"Die Klägerin lasse sich bei der Durchführung ihrer Autoteots in ihrem Testurteil von der Rücksicht auf ihr Anzeigengeschäft leiten." Widerruf Wir widerrufen hiermit die von uns in Nr. 32/63 der Zeitschrift "Deutsche Mark” vom 9.8.1963 sinngemäß aufgestellte Behauptung, daß sich die Zeitschrift "hobby" bei der Durchführung ihrer Autotests in ihrem Test-Urteil von der Rücksicht auf ihr Anzeigengeschäft leiten lasse. Deshalb spreche mindestens eine Regel der Erfahrung dafür, daß die Klägerin sieh, wenn auch vielleicht unbewußt, von der Rücksicht auf ihr Anzeigengeschäft leiten lasse; diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegen können.' Im Gegenteil sei aus den von der Klägerin bisher veröffentlichten Tatberichten über neue Kraftfahrzeugmodelle zu entnehmen, daß sie diese im großen und ganzen allgemein wohlwollend beurteile; es handle sich nicht um echte, unter harten Bedingungen durchgeführte Tests. Diese Anspielungen der Klägerin auf die härteren Test-method en der Beklagten seien für diese der Anlaß zu der mit der Klage angegriffenen Äußerung gewesen, die deshalb überdies auch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr gerechtfertigt gewesen sei. oder sonst *in Bezug, auf die Klägerin die sinngemäße Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, die Klägerin lasse sich bei der Burchführung ihrer Autotests in ihrem Test-Urteil von der Rücksicht auf ihr .Anzeigengeschäft leiten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO); Senatspräsident Dr. SflHpsei von der Ausübung des Richteramts nach § 41 Nr* 6 ZPO ausgeschlossen gev/esen, weil er an dem Beschluß des Landgerichts:vom 14* August 1965 - 6 Q 22/63 - mitgewirkt habe, durch den wegen der den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Äußerung eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten erlassen worden sei. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge nicht unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung geprüft. Das ist nicht zu beanstanden, denn zwar würde es bei diesem Gesichtspunkt nicht entscheidend auf die Unrichtigkeit des von den Beklagten erhobenen Vorwurfs ankommen; aber zu prüfen bliebe dann jedenfalls weiter, ob den Beklagten, wenn ihre Behauptung im Kern z u t r ä f e , ein hinreichender Anlaß zu einer scharfen kritischen Befassung mit der Testmethode der Klägerin abgesprochen werden könnte (vgl. kreis; auch, wenn die Zeitschrift der Klägerin sich besonders mit technischen Fragen befasse und diese in populär-wissenschaftlicher Weise abhandle, während die Zeitschrift der Beklagten sich weit über das Technische hinaus auch der Erörterung anderer Prägen widme, bewegten sich doch beide mit ihren Auto-Tests auf demselben Gebiet; es liege deshalb nahe, daß Leser, die sich für die Bewertung der verschiedenen Autotypen interessieren, sich durch beide Zeitschriften informieren lassen bzw. Werde die Testmethode der Klägerin öffentlich herabgesetzt, so sei es nur eine natürliche Folge, daß viele Leser von dieser Zeitschrift abwandern und sich durch Kauf der..Zeitschrift der Beklagten die gewünschte Information beschaffen. Bie Revision vermißt in diesen Ausführungen eine Feststellung dahin, daß die mit der Klage beanstandete .Äußerung objektiv auf den Abschluß von Geschäften mit Kunden gerichtet und geeignet gewesen sei, den Absatz der Zeitschrift der Beklagton zu fördern, und zwar "notwendigerweise" zu Lasten der Klägerin; die angegriffene Notiz gebe, wie es der Bezeichnung "Tagebuch" entspreche, lediglich eine persönliche Meinung der Redaktion in einer Frage v/ieder, die sie gerade bewegt habe, enthalte aber nicht einmal eine Andeutung dahin, daß Leser der Zeitschrift der Klägerin nunmehr die der Beklagten beziehen sollten, oder auch nur dahin, daß diese besser teste. Eine Wettbewerbshandlung liege in derartigen Fällen nur vor, wenn mit der Kritik die Empfehlung einer anderen Zeitschrift verbunden sei; eine strengere Auffassung sei rechtsirrig, da Verleger im Interesse der Pressefreiheit nicht der Gefahr ausgesetzt werden dürften, allein wegen einer kritischen Würdigung der Presseerzeugnisse anderer Verleger unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbszwecks einer verschärften Haftung zu unterliegen. Im Streitfall handelt'es sich um eine Äußerung, welche die Beklagten, für den Leser erkennbar, in eigener Sache abgegeben haben und die objektiv darauf gerichtet ist, auf einem für beide Zeitschriften sehr wesentlichen Tätigkeitsgebiet die gewerbliche Leistung der Beklagten als derjenigen der Klägerin überlegen hinzustellen. Bas Berufungsgericht nimmt an, für den unbefangenen Leser habe die Äußerung der Beklagten bei ungezwungener Auffassung den Inhalt, die Klägerin lasse sich bei der Veröffentlichung von Auto-Tests maßgeblich von der Rücksicht auf ihr Anzeigengeschäft leite#; deshalb lobe sie über Gebühr; sie -’’schiele” nach Anzeigen. Nach dieser Auslegung, die entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden ist, hatte die Äußerung der Beklagten mehr zu dem Inhalt, als nur die Behauptung, die Klägerin sei finanziell objektiv von Anzeigenaufträgen abhängig - eine Tatsache, die nach der Behauptung der Beklagten selbst, überdies auf fast alle deutschen Presseorgane zutreffen soll die Äußerung besagte, auch für den nicht besonders einsichtigen Leser erkennbar, daß die Klägerin in Prägen der Auto-Tests sich dieser Abhängigkeit beuge, indem sie ohne Grund lobe, um Aufträge zu erhalten oder nicht zu