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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Bie Sache wird zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das , Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf ein Inserat des Klägers verhandelten die Parteien vom 9. Verhandlungsgrundlage waren die von dem Kläger entworfenen und unterschriebenen, von den Parteien im Rechtsstreit als ’’Prospekt” bezeichneten ’’Kauf Bedingungen” vom 31. Der Beklagte erklärte sich bereit, den Betrieb mit Einrichtung zu dem Gesamtpreis von DM 80.500.— November I960 arbeitete der Beklagte im Betrieb des Klägers mit, den er ab 1. April 1961 forderte der Beklagte den Kläger auf, dafür zu sorgen, daß sämtliche Maschinen bis zu dem 22. Er hat vorgetragen, der Kaufvertrag sei wegen des groben Mißverhältnisses zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Leistung des Klägers nichtig. Überdies habe ihn der Kläger durch arglistige Täuschung zu dem Abschluß des Kaufvertrages veranläßt.* Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei von dem Kaufvertrag wirksam nach § 326 Abs. 1 BGB zurückgetreten» Rach dem Kaufvertrag in Verbindung mit dem Prospekt vom 31« Oktober I960 sei der Kläger u.a. verpflichtet, die Teile zu beschaffen, die erforderlich seien, um die Automaten betriebsfertig zu machen. April I96I habe der Beklagte den Kläger aufgefordert, die Automaten “druckknopffertig1* zu machen. Gleichzeitig mit dieser Mahnung habe der Beklagte eine Frist zur Erfüllung gesetzt :und für den Fall der Hicht-erfüllung den Rücktritt angedroht. der Kläger auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verpflichtet war, die zur Herstellung der* Betriebsfähigkeit der Maschinen erforderlichen Ersatz-teile, zu beschaffen. 2. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Erörterung davon aus, die vom Beklagten verlangte Herstellung der Betriebsfähigkeit der Automaten sei eine die Anwendung des § 526 BGB rechtfertigende Hauptleistung. Die Annahme einer Hauptleistung läßt sich auch mit den in anderem Zusammenhang über die Bedeutung der Betriebsbereitschaft der Maschinen für die Produktion und damit für den Ertrag des Betriebs getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hinreichend begründen. April 1961 eine wirksame Mahnung und Fristsetzung, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls wann die dem Kläger obliegende Leistung fällig geworden ist. Mit Recht wendet sich die Revision weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei durch die Mahnung vom 7. Bas Berufungsgericht stellt selbst fest, der Kläger habe sich vor und nach der Rücktrittserklärung des Beklagten, allerdings teilweise vergeblich, bemüht, die erforderlichen Br Satzteile zu beschaffen. Bas Berufungsgericht führt dann weiter aus, der Kläger habe nicht behauptet, es sei eine Spezialanfertigung nicht mehr zu beschaffender Breatzteile unmöglich gewesen, und will damit zu dem Ausdruck bringen, der Kläger habe deshalb das Unterbleiben der Fertigstellung der Maschinen zu vertreten. Mit diesem Vortrag wollte der Kläger ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, es habe sich um eine vorübergehende, jedenfalls nicht von ihm zu vertretende Unmöglichkeit gehandelt, die Maschinen betriebsfertig zu machen» Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen, denn er ist geeignet, einen Verzug des Klägers auszuschließen (§ 285 BGB). April 1961 gesetzte Nachfrist (2 Wochen) ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts zu kurz und daher eine auf 3 Wochen zu bemessende angemessene Nachfrist in Lauf gesetzt worden. Das Berufungsgericht hätte das Verhalten des Beklagten (Abbau der Maschinen, Kenntnis der Lieferschwierigkeiten, Vfeigerung jeder Mitwirkung) dahin überprüfen müssen, ob nach den oben dargelegten Grundsätzen eine angemessene Frist überhaupt in Lauf gesetzt worden ist. 6. Bas Berufungsgericht hat schließlich nicht beachtet, daß der Kläger auch nach dem Vorbringen de3 Beklagten die ihm nach dem Kaufvertrag obliegende Leistung nur insoweit nicht erbracht hat, als es sich um die Herstellung der Betriebsbereitschaft der 6 Automaten, hand eit. kann der Gläubiger von den Befugnissen nach § 326 BGB grundsätzlich auch nur in Ansehung dieses Teiles Gebrauch machen, soweit eine Trennung des erfüllten vom nicht erfüllten Teil möglich ist, was im Streitfall unbedenklich bejaht werden kann (vgl. Ob ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe, könne offenbleiben, -denn es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger eine, Hotlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Beklagten auo-genutzt habe. Diese