* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen äßB Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2o November 1962 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen» Der Kläger ist in einem von der Beklagten gegen ihn in Berlin geführten Rechtsstreit im zweiten Rechtszuge rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Berlin vom a) Der Beklagten wird untersagt, sich irgendwelcher Rechte aus einer angeblichen Ferletztmg des LitUrhG durch den Kläger diesem gegenüber zu berühmen, insbesondere des Rechts, ihm das überspielen von urheberrechtlich geschützter Musik auf Tonband zu dem privaten Gebrauch zu verbieten; hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger diejenigen Werke der Tonkunst bekanntzugeben, deren Überspielen auf Tonband zu privatem Gebrauch sie ihm verbietet, und ihre diesbezüglichen Rechte in einem Nachverfahren zu beweisen» Die Revision hat das Berufungsgericht, weiches den Streitwert auf 1 100,— DM festgesetzt hat, nicht zugelassen, weil es eine grundsätzliche Bedeutung, die Anlaß zur Zulassung der Revision hätte geben können, in der Sache nicht zu erkennen vermochte<> Mit der Revision, um deren Verwerfung die Beklagte bittet, beantragt der Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und nach den Berufungsantragen des Klägers zu erkennen* re chtliche r Natur o Denn er dient dem Schutz der vermögensrechtlichen Interessen der Urheber an der ihnen vorbehaltenen wirtschaftlichen Auswertung ihrer Werke (BGH IM LitUrhG § 11 Hr* 5)o Überdies machte die Beklagte die Erteilung der Erlaubnis zu dem Überspielen urheberrechtlich geschützter Musik auf Tonband von der Zahlung einer Gebühr abhängig« Der dementsprechend vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit unter anderem gestellte Antrag, der Beklagten zu untersagen, sich ihm gegenüber irgendwelcher Rechte das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst. Da der Streitwert vom Berufungsgericht auf 1*100,— DM festgesetzt worden ist und hiergegen Bedenken nicht zu erheben sind, wäre die Revision nur statthaft, wenn das Berufungsgericht sie in dem Urteil zugelassen hätte» Da das nicht der Fall ist, ist die Revision unzulässig* Der Bundesgerichtshof hat wiederholt unter eingehender Begründung und unter Billigung des Schrifttums ausgesprochen, daß die Revision auch dann nicht statt*-haft ist, wenn das Berufungsgericht sie der Vorschrift des § 546 Abs* 2 ZPO. 1« Pie Revision meint, die Entscheidung eines Gerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen das von ihm erlassene Urteil sei gleichbedeutend mit der Mitwirkung eines Richters bei einer Entscheidung in eigener Sache und daher nach § 41 Nr» 6 23?0 unzulässig und mit Art» 101 Abs«, 1 Satz 2 00 unvereinbar. Sie folgert hieraus, daß entweder die Nichtzulassung das Revisionsgericht nicht binden dürfe oder daß das Fehlen einer Niehtzulassungs~ beschwer de in der Zivilprozeßordnung mit den Grundsätzen einer rechtsStaatlieh geordneten Justiz nicht zu vereinbaren sei, Pie Prüfung dieses Revisionsangriffs obliegt dem da er die Frage der Zulässigkeit der eingelegten Revision betrifft* Würde der Senat den Angriff für sachlich gerechtfertigt halten, so wäre nach Art» 100 AbSo 1 00 der Rechtsstreit aus2usetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen« Hierzu besteht jedoch kein Anlaß, da die Auffassung der Revision nicht zutriffto Purch die gesetzliche Regelung in § 546 ZPO wird der Grundsatz, dai niemand seinem gesetzlichen lichter entzogen werden darf (Art» 101 Abs» 1 Satz 2 00), nicht verletzt« Vielmehr wird bestimmt, weiches Oericht von Gesetzes wegen über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat und damit der zur Entscheidung dieser Frage zuständige gesetzliche Richter 1st (vgl0 BSO 5, 1 betr» § 150 Nr« 1 S00). Im übrigen entscheidet das über die Zulassung der Revision befindende Oberlandesgericht nicht in ”eigener Sache”o Denn der im Rahmen des Berufungsurteils erfolgende Ausspruch hierzu besagt lediglich, daß das Berufungsgericht die ihm gemäß § 546 ZPO obliegende Prüfung vorgenommen hat, er stellt jedoch Reine erneute richterliche Tätigkeit im Sinne des § 41 Nr«, 6 ZPO in der gleichen Sache in einem späteren Rechtszuge dar (BGH NJW 1965, 1965; vglo auch das zu dem Abdruck bestimmte Urteil vom 11. In der Nichtzulassung der Revision seitens des Perufungsgerichts liegt auch keine Verletzung des dem