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BGH · Jb SR 36/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Jb SR 36/62

Es habe sich nämlich nicht um Werbeveranstaltun-gen, sondern um wissenschaftliche Vorträge vor Fachleuten und in diesem Rahmen um eine objektive Gegenüberstellung zweier Buchvertriebssysteme gehandelt, die in berechtigter Abwehr gegenüber der irreführenden Behauptung der Klägerin geschehen sei, daß die Ausschaltung des Handels zu einer Verbilligung der den Mitgliedern angebotenen Bücher führe. ten sei und daß die Frage der Betreuung der Mitglieder des Beklagten durch Sortimenter damals für den Beklagten besonders wichtig gewesen sei, sei davon auszugehen, daß nicht nur aus wissenschaftlichem Interesse gemacht habe. eine Ausführungen auch zu Werbezwecken und Mitgliedern betreue (Klageantrag I b), kommt das Beru-fungngericht nach Zurückweisung der gegen die Beweiswürdi-gung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Klägerin .cu folgendem Ergebnis: Mit dem Landgericht sei davon auszugehen, daß der Beklagte zu der Zeit, als Dr.S^HB diö beanstandeten Äußerungen getan habe, einen Gesamtbestand von 2,5 Millionen Lesering-Mitgliedern gehabt habe, von denen etwa 245 000 bis 250 000 durch den Sortimentsbuchhandel betreut worden seien. Die Behauptung, daß der Sortimentsbuchhandel ”ein Vielfaches” von 100 000 Lesering-lütglicdern betreue, sei somit nicht unrichtig gewesen, da diese Größe bereits mit 200 000 erreicht gev/esen wäre. Es ist nun zu beachten, daß die streitige Äußerung nicht losgelöst vom übrigen Inhalt des Vortrages beurteilt werden darf.So steht die Behauptung, daß der Sortimentsbuchhandel ein Vielfaches von 100 000 Lesering-Mitgliedern betreue, ersichtlich im Zusammenhang mit der weiteren Behauptung, daß dies 10 v.H. der Lesering-Mitglieder seien. Es hat nämlich zusammenfassend geprüft, ob die Behauptungen, daß der Sortimentsbuchhandel ein Vielfaches von'100 000 Lese-ring-I.litgliedern betreue und daß dies 10 v.H. der Lesering-Hitglieder seien, unrichtig sind. Unter diesen Umständen ist aber die Behauptung, daß der Sortimentsbuchhandel ein ’’Vielfaches” von 100 000 Lesering-Mitgliedern betreue, nicht mißverständlich, so daß die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken begegnet. bedeutungsvollen Zusammenarbeit zwischen den Leoering des Beklagten und dem Sortimentsbuchhandel zu dem Gegenstand hat, geht das Berufungsurteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 273 - Constanze) davon aus, daß diese vußerung sowohl eine Meinungsäußerung als auch eine versteckte Tatsachenbehauptung enthalte, die an Sortiments-buchhändler und Verleger gerichtet sei. a) Soweit von einer engen Zusammenarbeit die Hede sei, treffe die Äußerung deshalb zu,so führt das Berufungsgericht aus, weil zwischen dem Beklagten und den mit ihm arbeitenden Sortimentern Verträge für längere Bauer abgeschlossen seien und weil deren Burchführung eine ständige "Betreuung" der Lesering-Mitglieder durch die Buchhändler erfordere. Ba es im Jahre I960 in der Bundesrepublik A 121 "Firmen des vertreibenden Buchhandels" gegeben habe und im gleichen Jahr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 2 514 oder rund 2 300 Sortimenter als Betreuer von Lese-ring-Mitgliedern tätig gewesen seien, habe also über die Hälfte aller Sortimenter mit dem Beklagten zusammengearbei- aa) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Beurteilung der Art und Weise der Zusammenarbeit der Sortimenter mit dem Beklagten durch das Berufungsgericht. Denn ausweislich der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Beklagten nehmen die mit diesem zusammenarbeitenden Sortimenter nicht nur, wie es allgemein üblich ist, Buchbestellungen beim Verleger vor und verkaufen diese Bücher an ihre Kunden. bb) Auch die Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt, ob die Zahl der die Lesering-Mitglieder des Beklagten betreuenden Buchhändler ausreiche, um die Behauptung zu rechtfertigen, es liege eine enge Zusammenarbeit mit dem Sortimentsbuchhandel vor, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch-Buchhändler tätig seien und daß nicht feststehe, zu welcher dieser beiden Gruppen die Vertragsfirmen des Beklagten gehörten, Wenn das Berufungsgericht meine, auch bei Berücksichtigung st-imtlicher Händler sei die Zusammenarbeit des Beklagten mit "dem Sortimentsbuchhandel” noch als eng zu bezeichnen, so finde diese Auffassung in der allgemein üblichen Ausdruckweise keine Stütze. Leshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden,wenn das Berufungsgericht in erster Linie darauf abgestellt hat, ob die Betreuung der Lesering-Mitglieder damals in einem die ‘‘ußerung recht!’ertigenden Umfange durch die eigentlichen Sortimenter erfolgte. Unter Bezugnahme auf diese Bekundung und auf die Tatsache, daß in gleichen Jahr in der Bundesrepublik 4 121 Firmen des vertreibenden Buchhandels tätig gewesen sind - die unstreitig von beiden Parteien als echte Sortimenter angesehen v/orden stellt das Berufungsgericht fest, daß somit über die Hälfte aller Sortimenter mit dem Beklagten Zusammenarbeit e und daß deshalb die Behauptung, zwischen