verlieren. In diesem Sinne des '’Schielens ” nach Anzeigen haben auch, die Beklagten ihre Äußerung im Rechtsstreit als berechtigt verteidigt. «die für das Vorliegen dieser Absicht sprechende tatsächliche Vermutung, so führt das Berufungsgericht aus, sei von den Beklagten nicht widerlegt worden; einem öffentlichen Informationsinteresse habe die Notiz nicht dienen sollen; das ergebe sich schon aus dem Pehlen einer sachlichen Auseinandersetzung und aus dem herabsetzenden Charakter der Äußerung» Ob das Tatbestandsmerkmal des Handelns ”zu Zwecken des Wettbewerbs” erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatsachenrichters., Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den Gesamtumständen des Streitfalls nach der Lebenserfahrung eine Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht entnommen, die von der Beklagten nicht ausgeräumt worden ist. Zwar wird bei der Beurteilung derartiger Auseinandersetzungen zwischen den Verlegern von Presseerzeugnissen jeweils besonders sorgfältig geprüft werden müssen, ob die für die Anwendung des § 14 CJWG erforderliche Wettbewerbsabsicht gegeben ist, oder ob es sich dabei um eine im besonderen Aufgabenbereich der Presse liegende, von anderen Absichten getragene Auseinandersetzung mit einer in einem anderen Presoeerzeugnis geäußerten Meinung oder Behauptung handelt. Dahin zielt der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe im Streitfall nicht ausreichend berücksichtigt, daß “auf eineJ Wettbewerbsabsicht jedenfalls dann nicht geschlossen werden dürfe * wenn von vornherein davon ausgegangen werden müsse, daß für das beanstandete Verhalten andere Gründe maßgebend gewesen seien, wie z.B. eine begründete Besorgnis um die Unabhängigkeit der Presse. Behauptungen, die in einem Presseorgan in eigener Sache des Verlegers oder Herausgebers erscheinen, je nach den Umständen des Falles auch eine andere Beurteilung geboten sein kann, und zwar unter Umständen auch dann, wenn in der Äußerung die Nennung des betroffenen Mitbewerbers nicht zu vermeiden war. Wenn es gleichwohl in dem vorliegenden Falle zur Annahme einer Wettbewerbsabsicht der Beklagten gelangt ist, weil die beanstandete Äußerung nach Inhalt und Form auf eine solche Absicht schließen lasse, ist . 'Wenn die Revision demgegenüber ausführt, die beanstandeten Sätze bildeten "einen Anwendungsfall der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG", kann diese Ansicht wiederum nur auf ihre bereits behandelte abweichende Meinung vom Inhalt des von den Beklagten erhobenen Vorwurfs zurückgeführt werden. 'Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, es sei ein berechtigtes Anliegen der Beklagten gewesen, zu dem Ausdruck zu bringen, daß das Beurteilungsverfahren der Klägerin nicht die Bezeichnung "Test" verdiene, und die Beklagten hätten nur ein auf ihrer subjektiven Meinung beruhendes Werturteil abgegeben, das "im Lichte der übergeordneten Meinungsfreiheit verstanden" werden müsse, so versucht sie in unzulässiger Weise, ihre eigene Auffassung vom Inhalt der beanstandeten Äußerung, wie der Durchschnitts- Soweit damit geltend gemacht werden soll, aus der besonderen Aufgabenstellung der Presse sei auch bei Niohterweisliehkeit einer in Wettbewerbsabsicht aufgestellten herabsetzenden Behauptung in j e d e m Palle ohne Rücksicht auf den Inhalt der Behauptung ein Rechtfertigungsgrund herzuleiten, könnte dem nicht gefolgt werden. Deshalb kann insbesondere auch dahingestellt bleiben, wie die angegriffene Äußerung rechtlich zu beurteilen wäre, wenn die Beklagten sich darauf beschränkt hätten, ihren Leserkreis in sachlich gehaltener Form darüber zu unterrichten, welche Testmethode- sie selbst anwenden und für richtig halten und welche Gründe dafür sprechen, daß diese Methode die bessere sei. Ihre Äußerung erschöpft sich aber, wie bereits dargelegt, nicht in der Behauptung einer objektiv unrichtigen oder zu milden Bewertung der geprüften Fahrzeugtypen; sie ruft vielmehr bei einem nicht unerheblichen Teil der Leser den Eindruck hervor, die Klägerin lasse sich auch siibjektiv von der Rücksicht auf das Anzeigengeschäft mit den Herstellern der getesteten Fahrzeuge leiten, sie "schiele" nach Soweit die Revision demgegenüber ausführt, die Beklagten hätten lediglich die zutreffende Meinung zu dem Ausdruck gebracht, daß die' von der Klägerin bisher vorgenommenen weichen Beurteilungen nicht zur Sperrung von Anzeigenaufträgen geführt haben könnten, versucht sie wiederum unzulässigerweise eine andere tatsächliche Würdigung der angegriffenen Äußerung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen zu setzen. Die Revision meint allerdings noch, die Kritik der Beklagten sei "von richtigen Tatsachen ausgegangen und in der Form nicht verletzend"; sie könne deshalb nicht beanstandet werden; die in den beanstandeten Sätzen verwendete Kurzform entspreche dem Stil der in ihrer Zeitschrift erscheinenden Mitteilungen; es stelle eine nach Art. 5 GG unzulässige Zensur der Presse durch das Berufungsgericht dar, wenn dieses den Beklagten vorschreibe, in welcher Form sie Kritik üben dürften. Ob die Beklagten von einer richtigen Tatsache, nämlich von: der Abhängigkeit der Presse von Anzeigenaufträgen, ausgegangen sind, ist für die Entscheidung nicht erheblich; denn die Beklagten haben sinngemäß die hiervon zü unterscheidende und inhaltlich viel rweitergehende, herabsetzende und nicht erweislich wahre Behauptung aufgestellt, die Klägerin lasse sich bei ihren Tests