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BGH

Gericht: BGH

a) Der vom Keichsgericht zugebilligte "Motivschutz" zugunsten von Warenzeichen und Geschäftsabzeichen ist nur ein Pall der Verwechslungsgefahr nach dem Sinnzusammenhango Zeichenrechtlicher Schutz ist gegenüber Anklängen an ein Zeichenmotiv daher nur gegeben p wenn die Gefahr einer Verwechslung im engeren oder weiteren Sinne zu bejahen istc b) Nicht jede blickfangartige Herausstellung einer Bilddarstellung innerhalb von Werbeschriften für Waren begründet die Annahme, das Publikum werde die Darstellung bei flüchtiger Betrachtung als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe auffassen, c) Wird eine Bilddarstellung in Y/erbeschriften nur von einem verhältnismäßig geringen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise als Herkunftshinweis für die angepriesenen Y/aren auf gefaßt, so kann dies zur Verneinung einer rechtlich erheblichen Verwechslungsgefahr führen, wenn die Ähnlichkeit der in Vergleich zu setzenden Kennzeichnungen nur eine sehr entfernte i st o hat der Ib- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27® September 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Krüger-Nieland, Br® Löscher Pehle, Br® Sprenkmann und Br® Mösl für Recht erkannt; Die Klägerin ist ferner Inhaberin von Warenzeichen mit dem Bild einer personifizierten Kaffeekanne; die älteste Eintragung (Nr. 67 667 aus dem Jahre 19o4) zeigt die Kanne noch in abweichender Darstellung« Die vorstehende Abbildung entspricht dem 1942 eingetragenen Warenzeichen Nr« 565 595 und dem 1934 eingetragenen Warenzeichen Nr« 464 504«, das zusätzlich als Umrandung die Firmeninschrift trägt« Diese beiden Zeichen sind ebenso wie einige weitere Zeichen ausser für Nahrungs- und Genußmittel unter anderem für Blechdosen, Blechbüchsen, Haus- und Küchengeräte, Kaffeemühlen, Kaffeedosen, Flaschen, Gläser, Tassen, Porzellankannen und Zuckerdosen, Seifenpulver, Putz- und Policrmittel eingetragene Für die abgebildete Darstellung nimmt die Klägerin ferner auf Grund umfassender Verkehrsgeltung Ausstattungsschutz und den Schutz einer berühmten Marke gegen Verwässerung in Ansprüche Die beklagte Einkaufsgenossenschaft bereitet für die ihr als Genossen angeschlossenen Einzelhändler Gemeinschaftsv/erbungen vor« Anfang 1961 legte sie ihren Genossen einen Werbeprospekt für eine Haushaltsv/arenverkaufsveranstaItung vor, der auf der Vorder- und Rückseite blickfangartig die beiden nachstehenden9 spiegelbildlich ange-ordneten9 ■vom Berufungsgericht als personifizierte Kannen angesehenen Darstellungen zeigte <> Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und behauptet, die Klägerin führe die für die Klagezeichen eingetragenen Haushalthartv/aren nicht; insoweit handle es sich daher um sogenann1 Befensivwaren, die bei Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung für gleichartige Waren veranstaltet worden sei«, außer Betracht zu lassen seien«, Im übrigen sei die Klage auch deshalb abzuweisen» weil Verv/echslungsgefahr nicht gegeben sei; die Kennze.iohnungskfaft der Klage-zoichen sei seit den Jahren 1924 bis 1935«, in de^ nen das Reichsgericht sie noch als besonders eigenartig angesehen habe, infolge vielfacher Ve: wendung des Gedankens der Personifizierung von Gegenständen erheblich zurückgegangen«, So hätten die Karstadt-Unternehmen erst kürzlich eine mit Gesichtszügen ausgestattete Kaffeekanne blick-fangmäßig benutzte Auch sei der Marktanteil der Klägerin nach dem zweiten Y/elt krieg betracht Die Klägerin hat geltend gemacht, die Firma Karstadt habe ihre vorübergehende Werbung auf entsprechende Aufforderung jedenfalls vorläufig eingestellte Es sei eine Überschneidung der Waren-gebiete der Streitteile gegeben; sie vertreibe etwa 1100 Artikel, darunter mindestens 170 Nicht-Lebensmittel im Werte von mehr als 10 v»Ho ihres Gesamtumsatzes; die der Beklagten angeschlossenen Unternehmen ihrerseits hätten in Lebensmitteln einen Umsatz von 15 v»Ho ihres Gesamtumsatzes; eine weitere Annäherung der Sortimente liege im Zuge der Zeit; sämtliche Artikel beider Unter-nehmensgruppen gingen an denselben Verbraucherpreis, nämlicu Hausfrauen und Mädchen0 Io es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haft strafe bis zu sechs Llonaten zu unterlassen, beim Vertrieb von Nahrungs- und Genußmitteln und Haushaltswaren Ankündigungen wie Werbeplakate 9 Werbeschriften und Zeitungsanzeigen mit Bildern selbst zu gebrauchen oder durch die ihr angeschlossenen Kaufhäuser und sonstigen Einzelhandelsgeschäfte gebrauchen zu lassen«, die personifizierte Kannen der nachstehend abgebildeten Art v/iedergeben: Das Berufungsgericht hat dem ohne Beschränkung auf bestimmte Warenarten gestellten Unterlassungs-* antrag nur in bezug auf solche Waren stattgegeben., für die die angegriffene Darstellung schon bisher tatsächlich benutzt worden ist; den dar rüber hinpvusgehenden Teil der Klage hat es abge-v/iesen« Diese Teilabweisung ist nicht angefochten« Den oenach für die Beurteilung verbleibenden Y/a~ renbereich hat das Berufungsgericht in die beiden Gruppen "Nahrungs- und Genußmittel" und "Hauschalt shartv/aren" geteilt und für die erste Gruppe bereits warenzeichenrechtliehe Gründe, für die zweite jedenfalls den Schutz des Geschäftsabzeichens nach § 16 Abs« 3 UWG durchgreifen lassen« Aus diesem Grunde hat es die Frage, ob die für eie Warenzeichen der Klägerin eingetragenen Haushaltshart-waren als Defensivwaren anzusehen sind, auf sich beruhen lassen« I« Soweit die Verwendung der angegriffenen Darstellung für Nahrungs- und Genußmittel in Frage steht, bejaht das Berufungsurteil die Passivlegitimation der Beklagten mit der Begründung, diese könne sich der Verantwortung auch für diese bei mindestens einem ihrer Genossen (Firma Lamp) fest*-gestellte Art der Verwendung der von ihr zur Verfügung gestellten Blankoprospekte nicht entziehen Sie habe gewußt? Nahrungsund Genußmittel seien mit denjenigen waren zeichenrechtlich mindestens gleichartig die die Klägerin unter ihrem Bildzeichen in der Hauptsache vertreibt und auf die sich daher auch die große Bekanntheit ihres Zeichens beziehtc werden von der Revision zu Recht keine Angriffe erhoben? Der Angriff ist nicht begründet0 Die Fassung dos § 16 UWG, die bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung für den Standpunkt der Revision spricht, hat die Rechtsprechung nicht daran gehindert«, Gesciiaftubezeichnungen den Schutz dieser Vorschrift gegenüber jüngeren verv/echsDlburon Bezeichn nungon auch dann zu gewähren, wenn diese vom Vorkehr nicht als Geschäftsbezeichnungen sondern nur als Warenzeichen aufgefaßt worden, gleichgültig oh es sich dabei um eingetragene Y/arenzeichen handelt oder nicht (BGHZ 15s 107, 110 - Koma; GRGR 19?6, 172, 175 - Magiuua; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs und 'Varenzeichenrecht ß.Auflo Übersicht vor § 16 UWG Rdz 16 und § 16 Rdz 96)0 Dieser auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben gestützten Rechtsprechung ist jedenfalls für den hier gegebenen Pall beizutreteiir v/o dein Geschäftsabzeichen eine für den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes festzu-stellende Verkehrsgeltung bereits in dem Zeitpunkt zukam» in dem die angegriffene Bilddarstellung erstmals benutzt wurde; denn in einem solchen Falle spricht kein schutzwürdiges Intere des Verletzers dafür„ die Verwendung einer Be-* Zeichnung im geschäftlichen Verkehr zuzulassen* durch die die Gefahr eines Irrtums der Käuferkreise über die betriebliche Herkunft der damit bezeiebneten Waren begründet wirdo 5 UWG genügende und für warenzeichenrechtliche Ansprüche onorderliche Voraussetzung Warenzeichen massiger Benutzung der angegriffenen Darstellung hat das Berufungsgericht mit einem Hinweis auf ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet 9 nach der es ausreicht9 wenn oie Darstellung nach der Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teiles der : beteiligten Verkehrs-kreise zur Unterscheidung der gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen Waren ancle Herkunft oder auch als unterscheidendes Geschäft abZeichen dient» Diese Voraussetzung sieht das Berufungsgericht im Streitfall als gegeben an.