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BGH · Ib ZR 38/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 38/63

Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Düsseldorf vom 22« Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte setzt die Wagen in der Weise ein, daß einer ihrer Beauftragten auf der Straße oder auf dem Platz in Sichtweite dos Wagons an Passanten herantritt und diese etwa mit der Wendung anspricht: "Interessieren Sie sich für Bücher oder Schallplatten?" Sie hat beantragt, dio Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für die Mitgliedschaft in ihrem LfMBBI durch individuelles Ansprechen von Passanten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu werben, sofern dies geschieht, ohne daß die Passanten^, eine entsprechende Aufforderung an die Beauflag--ten der Beklagten gerichtet oder einen entsprechenden Wunsch zu dem Ausdruck gebracht,.haben. Hach seiner Auffassung .verstößt die von der Beklagten durch individuelles Ansprüchen von Ltras-sonpassanten vorgenommene Werbung gegen die guten Sitten dc3 geschäftliehen Verkehrs, soforn sie geschieht, ohne daß die Passanten eine entsprechende Aufforderung an die Beauftragten der Beklagten gerichtet oder einen entsprechenden Wunsch zu dem Ausdruck gebracht haben. Das Oberlandes-goricht führt dazu aus, diese Methode widerspreche einer in Deutschland anerkannten und langjährig ausnahmslos geübten Y/ettbeworbssitte, wonach es unstatthaft ist, auf der Straße durch Ansprechen von Einzelpersonen mit dem Ziel zu werben, diese zu dem Betreten des Geschäftslokals zu bestim- Senats, dem sich der erkennende Senat anschließt, verstößt ein Verhalten im Y/ett-beworb nicht nur dann gegen dio guten Sitten, wenn es dem instandsgefühl der beteiligten Verkchrskreise, d.h. des redlichen und verständigen Durchschnittsgev/erbotreibenden dos botroffenden Gewerbezweiges widerspricht, sondern auch dann, wenn die fragliche Y/ottbewerbsmaßnahiae von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar angesehen wird; Ohne Rochtsvorstoß geht das Oberlandoogoricht davon aus, daß das individuelle Ansprechen von Straßenpassanten vor Ladengeschäften mit dem Ziel, diese zu dem Betreten des Goschäfts-lokale zu bestimmen, nach einer in Deutschland anerkannten und langjährig ausnahmslos geübten Y/ettbewerbssitto dieses Maß der noch tragbaren Belästigung übersteigt und damit don anständigen Gebräuchen auf dom Gobiot dos Vottbewerbe zuwiderläuft. Diese Wettbewerbssitte findet ihre innere Rechtfertigung in einem angemessenen Schutz der IndividualSphäre gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben Dritter» Zumindest bei einem Teil der angesprochenen Passanten entstehen durch das individuelle Ansprechen auf der Straße zu Werbezwecken aus einer gewissen Verlegenheit Hemmungen; diose lösen wiederum das Gefühl aus, in der Entscheidungsfreiheit beschränkt zu sein, und erwecken dadurch ein spürbares Unbehagen und ünlustgefühl; es ist bekannt, daß alloin auf Grund dieser gewissen Zwangslage nicht wenige Menschen veranlaßt werden, diesen Zustand durch eine wirtschaftliche Bindung zu beenden. Zu Unrecht meint die Revision, die von ihr für die Werbung vor festliegenden Verkaufsstätten nicht in Zweifel gezogene VGrkohrssitte, die es verbietet, Passanten vor Ladengeschäften an2usprechen und zu dem Betreten des Ladens . Sie erblickt einen entscheidenden Unterschied darin, daß anders als bei festen Geschaftslokalon hier eine Massierung der Belästigung durch gleichartige Werbemaßnahmen von Mitbewerbern und damit eine ins Gewicht fallende Behinderung dos Straßenverkehrs nicht zu befürchten 30i, weil der V'or-bewagen nur mit polizeilicher Genehmigung seinen Standort oinnehmon könne und Nachahmer dieser V.'orbemethode daher