Mai 1962 erfolgen; mit diesem Tage sollten alle Hechte und Pflichten aus dem Unternehmen - abgesehen von einer' für die persönlichen Steuern des Klägers getroffenen Sonderregelung - auf den Beklag- zeigte er dem Finanzamt an, daß er insoweit mit einer Gegenforderung auf Erstattung von DohnaufWendungen gegen die Kaufpreisforderung des Klägers aufgerechnet habe. Er hat unter anderem vorgetragen, der Kläger sei nicht befugt, die Forderung geltend zu machen, da die gesamte Kaufpreisforderung durch eine weitere Pfändungsverfügung des Finanzamts Eempelhöf vom 18. habe er eine Forderung von DM 31*513,77 und für die Zeit vom !* Mai bis 14* Juli 1962 nicht eine solche von DM 9*495,97, wie der Kläger sie ihm zubillige, sondern eine solche von DM 15*891,33« Der Berliner Betrieb als Hauptunternehmen und der Zweigbetrieb hätten getrennte Buchführung gehabt, Die Aufwendungen des Berliner Betriebes für den I^HHPBetrieb seien in dessen Durch den Verkauf und die Übergabe des Berliner Betriebes an ihn, den Beklagten, sei dieser Aktiv-Posten des Berliner Betriebes zu einer echten Forderung gegen den Kläger geworden. Diesen Betrag hat es wie folgt errechnet: Die erste Kaufpreisrate sei mit DM 50.000,- an setzen; denn die Erhöhung des Maurerecklohns habe keine HeraufSetzung der ersten Kaufpreisrate zur Folge, weil diese Bate nach dem Vertrag vara 31. für die nach Übergabe des Berliner Betriebes an den Beklagten für den Betrieb aufgewendeten Lohnzahlungen abgesetzt, dagegen die vom Beklagten weiterhin zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Erstattung von Aufwendungen des Berliner Betriebes für die Zweigniederlassung vor der Übernahme des Berliner Betriebes durch den Beklagten als unbegründet angesehen. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien zur Miederschrift vor Gericht erklärt, sie seien sich einig, daß die Forderung, die der Beklagte zur Aufrechnung stelle wegen der Aufwendungen, die er für die Seit nach dem 1, Mai 1962 für die Überlassung von Arbeitskräften des Berliner Betriebes des Beklagten an den MflHHP Betrieb des Klägers gehabt habe und die er mit DM 15.891,35, April 1962 für begründet; die vom Beklagten demgegenüber zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung besteht nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur in Höhe von DM 12.000,- für die Zeit nach dem 1. April 1963 gepfändeten ersten beiden Kaufpreisraten von DM 50.000,- und BM 30.000,- einen feilbetrag von DM 40.085,30 im eigenen Hamen zur Zahlung an sich einzuklagen; diese Ermächtigung sei auch nicht dadurch hinfällig geworden, daß das Finanzamt fempelhof die Pfändungsverfügung vom 18. Der Kläger ist trotz der Pfändung Inhaber der Forderung geblieben und hat die ihm kraft des Anspruchs als Gläubiger 2ustehenden Rechte behalten, sov/eit sie mit den Rechten des Pfändungspfandgläubigers vereinbar sind, also auch das allgemeine Recht, auf Leistung an den Pfändungspfandgläubiger gegen den Drittschuldner zu klagen (RGZ 49, 204; 77, 145). 1 > Zu dem vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten zwischen den Parteien noch streitigen Teil der Gegenforderung des Beklagten in Höhe von DM 31.513,77 führt das Berufungsgericht aus: Dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Erstattung der vor der Übernahme des Berliner Betriebes von dem Berliner Betrieb gemachten Aufwendungen für die im Betrieb des Klägers be- Solange der Kläger Inhaber beider Betriebe gewesen sei, habe aus der Bezahlung der in MIÜP eingesetzten Berliner Arbeitnehmer mit Mitteln des Berliner Betriebes eine Forderung des Berilner gegen den Be trieb nicht entstehen kön- aussetzung für das Stillhalteabkommen mit den Gläubigern gewesen sei und daß deshalb diese Forderung bei der Trennung der Betriebe als Aktivposten selbstverständlich mitverkauft worden sei, kann sie damit keinen Erfolg haben; der Schluß des Berufungsgerichts, es könne dahinstehen, welche Bedeutung die “Forderung MW* in den Versammlungen des Gläubigerausschusses gehabt habe, denn gegen die Ansicht des Beklagten, daß ihm eine den Aufwendungen des Berliner Betriebes für den MMV Betrieb entsprechende Forderung gegen den Kläger habe zustehen sollen, spreche entscheidend der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag, ist rechtlich möglich und enthält weder einen Verstoß gegen Denkgesetze, noch läßt das Berufungsgericht beachtlichen Parteivortrag außer Betracht. Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht genötigt, aus den Vorgängen in den Versammlungen des Gläubigerausschusses zu folgern, die Parteien hätten eine Forderung des Beklag-ten gegen den Kläger in Höhe der Aufwendungen für den W Betrieb für den Fall begründen wollen, daß der Benn dieser Zeuge sollte einmal die Richtigkeit der Höhe der Aufwendungen bestätigen und weiterhin bekunden, daß er sich dahin geäußert habe, wenn Herr Befliß eine Steuerbilahz für den ungeteilten Betrieb des Klägers aufstelle, könne er natürlich keine Forderung des Betriebes Berlin gegen den Betrieb ausweisen. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe zutreffend een Betrieb mit Forderungen belastet, eile durch Ausleihen von Arbeitern nach Abschluß des Kaufvertrages. Diese Ausführungen der Revision sprechen nicht entscheidend gegen die Folgerungen des Berufungsgerichts» Der Aufnahme einer Verrechnungsklausel für etwa nach Übernahme des Berliner Betriebes (dem 1. Mai 1962) aus Aufwendungen für den MBHB Betrieb entstehenden Forderungen, über deren Höhe sich die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit auf UM 12o000,— geeinigt haben, stand entgegen, daß zur Zeit des Kaufabschlusses insoweit keine Aufwendungen und: damit auch keine Forderungen entstanden waren. Das Berufungsgericht hat keine Feststei} nngen getroffen, daß die Parteien etwa insoweit bei ihren Kaufverhandlungen verbindliche Abreden getroffen hätten,' die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger begrürdet hätten» Abgesehen hiervon würde allein schon der Umstand, daß jedenfalls die Höhe dieser Forderungen im Zeitpunkt des Kaufabschlusses völlig ungewiß war, gegen die Aufnahme einer ?erreehnungsklause1 ge spro chen haben, während das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen konnte, es sei naheliegend gewesen, die Regulierung einer bei Vertragsabschluß bereits bestehenden, zahlenmäßig festliegenden Forderung gegen den MBIHBBetrieb in die Zahlungsbedingungen auf zunehmen, falls diese Forderung dem Beklagten bei der Geschäftsübernahme zustehen sollte» c) Soweit die Revision eine Verletzung der Grundsätze der Beweislast rügt, geht sie davon aus, daß eine Forderung gegen 'BBB'heatfiUiden habe, der Kläger demnach beweisen müsse, daß dieser Aktivposten gestrichen sei» Damit setzt sich die Revision aber in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts» Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß eine Forderung zunächst, d. h„ als die beiden Betriebe noch in der Hand des Klägers v/aren, aus Hechtsgründen nicht entstehen konnte, und daß bei der Übernahme des Berliner Betriebes durch den Beklagten eine forderungsbegründende Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich gewesen wäre, die sich aber weder ausdrücklich in dem Kaufvertrag finde, noch den Umständen zu entnehmen sei* Bs ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht mit diesen Feststellungen gegen Denkgesetze verstoßen, Parteivortrag nicht beachtet oder Auslegungsregeln außer acht gelassen hätte0 Auch die Revision hat in dieser Richtung keine konkreten Beanstandungen erhoben. d) Entgegen der Inn ahme der Revision brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Erhöhung des Maurerecklohns eine wesentliche Erhöhung im Sinne des Vertrages war* Denn bereits das handgerecht hatte in seinem Urteil vom 5« Oktober 1963 ausgesprochen, dr * sich durch die Erhöhung des Maurerecklohns von PM 11 auf DM J,57 keine Heraufsetzung der ersten Kaufpreisrate ergebe. Uegen diese