-, daß das Berufungsurteil im Rahmen der Frage der warenzeichenmässigen Benutzung die erforderliche Würdigung des Zusammen hanges vermissen läßt* in dem die angegriffene Darstellung verwendet worden ist® Auch wenn man mit der gefestigten Rechtsprechung davon ausgehts daß der Begriff der warenzeichenmässigen Benutzung weit zu ziehen ist und daß bei Y/erbeanzeigen eine tatsächliche Vermutung dafür spricht? wenn die Präge der Verwechslungsgefahr hinreichend sich€;r beurteilt werden solle Schon in diesem punkto unterscheidet der Streitfall sich von dem der Tosca-EntScheidung zu Grunde liegenden; dieser betraf die Verwendung eines Wortzeichens, das von einem nicht unerheblichen Teil der Verbrauchcrkreise als Phantasiev/ort aufgefaßt wird und das überdies identisch benutzt worden war,, Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand9 daß die angegriffene Darstellung "blickfangartign verwendet worden ist, rechtfertigt es jedenfalls noch nicht-, unabhängig von den übrigen Umständen der fraglichen Werbung eine kennzeichenmässige Benutzung ohne weiteres als gegeben anzusehen; denn auch eine blickfangartig herausgestellte Darstellung kann ausschließlich beschreibender Art sein» Soweit die Revision die auf die Herkunft der Waren hinweisende Wirkung der Darstellung schon deshalb verneint? III» Die Drage der kennzeichenmässigen Be nutzung bedarf in tatsächlicher Hinsicht jedoch keiner weiteren Klärung; denn schon jetzt muß als feststehend davon ausgegangen werdenf.daß sofern überhaupt eine kennzeichenmässige Verwendung gegeben ist, es sich jedenfalls nur um eine an der Grenze beschreibenden Charakters liegende Verwendung handeln kann-, sodaß nur ein vernältnismä-ßig geringer Teil der von der fraglichen Y/erbung angesprochenen Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die Herkunft des Warenangebots erblicken wirda Unter Berücksichtigung dieser Tatsache aber ist die Sache wegen Verneinung der Verwechslungsgefahr zur Entscheidung reif '§ 565 Abs& 3 Hr« 1 ZPO)o Io Das Berufungsgericht geht bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr von der überragenden Verkehrs-geltung des Bildzeichens der Klägerin aus; zwar möge der Gedanke der Personifizierung von Gegenständen für Werbezwecke heute nicht mehr so originell sein, wie zur Zeit der Inbenutzungnahme des Kennzeichens der Klägerin« Im Laufe der Benutzungszeit habe andererseits jedoch die Verkehrsgeltung dieses Zeichens zugenoinmeno Dies rechtfertige es, in der Abstrahierung des Motivschützes von seiner konkreten Ausbildung weiter zu gehen, als sonst« Danach sei die Verv/echslungsgefahr zu bejahen, denn die Beklagte benutze übereinstimmend d,us Hotiv einer personifizierten Kaffeekanne0 Daß der flüchtige lurchschnittsbetrachter in den zu vergleichenden Darstellungen vornehmlich personifizierte Kaffeekannen erblicke, habe auch das Landgericht fcstgestcllto Ob bereits diese allgemeine 335' nur noch in sehr engen Grenzen gewährt habe; dort sei nicht mehr vom Schutz des Motivs der personifizierten Kanne schlechthin, sondern nur noch von einem Motivschutz für eine Kaffeekanne die Rede, die einen heiteren Gesichtsausdruc* enthalte und den Betrachter zu dem Gedanken führe, die so angepriesone Ware rechtfertige "durch ihre besondere Güte die Fröhlichkeit auch des vermenschlichten Gefäßes"o Das Berufungsurteil sei auch in sich v/iderspruch3Vollr weil es im Ergebnis die Verwechslungsgefahr nicht unter dem Gesichtspunkt des Motivschutzes, sondern auf Grund der kfi/n-’ kreten bildlichen Ausführung bejahe und offen lasse: ob die allgemeine Übereinstimmung im Motiv genügeo Im übrigen wendet die Revision sich grundsätzlich gegen die Zubilligung eines Motivschutzes; sie hält unter Hinweis auf neueres Schrifttum die vom Reichsgericht begründete Rechtsprechung für überholt; diese sei geeignet* eine mit dem heutigen Rechtsdenken nicht vereinbareP über den zeichenrechtlichen Schutz hinausgehende Monopolstellung zu schaffen0 Es sei im Streitfall daher nur zu prüfen3 ob Verwechslungsgefahr nach der Bildv/irkung oder wegen Sinnzusamraenhanges bestehe<> Beides sei zu verneineno Entgegen der Meinung des BerufungS' gerichts sei das Klagozeichen heute auch nicht mehr von gesteigerter ursprünglicher Kennzeichnungs-kraft3 da/soit den zugunsten der Klagezeichen ergangenen Urteilen des Reichsgerichts in weitem Umfange üblich geworden sei* in der Werbung Gegenstände zu personifiziereno oder als einen neuen Ausdruck dos auch diesem zugrundeliegenden Gedankens aufzufasseno Der Begriff des Motivschutzes hat damit seine Notwendigkeit und selbständige Bedeutung verloren; er ist nunmehr dem der Verwechs-' lungsgefahr einund unterzuordnen; keinesfalls kann ein Zeichen? die jede Art von Verv/echslungsgefahr ausschließt o Die Frage ist demnach in allen Fällen unmittelbar auf das Ziel zu richten9 ob die Gefahr einer Verwechslung in dem nunmehr geltenden Sinne gegeben ist; das kann in den Fällen des sogenannten Motivschutzes je nach den Umständen eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt - im weitesten Sinne - oder nach der Bildwirkung oder in beiden Richtungen *sein0 wird das KlagobildZeichen in der Form, in der es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise überragende Verkehrsgeltung erlangt hat - auch unter Zubilligung etwa abweichender modernerer, der Klägerin offen zu haltender Ausführungen - als die Darstellung einer charakteristisch geformten Kaffeekanne für sich allein aufgefasst, die insbesondere durch die Ausgestaltung des Kannenoberteilcs als menschliches Gesicht gekennzeichnet ist« Einzelheiten dieser Ausgestaltung, die der flüchtige Verkehr nicht zu beachten pflegt, spielen dabei, wie der Klägerin zuzugeben ist, keine entscheidende Roller Eine in Einzelheiten der Darstellung abweichende bildliche Wiedergabe einer Kaffeekanne würde daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt? Anbetracht der überragenden Verkehrsgeltung des Klagezeichens, noch nicht entgegenstehen* Die angegriffene Darstellung liegt jedoch auch unter Berücksichtigung dieser überragenden Verkehrsgel*» tung ausserhalb des Bereichs, für den das Zeichen Schutz beanspruchen