maßgeblich von dieser Rücksicht leiten und schiele nach Anzeigenaufträgen; Es ist deshalb abwegig, wenn die Revision in diesem Zusammenhang von einer Zensur der Presse spricht. enthielt nur eine auf die Sache bezogene Kritik an einer bestimmten, auch in der Zeitschrift der Beklagten beobachteten Methode des Testens von Kraftfahrzeugen, Zwar konnte diese Kritik von den .Lesern als gegen die Beklagten gerichtet aufgefaßt werden, auch wenn deren Zeitschrift nicht ausdrücklich genannt worden war. Ihre den Anlaß der vorliegenden Klage bildende Äußerung hat aber nicht den für die Anwendung des Abv/ehrgeSichtspunkts erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem voraufgegangenen Artikel der Klägerin, weil die Beklagten eine sachliche Auseinand ers e t zung über die restmethoden gerade vermie den haben ("Die testen gar nicht"). Juli 1963 provoziert worden, ist ihr entgegenzühalten, daß eine ähnliche Lage jederzeit wieder eintreten kann, wenn die Klägerin in ihrer Zeitschrift auf die zwischen den Parteien heftig umstrittene Frage eingeht, welche Testmethode die richtige ist; bei dem engen Wettbewerbsverhältnis, das in Bezug auf Kraftfahrzeugtests zwischen den Parteien besteht, und bei der Bedeutung, die beide.diesen Tests für den Absatz ihrer Zeitschriften zu demessen, ist für die Klägerin die ernstliche Besorgnis gegeben, daß die Beklagten bei Erörterung dieser Frage wiederum ihre auch im Rechtsstreit aufrechterhaltene Auffassung geltend machen, die Klägerin lasse sich bei ihren Beurteilungen maßgeblich von der. Bei ihrer weiteren Rüge, das Rechtsschutzinteresse an einer Peststellung der Schadensersatzpflicht sei spätestens ’'Anfang” 1964 weggefallen, weil die Klägerin das Ausmaß des Schadens nach einem Jahr hätte überblicken und zur Leistungsklage hätte übergehen können, übersieht die Revision, daß der Kläger im Rechtsstreit nicht zur Leistungsklage überzugehen braucht, wenn die Peststellungsklage bei ihrer Erhebung zulässig war (RGZ 108, 202). Zu Unrecht bemängelt die Revision auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob ein Schaden der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden ist. Eie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift bejaht hat, stehen im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lb 2R 39/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
9. Februar 1966 Zug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Verlags Waldemar Cr mbH & Co. KO, >
^P, vertreten durch diepersönlich haftende Gesellschafterin, die Waldemar gMHHHP GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, VerlagsKaufmann Waldemar S|
2. des Verlagskaufmanns Waidemai’ str.
3. des Herrn Sigfrid X)
, Sl
Verlag Waldemar S(
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
gegen
die Firma B^pp-Verlag GmbH, MBHBBstr*
vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Horst
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1966 unter Mitwirkung, der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Buhdesrichter Jungbluth, fehle, Dr. Mösl und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Januar 1965 wird zurückgey/iesen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlegt die populär-technische Zeitschrift ’’hobby". Im Verlag der Beklagten zu 1 erscheint die vom Beklagten zu 2 herausgegebene Zeitschrift ’’Deutsche Mark”, die sich mit sog. Warentests befaßt. Der Beklagte zu 3 war in diesem Verlag als Chefredakteur dieser Zeitschrift tätig und ist nach einer Mitteilung der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits Mitherausgeber der Zeitschrift geworden.
In dem am 9- Ai^ust 1963 erschienen Heft 32 der ’’Deutsche Mark” erschien auf der rückwärtigen Außenseite (sog. Tagebuchseite) folgender Beitrag (auszugsweise):
- 3 ~
“Auf unserem Autotest wird von der Konkurrenz viel und gern herumgeheckt. Die glauben, das bringt Leser, das Herümhacken. Hobby hackt auch und macht Aüto-"Super-Tes-t mit gekauften Autos". Testen die besser als. wir? Die. testen gar nicht. Sie loben pfundweise. Einmal der ein Pfund, dann der ein Pfund, dann der ein Pfund, Am Ende muß die Rechnung aufgehen. Die Anzeigenrechnung. Wenn hobby es so macht, hat hobby keinen Grund, auf uns herumzuhacken.”
Die Klägerin hat behauptet, diese in Wettbewerbsabsicht vorgenom^ehe Veröffentlichung habe etwa 3000 Abbestellungen bei ihrer Zeitschrift zur Folge gehabt; außerdem sei sie zu einer Äbwehrwerbung in anderen Zeitschriften genötigt gewesen, die einen Aufwand von etwa 47.000,— DM verursacht habe; der wirkliche Umfang ihres Schadens sei jedoch noch nicht zu übersehen. Sie hat deshalb mit der vorliegenden Klage beantragt,
1. den Beklagten bei Vermeidung der für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden gesetzlich zulässigen Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, in künftigen Veröffentlichungen der Zeitschrift "DM” oder in sonstiger Weise über die von der Klägerin in der Zeitschrift ”hobby” dürchge-‘führten- Autotests die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten;
"Testen die besser als wir? Die Testen gar nicht. Sie loben pfundweise. Einmal der ein Pfund, dann der ein Pfund, dann der ein Pfund. Am Ende muß die Rechnung aufgehen. Die Anzeigenrechnung. "
oder sonst in Bezug auf die Klägerin die sinngemäße Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten;
"Die Klägerin lasse sich bei der Durchführung ihrer Autoteots in ihrem Testurteil von der Rücksicht auf ihr Anzeigengeschäft leiten."
