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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin zu 1) ist ein dänisches Unternehmen und stellt als Kinderspielzeug Klemmbausteino aus Kunststoff aus elastischem Kunststoff hergestellt und tragen auf ihrer Oberseite runde Klemmnocken, während sie unten offen und als Hohlkörper ausgebildet sind* Der die allseitige Begrenzung des Hohlraums bildende Rand verklemmt sich beim Aufeinandersetzen der Steine mit den Rocken des darunter befindlichen Steins«, Da die einzelnen Steine verschiedene Größen besitzen;, und zwar jeweils das Vielfache der Länge oder der Breite kleinerer Steine, andererseits aber die Nocken jeweils den gleichen Abstand haben? In Deutschland hat ein Patentschutz allerdings nie bestanden«, Bausteine nach dem Prinzip der britischen Erfindung wurden, noch bevor die Klägerinnen mit ihren Erzeugnissen hervortraten , in England von der Firma Kiddicraft hergestollt und vertriebene Die Klägerinnen verwenden für ihre Steine hauptsächlich die Farben rot und weiß; sie sind aber dazu übergegangenj auch andere Farben zu benutzen«, Der Vertrieb der Steine erfolgt in Deutschland seit *955 in erheblich ansteigendem Maße* Dabei werden nicht einzelne Steine verkauft, sondern nur ganze Sätze von Steinen (Verkaufspackungen und lErgänzungspackungen), die in Behältnissen abgepackt sind, welche deutlich das Warenzeichen 10^tragen«, die gleichen Abmessungen wie die iJB^-Steine und können deshalb mit ihnen verbaut werden; auf diese Tatsache wurde auch gelegentlich in der Werbung hingewiesen ("Passend zu B^P") , wobei allerdings die Beklagte behauptet, diese Werbung soi nicht von ihr, sondern von ihren Abnehmern auogegangon und sie soi einer solchen nrt der Werbung stets entgegengetreten« Die Normalsteine der Beklagten unterscheiden sich von den iPB^-Steinen dadurch, daß die P(^-Erzeugnisse teilweise seitliche Schlitze aufv/eisen und daß sich in dem inneren Hohlraum der Steine zusätzlich eine oder zwei Klemmwände befinden« Die Klemmnocken tragen in der Mitte ihrer Oberfläche ein Loch, während die Nocken der I®B*Steino eine glatte geschlossene Oberfläche haben, in die das Wort lUB ein geprägt ist» Als Darbe verwendete die Beklagte zunächst ebenfalls rot und weiß, wenn auch in einem etwas abweichenden Farbton; inzwischen vertreibt sie rote Normalsteine nicht mehr, wohl aber verwendet sie die rote Farbe noch für ihre Zusatzsteine, insbesondere die für das Dach vorgesehenen* Die Form der Zusatzsteine unterschei det sich deutlich von der der iUfc-Stoine« Der Vertrieb der P^^-Steine erfolgt wie bei den X^P-Steinen in ganzen Sätz (Verkaufs- und Ergänzungspackungen), die teils in Büchsen, teils in Kunststoffkartons abgepackt sind und die Bezeichnung "Pd^-Block" tragen« Klemmbausteine nach dom Prinzip der B^^-Steine werden inzwischen in zahlreichen Bändern hergestellt, allerdings überwiegend mit abweichenden Maßen, so daß die Steine nicht mit den Erzeugnissen der Klägerinnen verbaut werden können« In Deutschland wurden Steine mit den Abmessungen der I^P* Steine von der Firma hergestellt* Diese Firma hat sich in einem Vergleich gegenüber den Klägerinnen verpflich tot, solche zu den I^^-Steincn passenden Erzeugnisse nicht mehr hersuotollen* Die Klägerinnen nehmen Ausstattungsschutz in Anspruch; sie “behaupten Verkehrsdurchsetzung für das Gesamtbild ihrer Bausteines und zwar sowohl für die Abmessungen der Steine und der Klommnocken als auch für die charakteristischen Farben rot und weiß» Die Beklagte, so behaupten die Klägerinnen, sei bewußt darauf ausgegangen, Verwechslungen herbeizuführen und den guten Huf der lJ®-Steine für sich auszubeuteno Dem entsprechend habe die Beklagte ihren Erzeugnissen praktisch keine unterscheidenden Merkmale boigefügt, Ihr Verhalten stelle sich als unzulässiger sklavischer Nachbau dar«, Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Io es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Kaftstrafe zu unterlassen, Bauspiele herzustellen und/oder zu vertreiben bzw, vertreiben zu lassen, deren Bausteine den Bausteinen der Klägerinnen im Erscheinungsbild und den Abmessungen dadurch entsprechen, daß sie 1e a) in einfarbig weiß und/oder rot gehalten, b) mit innerhalb der Flächenumgrenzungen angeordneten runden Klemmnocken versehen sind und Im übrigen hat die Beklagte um Klagabweisung gebeten und vorgotragons Die Verletzung von Ausstattungsrechten komme schon um deswillen nicht in Betracht, weil die Form und die Abmessungen der Steine zu dem Wesen der Ware selbst gehörten« Die Annahme eines unzulässigen Nachbaus scheitere daran, daß die Erzeugnisse der Klägerin nicht eigenartig seien, da sie selbst Nachahmungen von Erzeugnissen der Firma Kiddicraft seien« Sie, die Beklagte, habe auch alles Zumutbare getan, um Verwechslungen auszuschließen« In clor Berufungsinstanz hat die Beklagte sich weiterhin verpflichtet« im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland keine Normalbaustcine in roter Farbe mehr zu vertreibeno Auch insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. XII, festzustellen* daß die Beklagte verpflichtet ist* den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen* der diesen durch den Vertrieb der unter Ziff0 I ';a) und b) beschriebenen Bausteinchcn (soweit die Steinchen in roter oder weißer Farbe gehalten waren) entstanden ist bzw« noch entstehen wird« I c Aus,8 tat tun/; 8 schütz Io Das Berufungsgericht legt einleitend dar, daß auch die kennzeichnende Gestaltung der Ware selbst als Ausstattung angesohen werden könne und nur solche Merkmale der Ware außer Betracht zu bleiben hätten, die durch den mit ihr ■ verfolgten Zweck technisch bedingt seien» Deshalb nähmen sowohl die von der Klägerin verwendeten Farben als auch die Grundmaßo der Bausteine und die äußere Gestaltung der Klemmnocken an dem Ausstattungsschütz teil» Alle diese äußeren Merkmale hätten mit der technischen Funktion der Ware und mit der ihr zugrundeliegenden Erfindung nichts zu tun; vielmehr handele es sich um Merkmale, die ohne Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Steine willkürlich gewählt werden könnten,, Die Ausstattung der Klägerinnen, so fährt das Berufungsgericht fort, habe sich auch im Verkehr durchgesetzt, wie sich aus der Meinungsbefragung der Gesellschaft für Marktforschung in Hamburg ergebeö Die Beklagte verletze daher die Ausstattungsrechte der Klägerinnen durch die verwechselbare Aufmachung ihrer r|^-Steine nach Farbe, Grundmaßen und Form der Klemranocken«, 2o Gegenüber der Bejahung des Ausstattungsschutzes macht die Revision die Verletzung sachlichen Rechts und des § 286 ZPO geltend„ Sie steht auf dem Standpunkt«, das Berufungsgericht habe sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausstattungsschutzes rechtsirrtümlich bejahte Die genauen Grundmaße der Steine seien im äußeren Erscheinungsbild nichts Eigenartiges, ja sogar für da3 bloße Auge überhaupt nicht wahrnehmbar, so Was ins Auge falle und auch bei der Verbraucherbefragung dazu geführt habe,, daß eine Mehrheit der befragten Personen*, die ihnen vorgehaltenen Steine als ••L^B-Steine” erkannt hätten;, seien allein die technisch notwendigen Merkmale <0 nämlich das Vorhandensein eines Kunstbausteins mit einer Anzahl von Klemmnocken auf der Oberseite des Steins* Eine Monopolisierung der weißen Farbe für die Klägerinnen sei rechtlich nicht zulässig p ganz abgesehen davons daß auch insoweit die Verbraucherumfrage keinen Beweis für die Verkehrserwartung liefere? sondern daß für die Frage der Ausstattungsverletsung auf dio Aufmachung der einzelnen Steine absustellen sei* Denn die Steine«, die dazu bestimmt sind, aus den Packungen herausgenommen zu werden, treten den Verbrauchern auch einzeln oder in verbautem Zustand entgegen* Aus den gleichen Gründen kann es nicht darauf ankommen5 daß die Zusatzsteino der Beklagten 3ieh mehr oder weniger deutlich von denen der Klägerinnen unterscheiden* Denn die Normoisteine nimmt der Verbraucher auch getrennt von den Zusatz3teinen einzeln oder untereinander verbaut wahr* b) Mit Recht geht das Berui'ungsurteil auch davon aus, daß die äußere Gestaltung der Ware am Ausstattungs-schutz toilnehmen kann? und zwar auch dann-, wenn sie eine “stoffliche Einheit“ mit der Ware bildet (BGHZ 35? 