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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1965 unter Kitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Mieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Mösl und Alff für Ttecht erkannt: Sie hat deshalb Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Zeitschriften und in Werbeprospekten für Tonbandgeräte zu werben, ohne darauf hinzuwei-sen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Westberlin zur Aufnahme von geschützten .Terken der Musik des von der Klägerin vertrete- Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 267, 292; GRUB I960, 540 ff) davon aus, daß derjenige, der die technischen Mittel liefert, mittels deren Dritte die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte verletzen, auf Grund der §§ 11 LitUrhG, 1004 BGB verpflichtet sein kann, im Rahmen des Zumutbaren geeignete Maßnahmen zu treffen - zu denen der hier von der Klägerin geforderte Hinweis grundsätzlich zu rechnen sei -, um 'derartigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Auch dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, wonach der aus §§ 11 LitÜrhG, 1004 BGB hergeleitete Anspruch der Klägerin gegen das ihre Rechte störende Verhalten des Geräteliefei’ers eine ernsthafte Gefahr rechtsverletzender Benutzung zur Voraussetzung hat (BGH GRUR I960, 540, 544 r); es muß sich um eine naheliegende Gefahr handeln (BGH aaO); die bloße entfernte Möglichkeit von Rechtsverletzungen begründet keinen Anspruch auf einen vorbeugenden Hinweis der Beklagteno Bine ernsthafte (BU: Hin Betracht kommende") Gefahr in diesem Sinne hat das Berufungsgericht mit Rück-sicht auf die besondere Art des hier strittigen Geräts verneint. Denn für das normale Überspielen von Schallplatten- oder Rundfunkmusik seien die üblicheii Tondbandgeräte nicht nur wegen ihrer größeren Bandlänge und besseren Wiedergabemöglichkeiten weit geeigneter, sondern dazu noch viel billiger; kein Vernünftiger werde sich deshalb das von der Beklagten vertriebene Gerät (Preis etwa 2.500 DM) für diesen Zweck anschaff en. Mit dem Hinweis der Revision, daß es zahlreiche Musikstücke gibt, deren Spieldauer nicht mehr als 2 bis 3 Minuten beträgt, kann nicht die allein entscheidungserhebliche Erwägung des Berufungsgerichts zu Fall gebracht werden, daß schon mit Rücksicht auf Gerätepreis und V/iedergabemöglichkeiten kein Vernünftiger sich das Gerat der Beklagten für Musikaufnahmen anschaffen werde und daß au3 diesem Grunde keine ernsthafte Gefahr der Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte bestehe. Die Ansicht der Revision, es sei für den geltend gemachten Anspruch unerheblich, zu welchem Zwecke die Geräte in erster Linie verwendet werden, wenn nur feststehe, daß sie ’’ihrer technischen Natur nach geeignet” seien, geschützte Werke der Musik aufzunehmen, beruht auf einer Verkennung der fragweite des § 1004 BGB; die ernsthafte Gefahr von Rechtsverletzungen kann nicht-schön allein auf Grund der technischen Eignung des Geräts auch für Musik-aufnahmen bejaht werden; vielmehr sind dazu, wie es das Berufungsgericht getan hat, alle Umstände heranzuziehen. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch ausgeführt, das Berufungsgericht habe bei der rechtlichen V/ürdigung der Verwendung von Reportagen im Rundfunk, Fernsehen oder Film verkannt, daß die insoweit etwa abgeschlossenen allgemeinen Erlaubnisverträge nicht auch den bereits in der Aufnahme der I-Iuaik mittels des Reportagegeräts liegenden Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse der Klägerin deckten. Zu dieser Frage braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden; denn die angefochtene Entscheidung wird mindestens im Ergebnis durch die bereits erörterte Begründung getragen, aus der sich ergibt, daß es sich bei den bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Revision insoweit in Betracht kommenden Rechtsverletzungen nur um Ausnahmefälle handeln könnte, die es um so weniger rechtfertigen würden, von der Beklagten den hier fraglichen Hinweis zu fordern, als der für den Erwerb derartiger Geräte in Frage kommende Personenkreis wegen seiner beruflichen Stellung im allgemeinen als hinreichend sachkundig angesehen werden kann und deshalb eines Hinweises auf Rechte der Klägerin nicht einmal bedürfte.