unrichtigen Angaben sind aber dadurch wieder richtiggestellt, daß in demselben Prospekt auch klar gesagt wird, die Maschinen seien noch nicht betriebsbereit und die zur Herstellung erforderlichen Kosten habe der Kläger zu tragen. Y/ird weiter berücksichtigt, daß der Kaufpreis in Raten zu zahlen ist und daß der Beklagte vor Abschluß des Vertrages Gelegenheit hatte, sich Uber alle Einzelheiten des Betriebes zu unterrichten, dann spricht in der Tat viel dafür, daß beide Parteien guten Glaubens davon ausgegangen sind, die vorgesehene Inbetriebnahme der Maschinen werde keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Bas Berufungsgericht konnte jedenfalls ohne Rechtsfehler annehmen, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger durch eine arglistige Täuschung den Beklagten zu dem KaufentSchluß habe bringen wollen. C. I, Hach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der Ausführungen unter A an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Bas Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung auch zu prüfen habe, ob die dem Kläger nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung, die Betrieosfähigkeit der Maschinen herzustellen, etwa angesichts des Alters der Maschinen und der Schwierigkeiten und Kosten der Beschaffung oder Sonderanfertigung der Ersatzteile bereits bei Abschluß des Vertrages dauernd oder für eine dem Beklagten nicht zu demutbare Zeit unmöglich war. Es entspricht daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Rechtsfolgen im Streitfall der Vorschrift des § 323 Abs. 1 letzter Halbsatz zu entnehmen, wonach die Gegenleistung nach Maßgabe der §§ 472, 473 BGB zu mindern ist. Kommt das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis, die ‘Herstellung- der Betriebsbereitschaft der Maschinen sei dem Kläger durch ein vom Beklagten zu vertretendes Verhalten un&öglich gemacht worden, dann richtet sich das Schicksal der Kaufpreisforderung nach der Vorschrift des § 324 BGB.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 563 ZPO § 306 BGB
KaufvertragBGBBerufungsgerichtParteiBrKlägerMaschine

Volltext der Entscheidung

*3
BUNDESGERICHTSHOF ,n
W ' \J
IM NAMEN DES VOLKES
Ib M_24/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8« März 1967 Zug»
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Fritz traft e PP,
in
9
Klägers und Revisioneklägers,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Pr,
 gegen
den Maschinenschlosser Richard Is traft e ^P,
- Prozeßbevollmächtigteri
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br*
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Kieland und der Bundesrichter Pehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl und Alff
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 4b in Freiburg/Br. - vom 30. Bezember 1964 aufgehoben.
Bie Sache wird zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das , Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Ber Kläger betrieb seit Oktober 1938 in später in	eine Schraubenfabrik mit
 Fassondreherei« Von April 1945 bis Mitte 1948 war er interniert. Während dieser Zeit wurden aus seinem Betrieb 42 Produktionsmaschinen zu Reparationszwecken demontiert. Im Jahre 1957 gründete er mit einem schweizerischen Staatsangehörigen eine Kommanditgesellschaft mit der Firmenbezeichnung Fritz RflB K-0, Präzisionsschrauben und Fassondreherei, Uber deren Vermögen am 4. Oktober 1957
 
das Vergleichsverfahren eröffnet wurde. Nach Erfüllung des angenommenen Vergleichs wurde das Verfahren am 21. Dezember 1959 aufgehoben. Noch während des Vergleichsverfahrens war der Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschieden; die Firma war am 15. Mai 1959 im Handels-register gelöscht worden.
Auf ein Inserat des Klägers verhandelten die Parteien vom 9. his 11. November I960 in	über	die
 Übernahme des Betriebes. Verhandlungsgrundlage waren die von dem Kläger entworfenen und unterschriebenen, von den Parteien im Rechtsstreit als ’’Prospekt” bezeichneten ’’Kauf Bedingungen” vom 31. Oktober I960 mit Anlagen. Der Beklagte erklärte sich bereit, den Betrieb mit Einrichtung zu dem Gesamtpreis von DM 80.500.— lt. listen ’’wie eingehend besichtigt” zu übernehmen. Diese Erklärung wiederholte der Beklagte in der von beiden Parteien unterschriebenen ’’über nähme erklär ung” vom 9* November I960, in der es u.a. heißt
” .... Herr	erklärt	sich aufgrund der
 ihm vorgelegten Verkaufsunterlagen bereit, den Betrieb in BflBB zu dem Preis von DM 80.500.— zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt zu dem 1. Januar 1961 und zu den in den Verkaufsunterlagen (15 Blatt) niedergeschriebenen Bedingungen.