34'* , 345 - Buntotreifensatin)o Entscheidend ist - wie dor Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat - insoweit allein-ob die äußere Gestaltung als “Zutat“ zur Ware begrifflich von ihr unterscheidbar ist und ob es sich um Gestaltungs-eleaente handelt, die willkürlich wählbar sind und dadurch nur das “Gesicht“ der Ware bestimmen«, Nur dann zählt die äußere Gestaltung der Ware nicht mehr zu ihrer “Aufmachung“, wenn sie so? wenn da3 Berufungsgericht in der runden, zylindrischen Borm der Klemmnocken ein Gostaltungselement dor äußeren Aufmachung der Klemmbausteinc erblickt hat«, Zwar ist das Vorhandensein der Klemmnocken auf der Oberseite der Bausteine technischfunktionell bedingt; es gehört sogar zu dem Wesen der Erfindung o Allein, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, können auch Gestaltungselemento der Ware, die ihren technischen Gebrauchszweck fördern, dann ausstattungsschutzfähig sein, v/enn sie willkürlich gewählt werden können und das äußere Erscheinungsbild der Ware so prägen, daß der Verkehr aus diesen Gestaltungselementon den Rückschluß auf eine bestimmte Herstellungsstätto zieht (BGHZ 11, 129? Es ist auch denkbar - wenn auch höchst unwahrscheinlich und* wie noch darzulegen sein wird* durch die Meinungsumfrage keineswegs bewiesen ~* daß die rundep zylindrische Ausbildung der Klemmnoeken das äußere Bild der Ware in einer Weise prägt* daß der Verbraucher gerade hieraus und nicht schon aus dem bloßen Vorhandensein der Klemmnoeken schlechthin einen Hinweis auf die Ursprung03tätte der Bausteine entnimmt, Zweifelhaft mag dagegen schon erscheinen* ob das Berufungsgericht mit Recht die weiße Farbe der Bausteine zu dem äußeren Erscheinungsbild der ‘Ware und damit zu ihrer "Ausstattung“ gezählt hat, Zv/ar hat der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt* daß Farbzusammenstellungen und auch einzelne Farben ausstattungsschutzfähig sind (BGHZ 16* 82* 85 - Wickelsterne; BGHZ 16* 296* 300 - Eerzwand-vaso; BGH GRUR 1953, 40* 4'i - Goldzack; GRÜR 1957, 553* 556 - Tintenkuli; GRÜR 1962* 299* 302 - form-strip). In diesen Entscheidungen handelte es sich aber jeweils um Farben oder Farbzusammenstellungen* die ohne Beeinträchtigung des Gebrauchszwecks willkürlich wählbar waren* während im vorliegenden Falle die weiße Farbe* die dem normalen Verputz von Häusern entspricht* als die für Spielbausteine natürliche und ansprechendste erscheint. Noch stärkere Bedenken stehen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit entgegen, als es die Aus-stattungoochutsfähigkeit der bloßen Abmessungen der Normalbausteino bejaht hat* Denn im vorliegenden Fall ist die Quaderform, die in dem Verhältnis ihrer Abmessungen etwa den Maßen echter Ziegelsteine entspricht, durch den Gebrauchszweck vorgegeben und gehört damit zu dem Wesen der Warco Zwar kann die Spielzeugform eines Ziegelsteins bei Wahrung der vorgegebenen Relationen gleichwohl unterschiedliche Bruchteile der Größe eines wirklichen Ziegelsteins aufweisen, d*h* bei Wahrung der maßstäblichen Wiedergabe gleichwohl*.- jedenfalls in einem bestimmten, durch den Gebrauchszweck abgesteckten Rahmen ~ willkürlich vergrößert oder verkleinert werden* Der Verkehr v/ertet aber diese Abweichungen,-soweit sie nicht schon deshalb einem Ausstattungsschutz verschlossen sind, weil sie mit dem bloßen Auge nicht wahrgenommen werden können jedenfalls in aller Regel nur in der Weise, daß es sich um eine größere oder kleinere Ausführung der identischen Ware eines Spielbausteinss handle* Die bloße Größe des Spiolbausteins kann deshalb begrifflich nicht als eine "Zutat” zur Ware gewertet werden, an welche sich kenn-zeichenmäßigo Unterscheidungs- und Herkunftsvorstellungen anknüpfen konnten» c) Die Frage, welche äußeren Geetaltungselementc der if^-Steine dem Ausstattungsschutz zugänglich sind, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil die Erwägungen, auf Grund derer das Berufungsgericht einen Ausstattungsschutz bejaht hat, auch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden sind* Ba3 Berufungsgericht hätte nämlich, um zu dem Ausstattungsschutz zu gelangen, feststellen müssen«, daß sich gerade diejenigen äußeren Gestaltungselemonte, im Verkehr als Hinweis auf die Erzeugnisse der Klägerin durch-gesetzt haben* Eine solche Feststellung ist aber in rechta-fehlerfreier Weise nicht getroffen worden. wie die Steine hießen« Her Umstand, daß sich aus dieser Art der Befragung eine eindeutige- Verkehrsdurch-sotsung der iJB-Steine ergeben hat, läßt denkgesetzlich keinen Rückschluß auf eine Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion gerade der zylindrischen Gestaltung der Klemm-nockcn, der weißen Farbe oder gar der bloßen Größe der Spielbausteine zu, Bonn die Frage? abgeleitet haben* war nicht gestellt worden, Es kommt hinzu* daß - was die Form der Klemmnockon und die genauen Größenabmessungen der Steine anbelangt - die Lebenserfahrung sogar dafür ap^cht, daß den Befragten* denen der Beutel in einiger Entfernung vorgehalten wurde, weder die zylindrische Ausgestaltung der Klemmnocken noch die bestimmt Größenabmessung der Steine aufgefallen ist« Was die weiße und rote Farbe der Bausteine anbelangt, so sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür gegeben* daß gerade das Vorhandensein der weißen Farbe (die rote ist auszuocheiden, nachdem die Beklagte sie nicht mehr benutzt) die Herkunftsvorstellung bei den Befragten ausgelöst hat«. Im Gegenteil liegt nac der Lebenserfahrung die Annahme nahe* daß die Befragten allein deshalb auf die Klägerinnen als Herkunftastätto geschlossen haben, weil sie Bausteine mit Klemmnocken sahen und davon ausgingen«, daß Bausteine dieser Art ausschließlich von den Klägerinnen horgestollt und vertrieben würden. V/io der Bundesgerichtshof in der Nährbier-EntScheidung fBGHZ 30g 357g 364) ausgesprochen hat* genügt es aber zur 1’eotStellung eines Ausstattungsschutzes nichtP wenn der Verkehr von einem Herstollungsmonopol des betreffenden Unternehmens ausgeht oder auch nur auf Grund der Marktlage anniromtp das spezielle Produkt werde ausschließlich von einem bestimmten Unternehmen hergestellt und vertrieben; denn einer solchen Verkehrsauffassung liegt ein soich^nrechtlich bedeutsamer Vorgang nicht zugrunde rvßl0 auch BGHZ 35? Bas Gleiche gilt für die v/eitere Frage, ob die Herkunft svorStellungen auf ausstattungsschutzfähigen Gestal-tungselciicnton und nicht etwa nur auf Warenformen beruhen, die nach der Verkehrsauffassung zu dem Wesen der Ware gehören» Boi erwiesener nVcrkehrsgeltung,f des fraglichen Erzeugnisses wird die Prüfung dieser Frage bei nicht technisch bedingten Gostaltungsformcn in der Regel jedoch nur geboten sein» wenn auf Grund der Marktlage ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß der Vorkehr Waren der fraglichen Art nur deshalb einem bestimmten Unternehmen