* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ib ZR 59/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 59/66

In dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld - Akten Zeichen 110 121/64 - hat die Beklagte unter anderem beanstandet, daß die Klägerin in der Gesamtauflage ihres '‘Westfalen-Blattes11 - das unter diesem Haupttitel für den Stadt- und Landkreis Bielefeld mit je einer Ausgabe für Halle und Brackwede erscheint - weitere Ausgaben einbezieht die sämtlich den gemeinsamen Untertitel "Westfalen-Blatt", aber eigene, voneinander verschiedene Haupttitel tragen und darüber hinaus teilweise in eigenen Verlagen erscheinen» Während dieses Verfahren im Berufungsrechtszug schwebte, besuchte das "Mittagsmagazin", eine aktuelle Reportagesendung des westdeutschen Rundfunks, am 4. Februar 1965 kündigte die Beklagte weitere Veröffentlichungen für den Fall an, daß die Klägerin ihre - schon im Vorprozeß beanstandete -Werbung mit der Gesamtauflage im Kaum Ostwestfalen-Lippe fortsetze* Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten zu untersagen, zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, a) die Zeitung der Klägerin, das "Yfestfalen-Blatt”, habe mit ihren 12 Bczirksausgaben in Ostwestfalen-Lippe nicht die größte Auflage, c) die Zeitung der Klägerin, das "Westfalen-Blatt”, besitze im Gebiet Bielefeld/Halle die weitaus kleinste Auflage aller hier gelesenen Heimatzeitungen; d} der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, den erkennenden Teil des Urteils zweimal auf Kosten der Beklagten in den im Raum Bielefeld/Halle erscheinenden Tageszeitungen in gleicher Größe, an gleicher e) die Beklagte zu verurteilen, diesen Abdruck auf Verlangen der Klägerin in der "Westfälischen Zeitung11 im Kaum Bielofeld/Halle vorzunehmen, und zwar in der vorstehend bezeichneten Art und Aufmachung, wobei die Urteilsüberochrift "Im Kamen des Volkes" rot zu drucken ist; Februar 1965 hat die Beklagte Widerklage erhoben und beantragt, der Klägerin zu untersagen, in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind und in welchen die Auflagen der in den beiden Verlagen erscheinenden Zeitungen für das Gebiet Ostwestfalen-Lippe einander gegenübergestellt werden, In den Urteilsgründen wird zur Veröffentlichungsbefugnis ausgeführt, die Klägerin müsse mit dem verfügenden leil des Urteils auch die Entscheidung über die Widerklage veröffentlichen. a) die Zeitung der Klägerin, das “Westfalen-Blatt“, sei nur im Gebiet Bielefeld/Halle verbreitet; b) die Zeitung der Klägerin, das “Westfalen~Blatt“, besitze im Gebiet Bielefeld/Halle die weitaus kleinste Auflage aller hier gelesenen Heimatzeitun gen. 2. Bie Urteile erster und zweiter Instanz aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin die Befugni zur Veröffentlichung zuerkannt worden ist. 1, Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte dürfe nicht behaupten, das "Westfalen-Blatt” sei nur im Gebiet Bielefeld/Halle verbreitet, wenn die Klägerin in ihre Gesamtauflage auch diejenigen Ausgaben einbeziehen In ihr wird dargelegt, es entspreche einer Übung im Pressewesen, Zusammenschlüsse von Zeitungen, die bis auf den lokalteil und möglicherweise den Anzeigenteil einheitlich redigiert und aufgemacht seien, auch dann als einheitliche Zeitung zu bezeichnen und mit ihrer Gesamtauflage anzugeben, wenn die einzelnen Ausgaben unterschiedliche Haupttitel tragen und teilweise in voneinander rechtlich unabhängigen Verlagen erscheinen. Biese vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellte allgemeine Praxis im Zeitungswesen kommt unter anderem darin zu dem Ausdruck, daß außer dem "Westfalen-Baltt" zahlreiche andere Presseerzeugnisse in den Auflagemeldungen der Införmationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) mit ihrer Gesamtauflage ausgewiesen werden, obwohl dabei Ausgaben mitgezählt sind, die eigene Haupttitel