Anerkannter Sch werbe schädig tenbetrieb Seife, die in einem "anerkannten Schwerbeschädigtenbetrieb io So des § 9 Abs» 4 SchwBG- hergestellt worden ist, darf - insbesondere im Handel von Haus zu Haus - nicht unter Hinweis auf diesen Umstand an private hetztverbraucher vertrieben werden* Bas gilt auch dann, wenn der Hersteller im Besitze einer von der inständigen Landesbehörde ausge-stellten Be scheinisung ist* in der es heißt, er sei be«“ rechtigt, die Bezeichnung Mvom Arbeite^ und Sozialminister des Landes * *» unter Nr« betrieb" zu führen* Beklagten und Revisionsbeklägten, Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 * März 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann und Dr. Mösl für Hecht erkannt: beschädigten eine gefühlsbetonte Werbung, die er nach § 1 WO für unzulässig hält« Er hat unter anderem vorgetragen, der Anteil der Blinden am Verkaufspreis von 1,— DM je Stück Seife betrage nur 2 Pfg«, während die Vertreter 50 Pfg« erhielten und der Beklagte selbst hohe Oewiune erziele« mit der Weisung oder Empfehlung anhand zu geben, diese dem Käufer für den Ball vorzulegen, daß er auf den Hinweis auf "Schwerbeschädigte” nicht Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. c) beim Vertrieb von Seife an gewerbliche Verbraucher über deren Herstellung durch Schwerbeschädigte in anderer Weise als durch den Hinweis aufzuklären, daß im Palle der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbeschädigtengesetz ein feil des Kaufpreises anrechnungsfähig sei. II o Der Kläger beanstandet die Werbung des Beklagten mit der Begründung, daß hierdurch die Interessen der ebenfalls zu dem Kreis der Schwerbeschädigten gehörenden Kriegsblinden beeinträchtigt würden« Nur für den Vertrieb der in anerkannten Blindenwerkstätten hergestellten Blindenwaren, zu denen Seife aber nicht gehöre, dürfe nämlich abweichend vom grundsätzlichen Verbot der gefühlsbetonten September 1953 (BGBl I 1322) unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden geworben wer den* Da die Bereitschaft des Publikums, aus karitativen Gründen Blindenwaren im Hausierhandel abzunehmen, begrenzt sei, sei er - der Kläger - daran interessiert, zu verhindern, daß diese Bereitschaft durch andere Gewerbetreibende ausgenützt und durch eine unzulässige gefühlsbetonte Werbung verkürzt werde. Auf die vom Arbeitsamt festgesetzte Ausgleichsabgabe kann die Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem lande sarbe it samt einen Anteil der Aufwendungen für Lieferaufträge anrechnen, welche die Arbeitgeber Betrieben erteilen, die mindestens 50 vom Hundert ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbeschädigten besetzt halten und von der zuständigen landesbehörde ausdrücklich als Schwerbeschädigtenbetrieb anerkannt sind, sofern diese der Hauptfürsorgestelle die ordnungsmäßige Abwicklung der Lieferaufträge bestätigen» Hieraus folgert das Berufungsgericht, es könne nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs» 4 SchwBG), dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit und den Richtlinien des Landessozialministers nicht zweifelhaft sein, daß der Gesetzgeber, der Bundesminister für Arbeit und der Landessozialminister davon ausgingen, die anerkannten Schwer- Sei dem aber so, dann widerspreche es kaufmännischer und wettbewerblicher Betrachtungsweise, diese Handlungen im Geschäftsverkehr mit privaten Letztverbrauchern als unzulässig anzusehen, zu demal die Bescheinigung, derzufolge der Betrieb die Bezeichnung "anerkannter Schwerbeschädigtenbetrieb" führen dürfe, keine Beschränkung bei der Führung der Bezeichnung vorsehe o Zwar würden durch den Hinweis auf die Anerkennung als Schwerbeschädigtenbetrieb die Gefühle der KaufInteressenten angesprochen« Die angegriffene Werbung des Beklagten unterscheide sich jedoch von derjenigen, mit der der Verkehr Vorstellungen von Bettelei, peinlicher Belästigung oder einem auf seine Berechtigung nicht oder nur schwer nachprüfbaren Appell an das Mitleid verbinde. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 14« Juli 1961 (G-ewerbearchiv 1962, 16) vertretenen Ansicht, daß die Werbung für eine Ware mit dem Hinweis auf körperliche Gebrechen ihres Herstellers grundsätzlich auch dann als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, wenn der Hinweis der Wahrheit entspricht» ' Der erkennende Senat hat ferner in einem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil einem Unternehmen, das nicht als Schwerbeschädigtenbetrieb anerkannt war, untersagt, beim Ter trieb der von ihm hergestellten Seife von Haus zu Haus darauf hinzuweisen, es handele sich um uVersehrten-ArbeitM, insbesondere die Verpackung der Seife mit dieser Angabe zu versehen oder an die die Seife verkaufenden Händler Besuchskarten mit dem Aufdruck "Tersehrten-Arbeittt auszugeben (BGH GRUR 1965, 485 - Ter sehr ten-Be trieb )o Der Senat hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, daß die Bereitschaft . des Publikums, insbesondere der angesprochenen Hausfrauen, Tersehrtenwären im Hausierhandel abzunehmen, naturgemäß begrenzt sei« Daher sei durch das Blindenwaren-Vertriebs-gesetz von 1953 i«V«m« der DTO vom 31« Hai 1954 (BGBl I 131) die an sieh' wettbewerbsfremde gefühlsbetonte Werbung nur für bestimmte Blindenwaren, zu denen Seife Jedoch nicht gehöre, in eng begrenztem Umfange zugelassen und in diesem Umfange die Möglichkeit des Appells an das soziale Mitleid im Hausierhandel nur für die durch Blindheit betroffenen Körperversehrten eröffnet