in so erheblicher Entfernung bleiben müßten, wie sie die Hiermit verkennt die Revision, daß die Unzulässigkeit der Werbung durch individuelles Ansprachen von Passanten nicht - oder doch jedenfalls nicht ausschlaggebend - auf der Gefahr einer Behinderung des flüssigen Ablaufs des Straßenverkehrs, sondern darauf beruht, daß der Passant durch solche Werbemaßnahmen gezwungen wird, gegen seinen Y/illen sein Augenmerk auf eine wirtschaftliche Maßnahme zu richten und sich zu entscheiden, 6b er der Aufforderung, das Geschäftslokal zu betreten, folgen oder sie abweisen will. Bie Revision irrt daher auch in der Annahme, das An-sprechen verstoße erst dann gegen die -guten Sitten, wenn zu befürchten sei, es werde diese Methode ailge&fein von den Mitbewerbern angowendet werden. 3. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob die Y/erbung mit Kleinbussen neuartig ist oder nicht und ob das Schwergewicht dieser Y/erbung in dem Y/crbegespräch liogt, das innerhalb dos Y/erbewagens stattfindot. Dies gilt um so mehr, als auch die Beklagte nicht ernsthaft in Abrede stellt, daß in Deutschland das Ansprochen von Passenton vor festen Ladengeschäften, um diese zu dem Betreten des Geschäftolokalo zu bewogen, allgemein als unlaut ore \!c 11 b ov; er b smaßnahnc mißbilligt wird. Die Revision ist weiterhin der Auffassung, die im Urteilstenor des Landgerichts gewählt Q*vund vom Oberlandes-gericht gebilligte Formulierung, "ohne daß die Passanten eine entsprechende Aufforderung an die Beauftragten der Beklagten gerichtet oder einen entsprechenden Wunsch zu dem Ausdruck gebracht haben", sei eine unbrauchbare Abgrenzung zwischen lauterem und unlauterem Vorhalten, vor allem weil bereits das Berufungsgericht ein Ansprochen dann als zulässig angesehen habe, wenn der Passant sich z.B. durch Stehenbleiben und Betrachten de3 Wagens als potentieller Interessent verhalten habe. Diese Erwägungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht angeotollt, sondern lediglich die im Antrag der Klägerin und im Tenor des landgericht-lichen Urteils enthaltene Formulierung im V.ortlaut wieder- Sie schrankt in Wahrheit das Verbot nicht ein, durch das den Werbern der Beklagten die Initiative zu einem Gespräch mit Passanten untersagt wird. Eine solche unzulässige Initiative des Werbenden würde auch dann gegeben sein, wenn ein Passant in dem Augenblick angesprochen würde, in dem er stehen bleibt und sich den Wagen ansieht; denn dieser Vorgang bringt den V/unsßh dos Passanten nach einem Gespräch noch nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck. 8. Pie Revision meint schließlich, weil dio Beklagte die Worbebusso mit Genehmigung der Straßcnverkehrsbehörde , aufgestellt habe, 30i bereits die Zulässigkeit der Werbung dargotan; denn es komme mit dieser Entscheidung der Stras-senvorkohrsbohörde zu dem Ausdruck, daß entgegen der Annahme des Obcrlendesgerichts eine "ethisch fundiorte Konventicnal-norm", die den beanstandeter ’’’erbemnßnr.hncn ontgegonctche, gar nicht vorliogen könne, sondern es sich nur um eine •wottbewerbliche Zweckmäßigkeitsregolung handle, die so oder so getroffen werden könne. auf Straßen verboten sei; ob die Art und Weise des Anbietons dem wettbewerblich Erlaubten entspreche oder ob ein Verstoß gegen § 1* UV7G vorliege, sei der Beurteilung der ordentlichen Gerichte Vorbehalten. Es ist daher nicht Sache der Straßenvorkehrsbehördo, wirtschaftliche Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit nach den Vorschriften de3 Gesetzes gegen den unlauteren Wettbev/erb zu überprüfen; diese begnügt sich vielmehr mit der Prüfung, ob im Einzclfall entgegen der Vorschrift dos § 42 Abs. 2 StVO das Anbieten von Waren auf Straßen gestattet werden kann, ohne daß der Vorkehr behindert oder belästigt wird.

