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BGH

Gericht: BGH

a) für haarkosmetische Erzeugnisse, die nicht in Frankreich hergestellt sind, auf deren Verpackung oder Umhüllung oder in der Werbung dafür in Ankündigungen, auch in Zeitschriften und in der bildlichen Fernsehwerbung, die geschriebenen Worte "LfBIA de Paris’* zu verwenden, ohne dabei deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, da!3 das Erzeugnis nicht in Frankreich hergeotellt ist, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für haarkosmetische Erzeugnisse, die nicht in Frankreich hergestellt sind, auf deren Verpackung oder Umhüllung oder in der Werbung dafür - in Ankündigungen, auch in Zeitsehriftea sowie in der Rundfunk- und Fernsehwerbung - die Worte "h(||BB de Paris” zu verwenden, soweit nicht an gleicher Stelle und in gleicher Größe ein Zusatz ”herge-stellt in Deutschland” hinzugefügt ist« Die Klägerin hat geltend gemacht, der Verkehr entnehme aus der angegriffenen Kennzeichnung, es handle sich bei dem Haarpflegemittel um ein in Paris oder jedenfalls in Frankreich hergestelltes Originalerzeugnis. a) Co*** für haarkosmebisehe Erzeugnisse, die nicht in Frankreich hergestellt sind, auf der Verpackung oder Umhüllung oder in der Werbung dafür, in Ankündigungen, auch in Zeitschriften und in der bildlichen Fernsehwerbung die Worte "LfHIHl de Paris” zu verwenden, sofern nicht an gleicher Stelle und in mindestens derselben Buchstabengröße und -stärke wie die Worte "de Paris” ein;Zusatz "Hergestellt in Deutschland” hinzugefügt wird; Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen für haarkosmetische Erzeugnisse, die nicht in Frankreich hergestellt sind, auf deren Verpackung oder Umhüllung oder in der Werbung dafür, in Ankündigungen, auch in Zeitschriften und in der bildlichen Fernsehwerbung die geschriebenen Worte de Paris" zu verwenden, sofern sie nicht durch Zusätze unmißverständlich zu dem Ausdruck bringt, daß das Erzeugnis nicht in Frankreich hergestellt ist, z.B, durch den gut lesbaren Zusatz "Hergestellt in Deutschland". Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten stellt es fest, da£ die angegriffene Angabe im Verkehr als ein Hinweis auf die örtliche Herkunft der ’dare aufgefaßt werde» Dazu fuhrt es aus, Kennzeichnungen mit Ortsnamen würden vom Verkehr um so eher als Ursprungsangaben aufgefaßt, je mehr der betref-fende Ort für die Herstellung der angepriesenen ware Bedeutung erlangt habe0 Dies sei für Paris insbesondere in bezug auf Körperpflegemittel anzunehmen; deshalb werde der Verkehr - oder doch ein nicht unerheblicher Teil des-desselben - geneigt sein, bei einem Körperpflegemittel eine den Ortsnamen Paris enthaltende Kennzeichnung als Hinweis auf den Ort der Herstellung der Ware zu verstehen» Das gelte erst recht, wenn der Ortsangabe das auf den Ursprung hindeutende Wort "de" vorangestellt sei. le, Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher bevorzuge die französischen Originalerzeugnisse; ihm erscheine die Gewißheit, die gleiche Y/are zu erhalten, die er in einein Pariser Geschäft kaufen könnte, wertvoller als die Garantie des Herstellers für gleiche Güte und Beschaffenheit* Deshalb seien die beteiligten Hersteller- und Händlerkreise darüber einig, daß es z.B„ unzulässig sei, in der Werbung für im Inland konfektionierte Ware und bei der Ausstattung dieser Ware die Behauptung aufzusteilen, es handle sich um Importe aus dem Ausland. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Klagevorbringen unter dem Gesichtspunkt der irreführenden örtlichen Herkunftsangabe im Rahmen des § 3 UWG geprüfte Ohne Rechtsirrtum hat es dabei angenommen, daß in der mit der Klage angegriffenen Angabe "L^^B de Paris” im Rahmen einer Werbung für haarkosmetische Erzeugnisse ein Hinweis auf deren örtliche Herkunft zu erblicken sei» Diese weitgehend auf dem Gebiete der Würdigung eher Verhältnisse liegende Beurteilung widerspricht entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und verstößt auch nicht aus sonstigen Gründen gegen § 286 ZPO* Die Auffassung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit dem Stand-punkt, der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in Gutachten fachkundiger Stellen bereits wiederholt für ähnliche Palle eingenommen worden ist und auch in der die sich die Revision der Beklagten übrigens nicht beruft -ließe allerdings gerade für einen Fall der hier .vorliegenden Art, bei dem zu unterstellen ist, daß die Beklagte französische Rohstoffe und Rezepte verwendet, die Annahme zu, der inländische Verkehr fasse die von der Beklagten verwendete Angabe nicht als Örtlichen orkunftshin\/ei3, sondern nur als Beschaffenheitoangabe auf, die angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Unterstellung nicht als unrichtig bezeichnet worden könnte. Jedenfalls erscheint e3 nicht als unmöglich oder der allgemeinen Lebenserfahxumg widersprechend, daß mindestens ein nicht unerheblicher, für die Anwendung des § 5 UY/G ausreichender Teil des Kauferpublikums durch die angegriffene Bezeichnung zur Annahme örtlicher Herkunft der Ware aus Frankreich geführt wird, mag auch daneben ein anderer Teil nicht irregeführt werden, weil er lediglich annimmt, die vorbezeichnete Ware sei unter Verwendung französischer Rohstoffe und Rezepte in Deutschland hergestellt worden. Ortsangabe auffaßt, immer auf die gesamten Umstände an, die auf den verschiedenen Warengebieten auch unterschiedlich gestaltet sein können (vglo z.B. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 7» April 1965 - Ib ZR 1/64 - "Nevada”)» dafür aber, daß das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte außer acht gelassen hätte, bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt• Hit Recht hat es vielmehr seine Feststellung in diesem Punkte zusätzlich darauf gestützt, daß ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Vorkehrskreise innerhalb der angegriffenen Bezeichnung das Wort ’’de” im Sinne der Herkunft der Ware aus Paris übersetze» die Bezeichnung de Paris” als Firmenbezeichnung aufgefaßt werden sollte, der Verkehr aber aus der Art dieser Firmenbezeichnung folgert, Paris sei der Sitz des Herst eilerUnternehmens, ist die Angabe unrichtig, wenn der Sitz des eine ganz andere Firma führenden Herstelleruntcr-nehmens - wie im Streitfall - in Deutschland liegt« Auf die Verfahrensrügen, mit denen die Revision der Beklagten die firmenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnung dartun will, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden« Die Revision der Beklagten macht allerdings weiter geltend, der inländische Verkehr fasse in Wahrheit die Angabe "BBHA de Paris” als Firmenbezeichnung nicht des Hersteller Unternehmens, Sondern, als einen Hinweis auf die Tatscehe auf, daß hier ein französisches Ilutterunternehmen - wie dies häufig der Fall sei - hinter dem auf der Ware und in der Werbung ungenannt bleibenden, rechtlich selbständigen, im Bundesgebiet ansässigen 'Tochterunternehmen stehe, das die Ware hergestellt habe und bei deren Erzeugung von jenem Ilutterunternehmen maßgeblich gesteuert werde« S3 kann dahingestellt bleiben, ob ein Teil der inländischen Verkehrskreise, soweit er mit den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen einigermaßen vertraut ist, zu diesem von der Beklagten dargelegten Eindruck gelangen kann und deshalb der Gefahr einer Irreführung über die örtliche Herkunft der Erzeugnisse der Beklagten nicht unterliegt; denn jedenfalls kann die auf tatsächlicher.! Diese Feststellung des Berufungsgerichts kann um so weniger aus Rechto-gründen beanstandet werden, als nach dem unstreitigen Parteivortrag von der Beklagten in