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BGH · Ib ZH 32/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZH 32/66

VO TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) § 5 Bei Vereinbarungen über Beförderungsentgelte, die den zulässigen Tarif unterschreiten;, ist auch beim Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen bei der Nachberechnung von derjenigen Abrechnungsart auszugehen3 die das niedrigste nach dem Tarif zulässige Entgelt ergibt. Jedoch darf § 3 GNT (Unterschreiten der Sätze nach Tafel III bis zu 40 $) der Nachberechnung nicht zugrunde gelegt werden3 wenn der Unternehmer den Vertrag nicht unverzüglich nach Abschluß der Erlaubnisbehörde angezeigt hat (Ergänzung zu BGH IM GüKG Nr, 21). Selbst wenn man den GMT anwende, müsse sich die Klägerin einen Abzug von 40 cß> gefallen lassen, denn es habe ein Dauervertragsverhältnis im Sinne des § 3 GNT Vorgelegen. Die Klageforderung sei zudem nach § 26 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGMB) verjährt5 weil die Sachforderungen erst nach Ablauf von 6 Monaten geltend gemacht worden seien. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufungi.der Beklagten auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Beklagte zur Zahlung von DM 30 718,55 nebst Zinsen verurteilt. 1. Bas Berufungsgericht führt aus, zwischen und der Beklagten sei mündlich ein Vertrag über die Beförderung von Sand, Kies und Splitt mittels Lastzuges im Güternahverkehr geschlossen worden. Dieser Preis sei unstreitig unter den Sätzen nach Tafel III des maßgebenden Tarifs für den Güternahverkehr (GNT - VO TS Nr. 11/58 vom 29. Ein Abzug von weiteren 10 also insgesamt von 40 sei dagegen nicht zulässig, weil es dafür an der in § 3 GNT aufgestellten Voraussetzung fehle, wonach die Sätze der Tafel III bis zu 40 fo unterschritten wer den dürfen, sofern der Unternehmer der Erlaubnisbehörde den Vertrag unverzüglich nach Abschluß anzeige. Es habe sich zwar um ein Vertragsverhältnis gehandelt, das auf längere Zeit abgeschlossen gewesen sei, so daß der Zulässigkeit einer Tarif-unterschreitung um 40 °/o nichts im Wege gestanden sei. Bern stehe schon der Umstand entgegen, daß uach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin bei Abschluß des Vertrages nicht gewußt habe, daß durch den Vertrag die Tarifbestimmungen verletzt worden seien, daß also überhaupt eine Anzeige geboten gewesen sei. Selbst dann, wenn der vorsätzlich den Vertrag unterbietende Unternehmer von vornherein die gegenüber dem Auftraggeber verheimlichte Absicht habe, später Mach-Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem vereinbarten Entgelt zu verlangen, stehe dem Auftraggeber gegenüber dem Hachforderungsanspruch des Unternehmers der Einwand der unzulässigen Hechtsausübung jedenfalls dann nicht zu, wenn auch ihm eine vorsätzliche Tarifunterbietung zur Last falle. Lies müsse um so mehr gelten, wenn dem Unternehmer, wie hier, nicht unterstellt werden könne, er habe von vornherein beabsichtigt, später mit Berufung auf den Tarif eine Hachforderung zu stellen. II« 1, Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den zwischen Lingansch und der Beklagten geschlossenen Vertrag hinsichtlich des Preises die Vorschriften des § 84 GüKG und des Tarifs für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29« Dezember 1958 (GNT) anzuwenden sind. Im Palle einer tarifwidrigen Vereinbarung gilt die Regelung des § 22 Abs. 2 und 3 GüKG, die nach der seit dem 9o August 1961 geltenden Passung des GüKG auch auf den Güternahverkehr unmittelbar anzuwenden ist* Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsverträges wird demnach durch tarifwidrige Abreden nicht berührt. Der Senat hat für den Güterfernverkehr in einem Palle, in dem die Parteien eine unter dem Tarif liegende Vergütung vereinbart hatten, bereits ausgesprochen (LM GüKG Hr. 21), wenn auch die tarifwidrige Abrede unwirksam sei, so könne doch der in ihr zu dem Ausdruck gekommene Parteiwille, das Beförderungsentgelt in der geringstmöglichen Höhe zu vereinbaren, nicht unberücksichtigt bleiben; denn insoweit sei die Vertragsfreiheit der Parteien durch den Tarif nicht eingeengt. Diese Anzeige ist neben den inhaltlichen Voraussetzungen des Vertrags weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Tarifunterschreitung, also nicht bloße Ordnungsvorschriftt. Mit Hecht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Anzeige