März 1967 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 5. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Auskunft gerichteten Urteil bedeutet für den Beklagten auch nicht in allen Pallen einen nicht zu ersetzenden Nachteil (vgl* BGH LM Nr. 12 zu § 719 ZPO). Entgegen der Meinung der Beklagten würde die Erteilung der Auskunft im Streitfall auch nicht dazu führen, daß die dem Streit zugrunde liegenden Rechtsfragen infolge Erledigung der Hauptsache nicht mehr höchstrichterlieh geklärt werden könnten; denn diese Fragen bleiben im Rahmen des Schadensersatzbegehrens zu prüfen.
BUNDESGERICHTSHOF Ib ZE 37/67 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit I. der Sänger: 1. 2. 3. A T © 5. 6. 7. II. 8. ■i /, 7 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Sänger: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7 7. träger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 9. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 22. März 1967 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13* Januar 1967 wird aufgehoben. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. G- r ü n d e: Die Beklagten haben nicht dargetan, daß es ihnen wirtschaftlich nicht1,möglich sei, die ihnen im Urteil des Berufungsgerichts vörbeüaltene Sicherheit in Höhe von 1.500 DM zu leisten und damit die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Auskünfte ans pruchs abzuwenden. Das für den Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO erforderliche Rechteschutzbedürfhis kann danach nicht bejaht werden (vgl. BGH LM Kr. 20 zu § 719 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Auskunft gerichteten Urteil bedeutet für den Beklagten auch nicht in allen Pallen einen nicht zu ersetzenden Nachteil (vgl* BGH LM Nr. 12 zu § 719 ZPO). Besondere Gesichtspunkte, die zur Bejahung eines solchen Nachteils führen könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich; insbesondere scheidet die Gefahr eines Einblicks in geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers aus. Entgegen der Meinung der Beklagten würde die Erteilung der Auskunft im Streitfall auch nicht dazu führen, daß die dem Streit zugrunde liegenden Rechtsfragen infolge Erledigung der Hauptsache nicht mehr höchstrichterlieh geklärt werden könnten; denn diese Fragen bleiben im Rahmen des Schadensersatzbegehrens zu prüfen. Jungbluth Fehle