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BGH · lb ZR 135/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 135/65

Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17o Februar 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« GmbH & Co« zu dem Export bestimmt« Per Transport erfolgte am 31« Juli 1963» Bei der Verladung wurden die Kisten von Leuten der Firma Hi|^BP & mit Hilfe eines Krans auf den dreiachsigen Tiefladeranhänger des Schwergutzuges der Beklagten zu 1) gehievt und von dem Fahrer verkeilt« Per Anhänger verfügte außer über 1 m hohe Rungen über keine weiteren Aufbauten• Sie haben vorgetragen, nach ihrer Ansicht treffe den Fahrer des Lastzuges kein Verschulden an dem Schadeno Bas sei schon deshalb zu verneinen, v/eil ihr Fahrer mit der Verladung und Verstauung nichts zu tun gehabt habe» IIo Io Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte zu 1) habe nach § 429 HGB für den während des Transports an dem Druckregler entstandenen Schaden einzustehen o Die Beklagte zu 1) habe nicht den Beweis erbracht, daß sie kein Verschulden treffe, die angebotenen Beweise seien insoweit ungeeigneto 2o Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht Sache des Absenders gewesen, auf dem Tiefladeranhänger für die ausreichende Befestigung der 2470 kg schweren Kiste, in der sich der Druckkühler befunden habe, zu sorgen• Mangels gesetzlicher Regelung und ausdrücklicher vertraglicher Abmachungen sei den Umständen zu entnehmen, was hinsichtlich der Verladung gelten sollteo Es sei allerdings nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, den ersten Teil des Verladevorgangs, nämlich das Herausschaffen der Kiste aus den Bagerräumen der Birma und das Auf setzen dieses Trans- an die Verladung in jeder Beziehung durchzuführen, sie fachgerecht zu leiten und die Kiste auf dem Fahrzeug ausreichend zu sichern und zu befestigen» Maßgebend für diese Annahme sei der Umstand, daß sich der Absender eines Spezialtransports mittels eines eigens hierfür vorgesehenen Transportmittels gerade deshalb an den Schv/ergut- und Spezial transport Unternehmer wende, weil dieser auf Grund seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen bei derartigen Schwerguttransporten am besten beurteilen könne, was für den standsicheren Transport einer solchen Maschine erforderlich sei Q Babei sei es Sache des Unternehmers bzw0 seines von ihm hierzu besonders geschulten Fahrers, zu beurteilen, ob die zu transportierende Maschine von sich aus bereits eine genügende Standfestigkeit habe, die auch in den zu erwartenden Straßenkurvon bei der hierbei üblichen Geschwindigkeit ausreiche, oder ob evtlo "Kippmomente” vorlägen, die vorher beseitigt werden müßten» Der Fahrer hätte auch unschwer feststellen können, daß der Brucktemperierer Füße gehabt habe, sein Schwerpunkt daher nicht im unteren Bereich der Kiste gelegen habe, sondern daß sich der Schwerpunkt des außen an der Kiste ablesbaren Gewichts von 2470 kg in einem etwas höheren Bereich habe befinden müssen» Es sei ferner für den geschulten Fahrer eines solchen Spezialfahrzeugs sogleich ersichtlich gewesen, daß die innen neben die Füße der Maschine gelegten Kanthölzer unter Umständen noch zu einer Verschmälerung der Auflagefläche führen mußten, was der Fahrer womöglich auch gesehen und deshalb die Kiste verkeilt habe» Biese Maßnahme habe aber nicht ausgereicht;'Xum eine genügende Standfestigkeit zu erzielen» Nach allem treffe den Fahrer der Beklagten zu 1) ein Verschulden; andererseits seien keine Umstände festzustellen, nach denen ein Mitverschulden der Auftraggeber Io Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verladen der Kiste sei vom Augenblick des Absetzens auf den Tieflader an Pflicht der Beklagten zu 1) gewesene Bas Berufungsgericht stellt zutreffend die Frage voran, wem die Pflicht zutn Verladen obgelegen habe, dem Absender oder der Beklagten zu 1) als Unternehmer * Denn die Haftung des Unternehmers im Sinne des § 429 HUB beginnt mit der Annahme des Gutes; diese ist gegeben oder beginnt jedenfalls mit der Verladung des Gutes, wenn der Beförderer zu verladen hat (RGRK HGB 2o Auflo Anm0 7 zu § 429); denn in diesem Zeitpunkt erhält der Unternehmer Besitz an dem Gut zu dem Zwecke der Beförderung* Auf den Beginn der Beförderung kommt es für die Begründung des Haftungstatbestandes nicht an (Schlegelberger, 4o Auflo Anim 6 zu § 429)» Im Streitfall handelt es sich nach den insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen, rechtsirrturns-freien Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Güter beförderung im Rahmen des Güternahverkehrs, für den keine gesetzlich vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen erlas sen sindo Bie Parteien haben auch nicht vorgetragen, daß die Anwendung der allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen Die Revision gibt zu erwägen, ob nicht die gesetzlichen oder in Porra von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen im Gütertransport bei gleichartiger Sachund Interessenlage entsprechend für den nicht geregelten Interessenbereich heranzuziehen seien, insbesondere bei der Vertragsausfüllung durch Auslegung«, Hach § 17 Abs<> 1 KVO, § 17 AbSo 4 Buchst c CMR, § 83 AbSo 1 Buchst c EVO, § 7 BGH (Beförderungsbedingungen der Deutschen Bundesbahn für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen) sei Dadungsgut, um das es sich hier handle, vom Absender zu verladene Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werdeno Angesichts der differenzierten Regelung in den einzelnen Sparten des Prachtverkehrs scheidet eine solche entsprechende Anwendung aus» Es kommt hinzu, daß die gesetzlichen und die in der Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen jede für sich eine Einheit bilden, wobei Rechte und Pflichten individuell gerade für die betreffende Sparte gegeneinander abgewogen sind und es auch aus diesem Grund nicht zulässig erscheint, eine einzelne Bestimmung in eine andere Sparte zu übernehmen, für die keine entsprechende Regelung besteht» bedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) vorgesehene Regelung spricht für eine Pflicht des Unternehmers, die Ladung auf dem Tieflader fachgemäß zu befestigen und zu sicherne Denn nach § 6 AbSo 1 AGUB ist das Beladen, soweit nicht nach Vereinbarung oder örtlicher Übung etwas anderes gilt, zwar vom Absender vorzunehmen; hierbei ist aber unter Beladen nur die Bewegung des Gutes bis zu dem Wagen*-boden zu verstehen, während nach § 6 Abs* 3 AGNB die Ladearbeit auf dem Fahrzeug, soweit hierüber nichts anderes vereinbart ist, dem Unternehmer obliegte Abgesehen davon, fehlt es aber insoweit an einem entsprechenden unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagteno Die Beklagten haben zv/ar in der Berufungs-schrift vortragen lassen, es sei hier so, daß die Beklagte zu 1) entsprechend der allgemeinen Praxis nicht die Verladetätigkeit übernommen habe; die Beklagten haben für diese Behauptung aber trotz der Stellungnahme der Klägerin, es sei der Behauptung der Beklagten ganz entschieden zu widersprechen, daß es allgemeiner Praxis entspreche, daß der GüternahverkehrsUnternehmer die Verladung nicht übernehme, die Übernahme der Verladung durch den Unternehmer sei vielmehr die Regel, keinen Beweis angetreten0 Auslegung eines IndividualVertrages ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechts gründen nicht zu beanstandeno Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ohne Rechtsverstoß nicht die für andere Sparten oder bei besonderer vertraglicher Einbeziehung (A&EB) geltenden Regeln berücksichtigt hat, ist bereits dargelegt worden» Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungs gericht für die Auslegung erheblichen Tat Sachen vor trag außer Betracht gelassen hatte» Ferner stellt es keine Verletzung eines Erfahrungssatzes dar, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Absender eines Gutes besonderer Art wende sich