vertreten den Kaufmann Theodor Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr, hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o November 7963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Krüger-Nieland* Jungbluth* pehle, Br« Sprenkmann und Br« Mösl für Recht erkannt: Tatbestand Die Klägerin, die bereits seit dem Jahre 19o8 besteht und derzeit ein Stammkapital von 325aooo DM besitzt, betreibt in bBBIB/ V^HBeine Kiesbaggerei« Im geschäftlichen Verkehr fügt sie mindestens seit ^938 ihrer Firma "Kiesbaggerei *Vä GmbH" den Firmensitz "R^BB" oder auch "RBBB'BBV' in der V/eise bei, daß diese Ortsbezeichnung nach Drucktype und Größe ebenso hervortritt wie die Worte "Kiesbaggerei 'Wjl I» I» Die Revision greift das Berufungsurteil zunächst mit der Rüge aus § 551.Ziff» 1 ZPO an« Sie steht auf dem Standpunkt, daß das Berufungsgericht - welches in der Besetzung von drei Oberlandesgerichtsräten entschieden hat - nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei, weil im Zeitpunkt der Entscheidung ein Senatspräsident gefehlt habe, der in der Lage gewesen wäre, die Rechtsprechung des Senats richtunggebend zu beeinflussen» Der Präsident des erkennenden 3o Zivilsenats habe auf Grund seiner umfangreichen Verwaltungstätigkeit als Vizepräsident des Oberlandesgerichts in Celle nicht 75 /* der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen können» a) Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 19» Juni 1962 (BßHZ 37* 210, 216) dargelcgt hat, muß ein Senatspräsident als Vorsitzender des Zivilsenats eines Oberlandesgerichts, damit den Vorschriften der §§ 115s 117» 62 GVG genügt ist, mindestens 75 # der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnehmen» Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es ihm möglich, dem Sinne des Gesetzes entsprechend einen richtunggebenden Einfluß auf die Rochteprechung seines Senats auszuüben» Dabei ist aber. den bestimmenden Einfluß auf die Rochtaprechung des Senats auszuübeiio Zwar ist aus der von dem ständigen Vorsitzenden des 5» Zivilsenats und seinem Stellvertret or Unterzeichneten dienstlichen Äußerung zu entnehmen? delt werden« Auch in andern Sachen werde der Vorsitz von ihm übernommen, wenn er bei der Durcharbeitung der Akten zu dem Zwecke der Verteilung an die Berichterstatter feststelle, daß der lall für die Rechtsprechung des Senats eine grundsätzliche Bedeutung haben könne, insbesondere bei Zweifeln ar der bisherigen Rechtsprechung des Senats oder bei neu auftauchenden Problemen, besonders aus den zahlreichen Spezialgebieten des Senatso Boi einer tatsächlichen Handhabung dieser Art kann davon ausgegangen werden, daß die Schätzung des ständigen Vorsitzenden und seines Stellvertreters zutrifft, mindestens 75% der mit dem Vorsitz verbundenen Aufgaben würden von ersterem selbst wahrgenommen. läßt, ohne daß es noch darauf ankommen würde, die rein zahlenmäßige Relation zwischen den Fällen des von dem Vorsitzenden selbst und des von seinem Stellvertreter wahrgenommenen Vorsitzes in Spruchsachen zu erfassen« Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß die Verwaltungstätigkeit des ständigen Vorsitzenden, wie sich ebenfalls aus der dienstlichen Äußerung ergibt, eine starke Belastung dargestellt hat« Zwar würde es der Lebenserfahrung widersprechen* daß ein Richter auf Dauer erheblich mehr Arbeitskraft aufbringen kann als zur Bewältigung von zwei halben ihm geschäftsplanmäßig zugewieoenen Dezernaten erforderlich ist, zu demal wenn es sich, wie hier, um verantwortungsvolle und schwierige Dezernate handelt« Allein, eine vorübergehende Mehrbelastung kann erfahrungsgemäß, wenn auch unter Schwierigkeiten, von einzelnen Richtern geleistet werden Um eine solche aber handelte es sich auch nur im vorliegenden Fall, da der ständige Vorsitzende, wie aus der Schlußbemerkung seiner dienstlichen Äußerung zu entnehmen ist, inzwischen in seiner Verwaltungstätigkeit erheblich entlastet worden ist« Inwieweit es angebracht erscheint, diesen veränderten Verhältnissen auch geschäftsplanmäßig Rechnung zu tragen, bedarf in diesem Zusammenhang keiner BrÖx*terungo daß das Berufungsgericht einen Schutz der tatsächlich benutzten Firma der Klägerin aus §§16 UWG, 12 BGB angenommen habe, ohne zu beachten, daß durch die Verwendung allgemeiner Worte wie "Kiesbaggerei" der