worden« b) Diese Grundsätze müssen auch im Streitfall zu einer von der Ansicht des Berufungsgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts führen, soweit es sich um die allein noch im Streit befindlichen Berufungsanträge zu a) und b) handelt, die den Aufdruck auf der Verpackung der Seife und den Vertrieb an nicht gewerbliche Verbraucher betreffen* bb) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes berücksichtigen nicht hinreichend, daß der Gesetzgeber bewußt in Abweichung von dem grundsätzlichen Verbot gefühlsbetonter Werbung zugunsten des Vertriebs der in tigung von Blinden oder auf die Fürsorge für Blinde bei der Werbung zugelassen hat, um den Absatz dieser Waren zu fördern, während solche Erleichterungen für den Absatz von V/aren, die in anerkannten Schwerbeschädigte^©- Bas rund drei Monate nach dein Schwerbeschädigtengesetz erlassene Blindenwaren-Vertriebsgesetz vom 9« September 1953 gestattet dagegen in § 1 ausdrücklich das Peilhalten von Blindenwaren und Zusatzwaren ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder auf die Bürsorge für Blinde* Die Tatsache, daß der Gesetzgeber in dieser Hinsicht zugunsten bestimmter von Blinden hergestellter Waren eine Ausnahmenegelung für erforderlich hielt, rechtfertigt die Annahme, daß er vom grundsätzlichen Verbot einer solchen Vertriebsform ausging» Wenn die Zulässigkeit eines solchen Hinweises sich bereits aus dem Schwerbe-a Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich demnach, daß zugunsten des Vertriebs von in anerkannten Blinden-Werkstätten hergestellten Blindenwaren eine Ausnahme von dem aus § 1 UWG hergeleiteten Verbot einer gefühlsbetonten Werbung gemacht worden ist (vgl» BGH GRUR 1959, 143, 144 1i. 17 S« 184 f)• Bies verkennt der Beklagte, Soweit es zur Anerkennung von Schwerbeschädigtenbetrieben kommt, sollen diese demnach hinsichtlich ihres Warenabsatzes nach Maßgabe' dieses Gesetzes lediglich dadurch gefördert werden, daß ihr Warenabsatz im Rahmen der durch die Vorschrift des § 9 Abs.4 SchwBG gebotenen Möglichkeiten erleichtert wird, Der Zusammenhalt dieser für Schwerbeschädigte und für eine besondere Gruppe von diesen, nämlich die Blinden, getroffenen gesetzlichen Regelungen ergibt daher, " daß die Blinden, die nach § 1 Aba. 2 SchwBG Schwerbeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind, bei ihrer Eingliederung in das allgemeine Erwerbsleben die Vorteile dieses Gesetzes genießen sollen. Während der Gesetzgeber zur Erleichterung der Tätigkeit von anerkannten Schwerbeschädigtenbetrieben die Förderung von deren Warenabsatz nach § 9 Abs, 4 SchwBG für ausreichend gehalten hat, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Betriebe mit den Betrieben der freien Wirtschaft herzustellen, hat er angesichts des besonders schweren Schicksals der Blinden und der Schwere ihrer Behinderung und auch mit Rücksicht auf deren nicht sehr erhebliche Zahl zugunsten der anerkannten Blindenwerkstätten die darüber hinausgehende Förderung nach dem Blindenwaren-Vertriebsgesetz für erforderlich gehalten, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Betriebe mit denen der freien Wirtschaft herzustellen (vgl, hierzu Becker aaO § 9 Anm, 17 S, 184) * Juli 1961 (Gewerbearchiv 1962, 16) könne entnommen werden, daß unter Umständen Jeder Vertrieb von Blindenwaren unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Bünden, der nicht durch das Gesetz von 1953 gedeckt sei, unter dem Gesichtspunkt der sogenannten gefühlsbetonten Werbung nach § 1 UWG unzulässig sei. Ausdehnung des Geltungsbereichs auf das stehende Gewerbe diesen Schwierigkeiten vorgebeugt werden* Diese Erweiterung der Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot gefühlsbetonter Werbung zu dem Zwecke der Förderung des Absatzes von Blindenwaren bestärkt aberfdle Annahme, daß der Appell an die Mildtätigkeit des Publikums nur zugunsten des Vertriebes der in anerkannten Blindenwerkstätten hergestellten Blindenwaren gestattet ist* c) Es verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs* 1 GG), daß im Blindenwaren-Vertriebsgesetz zugunsten der Blinden eine Regelung getroffen worden ist, die über die den übrigen Schwerbeschädigten durch das Sehwerbe schädig tengesetz gewährten Vergünstigungen hinausgeht* Wie dargelegt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Erwägung leiten lassen, daß die Blinden durch die Schwere ihres Schicksals noch stärker betroffen seien als die Übrigen Schwerbeschädigten und daß die Schwere ihrer Behinderung eine weitergeherfe© Förderung und Erleichterung notwendig mache als dies zugunsten der übrigen Schwerbeschädigten erforderlich sei, Angesichts der Verschiedenheit der Behinderung dieser beiden Personellgruppen ist 81)* In dieser Hinsicht bestehen um so weniger Bedenken, als der Gesetzgeber die fraglichen Erleichterungen für den Vertrieb der in anerkannten Blindenwerkstätten hergestellten Waren überdies auf einen engen Kreis von in Handarbeit hergestellten Waren und wenige sogenannte Hebeawaren beschränkt hat. Vielmehr hat er zugunsten der Blinden die für den Vertrieb zugestandenen Erleichterungen aus sachlichen Gründen auf einen eng begrenzten Kreis von Waren beschränkt. d) Unter diesen Umständen kann sich der Beklagte gegenüber den in der Revisionsinstanz noch im Streit be-* findlichen Unterlassungsanträgen des Klägers auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm durch die Bescheinigung des Arbeite- und Sozialministers des Bandes Nordrhein-Westfalen