2. die Beklagten zu verurteilen, folgenden Widerruf abzugeben:
Widerruf
Wir widerrufen hiermit die von uns in Nr. 32/63 der Zeitschrift "Deutsche Mark” vom 9.8.1963 sinngemäß aufgestellte Behauptung, daß sich die Zeitschrift "hobby" bei der Durchführung ihrer Autotests in ihrem Test-Urteil von der Rücksicht auf ihr Anzeigengeschäft leiten lasse.
3. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,
der ihr aus der Verbreitung der über die Klägerin in Heft 32/63 der DM aufgestellten Behauptung erwachsen ist und künftig noch erwächst.
4. ihr die Befugnis zuzusprechen» den erkennenden Teil des Urteils binnen 3 Monaten nach Rechtskraft in angemessener Große in der Zeitschrift "DM", in der Zeitschrift "hobby", in der Stuttgarter Zeitung, in der "Welt" und in der "Frankfurter Allgemeinen" auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt, bestritten,, in Wettbewerbsabsicht gehandelt zu haben, und geltend gemacht, die von iftnen aufgestellte Behauptung sei richtig. Ihnen sei es um die durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckte freimütige Erörterung des Problems der Unabhängigkeit der Presse vom Anzeigengeschäft gegangen. Sie selbst hätten sich die Unabhängigkeit von Änzeigenaufträgen bewährt und könnten deshalb bei der Veröffentlichung ihrer 'Testergebnisse völlig unbeeinflußt Vorgehen. Diese Unabhängigkeit sei bei der Klägerin, wie bei fast allen deutschen Presseerzeugnissen, objektiv nicht gegeben; daraus folge, daß die Klägerin bei ihren Autotests nach Anzeigen schielen
müsse, um überhaupt Autotests machen, also existieren zu können. Deshalb spreche mindestens eine Regel der Erfahrung dafür, daß die Klägerin sieh, wenn auch vielleicht unbewußt, von der Rücksicht auf ihr Anzeigengeschäft leiten lasse; diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegen können.' Im Gegenteil sei aus den von der Klägerin bisher veröffentlichten Tatberichten über neue Kraftfahrzeugmodelle zu entnehmen, daß sie diese im großen und ganzen allgemein wohlwollend beurteile; es handle sich nicht um echte, unter harten Bedingungen durchgeführte Tests. So habe die Klägerin z.B. in Heft 16 ihrer Zeitschrift über die Bremsen des "Fiat-Europa" geschrieben:
"Auf jeden Fall kann man sagen, daß wir unsere Testwagen hart beanspruchen - aber dennoch tun wir nichts, was unvernünftig wäre und die Wagen gewaltsam zerstören ’würde."
und weiter in Heft 18/1963 auf Seite 92 ausgeführt:
"Wir haben die Aufgaben des dritten "hobby-Super-Tests" aus der Praxis gewählt, weil dies uns richtiger erscheint, als die Wagen sinnloserweise zu dem Schrotthaufen zu hetzen."
Diese Anspielungen der Klägerin auf die härteren Test-method en der Beklagten seien für diese der Anlaß zu der mit der Klage angegriffenen Äußerung gewesen, die deshalb überdies auch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr gerechtfertigt gewesen sei.
Das Landgericht hat wie folgt entschieden:
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1. Ben Beklagten wird es bei Vermeidung der für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, gesetzlich zulässigen Geld- oder Haftstrafe ver-' boten, in künftigen Veröffentlichungen der Zeitschrift "BM" oder in sonstiger Weise über die von der Klägerin in der Zeitschrift "hobby" durchgeführten Autotests die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten: :
"Testen die besser als wir? Bie testen gar nicht. Sie loben pfundweise. Einmal der ein Pfund, dann der ein Pfund, dann der ein Pfund. Am Ende muß die Rechnung aufgehen. Bie Anzeigenrechnung."
oder sonst *in Bezug, auf die Klägerin die sinngemäße Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, die Klägerin lasse sich bei der Burchführung ihrer Autotests in ihrem Test-Urteil von der Rücksicht auf ihr .Anzeigengeschäft leiten.
2.Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verbreitung der über die Klägerin im Heft 32/63 der "Beutschen Mark" aufgestellten Behauptung erwachsen ist und künftig noch erwächst.
3. Ber Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, Ziffer 1 des Tenors bis-spätestens 6 Wochen nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten jeweils einmal in der Zeitschrift "hobby" im Umfang von einer halben Seite und in der Zeitschrift "Beutsche Mark" im Umfang von einer Sechstelseite zu veröffentlichen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Bie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Bie hiergegen nur von den Beklagten eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entseheidungs&ründe:
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO); Senatspräsident Dr. SflHpsei von der Ausübung des Richteramts nach § 41 Nr* 6 ZPO ausgeschlossen gev/esen, weil er an dem Beschluß des Landgerichts:vom 14* August 1965 - 6 Q 22/63 - mitgewirkt habe, durch den wegen der den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Äußerung eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten erlassen worden sei.
Die Rüge ist unbegründet, da die Voraussetzungen der Ausschließung dieses Richters nicht gegeben sind; er hat nicht in einem früheren Rechtszug bei dem Er-laß der angefochtenen Entscheidung mitgev/irkt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 41 Nr. 6 ZPO, die nicht ausdehnend auszulegen ist (BGH NJW I960, 1762, 1763), auf den vorliegenden Pall kommt nicht in Betracht. Sofern in derartigen Fällen eine Befangenheit des Richters bestehen: sollte, hat die Partei die Möglichkeit, ihn abzulehnen; das ist hier nicht geschehen.
Das Berufungsgericht hat die Klageanträge nicht unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung geprüft. Das ist nicht zu beanstanden, denn zwar würde es bei diesem Gesichtspunkt nicht entscheidend auf die Unrichtigkeit des von den Beklagten erhobenen Vorwurfs ankommen; aber zu prüfen bliebe dann jedenfalls weiter, ob den Beklagten, wenn ihre Behauptung im Kern z u t r ä f e , ein hinreichender Anlaß zu einer scharfen kritischen Befassung mit der Testmethode der Klägerin abgesprochen werden
könnte (vgl. dazu BGH GRUE 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel ; GRUR 1957, 360, 562 - Erdstrahlen). Bei dieser Sachlage war es richtig, daß das Berufungsgericht die Klage in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der sog. Anschwärzung geprüft hat.
