Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Dezember 1961 gab die Klägerin im eigenen Hamen insgesamt 27 ExpreßgutSendungen Schnittblumen auf dem badischen Bahnhof Bf^^bei der Beklagten zur Beförderung nach Die Klägerin bezeichnete auf den Expreßgutkarten als Empfängerin dieser Sendungen: "Firma Blumenhandel, die An- Nach diesem Telefongespräch fuhr mit in dessen Personenkraftwagen zur Expreßgutabfertigung in rBBMHHIV' H^Usteilte sich dort unter dem Namen "SfliB^B” als Fahrer der Firma vor und verlangte die Aushändigung der Blumen. Die Firma fhat für die gelieferten Blumen kein Geld erhalten Die Klägerin verlangt Schadenersatz mit der Begründung, die Beklagte habe sämtliche 27 Blumensendungen an einen Unberechtigten ausgehändigt und hafte daher aus dem Beförderungsvertrag auf Ersatz des der Firma standenen Schadens. Sie hat vorgetragen, H^p sei Partei des zwischen ihm und der Firma BUB) abgeschlossenen Kaufvertrages geworden und damit auch zu dem Empfang der Blumensendungen berechtigt gewesen. i, Hierzu führt das Berufungsgericht zunächst aus: Nach § 454 HGB, §§ 42 Abs.1, 82 Nr. X EVO hafte die Eisenbahn für den Schaden, der durch Verlust von Expreßgut in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehe, es sei denn, daß der Schaden u.a. durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht worden sei. Bin Verlust des Gutes im Sinne dieser Bestimmungen sei auch gegeben, wenn die Bahn das Gut an eine nicht zu dem Empfang berechtigte Person ausgehändigt habe und diese Person nicht mehr in der Lage sei, das Gut herauszugeben. Der Ansicht der Beklagten, die Blumen seien an den berechtigten Empfänger ausgeliefert worden, weil in Wirklichkeit derjenige gewesen sei, der nach dem Willen der Verkäuferin, der Eirma B^^^ die Blumen habe erhalten sollen, könne nicht gefolgt werden. dessen Auftraggeber und dem, der das zur Beförderung aufgegebene Gut letztlich erhalten solle, müßten für die Feststellung der Empfängereigenschaft außer Betracht bleiben; denn diese Rechtsbeziehungen seien nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages und die Eisenbahn könne sie nicht kennen, Bie Eisenbahn könne und dürfe daher die Empfangsberechtigung > nur in formeller Hinsicht, d.h. nur an Hand der Angaben in der Expreßgutkarte überprüfen und ermitteln; die materielle Empfangsberechtigung sei insoweit ohne Bedeutung. Von der Eisenbahn könne nicht verlangt werden, daß sie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger und dem Absender bzw. Zu Unrecht meint die Revision, ein "Verlust" des Gutes im Sinne der einschlägigen Bestimmungen könne deshalb nicht angenommen werden, weil das Berufungsgericht als richtig unterstellt habe, daß der Kaufvertrag mit als Vertragspartner und nicht etwa mit der nicht existierenden Firma TtKKKKKB abgeschlossen worden sei. Firma B^H^werden wollte und auch geworden sei, mit dem unstreitigen Sachverhalt vereinbar ist, wonach die Firma B^|^nicht etwa mit dem, "den es angeht", sondern mit der "Blumenhandlung DflIHHB" in abschließen wollte* Denn dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß für die Frage, wer nach dem Beförd e r - u, ngsvertrag zur Empfangnahme des Gutes berechtigt ist, die Hechtsbeziehungen zwischen den Personen, zwischen denen sich nach materiellem Hecht der Güteraustausch vollziehen soll, ohne Belang sind. 3. Beehtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch bejaht, daß die Firma D^||^durch den Verlust des Gutes einen Vermögensschaden erlitten habe,. Auch wenn davon ausgegangen werde, so legt das Berufungsgericht dar, daß Vertragspartner des Kaufvertrages geworden sei und die Firma B^fj^eine Kaufpreisforderung gegen ihn erlangt habe, so sei doch diese Forderung wirtschaftlich wertlos, da sie wegen der. Für den Eintritt des auf dem Verlust des Gutes beruhenden Vermögensschadens sei die Falschauslieferung der Blumensendungen an B^pauch adäquat kausal gewesen, d.h. die Möglichkeit des Schadenseintritts habe nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen. Zu Unrecht meint die Revision demgegenüber, der Schaden sei nicht dadurch entstanden, daß die Beklagte die Sendungen an H^P statt an eine Firma Upppppp ausgeliefert habe, sondern vielmehr dadurch, daß der Käufer und Bezugsberechtigte zahlungsunfähig gewesen sei. Soweit die Beklagte die Ursächlichkeit der Auslieferung der Blumen an HpJ^für den eingetretenen Schaden weiterhin mit der Überlegung in Zweifel ziehen will, daß der gleiche Schaden auch eingetreten wäre, wenn Hp|Pdie Blumen unter seinem wahren Hamen bestellt und unter Vorlage seines Personalausweises abgeholt hätte, so ist dem folgendes entgegenzuhalten. Da sie aber davon ausgehen konnte, die Beklagte werde die Blumen nur an den von ihr benannten Empfänger nach ordnungsgemäßer Prüfung seiner Empfangslegitimation ausliefern, brauchte sie nicht damit zu rechnen, mit ihren Ansprüchen auf einen unbekannten, nur durch Zufall später ermittelten Betrüger verwiesen zu werden. Hach der Lebenserfahrung aber ist die Gefahr, daß jemand Waren bestellt, die er nicht bezahlen kann, sehr viel geringer, wenn der Besteller davon ausgehen muß, sie nur auf seinen wahren Namen gegen entsprechende Legitimation ausgehändigt zu erhalten, als wenn ihm ermöglicht wird, die Waren auf fingierten Namen ohne Nachprüfung seiner Empfangsberechtigung ausgeliefert zu erhalten. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die - ein Verschulden nicht voraussetzende -Haftung der Eisenbahn aus § 454 HUB, § 82 EVO entfällt, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht ist. 1. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, ein eigenes Verschulden der Klägerin sei nicht festzustellen. Die diensttuenden Beamten hätten HfB das Gut ausgehändigt, obwohl dieser sich nicht habe ausweiaen und auch keine Vollmacht habe vor-zeigen können und obwohl die Beamten festgestellt hätten, daß die Firma BflHHHpnicht im Telefonbuch verzeichnet gewesen sei. Denn der Tatrichter hat, wie noch darzulegen ist, bei der Würdigung der Kausalkette, die zu dem Verlust des Dütes führte, den Umstand, daß die Firma sich in leichtfertiger Weise ohne jegliche Nachprüfung der Personalien von auf die Bestellung einließ und eine nicht existierende Firma als Empfängerin angab, bereits als mitwirkendes Verschulden der Firma zu Lasten der Klägerin bei der Schadensverteilung nach § 254 BGB berücksichtigt. Die Frage, ob sich die Klägerin ein Verschulden der Firma zurechnen lassen muß, hat das Berufungs- Der Grundsatz von Treu und Glauben läßt es auch in solchen Fällen nicht zu, einen Drittschaden gegen den Schädiger geltend zu machen, ohne daß dabei der Umstand berücksichtigt wird, daß der Dritte selbst die gefährliche Lage geschaffen oder mitgeschaffen hat, in der sich der vom Schädiger zu vertretende Beitrag zur Schadensentstehung auswirken konnte? Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß das Verhalten der Firma soweit es für den eingetretenen Schaden ursächlich war, der Klägerin zugerechnet. Die Firma habe die Blumen an (alias ohne eine für ein derart großes Kreditgeschäft erforderliche Überprüfung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Kunden geliefert und dadurch ihre eigenen Interessen nicht genügend gewahrt; Hätte sie Ausweispapiere von Helm über seine Person und das von ihm angeblich betriebene Gewerbe verlangt, so wäre das Betrugsmanöver und damit der Eintritt des Schadens verhindert worden. Der Schaden hätte daneben auch noch durch die Absendung eines Bestätigungsschreibens, wie es bei Geschäften dieses Umfanges unter Kaufleuten allgemein üblich sei, vermieden werden können. Denn dadurch sei verursacht worden, daß in dem Beförderungsvertrag zwischen den Parteien die nicht existierende Firma a-lß Empfängerin des Gutes vereinbart worden sei. Außerdem habe das leichtfertige Verhalten der Firma B^^ ermöglicht, den Bediensteten der Beklagten nähere Angaben über Art und Umfang des Expreßgutes zu machen; das habe wiederum mit dazu beigetragen, daß H^^die Blumensendungen ausgeüiefert worden seien. Soweit nicht der Inhaber der Firma persönlich, sondern Angestellte die genannten Unterlassungen begangen hätten, müsse sich die Firma B^|^^und damit auch die Klägerin diese nach § 278 BGB anrechnen lassen. Denn selbst wenn dies nicht' zutreffen sollte, ist es nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, wenn das Berufungsgericht angesichts der besonderen Fallgestaltung es als leichtfertig angesehen hat, wenn die Firma obwohl sie sich nicht im geringsten über die Person von H^^und das angeblich von ihm betriebene Gewerbe unterrichtet hatte, es unterließ, wenigstens durch Absenden eines Bestätigungsschreibens die Existenz der angeblichen Blumenhandlung überprüfen. b) Andererseits kann jedoch auch der Revision nicht in ihrer ^Meinung gefolgt werden, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Mitverursachung durch die Firma BflBP ’’übersehen”, daß die Angestellte der Firma B^^, Frau Ba|H^ (jetzt Frau dem Komplott gehört habe”. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht nicht der Frage nachgegangen sei, ob diese Angestellte im Zusammenwirken mit den Betrügern” vorsätzlich den Schaden herbeigeführt habe, ob also BÜ^ ’’weitgehend ein Opfer seiner eigenen Angestellten BaflfBV geworden sei. 5« a) Hinsichtlich eines Verschuldens der Eisenbahn hat das Berufungsgericht ausgeftihrt, der Nachweis der Empfangsberechtigung beim Abholen von Expreßgut sei in der Regel die ’’Avis-Karte” ^ bei Zweifeln über die Empfangs-berechtiguug sei die legitimation des Abholers näher zu prüfen. Schließlich hättejn die Sendungen an BiJ(^auch nicht deshalb ausgeliefert werden dürfen, weil dieser in der Lage und bereit gewesen) sei, die mit den einzelnen Sendungen verbundenen Nachnahmegebühren zu zahlen. Die Bediensteten der Lcklagijen hätten nach allem erkennen können und müssen, daß ein Schaden entstehen könne, wenn sie das Gut an einen nicht zu dem Empfang Berechtigten auslieferten. Bas Berufungsgericht hat das Verschulden der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt; es hat weder gegen die Denkgesetze verstoßen, noch allgemeine Erfahrungssätze verletzt; seine Folgerung ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. 