Zitierte Normen: § 42 StVO § 97 ZPO
PassantBelästigungStraßewirtschaftlichdosWerbungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
DWG § 1
Im Rahmen privater Go schält swerbung verstößt das An-sprochen von Straßenpassanten mit dem Ziel, sie zu dem Betreten eines in der Nähe aufgestollten Werbewagens zu veranlassen, gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs.
BGH, Urt.v.A.Dezcmber 1964 - Ib ZR 38/63 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Ib ZE 38/63
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4. Dezember 1964 Zug, Justizangost.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der
GmbH;
EflHHHPstraßc - 9, vertreten durch ihren Geschäftsführer Reinhard	ebenda,
 Beklagten und Rcvisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Dr<
gegen
 die Firma DflBBHB Bi^mmB~VflHHHfcgc3ellschaft mbH, DaflHHi, S^^^straße #, vertreten durch ihren Geschäfts führer Dr> Klaus BflBi, ebenda,
- Prozeßbovollmächtigto:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr,
2
Dor Ib-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicho Verhandlung vom 4» Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland	j
Spronkmann, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Düsseldorf vom 22« Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin wirbt für die Mitgliedschaft in der
 die Beklagte für den "Bei
 Die Beklagte setzt zur Werbung Kleinbusse ein, die auf den Seitenflächen die Aufschrift	und
 Sch^HHMBHP1 tragen und im Innern mit Sitzgologonhoiton, Tischen, Y/erbematorial und Erzeugnissen der Beklagten ausgestattet sind.
Die Wagon werden mit Genehmigung der Straßenverkehrsbe-hördon auf Straßen und Plätzen aufgestellt.
Die Beklagte setzt die Wagen in der Weise ein, daß einer ihrer Beauftragten auf der Straße oder auf dem Platz in Sichtweite dos Wagons an Passanten herantritt und diese etwa mit der Wendung anspricht: "Interessieren Sie sich für Bücher oder Schallplatten?" Wenn er meint, der Passant sei interessiert, fährt der Beauftragte fort: "Dann
 
lade ich Sic zu dem Besuch des Ausstellungswagens ein."
Die Klägerin hält dieso Werbung für unzulässig. Sie hat vorgetragen, angesichts der Erfolge der Beklagten seien die Konkurrenten zu gleichen Methoden gezwungen; das werde schließlich zu einer unerträglichen Belästigung der Umworbenen führen.
Sie hat beantragt,
 dio Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für die Mitgliedschaft in ihrem LfMBBI durch individuelles Ansprechen von Passanten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu werben, sofern dies geschieht, ohne daß die Passanten^, eine entsprechende Aufforderung an die Beauflag--ten der Beklagten gerichtet oder einen entsprechenden Wunsch zu dem Ausdruck gebracht,.haben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ihre Werbung sei neuartig; das Ansprochcn sei nur ein Teil der Gosamtwerbung. ke Angesprochenen würden nicht erheblich belästigt; sie könnten woitorgohen, zu demal die Werber angewiesen scion, sich höflich und zurückhaltend zu betätigen. Überdies werde durch die Straßenvorkehrsbehörde dafür gesorgt, daß das Publikum nicht in unzu demutbarer Weise belästigt werde; die Belästigung geho nicht über die Werbung der Zeitungen, Lotterien und Sammlungen auf den Straßen hinaus. Etwaige künftige Entwicklungen dürften bei der Erago nach der Zulässigkeit dor beanstandeten Werbung nicht berücksichtigt worden.