Nach § 14 UWG ist zur Unterlassung und zu dem Schadensersatz verpflichtet, wer zur Zwecken des Wettbewerbs Uber das Erwerbsgeschäft oder die gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die nicht erweislich wahr und ferner geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Sofern es sich dabei - wie im Streitfall -nicht um eine vertrauliche Mitteilung handelt, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hätten und ob die verantwortlichen Personen ein Verschulden trifft; diese Rechtsfolgen ergeben sich aus der unzweideutigen, insoweit von § 824 BGB abweichenden Passung des Gesetzes , das im Hinblick auf das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht eine schärfere Haftung als nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht Platz greifen läßt (EG MuW 1926, 147l 1951, 276; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9« Auf1., Anm, 25 zu § 14 UWG; unrichtig Deutsch JZ 1966, 27, 28).
Mit Rücksicht auf diese haftungverschärfende Bedeutung des Wettbewerbszwecks ist im Rahmen des § 14 UWG jeweils besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine Äußerung in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden ist (Baumbach-Hefermehl aaO Anm. 2 a.E.). Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, beide Zeitschriften wendeten sich mindestens teilweise an denselben Leser-
kreis; auch, wenn die Zeitschrift der Klägerin sich besonders mit technischen Fragen befasse und diese in populär-wissenschaftlicher Weise abhandle, während die Zeitschrift der Beklagten sich weit über das Technische hinaus auch der Erörterung anderer Prägen widme, bewegten sich doch beide mit ihren Auto-Tests auf demselben Gebiet; es liege deshalb nahe, daß Leser, die sich für die Bewertung der verschiedenen Autotypen interessieren, sich durch beide Zeitschriften informieren lassen bzw. hierzu zwischen den beiden eine Wahl treffen. Biese Annahme dränge sich schon deshalb auf, weil beide Zeitschriften auf ihre Auto-Tests schon auf den besonders ins Auge fallenden Umschlagseiten hinwiesen. Werde die Testmethode der Klägerin öffentlich herabgesetzt, so sei es nur eine natürliche Folge, daß viele Leser von dieser Zeitschrift abwandern und sich durch Kauf der..Zeitschrift der Beklagten die gewünschte Information beschaffen.
Bie Revision vermißt in diesen Ausführungen eine Feststellung dahin, daß die mit der Klage beanstandete .Äußerung objektiv auf den Abschluß von Geschäften mit Kunden gerichtet und geeignet gewesen sei, den Absatz der Zeitschrift der Beklagton zu fördern, und zwar "notwendigerweise" zu Lasten der Klägerin; die angegriffene Notiz gebe, wie es der Bezeichnung "Tagebuch" entspreche, lediglich eine persönliche Meinung der Redaktion in einer Frage v/ieder, die sie gerade bewegt habe, enthalte aber nicht einmal eine Andeutung dahin, daß Leser der Zeitschrift der Klägerin nunmehr die der Beklagten beziehen sollten, oder auch nur dahin, daß diese besser teste. Sollte aber dennoch ein Leser durch die berechtigte Kritik veranlaßt worden sein, auf
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v/eitere Lektüre der Zeitschrift der Klägerin zu verzichten, sei dafür die angegriffene Kritik nicht ursächlich. Eine Wettbewerbshandlung liege in derartigen Fällen nur vor, wenn mit der Kritik die Empfehlung einer anderen Zeitschrift verbunden sei; eine strengere Auffassung sei rechtsirrig, da Verleger im Interesse der Pressefreiheit nicht der Gefahr ausgesetzt werden dürften, allein wegen einer kritischen Würdigung der Presseerzeugnisse anderer Verleger unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbszwecks einer verschärften Haftung zu unterliegen.
Diese Ausführungen der Revision verkennen zunächst schon die rechtlichen Anfofderungen, die an den Begriff des Handelns zu Wettbewerbszwecken zu stellen sind. Die erste Voraussetzung dieses Erfordernisses, eine Wettbewerbshandlung, liegt dann vor, wenn das angegriffene Verhalten objektiv geeignet jst, den Absatz eines Wettbewerbers auf Kosten seiner .Mitbewerber zu fördern (BGHZ 3,
277). Im Streitfall handelt'es sich um eine Äußerung, welche die Beklagten, für den Leser erkennbar, in eigener Sache abgegeben haben und die objektiv darauf gerichtet ist, auf einem für beide Zeitschriften sehr wesentlichen Tätigkeitsgebiet die gewerbliche Leistung der Beklagten als derjenigen der Klägerin überlegen hinzustellen. Objektiv ist eine derartige Äußerung ganz klar darauf gerichtet, Kunden zu gewinnen; sie ist hierzu auch geeignet , und sie ist im Hinblick auf ihre eindeutige Richtung gegen die Klägerin auch dazu angetan, gerade in den Kundenkreis dof Klägerin einzudringen..
