a’ Das Eindringen des ausgeschiedenen Angestellten in den Kundenkreis seines bisherigen Dienstherrn ist jedenfalls dann unlauterer Wettbewerb» wenn er unmittelbar nach seinem Ausscheiden mit einem Schlag nahezu den gesamten Kundenkreis seines früheren Dienstherrn an sich zieht und damit dessen wirtschaftliche Grundlage vernichtet„ Horr Alwin M&BIB ist verpflichtet, die von beiden Teilen errechnet© Provisionpünktlich bis spätestens zu dem Io« des folgenden Monats auszuzahlen <> Auf diese Provision wird ein wöchentlicher Abschlag von der ungefähren Höhe des Wochen Umsatzes als Teilzanlung in i'orni eines Vorschusses gezahlt« Sollte sich mit der Pirma Dr. gB^B (HB, i\BB» cj.ne andere Vereinbarung treffen lassen, 30 tritt diese in Kraft und wird als Zusat vertrag sofort abgeschlossen« Sr. GflHHHV° Ende Januar i960 stellten beide BeKlagten ihre Tätigkeit für das Auslieferungslager ein» Ser Beklagte haUHHP ist nunmehr - nach seinem eigonen Vorbringen - seiner Ehefrau als deren Angestellter dabei oehilfiieh, den von ihm bis zu seinem Ausscheiden mit ‘Waren aus dom Auslieferungslager der Klägerin belieferten Kunoonkrexs mit Molkeroiprodukten von Konkurrenzfirmen zu beliefern. daher bestünden auch keine vertraglichen Treuepi*lichten' zwischen ihm und der Klägerinc Der Vertrag vom 16* December 1955 sei nur ein Schoinvertrag gewesen» Nach die bis dahin von ihm belieferten Kunden weiterhin nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau mit Konkurrenzproöuk-ton versorgt» Außerdem habe er schon während seiner Tätigkeit als Verkaufofahror über die Milch-GmbH Kunden geworben; die Verwertung der Kenntnis dieses Kundenkreises könne ihm die Klägerin nicht verbieten» Endlich hätten er oder seine Ehefrau ab Februar I960 nicht alle, bisherigen Kunden der Klägerin auf gesucht, da er und Vogelsang bis Januar ly6o jeweils einen verschiedenen Kundenkreis beliefert hätten und jeder von ilmcn daher nur einen Teil der Kunden der Klägerin mitgenommen habe» Das Landgericht hat beide Beklagten nach den Klageanträgen a und f, den Beklagten Ramäekers auch nach dem Klageantrag c verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen« Gegen dieses Urteil hat nur RafUlB - im folgenden als der Beklagte bezeichnet - Berufung eingelegt» Bezüglich der Klageanträge a und f hat das Oberlandosgericht durch Teilurteil die Berufung zu dem Toil zurückgewioaen und insoweit den Beklagten verur« teilt, es bis 6 Monate nach Rechtskraft dieses urteile zu unterlassen, mit den Kunden, die er bis Ende Januar i960 mit Milcherzeugnisuen der Firma Dr* G beliefert hat, Geschäfte über Milch- IIo Dio Revision wendet eich zunächst gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Beklagte sei bei der Klägerin und nicht bei der 5'irma £r<> G(BHHHI angestcllt gewesen □ 1c Das Borufungsurteil führt zu dieser Frage aus, bis Ende 1955 seien sowohl der khoinann der Klägerin als auch dor Beklagte für die Firma R^HB-Y/^^-Miloh-GmbH tätig gewesen, und zwar der khemann der Klägerin als Handelsvertreter mit einem Auslieferungslager in ViflHK der Beklagte als ungeotelltor Verkaufsfahrcr» Im Dezember 1955 habe die Firma Dr. gBHHHH den Jähe mann der Klägerin und den Beklagten "Übernommen", wie sich aas dom Be*’ stätigungsschreiben der Firma RBB“^'BI-Milch-GmbH vorn 9» Dezember 1955 ergebe. Das Vertragsverbältnis des Beklagten habe nunmehr mit Alwin Ma|BHI und nach dessen Tode mit der Klägerin als seiner Rechtsnachfolgerin bestanden; das ergebe sich aus dem Vertrag vorn 16° Dezember 1955 und aus der vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigten Zeugenaussage des Dr« wonach der Beklagte bei der Firma ungestellt und weder als freier Handelsver- der R^|P-V<j[^P-Milch--GmbH "übernommen" wurden; damit ist aber nichts darüber gesagt, wie nun die internen Beziehungen zwischen Dr. Alwin und dom Beklagten gestaltet wurden, insbesondere ob der Beklagte unmittelbar im Yertragsverhältnis zu Dr? für das Jahr 15)55 zustehende Urlaub werde von dieser Firma abgegolten; daraus gehe hervor, "daß die Beklagten im Dienste der R^B^Y/BB-Miloh-GmbH und nicht im Dienste des Rechtovorgängers der Klägerin gestanden haben," Dabo, ist übersehen, daß sich oiesc beiden Möglichkeiten nicht gegenseitig ausschließen: denn es ist unstreitig* daß der Beklagte bis Dezember 1955 im Dienste der rBH^~ Yf’BB^Aildh-GmbH stand, so oaß es nur natürlich ist, wenn diese Firma auch den Urlaub für dieses Jahr abgalt<> Streitig ist vielmehr die davon unabhängige Frage, ob der Beklagte ab Anfang 1956 bis Ende Januar i960 im Dienste entweder der Firma Iir. UflHHHB 0<^er a6er des Rechtsvorgängers der Klägerin, Alwin und nach dessen Tode der Klägerin gestanden habe,. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob das von Alwin MaBBB, später von der Klägerin betriebene Auslieferungslager auf den ftamen der Molkerei Dr° GBHHHB geführt wurde; denn diese Tatsache steht der Wirksamkeit des Vertrages vom 16» Dezember 1955 ebenso wenig entgegen wie das von der Revision als übergangen angeführte Schreiben der Klägerin an den Beklagten vodi 51» Januar 196o, in dem sic »nach Rücksprache mit der Firma Dr* GfUHB" deru -^klagten .’den weiteren Besuch ihrer Kundschaft verbot, ihn unter Androhung einer Btrafanzeigo zur Herausgabe näher bozeiehnetor Unterlagen aufforderte seits gegen den Beklagten gerichtlich verging noch gar, daß ein solches Vorgenen von Erlolg gewesen sei, konnte das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler diese - möglicherweise nur zur Abschreckung gebrauchte - Ankündigung bei der Auslegung des Vertrages vom 1b« De seme er 1955 ausser Betracht lassen« Dezember 1955 für unerheblich gehalten hat, daß die dem Beklagten ei'teilten Provisionsabrechnungen eine Vergütung der Firma Dr. unä nicht ausdrück- Vielmehr ist die .revision von ihrem Standpunkte aus genötigt, es als rechtlich bedeutungslos anzusehen, daß die Provisionen des Beklagten tat sächlich zunächst von Alwin und nach dessen Tode von der Klägerin ausgezahlt wurden«, Io Der Berufungarichter entscheidet nicht ausdrücklich, ob der Beklagte als Handelsvertreter oder als Angc3telltor der Klägerin tätig gewesen sei, meint p.ber, daß seine Tätigkeit "eher der eines Handlungsgehilfen