* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ib ZR 31/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 31/64

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« April unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Behle, Dr, Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr, Simon für Recht erkannt: Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, ihr Arbeitnehmer dadurch auszuspannen, daß sie diese zu dem Bruch des Arbeitsvertrages mit der Klägerin verleiten oder zu verleiten versuchen. Die Beklagten haben geltend gemacht, der Vorwurf des Abwerbens gehe schon deshalb fehl, weil beide Zeugen bei ihr tätig gewesen seien und nur deren Abwandern verhindert worden sei. Die Klägerin habe ihrerseits wettbewerbswidrig gehandelt, da sie mit den Zeugen in Kenntnis der bestehenden und nicht wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisse verhandelt habe und ihnen, den Beklagten, bewußt habe Schaden zufügen wollen, namentlich auf der bis Ende 1961 nicht habe kündigen können und auch niemals gekündigt habe und der von sich aus den Arbeitsplatz nicht habe wechseln wollen, sei Anfang 1961 durch Einschalten des Stadtoberinspektors Dörenbecher und des uniformierten Polizeibeamten eingewirkt worden; Bas Bandgericht hat zunächst Beweis über die beiderseitigen Vorwürfe erhoben und sodann durch Teilurteil der Klage stattgegeben, da zv/ar nicht im Balle wohl aber im Palle ein wettbewerbswidriges Abwerben durch die Beklagten erwiesen sei; auf den Vorwurf eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin ist das Bandgericht nicht eingegangen, sondern hat dazu einen weiteren Beweisbeochlufi erlassen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens u.a. bezweifelt, daß der Erlaß eines Teilurteils angemessen gewesen sei» Da Jfp aufgrund seiner Kündigung bei der Beklagten zu 1 erst am 4« März 1961 frei geworden sei, hätte die Klägerin ihn allerdings nicht veranlassen dürfen, bereits am 1» März bei ihr anzufangen, was indessen unwidersprochen darauf beruhe, daß man die geringere Dauer des Monats Pebruar übersehen habe* Die Beklagten seien aber weit über die Abwehr dieses Pehlers hinausgegangen; das ira Tatbestand wiedergegebene Schreiben vom 20. Daß gerade diese Drohungen und unwahren "Rechtsbelehrungen” JBHB zu dem Bruch seines Arbeitsvertrages mit der Klägerin bestimmt hätten, sei nicht zu bezweifeln, zu demal die unrichtigen Belehrungen und Bedrohungen teilweise in Anwesenheit eines Rechtsanwaltes geäußert worden seien. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Verleitung <®B® zu dem Bruch seines neuen Arbeitsvertrages mit der Klägerin sei wettbewerbswidrig, wird von der Revision an sich nicht angegriffen und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bemängelt das Urteil aus Verfahrensund sachlichrechtlichen Gründen deshalb, weil das Berufungsgericht nicht auf das eigene Verhalten der Klägerin im Falle MB®eingegangen sei, das die Abwerbung J®^® in einem anderen Licht erscheinen lasse: Nach Behauptung der Beklagten, so macht die Revision geltend, habe die Klägerin unmittelbar vor dem Vorfall ihrerseits den Stricker ^^^fcabzuv/erben versucht, der von sich aus einen Arbeitsplatzwechsel nicht beabsichtigt gehabt habe und der angesichts des unstreitigen Fehlbedarfs an gelernten Fachkräften ebenso v/ie der von den Beklagten ausgebildete JflHP eine wichtige Schlüsselkraft gewesen sei, von deren Tätigkeit die Bedienung einer großen Anzahl an Maschinen abgehangen habe; die Klägerin habe dabei als Werber den Stadtob erfnspek tor DcfHHHB und den uniformierten Polizeibeamten also Persönlichkeiten von einer gewissen Autorität, beauftragt und gewußt, daß die Abwerbung bei der