kann* Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im Kern damit begründet, auch bei der angegriffenen Darstellung werde eine Kaffeekanne mit einem fröhlichen menschlichen Gesicht im Profil wiedergegeben* Soweit mit dieser PestStellung das Kennzeichenende einer der in der angegriffenen Darstellung abgebildeten Kannen umschrieben wird, mag die Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden., da sie im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegt, und daher insoweit dem Tatriehter vorzubehalten ist* Überdies ist der insoweit bestehende Streit der Parteien darüber, ob der Gesichtsausdruck auch bei der angegriffenen Darstellung ein heiterer, oder, wie das Landgericht angenommen hatte, nur ein aufgeschlossener{, aufgeweckter sei, rechtlich nicht von entseheidungserheblicher Bedeutung, denn er geht von einer genaueren Betrachtung der Darstellung aus, als sie im flüchtigen Verkehr statt-findet* Die Würdigung des Berufungsgerichts erschöpft aber die als verletzend angesehene, ihrem Gegenstand nach unstreitige Darstellung nicht* 2573 260 - Tinteniculi)« Richtig ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts9 naß einen im Verkehr bekannten Zeichen Schutz auch zu Gunsten solcher Abwandlungen in bezug auf Form bzv/r Farbe vorzubehalten sei,, die durch eine an * Passung an den Zeitgeschmack bedingt seien2 denn der Verkehr rechnet mit Änderungen dieser Art, kann daher bei ihrem Eintritt zu der Annahme gelangen* es handle sich um eine Abwandlung des ihm bereits bekannten Zeichenso Aber diese Erwägungen des Berufungsgerichts gehen an dem hier bestehenden? Der Gesamteindruck der Darstellung ist durch die spiegelbildliche Anordnung der zu Köpfen ausge-stalteten Kannen um einen nicht übersehbaren Kochlöffel und ferner wesentlich auch durch die nach Form und Farbe stark auffallenden Kopftücher bestimmto Diese auch bei flüchtiger Betrachtungsweise den Gesamteindruck bestimmenden Elemente von Kompositionr, Form und Farbe schalten in ihrer Gesamtwirkung nicht nur d:ie Gefahr einer Verwechslung auf Grund der Bildv/irkung als solcher., sondern auch den darüber hinausgehenden Gedanken an eine personifizierte Kaffeekanne und damit die Gefahr einer Verwechslung nach dem Sinnzusammenhang ausu Durch den Zusammenhang der Darstellungsteile wird vielmehr der Eindruck hervorgerufen9 es handle sich um stilisierte Hausfrauenköpfe3 um eine werbe-massige Darstellung., die eine Gedankenverbindung zu der Haushaltarbeit der Frau und zu den dabei verwendeten Geräten hersteilen solle* Dieser Eindruck wird auch durch d en erkennbaren Zusammenhang der Darstellung mit dem Anlaß und Inhalt der begleitenden Werbung gesichert• Insoweit kommt die zutreffende Erwägung des Berufungsgerichts in Betracht9 daß der Verkehr heute an die Belebung derartiger Werbungen durch Personifizierung der dargestellten Gegenstände gewohnt ist; dasselbe gilt für die sehr weitgehende stilisierte Darstellung von Personen, Wie zur Frage der kennzeichenmässigen Benutzung bereits hervorgehoben? c3:Lq für einen die Verwechslungsgefahr begründenden irrigen Schluß hinsichtlich der Warenherkunft oder betrieblicher Zusammenhänge in Betracht kommen sich von vornherein erheblich einengtf da weite Kreise die Darstellung überhaupt nicht als c-inen Hinweis auf die Warenherkunft auffassenc Dieser Umstand trägt dazu bei, eine ernstlich in Betrache zu ziehende Gefahr von Verwechslungen jedenfalls dann auszusehüeßen? einem Irrtum unterliegenden Personen schon an sich nur ein kleiner sein kennte* Ist Kennzeichen -massige Benutzung einer Bilddarstellung für don Verkehr weitgehend nicht erkennbar« so kann das daher bei Beurteilung der Verv/echslungsgefahr den Ausschlag zu Gunsten der Verneinung geben* Im vorliegenden Falle käme dagegen unter dem Gesichtspunkt der Wareimähe allenfalls nur die Verwendung der angegriffenen Darstellung in Verbindung mit dem in einem Einzelfall auf dem fraglichen Werbeblatt neben vielem anderen enthaltenen Hinweis in Be bracht: "Unsere Lebensmittelab-' teilungen bieten immer große Vorteile" und "oUn lohnendes Ziel ist unser gemütlicher Erfrischungs -raun"« In dem letzteren Hinweis ist nach Auffassung der Klägerin eine Kennzeichenmässige Verwendung der bildlichen, Darstellung auch für Kaffee enthaltene, da dieser in den Erfrischungsräumen verabreicht werdec Beide Hinweise vermögen aber v/eder nach ihrem Inhalt9 noch nach ihrer Stellung im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbung bei der hier zugrunde zu legenden flüchtigen Betrachtungs-v/e ise der Verbraucher den Gesamteindruck der Dar*-Stellung zu beeinflussen; dieser wird durch die Verbindung der angegriffenen Darstellung mit einem umfangreichen Angebot an Haushaltwaren bestimmte Diese Waren aber stehen nach der Auffassung der Durchschnittsverbraucher dem Warenprogramm der Klägerin auch dann recht fern* wenn man die Behauptung der Klägerin unterstellt 9 daß sie über *0-VoH« ihres Umsatzes in Waren erzielt? 4„ Auch unter dem Gesichtspunkt des Schützers sogenannter berühmter Zeichen kann die Klage keinen Erfolg habeno Der Bundesgerichtshof hat für einen solchen Schutz bisher eine Ähnlichkeit der in Vergleich zu setzenden Kennzeichnungen gefordert, die jedenfalls nicht geringer sein dürfe, als dies für die Bejahung der Verwechslungsgef^hr erforderlich sei (BGHZ 28, 321, 328 - Quick); ist bereits die Verwechslungsgefahr zu verneinen.»

Zitierte Normen: § 823 BGB § 16 UWG § 565 ZPO
ZeichenRevisionBerufungsgerichtangegriffenVerwendungKlägerinWareDarstellungSchutz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: noin
036
2109
mvs § '6 V.'ZG §§ 16, 3-
"Personifizierte Kaffekanne"
a)	Der vom Keichsgericht zugebilligte "Motivschutz" zugunsten von Warenzeichen und Geschäftsabzeichen ist nur ein Pall der Verwechslungsgefahr nach dem Sinnzusammenhango Zeichenrechtlicher Schutz ist gegenüber Anklängen an ein Zeichenmotiv daher nur gegeben p wenn die Gefahr einer Verwechslung im engeren oder weiteren Sinne zu bejahen istc
b)	Nicht jede blickfangartige Herausstellung einer Bilddarstellung innerhalb von Werbeschriften für Waren begründet die Annahme, das Publikum werde die Darstellung bei flüchtiger Betrachtung als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe auffassen,
c)	Wird eine Bilddarstellung in Y/erbeschriften nur von einem verhältnismäßig geringen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise als Herkunftshinweis für die angepriesenen Y/aren auf gefaßt, so kann dies zur Verneinung einer rechtlich erheblichen Verwechslungsgefahr führen, wenn die Ähnlichkeit der in Vergleich zu setzenden Kennzeichnungen nur eine sehr entfernte i st o
BGH, Urto Vo 27o September 1963 - Ib ZR 27/62
OLG Düsseldorf
 Ib ZR 27/62
Verkündet
27® September 1963
Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma KgHB eGinbH, bJHHHV? Heinrich-^ Straße gesetzlich vertreten durch den Vorstand Io Herrn Dr0 Karl sflBB ^ls Vorsitzer des Vorstands? 2a Herrn Br® Gerhard	stellvertr® Vor-
sitzer des Vorstands9 beide wohnhaft in DflHHHB?
Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma Ka^B’s Kaf®®gesehäft GmbH? V^ggp, straße f 9 gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Alfred KaHBun^ Hechtsanwalt EeflHV?