Kläger nach Art<> 105 AbSo 1 GG zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehöro Bas Grundrecht auf rechtliches Gehör verlangt, daß gegen einen Prozeßbeteiligten keine Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet werden dürfen, zu denen er sich nicht hat äußern können (BVerfGE 9, 261 ~ NJW 1959, 1315 moNachWo)«, Wie aus dem unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils hervorgeht, hat der Kläger im Berufungsrechtszug zu der Präge, ob dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, Stellung genommen und ausdrücklich um die Zulassung der Revision gebeteno Von einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kann bei dieser Sachlage daher nicht die Rede sein«,

Zitierte Normen: § 546 ZPO
RevisionZPORechtsstreitBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3* November 1965, Wüst,
«X ust i zhaupt sekret är, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR_34/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr«v0
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr<
/
 
Der Xb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3o November 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin. Dr» Kruger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr» Sprenkmann, Alff und Dr» Simon
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen äßB Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2o November 1962 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen»
Tatbestand:
■'MI'MI-Wi.l 1 «.<■ ■. m* Wl WjpiV^l.l '*■■> • : •
Der Kläger besitzt ein Tonbandgerät, mit dem er ausschließlich zur persönlichen Benutzung Werke der Tonkunst auf Band aufnimmt» Die Beklagte nimmt in der Bundesrepublik Deutschland die musikalischen Aufführungs-und die mechanischen Vervielfältigungsrechte inund ausländischer Komponisten wahr»
Der Kläger ist in einem von der Beklagten gegen ihn in Berlin geführten Rechtsstreit im zweiten Rechtszuge rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Berlin vom
 
14° Februar 1962 (16 S 8/61) unter Strafandrohung verurteilt worden, es zu unterlassen, Werke des geschützten Repertoires der Beklagten ohne deren Einwilligung auf Tonband zu übertragen, ohne ihr jährlich eine Tantieme von 10,— DM zu zahlen»
Kurze Zeit nach Einreichung jener Klage durch die Beklagte bei dem Amtsgericht Berlin-GhardOttenburg nahm der Kläger seinerseits die Beklagte vor dem Amtsgericht München mit einer entsprechenden negativen Feststellungsklage in Anspruch und verlangte hilfsweise Auskunft über die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und deren Nachweis sowie die Aufgliederung der von ihr beanspruchten Lizenzgebühr auf die einzelnen geschützten Werke ihres Repertoires»
Nachdem diese Klage des Klägers in beiden Instanzen erfolglos geblieben war, erhob er im Dezember 1961 bei dem Landgericht München I die vorliegende Klage, mit der er zu erkennen beantragte,
a) Der Beklagten wird untersagt, sich irgendwelcher Rechte aus einer angeblichen Ferletztmg des LitUrhG durch den Kläger diesem gegenüber zu berühmen, insbesondere des Rechts, ihm das überspielen von urheberrechtlich geschützter Musik auf Tonband zu dem privaten Gebrauch zu verbieten;
hilfsweise,
 die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger diejenigen Werke der Tonkunst bekanntzugeben, deren Überspielen auf Tonband zu privatem Gebrauch sie ihm verbietet, und ihre diesbezüglichen Rechte in einem Nachverfahren zu beweisen»
-4 -
t>) Das Urteil 4 C 533/61 des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 23o10,1961 ist in der Bundesrepublik nicht vollstreckbar«, Etwa durch das Urteil erlangte vollstreckbare Titel sind an den Kläger herauszugebeno
c) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger alle durch die Erheburig der Klage 4 C 53:5/61 vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entstandenen und noch entstehenden Kosten und Unkosten einschließlich einer EntSchädigung für die zur Rechtsverteidigung auf gewandte Zeit zu bezahlen«, Die Feststellung der Schadenshöhe bleibt einem Nachverfahren Vorbehalten*
Das Landgericht wies diese Klage als unzulässig ab«,
Im Berufungsrechtszug bat der Kläger, wegen der nach seiner Meinung gegebenen grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits um die Zulassung der Revision«, Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurück, daß die Klage als unbegründet abgewiesen werde.
