich eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden sollte, odor ob er nur der näheren Ausgestaltung von Hechtsbeziehungen des einen Vertragsteils zur DflHPfc RtflHHHfc aus Vorgängen diente, die sich bei dem Betriebe der Eisenbahn vor dem 8«, Mai 1945 abgespielt hatten. Im ersten Fall wird durch den Vergleich eine Verpflichtung begründet, die sich zwar nicht aus dem Betrieb einer Eisenbahn im engen haftungsrechtlichen Sinne ergibt, aber in den Rahmen der Geschäftsführung der Eisenbahnen nach dem 8. Juli 195t hat also den Charakter des von der beklagten BeflHHHHHIHP geltend gemachten Anspruchs als eines solchen aus der Zeit vor dem 8. Er hat daher keine Verpflichtung begründet, für welche die Klägerin nach § 3 Abs. 2 Halb So 2 BundesbahnG haften würde* Der Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich fällt folglich auch a) Auch in diesem Zusammenhang ist eä unerheblich, daß die Beklagte den Vergleich nicht mit dem Deutschen Reich bezwo mit der BMMI HfliHHiB als Trägerin eines des Deutschen Reiches, sondern mit der ßMBBHIB als der Trägerin des damaligen der früheren D4MHIB RflBHHHl im abgeschlossen hat. Zwar; entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß § 2 Nr® 1 AKG solche Ansprüche nicht erfaßt, die gegen den entsprechenden Funktionsnachfolger erst nach erfolgter Funktions- oder Vermögensübernahme begründet wurden (BGHZ 29» 22-ff; 36, 245, 247; BGH WM I960, 1124, 1125)® Voraussetzung hierfür ist aber, daß es sich um die Neubegründung von Ansprüchen handelt, die gegenüber dem Funktionsnach-folger bei Erfüllung eigener, normaler Verwaltungs-aufgöben entstehen® Davon kann nach dem früher Juli 1951 nicht die Hede sein» Durch ihn wurde, wie bereits dargelegt, ein neuer Anspruch nicht begründet, vielmehr wurde nur ein Anspruch gegen die D^HHP von dem die Parteien annahmen, daß er zu erfüllen sei, der Höhe nach begrenzt. Insoweit aber könnte die Haftung der Klägerin nur auf Grund der Vermögens- oder Bun^^ohsiiach-“ folge hergeleitet werden, s0 daß der Anspruch Beklagten von § 2 Abs. 1 und dementsprechend auch von"'§ 1* Nach dieser Vorschrift sind uAnsprüche,,im Sinne des § 1 und entsprechend des § 2 AKG dann zu erfüllen, wenn sie nach dem 31 * Juli 1945 durch Hechtsgeschäft begründet worden sind. Grundsätzlich kann, wie im Schrifttum und in der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, eine Verpflichtung nach dem 31* Juli 1945 durch Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs "begründet“ worden sein, selbst wenn der Entstehungsgrund eines solchen Anspruchs, wie hier, vor dem 3*o Juli 1945 liegt (Ffeaux de la Groix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz An. B 9 zu § 4; Doll, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, Anm« 3 zu § 4; Ernst/jung/Kellmereit, Allgemeines Rriegsfölgengeset z,, An. 2 a zu § 4).Für die “Begründung“ eines rechtsgeschäftlichen Anspruchs durch Ver- Nur eine solche Auslegung des § 4 Abs* 1 Nr* 1 AKG entspricht dem Sinn des Gesetzes* Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß es unbillig wäre, Ansprüche untergehen zu lassen, die erst nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches begründet worden sind, weil insoweit die Rechtfertigung des Erlöschens versagt, die in der Leistungsunfähig-* keit des Deutschen Reiches liegt (Feaux de la Groix aaO Vorbem* A l am Ende zu § 4 AKG). Gerade die Leistungsunfähigkeit des Deutschen Reiches spricht aber auch dann für das Erlöschen des Anspruchs, wenn der Funktionsnach-feiger nur unter dem Eindruck der früheren Rechtsprechung, die seine Haftung unter den durch das Gesetz überholten Gesichtspunkten der 3?eilIdentität und Funktionsnachfolge bejaht hatte, einen Vergleich über Ansprüche gegen den alten Rechtsträger abgeschlossen hat, ohne sich seinerseits unabhängig hiervon und selbständig zur Leistung zu verpflichten« So liegt es im vorliegenden Fall. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Zahlung von Kenten zu erfüllen, die der Versorgung des Berechtigten dienen oder (unter anderem) auf einer Verletzung des Lebens beruhen* soweit daraus .Leistungen für die Zeit nach dem 31* März 1950 geschuldet werden. Wie das Berufungsgericht "mit Recht"angenommen hat, ist dies nicht mehr der Pall, wefcn die Ansprüche nach § 1542 KVO auf eine juristische Person (hier: die Beklagte) übergegangen sind (D$il aaO An. 2 zu § 6 AKG; F&aux de lä Groix aaO VOrbem. cc) Mit Hecht hat das Berufungsgericht schließlich auch den Ausnahme tatbest and de.s § Y4 ; AKG nicht für gegeben erachtet, wonach Ansprüche zu erfüllen sind, soweit der öffentliche Rechtsträger durch rechtskräftiges Urteil dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder seine Erfüllungsverpflichtung festgestellt