des Vertrags die Überwachung der Einhaltung der Tarife erleichtert und zwar gerade für die Fälle, in denen die vom Tarifgeber verwendeten Begriffe "Vertragsverhältnis, das auf längere Zeit oder über ein größeres Tranoportvorhaben abgeschlossen ist" die Gefahr in sich bergen, daß ein Abschlag bis zu 40 $ auch dann gewährt wird, wenn bei einer tarifgerechten Auslegung des § 3 GUT die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen, die Möglichkeit tarifwidriger Vereinbarungen demnach besonders naheliegt. Ein Unterschreiten der Sätze nach Tafel III um weitere 10 also bis zu 40 fo (§ 3 GNT), ist nach alledem im Falle einer Nachberechnung wegen tarifwidriger Abmachungen nicht zulässig, wenn der Abschluß des Vertrages nicht unverzüglich der Erlaubnisbehörde angezeigt worden ist. bestrittenen Behauptung der Klägerin bei Abschluß des Vertrages nicht gewußt hat, daß durch die Vereinbarung die Tarifbestimmungen verletzt wurden. Andererseits ist nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft, daß die Beklagte das niedrige Entgelt in bewußter und gewollter Untersehreitung des Tarifs mit Lingansch vereinbart hat. a) Das Berufungsgericht führt aus, da die Tafel III des GKT von dem Gewicht in Tonnen ausgehe, sei, soweit die beförderten Materialien in Kubikmeter angegeben seien, die Umrechnungstabelle des GNT (Anlage 4) anzuwenden. Bine genauere Feststellung der Gewichte für jede einzelne Fahrt sei jedoch auch auf diesem Wege nicht mehr möglich, weil vielfach die Angabe der Art des beförderten Materials (Kies, Sand, Splitt) und durchweg die Angabe seiner Beschaffenheit, also insbesondere seines Feuchtigkeitsgehalts, der das Gewicht wesentlich beeinflusse, in den Rechnungen, Lieferscheinen und Tagesberichten fehle. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lasse jedoch nach den Grundsätzen des § 287 ZBO -die Feststellung zu, daß der schon vom Landgericht angenommene Durchschnittssatz von 1,7 to/cbm zutreffe. Hat der Tatrichter in den Urteilsgründen die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung dargelegt«, dann sind der Hachprüfung in der Revisions ins tanz enge Grenzen gezogen, und das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Schätzung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- oder Brfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 39? Bas Berufungsgericht hat, um möglichst genau die Art und Beschaffenheit des transportierten Materials feststeilen zu können, eine Augen-scheinseinnahme der Verladevorgänge durchgefuhrt und dazu dargelegt (BU 13), der Kies sei bei der Verladung im Werk der Beklagtenaus dem Silo auf Lastwagen meist noch naß. Der Sand sei in der Regel erdfeucht; hierfür habe das Landgericht zu Recht das Mittel zwischen den Sätzen für nasses und trockenes Material} also 1,55 to/cbm zugrunde gelegt. vÜas Schüttgewicht des Splitts aus der Erzeugung der Beklagten könne deshalb, da es sich nicht um nasses, kurz vor der Verladung aus dem Wasser gebaggertes, sondern um gesondert gelagertes Material handle, mit dem Satz für trockenen Kies, also gleichfalls mit 1,7 to/cbm angesetzt werden* Lieses Ergebnis werde auch dadurch bestätigt, daß die Splitt-Transporte, die gewogen worden seien, im allgemeinen pro Lastzug 21 - 23 to ausgemacht hätten. Andererseits könne unter diesen Umstanden auch die Behauptung der Klägerin, der Zeuge habe Material mit einem durchschnittlichen Gewicht von mehr d) Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte auch den Zeugen über die Präge vernehmen müssen, ob das für die Beklagte beförderte Material naß, gruben- oder erdfeucht oder trocken gewesen sei. Über die Beschaffenheit des Ladegutes im allgemeinen hat das Berufungsgericht sich durch die Augenscheinseinnahme einen Überblick verschafft, gegen dessen sachgerechte Durchführung und Auswertung keine rechtlichen Bedenken erhoben werden können. Die Umrechnungssatze sind in Anlage 4 des GKT festgelegt und die Feststellung, von welcher Beschaffenheit der verladene Kies, Sand und Splitt war, erfordert keine ’so weitgehenden Spezialkenntnisse, daß das Gericht dazu nicht ohne die Unterstützung eines Sachverständigen in der Lage gewesen wäre. Pie von der Revision angegriffene Begründung, daß bei einem Gewichtsfaktor von 1,7 to/cbm die mit Splitt beladenen Lastzüge durchschnittlich 22,1 to gewogen hätten, ist nur