6. Da die Beklagte ein Verschulden an dem Schaden trifft, andererseits sich die Klägerin das leichtfertige Verhalten der Firma BpD zurechnen lassen muß, hat das Berufungsgericht eine Schadensverteilung nach § 254 BGB vorgenommen und dazu ausgeführt, der Schaden sei von der Beklagten und der Firma B^pp in gleichem Maße verursacht worden. Das Verhalten der Firma Bfl|M habe die zeitlich erste Ursache für den Schaden gesetzt, der dann durch das Handeln der Bediensteten der Beklagten verwirklicht worden sei, Beide Teile hätten auch in gleichem Maße leichtfertig gehandelt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein HÖB § 454; EVO §§ 37, 41 Abs. 1 Wer Empfangsberechtigter bei einem mit der Bundesbahn abgeschlossenen Güterbeförderungsvertrag ist, richtet sich allein danach, wer vom Absender als Empfangsberechtigter bezeichnet worden ist. Bei Expreßgutsendungen ist das derjenige, an den nach dem Inhalt der Expreßgutkarte das Gut ausgeliefert werden soll. Auf die Rechtsbeziehungen der Personen, zwischen denen sich der Güteraustausch nach materiellem Recht vollziehen soll, kommt es insoweit nicht an. BGH, Grt. v. 4. Februar 1066 - Ib ZR 28/65 - OLG Hamm/West LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib_M_2§M URTEIL Verkündet an, 4. Februar 1966 Wüst, Justizhauptsekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Deutsche Bundesbahndirektion BSHR)latz9, diese vertreten durch ihren Präsidenten, ebenda, Beklagten, Revisionsklägerin und ^ Anschlußrevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,h.c gegen die ___Transport CmbH, Fi traße vertreten durch ihren , ebenda, Klägerin, Revisionsbeklagte und Ans chlußrevisi onsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 i Der Ib-ZivilSenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4- Februar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter;Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Al ff für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf« vom 26. November 1964 werden zurüekgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat im Rahmen ihres Speditionsbetriebes für Rechnung und im Auftrag der italienischen Blumenexportfirma BUHR Maria Teresa und Agostino in VflBIHB d 'AflHHPmehrere Sendungen Schnittblumen zur Expreßgutbeförderung durch die Beklagte aufgegeben. Mit ihrer Klage macht sie den Schaden geltend, der ihrer italienischen Auftraggeberin durch angebliche Falschauslieferungen der Blumensendungen entstanden sein soll. Am 27. November 1961 suchten die Blumenhändler Bo sowie der Schlosser Hi die Blumenexportfirma Bd^in ^' AflHHFau^ ° Sit hatten von vornherein vor, Blumen zu bestellen, ohne diese zu bezahlen. der mit dem Inhaber der Firma B| bekannt war, stellte HH als den Inhaber der "Blumen- handlung aus B| Blumenhandlung existiert nicht. vor. Eine solche Hach kurzer Verhandlung mit der Angestellten Baj der Firma bestellte ohne sich näher ausweisen zu müssen, im Hamen der nicht vorhandenen Firma D(|^- mehrere Blumenlieferungen für insgesamt DM 97 408,40 Er vereinbarte mit der Angeste3.lten, daß die Blumen als Expreßgut an dre F 3. x-.mct m ge- schickt werden sollten; die Zahlung des Kaufpreises sollte drei Wochen nach Lieferung erfolgen. I)ie Abmachungen wurden nur mündlich getroffen; die Firma schickte auch keine Auftragsbestätigung an die angebliche Firma Die Firma BflHP beauftragte die schweizerische Speditionsfirma BüflHPTransport AG in B^Upmit dem Versand der einzelnen Blumensendungen. An der deutschschweizerischen Grenze übernahm die Klägerin, die deutsche Niederlassung der Bü^^^Transport AG, die Blumen zur Weiterbeförderung. In der Zeit vom 29. November bis 29. Dezember 1961 gab die Klägerin im eigenen Hamen insgesamt 27 ExpreßgutSendungen Schnittblumen auf dem badischen Bahnhof Bf^^bei der Beklagten zur Beförderung nach Die Klägerin bezeichnete auf den Expreßgutkarten als Empfängerin dieser Sendungen: "Firma Blumenhandel, die An- gabe einer Straße fehlte. Sie vermerkte außerdem auf den Expreßgutkarten: "Im Falle der Annahmeverweigerung oder 1 - 4 ~ Unbestellbarkei t gf 1. sofort BüBB Trans B^^tele-grafisch benachrichtigen". Die Blumen wurden bahnlagernd gesandt. Die Klägerin hatte für die Einführer keine Einfuhrgenehmigung besorgt. Sie erwirkte die Einfuhr über eine Sammeleinfuhrgenehmigung, in der die Firma