zuschreibt, weil dieses auf dem einschlägigen Marktgebiet bislang eine Monopolstellung eingenommen hat» wie bewußtes Ausgehen der Beklagten auf die Herbeiführung von Verwechslungen* Billigung<iünd Veranlassung der tf/erbung "Passend zu LEGO*'* nicht abschließend geklärt sind* ist der Rechtsstreit schon nach dem unstreitigen Tatbestand im Sinne einer Verurteilung der Beklagten zur Entscheidung reif* 2 o Es entspricht gefestigter Rechtsüberzeugung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die bloße Nachahmung fremder Waren* die nicht unter Sonder-rochtsschutz stehen* selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbeworbsrechtlich nicht zu beanstanden ist* daß vielmehr* um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können* weitere über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinaus-gehendo Umstände hinzutreten müssen* die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5? In der Austauschbarkeit allein liegt nun freilich ein über den wettbewerblich zulässigen Nachbau hinausgehendor, die Sittenwidrigkeit begründender Umstand noch nicht; so entspricht es ständiger Rechtsprechung«, daß die Zulieferung von Ersatzteilen, aber auch die Herstellung und der Vertrieb von Zusatzgeräten«, dio zu den Erzeugnissen eines V/ettbewerbers passen«, für sich nicht zu beanstanden ist, (vgl«, BGH2 279 - .Pro- grammhefte; BGH GRUR ^958, 343 - 3ohnergerät) „ Die v/eitergehende Besonderheit des vorliegenden Falles«, aus der sich dio Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt«, liegt aber darinP daß das Erzeugnis der Klägerinnen von vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse zugeschnitten ist«, Dies ergibt sich sowohl aus der Natur eines Spielbaukastens der hier streitigen Art als auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhalt und ist im übrigen unter den Parteien im wesentlichen auch unstreitige Danach entspricht es dem Wesen und der Zweckbestimmung des zunächst gelieferten Ausgangsgegenstandes,,, daß er gewissermaßen den Ansatz für eine von vornherein als fortlaufend gedachte Serie von Ergänzungen und Erweiterungen darstellt ? daß er das Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung durch Ergänzungspackungen von Bausteinen dorsolben Art in sich trägt, welches dor Hersteller mit der ersten Lieferung bewußt weckt und auf das er erkennbar abzielt» Der wettbewerbliche Erfolg«, der mit dieser Lieferung erzielt wird«, erschöpft sich danach nicht in dom Gegenstand dieser einen Lieferung, sondern er erfaßt auch den aus der Natur dos Gegenstandes sich ergebenden Ergähzungsbedarf• Der Grund hierfür liegt darin? daß der Gegenstand des Umsatz-geschäfto hier lediglich in Materialien, nämlich einzelnen Bauelementen besteht, die ihrerseits zvr wechselnden Gestaltung mannigfacher anderer Gegenstände, insbesondere von SpielZeughäusern dienen sollen und durch ihz'e Vermehrung zugleich den Gebrauchszweck des Ausgangsgegenstandes erweitern o In einem solchen Falle ist es mit den kaufmännischen guten Sitten nicht vereinbar, wenn ein Nachahmer sein Produkt gleichsam in die fremde Serie einschiebt und dadurch den Erfolg der fremden Leistung auf sich ableitet und für sich ausbeutet, obwohl ihm eine Fülle von Ausweich-moglichkoiten zur Verfügung stände, um bei unverminderter technischer Brauchbarkeit des eigenen Erzeugnisses dieses Einhängen in ein fremdes Arbeitsergebnis zu vermeiden, Der Unterschied gegenüber dem wettbewerblich zulässigen Ersatz-teilgeschäft - bei welchem ebenfalls eine Art "Ergänzungsbedarf" befriedigt wird - besteht darin, daß der Ersatzteillieferant nur einzelne, durch normalen Verschleiß oder auch unvorhergesehene Umstände unbrauchbar gewordene Teile ergänzt daß aber der Erzeuger dos Ausgangsprodukts seinen vollen Markterfolg cuirch das erste Umsatzgeschäft verwirklicht hat. In ähnlicher Weise ist der vorliegende Fall von dor ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstandenden Belieferung mit Zubehörteilen abzugrenzeno Auch hier hat der Lieferant des Ausgangsprodukts seinen Markterfolg grundsätzlich bereits verwirklicht, wenn ßor Erzeuger von "passenden" Zubehörteilen dor UoUo sogar ein neues Bedürfnis oder eine neue Verwandungs-möglichkoit für da3 Ausgangsprodukt erkannt und damit eine eigene selbständige Leistung erbracht hat, mit seinen Zubehörteilen auf dem Markt erscheint, Ob im Falle dor Belieferung mit Zubehörteilen etwas anderes zu gelten hätte, wenn das Ausgangserzeugnis für sich solbst gesehen mehr oder weniger unfertig ist und ebenfalls den Bedarf nach Vervollständigung durch Zubehörteile in sich trägt, wenn also auch hier das Ausgangserzeugnis gleichsam nur einen Ansatz zu einem abge- Der Aufrechterhaltung des Berufungsurteils aus dem Gesichtspunkt des § * UWG steht auch nicht entgegen, daß der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat« niemand habe einen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes, selbst wenn ein neuer Markt erschlossen und mit Mühe und Kosten aufgebaut wurde (BGH GRUB ^963? ob von einer uVerbaubarkeitu mit den iJB-St einen nicht mehr die Rede sein kann, wenn die Beklagte unter Beibehaltung des maßstabgetreuen Nachbaus, mithin unter Beibehaltung der technischen "Verbaubarkeit" andere Unterscheidungsmerkmale z.B, eine vollständig abweichende Farbgestaltung«, anbringt welche es aus nichttechnischen, insbes» geschmacklichen Gründen ausgeschlossen erscheinen lassen können, daß die IfBI-Steine als Ergänzung von L®B-Packungen gekauft werde Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden3 wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte wäre ohne gesichertes Unterlassungsversprechen auch insoweit verurteilt worden«, Denn tatsächlich hat die Beklagte - wie das Berufungsgericht feststellt -;jene unzulässige Werbung durch ihren maßstabgetreuen Nachbau hervorgerufenp d,h0 in einer ihre Eigenschaft als "Störer" begründenden Weise adäquat verursacht« Daß die Werbung "Passend zu iH" beim Absatz der Bausteine an die Endverbraucher betrieben werden würde?

Zitierte Normen: § 1 UWG
KlägerinnenErzeugnisSteinFarbeBausteineGRURWareBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
2109 027
§ 25 V/ZG
Klemmbausteine
a)	Zur Frage der AuBstattungsfähigkeit des äußeren Erscheinungsbildes einer Y/are«,
b)	Wird für bestimmte äußere Gestaltungsraerkmale einer Ware Auostattungsschutz in Anspruch genommen? so ist nachzuweisen? daß die Herkunftsvorstollungen des Verkehrs gerade durch diese Formelemente ausgelöst werden*
c)	Nimmt ein Hersteller Ausstattungsschutz für eine Ware in Anspruch? mit der er den Markt beherrscht? und die ihm beteiligte Verkehrskroise erwiesenermaßen zuschreiben« so bleibt zu prüfen? ob die HerkunftsvorStellungen des Verkehrs auf ausstattungsfähigen Merkmalen oder etwa nur darauf beruhen? daß dem Vorkehr nur dieses Unternehmen als Hersteller von Waren dor fraglichen ^rt bekannt ist (Ergänzung zu BGHZ 30? 357? 364 Nährbier; 35? 341? 347 Buntstreifen-r satin) o
§ 1 U'WGr
 Der maßstabgetreue Nachbau eines nicht unter Sonderschütz stehendon Erzeugnisses kann unlauterer Wettbewerb im Sinne des § 1 UWG sein? wenn es sich um eine auf einen Fortsetzungsbedarf zugeschnittene Ware handelt {hier Spielbausteino) und dor Nachahmendo diesen Fortsetzungsbedarf für sich ausbeutet? indem er "passende“ Ergänzungspackungen liefert*
BGHoUrt„Vo 6o November 1963 - Ib ZR 37/62 OLG Hamburg
LG Hamburg
 It) ZR 37/62 Vorkündet
 am 60 November 1963 jp|p Juoto-Angest c als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Foul Wj Vorstand Direktor W! 'Dänemark ?