Beklagten zu 1 einen erheblichen Schaden hervorrufen werde. Ähnlich sei die Klägerin im Falle GflHIVvorgegangen, in dem der Adoptivvater der Braut eingesetzt worden seio Angesichts dieser Bemühungen der Klägerin habe die Beklagte zu 1 Grund zu der Befürchtung gehabt, daß die Klägerin ihr planmäßig und durch Einschaltung von Werbern wichtige Arbeitskräfte habe ausspannen wollen und also unzulässig handele» Dabei sei zu beachten, daß die Beklagten ja nicht etwa Arbeitnehmer der Klägerin zu sich hinübergezogen, sondern lediglich verhindert hätten, daß die Klägerin ihnen ihrerseits wertvolle Fachkräfte abspenstig machte. Daher sei der Erlaß des Teilurteils zu dem Palle Jj^^^unzulässig gewesen; jedenfalls sei unter Verletzung von § 286 ZPO entscheidungs-erheblicher Vortrag übergangen v/orden und - da ein selbständiges Verteidigungsmittel nicht besohieden v/orden sei - das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen» 3» Diese unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten vorgetragenen Angriffe setzen sämtlich voraus, daß die Klägerin nicht nur ihrerseits Arbeitnehmer der Beklagten unzulässig äbgeworben hat, sondern daß darüber hinaus dieser Umstand auch von Einfluß auf die rechtliche Würdigung des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruches ist. Die der Klägerin zur Last gelegte Abwerbung des Zeugen GflHIKlst in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da sich der betreffende, von der Klägerin bestrittene Vorfall nach den eigenen Angaben der Beklagten sehr viel später als die hier in Rede stehenden Vorgänge abgespielt hat und daher deren rechtliche Beurteilung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt beeinflussen kann. Es bleibt sonach nur der Vorwurf, die Klägerin sei darauf ausgegangen, der Beklagten planmäßig und gezielt und unter Einsatz von Werbern wertvolle Pachkräfte, insbesondere den Stricker zu einem Zeitpunkt abspenstig zu machen, als diese noch in einem ungelcündigten Ar be its Verhältnis zur Beklagten zu 1 gestanden hätten» Es mag zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß dieses im einzelnen noch nicht aufgeklärte Verhalten über die Grenze des wettbewerblich Zulässigen hinausging (zur Beurteilung von Abv/erbungen vgl. Ähnliche Voraussetzungen gelten für den vergleichbar gelagerten Vorwurf eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens und den daraus hergeleiteten Einwand mißbräuchlicher Rechts verfolgungo Regelmäßig ist nach ständiger Rechtsprechung gegenüber Unterlassungsansprüchen die Berufung auf eigenen unlauteren Wettbewerb des Klägers gänzlich ausgeschlossen, da dem das Interesse der Allgemeinheit an der Unterbindung wettbewerbswidriger Handlungen entgegensteht (BGH GRUR 1956, 270, 273 - Rügenwalder Teewurst; GRUR I960, Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht dem ünterlassungsantrag der Klägerin unabhängig davon stattgegeben hat, ob die Klägerin ihrerseits wettbewerbswidrig Arbeitskräfte der Beklagten zu 1 abgeworben hat* Da somit die Entscheidung über die Klage nicht davon abhängt, wie der Streit über die der Klägerin zur Last gelegten Handlungen ausgeht, war auch der Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO zulässig. Die auf § 551 Ziff.7 ZPO gestützte Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil ein selbständiges Verteidigungsmittel nicht beschieden worden sei, ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht den Vorwurf eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin ausdrücklich - und zv/ar zu Recht - als unerheblich gewürdigt hat (BU S.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 301 ZPO
ArbeitnehmerBerufungsgerichtZeugeRechtKlägerinRevisionVorwurf