eine Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht das vorher gewonnene Ergebnis auch bei anderer Berechnungsart bestätigt sieht, die aber die Entscheidung nicht trägt* In diesem Zusammenhang durfte es daher auch eine Übei’ladung um 7,5 $ als geringfügig ansehen, d.h. damit zu dem Ausdruck bringen, daß der Faktor von 1,7 to/cbm hinsichtlich des Splitts auch bei dieser Berechnungsart zutreffe, da er in den Beispielsfällen zwar eine Überladung, aber doch nicht erheblichen Ümfangs ausweise. Entgegen der Auffassung der Revision nötigte der Umstand, daß sich bei dieser Berechnungsart eine Überladung des Lastzugs ergab, das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Beurteilung oder zu der Annahme, der im Wege der Schätzung gefundene Umrechnungsfaktor sei nicht verwendbar. Pie Revision rügt dagegen mit Recht, das Berufungsgericht hätte die in der Berufungsbegründung (II, 63) durch Auskunft der Industrie- und Handelskammer Freiburg oder Öffenburg angetretenen Beweise über die Behauptung erheben müssen, daß die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGHB) zu demindest in Südbaden und im Offenburger Baum zwischen Unternehmen, die dem Güternahverkehrsgewerbe angehören oder ihrer wirtschaftlichen (Tätigkeit nach so eng wie im Streitfall benachbart sind, als Handelsbrauch gelten. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die AGNB seien nicht in gleichem Umfang wie die ADSp kraft Handelsbrauchs anwendbar und sich dafür auf Biteraturstellen bezieht, so ist damit noch nicht die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten ausgeräumt, die AGNB seien unter Unternehmen der hier in Rede stehenden Art für den Kaum Südbaden, speziell Offenburg, örtlicher Handelsbrauch. Das angefochtene Urteil war demnach aus den unter Ziffer III dargelegten Gründen aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
Splitt$GNTMaterialBerufungsgerichtTarifKlägerinvertragen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk % j a BGHZ;	nein
VO TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) § 5
Bei Vereinbarungen über Beförderungsentgelte, die den zulässigen Tarif unterschreiten;, ist auch beim Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen bei der Nachberechnung von derjenigen Abrechnungsart auszugehen3 die das niedrigste nach dem Tarif zulässige Entgelt ergibt.
Jedoch darf § 3 GNT (Unterschreiten der Sätze nach Tafel III bis zu 40 $) der Nachberechnung nicht zugrunde gelegt werden3 wenn der Unternehmer den Vertrag nicht unverzüglich nach Abschluß der Erlaubnisbehörde angezeigt hat (Ergänzung zu BGH IM GüKG Nr, 21).
BGH/;Urt. v. 27. September 196? - lb 2R 32/66 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZH 32/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27* September 196? Häge,
 dustizobersekretär
ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Karl
 Inhaber Karl
 traße
9
- Proaeßbevollmächtigter;
i ' • \
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Firma	GmbH,	9
straße vertreten durch ihren Geschäftsführer Reinhard
-StraßePP
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigtes Rechtsanwäj^e Prof* ]>r*
und Br.	-
2
Der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 196? unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Risland und der Bundesrichter Dr, Mösl, Alff, Dr, Simon und Prof. Dr. Bökelmann
 für Hecht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg-vvom 30.Dezember 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
»' ' - ■;
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Fuhrunternehmer Manfred	in	Kehl beför-
derte mit seinem Bastzug in der Zeit vom 15. Februar 1961 bis zu dem 16. Dezember 1961 für die Beklagte. Kies, Sand und Splitt, Br stellte der Beklagten zu demeist monatlich eine Rechnung aus, der jeweils die Bieferscheine der einzelnen Fahrten zugrunde lagen. Das Entgelt erreehnete sich aus den nach Entfernungen gestaffelten cbm- oder to-Preisen für das transportierte Material. Die Beklagte überprüfte jeweils die eingegangenen Rechnungen, wobei sie gelegentlich geringfügige Preisabstriche vornahm. Ab März 1961
 
zahlte die Beklagte an	laufend	größere	Be-
träge, die aber in keinem Fall mit den Rechnungsbeträgen übereinstimmten. In dieser Weise hat die Beklagte DM 59 444,37 gezahlt; ferner hat sie zu Gunsten von	aufgrund	von	PfändungsVerfügun-
gen insgesamt DM 884,23 an das Finanzamt in Kehl überwiesen.
