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BGH · Xb ZR 40/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xb ZR 40/64

Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend den Klageanträgen unter Strafandrohung verurteilt9 im geschäftlichen Vorkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptung zu unterlassen: nDer Name Kukident bürgt dafür- daß sich das wertvolle Prothesenmaterial weder entfärbt noch verfärbte Es behält also auch nach jahrelangem Gebrauch seine ursprüngliche Farbeo” Weiter ist die Beklagte verurteilt worden«, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilon«, in welchem Umfange sie diese Behauptung aufgestellt hat« Schließlich ist die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz festgestellt worden» Der Werbetext sei, so logt es dar, seinem Wortlaut nach mehrdeutige Einmal könne er dahin verstanden werden, das Prothesenmaterial sei an sich der Gefahr ausgesetzt, sich zu entfäi*ben oder zu verfärben; die Behandlung mit Kukident aber bürge dafür, daß solche farblichen Veränderungen verhindert wurden• Andererseits lasse die Werbung auch die Auslegung zu, daß die - selbst jahrelange - Verwendung von Kukident keine farblichen Veränderungen der Prothesen verursachOo Die Werbung richte sich sowohl an Personen, die bereits eine Zahnprothese trügen, als auch an solche, die damit rechneten, demnächst Prothesenträger zu werden und sich deshalb für die damit zusammenhängenden Prägen interessierten» Die.Beklagte selbst teile die in Betracht kommenden Leserkreise in folgende drei Gruppen ein: Die Auffassung der Beklagten, alle diese Personen verstünden die Werbung in dem Sinne, daß Kukident keine farblichen Veränderungen der Prothese verursache 9 gehe fohl; denn mindestens die Leser der beiden ersten Gruppen seien der Gefahr ausgesetzt9 irrigerweise anzu-nehmon, daß Kukident farbliche Veränderungen verhindere» Leser5 die schon einmal etwas über die Entfärbung oder, die Verfärbung von Prothesen, jedoch nichts über die Ursachen solcher Farbveränderungen gehört hätten (Gruppe B), würden auch durch die angegriffene Werbung nicht über diese Ursachen aufgeklärt» Mindestens ein nicht unbeachtlicher Teil dieses Personenkroises werde annehmen, die Verfärbung beruhe auf Umständenp die nicht mit der Verwendung von Reinigungsmitteln in Zusammenhang ständen» Wahrscheinlich werde dies sogar der größere Teil der Leser sein» Denn die Ursachen der Verfärbung könnten mannigfacher Ai't sein» Nur als eine dieser Ursachen sei die Verwendung von Reinigungsmitteln denkbar» Daher spreche die größere Wahrscheinlichkeit dafür3 daß die hinsichtlich der Kenntnis der Ursachen völlig unbefangenen Leser der Gruppe B die Gründe .. * für die Farbveränderungen der Prothese in anderen Umständen als in der Behandlung mit Reinigungsmitteln suchten» Dieser Teil der Leser werde die Werbung so verstehen9 al3 verhindere die Behandlung mit Kukident die der Prothese sonst drohende Verfärbung» Leser3 die noch nie etwas über die Entfärbung oder Verfärbung der Prothese gehört hätten (Gruppe A), v/ürden durch die Werbung erstmals auf diese nachteiligen Begleiterscheinungen hingewiesen und seien daher bezüglich der Kenntnis der Ursachen ebenso unbefangen wie die Interessenten der Gruppe B, so daß hinsichtlich ihrer Irreführung die für die Gruppe B angestellten Erwägungen und Feststellungen in gleichem Maße gälteno Das Berufungsgericht fährt fort«, daß es die Gefahr der Irreführung über die Beschaffenheit von Kukident, die für die Lesergruppen A und B mit der angegriffenen Werbung verbunden sei, ohne Heranziehung eines Sachverständigen fest-zustollen vermöge» Berücksichtige