dem Beklagten günstige Entscheidung hat der Kläger keine Berufung eingelegt, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Frage nicht so aus-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES a zr 29/65 URTEIL Verkündet am 1c Oktober 1965 Wüst Just« Haupt s ekr etär aid Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Architekten Hans Pfad®, - Prozeßbevollmüehtigter: Beklagten und Rechtsanwalt Br• 9 gegen den Bauunternehmer Bruno Gl klüger und Hevi si onsbeklagt en ? Prozeßbevollmächtigte: Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober i 965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon für liecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurück- Von Rechts wegen Tatbestands Durch Vertrag vom 24» April 1962 verkaufte der Kläger dem Beklagten, der in leitender Stellung bei ihm tätig war, sein im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. 90 HRA 20296 Nz eingetragenes Baugeschäft einschließlich der Birma mit allen Aktiven und Passiven« Ausgenommen war die Zweigniederlassung in MflBPund die dortigen Bauvorhaben SflMBstraße und Emmmmst r a ß e. Der Kaufpreis betrug nach dem Vertrage DM 150.000,-. Br war in Höhe von DM 50.000,- bis 51» Dezember 1962, in Höhe von DM 30.000,- bis 31o März 1963 und in Höhe der restlichen DM 70.000,- bis einschließlich März 1964 in gleichen Monatsraten jeweils bis zu dem 10. ds. Mts. zu entrichten. Dem Kaufpreis lag ein Maurer ecklohn von DM 3,11 je Stunde zu Grunde. Bei einer wesentlichen - 3 ~ Erhöhung oder Minderung des Maurerecklohnes sollte sich der Kaufpreis entsprechend erhöhen oder vermindern. Uach Ziffer VI des Vertrages sollte die Übergabe des Betriebes am 1. Mai 1962 erfolgen; mit diesem Tage sollten alle Hechte und Pflichten aus dem Unternehmen - abgesehen von einer' für die persönlichen Steuern des Klägers getroffenen Sonderregelung - auf den Beklag- Durch Pfändungsverfügung des Finanzamts Tempelhof von Berlin vom 18. September 1962 wurde die Kaufpreisforderung des Klägers wegen eines Gesamtbetrages von UM 60.856,95 gepfändet. Aufgrund dieser Pfändungsverfügung zahlte der Beklagte auf die erste Kaufpreisrate von DM 50.000,- einen Betrag von DM 2.594,90 an das Fi* nanzamt. Wegen des Restes von DM 47.405,10 zeigte er dem Finanzamt an, daß er insoweit mit einer Gegenforderung auf Erstattung von DohnaufWendungen gegen die Kaufpreisforderung des Klägers aufgerechnet habe. Der Kläger hat behauptet, das Finanzamt habe ihn zur Einziehung der Klageforderung, soweit sie von diesem gepfändet worden sei, Burch die am 1. Mai 1963 eingetrebene Steigerung des Maurerecklolines von DM 3,11 auf DM 3,57 habe sich die erste Kaufpreisrate auf DM 57.395»30 erhöht. Dieser Forderung stehe aus der nach dem 1. Mai 1962 erfolgten Beschäftigung von Arbeitnehmern des Berliner Betriebes für / / den MMHBI Betrieb ein Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von DM 9,495>97 gegenüber, so daß ihm die erste Kaufpreisrate in Höhe von DM 47*899,36 zustehe. Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Lohnaufwendungen habe der Beklagte nicht. Der Kläger hat unter anderem beantragt, an ihn DM 50*000,- zu zahlen* Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Er hat unter anderem vorgetragen, der Kläger sei nicht befugt, die Forderung geltend zu machen, da die gesamte Kaufpreisforderung durch eine weitere Pfändungsverfügung des Finanzamts Eempelhöf vom 18. April 1963 gepfändet und dem Finanzamt zur Einziehung überwiesen wor- den sei. Die Heraufsetzung des Maurerecklohns vom 1. Mai 1963 von DM 3,11 auf DM 3,57 je Stunde sei keine wesentliche Erhöhung im Sinne des Kaufvertrages, ln Hohe von DM 47,405,10 sei die erste Bate der Kaufpreisforderung durch Aufrechnung getilgt. Aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern des Berliner Betriebes des Klägers für den Betrieb in der Zeit bis zu dem 30. April 1962, dem Zeitpunkt der Übernahme des Berliner Betriebes durch ihn. habe er eine Forderung von DM 31*513,77 und für die Zeit vom !