gerade deshalb an ein Spezialunternehmen, weil er mit dessen besonderen Kenntnissen auch hinsichtlich einer standsicheren Verladung rechne» Dem stehen auch nicht die von der Revision herangesogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs entgegen (BGHZ 32, 194, 198)» Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung berücksichtigt und sieh mit ihrer Begründung auseinander gesetzt» Die maßgebliche Erwägung des Berufungsgerichts, im Streitfall rechtfertige der anders gelagerte Sachverhalt die hier getroffene Auslegung, ist aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden» 3« Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Peststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht den nach § 429 HOB ihnen obliegenden Beweis erbracht, daß die Beschädigung der Maschine auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten abgewendet v/erden können» Angesichts der Pest st eil ungen zur Pflicht der Beklagten zu 1), die Maschine zu verladen, und der die Beklagten insoweit treffenden Verantwortlichkeit, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die weitere Frage offen lassen, oh das Verschulden des Fahrers der Beklagten zu 1) auch darin liegen konnte, daß der Fahrer mit zu hoher Geschwindigkeit in die Kurve gefahren sei* IVo 1* Hinsichtlich der von den Beklagten nach § 54 Buchst* a Nr» 2 ADSp (Beschränkung der Haftungs-sutnme auf DM 1*500,—) erhobenen Einwendung führt das Berufungsgericht aus, es sei durchaus möglich, daß der Vortrag der Beklagten die Anwendung der ADSp recht-fertige o Im vorliegenden Fall sei die haftungsbeschränkende Bestimmung des § 54 ADSp indessen durch § 85 AbSo 1, § 26 GüKG ausgeschlossene Revision behaupteten programmatischen Charakter hat, sondern es dem Güternahverkehrs Unternehmer schon Jetzt verbietet, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften obliegende Haftung "auszuschließen"0 In dieser Entscheidung hat der Senat offen gelassen, welche Bedeutung es hat, daß § 85 Abs0 1 GüKG von einem Verbot des Haftungs- ausschlusses spricht, zugleich aber auf § 26 GüKG verweist, der nicht nur von einem Haftungsausschluß9 sondern auch von einer Haftungsbeschränkung handelta Soweit die Revision insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen von Liebert in Versicherungswirt-schaft 1962, 86 ausführt, unter Haftungsausschluß sei eine Einengung der Haftung zu dem Grund des Anspruchs zu verstehen, während im Rail der Haftungsbeschränkung der Haftungsgrund unangetastet bleibe und nur der Umfang der Haftung sumraenmäßig begrenzt werde, kann dem nicht gefolgt werden» Aus alledem folgt, daß die ADSp im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsverhältnisses insoweit k§ine Anwendung finden können, als sie gegen das Verbot des Haftungsausschlusses nach den §§ 85 Abs* 1, 26 GüKG verstoßen* Die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 54 ADSp beschränkt die Haftung des Unternehmers der Höhe nach über das nach den Vorschriften

Zitierte Normen: § 429 HGB § 54 ADSp § 276 BGB
FahrerFirmaVerladungBerufungsgerichtGüKGMaschineRevisionHaftungKiste

Volltext der Entscheidung

Na chs cb lagev/erk: j a
BGHZ:	ja	2048	002
Güterkraftverkebrsgesetz §§ 85 Abs, 1, 26
Der Begriff des Haftungsausscblusses im Sinne des § 85 Abs. 1 GüKG umfaßt auch die Haftungsbeschränkung nach § 26 GUKG.
(Ergänzung zu dem Urteil vom 8« November 1967 - lb ZR 135/65)
BGH, Ott. v. 8. November 1967 - ib ZR 35/66 - OlG Hamburg
XG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF

Ib ZR 35/66
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
80 November 1967 Z u g p Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Io der Kommanditgesellschaft in Firma Alex ß Schwertransporte,
KG
o p
2 » des persönlich haftenden Resellschafters5 des Kaufmanns Ingwer P
beide: Hl
 istraße
Beklagten und Revisionskläger
 Proze^bevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof»	Dr<
und Br,
 gegen
die Firma Gustav
9
Havarie-Bureau?
