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BGH · Ib ZH 29/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZH 29/62

traße Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Profc Br hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Krüger-Nieland9 Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann und Br. Mösl für Recht erkannt: Die Beklagte stellte im Jahre 1959 aus Quark und Butter ein Erzeugnis her, das sie unter der Marke mit der Kennzeichnung "Doppelrahm-Frischkäse" vertriebe Die Klägerin, die den Doppelrahm-Frischkäse "GUH" herstellt, hielt das Herstellungsverfahren der Beklagten für unzulässig und erhob Unterlassungsklage mit dem Ziel, der Beklagten zu verbieten, ein aus einer Mischung von Quark und Butter hergestelltes Erzeugnis unter der Bezeichnung "Doppelrahmfrischkäse" und (oder) in der für Doppelrahmfrischkäse vorgeschriebenen Quadratform anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen; im Laufe des ersten Hechtszuges erstrebte sie außerdem das Verbot, einen DoppelrahmFrischkäse, den die Beklagte nicht im eigenen Betrieb hergestellt hat, in der für diese Käsesorte vorgeschriebenen Quadratform auszuformen und (oder) in der für die Sorte üblichen Aufmachung abzupacken und (oder)rait ihrem Hamen oder ihrer Firma zu kennzeichnen. Rohware'* enthalt» Dieses Erzeugnis lagert die Beklagte zunächst 24 bis 36 Stunden in einem Kühlraum, leitet es dann unter Zugabe von Salz durch eine Passiermaschine (Quarkmühle) und füllt es anschlief3end in eine Mischmaschine, in der es verrührt (homogenisiert) wird; die verrührte Masse wird sodann in einer automatischen Maschine abgepackt; die einzelnen Päckchen werden endlich als "Doppelrahm-Prischkäse" gekennzeichnet, in Kistchen verpackt und wieder im Kühlraum gelagert, bis sie in den Verkehr gelangen« Mit dem nicht erledigten Verbotsantrag bekämpfte die Klägerin dieses von ihr ebenfalls für unzulässig gehaltene Verfahren, weil die Beklagte nach den Vorschriften der Käseverordnung weder als Hersteller noch als Pertiglagerer angesehen werden könne und sich deshalb in der Kennzeichnung des von ihr vertriebenen Produkts nicht als Herstellerin bezeichnen dürfe« Da die von der Molkerei an die Beklagte gelieferte "RohY/are" mit einem Fettgehalt von 60 # ein "richtiger Doppelrahm-frischkäse'1 sei, der durch die Lieferung an die Beklagte in den Verkehr gebracht werde, verstießen sowohl die Molkerei als auch die Beklagte gegen die Vorschriften der Käseverordnung, nach denen ein solcher Käse nur geformt und verpackt in den Verkehr gebracht werden dürfe« Die Beklagte sei auch nicht "Fertiglager er” im Sinne des § 10 KäseVO. Behandlung, der das MolkereierZeugnis bei der Beklagten unterzogen wird, nicht notwendig, um den Käse sum Verzehr geeignet zu machen; die Maschinenbearbeitung habe nur den Zweck, das Salz mit dem Käse zu vermischen, was nach der Käseverordnung nur dem Hersteller, also im vorliegenden Palle der Molkerei, erlaubt seio Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ferner neu vorgetragen, die Beklagte forme ihr Erzeugnis in quadratischen Stücken von 8 x 8 cm und im Gewicht von 125 g aus; da die Käseverordnung nur Stücke im Gewicht von 50 g und 62,5 g und in der Größe von 6 x 6 cm erlaube, verschaffe sich die Beklagte einen unlauteren Vorteil vor ihren Mitbewerbern„ Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug dementsprechend zuletzt beantragt, der Beklagten zu verbieten, Io a) aus dem von ihr als Aus gangs produkt benutzten, als "Doppelrahmfrischkäse 60 $ P.i.T. Rohware" bezeichneten Molkereiprodukt, das sie von einem Dritten erwirbt, einen Frischkäse herzustellen und zu vertreiben, A. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum in dem im zweiten Rechtszug neu gestellten Klageantrag 1c- Gewicht und Format des von der Beklagten vertriebenen Käses - eine Klageänderung (§ 264 ZPO) erblickt. Es handele sich vielmehr insoweit um einen selbständigen neuen Streitpunkt, der weder als ein sich aus dem eigentlichen Streit um die Käseherstellung ergebender Hebenpunkt noch als ein Punkt von untergeordneter Bedeutung ansusehen sei, da die Weiterverwendung der von der Beklagten nach ihrem unwidersprochenen Vortrag zu dem Preis von 50o 000 DM beschafften automatischen Abpackmaschine für sic existenzwichtig sei» Die Beklagte verpacke ihr Erzeugnis seit Jahren in der nun beanstandeten Weise; da die Klägerin, obwohl ihr das nicht unbekannt geblieben sein könne, mit ihrem diesbezüglichen Angriff erst im Berufungsverfahren hervorgetreten sei, sei sie bis dahin ersichtlich selbst der Auffassung gewesen, daß keine Veranlassung bestanden habe, den Streit um die Herstellung mit dem Streit um Form und Größe des von der Beklagten vertriebenen Käses zu verbinden. wäre das rechtlich bedenkliche Denn die Zulässigkeit einer Klageänderung bestimmt sich auch in der Berufungsinstanz ausschließlich nach Maßgabe der §§ 264, 523 ZPO für die Vorschriften über die Zurückweisung nachträglich vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ § 279, 529 ZPO) ist in einem solchen Palle kein Raum (BGH LM § 264 ZPO Hr. 6). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß der Berufungsrichter es für entscheidend angesehen hat, das Gericht würde durch Zulassung der Klageänderung zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen und bis dahin zwischen den Parteien überhaupt nicht vorhandenen Streitstoffs genötigt werden« Mit ihrem Hauptantrag, den das Berufungsgericht als sachdienliche Klageänderung zugelassen hat, begehrt die Klägerin, der Beklagten zu verbieten, aus dem von einer Molkerei bezogenen "Doppelrahm-Frischkäse 60 'p Poi.lo Rohware" einen Frischkäse herzustellen und zu vertreiben; dabei geht der Streit im wesentlichen darum, ob ein Käse, wie die Klägerin meint, nach den Vorschriften der Käseverordnung in einem einheitlichen Herstellungsvorgang in einem einzigen Betriebe hergestellt werden muiß oder ob - entsprechend der Handhabung durch die Beklagte - die Fertigung des für den Vertrieb an die Verbraucher bestimmten Erzeugnisses auf mehrere nacheinander tätig werdende Betriebe aufgeteilt werden kann. Das sei rechtlieh zulässig» Zwar dürften gemäß § 4 KäseVO nur die in der Anlage 1 aufgeführten Käsesorten hergestellt ».a verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden; die Abgabe der "Rohware" an die Beklagte sei auch ein "Inverkehrbringen" im Sinne dieser Vorschrift, doch beziehe sich diese nur auf fertige Käsesorten; darüber hinaus meine die Vorschrift mit dem "Inverkehrbringen" nur eine Abgabe an den Letztverbraucher, da nur dieser nach dem Sinn und Zweck der Käseverordnung geschützt werden solle» Dies ergebe sich auch aus § 20 Abs» 1 KäseVO,der die Kennzeichnungspflicht für ausländischen Käse ausdrücklich nur dem Einzelhandel auferlege» Auch die Regelung des § 10 Abs» 1 KäseVO für den Pcrtiglagerer zeige, daß der Verordnungsgeber von der Verteilung der Herstellung auf mehrere Betriebe ausgehe» Die Revision trägt vor, dieses Ergebnis sei unter Verstoß gegen den § 286 ZPO gewonnen worden» Das Berufungsgericht habe einen Antrag der Klägerin, einen "Obergutachter" darüber zu vernehmen, daß die Beklagte "aus Käse einen anderen Käse herstelle", mit der Begründung abgelehnt, auf diese Präge komme es nicht an, und habe gleichwohl festgestellt, das von der Molkerei bezogene Erzeugnis sei kein fertiger Käse; es habe zudem die entgegenstehende Meinung eines von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens und das Geständnis der Beklagten im Schriftsatz vom 6« September Sachlich-rcchtlich verstoße die Auffassung des Berufungsrichters gegen den § 1 Abs« 1 KäseVO, der die allein maßgebliche Begriffsbestimmung für Käse enthalte; daß nach dieser auch die "Rohware” Käse sei, könne nicht bezweifelt werden« Da aber Käse als Grundstoff zv/ar für Schmelzkäse (§1 Abs« 2 KäseVO) und für Käsezubereitung im Sinne des § 1 Abs« 3 KäseVO, nicht aber für Käse zugelassen sei, ergebe sich zwingend, daß das Verfahren der Beklagten, aus dem von der Molkerei gelieferten Käse einen anderen Käse herzustellen, gegen die KäseVO verstoße« a) Die Frage, ob die Herstellung eines Käses, im besonderen eines Doppelrahmfrischkäses, in allen Binzeivorgängen in einem einzigen Betriebe vorgenomen v/erden muß oder ob eine Arbeitsteilung zwischen mehreren Betrieben stattfinden darf, ist in der Käseverordnung nicht ausdrücklich geregelt» Der Meinung der Revision, daß sich das Verbot der Arbeitsteilung aus dem Sinn und Zweck der Verordnung ergebe, kann nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht ist ohne ersichtlichen Rechtsirrtum dem gerichtlichen Sachverständigen darin gefolgt, daß das von der Molkerei gelieferte Erzeugnis noch nicht für den Verzehr geeignet war und auch weder von der Molkerei noch von der Beklagten alo fertiges Lebensmittel angesehen wurde; vielmehr eiitnprach es der Absicht beider Beteiligten, dieses Produkt durch Salzen und Rühren (Homogenisieren) so zu verändern, daß es "tafelfertig”, also zur Abgabe an den Verbraucher geeignet wurde, während vor dieser Bearbeitung eine solche Abgabe nicht in betracht gezogen v/urde. Daraus ergibt sich nach dem Vorhergehenden, daß zur Zeit der Veräußerung von der Molkerei an die Beklagte noch keine Käsesorte im Sinne des § 4 Abs. 1 KäseVO "hergestellt" v/ar, so daß es auch keiner Verformung und Verpackung in den von der Anlage 1 vorgeschriebenen Größen und Gev/ichten bedurfte. ein Erzeugnis erst dann als Käse den Vertriebs- und Kennzeichnungsvorschriften der Käseverordnung unterliegt, wenn es zu dem Verzehr bestimmt ist, also den Zustand erreicht hat, in dem es nach dem Villen des Herstellers den Verbraucher erreichen soll«. Würde man der Ansicht der Revision folgen, so wäre im Sinzelfall, wenn überhaupt, so doch nur unter erheblichen Schwierigkeiten festzustellen, in welchem Zeitpunkt das aus Milch usw„ gewonnene Gemisch zu dem ersten Male als Käse