S o ? vertreten durch ihren
 Ki
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin9
Rechtsanwalt Dr0
gegen
1 o die Firma- B Stationo J1 Ki®-C
2o die Firma DJ Haftung3 H führer T.
fabriken iflV	A/S, 9 B|
änemarko vertreten durch ihren Vorstand
 öelwaren Gesellschaft mit beschränkter vertreten durch ihren Geschäfts-
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerinnen und Revisionsbeklagte;,
Rechtsanwalt Prof«
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-licho Verhandlung vom 6o November 1963 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr0 Krüger-Nielandj Jungbluth? PehleP Dr,, Sprenkmann und Dr0 Mösl
 für Recht erkannt:
, Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22o Februar ?962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/ieseno
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) ist ein dänisches Unternehmen und stellt als Kinderspielzeug Klemmbausteino aus Kunststoff
 aus elastischem Kunststoff hergestellt und tragen auf ihrer Oberseite runde Klemmnocken, während sie unten offen und als Hohlkörper ausgebildet sind* Der die allseitige Begrenzung des Hohlraums bildende Rand verklemmt sich beim Aufeinandersetzen der Steine mit den Rocken des darunter befindlichen Steins«, Da die einzelnen Steine verschiedene Größen besitzen;, und zwar jeweils das Vielfache der Länge oder der Breite kleinerer Steine, andererseits aber die Nocken jeweils den gleichen Abstand haben? lassen sich auch Steine unterschiedlicher Größe miteinander verhauene Neben den quaderförmigen Normal st einen«, die im Verhältnis ihrer Abmessungen kleinen Ziegelsteinen entsprechen.«, werden lUP-Zusatzsteine als Dächer, Fenster<> Türen und dgl«, hergestellt und vertriebene Das technische Prinzip der Xiflfc-Steine beruht auf einer britischen Erfindung«, die auch durch - inzwischen abgelaufene - Patente geschützt war. In Deutschland hat ein Patentschutz allerdings nie bestanden«, Bausteine nach dem Prinzip der britischen Erfindung wurden, noch bevor die Klägerinnen mit ihren Erzeugnissen hervortraten , in England von der Firma Kiddicraft hergestollt und vertriebene Die Klägerinnen verwenden für ihre Steine hauptsächlich die Farben rot und weiß; sie sind aber dazu übergegangenj auch andere Farben zu benutzen«, Der Vertrieb der Steine erfolgt in Deutschland seit *955 in erheblich ansteigendem Maße* Dabei werden nicht einzelne Steine verkauft, sondern nur ganze Sätze von Steinen (Verkaufspackungen und lErgänzungspackungen), die in Behältnissen abgepackt sind, welche deutlich das Warenzeichen 10^tragen«,
her, die sie unter dem Warenzeichen zu 2) im Inland vertreiben läßt» Die
 von der Klägerin
 Steine werden
i
 
Dio Beklagte ist ebenfalls ein dänisches Unternehmen und vertreibt seit =958 in Deutschland Klemmbausteine untor dem 'Warenzeichen	* Die Normalsteine haben *	•
die gleichen Abmessungen wie die iJB^-Steine und können deshalb mit ihnen verbaut werden; auf diese Tatsache wurde auch gelegentlich in der Werbung hingewiesen ("Passend zu B^P") , wobei allerdings die Beklagte behauptet, diese Werbung soi nicht von ihr, sondern von ihren Abnehmern auogegangon und sie soi einer solchen nrt der Werbung stets entgegengetreten« Die Normalsteine der Beklagten unterscheiden sich von den iPB^-Steinen dadurch, daß die P(^-Erzeugnisse teilweise seitliche Schlitze aufv/eisen und daß sich in dem inneren Hohlraum der Steine zusätzlich eine oder zwei Klemmwände befinden« Die Klemmnocken tragen in der Mitte ihrer Oberfläche ein Loch, während die Nocken der I®B*Steino eine glatte geschlossene Oberfläche haben, in die das Wort lUB ein geprägt ist» Als Darbe verwendete die Beklagte zunächst ebenfalls rot und weiß, wenn auch in einem etwas abweichenden Farbton; inzwischen vertreibt sie rote Normalsteine nicht mehr, wohl aber verwendet sie die rote Farbe noch für ihre Zusatzsteine, insbesondere die für das Dach vorgesehenen* Die Form der Zusatzsteine unterschei det sich deutlich von der der iUfc-Stoine« Der Vertrieb der P^^-Steine erfolgt wie bei den X^P-Steinen in ganzen Sätz (Verkaufs- und Ergänzungspackungen), die teils in Büchsen, teils in Kunststoffkartons abgepackt sind und die Bezeichnung "Pd^-Block" tragen«
Klemmbausteine nach dom Prinzip der B^^-Steine werden inzwischen in zahlreichen Bändern hergestellt, allerdings überwiegend mit abweichenden Maßen, so daß die Steine nicht mit den Erzeugnissen der Klägerinnen verbaut werden können« In Deutschland wurden Steine mit den Abmessungen der I^P* Steine von der Firma	hergestellt*	Diese	Firma	hat
 sich in einem Vergleich gegenüber den Klägerinnen verpflich tot, solche zu den I^^-Steincn passenden Erzeugnisse nicht mehr hersuotollen*
 
Die Klägerinnen nehmen Ausstattungsschutz in Anspruch; sie “behaupten Verkehrsdurchsetzung für das Gesamtbild ihrer Bausteines und zwar sowohl für die Abmessungen der Steine und der Klommnocken als auch für die charakteristischen Farben rot und weiß» Die Beklagte, so behaupten die Klägerinnen, sei bewußt darauf ausgegangen, Verwechslungen herbeizuführen und den guten Huf der lJ®-Steine für sich auszubeuteno Dem entsprechend habe die Beklagte ihren Erzeugnissen praktisch keine unterscheidenden Merkmale boigefügt, Ihr Verhalten stelle sich als unzulässiger sklavischer Nachbau dar«,
Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
 Io es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Kaftstrafe zu unterlassen,
 Bauspiele herzustellen und/oder zu vertreiben bzw, vertreiben zu lassen, deren Bausteine den Bausteinen der Klägerinnen im Erscheinungsbild und den Abmessungen dadurch entsprechen, daß sie 1e a) in einfarbig weiß und/oder rot gehalten, b) mit innerhalb der Flächenumgrenzungen
 angeordneten runden Klemmnocken versehen sind
 und
2. die genauen Größenabmessungen der I^P^-Bausteino haben, so daß sie mit diesen zusammen verbaut werden können;
IXo es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder » Haftstrafe zu unterlassen.