führen und teilweise auch in verschiedene! Ist es aber übliche Zeitungszusammenschlüsse in dieser Weise mit ihrer Gesamtauflage auszuweisen, dann darf die Beklagte in ihrer Werbung für das "Westfalen-Blatt11 die Höhe der Gesamtauflage angeben, wenn ein Irrtum der Leser über den Begriff "Gesamtauflage11 ausgeschlossen wird, weil die Werbung deutlich erkennen läßt, daß die Gesamtauflage sich nicht allein auf die Ausgabe mit dem Haupttitel "Westfalen-Blatt" bezieht, sondern auch alle anderen Ausgaben dieses trotz verschiedener Titel einheit- Somit kommt es entgegen den Ausführungen der Revision nicht darauf an, daß die Leser des "¥/estfalen-Blattes11 im Raum Bielefeld/Halle die Zeitung nur unter diesem Titel kennen. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte dürfe nicht behaupten, das ”¥/estfalen~Blatt” besitze im Gebiet Bielefeld/Halle die weitaus kleinste Auflage aller hier gelesenen Heimatzeitungen. Dabei kann es entgegen dem Vorbringen der Revision nicht darauf ankommen, ob diese weitere Heimatzeitung im Gebiet von Bielefeld und Halle erscheint oder nur in einem dieser Bezirke. Denn die Aussage der Beklagten bezog sich auf ein einheitliches Gebiet, das Bielefeld und Halle umfaßt. Zivilsenats (GRUR 1957» 561 ff - RBI-Chemie) und des erkennenden Senats (GRUR 1966, 272 ff - Arztschreiber) im Auge haben, die eine Veröffentlichungsbefugnis oder einen Widerruf unter Umständen dann nicht zulassen, wenn sich daraus Mißverständnisse ergeben könnten, die für die verurteilte Partei mit unverhältnismäßigen Rachteilen verbunden wären, so könnte sie damit nicht durchdringenj weil der zu entscheidende Pall anders liegt. Es ist nicht einzusehen, welche Gefahren daraus erwachsen sollen, daß vom Verkehr der richtige Schluß gezogen wird, das ’'Westfalen-Blatt11 habe mit seinen 12 Bezirksausgaben in Ostwestfalen-Lippe die größte Auflage, es sei auch außerhalb des Gebietes Bielefeld/Halle verbreitet und nicht die kleinste Heimatzeitung im Raum Bielef eld/Hall< Sofern die Revision dahin zu verstehen sein sollte, die Behauptung, das "Westfalen-Blatt" mit seinen 12 Bezirksausgaben habe in Ostwestfalen-Lippe die größte Auflage, sei ungeachtet ihrer objektiven Berechtigung irreführend, ist auf das Urteil im Parallelverfahren Ib ZK 70/65 zu verweisen. b) Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten zurückgewiesen hat, ihr die Befugnis zur Veröffentlichung des die Widerklage betreffenden Teils der Entscheidung zuzusprechen, ist frei von Rechtsfehlern. Denn diese Veröffentlichung sei sowohl in dem "Westfalen-Blatt" als auch in der "Westfälischen Zeitung" geschehen, wenn auch auf Grund der der Klägerin im ersten Rechtszug zuerkannten Befugnis. Dabei spielte es nicht nur eine Rolle, daß seit der den Widerklageantrag betreffenden Veröffentlichung zehn Monate verstrichen waren, vielmehr durfte da3 Berufungsgericht auch den Umstand mit einbeziehen, daß die beantragte Veröffentlichung des erkennenden Teils zur Widerklage tatsächlich schon geschehen war. Wenn es in dieser gemeinsamen Veröffentlichung des Tenors von Klage und Widerklage eine genügende Berücksichtigung auch der Interessen der Beklagten erblickt hat, so ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn es demgegenüber den Gesichtspunkt einer anderen Verteilung der Kostentragungspflicht für die Veröffentlichung nicht als ausreichend erachtet hat, der Beklagten im Rahmen des § 25 Abs.4 UWG das Hecht zuzusprechen, den erkennen den Teil beider Urteile zur Widerklage auf Kosten der Klägerin zu veröffentliehen.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
VeröffentlichungWestfalen-BlattAuflageZeitungKlägerinWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ITWG § 23 Abs, 4
Westfalenblatt III
Zur Erage der Interessenabwägung bei einer Entscheidung über den Antrag auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 23 Abs, 4 UWG.