Mit Rechnung vom 20. Oktober 1961 verlangte von der Beklagten die Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem vereinbarten und dem tarifmäßigen Entgelt für sämtliche zurückliegenden Transporte. kam dabei auf einen Betrag von DM 24 779,46, nachdem er von dem errechneten Tarif betrag 30 $ abgezogen hatte. Seine im November und Dezember erbrachten Fuhrleistungen berechnete er ebenfalls nach dem Tarif unter Abzug von 30 Die Beklagte machte von diesen Rechnungsbeträgen erhebliche Abstriche,
 trat am 14. Dezember 1961 seine Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von DM 32.000,— schriftlich an die Klägerin ab. Diese teilte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 27. Dezember 1961 unter Übersendung der Abtretungserklärung mit. Die Beklagte verweigerte die Zahlung,
 Die Klägerin hat vorgetragen, sämtliche Transporte des Fuhrunternehmers linganseh für die Beklagte seien ausschließlich nach dem Tarif für den Güternahverkehr (GNT) zu vergüten. Ursprünglich sei	der	Meinung
 gewesen, die Beklagte zahle die Entgelte entsprechend
 dem GMT. Nachdem er seinen Irrtum erkannt habe, habe er sofort Sachforderungen erhoben. Von den Sätzen des GMT könne weder ein 30 $iger noch ein 40 $iger Abzug vorgenommen werden, da die Parteien keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen hätten. Die Berechnung der Transportleistungen beruhe auf den Lieferscheinen, Tagesberichten und monatlichen Abrechnungen.	habe
 mit wenigen Ausnahmen nur Kies und Sand für die Beklagte gefahren. Sie, die Klägerin, sei bei der Umrechnung der cbm-Mengen in Tonnen vom Umrechnungsverhältnis 1 cbm =
1,8 to ausgegangen, weil das transportierte Material immer naß gewesen sei. Die Lieferscheine gäben die jeweils geförderten Mengen an. Der Lastzug sei bei den meisten Fahrten überladen gewesen, weshalb dessen Fahrer polizeilich beanstandet und einmal auch bestraft worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
\	- v
die Beklagte zur Zahlung von DM 32 000,— nebst 7 1/2 i* Zinsen seit dem 1. Februar 1962 zu verurteilen*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie schulde	und	damit	der
 Klägerin nichts mehr. Selbst wenn man den GMT anwende, müsse sich die Klägerin einen Abzug von 40 cß> gefallen lassen, denn es habe ein Dauervertragsverhältnis im Sinne des § 3 GNT Vorgelegen. Hierbei sei es unerheblich, daß der Vertrag der Erlaubnisbehörde nicht angezeigt worden sei, denn dies sei in der Praxis nicht üblich. Der Umrechnungssatz betrage höchstens 1 cbm - 1,4 to, weil
 
überwiegend Splitt transportiert habe und Kies und Sand kaum naß gewesen seien. Die Klageforderung sei zudem nach § 26 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGMB) verjährt5 weil die Sachforderungen erst nach Ablauf von 6 Monaten geltend gemacht worden seien. habe außerdem die angeblich untertariflichen Zahlungen hingenommen, so daß die Berufung auf den OJarif arglistig sei.
Bas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 30 608,16 nebst 7 1/2 $ Zinsen seit dem
1.	Februar 1962 zu zahlen, und hat die Klage im übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte, soweit sie zur Zahlung von mehr als DM 13 618,06 verurteilt, die Klägerin, soweit die Klage abgewiesen worden war.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufungi.der Beklagten auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Beklagte zur Zahlung von DM 30 718,55 nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision der Beklagten zurückzuweiseno
 
/U
Entscheidungsgründe %
I.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht
 die geltendgemachte Forderung der Klägerin aus abge-
tretenen^ vertraglichen Hecht des Zedenten Li zu.
1. Bas Berufungsgericht führt aus, zwischen
 und der Beklagten sei mündlich ein Vertrag über die Beförderung von Sand, Kies und Splitt mittels Lastzuges im Güternahverkehr geschlossen worden. Es sei vereinbart
 übrigen für die Beklagte tätigen Fuhrunternehmer. Dieser Preis sei unstreitig unter den Sätzen nach Tafel III des maßgebenden Tarifs für den Güternahverkehr (GNT - VO TS Nr. 11/58 vom 29. Dezember 1958) abzüglich des nach § 2 GNT zulässigen Abschlags von 30 $ gelegen.
Trotz dieser tarifwidrigen Abrede sei nach den §§ 84?
22 Abs. 3 GüKG ein wirksamer Vertrag des Inhalts zustande gekommen, es solle jedenfalls der geringste zulässige Preis vereinbart sein* Das sei der Bichtsatz nach Tafel III abzüglich 30
Ein Abzug von weiteren 10 also insgesamt von 40 sei dagegen nicht zulässig, weil es dafür an der in § 3 GNT aufgestellten Voraussetzung fehle, wonach die Sätze der Tafel III bis zu 40 fo unterschritten wer den dürfen, sofern der Unternehmer der Erlaubnisbehörde den Vertrag unverzüglich nach Abschluß anzeige. Es habe sich zwar um ein Vertragsverhältnis gehandelt, das auf längere Zeit abgeschlossen gewesen sei, so daß der Zulässigkeit einer Tarif-unterschreitung um 40 °/o nichts im Wege gestanden sei. Man dürfe aber nicht nur hierauf abstellen und die vorgeschriebene
 worden, daß 1
dasselbe Entgelt erhalte wie die
 
Anzeige außer Betracht lassen. Die Beförderungstarife dienten auch dem Ausschluß unlauteren und ruinösen Wettbewerbs und der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge? dem Schutze der Fahrer und der Leistungsfähigkeit der Unternehmer, in erster Linie also öffentlichen Interessen. Wenn nun § 3 GUT eine Unter Schreibung der schon um 30 $ ermäßigten Tarifsätze um weitere 10 $ an die Anzeige bei der Erlaubnisbehörde knüpfe, so werde damit, auch wenn kein förmliches Genehmigungsverfahren vorgesehen sei? die Überwachung der Beteiligten zu dem Schutze der angeführten Interessen bezweckt. Die.Zulässigkeit der Ermäßigung der Tarif preise um weitere 10 $ hänge sachlich davon ab? daß ein Dauei'vertrag vorliege, der für den Fuhrunternehmer im Regelfall wirtschaftlicher sei als einzelne, nicht auf weite Sicht vorausgeplante Fahrten.