in der Wofbung sowie in Verkaufsgesprächen darauf hinzuweisen, daß ihre Erzeugnisse zu den Erzetignisson der Klägerinnen passen? ins-besondere durch Aufstellung schriftlicher und mündlicher Behauptungen dahin: “Passend zu Lflft“,
“Zu ItHfcpassend“, “Bausteine mit	verwendbar";
III« den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen,
 seit wann und in welchem Umfang sie Bausteinchen in der unter Ziffer I beschriebenen Art herstollt und/'oder in Deutschland vertreibt;
IVo festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die Herstellung und/oäer den Vertrieb der unter Ziffer I beschriebenen Bausteinchen entstanden ist bzwt noch entstehen wird«
Den Klagantrag zu II haben die Parteien in erster Instanz für erledigt erklärt, nachdem sich die Beklagte insoweit zur Unterlassung verpflichtet hatte*
Im übrigen hat die Beklagte um Klagabweisung gebeten und vorgotragons Die Verletzung von Ausstattungsrechten komme schon um deswillen nicht in Betracht, weil die Form und die Abmessungen der Steine zu dem Wesen der Ware selbst gehörten« Die Annahme eines unzulässigen Nachbaus scheitere daran, daß die Erzeugnisse der Klägerin nicht eigenartig seien, da sie selbst Nachahmungen von Erzeugnissen der Firma Kiddicraft seien« Sie, die Beklagte, habe auch alles Zumutbare getan, um Verwechslungen auszuschließen«
Das Landgericht hat sowohl einen Eingriff in Ausstattung rochto der Klägerinnen als auch einen unzulässigen sklavisch« Nachbau verneint und die Klage abgev/iesen«
 
In clor Berufungsinstanz hat die Beklagte sich weiterhin verpflichtet« im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland keine Normalbaustcine in roter Farbe mehr zu vertreibeno Auch insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Im übrigen haben die Klägerinnen in der Berufungsinstanz ihre Klagan-trägo mehrfach geändert und zuletzt beantragt„
Io die Beklagte zu verurteilen«, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen:
"o im Gebiet der Bundesrepublik Bausteinchen zu vertreiben resp^ vertreiben zu lassen9 deren Erscheinungsbild durch Verwendung folgender Merkmale bestimmt wird:
a)	Größenabmessungen der Bausteinchen:
1. Höhe 9?6 mmP
2 c Breite ".6 mm sowie die Hälfte dieser Breite y
3c Länge 16 mm sowie die Hälfte9 das Eineinfache p das Zweifache«, das Zweieinhalbfache« das Dreifachep das Vierfache und das Fünffache dieser Länge«,
b)	Runde Klemmnockens
1o deren Höhe 2 mm beträgt und
2o deren Durchmesser 4?9 mm beträgt9 und zwar auch wenn diese Nocken in der Mitte eine Vertiefung aufweisen,
3o Anordnung dieser Klemmnocken in einem Abstand von 8 mm voneinander? gemessen jeweils von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der Klemmnocken?
c)	Verwendung weißer Farbe für die Baustein'ciien?
2c sowie solche Bausteinchen in Bauspielen zu vertreiben resp«, vertreiben zu lassen;

i
lie don Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen* seit wann und in welchem Umfange sie Baustein-chen in der unter Ziff., I* 1a) und b) beschriebenen Art in Deutschland vertrieben hat* und zwar soweit die Steinchen in roter oder weißer Farbe gehalten waren;
XII, festzustellen* daß die Beklagte verpflichtet ist* den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen* der diesen durch den Vertrieb der unter Ziff0 I ';a) und b) beschriebenen Bausteinchcn (soweit die Steinchen in roter oder weißer Farbe gehalten waren) entstanden ist bzw« noch entstehen wird«
Demgegenüber hat die Beklagte beantragt* die Berufung zurü ck zuv/e i s en«
Das Oberlandesgericht hat nach Durchführung einer Moinungsbefragung über die Verkehrsbekanntheit der L^^-Bausteino das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte entsprechend den zuletzt gestellten Klaganträgen verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits hat es insgesamt* also auch bezüglich des erledigten l*eils* der Beklagten auferlegt*
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils» Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision«
- 8
Entscheidungsgründe:
I c Aus,8 tat tun/; 8 schütz
 Io Das Berufungsgericht legt einleitend dar, daß auch die kennzeichnende Gestaltung der Ware selbst als Ausstattung angesohen werden könne und nur solche Merkmale der Ware außer Betracht zu bleiben hätten, die durch den mit ihr ■ verfolgten Zweck technisch bedingt seien» Deshalb nähmen sowohl die von der Klägerin verwendeten Farben als auch die Grundmaßo der Bausteine und die äußere Gestaltung der Klemmnocken an dem Ausstattungsschütz teil» Alle diese äußeren Merkmale hätten mit der technischen Funktion der Ware und mit der ihr zugrundeliegenden Erfindung nichts zu tun; vielmehr handele es sich um Merkmale, die ohne Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Steine willkürlich gewählt werden könnten,, Die Ausstattung der Klägerinnen, so fährt das Berufungsgericht fort, habe sich auch im Verkehr durchgesetzt, wie sich aus der Meinungsbefragung der Gesellschaft für Marktforschung in Hamburg ergebeö Die Beklagte verletze daher die Ausstattungsrechte der Klägerinnen durch die verwechselbare Aufmachung ihrer r|^-Steine nach Farbe, Grundmaßen und Form der Klemranocken«,
2o Gegenüber der Bejahung des Ausstattungsschutzes macht die Revision die Verletzung sachlichen Rechts und des § 286 ZPO geltend„ Sie steht auf dem Standpunkt«, das Berufungsgericht habe sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausstattungsschutzes rechtsirrtümlich bejahte Die genauen Grundmaße der Steine seien im äußeren Erscheinungsbild nichts Eigenartiges, ja sogar für da3 bloße Auge überhaupt nicht wahrnehmbar, so
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daß dio Abmessungen weder das Erinnerungsbild beeinflussen noch eine Herkunftsfunktion ausüben könnten* Gleiches gölte für die Form der Nocken* die als bloße Zufälligkeit zux* Kennzeichnung nicht geeignet seien. Was ins Auge falle und auch bei der Verbraucherbefragung dazu geführt habe,, daß eine Mehrheit der befragten Personen*, die ihnen vorgehaltenen Steine als ••L^B-Steine” erkannt hätten;, seien allein die technisch notwendigen Merkmale <0 nämlich das Vorhandensein eines Kunstbausteins mit einer Anzahl von Klemmnocken auf der Oberseite des Steins* Eine Monopolisierung der weißen Farbe für die Klägerinnen sei rechtlich nicht zulässig p ganz abgesehen davons daß auch insoweit die Verbraucherumfrage keinen Beweis für die Verkehrserwartung liefere? die Steine stammten gerade wegen ihrer weißen Farbe aus den Betrieben der Klägerinnen*
3» Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Bejahung von Ausstattungsschutz *
a)	Zutreffend - .insoweit von der Revision auch nicht beanstandet - ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts ? daß cs nicht auf den Vertrieb der Bauspiele in ganzen Packungen ankommo? sondern daß für die Frage der Ausstattungsverletsung auf dio Aufmachung der einzelnen Steine absustellen sei* Denn die Steine«, die dazu bestimmt sind, aus den Packungen herausgenommen zu werden, treten den Verbrauchern auch einzeln oder in verbautem Zustand entgegen* Aus den gleichen Gründen kann es nicht darauf ankommen5 daß die Zusatzsteino der Beklagten 3ieh mehr oder weniger deutlich von denen der Klägerinnen unterscheiden* Denn die Normoisteine nimmt der Verbraucher auch getrennt von den Zusatz3teinen einzeln oder untereinander verbaut wahr*
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b)	Mit Recht geht das Berui'ungsurteil auch davon aus, daß die äußere Gestaltung der Ware am Ausstattungs-schutz toilnehmen kann? und zwar auch dann-, wenn sie eine “stoffliche Einheit“ mit der Ware bildet (BGHZ 35? 34'* ,
