Von dieser Bezeichnung unterscheide sich der Bestandteil "A^^-House" in dem Firmennamen der Beklagten nicht genügend, die in Telefonverkehr auch nur diese Worte verv/ende. Sie hält ihrerseits die Firmenzusätze "House" und Firmennamen der Klägerin für rechtlich bedenklich, v/eil das Unternehmen der Klägerin keinen bedeutenden Umfang habe und nach dem Ausscheiden von Salam auch kaum noch geschäftliche Beziehungen zu Afghanistan unterhalte, der Schwerpunkt der Geschäfte vielmehr in Schweden und Belgien liege. Pas landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß eine Verv/echslungsgefahr zwischen den vollständigen Firmenbezeichnungen der Parteien, auf die es allein ankomme, nicht bestehe. Sodann legt das Berufungsgericht dar, daß auch Firmenabkürzungen nach § 16 Abs. 1 UWG Schutz genießen können, wenn sie unterscheidungskräftig, d.h. geeignet sind, im Verkehr namensmäßig zu wirken, und v/enn sie außerdem als Geschäftsbezeichnung benutzt werden oder im Verkehr als Namen eines bestimmten Unternehmens gelten. Wenn auch das Wort "House" für sich allein die Verv/echs-lungsgefahr nicht begründen könne, v/eil der Kaufmann im geschäftlichen Verkehr von seinem Unternehmen vielfach als von "unserem Haus" spreche, so ergebe sich diese Gefahr doch aus den dem Wort "House" vorangesetzten In diesen unterschieden sich beide Bezeichnungen zwar auch noch erheblich, da die der Klägerin vor ’’House’1 zunächst eine Sachbezeichnung, nämlich 5 und davor zv/ei geographische Be- Aus diesem Grunde könne nicht die Gefahr ausgeschlossen werden, daß der flüchtige Verkehr die Firmenabkürzung der Klägerin und die Firma der Beklagten, insbesondere auch deren Firmenabkürzung "^^B^-House”, verwechsle. Die Verwechslungsgefahr werde dadurch gefördert daß beide Parteien ihr Geochäftslokal ira gleichen Hause hätten - was inzwischen nicht mehr der Fall ist und daß dei’ Mitgeschäftsführer der Beklagten früher Angestellter der Klägerin gewesen sei. Denn ein Unternehmen, das den Firmennamen der Beklagten oder nur die Bezeichnung "A^^^-House11 trage, könne im Hinblick auf die Ähnlichkeit dieser Bezeichnungen mit der Firmenabkürzung der Klägerin vom Verkehr als rechtlich selbständig gewordene Abteilung der Klägerin angesehen werden. Als ältere Firma habe die Klägerin das bessere Hecht; sie allein könne daher im Verhältnis zur Beklagten aus der Verwechslungsgefahr Rechte für sich herleiten. Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin führe den Firmenbestandteil zu Unrecht, weil sie nach dem Ausscheiden Salam zu Afghanistan keine geschäftlichen Beziehungen mehr habe, könne nicht nachgegangen werden, da es an detaillierteren Angaben der Beklagten fehle. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß diese verloren gegangen seien, nachdem A^^ die Beklagte errichtet habe; denn diese trage selbst mit Nachdruck vor, daß sie in die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin nach Afghanistan nicht eingestiegen sei. wie die Revision meint, schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts verfehlt ist, daß der Bestandteil "Ipp & T^p|^p House" in der Firma der Klägerin unterscheidungskräftig und geeignet sei, namensmäßig zu wirken, und daß er deshalb auch ohne Verkehrsgeltung gegenüber verwechslunge-fähigen Bezeichnungen zu schützen sei (vgl. Ebenso kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht ohne nähere tatsächliche Prüfung annehmen durfte, die Klägerin bediene sich jener Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG ’’befugterweise", insbesondere, ob der im Schriftsatz vom 25* Januar 1964 , S. Das angefochtene Urteil hält in j'^dein Falle einer rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als die Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung ”ljpp & House" und der Firma der Beklagten bejaht worden ist. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts in diesem Punkte liegt darin, daß es dem V.Torte "ApPP" in beiden Kennzeichnungen im Gegensatz zu dem Worte "I^P" in der Firma der Klägerin eine besondere Unterscheidungskraft beigemessen und weiterhin nicht hinreichend beachtet hat, welche Bedeutung den in der Firma der Beklagten nicht enthaltenen Worten ”ipp” und "TPPPP" für den Geoamteindruck der von der Klägerin verwendeten Kurzbezeichnung zukommt. Bei dieser Sachlage war es rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht das ausschlaggebende Gewicht auf die Übereinstimmung der sich gegenüberotehenden Kennzeichnungen in dem Worte "A^p^" gelegt und darüber den augenfällig abweichenden Gesamteindruck außer acht gelassen hat, der sich bei Mitberücksichtigung der in der Kurzbezeichnung der Klägerin, nicht aber in der Firma der Beklagten verwendeten Worte "1^^" und ergibt. schaft” in der Firma der Beklagten in gewisser Weise berühren mag, im Rahmen der von der Klägerin gebrauchten abgekürzten Firma aber einen völlig anderen Eindruck als diese Bezeichnung hervorruft und daher den Gedanken an irgendwelche Zusammenhänge zwischen den Unternehmen nicht aufkommen läßt. Wenn das Berufungsgericht dann die Kennzeichnungen gleichwohl für verwechslungsfähig gehalten hat, so läßt sich dies allein aus der Überbewertung des Bestandteils erklären Ist dieser Bestandteil aber dem Bestandteil in seiner etwaigen Unterscheidungskraft gleichzustellen, wobei in der Kurzbezeichnung der Klägerin der Bestandteil als das an erster Stelle stehende Y/ort sogar noch etwas hervorgehoben ist, so kann aus der übereinstimmenden Verwendung des Wortes keine Gefahr von Unternehmensverwechslungen hergeleitet werden. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, daß geographische Bezeichnungen in einer Firma, die wie die hier vorliegen den einen Hinweis auf das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens geben und auch in dieser Bedeutung aufgefaßt werden, ohne Verkehrsgeltung nur eine sehr begrenzte Kennzeichnungskraft in dem für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden Sinne eines Hinweises auf ein bestimmtes Unternehmen entfalten können. Denn der Verkehr muß damit rechnen und rechnet damit, daß es jeweils nicht nur ein einziges Unternehmen mit dem betreffenden, geographisch umschriebenen Tätigkeitsgebiet gibt und daß daher andere Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf dasselbe Gebiet erstreckt, als Hinweis hierauf dieselbe geographische Bezeichnung gleichfalls gebrauchen. Für eine abweichende rechtliche Beurteilung kann auch nicht angeführt werden, daß in der Zeit, als die Parteien ihre Geschäftsräume noch in demselben Hause hatten, tatsächlich Verwechslungen vorgekomnen seien.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ID ZS 34/64 URTEIL
Verkündet am
6. Juli 1966 Zug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma VYarenhandelsgesellschaft mit be-
schränkter Haftung”, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Salam A^fe und Mohamad Ht
m
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma T
Import-Export-Kommission”, haber Kerim ebenda,
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr.
Mösl und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Januar 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer 1 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Beruf ungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen.
Für den in Hamburg ansässigen persischen Kaufmann
Kommission", die Klägerin, im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen worden. Der Geschäftsbetrieb des Unternehmens hat den Im- und Export von Waren aller Art, insbesondere den Import von Orientteppichen, sowie Kommissionsgeschäfte zu dem Gegenstand.
