b) Die Werbung für ein solches Vertriebssystem mit der Angabe, gegen Vorlage des Kaufausweioes werde zu Preisen verkauft, welche die Großhandels- oder Fabrikpreise nur um 9 i> überschreiten, ist nicht zu beanstanden, wenn die geforderten Preise tatsächlich um nicht mehr als 9 i» über den Preisen liegen, welche die betreffenden Großhändler oder Fabrikauslieferungslager den Einzelhändlern berechnen. Per Kunde werde aber auch deshalb getäuscht, weil bei vielen Waren aus dem Pie-ferprogramm der Beklagten, zu dem Beispiel bei Möbeln, zu mehr als 90 # ohnehin eine einstufige Verteilung, nämlich eine solche vom Hersteller unmittelbar über den Einzelhandel zu dem letztverbraucher üblich sei. Die Beklagte nutze nach alledem nur die falschen Vorstellungen aus, die in v/eiten Kreisen über die vermeintlichen Vorteile, der Direktgeschäfte des Großhandels beständen, und sie erwecke den unrichtigen Eindruck, ihr System biete dem Kunden in allgemeiner Form die Vorzüge der sonst nur gelegentlich und unter besonderen Umständen möglichen sogenannten Beziehungskäufe oder Kulanzgeschäfte. Im einzelnen hat die Klägerin sich vor allem dagegen gewandt, daß die Beklagte im Rahmen ihres Vertriebssystems sich selbst als Einzelhändlerin, die Vertragslieferanten als Großhändler oder Fabrikauslieferungslager bezeichne und daß sie Preise von nur 9 i> über den Fabrik- oder Großhandelspreisen ankündige. Sie hat dazu vorgetragen, bei einer Gegenüberstellung der von den Vertragslief oranten geforderten Preise für einzelne Möbel und Toxtilicn mit dem Abgabepreis des Herstellers, zu dem feil auch mit dem Einzelhandelspreis, ergebe sich, daß die danach zu zahlenden Wickel-Preise nicht den Ankündigungen entsprechend, sondern für den Verbraucher ungünstiger kalkuliert seien. 1. a) Für die Entscheidung darüber, ob die umstrittenen Funktionsbezeichnungen (Klageanträge zu a und b) unrichtige Angaben darstollen, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 3 UWG), kommt es nicht darauf an, wie die im Vertriebssystem der Beklagten sich abspielenden Vorgänge rechtlich einzuordnen sind. aa) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, in diesen Zusammenhang könnten die Bezeichnungen deshalb nicht unrichtig wirken, weil die Beklagte die Art, auf die innerhalb ihres Vortriebssystems die Kaufgeschäfte abgeschlossen und abgewickolt werden, den Kaufinteressenten wahrheitsgemäß bekannt gibt. Selbst diejenigen, die mit dem Begriff der "Einzolhandolsfirma" für den Regelfall die Vorstellung des Verkaufs in einer allgemein zugänglichen offenen Verkaufsstelle verbinden (vgl, das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5, August.1957 - BGBl I 1121), werden hiernach unmißverständlich darüber unterrichtet, daß die Beklagte im Rahmen ihres Kaufscheinsystems solche Dafür, daß diese Unternehmen otwa die Tätigkeit von Großhändlern oder Fabrik-auslioferorn überhaupt nicht ausüben und die entsprechenden Bezeichnungen daher zu Unrecht führen, fohlt nach der insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts jeder Anhalt. Selbst wenn hiernach die Aufgabenverteilung unter den beteiligten Unternehmen, wie sio im Vertriebssystem der Beklagten vorgenommen ist, dem landläufigen Verhältnis von Einzelhandel und Großhandel nur teilweise entspräche, würden die gewählten Bezeichnungen doch als Funktionsbezoichnungen wegen der gleichzeitigen Offenlegung dos Vertriobssystems keine falschen Vorstellungen erwecken können. Vielmehr müsse dat»on ausge$uigen werden, daß der Verbraucher, der sich die Waronvorteilung in der Regel zwoiotifig verstelle, durch die Bezeichnungen "Großhandel" oder "Fabrikausliofcrungslager" zu der Annahme verloitet wordo, durch Einsparung einer Handelsstufe einen Proi.syortoil zu erlangen* Das System der Beklagten könne aber nach dem vom Berufungsgericht unter Vorstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigten Vortrag der Klägerin einen solchen Vorteil schon nach allgemeinen wirtschaftlichen Überlegungen nicht bieten und gewähre ihn auch tatsächlich nicht. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte den Y/'iclcol-Kunden oinen in Wahrheit nicht vorhandenen Preisvor-toil vortäuschc, erst im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu c behandelt, der sich mit dem angekündigten Umfang des behaupteten Proisvortoils befaßt. Der Revision ist jedoch zusugobon, daß diese Frage auch bei der Prüfung des Klageantrags zu b jedenfalls dann erörtert werden muß, wenn man annimmt, daß die Bezeichnung der Vortragslioferanten als ''Großhändler" oder "Fabrikauslieforungslager" in Verbindung mit der tatsächlichen Abwicklung des Kaufgeschäfts von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Hinv/eis auf einen preisgünstigen Dircktkauf beim Großhandel aufgefaßt wird. Denn entgegen ihror Ansicht hat das Berufungsgericht keine Vorfahrensvor-ochrifton verletzt, wenn es den Klagevortrag nicht als ausreichend für die Feststellung angesehen hat, daß die Vorstellung des Publikums von einem mit dem Vertriebssystem der Beklagten verbundenen Preisvorteil unrichtig sei. überwiegend einstufig, nämlich vom Hersteller unmittelbar über den Einzelhandel vorteilt würden, daß also bei diesen Artikeln durch das System der Beklagten keine Handelsotufe eingespart werde, und daß in Geschäftszweigen mit zweistufiger Vertoilung grundsätzlich das System des sogenannten Zweiotufenrabatts eingreife, bei dem der Großhändler, der systematisch und dauernd an Letztverbraucher verkaufe, koine günstigeren Preise als der "reguläre" Einzelhandel - d.h. wohl, der Einzelhandel mit offenen Verkaufsstellen -kalkulieren könne, sofern er nicht den Zweistufenrabatt bcstiramungswidrig verwende. Lao Berufungsgericht hat hierzu in Übereinstimmung mit der Kammer für Handelssachen des Landgerichts ausgeführt, in einer Wirtschaft, die mit frei kalkulierten Preisen arbeite, lasse sich die Folgerung, mit einem bestimmten Ver-triobssystem sei keine günstigere Preisgestaltung als mit anderen Systemen zu erzielen, nicht aus abstrakten Berechnungen, sondern nur aus einer Summe praktischer Erfahrungen herloiten; Erfahrungssätze über die angeblich günstigste Kalkulation könnton nur überzeugen, wenn sie sich in der Wirker, lichkeit des freien Konkurrenzkampfs bewährt hätten; die Beobachtung zeige hier aber, daß es Y/ettbewerbern immer wic-dor gelinge, in vermeintlich festgefügte Preisbildungsge-pflogenheiton eine Brosche zu schlagen. Auch wenn es zutrifft, daß bestimmte Artikel wie Möbel und Textilien weitgehend einstufig, d.h. vom Hersteller unmittelbar über den Einzelhandel unter Ausschaltung des Großhandels vertrieben werden, so würde das nicht ausschließen, daß dem Verbraucher im Rahmen des Vertriebssystems der Beklagten gleichwohl ein günstigerer Ereis als im Ladengeschäft eingeräumt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kalkulation, die dem Ladenverkaufs-preis einer einstufig vom'Hersteller über den Einzelhandel vertriebenen Ware zugrunde liegt, für den Verbraucherpreis derselben Ware maßgebend sein müßte, wenn sie nach dem Ver-triebsoystem der Beklagten verkauft wird. Das Berufungsgericht hat dioso RostStellung dahin ergänzt, daß bei dem System der Beklagten gewisse Kosten des Einzelhandels allein schon durch den Wegfall des Ladengeschäfts eingespart werden könnten. Es hätte noch hinzufügen können, daß der unmittelbare Vertrieb vom Hersteller an den Einzelhandel in der Regel höhere Unkosten für die Absatzorganisation des Her-otcllors, beispiolsv/oise in Gestalt von Vertreterprovisionen, notwendig macht, diö beim System der Beklagten wenn überhaupt, so doch zu demindest nicht in derselben Höhe erwachsen Schon diese Umstände lassen erkennen, daß die Kalkulationsgrundlagen für den Ladenvorkaufspreis und den sogenannten W^H^"?reis der Beklagten ohne Rücksicht auf die Einstufigkeit oder Zweistufigkoit des Vertriebs der im laden verkauften Ware keineswegs mit Notwendigkeit übereinst immen müssen. Was die Waren anbetrifft, die üblicherweise über zwei Handelsstufen verteilt werden, so ist der nach Ansicht der Revision zu Unrecht nicht berücksichtigte Vortrag in der Klageschrift nicht etwa in dem Sinne zu verstehen, daß ein systematisch und dauernd an LetztVerbraucher verkaufender Großhändler in keinem Palle günstigere Preise als der im Laden verkaufende Einzelhandel gewähren könne. Die Auffassung der Klägerin geht vielmehr dahin, wenn ein solcher Großhändler zu günstigeren Preisen als der Einzelhandel verkaufe, so verschaffe er sich wettbewerbs-widrige Vorteile, weil er den ihm vom Hersteller gewährten üblichen Zweistufenrabatt bestimmungswidrig verwende, d.h., weil er die in diesem Rabatt enthaltene zweite Rabattstufe nicht dem Einzelhandel zugute kommen lasse, für den der Hersteller sie bestimmt habe (vgl. Wenn nämlich der Großhändler die sogenannte zweite Rafrattstufe, anstatt sie dem Einzelhandel zuzuwenden, ganz oder teilweise benutzt, um die Ware zu einem gegenüber dem Ladenpreise verbilligten Preise unmittelbar an LetztVerbraucher abzugoben, so erlangt der Verbraucher tatsächlich einen Preisvorteil, wie er ihn sich nach der Heinung der Revision von der Bezeichnung dos Verkäufers als Großhändler verspricht. Mit der Ansicht, der Großhändler verstoße hierbei gegen die Grundsätze dos lauteren Wettbewerbs, wendet die Revision sich auch im Grunde nicht gegen diese Bezeichnung, die mit der Klage unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG allein angegriffon