Die Erlaubnisbehörde könne, wenn ihr ein solcher Vertrag aiigezeigt sei, den Unternehmer daraufhin überprüfen, ob sein Unternehmen trotz der ermäßigten Entgelte noch in jeder Hinsicht den Vorschriften entspreche. § 3 GUT sei seinem Wortlaut nach auch keine Sollvorsc'hrift. Die Anzeige bei der Erlaubnisbehörde stelle sich vielmehr als eine Bedingung für die Zulässigkeit der weiteren Tarif-unterschreitung dar.
2.	Die Beklagte könne auch der Klägerin nicht die Einrede der Arglist entgegenhalten, weil	es ent-
gegen seiner Verpflichtung unterlassen habe? den Vertrag der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Bern stehe schon der Umstand entgegen, daß	uach	der	unbestrittenen
 Behauptung der Klägerin bei Abschluß des Vertrages nicht gewußt habe, daß durch den Vertrag die Tarifbestimmungen verletzt worden seien, daß also überhaupt eine Anzeige geboten gewesen sei. Zum anderen habe es die Beklagte,
 
die laufend Güter befördern lasse, in der Hand gehabt, für die Einhaltung der Vorschrift des § 3 GNT zu sorgen, insbesondere auch einen Vertrag in Schriftform zu schließen. Selbst dann, wenn der vorsätzlich den Vertrag unterbietende Unternehmer von vornherein die gegenüber dem Auftraggeber verheimlichte Absicht habe, später Mach-Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem vereinbarten Entgelt zu verlangen, stehe dem Auftraggeber gegenüber dem Hachforderungsanspruch des Unternehmers der Einwand der unzulässigen Hechtsausübung jedenfalls dann nicht zu, wenn auch ihm eine vorsätzliche Tarifunterbietung zur Last falle. Lies müsse um so mehr gelten, wenn dem Unternehmer, wie hier, nicht unterstellt werden könne, er habe von vornherein beabsichtigt, später mit Berufung auf den Tarif eine Hachforderung zu stellen. Laß die Beklagte das zu niedrige Entgelt in bewußter und gewollter Unterschreitung des Tarifs mit	verein-
bart habe, könne im Hinblick auf den Umfang und die Art ihres Unternehmens trotz ihres Bestreitens nicht zweifelhaft sein.	*
3.	Lie Forderung sei auch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht verjährt. Lie Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) sähen in ihrem § 26 vor, daß alle Ansprüche aus Beförderungsverträgen in 6 Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs verjähren. Lie Anwendung der AGHB sei aber zwischen den Parteien nicht vereinbart worden und die AGUB seien auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allgemein verbindlich oder auch nur in gleichem Umfang wie die ALSp kraft Handelsbrauchs anwendbar.
 
II« 1, Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den zwischen Lingansch und der Beklagten geschlossenen Vertrag hinsichtlich des Preises die Vorschriften des § 84 GüKG und des Tarifs für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29« Dezember 1958 (GNT) anzuwenden sind.
Im Palle einer tarifwidrigen Vereinbarung gilt die Regelung des § 22 Abs. 2 und 3 GüKG, die nach der seit dem 9o August 1961 geltenden Passung des GüKG auch auf den Güternahverkehr unmittelbar anzuwenden ist* Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsverträges wird demnach durch tarifwidrige Abreden nicht berührt. Die Höhe des Beförderungsentgelts richtet sich in diesen Pallen nach den Bestimmungen des Tarifs. Der Senat hat für den Güterfernverkehr in einem Palle, in dem die Parteien eine unter dem Tarif liegende Vergütung vereinbart hatten, bereits ausgesprochen (LM GüKG Hr. 21), wenn auch die tarifwidrige Abrede unwirksam sei, so könne doch der in ihr zu dem Ausdruck gekommene Parteiwille, das Beförderungsentgelt in der geringstmöglichen Höhe zu vereinbaren, nicht unberücksichtigt bleiben; denn insoweit sei die Vertragsfreiheit der Parteien durch den Tarif nicht eingeengt. Es müsse daher als der an die Stelle der tarifwidrigen Abrede tretende Tarif diejenige;
Abrechnungsart gelten, die das niedrigste, also für die Beklagte günstigste Beförderungsentgelt ergebe. Diese Erwägungen treffen auch im Streitfall zu. Dem Ergebnis des Berufungsgerichts, an Stelle des untertariflichen Entgelts gelte das zulässige Mindestentgelt nach Tafel III des Tarifs, stehen daher keine rechtlichen Bedenken entgegen.