Der noch zu. machende Kaufvertragsabschluß incl. Firmenwert wird auf Wunsch beider Parteien durch eine juristische Person gefertigt ...”
Ab 28. November I960 arbeitete der Beklagte im Betrieb des Klägers mit, den er ab 1. Januar 1961 übernahm.
Am 24-. Januar 1961 schlossen die Parteien den von dem Rechtsanwalt Rc^BP entworfenen, auf den 1. Januar 1961 datierten schriftlichen Kaufvertrag. Darin heißt es u.a.:
§ 1 Herr Fritz Rflfe
 verkauft,sein
 unter der Firma FritzBÄ^E_Schraubenfabrik
 triebenes Herstellungsunternehmen einschl. des von ihm betriebenen Handels an Herrn Richard
 Mitverkauft wird das Recht zur Fortführung der Firma.
Es bleibt Herrn	unbenommen,	der Firma
 einen ifachfolgevermerk anzufügen.
Über die grundsätzlichen Kaufbedingungen sind sich die Vertragsparteien in einem unterm
31.10.1960	beiderseits Unterzeichneten Vorvertrag nebst sog. Übernahmeerklärung vom
9.11.1960	einig geworden.
Die vorliegende endgültige Vertragsfassung ist im Zweifelsfalle ausschließlich maßgebend.
§ 2 Her Kaufpreis beträgt insgesamt HM 85.000.—. In ihm sind eingeschlossen sämtliche Anlagen, Maschinen und Betriebseinrichtungen gern.-gesonderter Aufstellung.
Her Kaufpreis stellt sich als einheitlicher Betrag dar, der gültig ist, unabhängig von den einzelnen wertbildenden Faktoren.
§ 3 Hie Maschinen, Binrichtungsgegenstände, Büroeinrichtungen sind von den Vertragsparteien gemeinsam aufgenommen worden^, «wie sich aus.den Anlagen zur Vorvertragsurkunde vom 31.iu.1960 ergibt.'Alle verkauften Gegenstände sind von Käufer geprüft und für vertragsmäßig richtig befunden? sie werden vorbehaltlos übernommen, wie sie stehen und liegen.
Im dem Prospekt vom 31. Oktober I960 hatte der Kläger die wesentlichen Teile seines Betriebes wie folgt bewertet; Firmenwert HM 13.000.—; Abteilung Automaten HM 49.000.—; Abteilung Weiterbearbeitung HM 10.970.—.

und Fassondreherei
 aus be-
ii
 
Blatt 3 der ’’näheren Kaufbedingungen” heißt es:
’’Nachtrag zu den Erläuterungen zur Maschinenliste: Sämtliche Maschinen haben Einzelantrieb, welcher patentamtlich geschlitzt ist, und sind in bestem Zustand, wie auch die sonstigen Betriebsein-richtungsgegenstände *
In den genannten Preisen sind sämtliche Motoren mit evtl, notwendigen Motorschutzschaltern, Sicherungen und Kiemen enthalten. Ebenso je ein Satz Spannzangen und das notwendige Zubehör an Schlüsseln, so daß die Maschinen zu dem Einrichten von Drehteilen druckknopffertig dastehen........”
In der ’’Erläuterung zur Maschinenliste .ist u.a. aus geführt*
’’Der Preis der einzelnen Maschinen ist niedrigst gehalten. Die noch teilweise auszuführenden Arbeiten wie Einzelantrieb und elektrische Installation geht zu Basten des Verkäufers F.R., f/obei die Eigenarbeit zu Lasten der Käuferin geht, soweit sich diese an Hand der vorhandenen .Maschinen und Werkzeuge ausführen lassen.
Was benötigt wird zur Vervollständigung und Be-triebsfertigmachung der Maschinen, sei es Anschaffung von Riemen noch elektrischen Material gleich welcher Art (Schalter usw.) geht zu Lasten der Verkäuferin ...”