Klägerin und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
o
 
Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Pr« Sprenk-mann, Pr« Mösl, Alff und Prof« Pr0 Bökelmann
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17o Februar 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) führt gewerblich vor allem Schwerguttränsporte durch« Im Juli 1963 wurde sie von der Speditionsfirma Rf^fc &	beauftragt,
 mehrere Kisten mit Maschinen von der Firma &	in	in den	Freihafen
 zu bringen« Pie Maschinen waren von der Firma R^^
GmbH & Co« zu dem Export bestimmt« Per Transport erfolgte am 31« Juli 1963» Bei der Verladung wurden die Kisten von Leuten der Firma Hi|^BP & mit Hilfe eines Krans auf den dreiachsigen Tiefladeranhänger des Schwergutzuges der Beklagten zu 1) gehievt und von dem Fahrer verkeilt« Per Anhänger verfügte außer über 1 m hohe Rungen über keine weiteren Aufbauten•
Als der Lastzug auf seiner Fahrt in den Freihafen aus der Harburger Straße kommend in die Straße
 
Baakenbrücke einbog, stürzte eine der sechs auf dem Fahrzeug befindlichen Kisten ira Gewicht von 2470 kg vom Anhänger auf die Fahrbahn ° Die Unfall stelle liegt in einer fast rechtwinkligen Linkskurve, in der die Straßendecke nach außen abfällt0 Die in der heruntergefallenen Kiste befindliche Maschine - es handelte sich um einen vierzelligen Druck temperier er - wurde beim Sturz schwer beschädigt ° Die Firma R^^ &
wurde von ihren Transportversicherern mit DM 33°512,20 entschädigt«,
Die letztgenannte Firma hat ihre “Reklamations-rechte" mit Schreiben vom 2«, Januar 1964 an die Firma Friedrich	diese	wiederum	alle diesbezüglichen
 Ansprüche mit Schreiben vom 22» Januar 1964 an die jetzige Klägerin abgetretene Beide Zessionen erfolgten mit schriftlichem Einverständnis des führenden Transportversicherers«, Auch die Firma R^^ &	bat	alle
 ihre Ansprüche aus dem Frachtvertrag mit der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 16«, Januar 1964 auf die Klägerin übertragen■
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersätze Sie behauptet, der Fahrer U^^ der Beklagten zu 1) sei in der Kurve zu schnell gefahren0 Ferner müßten die Beklagten auch dafür haften, daß M nicht für die ausreichende Sicherung des Gutes gesorgt habe«,
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, an sie DM 33°512,20 nebst 5 $ Zinsen seit dem I» August 1963 zu zahlen»
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen <>
Sie haben vorgetragen, nach ihrer Ansicht treffe den Fahrer des Lastzuges kein Verschulden an dem Schadeno Bas sei schon deshalb zu verneinen, v/eil ihr Fahrer mit der Verladung und Verstauung nichts zu tun gehabt habe»
Der Fahrer des Lastzuges sei auch an der TJnfall-stelle den Vorschriften gemäß gefahren0
Im übrigen greife die Haftungsbeschränkung des § 54 ABSp Platz, wonach höchstens BM 1o500,— zu zahlen seien« Bie ABSp seien wirksamer Vertragsbestandteil0
Schließlich sei die Forderung nach § 64 ABSp verjährt«
Bas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilte Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
¥
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter« Bie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen0
Entsoheidungsgründe;
Io Bas Berufungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von BM 53«512,20 nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1) als Schadensersatz-
 
anspruch aus abgetretenem Recht nach den §§ 429?