10	-

2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen? daß die Leistungssätze der Tafel III im Streitfall' nur nach Maßgabe des § 2 GNT, d.h. bis zu 30 $ unterschritten werden dürfen, dagegen die in § 3 GNT vorgesehene Möglichkeit, die Sätze der Tafel III in bestimmten Fällen um weitere 10 cß> - also insgesamt bis zu 40 $ -zu unterschreiten, bei der Berechnung der Nachforderung außer Betracht zu bleiben hat.
Nach § 3 GNT dürfen die Sätze der Tafel III bis zu 40 fo unterschritten werden, sofern der Vertrag inhaltlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt und der Unternehmer den Vertrag unverzüglich nach Abschluß der ErlaubnisBehörde anzeigt. Diese Anzeige ist neben den inhaltlichen Voraussetzungen des Vertrags weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Tarifunterschreitung, also nicht bloße Ordnungsvorschriftt. Das ergibt sich einmal aus der Wort-fassdhg des § 3 GNT, aber auch aus dem den Güterkraftverkehr ’beherrschenden Grundsatz der Unabdingbarkeit der Tarife und aus dem Bestehen der der Sicherung der Tarife dienenden Maßnahmen (§§ 88, 98 GüKGs Entziehung der Erlaubnis, Strafmaßnahmen).
Mit Hecht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Anzeige des Vertrags die Überwachung der Einhaltung der Tarife erleichtert und zwar gerade für die Fälle, in denen die vom Tarifgeber verwendeten Begriffe "Vertragsverhältnis, das auf längere Zeit oder über ein größeres Tranoportvorhaben abgeschlossen ist" die Gefahr in sich bergen, daß ein Abschlag bis zu 40 $ auch dann gewährt wird, wenn bei einer tarifgerechten Auslegung des § 3 GUT die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen, die Möglichkeit tarifwidriger Vereinbarungen demnach besonders naheliegt.
11
Ein Unterschreiten der Sätze nach Tafel III um weitere 10 also bis zu 40 fo (§ 3 GNT), ist nach alledem im Falle einer Nachberechnung wegen tarifwidriger Abmachungen nicht zulässig, wenn der Abschluß des Vertrages nicht unverzüglich der Erlaubnisbehörde angezeigt worden ist. Es verbleibt daher bei den Abschlägen nach § 2 GNT.
Ob der auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem gesetzlich zulässigen Entgelt in Anspruch genommene Kunde gegen den Unternehmer einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (wegen unterlassener Anzeige) geltend machen und den Einy/and der unzulässigen Hechtsausübung erheben kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn auch wenn rechtlich die Möglichkeit gegeben sein sollte, fehlt es in tatsächlicher Hinsicht an den Grundvoraussetzungen. Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Hechtsverstoß festgestellt, daß	a^s	^n^örnehmer nach der un-
bestrittenen Behauptung der Klägerin bei Abschluß des Vertrages nicht gewußt hat, daß durch die Vereinbarung die Tarifbestimmungen verletzt wurden. Andererseits ist nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft, daß die Beklagte das niedrige Entgelt in bewußter und gewollter Untersehreitung des Tarifs mit Lingansch vereinbart hat. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts schließen aber sowohl einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung wegen Unterlassens der Anzeige als auch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich;!der Nachforderung aus.
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Die Angriffe der Revision haben auch keinen Erfolg, sov/eit sie sich im übrigen gegen die vom Berufungsgericht gewonnenen Grundlagen für die Berechnung der tarifmäßigen Vergütung richten.
a)	Das Berufungsgericht führt aus, da die Tafel III des GKT von dem Gewicht in Tonnen ausgehe, sei, soweit die beförderten Materialien in Kubikmeter angegeben seien, die Umrechnungstabelle des GNT (Anlage 4) anzuwenden.
Bine genauere Feststellung der Gewichte für jede einzelne Fahrt sei jedoch auch auf diesem Wege nicht mehr möglich, weil vielfach die Angabe der Art des beförderten Materials (Kies, Sand, Splitt) und durchweg die Angabe seiner Beschaffenheit, also insbesondere seines Feuchtigkeitsgehalts, der das Gewicht wesentlich beeinflusse, in den Rechnungen, Lieferscheinen und Tagesberichten fehle. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lasse jedoch nach den Grundsätzen des § 287 ZBO -die Feststellung zu, daß der schon vom Landgericht angenommene Durchschnittssatz von 1,7 to/cbm zutreffe. Von der im Beweisbeschluß vom 21. Oktober 1965 angeordneten Vernehmung des Kraftfahrers Kiefer und von der Erhebung eines Gutachtens oder der Auskunft eines Sachverständigen habe das Gericht abgesehen, weil eine solche Ausdehnung
 der Beweisaufnahme angesichts der unsicheren Ausgangspunkte keine zuverlässigere Feststellung erlaubt hätte.
b)	Entgegen der Auffassung der Revision sind gegen den Ausgangspunkt des Berufungsurteils, den Umrechnungsfaktor von Masse auf Gewicht, also von cbm auf to, durch Anwendung des § 287 2PÖ festzustellen, aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben; denn nach der tatrichterlichen Feststellung stand einer genauen Berechnung des Gewichts der beförderten Güter das durchgängige Fehlen der Beschaffenheitsangaben sowie der weitere Umstand entgegen, daß vielfach
 
die Art des Materials nicht mehr festzustellen war. Bei den damit auftretenden Schwierigkeiten konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den § 287 ZPO anwenden.