man, daß diese Gruppen nicht nur die Prothesenträger, sondern auch diejenigen Personen umfaßten, die sich erst mit der Absicht trügen«, eine Prothese anzuschaffen, so rechtfertige sich aus den genannten Gründen die Feststellung, durch die Werbung werde ein so beträchtlicher feil der in Betracht kommenden Leser dieser Gruppen getäuscht, daß auf die Leser der Gruppe C nicht mehr eingegangen zu werden brauche» Schließlich legt das Berufungsgericht noch dar, die Beklagte vermöge die beanstandete Ankündigung auch nicht damit zu rechtfertigen, daß diese als Abwohrmaßnahmo gegen den angeblich weit verbreiteten “Aberglauben11 bestimmt gewesen 30i, chemische Reinigungsmittel verursachten eine Verfärbung der Prothesen. a) V/ie allgemein anerkannt, ist bei Beurteilung der Präge, welcher Sinn einer Werbeankündigung beizulegen ist, nicht daraui abzustollon, wie der Werbende seine Angaben verstanden wissen will, sondern wie die angesprochenen Verkehrskreise sie auf-fassen» Eine Werbeangabe verstößt gegen § 3 UWG, wenn ein nicht völlig unerheblicher feil der Kreise, an die sie sich richtet, ihr in ungezwungener Auffassung etwas Unrichtiges entnimmt, und wenn die Angabe geeignet ist, gerade hierdurch den An—-schoin eines besonders günstigen Angebots zu erwecken» Die Beklagte hat in der angegriffenen Ankündigung den von ihr damit angeblich verfolgten Zweck, nämlich der nach ihrer Ansicht irrigen Meinung entgegenzutreten, daß an Zahnprothesen durch chemische Reinigungsmittel Entfärbungserscheinungen horvorgorufen würden, mit keinem Wort auch nur andeutungsweise erwähnt» Daher ist os rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Peststellung, welchen Sinn die Ankündigung bei den Lesern der Gruppen A und B erweckt, die entweder noch nie von jenen Entfärbungsorschoinungen (Gruppe A) oder doch jedenfalls nichts über deren Ursache (Gruppe B) gehört haben, diesen von der Beklagten angegebenen Zweck außer Betracht gelassen hat» Damit erledigt sich zugleich die in der mündlichen Revisionsverhandlung erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß mit Rücksicht auf den Aufklärungszweck der beanstandeten Werbung eine Interessenabwägung vorgenoramen werden müsse, die dazu führe, daß die Möglichkeit einer irrtümlichen Auffassung bei einem gewissen Teil der Leser in Kauf zu nehmen sei« Die hier vertretene Ansicht der Bevision begegnet ohnehin rechtlichen Bedenken,, Sie findet auch keine Stütze in der von der Revision angeführten Entscheidung BGHZ 27, 1 - Emaillelack die sich vielmehr ebenso wie die spätere Entscheidung BGH GRUR 1961, 361 - Hautleim - auf die wesentlich anders gelagerte Präge der Zulässigkeit an sich mehrdeutiger, aber im Verkehr in einem bestimmten Sinne eingebürgerter Beschaf-fenheitsangaben für Spezialerzeugnisse bezog,, Im Streitfall ist indessen unabhängig hiervon entscheidend, daß bei der rechtlichen Beurteilung einer Werbebehauptung ein von dem Werbenden verfolgter Aufklärungszweck nur berücksichtigt werden kann, wenn er sich eindeutig aus der betreffenden Y/erbung ergibt, diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt» b) Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Prüfung der Unrichtigkeit der streitigen Ankündigung entscheidend auf die Leser der Gruppen A und B abgestollt hat« Denn auch diese Leser gehören zu den Kreisen, an die die Werbeankündigung sich richtet» Paß sie ihrer Zahl nach etwa nur als ein ganz unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise anzusehen wären, auf dessen mögliche Irreführung es nicht entscheidend ankämo, hat die Beklagte nicht vorgetragen» Es handelt sich dabei auch nicht, wie die Revision meint, um einen "nur