Deutschland unter der angegriffenen Bezeichnung auch haarkosmetische Erzeugnisse vertrieben werden, die von dem französischen Hutterunternehmen hergestellt sind, also französische Originalware darstellen; bei einem derartigen gleichzeitigen Auftreten von ausländischer Originalv/are neben einer davon nach der äußeren Aufmachung wie auch 1er stofflichen Zusammensetzung nicht zu unterscheidenden deutschen Lizenzware auf dem inländischen Harkt liegt es besonders nahe, daß Ware, die von der Beklagten hergestellt, aber mit der auf Paris als Herstellungsort hinweisenden angegriffenen Bezeichnung versehen ist, vom Publikum als in Paris oder mindestens in Frankreich hergestellt angesehen wird. Hierin tritt kein Rechtsfehler zu Tage; das Berufungsgericht hat sich in freier Beweiswürdigung mit dem Vorbringen, es komme auf die Auffassung der Friseure an, auseinandergesetzt und dazu ohne Rechtsirrtun auf den Umstand hingewiesen, daß in den Geschäftsräumen der Friseure die mit der angegriffenen Bezeichnung versehenen Packungen zur '.Zahl durch die Kunden ausgestellt seien» Überdies ist eine Täuschungsge-fahr auch dann gegeben, wenn zwar eine Irreführung sachverständiger Kreise nicht wahrscheinlich ist, jedoch breitere Kreise des Publikums, die nur gelegentlich Ware dieso Art wählen, irregeführt werden können» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der unrichtige Eindruck von der örtlichen Herkunft der Ware auch nicht durch die in deutscher Sprache gehaltenen \7erbe- und Gebrauchshinweise ausgeschlossen wird; mindestens ein nicht unerheblicher Toil der deutschen Käuferkreise erwartet auch bei kosmetischen Waren ausländischer Herkunft, die in Inland angeboten werden, solche weiteren, namentlich den Gebrauch oder die Beschaffenheit der Ware anpreisenden' und erläuternden Hinweise in seiner Muttersprache (BGH GRUR 1963, In der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, wird jedenfalls seit langem anerkannt, daß bei Vervendung von örtlichen Herkunftsangaben, die eine Gütevorstellung auslcisen, auf die in den beteiligten Verlcehrskroisen herrschenden Vorstellungen auch dann Rücksicht zu nehmen ist, wenn sie sich bei objektiver Prüfung der Waren nicht als richtig erweisen sollten (RG GRUR 1916, 91 - Braunschwei-ger Y/urst; KG LIuW 31, 48 - I'ronklurter Würstchen; BGH GRUR 1957, 350, 351 - Raiffeisensymbol; GRUR 1963, 482, 485 -Hollywood DuftSchaumbad)„ Grundsätzlich kann der inländische Hersteller die Verwendung einer unrichtigen, auf das Ausland hinweisenden Herkunftsangabe deshalb nicht allein damit x'echtfertigen, seine Y/are sei den Erzeugnissen -offen bliebe dabei, welchen Erzeugnissen - derselben Warenart, die an dem nach der Vorstellung des Publikums bevorzugten Ort hergectellt werden, gleichwertig, Lac gilt insbesondere auch für die hier in Präge stehenden kosmetischen Erzeugnisse, deren Eigenschaften an der ’Ware selbst nicht in einer für den Verbraucher .erkennbaren Weise in Erscheinung treteno An dieser Beurteilung vermag es; auch nichts zu andern, wenn die Beklagte, wie sie behauptet, bei ihrer Herstellung der Kontrolle des französischen Mutterunternehrons unterliegt« Insoweit kommt entscheidende Bedeutung der weiteren Feststellung des Berufungcurteils zu, in der kosmetischen Branche hatten Artikel französischer Heimkunft besonderen Ruf, und die deutschen Verbraucher unterschieden bei derartigen französischen üarkenartikein danach, ob es sich um eine in Frankreich hergestcllte Originalware oder um eine im Bundesgebiet hergestellte oder konfeJctionierte Ware handle; ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher-kreise bevorzuge die erstere, da ihn’die Gewißheit, die gleiche Ware zu erhalten, die er in einem Pariser Geschäft kaufen könnte, wertvoller erscheine, als die Garantie des Herstellers für gleiche Güte und Beschaffenheit« Eigenschaft der i/are, aus Frankreich importiert zu sein, dieser V/are in der Vorstellung des deutschen Verbrauchers einen Vorzug vor einer im Inland hergestellten Y/arc verleihe o Da aber nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unerhebliche Kreise des Verkehrs aus der angegriffenen Bezeichnung folgern, es handle sich um in Frankreich hergestellte Originalware, ist damit auch der weitere Schluß gerechtfertigt, durch diese Bezeichnung werde der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen. Die Auffassung, daß in derartigen Fällen für die Lizenzware nicht der Eindruck der Herkunft aus dem Ausland erweckt werden darf, wird für haarkosmetische Erzeugnisse denn auch selbst von Reimer gebilligt, der im allgemeinen den bereits wiedergegebenen weniger strengen Standpunkt vertritt (aaO Kap, 86, RdZo 34 unter "Französisch”); dieselbe Auffassung ist zdJc für Lebensmittel bereits in der Bekanntmachung der Bundesminister des Inneren und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29« März 1950 (GIIB1 S, 19) zugrunde gelegt; sie entspricht den auch in der Schweiz und Österreich vertretenen IIIo Den weiteren Antrag der Klägerin, der sich uneingeschränkt gegen die Verwendung der Bezeichnung Mde Paris” im Rahmen mündlicher Werbung, insbesondere bei der gesprochenen Fernsehwerbung richtet, hat das Berufungsgericht dagegen abgewiesen, weil hier - in Gegensatz zur blickfangmäßigen, für sich allein in ihre* isolierten Stellung als Ursprungsangab« wirkenden schriftlichen Y/erbung - die in den Begleittext eingebauten Worte ”LfÜ|i de Paris” nicht den Sinn einer Ursprungsangabe hätten» Innerhalb der Sendetexte “diese beiden Spezialhaarwäschen von de Paris helfen sofort und 'wir- Diese Feststellung wird von der Revision der Klägerin als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend angegriffen» Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, denn nach dem unter II» 1 Ausgeführten, besteht auch dann, wenn das Publikum die angegriffene Bezeichnung als Unternehnenskennzeichen auffaßt, die Gefahr, daß es weiter annimmt, die W&re? Nun meint allerdings das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht, es sei zwar nicht auszuschließen, daß es Interessenten geben werde, die den dargelogten Schluß ziehen, die meisten Hörer der Rundfunkwerbung wüßten aber, daß nicht wenige ausländische Unternehmen ihre Erzeugnisse in Deutschland von Lizenznehmern hersteilen lassen, und daß deshalb die Angabe des Sitzes des ausländischen Stammunternehmens nicht ohne weiteres die Bedeutung haben, die Ware sei an dem angegebenen Ort hergestellto Auch eine Nachwirkung der schriftlichen Werbung auf die Rundfunkwerbung könne nicht festgcstellt werden. Diese Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht, wie die Revision der Klägerin zu Recht unter Berufung auf § 286 2P0 bemängelt, der allgemeinen Lebenserfahrung» Es ist nicht erkennbar, weshalb die Gefahr, daß das Publikum aus der angegriffenen Bezeichnung auf die örtliche Herkunft der Ware schließt, bei der mündlichen Werbung geringer sein sollte, als bei der schriftlichen Werbung* Wird in einer derartigen Werbung für kosmetische Erzeugnisse nichts näheres über den Herstellungsort gesagt, so besteht» allgemein die Gefahr, daß das deutsche Publikum annimmt, die Ware sei am angegebenen Ort des Firmensitzes herge-ütellt, und zwar besonders dann, wenn - wie hier - neben der in Deutschland vom Lizenznehmer hergostellten Ware in gleicher Ausführung und Aufmachung zugleich auch die vom Lizenzgeber hergeßtellte und vom Lizenznehmer nur vertriebene Originalware im Inland auf dem Markt ist* Auch in bezug auf die mündliche Werbung ist der Un-terlassungsanspruch aus § 3 UWG daher jedenfalls dem Grunde nach gegebene Durch eine dieser Gesetzcsvorschrift angepaßte Fassung der Urteilsformel war