dem Beklagten und "dem Sortimentsbuchhandel” finde eine enge Zusammenarbeit statt, nicht unrichtig sei. Denn ersichtlich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß von den 3 194 mit dem Beklagten Zusammenarbeitenden Botreuungsfirmen die 2 314 von Oeltze als Sortimenter be~ zeichneten Firmen als Vollbuchhändler auf diesem Gebiet tätig sind. b) Auch die Behauptung, daß die vorstehend erörterte Zusammenarbeit für den Sortimentsbuchhandel b e d e u -tungsvoll sei, sieht das Berufungsgericht nicht als unrichtig an. Von einer Bedeutungslosigkeit dieser Zusammenarbeit könne aber keine Redo sein, wenn auf den einzelnen mit dem Beklagten zusam- nenar'beitenden Buchhändler durchschnittlich 1 000 zu betreuende Lesering-Mitglieder entfielen, zu demal dann, wenn diese Tätigkeit einträgliche Nebenwirkungen habe und ausbaufähig sei, Bas gelte auch dann, so fährt das Berufungsgericht fort, wenn man mit der Klägerin unterstelle, durch die beanstandete Äußerung werde der Eindruck erweckt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei für a 1 1 e, also auch für die noch nicht mit diesem zusammenarbeitenden Sortimenter, bedeutungsvoll. Selbst wenn daher, wie die Klägerin errechne, der Umsatz des gesamten Sortimentsbuchhandels an Lesering-BUchern nur 1,8 v.H. des Gesamtumsatzes aller Sortimenter ausraache, sei die Behauptung nicht unrichtig, daß eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten dort, wo sie jetzt und in Zukunft stattfinde, bedeutungsvoll sei. bb) Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Richtigkeit der angegriffenen Werbebehauptung daran mißt, ob für die bereits mit dem Beklagten zusammenarbeitenden Sortimenter diese Zusammenarbeit nicht ohne jede Bedeutung ist. cc) Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, auf jeden der mit dem Beklagten arbeitenden Buchhändler entfielen durchschnittlich 1 000 zu betreuende Lesering-Mitglieder, nicht zutrifft. Offensichtlich hat das Berufungsgericht hier die Gesamtzahl der an Lesering teilnehmenden Mitglieder zugrunde gelegt, denn auf andere Weise läßt sich eine Zahl von durchschnittlich 1.000 betreuten Mitgliedern nicht errechnen. kann die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Betreuung von Lesering-Mitgliedern für die an dieser Betreuung teilnehmenden Buchhändler nur von der Zahl der tatsächlich vom Sortimentsbuchhandel betreuten Mitglieder des Beklagten au3gehen. Auch wenn man der Revision folgend davon ausgeht, daß jeder der im damaligen Zeitpunkt für den Beklagten tätigen Buchhändler nur etwa 111 statt 1 000 Lesering-Mitglieder betreut hat, erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig, daß angesichts der Zahl der durchschnittlich von dem einzelnen Sortimenter betreuten Lesering-Mitglieder die Zusammenarbeit für den Buchhandel wirtschaftlich bedeutungsvoll c o i. Lie Revision meint, da der durchschnittliche Jahresumsatz eines Lesering-Mitglieds 56 LM betrage, ergebe sich bei einer Betreuung von etwa 111 Mitgliedern für den betreffenden Sortimenter ein Umsatz von rund 6 200 DM. Liese Betrachtungsweise der Revision übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, abgesehen von der Zahl der vom einzelnen Sortimenter betreuten Mitglieder, weiter damit begründet hat, daß die Betreuung von Lesering-Mitgliedern für den Sortimenter auch einträgliche Nebenv/ir-kungen habe. vom Berufungsgericht angegebenen Gründen nur als ein Anhalt spunkt in dem Sinn gewertet werden, daß dies ein angenommener durchschnittlicher Mindestumsatz ist, der jedoch nicht selten höher liegt und auch weitgehend vom Geschick und Interesse des einzelnen Sortimenters ab-h-'ingt. Schließlich kann aus der Tatsache, daß ein nicht unerheblicher Teil der Sortimenter die Geschäftsbeziehun-gen zu dem Beklagten auf genommen hat, ebenfalls gefolgert worden, daß diese die dadurch mögliche Umsatze teigerung als bedeutungavoll ansehen. Für die Frage, ob die Behauptung einer bedeutungsvol len Zusammenarbeit zutrifft, kann im übrigen entgegen der Ansicht der Revision nicht der Gesamtumsatz aller Sortimenter maßgebend sein, sondern nur der Umsatz der für den Beklagten tätigen Buchhändler. Die Behauptung des Beklagten, bei 12 der befragten betreuenden Sortimenter betrage der Umsatz an Lesering-Büchern im Durchschnitt 31,8 v.H. ihres Gesamtumsatzes, hieraus ergebe sich ein für alle betreuenden Sortimenter repräsentatives Bild, hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen. Ob der Beklagte mit dieser Angabe seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt hat, wie die Revision meint, bedarf daher schon aus dem Grunde keiner Prüfung, weil dieses Vorbringen nicht entScheidung* erheblich gewesen ist. Im übrigen handelt es sich bei dem von der Revision zur Stützung ihres JSinv/andes herangesogenen vom 10.September 1962 um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden darf.Zusanmenfassend ergibt sich somit, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beteiligung am Lesering-Geschüft des Beklagten sei für die mit diesem zusammenar-beitenden Buchhändler wirtschaftlich nicht bedeutungslos, rechtlich nicht zu beanstanden ist* Dies aber rechtfertigt die mit dem Klageantrag Ia angegriffene Äußerung des Angestellten des Beklagten, Denn da die Klägerin ausdrücklich in der Öffentlichkeit hervorhebe,daß sie ihre Bücher ohne den Sortimentsbuchhandel vertreibe und unmittelbar an ihre Mitglieder liefere, was für diese vorteilhaft 3ei, habe der Beklagte Anlaß, sein eigenes Vertriebssystem herauszustellen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
