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BGH · Ib ZR 26/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 26/64

nicht bewußt', daß am Ende -des Gleises 68 der Wagen mit den Automaten der Klägerin stand; er bemerkte den Wagen erst, als sich die Wagengruppe dem abgestellten Y/agen schon auf etwa 100 m genähert hatte. Durch den Aufprall wurde der Wagen, auf dem sich die Spielautomaten der Klägerin befanden, Über den das Gleis abschließenden Prellbock hinausgeschoben. Die Klägerin hat behauptet, der Schaden sei sowohl durch den Aufprall als auch durch die fehlende Bremsfähig-keit des das Gleis 68 abschließenden Frellbocks entstanden. Sie hat vorgetragen, die Peststellungsklage sei unzulässig, denn der Klägerin sei der entgangene Gewinn bekannte Bei dem Prellbock am Schluß des Gleises 68 habe es sich um einen Bremsprellbock gehandelt; im übrigen sei der Zustand des Prellbocks für den Schaden nicht ursächlich gewesen. Es habe ferner ausgereicht, daß nur ein Wagen der ablaufenden Gruppe mit einer Bremse versehen gewesen sei. Durch das Besetzen eines leeren Wagens mit einem Bremser und da3 Unterlassen des Auslegens von Hemmschuhen seien die Fahrdienstvorschriften nicht verletzt worden; bei dem Prellbock habe es sich um einen den Vorschriften entsprechenden Scherenbremsprellbock gehandelt; im übrigen hätte auch ein Prellbock stärkerer Bauart den Schaden nicht verhindern können. Das Berufungsgericht bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Peststellungsklage und legt dazu dar, die Beklagte habe sich zwar bereit erklärt, Schadensersatz im Rahmen der §§ 82, 85 EVO zu leisten und bereits DM 4 000,— gezahlt, aufgrund dieser Vorschriften könne die Klägerin aber keinen Ersatz für entgangenen Gev/inn erhalten, worauf e3 ihr entscheidend ankomme; dieses Ziel könne sie nur erreichen, wenn ihr ein Schadensersatzanspruch nach § 91 Abs, 1 EVO zustehe. Es liege auch ein Peststellungsinteresse vor, so führt das Berufungsgericht weiter aus; auf den Streit der Parteien, ob die Klägerin zu demindest zu dem Teil eine Leiotungs-klage erheben könne, brauche nicht eingegangen zu werden. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben; denn die von der Klägerin erhobene Klage strebe lediglich eine Entscheidung über das Vorliegen der Anspruchsgrundlage des § 91 Abs. 1 EVO, nicht aber eine Entscheidung auch über einen Betrag an. Vielmehr werden nach § 91 Abs. 1 EVO lediglich die in den §§ 85, 86, 88, 90 EVO vorgesehenen Höchstsätze bis zu dem Doppelten erhöht, wenn der Schaden durch Vorsatz odor grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Da weder dem Tenor noch den Gründen des Berufungsurteils eindeutig zu entnehmen ist, welche der oben genannten Vorschriften für den Schadensersatzanspruch der Klägerin Platz greifen, hat es den Anschein, als sei mit dem Ausspruch des Berufungsgerichts nur über ein Element des von der Klägerin erhobenen Anspruchs entschieden worden, nämlich darüber, daß die Verschärfung des § 91 Abs. 1 EVO Anwendung finde. Mehr besagen auch die Gründe nicht, die nur die Präge behandeln, ob der Schaden durch ein von der Beklagten zu vertretendes grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sei. Oktober 1958 entstandene Schaden sei durch grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten der Beklagten ScflHHP und S|H| herbeigeführt worden {§91 Abs. 1 EVO), für welche die Beklagte nach § 4 EVO hafte. a) Schonlau habe, so führt dao Berufungsgericht aus, durch die Zusammenstellung der Wagen und das Unterlassen geeigneter Anweisungen an den Rangierer SflHHB grob fahrlässig gehandelt. Die Zusammenstellung der fünf beladenen V/agen mit einem unbeladenen Wagen, der als einziger der Gruppe mit einer Bremse versehen gewesen sei, habe zwar nicht gegen die im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fahrdienstvorschriften verstoßen. Der tatsächliche Geschehensablauf habe, was für Sc(0 voraussehbar gewesen sei, gezeigt, daß die Wagengruppe durch das Abläufen vom Ablaufberg eine so hohe Geschwindigkeit er- reichen konnte, daß sie durch einen Leerwagen nur über eine unverhältnismäßig lange Bremsstrecke hin abzubremsen gewesen sei, wenn es der Bremser entsprechend der allgemeinen Übung zu einem Fahrschwung habe kommen lassen. SHB anweisen müssen, wegen der für die Bremswirkung ungünstigen Zusammenstellung der Wagen von der sonst üblichen Praxis, mit Schwung weit in das Gleis- zu fahren, abzusehen und während der Abfahrt ständig zu bremsen. vielmehr wegen der für die Bremswirkung ungünstigen Zusammenstellung der Wagen damit rechnen müssen, daß auch bei ständigem Bremsen des Leerwagens die V/agen nicht mit Sicherheit früh genug hätten zu dem Stehen gebracht werden können. Er hätte daher zusätzlich dafür sorgen müssen, daß der mit den Automaten der Klägerin beladene Wagen durch Hemmschuhe oder in sonstiger Weise vor einem Anprall der ablaufenden Gruppe gesichert worden wäre. Die Revision führt demgegenüber aus, das Berufungsgericht habe die besonderen Verhältnisse des Eisenbahn- und Rangierbetriebes als Massenbetrieb völlig unberücksichtigt gelassen und dementsprechend den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt. Soweit sich das Berufungsgericht mit technischen Fragen des Rangierbetriebes^befaßt habe, fehle ihm die erforder— liehe Sachkunde; insoweit hätte