worden ist. Gegen die Auffassung der Revision spricht allein schon der Umstand, daß es sich bei § H AKG um eine Ausnahmebestimmung handelt, die über ihren eindeutigen und begrenzten Wortlaut hinaus nicht erweiterungsfähig ist. Außerdem ergibt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift, daß sie nicht auf Vergleiche ausgedehnt werden kann. 4. Rach alledem folgt aus den Vorschriften des AKG unmittelbar, daß der Anspruch, den die Beklagte aus dem Quotenvergleich vom 26. Es braucht schließlich auch nicht mehr auf die weitere Revisionsrüge eingegangen zu werden, im Hinblick auf § 565 Abs. 2 ZPO sei für die Entscheidung über die Verpflichtung der Klägerin aus dem im Vorprozeß abgeschlossenen Vergleich die Rechtsauffassung bindend, die der Beurteilung in dem Reviaionsurteil jenes Prozesses zugrundegelegen habe:* Eine ebwaige dahingehende Bindung, von der offen bleiben kann, ob sie überhaupt bestände, wäre in jedem Palle infolge der durch das AKG hervorgerufenen grundlegenden Änderung der Gesetzes-lage entfallen, aus der sich die abweichende Beurteilung im vorliegenden Rechtsstreit nach dem Vorhergehenden allein ergibt.

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG § 565 ZPO
VorschriftVerpflichtungvergleichenAnspruchKlägerinAKG

Volltext der Entscheidung

2222 018
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZE 41/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. November 1964 Wüst
 Justizhauptsekr.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Be(
und
 gesetzliche Unfallversicherung in
 vertreten durch ihren Vorstand, den Bäckermeister Josef P	>	MdB,	MflM|9,
9, und den Handelsbevollmächtigten Oskar M o	>
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
»vertreten durch den Präsidenten»
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1964- unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle,
 Br. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des T. Zivilsenats des Öberlandeagerichts Düsseldorf vom 29. November 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am flB. 00 1928 stießen gegen 23. oo Uhr an einem unbeschrankten Bahnübergang bei W0000K ein Oüterzug der D00I0I E^0HH^^ und ein Bernlastzug zusammen. Der Fahrer des Fernlastzuges, Peter H|00, wurde dabei getötet; er hinterließ seine Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 8 und 12 Jahren. Die beklagte Be( die damals die Bezeichnung ”N( I0000-Be000|00000H führte, zahlte ein Sterbegeld und Rentenbeträge an die Hinterbliebenen.
Sie verlangte im Jahre 1940 von der D0000 .01 im Prozeßwege Ersatz dieser Zahlungen gemäß § 1342 RVO und zugleich Feststellung, daß die DM0HP R0I0-verpflichtet sei, auch die künftigen Aufwendungen zu ersetzen. Der Rechtsstreit, dessen Ruhen für die Dauer des Krieges im Jahre 1941 angeordnet worden war, wurde nach dem Kriege wieder aufgenommen. Das .Landgericht wies durch Urteil vom 22« Juni 1949 die Klage ab;
 
zur Begründung führte es aus, daß nach § 14 des Um~ stellungsgesetzes (UmstG) die Ansprüche jedenfalls zur Zeit nicht geltend gemacht werden könnten. Auf die Be-
Bubrum formlos berichtigt und die Parteibezeichnung
 ändert worden war ~ das Urteil des Landgerichts durch Teilund Zwischenurteil des Öberlandesgerichts vom 23o März 1950 abgeändert, und die bezifferten Zahlungsansprüche wurdön« .ds©?: Grunde inaehi- für - gäre c'hbf ei;tigt erklärt. Diese EntScheidung bestätigte der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 11. Januar T951 (BGHZ34), so-weit es sich um Zahlungen auf die Witwenrente seit dem 30o Juni 1945 handelte; soweit dagegen Zahlun^n vor .dem. 9o' Mai 1945 im Streit waren, bestätigte er das klagabweisende Urteil des Landgerichts. Wegen eines Bestes hob der Bundesgerichtshof das angefoohtene;r Urteil des Öberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Zur Begründung führte er aus, daß Von der«: recht liehen Einheit der DflHI BflHHi und der HflUB jedenfalls insoweit auszugehen sei, als es sich um gebietsbezogene Verbindlichkeit eh handele, deren Entstehungsgrund - wie hier. ^- iki Bereich dei* Britischen Besätzungszone gelegen habe« Bei Benten-: rückständen der hier fraglichen Art, für welche die
 infolge ihrer Teilidentität mit 4er D^MBHP^ EflUfe hafte, könne dem § 14 UmstG nur entnommen werden, daß die	zur
 Leistung nicht herangezogen werden könne, wenn der DflHHfe	die	Erfüllung dieser Verbindlich»
keiten vor der Kapitulation obgelegen habe. Für die Zeit nach der Kapitulation handele es sich dagegen
 rufung der Be
 wurde - nachdem das
 der damaligen Beklagten in "D
11 abge-
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um Eeiehsmarkverbindlichkeiten, die nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 s 1 umzustellen seien.