SortimenterBuchhändlerLesering-MitgliederZusammenarbeitBerufungsgerichtSortimentsbuchhandelKlägerinBehauptungRevision

Volltext der Entscheidung

Jb SR 36/62	2A09	'
V erkiind ot am 23-Oktober 1963 Just.Ang. alo urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Buchgemeinschaft C.A. KfBps Nachfolger oHG, vertreten durch ihre persönlich_Jiaftenden_&e^sellschafter Erna und Ernst	DHHBHH,	BdiHi Allee
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- F'rozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr.l
den C. Bel
 gegen
(-Verlag,	&(BBBBstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|
hat der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Krüger-Nieland, Jungbluth, Fehle,
 Dr.SprenJanann und Dr.Mösl
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 16. November 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien vertreiben Bücher an ihre Mitglieder. Die Klägerin führt als Firmenbeatandteil die Bezeichnung "Buch-geneinschaft”. Sie liefert ihre Bücher in bewußter und offen bekanntgegebener Ausschaltung des Sortimentsbuchhandels unmittelbar an die Mitglieder aus. Der Beklagte nennt seine Buchvertriebs-Organisation - die kein selbständiges Pechta-aubjekt ist - !,Be JUm~Ieoering”. Zum Vertrieb der Bücher an die Lesering-Mitglieder schaltet er Vertriebsfirmen, darunter auch Sortimentsbuchhändler, und eine Versandstelle GmbH, HflHi) ein» Wie groß der Teil der Lesering-Mitglieder ist, welcher von Sortimentern ’’betreut” wird, ist zwifschen den Parteien streitig.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus §§1,3 UWG auf Unterlassung unrichtiger und vergleichender Y/erbebehauptun-gen in Anspruch. Dazu hat sie vorgetragen, der Beklagte habe durch seinen Angestellten Dr.sJUpzu Werbezwecken -nämlich unter dem Deckmantel ’’wissenschaftlicher Vorträge” bei Hochschulveranstaltungen im Februar und Mai I960 und in einem ’’Offenen Brief”, veröffentlicht im Bertelsmann-Brief vom 1. Juni I960 - in Gegenüberstellung zur sog. ’’klassischen”, sich nicht des Buchhandels bedienenden Form der Buchgemeinschaft, u»a. von einer ’’engen und bedeutungsvollen Zusammenarbeit mit dem Sortimentsbuchhandel” sowie davon gesprochen, daß letzterer ’’etwa 10 v.H. der Lesering-Mitglieder” oder ”ein Vielfaches von 100 000 Lesering-ITit-glicdern” betreue. Die beiden letztgenannten Angaben seien unrichtig, da nur etwa 20 000 Lesering-Mitglieder, d.h. noch nicht 1 v.H., durch den Sortimentsbuchhandel betreut •vüröen. Demgemäß könne auch von einer ’’engen und bedeu-
 
tungsvollen Zusammenarbeit’* des Beklagten mit dem Sortimentsbuchhandel nicht gesprochen werden. Der Beklagte spiegele mit diesen Angaben eine in Wahrheit nicht in diesc-m Umfang vorhandene "Sortimenterfreundlichkeit’* vor zu dom Zweck, die nicht mit dem Buchhandel zusammenarbeitenden Buchgeneinschaften als "sortimenterfeindlich'* hin-/rastollen und sie bei den Verlegern - nämlich bei deren Überlegungen, wem sie eine Lizenz erteilen sollten - sowie beim Publikum zu diskreditieren. Nur die Veröffentlichung eines entsprechenden gerichtlichen Verbots könne den entstandenen unrichtigen Eindruck beseitigen und einer Wiederholung der irreführenden Veranstaltungen des Beklagten Vorbeugen.
Die Klägerin hat beantragt zu erkennen:
I. Dem Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr
a)	von der engen und bedeutungsvollen Zusammenarbeit zwischen dem	und	dem
 Sortimentsbuchhandel zu sprechen und
b)	zu behaupten, daß der Sortimentsbuchhandel ein Vielfaches von 100 000 Lesering-Mitgliedern betreut,
c)	und weiter zu behaupten, daß der Sortimentsbuchhandel etwa 10 v.H. der Lesering-Mitglieder betreut.
II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Urteils innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Rechtskraft des Urteils auf Kosten des Beklagten einmal halbseitig im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, Frankfurter Ausgabe, zu veröffentlichen. Außerdem ist der Beklagte verpflicht^^die gleiche Veröffentlichung in den BeflHHHP-Briefen auf seine Kosten vorzunehmen.
- A -
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat bestritten, daß Dr.S^HI die im Klageantrag zu I a) beanstandeten ?:ußerungen getan habe, und hat hin-sugefügt, daß die Klage selbst dann unbegründet sei, wenn die beanstandeten Äußerungen tatsächlich gemacht worden seien. Es habe sich nämlich nicht um Werbeveranstaltun-gen, sondern um wissenschaftliche Vorträge vor Fachleuten und in diesem Rahmen um eine objektive Gegenüberstellung zweier Buchvertriebssysteme gehandelt, die in berechtigter Abwehr gegenüber der irreführenden Behauptung der Klägerin geschehen sei, daß die Ausschaltung des Handels zu einer Verbilligung der den Mitgliedern angebotenen Bücher führe.