jedermann freistehende Sprachgebrauch monopolisiert werdet Io übrigen werden von der Revision im Zusammenhang mit der Bejahung der Verkohrsgeltung, auf Grund deren das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit der nicht individualisierten Bezeichnung "Kiesbaggerei" G-mbH: , BBHBH" angenommen habe, Verfahrensverstöße gegen §§ 286, 139 ZPO geltend gemacht Es bedarf hierfür keiner Erörterung der von der Revision aufgeworfenen Fragen5 insbesondere, ob sich die Beklagte auf die mangelnde ünterseheidungskraft der eingetragenen Firma der Klägerin berufen kann* ferner, welche Voraussetzungen an die deutliche Unterscheidbarkeit im Sinne des § 30 HGB zu stellen sind* und welche Bedeutung einem sog* Freihaltebedürfnis im Rahmen der §§ 3o HGB* 16 UWG und 12 BGB zäkommt«, Denn die Revision erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil die von der Beklagten geführte neue, mit der Klage beanstandete . Y/ie der Senat in der Entscheidung BGHZ To* 196* 2o1 - DUR-Europa - ausgeführt hat, unterliegt auch der Firmengebrauch als Wett bewerbshandlung den Geboten des lauteren Wettbewerbsc Insbesondere kann die Untersagung eines bestimmten Firmengebrauchs aus § 1 UWG* gegebenenfalls auch aus $ 3 UWG gerechtfertigt sein, wenn sich die henutzife Firma als irreführend erweistc Dabei kommt für die Frage einer täuschenden Firmenbenutzung auch der Verwendung geographischer Begriffe eine nicht unerhebliche Bedeutung zu» Gerade in jüngei*er Zeit finden sich -vorwiegend im Zusammenhang mit der Frage, ob bestimmte Fir-menzusätzc dem Grundsatz der Firmenwahrheit entsprechen uns deshalb nach § 18 Abs«, 2 HGB eintragungsfähig sind - in Rechtsprechung und Schrifttum zahlreiche Hinweise darauf* daß die Aufnahme des Geschäftssitzes in einen Firmennamen im Verkehr zu unrichtigen Vorstellungen führen kann«, So wird zu dem Beispiel in den Leitsätzen des Rechtsausschusses der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern (BB 1949* 654} zutreffend ausgeführt * daß die Ortsbezeichnung in einer Firma nach der Verkehrsauffassung mehr dar-etcllen kann» als bloß einen Hinweis auf den Geschäftssitzj derartige Ortsbezeichnungen könnten den Anspruch des Unter- Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben« Lenn hiernach hat sich die Klägerin von 19o8 bis 1958 bzw«, i960 als die einzige Kiecbaggerei in RflBHI betätigt, und sie besitzt ausweislich der boigezogenen Registerakten ein Stammkapital von 325 000 LM-was ihre Bedeutung für die Wirtschaft, im Raum Rinteln unterstreicht - während dem Sachvortrag der Beklagten nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß sie in der kurzen Zeit ihrer geschäftlichen Betätigung in Rinteln auch nur annähernd die Bedeutung gewonnen hat, die der Klägerin sukommt«, oder gar - was allein die beanstandete FirmenfUhrung unter Umständen zu rechtfertigen vermöchte -die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung erheblich überflügelt hat» Die Beklagte verstößt bei dieser Sachlage gegen die Grund-sätzc eines lauteren Wettbewerbs, wenn sie durch die Art ihrer Firmenführung den unzutreffenden Eindruck einer Sonderstellung im Verhältnis zur Klägerin hervorruft,soweit nicht der Verkehr darüber hinaus der beanstandeten Firmenführung sogar eine Angabe dahin entnimmt, es handele sich um die einzige Kiesbaggerei in RflHBI« Biese Gefahr wird noch dadurch verstärkt, daß die Beklagte die Worte ”Kiesbaggerei blickfangmäßig herausstellt, während sie die Worte ”S| JH & Co» KG“ in Kleinschrift zurücktreten läßt» Sie begünstigt damit die Neigung des Verkehrs,Abkürzungen zu bilden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die tatsächliche Verwendung einer solchen Abkürzung festgestellt ist, sondern nur darauf, daß sie nahelipgt {BGH GRÜR I960»" 2969 297-Reiherstieg)» Naheliegt aber die Abkürzung “Kiesbaggerei R^M" ohne weiteres, und gerade mit diesen Worten ist der täuschende Hindruck verbunden, als handele es sich um-“die“ Kieshag-gerei an den fraglichen Ort»
Nachschlagwerk: 3a
Amtliche Sammlung: nein
§§ 'J, 3 UY/G
Der Gebrauch einer Ortsangabe in Verbindung mit einer -gattungsmäßigen Unternehmensbezeichnung (hier Kiesbag-gerei) als Bestandteil eines Pirroennamens kann gegen §§ 'J«, 3 ÜWG verstoßen«, wenn hierdurch der unrichtige Eindruck erweckt wird«, es handle sich um das einzige oder doch das bedeutungsvollste Unternehmen der fraglichen Branche an diesem Ort*