Beweis durch Anhörung eines Sachverständigen erhoben werden müssen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zusammenstellung der Wagen den Fahrdienstvorschriften entsprochen habe, sei es unhaltbar, anzunehmen, ScHBB habe durch diese Zusammenstellung grob fahrlässig gehandelt. Bas Berufungsgericht habe auch-zu Unrecht angenommen, es hätten vor dem mit den Automaten der Klägerin beladenen Wagen Hemmschuhe angebracht werden müssen; denn nach dem Vorbringen der Beklagten und nach der Ansicht des im ersten Rechtezuge gehörten Sachverständigen, - dessen Gutachten im übrigen zu anderen als zu den im Berufungsurteil erörterten Fragen, insbesondere zur Frage der Beschaffenheit und Tauglichkeit des Prellbocks eingeholt worden war - , seien Hemm-oder Bremsschuhe weder erforderlich gewesen, noch hätten sie den Schaden abwenden können. Ber Revision ist darin beizutreten, daß gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts bereits insoweit Bedenken bestehen, als sie sich mit technischen Ereignissen und Maßnahmen befassen. Dies gilt um so mehr, als bei der Beurteilung der vom Berufungsgericht beanstandeten Fahrweise auch die Frwägung eine Rolle spielen könnte, ob nicht ebenso wie eine übermäßige Beschleunigung der Rangiergruppe auch die umgekehrte Wirkung verhindert werden muß, daß die Gruppe innerhalb des Gleissystemo bereits an einer Stelle zu dem Stillstand kommt, an der sie den Rangierbetrieb behindert und dadurch gleichfalls Gefahren heraufbeschwört. Auch soweit das Berufungsgericht dem Rangierleiter als grobe Fahrlässigkeit zur last legt, daß er es unterlassen habe, durch Hemmschuhe oder in sonstiger Y/eise den Y/agen mit den Automaten der Klägerin vor einem Anprall der ablaufenden Gruppe zu sichern, hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, das Berufungsgericht technische Vorgänge und Maßnahmen beurteilt, ohne sich vorher durch einen Daß auch das Anhalten von Wagen durch Hemmschuhe besondere Gefahren in sich birgt und nicht ohne weiteres als ein in jedem Palle sachgerechtes Mittel angesehen werden kann, um Wagen oder Wagengruppen anzuhalten, läßt sich aus § 84 Abs.17 der Fahrdienst vor Schriften entnehmen; danach dürfen, wenn eine Wagengruppe mit Hemmschuhen aufgehalten werden soll, leere Wagen nicht vor beladenen laufen; vielmehr müssen die leeren Wagen in einem solchen Palle für sich abgelassen werden. Im Streitfall liefen aber hinter dem mit einer Handbremse ausgerüsteten Leerwagen noch weitere vier beladene Wagen; es wäre daher nach der erwähnten Vorschrift nicht zulässig gewesen, die Wagengruppe durch Vorlegen von Hemmschuhen anzuhalten oder auf diese Weise ein Anhalten sicherzustellen. Andererseits könnte die Vorschrift einen Hinweis dafür geben, daß die Wagengruppe möglicherweise überhaupt nicht geschlossen hätte ablaufen dürfen, sondern in zwei oder mehrere Teile hätte zerlegt werden müssen, sofern eine nach den technischphysikalischen Gesetzen sichere Bremsung nicht durchführbar oder doch so ungewiß und gefährlich war, daß sich bei Anwendung der im Bahnbetrieb erforderlichen Sorgfalt ein einheitlicher Ablauf der ganzen Gruppe verboten hätte. Ob es dem Rangierleiter ScMH^B schließlich als grob fahrlässige Unterlassung zugerechnet werden kann, daß er weder über das Vorhandensein eines beladenen Wagens im Gleis 68 noch über dessen Inhalt unterrichtet war, hängt entscheidend davon ab, ob nach seinen Dienstvorschriften eine solche Unterrichtungspflicht bestand* Br habe gewußt oder wissen müssen, daß die Wagengruppe außergewöhnlich schwer gewesen sei und nur über eine unverhältnismäßig lange Brens-strecke hin hätte zu dem Halten gebracht werden können. abbremsbare Wagengruppe mit so hoher Geschwindigkeit in ein Gleis habe einfahren lassen, von dem er nicht gewußt habe, ob es durch abgestellte Wagen teilweise schon besetzt gewesen sei, habe er eine Bedenkenlosigkeit gezeigt, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt habe. so hätte es einen Sachverständigen-hören müssen; denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht hinsichtliche des Bremsweges einer Rangiergruppe Erfahrungen habe. 3. Wie der Revision zuzugeben ist, war es auch in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht ohne vorherige Anhörung eines Sachverständigen Feststellungen getroffen hat, die technisch-physikalische Vorgänge zu dem Gegenstände haben, welche der Richter nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seinen Ausführungen auch nicht - worauf die Revision mit Recht hinweist - , daß der Wagen mit den Automaten der Klägerin nach dem unstreitigen Tatbestand "kurz vor dem Prellbock" abge-otellt war, daß also der Bremsweg durch den Wagen nur unwesentlich verkürzt wurde und infolgedessen die Unkenntnis des Rangierers vom Vorhandensein des Wagens nur dann für den Schaden uisächüch gewesen wäre, wenn die Wagengruppe bis zu dem Prellbock ordnungsgemäß hätte zu dem Halten gebracht werden können. 2. Kann insoweit kein der Beklagten zuzurochnendcs grob fahrlässiges Verhalten festgestellt werden, dann wird es auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage ankommen, ob der das Gleis 68 abschlieBende Prellbock nach Bauweise und Unterhaitungszustand den Erfordernissen entsprochen hat oder nicht und ob seine Beschaffenheit zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat.