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profo Br<
hat der Ib- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27® September 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Krüger-Nieland, Br® Löscher Pehle, Br® Sprenkmann und Br® Mösl für Recht erkannt;
Auf die Revision wird das Urteil des 2® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 19® Januar
1962 auf gehoben«; soweit es der Klage statt • gegeben hat» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11«. Juli 1961 wird in vollem Umfange zuriickgewieseno
 Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Dio Klägerin unterhält in der Bundesrepublik und in Berlin (West) etwa 950 Filialbetriebe, in denen in der Hauptsache Nahrungs- und Genußmittel vertrieben werden«. Zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und der Filialen benutzt sie seit Jahrzehnten die nachstehende Darstellung einer personifizierten Kaffeekanne«
Die Klägerin ist ferner Inhaberin von Warenzeichen mit dem Bild einer personifizierten Kaffeekanne; die älteste Eintragung (Nr. 67 667 aus dem Jahre 19o4) zeigt die Kanne noch in abweichender Darstellung« Die vorstehende Abbildung entspricht dem 1942 eingetragenen Warenzeichen Nr« 565 595 und dem 1934 eingetragenen Warenzeichen Nr« 464 504«, das zusätzlich als Umrandung die Firmeninschrift trägt« Diese beiden Zeichen sind ebenso wie einige weitere Zeichen ausser für Nahrungs- und Genußmittel unter anderem für Blechdosen, Blechbüchsen, Haus- und Küchengeräte, Kaffeemühlen, Kaffeedosen, Flaschen, Gläser, Tassen, Porzellankannen und Zuckerdosen, Seifenpulver, Putz- und Policrmittel eingetragene
 Für die abgebildete Darstellung nimmt die Klägerin ferner auf Grund umfassender Verkehrsgeltung Ausstattungsschutz und den Schutz einer
 berühmten Marke gegen Verwässerung in Ansprüche
 Die beklagte Einkaufsgenossenschaft bereitet für die ihr als Genossen angeschlossenen Einzelhändler Gemeinschaftsv/erbungen vor« Anfang 1961 legte sie ihren Genossen einen Werbeprospekt für eine Haushaltsv/arenverkaufsveranstaItung vor, der auf der Vorder- und Rückseite blickfangartig die beiden nachstehenden9 spiegelbildlich ange-ordneten9 ■vom Berufungsgericht als personifizierte Kannen angesehenen Darstellungen zeigte <>
Mehrere Genossen haben sich dieses Werbeprospektes unter Ausfüllung des darin zur Anbringung ihrer Firmenbezeichnung freigelassenen Raumes bedient und die Darstellung ferner in Zeitungs« inseraten und auf Aufstellern in den Geschäftsräumen benutzt« Unter ihnen hat das Kaufhaus Lamp in Viersen auf der Vorderseite unterhalb der angegriffenen Darstellung den Hinweis "Ein lohnendes Ziel ist unser gemütlicher Erfrischungsrauiu" und auf der Rückseite neben dem Blickfang die An-
 
gäbe "Unsere Lebensmittelabteilungen bieten immer große Vorteile" angebracht.
Auf Beanstandung der Klägerin hat die Beklagte gebeten.» von Anträgen auf Erlaß einstweiliger Verfügungen gegen ihre Genossen abzusehen und eine etv/a beabsichtigte Klage gegen sie « die Beklagte - zu richten«
Die Klägerin fordert mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersätze Sie hat beantragt
 Io die Beklagte zu “verurteilen«,
'!« es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, Ankündigungen wie Werbeplakate, Werbeschriften und Zeitungsanzeigen mit Bildern selbst zu gebrauchen oder durch die ihr angeschlossenen Kaufhäuser und sonstigen Einzelhandelsgeschäfte gebrauchen zu lassen, die personifizierte Kannen verwendeten;
2o der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte und die an sie angeschlossenen Geschäfte den unter Ziffer I 1 genannten Verpflichtungen zuwidergehandelt hätten, wobei die Auflagenhöhe der einzelnen Ankündigungen und der Ort ihrer Verwendung anzugeben und - soweit es 3ich um Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften handele - die
 Zeitung oder Zeitschrift mit ihrem Titel und dem Ort und der Zeit ihres Erscheinens aufzuführen seien;
IIo festzustellen9 daß die Beklagte verpflichtet sei«, der Klägerin allen Schaden zu erse der ihr durch die Zuwiderhandlungen der Beklagten und der an sie angeschlossenen Geschäfte gegen die unter Ziffer I 1 genanr ten Verpflichtungen erwachsen s ei und noch entstehen könne«,
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und behauptet, die Klägerin führe die für die Klagezeichen eingetragenen Haushalthartv/aren nicht; insoweit handle es sich daher um sogenann1 Befensivwaren, die bei Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung für gleichartige Waren veranstaltet worden sei«, außer Betracht zu lassen seien«, Im übrigen sei die Klage auch deshalb abzuweisen» weil Verv/echslungsgefahr nicht gegeben sei; die Kennze.iohnungskfaft der Klage-zoichen sei seit den Jahren 1924 bis 1935«, in de^ nen das Reichsgericht sie noch als besonders eigenartig angesehen habe, infolge vielfacher Ve: wendung des Gedankens der Personifizierung von Gegenständen erheblich zurückgegangen«, So hätten die Karstadt-Unternehmen erst kürzlich eine mit Gesichtszügen ausgestattete Kaffeekanne blick-fangmäßig benutzte Auch sei der Marktanteil der Klägerin nach dem zweiten Y/elt krieg betracht
 
zurückgegangen» Für den auf dem Prospekt der Firma Lamp angebrachten Hinweis auf Lebensmittel sei sieP die Beklagte, nicht verantwortlich zu machen, da sie die Blankettprospekte nur für eine Haushaltswarenverkaufsveranstaltung übersandt habe»
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Firma Karstadt habe ihre vorübergehende Werbung auf entsprechende Aufforderung jedenfalls vorläufig eingestellte Es sei eine Überschneidung der Waren-gebiete der Streitteile gegeben; sie vertreibe etwa 1100 Artikel, darunter mindestens 170 Nicht-Lebensmittel im Werte von mehr als 10 v»Ho ihres Gesamtumsatzes; die der Beklagten angeschlossenen Unternehmen ihrerseits hätten in Lebensmitteln einen Umsatz von 15 v»Ho ihres Gesamtumsatzes; eine weitere Annäherung der Sortimente liege im Zuge der Zeit; sämtliche Artikel beider Unter-nehmensgruppen gingen an denselben Verbraucherpreis, nämlicu Hausfrauen und Mädchen0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Das Oberlandesgericht hat auf die hiergegen erhobene Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt erkannto
 Io Die Beklagte wird verurteilt.