 345 - Buntotreifensatin)o Entscheidend ist - wie dor Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat - insoweit allein-ob die äußere Gestaltung als “Zutat“ zur Ware begrifflich von ihr unterscheidbar ist und ob es sich um Gestaltungs-eleaente handelt, die willkürlich wählbar sind und dadurch nur das “Gesicht“ der Ware bestimmen«, Nur dann zählt die äußere Gestaltung der Ware nicht mehr zu ihrer “Aufmachung“, wenn sie so? wie der Verkehr sie wertet, das Wesen der ?/are selbst ausmacht und deshalb mit ihr identisch ist (BGHZ 5-;
 I, 6 - Hummelfiguren I; BGHZ 1 , 129? 131 - Zählkassette; BGHZ 29, 62, 63 - Rosenthalvase; BGHZ 30, 357? 362 - Nährbier; BGHZ 35? 341? 345 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1959? 423? 424 - Bußballstiefcl; --’.t GRUR 1962, 299? 30"* - form-strip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose)o Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht su beanstanden? wenn da3 Berufungsgericht in der runden, zylindrischen Borm der Klemmnocken ein Gostaltungselement dor äußeren Aufmachung der Klemmbausteinc erblickt hat«, Zwar ist das Vorhandensein der Klemmnocken auf der Oberseite der Bausteine technischfunktionell bedingt; es gehört sogar zu dem Wesen der Erfindung o Allein, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, können auch Gestaltungselemento der Ware, die ihren technischen Gebrauchszweck fördern, dann ausstattungsschutzfähig sein, v/enn sie willkürlich gewählt werden können und das äußere Erscheinungsbild der Ware so prägen, daß der Verkehr aus diesen Gestaltungselementon den Rückschluß auf eine bestimmte Herstellungsstätto zieht (BGHZ 11, 129? 132 - Zählkassette; BGH GRUR 1962, 299? 301 - form-strip; GRUR 1962, 409 - Wandstockdoso)o Mit Recht geht das Berufungs-

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gorieht davon aus? daß die Torrn der Klemmnocken willkürlich wählbar ist.; sei es z0Bo* daß eckige Nockon verwendet werden* oei es* daß sic eine ovale Oberfläche bilden9 kegelförmig ausgebildet sind oder dergleichen Gestaltungsformen mehr. Es ist auch denkbar - wenn auch höchst unwahrscheinlich und* wie noch darzulegen sein wird* durch die Meinungsumfrage keineswegs bewiesen ~* daß die rundep zylindrische Ausbildung der Klemmnoeken das äußere Bild der Ware in einer Weise prägt* daß der Verbraucher gerade hieraus und nicht schon aus dem bloßen Vorhandensein der Klemmnoeken schlechthin einen Hinweis auf die Ursprung03tätte der Bausteine entnimmt,
 Zweifelhaft mag dagegen schon erscheinen* ob das Berufungsgericht mit Recht die weiße Farbe der Bausteine zu dem äußeren Erscheinungsbild der ‘Ware und damit zu ihrer "Ausstattung“ gezählt hat, Zv/ar hat der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt* daß Farbzusammenstellungen und auch einzelne Farben ausstattungsschutzfähig sind (BGHZ 16* 82* 85 - Wickelsterne; BGHZ 16* 296* 300 - Eerzwand-vaso; BGH GRUR 1953, 40* 4'i - Goldzack; GRÜR 1957, 553* 556 - Tintenkuli; GRÜR 1962* 299* 302 - form-strip). In diesen Entscheidungen handelte es sich aber jeweils um Farben oder Farbzusammenstellungen* die ohne Beeinträchtigung des Gebrauchszwecks willkürlich wählbar waren* während im vorliegenden Falle die weiße Farbe* die dem normalen Verputz von Häusern entspricht* als die für Spielbausteine natürliche und ansprechendste erscheint. Sie liegt daher dem Gebrauchszweck der Ware wcoentlich näher, und es erscheint nicht ausgeschlossen* daß der Verkehr hier eine bestimmte Farbgestaltung als zu dem Wesen der Ware gehörend auffaßt.
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Noch stärkere Bedenken stehen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit entgegen, als es die Aus-stattungoochutsfähigkeit der bloßen Abmessungen der Normalbausteino bejaht hat* Denn im vorliegenden Fall ist die Quaderform, die in dem Verhältnis ihrer Abmessungen etwa den Maßen echter Ziegelsteine entspricht, durch den Gebrauchszweck vorgegeben und gehört damit zu dem Wesen der Warco Zwar kann die Spielzeugform eines Ziegelsteins bei Wahrung der vorgegebenen Relationen gleichwohl unterschiedliche Bruchteile der Größe eines wirklichen Ziegelsteins aufweisen, d*h* bei Wahrung der maßstäblichen Wiedergabe gleichwohl*.- jedenfalls in einem bestimmten, durch den Gebrauchszweck abgesteckten Rahmen ~ willkürlich vergrößert oder verkleinert werden* Der Verkehr v/ertet aber diese Abweichungen,-soweit sie nicht schon deshalb einem Ausstattungsschutz verschlossen sind, weil sie mit dem bloßen Auge nicht wahrgenommen werden können jedenfalls in aller Regel nur in der Weise, daß es sich um eine größere oder kleinere Ausführung der identischen Ware eines Spielbausteinss handle* Die bloße Größe des Spiolbausteins kann deshalb begrifflich nicht als eine "Zutat” zur Ware gewertet werden, an welche sich kenn-zeichenmäßigo Unterscheidungs- und Herkunftsvorstellungen anknüpfen konnten»
c)	Die Frage, welche äußeren Geetaltungselementc der if^-Steine dem Ausstattungsschutz zugänglich sind, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil die Erwägungen, auf Grund derer das Berufungsgericht einen Ausstattungsschutz bejaht hat, auch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden sind* Ba3 Berufungsgericht hätte nämlich, um zu dem Ausstattungsschutz zu gelangen, feststellen müssen«, daß sich gerade diejenigen äußeren Gestaltungselemonte,
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welchen es Ausstattungsschutz zugebilligt hat.; im Verkehr als Hinweis auf die Erzeugnisse der Klägerin durch-gesetzt haben* Eine solche Feststellung ist aber in rechta-fehlerfreier Weise nicht getroffen worden. Hie Meinungsumfrage wurde dergestalt durchgeführt? daß Beutel mit Hj^-Steinen den Verbrauchern aus einer bestimmten Entfernung vorgehalten wurden mit der FrageP ob ihnen diese Steine bekannt seien„ Bei Bejahung wurden sie weiter befragt ? wie die Steine hießen« Her Umstand, daß sich aus dieser Art der Befragung eine eindeutige- Verkehrsdurch-sotsung der iJB-Steine ergeben hat, läßt denkgesetzlich keinen Rückschluß auf eine Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion gerade der zylindrischen Gestaltung der Klemm-nockcn, der weißen Farbe oder gar der bloßen Größe der Spielbausteine zu, Bonn die Frage? aus welchen Gestaltungs-elementcn die Verbraucher ihre Erwartung, es handele sich um I^B^-Steino? abgeleitet haben* war nicht gestellt worden, Es kommt hinzu* daß - was die Form der Klemmnockon und die genauen Größenabmessungen der Steine anbelangt - die Lebenserfahrung sogar dafür ap^cht, daß den Befragten* denen der Beutel in einiger Entfernung vorgehalten wurde, weder die zylindrische Ausgestaltung der Klemmnocken noch die bestimmt Größenabmessung der Steine aufgefallen ist« Was die weiße und rote Farbe der Bausteine anbelangt, so sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür gegeben* daß gerade das Vorhandensein der weißen Farbe (die rote ist auszuocheiden, nachdem die Beklagte sie nicht mehr benutzt) die Herkunftsvorstellung bei den Befragten ausgelöst hat«. Im Gegenteil liegt nac der Lebenserfahrung die Annahme nahe* daß die Befragten allein deshalb auf die Klägerinnen als Herkunftastätto geschlossen haben, weil sie Bausteine mit Klemmnocken sahen und davon ausgingen«, daß Bausteine dieser Art ausschließlich von den Klägerinnen horgestollt und vertrieben würden.