 
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung statt-gegeben, die Werbemethode der Beklagten' verstoße gegen die guten Sitten, weil sie zu einer unzu demutbaren Belästigung der einzelnen führe und die Gefahr eines gleichartigen Verhaltens der Mitbewerber und damit einor unerträglichen Belästigung heraufbeschwöre. Dio Entscheidung der Straßcn-vorkohrsbohörde binde das Gericht nicht.
Das Oberlandesgoricht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen. Mit der Bevision orstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage; die Klägerin bittet, die P.evision zu-, rückzuwoisen.
Entscheidungsgründe;
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I. 1. Das Obcrlandesgoricht hat den gegen die Beklagte geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UV/G für begründet erachtet. Hach seiner Auffassung .verstößt die von der Beklagten durch individuelles Ansprüchen von Ltras-sonpassanten vorgenommene Werbung gegen die guten Sitten dc3 geschäftliehen Verkehrs, soforn sie geschieht, ohne daß die Passanten eine entsprechende Aufforderung an die Beauftragten der Beklagten gerichtet oder einen entsprechenden Wunsch zu dem Ausdruck gebracht haben. Das Oberlandes-goricht führt dazu aus, diese Methode widerspreche einer in Deutschland anerkannten und langjährig ausnahmslos geübten Y/ettbeworbssitte, wonach es unstatthaft ist, auf der Straße durch Ansprechen von Einzelpersonen mit dem Ziel zu werben, diese zu dem Betreten des Geschäftslokals zu bestim-
men.
 
2o Diese Erwägungen dos Qborlandesgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des früheren I. Senats, dem sich der erkennende Senat anschließt, verstößt ein Verhalten im Y/ett-beworb nicht nur dann gegen dio guten Sitten, wenn es dem instandsgefühl der beteiligten Verkchrskreise, d.h. des redlichen und verständigen Durchschnittsgev/erbotreibenden dos botroffenden Gewerbezweiges widerspricht, sondern auch dann, wenn die fragliche Y/ottbewerbsmaßnahiae von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar angesehen wird;
denn § 1 UV/G will nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem
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Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Wettbewerbsauswüchsen bewahren (BGH GRUR I960, J>!S8v 561 -Volkswagen; BGH GRUR 1955, 541 - Beotattungsv/erbung-; B.GHZ 19, 592, 396 - Anzeigenblatt; BGH GRUR 1959, 277, 279 -Künstlerpostkarten). Untragbar ist eine V/ottbewerbsmaß-nahme jedenfalls dann, wenn sie das-mit jeder Werbung mehr oder wenigor verbundene noch tragbaro MaG der Belästigung übersteigt (BGHZ 19, 392, 396 - Anzeigenblatt;
BGH GRUR 1959, 285, 287 - Bienenhonig; BGH GEtfR 1959, 277-279 - Kunstlorpostkarton).
Ohne Rochtsvorstoß geht das Oberlandoogoricht davon aus, daß das individuelle Ansprechen von Straßenpassanten vor Ladengeschäften mit dem Ziel, diese zu dem Betreten des Goschäfts-lokale zu bestimmen, nach einer in Deutschland anerkannten und langjährig ausnahmslos geübten Y/ettbewerbssitto dieses Maß der noch tragbaren Belästigung übersteigt und damit don anständigen Gebräuchen auf dom Gobiot dos Vottbewerbe zuwiderläuft.