als eines freien Handelsvertreters*' entsprochen habe* Angesichts dieser Stellung verstoße es gegen die Regeln des Wettbewerbs, wenn der Beklagte - zusammen mit Vogelsang - seine Kenntnis von dem Kundonstamm der Klägerin und das in ihn gesetzte Vertrauen oer Kunaen dazu mißbraucht habe, beim Ausscheiden aus dem Dienst der Klägerin "nahezu die gesamte bis dahin von ihnen belieferte Kunoschuft mitsunehmen und damit dei Klägerin die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen" o Er sei nicht etwa durch Not zu seiner Handlungsweise gezwungen gewoson, sondern habe seine Tätigkeit bei der Klägerin aufgegeben, weil er eine angestrebte Besserung seines Verdienstes nicht habe erreichen können« Auch die während seiner Tätigkeit für die B®B^l«\7jJ-Milch-GmbH "bis finde Januar I960" von ihm selbst geworbenen Kunoen hätten bei seinem Ausscheiden zu dem Kund on stamm dei' Klägerin gehört. Dezember 1955 gestützt werden, da cs, wenn man schon den Beklagten als Handlungsgehilfen der Klägerin ansehe, .jedenfalls an der Vereinbarung einer für die Dauer des Verbots zu zahlenden Entschädigung (§74 Abo. 2 HGB) und damit an einem Wirksamkeitserfordornis des Verbots fehle. Die Kenntnis des f-Kuüuonkrciaes habe er bereits bei seiner Tätigkeit für die J.Iilch-GmbH erworben□ Selbst wenn es sich insoweit um ein Betriebsgeheimnis der Klägerin handeln würde, dürfe der Beklagte doch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb die erworbene Kenntnis zu seinem Fortkommen weitervorwentien. »Voder v.'ar die Klage auf diese VertragsbeStimmung gestützt noch hat sie das Berufungsgericht seiner /Verurteilung zugrunde gelegto Dom Beklagten war auch nicht, wie es dem Y-’ortlaut der Bestimmung entsprochen hätte, der Vortrieb von Sterilwilcherzcugniosen schlechthin untersagt worden, sondern der Klageantrag und das ihm entsprechende Unter-lassungsgebot waren lediglich darauf gerichtet, das Eindringen in den Kundenkreis der Klägerin zu verhindern» Dieses Verbot aber hat das Berufungsgericht ausschließlich auf § 1 UWG gegründet * b) Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagte die ihm im Berufungaurteil zugeschriebene Behauptung, er habe bis Ende Januar i960 selbst Kunden für die Uilch-GrabH geworben, in dieser Form nicht auf gestellt haben kann, da er unstreitig im Dezember 1955 bei dieser Firma ausgeschieden ist» Auf diesem offonsichtlichen Irrtum dos Berufungsgerichts beruht aber das angefochto-nc Urteil nicht, da dem Zuoamnicnhung seiner Gründe mit Sicherheit entnommen worden kann, da(3 da3 Oberlandosge-richt bei der rechtlichen Würdigung von der Vorstollung auogeht, zürn Kundenstamm der Klägerin gehörten auch Kunden die dex- Beklagte während seiner gesamten Tätigkeit für andore, nämlich zunächst die R®^-V/JB|-I,iilch-GmbH, dann den Ehemann der Klägerin und schließlich die Klägerin selbst geworben habe« Diese Vorstellung aber entspricht dem aniaöderer stelle fostgestellton Sachverhalt* daß or die Kenntnis des in Be bracht kommen“ den Kundenkreises bereits während seiner Tätigkeit für die -Milch-GmbH gewonnen und daß er einen Teil d*r Kunden während dieser Zeit selbst geworben habe, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen» Da ex-die Kunden nicht im eigenen Hamen, sondern in unselbständiger Tätigkeit für seinen damaligen Arbeitgeber geworben hatte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfchlor davon auagchen, daß auch d-sose Kunden beim Ausscheiden des Beklagten zu dem Kundenstamm der Klägerin gehörten, dessen Kenntnis der Beklagte nicht ohne weiteres und uuoin geschränkt; für sich verwenden durfte* Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn ein Angestellter oder Handelsvertreter Kunden oinbringt, die er vorher in nelbstärioiger Tätigkeit geworben hat, muß hier nicht entschieden werdon* aa) Zvrar ist es nach gefestigter Rechtsprechung Sinn und Zwack jedes Wettbewerbs, in den Kundenkreis des Mitbewerbers ainzudringen, Niemand hat im w'ottbev/orb Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung seines Kundenkreises; das Abworben von Kunden ist danach für sich allein noch Auch dem ausgeschiedenen Angestellten steht es, soweit ür nicht vertraglich gebunden ist,grundsätzlich frei, in den Kundenkreis seines früheren Geschäfts-herrn cinzudringen, sofern er nicht die während seiner Tätigkeit bei dem früheren Geschäftsherrn erlangten Kenntnisee in einer gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßenden Weise erlangt hat und die v'erbung im Kundenkreise dieses Geschäfts-herrn durch besondere Umstände als sittlich anstößig gekennzeichnet wird (HG GRUR 1939, 726, /3o)o Entsprechendes gilt für den früheren Handelsvertreter, der ebenfalls nicht ohne weiteres gegen oio guten Sitten i: 1 Wettbewerb vorstößt, wenn er nach Auflösung des Vortrctcrvorbnltnisses Kunden seines vormaligen Geschäft sherrn aufsuchte Lemi es steht dem Vertreter nach der Beendigung des Vortroterverhältniases arund-* bb) Das Oberlandesgericht hat unter Berufung auf die in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts (GRUR 1939» 723) entwickelten Grundsätze den sittenwidrigen Wettbev/erboverstoß des Beklagten darin erblickt, daß dieser in Zusammenwirken mit Vogelsang der Klägerin "nahezu die gesamte bis de.hin von ihnen belieferte Kundschaft" weggenommen und damit "der Klä--gerin die wirtschaftliche Grundlage" entzogen habe, ohne durch Rot zu dieser Handlungsweise gezwungen zu sein« Die Revision vermißt hierzu die Feststellung, daß der Beklagte sich ausschließlich oder überwiegend an Kunden seines früheren Arbeitgebers gewendet habe, Da3 Reichsgericht hat (aaO) ausgesprochen, aaß auch der planmäßig und systematisch unternommene Versuch, in den Kundenkreis seines früheren Geschäfts~ herrn einzudringon, für sich allein noch nicht sittoiv-widrig sei, sofern nur die Kenntnis dieses Kundenkreises redlich erlangt sei und auch keine sonstigen Umstände die Werbung als sittlich anstößig konnzeichneten« Erst dann, wenn die Werbung sich ohne Not ausschließlich und überwiegend (gemeint ist wohl: ausschließlich oder überwiegend) an diese Kundschaft wende und sich daraus der Zweck des Vorgehens ergebe, die wirtschaftlichen Grundlagen d es Wettbewerbes zu