iBBHBF nicht aufgeführt war. Wegen Zuwiderhandlung ^gegen die Einfuhrbestimmungen ist die Klägerin von der OFD Freiburg im Unterwerfungsverfahren mit einer Geldbuße belegt worden. Am Abend des 29. November 1961 erkundigte sich fernmündlich beim Bahnhof in ob A -4 <-s T) 1 1-1 WY ^ V* n* -Py 4 VI A Un VIW . _ ijxuuicuq^uw x. ulx VJLMU X JLX UiCV A VI <VaVaWiW A VI CHi XV\J null CJ AJL sei. Als ein Bediensteter der Beklagten das bejahte, kündigte er an, ein Beauftragter der Firma XBHIBB werde die Sendung abholen. Nach diesem Telefongespräch fuhr mit in dessen Personenkraftwagen zur Expreßgutabfertigung in rBBMHHIV' H^Usteilte sich dort unter dem Namen "SfliB^B” als Fahrer der Firma vor und verlangte die Aushändigung der Blumen. Der am Expreßgutschalter diensttuende Beamte stellte fest, daß eine Firma BfBBBp3*m Telefonbuch von R( (10nicht verzeichnet war. Er verlangte von Hi||B als Nachweis für dessen Empfangsberechtigung den Personalausweis und eine schriftliche Vollmacht der Firma Bf Bl* Beides konnte Hj^^pnicht vorweisen. Er legte lediglich eine Firmenkarte der Firma BBBvor. Nach längerer Verhandlung mit H^B lieferte der Beamten diesem jedoch die Blumen gegen Erstattung der als Nachnahme erhobenen Zoll- und Frachtkosten in Höhe von DM 499»05 aus. Ihn hatte insbesondere das von dem hinzugetretenen PBBHBB vorgebrachte Argument, daß ein Unberechtigter niemals eine mit so hohen Nachnahmekosten belastete Sendung abholen k werde, und die Kenntnis H^^p von Art und Menge des Expreßguts von dessen Empfangsberechtigung überzeugt, quittierte den Empfang der Blumen mit dem Namen •'S ti Auch, die weiteren 26 an die Firma DflPPHB adressierten Blumensendungen, die zwischen dem 1. und 30- Dezember 1961 in EHHP^ntrafen, wurden von den jeweils diensttuenden Beamten der Beklagten an H^(pausge-liefert. Einer der Betrüger hatte jev/eils vorher beim Bahnhof angefragt, ob eine Blumensendung »raucht e auch für die Firma ;angekommen sei in diesen Fällen weder seinen Personalausweis noch eine Vollmacht der Firma DPHIV vorzuzeigen. Die Firma fhat für die gelieferten Blumen kein Geld erhalten Die Klägerin verlangt Schadenersatz mit der Begründung, die Beklagte habe sämtliche 27 Blumensendungen an einen Unberechtigten ausgehändigt und hafte daher aus dem Beförderungsvertrag auf Ersatz des der Firma standenen Schadens. ent Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 97 408,4-0 nebst 4 $> Zinsen seit dem 1, Januar 1962 zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, DM 97 408,40 nebst 4 $> Zinsen seit dem 1. Januar 1962 an die Firma B^j^pMaria Teresa und Agostino in Vj d'AHMM/Italien zu zahlen. . /, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, H^p sei Partei des zwischen ihm und der Firma BUB) abgeschlossenen Kaufvertrages geworden und damit auch zu dem Empfang der Blumensendungen berechtigt gewesen. Ein Verlust der Sendungen im Sinne des § 82 SVÖ liege daher nicht vor. Außerdem habe sowohl die Klägerin als auch die Firma 4HV deren Verhalten sich die Klägerin anrechnen lassen müsse, die Aushändigung der Blumen an verschuldet. Das Dandgerieht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision die volle Abweisung der Klage, die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision ein volles Zusprechen ihres Anspruchs# Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen. Das Berufungsgericht erachtet den Klageanspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt. i, Hierzu führt das Berufungsgericht zunächst aus: Nach § 454 HGB, §§ 42 Abs. 1, 82 Nr. X EVO hafte die Eisenbahn für den Schaden, der durch Verlust von Expreßgut in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehe, es sei denn, daß der Schaden u.a. durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht worden sei. Bin Verlust des Gutes im Sinne dieser Bestimmungen sei auch gegeben, wenn die Bahn das Gut an eine nicht zu dem Empfang berechtigte Person ausgehändigt habe und diese Person nicht mehr in der Lage sei, das Gut herauszugeben. Biese Voraussetzung für die Haftung der Beklagten sei im Streitfall gegeben. 1. sei nicht zu dem Empfang berechtigt gewesen, weil er nicht als Empfänger auf der Expreßgutkarte bezeichnet und von dem auf der Expreßgutkarte vermerkten Adressaten auch nicht zu dem Empfang des Gutes bevollmächtigt gewesen' sei. Der Ansicht der Beklagten, die Blumen seien an den berechtigten Empfänger ausgeliefert worden, weil in Wirklichkeit derjenige gewesen sei, der nach dem Willen der Verkäuferin, der Eirma B^^^ die Blumen habe erhalten sollen, könne nicht gefolgt werden. Denn entscheidend für die Empfangsberechtigung im Sinne der Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung sei der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrages. Bie Beziehungen zwischen dem Absender bzw. dessen Auftraggeber und dem, der das zur Beförderung