Die Revision gelangt in dieser, wie in den imeisten weiteren Prägen zu ihrer abweichenden Auffassung vor allem deshalb, weil sie den Inhalt der angegriffenen
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Äußerung anders als das Berufungsgericht auffaßt. Bas Berufungsgericht nimmt an, für den unbefangenen Leser habe die Äußerung der Beklagten bei ungezwungener Auffassung den Inhalt, die Klägerin lasse sich bei der Veröffentlichung von Auto-Tests maßgeblich von der Rücksicht auf ihr Anzeigengeschäft leite#; deshalb lobe sie über Gebühr; sie -’’schiele” nach Anzeigen. Nach dieser Auslegung, die entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden ist, hatte die Äußerung der Beklagten mehr zu dem Inhalt, als nur die Behauptung, die Klägerin sei finanziell objektiv von Anzeigenaufträgen abhängig - eine Tatsache, die nach der Behauptung der Beklagten selbst, überdies auf fast alle deutschen Presseorgane zutreffen soll die Äußerung besagte, auch für den nicht besonders einsichtigen Leser erkennbar, daß die Klägerin in Prägen der Auto-Tests sich dieser Abhängigkeit beuge, indem sie ohne Grund lobe, um Aufträge zu erhalten oder nicht zu verlieren. In diesem Sinne des '’Schielens ” nach Anzeigen haben auch, die Beklagten ihre Äußerung im Rechtsstreit als berechtigt verteidigt. Legt man aber diese Bedeutung der angegriffenen Äußerung zugrunde, so kan# nicht zweifelhaft sein, daß sie objektiv geeignet war, Leser von der Zeitschrift der Klägerin abzuziehen und derjenigen der Beklagten zuzuführen, zu demal die Beklagten nicht nur die Zeitschrift der Klägerin ausdrücklich genannt, sondern auch auf ihre eigene Leistung Bezug genommen und davon gesprochen hatten , die Klägerin ’’hacke”, wie die ’’Konkurrenz”, auf der Zeitschrift der Beklagten herum.
Bas Berufungsgericht bejaht ferner das zweite Erfordernis des Handelns zu Wettbewerbszwecken, nämlich eine nicht völlig zurücktretende Absicht der Beklagten,
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don Wettbewerb der Beklagten zu 1 auf Kosten der Klägerin zu.fördern; «die für das Vorliegen dieser Absicht sprechende tatsächliche Vermutung, so führt das Berufungsgericht aus, sei von den Beklagten nicht widerlegt worden; einem öffentlichen Informationsinteresse habe die Notiz nicht dienen sollen; das ergebe sich schon aus dem Pehlen einer sachlichen Auseinandersetzung und aus dem herabsetzenden Charakter der Äußerung»
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe mit diesen Ausführungen § 282 ZPO verletzt, indem es eine sich allein auf die Lebenserfahrung gründende Bev/eis-erleichterung in den Rang einer Vermutung erhoben habe»
Bern kann nicht gefolgt werden. Ob das Tatbestandsmerkmal des Handelns ”zu Zwecken des Wettbewerbs” erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatsachenrichters., Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den Gesamtumständen des Streitfalls nach der Lebenserfahrung eine Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht entnommen, die von der Beklagten nicht ausgeräumt worden ist. Zwar wird bei der Beurteilung derartiger Auseinandersetzungen zwischen den Verlegern von Presseerzeugnissen jeweils besonders sorgfältig geprüft werden müssen, ob die für die Anwendung des § 14 CJWG erforderliche Wettbewerbsabsicht gegeben ist, oder ob es sich dabei um eine im besonderen Aufgabenbereich der Presse liegende, von anderen Absichten getragene Auseinandersetzung mit einer in einem anderen Presoeerzeugnis geäußerten Meinung oder Behauptung handelt.
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Dahin zielt der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe im Streitfall nicht ausreichend berücksichtigt, daß “auf eineJ Wettbewerbsabsicht jedenfalls dann nicht geschlossen werden dürfe * wenn von vornherein davon ausgegangen werden müsse, daß für das beanstandete Verhalten andere Gründe maßgebend gewesen seien, wie z.B. eine begründete Besorgnis um die Unabhängigkeit der Presse.
Auch dieser Angriff ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, vielmehr sogar eingehend ausgeführt, daß bei geschäftsschädigenden . Behauptungen, die in einem Presseorgan in eigener Sache des Verlegers oder Herausgebers erscheinen, je nach den Umständen des Falles auch eine andere Beurteilung geboten sein kann, und zwar unter Umständen auch dann, wenn in der Äußerung die Nennung des betroffenen Mitbewerbers nicht zu vermeiden war. Wenn es gleichwohl in dem vorliegenden Falle zur Annahme einer Wettbewerbsabsicht der Beklagten gelangt ist, weil die beanstandete Äußerung nach Inhalt und Form auf eine solche Absicht schließen lasse, ist . .: das rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu auch auf den Umstand hingewiesen, daß die Parteien schon seit Jahren in Bezug auf die Durchführung von Tests in Wettbewerb stehen. 'Wenn die Revision demgegenüber ausführt, die beanstandeten Sätze bildeten "einen Anwendungsfall der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG", kann diese Ansicht wiederum nur auf ihre bereits behandelte abweichende Meinung vom Inhalt des von den Beklagten erhobenen Vorwurfs zurückgeführt werden.
Wie das Berufungsgericht insoweit, gleichfalls ohne Rechtsverstoß ausführt, ging es den Beklagten bei der
beanstandeten Äußerung nicht um eine Auseinandersetzung über die Präge der Unabhängigkeit von Testzeitschriften gegenüber Anzeigenkunden, sondern darum, die ausdrücklich bezeichnete Zeitschrift der Klägerin im Wettbewerb zurückzudrängen. Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann angesichts des Inhalts und der Ausdrucksweise der fraglichen Notiz keineswegs als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten ist nach alledem rechtsfehlerfrei dargetan.
Die angegriffene Äußerung stellt ferner entgegen der Meinung der Revision auch, nicht etwa ein bloßes Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung dar, die geeignet ist, den Kredit der Klägerin zu schädigen. 'Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, es sei ein berechtigtes Anliegen der Beklagten gewesen, zu dem Ausdruck zu bringen, daß das Beurteilungsverfahren der Klägerin nicht
die Bezeichnung "Test" verdiene, und die Beklagten hätten nur ein auf ihrer subjektiven Meinung beruhendes Werturteil abgegeben, das "im Lichte der übergeordneten Meinungsfreiheit verstanden" werden müsse, so versucht sie in unzulässiger Weise, ihre eigene Auffassung vom Inhalt der beanstandeten Äußerung, wie der Durchschnitts-
leser ihn verstehen mußte, an die Stelle der bereits
wiedergegebenen Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. • .