treffen, sei Sitten-Widrigkeit cnzunohmen» Damit wird zwar für die Krage der Im vorliegenden Pall konnte das Berufungsgericht jedoch ohno Rechtsfehler angesichts der besonderen Umstände des Palles unerörtert lassen, ob der Beklagte neben den bisherigen Kuneon der Klägerin auch zusätzlich neue Kuno on zu gewinnen versucht hat* "Denn nach den tatsächlichen Pest Stellungen hat der Beklagte nicht, wie es in des vom Reichsgericht entschiedenen Palle gelogen war, in gezielter Sinzeiwerbung der Klägerin einon Kunden nach dom anderen abspenstig zu machen versucht, sondern er hat ihr zeitlich unmittel« bar nach Einstellung seiner Tätigkeit für oio Klägerin schlagartig nahezu ihren gesamten Kundenkreis, soweit er ihn bisher beliefert hatte, weggenommen und mit Erzeugnissen einer Konkurrenzfirma beliefert* Dieses Verhalten richtete sich gegen die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens der Klägerin und war damit sittenwidrig (vgl„ RGZ 149, 114, 121), wobei der Zweck, die wirtschaftliche Vernichtung der Klägerin horbeizuführon, bei dem gegebenen Sachverhalt so klar auf der Hand liegt, daß das Berufungsgericht dazu keine näheren Ausführungen zu machen brauchte« Sie am Beginn der neuen geschäftlichen Betätigung des Beklagten Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Reviaionoangriff, es fehle an einer Feststellung.daß der Beklagt0 sich ausschließlich oaer überwiegend an Kunden der Klägerin gewendet habe, nicht schon daran seneitern muß, daß der Beklagte die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht substantiiert bestritten hat, wonach der Beklagte sich keinen eigenen Kundenstamm geschaffen und die Kunden der Klägerin ohne Aufklärung über den v;echsel seiner Bezugsquelle mit Konkurrenscrzeugnisuen beliefert habec Boi der im Streitfall gegebenen Sachlage ist os rechtlich fauch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht durch das verhängte Verbot dom Beklage ton jede Hitwirkung bei der Belieferung der bisherigen Kunden <er Klägerin mit Milchorseugnissen untersagt hat» Auch insofern liegt der Fall anders als der dem angeführten Urteil dos Reichsgerichts (GRUR 1959, 728, 730) zugrunde liegende Sachverhalt» Denn wenn in jehera Fall das Verhalten des früheren handolaver^ treters keinen Anlaß geboten hatte, ihm für nie Zukunft jedes Eindringen in den Kundenkreis des früheren Arbeitgebers zu verbieten, so hat im Gegensatz dazu da» Berufungsgericht bei dom hier in Hede Gehenden Verhalten des Beklagten die scnlagartige Wegnahme eines ganzen Kundenst&mmes als in so hohem Maße sittenwidrig ansehen können, daß es dem Beklagten als Folge dieses Verhaltens den völligen Ausschluß von der Belieferung dieser Kunden, auch in der Form der Mitwirkung bei der Belieferung der Kunden durch andere, auf erlegen konnte« Der Beklagte muß es hinnehTaun, daß infolge seines unlauteren Vorgehens aucn ein unter normalen Umstünden erlaubtes Eindringen in den Kundenkreis des bisherigen Arbeitgebers für die Zukunft als sittenwidriger vvettbewerb bewertet und dement-Sprechens '/erboten wird« Wenn schon ein Ver-bot nur für eine bestimmte Zeit angebracht erscheint, dann kann für die Bemessung dieser Zeit nur ein Anknüpft punkt gewählt werden, der von vornherein und objektiv i'e steht und nicht in einer ungewissen Zukunft liegt* Ra das Berufungsgericht die Revision zugelasaen hat, war beim Erlaß des Bex'ufungsurteils nicht abzuaehen, wan bei Anknüpfung, an die Rechtskraft die Frist ablaufen würde* damit gäbe das Urteil,jedenfalls im Zeitpunkt seines Erlasses, an eich keinen brauchbaren Anhalt dafür, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte sein Verhalten nach dem im Urteil festgesetzten Gebot auszu— richton haben werde. Toll” urteil des Unterlaosungsgebot für die Zoifc bis sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils ausgesprochen und die Entscheidung über den weitergehenoon - unbefristeten - Antrag der Klägerin dem Schlußurteil Vorbehalten. kretisierbaren Umfang hatte» Denn mit der teil-weisen Klagerücknahrae hat die Klägerin ihren Antrag dem Ausspruch deg Toiiurteils angepaßt und mit dem Isrlaß^dcs die Rechtskraft schaffenden Revisionsurteils ist auch für den Beklagten die Gewißheit darüber ge* schaffen, für welche Zeit er sich nach dem Unterlassung» gebot zu richten hat»
-Jach sch lagov/ er it: Ja Amt liehe b: s cmlu n g:n c in U7-fG § l Milch f a fc r e r a’ Das Eindringen des ausgeschiedenen Angestellten in den Kundenkreis seines bisherigen Dienstherrn ist jedenfalls dann unlauterer Wettbewerb» wenn er unmittelbar nach seinem Ausscheiden mit einem Schlag nahezu den gesamten Kundenkreis seines früheren Dienstherrn an sich zieht und damit dessen wirtschaftliche Grundlage vernichtet„ b' Soll eine Wettbewerbehandlung nur für eine., bestimmte Frist verboten werden? so kann das Ende der Frist dann nicht von dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Verbotsurteils abhängig gemacht werden? wenn noch ein Rechtszug offen steht» (hier: Unterlassung bis 6 Monate nach Rechtskraft des Beruf ungsurt eile) » BGH? Urt= v. 60 November 1963 - I b ZE 41/62 .1. 4o/63 OLG Düsseldorf LG Monchengladbach Ib_ZR__4;)und_ 40/6:5 Verkündet am 6« .November 1965 PPP, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I in N a men des Volkes In dem Rechtsstreit Io des Handelsvertreters Faul V0HHHP in ViPHB^ upppstr. pp« 2o des Handelsvertreters Leo RflHHIM in Vipppp/ kPHIHPP^ ^PHpstr« Beklagten und zu 2 Revisions' klagers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< gegen die unter der Firma Alwin M, Anni tfaPH^Pin VlPPB/Hi handelnde Kauffrau , Kppstrc - Frozeßbevollmächtigter Klägerin und klagt e Rechtsanwalt Rovisionsbe- hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 6» November "’965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fr. Krüger-Nieland, Jung-bluth, Pohle, Br‘0 Sprcnkmann und Bre Mösl für Recht erkannt: Die Revisionendes Beklagten Raraäckers gegen das Teilurteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesge-richts Düsseldorf vom 1 o I'obrusr “1962 und gegen das Schlußurteil des bezeichneten Gerichts vom 7c März 1963 werden auf Kosten des Beklagten zuriiekgewiesene Von Rechts wegen -■ 2 - Tatbestand: Dor