Die Beklagte, die ebenfalls mit Fahrrädern handelt, versah diese zunächst auf dem Sitzrohr mit der gleichen Beschriftung, erklärte aber auf ein von der Klägerin unter Hinweis auf ihr Warenzeichen geltend gemachtes Unter-liissungobegehren, sie werde die Beschriftung nicht mehr verwenden. Sie hat wie im ersten Bechtszugc geltend gemacht, die Klägerin vertreibe in großem Umfange Abziehbilder mit der Aufschrift "Champion du Monde"; diese seien überall erhältlich und würden von den Erwerbern nicht nur auf Fahrrädern der Klägerin, aon-dern auch auf Fahrrädern jeder Art angebracht. Sie gelte jedenfalls nicht mehr als Hinweis auf eine Herkunft aus dem Betriebe der Klägerin. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin die Abziehbilder mit der geschützten Bezeichnung in großem Umfange und ohne jede Kontrolle an die Besitzer auch solcher Fahrräder verkaufen lasse, die nicht von ihr stammen. Ein solches Verhalten könne, so meint das Berufungsgericht, der Bezeichnung zv/ar die Eignung nehmen, als Kennzeichen der Herkunft der damit versehenen Waren aus einem bestimmten Betriebe zu wirken; ein derartiges mit der Herkunftsfunktion des 7/arenzeichens nicht zu vereinbarendes Verhalten führe aber nicht ohne weiteres zu dem Verlust der Rechte aus dem Zeichen, sei auch nicht als Verzicht auf diese Rechte anzusehen. Das von der Beklagten verwendete Zeichen begründe auch die Gefahr der Verwechslung; beide Zeichen gäben in ähnlich klingenden romanischen Sprachen denselben Begriff (Weltmeister) wieder; unter Berücksichtigung des Umstandes daß die Beklagte zunächst das Klagezeichen identisch benutzt und dadurch eine Verwirrung des Marktes hervorgerufen habe, müsse die Gefahr der Verwechslung für einen mindestens nicht ganz unerheblichen Teil der vielfach nur aus der Erinnerung und schon deshalb flüchtig prüfenden Ver-kehrskreise bejaht werden. Gestützt auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterstellung erhebt die Revision zv/ei Rügens Bas Klagebegehren stelle einen Widerspruch zu dem eigenen früheren Verhalten der Klägerin dar; die Klägerin könne nicht, wenn sie durch eigenes Verhalten die Kennzeichnungskraft ihres Warenzeichens untergrabe, von Anderen Beachtung ihres Zeichens fordern. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Sachvor-trag der Beklagten - soweit es diesen als richtig unterstellt - rechtfertige es nicht, eine Entwicklung des Klagezeichens zu dem Freizeichen anzunehmen, ist aus Recht3gründen nicht zu beanstanden; zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß, solange noch ein irgendwie beachtlicher Teil des Verkehrs das Zeichen als Individualzeichen wertet, kein Freizeichen vorliegt; insoweit werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben. Hat sich aber das Klagezeichen noch nicht zu dem Freizeichen entwickelt, so kann es der Klägerin, auch unter .dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, namentlich unter den Gesichtspunkt des widerspruchsvollen Verhaltens, nicht verwehrt sein, ihre Zeichenrechte der Beklagten gegenüber geltend zu machen und der Verwendung eines Zeichens entgegenzutreten, das mit dem ihren verwechselbar ist. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich in ihrem Zusammenhang, daß trotz der von ihm unterstellten Benutzung des Klagezeichens auch für Waren Dritter immer noch ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkchrskreise das Klagezeichen als einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Betriebe auffaßt. Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum weiter an, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise die in Vergleich zu setzenden Zeichen nur flüchtig und vielfach nicht unmittelbar nebeneinander vergleichen, sondern nur aus der Erinnerung beurteilen; es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht innerhalb des das Klagezeichen noch als Herkunft shinvjois auf fassenden Teiles de.s Für den zuletzt genannten, Uber eine gewisse Sprachkunde verfügenden Teil der angesprochenen Yerkehrskreise begegnet diese Annahme schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil, wie das Berufungsgericht weiter hervorhebt, die Bezeichnungen in zwei verwandten, ähnlich klingenden Sprachen wiederge-geben sind; ausschlaggebend ist dabei nicht die allgemeine Verwandtschaft der