jedoch klarzustellen, daß das Unterlassungsgebot sich nur auf eine für einen größeren Personenkreis bestimmte Werbung bezieht» 1o Da der auf die mündliche Werbung bezogene Unterlassungsantrag nicht eingeschränkt ist und die Beklagte bei dieser Werbung bisher unstreitig keinen klarstellenden Zusatz angebracht hat, darüber hinaus auch das Recht in Anspruch nimmt, diese Werbung ohne Zusätze beizubehalten, ist nicht zu prüfen, ob und welche mündlichen Zusätze denkbar sind, die der angegriffenen Angabe die irreführende Wirkung nehmen (itGZ 143, 175, 186 - Deutscher Whisky; RG MuW 1933, 246, 250 - Pilsener Bier; BGH GRUR 1956, 187, 188 - English Lavender)» Insoweit war deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Klage otattzugeben, da der Sachund Stroitstand eine abschließende Beurteilung ermöglicht» 280; Vo Moser, GRUR Ausl» 1962, 582, 599)° Allerdings ist dabei zu beachten, daß Zusätze nicht in allen Fällen vom flüchtigen Durchschnittsbetrachter beachtet werden und daß es insoweit auch darauf ankommt, ob eine völlig eindeutige Herkunf'tsbezeichnun^ vorliegt, oder ob das Publikum die Herkunft nur mittelbar aus den Umstünden, z»Bc aus der bloßen Verwendung ausländischer ’./orte und Hamen schließt Im Streitfall hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß ein hinreichend deutlicher Zusatz, der sum Ausauck bringe, daß das Erzeugnis nicht in Frankreich hergestellt sei, die Gefahr der Irreführung auszu-raumen vermöge. Dem Berufungsgericht ist zunächst auch darin beizutreten, daß der gekennzeichnete Zusatz nicht nur dann die Gefahr der Irreführung auszuschließen vermag, wenn er in gleicher Buchstabengröße und -stärke wie die angegriffene Bezeichnung angebracht wird» 30s kommt vielmehr auf die Umstünde an; ist die angegriffene Angabe verhältnismäßig klein gedruckt, so kann es erforderlich sein, den Zusatz in derselben Form und Große anzubringen; bei größerem Druck muß dies nicht unter allen Umständen der Fall sein» Deshalb ist es ferner auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Beurteilung im einzel-neii dem Vollstreckungsverfahren überlassen hat.

Zitierte Normen: § 11 UWG
AngabeErzeugnisWerbungParisBerufungsgerichtGRURBezeichnungWareZusatz

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung: ja
UY/G § 3
"de Paris"
a) Ruft eine werbeangabe die unrichtige Vorstellung hervor, es handele sich um eine im Ausland hergestellte Mare, so liegt eine unzulässige Irreführung im Sinne von § 3 UY/G vor, wenn der Verbraucher aus der angeblich ausländischen Herkunft der \/are auf ihre besondere Güte schließt. Dies gilt auch dann, wenn die Ware im Inland unter Leitung und Aufsicht eines Unternehmens mit ausländischem Sitzoherge-steilt wird und der ausländischen Originalware objektiv gleichwertig ist, der Vei’braucher aber gleichwohl die ausländische Originalware der im Inland hcrgestellten V/are vor zieht.
b) bür Präge des Ausschlusses der Täuschungsgefahr durch "entlokalisierende" Zusätze,
BGH, Urt, v, 19. Mai 1965	-	lb	2R	36/63
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR_ 36/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19» Hai 1965 Wüst
 Justizhauptsekrctür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Birina H
und P
GmbH in K

XI
K
otraße
 vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Beklagte, Revisionsklägerin und Ravisionsbeklagte9
- Prozeßbevollnächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma 7/(m Aktiengesellschaft in B|
Allee 4P, vertreten durch das Vorstandsmitglied Karl
 Klägerin, Revisionpbeklagte und Revisionsklägerin.
Prozeßbevollinächtigtc:	Rechtsanwälte	Prof. Dr
 und Br. flHI -
Der Ib-Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» I-Iai 1965 unter Ilitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Uieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr, Nösl und Alff
 für Recht erkannt:
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25 - Januar 1963 wird zurückgewieseno
II. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das vor-bezeichnete Urteil und das Urteil der 4* Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1962 teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wie folgt geändert und neu gefaßt:
Io) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer von Gericht für Jeden, Fall der Zuwiderhandlung fcstzusetzendcn Geldstrafe bis zu unbegrenzter Hohe oder Haftstrafe bis zu sechs Honaten zu unterlassen,
a) für haarkosmetische Erzeugnisse, die nicht in Frankreich hergestellt sind, auf deren Verpackung oder Umhüllung oder in der Werbung dafür in Ankündigungen, auch in Zeitschriften und in der bildlichen Fernsehwerbung, die geschriebenen Worte "LfBIA de Paris’* zu verwenden, ohne dabei deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, da!3 das Erzeugnis nicht in Frankreich hergeotellt ist,
- o -
b) für ilaarkosinetische Erzeugnisse, die nicht in Frankreich hergestollt sind, in der Mündlichen* für einen größeren Personenkreis bestimmten Werbung, insbesondere bei der gesprochenen Fernsehwerbung, die Worte "de Paris“ zu verwenden.
•v*	'' ’*!
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IIIo Pie Beklagte hat 19/20, die Klägerin 1/20 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tat be st a n d
Die Parteien vertreiben Haarpflegemittel. Die Beklagte, die ihren Sitz in Gebiete der Bundesrepublik hat, stellt die von ihr vertriebenen Erzeugnisse zu dem Teil selbst her, zu dem anderen Teil bezieht sie diese von ihrer französischen Kutter-gesellschaft, der Firma S.A.	Paris;	nach
 dem Vorbringen* !.der Revision lautet die Firmenbezeichnung jetzt "L0B SA Paris". Auf den Verpackungen derjenigen Erzeugnisse, die von der Beklagten im Bundesgebiet hergestellt werden, befindet sich u.u. die Angabe	de
 Paris". Auch in der Werbung benutzt die Beklagte diese Angabe .
Die Klägerin hält die Verwendung dieser Bezeichnung in bezug auf die von der Beklagten selbst in Bundesgebiet hergeotellten Erzeugnisse für irreführend und hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
 für haarkosmetische Erzeugnisse, die nicht in Frankreich hergestellt sind, auf deren Verpackung oder Umhüllung oder in der Werbung dafür - in Ankündigungen, auch in Zeitsehriftea sowie in der Rundfunk- und Fernsehwerbung - die Worte "h(||BB de Paris” zu verwenden, soweit nicht an gleicher Stelle und in gleicher Größe ein Zusatz ”herge-stellt in Deutschland” hinzugefügt ist«
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Verkehr entnehme aus der angegriffenen Kennzeichnung, es handle sich bei dem Haarpflegemittel um ein in Paris oder jedenfalls in Frankreich hergestelltes Originalerzeugnis. Erfahrungsgemäß schätze der deutsche Käufer kosmetische Artikel französischer Herkunft besonders. Die Irreführung des Verkehrs werde nicht dadurch beseitigt, daß die Beklagte auf manchen Packungen den Zusatz ”hergestellt in Deutschland” angebracht habe; denn dieser Vermerk befinde sich an versteckter Stelle in kleiner Schrift auf der Rückseite der Packungen und entgehe deshalb dem Beschauer.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und bestritten, daß der Verkehr getäuscht werde. Bei dem Vertrieb kosmetischer Erzeugnisse sei es 6tändige Übung, fremdsprachige Warenbezeichnungen auch dann zu verwenden und ausländische Niodcrlassungsorte auch dann anzugeben, wenn"der Hersteller seinen Sitz in Deutschland habe; dieser Sitz werde üblicherweise nicht angegeben. Eine Täuschung der Verbraucher könne aber jedenfalls dann nicht stattfinden, wenn die im Inland vertriebene Ware - wia hierunter Verwendung französischer Rohstoffe und Rezap*fee U2id unter Aufsicht des französischen liutterhauses konfektioniert werde.