die Führung der Bezeichnung 11 Vom Arbeits-und Sozialminister des Bandes Nordrhein-Westfalen unter Nr* 139 anerkannter Schwerbe schädigt enbe tri eb** uneingeschränkt gestattet sei* Nenn, ebenso wie die Verwendung einer registerrechtlich zulässigen Firma nach § 1 OTG unzulässig sein kann (vgl* BUS GRUR 1965, 487 zu III 2a), befreit den Beklagten diese Bescheinigung nicht von Aa'r* Rt nliQ 1 vnrr fl/ar» rl /r> a “I «it Wo4r+^ttt.M»Y*'he» ( W3.U nehmern den Nachweis führen kann, daß sein Betrieb ein anerkannter Schwerbeschädigtenbetrieb ist und daß der Abnehmer somit in der läge ist, von der durch diese Vorschrift gebotenen Anrechnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen* Dieses Nachweises und damit auch der Vorlage der Bescheinigung bedarf der Beklagte aber für den Vertrieb seiner Seife an n i c h t g e w e r b liehe Verbraucher nicht, da diesen Abnehmern eine solche Anrechnungsmöglichkeit nicht offensteht* . Da dem Beklagten demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine gesetzliche Vorschrift und kein anderer Rechtsgrund zur Seite steht, der ihm beim Vertrieb an nicht gewerbliche Verbraucher in Abweichung von dem nach § 1 UWG bestehenden grundsätzlichen Verbot gefühlsbetonter Werbung einen Hinweis auf die Herstellung der Seife durch Schwerbeschädigte oder den Vertrieb durch Schwerbeschädigte gestattet (Berufungsantrag b) „ erweist sich dieser vom Berufungsgericht abgewiesene Klageantrag als begründeto . III« Da demnach die Revision des Klägers, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, in vollem Umfange begründet ist, war der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Berufungsanträgen zu a) und b) zu verurteilen*
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG- § 1; Schwerbeschädigten** § 9 Abs o 4 Anerkannter Sch werbe schädig tenbetrieb Seife, die in einem "anerkannten Schwerbeschädigtenbetrieb io So des § 9 Abs» 4 SchwBG- hergestellt worden ist, darf - insbesondere im Handel von Haus zu Haus - nicht unter Hinweis auf diesen Umstand an private hetztverbraucher vertrieben werden* Bas gilt auch dann, wenn der Hersteller im Besitze einer von der inständigen Landesbehörde ausge-stellten Be scheinisung ist* in der es heißt, er sei be«“ rechtigt, die Bezeichnung Mvom Arbeite^ und Sozialminister des Landes * *» unter Nr« betrieb" zu führen* BGH, Urt. v. 22. März 1967 - Ib ZR 38/65 - OXG Düsseldorf LU Buisburg f IM NAMEN DES VOLKES I.fr ZR 38/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22 o März 1967 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundes der Kriegsblinden Deutschlands eJ« / UM SjBBBBstraße B» vertreten durch seinen Vorstand, Oberstudienrat a0jj0 dt* Hans XflHMin Klägers und Nebenintervenient: Deutscher Blindenverband e,V*, Straße B, vertreten durch Dr. Alfons in Vorstand, Rechtsanwalt 9 - Proseßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof*Dr. den Kaufmann Herbert A Firma HerbertJBB* , handelnd unter ■f Beklagten und Revisionsbeklägten, Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 * März 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann und Dr. Mösl für Hecht erkannt: I. Auf die Hechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20* Hovember 1964 teilweise aufgehoben und unter Abänderung des Urteils der 1, Kammer für Handelssachen des Bandgerichts Duisburg vom 10. Juni I960 in*- ; soweit wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen: a) Seife, deren Verpackung oder Umhüllung mit der Angabe ,fSehwerbeschädigtenbetrieb Hr, 13911 zu versehen? b) beim Vertrieb von Seife an nicht gewerb- vorherige Bestellung von Haus zu Haus - mündlich oder schriftlich auf deren Her Stellung oder Vertrieb durch Schwerbeschädigte Bezug zu nehmen. IXo Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beklagten auferlegt, ~ f - Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges werden zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 dem Kläger auferlegt, jedoch trägt der Beklagte die Nrteilsgebühr für den dritten Rechtszug ganz«, Diese Kostenverteilung gilt entsprechend auch für die durch die Nebenintervention verursachten Kosten« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte stellt Feinseife her und vertreibt diese«, Seine Firma besteht aus seinem Vor-und seinem Nachnamen und aus dem Zusatz ^Feinseifenfabrikation" <> Br beschäftigt .in seinem Betrieb etwa 22 Arbeitnehmer, von denen etvra 20 blind sind* Er selbst ist auch blind« Sein Betrieb ist laut Beschönigung vom 15« September 1954 des Arbeite- und Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen als "Schwerbeschädigtenbetrieb11 im Sinne der Bekanntmachung des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die Anerkennung und den Schutz von Schwerbeschldigtenbetrieben vom 1« Oktober 194? anerkannt worden« In der Bescheinigung heiSt es Uoa«: Hiermit ist die Berechtigung verbunden, die Bezeichnung 11 vom Arbeite- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen unter Nf« 139 anerkannter Schwerbeschädigtenbetrieb” zu führen« Der Beklagte vertreibt seine Seife an gewerbliche Abnehmer und von Haus zu Haus an private Verbraucher« Nach Darstellung des Beklagten entfällt die Hälfte des Umsatzes auf gewerbliche Abnehmer, nach Darstellung des Klägers wird die Seife überwiegend an private Verbraucher verkauft« In jedem Ball schaltet der Beklagte Vertreter ein. Die Vertreter, die keine Schwerbeschädigten sind, weisen auf Empfehlung des Beklagten bei der Werbung auf die Herkunft