V/io der Bundesgerichtshof in der Nährbier-EntScheidung fBGHZ 30g 357g 364) ausgesprochen hat* genügt es aber zur 1’eotStellung eines Ausstattungsschutzes nichtP wenn der Verkehr von einem Herstollungsmonopol des betreffenden Unternehmens ausgeht oder auch nur auf Grund der Marktlage anniromtp das spezielle Produkt werde ausschließlich von einem bestimmten Unternehmen hergestellt und vertrieben; denn einer solchen Verkehrsauffassung liegt ein soich^nrechtlich bedeutsamer Vorgang nicht zugrunde rvßl0 auch BGHZ 35? 34% 34? - Buntstreifensatin) 0 Der Rochtsfehler des Berufungsrichters liegt sonach darinr daß er die Beweisaufnahme nicht darauf erstreckt hat, ob gerade diejenigen Gestaltungselemente der Ware die Ilerkunftp- und Unterscheidungsvorstellungen auslösen9 deren weitere Verwendung er der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes verboten hat, und daß er ferner nicht die naheliegendeP angesichts der Marktlage auch der Lebenserfahrung entsprechende Überlegung angestellt hat-, ob die Verbraucher Klemnibauateine der fraglichen Ausgestaltung nicht etv/a allein deshalb den Klägerinnen zuschreiben., weil die Klägerinnen auf diesem Marktgebiet eine führende Stellung einnehmen und $i% Verbraucher aus diesem Grunde ihre Herkunftsvorstellungon auch auf Merkmale stützen* die in Wahrheit nicht der kennseichnungsmaßigen Unterscheidung von Waren der gleichen Art dienen* sondern nach der Verkehrsauffassung zu dem Wesen der Ware gehören«,
Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vertretenen Auffassung* daß die Prago«, welche Geotaltungselomente im einzelnen die Erinnerung an "L^P-Steine11 auslösen, einer verläßlichen Beweiserhebung überhaupt nicht zugänglich sei? kann nicht beigepflicht ot werdeno So mag zwar sutroffen., daß es im Einzel-
 
fall besondere Schwierigkeiten bereiten kann, festzu-stollcn, an welche Elemente einer Warenform die Herkunfts-Vorstellung anknüpftc Denn die Gründe für das Erinnerungsbild sind oftmals komplexer Natur und es können hierbei auch unbev/ußto Reaktionen eine Rolle spielen» Hieraus folgt aber nur, daß die Art der Fragestellung und die Auswertung der Antworten bei einer dahingehenden Meinungserforschung besonderer Sorgfalt und Überlegung bedürfen» fagegen kann aus solchen etwaigen BeweisSchwierigkeiten nicht gefolgert werden, daß die FrageP welche Gest altungsmerkmalo im einzelnen oder in der Kombination beteiligte Verkehrskreise als Kennzeichen eines bestimmten Betriebes werten; einem Beweise überhaupt unzugänglich sei»
Bas Gleiche gilt für die v/eitere Frage, ob die Herkunft svorStellungen auf ausstattungsschutzfähigen Gestal-tungselciicnton und nicht etwa nur auf Warenformen beruhen, die nach der Verkehrsauffassung zu dem Wesen der Ware gehören» Boi erwiesener nVcrkehrsgeltung,f des fraglichen Erzeugnisses wird die Prüfung dieser Frage bei nicht technisch bedingten Gostaltungsformcn in der Regel jedoch nur geboten sein» wenn auf Grund der Marktlage ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß der Vorkehr Waren der fraglichen Art nur deshalb einem bestimmten Unternehmen zuschreibt, weil dieses auf dem einschlägigen Marktgebiet bislang eine Monopolstellung eingenommen hat»
Es bedarf im Streitfall jedoch keiner Klärung dieser für die Zubilligung eines Ausstattungsschutzos rechtserheblichen Fragen, weil das KlagbegehrenP wie im folgenden darzulegcn ist, aus § \ UWG begründet ist»
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IISoft» oklav ischor Nachbau, § 1_UV/G„
1	„ Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Beklagten ausschließlich auf § 25 WZG und läßt die Frage? ob die Beklagte auch gemäß § ?■ ÜWG aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen sklavischen Nachahmung zu verurteilen sei,
% dahingestellto Obwohl einzelne Behauptungen der Klägerinnen? das subjektive^ Unlauterkeitsmoment-' betreffen? wie bewußtes Ausgehen der Beklagten auf die Herbeiführung von Verwechslungen* Billigung<iünd Veranlassung der tf/erbung "Passend zu LEGO*'* nicht abschließend geklärt sind* ist der Rechtsstreit schon nach dem unstreitigen Tatbestand im Sinne einer Verurteilung der Beklagten zur Entscheidung reif*
2	o Es entspricht gefestigter Rechtsüberzeugung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die bloße Nachahmung fremder Waren* die nicht unter Sonder-rochtsschutz stehen* selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbeworbsrechtlich nicht zu beanstanden ist* daß vielmehr* um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können* weitere über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinaus-gehendo Umstände hinzutreten müssen* die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5? 1? i0 - Hummolfi-guren I; BGHZ 18? 175, 182 - Werbeidee; BGHZ 21, 266* 269
- Uhrenrohwerke; BGHZ 27? 551? 360 - Brotschriften; BGH GRUR 1953? 40? 41 - Goldzack; GRUR 1954? 33V? 339 - Radschutz; GRUR 1958? 351? 352 - Deutschlanddecko; GRUR 1958, 500? 503 - Mocki-Igel; GRUR 1959? 289? 291 - Roscnthal-Vaao; GRUR I960? 244? 246 - Similischmuck)o Ob derartige Umstände vorliogen? hängt jeweils von den Umständen des Einzolfalles ab; dabei sind aber in der Rechtsprechung bestimmte Gruppen von Pallen hervorgetreten? bei denen teils aus objektiven?
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toils auo subjektiven Gründen die Sittenwidrigkeit des Nachbauo regelmäßig bejaht wurde (vgl* hierzu den Überblick bei Reimer., Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3o Auflo So 522 ff; Baumbach-Heformehl? Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 80 Aufl* Rdnr«, 172 ff zu § 4 V/G und Spengler in WuW 1955? 599)» Als ein besonders häufig in Erscheinung tretender Rail kann derjenige gelten? in welchem der Nachbau ein eigenartiges? überdurchschnittliches Erzeugnis betrifft? das Herkunfts« und GütevorStellungen auslöst und in welchem der Nachahmende sich um die Verwechslungsgefahr nicht kümmert oder die ihm zu demutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verv/echslungsgefahr nicht trifftp in welchem mithin eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt (unter anderem; BGHZ 21? 266? 270 - Uhrenrohwerke; BGH GRUE 1954? 537? 339 - Radschutz; GRUR 1958? 351? 352 - Beutschlanddecke; GRUR ^962? 409? 411 - Wand-steckdoso)e
Ob die Beklagte sich in diesem Sinne wettbewerbswidrig verhalten hat? entzieht sich aber einer abschliessenden Beurteilung durch den Senat? da hierfür eine weitere tatrichtorlicho Aufklärung? insbesondere in der Richtung erforderlich wäre? ob die Beklagte alles ihr Zumutbare getan hat? um die zweifellos vorhandene und vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsirrtumsfrei festgestellte Verwechslungsgefahr auszuschließen oder doch zu verringern„ Der Senat bejaht gleichwohl einen Verstoß gegen § 1 UWG? jedoch auo anderen Gesichtspunkten? als dem einer vermeidbaren Herkunftstäuschungo
 Der von der Beklagten betriebene Nachbau ist zunächst dadurch gekennzeichnet? daß die I®fc-Steinc sieh mit den Erzeugnissen der Klägerinnen verbauen lassen? weil der maß-
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stak--_:c treue'- Nachbau eine beliebige Vertauschbarkeib der
 und der lJ®-$teino ermöglicht.. In der Austauschbarkeit allein liegt nun freilich ein über den wettbewerblich zulässigen Nachbau hinausgehendor, die Sittenwidrigkeit begründender Umstand noch nicht; so entspricht es ständiger Rechtsprechung«, daß die Zulieferung von Ersatzteilen, aber auch die Herstellung und der Vertrieb von Zusatzgeräten«, dio zu den Erzeugnissen eines V/ettbewerbers passen«, für sich nicht zu beanstanden ist, (vgl«, BGH2 279	-	.Pro-
 grammhefte; BGH GRUR ^958, 343 - 3ohnergerät) „ Die v/eitergehende Besonderheit des vorliegenden Falles«, aus der sich dio Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt«, liegt aber darinP daß das Erzeugnis der Klägerinnen von vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse zugeschnitten ist«, Dies ergibt sich sowohl aus der Natur eines Spielbaukastens der hier streitigen Art als auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhalt und ist im übrigen unter den Parteien im wesentlichen auch unstreitige Danach entspricht es dem Wesen und der Zweckbestimmung des zunächst gelieferten Ausgangsgegenstandes,,, daß er gewissermaßen den Ansatz für eine von vornherein als fortlaufend gedachte Serie von Ergänzungen und Erweiterungen darstellt ? mit deren Hilfo er erst den von Anbeginn angestrebten vollkommenen Gebrauchszweck entfaltet® Es ist die Besonderheit des Ausgangsgegenstandes? daß er das Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung durch Ergänzungspackungen von Bausteinen dorsolben Art in sich trägt, welches dor Hersteller mit der ersten Lieferung bewußt weckt und auf das er erkennbar abzielt» Der wettbewerbliche Erfolg«, der mit dieser Lieferung erzielt wird«, erschöpft sich danach nicht in dom Gegenstand dieser einen Lieferung, sondern er erfaßt auch den aus der Natur dos Gegenstandes sich ergebenden Ergähzungsbedarf• Der Grund hierfür liegt darin? daß der Gegenstand des Umsatz-geschäfto hier lediglich in Materialien, nämlich einzelnen
 Bauelementen besteht, die ihrerseits zvr wechselnden Gestaltung mannigfacher anderer Gegenstände, insbesondere von SpielZeughäusern dienen sollen und durch ihz'e Vermehrung zugleich den Gebrauchszweck des Ausgangsgegenstandes erweitern o In einem solchen Falle ist es mit den kaufmännischen guten Sitten nicht vereinbar, wenn ein Nachahmer sein Produkt gleichsam in die fremde Serie einschiebt und dadurch den Erfolg der fremden Leistung auf sich ableitet und für sich ausbeutet, obwohl ihm eine Fülle von Ausweich-moglichkoiten zur Verfügung stände, um bei unverminderter technischer Brauchbarkeit des eigenen Erzeugnisses dieses Einhängen in ein fremdes Arbeitsergebnis zu vermeiden, Der Unterschied gegenüber dem wettbewerblich zulässigen Ersatz-teilgeschäft - bei welchem ebenfalls eine Art "Ergänzungsbedarf" befriedigt wird - besteht darin, daß der Ersatzteillieferant nur einzelne, durch normalen Verschleiß oder auch unvorhergesehene Umstände unbrauchbar gewordene Teile ergänzt daß aber der Erzeuger dos Ausgangsprodukts seinen vollen Markterfolg cuirch das erste Umsatzgeschäft verwirklicht hat.