Über den noch beim Oberlandesgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits (nämlich einen weiteren bezifferten Zahlungsanspruch und das Feststellungs-begehren) wurde am 26* Juli 1951 ein gerichtlicher Vergleich folgenden Inhalts geschlossen:
" 1) Die Beklagte verpflichtet sich» der Klägerin DM 454»- nebst 4 Zinsen ab !o Oktober 1948 zu zahlen und ihr 2/2 aller Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 20. Juli 1938 am Bahnübergang	gegenüber
 den Hinterbliebenen des Beter ab 1o November 1948 entstanden sind und entstehen werden.
2)	Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche der Barteien aus dem zu 1) genannten Unfall für Vergangenheit und Zukunft, voraussehbar oder nicht, erledigt.
3)	Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt zu 2/3 die Klägerin, zu 3/5. die Beklagte".
Diesen Vergleich erfüllte die BSBH1 bis zu dem Ende des Jahres 1957. Danach stellte sie sich auf den Standpunkt, daß sie auf Grund des am 1« Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5o November 1957 (AKG) von ihrer Zahlungsverpflieh tung freigestellt sei. In dem sich anschließenden Schriftwechsel ieilte die ~ jetzige - Beklagte der Klägerin mit, daß sich der beratende Ausschuß der hauptgev/erbliehen	entschlossen
- 5 ~
habe, die streitige Rechtsfrage, ob das AKG die B(
■■»von Rentenansprüchen der Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht freistellt, soweit das die Ansprüche auslösende Ereignis vor der Kapitulation liegt, in einem Musterprozeß zwischen der $■■■■■ B< und der	und KlflHBHBBBHI»- B<
■■■■■■HBl zu klären. (Dieser./Rechtssbreib >wurde üäurch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November i960 (BGH LM AKG § 1 Nr. 6 = NJW 1961, 2H) zu Gunsten der
 entschieden. Die Beklagte verlangte gleichwohl weiterhin Ersatz ihrer Aufwendungen. Sie berief sich hierbei darauf, daß der Musterprozeß einen anderen Sach-
verhalt betroffen habe; im Falle des verstortäöien Peter Hirsch leite sie nämlich ihre Ersatzansprüche nicht aus dem übergegangenen Recht des Versicherten ab, sondern aus einem gerichtlichen Vergleich; Ansprüche dieser Art würden aber durch das AKG nicht" berührt. Auf Grund
 dieser Berühmung erhob die Klägerin die hier* zur Entscheidung stehende Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs.
Sie hat dazu vorgetragen;	.	~
Die Beklagte könne aus dem Vergleich keine Rechte herleiten, weil dieser lediglich auf Grund der damaligen Rechteauffassung des Bundesgerichtshofs zu § 14 UtostG und zur Frage der Ueilidehtität zwischen der Deutschen Reichsbahn und der DflHHBl	zu stände gekom-
men sei. Der spätere Erlaß des AKG und die darauf gegründete Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten die Gesehäftsgrundlage des Vergleichs beseitigt. Soweit in dem Vergleich ein abstraktes Schuldversprechen liege, werde dieses kondiziert. Iin übrigen
 
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sei die Beklagte auf Grund ihres Schreibens vom 17<> September 1959 verpflichtet, den für sie nachteiligen Ausgang des Musterprozesses auch in der vorliegenden Sache gegen sich gelten zu lassen.