BGH» Urto Vo 29o November *963 > Tb ZR 33/62 Celle
' LG Biickeburg
2109 017
Kiesbaggerei
Ib ZR 33/62
Vorkündet am 29« November '1963 Justizangeat©liter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Bau A« SflHfljHVlCG in RfHHV? vertreten
durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Anna-Ursula sBHHUin RflHI? NBHHB Btr« £,
- Prozeßbevollmächtigters
gegen
die Firma nKiesbaggerei durchihren Geschäftsführer5 in DflHÜBstr«*
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Br*
I GmbH" in RfHHH? vertreten den Kaufmann Theodor
Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr,
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o November 7963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Krüger-Nieland* Jungbluth* pehle,
Br« Sprenkmann und Br« Mösl
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20« Januar 7962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die Klägerin, die bereits seit dem Jahre 19o8 besteht und derzeit ein Stammkapital von 325aooo DM besitzt, betreibt in bBBIB/ V^HBeine Kiesbaggerei« Im geschäftlichen Verkehr fügt sie mindestens seit ^938 ihrer Firma "Kiesbaggerei *Vä GmbH" den Firmensitz "R^BB" oder auch "RBBB'BBV' in der V/eise bei, daß diese Ortsbezeichnung nach Drucktype und Größe ebenso hervortritt wie die Worte "Kiesbaggerei 'Wjl
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Die Beklagte, die ebenfalls eine Kiesbaggerei betreibt, wurde im Jahre 1936 unter der Firma "wBB~8aU Ac $BBBB&Gif £e~* gründet; sie betrieb ihre Geschäfte zunächst in kBIBBB?
Kreis DiBIBB> und errichtete im April 1958 eine Zweigniederlassung in iBB. Diese Zweigniederlassung wurde im Jahre I960 zur Hauptniederlassung erhoben, und im Handelsregister wurde dementsprechend die Firma "Y/'BB^AÜ Ao sBBfB^" mit dem Sitz in KflBB eingetragen« Die Beklagte ist inzwischen dazu übergegangen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Briefköpfen, die Worte "Kiesbaggerei rBBB BBBBT& Co» KG” zu verwenden, obwohl eine dahingehende Firmenänderung im Handelsregister nicht eingetragen worden ist« Die Worte "Kiesbaggerei eBB" werden dabei blickfangartig herausgestellt, während die Worte usBBIB & Co« KG” in Kleinschrift darunter stehen« Seitdem die Beklagte in dieser neuartigen Weise firmiert, sind mehrfach Verwechslungen zwischen den Parteien vorgekommen«
Mit der auf § 16 UWG und §§ 3o, 37 Abs« 2 HOB gestutzten Klage begehrt die Klägerin die Untersagung des Firmengebrsuchs "Kiesbaggerei rBBI SBBB& Co« KG"« Die Beklagte, die um Klagabweisung gebeten hat, steht demgegenüber auf dem Standpunkt, auch ihre neu gewählte Firma unterscheide sich deutlich genug von der Firma der Klägerin«
Das Landgericht hat der Beklagten den Gebrauch der Firma ’’Kiesbaggerei S^BHB & Co» KG” untersagt; das
Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurüclcgev/iesen» Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent scheidungsgründ e
I» I» Die Revision greift das Berufungsurteil zunächst mit der Rüge aus § 551.Ziff» 1 ZPO an« Sie steht auf dem Standpunkt, daß das Berufungsgericht - welches in der Besetzung von drei Oberlandesgerichtsräten entschieden hat - nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei, weil im Zeitpunkt der Entscheidung ein Senatspräsident gefehlt habe, der in der Lage gewesen wäre, die Rechtsprechung des Senats richtunggebend zu beeinflussen» Der Präsident des erkennenden 3o Zivilsenats habe auf Grund seiner umfangreichen Verwaltungstätigkeit als Vizepräsident des Oberlandesgerichts in Celle nicht 75 /* der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen können»
2o Diese Rüge der Revision kann den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen»
a) Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 19» Juni 1962 (BßHZ 37* 210, 216) dargelcgt hat, muß ein Senatspräsident als Vorsitzender des Zivilsenats eines Oberlandesgerichts, damit den Vorschriften der §§ 115s 117» 62 GVG genügt ist, mindestens 75 # der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnehmen» Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es ihm möglich, dem Sinne des Gesetzes entsprechend einen richtunggebenden Einfluß auf die Rochteprechung seines Senats auszuüben» Dabei ist aber.