J
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen,
" e o o o die Worte	de Paris” zu verwenden, so-
fern nicht an gleicher Stelle und in mindestens halber Buchstabengröße ein Zusatz "hergestellt in Deutschland'hinzugefügt ist”*
In der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter damit begründet, die Bezeichnung "LfllHH de Paris" v/erde vom Vorkehr nicht als Warenzeichen, sondern als Firmenbezeichnung aufgefaßt und deshalb nicht dahin verstanden, die Ware Sei von einem in Paris ansässigen Unternehmen hergestellt; der deutsche Käufer wisse, daß zahlreiche ausländische Unternehmen Pabri-kationsstätten im Bundesgebiet errichtet hätten; deshalb entnehme er der angegriffenen Bezeichnung lediglich, daß die \7are aus einer derartigen, mit einem französischen Unternehmen in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Fabrikationsstätte stamme.
Die Klägerin hat mit ihrer Ansehlußberufung den Klageantrag dahin gefaßt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
a) Co*** für haarkosmebisehe Erzeugnisse, die nicht in Frankreich hergestellt sind, auf der Verpackung oder Umhüllung oder in der Werbung dafür, in Ankündigungen, auch in Zeitschriften und in der bildlichen Fernsehwerbung die Worte "LfHIHl de Paris” zu verwenden, sofern nicht an gleicher Stelle und in mindestens derselben Buchstabengröße und -stärke wie die Worte "de Paris” ein;Zusatz "Hergestellt in Deutschland” hinzugefügt wird;
t>) für haarkosmetische Erzeugnisse, die nicht in Frankreich hergestellt sind, in der mündlichen Werbung, insbesondere bei der gesprochenen Fern-sehv/erbung die Worte "de Paris11 zu verwenden.
Zur weiteren Begründung hat die Klägerin noch ausgeführt, bei der mündlichen Rundfunk- und Fernsehwerbung müsse die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung schon deshalb gänzlich untersagt werden, weil hier der vom Landgericht als ausreichend erachtete aufklärende Zusatz nicht in der festgesetzten Form ("halbe Buchstaben-große") gebracht werden könne. In der schriftlichen Werbung aber genüge ein solcher Zusatz nur, wenn er in derselben Größe und Stärke wie die angegriffene Angabe erscheine o
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen
 für haarkosmetische Erzeugnisse, die nicht in Frankreich hergestellt sind, auf deren Verpackung oder Umhüllung oder in der Werbung dafür, in Ankündigungen, auch in Zeitschriften und in der bildlichen Fernsehwerbung die geschriebenen Worte	de	Paris"	zu
 verwenden, sofern sie nicht durch Zusätze unmißverständlich zu dem Ausdruck bringt, daß das Erzeugnis nicht in Frankreich hergestellt ist, z.B, durch den gut lesbaren Zusatz "Hergestellt in Deutschland".
Mit ihren gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen verfolgen beide Parteien ihre in Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter; sie bitten ferner um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels«,
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Ent achei dung s£;ründej_
Ic Das Berufungsgericht sieht in der Verwendung der Bezeichnung	de Paris" durch die im Bundesgebiet
 ansässige Beklagte einen Verstoß gegen § 3 des G-esetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten stellt es fest, da£ die angegriffene Angabe im Verkehr als ein Hinweis auf die örtliche Herkunft der ’dare aufgefaßt werde» Dazu fuhrt es aus, Kennzeichnungen mit Ortsnamen würden vom Verkehr um so eher als Ursprungsangaben aufgefaßt, je mehr der betref-fende Ort für die Herstellung der angepriesenen ware Bedeutung erlangt habe0 Dies sei für Paris insbesondere in bezug auf Körperpflegemittel anzunehmen; deshalb werde der Verkehr - oder doch ein nicht unerheblicher Teil des-desselben - geneigt sein, bei einem Körperpflegemittel eine den Ortsnamen Paris enthaltende Kennzeichnung als Hinweis auf den Ort der Herstellung der Ware zu verstehen» Das gelte erst recht, wenn der Ortsangabe das auf den Ursprung hindeutende Wort "de" vorangestellt sei. In diesem Palle bestehe für den Verkehr jedenfalls dann kein Anlaß, in der Ortsangabe etwa lediglich einen Hinweis auf den Sitz des Unternehmens zu erblicken, wenn die Ortsangabe in Verbindung mit einem Wort (lHB) gebraucht werde, das er als Y/aronnamen auffassen könne« Die Verbindung des Ortes des Firmensitzes mit dem Y/orte "de" sei bei kosmetischen Erzeugnissen auch nicht üblich; dieses Wort lenke vielmehr geradezu davon ab, den Fir*enbcstaitdtciL nur als Hinweis auf die Bezeichnung des Unternehmens aufzufassen; der Käufer werde dahinter eher einen Warennamen vermuten; tatsächlich sei er auch als Harke international registriert. Bin nicht unerheblicher Teil der als Verbraucher in Betracht kommenden Verkbhrekrcise verstehe die
 französische Sprache so weit, daß er die angegriffene Angabe richtig mit "L^B aus Paris” übersetze und deshalb als einen Hinweis darauf auffasse, daß es sich um ein Originalerzeugnis aus Paris handle. Dieser Eindruck werde auch nicht dadurch beseitigt, daß die von der Beklagten verwendeten Packungen je nach Art des Artikels außerdem einen gesonderten Warennamen (z.B. Imedia, Traital) anfweisen; derartiges sei bei Markenartikeln vielfach, üblich. Auch die im übrigen in deutscher Sprache gehaltenen Werbe- und Gebrauch hinweise ständen nicht der Annahme entgegen, daß die angegriffene Bezeichnung als örtliche Herkunftsangabe aufgefaßt werde, zu demal die Exporteure sich, besonders im Rahmen des Gemeinsamen Marktes, insoweit vielfach der Sprache des Empfangslandes bedienten. Schließlich komme es auch nicht auf die Behauptung der Beklagten an, etwa 90 v.H. ihrer Ware würden an Friseure und andere Geschäftsleute verkauft; denn in diesen Geschäften seien die Packungen zur 'Wahl der Kunden ausgestellt; es sei nicht anzunehr.en, daß die Geschäftsinhaber und Friseure den Kunden über den richtigen Ursprung der Ware aufklärten.
In der kosmetischen Branche, so'führt das Berufungsgericht weiter aus, hätten Waren französischer Herkunft nun aber einen besonders guten Ruf; zu dem Teil erfolge die dem Umfange nach bedeutende Einfuhr solcher Waren aus Frankreich in verkaufsfertigem Zustande; zu dem ..eil würden nur die Bestandteile oder ein Teil derselben eingeführt und im Inland unter Aufsicht des französischen Herstellers nach dessen Rezepten konfektioniert und unter dessen Aufmachung und Harke in den Handel gebracht. Die deutschen Verbraucher unterschieden aber bei•französischen kosmetischen Markenartikeln danach, ob es sich um ein in Frankreich angefertigtes Originalerzeugnis odef um eine in der
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Bundesrepublik hergestellte oder konfektionierte	hand-
le, Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher bevorzuge die französischen Originalerzeugnisse; ihm erscheine die Gewißheit, die gleiche Y/are zu erhalten, die er in einein Pariser Geschäft kaufen könnte, wertvoller als die Garantie des Herstellers für gleiche Güte und Beschaffenheit* Deshalb seien die beteiligten Hersteller- und Händlerkreise darüber einig, daß es z.B„ unzulässig sei, in der Werbung für im Inland konfektionierte Ware und bei der Ausstattung dieser Ware die Behauptung aufzusteilen, es handle sich um Importe aus dem Ausland.