BGH, Urt. v.
15c
November 1967 - Ib ZR 59/66
OLG Hamm LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
I -
I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
15. November 1967 2ug,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft unter der Firma J. D.
K	9	Nachf. , B^dp0l? N^jB^straße
 vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Kaufmann Hans-Reinhard Kl
 Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Prof, und Dr. MB -
gegen
 die Firma V GmbH, Geschäftsführer,
 Oi
^vraße^fivertreten durch ihren erleger Carl-Wilhelm
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,
 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. -November 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelmann
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions-verfahreno.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Beide Parteien sind in der Bundesrepublik ansässige Zeitur^gsverlage. Sie stehen im Stadt- und Landkreis Bielefeld und in den benachbarten Kreisen Halle, Wiedenbrück und Herford miteinander in scharfem Wettbewerb.
Das hat zu einer Reihe von Wettbewerbsprozessen geführt.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld - Akten Zeichen 110 121/64 - hat die Beklagte unter anderem beanstandet, daß die Klägerin in der Gesamtauflage ihres '‘Westfalen-Blattes11 - das unter diesem Haupttitel für den Stadt- und Landkreis Bielefeld mit je einer Ausgabe für Halle und Brackwede erscheint - weitere Ausgaben einbezieht
 die sämtlich den gemeinsamen Untertitel "Westfalen-Blatt", aber eigene, voneinander verschiedene Haupttitel tragen und darüber hinaus teilweise in eigenen Verlagen erscheinen» Während dieses Verfahren im Berufungsrechtszug schwebte, besuchte das "Mittagsmagazin", eine aktuelle Reportagesendung des westdeutschen Rundfunks, am 4. Februar 1965 die Redaktionskonferenz der KlägeriiioDarüber berichtete die Klägerin am 5. Februar 1965 in ihrem "Westfalen-Blatt", Einleitend heißt ess
"Bas "Mittagsmagazin" des Westdeutschen Rundfunks, die seit dem 1. Februar 1965 laufende neue Sendung, v/ar gestern ... zu Gast beim WESTFALEN-BLATT, das mit seinen zwölf Bezirksausgaben die höchste Auflage in Ostwestfaien-lippe hat.,"
Bie Beklagte veröffentlichte daraufhin in der Avisgabe ihrer "Westfälischen Zeitung" vom 6. Februar 1965 auf der Textseite "Aus Stadt und Land" in einem durch eine dünne schwarze Umrandung eingerahmten rechteckigen Feld einen Text, der durch die in dicken roten Buchstaben gesetzte Überschrift "IrreführungI" hervorgehoben worden war. Ber fortlaufend ohne Absätze gedruckte Text lautete?
"Gestern behauptete das "Westfalen-Blatt", es habe mit seinen zwölf Bezirksausgaben die höchste Auflage in Ostv;estfalen-Lippe. Biese Behauptung ist irreführend! Tatsache ist, daß die Zeitung 'mit ? dem> Titel* liY/estfalehrBla.ttJ*^ nur im Gebiet Bielefeld/Halle verbreitet ist und die weitaus kleinste Auflage aller hier gelesenen Heimatzeitungen besitzt."
A t
 
Die Worte ’’kleinste Auflage” waren gesperrt gedruckt«
Der (Text trägt die Unterschrift ’’Westfälische Zeitung -Größte unabhängige Tageszeitung im Großraum Bielefeld”.
