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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts mußte verworfen werden, weil sie in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen ist. Der Senat konnte daher in diesem Teil des Verfahrens auch nicht Uber die Einwendungen des Klägers zur Nichtzulassung der Revision entscheiden; insoweit war daher eine weitere Entscheidung (d.h. über die Revision) erforderlich. Es steht im freien Ermessen des Gerichts ob die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 554 a Abs. 2 ZPO erlassen werden soll. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht insoweit keine Bindung der Senate und auch keine feststehende Übung. Für diese Gebühren und Auslagen haftet der Kläger nach § 99 Nr. 1 GKG, weil ihm durch das Urteil des Senats die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

Zitierte Normen: § 7 GKG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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UlzR_34/6i	BESCHLUSS
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in dem Rechtsstreit
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 die (xHj®£*eaellschaft für und iaflHP VI ihren Generaldirektor Br. e*h* S\ •Straße®^
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof«Br. und Br.	.
- 2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Alff
 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung dahin abgeändert, daß die Schreibgebühren (§91 GKCr) anderweitig auf DM 2,— festgesetzt werden.
Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe : '
Der Senat hat keinen Anlaß, von der Erhebung der Gerichtsgebühren nach § 7 GKG abzusehen; denn das Verfahren ist ohne Rechtsfehler nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt worden.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts mußte verworfen werden, weil sie in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen ist. Der Senat konnte daher in diesem Teil des Verfahrens auch nicht Uber die Einwendungen des Klägers zur Nichtzulassung der Revision entscheiden; insoweit war daher eine weitere Entscheidung (d.h. über die Revision) erforderlich.
 
Es steht im freien Ermessen des Gerichts ob die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 554 a Abs. 2 ZPO erlassen werden soll. Der Senat hatte ira Streitfall beschlossen, auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht insoweit keine Bindung der Senate und auch keine feststehende Übung.
Demnach sind zutreffend eine Prozeßgebühr, eine Urteilsgebühr und eine Gebühr für das Beschwerd©verfahren festgesetzt worden.
Schreibgebühren in Höhe von 2,— DM (- 4 Seiten Protokollabschriften) sind nach § 91 Abs. 1 Hr. 1,
Abs. 3 GKG zutreffend in Ansatz gebracht.
Für diese Gebühren und Auslagen haftet der Kläger nach § 99 Nr. 1 GKG, weil ihm durch das Urteil des Senats die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Für einen Erlaß aus Billigkeitsgründen durch das Gericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
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Dagegen waren von den Schreibgebühren DM 1,80 (ss 18 Seiten a 0,10 DM) abzusetzen.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Dehle
 Sprenkmann
Al ff