430, 431 HGB zustehe, für den der Beklagte zu 2) nach den §§ 161 Abs0 2, 128 HOB hafte*
IIo Io Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte zu 1) habe nach § 429 HGB für den während des Transports an dem Druckregler entstandenen Schaden einzustehen o Die Beklagte zu 1) habe nicht den Beweis erbracht, daß sie kein Verschulden treffe, die angebotenen Beweise seien insoweit ungeeigneto
2o Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht Sache des Absenders gewesen, auf dem Tiefladeranhänger für die ausreichende Befestigung der 2470 kg schweren Kiste, in der sich der Druckkühler befunden habe, zu sorgen• Mangels gesetzlicher Regelung und ausdrücklicher vertraglicher Abmachungen sei den Umständen zu entnehmen, was hinsichtlich der Verladung gelten sollteo Es sei allerdings nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, den ersten Teil des Verladevorgangs, nämlich das Herausschaffen der Kiste aus den Bagerräumen der Birma	und	das Auf setzen dieses Trans-
portgutes mittels eines Krans auf den Tieflader der Beklagten zu 1) durchzuführen0 Bür eine solche Tätigkeit habe die Beklagte zu 1) ihr Transportmittel weder in personeller noch in maschineller Hinsicht ausgerüstet, habe auch offensichtlich keine dahingehende Verpflichtung gehabto Aber bereits mit dem Aufsetzen der Maschine auf die Ladefläche des Tiefladers sei der Beklagten zu 1) bzv/o ihrem Bahrer die äußerst wichtige Entscheidung zugefallen, wo die Kiste auf der Ladefläche abzusetzen seio Die Beklagte zu 1) sei weiterhin nach den besonderen Umständen des Balles verpflichtet gev/esen, von dem Augenblick des Absetzens der Maschine auf den Tieflader
 
an die Verladung in jeder Beziehung durchzuführen, sie fachgerecht zu leiten und die Kiste auf dem Fahrzeug ausreichend zu sichern und zu befestigen» Maßgebend für diese Annahme sei der Umstand, daß sich der Absender eines Spezialtransports mittels eines eigens hierfür vorgesehenen Transportmittels gerade deshalb an den Schv/ergut- und Spezial transport Unternehmer wende, weil dieser auf Grund seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen bei derartigen Schwerguttransporten am besten beurteilen könne, was für den standsicheren Transport einer solchen Maschine erforderlich sei Q Babei sei es Sache des Unternehmers bzw0 seines von ihm hierzu besonders geschulten Fahrers, zu beurteilen, ob die zu transportierende Maschine von sich aus bereits eine genügende Standfestigkeit habe, die auch in den zu erwartenden Straßenkurvon bei der hierbei üblichen Geschwindigkeit ausreiche, oder ob evtlo "Kippmomente” vorlägen, die vorher beseitigt werden müßten» Der Fahrer hätte auch unschwer feststellen können, daß der Brucktemperierer Füße gehabt habe, sein Schwerpunkt daher nicht im unteren Bereich der Kiste gelegen habe, sondern daß sich der Schwerpunkt des außen an der Kiste ablesbaren Gewichts von 2470 kg in einem etwas höheren Bereich habe befinden müssen» Es sei ferner für den geschulten Fahrer eines solchen Spezialfahrzeugs sogleich ersichtlich gewesen, daß die innen neben die Füße der Maschine gelegten Kanthölzer unter Umständen noch zu einer Verschmälerung der Auflagefläche führen mußten, was der Fahrer womöglich auch gesehen und deshalb die Kiste verkeilt habe» Biese Maßnahme habe aber nicht ausgereicht;'Xum eine genügende Standfestigkeit zu erzielen» Nach allem treffe den Fahrer der Beklagten zu 1) ein Verschulden; andererseits seien keine Umstände festzustellen, nach denen ein Mitverschulden der Auftraggeber
 
der Beklagten zu 1) zu bejahen sei»
3o Auf die Frage, ob das Verschulden des Fahrers auch in dessen Fahrweise gesehen werden könne, komme es danach nicht an»
III* Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet *
Io Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verladen der Kiste sei vom Augenblick des Absetzens auf den Tieflader an Pflicht der Beklagten zu 1) gewesene
 Bas Berufungsgericht stellt zutreffend die Frage voran, wem die Pflicht zutn Verladen obgelegen habe, dem Absender oder der Beklagten zu 1) als Unternehmer * Denn die Haftung des Unternehmers im Sinne des § 429 HUB beginnt mit der Annahme des Gutes; diese ist gegeben oder beginnt jedenfalls mit der Verladung des Gutes, wenn der Beförderer zu verladen hat (RGRK HGB 2o Auflo Anm0 7 zu § 429); denn in diesem Zeitpunkt erhält der Unternehmer Besitz an dem Gut zu dem Zwecke der Beförderung* Auf den Beginn der Beförderung kommt es für die Begründung des Haftungstatbestandes nicht an (Schlegelberger,
