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BGH

Gericht: BGH

"Die vorhandenen Warenbestände werden von Herrn ebenso wie das laut Liste vorhandene Inventar zu einem noch zu vereinbarenden Preise abgelöst .*r Im übrigen ist in dem Vertrag über den Kaufpreis und dessen Zahlung nichts gesagt. Er hat vorgetragen, ein Gesamtkaufpreis von DM 54o000,— sei niemals vereinbart worden«, Die undatierte schriftliche "Vereinbarung11 sei nicht eindeutige Sie sei auch nicht nach, sondern mindestens 3 Nochen vor dem 31° März 1957 vom Beklagten auf Wunsch des Klägers geschrieben worden, der damit einen weiteren Kredit der Firma habe aufnehmen wollen» Als sich die Kreditbeschaffung zerschlagen habe, habe er, der Beklagte, übersehen, bei Abschluß des endgültigen Vertrages die alte, bedeutungslos gewordene schriftliche "Vereinbarung” vom Kläger zurückzufordern o Am 31o März 1957 hätten sich die Parteien auf einen Kaufpreis von DM 36«650,— geeinigt und anschließend den in der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr„ St^^entworfenen, vom Beklagten mitgebrachten Vertrag vom 1. Die Besetzung des 1 a-Zivilsenats mit fünf Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden verstieß jedenfalls dann nicht gegen Artikel 101 Abs, 1 Satz 2 00, wenn diese Besetzung nach der Ansicht des Präsidiums im Interesse der Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtsprechung erforderlich v/ar (vgl, BVerfO NJVf 1965» 1219). IIo Das Berufungsgericht gelangt in Übereinstimmung, mit dem Landgericht 2U dem Ergebnis, daß der Kläger sein Oeschüft für einen Preis von DM 54<>000,— an den Beklagten verkauft habe; abzüglich der bereits gezahlten DM 36o000,— stehe ihm daher der geforderte Restbetrag von DM 18<>000,— zu« lo Der Angriff der Revision, dieses Ergebnis beruhe auf einer fehlsamen Anwendung von Beweislastregeln, ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger für die Höhe des Kaufpreises beweispflichtig ist« Es hat diesen Beweis jedoch durch die vom Beklagten geschriebene und unterschriebene undatierte "Vereinbarung” als geführt erachtet0 Es handele sich hierbei dem Wortlaut nach eindeutig um eine die Kaufpreisschuld bestätigende Urkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe* Diese Erklärung müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen* Eine solche Beweiskraft für die Höhe des vereinbarten Kaufpreises könne zwar dieser Urkunde dann nicht beigelegt werden, wenn sich die Darstellung des Beklagten als richtig erwiesen hätte, wonach die Urkunde längere Zeit vor der Einigung über die Kaufpreishöhe lediglich zu dem Zweck ausgestellt worden sei, nach einer Kreditbewilligung durch die Volksbank D|^BB über 10„000,— DM einen weiteren Kredit bei der Firma S^^zu erlangen* Die Bewei sauf nähme habe aber ergeben, daß sich die Kre-ditverhandlungen mit der Firma S00 bereits zerschlagen hatten, als der Beklagte um einen Kredit bei der Volksbank nachsuchte«, Weiterhin ergebe sich aus dem Umstande, daß die Volksbank D4^0I erst am 30«, März 1957 einen Kredit in Höhe von 10*000,— DM bewilligt habe, in der "Vereinbarung" aber auf diesen Kredit Bezug genommen worden sei, daß diese Urkunde nicht, wie der Beklagte behaupte, längere Zeit, mindestens aber drei Wochen vor dem Kaufvertrag vom 1* April 1957 ausgestellt sein könne* Da -damit die G-egendarStellung des Beklagten, der die Urkunde selbst ausgestellt hatte und deshalb am besten über die Gründe ihrer Entstehung hätte Auskunft geben können, nach den rechts irrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sich als unrichtig erwies, konnte das Berufungsgericht den Beweis für die vereinbarte Höhe des Kaufpreises ohne Verstoß gegen Beweislastregeln durch die Urkunde als geführt ansehen* 2 o Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 286 ZPO und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung übersehen, daß der Zeuge A^^üter die vom Berufungsgericht behandelten Teile seiner Aussage hinaus noch weiter bekundet hat, etwa im Mai 1957 habe ihm der Kläger gesagt, das Geschäft sei für DM 36<>600,— verkauft worden* Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben* Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Bekundung des Zeugen m befaßt (Bü 17/19) und dargo-legt, daß dessen Aussage nicht dem gewonnenen Ergebnis entgegenstehe, der Kaufpreis sei mit DM 54«000,— vereinbart worden* Es ist kein Anhalt ersichtlich, daß des Berufungsgericht nicht die gesamte Aussage des Zeugen in seine Erwägungen einbezogen hätte* Vielmehr sprechen die in anderem Zusammenhang gebrachten Ausführungen des Berufungsgerichts, die unterlassene Bilanzierung des vollen Kaufpreises sei kein sicheres Indiz für die vom Beklagten behauptete Höhe des Kaufpreises, es könnten steuerliche oder sonstige Gründe maßgebend gewesen sein, eher dafür, daß das Berufungsgericht auch eine Äußerung des Klägers gegenüber A0 in gleicher Weise und aus ähnlichen Gründen nicht als sicheres Indiz für die vom Beklagten behauptete Höhe des Kaufpreises angesehen hat* 3* Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Würdigung der Aussage HQfHftaus Rschtsgründen nicht zu beanstanden (BÜ 19/20)* Wenn das Berufungsgericht unter Heranziehung von Einzelheiten ausführt, die von dem Kläger gegenüber gelegentlich einer Besprechung hei der Bundesvermögensverwaltung abgegebene Erklärung, er hätte keine Forderungen mehr gegen den Beklagten, könne bei Berücksichtigung der dabei maßgeblichen Umstände nicht zu Basten des Klägers gewertet werden, so bleibt es damit im Rahmen der ihm vor behaltenen tatrichterlichen Würdigung, die für das Revisionsgericht bindend ist«,