II. Diese Ausführungen werden von der Revision der Beklagten ohne Erfolg angegriffene
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Klagevorbringen unter dem Gesichtspunkt der irreführenden örtlichen Herkunftsangabe im Rahmen des § 3 UWG geprüfte Ohne Rechtsirrtum hat es dabei angenommen, daß in der mit der Klage angegriffenen Angabe "L^^B de Paris” im Rahmen einer Werbung für haarkosmetische Erzeugnisse ein Hinweis auf deren örtliche Herkunft zu erblicken sei» Diese weitgehend auf dem Gebiete der Würdigung eher Verhältnisse liegende Beurteilung widerspricht entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und verstößt auch nicht aus sonstigen Gründen gegen § 286 ZPO* Die Auffassung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit dem Stand-punkt, der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in Gutachten fachkundiger Stellen bereits wiederholt für ähnliche Palle eingenommen worden ist und auch in der
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Reehtslehre allgenein gebilligt wird, So ist die Gefahr der Täuschung über die örtliche Herkunft bereits mehrfach bejaht worden, wenn französische Warenbezeichnungen für in Deutschland hergestellte Parfüi.ieriev/aren verwendet worden v/aren (vgl» u,a, OLG Düsseldorf, GRUR 1956, 565 - Mon-taiglon; LG Berlin, GRUR 1956, 568 - Bernot; LG Düsseldorf, Y/RP 1961, 44 - Chateau; LG Köln, GRUR 1956, 310; Gutaehter-ausschuß für Y/ettbewerbsfragen, Gutachten Nr« 11/1950; Einigungsamt der Industrie- und Handelskammer Berlin vom 8. Dezember 1922 betr, "französische Haarfarbe”, abgedruckt bei Holzinger, Die Zulässigkeit von Vettbewerbchandlungen, Berlin 1931; ebenso Tetzner, Y/arenzeichenrecht, Ann, 25 zu § 11; Baumbach/Hefernehl, Wettbewerbsund Y/arenzeichenrecht 9« Auflo, Ann, 94 zu § 5 UWG; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3o Auflo, Kap» 86, Rdz, 34 zu § 3 UWG), ßg besteht kein Grund, für haarkosmetische Erzeugnisse besondere Ilarktverhaltnisse als gegeben anzusehen, bei denen von der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon, des Reichsgerichts befolgten Regel absuMeichen wäre, wonach Ortsangaben in der Werbung solange als örtliche Herkunftsangaben auf gef aßt werden, als nicht ihre Bestimmung als bloße Beschaffenheitsangabe oder als reine Phantasiebezeichnung feststeht (BGH GRUR 1963<> 482, 484 - Hollyv/ood Duftschaunbad - n.vj.Nuchw.). Auch aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 12, Juli 1963 (GRUR 1963? 589, 591 -Lady Rose) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort ist Swap ausgesprochen worden, die Verv/endung ausländischer Warenbezeichnungen bei Mitteln der Körper- und Schönheitspflege erv/ecke erfahrungsgemäß im Verkehr die Vorstellung, die Zeugnisse seien ausländischer Herkunft oder es sei jedenfalls ihre Beschaffenheit durch Verwendung ausländischer Rezepte, Rohstoffe oder dergleichen beeinflußt. Die in dem zweiten Satzteil enthaltene Einschränkung - auf

die sich die Revision der Beklagten übrigens nicht beruft -ließe allerdings gerade für einen Fall der hier .vorliegenden Art, bei dem zu unterstellen ist, daß die Beklagte französische Rohstoffe und Rezepte verwendet, die Annahme zu, der inländische Verkehr fasse die von der Beklagten verwendete Angabe nicht als Örtlichen orkunftshin\/ei3, sondern nur als Beschaffenheitoangabe auf, die angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Unterstellung nicht als unrichtig bezeichnet worden könnte. Gleichwohl läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Verkehr die hier angegriffene Angabe auf die örtliche Herkunft der Erzeugnisse beziehe, aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Jedenfalls erscheint e3 nicht als unmöglich oder der allgemeinen Lebenserfahxumg widersprechend, daß mindestens ein nicht unerheblicher, für die Anwendung des § 5 UY/G ausreichender Teil des Kauferpublikums durch die angegriffene Bezeichnung zur Annahme örtlicher Herkunft der Ware aus Frankreich geführt wird, mag auch daneben ein anderer Teil nicht irregeführt werden, weil er lediglich annimmt, die vorbezeichnete Ware sei unter Verwendung französischer Rohstoffe und Rezepte in Deutschland hergestellt worden. Dio Frage aber, ob wenigstens ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrokreico der Gefahr einer Herkunftstäuschung in diesem Sinne ausge-oetzt ist, liegt in erster Linie auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, die dem Tatrichter Vorbehalten ist.
Das gilt vor -.allem für fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht eindeutig und unmittelbar die Herkunft aus dem Ausland ausdrücken, bei denen vielmehr das Publikum die Herkunft im wesentlichen nur mittelbar aus der Verwendung von V/orten und Hainen fremder Sprachen schließt; in derartigen Fällen kommt es für die Frage, wie der Verkehr eine
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Ortsangabe auffaßt, immer auf die gesamten Umstände an, die auf den verschiedenen Warengebieten auch unterschiedlich gestaltet sein können (vglo z.B. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 7» April 1965 - Ib ZR 1/64 - "Nevada”)» dafür aber, daß das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte außer acht gelassen hätte, bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt• Hit Recht hat es vielmehr seine Feststellung in diesem Punkte zusätzlich darauf gestützt, daß ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Vorkehrskreise innerhalb der angegriffenen Bezeichnung das Wort ’’de” im Sinne der Herkunft der Ware aus Paris übersetze»
Die Revision der Beklagten bekämpft die Feststellung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bezeichnung werde als örtliche Herkunftsangabe aufgefaßt, ferner mit eingehenden Ausführungen darüber, die Bezeichnung Werde nicht v/arenzeichennäßig, sondern erkennbar als Firmenbezeichnung benutzte Dafür stützt sie sich auch auf die noch zu erörternde Begründung, mit der das Bcrufungs-gericht die Benutzung derselben Bezeichnung in der mündlichen Werbung für bedenkenfrei erklärt hat, weil sie dort als Unternehmenskennzeichnung empfunden Werde»
Diese Ausführungen der Revision gehen im Rahmen der hier allein anzustellenden Prüfung nach § 3 U\/G am Kern der Sache vorbei. Nach dieser Vorschrift sind irreführende Ursprungsangaben unter den dort weiter bezeichncten Voraussetzungen ohne Rücksicht darauf unzulässig, ob die Irreführung durch eine unrichtige Firmen beZeichnung (vgl»
 RG GRUR 1925, 338, 343 - Egyptische Zigarettenfabrik; BGHZ 10, 196, 202 - DUif-Europa), insbesondere durch eine unrichtige Angabe über den Sitz des Unternehmens, oder durch eine Y/ a -r e n bezeichnung in engeren Sinne bewirkt wird» Auch, wenn
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die Bezeichnung	de	Paris”	als	Firmenbezeichnung
 aufgefaßt werden sollte, der Verkehr aber aus der Art dieser Firmenbezeichnung folgert, Paris sei der Sitz des Herst eilerUnternehmens, ist die Angabe unrichtig, wenn der Sitz des eine ganz andere Firma führenden Herstelleruntcr-nehmens - wie im Streitfall - in Deutschland liegt« Auf die Verfahrensrügen, mit denen die Revision der Beklagten die firmenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnung dartun will, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden«