aufgegebene Gut letztlich erhalten solle, müßten für die Feststellung der Empfängereigenschaft außer Betracht bleiben; denn diese Rechtsbeziehungen seien nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages und die Eisenbahn könne sie nicht kennen, Bie Eisenbahn könne und dürfe daher die Empfangsberechtigung > nur in formeller Hinsicht, d.h. nur an Hand der Angaben in der Expreßgutkarte überprüfen und ermitteln; die materielle Empfangsberechtigung sei insoweit ohne Bedeutung. Bie Klägerin habe die Beziehungen zwischen der Firma B^^^, der Lieferantin der Blumen und H^J^alias B^Bl^Bl nicht gekannt. Nach ihrer Vorstellung bei Abschluß des Beförderungsvertrages habe daher die in der 8 Expreßgutkarte bezeichnete Firma Empfänger in sein sollen. Die Beschränkung der Eisenbahn auf eine formelle Prüfung der Empfangsberechtigung entspreche sowohl dem Interesse der Eisenbahn als auch dem Interesse des Absenders bzw. seines Auftraggebers. Von der Eisenbahn könne nicht verlangt werden, daß sie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger und dem Absender bzw. dessen Auftraggeber erforsche. Absender und Auftraggeber vertrauten andererseits darauf, daß die Bahn sich strikt an die Empfängerangabe•in der Expreßgutkarte halte und beim Abweichen der Empfängerbezeichnung vom Namen oder von der Anschrift desjenigen, der das Gut ausgeliefert haben wolle, zunächst beim Absender rückfrage oder in anderer Weise nachforsche. So sei auch in der für die Auslieferung von Frachtgut maßgebenden Dienstanweisung bestimmt, daß bei Zweifeln über die Empfangsberechtigung Nachprüfungen anzustellen seien. 2. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Zu Unrecht meint die Revision, ein "Verlust" des Gutes im Sinne der einschlägigen Bestimmungen könne deshalb nicht angenommen werden, weil das Berufungsgericht als richtig unterstellt habe, daß der Kaufvertrag mit als Vertragspartner und nicht etwa mit der nicht existierenden Firma TtKKKKKB abgeschlossen worden sei. Bann aber sei die Sendung in die Hände desjenigen gelangt, der sie nach dem Willen der Firma auch erhalten sollte. Damit scheide die Annahme einer "Falschauslieferung" aus. Es kann dahinstehen, ob die Unterstellung des Berufungsgerichts, wonach persönlich Vertragspartner der Firma B^H^werden wollte und auch geworden sei, mit dem unstreitigen Sachverhalt vereinbar ist, wonach die Firma B^|^nicht etwa mit dem, "den es angeht", sondern mit der "Blumenhandlung DflIHHB" in abschließen wollte* Denn dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß für die Frage, wer nach dem Beförd e r - u, ngsvertrag zur Empfangnahme des Gutes berechtigt ist, die Hechtsbeziehungen zwischen den Personen, zwischen denen sich nach materiellem Hecht der Güteraustausch vollziehen soll, ohne Belang sind. Maßgebend ist insoweit allein, wer nach dem Inhalt des Beförderungsvertrages berechtigt ist, die Herausgabe des Gutes nach § 41 Abs. 1 EVG zu verlangen. Das aber ist bei ExpreßgutSendungen der auf der Expreßgutkarte namentlich benannte Empfänger (§ 37 Abs. 8 i.V.m. § 37 Abs. 3 und 4 EVO). Im Streitfall war dies die Blumenhandlung IflHHHPin RflHHHHHB* Cine solche Firma nicht besteht, war kein Empfänger im Sinne der Eisenbahn-Verkehrsordnung vorhanden. Hieraus aber folgt zugleich, daß es sich bei der Auslieferung an eine Falsch- auslieferung handelt, was wiederum die Annahme rechtfertigt, daß das Gut im Sinne der einschlägigen Vorschriften der EisenbahnverkehrsOrdnung als in Verlust geraten anzusehen ist. 3. Beehtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch bejaht, daß die Firma D^||^durch den Verlust des Gutes einen Vermögensschaden erlitten habe,. Auch wenn davon ausgegangen werde, so legt das Berufungsgericht dar, daß Vertragspartner des Kaufvertrages geworden sei und die Firma B^fj^eine Kaufpreisforderung gegen ihn erlangt habe, so sei doch diese Forderung wirtschaftlich wertlos, da sie wegen der. Mittellosigkeit zu demindest 10 / in absehbarer Zeit nicht realisiert werden könnte. Für den Eintritt des auf dem Verlust des Gutes beruhenden Vermögensschadens sei die Falschauslieferung der Blumensendungen an B^pauch adäquat kausal gewesen, d.h. die Möglichkeit des Schadenseintritts habe nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen. Wären die Sendungen nicht an gelangt, so hätte die Firma BpUJander- - weitig über das Expreßgut verfügen und sich dadurch vor Schaden bewahren können. Zu Unrecht meint die Revision demgegenüber, der Schaden sei nicht dadurch entstanden, daß die Beklagte die Sendungen an H^P statt an eine Firma Upppppp ausgeliefert habe, sondern vielmehr dadurch, daß der Käufer und Bezugsberechtigte zahlungsunfähig gewesen sei. Denn wie bereits dargelegt, war Hp|pnach dem Inhalt des Beförderungsvertrages nicht der bestimmungsmäßige Empfänger der Sendungen. Hätte die Beklagte mangels