Zitierte Normen: § 551 ZPO
VorsitzendeBerufungsgerichtAussageMärzKlägerUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
It> ZR 40/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
 lo März 1967 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Alfred P
Beklagten und Revisionsklägers,
i
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv:alt Freiherr von
 gegen
Taras
 Kläger und Revisionsbeklagten,
o
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1967 unter Mit-v/irkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesfichter Jungbluth, Pehle, Br. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats la des Ober lande sgerichts München vom 19. November 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger fordert vom Beklagten DM 18.000,— als Hestkaufpreis für ein Lebensmittelgeschäft. Der Kläger betrieb dieses Geschäft bis Ende März 1957 in Räumen, die er von der Bundesrepublik Deutschland - Bundesvermögensverwaltung - gemietet hatte. Der Beklagte übernahm durch einen am 31 <> März 1957 von den Parteien Unterzeichneten schriftlichen Vertrag vom 1. April 1957 das Geschäft des Klägers mit Wirkung vom selben Tag. In Ziffer 3 des Vertrages heißt es u.a.:
"Die vorhandenen Warenbestände werden von Herrn
 ebenso wie das laut Liste vorhandene Inventar zu einem noch zu vereinbarenden Preise abgelöst .*r Im übrigen ist in dem Vertrag über den Kaufpreis und dessen Zahlung nichts gesagt.
 