Io es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
 festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haft strafe bis zu sechs Llonaten zu unterlassen,
 beim Vertrieb von Nahrungs- und Genußmitteln und Haushaltswaren Ankündigungen wie Werbeplakate 9 Werbeschriften und Zeitungsanzeigen mit Bildern selbst zu gebrauchen oder durch die ihr angeschlossenen Kaufhäuser und sonstigen Einzelhandelsgeschäfte gebrauchen zu lassen«, die personifizierte Kannen der nachstehend abgebildeten Art v/iedergeben:
2o der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen., in welchem Umfang die Beklagte und die an sie angeschlossenen Geschäfte den unter Ziffer I T genannten Verpflichtungen zuwider-gehandelt haben„ wobei die Auflagenhöhc der einzelnen Ankündigungen und der Ort ihrer Verwendung anzugeben und - soweit es sich um Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften handelt - die Zeitung oder Zeitschrift mit ihrem Titel und dem Ort und der Zeit ihres Erscheinens anzuführen sindo
IIo Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Zuv/iöerhandlungen der Beklagten und der an sie angeschlossenen Geschäfte gegen die unter Ziffer I genannten Verpflichtungen erwachrsen ist und noch entstehen kann „
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Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es abgeändert worden ist« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent scheidunesgründ ej:
Das Berufungsgericht hat dem ohne Beschränkung auf bestimmte Warenarten gestellten Unterlassungs-* antrag nur in bezug auf solche Waren stattgegeben., für die die angegriffene Darstellung schon bisher tatsächlich benutzt worden ist; den dar rüber hinpvusgehenden Teil der Klage hat es abge-v/iesen« Diese Teilabweisung ist nicht angefochten« Den oenach für die Beurteilung verbleibenden Y/a~ renbereich hat das Berufungsgericht in die beiden Gruppen "Nahrungs- und Genußmittel" und "Hauschalt shartv/aren" geteilt und für die erste Gruppe bereits warenzeichenrechtliehe Gründe, für die zweite jedenfalls den Schutz des Geschäftsabzeichens nach § 16 Abs« 3 UWG durchgreifen lassen« Aus diesem Grunde hat es die Frage, ob die für eie Warenzeichen der Klägerin eingetragenen Haushaltshart-waren als Defensivwaren anzusehen sind, auf sich beruhen lassen«
I« Soweit die Verwendung der angegriffenen Darstellung für Nahrungs- und Genußmittel in Frage steht, bejaht das Berufungsurteil die Passivlegitimation der Beklagten mit der Begründung, diese könne sich der Verantwortung auch für diese bei
 mindestens einem ihrer Genossen (Firma Lamp) fest*-gestellte Art der Verwendung der von ihr zur Verfügung gestellten Blankoprospekte nicht entziehen Sie habe gewußt? daß ihre Genossen unstreitig mindestens 15 v,Ho ihres Umsatzes in Lebensmitteln erzielten; sie habe ihnen gleichwohl ohne jede sichernde Vorkehrung freigestellt? die «Verbesprospekte indem freigelassenen Raum durch Angebote auszufüllen oder die Plakate als Hausfrontdekoration zu verwenden; sie sei aaher mindestens als "Anatifterin” der beanstandeten Werbung auch für Lebensmittel anzusehenD Deshalb könne dahingestellt bleiben? ob die Beklagte angesichts ihrer vor dem Rechtsstreit abgegebenen Erklärung? die Klage möge gegen sie gerichtet werden? noch mit aem Kiuvand fehlender Passivlegitimation gehört werden könne«
Lie Revision bekämpft diese Auffassung; auf ihre Angriffe zu diesem Punkte braucht jedoch nicht eingegangen zu werden? denn die Klage ist unbegründet nicht nur? soweit sie sich gegen die Verwendung der angegriffenen bildlichen Darstellung bei der Werbung für Haushaltwaren wendet, sondern auch? soweit im Hinblick auf den angeführten Eiuzelfall eine Benutzung auch für Lebensmittel in Betracht kommt«
XIo Das Berufungsgericht hat festgestüllt? die Klägerin benutze das Klagcbilczcichen seit langer Zeit als besondere Unternehmens -Kennzeichnung im Sinne des §16 Abs« 5 Ü\VGS sowie zur Kennzeichnung der Herkunft der von ihr vertriebenen Wareno Dies seien weit über«
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wiegend Nahrungs- und Cenußmittel? daneben aber auch Seife und Put^mittel, und nach der nicht widerlegten Behauptung der Klägerin ferner auch einige Haushaltwaren (Haushaithartv/aren); die letzteren seien zwar nach der Verkehrsauffassung nicht als gleichartig mit Lebensmitteln anzusehen? ständen diesen andererseits aber auch nicht völlig fern« Für die Zukunft müsse jedenfalls mit Aus*-v/eitungen des Angebots der Klägerin auf derartige angrenzende Warengebiete oder mit der Aufnahme von Beziehungen zu Unternehmen benachbarter Branchen gerechnet werden» Die beicerseitigen Hauptv/aren stammten allerdings aus verschiedenen Herkunftsstätten, begegneten sich aber auf der Handelsstufe vielfach in denselben Kaufhäusern; dieser Umstand begründe zwar nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung für sich allein noch nicht die erforderliche Warennähe, da der Verkehr daran gewöhnt sei, in Kaufhäusern Waren unterschiedlichster Herkunft anzutreffen® Im Streitfall komme aber in Betracht, daß es sich beiderseits um Waren des täglichen Bedarfs handle, die von Frauen erworben würden, sich bevorzugt zu dem gleichzeitigen Verkauf in gleichen Verkaufsstätten eigneten und dazu bestimmt seien, täglich unmittelbar bei Zubereitung und Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden»
Las Berufungsgericht hat weiter festgestellt ? die Klagezeichen besässen in der v/iedergegebenen Bilödarstellung einer personifizierten Kaffeekanne seit langer Zeit eine überragende Verkehrsgeltung; es sei der Klägerin gelungen, diesem &eichen eine Alleinstellung zu erhalten; die Beklagte habe nicht
 dartun können9 daß vermenschlichte Kaffeekannen von irgendeinem Dritten nachhaltig benutzt worden seien.»
Gestutzt auf diese auch im Revisionsrechts zuge zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht den Schutz der Klagezeichen gegenüber der angegriffenen Bilddarstellung sowohl aus v/arenzeichenrechtlichen Gründen (§ 15? 24? 25? 51 WZG) - nämlich» soweit die behauptete Benutzung für Lebensund Genußmittel in Frage steht als auch auf Grund des § 16 Aböc 5 UY/G- - insoweit auch hinsichtlich der sogenannten Haushaltwaren - bejahte Es hat deshalb dahingestellt gelassen? ob auch der Schutz des sogenannten berühmten Zeichens unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb (§ 823 Abso 1 BGB) Platz greifen könnee
 Soweit das Berufungsgericht annimmt? Nahrungsund Genußmittel seien mit denjenigen waren zeichenrechtlich mindestens gleichartig die die Klägerin unter ihrem Bildzeichen in der Hauptsache vertreibt und auf die sich daher auch die große Bekanntheit ihres Zeichens beziehtc werden von der Revision zu Recht keine Angriffe erhoben?
Dagegen bekämpft die Revision bereits die
 Annahme? die angegriffene Darstellung sei waren-
/
zeichenraässig bzw* firmenmässig benutzte
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1) Die Revision meint, das Berufungsgericht verkenne, daß der Schutz des § 16 Abs» 3 UWG nur gegenüber einer "firmenmäßigen” Benutzung von ^eichen gegebensei* § 16 ;.bso 1 UWG, auf den die hier in Betracht kommende Schutzvorschrift zurück bezogen ist, spreche nur von der Verpflichtung dessen, der seinerseits im geschäftlichen Verkehr einen Namen« eine Firma odor die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfta uswo benutzeo Durch eine bloß warenzeichenmäßige Benutzung eines Warenzeichens könne der Vorschrift des § 16 UY/G nicht zuv/idergehandclt worden; gegen eine solche nicht firmenmässige Verwendung könne Schutz vielmehr nur nach Maßgabe des Yterenzeichengesetzes beansprucht werden; woraus das Berufungsgericht aber auf einen firmen' mäßigen Gebrauch schließen wolle, sei nicht er-'
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Der Angriff ist nicht begründet0 Die Fassung dos § 16 UWG, die bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung für den Standpunkt der Revision spricht, hat die Rechtsprechung nicht daran gehindert«, Gesciiaftubezeichnungen den Schutz dieser Vorschrift gegenüber jüngeren verv/echsDlburon Bezeichn nungon auch dann zu gewähren, wenn diese vom Vorkehr nicht als Geschäftsbezeichnungen sondern nur als Warenzeichen aufgefaßt worden, gleichgültig oh es sich dabei um eingetragene Y/arenzeichen handelt oder nicht (BGHZ 15s 107, 110 - Koma; GRGR 19?6, 172, 175 - Magiuua; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs und 'Varenzeichenrecht ß. Auflo Übersicht vor § 16 UWG Rdz 16 und § 16 Rdz 96)0