Zitierte Normen: § 1 EVO § 304 ZPO § 4 EVO
WagengleisenEVOWagengruppeBerufungsgerichtPrellbockKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 26/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6, April 1966
Bug»	•,....:
J ustiaangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Deutschen Bundesbahn» Bundesbahndirektion iw,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Brozeßbevallmächtigter: Rechtsanwalt Dr.h.c*
gegen
 die Firma	und	BIHn^OmbH» Ql
 Rhld.»	vertreten	durch Ihre Deschäfts-
führer, Kaufmann Willi	und	Kauffrau Ruth
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Broseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann,
 Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 4. Oktober 1958 kam es auf dem Rangierbahnhof der Beklagten in OflBB beim Rangieren zu einem Unfall, aus dem die Klägerin Schadensersatzansprüche herleitet.
Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Frachtvertrag über den Transport von Spielautomaten von Station iänden-Außenhafen nach Bahnhof Oberhausen abgeschlossen.
Die Spielautomaten waren in zwei großen Frachtbehältern verpackt, die auf dem Wagen DB Kr. 410623 befördert wurden. Dieser Wagen war am 2. Oktober 1958 auf dem Güterbahnhof öberhausen am Ende des Entladegleises Nr. 68 kurz vor dem Prellbock abgestellt worden und stand dort mit Fracht noch am 4. Oktober 1958. Etwa 525 m vom Standort dieses Wagens entfernt ist der Brechpunkt eines Ablaufberges. Von dort
 
lief am Nachmittag des 4. Oktober 1958 eine aus sechs Wagen bestehende Rangierabteilung in das Gleis 68 ein.
Fünf Wagen der Gruppe waren beladen, auf dem unbeladenen sechsten Wagen, der als zv/eiter Wagen der Gruppe lief, stand der Rangierer SHH^^an der Handbremse, mit der dieser Wagen als einziger der Gruppe ausgerüstet war. Strehlau wollte die Wagengruppe möglichst weit in das Gleis 68 laufen lassen. Ihm war nicht bekannt, zu demindest . nicht bewußt', daß am Ende -des Gleises 68 der Wagen mit den Automaten der Klägerin stand; er bemerkte den Wagen erst, als sich die Wagengruppe dem abgestellten Y/agen schon auf etwa 100 m genähert hatte. Rer Zeuge Sc|BBp> der als K Oberrangiermeister das Rangieren leitete, wußte nicht, daß sich in dem Wagen hochempfindliche Geräte befanden. SfllHi hatte beim Abfahren vom Ablaufberg Bremsversuche gemacht und festgestellt, daß die Bremsen seines Wagens in Ordnung waren. Als er den abgestellten Wagen bemerkte, zog er die Bremse stark an. Als daraufhin die Räder blockierten, löste er die Bremse, um durch Bremsen der rollenden Räder eine größere Bremswirkung zu erzielen. Er konnte die Wagengruppe jedoch nicht rechtzeitig zu dem Halten bringen. Als er sah, daß ein Zusammenstoß der Wagengruppe mit dem im Gleis 68 abgestellten Wagen nicht mehr zu vermeiden Y/ar, sprang er ab, um nicht persönlich Schaden zu nehmen. Durch den Aufprall wurde der Wagen, auf dem sich die Spielautomaten der Klägerin befanden, Über den das Gleis abschließenden Prellbock hinausgeschoben. Er kam hinter dem Prellbock auf dem Pflaster des Freiladegeländes zu dem Stehen.
Durch den Unfall wurden die Spielautomaten stark beschädigt. Sie wurden der Firma ScbUB &	in
 zur Feststellung und Beseitigung?der Schäden übergeben. Hierüber schwebte zwischen der Klägerin und der genannten Firma ein Rechtsstreit beim Landgericht Köln, der nach der Behauptung der Beklagten durch einen Vergleich beendet wurde.