Ehemann der Klägerin<• Alwin unterhielt als Vertreter der in HeJB) aneäßigen Milch-GmbH für deren Kunden im nioderrheini3chen Gebiet ein Auslieferungslager in ViflHI« Die Beklagten waren bei der Ich-GmbH als Verkaufs- fahrer angestellt * Im Dezember *955 übernahm die Firma Dr„ G| in vertraglich von der RfliV^I Milch-GmbH die Belieferung vor. deren Kunden in dem bezcichneten Gebiet und das Vi^mAuslieferungslager, das sie dem Ehemann der Klägerin als ihrem Handelsvertreter zur selbständigen Leitung übertrug. Dieser schloß am 16» Dezember 1955 mit aem Beklagten und Revisionakläger folgenden schriftlichen Vertrag: " § Es wird auodrücklicn vereinbart, aaß auf dem Honu Leo RaflHHIV verkauften Wagen nur Erzeugnisse der Firma Molkerei Dr« üflHBDs A&cneh, gefahren und verkauft werden dürfen. Nur auf besondere Erlaubnis von Herrn Alwin dürfen andere Waren mitgeführt werden. § 2 Herr Leo vox^pl.H.cri'hc't; sich bei seinem evtl. Ausscheiden aus diesem Verfcragsvernältnia, 2 Janrc lang keine Hterilmilcherzeugnisse zu verkaufen. Horr Alwin M&BIB ist verpflichtet, die von beiden Teilen errechnet© Provisionpünktlich bis spätestens zu dem Io« des folgenden Monats auszuzahlen <> Auf diese Provision wird ein wöchentlicher Abschlag von der ungefähren Höhe des Wochen Umsatzes als Teilzanlung in i'orni eines Vorschusses gezahlt« Sollte sich mit der Pirma Dr. gB^B (HB, i\BB» cj.ne andere Vereinbarung treffen lassen, 30 tritt diese in Kraft und wird als Zusat vertrag sofort abgeschlossen« § 4 Herr Leo HaBBBB^8^ verpflichtet, sich einen Vertreterschein oaer Handelsvertreterschein zu besorgen, der bis zu einer endgültigen Kläi’ung nur auf Sterilmilcherzeugni3se und Molkereiprodukte lautet« § 5 ocooooeoo § 6 Dieser Vertrag erlischt mit sofortiger Wirkung, falls keine Hinigung über eine ausreichende Vordionstmöglichkeit mit der Pirma ABB? zustande kommt,," Beide Beklagten lieferten nun mit; eigenem Kraftwagen die Milcherzeugnisse der Molkerei Sr, an die Kunden, die oic bis dahin mit der Milch der ftfflB1--* Ich-GmbH versorgt hatten» Die Klägerin übernahm nach dem Toce ihres .Ehemanns (l?o Juli 1959) als dussen Rechtsnachfolgerin die Ver-tretung und das VtfflHHI Auslieferungslager der Pirma. Sr. GflHHHV° Ende Januar i960 stellten beide BeKlagten ihre Tätigkeit für das Auslieferungslager ein» Ser Beklagte haUHHP ist nunmehr - nach seinem eigonen Vorbringen - seiner Ehefrau als deren Angestellter dabei oehilfiieh, den von ihm bis zu seinem Ausscheiden mit ‘Waren aus dom Auslieferungslager der Klägerin belieferten Kunoonkrexs mit Molkeroiprodukten von Konkurrenzfirmen zu beliefern. Sie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten in sittenwidriger Weise dxe Kenntnis von dem Kunäonst&mm der Klägerin nach ihrem Ausscheiden bei dem Vertrieb eines KQnkurrensproduktes dazu ausgenutzt, nahezu die gesamte bis dahin von ihnen belieferte Kundschaft mitzunehmen und damit der Klägerin die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen«- Sie hat gegen die Beklagten weitere Vorwürfe erhoben und dementsprechend beantragt, die Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht fostsu- setzenden Geld- oder Haftstrafe zu verurteilen, a) ec zu unterlassen, die Kunden der Klägerin, die den Beklagten bekannt sine und von ihnen besucht worden sind, zu besuchen, um mit ihnen Geschäfte über irgendwelche Milcherzeugniseo zu machen, b) es zu unterlassen, an die Kunden der Klägerin andere als die Milcherzeugnisse der Klägerin auszuiiefern, c) es zu unterlassen, bei den Kunden der Klägerin noch irgendwelches Leergut, das aus Lieferungen der Klägerin noch bei den Kunden lagert, in Empfang zu nehmen, d) es zu unterlassen, Forderungen der Klägerin gegen deren Kunden aU3 Verkäufen von Milcherzeugnissen einzukaesieren, e) es zu unterlassen, zu Zwecken de3 Wettbewerbe über das Erwerbsgeschäft der Klägerin unwahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten ® o ® insbesondere folgende Äußerungen zu unterlassen 0 0 0 f) os zu unterlassen, anderen Personen Kundon der Klägerin zu nennen und andere Personen bei Kunden der Klägerin vorzustellen® Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eisen® Per Beklagte Raj^//U ist im besonderen der Meinung, er habe nicht mit Alwin Ma0|B und nach dessen Tode mit der Klägerin, sondern unmittelbar mit der -^irma Dr» in einem Vertragsvoi-hältnis gestanden: daher bestünden auch keine vertraglichen Treuepi*lichten' zwischen ihm und der Klägerinc Der Vertrag vom 16* December 1955 sei nur ein Schoinvertrag gewesen» Nach die bis dahin von ihm belieferten Kunden weiterhin nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau mit Konkurrenzproöuk-ton versorgt» Außerdem habe er schon während seiner Tätigkeit als Verkaufofahror über die Milch-GmbH Kunden geworben; die Verwertung der Kenntnis dieses Kundenkreises könne ihm die Klägerin nicht verbieten» Endlich hätten er oder seine Ehefrau ab Februar I960 nicht alle, bisherigen Kunden der Klägerin auf gesucht, da er und Vogelsang bis Januar ly6o jeweils einen verschiedenen Kundenkreis beliefert hätten und jeder von ilmcn daher nur einen Teil der Kunden der Klägerin mitgenommen habe» Das Landgericht hat beide Beklagten nach den Klageanträgen a und f, den Beklagten Ramäekers auch nach dem Klageantrag c verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen« Gegen dieses Urteil hat nur RafUlB - im folgenden als der Beklagte bezeichnet - Berufung eingelegt» Bezüglich der Klageanträge a und f hat das Oberlandosgericht durch Teilurteil die Berufung zu dem Toil zurückgewioaen und insoweit den Beklagten verur« teilt, es bis 6 Monate nach Rechtskraft dieses urteile zu unterlassen, mit den Kunden, die er bis Ende Januar i960 mit Milcherzeugnisuen der Firma Dr* G beliefert hat, Geschäfte über Milch- sainem Ausscheiden aus der Firma Br- G v/ür d on erseugnisse abzuechließen, sowie andere Personen bei Abschlüssen über solche Geschäfte! an it diesen Kunden und bei der Milchbelieferung dieser Kunden in der v.'oise zu unterstützen, daß er ihnen die Namen der Kunden nennt und sie bei diesen Kunden vorstellt« Nachdem die Klägerin hinsichtlich des über 6 Monate nach Rechtskraft hinausgehenden Unterlassungsantragsdie Klage