Volltext der Entscheidung

r
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 31/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. April 1966 Zug, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Frau Luzie imV Inhaberin der Firma Badische Feinstrumpffabrik in H(
2. des Kaufmanns Simon Bl
 in Hi
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Fabrikantin Gerda D|
1, Riegel am K|
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanv/älte Prof. Br.
und Br,
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« April unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Behle, Dr, Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr, Simon
 für Recht erkannt:
,Die.Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Breiburg -vom 6. Bebruar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, die als Strumpffabrikanten im Wettbewerb stehen, v/erfen sich gegenseitig ein wettbewerbswidriges Ausspannen von Arbeitskräften vor.
Der Stricker M^^^und der damals minderjährige Strumpf stricke inricht er	die beide bei der	Beklag-
ten zu 1 tätig waren, Unterzeichneten am 20, Januar bzw.
IG, Bebruar 1961 Arbeitsverträge mit der Klägerin, traten jedoch das neue Arbeitsverhältnis nicht an, sondern blieben bei der Beklagten. Die Klägerin hat gegen M^^ ein Urteil des Arbeitsgerichts erwirkt, das in den höhe-	(
 ren Instanzen bestätigt worden ist (BAG NJW 1963, 124); auch gegen	hat	sie	ein arbeitsgerichtliches Urteil
 erstritten.
Die Klägerin hat behauptet, die beiden Zeugen hätten sich freiwillig zun Arbeitsplatzwechsel entschlossen,
 
seien dann aber von den Beklagten dazu verleitet worden, die mit ihr, der Klägerin, geschlossenen Verträge zu .brechen. Die Beklagten hätten ihnen dabei die Freistellung von den Kosten etv/aiger Prozesse versprochen. Namentlich auf	der	bei der Beklagten zu 1 mit Schrei-
ben vom 16. Februar 1961 ordnungsgemäß gekündigt habe, sei in einem Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 1961 und gelegentlich einer Besprechung in Anwesenheit eines Rechtsanwaltes unzulässig durch falsche Vorspiegelungen und Drohungen mit erheblichen Schadensersatzansprüchen eingewirkt worden. In dem erwähnten Schreiben der Beklagten heißt es u.a.:
11..... erkennen wir Ihre Kündigung nicht an, da wir das Recht haben, gern, den neuen getroffenen Entscheidungen des Arbeitsgerichtes, sofern ein Arbeitnehmer uns eine Kündigung erteilt, die Kündigung nicht zu akzeptieren bis wir einen Ersatz für den betreffenden Arbeitnehmer haben. Wir machen von diesem Recht Gebrauch und akzeptieren Ihre Kündigung nicht und machen Sie darauf aufmerksam, daß sofern wir bis zu dem 4»3« keinen Ersatz für Sie haben. Sie weiter bei uns die Arbeit aufrecht erhalten müssen
 bis wir einen Ersatz finden werden......Wir machen
 Sie schon jetzt darauf aufmerksam, daß sofern v/ir bis zu dem 4.3* keinen Ersatz bekommen und Sie am 6.3o nicht v/ieder zur Arbeit erscheinen und die Produktion im Gang 2 in Ihrer eingeteilten Schicht ausfällt, wir Sie für den Schaden verantwortlich machen werden. Bitte lassen Sie sich von niemanden beeinflussen, sondern lassen Sie sich juristisch beraten. Es ist nun so, daß wenn einer ausscheiden möchte und der Arbeitgeber zur Zeit keinen Exsatz für ihn hat und der Arbeitgeber verliert die Produktion, daß er das Recht hat, daß der Arbeitnehmer so lange den Betrieb in dieser Sparte aufrecht erhält, bis der Arbeitgeber einen Ersatz gefunden hat,”
 