beiden Sprachen, sondern die große Ähnlichkeit und leichte Verständlichkeit der hier fraglichen Y/orte in einzelnen und in ihrer Zusammenstellung. Die Begründung des angefochtenen Urteils stellt insoweit allerdings nicht klar heraus, daß es zur Annahme einer Verwechslungsgefahr unter Umständen nicht genügen würde,wenn von einem nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich dem, der das Klagezeichen trotz seiner unterstellten Verwendung auch für Erzeugnisse Dritter noch als Herkunftshinweis auffaßt, wiederum nur ein nicht ganz unerheblicher Teil, nämlich der hinreichend sprachkundige, der Gefahr einer Verwechslung nach dem Sinngehalt unterläge. Es kommt aber noch hinzu, daß angesichts der großen ’'hnlichkcit der Wortfolgen auch eine Verwechslungsgefahr nach dem Schriftbild der Zeichen gegeben ist, und zwar auci für solche Personenkreise, die der fraglichen Sprachen unkundig sind. Auch wenn das Klagezeichen wegen der vom Berufungsgericht unterstellten Benutzung für Waren anderer Hersteller von Fahrrädern und Fahrradteilen nur noch von einem Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise als Herkunftokcnnzeichen aufgefaßt v/ird und wenn dem Zeichen nur eine verhältnismäßig geringe Kennzeichnungskraft zukommt, kann nach alledem, auch angesichts der völligen Gleichheit der vertriebenen Waren, die Annahme des Berufungsgerichts, daß für einen mindestens nicht unerheblichen Teil der Verbraucherpreise die Gefahr einer Verv/echslung der Herkunftsstätten besteht, im Ergebnis nicht als rechts irrig bezeichnet werden. Das Verschulden der Beklagten besteht hinsichtlich der Verwendung dieser identischen Bezeichnung in der Außerachtlassung der ihr obliegenden Pflicht zur Erkundigung nach dem Beetehen eines entsprechenden Zeichenschutzes Dritter; der Umstand, daß die Klägerin nach den vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptungen der Beklagten geduldet hat, daß Abziehbilder mit der geschützten Bezeichnung an Fahrrädern anderer Herkunft befestigt worden sind, vermochte die Beklagte von dieser Pflicht nicht frei zu stellen, zu demal die Beklagte nicht dargetan hat, daß ihr dieser Umstand im Zeitpunkt ihrer Ingebrauchnahme der identischen Bezeichnung bekannt gewesen sei.
Verkündet am 255 -September 1963 2139 082 Just.Ang. alc Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Krüger-Nieland, Pehle, Ulaßen, Schneider und Br.Mösl für Recht erkannt: Klägerin und Revisionsbeklagte, Bie Revision gegen das Urteil des 5.Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Januar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des am 11. Dezember 1953 rngemcldeten, unter Nr. 672 866 für Fahrräder und deren Teile eingetragenen ’Warenzeichens "Champion du Monde". Sie vertreibt derartige Waren, aber auch zur Anbringung auf Fahrrädern bestimmte Abziehbilder, darunter solche mit der Warenzeichenaufschrift.’ Die Beklagte, die ebenfalls mit Fahrrädern handelt, versah diese zunächst auf dem Sitzrohr mit der gleichen Beschriftung, erklärte aber auf ein von der Klägerin unter Hinweis auf ihr Warenzeichen geltend gemachtes Unter-liissungobegehren, sie werde die Beschriftung nicht mehr verwenden. Die Beklagte bringt nunmehr Fahrräder in Verkehr, deren Rahmen die Aufschrift "Campione del Mondo" tragen; außerdem betreibt sie beim Deutschen Patentamt die Löschung des Warenzeichens der Klägerin. Den von der Klägerin gestellten Klageanträgen entsprechend hat das Landgericht I. die Beklagte verurteilt, 1. es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, Fahrräder, insbesondere Fahrradrahmen, mit dem Zeichen "Campione del Mondo" zu versehen, die so gekennzeichneten Fahrräder in den Verkehr zu bringen oder das Zeichen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen oder dergleichen anzubringen und die angegebene Kennzeichnung auf den in ihrem Besitz befindlichen Fahrrädern zu beseitigen; 2. der Klägerin Auskunft über Zahl und Preis der von ihr mit den Zeichen "Champion du monde" und "Campione del Mondo" versehenen und verkauften Fahrrädern zu erteilen. II. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verwendung der in Ziffer I 2 genannten Zeichen entstanden ist und entstehen wird. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingc-legt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, vorsorglich, don Rechtsstreit bis zur Entscheidung der beim Patentamt anhängigen Löschungsklage auszusetzen. Sie hat wie im ersten Bechtszugc geltend gemacht, die Klägerin vertreibe in großem Umfange Abziehbilder mit der Aufschrift "Champion du Monde"; diese seien überall erhältlich und würden von den Erwerbern nicht nur auf Fahrrädern der Klägerin, aon-dern auch auf Fahrrädern jeder Art angebracht. Hierdurch sei die fragliche Bezeichnung zu dem Freizeichen geworden. Sie gelte jedenfalls nicht mehr als Hinweis auf eine Herkunft aus dem Betriebe der Klägerin. Durch den behaupteten völlig unkontrollierten Verkauf der Abziehbilder habe die Klage-rin die Kennzcichnungsbestimmung ihres Zeichens aufgegeben und damit auf ihr Zeichenrecht verzichtet. Jedenfalls stelle die Geltendmachung zeichenrechtlicher Ansprüche unter diesen Umständen eine unzulässige Rechtsausübung dar; denn sie, die Beklagte, habe die massenhaft auf dem Markt befind-liehen Bilder nicht für ein geschütztes Warenzeichen halten können. Überdies habe sie für die Ausschmückung ihrer Fahr- radrehmon mit der Bezeichnung "Campione del Mondo" Ge-schnacksmuoterschutz erlangt und durch den Vertrieb von Fahrrädern unter dieser Bezeichnung einen schutzwürdigen Besitzstand erworben. Die angegriffene Bezeichnung sei mit dem Warenzeichen der Klägerin auch nicht verwechselbar. Die Klägerin hat erwidert, sie liefere Abziehbilder nur an Händler, die ihre Waren bezögen; die Bilder seien auch nur für die von ihr stammenden Fahrräder bestimmt; sie sei als führendes Unternehmen auf dem Gebiet der Sport-fahrräder allgemein bekannt. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bntscheidungsgründe: Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin die Abziehbilder mit der geschützten Bezeichnung in großem Umfange und ohne jede Kontrolle an die Besitzer auch solcher Fahrräder verkaufen lasse, die nicht von ihr stammen. Ein solches Verhalten könne, so meint das Berufungsgericht, der Bezeichnung zv/ar die Eignung nehmen, als Kennzeichen der Herkunft der damit versehenen Waren aus einem bestimmten Betriebe zu wirken; ein derartiges mit der Herkunftsfunktion des 7/arenzeichens nicht zu vereinbarendes Verhalten führe aber nicht ohne weiteres zu dem Verlust der Rechte aus dem Zeichen, sei auch nicht als Verzicht auf diese Rechte anzusehen. Der Sachvortrag der Beklagten reiche auch nicht aus, etwa eine Entwicklung der Bezeichnung zu dem Freizeichen anzunehmen, denn dazu sei erforderlich, daß das Zeichen im Verkehr nicht nur überwiegend, sondern ganz allgemein als Freizeichen angesehen werde. Solange dagegen noch ein nicht ganz unbeachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer das Zeichen als zu dem Betriebe der Klägerin gehörig ansehe, könne ihm der Schutz nicht versagt werden. Bas Vorbringen der Beklagten sei jedenfalls zu allgemein gehalten, um den Schluß zu rechtfertigen, die Voraussetzungen für eine abgeschlossene Entwicklung des Klagezeichens zu einem Freizeichen seien bereits eingetreten. Das von der Beklagten verwendete Zeichen begründe auch die Gefahr der Verwechslung; beide Zeichen gäben in ähnlich klingenden romanischen Sprachen denselben Begriff (Weltmeister) wieder; unter Berücksichtigung des Umstandes daß die Beklagte zunächst das Klagezeichen identisch benutzt und dadurch eine Verwirrung des Marktes hervorgerufen habe, müsse die Gefahr der Verwechslung für einen mindestens nicht ganz unerheblichen Teil der vielfach nur aus der Erinnerung und schon deshalb flüchtig prüfenden Ver-kehrskreise bejaht werden. Gestützt auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterstellung erhebt die Revision zv/ei Rügens Bas Klagebegehren stelle einen Widerspruch zu dem eigenen früheren Verhalten der Klägerin dar; die Klägerin könne nicht, wenn sie durch eigenes Verhalten die Kennzeichnungskraft ihres Warenzeichens untergrabe, von Anderen Beachtung ihres Zeichens fordern. Jedenfalls müsse aber bei dem unterstellten Sachverhalt davon ausgegangen werden, daß dem Klage-zeiehen nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme; das von der Beklagten benutzte Zeichen werde vorwiegend als 4 6 ornamentales Bild aufgefaßt, Bestehend aus farbigen Streifen, dem Bilde einer Erdkugel, einem Wappen mit Krone und den dahinter zurücktretenden Y/orten uCampione del Mondo”. Die Klägerin könne namentlich mit Rücksicht auf den eigenen Mißbrauch und die dadurch bewirkte Schwächung der Xenn-zeicimungokraft ihres Zeichens nach Treu und Glauben nicht einen so weit reichenden Schutzu demfang in Anspruch nehmen, daß er sich auch auf die angegriffene kombinierte Darstellung und die in ihr enthaltenen, einer anderen Sprache entnommenen Worte erstrecke, deren Sinngleichheit mit dem Klngezeichen für den deutschen Verbraucher nicht erkennbar sei. Diese Angriffe sind nicht begründet. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Sachvor-trag der Beklagten - soweit es diesen als richtig unterstellt - rechtfertige es nicht, eine Entwicklung des Klagezeichens zu dem Freizeichen anzunehmen, ist aus Recht3gründen nicht zu beanstanden; zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß, solange noch ein irgendwie beachtlicher Teil des Verkehrs das Zeichen als Individualzeichen wertet, kein Freizeichen vorliegt; insoweit werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben. Hat sich aber das Klagezeichen noch nicht zu dem Freizeichen entwickelt, so kann es der Klägerin, auch unter .dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, namentlich unter den Gesichtspunkt des widerspruchsvollen Verhaltens, nicht verwehrt sein, ihre Zeichenrechte der Beklagten gegenüber geltend zu machen und der Verwendung eines Zeichens entgegenzutreten, das mit dem ihren verwechselbar ist. Der Revi- £3ion ist zwar zuzugeben, daß der Zeicheninhaber sich durch einen umfangreichen und wahllosen Vertrieb von Abziehbildern der fraglichen Art unter Umständen gegenüber einem gutgläubigen Mitbewerber bei einer Verfolgung seiner Zeichenrechte dem Einwand der unzulässigen Reehtsausübung au3setzt. Das würde aber voraussetzen, daß dieser Mitbewerber im Vertrauen auf das vom Zeicheninhaber eingoochla-gene Verhalten seinerseits einen schutzwürdigen Besitzstand an der verwechselbaren angegriffenen Bezeichnung erworben hätte. Einen solchen Besitzstand hat die Beklagte aber trotz der ihr vom Landgericht erteilten Auflage nicht dargelegt. 2. Auch gegen die Annahme der Verwechslungsgefahr be-* stehen keine rechtlichen Bedenken. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich in ihrem Zusammenhang, daß trotz der von ihm unterstellten Benutzung des Klagezeichens auch für Waren Dritter immer noch ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkchrskreise das Klagezeichen als einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Betriebe auffaßt. Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum weiter an, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise die in Vergleich zu setzenden Zeichen nur flüchtig und vielfach nicht unmittelbar nebeneinander vergleichen, sondern nur aus der Erinnerung beurteilen; es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht innerhalb des das Klagezeichen noch als Herkunft shinvjois auf fassenden Teiles de.s Publikums sowohl den der fraglichen romanischen Sprachen völlig unkundigen Teil, als auch denjenigen Teil für nicht ganz unerheblich 8 erachtet, der imstande ist, den übereinstimmenden Sinn der Y/orte "Champion du Monde” und "Campione del Mondo" su erkennen. Dann aber ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den eingehenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkto die Verv/echslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung des Sinngehalts bejaht. Für den zuletzt genannten, Uber eine gewisse Sprachkunde verfügenden Teil der angesprochenen Yerkehrskreise begegnet diese Annahme schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil, wie das Berufungsgericht weiter hervorhebt, die Bezeichnungen in zwei verwandten, ähnlich klingenden Sprachen wiederge-geben sind; ausschlaggebend ist dabei nicht die allgemeine Verwandtschaft der beiden Sprachen, sondern die große Ähnlichkeit und leichte Verständlichkeit der hier fraglichen Y/orte in einzelnen und in ihrer Zusammenstellung. Die Begründung des angefochtenen Urteils stellt insoweit allerdings nicht klar heraus, daß es zur Annahme einer Verwechslungsgefahr unter Umständen nicht genügen würde,wenn von einem nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich dem, der das Klagezeichen trotz seiner unterstellten Verwendung auch für Erzeugnisse Dritter noch als Herkunftshinweis auffaßt, wiederum nur ein nicht ganz unerheblicher Teil, nämlich der hinreichend sprachkundige, der Gefahr einer Verwechslung nach dem Sinngehalt unterläge. Bei fremdsprachigen Bezeichnungen kann eine derartige nochmalige Reduzierung an sich dazu führen, die ernstliche Gefahr von Verwechslungen zu verneinen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. Mai 1963, BGHZ 39» 266 - Sunsweet -). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt hier übersehen hätte. Das Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Hechtsirrtum davon ausgehen, daß einem recht erheblichen Teil des angesprochenen Publikums die Bedeutung der in Betracht kommenden Wortfolge geläufig sei? mindestens trifft dies auf das als beherrschender Bestandteil des Zeichens anzusehende Wort "Champion" zu, das in Kreisen der Radsportinteressenten, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hatte, in seiner Bedeutung bekannt ist. Es kommt aber noch hinzu, daß angesichts der großen ’'hnlichkcit der Wortfolgen auch eine Verwechslungsgefahr nach dem Schriftbild der Zeichen gegeben ist, und zwar auci für solche Personenkreise, die der fraglichen Sprachen unkundig sind. Auch wenn das Klagezeichen wegen der vom Berufungsgericht unterstellten Benutzung für Waren anderer Hersteller von Fahrrädern und Fahrradteilen nur noch von einem Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise als Herkunftokcnnzeichen aufgefaßt v/ird und wenn dem Zeichen nur eine verhältnismäßig geringe Kennzeichnungskraft zukommt, kann nach alledem, auch angesichts der völligen Gleichheit der vertriebenen Waren, die Annahme des Berufungsgerichts, daß für einen mindestens nicht unerheblichen Teil der Verbraucherpreise die Gefahr einer Verv/echslung der Herkunftsstätten besteht, im Ergebnis nicht als rechts irrig bezeichnet werden. Die Bildbestandteile des angegriffenen Zeichens sind entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, die hiernach gegebene Verwechslungsgefahr auszuschließen; denn Zusätze, insbesondere zu einem verwechselbaren Wortbestand teil tretende willkürliche Bildbestandteile, beseitigen die Verweehslungsgefahr nur, wehn dadurch das Zeichen eine 10 - grins; andere Eigenart erhält, so daß jede Erinnerung an dar. geschützte Wortzeichen ausscheidet. Diese Wirkung kann den Bildbestnndteilen des angegriffenen Zeichens schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil sie nach Motiv und Ausgestaltung für Waren der fraglichen Art nicht ungebräuchlich sind. Die Klägerin kann sonach von der Beklagten Unterlassung dos im Klageantrag zu I 1 gekennzeichneten Gebrauchs der Warenbezeichnung ’’Campions del Mondo” sowie Beseitigung der angegebenen Kennzeichnung auf den in ihrem Besitz befindlichen Fahrrädern fordern. Auch den auf Auskunft und Feststellung der Schadone-erontzpflicht gerichteten KlageensprUchen, die sich außerdem auch auf die inzwischen aufgegebene Verwendung der identischen Bezeichnung "Champion du Monde” erstrecken, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei stattgegeben. Das Verschulden der Beklagten besteht hinsichtlich der Verwendung dieser identischen Bezeichnung in der Außerachtlassung der ihr obliegenden Pflicht zur Erkundigung nach dem Beetehen eines entsprechenden Zeichenschutzes Dritter; der Umstand, daß die Klägerin nach den vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptungen der Beklagten geduldet hat, daß Abziehbilder mit der geschützten Bezeichnung an Fahrrädern anderer Herkunft befestigt worden sind, vermochte die Beklagte von dieser Pflicht nicht frei zu stellen, zu demal die Beklagte nicht dargetan hat, daß ihr dieser Umstand im Zeitpunkt ihrer Ingebrauchnahme der identischen Bezeichnung bekannt gewesen sei. Pur die Benutzung der Bezeichnung “Campione del Mondo" ergibt sich das Verschulden der Beklagten aus dem vorangegangenen Hin- 11 v/Gis der Klägerin auf das Klagezeichen. In diesem Punkte und hinsichtlich der sonstigen, vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Voraussetzungen der beiden genannten Ansprüche hat die Revision auch keine Bedenken geltend gemacht. Die Revision der Beklagten v/ar nach alledem mit der sich aus § 97 Abs.l ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzu-v/eisen. Krüger-Nioland Pehle Claßen Schneider Mösl