Die beanstandeten Zählenangaben seien richtig, denn der Gesantbcstand der Lesering-Mitglieder betrage etwa 2,5 Millionen und davon betreue der Sortimentsbuchhandel 250 000, also 10 v.K.. Die Zahl der für Lesering-Mitglieder tätigen Betreuungsfirmen betrage rund 3 000, davon seien über 2 300 Sortimenter. Diese Zahlen und das ganze Vertriebsverfahren rechtfertigten es auch, von einer ”engen und bedeutungsvollen" Zusammenarbeit mit dem Sortimentsbuchhandel zu sprechen. Der Antrag, die Urteilsveröffentli-chung zu gestatten, sei zu unbestimmt gefaßt; eine dahingehende Verurteilung würde ihn, den Beklagten, über Gebühr in seinem Ansehen bei den Sortimentern schädigen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die von der Klägerin beanstandeten Behauptungen der Wahrheit entsprächen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Im zweiten Rechtszug hat sie weiter vorgetragen, zu dem Begriff dos "Sortimenters" sei zu berücksichtigen, daß es Tausende von Buchvertriebsstellen gäbe, die nicht als solche, sondern höchstens als "Aueh-Buchhändler" gelten könnten. Es sei ungeklärt geblieben, inwieweit die angeblich enge Zusammenarbeit des Beklagten mit dem Buchhandel sich nur auf solche "Auch-Buchhandler" beziehe.
Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.
Nit der Revision begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten gemäß den Klageanträgen zu Ziffer la und b und Ziffer II. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
I. Das Berufungsgericht sieht die Parteien als Mitbewerber an. Da den aus Fachleuten bestehenden Zuhörern be-
ten sei und daß die Frage der Betreuung der Mitglieder des Beklagten durch Sortimenter damals für den Beklagten besonders wichtig gewesen sei, sei davon auszugehen, daß
 nicht nur aus wissenschaftlichem Interesse gemacht habe. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
II. Das Berufungsgericht prüft sodann die Richtigkeit der von der Klägerin beanstandeten Behauptungen.
1. Bezüglich der Behauptung, daß der Sortimentsbuchhandel ein Vielfaches von 100 000 Leaering-
JSntscheidungs gründe;
kannt gewesen sei, daß Dr.S
Angestellter des Beklag-
eine Ausführungen auch zu Werbezwecken und
 Mitgliedern betreue (Klageantrag I b), kommt das Beru-fungngericht nach Zurückweisung der gegen die Beweiswürdi-gung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Klägerin .cu folgendem Ergebnis: Mit dem Landgericht sei davon auszugehen, daß der Beklagte zu der Zeit, als Dr.S^HB diö beanstandeten Äußerungen getan habe, einen Gesamtbestand von 2,5 Millionen Lesering-Mitgliedern gehabt habe, von denen etwa 245 000 bis 250 000 durch den Sortimentsbuchhandel betreut worden seien. Die Behauptung, daß der Sortimentsbuchhandel ”ein Vielfaches” von 100 000 Lesering-lütglicdern betreue, sei somit nicht unrichtig gewesen, da diese Größe bereits mit 200 000 erreicht gev/esen wäre.
Die Revision wendet sich hiergegen mit der Begründung, daß es sich bei der Zahl von 250 000 Mitgliedern im Verhältnis zu der Zahl von 100 000 nur um das Bineinhalbfache handele, daß nach üblichem Sprachgebrauch aber das Bineinhalb-fache noch kein Vielfaches sei (§ 286 ZPO).
Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet. Die Bestimmung des § 3 HV/G wendet sich u.a. gegen unrichtige Angaben auch über geschäftliche Verhältnisse. Für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Angabe kommt es allein darauf an, in welchem Sinn diejenigen Kreise die Angabe verstehen, an welche die Ankündigung sich wendet. Es genügt, daß ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Angabe unrichtig auffaßt.
Die Frage, in welchem Sinn eine Werbebehauptung von den beteiligten Kreisen aufgefaßt wird, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur, so daß die vom Tatrichter hierzu getroffenen Feststellungen daher- der Nachprüfung durch das Revi-
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sionsgericht weitgehend entzogen sind (BGH GRUR I960, 567, 570 - Kunstglas).
Es ist nun zu beachten, daß die streitige Äußerung nicht losgelöst vom übrigen Inhalt des Vortrages beurteilt werden darf. So steht die Behauptung, daß der Sortimentsbuchhandel ein Vielfaches von 100 000 Lesering-Mitgliedern betreue, ersichtlich im Zusammenhang mit der weiteren Behauptung, daß dies 10 v.H. der Lesering-Mitglieder seien.