bezeichnet werden kann, um in diesem Zeitpunkt eine "Zäsur im Herstellungsvorgang" anzunehmen, von der an die für den Vertrieb maßgeblichen Vorschriften der Käseverordnung anzuv/enden sind* Es ist kein Grund ersichtlich, der rechtlich 1 bb) Die Revision kann auch nicht mit dem Gesichtspunkt durchdringen, daß durch eine Arbeitsteilung die von der KäcevorOrdnung vorgeschriebene Überwachung vcroitclt würde« Zwar ist ihr zuzugeben, daß die Darlegungen des angefochtenen Urteils insov/eit von falschen Voraussetzungen ausgehen, als dort ausgeführt ist, der Sachverständige habe "des näheren dargelegt, daß Doppelrahmfrischkäoe einer solchen Qualitätsprüfung nicht unterliegt,M Tatsächlich ist der Sachverständige davon aus gegangen, daß die iin § 12 Abo« 4 KüseVO angeführten Überwachungsstellen nach den Vorschriften der Anlage 2 nur zur Überwachung der "beiden Güte-Höchststufen Markenkäse und Weichkäse Spitzenklasse" zuständig seien; für die Beantwortung der hier einschlägigen Frage läßt sich aber aus der Anlage 2 nichts gewinnen, da diese überhaupt nur Sondervorschriften für Llarkenkäse und Weichkäse Spitzenklasse enthalte Dagegen ergibt § 12 AbSe 1 KäseVO, daß in den Herstellerbetrieben die zu verarbeitende Milch oder Sahne überwacht werden muß, und § 12 Abs* 2 KäseVO bestimmt, daß Käseprüfungen stattzufinden haben, die nach Satz 2 bei Marlcenkäse und Weichkäse Spitzenklasse sogar monatlich vorgenommen werden müssen«, Daß auch Doppelrahmfrisclikäse diesen Prüfungen unterliegt, ergibt sich eindeutig aus Art»2 Abs.3 der Anlage 3 zur KäseVO, der auch für diese Käsesorte die Menge der einzusendendon Proben vorschreibt , 48, 51 zu § 3 IMG)c Danach kann ein Lebensmittel auf dem V/ege zu dem Verbraucher mehrmals in den Verkehr gebracht v/erden, etwa durch Überlassen vom Hersteller an den Großhändler, von diesem an den Kleinhändler und endlich von diesem an den Verbraucher; immer muß es sich aber um ein Weitergeben in Richtung auf den Verbraucher handeln; Vorgänge bei der Herstellung und im Bereich des Verbrauchers fallen nicht unter den Begriff (vgl«, Holthöfer-Juckenack-Uüse aaO Randn. Denn da es sich, wie schon dargelegt, boi der sogenannten Rohware noch nicht um Käse im Sinne des § 1 Abs. 1 KäseVO handelt, kann schon aus diesem Grunde ein Verstoß gegen § 4 Abs« 1 KäseVO durch die V/oitergäbe an den endgültigen Hersteller nicht in Betracht kommen. Ilorstcllerin ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum auch dem Hilfsantrag 1 b nicht stattgegeben, mit dem der Beklagten untersagt werden sollte, die dem Hersteller obliegende Kennzeichnung (§8 Abs. 1 KäseVO) auf ihrem Käse anzubringen.

Zitierte Normen: § 264 ZPO
HerstellerKäseVOVerbraucherKäseKlageänderungMolkereiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2109 032
VO über Käse, Schmelzkäse und Käsezubereitungen (Käseverordnung) v. 2. Juni 1951, BAnz Nr. 110, §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1
Die Verarbeitung eines von einer Molkerei gelieferten quarkähnlichen Milcherzeugnisses zu Doppclrahn-frischkäsc verstößt nicht gegen die Käseverordnung„
BGH, Urt. v. 23* Oktober 1963 - Ib ZH 29/62
OLG Köln LG Köln

Verkündet am 23. Okt» 63 tth Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
AG-, vertreten durch BH in *
der Rirraa Charles G- ___
ctei^Vorsitz enden des Vorstands, R
S^mstr . PP,
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 gegen
die Pirma Josef T
Inh. Josef T|
traße
 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigtcr:	Rechtsanwalt	Profc Br
 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Krüger-Nieland9 Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann und Br. Mösl
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Bezember 1961 wird auf Kosten dor Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte stellte im Jahre 1959 aus Quark und Butter ein Erzeugnis her, das sie unter der Marke	mit
 der Kennzeichnung "Doppelrahm-Frischkäse" vertriebe
 Die Klägerin, die den Doppelrahm-Frischkäse "GUH" herstellt, hielt das Herstellungsverfahren der Beklagten für unzulässig und erhob Unterlassungsklage mit dem Ziel, der Beklagten zu verbieten, ein aus einer Mischung von Quark und Butter hergestelltes Erzeugnis unter der Bezeichnung "Doppelrahmfrischkäse" und (oder) in der für Doppelrahmfrischkäse vorgeschriebenen Quadratform anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen; im Laufe des ersten Hechtszuges erstrebte sie außerdem das Verbot, einen DoppelrahmFrischkäse, den die Beklagte nicht im eigenen Betrieb hergestellt hat, in der für diese Käsesorte vorgeschriebenen Quadratform auszuformen und (oder) in der für die Sorte üblichen Aufmachung abzupacken und (oder)rait ihrem Hamen oder ihrer Firma zu kennzeichnen. Nachdem die Beklagte während des Rechtsstreits die angegriffene Herstellungsart aufgegeben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des auf die Mischung von Quark und Butter bezüglichen Verbots für erledigt.