Die Revision der Beklagten macht allerdings weiter geltend, der inländische Verkehr fasse in Wahrheit die Angabe "BBHA de Paris” als Firmenbezeichnung nicht des Hersteller Unternehmens, Sondern, als einen Hinweis auf die Tatscehe auf, daß hier ein französisches Ilutterunternehmen - wie dies häufig der Fall sei - hinter dem auf der Ware und in der Werbung ungenannt bleibenden, rechtlich selbständigen, im Bundesgebiet ansässigen 'Tochterunternehmen stehe, das die Ware hergestellt habe und bei deren Erzeugung von jenem Ilutterunternehmen maßgeblich gesteuert werde«
S3 kann dahingestellt bleiben, ob ein Teil der inländischen Verkehrskreise, soweit er mit den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen einigermaßen vertraut ist, zu diesem von der Beklagten dargelegten Eindruck gelangen kann und deshalb der Gefahr einer Irreführung über die örtliche Herkunft der Erzeugnisse der Beklagten nicht unterliegt; denn jedenfalls kann die auf tatsächlicher.! Gebiete liegende Auffassung des Berufungsgerichts nicht als rechts-irrig und insbesondere nicht als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend bezeichnet worden, ein	nicht
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unerheblicher Teil.der inländischen Kauferkreise stelle derartige verwickelte Erwägungen nicht an, entnehme vielmehr der beanstandeten Angabe in ungezwungener Betrachtung einfach den Hinweis* die Y/are stamme von einem in Paris ansässigen Herstellerunternehmen. Diese Feststellung des Berufungsgerichts kann um so weniger aus Rechto-gründen beanstandet werden, als nach dem unstreitigen Parteivortrag von der Beklagten in Deutschland unter der angegriffenen Bezeichnung auch haarkosmetische Erzeugnisse vertrieben werden, die von dem französischen Hutterunternehmen hergestellt sind, also französische Originalware darstellen; bei einem derartigen gleichzeitigen Auftreten von ausländischer Originalv/are neben einer davon nach der äußeren Aufmachung wie auch 1er stofflichen Zusammensetzung nicht zu unterscheidenden deutschen Lizenzware auf dem inländischen Harkt liegt es besonders nahe, daß Ware, die von der Beklagten hergestellt, aber mit der auf Paris als Herstellungsort hinweisenden angegriffenen Bezeichnung versehen ist, vom Publikum als in Paris oder mindestens in Frankreich hergestellt angesehen wird.
Selbst wenn der Verkehr in einem solchen Falle Kenntnis davon erhielte, daß das ausländische Unternehmen ein Tochterunternehmen im Inland errichtet hat, besteht immer noch die Gefahr, daß das Publikum mangels genauerer Kenntnis annimmt, dieses Unternehmen werde nur als Vertriebsunternehmen tätig. Im übrigen versucht die Revision insoweit weitgehend, an die Stelle der tatsächlichen Würdigung des Tatrichters eine andere zu setzen, was im Revisionsverfahren nicht angängig ist.
Ohne Erfolg bleibt auch das auf § 286 ZPO gestützte Vorbringen der Revision, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, auf welche Verkehrskreise
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das Berufungsgericht seine Beurteilung abgestellt habe; richtigerweise hätte, so meint die Revision, nicht etwa auf die Auffassung des allgemeinen Kauf erpublikuras, sondern auf die der Friseure und Einzelhändler abgestellt werden müssen; denn etwa 90 VoH. der Ware werde an Friseure und sonstige Geschäftsinhaber verkauft; die Friseure wiederum verbrauchten die Ware "größtenteils” selbst Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils (So 6 und 9/N daß es maßgeblich auf die Auffassung der "Verbraucher" abstellt, womit es, wie seine Ausführungen auf Seite 9 des Urteils ergeben, die Letztverbraucher meint. Hierin tritt kein Rechtsfehler zu Tage; das Berufungsgericht hat sich in freier Beweiswürdigung mit dem Vorbringen, es komme auf die Auffassung der Friseure an, auseinandergesetzt und dazu ohne Rechtsirrtun auf den Umstand hingewiesen, daß in den Geschäftsräumen der Friseure die mit der angegriffenen Bezeichnung versehenen Packungen zur '.Zahl durch die Kunden ausgestellt seien» Überdies ist eine Täuschungsge-fahr auch dann gegeben, wenn zwar eine Irreführung sachverständiger Kreise nicht wahrscheinlich ist, jedoch breitere Kreise des Publikums, die nur gelegentlich Ware dieso Art wählen, irregeführt werden können»
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der unrichtige Eindruck von der örtlichen Herkunft der Ware auch nicht durch die in deutscher Sprache gehaltenen \7erbe- und Gebrauchshinweise ausgeschlossen wird; mindestens ein nicht unerheblicher Toil der deutschen Käuferkreise erwartet auch bei kosmetischen Waren ausländischer Herkunft, die in Inland angeboten werden, solche weiteren, namentlich den Gebrauch oder die Beschaffenheit der Ware anpreisenden' und erläuternden Hinweise in seiner Muttersprache (BGH GRUR 1963,
482, 484 - Hollywood DuftSchaumbad;.
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Auch darin schließlich, daß das Berufungsgericht die Verlc ehr sauf fas sung auf Grund eigener Sachkunde ‘beurteilt und danach die Täuschungsgefahr bqjaht hat, liegt entgegen der Auffassung der Beklagten kein Verstoß gegen § 286 ZPCh Es handelt sich un eine Warenart, die dem allgemeinen Publikum angeboten wird, sowie um eine Verbeangabu, hinsichtlich deren nicht erkennbar ist, inwiefern der Tatrichter der Hilfe von Sachverständigen bedurft hätte, um den einfachen und naheliegenden Sinn der Angabe zu ermitteln, der vom unbefangenen Durchschnittskäufer mit ihr verbunden wird; es handelt sich auch nicht um eine Angabe, bei der anzunehmen wäre, daß sie je nach der Zusammensetzung der allgemeinen Käuferkreise und nach deren besonderer Mentalität in abweichendem Sinne aufgefaßt würde-,
2o Die Revision der Beklagten meint, angesichts des bestehenden Konzernverhältnisses seien die Beklagte und ihr französisches Stammunternehmen als wirtschaftlich identisch zu behandeln; bei der gebotenen v/irtschaftlichen Betrachtungsweise sei es deshalb nicht als unrichtige Angabe anzusehen, wenn die Beklagte die Pirnenkennzoichnung des Stamriunternehmens für eine \7are verwende, die - wie unterstellt worden ist - der französischen Originalware der Huttergesellschaft völlig gleichwertig sei und unter deren Aufsicht, nach deren Rezepten und unter Verwendung der von ihr gelieferten Rohstoffe hergestellt werde« Die Beklagte zieht damit in Zweifel, daß eine im Rahmen des § 3 UWG relevante Täuschungsgefahr gegeben sei; die damit aufgeworfene Präge hängt mit der weiteren zusammen, ob die angegriffene Angabe den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt«
In der Hechtslehre wird für die Beurteilung unrichtiger Ortsangaben teilweise die Auffassung vertreten, ein Schutz des Publikums auf Grund des § 3 UY/G müsse ausschei-den, wenn die in dem betreffenden geografischen Bezirk hergestellte Y/are keinerlei besondere Eigenschaften aufweise und auch keine besonderen gewerblichen Leistungen der Hersteller oder Handler des betreffenden Bezirks Vorlagen, die Vorstellung des Publikums von eiiaem besonderen Wert der Y/are also auf einer “durch nichts zu rechtfertigenden Ideeu beruhe (Reimer aaO Kap. 86, Rdz0 29 zu § 3 UWG>