Bas hat auch das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat nämlich zusammenfassend geprüft, ob die Behauptungen, daß der Sortimentsbuchhandel ein Vielfaches von'100 000 Lese-ring-I.litgliedern betreue und daß dies 10 v.H. der Lesering-Hitglieder seien, unrichtig sind. Abschließend kommt es auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß beide Behauptungen richtig sind. Bas ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als der Zuhörerkreis, an den die Äußerungen gerichtet waren, sich aus Sortimentern und Verlegern zusamnen-setzte. Es handelte sich daher um fachkundige und außerdem kritische Zuhörer. Ba diesen ferner mitgeteilt worden war, daß die Zahl der Lesering-Mitglieder insgesamt etwa 2 1/2 Millionen betrage, lag für sie die Schlußfolgerung nahe, daß demnach rund 250 000 dieser Lesering-Mitglieder vom Sortimentsbuchhandel betreut wurden. Unter diesen Umständen ist aber die Behauptung, daß der Sortimentsbuchhandel ein ’’Vielfaches” von 100 000 Lesering-Mitgliedern betreue, nicht mißverständlich, so daß die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
2. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer Ia, der die Äußerung des Angestellten des Beklagten von der engen und

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bedeutungsvollen Zusammenarbeit zwischen den Leoering des Beklagten und dem Sortimentsbuchhandel zu dem Gegenstand hat, geht das Berufungsurteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 273 - Constanze) davon aus, daß diese vußerung sowohl eine Meinungsäußerung als auch eine versteckte Tatsachenbehauptung enthalte, die an Sortiments-buchhändler und Verleger gerichtet sei.
«
a) Soweit von einer engen Zusammenarbeit die Hede sei, treffe die Äußerung deshalb zu,so führt das Berufungsgericht aus, weil zwischen dem Beklagten und den mit ihm arbeitenden Sortimentern Verträge für längere Bauer abgeschlossen seien und weil deren Burchführung eine ständige "Betreuung" der Lesering-Mitglieder durch die Buchhändler erfordere.
Hierbei müsse sich der Sortimenter auf' den Beklagten und dieser auf jenen verlassen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es auch nicht notwendig, daß diese Zusam-’ nenarbeit des Beklagten mit allen Sortimentern statt-findo. Benn die Behauptung enger Zusammenarbeit mit einer Berufsgruppe werde üblicherweise dahin verstanden, daß diese Zusammenarbeit mit einem nicht unerheblichen Teil der Angehörigen dieser Gruppe erfolge. Bas sei aber hier der Pall. Ba es im Jahre I960 in der Bundesrepublik A 121 "Firmen des vertreibenden Buchhandels" gegeben habe und im gleichen Jahr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 2 514 oder rund 2 300 Sortimenter als Betreuer von Lese-ring-Mitgliedern tätig gewesen seien, habe also über die Hälfte aller Sortimenter mit dem Beklagten zusammengearbei-
tot. Die fragliche Behauptung sei aber auch dann noch richtig, wenn nan mit der Klägerin davon ausgehe, daß es neben Sortimentern, die diese Bezeichnung auch buchhändlerisch verdienten, etwa 8 000 bis 14- 000 sog. ”Auch-BuchhändIerM gegeben habe. Denn selbst bei Einbeziehung dieser Gruppe bildeten die 2 300 betreuenden Buchhändler einen nicht unerheblichen Anteil der Berufsgruppe.
aa) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Beurteilung der Art und Weise der Zusammenarbeit der Sortimenter mit dem Beklagten durch das Berufungsgericht. Eine Menge Zusammenarbeit” setze nämlich einen erheblich größeren Kontakt voraus, als im übrigen Geschäftsverkehr üblich sei. Dac aber treffe auf die Zusammenarbeit des Beklagten mit den Sortimentern nicht zu. Ebenso wie auch sonst die Sortimenter die benötigten Bücher bei einem Verlag bestellten, tüten das auch die mit dem Beklagten zusammenarbeitenden Sortimenter. Es komme nun aber niemand auf den Gedanken, die üblichen geschäftlichen Vorgänge zwischen der Sortiment sbuchhandlung und dem Verlag als eine enge Zusammenarbeit zu bezeichnen.
Dieser Angriff der Revision geht fehl. Denn ausweislich der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Beklagten nehmen die mit diesem zusammenarbeitenden Sortimenter nicht nur, wie es allgemein üblich ist, Buchbestellungen beim Verleger vor und verkaufen diese Bücher an ihre Kunden. Vielmehr kassieren sie die Mitgliederbeiträge bei den Mitgliedern des Leserings, zahlen diese Beiträge auf ein Sonderkonto ein und erteilen dem Beklagten Verfügungsvoli-
nacht für dieses Konto, während sie sich selbst verpflichten, sich jeder Verfügung über dieses Konto zu enthalten, bis alle Forderungen des Beklagten beglichen sind, Y/eiter verpflichten sich die Vertragspartner des Beklagten, keine lesering-Mitglieder für andere Buchgemeinschaften umzuwer-oen und Versuchen Dritter, solche Umvrerbungen vorzunehmen, emtgegenzutreten. Y/’enn ein Sortimenter aus irgendeinem Grunde die Betreuung von Lesering-Mitgliedern nicht mehr durchführen kann oder will, ist er verpflichtet, nach eigener Wahl die Unterlagen, insbesondere die Karteikarten, entweder dem Beklagten zurückzugeben oder für eine Betreuung durch eine andere Firma zu sorgen. Auch setzt die Verwaltung der Mitgliederbeiträge ein Vertrauensverhältnis voraus, v/elches als solches schon einen engen Kontakt zu dem Verleger fördert. Soweit es sich darum handelt, ob, von der Art der Tätigkeit her gesehen, eine enge Zusammenarbeit gegeben ist, ist die Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht demnach rechtlich unbedenklich.
bb) Auch die Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt, ob die Zahl der die Lesering-Mitglieder des Beklagten betreuenden Buchhändler ausreiche, um die Behauptung zu rechtfertigen, es liege eine enge Zusammenarbeit mit dem Sortimentsbuchhandel vor, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision bemängelt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Klägerin nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß neben den 4 121 Firmen des "vertreibenden Buchhandels" noch 8 000 bis 14 000 sog.