 
Im Laufe des vorprozessualen Schriftwechsels und während des Rechtsstreits erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin den Schaden im Rahmen der §§ 82,
85 EVO zu ersetzen. Die Klägerin begehrt aber weitergehenden Ersatz, insbesondere auch ihres Verdienstaus-falls. Die Beklagte hat dieses Begehren mit Schreiben vom 17. Januar 1959 abgelehnt. Sie hat zur Erfüllung ihrer Ersatzpflicht nach § 85 EVO insgesamt DM 4 000,—.an die Klägerin gezahlt.
Die Klägerin hat behauptet, der Schaden sei sowohl durch den Aufprall als auch durch die fehlende Bremsfähig-keit des das Gleis 68 abschließenden Frellbocks entstanden. Die mit dem Rangier Vorgang betrauten Bediensteten der Beklagten hätten grob fahrlässig gehandelt. Der Rangierer SflHHB hätte schon vor dem Brechpunkt des Ablaufberges Bremsversuche machen müssen; er hätte während des Ablaufens ständig bremsen müssen; der im Gleis abgestellte Wagen mit dem Frachtgut der Klägerin hätte durch Hemmschuhe gesichert werden müssen. Statt eines Bremsprellbocks habe man vorschriftswidrig einen schadhaften Festprellbock verwandt.
Die Höhe des Schadens, den die Beklagte ihr hiernach in dem erweiterten Umfange nach § 91 Abs. 1 BVÖ ersetzen müsse: f könne sie noch nicht angeben.
Die Klägerin hat beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die ihr, der Klägerin, durch den l’rans-portunfall vom 4. Oktober 1958 auf dem Bahnhof Oberhausen-Rheinland entstandenen Schäden in voller Höhe zu erstatten im Rahmen des § 91 Abs. 1 EVO.
 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Peststellungsklage sei unzulässig, denn der Klägerin sei der entgangene Gewinn bekannte Bei dem Prellbock am Schluß des Gleises 68 habe es sich um einen Bremsprellbock gehandelt; im übrigen sei der Zustand des Prellbocks für den Schaden nicht ursächlich gewesen.
Es habe ferner ausgereicht, daß nur ein Wagen der ablaufenden Gruppe mit einer Bremse versehen gewesen sei. Der Rangierer habe richtig gebremst. Wenn er sich verschätzt habe, so sei der Fehler nicht so groß, daß von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden könnte.
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Das Landgericht hat ein Gutachten des verkehrswissenschaftlichen Instituts der technischen Hochschule Aachen eingeholt und sodann die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Unfall beruhe auf einer Fehleinschätzung des Bremsers, die keine grobe Fahrlässigkeit darstelle. Durch das Besetzen eines leeren Wagens mit einem Bremser und da3 Unterlassen des Auslegens von Hemmschuhen seien die Fahrdienstvorschriften nicht verletzt worden; bei dem Prellbock habe es sich um einen den Vorschriften entsprechenden Scherenbremsprellbock gehandelt; im übrigen hätte auch ein Prellbock stärkerer Bauart den Schaden nicht verhindern können.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin durch den Transportunfall vom 4. Oktober 1958 auf dem Bahnhof in Oberhausen/Rhld. entstandenen Schäden im Rahmen des § 91 Abs. 1 EVO zu ersetzen.
Mit der Revision bittet die Beklagte, die Klage abzu-v/eisen; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
1.	1. Das Berufungsgericht bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Peststellungsklage und legt dazu dar, die Beklagte habe sich zwar bereit erklärt, Schadensersatz im Rahmen der §§ 82, 85 EVO zu leisten und bereits DM 4 000,— gezahlt, aufgrund dieser Vorschriften könne die Klägerin aber keinen Ersatz für entgangenen Gev/inn erhalten, worauf e3 ihr entscheidend ankomme; dieses Ziel könne sie nur erreichen, wenn ihr ein Schadensersatzanspruch nach § 91 Abs, 1 EVO zustehe.
2.	Es liege auch ein Peststellungsinteresse vor, so führt das Berufungsgericht weiter aus; auf den Streit der Parteien, ob die Klägerin zu demindest zu dem Teil eine Leiotungs-klage erheben könne, brauche nicht eingegangen zu werden. Zwar sei grundsätzlich eine Peststellungsklage unzulässig, wenn dem Kläger die Leistungsklage möglich sei. Dieser Grundsatz gelte aber nicht, wenn eine Behörde verklagt sei, die der Entscheidung des Gerichts voraussichtlich ohne Zwang folgen werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt; die Höhe des Schadens sei streitig und Grundlage der Berechnung des Schadens sei die Frage, nach welchen Vorschriften die Beklagte hafte.
3.	Die Entscheidung über die Peststellungsklage sei auch nicht, so fährt das Berufungsgericht fort, durch ein Zwischenurteil über den Grund zu erlassen. Zwar greife die Vorschrift des § 304 ZPO auch bei Feststellungoklagen ein. Voraussetzung sei aber, daß die Peststellungsklage eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zu dem Gegenstand habe. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben; denn die von der Klägerin erhobene Klage strebe lediglich eine Entscheidung über das Vorliegen der Anspruchsgrundlage des § 91 Abs. 1 EVO, nicht aber eine Entscheidung auch über
 einen Betrag an.