Es kann dahingestellt bleiben, ob Palle denkbar sind, in denen aus diesem Gesichtspunkt die Verstellungen des Publikums unbeachtet bleiben könnten. In der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, wird jedenfalls seit langem anerkannt, daß bei Vervendung von örtlichen Herkunftsangaben, die eine Gütevorstellung auslcisen, auf die in den beteiligten Verlcehrskroisen herrschenden Vorstellungen auch dann Rücksicht zu nehmen ist, wenn sie sich bei objektiver Prüfung der Waren nicht als richtig erweisen sollten (RG GRUR 1916, 91 - Braunschwei-ger Y/urst; KG LIuW 31, 48 - I'ronklurter Würstchen; BGH GRUR 1957, 350, 351 - Raiffeisensymbol; GRUR 1963, 482, 485 -Hollywood DuftSchaumbad)„ Grundsätzlich kann der inländische Hersteller die Verwendung einer unrichtigen, auf das Ausland hinweisenden Herkunftsangabe deshalb nicht allein damit x'echtfertigen, seine Y/are sei den Erzeugnissen -offen bliebe dabei, welchen Erzeugnissen - derselben Warenart, die an dem nach der Vorstellung des Publikums bevorzugten Ort hergectellt werden, gleichwertig, Lac gilt insbesondere auch für die hier in Präge stehenden kosmetischen Erzeugnisse, deren Eigenschaften an der ’Ware selbst nicht in einer für den Verbraucher .erkennbaren Weise in Erscheinung treteno
 An dieser Beurteilung vermag es; auch nichts zu andern, wenn die Beklagte, wie sie behauptet, bei ihrer Herstellung der Kontrolle des französischen Mutterunternehrons unterliegt« Insoweit kommt entscheidende Bedeutung der weiteren Feststellung des Berufungcurteils zu, in der kosmetischen Branche hatten Artikel französischer Heimkunft besonderen Ruf, und die deutschen Verbraucher unterschieden bei derartigen französischen üarkenartikein danach, ob es sich um eine in Frankreich hergestcllte Originalware oder um eine im Bundesgebiet hergestellte oder konfeJctionierte Ware handle; ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher-kreise bevorzuge die erstere, da ihn’die Gewißheit, die gleiche Ware zu erhalten, die er in einem Pariser Geschäft kaufen könnte, wertvoller erscheine, als die Garantie des Herstellers für gleiche Güte und Beschaffenheit«
Gegen diese Feststellung erhebt die Revision der Beklagten die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß haar kosmetische Erzeugnisse französischer Herkunft einen besonderen Ruf genießen« Insoweit hatte die Beklagte, ohne jedoch Beweis anzutreten, in ihrem Schriftsatz vom 18» Dezember 1962, S« 9, allerdings behauptet, bei den genannten Erzeugnissen seien gerade deutsche Firmen führend« Es stellt jedoch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht auch diese Frage in der geschehenen Weise beurteilte« Entgegen der Ansicht der Beklagten beruht die angegriffene Feststellung auch nicht auf einer unmöglichen Auslegung ebs Schreibens des Verbandes der	g«V«	vom
6« April 1961. Das Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Rechtsirrtum aus diesem Schreiben (B. 2 Ziff. 4) als Auffassung der Fachkreise entnehmen, daß der Hinweis auf die
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Eigenschaft der i/are, aus Frankreich importiert zu sein, dieser V/are in der Vorstellung des deutschen Verbrauchers einen Vorzug vor einer im Inland hergestellten Y/arc verleihe o Da aber nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unerhebliche Kreise des Verkehrs aus der angegriffenen Bezeichnung folgern, es handle sich um in Frankreich hergestellte Originalware, ist damit auch der weitere Schluß gerechtfertigt, durch diese Bezeichnung werde der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen.
Gegen die übrigen, oben wiedergegebenen Feststellungen sind Verfahrensrügen nicht erhoben; es ist deshalb davon auszugehen, daß die deutschen Verbraucher bei h&arkosmeti«» schen Mitteln einen Unterschied zwischen. französischer OriginsLware und in Deutschland hergestellter Lizenzware machen. Diese Beurteilung entspricht der Lebenserfahrung, da das Käuferpublikum bei einer Ware, deren Eigenschaften ihm nicht ohne weiteres erkennbar sind, in besonderem Maße daran interessiert ist, Uare zu erhalten, die aus derselben Fertigung stammt, aus der auch die Verbraucher am ausländischen Herstellungsart beliefert v/erden und die den Ansprüchen genügt, die dort an die Y/are gestellt werden. Die Auffassung, daß in derartigen Fällen für die Lizenzware nicht der Eindruck der Herkunft aus dem Ausland erweckt werden darf, wird für haarkosmetische Erzeugnisse denn auch selbst von Reimer gebilligt, der im allgemeinen den bereits wiedergegebenen weniger strengen Standpunkt vertritt (aaO Kap, 86, RdZo 34 unter "Französisch”); dieselbe Auffassung ist zdJc für Lebensmittel bereits in der Bekanntmachung der Bundesminister des Inneren und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29« März 1950 (GIIB1 S, 19) zugrunde gelegt; sie entspricht den auch in der Schweiz und Österreich vertretenen
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Standpunkt (Schweiz BG, ORUR Ausl» 1963, 6Ö9 - Berna; ÖstOHG, GRUR Auslo 1963? 483 - Little X; vgl» auch US Patent Offies, GRUR Auslo 1963, 212 - "Maid in Paris”)»
Der geltend gemachte Verstoß gegen § 3 UY/G, dessen Voraussetzungen im übrigen zweifelsfrei gegeben sind, ist daher für die schriftliche Vorbung vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden»
IIIo Den weiteren Antrag der Klägerin, der sich uneingeschränkt gegen die Verwendung der Bezeichnung Mde Paris” im Rahmen mündlicher Werbung, insbesondere bei der gesprochenen Fernsehwerbung richtet, hat das Berufungsgericht dagegen abgewiesen, weil hier - in Gegensatz zur blickfangmäßigen, für sich allein in ihre* isolierten Stellung als Ursprungsangab« wirkenden schriftlichen Y/erbung - die in den Begleittext eingebauten Worte ”LfÜ|i de Paris” nicht den Sinn einer Ursprungsangabe hätten» Innerhalb der Sendetexte “diese beiden Spezialhaarwäschen von	de	Paris	helfen sofort und 'wir-
ken nachhaltig” und “Traital 3? ein Erzeugnis von LflHIH de Paris” werde die Angabe "LflHHI de Paris” als U n -ternehmens Kennzeichnung empfunden»
Diese Feststellung wird von der Revision der Klägerin als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend angegriffen» Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, denn nach dem unter II» 1 Ausgeführten, besteht auch dann, wenn das Publikum die angegriffene Bezeichnung als Unternehnenskennzeichen auffaßt, die Gefahr, daß es weiter annimmt, die W&re? auf die sich dieser Hinweis bezieht, sei von diesem Unternehmen an seinem
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Sitz oder doch jedenfalls in dem lande meines Sitzes her-gestellt» Dann aber liegt eine Irrefülrrung über die örtliche Herkunft der Y/are vor»