* Mai bis 14* Juli 1962 nicht eine solche von DM 9*495,97, wie der Kläger sie ihm zubillige, sondern eine solche von DM 15*891,33« Der Berliner Betrieb als Hauptunternehmen und der Zweigbetrieb hätten getrennte Buchführung gehabt, Die Aufwendungen des Berliner Betriebes für den I^HHPBetrieb seien in dessen ~ 5 - Buchführung als Schuld gegenüber dem Berliner Betrieb erschienen. Der Kläger habe die Aufwendungen in Vermögensaufstellungen des Berliner Betriebes als Forderungen gegen den MHV Betrieb ausgewiesen. Durch den Verkauf und die Übergabe des Berliner Betriebes an ihn, den Beklagten, sei dieser Aktiv-Posten des Berliner Betriebes zu einer echten Forderung gegen den Kläger geworden. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 3. Oktober 1963 den Beklagten verurteilt, an den Kläger DM 37.909,12 zu zahlen. Diesen Betrag hat es wie folgt errechnet: Die erste Kaufpreisrate sei mit DM 50.000,- an setzen; denn die Erhöhung des Maurerecklohns habe keine HeraufSetzung der ersten Kaufpreisrate zur Folge, weil diese Bate nach dem Vertrag vara 31. Dezember 1962 fällig gev/esen sei, während die fragliche Erhöhung des Maurerecklohns erst mit dem 1. Mai 1963 in Kraft getreten sei. Von dem Betrag von DM 50.000,- hat das Landgericht sodann den von dem Beklagten anerkannten Erstattungsbetrag in Höhe von DM 9.495,9? für die nach Übergabe des Berliner Betriebes an den Beklagten für den Betrieb aufgewendeten Lohnzahlungen abgesetzt, dagegen die vom Beklagten weiterhin zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Erstattung von Aufwendungen des Berliner Betriebes für die Zweigniederlassung vor der Übernahme des Berliner Betriebes durch den Beklagten als unbegründet angesehen. Weiterhin hat das Landgericht von der erstenKaufpreisrate ;in Höhe ^ den von dem Beklagten auf diese Bate an das Finanzamt gezahlten Steuerbetrag von DM 2«594,90 abgezogen, ohne die zwischen den Parteien streitige Frage zu entscheiden, wer nach dem Kaufvertrag im Innenverhältnis verpflichtet war, diesen Steuerhetrag aus seinem Vermögen aufzubringen. Der Beklagte hat gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage, soweit über sie entschieden worden war* anstrebt. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien zur Miederschrift vor Gericht erklärt, sie seien sich einig, daß die Forderung, die der Beklagte zur Aufrechnung stelle wegen der Aufwendungen, die er für die Seit nach dem 1, Mai 1962 für die Überlassung von Arbeitskräften des Berliner Betriebes des Beklagten an den MflHHP Betrieb des Klägers gehabt habe und die er mit DM 15.891,35, der Kläger dagegen nur mit DM 9*495,97 berechne, mit DM 12,000,- anzusetzen sei. Das Berufungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme das Üeilurtei! des Landgerichts im wesentlichen bestätigt und lediglich in Hohe von DM 2,504,03 - also der Differenz zwischen der vom Landgericht zugrunde gelegten Irstattungsforderung des Beklagten für die Zeit nach dem T. Mai 1962 in Höhe von DM 9* 495 > 97 und dem Betrag von DM 12.000,-, auf den sich die Parteien im Berufungsrechtszug hinsichtlich dieses Aufwendungsersatzes geeinigt hatten - die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde: Das Berufungsgericht erachtet den Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs für befugt und den Klageanspruch in Höhe des zuerkannten Betrages als feil des Kaufpreises aus dem Vertrag vom 24. April 1962 für begründet; die vom Beklagten demgegenüber zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung besteht nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur in Höhe von DM 12.000,- für die Zeit nach dem 1. Mai 1962, über die sich die Parteien im Berufungsverfahren geeinigt haben, I. Zu Unrecht meint die Revision, die Aktivlegitimation des Klägers sei nicht gegeben; auf den maßgeblichen Pfandungs- und Überweisungsbesehluß sei bisher nicht wirksam, nämlich durch Zustellung einer entsprechenden Erklärung an