Von Rechts wegen
Tatbestand :
ist am 9- Oktober 1959 die Firma "I^p I H^Bp Import-Export-
Der afghanische Staatsangehörige Salam A^^ war bis Mitte August 1961 Angestellter der Klägerin. Durch Gesellschaftsvertrag vom 18. August 1961 errichtete er mit Xaver l{Qm Beklagte, die am 21. Dezember 1961 im gleichen Handelsregister unter der* Firma
Warenhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung" eingetragen wurde. Gegenstand ihres Unternehmens sind der Im- und Export von Waren aller Art, insbesondere von und nach Ländern des Orients und Afghanistan, sowie Kommissions- und Agenturgeschäfte.
Die Geschäftslokale der* Parteien befanden sich bis vor kurzem im Kaufmannshaus in Hamburg, wo das der Beklagten ein Stockwerk höher lag als das der Klägerin. Während des Revisionsrechtszuges verzogen beide Parteien in verschiedene Gebäude der Hamburger Innenstadt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Benutzung der von dieser geführten Firma und die Anmeldung der Löschung dieser Birma im Handelsregister.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die Worte House" auf Vi-
sitenkarten, Briefbögen und Rechnungsformularen herausgestellt, melde sich im Telefonverkehr so und v^erde in gleicher Weise im Schriftverkehr angeschrieben. Von dieser Bezeichnung unterscheide sich der Bestandteil "A^^-House" in dem Firmennamen der Beklagten nicht genügend, die in Telefonverkehr auch nur diese Worte verv/ende.
Die Worte "A^J^-House" könnten vielmehr als Abkürzung von 1fItf^ & A^H^fe House" angesehen werden. Die
Verv/echslungsgefahr werde dadurch verstärkt , daß auch die Beklagte die für eine deutsche Birma ungewöhnliche englische Schreibweise des Wortes ’‘Haus" übernommen habe. Es komme hinzu, daß beide Parteien der gleichen Branche angehörten, sich daher an denselben Kundenkreis wendeten, und daß der Mitgeschäftsführer der Beklagten früher Angestellter der Klägerin gewesen sei, was vielen Geschäftsfreunden bekannt sei.
Pie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält ihrerseits die Firmenzusätze "House" und Firmennamen der Klägerin für rechtlich bedenklich, v/eil das Unternehmen der Klägerin keinen bedeutenden Umfang habe und nach dem Ausscheiden von Salam auch kaum
noch geschäftliche Beziehungen zu Afghanistan unterhalte, der Schwerpunkt der Geschäfte vielmehr in Schweden und Belgien liege. Pagegen bezögen 3ich ihre, der Beklagten Geschäfte fast ausschließlich auf den Handel mit Afghanistan; auch seien ihre Gesellschafter und Geschäftsführer Afghanen. Sowohl die vollständigen als auch die abgekürzten Firmenbezeichnungen der Parteien unterschieden sich deutlich genug. Verwechslungen bei der Po stzuStellung kämen gegenwärtig nicht mehr vor, jedenfalls nicht häufiger als bei anderen Firmen.
Pas landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß eine Verv/echslungsgefahr zwischen den vollständigen Firmenbezeichnungen der Parteien, auf die es allein ankomme, nicht bestehe.
Pas Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, begehrt die Beklagte die Wiederher-Stellung des landgerichtlichen Urteils.
Bnt sehe idunpra/acr ünd e s _
I. Bas Berufungsgericht stellt zunächst die vollständigen Firmenbezeichnungen gegenüber und verneint in-sov/eit in Übereinstimmung mit dem Ijandgericht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr.