 
4.	Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, bedürfen insoweit einer Klarstellung, als sie den Eindruck erwecken, als ob § 91 Abs* 1 EVO eine selbständige Anspruchsgrundlage gegenüber den §§ 82, 85 EVO darsteile. Das ist aber nicht der Pall (vgl. RG in Zeitschr. f. Eisenbahn- und Verkehrsrecht - EE - Bd. 44 S. 354). Vielmehr werden nach § 91 Abs. 1 EVO lediglich die in den §§ 85, 86, 88, 90 EVO vorgesehenen Höchstsätze bis zu dem Doppelten erhöht, wenn der Schaden durch Vorsatz odor grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Ob aber überhaupt ein Schaden zu ersetzen.ist, und bejahendenfalls, nach welchem Maßstab dieser Ersatz zu berechnen ist, richtet sich nach den §§ 82, 85, 86, 88, 90 EVO.
Da weder dem Tenor noch den Gründen des Berufungsurteils eindeutig zu entnehmen ist, welche der oben genannten Vorschriften für den Schadensersatzanspruch der Klägerin Platz greifen, hat es den Anschein, als sei mit dem Ausspruch des Berufungsgerichts nur über ein Element des von der Klägerin erhobenen Anspruchs entschieden worden, nämlich darüber, daß die Verschärfung des § 91 Abs. 1 EVO Anwendung finde.
Mehr besagen auch die Gründe nicht, die nur die Präge behandeln, ob der Schaden durch ein von der Beklagten zu vertretendes grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sei. Wäre die Feststellung eines grob fahrlässigen Verhaltens und damit die Feststellung der Anwendbarkeit dos § 91 Abs. 1 EVO auf den Streitfall das einzige Prozeßziel der Klägerin, dann könnten allerdings gegen die Zulässigkeit der hier erhobenen Feststellungsklage Bedenken erhoben werden (vgl. Y/ieczorek, Anra. B XI zu § 256 ZPO» BGHZ 22, 43; RG HRR 1935, 813; HG JW 1936, 2546). Der Parteivortrag deutet jedoch darauf hin, daß die Klägerin das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs festgestellt haben will, dessen Höhe durch § 91 Abs. 1 EVO bestimmt wird.
Da dao Berufungsurteil schon aus anderen Gründen aufzuheben ist, braucht den hier aufgeworfenen Fragen nicht weiter nachgegangen zu werden. Das Berufungsgericht wird bei der nochmaligen Verhandlung Gegelegenheit haben, die angedeuteten Zweifel zu klären; in der erneuten iDntschei-dung werden alsdann die Bestimmungen der JSisenbahnverkehrs-ordnung anzugeben sein, nach denen die Klägerin Schadensersatz verlangen kann.
II. 1. In der Sache selbst legt das Berufungsgericht dar, der der Klägerin durch den Unfall vom 4. Oktober 1958 entstandene Schaden sei durch grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten der Beklagten ScflHHP und S|H| herbeigeführt worden {§91 Abs. 1 EVO), für welche die Beklagte nach § 4 EVO hafte.
a) Schonlau habe, so führt dao Berufungsgericht aus, durch die Zusammenstellung der Wagen und das Unterlassen geeigneter Anweisungen an den Rangierer SflHHB grob fahrlässig gehandelt. ScHU räume selbst ein, daß der Unfall ungewöhnlich gewesen sei.
Die Zusammenstellung der fünf beladenen V/agen mit einem unbeladenen Wagen, der als einziger der Gruppe mit einer Bremse versehen gewesen sei, habe zwar nicht gegen die im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fahrdienstvorschriften verstoßen.
Dennoch habe ScfHV durch diese Zusammenstellung unter den hier gegebenen Umständen fehlerhaft gehandelt.
Die Zusammenstellung habe Gefahren in sich geborgen, die ein besonders vorsichtiges Rangieren erfordert hätten. Der tatsächliche Geschehensablauf habe, was für Sc(0 voraussehbar gewesen sei, gezeigt, daß die Wagengruppe durch das Abläufen vom Ablaufberg eine so hohe Geschwindigkeit er-
reichen konnte, daß sie durch einen Leerwagen nur über eine unverhältnismäßig lange Bremsstrecke hin abzubremsen gewesen sei, wenn es der Bremser entsprechend der allgemeinen Übung zu einem Fahrschwung habe kommen lassen. Der Bremser des Leerwagens hätte die Ablaufgeschwindigkeit allenfalls dann unter Kontrolle halten können, v/enn er vom Beginn des Ablaufens an ständig gebremst hätte.
Scfllfe habe aber gewußt, daß Sflm^^ohne besondere Anweisung nicht ständig bremsen werde, weil er die Wagengruppe einen beachtlichen Fahrschv/ung habe erreichen lassen wollen,
 um sie weit in das: Gleis hineinlaufen zu lassen. Denn dies habe der Praxis in Oberhausen entsprochen. Diese Praxis berge Gefahren in sich, die nur durch ein wirkungsvolles Abbremsen hätten ausgeglichen v/erden können. Pin wirkungsvolles Abbremsen der Wagengruppe sei aber wegen ihrer Zusammenstellung nicht möglich gewesen.	hätte	daher
SHB anweisen müssen, wegen der für die Bremswirkung ungünstigen Zusammenstellung der Wagen von der sonst üblichen Praxis, mit Schwung weit in das Gleis- zu fahren, abzusehen und während der Abfahrt ständig zu bremsen.