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Auch-Buchhändler tätig seien und daß nicht feststehe, zu welcher dieser beiden Gruppen die Vertragsfirmen des Beklagten gehörten, Wenn das Berufungsgericht meine, auch bei Berücksichtigung st-imtlicher Händler sei die Zusammenarbeit des Beklagten mit "dem Sortimentsbuchhandel” noch als eng zu bezeichnen, so finde diese Auffassung in der allgemein üblichen Ausdruckweise keine Stütze. Denn man könne nicht mehr von einer engen Zusammenarbeit mit einer Berufsgruppe sprechen, wenn man nicht einmal mit 15 v.H. der Berufsangehörigen dieser Gruppe geschäftlich zu tun habe.
Bern kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
Was bei der Äußerung von der engen und bedeutungsvollen Zusammenarbeit zwischen dem Be^HHiH-Leserlng und dem Sortimentsbuchhandel unter den Worten "dem Sortimentsbuchhandel" zu verstehen ist, richtet sich wesentlich nach dem Eindruck, den der Zuhörerkreia gewinnen mußte, an den die Äußerung gerichtet war. Pas waren nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsurteils in erster Linie Sortimentsbuchhändler, daneben auch Verleger, jedenfalls Personen, denen der Büchermarkt und 3eine wirtschaftliche Funktion vertraut gewesen sind.
Nach der Lebenserfahrung ist nun davon auszugehen, daß hiernach die unter den Zuhörern anwesenden Buchhändler sich vorwiegend aus echten Sortimentern zusammengesetzt haben, deren Hauptberuf der Buchhandel ist. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Schluß nahelegen könnten, daß etwa ein nicht unerheblicher Teil dieses Zuhörex-kreifjes
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die streitige Äußerung dahin aufgefaßt habe, daß hierunter ebenfalls die sog, "Auch-Buchhändler” zu verstehen seien. Leshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden,wenn das Berufungsgericht in erster Linie darauf abgestellt hat, ob die Betreuung der Lesering-Mitglieder damals in einem die ‘‘ußerung recht!’ertigenden Umfange durch die eigentlichen Sortimenter erfolgte. Der bei der Be^BHHB~GftbH tätige Buchhändler	hat	nun	bekundet,	daß	die	Lesering-
Ilitglieder des Beklagten Ende März I960 von 3 194 Firmen betreut v/orden seien, von denen 2 314 Sortimenter, nämlich Buchhandlungen mit einem offenen Ladengeschäft gewesen -seien. Unter Bezugnahme auf diese Bekundung und auf die Tatsache, daß in gleichen Jahr in der Bundesrepublik 4 121 Firmen des vertreibenden Buchhandels tätig gewesen sind - die unstreitig von beiden Parteien als echte Sortimenter angesehen v/orden stellt das Berufungsgericht fest, daß somit über die Hälfte aller Sortimenter mit dem Beklagten Zusammenarbeit e und daß deshalb die Behauptung, zwischen dem Beklagten und "dem Sortimentsbuchhandel” finde eine enge Zusammenarbeit statt, nicht unrichtig sei.
Liese Feststellung beruht auf einer aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Würdigung des Beweisergebnisses. Denn ersichtlich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß von den 3 194 mit dem Beklagten Zusammenarbeitenden Botreuungsfirmen die 2 314 von Oeltze als Sortimenter be~ zeichneten Firmen als Vollbuchhändler auf diesem Gebiet tätig sind. Hinzu kommt, daß die mit den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Gebiet des Buchhandels einigermaßen vertrauten Zuhörer den den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Äußerungen des hr.S^BB nicht entnehmen mußten,
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der Beklagte arbeite mit der Mehrzahl aller Buchhändler zusannen. Zur Rechtfertigung der Behauptung einer engen Zusammenarbeit mit dem Sortimentsbuchhandel genügte es vielmehr, daß dio Zusammenarbeit mit einem nicht unerheblichen Teil dieser Berufsgruppe stattfand.
Unter diesen Umständen brauchte daher auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht eingegangen zu
//erden.