 
Diese Wettbewerbssitte findet ihre innere Rechtfertigung in einem angemessenen Schutz der IndividualSphäre gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben Dritter» Zumindest bei einem Teil der angesprochenen Passanten entstehen durch das individuelle Ansprechen auf der Straße zu Werbezwecken aus einer gewissen Verlegenheit Hemmungen; diose lösen wiederum das Gefühl aus, in der Entscheidungsfreiheit beschränkt zu sein, und erwecken dadurch ein spürbares Unbehagen und ünlustgefühl; es ist bekannt, daß alloin auf Grund dieser gewissen Zwangslage nicht wenige Menschen veranlaßt werden, diesen Zustand durch eine wirtschaftliche Bindung zu beenden. Es gelten auch hier in gewissem Sinne dio für die Zusendung unbestellter Waren entwickelten Grundsätze, daß nämlich der Empfänger durch die Zwangslage, in die er versetzt worden ist, in seiner Entschlußfreiheit unzulässig beeinträchtigt wird und schließlich die Ware oftmals nur kauft, um weiteren Belästigungen zu entgehen (BGH GRUB 1959, 277, 279 - Künstlerpostkarton).
Zu Unrecht meint die Revision, die von ihr für die Werbung vor festliegenden Verkaufsstätten nicht in Zweifel gezogene VGrkohrssitte, die es verbietet, Passanten vor Ladengeschäften an2usprechen und zu dem Betreten des Ladens . aufzufordern, könnte auf eine entsprechende Werbung vor Werbewagen nicht übertragen werden. Sie erblickt einen entscheidenden Unterschied darin, daß anders als bei festen Geschaftslokalon hier eine Massierung der Belästigung durch gleichartige Werbemaßnahmen von Mitbewerbern und damit eine ins Gewicht fallende Behinderung dos Straßenverkehrs nicht zu befürchten 30i, weil der V'or-bewagen nur mit polizeilicher Genehmigung seinen Standort oinnehmon könne und Nachahmer dieser V.'orbemethode daher in so erheblicher Entfernung bleiben müßten, wie sie die
 
Ordnungspolizoi zur Vermeidung von Verkehrsstörungen für geboten halte. Hiermit verkennt die Revision, daß die Unzulässigkeit der Werbung durch individuelles Ansprachen von Passanten nicht - oder doch jedenfalls nicht ausschlaggebend - auf der Gefahr einer Behinderung des flüssigen Ablaufs des Straßenverkehrs, sondern darauf beruht, daß der Passant durch solche Werbemaßnahmen gezwungen wird, gegen seinen Y/illen sein Augenmerk auf eine wirtschaftliche Maßnahme zu richten und sich zu entscheiden, 6b er der Aufforderung, das Geschäftslokal zu betreten, folgen oder sie abweisen will. Biese sich aus einer solchen Y/or-bung ergebende Belästigung ist aber in ihrem Ausmaß unabhängig davon, ob es sich bei dem Geschäftslokal umveänen
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festen Laden oder einen beweglichen Worbowagen handelt. .
Bie Revision irrt daher auch in der Annahme, das An-sprechen verstoße erst dann gegen die -guten Sitten, wenn zu befürchten sei, es werde diese Methode ailge&fein von den Mitbewerbern angowendet werden. Bieser*Gesichtspunkt soll nur in Zweifolsfällen - d.h. wenn die Beurteilung der konkreton Maßnahme in ihrem gegenwärtigen Umfang zu keinem eindeutigen Ergebnis führt - eine sichere Klärung' ermöglichen (BGH GRUR I960, 431, 432 - Straßenhändel).
3. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob die Y/erbung mit Kleinbussen neuartig ist oder nicht und ob das Schwergewicht dieser Y/erbung in dem Y/crbegespräch liogt, das innerhalb dos Y/erbewagens stattfindot. Benn die beanstandete Maßnahme, nämlich das individuelle Ansprechen von Straßenpaosanten zu Zwecken der Wirtochaftsworbung, wäre auch dann unzulässig, wenn es lediglich eine unterstützende Punktion im Rahmen einer neuartigen Gesamtwerbung ausübon sollte.