Dieser auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben gestützten Rechtsprechung ist jedenfalls für den hier gegebenen Pall beizutreteiir v/o dein Geschäftsabzeichen eine für den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes festzu-stellende Verkehrsgeltung bereits in dem Zeitpunkt zukam» in dem die angegriffene Bilddarstellung erstmals benutzt wurde; denn in einem solchen Falle spricht kein schutzwürdiges Intere des Verletzers dafür„ die Verwendung einer Be-* Zeichnung im geschäftlichen Verkehr zuzulassen* durch die die Gefahr eines Irrtums der Käuferkreise über die betriebliche Herkunft der damit bezeiebneten Waren begründet wirdo
2o Die hiernach für Ansprüche aus $ '16 Abs«.- 5 UWG genügende und für warenzeichenrechtliche Ansprüche onorderliche Voraussetzung Warenzeichen massiger Benutzung der angegriffenen Darstellung hat das Berufungsgericht mit einem Hinweis auf ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet 9 nach der es ausreicht9 wenn oie Darstellung nach der Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teiles der : beteiligten Verkehrs-kreise zur Unterscheidung der gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen Waren ancle Herkunft oder auch als unterscheidendes Geschäft abZeichen dient» Diese Voraussetzung sieht das Berufungsgericht im Streitfall als gegeben an.-, v/obei es hervorhebt9 die Beklagte habe die angegriffene Darstellung ihren Mitgliedern selbst als "Blickfang" angeboten«
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Die Revision weist demgegenüber auf den wettbewerblichen Zusammenhang hin* in dem die angegriffene Darstellung dem Verkehr gegenübergetre-ten sei; für den unbefangenen Betrachter habe da= nach nicht der Eindruck einer für die Dauer bestimmten Kennzeichnung der Herkunft der Ware ent stehen können; für ihn sei vielmehr erkennbar gewesen? daß es sich um einen der in Kaufhäusern allgemein üblichen kurzfristigen Sonderhinweise auf vorteilhafte Saisonartikel handle» Darauf habe auch der mit der Darstellung verbundene Text hingewiesen5 durch den deutlich geworden sei* dai3 ein gleichzeitiges Angebot einer größeren Reihe der verschiedensten Erzeugnisse eines umfassenden Warengebietes vorlago
 Der Revision ist zuzugeben? daß das Berufungsurteil im Rahmen der Frage der warenzeichenmässigen Benutzung die erforderliche Würdigung des Zusammen hanges vermissen läßt* in dem die angegriffene Darstellung verwendet worden ist® Auch wenn man mit der gefestigten Rechtsprechung davon ausgehts daß der Begriff der warenzeichenmässigen Benutzung weit zu ziehen ist und daß bei Y/erbeanzeigen eine tatsächliche Vermutung dafür spricht? daß die darin enthaltenen Bezeichnungen oder Bilddarstellungen vom Publikum als Herkunftshinweis für die angebotenen Waren auf gefaßt werden (BGH GRIJR 19619 280? 281 - Tosca)* so enthebt dies nicht der Prüfung;, ob mit Rücksicht auf die Natur der betreffenden Ankündigung von einer warenzeichenmässigen Verwendung oder nur von einem auf Inhalt oder Umstände des An-
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gebots? insbesondere auf Eigenschaften der v,'are oder Leistung bezüglichen Sachhinweis gesprochen worden muß» Fälle der hier vorliegenden Art? in denen dio bildliche Darstellung erkennbar einen begrifflichen Inhalt wiedergibt? geben zu solcher Prüfung deshalb besonderen Anlaß? weil der Inhalt der durch die Darstellung beim Publikum ausgelösten begrifflichen Vorstellungen geklärt sein muß? wenn die Präge der Verwechslungsgefahr hinreichend sich€;r beurteilt werden solle Schon in diesem punkto unterscheidet der Streitfall sich von dem der Tosca-EntScheidung zu Grunde liegenden; dieser betraf die Verwendung eines Wortzeichens, das von einem nicht unerheblichen Teil der Verbrauchcrkreise als Phantasiev/ort aufgefaßt wird und das überdies identisch benutzt worden war,,
Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand9 daß die angegriffene Darstellung "blickfangartign verwendet worden ist, rechtfertigt es jedenfalls noch nicht-, unabhängig von den übrigen Umständen der fraglichen Werbung eine kennzeichenmässige Benutzung ohne weiteres als gegeben anzusehen; denn auch eine blickfangartig herausgestellte Darstellung kann ausschließlich beschreibender Art sein» Soweit die Revision die auf die Herkunft der Waren hinweisende Wirkung der Darstellung schon deshalb verneint? weil mit ihr der Text "Haushaltwaren ganz groß” verbunden gewesen sei? kann ihr allerdings nicht gefolgt werden, weil die auf der Rückseite des y/crteblattes befindliche, dem Berufungsurteil zu Grunde gelegte angegriffene Darstellung diesen Text nicht enthält«
III» Die Drage der kennzeichenmässigen Be nutzung bedarf in tatsächlicher Hinsicht jedoch keiner weiteren Klärung; denn schon jetzt muß als feststehend davon ausgegangen werdenf. daß sofern überhaupt eine kennzeichenmässige Verwendung gegeben ist, es sich jedenfalls nur um eine an der Grenze beschreibenden Charakters liegende Verwendung handeln kann-, sodaß nur ein vernältnismä-ßig geringer Teil der von der fraglichen Y/erbung angesprochenen Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die Herkunft des Warenangebots erblicken wirda Unter Berücksichtigung dieser Tatsache aber ist die Sache wegen Verneinung der Verwechslungsgefahr zur Entscheidung reif '§ 565 Abs& 3 Hr« 1 ZPO)o
Io Das Berufungsgericht geht bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr von der überragenden Verkehrs-geltung des Bildzeichens der Klägerin aus; zwar möge der Gedanke der Personifizierung von Gegenständen für Werbezwecke heute nicht mehr so originell sein, wie zur Zeit der Inbenutzungnahme des Kennzeichens der Klägerin« Im Laufe der Benutzungszeit habe andererseits jedoch die Verkehrsgeltung dieses Zeichens zugenoinmeno Dies rechtfertige es, in der Abstrahierung des Motivschützes von seiner konkreten Ausbildung weiter zu gehen, als sonst« Danach sei die Verv/echslungsgefahr zu bejahen, denn die Beklagte benutze übereinstimmend d,us Hotiv einer personifizierten Kaffeekanne0 Daß der flüchtige lurchschnittsbetrachter in den zu vergleichenden Darstellungen vornehmlich personifizierte Kaffeekannen erblicke, habe auch das Landgericht fcstgestcllto Ob bereits diese allgemeine
■Übereinstimmung genüge;, bedürfe jedoch keiner Entscheidung.- denn die Übereinstimmung im Motiv erstrecke sich auch auf dessen konkrete bildliche Aus-, führungc Beide Male v/erde die Kanne im Profil dargestellt , der Ausguß als Hase verwendet und ein Gesicht sausdruck "positiv-heiterer Stimmungsläge" wiedergegeben,,
2c Die Revision bekämpft die Annahme der Vorv/echs-lungsgefahr unter mehreren Gesichtspunkteno Auch wenn man einen Motivschiita anerkenne, sei im Be rufungsurteii nicht genügend beachtet, daß das Reichsgericht den von ihm den Klagezeichen zugebilligten Motivschutz in drei Entscheidungen (}S\iX! XXIII, 120; XXV, 228; RGZ H9, 535> verschieden abgegrenzt und in seiner letzten Entscheidung (RGZ H9? 335' nur noch in sehr engen Grenzen gewährt habe; dort sei nicht mehr vom Schutz des Motivs der personifizierten Kanne schlechthin, sondern nur noch von einem Motivschutz für eine Kaffeekanne die Rede, die einen heiteren Gesichtsausdruc* enthalte und den Betrachter zu dem Gedanken führe, die so angepriesone Ware rechtfertige "durch ihre besondere Güte die Fröhlichkeit auch des vermenschlichten Gefäßes"o Das Berufungsurteil sei auch in sich v/iderspruch3Vollr weil es im Ergebnis die Verwechslungsgefahr nicht unter dem Gesichtspunkt des Motivschutzes, sondern auf Grund der kfi/n-’ kreten bildlichen Ausführung bejahe und offen lasse: ob die allgemeine Übereinstimmung im Motiv genügeo Im übrigen wendet die Revision sich grundsätzlich gegen die Zubilligung eines Motivschutzes; sie