der Ware aus einem Sohwer-beschädigtenbetrieb hin« Dies geschieht durch mündliche Erklärung und Vorlage des vom Beklagten ausgestellten Firmenausweises, der einen Hinweis auf den “Schwerbeschädigtenbetrieb Nr« 139“ enthält« Die Verpackung der Seife trägt auf der Rückseite den Aufdruck; Anerkannter Schwerbeschädigtenbetrieb Nr« 139, Hubert AflIB, Am IflHHHP* Der Verkaufspreis für ein 100 gr« Stück beträgt 1,— DM, wovon der Vertreter 50 # als Provision erhält« Der Kläger, der nach seiner Satzung die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Belange der Kriegs- b3iäden vertritt, sieht in den Hinweisen auf die Schwer-* beschädigten eine gefühlsbetonte Werbung, die er nach § 1 WO für unzulässig hält« Er hat unter anderem vorgetragen, der Anteil der Blinden am Verkaufspreis von 1,— DM je Stück Seife betrage nur 2 Pfg«, während die Vertreter 50 Pfg« erhielten und der Beklagte selbst hohe Oewiune erziele« Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Straf- androhung zu verurteilen, es zu unterlassen, -.5 a) auf seine Vertreter hinzuwirken, oder diese zu unterweisen, beim Vertrieb von Seife ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus auf deren Herstellung oder Vertrieb durch "Schwerbeschädigte11 Bezug zu nehmen; b) seinen Vertretern Bostkarten mit Abbildungen von mit Seifenherstellung beschäftigten Blinden und dem fext "Originalaufnahmen von Blinden aus dem Schwerbeschädigtenbetrieb H, A—h Beinseifenfabrikation, Dl^m^-Hfl »Straße-“" mit der Weisung oder Empfehlung anhand zu geben, diese dem Käufer für den Ball vorzulegen, daß er auf den Hinweis auf "Schwerbeschädigte” nicht Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Deutsche Blindenverband e,V, ist dem Rechts-streit als Nebenintervenient auf seiten des Klägers beigetreten. Bezüglich des Klageantrages zu b) haben die Bartelen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte eine entsprechende Unterlassungser-klärung unter Übernahme eines Strafgedinges abgegeben hatte. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie in der Hauptsache noch nicht erledigt war, abgewiesen und die Kosten gegeneinander aufgehoben. Der Kläger und der Nebenintervenient haben Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt au erkennen.: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festausetzenden Geldstrafe bis au unbeschränkter Höhe oder Hafts träfe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, - a) Seife, deren Verpackung oder Umhüllung mit der -Aaagafce "Schwerbeschädigtenbetrieb Nr* 139” ver*; sehen ist, feilauhalten oder in Verkehr zu bringen; b) beim Vertrieb von Seife an nicht gewerbliche Verbraucher - insbesondere ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus - mündlich oder schriftlich auf deren Herstellung oder Vertrieb durch Schwerbeschädigte Bezug zu nehmen; c) beim Vertrieb von Seife an gewerbliche Verbraucher über deren Herstellung durch Schwerbeschädigte in anderer Weise als durch den Hinweis aufzuklären, daß im Palle der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbeschädigtengesetz ein feil des Kaufpreises anrechnungsfähig sei. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung .zurückzuweisen* Bas Oberlandesgericht hat über die Betriebsverhältnisse des Beklagten und Über den Wert und den Gehalt der von diesem hergestellten Seife Beweis erhoben* Der gerichtliche Sachverständige hat den Reingewinn des Beklagten für 1961 mit rund 122,000,— BM ermittelt * Ber Beklagte ist dem entgegengetreten. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . «■ Mit der von ihnen eingelegten Revision haben der Kläger und der Nebenintervenient ihre im zweiten Rechtezug gestellten Anträge zunächst in vollem Umfange weiterverfolgt o In der mündlichen Verhandlung vor dem Revi-sionsgericht haben sie die Revision hinsichtlich des Berufungsantrages zu c) zurückgenotmnen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgründe: L Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des Klägers gemäß § 13 Abs« 3 UWG bejaht« Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist der Kläger eine Selbsthilfe organisation der in ihm vereinigten Blinden« Entsprechend der Zwecksetzung des Zusammenschlusses hat er auch die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder zu vertreten. Hierzu gehört auch das Bekämpfen unlauterer, die wettbewerbliche Tätigkeit seiner Mitglieder beeinträchtigender Werbe- und Absatzmethoden (BGH Gewerbearchiv 1962, 16)o II o Der Kläger beanstandet die Werbung des Beklagten mit der Begründung, daß hierdurch die Interessen der ebenfalls zu dem Kreis der Schwerbeschädigten gehörenden Kriegsblinden beeinträchtigt würden« Nur für den Vertrieb der in anerkannten Blindenwerkstätten hergestellten Blindenwaren, zu denen Seife aber nicht gehöre, dürfe nämlich abweichend vom grundsätzlichen Verbot der gefühlsbetonten w-W ]i%.W; Werbung im Rahmen des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren (Blindenwaren-V er tri ebsge se t z - BliWVG) vom 9. September 1953 (BGBl I 1322) unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden geworben wer den* Da die Bereitschaft des Publikums, aus karitativen Gründen Blindenwaren im Hausierhandel abzunehmen, begrenzt sei, sei er - der Kläger - daran interessiert, zu verhindern, daß diese Bereitschaft durch andere Gewerbetreibende ausgenützt und durch eine unzulässige gefühlsbetonte Werbung verkürzt werde. 1. Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die mit den Berufungsanträgen des Klägers angegriffene Handlungsweise des Beklagten nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße. Es begründet dies im wesentlichen mit der Regelung, die in § 9 Abs«. 4 deö Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz - SchwBG) vom 16. Juni 1953 (BGBl I 389) i.d*Fo vom 14. August 1961 (BGBl I 1233) hinsichtlich der von der zuständigen Bandesbehörde anerkannten Schwerbeschädigtenbetriebe getroffen worden ist. Nach § 3 dieses Gesetzes müssen Arbeitgeber unter den dort festgelegten Voraussetzungen in bestimmtem Bmfange Schwerbeschädigte beschäftigen. Biese Beschäftigungspflicht können die Arbeitgeber im Rahmen der Vorschriften der §§ 7 und 8 auch in anderer Weise als durch Beschäftigung Schwerbeschädigter erfüllen. Solange private Arbeitgeber die für ihren Betrieb vorgeschriebene Zahl von Schwerbeschädigten nicht beschäftigen und ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach §§ 7 und 8 genügen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten (§9 Abs. 1). In § 9 Abs. 4 heißt es: m WS sW8 »S§ illf sW'1 Auf die vom Arbeitsamt festgesetzte Ausgleichsabgabe kann die Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem lande sarbe it samt einen Anteil der Aufwendungen für Lieferaufträge anrechnen, welche die Arbeitgeber Betrieben erteilen, die mindestens 50 vom Hundert ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbeschädigten besetzt halten und von der zuständigen landesbehörde ausdrücklich als Schwerbeschädigtenbetrieb anerkannt sind, sofern diese der Hauptfürsorgestelle die ordnungsmäßige Abwicklung der Lieferaufträge bestätigen» Der Bundesminister für Arbeit hat mit Rundschreiben vom 27» April 1956 den zuständigen Landesbehörden die Anwendung der von ihm aufgestellten Grundsätze i für die Durchführung des § 9 Abs» 4 SchwBG empfohlen (BArbBl 1956, 355) o In Anlehnung an diese hat der Arbeite- und Sozialminister des Landes Hordrhein-Westfalen durch Erlaß vom 20» Dezember 1957 den zuständigen Hauptfürsorgestellen Richtlinien für die Anerkennung von Schwerbeschädigtenbetrieben gegeben (MBlo HW 1958, 9)o Das als Anlage zu den Richtlinien abgedruckte Formblatt enthält den Abschnitt »•Hiermit ist die Berechtigung verbunden, die Bezeichnung f,Vom Landschafts verband Rheinland-Westfalen/ Lippe unter Nr» ... anerkannter Schwerbeschädigtenbetrieb ** zu führen»*’ Hieraus folgert das Berufungsgericht, es könne nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs» 4 SchwBG), dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit und den Richtlinien des Landessozialministers nicht zweifelhaft sein, daß der Gesetzgeber, der Bundesminister für Arbeit und der Landessozialminister davon ausgingen, die anerkannten Schwer- beschädigtenbetriebe dürften jedenfalls im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Verbrauchern auf ihre Anerkennung als Schwerbeschädigtenbetriebe hinweisen. Sei dem aber so, dann widerspreche es kaufmännischer und wettbewerblicher Betrachtungsweise, diese Handlungen im Geschäftsverkehr mit privaten Letztverbrauchern als unzulässig anzusehen, zu demal die Bescheinigung, derzufolge der Betrieb die Bezeichnung "anerkannter Schwerbeschädigtenbetrieb" führen dürfe, keine Beschränkung bei der Führung der Bezeichnung vorsehe o Zwar würden durch den Hinweis auf die Anerkennung als Schwerbeschädigtenbetrieb die Gefühle der KaufInteressenten angesprochen« Die angegriffene Werbung des Beklagten unterscheide sich jedoch von derjenigen, mit der der Verkehr Vorstellungen von Bettelei, peinlicher Belästigung oder einem auf seine Berechtigung nicht oder nur schwer nachprüfbaren Appell an das Mitleid verbinde. Soweit durch den Hinweis "anerkannter Schwerbeschädigtenbetrieb" jemand veranlaßt würde, den Betrieb durch Kauf der in diesem hergestellten W*re zu fördern, sei das nicht imlauter. Der in dem Hinweis enthaltene Appell an die sozialätaatliehe Mitverantwortung des Binzeinen sei vielmehr mit der Rechtsordnung durchaus vereinbar, zu demal der Grundsatz der Unzulässigkeit der gefühlsbetonten Werbung keine absolute Allgemeingültigkeit beanspruchen, sondern nur eine allgemeine Richtlinie sein könne. 2o Biese Ausführungen werden, soweit sie die in der Revisionsinstanz allein noch anhängigen Anträge zu a) und b) der Berufungsbegrün&ung betreffen, von der Revision mit Recht beanstandet. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 14« Juli 1961 (G-ewerbearchiv 1962, 16) vertretenen Ansicht, daß die Werbung für eine Ware mit dem Hinweis auf körperliche Gebrechen ihres Herstellers grundsätzlich auch dann als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, wenn der Hinweis der Wahrheit entspricht» ' Der erkennende Senat hat ferner in einem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil einem Unternehmen, das nicht als Schwerbeschädigtenbetrieb anerkannt war, untersagt, beim Ter trieb der von ihm hergestellten Seife von Haus zu Haus darauf hinzuweisen, es handele sich um uVersehrten-ArbeitM, insbesondere die Verpackung der Seife mit dieser Angabe zu versehen oder an die die Seife verkaufenden Händler Besuchskarten mit dem Aufdruck "Tersehrten-Arbeittt auszugeben (BGH GRUR 1965, 485 - Ter sehr ten-Be trieb )o Der Senat hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, daß die Bereitschaft . des Publikums, insbesondere der angesprochenen Hausfrauen, Tersehrtenwären im Hausierhandel abzunehmen, naturgemäß begrenzt sei« Daher sei durch das Blindenwaren-Vertriebs-gesetz von 1953 i«V«m« der