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4» Auch der Umstand-, daß die BUcherbusse, wie die Revision vorträgt, in der Regel nicht eine so günstige örtliche Lage haben wie feste Ladengeschäfte, rechtfertigt keine andere Beurteilung» Denn die Allgemeinheit braucht nicht im wirtschaftlichen Intorosse einzelner Unternehmer derartige Belästigungen auf sich zu nehmen»
5» Auch die Rügen der Revision, das Oborlandcsgericht habe zu Unrecht die Bewoisangebote der Beklagten (Beiziehung von Gutachten der Industrie- und Handelskammern sowie dos Werboausschuases des Deutschen Industrie- und Handels-tagoo) zu ihrer Behauptung übergangen, daß von den beteiligten Vorkehr3kroisen eine V/erbung auf der Straße, die auch zu dem Ansprechon von Passanten führen könne, durchaus als sachlich und wirtschaftlich vernünftig betrachtet werden, greifen nicht durch» Die Frage, ob das Ansprechen von Passanten auf der Straße im Rahmen einer Y/irtochaftswerbung nach der Auffassung der Allgemeinheit das noch zulässige Maß von Belästigung übersteigt, ob also Anlaß besteht, diese Art der Y.'orbung als mit den guten geschäftlichen Sitten unvereinbar zu verbieten, ist aus Erfahrungssätzon zu beantworten, die aus den allgemeinen gesellschaftlichen und soziologischen Grundlagen zu gewinnen sind. Lebenserfahrung und Kenntnisse der Richter sind in der Regel zur Beurteilung solcher Lebensverhältnisse ausreichend und es ist nicht erforderlich, wenn nicht besondere, hier nicht ersichtliche Umstände vorlicgon, eine Stellungnahme von drittor Seito oinzuholen. Dies gilt um so mehr, als auch die Beklagte nicht ernsthaft in Abrede stellt, daß in Deutschland das Ansprochen von Passenton vor festen Ladengeschäften, um diese zu dem Betreten des Geschäftolokalo zu bewogen, allgemein als unlaut ore \!c 11 b ov; er b smaßnahnc mißbilligt wird. Zu Recht geht aber das Berufungsgericht davon aus, daß keine
 
durchgreifenden Unterschiede orsiclitlich.sind, dio e3 rocht-fortigon könnten, solche Werbemaßnahmen anders zu beurteilen, v/enn sic vor einem fahrbaren Werbewagen stattfinden,
60 Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf Stras-sonsammlungen und Straßenlotterien, die ausschließlich für gemeinnützige und caritativo Zwecke durehgoführt werden»
Ein Vergleich mit Fällen der vorliegenden Art ist schon deshalb nicht möglich, weil es sich boi den angeführten Sachverhalten nicht um eine Wirtschaftswerbung zu Zwecken dos Wettbewerbs handelt und deshalb boroito dio Ausgangslago völlig verschiedenartig ist.
Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind ebenfalls
"** '
nicht vergleichbar. Wer sich dorthin begibt, rechnet in der Regel damit, angesprochen und zu dem liitmachen. Kaufen, Spie-Ion usw. aufgefordert zu werden. Diese Veranstaltungen sind zudem räumlich begrenzt und niemand wird unerwartet zu einer wirtschaftlichen Entscheidung genötigt.'.'