b) Durch diese Anweisung allein hätte aber, so legt das ..'Berufungsgericht weiter dar, ScflUBseiner Aufsichtspflicht noch nicht voll genügt.	vielmehr
 wegen der für die Bremswirkung ungünstigen Zusammenstellung der Wagen damit rechnen müssen, daß auch bei ständigem Bremsen des Leerwagens die V/agen nicht mit Sicherheit früh genug hätten zu dem Stehen gebracht werden können. Er hätte daher zusätzlich dafür sorgen müssen, daß der mit den Automaten der Klägerin beladene Wagen durch Hemmschuhe oder in sonstiger Weise vor einem Anprall der ablaufenden Gruppe gesichert worden wäre.	Zeuge	zugegeben,
 daß er dies versäumt habe. ScflHHV&ä'fc'fce ferner den Rangierer	darauf	hinweisen	müssen,	daß im Gleis 68
ein Wagen mit empfindlichen Geräten stehe. Er könne sich
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nicht damit entschuldigen, daß dieser Y/agen nicht mit einem "V" (Vorsicht) gekennzeichnet gewesen sei. Ob dies ein Mangel in der Organisation gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, da ScflBHPüberhaupt nicht gewußt habe, daß dort ein beladener V/agen gestanden habe. ScBHI habe aber gewußt, daß seit ein paar Tagen ein Wagen auf dem Gleis 68 gestanden habe. Er hätte also genügend Gelegenheit gehabt, sich näher zu vergewissern.
Durch dieses Versagen habe	in	ungewöhnlich
 hohem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt.
2. Die Revision führt demgegenüber aus, das Berufungsgericht habe die besonderen Verhältnisse des Eisenbahn- und Rangierbetriebes als Massenbetrieb völlig unberücksichtigt gelassen und dementsprechend den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt.
Soweit sich das Berufungsgericht mit technischen Fragen des Rangierbetriebes^befaßt habe, fehle ihm die erforder— liehe Sachkunde; insoweit hätte Beweis durch Anhörung eines Sachverständigen erhoben werden müssen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zusammenstellung der Wagen den Fahrdienstvorschriften entsprochen habe, sei es unhaltbar, anzunehmen, ScHBB habe durch diese Zusammenstellung grob fahrlässig gehandelt. Sei die Wagengruppe aber vorschriftmäßig zusammengestellt gewesen, dann habe es keiner besonderen Vorsichtsmaßnahmen bedurft. Denn die Fahr-dienstvorschriften hätten bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt eine genügende Betriebssicherheit gewährleistet.
Es habe insbesondere keiner Anweisung an Sfl^HH^eäurft, ständig zu bremsen. Das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang den Vortrag übergangen, daß	a^s~
gebildet und erfahren gewesen sei, daß das richtige und
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rechtzeitige Bremsen weitgehend dem Gefühl und der Erfahrung des Bremsers überlassen werden müsse und daß der Bremser hier lediglich die Bremsen zu stark angezogen habe,
 so daß sie blockierten.
Bas Berufungsgericht habe auch-zu Unrecht angenommen, es hätten vor dem mit den Automaten der Klägerin beladenen Wagen Hemmschuhe angebracht werden müssen; denn nach dem Vorbringen der Beklagten und nach der Ansicht des im ersten Rechtezuge gehörten Sachverständigen, - dessen Gutachten im übrigen zu anderen als zu den im Berufungsurteil erörterten Fragen, insbesondere zur Frage der Beschaffenheit und Tauglichkeit des Prellbocks eingeholt worden war - , seien Hemm-oder Bremsschuhe weder erforderlich gewesen, noch hätten sie den Schaden abwenden können. Außerdem habe es nicht zu dem Auf-gabonkreis des ScSHB gehört, sich mit dem Inhalt der einzelnen'Wagen zu befassen. Seine entgegengesetzte Würdigung habe das Berufungsgericht nicht vornehmen dürfen, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der gegen ScJ^K erhobene Vorwurf, er habe es pflichtwidrig unterlassen, den Rangierer SflHHfeauf den mit empfindlichen Geräten beladenen Wagen hinzuweisen, sei nicht gerechtfertigt, weil die Rangiergeleise ihrem Wesen nach regelmäßig mit Wagen besetzt seien; daher habe es eines Hinweises nicht bedurft. Überdies habe der Wagen den Bremsweg bis zu dem Prellbock nur unwesentlich verkürzt.