Sodann legt das Berufungsgericht dar, daß auch Firmenabkürzungen nach § 16 Abs. 1 UWG Schutz genießen können, wenn sie unterscheidungskräftig, d.h. geeignet sind, im Verkehr namensmäßig zu wirken, und v/enn sie außerdem als Geschäftsbezeichnung benutzt werden oder im Verkehr als Namen eines bestimmten Unternehmens gelten. Ber Bestandteil "House" der Firma der Klägerin sei jedoch unterscheidungskräftig und geeignet, nanensnäßig zu wirken0 Auch habe die Klägerin nachgewiesen, daß sie ihr Unternehmen mit dieser Firnen-abkürzuug bezeichne, und daß sie auch von ihren Kunden zu dem Teil so angeschrieben werde«, Mit diesem Bestandteil der Firma der Klägerin sei aber der Firmenname der Beklagten Y/arenhandelsgesellschaft mbH" ver-
wechslungsfähig. Beiden sei das Wort "House" gemeinsam, dem gegenüber die übrigen Wörter Attribute darstellten. Wenn auch das Wort "House" für sich allein die Verv/echs-lungsgefahr nicht begründen könne, v/eil der Kaufmann im geschäftlichen Verkehr von seinem Unternehmen vielfach als von "unserem Haus" spreche, so ergebe sich diese Gefahr doch aus den dem Wort "House" vorangesetzten
Attributen. In diesen unterschieden sich beide Bezeichnungen zwar auch noch erheblich, da die der Klägerin vor ’’House’1 zunächst eine Sachbezeichnung, nämlich 5 und davor zv/ei geographische Be-
zeichnungen enthalte, während die Firma der Beklagten nur eine geographische Bezeichnung aufweise.
Der übereinstimmende Bestandteil habe jedoch
besondere Unterscheidungskraft. Dieses Wort sei auffällig, weil »A^» als Bezeichnung für Afghanistan in Deutschland ungewöhnlich sei. Dagegen sei der Bestandteil ’’Iran“ in der Firma der Klägerin eine auch in Deutschland gebräuchliche geographische Bezeichnung. Daher werde ”A^||^” wegen seiner Auffälligkeit als Hinv/eis auf Afghanistan im Gedächtnis der Leser der Firmenbezeichnungen beider Parteien besonders Zurückbleiben. Aus diesem Grunde könne nicht die Gefahr ausgeschlossen werden, daß der flüchtige Verkehr die Firmenabkürzung der Klägerin und die Firma der Beklagten, insbesondere auch deren Firmenabkürzung "^^B^-House”, verwechsle. Demgegenüber sei de,r Bestandteil '’Warenhandelsgesellschaft mbH” nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen, zu demal er inhaltlich etwa dasselbe ausdrücke wie der Bestandteil in der Firmenabkürzung der Klä-
gerin und daher Erinnerungen an diesen waehrufe.
Die Verwechslungsgefahr werde dadurch gefördert daß beide Parteien ihr Geochäftslokal ira gleichen Hause hätten - was inzwischen nicht mehr der Fall ist und daß dei’ Mitgeschäftsführer der Beklagten
früher Angestellter der Klägerin gewesen sei. Daß tatsächlich Verwechslungen zwischen den Firmen beider
Parteien vorgekommen seien, habe die Klägerin dreizehnmal urkundlich belegt.
Jedenfalls sei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen. Denn ein Unternehmen, das den Firmennamen der Beklagten oder nur die Bezeichnung "A^^^-House11 trage, könne im Hinblick auf die Ähnlichkeit dieser Bezeichnungen mit der Firmenabkürzung der Klägerin vom Verkehr als rechtlich selbständig gewordene Abteilung der Klägerin angesehen werden.
Als ältere Firma habe die Klägerin das bessere Hecht; sie allein könne daher im Verhältnis zur Beklagten aus der Verwechslungsgefahr Rechte für sich herleiten. Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin führe den Firmenbestandteil zu Unrecht, weil sie
nach dem Ausscheiden Salam zu Afghanistan keine
geschäftlichen Beziehungen mehr habe, könne nicht nachgegangen werden, da es an detaillierteren Angaben der Beklagten fehle. Unstreitig habe die Klägerin jedenfalls in der Zeit geschäftliche Beziehungen zu Afghanistan gehabt, während deren Abed bei ihr beschäftigt gewesen sei. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß diese verloren gegangen seien, nachdem A^^ die Beklagte errichtet habe; denn diese trage selbst mit Nachdruck vor, daß sie in die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin nach Afghanistan nicht eingestiegen sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Bean-
standungen der Revision sind im Ergebnis begründet. 1
1. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob,
8
wie die Revision meint, schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts verfehlt ist, daß der Bestandteil "Ipp & T^p|^p House" in
der Firma der Klägerin unterscheidungskräftig und geeignet sei, namensmäßig zu wirken, und daß er deshalb auch ohne Verkehrsgeltung gegenüber verwechslunge-fähigen Bezeichnungen zu schützen sei (vgl. dazu I3GHZ 11, 214, 216, 217 - KfA).