Die Parteien streiten nunmehr über folgende von der Beklagten seither geübte Herstellungsv/eise:
Die Beklagte bezieht von einer Molkerei ein quarkähnliches Milchprodukt, das, in eine Kunststoffhülle verpackt, in Metallv/annen angoliefert wird. Jeder
 
Y/anne liegt ein bedruckter Zettel bei, der die Anschrift der Molkerei und die Angabe "Doppelrahm-Prischkäse 60 Poi.l1. Rohware'* enthalt» Dieses Erzeugnis lagert die Beklagte zunächst 24 bis 36 Stunden in einem Kühlraum, leitet es dann unter Zugabe von Salz durch eine Passiermaschine (Quarkmühle) und füllt es anschlief3end in eine Mischmaschine, in der es verrührt (homogenisiert) wird; die verrührte Masse wird sodann in einer automatischen Maschine abgepackt; die einzelnen Päckchen werden endlich als "Doppelrahm-Prischkäse" gekennzeichnet, in Kistchen verpackt und wieder im Kühlraum gelagert, bis sie in den Verkehr gelangen«
Mit dem nicht erledigten Verbotsantrag bekämpfte die Klägerin dieses von ihr ebenfalls für unzulässig gehaltene Verfahren, weil die Beklagte nach den Vorschriften der Käseverordnung weder als Hersteller noch als Pertiglagerer angesehen werden könne und sich deshalb in der Kennzeichnung des von ihr vertriebenen Produkts nicht als Herstellerin bezeichnen dürfe«
Das Landgericht hat nach Besichtigung des Betriebes der Beklagten die Klage abgewiesen, soweit die Hauptsache nicht erledigt war« Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst beantragt,
 der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlich zulässigen £eld- oder Haftstrafe zu verbieten,
 einen Prischkäse, den sie nicht im eigenen Betrieb hergestellt hat, in der für Doppel-rahmfrischkäse vorgeschriebenen Quadratform
 
auszuformen und/oder in der für Doppelrahmfrischkäse üblichen Aufmachung abzupacken und/oder mit ihrem Namen oder ihrer Firma so zu kennzeichnen, daß der Anschein erweckt wird, sie sei Hersteller des Käses, und ihn sodann zu vertreiben«
Sic trägt vor, dieMRohwaren, welche die Beklagte von der Molkerei bezieht, habe alle Eigenschaften eines Friochkäses und sei in Wahrheit bereits ein fertiger Käse. Die Beklagte mache daher aus Käse einen anderen Käse; das sei aber unzulässig« Der Herstellungsvorgang dürfe bei Käse nicht zwischen mehreren Betrieben aufgeteilt werden, da die vom Gesetz vorgesehenen Kontrollen sonst unmöglich gemacht würden. Da die von der Molkerei an die Beklagte gelieferte "RohY/are" mit einem Fettgehalt von 60 # ein "richtiger Doppelrahm-frischkäse'1 sei, der durch die Lieferung an die Beklagte in den Verkehr gebracht werde, verstießen sowohl die Molkerei als auch die Beklagte gegen die Vorschriften der Käseverordnung, nach denen ein solcher Käse nur geformt und verpackt in den Verkehr gebracht werden dürfe« Die Beklagte sei auch nicht "Fertiglager er” im Sinne des § 10 KäseVO. Denn von "Fertiglagern” könne nur gesprochen werden, wenn einerseits die Herstellung als solche beendet 3ei, der Käse aber während des Lagerno noch einen Reifungsvorgang durchzu demachen habe; das sei aber bei Frischkäse gerade nicht der Fall, da dieser möglichst sofort verbraucht und, wenn das nicht möglich ist, kühl gelagert werden müsse, weil er schon beim bloßen ’’Anreifen” nicht mehr verkchrsfähig sei« Im übrigen sei die gesamte
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Behandlung, der das MolkereierZeugnis bei der Beklagten unterzogen wird, nicht notwendig, um den Käse sum Verzehr geeignet zu machen; die Maschinenbearbeitung habe nur den Zweck, das Salz mit dem Käse zu vermischen, was nach der Käseverordnung nur dem Hersteller, also im vorliegenden Palle der Molkerei, erlaubt seio
 Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ferner neu vorgetragen, die Beklagte forme ihr Erzeugnis in quadratischen Stücken von 8 x 8 cm und im Gewicht von 125 g aus; da die Käseverordnung nur Stücke im Gewicht von 50 g und 62,5 g und in der Größe von 6 x 6 cm erlaube, verschaffe sich die Beklagte einen unlauteren Vorteil vor ihren Mitbewerbern„
Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug dementsprechend zuletzt beantragt, der Beklagten zu verbieten,
 Io a) aus dem von ihr als Aus gangs produkt benutzten, als "Doppelrahmfrischkäse 60 $ P.i.T. Rohware" bezeichneten Molkereiprodukt, das sie von einem Dritten erwirbt, einen Frischkäse herzustellen und zu vertreiben,
b) hilfsweise,
 solchen Frischkäse in der für Doppelrabra-Frischkäse vorgeschriebenen Quadratform auszuformen und/oder in der für Doppelrahm~ Frischkäse üblichen Aufmachung abzupacken und/oder mit ihrem Namen oder ihrer Firma zu kennzeichnen und ihn sodann zu vertreiben,
 
c) den Doppelrahm-Frischkäse "Köm|" im Format 3 x 8 cm und mit einem Gewicht von 125 g herzustellen und zu vertreiben«,
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen, im zweiten Rechtszug, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat den Anträgen zu 1 a und 1 c als unzulässiger Klageändorung widersprochen und im übrigen geltend gemacht, daß ihr Herstellungsverfahren unter jedem Gesichtspunkt zulässig sei, gleichgültig, ob man sie neben der Molkerei als Hersteller anseho, da es keine Vorschrift gebe, die eine Arbeitsteilung zwischen mehreren Herstellern verbiete, oder ob man mit dem Landgericht davon ausgehe, daß sic Fertiglagerer sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre zuletzt gestellten Anträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum in dem im zweiten Rechtszug neu gestellten Klageantrag 1c- Gewicht und Format des von der Beklagten vertriebenen Käses - eine Klageänderung (§ 264 ZPO) erblickt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen; sie wendet sich aber dagegen, daß das Obcrlandosgericht diese Klageiinderung nicht für
 sachdienlich erachtet und deshalb nicht zugelassen hat .