b) Auch die Behauptung, daß die vorstehend erörterte Zusammenarbeit für den Sortimentsbuchhandel b e d e u -tungsvoll sei, sieht das Berufungsgericht nicht als unrichtig an. Es meint, hierdurch werde der Eindruck von einer vorhandenen oder möglichen Rentabilität der Zusammenarbeit erweckt. Diese Rentabilität bestehe jedenfalls für die rund 2 300 Sortimenter, die insgesamt etwa 245 000 Lesering-Mitglieder betreuten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Angabe des Beklagten, daß bei 12 betreuenden Sortimentern deren Umsatz in Lesering-Büohern im Durchschnitt 31,8 v.H. ihres Gesamtumsatzes betragen habe, ein für alle betreuenden Sortimenter repräsentatives Bild gebe. Andererseits sei die Behauptung der Klägerin willkürlich, daß nur ein 20 # übersteigender Anteil am Gesamtumsatz des betreuenden Händlers die Zusammenarbeit bedeutungsvoll erscheinen lasse. Denn der auf seine Richtigkeit nachprüfbare Tatsaohengehalt der beanstandeten V/erbeangabe bestehe nur in der Behauptung, die Zusammenarbeit sei nicht ohne jede Bedeutung. Von einer Bedeutungslosigkeit dieser Zusammenarbeit könne aber keine Redo sein, wenn auf den einzelnen mit dem Beklagten zusam-
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nenar'beitenden Buchhändler durchschnittlich 1 000 zu betreuende Lesering-Mitglieder entfielen, zu demal dann, wenn diese Tätigkeit einträgliche Nebenwirkungen habe und ausbaufähig sei,
 Bas gelte auch dann, so fährt das Berufungsgericht fort, wenn man mit der Klägerin unterstelle, durch die beanstandete Äußerung werde der Eindruck erweckt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei für a 1 1 e, also auch für die noch nicht mit diesem zusammenarbeitenden Sortimenter, bedeutungsvoll. Denn was sich an Vorteilen und Möglichkeiten für die schon jetzt die Lesering-Mitglieder betreuenden Buchhändler ergebe, könne von jedem erwartet werden, der zukünftig diese Funktion übernehme. Selbst wenn daher, wie die Klägerin errechne, der Umsatz des gesamten Sortimentsbuchhandels an Lesering-BUchern nur 1,8 v.H. des Gesamtumsatzes aller Sortimenter ausraache, sei die Behauptung nicht unrichtig, daß eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten dort, wo sie jetzt und in Zukunft stattfinde, bedeutungsvoll sei.
Schließlich sei, wenn es darauf entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ankomme, festzustellen, daß die Zusammenarbeit auch für den Beklagten bedeutungsvoll sei.
aa) Die Angriffe der Revision, die sich gegen diese Beurteilung durch das Berufungsgericht richten, müssen im Ergebnis erfolglos bleiben.
Wenn man die angegriffene Y/erbebehauptung in ihrer Gesamtheit betrachtet, so kann von einer bedeutungsvollen Zu-
I
 
sanmenarbeit mit "dem" Sortimentsbuchhandel allerdings nur dann die Hede sein, wenn diese Zusammenarbeit für die schon mit dem Beklagten arbeitenden Sortimenter bedeutungsvoll int und daher der Schluß naheliegt, auch für diejenigen Sortimenter, die zukünftig erst in Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten treten werden, werde die Zusammenarbeit bedeutungsvoll sein. Bas hat auch das Berufungsgericht angenommen .
bb) Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Richtigkeit der angegriffenen Werbebehauptung daran mißt, ob für die bereits mit dem Beklagten zusammenarbeitenden Sortimenter diese Zusammenarbeit nicht ohne jede Bedeutung ist. Bie Revision beanstandet, hiermit werde verkannt, daß nach allgemeiner Sprachregel die Ausdrücke "bedeutungsvoll” bzw. “nicht ohne jede Bedeutung” innerhalb der Stufenfolge "bedeutend”, "weniger bedeutend" und "unbedeutend” am Anfang bzw. 3nde stünden und daher nicht gleichzusetzen seien (§ 286 ZPO). Biese Betrachtungs-v/eise übersieht jedoch, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch die Worte "bedeutend" und "unbedeutend" einander gegenüberzustellen sind. Erst wenn in einer Beziehung mehrere Ibnotände von Bedeutung sein können, kommt eine Abwägung in dem Sinn in Betracht, welcher dieser Umstände mehr oder weniger bedeutend, bedeutungsvoller oder am bedeutungsvollsten ist. Berücksichtigt man außerdem, daß hier die beanstandete Äußerung ersichtlich als Behauptung wettbewerblicher Natur vor Fachkreisen gefallen ist, die einer derart allgemein gehaltenen Redewendung keinen allzu großen Aussagewert in Hinblick auf ihren tatsächlichen Gehalt beinessen, so wäre die Äußerung nur dann als unrichtig an-
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ausehcn, wenn die Zusammenarbeit tatsächlich bedeutungslos wäre. Entscheidend ist demnach, ob die Zusammenarbeit für die Sortimenter, welche bereits für den Beklagten tätig sind, nicht ohne jede Bedeutung ist.
cc) Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, auf jeden der mit dem Beklagten arbeitenden Buchhändler entfielen durchschnittlich 1 000 zu betreuende Lesering-Mitglieder, nicht zutrifft. Bas Berufungsgericht nimmt schon aufgrund dieser Zahl der betreuten Mitglieder an, daß die Zusammenarbeit nicht bedeutungslos sei. Offensichtlich hat das Berufungsgericht hier die Gesamtzahl der an Lesering teilnehmenden Mitglieder zugrunde gelegt, denn auf andere Weise läßt sich eine Zahl von durchschnittlich 1.000 betreuten Mitgliedern nicht errechnen. Ba aber nur l/lO*des- - gesamten Mitgliederbestandes des Lcserings von den Sortimentern betreut v/f:rd- • . kann die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Betreuung von Lesering-Mitgliedern für die an dieser Betreuung teilnehmenden Buchhändler nur von der Zahl der tatsächlich vom Sortimentsbuchhandel betreuten Mitglieder des Beklagten au3gehen. Bas sind nach der nichtangegriffe-nen Feststellung des Berufungsgerichts aber rund 245 000 Mitglieder. Bieser Einwand der Revision ist jedoch nicht entncheidungserheblich. Auch wenn man der Revision folgend davon ausgeht, daß jeder der im damaligen Zeitpunkt für den Beklagten tätigen Buchhändler nur etwa 111 statt 1 000 Lesering-Mitglieder betreut hat, erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig, daß angesichts der Zahl der durchschnittlich von dem einzelnen Sortimenter betreuten Lesering-Mitglieder die Zusammenarbeit für den Buchhandel wirtschaftlich bedeutungsvoll c o i.