den Beklagten (§843 ZPO) verzichtet worden« Pas Berufungsgericht hat ohne Rechtsterstoß angenommen, der Kläger sei durch das Finanzamt fempel-hof ermächtigt, von den durch die Pfändungsverfügung vom 18. September 1962 und mit der Anschlußpfändung vom 18. April 1963 gepfändeten ersten beiden Kaufpreisraten von DM 50.000,- und BM 30.000,- einen feilbetrag von DM 40.085,30 im eigenen Hamen zur Zahlung an sich einzuklagen; diese Ermächtigung sei auch nicht dadurch hinfällig geworden, daß das Finanzamt fempelhof die Pfändungsverfügung vom 18. September 1962 nach deren Erledigung aufgehoben habe. Der Portbestand der Ermächtigung sei durch das nunmehr für den Kläger zuständige Finanzamt Mainz durch seine Auskunft vom 11. März 1964 ausdrücklich bestätigt worden» Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Kläger ist trotz der Pfändung Inhaber der Forderung geblieben und hat die ihm kraft des Anspruchs als Gläubiger 2ustehenden Rechte behalten, sov/eit sie mit den Rechten des Pfändungspfandgläubigers vereinbar sind, also auch das allgemeine Recht, auf Leistung an den Pfändungspfandgläubiger gegen den Drittschuldner zu klagen (RGZ 49, 204; 77, 145). Im Streitfall hat der Pfändungspfandgläubiger darüber hinaus der Leistung an den Kläger zugestimmt und diesen damit zu einer weitergehenden Geltendmachung im Sinne des Klagebegehrens ermächtigt (BGHZ 4, 153, 164)« Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht genötigt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 843 ZPO für den vorliegenden Pall zu prüfen. II. 1 > Zu dem vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten zwischen den Parteien noch streitigen Teil der Gegenforderung des Beklagten in Höhe von DM 31.513,77 führt das Berufungsgericht aus: Dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Erstattung der vor der Übernahme des Berliner Betriebes von dem Berliner Betrieb gemachten Aufwendungen für die im Betrieb des Klägers be- schäftigten Arbeitnehmer nicht zu. Solange der Kläger Inhaber beider Betriebe gewesen sei, habe aus der Bezahlung der in MIÜP eingesetzten Berliner Arbeitnehmer mit Mitteln des Berliner Betriebes eine Forderung des Berilner gegen den Be trieb nicht entstehen kön- nen. Selbst, wenn'der Betrag in getrennt geführten Buchführungen der beiden Betriebe erschienen sei, und zwar bei dem Berliner Betrieb als Aktivposten und bei dem Betrieb als Passivposten, so sei damit nur zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Entnahme der Beträge zugunsten des Betriebes erfolgt sei, nicht aber habe damit eine Forderung gegen den Mainzer Betrieb begründet werden sollen und können* Beim Abschluß des Kaufvertrages hätten die Parteien ausdrücklich nicht vereinbart, daß der Kläger dem Beklagten die aus dem Berliner Betrieb für den Betrieb entnom- menen Beträge vergüten solle* Auch aus den Umständen sei nicht zu entnehmen, daß die Parteien hierüber einig gewesen wär en * Da die Entnahme aus dem Berliner Betrieb zuguns ten des Mflp Betriebes eine Verbindlichkeit nicht zur Entstehung gebracht habe, lasse sich daraus, daß der Berliner Betrieb an den Beklagten mit allen Aktiven und Passiven veräußert worden sei, nichts dafür entnehmen, daß der Kläger durch den Verkauf des Berliner Betriebes an den Beklagten eine solche Verbindlichkeit habe begründen wollen. Vielmehr habe der Berliner Betrieb nach dieser Vertragsbestimmung mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Aktiven und Passiven übertragen werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber die hier in frage stehende Förderung nicht bestanden * Wenn auch die Aufwendungen zugunsten des Mainzer Betriebes ln den Vermögensauf Stellungen für den Berliner Betrieb des Klägers vom 16. und 27* März 1962 als Forderungen des Berliner Betriebes gegen den MflMBpBetrieb auf geführt und ferner in die nach Abschluß des Kaufvertrages am 24April 1962 aufgesteilte Liste der Außenstände des Berliner Betriebes als ‘‘Forderung auf- genommen