Die Revision hat das Berufungsgericht, weiches den Streitwert auf 1 100,— DM festgesetzt hat, nicht zugelassen, weil es eine grundsätzliche Bedeutung, die Anlaß zur Zulassung der Revision hätte geben können, in der Sache nicht zu erkennen vermochte<>
Mit der Revision, um deren Verwerfung die Beklagte bittet, beantragt der Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und nach den Berufungsantragen des Klägers zu erkennen*
ferner legte der Kläger vorsorgliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein mit dem Anträge,
 die Revision zuzulassen,
5
hilfsweise 9
die Rechtsfrage, oh die Revision ohne Nachprüfungs-möglichkeit durch das Revisionsgericht ausgeschlossen werden kann, gemäß Artikel 100 GG dem Bundesverfas-
Io In Vermögensrecht!ichen Streitigkeiten ist nach den im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils geltenden Gesetzesbestimmungen die Revision gemäß § 546 Abs« 1 ZPO nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die im Gesetz festgelegte Summe - bei Einlegung der vorliegenden Revision 6 o 000, — DM - übersteigt oder wenn das
 UvCl	JLxjAI	ü	Uiw	AtCV	X	JU	V«	JU&O	üa	V	9
Der von der Beklagten gegen den Kläger in dem in B erlin geführten Rechtsstreit umgekehrten Rubrums auf Grund der ihr zur Wahrnehmung übertragenen Urheberrechte geltend gemachte ünterlassungsansprueh ist v e r m ö g
e n s
re chtliche r Natur o Denn er dient dem Schutz der
 vermögensrechtlichen Interessen der Urheber an der ihnen vorbehaltenen wirtschaftlichen Auswertung ihrer Werke (BGH
 IM LitUrhG § 11 Hr* 5)o Überdies machte die Beklagte die
 Erteilung der Erlaubnis zu dem Überspielen urheberrechtlich
 geschützter Musik auf Tonband von der Zahlung einer Gebühr abhängig« Der dementsprechend vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit unter anderem gestellte Antrag, der Beklagten zu untersagen, sich ihm gegenüber irgendwelcher Rechte
 das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst. durch ihn zu berühmen, ist daher ebenfalls vermögensrechtlicher Fatur*
- 6
/
Da der Streitwert vom Berufungsgericht auf 1*100,— DM festgesetzt worden ist und hiergegen Bedenken nicht zu erheben sind, wäre die Revision nur statthaft, wenn das Berufungsgericht sie in dem Urteil zugelassen hätte» Da das nicht der Fall ist, ist die Revision unzulässig*
II* In § 546 AhSo 2 ZPO ist hestimmt, daß das öherlandes-gerieht die Revision nur zulassen d a r f , wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, daß es die Revision jedcch stets dann zuzulassen hat , wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht *
Da im Streitfall dasBerufungagericht von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, durfte es die Revision nur zulassen, wenn es dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimaß» Da das Berufungsgericht eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits verneinte, durfte es die Revision nicht zulassen«
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die HichtZulassung der Revision ist nicht anfechtbar* Das Revisionsgericht ist nicht in der läge, eine zu Unrecht unterbliebene Zulassung der Revision von sich aus nachzu-holen.o Der Bundesgerichtshof hat wiederholt unter eingehender Begründung und unter Billigung des Schrifttums ausgesprochen, daß die Revision auch dann nicht statt*-haft ist, wenn das Berufungsgericht sie der Vorschrift des § 546 Abs* 2 ZPO. zuwider nicht zugelassen hat (BGHZ 2, 16} BGH DM ZPO § 546 Hr0 16 und Nr0 38; vgl* auch RGZ 103, 349 f)«
 
1« Pie Revision meint, die Entscheidung eines Gerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen das von ihm erlassene Urteil sei gleichbedeutend mit der Mitwirkung eines Richters bei einer Entscheidung in eigener Sache und daher nach § 41 Nr» 6 23?0 unzulässig und mit Art» 101 Abs«, 1 Satz 2 00 unvereinbar. Sie folgert hieraus, daß entweder die Nichtzulassung das Revisionsgericht nicht binden dürfe oder daß das Fehlen einer Niehtzulassungs~ beschwer de in der Zivilprozeßordnung mit den Grundsätzen einer rechtsStaatlieh geordneten Justiz nicht zu vereinbaren sei,