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Lie Revision meint, da der durchschnittliche Jahresumsatz eines Lesering-Mitglieds 56 LM betrage, ergebe sich bei einer Betreuung von etwa 111 Mitgliedern für den betreffenden Sortimenter ein Umsatz von rund 6 200 DM. Schon als absoluter Wert sei das zu wenig, um von einer bedeutungsvollen Zusammenarbeit sprechen zu können. Las gelte erst recht, wenn man diesen Umsatz von 6,200 LM mit dem durchschnittlichen Gesamtumsatz eines solchen Sortimenters vergleiche, da er hiervon nur etwa 3,4- $ ausmache, Stelle man dagegen den über Buchhändler erzielten Lesering-Umsatz dem Gesamtumsatz des deutschen Sortimentbuchhandels gegenüber, so ergebe sieh, wie die Klägerin dargelegt habe, nur der minimale Anteil von 1,8 $.
Liese Betrachtungsweise der Revision übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, abgesehen von der Zahl der vom einzelnen Sortimenter betreuten Mitglieder, weiter damit begründet hat, daß die Betreuung von Lesering-Mitgliedern für den Sortimenter auch einträgliche Nebenv/ir-kungen habe. Denn es sei zu berücksichtigen, daß die Lesering-Mitglieder infolge des laufenden Kontaktes mit Mihrem” Buchhändler in vielen Bällen auch ihren weiteren Buchbedarf bei diesem decken würden, insbesondere anläßlich der Abholung der Lesering-Bücher. Außerdem sei aber die Erwartung begründet, daß Sortimenter mit einem geringen Lesering-Umsatz diesen weiter ausbauen. Liese vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkte stehen mit der Lebenserfahrung und dem natürlichen Ablauf einer derartigen Geschäftsabwicklung im Einklang. Der Betrag von 6.200 LM, den der durchschnittliche Jahresumsatz eines Lesering-Mitgliedes rechnerisch ausmacht, kann daher schon aus den *
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vom Berufungsgericht angegebenen Gründen nur als ein Anhalt spunkt in dem Sinn gewertet werden, daß dies ein angenommener durchschnittlicher Mindestumsatz ist, der jedoch nicht selten höher liegt und auch weitgehend vom Geschick und Interesse des einzelnen Sortimenters ab-h-'ingt. Schließlich kann aus der Tatsache, daß ein nicht unerheblicher Teil der Sortimenter die Geschäftsbeziehun-gen zu dem Beklagten auf genommen hat, ebenfalls gefolgert worden, daß diese die dadurch mögliche Umsatze teigerung als bedeutungavoll ansehen.
Für die Frage, ob die Behauptung einer bedeutungsvol len Zusammenarbeit zutrifft, kann im übrigen entgegen der Ansicht der Revision nicht der Gesamtumsatz aller Sortimenter maßgebend sein, sondern nur der Umsatz der für den Beklagten tätigen Buchhändler.
Die Behauptung des Beklagten, bei 12 der befragten betreuenden Sortimenter betrage der Umsatz an Lesering-Büchern im Durchschnitt 31,8 v.H. ihres Gesamtumsatzes, hieraus ergebe sich ein für alle betreuenden Sortimenter repräsentatives Bild, hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen. Ob der Beklagte mit dieser Angabe seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt hat, wie die Revision meint, bedarf daher schon aus dem Grunde keiner Prüfung, weil dieses Vorbringen nicht entScheidung* erheblich gewesen ist. Im übrigen handelt es sich bei dem von der Revision zur Stützung ihres JSinv/andes herangesogenen	vom	10.September 1962 um neues
 tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden darf.
 
Zusanmenfassend ergibt sich somit, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beteiligung am Lesering-Geschüft des Beklagten sei für die mit diesem zusammenar-beitenden Buchhändler wirtschaftlich nicht bedeutungslos, rechtlich nicht zu beanstanden ist* Dies aber rechtfertigt die mit dem Klageantrag Ia angegriffene Äußerung des Angestellten des Beklagten,
III, Das Berufungsgericht hat schließlich noch geprüft, ob die Unterlassungsanträge nach § 1 ÜWG begründet sind. Bs hat dies verneint, weil die Werbebehauptungen nicht irreführend seien und andere die Sittenwidrigkeit begründende Umstände nicht vorlägen. Insbesondere sei keine unzulässige vergleichende Werbung gegeben. Denn da die Klägerin ausdrücklich in der Öffentlichkeit hervorhebe,daß sie ihre Bücher ohne den Sortimentsbuchhandel vertreibe und unmittelbar an ihre Mitglieder liefere, was für diese vorteilhaft 3ei, habe der Beklagte Anlaß, sein eigenes Vertriebssystem herauszustellen. Da zwei Vertriebssysteme zur Verfügung ständen, müsse es, wenn sich ein Teil der Wettbewerber, nämlich die "klassischen11 Buchgemeinschaften, offen ausschließlich zu dem einen System bekenne, dem anderen Teil unbenommen sein, darauf hinzuweisen, daß und in welchem Umfange er sich des anderen Systems bediene.
Gegen diese Beurteilung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Revision hat diese Ausführungen des Berufungogerichts auch nicht angegriffen.
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Die Revision des Beklagten war sonach mit der Kosten-folge aus § 97 ZPO zuruckzuweisen.
Krüg or-vfi eland	Jungbluth	Pehle
 Sprenkmann
Mösl