Die Klägerin hat beantragt,
 festzustellen, daß sie, die Klägerin, seit Inkrafttreten des AKG ab t„ Januar 1958 nicht mehr verpflichtet sei, Zahlungen gemäß dem vor dem Oberlandesgerieht Düsseldorf - 1 U 217/49 - geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 26. Juli 1951 für die Zeit ab 1 .».Januar 1958 an die Beklagte zu leisten^
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.
Sie ist der Auffassung, das AKG sehe den Fortbestand von Ansprüchen der hier geltend gemachten Art vor, wenn die Parteien darüber einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen hätten. Die Klägerin könne sich angesichts des klaren Wortlauts des Vergleichs, der nach Ziff. 2 ausdrücklich alle voraussehbaren oder nicht vorausseh“ baren gegenseitigen Ansprüche erledigt habe, auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die von ihr, der Beklagten, erklärte Bereitschaft, die Entscheidung im sog. Musterprozeß als verbindlich auch für den Fall Peter	zu	betrachten, habe sich nur auf die
 Vorfrage bezogen, ob auf Grund des AKG Bentenanspräche der vorliegenden Art erloschen seien. Sie habe sich aber nicht auch auf den im Falle Peter	als	Be-
sonderheit hinzutretenden Umstand erstreckt, daß sie,
 
die Beklagte, ihre Ansprüche hier aus einem im Jahre 1951 abgeschlossenen Vergleich ableite. Dieser Umstand sei überhaupt nicht Gegenstand des "Musterprozesses11 gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß durch das AKG und die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Geschäftsgrund-läge des Vergleiches vom 26. Juli 195? nachträglich weggefallen sei. Das in dem Vergleich liegende abstrakte Schuldverspreehen habe von der Klägerin kondiziert werden können.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch das angefoehtene Urteil des Oberländesge-riehts zurückgewiesen worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagt« ihren Klagabweisungsantrag weiter 1 die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent seheidungggrUnfle s
X. Der Unfall? um dessen Entschädigung es geht, hat sich im Betrieb der	ereignet. Zu-
treffend ge htdaherdaa Berufungsgericht davon aus,, daß nur unter Heranziehung der Vorschriften des AKG entschieden werden kann, ob der aus dem Unfall hergeleitete Schadensersatzanspruch, der von der Beklagten als Rückgriffsanspruch gemäß § 1542 RVÖ geltend gemacht wird, noch besteht, und ob er von der Klägerin, der DMHP zu erfüllen ist.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG- sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich erloschen, und zwar auch insoweit, als das Deutsche Reich als Träger des Sonder Vermögens "DflHIHP	Anspruchsschuldner
 war. Das angefochtene Urteil geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH LM AKG § 1 Nr, 6 * NJW 1961» 2H) ferner zutreffend davon aus, daß mit dieser Vorschrift des AKG der bis dahin herrschenden Rechtsprechung über eine Haftung der DflB für die gebietsbezogenen Schulden aus dem Betrieb der	unter	den	Gesichts-
punkten der Teil-Identität, der VermögensÜbernahme oder der Aufgabennachfolge der Boden entzogen worden ist.
2. Entgegen der Meinung der Revision entfällt die Anwendung des AKG im vorliegenden Falle nicht schon
 deshalb, weil in dem früheren Rechtsstreit, der gleichfalls Ansprüche aus dem Unfall	betraf,
 am 26. Juli 195V zwischen der jetzigen Beklagten und der DflüHH	ein	Vergleich geschlossen
 worden ist. Der VergleichsabSchluß liegt noch in der 2eit vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes vom 15. Dezember 1951 (BGBl I 955)» als die Bezeich-
nung
 tm di
 geführt wurde , das zuvor die Bezeichnung UD<
1» 54» 57). Für Verbindlichkeiten aus dieser
 Eeit haftet die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BundesbahnG (Sarter/Kittel,
 Die Deutsche Bundesbahn Vorbem. I 3 zu § 3 BundesbahnG So 30; vgl. auch aaO Erster Teil VI S. 16).