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wie der Große Senat weiter ausgeführt hat (aaO So 217), nicht zu zählen, sondern zu wägen? mit anderen Worten? es kommt auf die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad der einzelnen von dem Senatspräsidenten selbst wahrgenorataenen Dienstgeschäfte als Vorsitzender an„ Heben dem Vorsitz in Spruchsachen kann auch der Mitwirkung in Be Schluß Sachen eine erhebliche Bedeutung zukommen? und schließlich sind die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben des Vorsitzenden wie Terminsbestira-mungen und Bestimmungen der Berichterstatter voll zu berilck-sichtigeno
In der Entscheidung ist ausdrücklich offen gelassen worden? ob die gleichen Grundsätze auch für die Oberlandesgerichtspräsidenten und ihre Vertreter zu gelten haben (BGH aSÖ $22)2)* Eine Stellungnahme zu dieser Frage erübrigt sich auch im vorliegenden Fall» Denn selbst wenn man davon ausginge? daß für diese Richter? die zwangsläufig mit Verwaltungsaufgäben im besonderen Maße belastet sind? nichts anderes gilt als für Senatsprasidenten? kann die Rüge aus § 551 Ziff* 1 2F0 nicht durchgreifeno
b) Die eingeholtc dienstliche Äußerung ergibt näuilich zur Überzeugung des erkennenden Senats? daß der ständige Vorsitzende des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle im Sinne der dargelegten Grundsätze mindestens 75 $> der mit dem Vorsitz verbundenen Aufgaben selbst wahrnimmt und dadurch in der Lage ist? den bestimmenden Einfluß auf die Rochtaprechung des Senats auszuübeiio Zwar ist aus der von dem ständigen Vorsitzenden des 5» Zivilsenats und seinem Stellvertret or Unterzeichneten dienstlichen Äußerung zu entnehmen? daß der ständige Vorsitzende seit seiner Ernennung zu dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts in Celle Anfang 1957 durch Präsidialbeschluß nur noch als halbe Richterkraft dem 3* Zivilsenat zugeteilt ist«, Es ergibt sich aus der dienstlichen
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Äußerung aber weiter - und der Senat sieht keinen Grund, hieran zu zweifeln - daß der ständige Vorsitzende seine Arbeitskraft gleichwohl in einem weit höheren Maße seinen richterlichen Aufgaben gewidmet hato Allein hierauf kommt es entscheidend an; denn ausschlaggebend ist nicht der Ge schärt sv erteilungsplan:; sondern der tatsächlich gehandhabte Zustand (BGH aaO So 2!2)e In dieser Hinsicht wird in der dienstlichen Äußerung dargelegt , daß der ständige Vorsitzende das gesamte Dezernat des Vorsitzenden, doh0 die Terminsanberaumubgen und Verlegungen, die Verteilung der Sachen auf die Berichterstatter und den Geschäftsverkehr des Senats nach innen und außen selbst durchführt o Es wird weiter ausgeführt, daß die einen breiten Arbeitsraum de3 Senats einnehmenden Beschluflsachen mit wenigen Ausnahmen unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten entschieden werden, Die Verteilung des Vorsitzes in den Spruchsachen wird nach der dienstlichen Äußerung so gehandhabt, daß die rechtlich und tatsächlich besonders schwierigen Sachen, insbesc sämtliche Kartell- und Sortenschutzsachen, zu einem ganz bedeutenden Teil unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten verhan- . delt werden« Auch in andern Sachen werde der Vorsitz von ihm übernommen, wenn er bei der Durcharbeitung der Akten zu dem Zwecke der Verteilung an die Berichterstatter feststelle, daß der lall für die Rechtsprechung des Senats eine grundsätzliche Bedeutung haben könne, insbesondere bei Zweifeln ar der bisherigen Rechtsprechung des Senats oder bei neu auftauchenden Problemen, besonders aus den zahlreichen Spezialgebieten des Senatso Boi einer tatsächlichen Handhabung dieser Art kann davon ausgegangen werden, daß die Schätzung des ständigen Vorsitzenden und seines Stellvertreters zutrifft, mindestens 75% der mit dem Vorsitz verbundenen Aufgaben würden von ersterem selbst wahrgenommen. Denn es ergibt sich hieraus eine Arbeit svertoilung zwischen dem ständigen Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die das Hauptgewicht der die Rechtsprechung bestimmenden Arbeit bei dem Vizepräsidenten be-