In der Folge wurden von beiden Parteien weitere Zeitungsveröffentlichungen gebracht, in denen sie diese Auseinandersetzung fortführten. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 9. Februar 1965 kündigte die Beklagte weitere Veröffentlichungen für den Fall an, daß die Klägerin ihre - schon im Vorprozeß beanstandete -Werbung mit der Gesamtauflage im Kaum Ostwestfalen-Lippe fortsetze*
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,
 der Beklagten zu untersagen, zu Wettbewerbszwecken zu behaupten,
a)	die Zeitung der Klägerin, das "Yfestfalen-Blatt”, habe mit ihren 12 Bczirksausgaben in Ostwestfalen-Lippe nicht die größte Auflage,
b)	" die Zeitung der Klägerin, das ’’Westfalen-Blatt'1,
sei nur im Gebiet Bielefeld/Halle verbreitet,
c)	die Zeitung der Klägerin, das "Westfalen-Blatt”, besitze im Gebiet Bielefeld/Halle die weitaus kleinste Auflage aller hier gelesenen Heimatzeitungen;
d} der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, den erkennenden Teil des Urteils zweimal auf Kosten der Beklagten in den im Raum Bielefeld/Halle erscheinenden Tageszeitungen in gleicher Größe, an gleicher
 
Stelle und in der Aufmachung wie in der Veröffentlichung der Beklagten in ihrer Zeitung vom 6»2,-1965 öffentlich bekannt zu machen, und zwar in
 dem "Y/estfalen~Blatt,f,
der "Freien Presse" (Ausgaben Bielefeld und Halle)
dem "Haller Kreisblatt"
und der "Westfälischen Zeitung";
e)	die Beklagte zu verurteilen, diesen Abdruck auf Verlangen der Klägerin in der "Westfälischen Zeitung11 im Kaum Bielofeld/Halle vorzunehmen, und zwar in
 der vorstehend bezeichneten Art und Aufmachung, wobei die Urteilsüberochrift "Im Kamen des Volkes" rot zu drucken ist;
f)	der Beklagten zu untersagen, sich als "Größte unabhängige Zeitung im Großraum Bielefeld" zu bezeichnen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung der Klägerin vom 8. Februar 1965 hat die Beklagte Widerklage erhoben und beantragt,
 der Klägerin zu untersagen, in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind und in welchen die Auflagen der in den beiden Verlagen erscheinenden Zeitungen für das Gebiet Ostwestfalen-Lippe einander gegenübergestellt werden,
 
l:. a) die Auflage der “Lippstädter Zeitung“ der Gesamtauflage der in dem klagenden Verlage erscheinenden Zeitungen hinzuzuzählen;
b) die Auflagen, Vielehe die Zeitungen des beklagten Verlages in den Kreisen Bielefeld (Stadt und Land), Halle, Herford und Wiedenbrück haben, als Auflage der Zeitungen des beklagten Verlages in ganz Ostwestfalen/Lippe auszugeben.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Klageanträgen der Klägerin zu a) bis c) entsprochen und der Klägerin insoweit die Veroffent-lichungsbefugnio zuerkannt, jedoch beschränkt auf eine einmalige Veröffentlichung in den ira Raum Bielefeld/Halle erscheinenden Ausgaben de3 “Westfalen-Blattes“ und der “Westfälischen Zeitung“ innerhalb eines Monats nach der JSrstzu-stellung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
In den Urteilsgründen wird zur Veröffentlichungsbefugnis ausgeführt, die Klägerin müsse mit dem verfügenden leil des Urteils auch die Entscheidung über die Widerklage veröffentlichen.
Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin gemäß dem Widerklageantrag zu b) verurteilt und im übrigen die Widerklage abgewiesen.
Me Klägerin druckte die Urteilsformel einschließlich der Entscheidung über die Widerklage in ihrem “Westfalen-Blatt” am 3. Juli 1965 ah und ließ ihn am 22. Juli 1965 in der “Westfälischen Zeitung“ der Beklagten veröffentlichen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
Bas Oberlandesgericht hat diese Berufungen zurückgewiesen, das angefochtene Urteil jedoch im Kostenpunkt abgeändert.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Hevision eingelegt. Nachdem sie diese teilweise zurUckgenommen hat, verfolgt sie mit ihrem Rechtsmittel noch folgende Antrages
1.	Bie Urteile erster und zweiter Instanz aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagten untersagt wird, zu behaupten*
a)	die Zeitung der Klägerin, das “Westfalen-Blatt“, sei nur im Gebiet Bielefeld/Halle verbreitet;
b)	die Zeitung der Klägerin, das “Westfalen~Blatt“, besitze im Gebiet Bielefeld/Halle die weitaus kleinste Auflage aller hier gelesenen Heimatzeitun gen.
2.	Bie Urteile erster und zweiter Instanz aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin die Befugni zur Veröffentlichung zuerkannt worden ist.
3.	Bas Berufungsurteil aufzuheben, soweit es das Begehr# der Beklagten abgewiesen hat, den erkennenden Teil
8
{
r*
t
der Urteile des Landgerichts und Oherlandesgeriehts zur Widerklage auf Kosten der Klägerin zu veröffentlichen, und der Beklagten die Befugnis zuzusprechen, beide Urteile in diesem Umfang auf Kosten der Klägerin zu veröffentlichen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I.	Die Revision erhebt die Verfahrensrüge aus §§ 551 Nr. 7 ZPO mit der Begründung, das Berufungsurteil nehme in unzulässiger Weise auf die Entscheidung zwischen den gleichen Parteien vor dem erkennenden Senat des Oberlandesgerichts Hamm (4 U 195/64) Bezug, obwohl die Akten jenes Verfahrens nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Bezugnahme auf ein zwischen den gleichen Parteien ir.. einem Vorprozeß ergangenes Urteil ist auch dann zulässig, wenn es nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung in dem späteren Prozeß war (RG JW 1926, 815; Stein/Jonäs/Schönke/Pohle, ZPO 18. Auflv, § 551 Anm. II 7 c).
II.	Auch in der Sache selbst ist die Revision nicht gerechtfertigt.
1, Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte dürfe nicht behaupten, das "Westfalen-Blatt” sei nur im Gebiet Bielefeld/Halle verbreitet, wenn die Klägerin in ihre Gesamtauflage auch diejenigen Ausgaben einbeziehen
 
dürfe, weiche die Bezeichnung "Westfalen-Blatt" nur im Untertitel führen, daneben aber eigene Haupttitel tragen und teilweise in rechtlich selbständigen Verlagen erscheinen.
Dazu nimmt das angefochtene Urteil auf die Gründe der im Verfahren 4 U 195/64 am 5. März 1964 ergangenen Entscheidung Bezug. In ihr wird dargelegt, es entspreche einer Übung im Pressewesen, Zusammenschlüsse von Zeitungen, die bis auf den lokalteil und möglicherweise den Anzeigenteil einheitlich redigiert und aufgemacht seien, auch dann als einheitliche Zeitung zu bezeichnen und mit ihrer Gesamtauflage anzugeben, wenn die einzelnen Ausgaben unterschiedliche Haupttitel tragen und teilweise in voneinander rechtlich unabhängigen Verlagen erscheinen.
Biese vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellte allgemeine Praxis im Zeitungswesen kommt unter anderem darin zu dem Ausdruck, daß außer dem "Westfalen-Baltt" zahlreiche andere Presseerzeugnisse in den Auflagemeldungen der Införmationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) mit ihrer Gesamtauflage ausgewiesen werden, obwohl dabei Ausgaben mitgezählt sind, die eigene Haupttitel führen und teilweise auch in verschiedene! Verlagen erscheinen. Ist es aber übliche Zeitungszusammenschlüsse in dieser Weise mit ihrer Gesamtauflage auszuweisen, dann darf die Beklagte in ihrer Werbung für das "Westfalen-Blatt11 die Höhe der Gesamtauflage angeben, wenn ein Irrtum der Leser über den Begriff "Gesamtauflage11 ausgeschlossen wird, weil die Werbung deutlich erkennen läßt, daß die Gesamtauflage sich nicht allein auf die Ausgabe mit dem Haupttitel "Westfalen-Blatt" bezieht, sondern auch alle anderen Ausgaben dieses trotz verschiedener Titel einheit-
10
(
lichen Zeitungsgebildes umfaßt. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Somit kommt es entgegen den Ausführungen der Revision nicht darauf an, daß die Leser des "¥/estfalen-Blattes11 im Raum Bielefeld/Halle die Zeitung nur unter diesem Titel kennen.