DTO vom 31« Hai 1954 (BGBl I 131) die an sieh' wettbewerbsfremde gefühlsbetonte Werbung nur für bestimmte Blindenwaren, zu denen Seife Jedoch nicht gehöre, in eng begrenztem Umfange zugelassen und in diesem Umfange die Möglichkeit des Appells an das soziale Mitleid im Hausierhandel nur für die durch Blindheit betroffenen Körperversehrten eröffnet worden« Aus diesem Grunde hat der Senat es als sittenwidrig angesehen, wenn ein Unternehmen außerhalb dieses Rahmens die nur begrenzte Bereitschaft des Publikums, derartige It*. m :S;' Waren an der Haustür zu kaufen, durch, den Hinweis auf die Versehrten-Eigenschaft der hei ihm Beschäftigten ausnützt und damit zu lasten der in den anerkannten Blindenwerkstätten beschäftigten Arbeitnehmer verkürzt . b) Diese Grundsätze müssen auch im Streitfall zu einer von der Ansicht des Berufungsgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts führen, soweit es sich um die allein noch im Streit befindlichen Berufungsanträge zu a) und b) handelt, die den Aufdruck auf der Verpackung der Seife und den Vertrieb an nicht gewerbliche Verbraucher betreffen* aa) Der erkennende Senat vermag das Bedenken des Berufungsgerichts, daß. das grundsätzliche Verbot der geftihl Vbetonten Werbung nicht uneingeschränkt gelten könne, wenn es sich wie hier um Verbrauchsgüter des täglichen Bebens handele, nicht zu teilen* Vielmehr hat er bereits in Anlehnung an das genannte TTfteil des früheren I* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14« Juli 1961 dargelegt, daß dieser Grundsatz auch in diesen Fällen gilt (GRDH 1965, 487 zu Mff« III 2 c)* bb) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes berücksichtigen nicht hinreichend, daß der Gesetzgeber bewußt in Abweichung von dem grundsätzlichen Verbot gefühlsbetonter Werbung zugunsten des Vertriebs der in ■t' . . anerkannten Blindenwerkstätten hergestellten Blindenwaren in begrenztem Warenbereich den Hinweis auf die Beschäl? tigung von Blinden oder auf die Fürsorge für Blinde bei der Werbung zugelassen hat, um den Absatz dieser Waren zu fördern, während solche Erleichterungen für den Absatz von V/aren, die in anerkannten Schwerbeschädigte^©- trieben hergestellt werden, in den einschlägigen Gesetzen nicht vorgesehen sind» Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzes das Los der Schwerbeschädigten in anderer Weise erleichtert werdeno Ziel des Schwerbeschädigtengesetzes ist es, die Schwerbeschädigten, zu denen das Gesetz auch die Blinden rechnet (§1 Abs* 2), derart in den Arbeitsprozeß einzugliedern, daß jeder Arbeitgeber, der-wenigstens Uber sieben Arbeitsplätze verfügt, einen prozentualen Anteil von Schwerbeschädigten beschäftigen muß(§ 3), wobei nach Möglichkeit verhindert werden soll, daß den Schwerbeschädigten im wesentlichen nur die sogenannten Invalidenposten zugänglich gemacht werden (vgl* Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes, BT-Bruckso 1/3430, Ziff» 21 und 52) o Diesem Zweck dient auch die in § 9 geregelte Ausgleichsabgabe* Biese soll den Arbeitgeber zur Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter anhal-ten (Begründung aaö Ziff» 81) * Die Gewährung der in § 9 Abs* 4 vorgesehenen Möglichkeit, daß auf die Ausgleichsabgabe ein Teil der Aufwendungen für Lieferaufträge an anerkannte Schwerbeschädigtenbetriebe angerechnet werden kann, soll dazu dienen, auch auf diese Weise die Beschäf~ tigung Schwerbeschädigter zu fördern (Begründung aaO Ziff* 82) * Sonstige Maßnahmen, welche die Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft der Schwerbeschädigten bezwecken, betreffen unter anderem den Kündigungsschutz (§§ 14 - 19), das Arbeitsentgelt (§ 33) und den Zusatzurlaub (§ 34)» Bas rund drei Monate nach dein Schwerbeschädigtengesetz erlassene Blindenwaren-Vertriebsgesetz vom 9« September 1953 gestattet dagegen in § 1 ausdrücklich das Peilhalten von Blindenwaren und Zusatzwaren ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder auf die Bürsorge für Blinde* Die Tatsache, daß der Gesetzgeber in dieser Hinsicht zugunsten bestimmter von Blinden hergestellter Waren eine Ausnahmenegelung für erforderlich hielt, rechtfertigt die Annahme, daß er vom grundsätzlichen Verbot einer solchen Vertriebsform ausging» Wenn die Zulässigkeit eines solchen Hinweises sich bereits aus dem Schwerbe-a schädigtengesetz ergäbe, hätte sich diese gesetzliche Regelung erübrigt. In der amtlichen Begründung zu dem Blindenwaren-Vertriebsgesetz (BT-Drucks» 1/4381) heißt es unter “Allgemeines”, daß hierdurch für echte Blinden— waren ein möglichst guter Absatz sichergestellt werden solle. Hinsichtlich der in § 5 Abs» 4 BliWVG enthaltenen Beschränkung der Ausstellung von Blindenwaren«tfertriebs-äusweisen besagt die Begründung, daß eine zahlenmäßige Beschränkung der Vertreter nicht entbehrt werden könne, weil die Entwicklung in den Jahren nach 1945 teilweise schon dazu geführt habe, daß sich die Haustüren nicht mehr öffneten, wenn Blindenwarenvertreter erschienen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich demnach, daß zugunsten des Vertriebs von in anerkannten Blinden-Werkstätten hergestellten Blindenwaren eine Ausnahme von dem aus § 1 UWG hergeleiteten Verbot einer gefühlsbetonten Werbung gemacht worden ist (vgl» BGH GRUR 1959, 143, 144 1i. Sp. - Blindenseife), während der Gesetzgeber zugunsten des Vertriebs der von anerkannten Schwer* beschädigtenbetrieben im Sinne des § 9 Abs» 4 SohwBGG hergestellten Erzeugnisse eine solche Ausnahme nicht vorgesehen