 Pie Prüfung dieses Revisionsangriffs obliegt dem da er die Frage der Zulässigkeit der
 eingelegten Revision betrifft* Würde der Senat den Angriff für sachlich gerechtfertigt halten, so wäre nach Art» 100 AbSo 1 00 der Rechtsstreit aus2usetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen« Hierzu besteht jedoch kein Anlaß, da die Auffassung der Revision nicht zutriffto
 Purch die gesetzliche Regelung in § 546 ZPO wird der Grundsatz, dai niemand seinem gesetzlichen lichter entzogen werden darf (Art» 101 Abs» 1 Satz 2 00), nicht verletzt« Vielmehr wird bestimmt, weiches Oericht von Gesetzes wegen über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat und damit der zur Entscheidung dieser Frage zuständige gesetzliche Richter 1st (vgl0 BSO 5, 1 betr»
 § 150 Nr« 1 S00). Pie Entscheidung, ob und in welchem Umfang der gerichtliche Schutz durch einen gerichtlichen
M
Instanzenzug gewährt wird, a,st eine rechtspolitische Frage (BVerfGE 8, 174, 181)» Bas Prinzip des Rechtsstaats gebietet nicht, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug haben müsse (BVerfGE 7, 74, 94 f) <>
Im übrigen entscheidet das über die Zulassung der Revision befindende Oberlandesgericht nicht in ”eigener Sache”o Denn der im Rahmen des Berufungsurteils erfolgende Ausspruch hierzu besagt lediglich, daß das Berufungsgericht die ihm gemäß § 546 ZPO obliegende Prüfung vorgenommen hat, er stellt jedoch Reine erneute richterliche Tätigkeit im Sinne des § 41 Nr«, 6 ZPO in der gleichen Sache in einem späteren Rechtszuge dar (BGH NJW 1965, 1965; vglo auch das zu dem Abdruck bestimmte Urteil vom 11. November 1965 - II ZR 116/65) o
In der Nichtzulassung der Revision seitens des Perufungsgerichts liegt auch keine Verletzung des dem Kläger nach Art<> 105 AbSo 1 GG zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehöro Bas Grundrecht auf rechtliches Gehör verlangt, daß gegen einen Prozeßbeteiligten keine Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet werden dürfen, zu denen er sich nicht hat äußern können (BVerfGE 9, 261 ~
 NJW 1959, 1315 moNachWo)«, Wie aus dem unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils hervorgeht, hat der Kläger im Berufungsrechtszug zu der Präge, ob dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, Stellung genommen und ausdrücklich um die Zulassung der Revision gebeteno Von einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kann bei dieser Sachlage daher nicht die Rede sein«,
 
Da hiernach die Revision nicht statthaft ist, ist auf die Gründe, die in sachlicher Hinsicht zur Begründung der Revision- vörgeträgen worden sind, nicht einzugehen<>
** ••	*’ • ' ■ ♦
IIIo Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nach der Zivilprozeßordnung nicht statthaft»	:
IVo	Revision und Beschwerde waren daher mit der Kosten-
folge aus § 97' ZPO zu verwerfen»
Krüger-Mieland	Jungbluth Sprenkmann
 Alff	Simon
BUNDESGERICHTSHOF
ib_zg_M/63	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Regierungsrats Diplo-Ing» Joachim
C

Klägers und Revisionsklägers«,
- prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Prhr«.
gegen
 die OfBI eilschaft für
 Generaldirektor Dr» e„ho S V’ÄBHB'otraße
 und
, vertreten durch ihren
 Beklagte und Revisionsbeklagte ?
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof» Br»
und Br»	-
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtohofs hat in der Sitzung am 28o Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichte Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr<, Simon
 beschlossen;
In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 3o November 1965 wird die Pundstellenangabe auf Seite 8 Zeile 4 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es statt »BVerfGE 7, 74, 94 f" heißen muß; »BVerfGE 4,74, '94 f".
Kruger-Nieland
 Sprenkmann