wird, sondern gegen den Direktverkauf als solchen. Als sittenwidriger Begleitumstand kann cs dabei nicht schon angesehen werden, daß der Vortoil der durch den ZweiStufenrabatt ermöglichten Kalkulation eines niedrigen Abgabepreises statt dem Binzeihandel ganz odor teilweise dem direkt belieferten Letztverbraueher zugute kommt; denn diese Tatsache ist für den Diroktverkauf allgemein kennzeichnend, und ihre Beurteilung als ein die Sittenwidrigkoit begründender Umstand würde zwangsläufig ein allgemeines Verbot der Direktverkäufe nach sich ziehen müssen, das sich aus den in der Entscheidung BGHZ 28, 54 dargolegton Gründen nicht vertreten läßt. In einem solchen Palle würde der Proisvortcil, den der Verbraucher bei dem - wie unterstellt - von ihm vermuteten Direktverkauf erwartet, nur wegen eines voraus gegangenen unlauteren Verhaltens des Großhändlers gegenüber dem Hersteller, nämlich wegen der Erschleichung dos für die vorteilhafte Preiskalxcilation benötigten Funktionsrabatts gewährt werden l#nnen. Von einer Erschleichung des Funktionsrabatts durch die Vertragslieforanten der Beklagten kann jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte, wie fostgestellt ist, auf den Kaufscheinhoften, den Kunden-auswoisen und in ihren Werbedrucksachen ihr Vertriebssystem wahrheitsgemäß beschreibt und dabei sämtliche in Betracht kommenden Vertragslieferanten mit Firma und Geschäftszweig bokanntgibt. Bei dieser Sachlage kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß zu demindest bei wettV -bawerbsgerechtem Vorhalten der Vertragslioforanten die Gewährung des den Kunden durch die Bezeichnung der Vertragslief oranten als "Großhändler" in Aussicht gestellten Prcis-vortcil3 schon nach allgemeinen Kalkulationsgrundsätzon ausgeschlossen sei. Nach alledem stellt es keine Verletzung des § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht ohne Einholung der von der Klägerin erbotenen Auskünfte oder Gutachten zu der Auffassung gelangt ist, daß sich die Möglichkeit eines solchen Preisvortoils mit Hilfe allgemeiner kalkulatorischer Erwägungen nicht verneinen lasse. bbb) Insoweit erblickt die Revision einen weiteren Verstoß gegen § 286 ZK) darin, daß das Berufungsgericht dem Vorbringen cer Klägerin Uber die Ergebnisse einer Reihe von Kontrollkäufen, sogenannten Teotkäufen, nicht nachgegangen ist, bei denen sich gezeigt haben soll, daß die W^H®-Preise nicht vorteilhafter als die Preise beim Verkauf im offenen Laden seien. Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Klagevortrag über die Testkäufe bereits deshalb für unerheblich gehalten, weil er, soweit dafür Bev/eis angetreten ist, gemessen an dem Gesamtumfang des Vertriebs systems dor Beklagten, nur eine unbedeutende Zahl vereinzelt gebliebener Fälle zu dem Gegenstände habe, die sich bei ganz wenigen der rund 70 Vertrags lief eranten, und zwar nur bei solchen der Möbel- und Textilbranche, abgespielt und schon im Zeitpunkt der letzten Tatsachenvorhandlung erheblich zurückgelegen hätten» Es ist rechtlich nicht zu boanstandenj wenn dor Tatrichter angesichts dieses an sich unstreitigen Sachverhalts erwogen hat, daß bei einem wirklich ins Gewicht fallenden Widerspruch zwischen den angegriffenen Angaben der Beklagten und den tatsächlich gebotenen Preisen gerade die Klägerin im Laufe der langen Prozeß-dauor sicherlich eine wesentlich größere Anzahl einschlägiger Beispble namhaft gemacht haben würde, daß aber auf die aufgeführten Ausnahmefälle allein nicht die allgemeine Feststellung gegründet werden könne, die Beklagte täusche die W^U^-Kunden Uber die Preisverhältnisse. Biesen Erwägungen kann umso weniger entgegengetreten werden, als schon das Landgericht zutreffend dargelegt hatte, daß aus der ohnehin geringen Zahl von Testfällen wiederum nur ein verschwindender Teil für die rechtliche Beurteilung hätte verwertet werden können. Einzclfallo Auseinandersetzungen zwischen den jeweils betroffenen Angehörigen beider Handelsstufen ergeben können« Dagegen läßt sich zu demindest heute kein Erfahrungssatz des Inhalts mehr auf stellen, daß in Verbrauchorkreison ein unmittelbarer Einkauf beim Großhändler als illegal angesehen werde, und daß ein offen zutage liegendes Vertriebssystem wie das KaufScheinsystem der Beklagten aus diesem Grunde auf den Verbraucher wie die Legalisierung eines andernfalls widerrechtlichen Verhaltens wirke. Im übrigen hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß bei dem W^|^-Kunden das Gefühl einer Privilegierung vor anderen Kunden schon deshalb nicht entstehen könne, weil die von der Beklagten betriebene Werbung offen und erkennbar darauf abziele, den Kreis der YflJM^“Kunden in beliebigem und unbegrenztem Ausmaß auszudehnen und jedweden Verbraucher zu erfassen, der sich an dem System beteiligen wolle. 