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hält unter Hinweis auf neueres Schrifttum die vom Reichsgericht begründete Rechtsprechung für überholt; diese sei geeignet* eine mit dem heutigen Rechtsdenken nicht vereinbareP über den zeichenrechtlichen Schutz hinausgehende Monopolstellung zu schaffen0 Es sei im Streitfall daher nur zu prüfen3 ob Verwechslungsgefahr nach der Bildv/irkung oder wegen Sinnzusamraenhanges bestehe<> Beides sei zu verneineno Entgegen der Meinung des BerufungS' gerichts sei das Klagozeichen heute auch nicht mehr von gesteigerter ursprünglicher Kennzeichnungs-kraft3 da/soit den zugunsten der Klagezeichen ergangenen Urteilen des Reichsgerichts in weitem Umfange üblich geworden sei* in der Werbung Gegenstände zu personifiziereno
3o Biese Angriffe sind im Ergebnis begründet„ a) Richtig ist? daß die drei sich auf das Xlage-Zeichen beziehenden Entscheidungen des Reichsgerichts das in dem Klagezeichen zu dem Ausdruck kommende "Motiv” nicht übereinstimmend abgrenzen« Biese Abweichungen eriordern jedoch für die vorliegende Entscheidung keine Erörterung«) denn es ist nicht die Aufgabe des Riehters? bei Beurteilung der FrageP ob zwei Zeichen miteinander verwechselt v/erden können«, das dem geschützten Zeichen innewohnende Motiv in einer für alle denkbaren Verletzungsfälle gültigen Weise abstrakt zu definieren0 Bedenken gegen einen solchen Versuch bestehen schon deshalb* weil es für den unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungs--gefahr zu gewährenden Schutz bereits ausreicht? wenn ein nicht unerheblicher feil der angesprochenen Vor-* kehrskreise der Gefahr einer Irreführung unterliegt;
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da aber die Auffassungen darüber? welchen Sinngehalt ein Zeichen vermittelt? innerhalb des gesamten in Betracht kommenden Käuferkreises verschieden sein und sich überdies ändern können? hätte eine im voraus erfolgende allgemeine Bestimmung des Motivs nicht nur keinen praktischen v’ert; sie würde auch leicht zu Mißverständnissen führen«, Nötig ist statt dessen nur? in jedem der Entscheidung unterstellten Einzel fall festzustellen? ob die gegebene "Verletzungs-form11 von einem Sinngehalt mitumfaßt wird? den ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Klagezeichen verbindet und der diesen Teil zu irrigen Herkunftsvorstellungen verleitet B
Der Revision ist auch beizupflichten? wenn 3ie sich in diesem Zusammenhang gegen die Zubilligung eines besonderen? über die Grenzen der Verv/echslungs-gefahr hinausgehenden Motivschutzes wendet« Wenn das Reichsgericht den Schutzbereich von gesehäft liehen Bezeichnungen und Warenzeichen unter dem Gesichtspunkt des Motivschutzes erweiterte? so erklärt sich das aus dem von ihm damals zugrunde gelegten engeren Begriff der Verweehslungsgefahr? Fälle? in denen die angegriffene Zeiehenausführung ersichtlich von der des Klagezeichens nach Bild oder Sinn abv/ich? in denen es daher an der Gefahr einer Verwechslung der Zeichen als solcher fehlte, andererseits aber ein übergreifender? nicht auf das gegenständlich-bildhafte beschränkter Sinngehalt beiden Zeichen gemeinsam war? konnte das Reichsgericht unter Zubilligung des “Motivschutzes" ange ’ messen entscheiden«, Inzwischen hat die Rechtsprechung den Begriff der Verwechslungsgefahr erweitert;
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Unternehmenskennzeichen und Warenzeichen genießen nunmehr Schutz nicht nur gegenüber der Gefahr der eigentlichen Zeichenverweehslung? sondern auch der Betriebsverwechslung und des irrigen Schlusses auf wirtschaftliche oder organisa-torische Beziehungen zwischen den als verschieden erkannten Unternehmen (BGH GRUR 1957? 281., 283 r, Sp0 - Karo as); «auch wenn die ^eichen Unter schiede aufweisen? die eine unmittelbare Zeichen--Verwechslung aussehließen? bleiben danach diese Unterschiede unter Umständen rechtlich unbeachtlich 9 wenn Gemeinsamkeiten beider Zeichen einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucherkreise dazu führen? das angegriffene Zeichen zwar als abweichend zu erkennen, es aber als eine modernisierte Form des geschützten Zeichens? als eine Serienfortsetzung desselben? oder als einen neuen Ausdruck dos auch diesem zugrundeliegenden Gedankens aufzufasseno Der Begriff des Motivschutzes hat damit seine Notwendigkeit und selbständige Bedeutung verloren; er ist nunmehr dem der Verwechs-' lungsgefahr einund unterzuordnen; keinesfalls kann ein Zeichen? in dem ein "Motiv" verkörpert ist? Schutz gegen die Verwendung anderer Zeichen beanspruchen? die dasselbe Motiv in einer Y/eise verwenden? die jede Art von Verv/echslungsgefahr ausschließt o Die Frage ist demnach in allen Fällen unmittelbar auf das Ziel zu richten9 ob die Gefahr einer Verwechslung in dem nunmehr geltenden Sinne gegeben ist; das kann in den Fällen des sogenannten Motivschutzes je nach den Umständen eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt - im weitesten Sinne - oder nach der Bildwirkung oder in beiden Richtungen *sein0
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Auch das Berufungsgericht ist sich* wie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang ergebene dessen bewußt gewesene Es hat sich von der Frage, ob Motivschutz gegeben und wie er abzugrenzen ist,, schließlich gelöst und unmittelbar geprüft«, ob die konkrete Verletzungsform im Hinblick auf gedankliche Vorstellungen, die ihr Anblick beim flüchtigen Betrachter auslöst * die Gefahr einer Verv/echslung im Sinne der geltenden Rechtsprechung begründet■>
Hierbei hat das Berufungsgericht jedoch nicht
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seinen zutreffenden Ausgangspunkt f e st gehalten... daß bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr vom Gesamteindruck der in Vergleich zu setzenden Bezeichnungen auszugehen ist«, Wie das Berufungs gericht ohne Rechtsverstoß feststellt.. wird das KlagobildZeichen in der Form, in der es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise überragende Verkehrsgeltung erlangt hat - auch unter Zubilligung etwa abweichender modernerer, der Klägerin offen zu haltender Ausführungen - als die Darstellung einer charakteristisch geformten Kaffeekanne für sich allein aufgefasst, die insbesondere durch die Ausgestaltung des Kannenoberteilcs als menschliches Gesicht gekennzeichnet ist« Einzelheiten dieser Ausgestaltung, die der flüchtige Verkehr nicht zu beachten pflegt, spielen dabei, wie der Klägerin zuzugeben ist, keine entscheidende Roller Eine in Einzelheiten der Darstellung abweichende bildliche Wiedergabe einer Kaffeekanne würde daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt? der Annahme einer Verwechslun&sgefabr: namentlich in
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Anbetracht der überragenden Verkehrsgeltung des Klagezeichens, noch nicht entgegenstehen* Die angegriffene Darstellung liegt jedoch auch unter Berücksichtigung dieser überragenden Verkehrsgel*» tung ausserhalb des Bereichs, für den das Zeichen Schutz beanspruchen kann* Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im Kern damit begründet, auch bei der angegriffenen Darstellung werde eine Kaffeekanne mit einem fröhlichen menschlichen Gesicht im Profil wiedergegeben* Soweit mit dieser PestStellung das Kennzeichenende einer der in der angegriffenen Darstellung abgebildeten Kannen umschrieben wird, mag die Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden., da sie im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegt, und daher insoweit dem Tatriehter vorzubehalten ist* Überdies ist der insoweit bestehende Streit der Parteien darüber, ob der Gesichtsausdruck auch bei der angegriffenen Darstellung ein heiterer, oder, wie das Landgericht angenommen hatte, nur ein aufgeschlossener{, aufgeweckter sei, rechtlich nicht von entseheidungserheblicher Bedeutung, denn er geht von einer genaueren Betrachtung der Darstellung aus, als sie im flüchtigen Verkehr statt-findet* Die Würdigung des Berufungsgerichts erschöpft aber die als verletzend angesehene, ihrem Gegenstand nach unstreitige Darstellung nicht*
Das Berufungsgericht berücksichtfgt nicht ausreichend daß diese Darstellung sich nicht auf die Wiedergabe einer einzelnen Kaffeekanne beschränkt; es vergleicht vielmehr im wesentlichen nur die darin enthaltene Kannendarstellung mit dem Klagezeichen in bezug auf das Vorhandensein von Übereinstimmungen;.