rein theoretisch vorge-stelltcn" Verkehrskreis» Bio Revision übersieht, daß die Beklagte es selbst gewesen ist, welche., die Leser der Werbeanzeige in die drei vom Berufungsgericht berücksichtigten Gruppen oingeteilt hat, und daß das Berufungsgericht mithin dem eigenen Vortrag der Beklagten gefolgt ist, wenn es untersucht hat, ob gerade eine dieser Gruppen oder einige von ihnen d) Schließlich läßt auch die Feststellung des Berufungsgerichts keinen Hechtsfehler erkennen«, ein beträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Leser der Gruppen A und B v/erde durch die Werbung dor Beklagten getäuschta und auf die verbleibende Gruppe G der Leser brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden» Die Revision greift diese Feststellung mit der Rüge an9 das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Beweisregoln an die Stelle notwendiger Tatsachenfeststellungen abstrakte Überlegungen gesetzt und dabei übersehen«, daß dor Sachvortrag der Klägerin von dor Beklagten bestritten worden und die Klägerin daher bewoisfällig geblieben sei (§ 286 ZPO)» Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt» Pie Frage, in welchem Sinne eine Werbebehauptung von den beteiligten Vorkehrskreisen aufgefaßt wird, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur« Pie dazu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen sind daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen (EGH GRUR 3960, 567, 570 - Kunstgüiasi) „ Es hängt von den Umständen dos Einzolfallo ab, ob der Tatrichter sich selbst ein zuverlässiges Urteil über die etwaige irreführende Wirkung einer Werbcangabe zu bilden vermag, oder ob er hierzu Sachverständige hören muß (vgl„ BGH GRUR 3963, 270, 272 - Bärenfang; 1964, 397, 399 - Pamenmäntol)„ Im Streitfälle war lediglich festzustellen, wie eine für breite Verbraucher-krcisc bestimmte Werbeangabe nach ihrem sprachlichen Sinn bei ungezwungener Betrachtung vom fachunkundigen Durehschnitts-publikum verstanden wurde» Biese Würdigung konnte der Tatrichter hier um so unbedenklicher von sich aus vornehmen, als er dabei die von der Beklagten selbst stammende Einteilung der beteiligten Verkehrskreise zugrunde gelegt, also alle Verbrauchorgruppen berücksichtigt hat, deren Auffassung auch die Beklagte entscheidendes Gewicht beimaß» Von diesem Ausgangspunkt au3 war die Gewähr gegeben, daß keine Gruppe von Lesern außer Betracht blieb, deren Vorstellungen zur Frage der Entfärbung von Zahnprothesen nach der Ansicht der Beklagten wesentlich sein konnte (vgl» BGH GRUR 1962, 97, 99 - Tafelwasser)» Dabei bedurfte es gerade für die Feststellung, welche Wirkung die V/erbeangabe bei den Gruppen A und B hinterließ, keiner irgendwie gearteten Sachkunde; denn zu dieson Gruppen gehörten ausschließlich Verbraucher, die über jene Frage überhaupt noch keine oder jedenfalls keine bestimmte Meinung hatten, deren Auffassung daher aus dem Wortlaut und Inhalt der Werbeangabo solbst ohne weiteres erschlossen werden konnte» Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen . Diese Ansicht der Revision trifft nicht zu» Ein Anlaß zu Erörterungen nach dieser Richtung bestand für das Berufungsgericht nicht9 weil der von der Beklagten behauptete Zweck der Werbemaßnahme aus dor Ankündigung Überhaupt nicht ersichtlich ist» Aus diesem Grunde ist die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstande^ die Beklagte hätte erkennen müssen«, daß dor Wortlaut des von ihr gewählten Werbetextes geeignet sei9 die Leser irrezuführen•

Zitierte Normen: § 3 UWG § 286 ZPO
KukidentGruppeLeserBerufungsgerichtsinnenKlägerinWerbungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S
i 9 Od ?
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20o April 1966 ZugP
Justizangostelltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Xb ZR 40/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma
-Fabrik Kurt
 schafts
Koramanditgesell-
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin
 Rechtsanwälte Profo Br, und Br,
 gegen
die Firma Hi KflH^^Bstraß
 Fabrik Peter
 Klägerin und Revisionsbeklagto9
- Prozeßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
—• o
2 -
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20* April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pohle? Dr„ Sprenkmann, Dr«, Mösl und Dr0 Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28o Februar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien bringen Pflegemittol für Zahnprothesen auf den Markt„ Die Beklagte hat in der Zeitschrift uHör-ZuM vom 16o September 1962 für das von ihr hergestollte Kukidont-Reinigungspulver und den Kukident-Schnellreiniger unter anderem mit folgender Behauptung geworben:
'•Der Karne Kukident bürgt dafür, daß sich das wertvolle Prothesenmateriol weder entfärbt noch verfärbte Es behält also auch nach jahrelangem Gebrauch seine ursprüngliche Farbe0 Bei Kukident gibt es keine Reklamationen, nur millionenfache Erfolge,u
Die Klägerin hat diese Ankündigung als irreführend beanstandet und dazu vorgetragen9 daß Kukident nicht nur eine Verfärbung oder Entfärbung gar nicht verhindere, sondern daß es sich sogar insofern nachteilig auswirko, als die Kunststoff-prothosc im Laufe der Zeit bleiche„
 
Die Beklagte hat erwidert5 daß sowohl ihre als auch die Roinigungsmittol anderer Hersteller die Verfärbung oder Entfärbung nicht beeinflußten<> daß die angegriffene Ankündigung aber auch nichts anderes besageo Wenn sich bei den Prothesen bisweilen Verfärbungen einstellten? so beruhten diese ausschließlich auf einer fehlerhaften Prothesen-Her-stellungo Der Verkehr fasse den beanstandeten Werbetext auch nur in dem Sinne auf3 daß Kukident die Prothesenfarbe nicht nachteilig beeinflusse»
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend den Klageanträgen unter Strafandrohung verurteilt9 im geschäftlichen Vorkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptung zu unterlassen: nDer Name Kukident bürgt dafür- daß sich das wertvolle Prothesenmaterial weder entfärbt noch verfärbte Es behält also auch nach jahrelangem Gebrauch seine ursprüngliche Farbeo” Weiter ist die Beklagte verurteilt worden«, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilon«, in welchem Umfange sie diese Behauptung aufgestellt hat« Schließlich ist die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz festgestellt worden»
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabwoisung weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittelso
- 4

Entscheidungsgründe:
Io
1. Hinsichtlich des Inhalts der angegriffenen Werbeankündigung stellt das Berufungsgericht fest, ein nicht unerheblicher Teil der Leser entnehme daraus, daß die Behandlung der Zahnprothesen mit den Reinigungsmitteln der Beklagten eine sonst drohende Verfärbung der Prothese verhindero.
Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf Grund folgender Erwägungen,,
Der Werbetext sei, so logt es dar, seinem Wortlaut nach mehrdeutige Einmal könne er dahin verstanden werden, das Prothesenmaterial sei an sich der Gefahr ausgesetzt, sich zu entfäi*ben oder zu verfärben; die Behandlung mit Kukident aber bürge dafür, daß solche farblichen Veränderungen verhindert wurden• Andererseits lasse die Werbung auch die Auslegung zu, daß die - selbst jahrelange - Verwendung von Kukident keine farblichen Veränderungen der Prothesen verursachOo Die Werbung richte sich sowohl an Personen, die bereits eine Zahnprothese trügen, als auch an solche, die damit rechneten, demnächst Prothesenträger zu werden und sich deshalb für die damit zusammenhängenden Prägen interessierten» Die.Beklagte selbst teile die in Betracht kommenden Leserkreise in folgende drei Gruppen ein:
SiPPPPP-Ai. Leser, die noch nie etwas vom Entfärben gehört hätten;
Gruppe B: Leser, die schon etwas über die Entfärbung,
 aber nichts über deren vermeintliche Ursachen gehört hätten;
- 5 ~
Gruppe .Os Leser? die gerüchtweise gehört hätten9 daß die Prothesen durch Kukident oder überhaupt durch chemische Reinigungsmittel entfärbt würden»
Die Auffassung der Beklagten, alle diese Personen verstünden die Werbung in dem Sinne, daß Kukident keine farblichen Veränderungen der Prothese verursache 9 gehe fohl; denn mindestens die Leser der beiden ersten Gruppen seien der Gefahr ausgesetzt9 irrigerweise anzu-nehmon, daß Kukident farbliche Veränderungen verhindere» Leser5 die schon einmal etwas über die Entfärbung oder, die Verfärbung von Prothesen, jedoch nichts über die Ursachen solcher Farbveränderungen gehört hätten (Gruppe B), würden auch durch die angegriffene Werbung nicht über diese Ursachen aufgeklärt» Mindestens ein nicht unbeachtlicher Teil dieses Personenkroises werde annehmen, die Verfärbung beruhe auf Umständenp die nicht mit der Verwendung von Reinigungsmitteln in Zusammenhang ständen» Wahrscheinlich werde dies sogar der größere Teil der Leser sein» Denn die Ursachen der Verfärbung könnten mannigfacher Ai't sein» Nur als eine dieser Ursachen sei die Verwendung von Reinigungsmitteln denkbar» Daher spreche die größere Wahrscheinlichkeit dafür3 daß die hinsichtlich der Kenntnis der Ursachen völlig unbefangenen Leser der Gruppe B die Gründe .. * für die Farbveränderungen der Prothese in anderen Umständen als in der Behandlung mit Reinigungsmitteln suchten» Dieser Teil der Leser werde die Werbung so verstehen9 al3 verhindere die Behandlung mit Kukident die der Prothese sonst drohende Verfärbung» Leser3 die noch nie etwas über die Entfärbung oder Verfärbung der Prothese gehört hätten (Gruppe A), v/ürden durch die Werbung erstmals auf diese nachteiligen Begleiterscheinungen hingewiesen und seien daher bezüglich der Kenntnis der Ursachen
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A
u
ebenso unbefangen wie die Interessenten der Gruppe B, so daß hinsichtlich ihrer Irreführung die für die Gruppe B angestellten Erwägungen und Feststellungen in gleichem Maße gälteno
 Das Berufungsgericht fährt fort«, daß es die Gefahr der Irreführung über die Beschaffenheit von Kukident, die für die Lesergruppen A und B mit der angegriffenen Werbung verbunden sei, ohne Heranziehung eines Sachverständigen fest-zustollen vermöge» Berücksichtige man, daß diese Gruppen nicht nur die Prothesenträger, sondern auch diejenigen Personen umfaßten, die sich erst mit der Absicht trügen«, eine Prothese anzuschaffen, so rechtfertige sich aus den genannten Gründen die Feststellung, durch die Werbung werde ein so beträchtlicher feil der in Betracht kommenden Leser dieser Gruppen getäuscht, daß auf die Leser der Gruppe C nicht mehr eingegangen zu werden brauche»
Die Werbung der Beklagten sei mithin nach § 3 UWG unzulässig, weil sio Angaben enthalte, die geeignet seien, den Anschein zu erwecken, Kukident-Heinigungsmittol besäßen vorteilhafte Eigenschaften, während 3ie diese nach dom eigenen Vortrag der Beklagten nicht aufwiesen»
Schließlich legt das Berufungsgericht noch dar, die Beklagte vermöge die beanstandete Ankündigung auch nicht damit zu rechtfertigen, daß diese als Abwohrmaßnahmo gegen den angeblich weit verbreiteten “Aberglauben11 bestimmt gewesen 30i, chemische Reinigungsmittel verursachten eine Verfärbung der Prothesen. Den Lesern der Gruppen A und B sei hiervon nichts bekannt» Denn entweder hätten sio überhaupt noch nichts von einer Verfärbung der Prothesen gehört, oder sie wüßten nichts über die vermeintlichen Ursachen einer solchen Verfärbung» Für sie sei die Werbung daher nicht als Abv/ehrmaßnahme
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erkennbar» Im übrigen hätte die Beklagte, wenn dies der Sinn der Werbeankündigung gewesen sein sollte, wie sie behaupte, eine den Abwehrcharakter klarstellende und jeden Irrtum ausschließende Erläuterung vorausschicken können»