1)) Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Punktionsbezeichnungen, die mit den Klageanträgen zu a und b angegriffen werden, nicht als unrichtige Angaben im Sinne des § 3 WG gewertet hat. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt aber weiterhin noch auf Grund des § 1 UWG, und zwar unter den Gesichtspunkten der Verletzung berufaständischer Pflichten durch die Vertragslieferanten, der Verschleierung und Tarnung von Direktverkaufon des Großhandels, eines verdeckten Ra-battvorotoßeo und der Anlockung der Kunden durch den Anschein einer Privilegierung geprüft. Damit entfällt namentlich auch die Möglichkeit, die umstrittenen V/erbeangabon etwa aus der allgemeinen Erwägung zu untersagen, daß das Vertriebssystem der Beklagten als ganzes gegen Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße. Auch in diesem System als solchem, d.h. in der Verteilung von Kauf-ausweisen an letztverbraucher, denen gegen Vorlage des Kaufaus\/oisos von den darauf aufgeführten Großhändlern und Pabrikauolieferungslagern Ware im Namen und für Rechnung der Beklagten verabfolgt wird, kann nämlich angesichts der von der Beklagten gegebenen wahrheitsgemäßen und unmißverständlichen Aufklärung über die Punktionen der beteiligten Unternehmen nach dem Vorhergehenden keine unzulässige Wettbewerb smaßnahmo erblickt werden. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, die Beklagte lege damit nur dio Grundsätze ihrer eigenen Kalkulation dar, ohne hierbei Preise ihrer Mitbewerber aus dem Einzelhandel als Vergleichs maßotab zu nennen; eine konkrete Bezugnahme auf die Preisbildung bestimmter Mitbewerber sei in dem Hinweis nicht enthalten. b) Das Berufungsgericht hat den Y/erbehinweio der Beklagten auf die Kalkulation des YJflBP-Preises alsdann daraufhin geprüft, ob er gegen § 3 UWG vorstößt. gründet worden, daß die Beklagte nach allgemeinen Kalkula-tionegrundSätzen überhaupt keine Preisvorteile bieten könne, noch damit, daß bei den sogenannten Testkäufen der Klägerin höhere Preise fc3tgestellt worden seien, als sie sich auf Grund des Y/erbehinwoises hätton ergeben müssen. 32 oben) müssen die Vertragslioferanten auf Grund ihrer Verpflichtung zur großhandelsüblichen Kalkulation bei der Y/aronabgabc an die YflH^-Kunden als Ausgangspreis für dio - noch der Ankündigung der Beklagten übrigens nur im lurchschnitt - um insgesamt 9 $> höheren Yd^H^^-Preise dieselben Großhandels- oder Fabrikpreise zugrunde legen, die sie auch bei der Abgabe an den Einzelhandel verlangen würden (§ 10 des Mustervertrags). Die in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerte Ansicht der Revision, den Vertragslioferanten sei die "Überschreitung der Großhandelspreise bei der Kalkulation der Y/d^-Preiso nicht schlechthin, sondern nur insoweit untersagt, als sie "in größerem Umfange11 erfolge, steht mit dieser Feststellung in Y/idorspruch und findet auch im Vortrag der Klägerin keine Stütze. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der mit dem Klageanträge zu c angegriffenen Preisankündigung der Beklagten im Sinne des § 3 UWG noch darauf ankommen könnte, ob die Beklagte die vertragliche Verpflichtung der Vertragslioforanten zur großhandcls-üblichen Kalkulation, deren Einhaltung sie gegebenenfalls in Klagev/oge erzwingen kenn und deren Verletzung sie unter den dafür geltenden vertragsrechtlichen Voraussetzungen zu dem Rücktritt oder zu dem Schadensersatz berechtigen würde, noch durch besondere Kontrollmöglichkeiten oder sonstige zusätzliche Maßnahmen wie beispielsweise ein Vertragsstrafeversprechen gesichert hat, welches die Revision für erforderlich hält. Obwohl die rechtliche Beurteilung nach § 3 DWG durch das Vorhandensein oder das Pehlen solcher Sicherungen mithin nicht beeinflußt wird, mag indessen darauf hingowiesen werden, daß nach dem auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Musterverträge (§8) die Endverbraucherpreise, die danach von dor Beklagten selbst festzusetzen sind, vom Vertragslieferant cn offen ausgezeichnet werden oder bei verschlüsselter Preisauszeichnung aus ausgelegton Preislisten erkennbar sein müssen. Da3 Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage des § 3 UWG sodann noch mit dem auch von der Revision aufgegriffenen Standpunkt der Klägerin auseinandergesetzt, der Kunde fasse die Preisankündigung der Beklagten so auf, als gebe cs für die jeweilige Ware einen bestimmten Großhandelspreis oder Fabrikpreis als feste Größe, von der aus der gebotene Preisvortoil eines Aufschlags von nicht mehr als (durchschnittlich) 9 jeweils ein für allemal ziffernmäßig berechnet werden könnetatsächlich seien die Großhandels- und Fabrikpreise aber Schwankungen, z.B. nach