 
um dann anschließend auszuführen, da‘3 die "verbleibenden bildlichen Unterschiede" der Kannen nicht ausreichtenP um die auf Grund der Ähnlichkeil; des dargelegten Motivs gegebene Verv/echslunga-gefabr auszuschließen» In diesem Zusammenhang erörtert es nur die Gesichtspunkte der Farbgebung und der Modernisierung der Form bezüglich der einzelnen Kanne; an sich zutreffend hebt es insoweit hervor5 daß nicht jeder Unterschied in der Farbgebung die Gefahr von Verwechslungen ausschließen da der Zeichenschutz nicht auf eine bestimmte Farbe beschränkt sei (BGHZ 8* 2o22 2o5 - Kabelkenn“ streifen; 24? 2573 260 - Tinteniculi)« Richtig ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts9 naß einen im Verkehr bekannten Zeichen Schutz auch zu Gunsten solcher Abwandlungen in bezug auf Form bzv/r Farbe vorzubehalten sei,, die durch eine an * Passung an den Zeitgeschmack bedingt seien2 denn der Verkehr rechnet mit Änderungen dieser Art, kann daher bei ihrem Eintritt zu der Annahme gelangen* es handle sich um eine Abwandlung des ihm bereits bekannten Zeichenso Aber diese Erwägungen des Berufungsgerichts gehen an dem hier bestehenden?	1
bei der gebotenen Gesamtbeträchtung auch für den flüchtigen Betrachter erkennbaren Hauptunterschied vorbei» Bei der angegriffenen Darstellung handelt cs sich um eine Darstellungsgruppe9 die eine Einheit bildets innerhalb deren eine einzelne Kaffeekanne jedenfalls unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterschiede auch der Ausführung nicht derart hervortritt oder wiederkehrtP daß sie Erinnerungen an das Klagezeichen v/aehrufen könnte*
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Der Gesamteindruck der Darstellung ist durch die spiegelbildliche Anordnung der zu Köpfen ausge-stalteten Kannen um einen nicht übersehbaren Kochlöffel und ferner wesentlich auch durch die nach Form und Farbe stark auffallenden Kopftücher bestimmto Diese auch bei flüchtiger Betrachtungsweise den Gesamteindruck bestimmenden Elemente von Kompositionr, Form und Farbe schalten in ihrer Gesamtwirkung nicht nur d:ie Gefahr einer Verwechslung auf Grund der Bildv/irkung als solcher., sondern auch den darüber hinausgehenden Gedanken an eine personifizierte Kaffeekanne und damit die Gefahr einer Verwechslung nach dem Sinnzusammenhang ausu Durch den Zusammenhang der Darstellungsteile wird vielmehr der Eindruck hervorgerufen9 es handle sich um stilisierte Hausfrauenköpfe3 um eine werbe-massige Darstellung., die eine Gedankenverbindung zu der Haushaltarbeit der Frau und zu den dabei verwendeten Geräten hersteilen solle* Dieser Eindruck wird auch durch d en erkennbaren Zusammenhang der Darstellung mit dem Anlaß und Inhalt der begleitenden Werbung gesichert• Insoweit kommt die zutreffende Erwägung des Berufungsgerichts in Betracht9 daß der Verkehr heute an die Belebung derartiger Werbungen durch Personifizierung der dargestellten Gegenstände gewohnt ist; dasselbe gilt für die sehr weitgehende stilisierte Darstellung von Personen,
 Wie zur Frage der kennzeichenmässigen Benutzung bereits hervorgehoben? liegt ein derartiger Ge-
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"brauch bildlicher Darstellungen, wenn überhaupt noch im Bereiche kennzeichenmässiger Verwendung, dann jedenfalls an seinem Handec Das hat zur Poigg daß der Kreis derjenigen Verkehrsteilnehmer.-, c3:Lq für einen die Verwechslungsgefahr begründenden irrigen Schluß hinsichtlich der Warenherkunft oder betrieblicher Zusammenhänge in Betracht kommen sich von vornherein erheblich einengtf da weite Kreise die Darstellung überhaupt nicht als c-inen Hinweis auf die Warenherkunft auffassenc Dieser Umstand trägt dazu bei, eine ernstlich in Betrache zu ziehende Gefahr von Verwechslungen jedenfalls dann auszusehüeßen? wenn auch die Zeiehonähnlicii-keit ihrererseits nur eine entfernte ist, sodaß auch von dieser Seite her der Kreis der möglicherweise-? einem Irrtum unterliegenden Personen schon an sich nur ein kleiner sein kennte* Ist Kennzeichen -massige Benutzung einer Bilddarstellung für don Verkehr weitgehend nicht erkennbar« so kann das daher bei Beurteilung der Verv/echslungsgefahr den Ausschlag zu Gunsten der Verneinung geben*
Die Verwechslungsgefahr kann schließlich im Streitfall auch nicht mit Rücksicht auf das Maß dos Abstandes bejaht werden? der nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung zwischen den hier in Betracht kommenden beiderseitigen Waren besteht,
 In diesem Punkte unterscheidet sich der Streitfall von den Tatbeständen? in denen das Reichsgericht in den angeführten Urteilen zu Gunsten der Klägerin entschieden hat: dort handelte es sich um die Verwendung verletzender Darstellungen für Kaffee.- Im vorliegenden Falle käme dagegen
 unter dem Gesichtspunkt der Wareimähe allenfalls nur die Verwendung der angegriffenen Darstellung in Verbindung mit dem in einem Einzelfall auf dem fraglichen Werbeblatt neben vielem anderen enthaltenen Hinweis in Be bracht: "Unsere Lebensmittelab-' teilungen bieten immer große Vorteile" und "oUn lohnendes Ziel ist unser gemütlicher Erfrischungs -raun"« In dem letzteren Hinweis ist nach Auffassung der Klägerin eine Kennzeichenmässige Verwendung der bildlichen, Darstellung auch für Kaffee enthaltene, da dieser in den Erfrischungsräumen verabreicht werdec Beide Hinweise vermögen aber v/eder nach ihrem Inhalt9 noch nach ihrer Stellung im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbung bei der hier zugrunde zu legenden flüchtigen Betrachtungs-v/e ise der Verbraucher den Gesamteindruck der Dar*-Stellung zu beeinflussen; dieser wird durch die Verbindung der angegriffenen Darstellung mit einem umfangreichen Angebot an Haushaltwaren bestimmte Diese Waren aber stehen nach der Auffassung der Durchschnittsverbraucher dem Warenprogramm der Klägerin auch dann recht fern* wenn man die Behauptung der Klägerin unterstellt 9 daß sie über *0-VoH« ihres Umsatzes in Waren erzielt? die nicht als Lebensmittel anzusehen sindo
 Hach alledem kann es in tatsächlicher Hinsicht auf sich beruhen9 ob die vom Berufungsgericht angenommene überragende Verkehrsgeltung der Klagezeichen sich auf den Gesamtbereich der von der Klägerin vertriebenen Waren« insbesondere auf alle Lebensmittel erstrecktj oder ob mit Rücksicht auf den Umstand9 daß die Klägerin in ihrer möglicherweise
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gleichfalls sehr bekannten Firmenbezeichnung den Wortbestandteil "Kaffeegeschäft" führt,, aie überragende Verkebrsgeltung sich auf Kaffee (ggf* unter Einschluß weiterer Getränke) beschränkte
4„ Auch unter dem Gesichtspunkt des Schützers sogenannter berühmter Zeichen kann die Klage keinen Erfolg habeno Der Bundesgerichtshof hat für einen solchen Schutz bisher eine Ähnlichkeit der in Vergleich zu setzenden Kennzeichnungen gefordert, die jedenfalls nicht geringer sein dürfe, als dies für die Bejahung der Verwechslungsgef^hr erforderlich sei (BGHZ 28, 321, 328 - Quick); ist bereits die Verwechslungsgefahr zu verneinen.» sc fehlt es nach dieser Rechtsprechung in der Regel an dor Gefahr einer Beeinträchtigung des nach Maßgabe des § 823 Absc 1 3GB zu schützenden Besitzstandes des berühmten Zeichensc Die danach für den Schutz eines solchen Zeichens ausschlaggebende Frage, ob die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Allcinatellung und der darauf beruhenden oesonderon Kennzeiohnungskraft besteht, ist aber im Streitfall aus denselben Gründen zu verneinen, die zur Verneinung der Verv/echslungsgefahr geführt haben..
5o Für die Annahme, daß die Beklagte sich bei ihrer v‘erbung in einer gegen die guten wettbewerblichen Sitten verstoßenden Weise an die Werbekraft der Klagezeichen habe anhängen wollen, fehlt es gleichfalls an Anhaltspunkteno
IVo	Die Klage mußte hiernach unter teilweiser
 Aufhebung des angefochtenen Urteils und Wieder-
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horstcllung des landgsrichtlichen Urteils auch insoweit abgewiesen werden? als das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat» Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin nach §§ 9"? 97 ZPO zu tragen«
Krüger~Nieland Löscher	Pehle
 Sprenkmann
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