eines berechtigten Empfängers die Sendungen nicht ausgeliefert, so liegt es, wovon das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeht, nahe, daß der Schaden dann jedenfalls nicht in der gleichen Höhe wie im Falle der Auslieferung entstanden wäre. Mehr brauchte das Berufungsgericht im Verfahren über den Grund des Anspruchs nicht festzustellen. Soweit die Beklagte die Ursächlichkeit der Auslieferung der Blumen an HpJ^für den eingetretenen Schaden weiterhin mit der Überlegung in Zweifel ziehen will, daß der gleiche Schaden auch eingetreten wäre, wenn Hp|Pdie Blumen unter seinem wahren Hamen bestellt und unter Vorlage seines Personalausweises abgeholt hätte, so ist dem folgendes entgegenzuhalten. Es trifft zwar zu, daß die Firma Bpflp äußerst leichtfertig ein Kreditrisiko ein- - 11 gegangen ist. Da sie aber davon ausgehen konnte, die Beklagte werde die Blumen nur an den von ihr benannten Empfänger nach ordnungsgemäßer Prüfung seiner Empfangslegitimation ausliefern, brauchte sie nicht damit zu rechnen, mit ihren Ansprüchen auf einen unbekannten, nur durch Zufall später ermittelten Betrüger verwiesen zu werden. Hach der Lebenserfahrung aber ist die Gefahr, daß jemand Waren bestellt, die er nicht bezahlen kann, sehr viel geringer, wenn der Besteller davon ausgehen muß, sie nur auf seinen wahren Namen gegen entsprechende Legitimation ausgehändigt zu erhalten, als wenn ihm ermöglicht wird, die Waren auf fingierten Namen ohne Nachprüfung seiner Empfangsberechtigung ausgeliefert zu erhalten. Diese Möglichkeit aber ist Hj^erst durch das Vorgehen der Bediensteten der Beklagten bei der Auslieferung der Blumensendungen eröffnet worden. Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht die Falschauslieferung an als eine adäquate Ursache für den Schadenseintritt gewertet. II. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die - ein Verschulden nicht voraussetzende -Haftung der Eisenbahn aus § 454 HUB, § 82 EVO entfällt, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht ist. Es hat jedoch eine Haftung der Beklagten wegen sc h u 1 d h a f t er Verletzung des Beförderungsvertrages bejaht und eine Teilung des Schadens unter Anwendung der Grundsätze des § 254 BGB vorgenommen o 1. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, ein eigenes Verschulden der Klägerin sei nicht festzustellen. Zwar habe auf den Expreßgutkarten - 12 / die Angabe der Straße, in der der Empfänger wohnen sollte, gefehlt. Diese Unterlassung sei jedoch nicht kausal für den Schadenseintritt gewesen. Die diensttuenden Beamten hätten HfB das Gut ausgehändigt, obwohl dieser sich nicht habe ausweiaen und auch keine Vollmacht habe vor-zeigen können und obwohl die Beamten festgestellt hätten, daß die Firma BflHHHpnicht im Telefonbuch verzeichnet gewesen sei. Es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Beamten anders verfahren wären, wenn auf den Expreßgutkarten auch eine Straßenbezeichnung angegeben gewesen wäre.: Ebensowenig sei von Bedeutung, daß die Klägerin bei der Einfuhr der Blumen nach Deutschland keine Einfuhrgenehmigung eingeholt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin eine solche Einzelgenehmigung überhaupt benötigt oder' ob die Sammeleinfuhrgeneh-migung genügt hätte. Denn eine solche Pfliehtv/idrigkeit sei weder eine adäquate Bedingung für den Schadenseintritt, noch stehe sie in einem Zusammenhang mit der Durchführung des Beförderungsvertrages. Die Einholung der Einfuhrgenehmigung diene nämlich öffentlichen Belangen des Einfuhrstaates, nicht aber dem Schutz der an dem Einfuhrgeschäft beteiligten Personen» Hinzu komme, daß hier der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien im innerdeutschen Verkehr geschlossen worden sei, also unmittelbar für diesen Vertrag Einfuhrformalitäten keine Bedeutung hätten. 2. Den gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffen der Revision muß im Ergebnis gleichfalls der Erfolg versagt bleiben. a) Soweit das Berufungsgericht den Mangel der Einfuhrgenehmigung nicht als ein der Klägerin zuzurechnendes -13- Verschulden gewertet hat, ist ein Hechtsirrtum nicht ersichtlich. Die Revision erhebt insoweit auch keine speziellen Angriffe. b) Dahinstehen kann dagegen, ob.das Fehlen der Straßenangabe auf den Expreßgutkarten, wie die Revision geltend maohV, der Klägerin als Verschulden anzulasten ist. Denn der Tatrichter hat, wie noch darzulegen ist, bei der Würdigung der Kausalkette, die zu dem Verlust des Dütes führte, den Umstand, daß die Firma sich in leichtfertiger Weise ohne jegliche Nachprüfung der Personalien von auf die Bestellung einließ und eine nicht existierende Firma als Empfängerin angab, bereits als mitwirkendes Verschulden der Firma zu Lasten der Klägerin bei der Schadensverteilung nach § 254 BGB berücksichtigt. Demgegenüber fällt ein etwaiges eigenes Verschulden der Klägerin wegen der unvollständigen Adressenangabe nicht ins Gewicht, zu demal es sich ja auch insoweit nur um eine fingierte Straßenangabe hätte handeln können. 