/
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, ihr Arbeitnehmer dadurch auszuspannen, daß sie diese zu dem Bruch des Arbeitsvertrages mit der Klägerin verleiten oder zu verleiten versuchen.
Die Beklagten haben Klageabv/eisung beantragt und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen,
 Arbeitnehmer der Beklagten durch eigene gezielte Abwerbung oder durch Abwerbung mittels Abwerbern zur Auflösung des Ar-beitsverhältnisses mit der Beklagten zu veranlassen.
Die Beklagten haben geltend gemacht, der Vorwurf des Abwerbens gehe schon deshalb fehl, weil beide Zeugen bei ihr tätig gewesen seien und nur deren Abwandern verhindert worden sei. Die Klägerin habe ihrerseits wettbewerbswidrig gehandelt, da sie mit den Zeugen in Kenntnis der bestehenden und nicht wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisse verhandelt habe und ihnen, den Beklagten, bewußt habe Schaden zufügen wollen, namentlich auf der bis Ende 1961 nicht habe kündigen können und auch niemals gekündigt habe und der von sich aus den Arbeitsplatz nicht habe wechseln wollen, sei Anfang 1961 durch Einschalten des Stadtoberinspektors Dörenbecher und des uniformierten Polizeibeamten	eingewirkt	worden;
ferner habe man ihm eine vorzeitige Einstellung für den
 
Pall zugesagt, daß er bei den Beklagten in Schwierigkeiten geraten werde. Sie, die Beklagten, seien daher angesichts der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in eine Abv/ehrlage geraten. Auch später, im Juni 1962, habe die Klägerin einen ihrer Arbeitnehmer, den Zeugen abgev/orben.
Bas Bandgericht hat zunächst Beweis über die beiderseitigen Vorwürfe erhoben und sodann durch Teilurteil der Klage stattgegeben, da zv/ar nicht im Balle	wohl	aber
 im Palle	ein	wettbewerbswidriges Abwerben durch die
 Beklagten erwiesen sei; auf den Vorwurf eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin ist das Bandgericht nicht eingegangen, sondern hat dazu einen weiteren Beweisbeochlufi erlassen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens u.a. bezweifelt, daß der Erlaß eines Teilurteils angemessen gewesen sei»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-
sen.
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten weiterhin Abweisung der Klage, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
gntscheidungsgründe:
1. Bas Berufungsgericht legt zunächst dar, es sei nicht rechtsfehlerhaft, daß das Bandgericht durch Teilurteil allein über den Klageantrag entschieden habe. Benn der mit
 
7
der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch müsse dem Verletzten auch dann zuerkannt werden, wenn dieser selbst in engem Zusammenhang mit der Verletzungshandlung öes Gegners unlauter gehandelt habe» Die Klage hätte nur dann als rechtsmißbräuchlich angesehen werden können, wenn die Klägerin sich bei wechselseitiger Abhängigkeit der beiderseits unlauteren Wettbewerbshandlungen mit ihrem eigenen Handeln in Widerspruch gesetzt hätteo Ein solcher Pall liege aber nicht vor; denn das unlautere Ausspannen dflHB sei unabhängig davon zu beurteilen, ob die Klägerin ihrerseits im Palle MHI^ind in dem späteren Pall	äie	Gegenstand des mit
 der Widerklage geltend gemachten Anspruches seien, unlauter gehandelt habe.» Das Landgericht sei daher nicht unbedingt gehalten gewesen, mit der Entscheidung über die Klage zuzuwarten, bis das Verfahren bezüglich der erst in der letzten mündlichen Verhandlung mit der Widerklage erhobenen Gegenansprüche entscheidungsreif ge-wesen seio
 Das Berufungsgericht führt sodann aus, daß die Beklagten im Palle JSÜ wettbewerbswidrig gehandelt hätten und daß der daraus folgende Klageanspruch nicht verjährt sei. Der minderjährige Zeuge «l^^^habe mit Zustimmung seines Vaters einen neuen Arbeitsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Da Jfp aufgrund seiner Kündigung bei der Beklagten zu 1 erst am 4« März 1961 frei geworden sei, hätte die Klägerin ihn allerdings nicht veranlassen dürfen, bereits am 1» März bei ihr anzufangen, was indessen unwidersprochen darauf beruhe, daß man die geringere Dauer des Monats Pebruar übersehen habe* Die Beklagten seien aber weit über die Abwehr dieses Pehlers hinausgegangen; das ira Tatbestand wiedergegebene Schreiben vom 20. Pebruar 1961 lasse zweifelsfrei erkennen, daß es den Beklagten
 