mit Zustimmung des Beklagten zurUckgenommen hatte, wies das Berufungsgericht im Schlußurtcil den Klageantrag c ab, erlegte von den Kosten des ersten Rochts-zuges 2/3 der Klägerin und 1/3 dem Beklagten auf und hob die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinander auf« Mit den gegen beide Urteile eingelegten Revisionen, die das Revisionsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunoen hat, begehrt ti: er Beklagte, die Klage im vollen Umfange abzuweisen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf-zuerlegon; die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revisionen.. Ent sehe idungs grün d c: I0 Bas Berufungsgericht hat die Revision gegen da3 Teilurteil "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" gern» § 546 Abo« 2 ZPO sugelasson; diese Zulassung bindet das Revisionsgericht, da kein Pall vorliegt, in dom dao Rechtsmittel offensichtlich entgegen dem Gesetz zugo-lasoen worden wäre (BGHS 2, 396}« Damit erweist sich auch Ö - die go gun die Kostenentscheidung dos Schlußurteils eingelegte Revision als zulässig, ca ira Zeitpunkt ihrer Einlegung über dio Revision gegen das vorausgegangene, den Beklagten in der Hauptsache besenwerende '.feilurteil noch nicht entschieden war (BGHZ>19, 172, 174)» IIo Dio Revision wendet eich zunächst gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Beklagte sei bei der Klägerin und nicht bei der 5'irma £r<> G(BHHHI angestcllt gewesen □ 1c Das Borufungsurteil führt zu dieser Frage aus, bis Ende 1955 seien sowohl der khoinann der Klägerin als auch dor Beklagte für die Firma R^HB-Y/^^-Miloh-GmbH tätig gewesen, und zwar der khemann der Klägerin als Handelsvertreter mit einem Auslieferungslager in ViflHK der Beklagte als ungeotelltor Verkaufsfahrcr» Im Dezember 1955 habe die Firma Dr. gBHHHH den Jähe mann der Klägerin und den Beklagten "Übernommen", wie sich aas dom Be*’ stätigungsschreiben der Firma RBB“^'BI-Milch-GmbH vorn 9» Dezember 1955 ergebe. Das Vertragsverbältnis des Beklagten habe nunmehr mit Alwin Ma|BHI und nach dessen Tode mit der Klägerin als seiner Rechtsnachfolgerin bestanden; das ergebe sich aus dem Vertrag vorn 16° Dezember 1955 und aus der vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigten Zeugenaussage des Dr« wonach der Beklagte bei der Firma ungestellt und weder als freier Handelsver- treter der Firma Dr» GflMÜHl tätig noch von deren Weisungen abhängig gewesen sei. Dafür, daß der Vertrag vom 160 Dezember 1955 ein Scheinvertrag gewesen sei, fehle jeglicher Anhalt o 2.7 Die Revision sieht den § 2ö6 'HO dadurch als vorletzt an, daß der Berufungsrichter die Aussage Dr. Gatzweilers nicht im vollen Umfange und die Aussage des Zeugen SflHHB? des Geschäftsführers der RPI^P-vPP-Mileh-GmbK, sowie das Bestätigungsschreiben dieser Firma an Ir. GtfiB BKB vom 9° Dezember 1955 Überhaupt nicht gewürdigt habe. Diese Angriffe sind unbegrünoet. Das Schreiben vom 9» Dezember 1955 ist vom öberlande gericht als Beleg dafür angeführt, daß Alwin und de Beklagte von der Firma Di’. aus ^em ^i01113^13 der R^|P-V<j[^P-Milch--GmbH "übernommen" wurden; damit ist aber nichts darüber gesagt, wie nun die internen Beziehungen zwischen Dr. Alwin und dom Beklagten gestaltet wurden, insbesondere ob der Beklagte unmittelbar im Yertragsverhältnis zu Dr? stehen oder aber als Handelsvertreter oder Angestellter des von betriebenen Auslieferungslagers tätig oe-n sollte. Aus dom Bestätigungsschreiben ist insbesondere nichts darüber zu entnehmen, ob die vertraglichen Beziehungen zwischen Dr. GfliHHVund dem "Übernommenen" Personal genau nach dem Vorbild der bis dahin mit der Firma EP|P<•Y/p^-Mileh-GmbH bestehenden Verträge gestaltet werden solltenj mangels einer solchen Vereinbarung konnte aber das Berufungsgericht ohne Rechts« fehler davon au3gchcn, daß Dr. insoweit freie Hand hatte und diese Beziehungen auch abweichend von der bei der RflH^->Y§^-Miich-GmbH bestehenden Übung vereinbaren konnte. Die Aussage des Zeugen SflHIH’ öaö "dao Personal deo Lagern Vlbeibehalten und von der Molkcre: - Io ~ entlohnt werden solle©", steht dem nicht entgegen, Die Revision meint weiter, in dem Schreiben der R^Bl-ViJBP-Milch-GmbH vom 9» De/.emher 1955 sei ausgeführt, der de.i Herren li&flHB, Ui,ä für das Jahr 15)55 zustehende Urlaub werde von dieser Firma abgegolten; daraus gehe hervor, "daß die Beklagten im Dienste der R^B^Y/BB-Miloh-GmbH und nicht im Dienste des Rechtovorgängers der Klägerin gestanden haben," Dabo, ist übersehen, daß sich oiesc beiden Möglichkeiten nicht gegenseitig ausschließen: denn es ist unstreitig* daß der Beklagte bis Dezember 1955 im Dienste der rBH^~ Yf’BB^Aildh-GmbH stand, so oaß es nur natürlich ist, wenn diese Firma auch den Urlaub für dieses Jahr abgalt<> Streitig ist vielmehr die davon unabhängige Frage, ob der Beklagte ab Anfang 1956 bis Ende Januar i960 im Dienste entweder der Firma Iir. UflHHHB 0<^er a6er des Rechtsvorgängers der Klägerin, Alwin und nach dessen Tode der Klägerin gestanden habe,. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob das von Alwin MaBBB, später von der Klägerin betriebene Auslieferungslager auf den ftamen der Molkerei Dr° GBHHHB geführt wurde; denn diese Tatsache steht der Wirksamkeit des Vertrages vom 16» Dezember 1955 ebenso wenig entgegen wie das von der Revision als übergangen angeführte Schreiben der Klägerin an den Beklagten vodi 51» Januar 196o, in dem sic »nach Rücksprache mit der Firma Dr* GfUHB" deru -^klagten .’den weiteren Besuch ihrer Kundschaft verbot, ihn unter Androhung einer Btrafanzeigo zur Herausgabe näher bozeiehnetor Unterlagen aufforderte 1 unci endlich darauf hiruies, daß "die Finna Br« «>. o bereits gerichtliene Schritte eingeleitet" habe« Da weder behauptet ist, daß die Firma Dr. ihrer- seits gegen den Beklagten gerichtlich verging noch gar, daß ein solches Vorgenen von Erlolg gewesen sei, konnte das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler diese - möglicherweise nur zur Abschreckung gebrauchte - Ankündigung bei der Auslegung des Vertrages vom 1b« De seme er 1955 ausser Betracht lassen« 3° Ohne Erfolg greift die Revision in diesem Zusammen-hang auch die Ausführungen des BeruJungagerichts zur Frage der