worden seien, so ergebe sich doch daraus nichts // anderes, da die AufStellungen und die liste für Zwecke angefertigt v/orden seien, die mit dem Kaufvertrag nichts zu tun gehabt hätten* 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet* Die Auslegung des Kaufvertrages vom 24» April 1962 als eines Individualvertrages begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken» a) Soweit die Revision vorträgt, daß die Forderung des Berliner Betriebes gegen den Betrieb Vor- aussetzung für das Stillhalteabkommen mit den Gläubigern gewesen sei und daß deshalb diese Forderung bei der Trennung der Betriebe als Aktivposten selbstverständlich mitverkauft worden sei, kann sie damit keinen Erfolg haben; der Schluß des Berufungsgerichts, es könne dahinstehen, welche Bedeutung die “Forderung MW* in den Versammlungen des Gläubigerausschusses gehabt habe, denn gegen die Ansicht des Beklagten, daß ihm eine den Aufwendungen des Berliner Betriebes für den MMV Betrieb entsprechende Forderung gegen den Kläger habe zustehen sollen, spreche entscheidend der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag, ist rechtlich möglich und enthält weder einen Verstoß gegen Denkgesetze, noch läßt das Berufungsgericht beachtlichen Parteivortrag außer Betracht. Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht genötigt, aus den Vorgängen in den Versammlungen des Gläubigerausschusses zu folgern, die Parteien hätten eine Forderung des Beklag-ten gegen den Kläger in Höhe der Aufwendungen für den W Betrieb für den Fall begründen wollen, daß der 11 Kaufvertrag zwischen ihnen zustande kommen werde. Es ist durchaus denkbar, daß die "Forderung als Aktivposten in den Gläubigerversammlungen bewertet worden ist und trotzdem die Farteien in ihrem Verhältnis zueinander insoweit keine Forderung begründen wollten und auch nicht begründet haben* Das Berufungsgericht hat keinen Gesichtspunkt übersehen, der es zu der Annahme genötigt haben würde, die Aktiven der Vermögensauf Stellung seien auch die Aktiven im Sinne der Ziffer des Kaufvertrages, Penn, obschon den Parteien die vor Vertragsschluß liegenden Vermögensaufstellungen bekannt waren, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, fehlt jegliche Bezugnahme darauf im Kaufvertrag* Dem entspricht die Regelung der KaufpreisZahlung, die feste Raten ohne Verrechnung mit etwaigen Gegenforderungen des Beklagten vorsieht. Angesichts dieser abschließenden Gestaltung des Kaufvertrages ist es aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht allein die im Kaufvertrag ausdrücklich getroffenen Bestimmungen als maßgebend für die Vertragsbeziehungen der Parteien ansieht. Angesichts dieser Würdigung bedurfte es auch nicht der vom Beklagten in dem Schriftsatz vom 26. November 1964 durch den Wirtschaftsprüfer Br. als Zeugen angetre- tenen Beweise. Benn dieser Zeuge sollte einmal die Richtigkeit der Höhe der Aufwendungen bestätigen und weiterhin bekunden, daß er sich dahin geäußert habe, wenn Herr Befliß eine Steuerbilahz für den ungeteilten Betrieb des Klägers aufstelle, könne er natürlich keine Forderung des Betriebes Berlin gegen den Betrieb ausweisen. /' Beide Behauptungen sind bei der rechtliehen Beurteilung des Berufungsgerichts unei’heblich. Die auf eine Verletzung des § 286 ZPO gerichtete Rüge der Revision ist daher unbegründet, b) Bas Berufungsgericht führt weiter aus, in dem Kaufvertrag sei ein Kaufpreis von DM 150,000,- und dessen vollständige Zahlung in Teilbeträgen vereinbart worden. Wenn die Behauptung des Beklagten zutreffe, den Parteien seien bei Abschluß des Kaufvertrages die Vermögensauf Stellungen, in denen die sogenannte Forderung Berlin gegen enthalten gewesen sei, bekannt gewesen, so hätte es nahe gelegen, zu regeln, auf welche Raten diese Forderung habe verrechnet v/erden sollen; statt dessen seien für den gesamten Kaufpreis ohne Berücksichtigung dieses Abzugspostens vom Beklagten in genau bestimmten Zeitpunkten zu zahlende Raten festgesetzt worden. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe zutreffend een Betrieb mit Forderungen belastet, eile durch Ausleihen von Arbeitern nach Abschluß des Kaufvertrages. (genauer; nach Übergabe dos Betriebes vom 1. Mai 1962 an) entstanden seien. Biese Posten seien ebenfalls, nicht im Kaufvertrag berücksichtigt worden; es sei kein Argument, daß diese Forderungen erst später entstanden seien, denn das Ausleihen der Arbeiter habe zur Zeit dos Kaufvertragsschlusses festgostanden, so daß auch die Forderungen hätten entstehen müssen, Baß in dem Kaufvertrag die Zahlung in bestimmten Raten festgelegt worden sei, besage also nichts. 4. Diese Ausführungen der Revision sprechen nicht entscheidend gegen die Folgerungen des Berufungsgerichts» Der Aufnahme einer Verrechnungsklausel für etwa nach Übernahme des Berliner Betriebes (dem 1. Mai 1962) aus Aufwendungen für den MBHB Betrieb entstehenden Forderungen, über deren Höhe sich die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit auf UM 12o000,— geeinigt haben, stand entgegen, daß zur Zeit des Kaufabschlusses insoweit keine Aufwendungen und: damit auch keine Forderungen entstanden waren. Daran ändert nichts ,, wenn^ wie, di® Revision vorträgt, auch ein künftiges ^Ausleihen von Arbeitern11 zu dieser Zeit bereits festgestanden haben sollte». Das Berufungsgericht hat keine Feststei} nngen getroffen, daß die Parteien etwa insoweit bei ihren Kaufverhandlungen verbindliche Abreden getroffen hätten,' die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger begrürdet hätten» Abgesehen hiervon würde allein schon der Umstand, daß jedenfalls die Höhe dieser Forderungen im Zeitpunkt des Kaufabschlusses völlig ungewiß war, gegen die Aufnahme einer ?erreehnungsklause1 ge spro chen haben, während das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen konnte, es sei naheliegend gewesen, die Regulierung einer bei Vertragsabschluß bereits bestehenden, zahlenmäßig festliegenden Forderung gegen den MBIHBBetrieb in die Zahlungsbedingungen auf zunehmen, falls diese Forderung dem Beklagten bei der Geschäftsübernahme zustehen sollte» c) Soweit die Revision eine Verletzung der Grundsätze der Beweislast rügt, geht sie davon aus, daß eine Forderung gegen 'BBB'heatfiUiden habe, der Kläger demnach beweisen müsse, daß dieser Aktivposten gestrichen sei» Damit setzt sich die Revision aber in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts» Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß eine Forderung zunächst, d. h„ als die beiden Betriebe noch in der Hand des Klägers v/aren, aus Hechtsgründen nicht entstehen konnte, und daß bei der Übernahme des Berliner Betriebes durch den Beklagten eine forderungsbegründende Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich gewesen wäre, die sich aber weder ausdrücklich in dem Kaufvertrag finde, noch den Umständen zu entnehmen sei* Bs ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht mit diesen Feststellungen gegen Denkgesetze verstoßen, Parteivortrag nicht beachtet oder Auslegungsregeln außer acht gelassen hätte0 Auch die Revision hat in dieser Richtung keine konkreten Beanstandungen erhoben. d) Entgegen der Inn ahme der Revision brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Erhöhung des Maurerecklohns eine wesentliche Erhöhung im Sinne des Vertrages war* Denn bereits das handgerecht hatte in seinem Urteil vom 5« Oktober 1963 ausgesprochen, dr * sich durch die Erhöhung des Maurerecklohns von PM 11 auf DM J,57 keine Heraufsetzung der ersten Kaufpreisrate ergebe. Uegen diese dem Beklagten günstige Entscheidung hat der Kläger keine Berufung eingelegt, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Frage nicht so aus- einanderzusetzen brauchte. III. Da die Revision somit/in^pnlin 'Punkt Erfolg hat, war £ie ©it der Kostenfolge ,'aus § 97 Abs „ 1 ZPO zurückzuweisen» < -,v yi-r:. ' " Krüger-Hieland Behle Mösl Alff Simon " / : . ' ■ rrr> • 'r‘y. -'i. 1 4*':, : ji. y . ' *''• V",:*