Zitierte Normen: § 11 LitUrhG § 11 BGB § 97 ZPO
RechtHinweisGerätBerufungsgerichtEingriffGefahrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i *
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR,33/64
URTEIL
Verkündet am
24. Februar 1965 7/üst,
 Just i zhaupt s ekr e t ax*
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der G®p_Gesellschaft für und	VIhb
 vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Dr.h.c»Brich BflU,	Straßei
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr
 gegen
die Elektroraeßtechnik Wilhelm FflB KG.,
vertreten durch ihrenpei^Önlich haftenden Gesellschafter Wilhelm F^^,	K^^^straße
 Beklagte und Revisionsbeklngte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr

/(f
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1965 unter Kitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Mieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Mösl und Alff für Ttecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 1. Februar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
’Tatbestand:
Die Klägerin nimmt Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Verlegern wahr. Die Beklagte vertreibt in Deutschland die von einem Schweizer Unternehmen hergestellten sog. professionellen Miniatur-Magnettongeräte "Stellavox”.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei diesen Geräten bestehe ebenso wie bei anderen Tonbandgeräten die Gefahr, daß sie unter Verletzung ihrer Rechte zu Musik-aufnahnen von V/erken ihres Repertoires benutzt werden.
Sie hat deshalb Klage erhoben mit dem Anträge,
 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Zeitschriften und in Werbeprospekten für Tonbandgeräte zu werben, ohne darauf hinzuwei-sen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Westberlin zur Aufnahme von geschützten .Terken der Musik des von der Klägerin vertrete-
nen Repertoires nur mit ihrer Einwilligung benutzt werden dürfen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sic auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Y/iedorherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 267, 292; GRUB I960, 540 ff) davon aus, daß derjenige, der die technischen Mittel liefert, mittels deren Dritte die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte verletzen, auf Grund der §§ 11 LitUrhG, 1004 BGB verpflichtet sein kann, im Rahmen des Zumutbaren geeignete Maßnahmen zu treffen - zu denen der hier von der Klägerin geforderte Hinweis grundsätzlich zu rechnen sei -, um 'derartigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Der Anspruch auf solche Maßnahmen, so führt das Berufungsgericht fort, setze jedoch das Bestehen einer h i n -reichenden Gefahr von rechtsverletzenden Eingriffen voraus, welche die verlangte Maßnahme als erforderlich und angebracht erscheinen lasse. Auch dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, wonach der aus §§ 11 LitÜrhG, 1004 BGB hergeleitete Anspruch der Klägerin gegen das ihre Rechte störende Verhalten des Geräteliefei’ers eine ernsthafte Gefahr rechtsverletzender Benutzung zur Voraussetzung hat (BGH GRUR I960, 540, 544 r); es muß sich um eine naheliegende Gefahr handeln (BGH aaO); die bloße entfernte Möglichkeit
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von Rechtsverletzungen begründet keinen Anspruch auf einen vorbeugenden Hinweis der Beklagteno
 Bine ernsthafte (BU: Hin Betracht kommende") Gefahr in diesem Sinne hat das Berufungsgericht mit Rück-sicht auf die besondere Art des hier strittigen Geräts verneint. Dazu hat es im einzelnen festgestellt:
Die von der Beklagten vertriebenen Geräte seien im wesentlichen nur für die Erfüllung beruflicher Aufgaben wie Reportagen, Interviews, Forschungen und dergleichen bestimmt und dafür besonders eingerichtet. In dem neuen Prospekt SM 5 würden sie dementsprechend für die Verwen-dung im Rundfunk und Fernsehen, für Film und Wochenschauen, für Expeditionen, Tierstimmenaufnahmen, Sprachstudien und Geräuschuntersuchungen angeboten. Der frühere Prospekt SM 4a preise das Gerät zwar auch denjenigen an, die als Hobby gute Tonaufnahmen hersteilen wollen. Dabei sei jedoch nur an solche Falle gedacht, in denen die Tonaufnahmen ein überallhin leicht mitnehmbares, plötzliche oder heimliche Aufnahmen ermöglichendes Gerät erfordern. Denn für das normale Überspielen von Schallplatten- oder Rundfunkmusik seien die üblicheii Tondbandgeräte nicht nur wegen ihrer größeren Bandlänge und besseren Wiedergabemöglichkeiten weit geeigneter, sondern dazu noch viel billiger; kein Vernünftiger werde sich deshalb das von der Beklagten vertriebene Gerät (Preis etwa 2.500 DM) für diesen Zweck anschaff en. Konzer.tveranstaltungen könne man mit dem fraglichen Gerät höchstens ausschnittweise aufnehmen; auch mit einer derartigen Verwendung sei deshalb nicht zu rechnen. Die private Benutzung des Geräts für Musikaufnahmen komme hiernach praktisch nicht in Betracht, Bei der beruflichen Verwendung des Geräts seien hingegen die Rechte der
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Klägerin im allgemeinen ohnedies gewahrt; in diesem Bereich könne ein rechtsverletzender Eingriff höchstens in seltenen Ausnahmefällen eintreten.
Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die ange-fochtene Entscheidung. Die Revision versucht sie teilwei-se durch eine abweichende andere tatsächliche Würdigung zu ersetzen, wenn sie den Sinn angreift, den das Berufungsgericht der Frospektwerbung der Beklagten beimißt. Mit dem Hinweis der Revision, daß es zahlreiche Musikstücke gibt, deren Spieldauer nicht mehr als 2 bis 3 Minuten beträgt, kann nicht die allein entscheidungserhebliche Erwägung des Berufungsgerichts zu Fall gebracht werden, daß schon mit Rücksicht auf Gerätepreis und V/iedergabemöglichkeiten kein Vernünftiger sich das Gerat der Beklagten für Musikaufnahmen anschaffen werde und daß au3 diesem Grunde keine ernsthafte Gefahr der Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte bestehe.
Die Ansicht der Revision, es sei für den geltend gemachten Anspruch unerheblich, zu welchem Zwecke die Geräte in erster Linie verwendet werden, wenn nur feststehe, daß sie ’’ihrer technischen Natur nach geeignet” seien, geschützte Werke der Musik aufzunehmen, beruht auf einer Verkennung der fragweite des § 1004 BGB; die ernsthafte Gefahr von Rechtsverletzungen kann nicht-schön allein auf Grund der technischen Eignung des Geräts auch für Musik-aufnahmen bejaht werden; vielmehr sind dazu, wie es das Berufungsgericht getan hat, alle Umstände heranzuziehen.
Auch in der bisherigen Rechtsprechung ist in dieser Frage kein abweichender Standpunkt vertreten, sondern nur ausgeführt worden, daß die Gefahr zu bejahen ist, wenn die Geräte ihrer technischen Eigenart und Zweckbestimmung nach auf einen Gebrauch zugeschnitten sind, der die Gefahr eines
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Eingriffs in die Rechte der Klägerin nahelegt (BGH GRUR 1960, 340, 344 1); diese Gefahr muß eine ernsthafte sein (aaO S. 344 r). Diese Anspruchsvoraussetzung aber hat das Berufungsgericht für den hier gegebenen Pall ohne Rechtsirrtum verneint.
In der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch ausgeführt, das Berufungsgericht habe bei der rechtlichen V/ürdigung der Verwendung von Reportagen im Rundfunk, Fernsehen oder Film verkannt, daß die insoweit etwa abgeschlossenen allgemeinen Erlaubnisverträge nicht auch den bereits in der Aufnahme der I-Iuaik mittels des Reportagegeräts liegenden Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse der Klägerin deckten. Zu dieser Frage braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden; denn die angefochtene Entscheidung wird mindestens im Ergebnis durch die bereits erörterte Begründung getragen, aus der sich ergibt, daß es sich bei den bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Revision insoweit in Betracht kommenden Rechtsverletzungen nur um Ausnahmefälle handeln könnte, die es um so weniger rechtfertigen würden, von der Beklagten den hier fraglichen Hinweis zu fordern, als der für den Erwerb derartiger Geräte in Frage kommende Personenkreis wegen seiner beruflichen Stellung im allgemeinen als hinreichend sachkundig angesehen werden kann und deshalb eines Hinweises auf Rechte der Klägerin nicht einmal bedürfte.
Die Revision der Klägerin gegen das klageabweisen-
de Urteil des Kammergerichts war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Hieland	Jungbluth	Pehle
 Mösl
Alff