Nun meint allerdings das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht, es sei zwar nicht auszuschließen, daß es Interessenten geben werde, die den dargelogten Schluß ziehen, die meisten Hörer der Rundfunkwerbung wüßten aber, daß nicht wenige ausländische Unternehmen ihre Erzeugnisse in Deutschland von Lizenznehmern hersteilen lassen, und daß deshalb die Angabe des Sitzes des ausländischen Stammunternehmens nicht ohne weiteres die Bedeutung haben, die Ware sei an dem angegebenen Ort hergestellto Auch eine Nachwirkung der schriftlichen Werbung auf die Rundfunkwerbung könne nicht festgcstellt werden.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht, wie die Revision der Klägerin zu Recht unter Berufung auf § 286 2P0 bemängelt, der allgemeinen Lebenserfahrung» Es ist nicht erkennbar, weshalb die Gefahr, daß das Publikum aus der angegriffenen Bezeichnung auf die örtliche Herkunft der Ware schließt, bei der mündlichen Werbung geringer sein sollte, als bei der schriftlichen Werbung* Wird in einer derartigen Werbung für kosmetische Erzeugnisse nichts näheres über den Herstellungsort gesagt, so besteht» allgemein die Gefahr, daß das deutsche Publikum annimmt, die Ware sei am angegebenen Ort des Firmensitzes herge-ütellt, und zwar besonders dann, wenn - wie hier - neben der in Deutschland vom Lizenznehmer hergostellten Ware in gleicher Ausführung und Aufmachung zugleich auch die vom Lizenzgeber hergeßtellte und vom Lizenznehmer nur vertriebene Originalware im Inland auf dem Markt ist*
Auch in bezug auf die mündliche Werbung ist der Un-terlassungsanspruch aus § 3 UWG daher jedenfalls dem Grunde nach gegebene Durch eine dieser Gesetzcsvorschrift angepaßte Fassung der Urteilsformel war jedoch klarzustellen, daß das Unterlassungsgebot sich nur auf eine für einen größeren Personenkreis bestimmte Werbung bezieht»
IVo Hinsichtlich der mündlichen Werbung hat die Klägerin den Klageantrag in uneingeschränkter Passung gestellt, ihn bezüglich der schriftlichen 'Werbung dagegen in der Weise beschränkt, daß die Unterlassungspflicht nicht bestehen solle, wenn die Beklagte einen bestimmten, die Herkunft der Ware deutlich klarstallenden Zusatz anbringe»
1o Da der auf die mündliche Werbung bezogene Unterlassungsantrag nicht eingeschränkt ist und die Beklagte bei dieser Werbung bisher unstreitig keinen klarstellenden Zusatz angebracht hat, darüber hinaus auch das Recht in Anspruch nimmt, diese Werbung ohne Zusätze beizubehalten, ist nicht zu prüfen, ob und welche mündlichen Zusätze denkbar sind, die der angegriffenen Angabe die irreführende Wirkung nehmen (itGZ 143, 175,
 186 - Deutscher Whisky; RG MuW 1933, 246, 250 - Pilsener Bier; BGH GRUR 1956, 187, 188 - English Lavender)» Insoweit war deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Klage otattzugeben, da der Sachund Stroitstand eine abschließende Beurteilung ermöglicht»
2. Bei der schriftlichen Werbung dagegen geht der Stroit der Parteien auch darum, wie der Zusatz gestaltet sein muß, um der Gefahr einei Irrefüh-
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rung über den Ursprung der Waren wirksam zu begegnen» Das Berufungsgericht ist insoweit hinter dem von der Beklagten gestellten Antrag zurückgeblieben» Die Revision der Klägerin macht deshalb folgerichtig insoweit zunächst geltend, dem Klageantrag sei in vollem Umfange stattzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch an sich uneingeschränkt gegeben sei, Zusätze also überhaupt nicht geeignet seien, die Gefahr der Irreführung auszuräumen; das letztere sei im Streitfall anzunehmen.
a) Die Frage, ob in Fällen der irreführenden Herkunftsangabe "entlokalisierende" Zusätze möglich sind, die eine Täuschungsgefahr ausschließen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt bejah/t worden (BGH GRUR 1956, 187 - English Lavender; GRUR 1965, 589,
591 - Lady Rose; vgl» dazu auch Ulmer, GRUR Ausl» 1962,
280; Vo Moser, GRUR Ausl» 1962, 582, 599)° Allerdings ist dabei zu beachten, daß Zusätze nicht in allen Fällen vom flüchtigen Durchschnittsbetrachter beachtet werden und daß es insoweit auch darauf ankommt, ob eine völlig eindeutige Herkunf'tsbezeichnun^ vorliegt, oder ob das Publikum die Herkunft nur mittelbar aus den Umstünden, z»Bc aus der bloßen Verwendung ausländischer ’./orte und Hamen schließt
 Im Streitfall hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß ein hinreichend deutlicher Zusatz, der sum Ausauck bringe, daß das Erzeugnis nicht in Frankreich hergestellt sei, die Gefahr der Irreführung auszu-raumen vermöge. Dafür spricht, daß eine völlig eindeutige Ursprungsangabe hier nicht gegeben ist und daß die Klägerin selber, bei der hinreichende Kenntnis der Marktverhältnisse vorausgesetzt werden kann, ihren Antrag von vornherein entsprechend beschränkt erhoben hat..

b) Erscheint danach ein entlokalisierender Zusatz im Streitfall als geeignet, die Täuschungsgefahr auszuschlies-sen, so ist auf die Frage einzugehen, wie er auszugestalten ist, um diesen Zweck zu erfülleno
 aa) Die Revision der Klägerin rügt zu diesem Funkte zunächst, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen, soweit es den Antrag betreffe, den Zusatz an " gleicher Stelle” wie die angegriffene Bezeichnung anzubringen.
Der Angriff ist nicht berechtigt; das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zusatz müsse unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen, daß das Erzeugnis nicht in Frankreich berge-stellt sei; Einzelheiten hat es nicht verschreiben wollen, insbesondere nicht die Buchstaben große und -star k e e Das alles hat es der Beurteilung für den Fall der Zwangsvollstreckung überlassen» Zweifelsfrei hat es mit diesen Ausführungen auch die Frage, w o der Zusatz stehen müsse, in derselben Weise entschieden»
bb) Die Revision der Klägerin hält die Entscheidung insoweit aber auch aus sachlichen Gründen für angreifbar»
Sie meint, es entspreche der Lebenserfahrung, daß die Buchstabengröße und -stärke für die Erkennbarkeit von ausschlaggebender Bedeutung sei; der Zusatz müsse deshalb in gleich großer Schrift wie die angegriffene Angabe angebracht sein; der Zwangsvollstreckung dürfe diese Frage nicht Vorbehalten bleiben»
 
Dem Berufungsgericht ist zunächst auch darin beizutreten, daß der gekennzeichnete Zusatz nicht nur dann die Gefahr der Irreführung auszuschließen vermag, wenn er in gleicher Buchstabengröße und -stärke wie die angegriffene Bezeichnung angebracht wird» 30s kommt vielmehr auf die Umstünde an; ist die angegriffene Angabe verhältnismäßig klein gedruckt, so kann es erforderlich sein, den Zusatz in derselben Form und Große anzubringen; bei größerem Druck muß dies nicht unter allen Umständen der Fall sein» Deshalb ist es ferner auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Beurteilung im einzel-neii dem Vollstreckungsverfahren überlassen hat. Der Inhalt des Unterlassungsgebotes ist insoweit ausreichend dadurch umgrenzt und klargestellt, daß der Zusatz deutlich und unübersehbar sein muß; das Erfordernis der Deutlichkeit bezieht sich dabei auch aif den Inhalt des Zusatzes; ein sachlicher Unterschied gegenüber dem vom Berufungsgericht gewählten Merkmal (unmißverständlich) liegt darin nicht«, Der vom Berufungsgericht hervorge-hobtne Beispielsfall eines inhaltlich ausreichenden Zusatzes ("hergestellt in Deutschland") brauchte in die Urteilsformel nicht aufgenc .men zu werden»
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Vo Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen; auf die Revision der Klägerin war das Berufungsurteil dagegen unter Zurückweisung ihrer ’./eitergehenden Rechtsmittel, entsprechend abzuändern und der Klage auch in bezug auf die mündliche Verbung stattzugeben«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO,
Krüger-Nieland	Pehle	Sprenknann
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