Von den von dem Beklagten gezahlten Beträgen, über deren. Höhe die Parteien streiten, entfallen mindestens DM 20.000.— auf den Kaufpreis.
Mit Schreiben vom 7. April 1961 forderte der Beklagte den Kläger auf, dafür zu sorgen, daß sämtliche Maschinen bis zu dem 22. April 1961 ”druckknopffertig” dastehen und kündigte für den Pall des Verzugs Ansprüche nach § 326 BOB
M
 
an. Hach Ablauf dieser Prist trat der Beklagte durch Schreiben vom 25. April 1961 von dem Kaufvertrag zurück.
Auf den Brief des Rechtsanwalts	den	dieser
 am 27° April 1961 im Auftrag des Klägers an den Beklagten richtete, antwortete dieser unter dem 2. Mai 1961 u.a. wie folgts
1.... Um weiterhin jedes Mißverständnis zu vermeiden, erkläre ich Ihnen hiermit, daß die im Brief vom 7.4.61 gesetzte Frist gerechtfertigt iat. Die Erfüllung Ihrer Pflichten nach diesem Zeitpunkt (22.4.61) lehne ich ausdrücklich ab. Der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
In Anbetracht dessen, daß Sie Klage erheben, v/ird zur Sicherung der Beweislaot am KaufObjekt solange nichts mehr verändert, bis der Rechtsspruch getan ist ....”
Mit der Klage verlangt der Kläger rückständige Kauf preisraten.
Er hat beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von DM 10.845,46 und 9 # Zinsen seit dem 1.8.1961 sowie BM 5,— außergerichtlicher Mahnkosten zu verurteilen.
Ber Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Kaufvertrag sei wegen des groben Mißverhältnisses zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Leistung des Klägers nichtig.
 
Überdies habe ihn der Kläger durch arglistige Täuschung zu dem Abschluß des Kaufvertrages veranläßt.*
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte außerdem geltend gemacht, er sei im April 1961 wirksam vom Kaufvertrag zurüekgetreten.
Pas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-wiesen.
Kit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus den Yorinstanzen weiter, der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
A» I. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei von dem Kaufvertrag wirksam nach § 326 Abs. 1 BGB zurückgetreten» Rach dem Kaufvertrag in Verbindung mit dem Prospekt vom 31« Oktober I960 sei der Kläger u.a. verpflichtet, die Teile zu beschaffen, die erforderlich seien, um die Automaten betriebsfertig zu machen. Kit Schreiben vom, 7. April I96I habe der Beklagte den Kläger aufgefordert, die Automaten “druckknopffertig1* zu machen. Gleichzeitig mit dieser Mahnung habe der Beklagte eine Frist zur Erfüllung gesetzt :und für den Fall der Hicht-erfüllung den Rücktritt angedroht. Bemgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe alles ihm zu demutbare getan, um die erforderlichen Ersatzteile zu
 
N
beschaffen, und habe deshalb die Nichterfüllung nicht zu vertreten. Der Kläger habe sich vor und nach der Rücktrittserklärung bemüht, Ersatzteile zu beschaffen.
Seine Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben.
Soweit Ersatzteile wegen des Alters der Maschinen nicht mehr hätten beschafft werden können, hätte der Kläger solche Teile anfertigen lassen müssen. Daß dies unmöglich gewesen sei, habe der Kläger, nicht behauptet. Die Nachfrist sei auf drei Wochen angemessen zu verlängern.
II. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.	Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, daß. der Kläger auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verpflichtet war, die zur Herstellung der* Betriebsfähigkeit der Maschinen erforderlichen Ersatz-teile, zu beschaffen. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht nicht die Vorschriften über die Gewährleistung (§§ 459 ff BGB);, sondern die allgemeinen Vorschrif-ten der §§ 323 ff BGB,seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
2.	Das Berufungsgericht geht ohne nähere Erörterung davon aus, die vom Beklagten verlangte Herstellung der Betriebsfähigkeit der Automaten sei eine die Anwendung des § 526 BGB rechtfertigende Hauptleistung.
Die Revision hat dagegen keine Bedenken erhoben. Die Annahme einer Hauptleistung läßt sich auch mit den in anderem Zusammenhang über die Bedeutung der Betriebsbereitschaft der Maschinen für die Produktion und damit für den Ertrag des Betriebs getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hinreichend begründen.