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läßt, ohne daß es noch darauf ankommen würde, die rein zahlenmäßige Relation zwischen den Fällen des von dem Vorsitzenden selbst und des von seinem Stellvertreter wahrgenommenen Vorsitzes in Spruchsachen zu erfassen« Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß die Verwaltungstätigkeit des ständigen Vorsitzenden, wie sich ebenfalls aus der dienstlichen Äußerung ergibt, eine starke Belastung dargestellt hat« Zwar würde es der Lebenserfahrung widersprechen* daß ein Richter auf Dauer erheblich mehr Arbeitskraft aufbringen kann als zur Bewältigung von zwei halben ihm geschäftsplanmäßig zugewieoenen Dezernaten erforderlich ist, zu demal wenn es sich, wie hier, um verantwortungsvolle und schwierige Dezernate handelt« Allein, eine vorübergehende Mehrbelastung kann erfahrungsgemäß, wenn auch unter Schwierigkeiten, von einzelnen Richtern geleistet werden Um eine solche aber handelte es sich auch nur im vorliegenden Fall, da der ständige Vorsitzende, wie aus der Schlußbemerkung seiner dienstlichen Äußerung zu entnehmen ist, inzwischen in seiner Verwaltungstätigkeit erheblich entlastet worden ist« Inwieweit es angebracht erscheint, diesen veränderten Verhältnissen auch geschäftsplanmäßig Rechnung zu tragen, bedarf in diesem Zusammenhang keiner BrÖx*terungo
IIo I» In der Sache stützt aas Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten auf §§ 30, 37 Abs.- 2 HO®, § 16 Ü?G und § 12 BGB« Es führt dazu aus, im Sinne dieser Vorschriften sei der Firmengebrauch seitens der Klägerin befugt, und zwar ohne Rücksicht darauf^ ob ihre Firma hinreichend individualisiert sei und deshalb im Handelsregister überhaupt hätte eingetragen v/erden dürfen« - Gemäß § 30 HOB unterscheide 3ich die nunmehr von der Beklagten verwendete Firma nicht deutlich genug von der der Klägerin, zu demal die Beklagte den Fif-menzusatz Co KG,r in Kleinschrift erscheinen las-
se« Im Sinno des § 16 UY/G sei die neue Firma der Beklagten mit der der Klägerin verwechselbar, wobei für § 16 UW zu-
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sätzlich zu berücksichtigen sei, daß die seit 1938 tatsächlich geführte Bezeichnung "Kiesbaggerei 'Weser* GmbH H^|| geschützt sei und nicht bloß die zu dem Register angemeldete Firma "Kiesbaggerei 'W(B^f GmbH"» Zwar seien die Worte "Kiesbaggerei" und "WHB1 sowie die Ortsangabe "RfMB" von Hause aus ohne Unterscheidungskraft5 jedoch habe die Klägerin unter der von ihr benutzten Firma Verkehrsgeltung erlangte Dies ergebe sich aus ihrer jahrzehntelangen geschäftlichen Tätigkeit als einzige Kiesbaggerei in ohne weiteres, wobei zu berücksichtigen sei, daß als beteiligte Verkehrskreise nur diejenigen innerhalb eines engen räumlichen Gebietes um Rinteln in Betracht kämen, da nur in einem engen räumlichen Umkreis eine wirtschaftliche Verwertung des gebaggerten Kieses möglich sei» Die Klägerin könne die Unterlassung des Firmengebrauchs daher aus § 16 UWG und dementsprechend auch aus § ?2 BGB verlangen«,