3. Die Frage, ob sich die Klägerin ein Verschulden der Firma zurechnen lassen muß, hat das Berufungs- gericht mit der Begründung bejaht, zwar sei nur die Klägerin, nicht dagegen die Firma anspruchsberechtigt; gleichwohl müsse ein Verschulden der Firma bei der Bemessung der Ansprüche der Klägerin berücksichtigt werden, da bei Geltendmachung eines Drittschadens der Schädiger nicht schlechter gestellt werden dürfe als in einem Schadensfall, in dem der Geschädigte und der Anspruchsberechtigte ein und dieselbe Person seien, Die hiergegen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision greifen nicht durch. Nach § 43 EVO ist nur die Klägerin als Absenderin (§ 37 Abs. 13 EVO) zur Geltendmachung der Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegenüber der Beklagten befugt; geschädigt jedoch ist die Firma 'B0/0 als Eigentümerin der Blumensendung. Der Grundsatz von Treu und Glauben läßt es auch in solchen Fällen nicht zu, einen Drittschaden gegen den Schädiger geltend zu machen, ohne daß dabei der Umstand berücksichtigt wird, daß der Dritte selbst die gefährliche Lage geschaffen oder mitgeschaffen hat, in der sich der vom Schädiger zu vertretende Beitrag zur Schadensentstehung auswirken konnte? Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß das Verhalten der Firma soweit es für den eingetretenen Schaden ursächlich war, der Klägerin zugerechnet. 4. Zur Hitverursachung des Schadens durch die Firma B^^ führt das Berufungsurteil aus: Die Firma habe die Blumen an (alias ohne eine für ein derart großes Kreditgeschäft erforderliche Überprüfung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Kunden geliefert und dadurch ihre eigenen Interessen nicht genügend gewahrt; Hätte sie Ausweispapiere von Helm über seine Person und das von ihm angeblich betriebene Gewerbe verlangt, so wäre das Betrugsmanöver und damit der Eintritt des Schadens verhindert worden. Der Schaden hätte daneben auch noch durch die Absendung eines Bestätigungsschreibens, wie es bei Geschäften dieses Umfanges unter Kaufleuten allgemein üblich sei, vermieden werden können. Dieses selbstschädigende Verhalten der Firma B^HPsei auch entgegen der Ansicht der Klägerin im Rahmen des Schadenaersatzanspruchs aus dem Beförderungsvertrag zu berücksichtigen, da zwischen den genannten Unterlassungen der Firma B(|Dund dem Abschluß des Beförderungsvertrags ein Zusammenhang bestehe. Denn dadurch sei verursacht worden, daß in dem Beförderungsvertrag zwischen den Parteien die nicht existierende Firma a-lß Empfängerin des Gutes vereinbart worden sei. Außerdem habe das leichtfertige Verhalten der Firma B^^ ermöglicht, den Bediensteten der Beklagten nähere Angaben über Art und Umfang des Expreßgutes zu machen; das habe wiederum mit dazu beigetragen, daß H^^die Blumensendungen ausgeüiefert worden seien. Soweit nicht der Inhaber der Firma persönlich, sondern Angestellte die genannten Unterlassungen begangen hätten, müsse sich die Firma B^|^^und damit auch die Klägerin diese nach § 278 BGB anrechnen lassen. Auch diese Ausführungen lassen einen Hechtsirrtum nicht zutage treten. a) Hierbei kann dahinstehen, ob - wie die Anschlußrevision geltend macht - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, es sei allgemein üblich, daß Kaufleute bei Geschäften dieses Umfangs Bestätigungsschreiben verschicken. Denn selbst wenn dies nicht' zutreffen sollte, ist es nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, wenn das Berufungsgericht angesichts der besonderen Fallgestaltung es als leichtfertig angesehen hat, wenn die Firma obwohl sie sich nicht im geringsten über die Person von H^^und das angeblich von ihm betriebene Gewerbe unterrichtet hatte, es unterließ, wenigstens durch Absenden eines Bestätigungsschreibens die Existenz der angeblichen Blumenhandlung überprüfen. - 16 b) Andererseits kann jedoch auch der Revision nicht in ihrer ^Meinung gefolgt werden, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Mitverursachung durch die Firma BflBP ’’übersehen”, daß die Angestellte der Firma B^^, Frau Ba|H^ (jetzt Frau dem Komplott gehört habe”. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht nicht der Frage nachgegangen sei, ob diese Angestellte im Zusammenwirken mit den Betrügern” vorsätzlich den Schaden herbeigeführt habe, ob also BÜ^ ’’weitgehend ein Opfer seiner eigenen Angestellten BaflfBV geworden sei. Es bestand keine Veranlassung für das Berufungsgericht, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, weil der einschlägige Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen insoweit nicht genügend substantiiert und daher nicht geeignet war, dem Gericht als Grundlage für eine rechtliche Beurteilung zu dienen, zu demal der Vortrag der Klägerin keinen Anhalt dafür ergibt, die Klägerin v/olle ein solches Komplott nicht bestreiten. ‘ 5« a) Hinsichtlich eines Verschuldens der Eisenbahn hat das Berufungsgericht ausgeftihrt, der Nachweis der Empfangsberechtigung beim Abholen von Expreßgut sei in der Regel die ’’Avis-Karte” ^ bei Zweifeln über die Empfangs-berechtiguug sei die legitimation des Abholers näher zu prüfen. Die Bediensteten der Beklagten hätten, da keine Avis-Karte abgeschickt worden sei, das Gut allen- falls aushändigen dürfen, wenn er sich zur Person hätte ausweisen und eine Vollmacht der Firma Bppippp hätte vorzeigen können. Die Tatsache', daß weder einen Ausweis noch eine Bevollmächtigung vorgezeigt habe, hätte die Bediensteten mißtrauisch machen müssen. Ihr Mißtrauen hätte noch größer sein müssen, weil die ihnen unbekannte -■ 1? - Firma nicht im Telefonbuch verzeichnet gewesen sei. Der Umstand, daß die Abholung der Blumen jeweils telefonisch angekündigt worden sei, könne die Beklagte nicht entlasten. Denn die Bediensteten hätten sich sagen müssen, daß auch ein Unbefugter angerufen haben könnte. Ebensowenig hätten die Bediensteten der Beklagten daraus, daß Hjtfp ihnen eine Karte der Firma BÄB^vorgelegt und i über Art und Umfang de:^ einzelnen Sendungen Angaben gemacht habe, axjf die Emjbfangsberechtigung schließen dürfen. Denn eine solche Karte des Lieferanten und derartige Informationen s^ien nicht nur dem berechtigten Empfänger des Gutes uncj dessen Bevollmächtigten zugänglich. Schließlich hättejn die Sendungen an BiJ(^auch nicht deshalb ausgeliefert werden dürfen, weil dieser in der Lage und bereit gewesen) sei, die mit den einzelnen Sendungen verbundenen Nachnahmegebühren zu zahlen. Denn aus i den Nachnahme-Expreßgutgarten sei klar zu entnehmen gewesen, daß die Nachnahmegebühren nur die Frachtkosten und sonstigen Nebengebühren, aber inicht den Kaufpreis umfaßten. Die Bediensteten der Lcklagijen hätten nach allem erkennen können und müssen, daß ein Schaden entstehen könne, wenn sie das Gut an einen nicht zu dem Empfang Berechtigten auslieferten. Eine Nachprüfung der Beifeehtigung H^^Hsei zu demutbar und ohne Schwierigkeiten durchführbar gewesen. Denn auf den Expreßgutkarten sei aufgedruckt gewesen, daß im Falle \ der Annahmeverweigerung joder Unbestellbarkeit sofort die Trans f^n telegrafisch .benachrichtigt werden sollte. Eine solche telegrafische Benachrichtigung oder telefonische Rückfrage wäre demnach die naheliegendste, aber auch erforderliche Maßnahme gewesen; sie hätte auch aller Wahrscheinlichkeit nach den Schaden verhindert. b) Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, eine Verpflichtung zu besonderer Legitimierung bestehe 18 / / bei gewöhnlichen Sendungen nicht* Es beständen verschiedene Möglichkeiten für den Empfänger, seine Berechtigung nachzuweisen. Hier sei es dadurch geschehen, daß HP|^ von der Sendung und ihrem Absender gewußt und nähere Einzelheiten kundgegeben, zudem durch die Vorlage der Karte der Firma B^|^ den Nachweis erbracht habe, daß er mit dieser Firma in Verbindung gestanden habe. Die Bediensteten der Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, die geschäftlichen Verhältnisse des Empfängers im einzelnen nachzuprüfen. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht hat das Verschulden der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt; es hat weder gegen die Denkgesetze verstoßen, noch allgemeine Erfahrungssätze verletzt; seine Folgerung ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. 6. Da die Beklagte ein Verschulden an dem Schaden trifft, andererseits sich die Klägerin das leichtfertige Verhalten der Firma BpD zurechnen lassen muß, hat das Berufungsgericht eine Schadensverteilung nach § 254 BGB vorgenommen und dazu ausgeführt, der Schaden sei von der Beklagten und der Firma B^pp in gleichem Maße verursacht worden. Das Verhalten der Firma Bfl|M habe die zeitlich erste Ursache für den Schaden gesetzt, der dann durch das Handeln der Bediensteten der Beklagten verwirklicht worden sei, Beide Teile hätten auch in gleichem Maße leichtfertig gehandelt. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Schadensverteilung nach § 254 BGB ist weitgehend eine Frage tatsächlicher Würdigung und daher grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit gegen Denkgesetze oder anerkannte ErfahrungsSätze verstoßen oder erheblichen Parteivortrag oder sonstige für die Bemessung wesentliche Umstände rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hätte. : 7. Da hiernach v/eder die Revision noch die Anschluß-revision in einem Punkt Erfolg haben konnte, waren beide Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Kosten der Rechtsmittel sind gegeneinander aufgehoben worden (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Z?0), Krüger-Rieland Pehle Sprenkmann Mösl Alff