 
a)	§3 Abs. 2 Halbs- 2 Bundesbahn^ bestimmt, daß als
 Verpflichtungen gelten, die nach dem 8« Mai 1945 bei dem Betrieb von Eisenbahnen eingegangen sind, die zu dem Bundeseisenbahnvermögen gehören.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu in der erwähnten Entscheidung BGH NJW 1961, 214 unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift ausgeführt, daß Verpflichtungen der D^HHHHP	deren	Entstehungsgrund in die
 Zeit vor dem 8* Mai 1945 fällt, auch dann RMHHHBfc"* Verpflichtungen bleiben und nicht als VerbinlÄchkeiten
 nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Das Berufungen gericht hat diesen Ausführungen entnommen, daß auch aus § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BundeebahnG keine Haftung der Klägerin für Ansprüche aus dem Unfall	herge-
zu demindest durch den Vergleich vom 26. Juli 19t51 sei eine Verbindlichkeit begründet worden* für Wflche die Klägerin nach § 3 Absx. 2 Halbs. ,2 Bi^deabahnG hafte;
des § 1 Abs. 2 AKG auch nach dem Inkrafttreten des AKG fort.
b)	Nach § 1 Abs. 2 AKG bleiben von der Regelung des AKG u.a. Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unbe-*-rührt, in denen Ansprüche der in § 1 Abs. 1 AKG bezeich« neten Art bereits geregelt sind. Wenn sich aus § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BundesbahnG eine Haftung der Klägerin
 Verbindlichkeiten der Di
B<
auch die
 der D gelten,	wenn	die	Aufwendungen
 oder Bedürfnisse, deren Deckung der Anspruch dient, erst
 leitet werden können Dem hält die Revision Entgegen
 diese Haftung bestehe auf Grund der" Ausnahmevorsehrift
10 -
gegenüber der Beklagten ergäbe, so würde diese Haftung mithin nach dem AKG nicht erloschen sein«, Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Berufungsgericht bei der in diesem Zusammenhang rechtserheblichen Frage, ob § 3 Abs» 2 Halbso 2 BundesbahnG im Streitfälle Anwendung findet,, nicht hinreichend beachtet, daß der vorliegende Sachverhalt sich von dem der Entscheidung des VI. Zivilsenats durch die Tatsache des Vergleichsabschlusses unterscheidet. Bevor jene Frage verneint werden kann, muß daher geprüft werden, ob nicht der nach dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Vergleich eine Verbindlichkeit im Sinne des § 3 Abs» 2 Halbs. 2 BundesbahnG hat entstehen lassen. Diese Prüfung führt indessen im Ergebnis zu keiner von der des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung.
c)	Die Anwendung des § 3 Abs. 2 Halbs» 2 BundesbahnG auf den Vergleich vom 26o Juli 1951 hängt in erster Linie davon ab, ob die in dem Vergleich niedergelegte Verpflichtung zur Erstattung eines Teils der Aufwendungen der Beklagten aus dem Unfall	im	Sinne
 dieser Vorschrift “bei dem Betrieb von Eisenbahnen” eingegangen worden ist» Die Klägerin meint, dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Begriff swerkmal:"bei dem Betrieb einer Eisenbahn” eine durch die jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung zu § 1 des Haftpflichtgesetzes genau umrissene Bedeutung erlangt habe, nach der dieses Merkmal keinesfalls den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs umfasse. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden» Daß die Wendung ”bei dem Betrieb von Eisenbahnen” im vorliegenden
« 1*
Zusammenhang nicht nur den engen haftungsrechtlichen, auf gesetzliche Ansprüche bezogenen Sinn haben kann, läßt sich schon daraus ersehen, daß in der Vorschrift der Begriff des "Eingehens11 einer Verbindlichkeit, also einer in der Hegel rechtsgeschäftlichen Begründung von Ansprüchen in den Vordergrund gestellt wird, wodurch zwar gesetzliche: Ansprüche nicht von der getroffenen Regelung ausgenommen werden sollten, vertragliche Ansprüche aber zweifelsfrei in sie eingeschlossen worden sind. Dementsprechend wird allgemein eine weite Auslegung des § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BundesbahnG, insbesondere des darin verwendeten Begriffs "bei dem Betrieb" von Bisen-bahnen gebilligt. Die Vorschrift betrifft danatKh alle Verpflichtungen, die mit der Geschäftsführung deg^:Eisenbahnen im weitesten Sinne zu tun haben (Särter/Kittel
 aaO Anm. V zu § 3; BGH JäJVf 196t, 21&£;2t5).
..