2o Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge und macht darüber hinaus Ver^ahrensverstöße geltend* Die sachlichen Revisionsangriffe richten s'oh insbesondere dagegen, daß das Berufungsgericht den Firmengebrauch seitens der Klägerin für befugt gehalten habe, ferner dagegen, daß das Berufungsgericht die deutliche Unterscheidbarkeit der neuen Firma der Beklagten von der Firma der Klägerin im Sinne der §§ 3o, 37 Abso 2 HGB verneint habe, und schließlich dagegen? daß das Berufungsgericht einen Schutz der tatsächlich benutzten Firma der Klägerin aus §§16 UWG, 12 BGB angenommen habe, ohne zu beachten, daß durch die Verwendung allgemeiner Worte wie "Kiesbaggerei" der jedermann freistehende Sprachgebrauch monopolisiert werdet Io übrigen werden von der Revision im Zusammenhang mit der Bejahung der Verkohrsgeltung, auf Grund deren das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit der nicht individualisierten Bezeichnung "Kiesbaggerei" G-mbH: , BBHBH" angenommen
habe, Verfahrensverstöße gegen §§ 286, 139 ZPO geltend gemacht
3o Die Revisionsangriffe können im Ergebnis keinen Erfolg haben o
Es bedarf hierfür keiner Erörterung der von der Revision aufgeworfenen Fragen5 insbesondere, ob sich die Beklagte auf die mangelnde ünterseheidungskraft der eingetragenen Firma der Klägerin berufen kann* ferner, welche Voraussetzungen an die deutliche Unterscheidbarkeit im Sinne des § 30 HGB zu stellen sind* und welche Bedeutung einem sog* Freihaltebedürfnis im Rahmen der §§ 3o HGB* 16 UWG und 12 BGB zäkommt«, Denn die Revision erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil die von der Beklagten geführte neue, mit der Klage beanstandete . Firma auch aus anderen Gründen als denen* auf die das Berufungsgericht abgestellt hat* unzulässig ist«,
Y/ie der Senat in der Entscheidung BGHZ To* 196* 2o1 - DUR-Europa - ausgeführt hat, unterliegt auch der Firmengebrauch als Wett bewerbshandlung den Geboten des lauteren Wettbewerbsc Insbesondere kann die Untersagung eines bestimmten Firmengebrauchs aus § 1 UWG* gegebenenfalls auch aus $ 3 UWG gerechtfertigt sein, wenn sich die henutzife Firma als irreführend erweistc Dabei kommt für die Frage einer täuschenden Firmenbenutzung auch der Verwendung geographischer Begriffe eine nicht unerhebliche Bedeutung zu» Gerade in jüngei*er Zeit finden sich -vorwiegend im Zusammenhang mit der Frage, ob bestimmte Fir-menzusätzc dem Grundsatz der Firmenwahrheit entsprechen uns deshalb nach § 18 Abs«, 2 HGB eintragungsfähig sind - in Rechtsprechung und Schrifttum zahlreiche Hinweise darauf* daß die Aufnahme des Geschäftssitzes in einen Firmennamen im Verkehr zu unrichtigen Vorstellungen führen kann«, So wird zu dem Beispiel in den Leitsätzen des Rechtsausschusses der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern (BB 1949* 654} zutreffend ausgeführt * daß die Ortsbezeichnung in einer Firma nach der Verkehrsauffassung mehr dar-etcllen kann» als bloß einen Hinweis auf den Geschäftssitzj derartige Ortsbezeichnungen könnten den Anspruch des Unter-
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neümens auf eine besondere Anerkennung im Bereich der örtlichen Wirtschaft betonen (zustimmend Becker-Bender in BB i960, 675? 676)0 Ganz allgemein läßt sich sagen, daß geographische Firmeribestandteile zur Irreführung geeignet sind, wenn sie auf eine größere Bedeutung oder auf eine Sonderstellung des Unternehmens in dem fraglichen Gebiet schließen las^ sen, die ihm in Wirklichkeit nicht zukommt (so zutreffend LG Wiesbaden in BB 1953? 717; vgl«, auch Baumbach-Luden HGB 15« Aufl. Anmo 2 C zu § 18 HGB) 0 Lies gilt sowohl für weiträumige geographische Begriffe wie z«B« "Europa**c" (vgle LG Wiesbaden aaO), " deutscheo« «" (Bay.ObLGZ 1958, 253 = NJW 1959? 47), "Kordv/est-deutscheo o ou (LG Bielefeld in BB 1959? 898), "Westland" (OLG Oldenburg in BB 1957, 946) oder "Franken" (LG Würzburg in BB i960, 958, 959) als auch für bloße Ortsangaben wie Z0B0 "Berlinere. o" (LG Berlin in BB 1959, 898) oder "Oldenburger* 00" (LG Oldenburg in BB 1962, 386, 587)o