Die Revision steht außerdem allerdings noch auf dem Standpunkt, es gehöre zu dem Aufgabenbereich der Presse, Verfahren zur technischen Beurteilung von Kraftfahrzeugen kritisch zu würdigen; zu solcher Kritik habe hier aber ganz besonderer Anlaß bestanden, weil die von der Klägerin bisher veröffentlichten Tests nicht
"wirklich hart" gewesen seien. Soweit damit geltend gemacht werden soll, aus der besonderen Aufgabenstellung der Presse sei auch bei Niohterweisliehkeit einer in Wettbewerbsabsicht aufgestellten herabsetzenden Behauptung in j e d e m Palle ohne Rücksicht auf den Inhalt der Behauptung ein Rechtfertigungsgrund herzuleiten, könnte dem nicht gefolgt werden. Dabei kann für den vorliegenden Pall dahingestellt bleiben, ob bei einem derartigen Wettbewerbsverhalten im Verhältnis von Presseverlegern untereinander auch im Rahmen des § 14 UWG eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen geboten sein kann. Denn wenn überhaupt, so käme eine derartige Einschränkung dieses Schutzes im Streitfall nur dann in Betracht, wenn das Anliegen der Beklagten bei der fraglichen Notiz in einer sachlichen kritischen Auseinandersetzung über die Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit der Testmethoden der Parteien bestanden hätte. Dies trifft aber nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu. Deshalb kann insbesondere auch dahingestellt bleiben, wie die angegriffene Äußerung rechtlich zu beurteilen wäre, wenn die Beklagten sich darauf beschränkt hätten, ihren Leserkreis in sachlich gehaltener Form darüber zu unterrichten, welche Testmethode- sie selbst anwenden und für richtig halten und welche Gründe dafür sprechen, daß diese Methode die bessere sei. Ihre Äußerung erschöpft sich aber, wie bereits dargelegt, nicht in der Behauptung einer objektiv unrichtigen oder zu milden Bewertung der geprüften Fahrzeugtypen; sie ruft vielmehr bei einem nicht unerheblichen Teil der Leser den Eindruck hervor, die Klägerin lasse sich auch siibjektiv von der Rücksicht auf das Anzeigengeschäft mit den Herstellern der getesteten Fahrzeuge leiten, sie "schiele" nach
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Anzeigen. Biese Behauptung sieht von vornherein von einer gegenständlichen Auseinandersetzung der Grunde ah; sie sudht den Leser zu der-Ansicht zu bringen, ein Test, der unter solchen Erwägungen verfaßt sei, sei ohne. Rücksicht auf die angewandte Testmethode ohne weiteres wertlos, weil er nicht auf sachlichen Gesichtspunkten beruhe. Damit ist zugleich die geschäftlich herabsetzende Bedeutung der Behauptung der Beklagten dargetan.
Die angegriffene Äußerung ist indieser Bedeutung nicht erweiälich wahr. Soweit die Revision demgegenüber ausführt, die Beklagten hätten lediglich die zutreffende Meinung zu dem Ausdruck gebracht, daß die' von der Klägerin bisher vorgenommenen weichen Beurteilungen nicht zur Sperrung von Anzeigenaufträgen geführt haben könnten, versucht sie wiederum unzulässigerweise eine andere tatsächliche Würdigung der angegriffenen Äußerung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen zu setzen.
Nach alledem haben die Beklagten durch die beanstandete Notiz gegen § 14 UWG verstoßen.
Die Revision meint allerdings noch, die Kritik der Beklagten sei "von richtigen Tatsachen ausgegangen und in der Form nicht verletzend"; sie könne deshalb nicht beanstandet werden; die in den beanstandeten Sätzen verwendete Kurzform entspreche dem Stil der in ihrer Zeitschrift erscheinenden Mitteilungen; es stelle eine nach Art. 5 GG unzulässige Zensur der Presse durch das Berufungsgericht dar, wenn dieses den Beklagten vorschreibe, in welcher Form sie Kritik üben dürften.
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Auch darin kann der Revision jedoch nicht gefolgt werden. Ob die Beklagten von einer richtigen Tatsache, nämlich von: der Abhängigkeit der Presse von Anzeigenaufträgen, ausgegangen sind, ist für die Entscheidung nicht erheblich; denn die Beklagten haben sinngemäß die hiervon zü unterscheidende und inhaltlich viel rweitergehende, herabsetzende und nicht erweislich wahre Behauptung aufgestellt, die Klägerin lasse sich bei ihren Tests maßgeblich von dieser Rücksicht leiten und schiele nach Anzeigenaufträgen; Es ist deshalb abwegig, wenn die
Revision in diesem Zusammenhang von einer Zensur der Presse spricht. Die Beklagten könnten sich wegen des zu
beanstandenden Inhalts ihrer Äußerung auch nicht aaraur
berufen, daß sie'sich in der Ausdrucksweise an ihren eigenen Stil gehalten haben, der in der angegriffenen Notiz allerdings maßgeblich dazu beiträgt, bei den Lesern den bereits,dargelegten weitergehenden Sinn der Äußerung
hervo rzurufen.
Mit dem Gesichtspunkt der Abwehr können die Beklagten entgegen der Ansicht der Revision ihre Äußerung gleichfalls nicht rechtfertigen. In der Bedeutung, die dieser Äußerung bei unbefangener Betrachtung zukommt , war. sie durch keine der früheren Äußerungen der Klägerin veranlaßt. Die in deren Zeitschrift am 31. Juli 1963 erschienene Äußerung
’‘Auf jeden Pall kann man sagen, daß wir unsere Testwagen hart beanspruchen - aber dennoch tun wir nichts, Was unvernünftig wäre und die Wagen gewaltsam zerstören würden» Das hätte weder für unseren. Test, noch für. unsere Leser einen Sinn. ...