der Abnahnemengo, unterworfen; die Vorstellung des Publikums von dem der Kalkulation der Vertragslieferanton zugrunde liegenden Ausgangspreis sei daher unrichtig und führe dazu, daß die Preisankündigung günstiger erscheine, als sie seii Dem hat das Berufungsgericht entgegengehalten, jedermann wisse, daß nicht gebundene Preise für vergleichbare Erzeugnisse jo nach Hersteller, Großhändler und Einzelhändler auch bei nahezu gleicher Qualität durchaus unterschiedlich ausfallen können und von zahlreichen Umständen abhängen? proioes unter Hinzufügung einer bestimmten Prozentzahl überhaupt nicht gefolgert worden, daß preisgünstiger als im Einzelhandel verkauft werden könne; zu demindest das letztere nehme der W®H^-Kunde jedoch an; denn er stelle sich nicht vor, daß der Großhandels- oder Pabrikpreis zuzüglich 9 i» auch nur annähernd den üblichen Einzelhandelspreis erreiche, sondern er halte jeden Großhandelspreis zuzüglich 9 i» für wesentlich niedriger als den Einzelhandelspreis; entgegen dieser Vorstellung könne der Kunde bei variablen Großhandelspreisen (und entsprechend Fabrikpreisen) durch die Rechnung "Großhandelspreis + 9 über das Preisverhältnis der Beklagten zu ihren Wettbewerbern überhaupt nicht aufgeklärt Y/erden; hierin liege die nach § 3 UWG unzulässige Irreführung. Bei einer abstrakten Betrachtungsweise ließe sich ebenso die dem Standpunkt der Revision entgegengesetzte Ansicht vertreten, daß dann, wenn der Großhändler den Preis für Kauf-sebeininhaber auf Grund einer wie hier von ihm übernommenen ausdrücklichen, auf ihre Einhaltung nachprüfbaren Verpflichtung kalkuliere, dor KaufScheininhaber die Ware tatsächlich mit nicht mehr als dem dieser Verpflichtung entsprechenden Aufschlag von im Streitfälle 5 # zuzüglich 4 $> Umsatzsteuer . auf den Preis erhalte, den der Großhändler (oder das Fabrikauslieferungslager) beim Verkauf der Ytere an den Einzelhandel fordert, daß aber der Einzelhandel sich mit diesem geringen Aufschlag nicht begnügen könne und die Ware daher zwangsläufig teurer verkaufen müsse; ob der Großhandelspreis (oder Fabrikpreis) mehr oder weniger günstig kalkuliert ist Der vorgetragene und fostgostollto Sachverhalt ergibt auch nichts, was die Auffassung der Revision bestätigen würde, daß die auch bei Großhandels- oder Fabrikpreisen denkbaren Schwankungen und Unterschiede bei den Waren, um die es sich hier handelt, zu Ladenpreisen führen könnten oder sogar müßten, die für den LetztVerbraucher gleich günstig oder sogar günstiger wären als die Proise, die auf Grund des Mustervertrags der Beklagten und ihrer Vertragslieferanten errechnet werden. Daher kann auch der Meinung der Revision nicht beigetreten werden, wegen jener Schwankungen und Unterschiede sei zu demindest nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises anzunehmen, daß die von der Beklagten angekündigte Preiskalkulation dem Verbraucher nicht den erhofften Vorteil verschaffe. V/io der Revision zuzugeben ist, kann der vBHB-Kunde allerdings nicht damit rechnen, daß er beim Einkauf eines Einzclstücko in den Genuß von Mengenrabatten gelangt, wie sie dom Einzelhändler bei Großbezügen möglicherweise gewährt werden würden. Nach der Lebenserfahrung kann aber nicht davon ausgegangen v/erden, daß der Verbraucher auf Grund der Ankündigung der Beklagten glaubt, auch ihm werde diese besondere, an die Abnahmemenge geknüpfte Preisvergünotigung zutoil, obwohl or selbst nur ein Einzcl-stück abnimmt, und daß er deshalb in seiner Erwartung enttäuscht würde, wonn er erführe, daß der Großhandelspreis, nach dem der WflHB-Preis gebildot wird, höher angesetzt wird als der um einen Mengenrabatt gekürzte Großhandelspreis, zu dem bei Erreichung der erforderlichen Abnahmemenge der Einzelhandel einkaufen könnte. Im übrigen hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß im Rahmen des Vertriebsprogramms der Beklagten überhaupt Waren verkauft v/erden, bei denen im Verhältnis dos Großhandels zu dem Einzelhandel Mengenrabatte in einen den Ladenpreis des Einzelhandels maßgebend bednflussenden Umfange anfallen, und daß infolgedessen der W^(^-Preis gegenüber dem Ladenpreis keinen Vorteil räehr bringt.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein Veröffentlichung: ja
UWG §§3,1
Wickel
a) Die Verteilung von Kaufausweisen an LetztVerbraucher, denen gegen Vorlage dos Ausweises von den darauf aufgeführten Großhändlern und Fabrikauslieferungslagorn Ware im Namen und für Rechnung dos die Ausweise ausgebenden Unternehmens verabfolgt wird, stellt keine unzulässige Wottbewerbsmaß-nahmo dar, wenn die LetztVerbraucher über die Punktionen, welche die beteiligten Unternehmen in diesem Vertriebs-systom ausüben, wahrheitsgemäß und unmißverständlich aufgeklärt werden.