 
3« Bas Berufungsgericht sieht in dem Schreiben des Beklagten vom 7. April 1961 eine wirksame Mahnung und Fristsetzung, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls wann die dem Kläger obliegende Leistung fällig geworden ist. In dem Vertrag ist keine Leistungszeit für die Herstellung der Betriebsfähigkeit der Maschinen bestimmt. Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, wann nach den Umständen (§ 271 Abs. 1 BGB) die Leistung fällig war. Benn eine vor Fälligkeit erklärte Fristsetzung ist wirkungslos (KGZ 93, 180; RGWarnRspr.
 1925 Nr. 129).
4. Mit Recht wendet sich die Revision weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei durch die Mahnung vom 7. April 1961 in Verzug gekommen. Bas Berufungsgericht stellt selbst fest, der Kläger habe sich vor und nach der Rücktrittserklärung des Beklagten, allerdings teilweise vergeblich, bemüht, die erforderlichen Br Satzteile zu beschaffen. Bas Berufungsgericht führt dann weiter aus, der Kläger habe nicht behauptet, es sei eine Spezialanfertigung nicht mehr zu beschaffender Breatzteile unmöglich gewesen, und will damit zu dem Ausdruck bringen, der Kläger habe deshalb das Unterbleiben der Fertigstellung der Maschinen zu vertreten. Bern kann nicht gefolgt werden. Ber Kläger hat vorgetragen und durch Vorlage von Urkunden und, Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt (Schriftsätze vom 6.10., GA II, 253, und vom 3.12.1964, GA II 285), er habe ohne Zögern alles getan, um die Maschinen betriebsbereit zu machen. Wenn ihm dies bis zu dem 7. April 1961 nicht vollständig gelungen sei, so habe das an für ihn unabwendbaren Lieferschwierigkeiten bei den Lieferanten gelegen. Schließlich habe es der Beklagte an der ihm obliegenden Mitwirkung fehlen lassen, er habe vielmehr die
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6 Automaten einfach auseinahdergenommen und ebenso wie die bereits beschafften FrgänzUngs- und Antriebsteile verpackt auf die Seite gestellt. Mit diesem Vortrag wollte der Kläger ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, es habe sich um eine vorübergehende, jedenfalls nicht von ihm zu vertretende Unmöglichkeit gehandelt, die Maschinen betriebsfertig zu machen» Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen, denn er ist geeignet, einen Verzug des Klägers auszuschließen (§ 285 BGB).
5* Die vom Beklagten bis zu dem 22. April 1961 gesetzte Nachfrist (2 Wochen) ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts zu kurz und daher eine auf 3 Wochen zu bemessende angemessene Nachfrist in Lauf gesetzt worden. Das ist grundsätzlich möglich (RGZ 62, 66, 69; st. Rspr). Die Rechtsprechung hat aber auch stets angenommen, daß mit der objektiv zu kurzen Frist nicht auch eine angemessene Nachfrist bestimmt ist, wenn der Gläubiger die Frist überhaupt nur zu dem Schein gesetzt und zu erkennen gegeben hat, daß er die Leistung, auch wenn sie innerhalb der angemessenen Frist erbracht v/erden sollte, dennoch keinesfalls annehnen werde, oder wenn der Gläubiger mit der zu kurzen Frist eine besondere Verlegenheit des Schuldners ausbeuten will (RGZ 91, 204; «TW 1955, 2624). In einem solchen Falle gilt die Fristsetzung als nicht geschehen und es kann in dem Vorgehen des Gläubigers eine endgültige Brfüllungsverweigerung gesehen v/erden. Das Berufungsgericht hätte das Verhalten des Beklagten (Abbau der Maschinen, Kenntnis der Lieferschwierigkeiten, Vfeigerung jeder Mitwirkung) dahin überprüfen müssen, ob nach den oben dargelegten Grundsätzen eine angemessene Frist überhaupt in Lauf gesetzt worden ist.