2o Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben»
a)	V/ie allgemein anerkannt, ist bei Beurteilung der Präge, welcher Sinn einer Werbeankündigung beizulegen ist, nicht daraui abzustollon, wie der Werbende seine Angaben verstanden wissen will, sondern wie die angesprochenen Verkehrskreise sie auf-fassen» Eine Werbeangabe verstößt gegen § 3 UWG, wenn ein nicht völlig unerheblicher feil der Kreise, an die sie sich richtet, ihr in ungezwungener Auffassung etwas Unrichtiges entnimmt, und wenn die Angabe geeignet ist, gerade hierdurch den An—-schoin eines besonders günstigen Angebots zu erwecken» Die Beklagte hat in der angegriffenen Ankündigung den von ihr damit angeblich verfolgten Zweck, nämlich der nach ihrer Ansicht irrigen Meinung entgegenzutreten, daß an Zahnprothesen durch chemische Reinigungsmittel Entfärbungserscheinungen horvorgorufen würden, mit keinem Wort auch nur andeutungsweise erwähnt» Daher ist os rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Peststellung, welchen Sinn die Ankündigung bei den Lesern der Gruppen A und B erweckt, die entweder noch nie von jenen Entfärbungsorschoinungen (Gruppe A) oder doch jedenfalls nichts über deren Ursache (Gruppe B) gehört haben, diesen von der Beklagten angegebenen Zweck außer Betracht gelassen hat» Damit erledigt sich zugleich die in der mündlichen Revisionsverhandlung erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß mit Rücksicht auf den Aufklärungszweck der beanstandeten Werbung eine Interessenabwägung vorgenoramen werden müsse, die
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ö
dazu führe, daß die Möglichkeit einer irrtümlichen Auffassung bei einem gewissen Teil der Leser in Kauf zu nehmen sei« Die hier vertretene Ansicht der Bevision begegnet ohnehin rechtlichen Bedenken,, Sie findet auch keine Stütze in der von der Revision angeführten Entscheidung BGHZ 27, 1 - Emaillelack die sich vielmehr ebenso wie die spätere Entscheidung BGH GRUR 1961, 361 - Hautleim - auf die wesentlich anders gelagerte Präge der Zulässigkeit an sich mehrdeutiger, aber im Verkehr in einem bestimmten Sinne eingebürgerter Beschaf-fenheitsangaben für Spezialerzeugnisse bezog,, Im Streitfall ist indessen unabhängig hiervon entscheidend, daß bei der rechtlichen Beurteilung einer Werbebehauptung ein von dem Werbenden verfolgter Aufklärungszweck nur berücksichtigt werden kann, wenn er sich eindeutig aus der betreffenden Y/erbung ergibt, diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt»
b)	Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Prüfung der Unrichtigkeit der streitigen Ankündigung entscheidend auf die Leser der Gruppen A und B abgestollt hat« Denn auch diese Leser gehören zu den Kreisen, an die die Werbeankündigung sich richtet» Paß sie ihrer Zahl nach etwa nur als ein ganz unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise anzusehen wären, auf dessen mögliche Irreführung es nicht entscheidend ankämo, hat die Beklagte nicht vorgetragen» Es handelt sich dabei auch nicht, wie die Revision meint, um einen "nur rein theoretisch vorge-stelltcn" Verkehrskreis» Bio Revision übersieht, daß die Beklagte es selbst gewesen ist, welche., die Leser der Werbeanzeige in die drei vom Berufungsgericht berücksichtigten Gruppen oingeteilt hat, und daß das Berufungsgericht mithin dem eigenen Vortrag der Beklagten gefolgt ist, wenn es untersucht hat, ob gerade eine dieser Gruppen oder einige von ihnen
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durch die Ankündigung irregeführt werden» Abgesehen hiervon kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß die genannten
 
Lesergruppen nicht nur theoretisch vorgestellta sondern in der Lehonswirklichkeit vorhanden sinda so daß die vorgenom-raeno Prüfung daher nicht nur zulässige, sondern sogar geboten war»