Ebenso kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht ohne nähere tatsächliche Prüfung annehmen durfte, die Klägerin bediene sich jener Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG ’’befugterweise", insbesondere, ob der im Schriftsatz vom 25* Januar 1964 , S. 5, zun Teil näher erläuterte Vortrag der Beklagten über die inhaltliche Unrichtigkeit der Bezeichnung als nicht hinreichend "detailliert” uneröz'tert bleiben durfte.
Das angefochtene Urteil hält in j'^dein Falle einer rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als die Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung ”ljpp & House" und der Firma der Beklagten
bejaht worden ist.
2. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts in diesem Punkte liegt darin, daß es dem V.Torte "ApPP" in beiden Kennzeichnungen im Gegensatz zu dem Worte "I^P" in der Firma der Klägerin eine besondere Unterscheidungskraft beigemessen und weiterhin nicht hinreichend beachtet hat, welche Bedeutung den in der Firma der Beklagten nicht enthaltenen Worten ”ipp” und "TPPPP" für den Geoamteindruck der von der Klägerin verwendeten Kurzbezeichnung zukommt.
Das Berufungsgericht geht - v/ie übrigens auch die Klägerin (Schriftsatz vom 9* Januar 1964 S. 2) ~ davon aus, daß die geographischen Bezeichnungen "1^^" und darauf hinweisen sollen, zu welchen
Ländern das Unternehmen jedenfalls vorwiegend geschäftliche Beziehungen unterhalte. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, würde dies aber für das V/ort "A^|nicht weniger als für das V/ort gelten..
Das Wort "A.^Jp^" in Deutschland als Kurzbezeich-nung für Teppiche aus Afghanistan bekannt. Der Bewohner des Landes Afghanistan wird "Afghane” genannt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das damit nahezu identische Wort -werde im inländischen Verkehr als unge-
wöhnlich empfunden, widerspricht danach der Lebenserfahrung. Dieses Wort enthält vielmehr in der Kennzeichnung "1^^ & House" eine ebenso
eindeutige Bezugnahme auf Afghanistan wie das Wort eine solche auf Persien. Soweit den beiden Worten als geographischen Begriffen bei ihrer Verwendung in einer Firma überhaupt eine Unterscheidungskraft innewohnt, ist sie mithin bei jedem Worte etwa gleich groß zu bewerten.