7. Die Revision ist weiterhin der Auffassung, die im Urteilstenor des Landgerichts gewählt Q*vund vom Oberlandes-gericht gebilligte Formulierung, "ohne daß die Passanten eine entsprechende Aufforderung an die Beauftragten der Beklagten gerichtet oder einen entsprechenden Wunsch zu dem Ausdruck gebracht haben", sei eine unbrauchbare Abgrenzung zwischen lauterem und unlauterem Vorhalten, vor allem weil bereits das Berufungsgericht ein Ansprochen dann als zulässig angesehen habe, wenn der Passant sich z.B. durch Stehenbleiben und Betrachten de3 Wagens als potentieller Interessent verhalten habe. Diese Erwägungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht angeotollt, sondern lediglich die im Antrag der Klägerin und im Tenor des landgericht-lichen Urteils enthaltene Formulierung im V.ortlaut wieder-
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gegeben (BU 6/7)» ohne im einzelnen darauf einzugehen, wie der Interessent diesem Wunsch im konkreten Pall Ausdruck verleihen könne. Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die im Urteil gewählte Passung keinen Bedenken. Sie schrankt in Wahrheit das Verbot nicht ein, durch das den Werbern der Beklagten die Initiative zu einem Gespräch mit Passanten untersagt wird. Eine solche unzulässige Initiative des Werbenden würde auch dann gegeben sein, wenn ein Passant in dem Augenblick angesprochen würde, in dem er stehen bleibt und sich den Wagen ansieht; denn dieser Vorgang bringt den V/unsßh dos Passanten nach einem Gespräch noch nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck.
8. Pie Revision meint schließlich, weil dio Beklagte die Worbebusso mit Genehmigung der Straßcnverkehrsbehörde , aufgestellt habe, 30i bereits die Zulässigkeit der Werbung dargotan; denn es komme mit dieser Entscheidung der Stras-senvorkohrsbohörde zu dem Ausdruck, daß entgegen der Annahme des Obcrlendesgerichts eine "ethisch fundiorte Konventicnal-norm", die den beanstandeter ’’’erbemnßnr.hncn ontgegonctche, gar nicht vorliogen könne, sondern es sich nur um eine •wottbewerbliche Zweckmäßigkeitsregolung handle, die so oder so getroffen werden könne. Demgegenüber führt das Oberlandosgericht zu Recht aus, die Genehmigung zur Aufstellung der Werbobusso nach § 42 Abs. 3 Satz 1 StVO beseitige lediglich das allgemeine Verbot doa § 42 Abs. 2 StVO, wonach das Anbicten gewerblicher Leistungen von Waren und dgl. auf Straßen verboten sei; ob die Art und Weise des Anbietons dem wettbewerblich Erlaubten entspreche oder ob ein Verstoß gegen § 1* UV7G vorliege, sei der Beurteilung der ordentlichen Gerichte Vorbehalten. Die Vorschrift des § 42 StVO besagt nichts über die Lauterkeit und die Unlauterkeit dos Goschüftsverkohrs, sondern betrifft nur das Verhältnis
 
eines reibungslosen Ablaufs des Straßenverkehrs zu gewerblichen Maßnahmen auf der Straße. Es ist daher nicht Sache der Straßenvorkehrsbehördo, wirtschaftliche Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit nach den Vorschriften de3 Gesetzes gegen den unlauteren Wettbev/erb zu überprüfen; diese begnügt sich vielmehr mit der Prüfung, ob im Einzclfall entgegen der Vorschrift dos § 42 Abs. 2 StVO das Anbieten von Waren auf Straßen gestattet werden kann, ohne daß der Vorkehr behindert oder belästigt wird.
II. Die Revision der Beklagten war demnach mit der Kostonfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
v
Krüger-Nioland	Pehle	as.g8WlBüeftuii.-
Mösl	Alff
BUNDESGERICHTSHOF 2222 078
ZR 38/63
BESCHLUSS
in Sachen
 der Bei straße 4P - 4P Reinhard M0,
GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer ebenda,	......
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma DPPBP BipmiP-V^PPliPgosellschaft mbH, PaflHBI, S^^^straße #, vertreten durch ihren Geschäftsführer Br. Klaus	ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Br,
 und Br. Pj^P -
Der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Februar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Dr. Sprenk-mann, Dr. Mösl und Alff
 beschlossen:
Gemäß § 319 ZPO wird das Rubrum des Urteils vom 4» Dezember 1964 wie folgt berichtigt:
Bundesrichter Dr. Sprenkmann ist zu streichen und Bundesrichter Jungbluth einzusetzen.
Krüger-Nieland Jungbluth Sprenkmann Mösl	Alff