In ähnlicher Weise ist der vorliegende Fall von dor ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstandenden Belieferung mit Zubehörteilen abzugrenzeno Auch hier hat der Lieferant des Ausgangsprodukts seinen Markterfolg grundsätzlich bereits verwirklicht, wenn ßor Erzeuger von "passenden" Zubehörteilen dor UoUo sogar ein neues Bedürfnis oder eine neue Verwandungs-möglichkoit für da3 Ausgangsprodukt erkannt und damit eine eigene selbständige Leistung erbracht hat, mit seinen Zubehörteilen auf dem Markt erscheint, Ob im Falle dor Belieferung mit Zubehörteilen etwas anderes zu gelten hätte, wenn das Ausgangserzeugnis für sich solbst gesehen mehr oder weniger unfertig ist und ebenfalls den Bedarf nach Vervollständigung durch Zubehörteile in sich trägt, wenn also auch hier das Ausgangserzeugnis gleichsam nur einen Ansatz zu einem abge-
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schlosserten Produkt darstellt? kann dahingestellt bleiben.
Die Entscheidung des Ersten Zivilsenats vom *’2., November •3957 über den Zubehörhandel t.GRUR '''958., 343 - Bohnergerät) schließt die Bejahung der Sittonwid£igkeit in solchen Aus-nahrnofällon jedenfalls nicht aus. Nach dem Sachverhalt«, der der damaligen Entscheidung zugrunde lag, waren zudem solche ’’passenden” Zubehörteile geliefert worden, die selbst unter Patent- und Gebrauchsmusterschütz standen und deshalb, als Zusatzgerät angebracht, eine merkliche Verbesserung des Ausgangsproduktes mit sich brachten.
Der Aufrechterhaltung des Berufungsurteils aus dem Gesichtspunkt des § * UWG steht auch nicht entgegen, daß der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat« niemand habe einen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes, selbst wenn ein neuer Markt erschlossen und mit Mühe und Kosten aufgebaut wurde (BGH GRUB ^963? ^97? 2Ö1 - Zahnpro-thesen-Pflegemittol)o Denn in jorlem Pall handelte es sich nur darum, daß der Kläger allgemein eine auf Zahnprothesen-Pflegemittol gerichtete Nachfrage geweckt und ein dafür geeignetes Erzeugnis auf den Markt gebracht hatte. Hier dagegen ist durch die Klägerinnen nicht nur eine auf §piol-baukäston mit Klemmsteinen gerichtete Nachfrage geweckt ’worden, sondern durch den Absatz jeder einzelnen Ausgangspackung dieser Bausteine ist ein konkretes Bedürfnis nach Fortsetzung gerade dieser Serie geschaffen und damit eine unmittelbare Aussicht auf weiteren Absatz begründet worden,
3« Einer Aufhebung des Unterlassungsgebotos bedarf es 3omit nicht, da sich dio ausgesprochene Untersagung aus einem anderen rechtlichen GoqäiifiJtispunkt als dem des Ausstattungs-achutzeo als begründet erweist» Zur Klarstellung sei noch folgendes bemerkt: 4
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V/io die Klägerinnen zutreffend vor tragen .> enthält die Kombination der in dem Unterlassungsgebot zu I a - c aufgeführten Merkmale Größenabmessungon der Bausteine , Beschreibung der Klemranocken und weiße Farbe^ die Angabe der konkreten Verlctzungsforrn, Nach der Passung der Urteilsforinol kann bereits das V/eglassen eines der dort aufgeführten Merkmale genügen, um die Beklagte aus dem Bereich des Verbotes herausZufuhren, Die Beklagte wird aber, wenn es sich für sie darum handelte Klemmbau-steino in nicht rechtsverletzender Art herzustellen, zu berücksichtigen haben, daß das Berufungsgericht den Pall der Verv/echslungsgefahr im Auge gehabt hat, während tatsächlich auf das Merkmal der “Verbaubarkeit'1 abzustellen ist, welches die Beklagte in wettbewerb3fremäer Weise für-sich ausgenutzt hat, Welche Abweichungen die Beklagte gegenüber den LflB-Steinen anbringen muß, um diesem Vorvvur: zu entgehen, ist - wie dargelegt ~ hier nicht entscheidung erheblich, da die Porm der fJH-Steine so, v/ie si© zur Zoi beschaffen und in der Urteilsformel umschrieben ist; jede*1 falls die ausgesprochene Untersagung rechtfertigt» Es bedarf deshalb auch nicht der Entscheidung darüber.; ob von einer uVerbaubarkeitu mit den iJB-St einen nicht mehr die Rede sein kann, wenn die Beklagte unter Beibehaltung des maßstabgetreuen Nachbaus, mithin unter Beibehaltung der technischen "Verbaubarkeit" andere Unterscheidungsmerkmale z.B, eine vollständig abweichende Farbgestaltung«, anbringt welche es aus nichttechnischen, insbes» geschmacklichen Gründen ausgeschlossen erscheinen lassen können, daß die IfBI-Steine als Ergänzung von L®B-Packungen gekauft werde
III, Das Berufungsgericht hat das Verschulden der Beklagten und damit die Schadenersatz- und Auskunftsansprüche ohne Rechtsirrtum bejahte Auch die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden» Zwar hat das Berufungsgeric
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der Beklagten die vollen Kosten auch für den erledigten Unterlassungsantrag zu II« ("Passend zu	)	auf	erlegt.,
obwohl die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hatte«> daß diese Werbung von ihr weder veranlaßt noch gebilligt worden sei und daß sie sich ihr sogar von Anfang an ent-gegongestellt habe«. Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden3 wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte wäre ohne gesichertes Unterlassungsversprechen auch insoweit verurteilt worden«, Denn tatsächlich hat die Beklagte - wie das Berufungsgericht feststellt -;jene unzulässige Werbung durch ihren maßstabgetreuen Nachbau hervorgerufenp d,h0 in einer ihre Eigenschaft als "Störer" begründenden Weise adäquat verursacht« Daß die Werbung "Passend zu iH" beim Absatz der Bausteine an die Endverbraucher betrieben werden würde? lag angesichts der der Beklagten bekannten Marktlage so nahe«, daß der Beklagten zuzu demuten gewesen wäre«, von vornherein beim Absatz ihrer V/aren an die Händler vor einer derartigen Werbung zu warnen« Daß dies geschehen sei«, hat die Beklagte selbst nicht behauptet« i
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Nach allem war die Bevision mit der Kostenfolge dec § 9? ZPO zurückzuv/eisen«
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 Erkrankung an Unterschrifts-leistung verhindert «,*
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