hat. Vielmehr ist den Vorschriften des Schwer- ' '• ‘ ::::: • :3:iv beschädigtengesetzes in ihrer Gesamtheit das Ziel des Gesetzgebers zu entnehmen, in erster Mnie die Einglie-* derung der Schwerbeschädigten in das allgemeine Erwerbsleben zu erreichen, nicht aber die Zusammenfassung der Schwerbeschädigten in Schwerbeschädigtenbetrieben zu fördern (vgl* auch Rohwer-Mann, Schwerbeschädigtengesetz, § 9 Anm„ 37; Becker, Sehwerbeschädigtengesetz, § 9 Anm, 17 S« 184 f)• Bies verkennt der Beklagte, Soweit es zur Anerkennung von Schwerbeschädigtenbetrieben kommt, sollen diese demnach hinsichtlich ihres Warenabsatzes nach Maßgabe' dieses Gesetzes lediglich dadurch gefördert werden, daß ihr Warenabsatz im Rahmen der durch die Vorschrift des § 9 Abs. 4 SchwBG gebotenen Möglichkeiten erleichtert wird, Der Zusammenhalt dieser für Schwerbeschädigte und für eine besondere Gruppe von diesen, nämlich die Blinden, getroffenen gesetzlichen Regelungen ergibt daher, " daß die Blinden, die nach § 1 Aba. 2 SchwBG Schwerbeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind, bei ihrer Eingliederung in das allgemeine Erwerbsleben die Vorteile dieses Gesetzes genießen sollen. Soweit Blinde dagegen in anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind, soll ihre Beschäftigung in diesen Betrieben erleichtert werden, indem diese Werkstätten infolgeihrer Gleichbehandlung mit den anerkannten Schwerbeschädigtenbetri eben zur Förderung ihres Warenabsatzes einmal die Vorteile des § 9 Abs *'4 SchwBG, darüber hinaus aber die Vorteile des Blindenwaren-Vertriebsgesetzes genießen. Während der Gesetzgeber zur Erleichterung der Tätigkeit von anerkannten Schwerbeschädigtenbetrieben die Förderung von deren Warenabsatz nach § 9 Abs, 4 SchwBG für ausreichend gehalten hat, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Betriebe mit den Betrieben der freien Wirtschaft herzustellen, hat er angesichts des besonders schweren Schicksals der Blinden und der Schwere ihrer Behinderung und auch mit Rücksicht auf deren nicht sehr erhebliche Zahl zugunsten der anerkannten Blindenwerkstätten die darüber hinausgehende Förderung nach dem Blindenwaren-Vertriebsgesetz für erforderlich gehalten, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Betriebe mit denen der freien Wirtschaft herzustellen (vgl, hierzu Becker aaO § 9 Anm, 17 S, 184) * Dieses Ergebnis wird durch die Vorschriften des am 1, Juli 1965 in Kraft getretenen neuen Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliW'Gf) vom 9* April 1965 (BGBl I 511) nebst DurehfütoungsverOrdnung vom 11, August 1965 (BGBl I 807) bestätigt, das - obwohl erst nach Einlegung der Revision erlassen - in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist (BGHZ 9* 101» 36, 34S, 350 f). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist gemäß dessen § 1 ii gegenüber dem des Gesetzes von 1953 insofern erweitert worden, als es hauch den Vertrieb im stehenden und im Marktgewerbe sowie ferner nicht nur den gewerbsmäßigen, sondern auch den nur geschäftsmäßigen Warenvertrieb umfaßt (vgl, hierzu Apel, Gewerbearchiv 1966, 73). Diese Erweiterung beruht nach der amtlichen Begründung (Bf-Drucks. IV/2534) auf dem Gedanken, den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 (GRUR 1959, 143 -Blindenseife) und vom 14. Juli 1961 (Gewerbearchiv 1962, 16) könne entnommen werden, daß unter Umständen Jeder Vertrieb von Blindenwaren unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Bünden, der nicht durch das Gesetz von 1953 gedeckt sei, unter dem Gesichtspunkt der sogenannten gefühlsbetonten Werbung nach § 1 UWG unzulässig sei. Da eine solche Entwicklung der Rechtsprechung für den Absatz von Blindenwaren sehr hinderlich wäre, solle mit der ■ , li M ■ ■ ■ Ausdehnung des Geltungsbereichs auf das stehende Gewerbe diesen Schwierigkeiten vorgebeugt werden* Diese Erweiterung der Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot gefühlsbetonter Werbung zu dem Zwecke der Förderung des Absatzes von Blindenwaren bestärkt aberfdle Annahme, daß der Appell an die Mildtätigkeit des Publikums nur zugunsten des Vertriebes der in anerkannten Blindenwerkstätten hergestellten Blindenwaren gestattet ist* Angesichts dieser Rechtslage wäre es aber wider sinnig, wenn beim Vertrieb von Seife, die weder nach dem Blindent/arenvertriebsgesetz von 1965 und dessen Durch- fmw npTjro 1959. 143, 144 su Ziffer III 3 a) zu den Blindenwaren gehört, zwar nicht einmal von einer anerkannten Blindenwerkstätte auf die Beschäfti- gung von Blinden hingewiesen werden dürfte, wohl aber von einem anerkannten S^hworbeschädigtenbetrieb auf die Herkunft aus einem Schwerbeschädigtenbetrieb, c) Es verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs* 1 GG), daß im Blindenwaren-Vertriebsgesetz zugunsten der Blinden eine Regelung getroffen worden ist, die über die den übrigen Schwerbeschädigten durch das Sehwerbe schädig tengesetz gewährten Vergünstigungen hinausgeht* Wie dargelegt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Erwägung leiten lassen, daß die Blinden durch die Schwere ihres Schicksals noch stärker betroffen seien als die Übrigen Schwerbeschädigten und daß die Schwere ihrer Behinderung eine weitergeherfe© Förderung und Erleichterung notwendig mache als dies zugunsten der übrigen Schwerbeschädigten erforderlich sei, Angesichts der Verschiedenheit der Behinderung dieser beiden Personellgruppen ist IS es bei Anwendung einer am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten Betrachtungsweise nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus wohl erwogenen sachlichen Gründen unterschiedliche Regelungen getroffen hat, um beide Gruppen im Wirtschaftliehen Ergebnis ihrer Arbeitstätigkeit etwa gleichzustellen (vgl* BVerfGE 1, 97? 