Provisionsabreennung des Beklagten an. Danach hatte es das Büro der Firma Br. übernommen, jeweils über die Provision für den Beklagten abzureehnen; das sei nach der Aussage Dr. deshalb geschehen, well dieser den überblick über das Auslieferungslager MaUHV bohalten und öera Ehemann der Klägerin, später der Klägerin selbst, die er zudem für geschäftlich nicht gewandt genug zur Erstellung von Provisionsabrechnungen hielt, uie Mühe dieser Abrechnungen ersparen wollte. Daß es der Berufungsrichter gegenüber dieser Erklärung Dr. und gegenüber dem Wortlaut des Vortrages vom 16. Dezember 1955 für unerheblich gehalten hat, daß die dem Beklagten ei'teilten Provisionsabrechnungen eine Vergütung der Firma Dr. unä nicht ausdrück- lich des Auslieferungslagers iVIa^HP ausv;icsen, und daß es ferner dem Bewoisantrag nicht nachging, der Handelsvor-tretorausweia des Beklagten habe diesen als liancelsver-treter der Molkerei Dr. bezel ohne t, kann aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden; cie Revision bewegt 3ieh insoweit auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung. Dio Auslegung des Borul uugsgerichte i3t rechtlich möglich und verstößt weocr gegen die Dunk-gooetze noch gegen die i*ebenseri ahrung. Vielmehr ist die .revision von ihrem Standpunkte aus genötigt, es als rechtlich bedeutungslos anzusehen, daß die Provisionen des Beklagten tat sächlich zunächst von Alwin und nach dessen Tode von der Klägerin ausgezahlt wurden«, III«, Die Revision bekämpft sodann die Darlegungen des angefochtenen Urteils, mit denen da3 Berufungsgericht einen Verstoß dos Beklagton gegen § 1 UW Ci bejaht« Diese Angriffe bleiben im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg«, Io Der Berufungarichter entscheidet nicht ausdrücklich, ob der Beklagte als Handelsvertreter oder als Angc3telltor der Klägerin tätig gewesen sei, meint p.ber, daß seine Tätigkeit "eher der eines Handlungsgehilfen als eines freien Handelsvertreters*' entsprochen habe* Angesichts dieser Stellung verstoße es gegen die Regeln des Wettbewerbs, wenn der Beklagte - zusammen mit Vogelsang - seine Kenntnis von dem Kundonstamm der Klägerin und das in ihn gesetzte Vertrauen oer Kunaen dazu mißbraucht habe, beim Ausscheiden aus dem Dienst der Klägerin "nahezu die gesamte bis dahin von ihnen belieferte Kunoschuft mitsunehmen und damit dei Klägerin die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen" o Er sei nicht etwa durch Not zu seiner Handlungsweise gezwungen gewoson, sondern habe seine Tätigkeit bei der Klägerin aufgegeben, weil er eine angestrebte Besserung seines Verdienstes nicht habe erreichen können« Der Beklagte könne sich nicht damit entlasten, daß seine Ehefrau die Belieferung der Kunden mit Konkurrenzprodukten übernommen habe; denn er habe seine " 13 Ehefrau nur vorgeschoben, Verhalten zu verschleiern. um sein wettbev/erbswidivigos Schon seine Mithilfe im Ge- schäft seiner Ehefrau rechtfertige den Jnterlasaungaun-trag» Unerheblich sei auch, daß der Beklagte nur einen Teil der bisherigen Kundschaft der Klägerin, Vogelsang den anderen Teil mit Konkurrenzprodukten beliefere, ca beide im Zusammenwirken der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin die Grundlage entzogen hätten. Auch die während seiner Tätigkeit für die B®B^l«\7jJ-Milch-GmbH "bis finde Januar I960" von ihm selbst geworbenen Kunoen hätten bei seinem Ausscheiden zu dem Kund on stamm dei' Klägerin gehört. Dei‘ W’ettbewerbsverstoß des Beklagten rechtfertige es, daß der Beklagte sich zu demindest sechs Monate ab Rechtskraft dos Berufungsurteils von dem Kundonstamm der Klägerin fernhalt Co 2c Die Revision meint dazu, das gegen den Beklagten aus_ gesprochene '.‘ettbewerbsverbot könne keinesfalls auf § 2 <Jea Vertrages vom 16. Dezember 1955 gestützt werden, da cs, wenn man schon den Beklagten als Handlungsgehilfen der Klägerin ansehe, .jedenfalls an der Vereinbarung einer für die Dauer des Verbots zu zahlenden Entschädigung (§74 Abo. 2 HGB) und damit an einem Wirksamkeitserfordornis des Verbots fehle. Ein Verstoß gegen § 1 UWG könne dem Beklagten nicht zur Last gelogt werden. Die Kenntnis des f-Kuüuonkrciaes habe er bereits bei seiner Tätigkeit für die J.Iilch-GmbH erworben□ Selbst wenn es sich insoweit um ein Betriebsgeheimnis der Klägerin handeln würde, dürfe der Beklagte doch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb die erworbene Kenntnis zu seinem Fortkommen weitervorwentien. Auch ein planmäßiger Versuch, die Kunden der Klägerin zu eich herüborzuziohen, sei noch nicht verwerfliche Darüber hinaus sei nicht featgestellt, daß der Beklagte sich ausocnließlieh oaer überwiegend an Kunden seines früheren Arbeitgebers gewendet habe» Diese Revisionoangriffe sind unbogrüne et » 3o a) Auf die V/irksamkoit dos in § 2 des Vertrages vom 16o Dezember 1955 vereinbarten Wettbewerbsverbotes braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen au '.verdehc »Voder v.'ar die Klage auf diese VertragsbeStimmung gestützt noch hat sie das Berufungsgericht seiner /Verurteilung zugrunde gelegto Dom Beklagten war auch nicht, wie es dem Y-’ortlaut der Bestimmung entsprochen hätte, der Vortrieb von Sterilwilcherzcugniosen schlechthin untersagt worden, sondern der Klageantrag und das ihm entsprechende Unter-lassungsgebot waren lediglich darauf gerichtet, das Eindringen in den Kundenkreis der Klägerin zu verhindern» Dieses Verbot aber hat das Berufungsgericht ausschließlich auf § 1 UWG gegründet * b) Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagte die ihm im Berufungaurteil zugeschriebene Behauptung, er habe bis Ende Januar i960 selbst Kunden für die Uilch-GrabH geworben, in dieser Form nicht auf gestellt haben kann, da er unstreitig im Dezember 1955 bei dieser Firma ausgeschieden ist» Auf diesem offonsichtlichen Irrtum dos Berufungsgerichts beruht aber das angefochto-nc Urteil nicht, da dem Zuoamnicnhung seiner Gründe mit Sicherheit entnommen worden kann, da(3 da3 Oberlandosge-richt bei der rechtlichen Würdigung von der Vorstollung auogeht, zürn Kundenstamm der Klägerin gehörten auch Kunden die dex- Beklagte während seiner gesamten Tätigkeit für andore, nämlich zunächst die R®^-V/JB|-I,iilch-GmbH, dann den Ehemann der