Unbeschadet der gebotenen weiten Auslegung kann aber nicht angenommen werden, daß die:■ Klägerin nach der Vorschrift ohne jede Einschränkung schlechthin für alle Verpflichtungen haften soll, die überhaupt von einer Eisenbahnverwaltung nach dgm 8. Mäi '1945 übernommen worden sind, wenn nur das jeweilige Bahnvermögen in das Bun&esbahnvermögen überführt worden ist. Andernfalls wäre die ausdrückliche Einfügung "bei dem Betrieb von Eisenbahnen" in dem Gesetzeswortlaut überflüssig gewesen. Durch diese Einfügung wird vielmehr der Kreis der von der Vorschrift erfaßten Verbindlichkeiten innerhalb aller etwaigen von einer Eisenbahnverwaltung nach dem 8. Mai 1945 eingegangenen Verbindlichkeiten abgegrenzt. Zweck und Umfang dieser
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Abgrenzung werden deutlich» wenn man einerseits den genannten Stichtag, andererseits den Umstand berücksichtigt, daß der Gesetzgeber zur Zeit des Erlasses des Bundesbahngesetzes das Schicksal der vor dem Zusammenbruch begründeten Reichsverbindlichkeiten einer umfassenden Regelung Vorbehalten wollte, wie sie später durch das AKG getroffen worden ist (vgl. BGH aaO).
Alsdann ergibt sich, daß als Verbindlichkeiten, für welche die Klägerin auf Grund der Vorschrift einzu-stehen hat, nur solche in Betracht kommen können, die sich auf den Betrieb von Eisenbahnen nach dem 8. Mai 1945 zurückführen lassen. Beruht eine Verbindlichkeit dagegßn auf dem Betrieb der Eisenbahnen vor dem 8. Mai 1945, so wird sie durch § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BundesbahnG nicht erfaßt.
Danach kann die Rechtslage bei Vergleichen, die vor Erlaß des AKG über RIBHBBÄverbindlichkeiten abgeschlossen worden sind, unterschiedlich sein je nachdem, ob durch den Vergleich eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden sollte, odor ob er nur der näheren Ausgestaltung von Hechtsbeziehungen des einen Vertragsteils zur DflHPfc RtflHHHfc aus Vorgängen diente, die sich bei dem Betriebe der Eisenbahn vor dem 8«, Mai 1945 abgespielt hatten. Im ersten Fall wird durch den Vergleich eine Verpflichtung begründet, die sich zwar nicht aus dem Betrieb einer Eisenbahn im engen haftungsrechtlichen Sinne ergibt, aber in den Rahmen der Geschäftsführung der Eisenbahnen nach dem 8. Mai 1945 fällt. Im anderen Fall dagegen wird nur die Erfüllung einer als feststehend vorausgesetzten,
 aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 stammenden Verpflichtung nach Art und Umfang im einzelnen geregelt und ge gebenenfalls begrenzt*
Der Abschluß des Vergleichs vom 26* Juli 195^ betrifft einen Fall der zuletzt genannten Art. In rechtsirrtumsfreier Würdigung des damaligen Parteiwillens hat das Berufungsgericht nämlich festgestellt, daß* nachdem das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1TP Januar 195*
(BGrHZ 1, 34) die Haftung der damaligen	BflBfe-
ausgehend von den Gesichtspunkten der feilidentität und Funktionsnachfolge, bejaht hatte, der Strafe,der Parteien nur noch um die Quote ging. Mithin kann dem Ver-
gleich nicht der Wille der Parteien entnommen- werden, eine neue selbständige und unmittelbare Verpflichtung der damaligen	zu	begründÄ.,	sondern	ea	han	-
delte sich nur um die nähere Ausgestaltung, vor allem um die quotenmäßige Begrenzung einer, £4pmBfeverbincl‘ lichkeit, die in einem vor dem 8. Mai t945 1fegenden
 Ereignis wurzelte und zu deren Erfüllung beide Beteiligten nach der damaligen Gesetzeslage und Hecht Sauffassung die BfHHP	für	verpflichtet;	hielten, ohne
 daß es nach ihrer übereinstimmenden Auffassung insoweit noch einer vertraglichen Einigung bedurft hätte* Der Vergleich vom 26. Juli 195t hat also den Charakter des von der beklagten BeflHHHHHIHP geltend gemachten Anspruchs als eines solchen aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 nicht verändert. Er hat daher keine Verpflichtung begründet, für welche die Klägerin nach § 3 Abs. 2 Halb So 2 BundesbahnG haften würde* Der Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich fällt folglich auch
H -
nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs* 2 AKG. Die Frage, ob die Beklagte ihn noch erheben kann, ist vielmehr ausschließlich nach den übrigen Vorschriften des AKG zu beantworten«,
3. Danach ist der Anspruch erloschen.
a) Auch in diesem Zusammenhang ist eä unerheblich, daß die Beklagte den Vergleich nicht mit dem Deutschen Reich bezwo mit der BMMI HfliHHiB als Trägerin eines	des Deutschen Reiches, sondern
 mit der	ßMBBHIB	als	der Trägerin des damaligen	der früheren D4MHIB RflBHHHl
 im	abgeschlossen hat.