Bei dieser Sachlage war es rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht das ausschlaggebende Gewicht auf die Übereinstimmung der sich gegenüberotehenden Kennzeichnungen in dem Worte "A^p^" gelegt und darüber den augenfällig abweichenden Gesamteindruck außer acht gelassen hat, der sich bei Mitberücksichtigung der in der Kurzbezeichnung der Klägerin, nicht aber in der Firma der Beklagten verwendeten Worte "1^^" und ergibt. Das Berufungsgericht ist selbst der Ansicht, daß
10
die v/eitere Übereinstimmung der beiden Kennzeichnungen in dem V/orte ’'House1' die Verwechslungsgefahr allein nicht begründen könne. 3s hat ferner dargelegt, daß die beiden Kennzeichnungen Sich in den diesem Worte hinzugefügten Attributen, die folglich den Ge-samteindruck in erster Linie bestimmen, erheblich unterschieden. Dem ist außer für das «ort "I^p" auch für das Wort beizutreten, das sich zwar der
Bedeutung nach mit der Bezeichnung "Y.arenhandelsgesell-
schaft” in der Firma der Beklagten in gewisser Weise berühren mag, im Rahmen der von der Klägerin gebrauchten abgekürzten Firma aber einen völlig anderen Eindruck als diese Bezeichnung hervorruft und daher den Gedanken an irgendwelche Zusammenhänge zwischen den Unternehmen nicht aufkommen läßt. Wenn das Berufungsgericht dann die Kennzeichnungen gleichwohl für verwechslungsfähig gehalten hat, so läßt sich dies allein aus der Überbewertung des Bestandteils erklären
Ist dieser Bestandteil aber dem Bestandteil in
seiner etwaigen Unterscheidungskraft gleichzustellen, wobei in der Kurzbezeichnung der Klägerin der Bestandteil als das an erster Stelle stehende Y/ort sogar
noch etwas hervorgehoben ist, so kann aus der übereinstimmenden Verwendung des Wortes keine Gefahr
von Unternehmensverwechslungen hergeleitet werden. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, daß geographische Bezeichnungen in einer Firma, die wie die hier vorliegen den einen Hinweis auf das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens geben und auch in dieser Bedeutung aufgefaßt werden, ohne Verkehrsgeltung nur eine sehr begrenzte Kennzeichnungskraft in dem für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden Sinne eines Hinweises auf ein bestimmtes Unternehmen entfalten können. Denn der
Verkehr muß damit rechnen und rechnet damit, daß es jeweils nicht nur ein einziges Unternehmen mit dem betreffenden, geographisch umschriebenen Tätigkeitsgebiet gibt und daß daher andere Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf dasselbe Gebiet erstreckt, als Hinweis hierauf dieselbe geographische Bezeichnung gleichfalls gebrauchen. Eine hierdurch verursachte Annäherung der Firmenbezeichnungen führt daher ohne weiteres noch nicht dazu, daß die Firmenträger verwechselt werden, worauf es rechtlich ankommen würde.
Dies gilt zu demal dann, wenn die Unternehmen sich nicht an den großen Kreis der Letztverbraucher, sondern, wie nach dem hier vorgetragenen Sachverhalt angenommen werden muß, an Handelskreise wenden, denen die erwähnten Bezeichnungsgewohnheiten in weit höherem Maße geläufig sind als dem Durchschnittspublikum.
Für eine abweichende rechtliche Beurteilung kann auch nicht angeführt werden, daß in der Zeit, als die Parteien ihre Geschäftsräume noch in demselben Hause hatten, tatsächlich Verwechslungen vorgekomnen seien. Etwa vorgekommene Verwechslungen lassen nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres ebensowenig den Schluß auf das Vorhandensein einer Verwechslungsgefahr zu, wie der Umstand, daß keine Verwechslungen stattgefunden haben, den gegenteiligen Schluß rechtfertigen \$ürde. Die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, die Klägerin habe Verwechslungen .. "dreizehnmal" urkundlich belegt, vermag die Auffassung des Berufungsgerichts aber auch deshalb nicht zu stützen, weil es sich bei diesen Verwechslungen um die fehlerhafte Zustellung von Postsendungen handelt, die nach den Datumsstempeln in kurzem Zeitabstand hintereinander, zu einem erheblichen
12
/
Teil vermutlich sogar bei derselben Zustellung abgeliefert worden sind. Den festgestellten Verwechslungen kann hiernach sov/ohl v/egen ihrer Art als auch wegen ihres geringen Umfangs im vorliegenden Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden.
Da es an der Verwechslungsgefahr fehlt, sind die Klageansprüche nicht gerechtfertigt. Auf den vorsorglich von der Beklagten noch erhobenen Verwirkungseinwand braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden. Vielmehr war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91» 97 ZPO.
Jungbluth Pehle Dr. Sprenkmann
Dr. Mösl
Dr. Simon