2.	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte dürfe nicht behaupten, das ”¥/estfalen~Blatt” besitze im Gebiet Bielefeld/Halle die weitaus kleinste Auflage aller hier gelesenen Heimatzeitungen.
Die Werbebelumptung der Beklagten ist nur dann objektiv richtig, wenn außer den beiden Zeitungen der Parteien keine weitere Heimatseitung in diesem Gebiet erscheint, die auflagenschwächer ist. Dabei kann es entgegen dem Vorbringen der Revision nicht darauf ankommen, ob diese weitere Heimatzeitung im Gebiet von Bielefeld und Halle erscheint oder nur in einem dieser Bezirke. Denn die Aussage der Beklagten bezog sich auf ein einheitliches Gebiet, das Bielefeld und Halle umfaßt. Für die hier vorzunehmende Wertung muß deshalb eine Heimatzeitung, die nur in einem Teil dieses zusammengefaßten Gebietes erscheint, als im Gesamtgebiet erscheinend behandelt werden* Da aber unbestritten im Raum Halle das ’’Haller Kreisblatt” erscheint, das nach den IVW-Meldungen für das 3. Quartal 1964 eine Auflage von 8211 Stück gegenüber gut 20 000 Stück des ’’Westfalen-Blattes”. aufweist, trifft die Behauptung der Beklagten schon objektiv nicht zu. Die Frage, ob diese Werbung der Beklagten auch unter anderen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig wäre, bedarf deshalb keiner Erörterung.
11
3.	Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Entscheidung über die Veröffentlichungsbe-fugnis.
a) Bezüglich der der Klägerin zuerkannten Veröffent-lichungsbefugnis trägt die Revision vor, sie habe schon deshalb nicht zugebilligt werden dürfen, weil der Klägerin eine täuschende Werbung vorgeworfen werde und gerade die Veröffentlichung Anlaß zu weiteren Mißverständnissen geben könne.
Dieses Vorbringen ist nicht ganz verständlich. Sollte die Revision dabei Entscheidungen des früheren I. Zivilsenats (GRUR 1957» 561 ff - RBI-Chemie) und des erkennenden Senats (GRUR 1966, 272 ff - Arztschreiber) im Auge haben, die eine Veröffentlichungsbefugnis oder einen Widerruf unter Umständen dann nicht zulassen, wenn sich daraus Mißverständnisse ergeben könnten, die für die verurteilte Partei mit unverhältnismäßigen Rachteilen verbunden wären, so könnte sie damit nicht durchdringenj weil der zu entscheidende Pall anders liegt. Durch die vom Landgericht der Beklagten auferlegte Unterlaosungspflicht kommt für das Publikum zunächst zu dem Ausdruck, daß die Beklagte diese Behauptungen nicht aufsteilen darf. Darüber hinaus ist der Ausspruch des Landgerichts allerdings geeignet, dahin verstanden zu werden, die Behauptung der Beklagten sei unzutreffend. Aber auch insoweit ergeben sich keine Bedenken. Es ist nicht einzusehen, welche Gefahren daraus erwachsen sollen, daß vom Verkehr der richtige Schluß gezogen wird, das ’'Westfalen-Blatt11 habe mit seinen 12 Bezirksausgaben in Ostwestfalen-Lippe die größte Auflage, es sei auch außerhalb des Gebietes Bielefeld/Halle verbreitet und nicht die kleinste Heimatzeitung im Raum Bielef eld/Hall<
12
H
Sofern die Revision dahin zu verstehen sein sollte, die Behauptung, das "Westfalen-Blatt" mit seinen 12 Bezirksausgaben habe in Ostwestfalen-Lippe die größte Auflage, sei ungeachtet ihrer objektiven Berechtigung irreführend, ist auf das Urteil im Parallelverfahren Ib ZK 70/65 zu verweisen. Dort wird dargelegt, daß eine solche Irreführung nicht gegeben ist.
b) Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten zurückgewiesen hat, ihr die Befugnis zur Veröffentlichung des die Widerklage betreffenden Teils der Entscheidung zuzusprechen, ist frei von Rechtsfehlern.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dieser erst im Berufungsverfahren erhobene Anspruch sei unbegründet, weil der Beklagten kein berechtigtes Interesse mehr an einer solchen Veröffentlichung zugebilligt werden könne. Denn diese Veröffentlichung sei sowohl in dem "Westfalen-Blatt" als auch in der "Westfälischen Zeitung" geschehen, wenn auch auf Grund der der Klägerin im ersten Rechtszug zuerkannten Befugnis. Damit habe die Beklagte alles erreicht, was ihr auf Grund des § 23 Abs. 4 UWG hätte zugesprochen werden können. Allerdings sei diese Veröffentlichung auf Kosten der Beklagten geschehen, während die Beklagte auf Grund ihres eigenen Antrages eine Veröffentlichung auf Kosten der Klägerin habe erreichen können. Dieser Gesichtspunkt allein gebe jedoch keinen Anlaß, der Beklagten eine Wiederholung der Veröffentlichung über die Widerklage nur mit anderer Kostenlast zuzusprechen.
Die Revision meint demgegenüber, die Bedeutung des § 23 Abs. 4 UWG liege gerade darin, daß auf die Kostentragung abgestellt werde; denn eine Urteilsveröffentlichung
13	-
sei jedermann gestattet, soweit damit nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen werde.
Dem kann nicht beigetreten werden, § 23 Abs. 4 UWG ist nicht in erster Linie eine kostenrechtliche Vorschrift. Liese Bestimmung schafft vielmehr in den meisten Fällen erst die Voraussetzungen für die Befugnis, ein Urteil zu veröffentlichen. Lenn oftmals würde die Veröffentlichung eines obsiegenden Urteils sonst unter dem Gesichtspunkt der bezugnehmenden Werbung oder des Behinderungswettbewerbs unzulässig sein (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9* Aufl. § 23 UWG Anra. 1). Lie Kostentragungspflicht kann daneben eine mehr oder minder große Rolle spielen, je nachdem, wo die Veröffentlichung erfolgt.
Demgemäß konnte das Berufungsgericht nicht allein deshalb dem Antrag der Beklagten entsprechen, weil ihr dadurch eine kostenmäßig günstigere Bosition eingeräumt worden wäre. Vielmehr hatte das Berufungsgericht abzuv/ägen, ob für diesen erst in der Berufungsinstanz gestellten Antrag im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils ein begründetes Interesse bestand. Dabei spielte es nicht nur eine Rolle, daß seit der den Widerklageantrag betreffenden Veröffentlichung zehn Monate verstrichen waren, vielmehr durfte da3 Berufungsgericht auch den Umstand mit einbeziehen, daß die beantragte Veröffentlichung des erkennenden Teils zur Widerklage tatsächlich schon geschehen war. Wenn es in dieser gemeinsamen Veröffentlichung des Tenors von Klage und Widerklage eine genügende Berücksichtigung auch der Interessen der Beklagten erblickt hat, so ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn es demgegenüber den Gesichtspunkt einer anderen Verteilung der
H -
Kostentragungspflicht für die Veröffentlichung nicht als ausreichend erachtet hat, der Beklagten im Rahmen des § 25 Abs. 4 UWG das Hecht zuzusprechen, den erkennen den Teil beider Urteile zur Widerklage auf Kosten der Klägerin zu veröffentliehen.
III. Hach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger~Nieland
 Alff
Pehle
 Bökelmann
MÖsl