Io	Pas angefochtene Urteil führt aus, der Streit der Parteien darüber, wie das Erzeugnis der Beklagten beschaffen sei und ob es in der von der Beklagten geübten Weise hergeotollt werden dürfe, habe nichts mit der neu in den Rechtsstreit eingeführten Präge-zu tun, ob das vorgeschriebene Pormat und Gewicht überschritten werde. Es handele sich vielmehr insoweit um einen selbständigen neuen Streitpunkt, der weder als ein sich aus dem eigentlichen Streit um die Käseherstellung ergebender Hebenpunkt noch als ein Punkt von untergeordneter Bedeutung ansusehen sei, da die Weiterverwendung der von der Beklagten nach ihrem unwidersprochenen Vortrag zu dem Preis von 50o 000 DM beschafften automatischen Abpackmaschine für sic existenzwichtig sei» Die Beklagte verpacke ihr Erzeugnis seit Jahren in der nun beanstandeten Weise; da die Klägerin, obwohl ihr das nicht unbekannt geblieben sein könne, mit ihrem diesbezüglichen Angriff erst im Berufungsverfahren hervorgetreten sei, sei sie bis dahin ersichtlich selbst der Auffassung gewesen, daß keine Veranlassung bestanden habe, den Streit um die Herstellung mit dem Streit um Form und Größe des von der Beklagten vertriebenen Käses zu verbinden. Die Klageänderung könne nicht als sachdienlich angesehen werden, da keine entscheidenden Gesichtspunkte für die Verbindung der beiden Streitpunkte sprächen.
2. Demgegenüber macht die Revision geltend, der Beruf ungcrichter habe übersehen, daß für dio Präge der
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Sachdienlichkeit einer Klageänderung der wirtschaftliche oder rechtliche Zusammenhang der Ansprüche unerheblich sei; er habe aus der Tatsache der Klageänderung als solcher rechtsirrig auf die mangelnde Sachdienlichkeit geschlossen; er habe diese rechtsfehlerhaft schon deshalb verneint, weil die Klageänderung schon im ersten Rechtszug hätte vorgenoramen werden können; er habe zudem den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit auch insofern verkannt, als er den entscheidenden Gesichtspunkt der • Prozeßwirtschaftlichkeit außer Betracht gelassen habe«
Biese Revisionsangriffe dringen im Ergebnis nicht durch o
3° Bie Verneinung einer Xlageänderung als sachdienlich ist der Bachprüfung in der Revisionsinstanz nur daraufhin unterworfen, ob der Tatsachenrichter den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat (3GHZ 1, 65, 71; 16, 317, 322). Dabei kommt es für die Präge der Sachdienlichkeit auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient und einem andernfalls zu gev/ärtigenden neuen Rechtsstreit vorbeugt; in diesem Rahmen ist es ohne Belang, ob die Zulassung der Klageänderung weitere Erklärungen der Parteien und neue Beweiserhebungen notwendig macht, da nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien für die Präge der Sachdienlichkeit maßgebend ist» Es kann sohin nicht als sachdien-
 
lieh angesehen werden, wenn der Kläger durch die Zurtickweisung der Klageänderung geradezu zur Erhebung einer neuen Klage gedrängt wird« Ebenso ist es für die Präge der Sachdicnlichkeit unerheblich, ob durch die Zulassung der Klageänderung für die geänderte Klage eine Tatsacheninstanz verloren geht (HG JW 1935? 2897; BGH HJ'V 1951, 311)«
Das angefochtene Urteil bietet nach dem Zusammenhang seiner Gründe keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht das ihm obliegende Ermessen falsch gehandhabt hätte« Zwar würde der Gesichtspunkt, daß der neu eingeführte Klageantrag 1 c im Rahmen der aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs erhobenen Ansprüche der Klägerin nicht als Uebenpunkt, sondern als selbständiger Streitpunkt anzusehen ist (3U 12), für sich allein nicht zur Verneinung der Sachdienlichkeit führen können, da er lediglich als Hinweis darauf dienen kann, daß es sich insoweit tatsächlich um eine Klageänderung (§ 264 ZBO) und nicht nur um eine Klageerweiterung (§ 268 Nr« 2 ZPO) handelt« Auch die für die Beklagte ausschlaggebende wirtschaftliche Bedeutung der Klageänderung. spräche nicht gegen deren Sachdienlichkeit; denn eine mit demselben Ziele neu erhobene Klage hätte keine anderen wirtschaftlichen Folgen, so daß in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen werden muß, ob nach der Lebenserfahrung Abpackmaschinen in der Regel ohne allzu große Schwierigkeiten und Kosten auf andere Formate eingestellt werden können« Soweit die Darlegungen des Berufungsgerichts darauf schließen lassen könnten, das neue Vorbringen der Klägerin sollte in - mindestens entsprechender - Anwendung des § 529 Abs. 2 und 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden,
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wäre das rechtlich bedenkliche Denn die Zulässigkeit einer Klageänderung bestimmt sich auch in der Berufungsinstanz ausschließlich nach Maßgabe der §§ 264, 523 ZPO für die Vorschriften über die Zurückweisung nachträglich vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ § 279, 529 ZPO) ist in einem solchen Palle kein Raum (BGH LM § 264 ZPO Hr. 6).
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß der Berufungsrichter es für entscheidend angesehen hat, das Gericht würde durch Zulassung der Klageänderung zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen und bis dahin zwischen den Parteien überhaupt nicht vorhandenen Streitstoffs genötigt werden«
Da eine Klageänderung, die zu solchen Folgen führt, nicht als- prozeßv/irtschaftlich angesehen v/orden kann (vgl« BGH LM § 523 ZPO Ilr« 1), kann eine Überschreitung der dem Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens gezogenen Grenzen nicht angenommen werden, auch wenn er sich nicht ausdrücklich mit der “Frage der Prozeß-Wirtschaftlichkeit auseinandergesetzt hat« Die Nichtzulassung der Klageänderung ist daher im Ergebnis aus Rechtegründen nicht zu beanstanden,
 Bo Auch in übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg»
I. Baß die Verordnung über Käse, Schmelzkäse und Käsezubereitungen - KäseVO - vom 2. Juni 1951 (BAnz Nr« 110), zuletzt geändert durch VO vom 4« November 1961 (BAnz ITr, 220), auf deren Vorschriften die Klägerin ihre Unterlassungsansprücho gründet, wirksam zustande gekommen und geltendes Recht ist, hat der erkennende
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Senat im Beschluß vom 18« September 1963 - Ib Z?>
21/62 - im einzelnen dargelegt•
II. Mit ihrem Hauptantrag, den das Berufungsgericht als sachdienliche Klageänderung zugelassen hat, begehrt die Klägerin, der Beklagten zu verbieten, aus dem von einer Molkerei bezogenen "Doppelrahm-Frischkäse 60 'p Poi.lo Rohware" einen Frischkäse herzustellen und zu vertreiben; dabei geht der Streit im wesentlichen darum, ob ein Käse, wie die Klägerin meint, nach den Vorschriften der Käseverordnung in einem einheitlichen Herstellungsvorgang in einem einzigen Betriebe hergestellt werden muiß oder ob - entsprechend der Handhabung durch die Beklagte - die Fertigung des für den Vertrieb an die Verbraucher bestimmten Erzeugnisses auf mehrere nacheinander tätig werdende Betriebe aufgeteilt werden kann.