107; 4? 7» 16; 9, 73? 81)* In dieser Hinsicht bestehen um so weniger Bedenken, als der Gesetzgeber die fraglichen Erleichterungen für den Vertrieb der in anerkannten Blindenwerkstätten hergestellten Waren überdies auf einen engen Kreis von in Handarbeit hergestellten Waren und wenige sogenannte Hebeawaren beschränkt hat. Zu diesen Waren gehört Seife aus dem Grunde nicht, weil die Seifenherstellung maschinell und nicht im.Wege handwerklicher Tätigkeit erfolgt (vgl* hierzu BGH GRÜR 1959? 143? 144 zu Ziff. 3» b, aa - Blindenseife). Aus alledem folgt, da6 der Gesetzgeber, nicht allgemein den Vertrieb der von Blinden hergestellten Waren gegenüber dem Vertrieb der in anerkannten Schwerbeschädigtenbetrieben hergestellten Erzeugnisse begünstigt hat. Vielmehr hat er zugunsten der Blinden die für den Vertrieb zugestandenen Erleichterungen aus sachlichen Gründen auf einen eng begrenzten Kreis von Waren beschränkt. Im übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen die VerfassungsmäMg-keit des Blindenwaren-Vertriebsgesetzes von 1933 und dessen Ihirehf ührungsverordnung durch Beschluß vom 7. April I960 - I BvR 201/55 ~ nicht angenommen (vgl. Tatbestand des zu den Gerichtsakten, überreichten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 31* Mai 1960 - I ZR 125/58 -UA S. 4 = GA 132, 135)- *;$■ ;:-:ä m : g d) Unter diesen Umständen kann sich der Beklagte gegenüber den in der Revisionsinstanz noch im Streit be-* findlichen Unterlassungsanträgen des Klägers auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm durch die Bescheinigung des Arbeite- und Sozialministers des Bandes Nordrhein-Westfalen die Führung der Bezeichnung 11 Vom Arbeits-und Sozialminister des Bandes Nordrhein-Westfalen unter Nr* 139 anerkannter Schwerbe schädigt enbe tri eb** uneingeschränkt gestattet sei* Nenn, ebenso wie die Verwendung einer registerrechtlich zulässigen Firma nach § 1 OTG unzulässig sein kann (vgl* BUS GRUR 1965, 487 zu III 2a), befreit den Beklagten diese Bescheinigung nicht von Aa'r* Rt nliQ 1 vnrr fl/ar» rl /r> a “I «it Wo4r+^ttt.M»Y*'he» ( W3.U Ü V' *WJLIlIICv-L W W.1 *>£, Uvi» >W« w W V V w -UMMA U W 4.A M V U V WVtl W4* ^ «tfS V*** GRUR, 1960, 431, 433 zu Ziff * 2b-schilder)* Die Bescheinigung dient vielmehr ersichtlich dem Zv/cck, daß ihr Inhaber gegenüber dem nach § 9 Abs* 4 SchwBG in Betracht kommenden Kreis von gewerblichen Ab- nehmern den Nachweis führen kann, daß sein Betrieb ein anerkannter Schwerbeschädigtenbetrieb ist und daß der Abnehmer somit in der läge ist, von der durch diese Vorschrift gebotenen Anrechnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen* Dieses Nachweises und damit auch der Vorlage der Bescheinigung bedarf der Beklagte aber für den Vertrieb seiner Seife an n i c h t g e w e r b liehe Verbraucher nicht, da diesen Abnehmern eine solche Anrechnungsmöglichkeit nicht offensteht* . Da dem Beklagten demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine gesetzliche Vorschrift und kein anderer Rechtsgrund zur Seite steht, der ihm beim Vertrieb an nicht gewerbliche Verbraucher in Abweichung von dem nach § 1 UWG bestehenden grundsätzlichen Verbot gefühlsbetonter Werbung einen Hinweis auf die Herstellung der Seife durch Schwerbeschädigte oder den Vertrieb durch Schwerbeschädigte gestattet (Berufungsantrag b) „ erweist sich dieser vom Berufungsgericht abgewiesene Klageantrag als begründeto . Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es dem Beklagten gegenüber gewerblichen Abnehmern wie jedem anderen Wettbewerber erlaubt sein müsse, zulässige Werbeankündigungen auch auf der Ware selbst oder auf deren Verpackung anzubringen und daß es kaufmännischer und wettbewerblicher Betrachtungsweise widerspreche, dies im Geschäftsverkehr mit privaten Abnehmern als unzulässig anzusehen (Berufungsantrag a) * Wie dargelegt, kommt der Eigenschaft des Betriebes des Beklagten als eines anerkannten Schv/erbeschä-digtenbetrie.bes nur gewerblichen Verbrauchern gegenüber im Rahmen des § 9 Abs* 4- SchwBG Bedeutung zu* Kür Ausnutzung der dem Beklagten durch diese Vorschrift gebotenen Möglichkeit eines erleichterten Warenabsatzes ist es jedoch nicht erforderlich, daß auch die Verpackung der Seife die Angabe "anerkannter Schwerbeschädigtenbetrieb Nr* 139” trägt * Weil die Seife des Beklagten auch an nicht gewerbliche Abnehmer vertrieben wird, denen gegenüber dem Beklagten ein Hinweis darauf, daß sein Unternehmen ein anerkannter Schwerbeschädigtenbetrieb ist, nicht gestattet ist, ist der Beklagte gehalten, auf den Aufdruck ganz zu verzichten* III« Da demnach die Revision des Klägers, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, in vollem Umfange begründet ist, war der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Berufungsanträgen zu a) und b) zu verurteilen* Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101, 566 i.Vomo § 515 Abs» 3 Satz 1 ZPO» Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, daß der erstinstanzliche Klageantrag zu a) sachlich im wesentlichen mit dem Berufungsantrag zu b) übereinstimmte» Krüger-Nieland Herr Bundesrichter Peble Jungbluth ist infolge Ausscheidens aus dem Amt an der tJnterschrifts-lei stung verhindert» Krüger-Nieland Sprenkmann Mösl