3. Biesen Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. Ber Revision ist darin beizutreten, daß gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts bereits insoweit Bedenken bestehen, als sie sich mit technischen Ereignissen und Maßnahmen befassen. Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hatte, daß die Zusammenstellung, der fünf beladenen mit einem unbeladenen Wagen, der als einziger
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der Gruppe mit einer Bremse versehen war, nicht gegen die Fahrdienstvorschriften verstieß, durfte es diese Zusammenstellung nicht im Streitfall aus eigener Sachkenntnis al3 ein grohfehlerhaftes Verhalten des Rangierleiters ScdBl werten. Das Verhältnis von Masse, Beschleunigung, Geschwindigkeit, Bremskraft und Bremsweg einer Y/agengruppe wie der vorliegenden ist so verwickelt, daß das Berufungsgericht nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen darüber entscheiden durfte, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden beim Ablaufen einer solchen Gruppe möglich, wirksam und erforderlich sind; insbesondere nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen durfte es abschließend feotstellen, ein wirkungsvolles Abbremsen der Y/agengruppe sei schon wegen ihrer Zusammenstellung nicht möglich gewesen, und es durfte dementsprechend auch nicht die Folgerung ziehen, ScflBIHP hätte SflHBIV anweisen müssen, wegen der für die Bremswirkung ungünstigen Zusammenstellung von der üblichen Praxis, mit Schwung weit in das Gleis zu fahren, abzuweichen und schon während der Abfahrt ständig zu bremsen. Dies gilt um so mehr, als bei der Beurteilung der vom Berufungsgericht beanstandeten Fahrweise auch die Frwägung eine Rolle spielen könnte, ob nicht ebenso wie eine übermäßige Beschleunigung der Rangiergruppe auch die umgekehrte Wirkung verhindert werden muß, daß die Gruppe innerhalb des Gleissystemo bereits an einer Stelle zu dem Stillstand kommt, an der sie den Rangierbetrieb behindert und dadurch gleichfalls Gefahren heraufbeschwört.
Auch soweit das Berufungsgericht dem Rangierleiter als grobe Fahrlässigkeit zur last legt, daß er es unterlassen habe, durch Hemmschuhe oder in sonstiger Y/eise den Y/agen mit den Automaten der Klägerin vor einem Anprall der ablaufenden Gruppe zu sichern, hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, das Berufungsgericht technische Vorgänge und Maßnahmen beurteilt, ohne sich vorher durch einen

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Sachverständigen die technisch-physikalischen Zusammenhänge erläutern zu lassen. Daß auch das Anhalten von Wagen durch Hemmschuhe besondere Gefahren in sich birgt und nicht ohne weiteres als ein in jedem Palle sachgerechtes Mittel angesehen werden kann, um Wagen oder Wagengruppen anzuhalten, läßt sich aus § 84 Abs. 17 der Fahrdienst vor Schriften entnehmen; danach dürfen, wenn eine Wagengruppe mit Hemmschuhen aufgehalten werden soll, leere Wagen nicht vor beladenen laufen; vielmehr müssen die leeren Wagen in einem solchen Palle für sich abgelassen werden. Im Streitfall liefen aber hinter dem mit einer Handbremse ausgerüsteten Leerwagen noch weitere vier beladene Wagen; es wäre daher nach der erwähnten Vorschrift nicht zulässig gewesen, die Wagengruppe durch Vorlegen von Hemmschuhen anzuhalten oder auf diese Weise ein Anhalten sicherzustellen. Andererseits könnte die Vorschrift einen Hinweis dafür geben, daß die Wagengruppe möglicherweise überhaupt nicht geschlossen hätte ablaufen dürfen, sondern in zwei oder mehrere Teile hätte zerlegt werden müssen, sofern eine nach den technischphysikalischen Gesetzen sichere Bremsung nicht durchführbar oder doch so ungewiß und gefährlich war, daß sich bei Anwendung der im Bahnbetrieb erforderlichen Sorgfalt ein einheitlicher Ablauf der ganzen Gruppe verboten hätte. Das Berufungsgericht hätte aber in dieser Richtung liegende Feststellungen nur treffen dürfen, wenn es sich vorher über die grundlegenden technischen Prägen durch Anhörung eines Sachverständigen zuverlässig unterrichtet hätte.
Ob es dem Rangierleiter ScMH^B schließlich als grob fahrlässige Unterlassung zugerechnet werden kann, daß er weder über das Vorhandensein eines beladenen Wagens im Gleis 68 noch über dessen Inhalt unterrichtet war, hängt entscheidend davon ab, ob nach seinen Dienstvorschriften eine solche Unterrichtungspflicht bestand*
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Die vom Berufungsgericht für ein grob fahrlässiges Verhalten des ScBHB gegebene Begründung kann nach alledem keinen Bestand haben.
III. 1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch SflBB habe grob fahrlässig gehandelt. Br habe sich nicht durch Nachfragen, etwa bei ScBHB» davon überzeugt, ob die Strecke frei gewesen sei, insbesondere, ob Wagen in Gleis 68 abgestellt gewesen seien. Diese Erkundigung habe er vor der Abfahrt einziehen müssen, weil im Gleis stehende Wagen seinen zur Verfügung stehenden Bremsweg verkürzt hätten und er daher früher hätte anfangen müssen, zu bremsen. Schon dieses unbekümmerte Losfahren ohne genaue Kenntnis des zur Verfügung stehenden Bremsweges sei fahrlässig gewesen. Es sei eine Fahrt "ins Ungewisse" gewesen, die dazu geführt habe, daß sBHH) erst 100 m vor dem abgestellten Wagen diesen und damit die Verkürzung des Bremsweges wahrgenommen habe.