c)	Frei von Hechtsverstoß ist ferner die Annahme des Berufungsgerichtsa der Wortlaut der streitigen Werbung sei mehrdeutig in dem Sinne9 daß er sowohl die Auslegung zulasse9 die Behandlung der Prothese mit Kukident bürge dafür9 daß farblicho Veränderungen verhindert würden9 als auch die Auslegung 9 daß die selbst jahrelange Verwendung von Kukident keine farblichen Veränderungen verursache * Pa die Klägerin bereits in der Klageschrift (S» 5) ausdrücklich den Standpunkt vertreten hatte9 daß dor unbefangene Leser die Ankündigung im erstgenannten Sinne auffasso9 während der Leser, der vom Ausbleichen der Prothese durch häufige Verwendung eines selbsttätigen Reinigungsmittels gehört habe«, der letztgenannten Auslegung folgen möge«, geht der Vortrag der Revision fehlp die Klägerin habe ihrerseits garnicht behauptet«, daß von den beteiligten Verkohrokreisen mehrere Deutungen vorgenommen würden»
d)	Schließlich läßt auch die Feststellung des Berufungsgerichts keinen Hechtsfehler erkennen«, ein beträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Leser der Gruppen A und B v/erde durch die Werbung dor Beklagten getäuschta und auf die verbleibende Gruppe G der Leser brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden» Die Revision greift diese Feststellung mit der Rüge an9 das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Beweisregoln an die Stelle notwendiger Tatsachenfeststellungen abstrakte Überlegungen gesetzt und dabei übersehen«, daß dor Sachvortrag der Klägerin von dor Beklagten bestritten worden und die Klägerin daher bewoisfällig geblieben sei (§ 286 ZPO)» Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt»
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Nach § 286 ZPO hat das Gericht darüber, ob eine tatsächliche Behauptung wie die der Klägerin über die Wirkung der beanstandeten Werbeanzeige für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheideno Per Tatrich-ter ist danach in der Wüzdigung des Prozeßstoffs frei; er ist entgegen der Ansicht der Revision nicht an bestimmte "Beweis-regeln" gebunden und kann daher eine Tatsache auch ohne Beweis-aufnahme für wahr halten (RG HRR 28, 165?)° Paß nach der von der Revision angeführten Vorschrift des § 29? ZPO Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind, keines Beweises bedürfen, besagt nicht, daß der Tatrichter gehindert sei, nicht offenkundige Tatsachen im Wege der freien Würdigung des Sachverhalts ohne Bindung an bestimmte Beweismittel nach freier Überzeugung festzustellen«, Per Hinweis der Revision auf jene Vorschrift geht also fehl« Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Tatsachen, um die es im Streitfall geht, im Sinne des § 29^ ZPO offenkundig sind oder nicht,,
Pie Frage, in welchem Sinne eine Werbebehauptung von den beteiligten Vorkehrskreisen aufgefaßt wird, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur« Pie dazu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen sind daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen (EGH GRUR 3960, 567, 570 - Kunstgüiasi) „ Es hängt von den Umständen dos Einzolfallo ab, ob der Tatrichter sich selbst ein zuverlässiges Urteil über die etwaige irreführende Wirkung einer Werbcangabe zu bilden vermag, oder ob er hierzu Sachverständige hören muß (vgl„ BGH GRUR 3963, 270,
 272 - Bärenfang; 1964, 397, 399 - Pamenmäntol)„ Im Streitfälle war lediglich festzustellen, wie eine für breite Verbraucher-krcisc bestimmte Werbeangabe nach ihrem sprachlichen Sinn bei