Io Das Berufungsgericht führt aus, die Rohware, welche die Beklagte von der Molkerei bezieht, sei noch kein fertiger Käse. Um Speisequark könne es sich nicht handeln, da dieser höchstens 50 $ F.i,T. enthalten dürfe (Anlage 1 A 4 zur KäseVO i.V.mo § 2 Hr. 2 bis 8 KäseVO), während die "Rohware" mit 60 # P.i.Te den Fettgehalt eines Doppelrahmkäses (§ 2 Br. 1 KäseVO) aufv/eise. Trotz dieses Fettgehalts sei die "Rohware" noch koin Doppelrahmfrischkäse im Sinne der Anlage 1 A 4 zur KäseVO, sondern lediglich ein Zwischenprodukt oder Halbfabrikat, da sie, um tafelfertig zu werden, noch der von der Beklagten vorgenommenen Arbeitsgänge bedürfe, die der gerichtliche Sachverständige eingehend als Fertigungsvorgänge charakterisiert habe. Der von der Beklagten vertriebene
m
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"KöflB"-Käse werde daher in zwei betrieben her gestellt, und zwar "unmittelbar und abschließend allein" von der Beklagten»
Das sei rechtlieh zulässig» Zwar dürften gemäß § 4 KäseVO nur die in der Anlage 1 aufgeführten Käsesorten hergestellt ».a verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden; die Abgabe der "Rohware" an die Beklagte sei auch ein "Inverkehrbringen" im Sinne dieser Vorschrift, doch beziehe sich diese nur auf fertige Käsesorten; darüber hinaus meine die Vorschrift mit dem "Inverkehrbringen" nur eine Abgabe an den Letztverbraucher, da nur dieser nach dem Sinn und Zweck der Käseverordnung geschützt werden solle» Dies ergebe sich auch aus § 20 Abs» 1 KäseVO,der die Kennzeichnungspflicht für ausländischen Käse ausdrücklich nur dem Einzelhandel auferlege» Auch die Regelung des § 10 Abs» 1 KäseVO für den Pcrtiglagerer zeige, daß der Verordnungsgeber von der Verteilung der Herstellung auf mehrere Betriebe ausgehe»
2. Die Revision trägt vor, dieses Ergebnis sei unter Verstoß gegen den § 286 ZPO gewonnen worden» Das Berufungsgericht habe einen Antrag der Klägerin, einen "Obergutachter" darüber zu vernehmen, daß die Beklagte "aus Käse einen anderen Käse herstelle", mit der Begründung abgelehnt, auf diese Präge komme es nicht an, und habe gleichwohl festgestellt, das von der Molkerei bezogene Erzeugnis sei kein fertiger Käse; es habe zudem die entgegenstehende Meinung eines von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens und das Geständnis der Beklagten im Schriftsatz vom 6« September
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1961, daß der !,von der Molkerei bezogene Rohkäse selbst Käse’* sei, außer Betracht gelassen«
Sachlich-rcchtlich verstoße die Auffassung des Berufungsrichters gegen den § 1 Abs« 1 KäseVO, der die allein maßgebliche Begriffsbestimmung für Käse enthalte; daß nach dieser auch die "Rohware” Käse sei, könne nicht bezweifelt werden« Da aber Käse als Grundstoff zv/ar für Schmelzkäse (§1 Abs« 2 KäseVO) und für Käsezubereitung im Sinne des § 1 Abs« 3 KäseVO, nicht aber für Käse zugelassen sei, ergebe sich zwingend, daß das Verfahren der Beklagten, aus dem von der Molkerei gelieferten Käse einen anderen Käse herzustellen, gegen die KäseVO verstoße«
Diese Revisionsangriffe sind unbegründet«
3o Rach § 1 Abs« 1 KäseVO ist Käse das aus Milch, Sahne (Rahm), teilweise oder vollständig entrahmter Milch (Magermilch), Buttermilch, Ziegenmilch, Schafmilch oder Geinischen dieser Flüssigkeiten, gegebenenfalls unter Verwendung von Molke, Wasser, Kochsalz, Pilz-und Bakterienkulturcn, durch Säuerung oder Zusatz von lab gewonnene Gemisch, das amtlich sugelassene Farbstoffe enthalten kann und entweder frisch oder in verschiedenen Graden der Reife zu dem Verzehr bestimmt ist. Dazu bestimmt § 4 Abs. 1 KäseVO, daß nur die in der Anlage 1 aufgeführten Käsesorten mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen und festgesetzten Fettstufer in den festgesetzten Formen, Größen und Gcwichtsstufer hergestcllt, angeboten, zu dem Verkauf vorrätig gehalten; feilgohalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen«.