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6. Bas Berufungsgericht hat schließlich nicht beachtet, daß der Kläger auch nach dem Vorbringen de3 Beklagten die ihm nach dem Kaufvertrag obliegende Leistung nur insoweit nicht erbracht hat, als es sich um die Herstellung der Betriebsbereitschaft der 6 Automaten, hand eit. Hat aber der Gläubiger, wie im Streitfall, die vertraglich geschuldete „Leistung teilweise angenommen und gerät der Schuldner mit dem Rest in Verzug, so. kann der Gläubiger von den Befugnissen nach § 326 BGB grundsätzlich auch nur in Ansehung dieses Teiles Gebrauch machen, soweit eine Trennung des erfüllten vom nicht erfüllten Teil möglich ist, was im Streitfall unbedenklich bejaht werden kann (vgl. zu dieser Frage BGHZ 36, 3165 BGB-RGBK 11. Aufl. Ann. 7 zu ,§ 326«, RGZ 50, 138, H2; WarnBspr .1912 Hr. 293).
B. Das Berufungsurteil stellt sich aber auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563- ZPO).
,t	.	.	<	.	'
I.	Ohne, Rechtsverstoß führt das Berufungsgericht aus, der Kaufvertrag sei glicht nach 5 138 BGB nichtig. Br verstoße nach Inhalte Zweck und Beweggrund nicht gegen die guten Sitten. Ob ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe, könne offenbleiben, -denn es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger eine, Hotlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Beklagten auo-genutzt habe.
II.	Desgleichen ist die Auffassung d*?s Berufungsge-richtsjder Kaufvertrag sei nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefechten, im Ergebnis nicht m beanstanden.
Der Prospekt mag in einzelnen Teilen unrichtige Angaben enthalten, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht. Diese unrichtigen Angaben sind aber dadurch wieder richtiggestellt, daß in demselben Prospekt auch klar gesagt wird,
 die Maschinen seien noch nicht betriebsbereit und die zur Herstellung erforderlichen Kosten habe der Kläger zu tragen. Y/ird weiter berücksichtigt, daß der Kaufpreis in Raten zu zahlen ist und daß der Beklagte vor Abschluß des Vertrages Gelegenheit hatte, sich Uber alle Einzelheiten des Betriebes zu unterrichten, dann spricht in der Tat viel dafür, daß beide Parteien guten Glaubens davon ausgegangen sind, die vorgesehene Inbetriebnahme der Maschinen werde keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Bas Berufungsgericht konnte jedenfalls ohne Rechtsfehler annehmen, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger durch eine arglistige Täuschung den Beklagten zu dem KaufentSchluß habe bringen wollen.
C. I, Hach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der Ausführungen unter A an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
II. Bas Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung auch zu prüfen habe, ob die dem Kläger nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung, die Betrieosfähigkeit der Maschinen herzustellen, etwa angesichts des Alters der Maschinen und der Schwierigkeiten und Kosten der Beschaffung oder Sonderanfertigung der Ersatzteile bereits bei Abschluß des Vertrages dauernd oder für eine dem Beklagten nicht zu demutbare Zeit unmöglich war. In diesem Zusammenhang bedarf es im Streitfall keiner Prüfung, ob die Herstellung der Maschinen schlechthin unmöglich war (§ 306 BGB) oder ob sie nur dem Kläger unmöglich war oder
 
nachträglich durch Umstände, die von niemanden zu vertreten sind,' unmöglich wurde. Denn da beide Parteien ersichtlich bei Vertragsschluß davon ausgingen, die Maschinen ließen sich in absehbarer Zeit einsatzbereit machen, würden angesichts des beiderseitigen Irrtums die Rechtsfolgen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlöge (§ 242 BGB) zu beurteilen sein (vgl. BGH BB 1967* 226). Im Streitfall kann, wie bereits dargelegt, eine Trennung des erfüllten vom nicht erfüllten Teil des Vertrages unbedenklich bejaht werden. Es entspricht daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Rechtsfolgen im Streitfall der Vorschrift des § 323 Abs. 1 letzter Halbsatz zu entnehmen, wonach die Gegenleistung nach Maßgabe der §§ 472, 473 BGB zu mindern ist.
Kommt das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis, die ‘Herstellung- der Betriebsbereitschaft der Maschinen sei dem Kläger durch ein vom Beklagten zu vertretendes Verhalten un&öglich gemacht worden, dann richtet sich das Schicksal der Kaufpreisforderung nach der Vorschrift des § 324 BGB.
H -
In beiden hier erörterten Möglichkeiten kommt die Anwendung des § 326 BGB mangels eines Verzuges des Klägers nicht in Betracht.
Krüger-Kieland	Pehle Bundesrichter Br.	Sprenkmann
 ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert.
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