Denn nach § 2 Nr® 1 AKG sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend auf Ansprüche anzuwenden, die Sich gegen den Bund oder andere Öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernähme von Vermögen oder der Fort^ führung von Aufgaben der in § 1 Abs® 1 AKG genannten Rechtsträger richten öder richten können. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch der Beklagten den unmittelbar vom § 1 Abs® 1 AKG betroffenen Ansprüchen gleichgestellt. Zwar; entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß § 2 Nr® 1 AKG solche Ansprüche nicht erfaßt, die gegen den entsprechenden Funktionsnachfolger erst nach erfolgter Funktions- oder Vermögensübernahme begründet wurden (BGHZ 29» 22-ff;
 36, 245, 247; BGH WM I960, 1124, 1125)® Voraussetzung hierfür ist aber, daß es sich um die Neubegründung von Ansprüchen handelt, die gegenüber dem Funktionsnach-folger bei Erfüllung eigener, normaler Verwaltungs-aufgöben entstehen® Davon kann nach dem früher
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Ausgeführten bei dem Abschluß des Vergleiches vom 26. Juli 1951 nicht die Hede sein» Durch ihn wurde, wie bereits dargelegt, ein neuer Anspruch nicht begründet, vielmehr wurde nur ein Anspruch gegen die D^HHP von dem die Parteien annahmen, daß er zu erfüllen sei, der Höhe nach begrenzt. Wenn mithin die Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin erhebt, so handelt es sich trotz des inzwischen mit der Klägerin abgeschlossenen Vergleichs sachlich immer nur um die gegenüber der	vor der Kapitulation begrün-
deten Hechte. Insoweit aber könnte die Haftung der Klägerin nur auf Grund der Vermögens- oder Bun^^ohsiiach-“ folge hergeleitet werden, s0 daß der Anspruch Beklagten von § 2 Abs. 1 und dementsprechend auch von"'§ 1*
Abs. 1 AKG erfaßt wird.
b) Der Anspruch rkönnie }gleieiwoihi. ;>:> weiterhin geltend gemacht werden*	auf ihn eine
 der Ausnahmevorschriften der §§ 4 ff AKÖ ahzuwenden wäre, in denen die nach diesem Gesetz ausnahmsweise zu erfüllenden Ansprüche auf geführt sind.
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aa) Die hier in erster Dinie in Betracht kommende Vorschrift des § 4 AKG ist vom Berufungsgericht nicht erörtert worden. Dadurch wird der Bestand des angefochtenen Urteils jedoch nicht in Krage gestellt. Nach dieser Vorschrift sind uAnsprüche,,im Sinne des § 1 und entsprechend des § 2 AKG dann zu erfüllen, wenn sie nach dem 31 * Juli 1945 durch Hechtsgeschäft begründet worden sind. Grundsätzlich kann, wie im Schrifttum und in der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, eine Verpflichtung nach dem 31* Juli 1945
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durch Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs "begründet“ worden sein, selbst wenn der Entstehungsgrund eines solchen Anspruchs, wie hier, vor dem 3*o Juli 1945 liegt (Ffeaux de la Groix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz Anm. B 9 zu § 4; Doll, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, Anm« 3 zu § 4; Ernst/jung/Kellmereit, Allgemeines Rriegsfölgengeset z,, Anm. 2 a zu § 4).Für die “Begründung“ eines rechtsgeschäftlichen Anspruchs durch Ver-
. gleich-ist es im Rahmen des/f 4 AKG aber erforderlich,daß die Parteien an die Stelle der alten Verpflichtung einen
 neuen, selbständigen Rechtsgrund gesetzt haben, der nunmehr den Funktionsnachfolger unabhängig von der Verbindlichkeit des alten Rechtsträgers zur Leistung verpflichtet (vgl« dazu insbesondere Dü 11 aä(S Anm« 3 zu § 4 AKG). Nur eine solche Auslegung des § 4 Abs* 1 Nr* 1 AKG entspricht dem Sinn des Gesetzes* Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß es unbillig wäre, Ansprüche untergehen zu lassen, die erst nach dem Zusammenbruch des Deutschen
 Reiches begründet worden sind, weil insoweit die Rechtfertigung des Erlöschens versagt, die in der Leistungsunfähig-* keit des Deutschen Reiches liegt (Feaux de la Groix aaO Vorbem* A l am Ende zu § 4 AKG). Gerade die Leistungsunfähigkeit des Deutschen Reiches spricht aber auch dann für das Erlöschen des Anspruchs, wenn der Funktionsnach-feiger nur unter dem Eindruck der früheren Rechtsprechung, die seine Haftung unter den durch das Gesetz überholten Gesichtspunkten der 3?eilIdentität und Funktionsnachfolge bejaht hatte, einen Vergleich über Ansprüche gegen den alten Rechtsträger abgeschlossen hat, ohne sich seinerseits unabhängig hiervon und selbständig zur Leistung zu verpflichten« So liegt es im vorliegenden Fall. Daß die Klägerin durch den “Quotenvergleieh1' vom 26« Juli 1951
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eine in diesem Sinne selbständige Verpflichtung nicht übernommen hat, ist bereits dargelegt worden. § 4 AKG ist daher auf den Vergleich nicht anzuwenden.
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht sodann den Ausnahmetatbestand des $ 5 Abs* 1 Nr* 1 AKG verneint. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Zahlung von Kenten zu erfüllen, die der Versorgung des Berechtigten dienen oder (unter anderem) auf einer Verletzung des Lebens beruhen* soweit daraus .Leistungen für die Zeit nach dem 31* März 1950 geschuldet werden. Wie sich aus § 6 Abs. 1 AKG ergibt, sind diese Ansprüchl^nur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie natürlichen Personen zustehen. Wie das Berufungsgericht "mit Recht"angenommen hat, ist dies nicht mehr der Pall, wefcn die Ansprüche nach § 1542 KVO auf eine juristische Person (hier: die Beklagte) übergegangen sind (D$il aaO Anm. 2 zu § 6 AKG; F&aux de lä Groix aaO VOrbem. A 4 zu § 6 AKG).	^	'
cc) Mit Hecht hat das Berufungsgericht schließlich auch den Ausnahme tatbest and de.s § Y4 ; AKG nicht für gegeben erachtet, wonach Ansprüche zu erfüllen sind, soweit der öffentliche Rechtsträger durch rechtskräftiges Urteil dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder seine Erfüllungsverpflichtung festgestellt worden ist. Las Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1951 enthält keine solche Verurteilung} denn es erfaßte nur die mit der damaligen Klage gel* tend gemachten bezifferten Beträge, nicht aber auch die Verpflichtung zur Leistung künftig fällig werdender Zahlungen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts meint allerdings die Revision, die Vorschrift des § H AKG müsse, entsprechend auf gerichtliche Vergleiche angewendet werden. Dies trifft nicht zu. Gegen die Auffassung der Revision spricht allein schon der Umstand, daß es sich bei § H AKG um eine Ausnahmebestimmung handelt, die über ihren eindeutigen und begrenzten Wortlaut hinaus nicht erweiterungsfähig ist. Außerdem ergibt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift, daß sie nicht auf Vergleiche ausgedehnt werden kann. Die Vorschrift ist erlassen worden, weil aus Gründen des Ansehens der deutschen Gerichte der Bestand einmal ergangener gerichtlicher Entscheidungen unangetastet bleiben sollte (Feaux de la Croix aaO Vorbem. zu § 14 AKG). Auf Ver^ gleiche, die auf dem Parteiwillen beruhen, trifft diese Erwägung auch dann nicht zu, wenn sie gerichtlich protokolliert worden sind•
4. Rach alledem folgt aus den Vorschriften des AKG unmittelbar, daß der Anspruch, den die Beklagte aus dem Quotenvergleich vom 26. Juli 1951 herleitet, erloschen ist. Bei dieser Rechtslage bedurfte es nicht der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäft s^r und läge. ; iEbensovvenig kommt es darauf an, ob oder inwieweit die Entscheidung in dem sog. "Muster prozeß” nach den Abmachungen der Parteien für. die Beklagte auch im vorliegenden Falle verbindlich ist.
Es braucht schließlich auch nicht mehr auf die weitere Revisionsrüge eingegangen zu werden, im Hinblick auf § 565 Abs. 2 ZPO sei für die Entscheidung über die Verpflichtung der Klägerin aus dem im Vorprozeß abgeschlossenen Vergleich die Rechtsauffassung bindend,
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die der Beurteilung in dem Reviaionsurteil jenes Prozesses zugrundegelegen habe:* Eine ebwaige dahingehende Bindung, von der offen bleiben kann, ob sie überhaupt bestände, wäre in jedem Palle infolge der durch das AKG hervorgerufenen grundlegenden Änderung der Gesetzes-lage entfallen, aus der sich die abweichende Beurteilung im vorliegenden Rechtsstreit nach dem Vorhergehenden allein ergibt.
II. Da die Beklagte sich nicht bestehender Ansprüche berühmt, ist der Klage mit Recht stattgegeben worden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann	Mösl Alff
 Jungbluth Pehle