Klägerin und schließlich die Klägerin selbst geworben habe« Diese Vorstellung aber entspricht dem aniaöderer stelle fostgestellton Sachverhalt* Darauf? daß or die Kenntnis des in Be bracht kommen“ den Kundenkreises bereits während seiner Tätigkeit für die -Milch-GmbH gewonnen und daß er einen Teil d*r Kunden während dieser Zeit selbst geworben habe, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen» Da ex-die Kunden nicht im eigenen Hamen, sondern in unselbständiger Tätigkeit für seinen damaligen Arbeitgeber geworben hatte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfchlor davon auagchen, daß auch d-sose Kunden beim Ausscheiden des Beklagten zu dem Kundenstamm der Klägerin gehörten, dessen Kenntnis der Beklagte nicht ohne weiteres und uuoin geschränkt; für sich verwenden durfte* Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn ein Angestellter oder Handelsvertreter Kunden oinbringt, die er vorher in nelbstärioiger Tätigkeit geworben hat, muß hier nicht entschieden werdon* c) ' Das vom Oberlandesgoricht neugefaßte Ünterlaesuhgs-verbot ist auch sachlich gerechtfertigt. aa) Zvrar ist es nach gefestigter Rechtsprechung Sinn und Zwack jedes Wettbewerbs, in den Kundenkreis des Mitbewerbers ainzudringen, Niemand hat im w'ottbev/orb Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung seines Kundenkreises; das Abworben von Kunden ist danach für sich allein noch 16 nicht sittenwidrig (P.GZ 144? 41? 49* HG ORUR 19:30? 1919 192; BGH Betrieb 1952, 759 - bpreehscunuen)» Auch dem ausgeschiedenen Angestellten steht es, soweit ür nicht vertraglich gebunden ist,grundsätzlich frei, in den Kundenkreis seines früheren Geschäfts-herrn cinzudringen, sofern er nicht die während seiner Tätigkeit bei dem früheren Geschäftsherrn erlangten Kenntnisee in einer gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßenden Weise erlangt hat und die v'erbung im Kundenkreise dieses Geschäfts-herrn durch besondere Umstände als sittlich anstößig gekennzeichnet wird (HG GRUR 1939, 726, /3o)o Entsprechendes gilt für den früheren Handelsvertreter, der ebenfalls nicht ohne weiteres gegen oio guten Sitten i: 1 Wettbewerb vorstößt, wenn er nach Auflösung des Vortrctcrvorbnltnisses Kunden seines vormaligen Geschäft sherrn aufsuchte Lemi es steht dem Vertreter nach der Beendigung des Vortroterverhältniases arund-* sät alien frei, dem Unternehmer, für den er eis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, in dem er ihn vorher vertreten hat5 sein Vorhalten wäre wottbeworbsrochtlieh nur insoweit zu beanstanden, nls er sich bei dom Kampf um die Kund • ochaft unlauterer Mittel bedient hat (vgl« $ 90 HGBj BGH, ürt. vom 21. Juni 1957 - I ZR 160/55 - Filmwerbung; IiG LZ 1916, 13o6)o Bas Berufungsgeiüeht hat ec, wiewohl es dazu neigt, die Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin als die eines Angestellten und nicht ■ilo die eines Handelsvertreters anzusehen: im Ergeb- nis dahingestellt sein lassen, in welche der beiden Gruppen der Beklagte rechtlich cinzuordnen wäre: das Revisionsgericht hat daher zu Gunsten des Beklagten - *7 - «u unterstellen, daß dieser als Angestellter der Klägerin tätig wai*, da er als solcher möglicherweise nach dem Ausscheiden bei der Verwertung seiner Kenntnis des Kundenstammea freier gestellt gewesen wäre als ein Handelsvertreter« bb) Das Oberlandesgericht hat unter Berufung auf die in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts (GRUR 1939» 723) entwickelten Grundsätze den sittenwidrigen Wettbev/erboverstoß des Beklagten darin erblickt, daß dieser in Zusammenwirken mit Vogelsang der Klägerin "nahezu die gesamte bis de.hin von ihnen belieferte Kundschaft" weggenommen und damit "der Klä--gerin die wirtschaftliche Grundlage" entzogen habe, ohne durch Rot zu dieser Handlungsweise gezwungen zu sein« Die Revision vermißt hierzu die Feststellung, daß der Beklagte sich ausschließlich oder überwiegend an Kunden seines früheren Arbeitgebers gewendet habe, Da3 Reichsgericht hat (aaO) ausgesprochen, aaß auch der planmäßig und systematisch unternommene Versuch, in den Kundenkreis seines früheren Geschäfts~ herrn einzudringon, für sich allein noch nicht sittoiv-widrig sei, sofern nur die Kenntnis dieses Kundenkreises redlich erlangt sei und auch keine sonstigen Umstände die Werbung als sittlich anstößig konnzeichneten« Erst dann, wenn die Werbung sich ohne Not ausschließlich und überwiegend (gemeint ist wohl: ausschließlich oder überwiegend) an diese Kundschaft wende und sich daraus der Zweck des Vorgehens ergebe, die wirtschaftlichen Grundlagen d es Wettbewerbes zu treffen, sei Sitten-Widrigkeit cnzunohmen» Damit wird zwar für die Krage der - I o ' Sittcnwidrigkeit nicht darauf ubgestellt, ob aus der Sicht dos früheren Geschäftsh e r r n öesuun Kunoschuft ganz oder zu dem Teil von der ‘■"erbung der bisherigen An gestellten erfaßt wird, sondern ob aua der Sicht der ehemaligen Angestellten dessen geschäftliche Bemühungen sich ausschliei31ieh an uie Kuuuschaft seines bisherigen Arbeitsgebers richten oder ob er daneben auch die Gewinnung neuer; ihm bislang unbekannter Kunden versucht0 Im vorliegenden Pall konnte das Berufungsgericht jedoch ohno Rechtsfehler angesichts der besonderen Umstände des Palles unerörtert lassen, ob der Beklagte neben den bisherigen Kuneon der Klägerin auch zusätzlich neue Kuno on zu gewinnen versucht hat* "Denn nach den tatsächlichen Pest Stellungen hat der Beklagte nicht, wie es in des vom Reichsgericht entschiedenen Palle gelogen war, in gezielter Sinzeiwerbung der Klägerin einon Kunden nach dom anderen abspenstig zu machen versucht, sondern er hat ihr zeitlich unmittel« bar nach Einstellung seiner Tätigkeit für oio Klägerin schlagartig nahezu ihren gesamten Kundenkreis, soweit er ihn bisher beliefert hatte, weggenommen und mit Erzeugnissen einer Konkurrenzfirma beliefert* Dieses Verhalten richtete sich gegen die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens der Klägerin und war damit sittenwidrig (vgl„ RGZ 149, 114, 121), wobei der Zweck, die wirtschaftliche Vernichtung der Klägerin horbeizuführon, bei dem gegebenen Sachverhalt so klar auf der Hand liegt, daß das Berufungsgericht dazu keine näheren Ausführungen zu machen brauchte« Sie am Beginn der neuen geschäftlichen Betätigung des Beklagten - 19 liegende Sittenv/idrigkeit dieses Verhaltens hät'.e aber nicht dadurch beseitigt werden können; daß der Beklagte später auch andere, der Klägerin unbekannte Kunden geworben hätte, so daß. es entgegen der Meinung der Revision rechtlich unerheblich ist, ob der Beklagte in der Folgezeit zu den ehemaligen Kundenstamm der Klägerin neue Kunden hinzuorwarb,. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Reviaionoangriff, es fehle an einer Feststellung.daß der Beklagt0 sich ausschließlich oaer überwiegend an Kunden der Klägerin gewendet habe, nicht schon daran seneitern muß, daß der Beklagte die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht substantiiert bestritten hat, wonach der Beklagte sich keinen eigenen Kundenstamm geschaffen und die Kunden der Klägerin ohne Aufklärung über den v;echsel seiner Bezugsquelle mit Konkurrenscrzeugnisuen beliefert habec Boi der im Streitfall gegebenen Sachlage ist os rechtlich fauch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht durch das verhängte Verbot dom Beklage ton jede Hitwirkung bei der Belieferung der bisherigen Kunden <er Klägerin mit Milchorseugnissen untersagt hat» Auch insofern liegt der Fall anders als der dem angeführten Urteil dos Reichsgerichts (GRUR 1959, 728, 730) zugrunde liegende Sachverhalt» Denn wenn in jehera Fall das Verhalten des früheren handolaver^ treters keinen Anlaß geboten hatte, ihm für nie Zukunft jedes Eindringen in den Kundenkreis des früheren Arbeitgebers zu verbieten, so hat im Gegensatz dazu da» Berufungsgericht bei dom hier in Hede Gehenden Verhalten des Beklagten die scnlagartige Wegnahme eines ganzen Kundenst&mmes als in so hohem Maße sittenwidrig ansehen können, daß es dem Beklagten als Folge dieses Verhaltens den völligen Ausschluß von der Belieferung dieser Kunden, auch in der Form der Mitwirkung bei der Belieferung der Kunden durch andere, auf erlegen konnte« Der Beklagte muß es hinnehTaun, daß infolge seines unlauteren Vorgehens aucn ein unter normalen Umstünden erlaubtes Eindringen in den Kundenkreis des bisherigen Arbeitgebers für die Zukunft als sittenwidriger vvettbewerb bewertet und dement-Sprechens '/erboten wird« IVo Die Revision wendet sieh ferner dagegen, daß d;.'S Oborlnndeagericht das Unterlaesungsgobot für die Bauer von sechs Monaten nach Rechtskraft des Beruf ungeurt oils ausgesprochen hat« Sie entnimmt den Vorsenriften über das vertragliche U'ett bev/orb»verbot (§§ 74 a, 90 a HGB) mit einer Begrenzung auf eine Dauer von zv/oi Jahren den Gedanken, daß auch im vorliegenden Fall eine Untcrlasoungwpflicht nicht über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverbältnisses erstreckt werden dürfe« In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend vorgetragen, daß bei Annahme unlauteren Y/cttbewcrba eine befristete Untorlaasungapflicht sinnwidrig sei, da ein den guten Sitten im Wettbewerb widersprechendes Verhalten nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit aittengenäß werden könne« Der Revision ist zuzugebon, daß es rechtlich bedenklich ist, boi befristeten UnterlassungoßObotoi 21 ~ den Ablauf der i'rist vom Zeitpunktder Rechtskraft dee Unter3a saur.gourtoila abhängig zu wachen, wenn aü<-'i ein weiterer Rechtszug offenstoht. Wenn schon ein Ver-bot nur für eine bestimmte Zeit angebracht erscheint, dann kann für die Bemessung dieser Zeit nur ein Anknüpft punkt gewählt werden, der von vornherein und objektiv i'e steht und nicht in einer ungewissen Zukunft liegt* Ra das Berufungsgericht die Revision zugelasaen hat, war beim Erlaß des Bex'ufungsurteils nicht abzuaehen, wan bei Anknüpfung, an die Rechtskraft die Frist ablaufen würde* damit gäbe das Urteil,jedenfalls im Zeitpunkt seines Erlasses, an eich keinen brauchbaren Anhalt dafür, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte sein Verhalten nach dem im Urteil festgesetzten Gebot auszu— richton haben werde. ]Jie je rechtlichen Bedenken gefährden jedoch bei der Besonderheit des Falles das angofochtene Urteil nicht. Bas Berufungsgericht hatte, ohne durch einen Antrag der Parteien dazu veranlaßt zu sein, irr. Toll” urteil des Unterlaosungsgebot für die Zoifc bis sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils ausgesprochen und die Entscheidung über den weitergehenoon - unbefristeten - Antrag der Klägerin dem Schlußurteil Vorbehalten. 'uidieser Entscheidung kam es nicht mehr, weil die Klägerin zwischen dem Erlaß des Teilund des Schlußurteilo bezüglich des Uber die Befristung hinausgehenden Antrags die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurü&kgenomrxen hatte. Ba der Streitgegenstand der Verfügung der Parteien unterliegt, konnte das Berufungsgericht nicht mehr über den \» eit ergehenden lmterlausuvyjan sprach ent ; ücheiäeric And or orbits besteht, dm ein unooiristotoo (interXassun^sgcbot nach Sachlage gerechtfertigt go-■.vesen wäre, kein Anlaß, das Urteil deshalb auizu-hoben, weil es ein weniger umfassendes Gebot; enthält, auch wenn dieses zunächst einen zeitlich nicht kon- kretisierbaren Umfang hatte» Denn mit der teil-weisen Klagerücknahrae hat die Klägerin ihren Antrag dem Ausspruch deg Toiiurteils angepaßt und mit dem Isrlaß^dcs die Rechtskraft schaffenden Revisionsurteils ist auch für den Beklagten die Gewißheit darüber ge* schaffen, für welche Zeit er sich nach dem Unterlassung» gebot zu richten hat» Danaer, braucht nicht allgemein entschieden zu worden, ob das Gericht im Falle unlauteren Wettbewerbs auch dann, wenn der Kläger seinen Klageantrag aui Unterlassung nicht auf eine best I' rite Zeit beschränkt, von sich aus das Um-erlassungsgebot zeit lieh begrenzen dürfte oder ob, der Auffassung der ?.&■ vision entsprechend, das Untorlassungsgebot entweder unbefristet oder überhaupt nicht ausgesprochen worden müßte. 23 Vo Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteii v,-ar oonach als unbegründet suriicksunoisen< Damit erwies sich auch die gegen den Kostenauespruch des SchluÜurteila gerichtete Revision als unbegründet D Gemäß § 97 beider Revisionen ZPO waren dom Beklagten die Kosten aufsuerlegen° Kriigor-Nieland Jungbluth Fehle Sprenkmann Mösl