 4o Auflo Anim 6 zu § 429)»
Im Streitfall handelt es sich nach den insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen, rechtsirrturns-freien Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Güter beförderung im Rahmen des Güternahverkehrs, für den keine gesetzlich vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen erlas sen sindo Bie Parteien haben auch nicht vorgetragen, daß die Anwendung der allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen
(AGrNB) vereinbart sei« § 429 HGB enthält keinen Anhalts wem die Verladung obliegt0
Die Revision gibt zu erwägen, ob nicht die gesetzlichen oder in Porra von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen im Gütertransport bei gleichartiger Sachund Interessenlage entsprechend für den nicht geregelten Interessenbereich heranzuziehen seien, insbesondere bei der Vertragsausfüllung durch Auslegung«, Hach § 17 Abs<> 1 KVO, § 17 AbSo 4 Buchst c CMR, § 83 AbSo 1 Buchst c EVO, § 7 BGH (Beförderungsbedingungen der Deutschen Bundesbahn für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen) sei Dadungsgut, um das es sich hier handle, vom Absender zu verladene
 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werdeno Angesichts der differenzierten Regelung in den einzelnen Sparten des Prachtverkehrs scheidet eine solche entsprechende Anwendung aus» Es kommt hinzu, daß die gesetzlichen und die in der Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen jede für sich eine Einheit bilden, wobei Rechte und Pflichten individuell gerade für die betreffende Sparte gegeneinander abgewogen sind und es auch aus diesem Grund nicht zulässig erscheint, eine einzelne Bestimmung in eine andere Sparte zu übernehmen, für die keine entsprechende Regelung besteht»
Auch, wenn die Revision dahin verstanden werden will* es entspreche angesichts der zahlreichen gesetzlichen Regelungen oder der bestehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Handelsbrauch oder der Verkehrssitte, daß auch im Güternahverkehr das Verladen in den Pflichtenbereich des Absenders falle, kann sie keinen Erfolg habeno Gerade die in den allgemeinen Beförderungs-
 
bedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) vorgesehene Regelung spricht für eine Pflicht des Unternehmers, die Ladung auf dem Tieflader fachgemäß zu befestigen und zu sicherne Denn nach § 6 AbSo 1 AGUB ist das Beladen, soweit nicht nach Vereinbarung oder örtlicher Übung etwas anderes gilt, zwar vom Absender vorzunehmen; hierbei ist aber unter Beladen nur die Bewegung des Gutes bis zu dem Wagen*-boden zu verstehen, während nach § 6 Abs* 3 AGNB die Ladearbeit auf dem Fahrzeug, soweit hierüber nichts anderes vereinbart ist, dem Unternehmer obliegte
 Abgesehen davon, fehlt es aber insoweit an einem entsprechenden unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagteno Die Beklagten haben zv/ar in der Berufungs-schrift vortragen lassen, es sei hier so, daß die Beklagte zu 1) entsprechend der allgemeinen Praxis nicht die Verladetätigkeit übernommen habe; die Beklagten haben für diese Behauptung aber trotz der Stellungnahme der Klägerin, es sei der Behauptung der Beklagten ganz entschieden zu widersprechen, daß es allgemeiner Praxis entspreche, daß der GüternahverkehrsUnternehmer die Verladung nicht übernehme, die Übernahme der Verladung durch den Unternehmer sei vielmehr die Regel, keinen Beweis angetreten0
Bas Berufungsgericht kommt somit ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, es sei zu prüfen, ob sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und den obwaltenden besonderen Umständen entnehmen lasse, wer die Verladung durchzufübren hatte»
2» Biese im v/esentlichen dem Tatrichter obliegende und in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare
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Auslegung eines IndividualVertrages ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechts gründen nicht zu beanstandeno
 Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ohne Rechtsverstoß nicht die für andere Sparten oder bei besonderer vertraglicher Einbeziehung (A&EB) geltenden Regeln berücksichtigt hat, ist bereits dargelegt worden» Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungs gericht für die Auslegung erheblichen Tat Sachen vor trag außer Betracht gelassen hatte» Ferner stellt es keine Verletzung eines Erfahrungssatzes dar, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Absender eines Gutes besonderer Art wende sich gerade deshalb an ein Spezialunternehmen, weil er mit dessen besonderen Kenntnissen auch hinsichtlich einer standsicheren Verladung rechne» Dem stehen auch nicht die von der Revision herangesogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs entgegen (BGHZ 32, 194, 198)» Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung berücksichtigt und sieh mit ihrer Begründung auseinander gesetzt» Die maßgebliche Erwägung des Berufungsgerichts, im Streitfall rechtfertige der anders gelagerte Sachverhalt die hier getroffene Auslegung, ist aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden»
Über die Kenntnisse der Arbeiter der Firma Huckauf & Bülle, die die Kiste mittels eines Krans auf den Tieflader hoben, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so daß der Vortrag der Revision, diese Arbeiter hätten die notwendigen Kenntnisse gehabt, ins Deere geht»
Der weitere Vortrag der Revision, dem Fahrer der Beklagten zu 1) sei es verwehrt gewesen, sich ein genaues
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Bild von der Maschine zu machen, widerspricht den Peststellungen des Berufungsgerichts, der Pahrer habe hinreichende Möglichkeit gehabt, sich über den Schwerpunkt der Maschine zu unterrichten und demgemäß seine Maßnahmen zu treffen»
Venn die Revision vorträgt, der Pahrer hätte das Sichern und Befestigen der Maschine nicht allein durchführen können, so steht auch dieser Umstand nicht der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen, das vielmehr insoweit ohne Rechtsverstoß ausführt, daß ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) vorliegen würde, falls der Pahrer nicht in der Lage gewesen sein sollte ? das zu beurteilen (oder durchzuführen), was für eine fachgerechte Sicherung und Befestigung notwendig war»
Rach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Vereinbarung zwischen den damaligen Vertragsparteien über den Transport der Maschine dahin ausgelegt, daß die Verladung vom Auf setzen auf den Tieflader an Vertragspflicht der Beklagten zu 1) war»
Bei diesem Sachverhalt kann dahingestellt bleiben, ob den Pahrer der Beklagten nicht auch der Vorwurf trifft, auf eine verkehre- und betriebssichere Verladung nicht genügende Sorgfalt angewendet zu haben«
3« Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Peststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht den nach § 429 HOB ihnen obliegenden Beweis erbracht, daß die Beschädigung der Maschine auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten abgewendet v/erden können» Angesichts der Pest st eil ungen zur Pflicht der Beklagten zu 1), die
 Maschine zu verladen, und der die Beklagten insoweit treffenden Verantwortlichkeit, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die weitere Frage offen lassen, oh das Verschulden des Fahrers der Beklagten zu 1) auch darin liegen konnte, daß der Fahrer mit zu hoher Geschwindigkeit in die Kurve gefahren sei*
IVo 1* Hinsichtlich der von den Beklagten nach § 54 Buchst* a Nr» 2 ADSp (Beschränkung der Haftungs-sutnme auf DM 1*500,—) erhobenen Einwendung führt das Berufungsgericht aus, es sei durchaus möglich, daß der Vortrag der Beklagten die Anwendung der ADSp recht-fertige o Im vorliegenden Fall sei die haftungsbeschränkende Bestimmung des § 54 ADSp indessen durch § 85 AbSo 1, § 26 GüKG ausgeschlossene
20 Demgegenüber vertritt die Revision in Anlehnung an den überwiegenden Teil des Schrifttums die Auffassung,
§ 85 AbSo 1 GüKG sei dahin auszulegen, daß § 26 GüKG über das Verbot des Haftungsausschlusses erst dann auf den Güternahverkehr anzuwenden sei, wenn für den Güternahverkehr Beförderungsbedingungen im Sinne des § 20 GüKG erlassen
 worden, seien*
$■