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A
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Kin Doppelrahmfrischkäoe darf nach Anlage 1 Absehn. A 4 nur in der Fettstufe als Doppelrahmkäse, also nach § 2 Nr. 1 KäseVO mit einem Mindestfettgehalt von 60 v»H, in der Trockenmasse (60 v.H. i.T.) hergestellt und muß in den in Anlage 1 Abschnitt C 4 festgelegten Formen und Größen verkaufsfertig gehalten v/erden.
a)	Die Frage, ob die Herstellung eines Käses, im besonderen eines Doppelrahmfrischkäses, in allen Binzeivorgängen in einem einzigen Betriebe vorgenomen v/erden muß oder ob eine Arbeitsteilung zwischen mehreren Betrieben stattfinden darf, ist in der Käseverordnung nicht ausdrücklich geregelt» Der Meinung der Revision, daß sich das Verbot der Arbeitsteilung aus dem Sinn und Zweck der Verordnung ergebe, kann nicht gefolgt werden»
an) Unter ’'Herstellen" eines Lebensmittels versteht die Rechtsprechung alles von Menschen unmittelbar oder mittelbar bewirkte Geschehen, das ohne weiteres oder in fortschreitender Entwicklung ein bestimmtes körperliches Ergebnis zustande bringt (RGSt 41, 207); ist das beabsichtigte Produkt fertiggestellt, hat also das Lebensmittel einen Zustand erreicht, in dem es, ohne daß besondere weitere Maßnahmen erforderlich v/ären, an den Verbraucher abgegeben wird oder doch abgegeben werden kann, so ist das Herstellen beendet (vgl. BayObLGSt 1962, 102, 10$). Dabei kommt es auf die Absicht des Herstellers in der Weise an, daß die Herstellung des Lebensmittels erst vollendet ist, wenn es in seinem Sinne fertig ist, mag auch schon in einer früheren Entwicklungsstufe ein zu menschlichem Genuß geeigneter Gegenstand entstanden sein (vgl» Holthöfer-
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 Juckenack-NÜse, Deutsches Lehensmittelrecht, 4.Aufl. Randn. 33 zu § 3 LMG). Grundsätzlich wird davon ausgegangen, daß einzelne Herstellungsvorgänge von verschiedenen Personen bewirkt werden können (RG DJZ 1907, 969).
Das Berufungsgericht ist ohne ersichtlichen Rechtsirrtum dem gerichtlichen Sachverständigen darin gefolgt, daß das von der Molkerei gelieferte Erzeugnis noch nicht für den Verzehr geeignet war und auch weder von der Molkerei noch von der Beklagten alo fertiges Lebensmittel angesehen wurde; vielmehr eiitnprach es der Absicht beider Beteiligten, dieses Produkt durch Salzen und Rühren (Homogenisieren) so zu verändern, daß es "tafelfertig”, also zur Abgabe an den Verbraucher geeignet wurde, während vor dieser Bearbeitung eine solche Abgabe nicht in betracht gezogen v/urde. Daraus ergibt sich nach dem Vorhergehenden, daß zur Zeit der Veräußerung von der Molkerei an die Beklagte noch keine Käsesorte im Sinne des § 4 Abs. 1 KäseVO "hergestellt" v/ar, so daß es auch keiner Verformung und Verpackung in den von der Anlage 1 vorgeschriebenen Größen und Gev/ichten bedurfte.
Dieses aus dem Begriff des "Herstellens" gewonnene Ergebnis stimmt mit der von der Revision herangezogenen Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 KäseVO überein, v/onn auch in anderem als dem von der Revision vorgotragenen Sinne. Danach ist nämlich Käse jenes näher beschriebene Gemisch, das ... "zu dem Verzehr bestimmt ist". Auch daraus ist zu schließen, daß
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ein Erzeugnis erst dann als Käse den Vertriebs- und Kennzeichnungsvorschriften der Käseverordnung unterliegt, wenn es zu dem Verzehr bestimmt ist, also den Zustand erreicht hat, in dem es nach dem Villen des Herstellers den Verbraucher erreichen soll«. Die Klägerin hat aber selbst nicht vorgetragen, daß sich bereits die von der Molkerei gelieferte Ware in einem solchen Zustand befunden habe«
Würde man der Ansicht der Revision folgen, so wäre im Sinzelfall, wenn überhaupt, so doch nur unter erheblichen Schwierigkeiten festzustellen, in welchem Zeitpunkt das aus Milch usw„ gewonnene Gemisch zu dem ersten Male als Käse bezeichnet werden kann, um in diesem Zeitpunkt eine "Zäsur im Herstellungsvorgang" anzunehmen, von der an die für den Vertrieb maßgeblichen Vorschriften der Käseverordnung anzuv/enden sind* Es ist kein Grund ersichtlich, der rechtlich	1
dazu Veranlassung gäbe, den Ablauf der einzelnen Herstellungsvorgänge in dieser Weise aufzuteilen, so daß auch kein Anlaß besteht zu prüfen, ob die Auffassung der Revision etwa auch dazu führen müßte,	,
oino Arbeitsteilung ähnlich der von der Beklagten geübten auch für räumlich getrennte Fertigungs-stätten ein und desselben Betriebes zu verbieten«,
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bb) Die Revision kann auch nicht mit dem Gesichtspunkt durchdringen, daß durch eine Arbeitsteilung die von der KäcevorOrdnung vorgeschriebene Überwachung vcroitclt würde« Zwar ist ihr zuzugeben, daß die Darlegungen des angefochtenen Urteils insov/eit von falschen Voraussetzungen ausgehen, als dort