 ungezwungener Betrachtung vom fachunkundigen Durehschnitts-publikum verstanden wurde» Biese Würdigung konnte der Tatrichter hier um so unbedenklicher von sich aus vornehmen, als er dabei die von der Beklagten selbst stammende Einteilung der beteiligten Verkehrskreise zugrunde gelegt, also alle Verbrauchorgruppen berücksichtigt hat, deren Auffassung auch die Beklagte entscheidendes Gewicht beimaß» Von diesem Ausgangspunkt au3 war die Gewähr gegeben, daß keine Gruppe von Lesern außer Betracht blieb, deren Vorstellungen zur Frage der Entfärbung von Zahnprothesen nach der Ansicht der Beklagten wesentlich sein konnte (vgl» BGH GRUR 1962, 97, 99 - Tafelwasser)» Dabei bedurfte es gerade für die Feststellung, welche Wirkung die V/erbeangabe bei den Gruppen A und B hinterließ, keiner irgendwie gearteten Sachkunde; denn zu dieson Gruppen gehörten ausschließlich Verbraucher, die über jene Frage überhaupt noch keine oder jedenfalls keine bestimmte Meinung hatten, deren Auffassung daher aus dem Wortlaut und Inhalt der Werbeangabo solbst ohne weiteres erschlossen werden konnte» Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen . geben auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Sachkunde des Tatrichters etv/a für die getroffene Feststellung nicht ausgereicht hätte; sie stimmen vielmehr mit dem sprachlichen Sinn dor Werbeangabo, wie er sich bei unvoreingenommener Betrachtung für einen Leser jener Gruppen darstellt, überein und stehen im Einklang mit dor Lebenserfahrung, nach der eine Werbeankündigung dor vorliegenden Art, mit der eine Eigenschaft des Erzeugnisses verbürgt wird, jedenfalls dann, wenn sie nicht ausdrücklich etwas anderes besagt, regelmäßig dahin aufgefaßt werden wird, daß die Anwendung des angebotenen Erzeugnisses günstige positive Wirkungen hervorrufe, nicht aber dahin, daß sie lediglich keine Nachteile bringe und keine schädlichen Folgen auslöce«,
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Dio Revision hat dementsprechend auch weder rügen können, daß das Berufungsgericht einen seiner Würdigung entgegen-stehenden Beweisantritt übergangen habe, noch, daß diese Würdigung erfahrungswidrig sei«, Da das Berufungsgericht nach alledem bei den Gruppen A und B eine Irreführung in nicht unbeachtlichem Umfango ohne Hechtsfehler festgestellt hat, geht auch die Meinung der Revision fehl«, die Klägerin sei insoweit beweisfällig geblieben•
Baß die festgestellte Unrichtigkeit der Werbeangabe geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, bedarf keiner besonderen Barlegung„ In diesem Punkto erhebt die Revision gegen das Berufungsurteil überdies keine selbständigen Angriffe0
Bern Unterlassungsantrag der Klägerin ist folglich auf Grund des § 3 UWG mit Recht entsprochen wordene
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Bas Berufungsgericht hat ferner die Verpflichtung der Beklagten bejaht, der Klägerin den durch die beanstandete Werbung entstandenen Schaden zu ersetzen«. Es hat hierzu dar-gelegt, die Beklagte hätte erkennen müssen, daß der Wortlaut d03 von ihr gewählten Werbetextes geeignet gev/esen sei, die Leser über die Eigenschaften der Kukidentmittol irrezuführen„
Es sei auch hinreichend wahrscheinlich, daß Leser dieses Werbetextes auf Grund der Irreführung statt der Erzeugnisse der Klägerin solche der Beklagten gekauft hätten und daß dadurch der Klägerin ein Schaden entstanden sei«.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Die Revision meint;, es hätte aus dem Grunde einer näheren Begründung bedurft, weshalb die Beklagte schuldhaft gehandelt habe 9 weil der Zweck der Ankündigung darin bestanden habeP der fest eingewurzelten irrigen Auffassung zu begegnen,, durch chemische Reinigungsmittel würden Bntfärbungserscheinungen an der Prothese hervorgerufen. Diese Ansicht der Revision trifft nicht zu» Ein Anlaß zu Erörterungen nach dieser Richtung bestand für das Berufungsgericht nicht9 weil der von der Beklagten behauptete Zweck der Werbemaßnahme aus dor Ankündigung Überhaupt nicht ersichtlich ist» Aus diesem Grunde ist die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstande^ die Beklagte hätte erkennen müssen«, daß dor Wortlaut des von ihr gewählten Werbetextes geeignet sei9 die Leser irrezuführen•
Demnach hat das Berufungsgericht auch dem Peststellungsanspruch und dem Anspruch auf Auskunftserteilung mit Recht stattgegoben0
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Dio Revision zuriickzuwei sen.
Jungbluth
 IIIo
 war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
Pehle
 Sprenkmann
Mösl
 Simon