nicht auf die Tage vom 1. bis 3» März, sondern allein darauf angekommen sei, die Arbeitsaufnahme bei der Klägerin überhaupt zu verhindern. Die Ausführungen in diesem Schreiben seien unrichtig und unwahr. Daß die Beklagten J^mund seinem Vater ungerechtfertigt gedroht hätten, ergebe sich weiterhin aus der vom Landgericht durchgeführteh Beweisaufnahme, als deren Ergebnis das Landgericht festgestellt hatte, die Beklagten hätten ihre Zusage zur Übernahme etwaiger Frozeßkosten mit der massiven Dxohung verbunden, gegen J®® im Falle der Arbeitseinstellung einen SchadenserBatzanspruch von 20 000 DM geltend zu machen. Daß gerade diese Drohungen und unwahren "Rechtsbelehrungen” JBHB zu dem Bruch seines Arbeitsvertrages mit der Klägerin bestimmt hätten, sei nicht zu bezweifeln, zu demal die unrichtigen Belehrungen und Bedrohungen teilweise in Anwesenheit eines Rechtsanwaltes geäußert worden seien. Die Beklagten hätten sich somit einer unlauteren Ausspannung schuldig gemacht; denn wenn auch ein Abwerben von Fachkräften an sich zu dem Wettbewerb gehöre, so dürfe sich der Abwerbende dabei doch keiner unlauteren Mittel bedienen, zu denen die Verleitung zu dem Vertragsbruch gehöre.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Verleitung <®B® zu dem Bruch seines neuen Arbeitsvertrages mit der Klägerin sei wettbewerbswidrig, wird von der Revision an sich nicht angegriffen und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bemängelt das Urteil aus Verfahrensund sachlichrechtlichen Gründen deshalb, weil das Berufungsgericht nicht auf das eigene Verhalten der Klägerin im Falle MB®eingegangen sei, das die Abwerbung J®^® in einem anderen Licht erscheinen lasse:
 
*
Nach Behauptung der Beklagten, so macht die Revision geltend, habe die Klägerin unmittelbar vor dem Vorfall	ihrerseits den Stricker ^^^fcabzuv/erben
 versucht, der von sich aus einen Arbeitsplatzwechsel nicht beabsichtigt gehabt habe und der angesichts des unstreitigen Fehlbedarfs an gelernten Fachkräften ebenso v/ie der von den Beklagten ausgebildete JflHP eine wichtige Schlüsselkraft gewesen sei, von deren Tätigkeit die Bedienung einer großen Anzahl an Maschinen abgehangen habe; die Klägerin habe dabei als Werber den Stadtob erfnspek tor DcfHHHB und den uniformierten Polizeibeamten	also	Persönlichkeiten	von einer gewissen
 Autorität, beauftragt und gewußt, daß die Abwerbung bei der Beklagten zu 1 einen erheblichen Schaden hervorrufen werde. Ähnlich sei die Klägerin im Falle GflHIVvorgegangen, in dem der Adoptivvater der Braut eingesetzt worden seio Angesichts dieser Bemühungen der Klägerin habe die Beklagte zu 1 Grund zu der Befürchtung gehabt, daß die Klägerin ihr planmäßig und durch Einschaltung von Werbern wichtige Arbeitskräfte habe ausspannen wollen und also unzulässig handele» Dabei sei zu beachten, daß die Beklagten ja nicht etwa Arbeitnehmer der Klägerin zu sich hinübergezogen, sondern lediglich verhindert hätten, daß die Klägerin ihnen ihrerseits wertvolle Fachkräfte abspenstig machte.
Im Hinblick auf diesen als richtig zu unterstellenden Vortrag hätten, so meint die Revision weiter, die Beklagten sich damit verteidigen können, daß sie sich in Abv/ehr befunden hätten und daß damit zugleich der Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit entfalle. Dieses selbständige Verteidigungsvorbringen hätten das Landgericht und das Berufungsgericht nicht deshalb abspalten und einem weiteren Teilurteil überlassen dürfen, weil es gleichzeitig zur
 
Begründung der Widerklage diene. Daher sei der Erlaß des Teilurteils zu dem Palle Jj^^^unzulässig gewesen; jedenfalls sei unter Verletzung von § 286 ZPO entscheidungs-erheblicher Vortrag übergangen v/orden und - da ein selbständiges Verteidigungsmittel nicht besohieden v/orden sei - das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen»
3» Diese unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten vorgetragenen Angriffe setzen sämtlich voraus, daß die Klägerin nicht nur ihrerseits Arbeitnehmer der Beklagten unzulässig äbgeworben hat, sondern daß darüber hinaus dieser Umstand auch von Einfluß auf die rechtliche Würdigung des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruches ist. Diese Voraussetzung ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben»
Die der Klägerin zur Last gelegte Abwerbung des Zeugen GflHIKlst in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da sich der betreffende, von der Klägerin bestrittene Vorfall nach den eigenen Angaben der Beklagten sehr viel später als die hier in Rede stehenden Vorgänge abgespielt hat und daher deren rechtliche Beurteilung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt beeinflussen kann. Es bleibt sonach nur der Vorwurf, die Klägerin sei darauf ausgegangen, der Beklagten planmäßig und gezielt und unter Einsatz von Werbern wertvolle Pachkräfte, insbesondere den Stricker zu einem Zeitpunkt abspenstig zu machen, als diese noch in einem ungelcündigten Ar be its Verhältnis zur Beklagten zu 1 gestanden hätten» Es mag zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß dieses im einzelnen noch nicht aufgeklärte Verhalten über die Grenze des wettbewerblich Zulässigen hinausging (zur Beurteilung von Abv/erbungen vgl. u.a» BGH GRUR 1961, 482, 483 - Spritzgußmaschinen und insbesondere das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil Ib ZR
T
 
122/63 Vo 19o November 1965, auszugsweise abgedruckt in BB 1966, 206). Bas hätte zur Folge,.daß die Klägerin gelbst einen gleichartigen Wettbewerbsverstoß gegenüber dei’ Beklagten zu 1 begangen hätte und daß die Beklagte zu 1 dadurch in eine Abwehrlage geraten wäre. Dieser Umstand wäre jedoch nicht geeignet, den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch zu Fall zu bringen«
. Der Einwand, der wettbewerblichen Abwehr, der sich nicht notwendig mit dem Notwehreinwand deckt, kann dann durchgreifen, wenn eine an sich wettbewerbswidrige Handlung dazu dient, das von der Gegenseite gestörte wettbewerbliche Gleichgewicht wieder herzustellen« Er setzt voraus,.daß zwischen dem beiderseitigen Verhalten ein Wettbewerblieber Zusammenhang besteht und daß die ergriffene Maßnahme zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes tauglich und unumgänglich notwendig ist und eine Beeinträchtigung Dritter möglichst vermeidet; denn nur soweit diese Grenzen eingehalten werden, wird die an sich rechtswidrige Handlung vom Vorwurf der Unlauterkeit entkleidet (vgl« BGH GRUR I960, 193, 196 - Frachtenrückvergütung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 9« Aufl« Bd I Binl. 235 ff vor § 1 UWG)»
Ähnliche Voraussetzungen gelten für den vergleichbar gelagerten Vorwurf eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens und den daraus hergeleiteten Einwand mißbräuchlicher Rechts verfolgungo Regelmäßig ist nach ständiger Rechtsprechung gegenüber Unterlassungsansprüchen die Berufung auf eigenen unlauteren Wettbewerb des Klägers gänzlich ausgeschlossen, da dem das Interesse der Allgemeinheit an der Unterbindung wettbewerbswidriger Handlungen entgegensteht (BGH GRUR 1956, 270, 273 - Rügenwalder Teewurst; GRUR I960,
431, 433 - Stadthausierersc'aein; RG JW 1936, 806; RG GRUR
11
1944? 88). Kur ganz ausnahmsweise wird eine Unterlassungsklage als rechtsmißbräuchlich angesehen, wenn eine wechselseitige Abhängigkeit der beiderseitigen Wettbewerb emaßnahmen besteht und der Kläger sich durch die Klage mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt (BGH GRUR 1957? 25? 24 - Bänder Glas) oder wenn das beanstandete Verhalten nur die unumgänglich notv/endige Abwehr eines Angriffs darstellt und nicht über das zur Abwehr notwendige Maß in die Belange der Allgemeinheit oder sonstiger Dritter eingreift (BGH GRUR I960, 431? 433 -Stadthausiererschein). Derartige Ausnahmen kommen am ehesten dann in Betracht, wenn die Parteien ausschließlich oder Vorwiegend um die Verletzung privater, die Allgemeinheit nicht oder nur wenig berührender Interessen streiten.
Im Vorliegenden Pall, bei dem es im wesentlichen um eine Verletzung privater Interessen geht, mag zugunsten der Beklagten angenommen werden, daß die Beklagtoasich nicht nur in Abwehr gegenüber einem gleichartigen Wettbewerbsverstoß der Klägerin befanden, sondern daß die beiderseitigen Handlungen auch in einer wechselseitigen Abhängigkeit zueinander standen und daß diese Abhängigkeit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht schon deshalb auszuschließen ist, weil die beiderseitigen Maßnahmen zwei verschiedene Arbeitnehmer betrafen,
 Ben Beklagten mag ferner zugebilligt werden, daß nach dem vorangegangenen Abwerbungsversueh der Klägerin ein rasches Handeln ohne vorherige Anrufung der Gerichte notwendig gewesen sein könnte, und daß eine selbst intensive Einwirkung auf Jäger deshalb eher hingenommen v/erden könnte, weil dieser bei der Beklagten ausgebildete und noch tätige Arbeitnehmer nicht aus dem Betrieb der Klägerin herausgeholt, sondern lediglich am Hinüberwech-
f
 
sein gehindert werden sollte« Selbst wenn man aber dies alles ohne abschließende Prüfung den Beklagten zugute hält, dann ist es doch keinesfalls zu billigen-, daß sie den minderjährigen Zeugen JflHBund dessen Vater durch die vom Berufungsgericht festgestellten grob unrichtigen Rechtsbelehrungen und unberechtigten Drohungen mit hohen Schadensersatzansprüchen zu dem Bruch seines Arbeitsvertrages mit der Klägerin verleiteten* Solche Maßnahmen, die nicht nur die klagende Wettbewerberin, sondern auch den Zeugen dflH seiney Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigten, stehen derart im Widerspruch zur Rechtsordnung, daß sie v/eder durch den Einwand wettbewerblicher Abwehr noch durch den Einv/and rechtsmißbräuchlicher Rechts Verfolgung gedeckt werden können*
Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht dem ünterlassungsantrag der Klägerin unabhängig davon stattgegeben hat, ob die Klägerin ihrerseits wettbewerbswidrig Arbeitskräfte der Beklagten zu 1 abgeworben hat* Da somit die Entscheidung über die Klage nicht davon abhängt, wie der Streit über die der Klägerin zur Last gelegten Handlungen ausgeht, war auch der Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO zulässig.
Die auf § 551 Ziff. 7 ZPO gestützte Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil ein selbständiges Verteidigungsmittel nicht beschieden worden sei, ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht den Vorwurf eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin ausdrücklich - und zv/ar zu Recht - als unerheblich gewürdigt hat (BU S. 5). Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten zu dem Abwehreinwand übergangen (§ 286 ZPO), geht nach dem
 
Vorhergehenden ins leere, da dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich war.»
4» Die Revision v/ar daher unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eis en.
Jungbluth Fehle Sprenkmann Mösl Simon
-W *