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enthielt nur eine auf die Sache bezogene Kritik an einer bestimmten, auch in der Zeitschrift der Beklagten beobachteten Methode des Testens von Kraftfahrzeugen, Zwar konnte diese Kritik von den .Lesern als gegen die Beklagten gerichtet aufgefaßt werden, auch wenn deren Zeitschrift nicht ausdrücklich genannt worden war. Den Beklagten wäre es deshalb unbenommen geblieben, in angemessener Weise zur Sache selbst zu erwidern. Ihre den Anlaß der vorliegenden Klage bildende Äußerung hat aber nicht den für die Anwendung des Abv/ehrgeSichtspunkts erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem voraufgegangenen Artikel der Klägerin, weil die Beklagten eine sachliche Auseinand ers e t zung über die restmethoden gerade vermie den haben ("Die testen gar nicht"). Statt dessen haben sie der Klägerin unterstellt, sie lasse sich bei ihren Tests von der Rücksicht auf Anzeigenaufträge leiten. Es stellt keine Abwehrhandlung dar, wenn damit den Tests der Klägerin schon aus diesem genannten Grunde jeder objektive Wert abgesprochen und; der Klägerin überdies ein nach ver-1egerischen Auffassungen zu mißbilligendes Verhalten vörge-worfen wird.
Die Bedenken, welche die Revision unter dem Gesichtspunkt der Anpassung der Urteilsformel an die konkrete Verletzungsform gegen den entsprechend dem Klageantrag allgemein gefaßten zweiten Teil des Unter-laosungsgobots gerichtet hat, sind angesichts der mehrfach erwähnten Bedeutung, in der die Äußerung der Beklagten von einem mindestens nicht unerheblichen Teil der Leserschaft verstanden werden mußte, ebenfalls unbegründet . Dieser Teil des Unterlassungsgebots entspricht durchaus dem Sinne des Vorwurfs, wie ihn die Beklagten
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übrigens im Rechtsstreit gegen die Klägerin aufrechter-halten haben* Die Verurteilung gibt daher insoweit nur den Kern des in der angegriffenen Äußerung enthaltenen Vorwurfs zutreffend wieder; aus diesem Grunde konnte diesem Teil des Unterlassungsantrages neben dem auf den Wortlaut der Äußerung abgestellten ersten Antragsteil entsprochen werden'(BGH GRUB 1961, 288, 290 - Zahnbürsten - m.w.Nachw.).
Zu Unrecht vermißt die Revision schließlich be-
sondere Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr» Diese Gefahr folgt bei dem hier festgestellten Sachverhalt aus der Wettbewerbsabsicht der Beklagte^ und ihrem Verhalten im Rechtsstreit.
Soweit die Revision das Pehlen der Wiederholungsgefahr damit zu begründen sucht, die Beklagten seien zu ihrer Äußerung nur durch die voraufgegangene Veröffentlichung der Klägerin vom 31. Juli 1963 provoziert worden, ist ihr entgegenzühalten, daß eine ähnliche Lage jederzeit wieder eintreten kann, wenn die Klägerin in ihrer Zeitschrift auf die zwischen den Parteien heftig umstrittene
Frage eingeht, welche Testmethode die richtige ist; bei dem engen Wettbewerbsverhältnis, das in Bezug auf Kraftfahrzeugtests zwischen den Parteien besteht, und bei der Bedeutung, die beide.diesen Tests für den Absatz ihrer Zeitschriften zu demessen, ist für die Klägerin die
ernstliche Besorgnis gegeben, daß die Beklagten bei Erörterung dieser Frage wiederum ihre auch im Rechtsstreit aufrechterhaltene Auffassung geltend machen, die Klägerin lasse sich bei ihren Beurteilungen maßgeblich
von der. Rücksicht auf Anzeigenaufträge leiten.
Rem Unterlassungsansprueh hat das Berufungsgericht daher rechtsirrtumsfrei entsprochen.
Abwegig ist die weitere, auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsurteil lasse in Bezug auf den Peststellungsanspruch nicht erkennen, welche. Behauptung der Beklagten die Grundlage des Ersatzanspruchs bilde. Grundlage dieses Anspruchs.ist die herabsetzende, in ihrem Wortlaut vom ersten, in ihrem Kern vom zweiten Klageantragsteil erfaßte Äußerung.
Bei ihrer weiteren Rüge, das Rechtsschutzinteresse an einer Peststellung der Schadensersatzpflicht sei spätestens ’'Anfang” 1964 weggefallen, weil die Klägerin das Ausmaß des Schadens nach einem Jahr hätte überblicken und zur Leistungsklage hätte übergehen können, übersieht die Revision, daß der Kläger im Rechtsstreit nicht zur Leistungsklage überzugehen braucht, wenn die Peststellungsklage bei ihrer Erhebung zulässig war (RGZ 108,
202).
Zu Unrecht bemängelt die Revision auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob ein Schaden der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden ist. Die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens folgt daraus, daß die Zeitschrift der -Beklagten weit verbreitet ist, daß die angegriffene Äußerung eine für die Leser wichtige Präge betraf und unter ausdrücklicher Nennung der Zeitschrift der Klägerin auf der Außenseite der Zeitschrift der Beklagten abgedruckt worden ist.
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Endlich kann,aus den zur Frage der Abwehr bereits erörterten Gründen auch von einem raitwirkenden Verschulden der Klägerin nicht die Rede sein; die angegriffene Äußerung war nicht durch die voraufgegangene Veröffentlichung der Klägerin veranlaßt.
Eie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift bejaht hat, stehen im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben.
Rach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Rieland Jungbluth Fehle
-Mösl Simon