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 80 November 1967 - Ib ZR 135/65 -ausgeführt hat, ergeben Wortlaut, SinnZusammenhang und Entstehungsgeschichte, daß § 85 Abs0 1 GüKG nicht nur den von de$. Revision behaupteten programmatischen Charakter hat, sondern es dem Güternahverkehrs Unternehmer schon Jetzt verbietet, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften obliegende Haftung "auszuschließen"0 In dieser Entscheidung hat der Senat offen gelassen, welche Bedeutung es hat, daß § 85 Abs0 1 GüKG von einem Verbot des Haftungs-
ausschlusses spricht, zugleich aber auf § 26 GüKG verweist, der nicht nur von einem Haftungsausschluß9 sondern auch von einer Haftungsbeschränkung handelta
 Soweit die Revision insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen von Liebert in Versicherungswirt-schaft 1962, 86 ausführt, unter Haftungsausschluß sei eine Einengung der Haftung zu dem Grund des Anspruchs zu verstehen, während im Rail der Haftungsbeschränkung der Haftungsgrund unangetastet bleibe und nur der Umfang der Haftung sumraenmäßig begrenzt werde, kann dem nicht gefolgt werden»
Bereits die Wortfassung des § 85 Abs0 1 GüKG ("Vor sehr if ten des § 26 über das Verbot des Haftungs-ausschlusses") läßt die Auslegung zu, die Vorschrift des § 26 solle uneingeschränkt Anwendung finden (so wohl auch Hein/Eichhoff/Pukall/Krien GüKG Amu 1 zu § 85)o Zutreffend hebt das Berufungsgericht hervor, daß eine Unterscheidung und Abgrenzung von Haftungs-aussehluß und Haftungsbeschränkung, jedenfalls im Rahmen der hier zu beurteilenden Gesetzesvorschriften, in der Praxis gar nicht möglich wäre,, Für eine Abgrenzung nach den von der Revision (und Lieb er t aaO) herangezogenen Merkmalen (Haftungsausschluß gleich Einengung der Haftung zu dem Grund des Anspruchs, Haf tungs be Schränkung gleich summenraäßige Begrenzung des Umfanges der Haftung) fehlt es an jeglichem Anhalt, warum gerade diese Merkmale maßgebend sein sollten; denn Grund und Höhe gehören in gleicher Weise zu dem Inhalt des anspruehs-begründenden Tatbestands, ihre getrennte Betrachtung beruht in erster Linie auf prozessualen Vorschriften und dadurch gegebenen Möglichkeiten«, Haftungsausschluß und Haftungsbeschränkung kennzeichnen vielmehr denselben
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rechtlichen Vorgang unter verschiedenen Blickwinkeln; in jeder Beschränkung der Haftung des Güterfern- und GüternahverkehrsUnternehmers liegt zugleich der Ausschluß der Haftung für den durch die Beschränkung erfaßten Teil und in jedem Haftungsausschluß liegt eine Beschränkung im Hinblick auf eine weiterreichende Haftung* Hätte aber das Verbot des Haftungsausschlusses in § 85 Abs* 1 GüKG nur die völlige Freistellung von jeglicher Haftung (bis zur Grenze des § 276 Abs* 2 BGB) erfassen sollen, dann hätte der Gesetzgeber diese ungewöhnliche Regelung deutlich gemacht und nicht die Anwendung des § 26 GüKG in die Vorschrift des § 85 Abs* 1 GüKG einbezogen * Von einer so weitreichenden Freistellung geht auch die Revision nicht aus0
Mangels einer sicheren und praktisch brauchbaren Abgrenzungsmöglichkeit ist daher davon auszugehen, daß der Begriff des Haftungsausschlusses im Sinne des § 85 Abs* 1 GüKG auch den Begriff der HaftungsBeschränkung nach § 26 GüKG umfaßt, und die Nichterwähnung der Haftungsbeschränkung in § 85 AbSo 1 nicht auf sachlichen Gründen beruht, sondern darauf zurückzuführen ist, daß der Begriff des Haftungsausschlusses in der Rechtssprache nicht klar gegen den der Haftungsbeschränkung abgegrenzt ist *
Aus alledem folgt, daß die ADSp im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsverhältnisses insoweit k§ine Anwendung finden können, als sie gegen das Verbot des Haftungsausschlusses nach den §§ 85 Abs* 1, 26 GüKG verstoßen* Die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 54 ADSp beschränkt die Haftung des Unternehmers der Höhe nach über das nach den Vorschriften
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des BGB und des HGB zulässige Maß hinaus und konnte daher nicht wirksam vereinbart werden« Es findet viel mehr § 430 HGB Anwendung? den daher das Berufungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat o
Vo Da die Revision in keinem Punkt Erfolg hat 9 war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs0 1 ZPO zurück-zuweisen«
Pehle Sprenkraann
 Mösl Alff Bökelmann