Die Vorschrift des § 287 ZPO stellt aber den Tat-richter besonders frei und gewährt ihm einen großen Spielraum. Hat der Tatrichter in den Urteilsgründen die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung dargelegt«, dann sind der Hachprüfung in der Revisions ins tanz enge Grenzen gezogen, und das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Schätzung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- oder Brfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 39? 198, 219;
 GRUB. 1966, 570, 571).
c)	Der in diesen Grenzen gebotenen Prüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts stand. Es besteht kein Anhalt, daß das Berufungsgericht nicht alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hätte. Bas Berufungsgericht hat, um möglichst genau die Art und Beschaffenheit des transportierten Materials feststeilen zu können, eine Augen-scheinseinnahme der Verladevorgänge durchgefuhrt und dazu dargelegt (BU 13), der Kies sei bei der Verladung im Werk der Beklagtenaus dem Silo auf Lastwagen meist noch naß.
Pa es sich aber um gewaschenes Material ohne wesentliche Verunreinigung, also ohne Beimischung erdiger Stoffe handle, laufe das Wasser schnell ab. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, auf die Kiestransporte den Umrechnungssatz nicht für nasses, sondern für grubenfeuchtes Material anzuwenden; dieser sei 1,8 to/cbm. Der Sand sei in der Regel erdfeucht; hierfür habe das Landgericht zu Recht das Mittel zwischen den Sätzen für nasses und trockenes Material} also 1,55 to/cbm zugrunde gelegt. La die Kiestransporte
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nach den vorliegenden Lieferscheinen und Tagesberichten erheblich überwiegen, komme man bei der gemäß § 287 ZPO gerecht!ertigten Lurchschnittsschätzung auf einen Satz von 1,7 to/cbm. Auf die Frage, welcher Anteil der gesamten Transporte auf Splitt entfalle, komme es nicht mehr entscheidend an* Die Klägerin habe zwar behauptet, nur bei den ausdrücklich bezeichne ten Fuhren, bei denen die Ladung gev/ogen worden sei, habe es sich um Splitt gehandelt. Aber auch wenn eine größere Menge Splitt transportiert worden wäre, hätte dieses keinen .Einfluß auf den Lurchschnittssatz. Splitt sei nämlich nicht leichter als Kies gleicher Zusammensetzung. Dies ergebe sich schon aus der Überlegung, daß das gebrochene Material eher weniger Raum einnehme als das nicht so flach geformte Haturmaterial. Laß das spezifische Gewicht, das allerdings von dem hier maßgebenden Schüttgewicht unterschieden werden müsse, nahezu gleich sei, werde auch in der Fachliteratur bestätigt. vÜas Schüttgewicht des Splitts aus der Erzeugung der Beklagten könne deshalb, da es sich nicht um nasses, kurz vor der Verladung aus dem Wasser gebaggertes, sondern um gesondert gelagertes Material handle, mit dem Satz für trockenen Kies, also gleichfalls mit 1,7 to/cbm angesetzt werden* Lieses Ergebnis werde auch dadurch bestätigt, daß die Splitt-Transporte, die gewogen worden seien, im allgemeinen pro Lastzug 21 - 23 to ausgemacht hätten. Bei Annahme eines Schüttgewichts von 1,7 to/cbm ergebe sich umgerechnet auf 13 cbm ein Ladungsgewicht von 22,1 to.
Dieses Gewicht liege zwar über der Gesamtnutzlast des Lastzuges von 20,$6 to; es überschreite sie aber nur um 7,5 Fine solche regelmäßige Überladung rechtfertige jedoch nicht die Annahme, die Ladung habe nicht das angegebene Gewicht gehabt. Andererseits könne unter diesen Umstanden auch die Behauptung der Klägerin, der Zeuge habe Material mit einem durchschnittlichen Gewicht von mehr
 
als 1,7 to/ebm, befördert, nicht als bewiesen angesehen werden.
d)	Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte auch den Zeugen	über	die	Präge	vernehmen
 müssen, ob das für die Beklagte beförderte Material naß, gruben- oder erdfeucht oder trocken gewesen sei. Insoweit konnte vielmehr das Berufungsgericht nach seinem Ermessen entscheiden. Seine Begründung, die Vernehmung des Zeugen ermögliche keine genauere Peststellung, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn es ist offenbar, daß der Zeuge hinsichtlich der mehreren hundert Fahrten nicht für ^ede einseine Beladung hätte angeben können, wie der Kies, Sand oder Splitt beschaffen war. Über die Beschaffenheit des Ladegutes im allgemeinen hat das Berufungsgericht sich durch die Augenscheinseinnahme einen Überblick verschafft, gegen dessen sachgerechte Durchführung und Auswertung keine rechtlichen Bedenken erhoben werden können.