Zu einem unter den Parteien streitigen Zeitpunkt übergab der Beklagte, der die deutsche Sprache nur unvollständig beherrscht und wie der Kläger heimatloser Ausländer ist, dem Kläger ein handgeschriebenes und unterschriebenes, undatiertes Schriftstück folgenden Inhalts :
"Vereinbarung
 zwischen mich 1'* KBB1P und A,
Ich übernehme das Geschäft ab Io4o.l957o Pas Geschäft DM 54«.000, — o Ich zahl ein Kreditbewilligung laut Volks bank Konto I. XBHPB3M 10o000,— ein und persönlich DM 6o000, — . Das Rest erfolkt nach dem Gebrauch
 Unterschrift .
Alf«
Der Beklagte zahlte an den Kläger bisher DM 36.000, und zwar am 31. März 1957 anläßlich der Übergabe der Geschäftsschlüssel DM 6.Q0Q,— in bar, sowie durch Überweisung der Volksbank	vom	30«, März 1957 auf da3
dortige Konto des Klägers einen Betrag von DM 10.000,—, ferner aktzeptierte der Beklagte in der ersten Aprilhälfte 1957 einen Wechsel über DM 20.000,—, dessen Gegenwert dem Kläger zufloß.
Durch Schreiben vom 26. Oktober 1961 ließ der Kläger dem Beklagten durch den Betriebsberater Dr. mitteilen, daß er, der Beklagte, aufgrund des "Schuldscheines11 aus der Geschäftsveräußerung noch DM 18.000,— schulde und daß das "Darlehen des Restbetrages" hiermit zu dem 15» November 1961 gekündigt werde«? Der Beklagte zahlte jedoch nicht.
 
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von DM 18.OOO,— und 4 # Zinsen hieraus seit 15» November 1961 zu verurteilen«,
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Er hat vorgetragen, ein Gesamtkaufpreis von DM 54o000,— sei niemals vereinbart worden«, Die undatierte schriftliche "Vereinbarung11 sei nicht eindeutige Sie sei auch nicht nach, sondern mindestens 3 Nochen vor dem 31° März 1957 vom Beklagten auf Wunsch des Klägers geschrieben worden, der damit einen weiteren Kredit der Firma habe aufnehmen wollen» Als sich die Kreditbeschaffung zerschlagen habe, habe er, der Beklagte, übersehen, bei Abschluß des endgültigen Vertrages die alte, bedeutungslos gewordene schriftliche "Vereinbarung” vom Kläger zurückzufordern o Am 31o März 1957 hätten sich die Parteien auf einen Kaufpreis von DM 36«650,— geeinigt und anschließend den in der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr„ St^^entworfenen, vom Beklagten mitgebrachten Vertrag vom 1. April 1957 unters ehri eben o
Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurück-gewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus der Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, weiter? der Kläger bittet, die Revision zurüekzuweisen»
A
 
Entgehe j-dunfrsfrründej.
Io Eie Revision macht geltend, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO) und trägt dazu vor, die Personengleichheit zwischen dem 1 a-und dem 1 b-Zivilsenat, die hinsichtlich des Vorsitzenden und drei Beisitzern bestanden habe, mache beide Senate praktisch zu einem einzigen Senat, der mit 6 Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden und damit nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.
Nach dem Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten in München hatte das Präsidium am 30. Juli 1964 mit Wirkung vom 1. iugust 1964 bestimmt, daß an die Stelle des mit 6 Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden besetzten 1. Zivilsenats die Zivilsenate 1 a und 1 b treten sollten. Vorsitzender beider Senate wurde Senatspräsident Er.	Een neugebildeten la - und
1 b-Zivilsenaten gehörten außer dem Vorsitzenden als Mitglieder an: 1) dem 1 a-Zivilsenat die Oberlandesgerichtsräte	^9^’	Dr.	und	Er.	H
2) dem 1 b-Zivilsenat die Oberlandesgerichtsräte Z^^, Eflp, Er. N^|^ und Er. ScfllHHB» Eiese Besetzung begegnet in keiner Hinsicht rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revision kann ein Präsident
 Vorsitzender mehrerer Senate (HO JW 1915> 96) und jeder Richter Mitglied mehrerer Senate sein (§§ 63 Abs. 1 Satz 2, 117 OVO). Es handelte sich deshalb um zwei nach dem Oerichtsverfassungsgesetz ordnungsmäßig besetzte Senate mit eigenen Arbeitsgebieten.
 
Die Besetzung des 1 a-Zivilsenats mit fünf Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden verstieß jedenfalls dann nicht gegen Artikel 101 Abs, 1 Satz 2 00, wenn diese Besetzung nach der Ansicht des Präsidiums im Interesse der Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtsprechung erforderlich v/ar (vgl, BVerfO NJVf 1965» 1219). Dafür, daß die Entschließung des Präsidiums vorliegend nicht sachgemäß gewesen wäre, fehlt es an jedem Anhalt,
 Rach der Stellungnahme des Vorsitzenden des 1 a~ Zivilsenats, dessen Ausführungen sich der Oberlandesge-gerichtspräsident zu eigen gemacht hat, hat der Vorsitzende des 1 a-ZivilSenats, soweit er nicht durch Erkrankung oder Beurlaubung verhindert war, sämtliche ihm zufallenden Aufgaben wahrgenommen (sowohl in den Senatssitzungen als bei den im Büroweg zu erlassenden Entscheidungen)„ Auch insoweit ist somit kein Anhalt dafür ersichtlich, daß die Besetzung des 1 a-Zivilsenats gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat»
IIo Das Berufungsgericht gelangt in Übereinstimmung, mit dem Landgericht 2U dem Ergebnis, daß der Kläger sein Oeschüft für einen Preis von DM 54<>000,— an den Beklagten verkauft habe; abzüglich der bereits gezahlten DM 36o000,— stehe ihm daher der geforderte Restbetrag von DM 18<>000,— zu«
lo Der Angriff der Revision, dieses Ergebnis beruhe auf einer fehlsamen Anwendung von Beweislastregeln, ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger für die Höhe des Kaufpreises beweispflichtig ist« Es hat diesen Beweis jedoch durch
 
die vom Beklagten geschriebene und unterschriebene undatierte "Vereinbarung” als geführt erachtet0 Es handele sich hierbei dem Wortlaut nach eindeutig um eine die Kaufpreisschuld bestätigende Urkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe* Diese Erklärung müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen*
Eine solche Beweiskraft für die Höhe des vereinbarten Kaufpreises könne zwar dieser Urkunde dann nicht beigelegt werden, wenn sich die Darstellung des Beklagten als richtig erwiesen hätte, wonach die Urkunde längere Zeit vor der Einigung über die Kaufpreishöhe lediglich zu dem Zweck ausgestellt worden sei, nach einer Kreditbewilligung durch die Volksbank D|^BB über 10„000,— DM einen weiteren Kredit bei der Firma S^^zu erlangen*
Die Bewei sauf nähme habe aber ergeben, daß sich die Kre-ditverhandlungen mit der Firma S00 bereits zerschlagen hatten, als der Beklagte um einen Kredit bei der Volksbank nachsuchte«, Weiterhin ergebe sich aus dem Umstande, daß die Volksbank D4^0I erst am 30«, März 1957 einen Kredit in Höhe von 10*000,— DM bewilligt habe, in der "Vereinbarung" aber auf diesen Kredit Bezug genommen worden sei, daß diese Urkunde nicht, wie der Beklagte behaupte, längere Zeit, mindestens aber drei Wochen vor dem Kaufvertrag vom 1* April 1957 ausgestellt sein könne* Da -damit die G-egendarStellung des Beklagten, der die Urkunde selbst ausgestellt hatte und deshalb am besten über die Gründe ihrer Entstehung hätte Auskunft geben können, nach den rechts irrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sich als unrichtig erwies, konnte das Berufungsgericht den Beweis für die vereinbarte Höhe des Kaufpreises ohne Verstoß gegen Beweislastregeln durch die Urkunde als geführt ansehen*
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2 o Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 286 ZPO und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung übersehen, daß der Zeuge A^^üter die vom Berufungsgericht behandelten Teile seiner Aussage hinaus noch weiter bekundet hat, etwa im Mai 1957 habe ihm der Kläger gesagt, das Geschäft sei für DM 36<>600,— verkauft worden* Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben*
Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Bekundung des Zeugen m befaßt (Bü 17/19) und dargo-legt, daß dessen Aussage nicht dem gewonnenen Ergebnis entgegenstehe, der Kaufpreis sei mit DM 54«000,— vereinbart worden* Es ist kein Anhalt ersichtlich, daß des Berufungsgericht nicht die gesamte Aussage des Zeugen in seine Erwägungen einbezogen hätte* Vielmehr sprechen die in anderem Zusammenhang gebrachten Ausführungen des Berufungsgerichts, die unterlassene Bilanzierung des vollen Kaufpreises sei kein sicheres Indiz für die vom Beklagten behauptete Höhe des Kaufpreises, es könnten steuerliche oder sonstige Gründe maßgebend gewesen sein, eher dafür, daß das Berufungsgericht auch eine Äußerung des Klägers gegenüber A0 in gleicher Weise und aus ähnlichen Gründen nicht als sicheres Indiz für die vom Beklagten behauptete Höhe des Kaufpreises angesehen hat*
3* Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Würdigung der Aussage HQfHftaus Rschtsgründen nicht zu beanstanden (BÜ 19/20)* Wenn das Berufungsgericht unter Heranziehung von Einzelheiten ausführt, die von dem Kläger gegenüber	gelegentlich	einer
 