Diese schon bei Beginn der Fahrt vorhandene Fahrlässigkeit habe S^BH^P^urch sein Verhalten während der Fahrt zur groben Fahrlässigkeit gesteigert. Br habe gewußt oder wissen müssen, daß die Wagengruppe außergewöhnlich schwer gewesen sei und nur über eine unverhältnismäßig lange Brens-strecke hin hätte zu dem Halten gebracht werden können. Denn er habe einen leeren Wagen gebremst und davon ausgehen müssen, daß die übrigen.Wagen beladen gewesen seien. Daher habe er bedenken müssen, daß die von seinem Wagen ausgehende Breras-energie in einem denkbar ungünstigen Verhältnis zu der von den fünf beladenen Wagen ausgehenden Bewegungsenergie gestanden habe. Dennoch habe er die Wagengruppe die Höchstgeschwindigkeit von etwa 25 km erreichen lassen. Er habe nicht einmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit gekannt. Indem er diese erkennbar.- nur auf eine lange Strecke hin
 
abbremsbare Wagengruppe mit so hoher Geschwindigkeit in ein Gleis habe einfahren lassen, von dem er nicht gewußt habe, ob es durch abgestellte Wagen teilweise schon besetzt gewesen sei, habe er eine Bedenkenlosigkeit gezeigt, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt habe. Auch die Gewalt des Aufpralls zeige, daß nicht von einem Rangierstoß gesprochen werden könne, der auf entschuldbarer Fehleinschätzung beruhe. Vielmehr handle es sich um einen Unfall, der durch Außerachtlassen jeglicher Vorsicht herbeigeführt worden sei.
2.	Die Revision hält dem entgegen, Rangiergeleise seien
 regelmäßig mit stehenden Wägen besetzt, das 3ei S^m^pals erfahrenem Rangierer auch bekannt gewesen. Bas Berufungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, daß der mit den Automaten der Klägerin beladene Wagen den Bremsweg nicht entscheidend verkürzt habe, weil er unmittelbar vor den Prellbock gestanden habe. Bie Gleisstrecke habe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 525 m betragen. Biese Strecke hätte genügt, wie der Rangierleiter	bekundet
 habe, die Gruppe auch bei 25 km Geschwindigkeit zu dem Stehen
 zu bringen. Hätte das Berufungsgericht Bedenken gehabt., so hätte es einen Sachverständigen-hören müssen; denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht hinsichtliche des Bremsweges einer Rangiergruppe Erfahrungen habe.
Ein solches Gutachten würde bestätigt haben, daß bei ordnungsgemäßer Bremsung die Wagengruppe auf 100 m Bremostrecke hätte zu dem Halten gebracht werden können. Bas Berufungsgericht habe auch die Bekundung von SflHIB nicht berücksichtigt, er habe etv/a 250 m vor dem Wagen die Bremse '’fest’' angezogen.
3.	Wie der Revision zuzugeben ist, war es auch in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht ohne vorherige Anhörung eines Sachverständigen Feststellungen
 getroffen hat, die technisch-physikalische Vorgänge zu dem Gegenstände haben, welche der Richter nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann. Das gilt vor allem für die Erwägungen über da3 Verhältnis von Masse, Beschleunigung, Geschwindigkeit, Bremswirkung und Bremsweg bis zu dem Anhalten.
Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seinen Ausführungen auch nicht - worauf die Revision mit Recht hinweist - , daß der Wagen mit den Automaten der Klägerin nach dem unstreitigen Tatbestand "kurz vor dem Prellbock" abge-otellt war, daß also der Bremsweg durch den Wagen nur unwesentlich verkürzt wurde und infolgedessen die Unkenntnis des Rangierers vom Vorhandensein des Wagens nur dann für den Schaden uisächüch gewesen wäre, wenn die Wagengruppe bis zu dem Prellbock ordnungsgemäß hätte zu dem Halten gebracht werden können. Insoweit enthält das Berufungsurteil aber keine Peststellungen.
Ob sm sich vergewissern mußte, daß die Rangier-goleise frei waren, richtet sich nach seinen Dienstvorschriften. Verneinendenfalls könnte das Pehlen von entsprechenden Vorschriften der Beklagten nur dann als Organisationsmangel angelastet werden, wenn solche Vorschriften nach dem technischen Ablauf des Rangierbctriehto erforderlich sein sollten. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht entnimmt, Bflmsci "unbekümmert" ins "Ungewisse" losgefahren.
Nach alledem ist auch diese Begründung des Berufungo-urteils nicht haltbar.
IV. 1. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu den technisch-physikalischen Prägen in dem erörterten Umfang einen Sachverständigen hören müssen. Es v/ird auch klarzustellen sein, welche Aufgaben dem Rangierleiter und den Rangierern nach ihren Dienstvorschriften obliegen. Davon wird abhängen, ob diese Personen ihre Pflichten vernachlässigt haben, und ob diese Vernachlässigung den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt.
2.	Kann insoweit kein der Beklagten zuzurochnendcs grob fahrlässiges Verhalten festgestellt werden, dann wird es auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage ankommen, ob der das Gleis 68 abschlieBende Prellbock nach Bauweise und Unterhaitungszustand den Erfordernissen entsprochen hat oder nicht und ob seine Beschaffenheit zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat.
3.	Die Einrede der Verjährung hat die Beklagte ausdrücklich auf Ansprüche beschränkt, die nicht auf die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung gestützt werden; für die Entscheidung über die vorliegende Klage kann es daher auf sie nicht ankommen.
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4. Bio Entscheidung liber die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen.
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