Einen solchen täuschenden Bindruck erweckt aber die beanstandete Firmenführung der Beklagten* Denn die firmenmäßige Verwendung der nebeneinanderstehenden Worte "kiesbaggerei BHHB“ ist geeignet, einen nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise zu der Annahme zu verleiten, es handele sich bei der Beklagten um die einzige, oder doch jedenfalls um die führende Kiesbaggerei in ßflHV0 Liese Annahme entspricht aber nicht den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem unstreitigen. Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben« Lenn hiernach hat sich die Klägerin von 19o8 bis 1958 bzw«, i960 als die einzige Kiecbaggerei in RflBHI betätigt, und sie besitzt ausweislich der boigezogenen Registerakten ein Stammkapital von 325 000 LM-was ihre Bedeutung für die Wirtschaft, im Raum Rinteln unterstreicht - während dem Sachvortrag der Beklagten nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß sie in der kurzen Zeit ihrer geschäftlichen Betätigung in Rinteln auch nur annähernd die Bedeutung gewonnen hat, die der
Klägerin sukommt«, oder gar - was allein die beanstandete FirmenfUhrung unter Umständen zu rechtfertigen vermöchte -die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung erheblich überflügelt hat»
Hinzukoißmt die im anderen Zusammenhang getroffene Feststellung des Berufungsgerichts9 daß sich die geschäftliche Betätigung der Klägerin in einem engen räumlichen Bereich um r4HB vollziehe, da nur in diesem Bereich noch eine wirtschaftliche Verwertung des gebaggerten Kieses möglich ist« Daraus ergibt sich* daß die Klägerin jedenfalls in weiten Kreisen der im Raum RfHIHiansässigen Wirtschaft als die alteingesessene Kiesbaggerei in RfHIbekannt ist»
Die Beklagte verstößt bei dieser Sachlage gegen die Grund-sätzc eines lauteren Wettbewerbs, wenn sie durch die Art ihrer Firmenführung den unzutreffenden Eindruck einer Sonderstellung im Verhältnis zur Klägerin hervorruft,soweit nicht der Verkehr darüber hinaus der beanstandeten Firmenführung sogar eine Angabe dahin entnimmt, es handele sich um die einzige Kiesbaggerei in RflHBI« Biese Gefahr wird noch dadurch verstärkt, daß die Beklagte die Worte ”Kiesbaggerei blickfangmäßig herausstellt, während sie die Worte ”S|
JH & Co» KG“ in Kleinschrift zurücktreten läßt» Sie begünstigt damit die Neigung des Verkehrs,Abkürzungen zu bilden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die tatsächliche Verwendung
einer solchen Abkürzung festgestellt ist, sondern nur darauf, daß sie nahelipgt {BGH GRÜR I960»" 2969 297-Reiherstieg)» Naheliegt aber die Abkürzung “Kiesbaggerei R^M" ohne weiteres, und gerade mit diesen Worten ist der täuschende Hindruck verbunden, als handele es sich um-“die“ Kieshag-gerei an den fraglichen Ort»
Da aber, wie dargelegt, die Gefahr'einer'derartigen Irreführung dos Verkehrs auch ohne blickfangmäßige Hervorhebung des Firmenbestandteils “Kiesbaggerei gegeben ist,
hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die beanstandete Pirmenführung als schlechthin unzulässig angesehen '§§ % 5 ÜY/G) o
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zur üc kzuv/ei sen o
KrUgnr-Nieland Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl