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BGH · b ZR 50/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 50/6

Der Bundesminister für Wirtschaft erteilte am 27o Juli 1957 als KartellaufSichtsbehörde der GELU zur Befreiung von den Vorschriften der Dekartellierungsgeoetze die - bis zu dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Inkrafttreton des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen befristete, somit am 300 Juni 1958 erloschene - Erlaubnis, mit den Inhabern literarischer Urheber rechte Wahrnehmungoverträge abzuochließen und zwar unter anderem über Der Notvorstand der GELU hat im Aufträge des Konkursverwalters mit Schreiben von 15«, September 1958 den Vertragspartnern der Berechtigungcverträge mitgcteilt, daß am gleichen Tage das Konkursverfahren eröffnet worden sei und daß damit diese Verträge "gegenstandslos" seien«, Die im Besitz der GELU befindlichen Berechtigungsverträge sind sodann von lfotvor-stand vernichtet wordene Der Kläger beanstandet, daß die beklagten Rundfunkanstalten ohne Zustimmung der GELU urheberrechtlich geschützte Sprachwerko vor deren öffentlicher Wiedergabe durch Hörfunk auf Tonträger übertragen haben, um diese zu erstmaligen Sendungen und zur Aufbewahrung im Archiv sowie zu Wiederholungssendungen zu benutzen«. Er vertritt die Ansicht, daß diese körperliche Festlegung der Wortschöpfungen auf Tonträger durch die von den Urhebern den Sendeunternehmen erteilto Erlaubnis zur Sendung durch Rundfunk nicht gedeckt werde und daher als Akt der Vervielfältigung des Werkes die der GELU von den Wortautoren übertragenen mechanischen Vervielfältigungsrechte verletzeo In einem vorangegangenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hatte der Kläger im Juli 1959 beantragt, den Beklagten zu untersagen, mechanische Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Wortschöpfungen herzustellen oder zu benutzen«. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert 9 soweit nicht die Berufung durch das feilurteil zurückgewiesen worden ist» Es hat ausgesprochen daß die Klageansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt werden als sie die Ausstrahlung von sieben, in der Urteilsformel bezcichncten Rundfunksendungen durch den Beklagten zu 1 betreffeno Zur Entscheidung über die Hohe dieser Ansprüche ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurüekvcr-v/iesen worden, dem auch die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge übertragen worden ist* Io Es hat dies damit begründet, daß die GELU auf Grund der mit den Autoren abgeschlossenen Berechtigungsverträge (§ 3) und des in der Satzung (§ 1) niedergelegten Zwecks, die Urheberrechte der Mitglieder treuhänderisch wahrzunehmen, befugt sei, die streitigen urheberrechtlichen Ansprüche im Wege der Drozeßotandschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen* Diese Befugnis sei nunmehr auf den Kläger in dessen Eigenschaft als Konkursverwalter übergegangen (§§ 6, 117 ff K0)o Zwar seien, wie in dem Urteil des Berufungsgerichts in Verfuhren der einstweiligen Verfügung ausgeführt sei (GRUR I960, 634j 636), sämtliche Berechtigungsverträge und damit die übertragenen Wahrnehmungsrechte durch die Ablehnung der weiteren Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht das Schreiben vom 15° September 1958, mit dem den Mitgliedern der GELU mitgeteilt worden ist, daß die Berechtigungsverträge gegenstandslos oind9 lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 17 KO gewürdigt, jedoch nicht geprüft hat, ob in den Schreiben gleichseitig eine Kündigung des Geschäfts-besorgungsverhältnisses zu erblicken ist0 Im Hinblick auf den Inhalt dos Vertrageverhältnisses zwischen der GELU und den Autoren müsse angenommen werden, daß die Befugnis der GELU zur treuhänderischen Wahrnehmung der Rechte der Autoren für die Zukunft erloschen sei* Bas habe zur Folge, daß die GELU auch die streitigen Ansprüche nicht mehr verfolgen könne„ vcrv/altor über das Vermögen der GELU - vom Zeitpunkt der Vertragobeendigung an bezüglich der zur Wahrnehmung übertragenen Urheberrechte nicht mehr zu dem Abschluß von Nutzungsverträgen berechtigt ist» Dagegen hat der Kläger das Hecht, alle Ansprüche, die während der Dauer der Berechtigungsverträge aus der Auswertung der der G-ELU übertragenen Hechte durch Dritte entstanden sind, auch weiterhin geltend zu macheno Dabei ist es unerheblich, ob die Ansprüche aus den Abschluß von Nutzungsverträgen seitens der G-ELU oder aus ungenehnigten Eingriffen in die der G-ELU übertragenen Re elite erwachsen sind* Aus der treuhänderischen Natur der nur zur Wahrnehmung erfolgten Rechtsübertragung kann aus dem Grunde nichts Gegenteiliges gefolgert werden, weil die übertragenen Rechte "als gemeinsame Rechte" der Beteiligten wanrgenommen werden (vgl® die Präambel der von der GELU dem Bundesminister für Wirtschaft nit Schreiben vom 28„ Mai 1957 überreichten neuen Satzung, BA I B 5 - d 87 - 1624/57 des Bundesministero für Wirtschaft) und weil die eingehenden Entgelte, wie auch bei anderen urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften, nach einem Verteilungoplan zu verteilen sind, der nicht ausschließlich eine individuelle Abführung der jeweils für die ausgewerteten Werke eines Autors eingegangenen Tantiemen vorsieht, sondern im wesentlichen auf einem pauschal crrechnetcn Punktsystem beruhte Hierdurch unterscheidet sich das zwischen der Verwcrtungsgeoollsehaft und den Berechtigten bestehende Rechtsverhältnis - entgegen der Auffassung der Revision - von einer normalen Inkassovollmacht, bei der der für den Auftraggeber vereinnahmte Betrag an diesen abzuführen ist 0 Sonach ist es unter der Voraussetzung, daß die hier strittigen Rechte der GELU übertragen worden waren, rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Sachbefug-nis des Klägers bejaht hat, obwohl der Notvorstand der GELU 1. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß die sieben Schriftsteller, deren in der Urteilsformel genannte Werke von den Beklagten gesendet worden seien, bereits mit der GBLU Berechtigungsverträge abgeschlossen gehabt hätten, bevor sie bezüglich dieser 'Werke mit Rundfunkanstalten vertragliche Vereinbarungen über die Berechtigung zur Funksendung sowie über das Recht zur Herstellung von Tonträgern für Sendezwecke und zur Archivierung der Bandaufnahmen getroffen hätten. Sodann legt das Berufungsgericht dar, es halte seinen im Verfahren der einstweiligen Verfügung eingenommenen Standpunkt nicht mehr aufrecht, daß die Übertragung der Rechte zur mechanischen Vervielfältigung seitens der Autoren auf die GELU gemäß § 1 Buchst, e des Berechtigungs-Vertrages nicht die von den Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln für Sendezwecke hergestellten Bandaufnahmen umfasse, weil der Kläger in jenem Verfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, daß die Autoren der GELU auch die Rechte zu derartigen zweckgebundenen Eigenaufnahmen der Sendeunternehmen übertragen hätten. sichtobehörde ergebe sich eindeutig die Absicht der GELU, auf den Gebiet der literarischen Urheberrechte die Schwester gesellschaft der GEMA zu werden0 Eo sei ihr V/ille gewesen, sich alle einschlägigen Nutzungsbefugnisse übertragen zu lassen;, um in Rechtsverkehr mit der gleichen Wirksamkeit wie die GEMA auf treten zu können 0 Ebenso wie diese habe sie die kleinen Rechte sowie - mit Ausnahme der ephemeren Aufnahmen der Sendeunternehmen - die mechanischen Verviel-fältigungsrechte wahrnehmen wollen„ Das sei gemeinsamer Vertragszweck gewesen« Die Zusammenfassung dieser Rechte in der Hand einer Urheberverwertungsgesellschaft sei auch notwendige Voraussetzung für die wirksame Verwaltung dieser Rechteo Im Hinblick auf den bedeutsamen Bereich der Rundfunksendung von Sprechwerken und auf die Zielsetzung der GELU wäre es auch schwerlich gerechtfertigt gewesen, gerade die nicht ephemeren Bandaufnahmen für Funksendungen, um die eo sich im Streitfall handele, von der Wahrnehmung der mechanischen Vcrvielfältigungsrechte auszurebnen, Die Übertragung auch dieser Rechte sei für den von den Autoren und der GE LU erstrebten Zweck unzweideutig erforderlich gewesen« Diesem Vertragszweck sei besonderes Gewicht einzuräumen« Er habe die Bedeutung eines objektiven Maßetabes für die Ermittlung des Vertragsinhalts, selbst wenn sich die Vertragsschließenden der Tragweite dieses Umstandes nicht bewußt gewesen sein sollteno Demnach habe die GELU die mechanischen Vervielfal-tigungsrechte im erwähnten Umfange durch die genannten sicher. liegt im wesentlichen darinp daß sich das Berufungsgericht zu starr an den 7/ort-laut der Bestimmung des § 1 Buchst0 e geklammert und einseitig die Interessen der GSLU berücksichtigt hato Es hat dabei für die Ermittlung des Vertragszwecks wesentliche Umstände außer acht gelassene Unstreitig sollten sich die Wahrnehmungsbefugnissc der GELLT nicht auf das Recht des Urheberberechtigten erstrecken, seinerseits Sendcunternehmen die Sendung seiner Werke durch Rundfunk- octer Fernsehanstalten zu gestatten«, Sowohl bei Gründung der GELU als auch zur Zeit des Abschlusses der die Klagcgrundlagc bildenden Berechtigungcverträgc war es ferner allgemein üblich? daß die Rundfunk- und Fernsehanstalten sich bei Abschluß eines Sendevertragec mit Schriftstellern zugleich das Recht zur Herstellung von Ton-und Bildträgern für Sendezwecko und für Archivzwecke einräumen ließens wie die zu den Gerichtcakten überreichten Honorarvereinbarungen der Rundfunk- und Fernsehanstolten aueweisen« Bei dieser Sachlage hatte cs für die Urheberberechtigten aber nur dann einen Sinn, sich das Senderecht zur freien Verfügung vorzubehalten, wenn ihnen das zu dessen unbeeinträchtigter Auswertung weiter erforderliche Verviol-fültigungsrecht bezüglich der Vervielfältigungsstücke für Sendezwecko verblieb«. Da die Bestimmung des § i 'Buchst«, e des Berechtigungsvertrages insoweit nicht eindeutig ist, als sie nicht ausdrücklich besagt3 daß sämtliche Rechte zur mechanischen Vervielfältigung auf die GELU übertragen werden, ißt bei Auslegung des Vertrages von dem Grundsatz auszugehen, daß der Urheber im Zweifel keine weiter-gehenden Rechte überträgt, als es der Zweck des Vertrages erfordert (BGHZ 9, 263? Gegenüber diesen für die Ermittlung der Willensrichtung beider Partner der Berechtigungoverträge wesentlichen Umständen ist es rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht aus allgemeinen Erklärungen von an der Gründung der GELU beteiligten Personen entnimmt, die GELU habe die Schwestcrgc-sellschaft der GEMA werden und umfassende Nutzungsrechte auf sich vereinigen wollen und wenn es hieraus rechtliche Folgerungen für die Auslegung des Berechtigungsvertrages ziehto Eine dieser Erklärungen geht überdies noch davon aus, daß der GELU das Senderecht übertragen werden würde, was jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall gewesen ist» Da sonach hinsichtlich der den Streitgegenstand bildenden Werke die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung, soweit sie durch Rundfunk- oder Pernsehanstalten für Sendezwecke geschieht, der GRLU durch die mit den Schriftstellern geschlossenen Berechtigungsverträge nicht übertragen worden sind, stehen dem Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der GKLU Ansprüche gegen die beklagten Rundfunkanstalten wegen der Herstellung und Benutzung der Bandaufnahmen zu Sendezwecken nicht zu0

Zitierte Normen: § 17 KO
RechtGELUBerechtigungsverträgeBerufungsgerichtmechanischSendungAnspruchUrheberrechtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
b ZR 50/6A
i
URTEIL
dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25o Februar '2966 Wüst ?
Justizhauptsekret
 als Urkundsbeamter dftr Geschäftsstelle
o
2o
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionakläger,
 gegen
Kläger und RevisionsbGklagten?
- Prozeßbevollmäehtigter:
Der Ib-Ziviloenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 110 Februar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle«, Dr«, Sprenknann* Alff und Dr0 Simon
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15* Januar 1964 aufgehoben0
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12* Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 16o Februar 1961 wird Zurücks;ewi esonc
 Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges werden dem Kläger auf erlegt«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der in Jahre 1955 von 13 deutschen Schriftstellerverbänden gegründeten und am 15* September 1958 in Konkurs gegangenen Gesellschaft zur Verwertung literarischer Urheberrechte (GELU), die 3:raft staatlicher Verleihung vom 27* Januar 1956 in der Form eines wirtschaftlichen Vereins Rechtsfähigkeit erlangt hattee Die GELU verfolgte nach ihrer Satzung den Zweckj die Y/ortautoxon und deren Verleger zusammcnzuschlioc-sen, um insbesondere die sieh aus der technischen Entwickln*!
- 3 ~
für die Schöpfungen ihrer Mitglieder ergebenden neuartigen Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehinen und die urheberrechtlichen Nutzungsansprüche treuhänderisch geltend zu machen. Vorbild für die Tätigkeit der GELU sollte die Arbeit der seit Jahrzehnten bestehenden und unter dem Namen "GEMA" bekannt gewordenen Verwertungsgesollschaft für musikalische Urheberrechte sein»
Die GELU schloß im Jahre 1956 mit zahlreichen Inhabern literarischer Urheberrechte unter der Bezeichnung "Berechtigung over trag" sogo Wahrnehmungoverträge ab, in deren § 1 es unter anderem heißt, der Berechtigte übertrage der GELU
Mo) die Hechte zur mechanischen Vervielfältigung und Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, z0B0 Schallplatten, Tonbänder, Draht
USV/o , C 0 o "
Unstreitig sollten sich die Wahrnehmungsbefugnissc der G-ELU nicht auf die Rechte des Urhebers erstrecken, die 7/iedor-gabe seiner Werke durch Rundfunk und Fernsehen zu erlauben.
Der Bundesminister für Wirtschaft erteilte am 27o Juli 1957 als KartellaufSichtsbehörde der GELU zur Befreiung von den Vorschriften der Dekartellierungsgeoetze die - bis zu dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Inkrafttreton des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen befristete, somit am 300 Juni 1958 erloschene - Erlaubnis, mit den Inhabern literarischer Urheber rechte Wahrnehmungoverträge abzuochließen und zwar unter anderem über
- 4
nf) die Rechte zur Bandaufnahme für Rundfunksendungen und zur Verwertung dieser Bandaufnahmen, soweit es sich nicht um ephemere Aufnahmen handelt und soweit nicht über besondere Gruppen von Werken Tarifverträge abgeschlossen worden sindo”
Der Notvorstand der GELU hat im Aufträge des Konkursverwalters mit Schreiben von 15«, September 1958 den Vertragspartnern der Berechtigungcverträge mitgcteilt, daß am gleichen Tage das Konkursverfahren eröffnet worden sei und daß damit diese Verträge "gegenstandslos" seien«, Die im Besitz der GELU befindlichen Berechtigungsverträge sind sodann von lfotvor-stand vernichtet wordene
 Der Kläger beanstandet, daß die beklagten Rundfunkanstalten ohne Zustimmung der GELU urheberrechtlich geschützte Sprachwerko vor deren öffentlicher Wiedergabe durch Hörfunk auf Tonträger übertragen haben, um diese zu erstmaligen Sendungen und zur Aufbewahrung im Archiv sowie zu Wiederholungssendungen zu benutzen«. Er vertritt die Ansicht, daß diese körperliche Festlegung der Wortschöpfungen auf Tonträger durch die von den Urhebern den Sendeunternehmen erteilto Erlaubnis zur Sendung durch Rundfunk nicht gedeckt werde und daher als Akt der Vervielfältigung des Werkes die der GELU von den Wortautoren übertragenen mechanischen Vervielfältigungsrechte verletzeo
 In einem vorangegangenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hatte der Kläger im Juli 1959 beantragt, den Beklagten zu untersagen, mechanische Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Wortschöpfungen herzustellen oder zu benutzen«. Das Berufungsgericht hat einen in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch verneint (vgl0 den Urteilsabdrucl: GRUR I960, 634 ff) o
5
Mit dor vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagten Zahlungsansprüche geltende Zur Begründung tragt er vor, die Beklagten seien wegen der Verletzung der Vcr-vielfältigungcrechte zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich verpflichtet, und zwar entweder wegen schuldhaft rechtswidriger Verletzungshandlung zu dem Schadensersatz oder, ohne Rücksicht auf ein Verschulden, aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Zahlung einer Vergütung„
Biesen Ansprüchen hatte der Kläger zunächst 27 in der Zeit von August bis Bezember 1957 erfolgte Bandsendungen zugrunde gelegt und einen Teilbetrag von 6 200 DM geltend gemachte Das Landgericht hat diese Klage abgewiesene Im zweiter Rechtszug hat der Kläger seine Ansprüche zunächst auf 11 Sendungen zu je 563 BM Schadensteilbetrag und sodann auf 9 Sendungen beschränkt, jedoch den Verletzungsteilschaden auf 900 je Sendung erhöhte Bas Berufungsgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil die Berufung hinsichtlich vier der geltend gemachten Sendungen zurückgewiesen0 Daraufhin hat dei Kläger 10 weitere Sendungen aus dem Jahre 1957 zur Grundlage seiner Klageansprüche gemacht, hiervon 3 Sendungen fallen lassen und hinsichtlich 7 im einzelnen bezeichnetcr Hörfunksendungen den jeweiligen Schadensteilbetrag auf 1/7 von 8 100 BM erhöht.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug zuletzt beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8 100 BM nebst 4 6p Zinsen seit dem 10 Januar 1958 zu zahlen«
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Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert 9 soweit nicht die Berufung durch das feilurteil zurückgewiesen worden ist» Es hat ausgesprochen daß die Klageansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt werden als sie die Ausstrahlung von sieben, in der Urteilsformel bezcichncten Rundfunksendungen durch den Beklagten zu 1 betreffeno Zur Entscheidung über die Hohe dieser Ansprüche ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurüekvcr-v/iesen worden, dem auch die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge übertragen worden ist*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagcab-v/eisung weiter»
Entscheidungsgrünae;
Io Die Klagobefugnis des Klägers ist vom Berufungsgericht bejaht worden*
Io Es hat dies damit begründet, daß die GELU auf Grund
 der mit den Autoren abgeschlossenen Berechtigungsverträge (§ 3) und des in der Satzung (§ 1) niedergelegten Zwecks, die Urheberrechte der Mitglieder treuhänderisch wahrzunehmen, befugt sei, die streitigen urheberrechtlichen Ansprüche im Wege der Drozeßotandschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen* Diese Befugnis sei nunmehr auf den Kläger in dessen Eigenschaft als Konkursverwalter übergegangen (§§ 6, 117 ff K0)o Zwar seien, wie in dem Urteil des Berufungsgerichts
 in Verfuhren der einstweiligen Verfügung ausgeführt sei (GRUR I960, 634j 636), sämtliche Berechtigungsverträge und damit die übertragenen Wahrnehmungsrechte durch die Ablehnung der weiteren
 
Vertragserfüllung (§ 17 KO) im September 1958 für die Zukunft erloscheno Indessen würden die in der Vergangenheit fl957) wegen Urheberrochtoverletzungen entstandenen Bereieherungs-ansprüche auf Grund der insoweit noch fortwirkenden Verträge geschuldet2 da das der Übertragung der Urheberrechte zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht rückwirkend aufgehoben worden sei»
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht das Schreiben vom 15° September 1958, mit dem den Mitgliedern der GELU mitgeteilt worden ist, daß die Berechtigungsverträge gegenstandslos oind9 lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 17 KO gewürdigt, jedoch nicht geprüft hat, ob in den Schreiben gleichseitig eine Kündigung des Geschäfts-besorgungsverhältnisses zu erblicken ist0 Im Hinblick auf den Inhalt dos Vertrageverhältnisses zwischen der GELU und den Autoren müsse angenommen werden, daß die Befugnis der GELU zur treuhänderischen Wahrnehmung der Rechte der Autoren für die Zukunft erloschen sei* Bas habe zur Folge, daß die GELU auch die streitigen Ansprüche nicht mehr verfolgen könne„
a) Biese Ansicht der Revision trifft nicht zu» Nach § 1 des Berechtigungsvertrages übertrug der Autor der GELU als Treuhanderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zuotehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden Urheberrechte in bestimmtem Umfang zur Wahrnehmung0 Der Umfang der Übertragung war festgelegt durch die Aufzählung der einzelnen Nutzung arten des Werkes, die unter Buchst0 e die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung und Übertragung des Werkes auf Schallplatten, Tonbänder, Draht usw* vorsahen„ Die GELU war ihrerseits berechtigt (§ 5)? die übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben? sie auszuwerten, an Dritte ganz oder teilweise weiter zu übertragen und die zu zahlenden Gegenleistungen
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V
in Empfang zu nehmen oder die Benutzung zu untersagen0 Die Tantiemeabrechnungen sollten nach Maßgabe der von der GELU auszuarbeitenden Verteilungspläne und nach Abzug der Unkosten erfolgen? die durch die Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen der literarischen Urheber entstanden sind (§ 5)0 Die Vertragedauer betrug 3 Jahre ab Unterzeichnung; der Vertrag sollte sich jedoch jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wurde (§ 6), hach dem gesamten Inhalt der vertraglichen Abreden stellt sich der Berechtigungs-
vertrag als ein urheberrechtlicher Nutzungsvertrag eigener Art dar? der in Gesetz eine besondere Regelung nicht gefunden hat» Der Vertrag enthält Elemente des Auftrages? insbesondere bezüglich der treuhänderischen Rechtsübertragung (EGHZ 32? 67* 70), sowie des Gesellschafts-, des Dienstund des Geschäftsbesor-gungsvertrages (RGZ 87? 215» 218; vgl» Ulmer? Urheber- und Verlagsrecht 2o Auflo So 371)« Nach der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrages ist der treuhänderische Wahrnehmungsberechtigte einmal befugt? mit Dritten Verträge über bestimmte urheberrechtliche Nutzungen bestimmter Schriftwerke abzucchlies-sen0 Pernor ist er befugt? die aus der Verletzung des Urheberrechts fließenden urheberrechtlichen Ansprüche gegen diejenigen Dritten geltend zu machen? welche geschützte Schriftwerke von Autoren? die einen Bereehtigungsvertrag abgeschlossen haben? in einer der im Vertrag genannten Nut sung car ten aus wer i;en, , ohne hierzu auf Grund einer mit dem Urheberberechtigten getroffenen Vereinbarung berechtigt zu sein0 Erlischt der Bereeh-
tigungsvertrag? so erlischt auch das die Grundlage für die Rechtsübertragung bildende Geschäftsbesorgungsverhältnio mit
 der Wirkung? daß das Wahrnehmungsrecht endet? ohne daß es einer Rückübertragung der urheberrechtlichen Befugnisse auf Jen Ur-
heber ode
:on:
Urheberberechtigten (z0B0 Erben? Verlag)
bedarf (vgl«, Ulmer aaO S0 314? 372) 0 Das der vVahrnehmungsberechtigte - vorliegend
 hat zur Polgc? daß der Kläger als Konkurs-
 
vcrv/altor über das Vermögen der GELU - vom Zeitpunkt der Vertragobeendigung an bezüglich der zur Wahrnehmung übertragenen Urheberrechte nicht mehr zu dem Abschluß von Nutzungsverträgen berechtigt ist» Dagegen hat der Kläger das Hecht, alle Ansprüche, die während der Dauer der Berechtigungsverträge aus der Auswertung der der G-ELU übertragenen Hechte durch Dritte entstanden sind, auch weiterhin geltend zu macheno Dabei ist es unerheblich, ob die Ansprüche aus den Abschluß von Nutzungsverträgen seitens der G-ELU oder aus ungenehnigten Eingriffen in die der G-ELU übertragenen Re elite erwachsen sind* Aus der treuhänderischen Natur der nur zur Wahrnehmung erfolgten Rechtsübertragung kann aus dem Grunde nichts Gegenteiliges gefolgert werden, weil die übertragenen

Rechte "als gemeinsame Rechte" der Beteiligten wanrgenommen werden (vgl® die Präambel der von der GELU dem Bundesminister für Wirtschaft nit Schreiben vom 28„ Mai 1957 überreichten neuen Satzung, BA I B 5 - d 87 - 1624/57 des Bundesministero für Wirtschaft) und weil die eingehenden Entgelte, wie auch bei anderen urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften, nach einem Verteilungoplan zu verteilen sind, der nicht ausschließlich eine individuelle Abführung der jeweils für die ausgewerteten Werke eines Autors eingegangenen Tantiemen vorsieht, sondern im wesentlichen auf einem pauschal crrechnetcn Punktsystem beruhte Hierdurch unterscheidet sich das zwischen der Verwcrtungsgeoollsehaft und den Berechtigten bestehende Rechtsverhältnis - entgegen der Auffassung der Revision - von einer normalen Inkassovollmacht, bei der der für den Auftraggeber vereinnahmte Betrag an diesen abzuführen ist 0
Sonach ist es unter der Voraussetzung, daß die hier strittigen Rechte der GELU übertragen worden waren, rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Sachbefug-nis des Klägers bejaht hat, obwohl der Notvorstand der GELU
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im Einvernehmen! mit dem Kläger sogleich nach Konkurseröffnung die Berechtigungsverträge für gegenstandslos erklärt hat.
II. 1. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß die sieben Schriftsteller, deren in der Urteilsformel genannte Werke von den Beklagten gesendet worden seien, bereits mit der GBLU Berechtigungsverträge abgeschlossen gehabt hätten, bevor sie bezüglich dieser 'Werke mit Rundfunkanstalten vertragliche Vereinbarungen über die Berechtigung zur Funksendung sowie über das Recht zur Herstellung von Tonträgern für Sendezwecke und zur Archivierung der Bandaufnahmen getroffen hätten. Sodann legt das Berufungsgericht dar, es halte seinen im Verfahren der einstweiligen Verfügung eingenommenen Standpunkt nicht mehr aufrecht, daß die Übertragung der Rechte zur mechanischen Vervielfältigung seitens der Autoren auf die GELU gemäß § 1 Buchst, e des Berechtigungs-Vertrages nicht die von den Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln für Sendezwecke hergestellten Bandaufnahmen umfasse, weil der Kläger in jenem Verfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, daß die Autoren der GELU auch die Rechte zu derartigen zweckgebundenen Eigenaufnahmen der Sendeunternehmen übertragen hätten. Abgesehen davon, daß der Wortlaut dieser Bestimmung des Berechtigungsvertrages und der der Erlaubnisurkunde zu Buchst, f inooweit eindeutig seien, führe nunmehr auch eine an den Zweekgehalt orientierte Auslegung, für die trotz der Eindeutigkeit des Wortlauts im Hinblick auf die Zv/eck-iibertragungstheorie Raum sei, zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis. Denn aus den an die Schriftsteller gerichteten Erklärungen der GBLU bei und nach deren Gründung, beispielsweise aus den Darlegungen von Dr.Schendell und des Mitglieds des Verwaltungsrates dor GELU, Dr. Fromm, sowie aus dem Schriftwechsel mit der Karteilauf-
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sichtobehörde ergebe sich eindeutig die Absicht der GELU, auf den Gebiet der literarischen Urheberrechte die Schwester gesellschaft der GEMA zu werden0 Eo sei ihr V/ille gewesen, sich alle einschlägigen Nutzungsbefugnisse übertragen zu lassen;, um in Rechtsverkehr mit der gleichen Wirksamkeit wie die GEMA auf treten zu können 0 Ebenso wie diese habe sie die kleinen Rechte sowie - mit Ausnahme der ephemeren Aufnahmen der Sendeunternehmen - die mechanischen Verviel-fältigungsrechte wahrnehmen wollen„ Das sei gemeinsamer Vertragszweck gewesen« Die Zusammenfassung dieser Rechte in der Hand einer Urheberverwertungsgesellschaft sei auch notwendige Voraussetzung für die wirksame Verwaltung dieser Rechteo Im Hinblick auf den bedeutsamen Bereich der Rundfunksendung von Sprechwerken und auf die Zielsetzung der GELU wäre es auch schwerlich gerechtfertigt gewesen, gerade die nicht ephemeren Bandaufnahmen für Funksendungen, um die eo sich im Streitfall handele, von der Wahrnehmung der mechanischen Vcrvielfältigungsrechte auszurebnen, Die Übertragung auch dieser Rechte sei für den von den Autoren und der GE LU erstrebten Zweck unzweideutig erforderlich gewesen« Diesem Vertragszweck sei besonderes Gewicht einzuräumen« Er habe die Bedeutung eines objektiven Maßetabes für die Ermittlung des Vertragsinhalts, selbst wenn sich die Vertragsschließenden der Tragweite dieses Umstandes nicht bewußt gewesen sein sollteno Demnach habe die GELU die mechanischen Vervielfal-tigungsrechte im erwähnten Umfange durch die genannten sicher. Schriftsteller zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen erhalten« Da ein Erwerb von Urheberrechten kraft guten Glaube nicht möglich sei, hätten die Beklagten durch die später von ihnen mit diesen Schriftstellern geschlossenen Verträge keine Rechte zur Herstellung und Benutzung von Tonträgern erworbene
2o Diese Beurteilung hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand□
Der Rechtsfehler der Auslegung der Berechtigungover-trage, die als Typenverträge der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen? liegt im wesentlichen darinp daß sich das Berufungsgericht zu starr an den 7/ort-laut der Bestimmung des § 1 Buchst0 e geklammert und einseitig die Interessen der GSLU berücksichtigt hato Es hat dabei für die Ermittlung des Vertragszwecks wesentliche Umstände außer acht gelassene
 Unstreitig sollten sich die Wahrnehmungsbefugnissc der GELLT nicht auf das Recht des Urheberberechtigten erstrecken, seinerseits Sendcunternehmen die Sendung seiner Werke durch Rundfunk- octer Fernsehanstalten zu gestatten«, Sowohl bei Gründung der GELU als auch zur Zeit des Abschlusses der die Klagcgrundlagc bildenden Berechtigungcverträgc war es ferner allgemein üblich? daß die Rundfunk- und Fernsehanstalten sich bei Abschluß eines Sendevertragec mit Schriftstellern zugleich das Recht zur Herstellung von Ton-und Bildträgern für Sendezwecko und für Archivzwecke einräumen ließens wie die zu den Gerichtcakten überreichten Honorarvereinbarungen der Rundfunk- und Fernsehanstolten aueweisen« Bei dieser Sachlage hatte cs für die Urheberberechtigten aber nur dann einen Sinn, sich das Senderecht zur freien Verfügung vorzubehalten, wenn ihnen das zu dessen unbeeinträchtigter Auswertung weiter erforderliche Verviol-fültigungsrecht bezüglich der Vervielfältigungsstücke für Sendezwecko verblieb«. Da die Bestimmung des § i 'Buchst«, e des Berechtigungsvertrages insoweit nicht eindeutig ist, als sie nicht ausdrücklich besagt3 daß sämtliche
 Rechte zur mechanischen Vervielfältigung auf die GELU übertragen werden, ißt bei Auslegung des Vertrages von dem Grundsatz auszugehen, daß der Urheber im Zweifel keine weiter-gehenden Rechte überträgt, als es der Zweck des Vertrages erfordert (BGHZ 9, 263? 265 - Lied der Wildbahn)„ Da aber der GELU nicht die Sendercchte übertragen worden waren, erforderte der Zweck des Berechtigungsvertrages auch nicht die Wahrnehmung der mit der Rundfunk- oder der Fernsehsendung in Zusammenhang stehenden mechanischen Vervielfältigung^)-rechte durch die GELU0 Diese Annahme wird bestätigt durch den Wahrnehmungevertrag der später errichteten Verwertungsgcsell-schaft WORT, der ebenfalls die Senderechte nicht übertragen werden» Auch dieser Gesollochaft wird kein umfassendes Ver~ vielfältigungsrecht eingeräumt«, Wach § 1 Ziff0 2 ihres Vertrages überträgt der ürheberberechtigtc der Gesellschaft das Recht zur Vervielfältigung des Werkes durch überspielen von Tonträgern und durch Aufnahme von Funksendungen auf Tonträger, jedoch mit Ausnahme der Fälle, in denen der Urhbber oder Verleger bei Genehmigung der Aufnahme zugleich die technische Überspielung erlaubt (vgl* Schulze? Urhebervertragsrecht
I960 So 221)o
Gegenüber diesen für die Ermittlung der Willensrichtung beider Partner der Berechtigungoverträge wesentlichen Umständen ist es rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht aus allgemeinen Erklärungen von an der Gründung der GELU beteiligten Personen entnimmt, die GELU habe die Schwestcrgc-sellschaft der GEMA werden und umfassende Nutzungsrechte auf sich vereinigen wollen und wenn es hieraus rechtliche Folgerungen für die Auslegung des Berechtigungsvertrages ziehto Eine dieser Erklärungen geht überdies noch davon aus, daß der GELU das Senderecht übertragen werden würde, was jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall gewesen ist»
Da sonach hinsichtlich der den Streitgegenstand bildenden Werke die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung, soweit sie durch Rundfunk- oder Pernsehanstalten für Sendezwecke geschieht, der GRLU durch die mit den Schriftstellern geschlossenen Berechtigungsverträge nicht übertragen worden sind, stehen dem Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der GKLU Ansprüche gegen die beklagten Rundfunkanstalten wegen der Herstellung und Benutzung der Bandaufnahmen zu Sendezwecken nicht zu0
Auf die Revision der Beklagten war daher das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhcrzustellcn» Die Kootcnentccheidung beruht auf § 91 ZP0o
Krüger-Hieland	Pehle	Sprenkmann
 Alff
Simon