 ausgeführt ist, der Sachverständige habe "des näheren dargelegt, daß Doppelrahmfrischkäoe einer solchen Qualitätsprüfung nicht unterliegt,M Tatsächlich ist der Sachverständige davon aus gegangen, daß die iin § 12 Abo« 4 KüseVO angeführten Überwachungsstellen nach den Vorschriften der Anlage 2 nur zur Überwachung der "beiden Güte-Höchststufen Markenkäse und Weichkäse Spitzenklasse" zuständig seien; für die Beantwortung der hier einschlägigen Frage läßt sich aber aus der Anlage 2 nichts gewinnen, da diese überhaupt nur Sondervorschriften für Llarkenkäse und Weichkäse Spitzenklasse enthalte Dagegen ergibt § 12 AbSe 1 KäseVO, daß in den Herstellerbetrieben die zu verarbeitende Milch oder Sahne überwacht werden muß, und § 12 Abs* 2 KäseVO bestimmt, daß Käseprüfungen stattzufinden haben, die nach Satz 2 bei Marlcenkäse und Weichkäse Spitzenklasse sogar monatlich vorgenommen werden müssen«, Daß auch Doppelrahmfrisclikäse diesen Prüfungen unterliegt, ergibt sich eindeutig aus Art»2 Abs. 3 der Anlage 3 zur KäseVO, der auch für diese Käsesorte die Menge der einzusendendon Proben vorschreibt ,
Auf diesem Irrtum beruht jedoch das angefochtene Urteil nicht. Denn die vorgeschriebene Überwachung kann in gleicher V/oise durchgeführt werden, ob ein oder zwei Betriebe an der Herstellung beteiligt sind; es wäre nicht einzusehen, warum nicht die Prüfung der Milch (§ 12 Abo«, 1 KäseVO) bei der Molkerei und die Prüfung des fertigen Käses (§ 12 Abs, 2 KäseVO) bei der Beklagten vorgenommen werden kann, ohne daß für den Verbraucher ein Nachteil oder eine
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Gefährdung zu befürchten wäre, zu demal § 12 Abs» 2 Satz 2 Kä3eV0 in gewissen Fällen eine Aufteilung der Käseprüfung zwischen Hersteller und Fertiglagerer in Kauf nimmt« Daß für Verpackung und Transport zwischen Molkerei und der Beklagten eine ungünstige Beeinflussung des Lebensmittels nicht einmal behauptet ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargetan■
cc) Boi dieser Sachlage bedurfte es nicht mehr des von Berufungsrichter angesteilten Vergleichs mit § 20 KäseVO, der für die hier anzustellende Erörterung nur von geringem Wert ist, weil es sich dabei um eine Sondervorschrift für die Kennzeichnung ausländischen Käses handelt, die nur die neben der ausländischen Bezeichnung notwendige Kennzeichnung in deutscher Sprache zu dem Gegenstand hat»
b)	Damit erweist sich auch die Auffassung der Revision als unbegründet, die Molkerei und die Beklagte verletzten im Zusammenwirken den § 4 Abs«1 KäseVO dadurch, daß sie Käse - nämlich die ’’Rohware" -vorschriftswidrig in den Verkehr brächten«
Rechtsirrig i3t zwar die Meinung des Berufungsge-' richts, unter "Inverkehrbringen" im Sinne der genannten Vorschrift sei nur ein Überlassen des Käses an den Letztverbraucher zu verstehen« Es ist kein Grund ersichtlich, der dazu zwänge, den Begriff des "Inverkehrbringens" für die Käseverordnung anders auczulcgen als im gesamten übrigen Lebensmittelrecht, in dem der Begriff, den das Gesetz selbst nicht erläutert, aus dem Sinn des Gesetzes
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abgeleitet und allgemein dahin verstanden wird? daß darunter jeder Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf dem Wege vom Hersteller zu dem letzten Verbraucher fällt (BGH in Holthöfer-Uüse, Sammlung lebonsmittelrechtlicher Entscheidungen - IRE - 1, 82; BayObLGSt 1961, 194 mit zahlreichen Hachv/eiscn; Holthöfer-Juckenack-Rüse Randn. 48, 51 zu § 3 IMG)c Danach kann ein Lebensmittel auf dem V/ege zu dem Verbraucher mehrmals in den Verkehr gebracht v/erden, etwa durch Überlassen vom Hersteller an den Großhändler, von diesem an den Kleinhändler und endlich von diesem an den Verbraucher; immer muß es sich aber um ein Weitergeben in Richtung auf den Verbraucher handeln; Vorgänge bei der Herstellung und im Bereich des Verbrauchers fallen nicht unter den Begriff (vgl«, Holthöfer-Juckenack-Uüse aaO Randn.
53 Abs. 4)*
Auch dieser Rechtsirrtum gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Denn da es sich, wie schon dargelegt, boi der sogenannten Rohware noch nicht um Käse im Sinne des § 1 Abs. 1 KäseVO handelt, kann schon aus diesem Grunde ein Verstoß gegen § 4 Abs« 1 KäseVO durch die V/oitergäbe an den endgültigen Hersteller nicht in Betracht kommen. Es mag deshalb dahinstehen, ob die Übertragung der Verfügungsgewalt zur Vollendung der Herstellung nach der vorstehenden Begriffsbestimmung überhaupt ein '*Inverkehrbringen” wäre oder ob der Käse erst mit der Weitergabe durch die Beklagte als ’’fertige Käcooorte" zu dem ersten Male in den Verkehr gebracht würde.
 
c)	Da die Herstellungsweise der Beklagten nicht gegen die Käseverordnung verstößt, erübrigt sichrdie Prüfung, ob die Klägerin aus einem etwaigen Verstoß wettbev/erbs-rechtliche Ansprüche auf Unterlassung herleiten könnte; auf das mit der Revision wiederholte diesbezügliche Vorbringen der Klägerin auf S. 24 - 26 ihres Schriftsatzes vom 30. November I960 muß daher nicht eingegangen werden.
III. Da die Beklagte nach den Darlegungen unter B II 3
Ilorstcllerin ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum auch dem Hilfsantrag 1 b nicht stattgegeben, mit dem der Beklagten untersagt werden sollte, die dem Hersteller obliegende Kennzeichnung (§8 Abs. 1 KäseVO) auf ihrem Käse anzubringen.
IV. Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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