Besprechung hei der Bundesvermögensverwaltung abgegebene Erklärung, er hätte keine Forderungen mehr gegen den Beklagten, könne bei Berücksichtigung der dabei maßgeblichen Umstände nicht zu Basten des Klägers gewertet werden, so bleibt es damit im Rahmen der ihm vor behaltenen tatrichterlichen Würdigung, die für das Revisionsgericht bindend ist«,
Es ist auch nicht anzuerkennen, daß, wie die Revision meint, das Berufungsgericht die Aussage nicht genau in ihrem Wortlaut berücksichtigt hätte» Die Revision beruft sich insoweit auf die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 19 des Berufurigsurteils, wo das Berufungsgericht von «Forderungen der Parteien gegeneinander” spricht» Auf Seite 20 des Berufungsurteilo kommt das Berufungsgericht jedoch nochmals auf die Aussage zurück und stellt ausdrücklich fest, bei dieser Sachlage könne die Äußerung des Klägers, er habe keine Forderung mehr gegen den Beklagten, nicht als hinreichendes Beweiszeichen dafür gelten, daß er auch tatsächlich keine Forderung mehr gehabt habe» Damit hat aber das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß cs die Aussage Hönisch in ihrem genauen Wortlaut berücksichtigt hat o
Schließlich kann auch der Meinung der Revision nicht beigepflichtet werden, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, den zweiten Beamten der Bundesvermögensverwaltung De/flHBHl über dieselbe Behauptung des Beklagten, nämlich der Kläger habe vor der Bundes-vermögensverwaltung erklärt, er habe keine Forderung mehr gegen den Beklagten, zu vernehmen» Denn ebenso wie das Berufungsgericht der diese Behauptung des Be-
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klagten bestätigenden Bekundung des Zeugen Höd^ius den von ihm dargelegten Gründen nichts über das Wicht bestehen einer Kaufpreisrestforderung des Klägers entnommen hat, konnte es hinsichtlich der im Sinne des Beklagten unterstellten Aussage BeflHHHi zu dem Ergebnis kommen, es werde dadurch nicht bewiesen, daß dem Kläger keine Forderung zustehe„
III o Pa nach alledem die Revision in keinem Punkt-Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs9 1 ZPO zurückzuweisen«,
Krüger-Nieland	Jungbluth	Pehlo
 Mösl	Alff