Das Gleiche gilt für die Heranziehung eines Sachverständigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht nicht in der Lage gewesen sein soll, die Grundlagen für die Berechnung des Durchschnittssatzes zu erstellen. Die Umrechnungssatze sind in Anlage 4 des GKT festgelegt und die Feststellung, von welcher Beschaffenheit der verladene Kies, Sand und Splitt war, erfordert keine ’so weitgehenden Spezialkenntnisse, daß das Gericht dazu nicht ohne die Unterstützung eines Sachverständigen in der Lage gewesen wäre. Auch die Revision legt nicht dar, die Ausführungen des Berufungsgerichts enthielten in bestimmten Punkten Verstöße gegen Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze.
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e)	Hinsichtlich des Splitts führt das Berufungsgericht in erster Linie und insoweit, wie bereits dargelegt, ohne Hechtsirrtum aus, daß und warum eine Gleichbewertung des Splitts mit trockenem Kies = 1,7 to/cbm gerechtfertigt sei. Pie von der Revision angegriffene Begründung, daß bei einem Gewichtsfaktor von 1,7 to/cbm die mit Splitt beladenen Lastzüge durchschnittlich 22,1 to gewogen hätten, ist nur eine Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht das vorher gewonnene Ergebnis auch bei anderer Berechnungsart bestätigt sieht, die aber die Entscheidung nicht trägt*
Aber auch gegen diese Hilfsbegründung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Pas Berufungsgericht hatte w/eder eine straf- noch eine straßenverkehrsrechtliche Präge, sondern nur die rein zivilrechtliche Frage zu entscheiden, in welcher Hohe der Klägerin ein Machforderungs-ansprueh zusteht. In diesem Zusammenhang durfte es daher auch eine Übei’ladung um 7,5 $ als geringfügig ansehen, d.h. damit zu dem Ausdruck bringen, daß der Faktor von 1,7 to/cbm hinsichtlich des Splitts auch bei dieser Berechnungsart zutreffe, da er in den Beispielsfällen zwar eine Überladung, aber doch nicht erheblichen Ümfangs ausweise. Entgegen der Auffassung der Revision nötigte der Umstand, daß sich bei dieser Berechnungsart eine Überladung des Lastzugs ergab, das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Beurteilung oder zu der Annahme, der im Wege der Schätzung gefundene Umrechnungsfaktor sei nicht verwendbar.
III. Pie Revision rügt dagegen mit Recht, das Berufungsgericht hätte die in der Berufungsbegründung (II, 63) durch Auskunft der Industrie- und Handelskammer Freiburg oder Öffenburg angetretenen Beweise über die Behauptung erheben
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müssen, daß die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGHB) zu demindest in Südbaden und im Offenburger Baum zwischen Unternehmen, die dem Güternahverkehrsgewerbe angehören oder ihrer wirtschaftlichen (Tätigkeit nach so eng wie im Streitfall benachbart sind, als Handelsbrauch gelten. Denn nach § 26 AGNB verjähren Ansprüche aus Beförderungsverträgen in 6 Monaten seit Fälligkeit. Da die Klageschrift vom 5. April 1962 am 17. April 1962 zugestellt worden ist, können demnach bei Anwendung der AGNB die Forderungen Jedenfalls zu dem Teil verjährt sein.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1965 (VersR 1966, 180, 181) die Auffassung eines Oberlandesgerichts gebilligt, das ausgeführt hatte, die AGNB seien allgemeine Geschäftsbedingungen, die Jedoch in dem zur Entscheidung stehenden Fall auch ohne ausdrückliche Vereinbarung deshalb auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden seien, weil die Parteien Kaufleute seien und die AGNB zu demindest örtlicher Handelsbrauch geworden seien, was sich überzeugend aus der gutachtlichen Äußerung'der befragten Industrie- und Handelskammer ergebe. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die AGNB seien nicht in gleichem Umfang wie die ADSp kraft Handelsbrauchs anwendbar und sich dafür auf Biteraturstellen bezieht, so ist damit noch nicht die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten ausgeräumt, die AGNB seien unter Unternehmen der hier in Rede stehenden Art für den Kaum Südbaden, speziell Offenburg, örtlicher Handelsbrauch. Daß die Frage der Geltung der AGNB kraft Handelsbrauchs auch durchaus nicht fernliegend ist und daher das Berufungsgericht 2ur Erhebung der angetretenen Beweise genötigt war, ist der vom Berufungsgericht selbst angeführten Biteraturstelle
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bei Borgasz-Bohley, GNI (Seite 56) zu entnehmen, wo es heißt, in die AGN2 seien die überkommenen Handelsbräuche und Verkehrssitten eingearbeitet worden.
IV. Das angefochtene Urteil war demnach aus den unter Ziffer III dargelegten Gründen aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
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