Darin allein, daß das die. Kaufausweise ausgebende Unternehmen als "EinzelhandolsfIrma", die mit der Warenabgabe befaßten Unternehmen als Großhändler oder Fabrikausliofe-rungslager bezeichnet werden, ist angesichts einer solchen Aufklärung eine Irreführung nicht zu erblicken. Dies gilt auch dann, wenn das als "Einzelhandelsfirma" bezoich-noto Unternehmen kein Ladengeschäft unterhält.
b) Die Werbung für ein solches Vertriebssystem mit der Angabe, gegen Vorlage des Kaufausweioes werde zu Preisen verkauft, welche die Großhandels- oder Fabrikpreise nur um 9 i> überschreiten, ist nicht zu beanstanden, wenn die geforderten Preise tatsächlich um nicht mehr als 9 i» über den Preisen liegen, welche die betreffenden Großhändler oder Fabrikauslieferungslager den Einzelhändlern berechnen. Bei der wettbewerbsrechtliehen Beurteilung dieser Angabe hat ein den Einzelhändlern etwa gewährter Mengenrabatt außer Betracht zu bleiben.
BGH, Urt.v.9.
Dezember 1964 - Ib ZR 24/63 - OLG Hamm
LG Dortmund, Kammer für Han
delsSachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 24/63 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
9«. Dezember 1964 Zug,
Justizange3tellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der ufllMi Wet^HHP e.,
vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr.jur. G^B^, FflHPaJ., B(|^,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die £'irma WflB KG, Wifl^straße 0,
vertreten durch ihren geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Gerhard Hel Kreis Si^Bp, Se^BB Weg
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr» Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle,
Dr» Sprenkmann und Alff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 23« November 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Reehts wegen
Stetbestand:
Die Klägerin ist ein Verband, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu dem Ziel gesetzt hat.
Die Beklagte betreibt seit längerer Zeit, mindestens seit dem Jahre 1959, Geschäfte in der Weise, daß sie an Letztverbraucher sogenannte "Kaufseheinhefte" oder, neuerdings auch '"Kundenausweise" ausgibt, gegen deren Vorlage die Inhaber bei den auf den Heften oder Ausweisen aufgeführten. "Vertragslieferanten" (oder "Vertragsfirmen") Waren des jeweiligen Geschäftszweiges, unter anderem Textilien, Möbel, Elektrogeräte, Uhren und Goldwaren, Schuhe und Loderwaren, Papeten, Rarben, Lacke aussuchen und erwerben können. Die Hefte und Ausweise sind auf bestimmte Ausgabebezirke zugecchnitten. Die darauf angegebenen Vertragslieferanten
firmieren nahezu ausnahmslos als Großhandlungen oder als Fabrikauslieferungslager. In der Werbung der Beklagten werden sie als "W^P^-Verkaufsstcllen (Fabrikausliefe-rungslager und Großhändler)’', als "ausgesuchter Stamm leistungsfähiger Produktions- und Großhandelsfirmen vieler Branchen" oder als "Vertragsgroßhändler" bezeichnet.
Sie sind außer im rheinisch-westfälischen Industriegebiet unter anderem auch in den1 Bäumen Wie^fl^, a0
und' ansässig. Die Beklagte
unterhält außerdem in Siegen ein eigenes Einzelhandels-laöcngeschäft für Uhren, Goldv/aren und Bestecke; ferner betreibt oder betrieb sie eine eigene fextilgroßhandlung mit mehreren Niederlassungen.
Auf dem Kauf sehe inheft des neuesten Musters, das 10 Kaufscheinformulare enthält, findet sich unter anderem folgender Aufdruck:
"Durch dieses Kaufscheinheft weist sich der Inhaber als Kunde der Einzelhandelsfirma KG (« Be-
klagte) aus. Die auf der 2. und 3« Umsehlügseite dieses Heftes verzeichneten Vertragslieferanten verkaufen an unsere Kunden in unserem Auftrag und für unsere Rechnung und Gefahr zu den mit uns
vereinbarten Bedingungen......Beim Kauf ist das
ganze Kaufscheinßoft vorzulegen (nicht nur der herausgetrennte Kauf schein). Der Kaufsehein wird vom Vertragslieferanten entnommen und Verbleibt box xhm. .......
Beim Kauf von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Elektroherden, Waschmaschinen, Kühlschränken uaw. ist Anschluß und Kundendienst voll gewährleistet...
....Beanstandungen und Reklamationen sind bei
den Vertragslioferanten anzubringen und gleich-
zeitig der W|^^B KG... .mitzuteilen... »Die Einhaltung der vertraglichen Einkaufsbedingungen wird von der KG im Interesse des Käufers
laufend kontrolliert."
Auf den’ einzelnen Kaufscheinen heißt es:
"Der Inhaber dieses KaufScheins ist berechtigt, bei unseren Vertragslieferanten zu den mit uns vereinbarten Bedingungen Waren nach Wahl - mit Ausnahme von einigen Artikeln,?/die der gesetzlichen Preisbindung unterliegen - einzukaufen."
Die Kundenausweise des neuesten Musters enthalten die Vermerke:
"Die WBBP KG bittet hiermit die in diesem Ausweis aufgeführten Vertragsfirmen, den vorstehenden Kunden im Aufträge und für Rechnung der W^BB KG zu den verinbarten niedrigen wB^B-^eisen zu be-liofern.......
Garantie für niedrige Kalkulation und reelle Geschäftsgrundsätze. ......
....Kundenausweis immer sofort vorzeigen!
Dann ist gewährleistet, daß der bekannt vorteilhafte W^HP-^reis eingeräumt wird".
Auf den Ausweisen sind Felder für eine größere Reihe von Kaufbestätigungen vorgesehen, auf denen etwaige Käufe mit Preis und Tag von den Lieferanten zu vermerken sind;. Waren, die der Preisbindung unterliegen, sind auch hier vom Angebot ausgenommen.
5
Ala Vorzug ihres Vertriebssystems betont die Beklagte die günstige Preisgestaltung. Nach ihren Werbeangaben, die sie namentlich durch Verteilung von Prospekten, durch Rundschreiben und durch Zeitungsinserate verbreitet, besteht der Kaufpreis, den der Letztverbraucher zu zahlen hat, im Durchschnitt aus dem jeweiligen Großhandels- oder Fabrikpreis und Aufschlägen von 5 # für die eigenen Kosten der Beklagten und von 4 # für die Umsatzsteuer.
Die Roehtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Vertragslieferanten sind in gleichlautenden Verträgen geregelt, in denen die Beklagte als "Einzelhändler", der andere Teil als ’'Lieferant*' bezeichnet wird. In don Verträgen ist unter anderem folgendes vereinbart:
... § 3
Der Einzelhändler verfügt über einen Kundenstamm, der von ihm ira Rahihen der durch diesen Vertrag geschlossenen Geschäftsverbindung im eigenen Namen und für eigene Rechnung beliefert wird.
Hierzu führt der Einzelhändler dem Lieferanten diesen Kundenstamm zu. Der Lieferant ist seinerseits verpflichtet, die Kunden des Einzelhändlers in dessen Namen und für dessen Rechnung zu bedienen.
§ 4
1. Der Lieferant verkauft die vom Kunden des Einzelhändlers ausgesuchte Ware an diesen namens und für Rechnung des Einzelhändlers und zwar zu den vom Einzelhändler festgesetzten Preisen,...
§ 5
1. Der Lieferant verpflichtet sich, nur solche Kunden im Auftrag und für Rechnung des Einzelhändlers zu bedienen, die sich als Kunden des Einzelhändlers durch einen von diesem ausgestellten Beleg legitimiert haben.....
§ 6
1. Der Lieferant sichert dem Einzelhändler für dessen Kundenstamm Kundenschutz in vollem Umfange zu, das heißt, er bedient diese Kunden weder unmittelbar noch mittelbar unter Ausschluß des Einzelhändlers.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, in größerem Umfange nicht eigene Kunden zu Preisen zu beliefern, die unter denen liegen,, die die Kunden des Einzelhändlers zu zahlen haben.
5. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, den Einzelhändler mindestens zu den gleichen Bedingungen zu beliefern, wie die übrigen Einzelhändler auch.
§ 7
Für etwaige Mängelrügen haftet der Einzelhändler gegenüber den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen...
§ 8
Der Lieferant ist verpflichtet, die vom Einzelhändler festgesetzten Endverbraucherpreise offen aus-
zuzeichnen oder, bei verschlüsselter Auszeichnung, entsprechende Preislisten auszulegen. Hr verpflichtet sich außerdem, evtl. Preisbindungsvorschriften zu beachten.
§ 10
Per Einzelhändler hat sich zu dem Ziel gesetzt, die von ihm vertriebenen Waren mit größtmöglichen Preisvorteilen an den Endverbraucher zu liefern. Heben der niedrigen Handelsspanne des Einzelhändlers trägt auch der Lieferant durch eine großhandelsübliche Kalkulation hierzu bei.
Im einzelnen werden folgende Kalkulationsrichtlinien vereinbart;
(im vorgelegten Muster offen geblieben).
Mit der Klage, in die ursprünglich auch zwei sogenannte Vertragslieferonten einbezogen waren, hat die Klägerin zunächst das Ziel verfolgt, die Verteilung von Kaüfscheinhef-ton schlechthin zu unterbinden* Gegen einen der Vertragslieferanten ist die Klage zurückgezogen worden. Gegen den anderen hat die Klägerin den Hechtsstreit nach erstinstanzlicher Klageabwoisung nicht mehr fortgeführt..
Was die verbliebene jetzige Beklagte anbetrifft, so.hat die Klägerin die Auffassung vertreten, das gesamte Vertriebs-system der Beklagten sei zu demal gegenüber den Mitbewerbern unlauter. Es diene der Verschleierung von Direktverkäufen des Großhandels, die jedenfalls in dem hier gehanöhabten Ausmaße mit den berufsständischen Pflichten dieser Handels-otufe nicht vereinbar seien. Eine günstigere Preisgestaltung als im Einzelhandel sei dabei nur durch wettbewerbswidrige
Verwendung des dom Großhandel von den Herstellern gewährten Funktionsrabatts möglich. Bei einem wettbewerbsrechtlich einwandfreien Verhalten der Großhändler könne dagegen der von der Beklagten in Aussicht gestellte Preisvorteil nicht gewährt werden. Schon aus diesem Grunde sei die Ankündigung dieses Vorteils irreführend. Per Kunde werde aber auch deshalb getäuscht, weil bei vielen Waren aus dem Pie-ferprogramm der Beklagten, zu dem Beispiel bei Möbeln, zu mehr als 90 # ohnehin eine einstufige Verteilung, nämlich eine solche vom Hersteller unmittelbar über den Einzelhandel zu dem letztverbraucher üblich sei. Im Gegensatz hierzu stelle der Verbraucher sich auf Grund'der Werbung der Beklagten den üblichen Vertrieb zweistufig vor. Die daraufhin von ihm erwartete Verkürzung des Verteilungswegos mit den erhofften Einsparungen trete indessen bei denen Viferen überhaupt nicht ein. Die Beklagte nutze nach alledem nur die falschen Vorstellungen aus, die in v/eiten Kreisen über die vermeintlichen Vorteile, der Direktgeschäfte des Großhandels beständen, und sie erwecke den unrichtigen Eindruck, ihr System biete dem Kunden in allgemeiner Form die Vorzüge der sonst nur gelegentlich und unter besonderen Umständen möglichen sogenannten Beziehungskäufe oder Kulanzgeschäfte. Pies gelte umso mehr, als der Ausweischarakter der Kaufscheinhefte oder Einkaufskarten bei den Inhabern das Gefühl dor Privilegierung vor anderbn Käuferschichten erzeuge.
Im einzelnen hat die Klägerin sich vor allem dagegen gewandt, daß die Beklagte im Rahmen ihres Vertriebssystems sich selbst als Einzelhändlerin, die Vertragslieferanten als Großhändler oder Fabrikauslieferungslager bezeichne und daß sie Preise von nur 9 i> über den Fabrik- oder Großhandelspreisen ankündige. Sie hat geltend gemacht, innerhalb jenes Systems übe weder die Beklagte die Funktion eines Einzelhändlers noch der Vertragslieferant dio eines
Großhändlers odor Auslieferungslagers aus. Die Beklagte betreibe lediglich Vermittlung und Werbung, während der Vortragslieforant sich als der eigentliche Einzelhändler betätige. Entgegen dem beim Publikum hervorgerufenen Eindruck gebe os ferner auch bei zweistufig verteilten Yforen keinen Großhandelspreis als feste Größe* von der aus eine Proiovergünstigung berechnet worden könne. Da der Vertrags-licferant der Beklagten die Punktion des Einzelhandels mit übornebmo, müösc er zudem zwangsläufig von einem Preise aus-gehen, der höher als der andernfalls zugrunde zu legende Großhandelspreis angesetzt sei. Auch in diesen Punkten werde der Kunde irregeführt.
Schließlich hat die Klägerin sich auf Feststellungen., bozogon, die 3ie bei einer Reihe von IFestkäufen bei Vertrags-lioföranten der Beklagten getroffen haben will. Sie hat dazu vorgetragen, bei einer Gegenüberstellung der von den Vertragslief oranten geforderten Preise für einzelne Möbel und Toxtilicn mit dem Abgabepreis des Herstellers, zu dem feil auch mit dem Einzelhandelspreis, ergebe sich, daß die danach zu zahlenden Wickel-Preise nicht den Ankündigungen entsprechend, sondern für den Verbraucher ungünstiger kalkuliert seien.
Die Klägerin hat zuletzt besait ragt,
es der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und in das Ermessen des Gerichts gestellten Geld- oder Haftstrafe zu untersagen,
Kaufscheinhefte oder Kundenausweise an LetztVerbraucher zu vorteilen oder verteilen zu lassen, sofern auf diesen oder auf mit diesen oder neben diesen verbreitetem Werbematerial angekündigt wird,
a) die Beklagte werde beim Warenvertrieb mittols der Kaufscheinhofte oder Kundenausweise als Einzelhandelsfirma tätig;
oder
b) die mit ihr Zusammenarbeitenden Firmen, die Inhaber der Kaufscheinhefte oder Kundenausweise bedienen, würden hierbei
aa) entweder als Großhändler oder
bb) als Fabrikauslieferuhgslager tätig;
oder. ,
c) 63 werde gegen Vorlage der Kaufscheinhefte öder Kundenausweisor: zu Preisen verkauft, • die die Fabrik- oder Großhandelspreise nur um 9 i» Überschreiten.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat bostritten, daß das Publikum durch ihre Angaben über ihr Verkaufssystom, namentlich über die Stellung der daran, beteiligten Unternehmen und über die gebotenen Preiovortcilo getäuscht werde. Der Tätigkeitsbereich ihrer Vertragslioforanten, so hat sie geltend gemacht, ergebe sich zudem aus. deren 'jeweiliger, rechtmäßig geführter Firma, mit der die Lieferanten auf den Heften und Ausweisen aufgoführt seien. Im übrigen sei die Abwicklung der Geschäfte und damit auch die ihr selbst und den Vertragslieferanten zukomnendc Funktion aus ihren Drucksachen eindeutig zu entnehmen. Es werde also nichts verschleiert oder getarnt. Der angekündigte Preisvortoil sei vorhanden. Durch die von der Klägerin angestcllten abstrakten Erwägungen lasse sich dies nicht widerlegen. Der Vergleich des
Wickel-Preises mit dem Abgabepreis des Herstellers sei schon deshalb verfehlt, weil der Großhandelspreis, auf dessen Grundlage der W^|®-Preis kalkuliert werde, höher als der Abgabepreis des Herstellers liege. Etwaige vereinzelte Verstöße eines Vertragslieferanten gegen die vereinbarten Kalkulationsgrundsätze - welche die Beklagte jedoch in Abrede stellt - könnten die mit der Klage begehrten, ohnebin zu weit gehenden Verbote nicht rechtfertigen.
Bas Landgericht, Kammer für Handelssachen, hat die ' Klage abgewiosen. Bie Berufung der Klägerin wurde zurück-gcv/ioscn. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. ISii ihren zuletzt gestellten Anträgen wändet sich d: Klägerin/nicht mehr gegendas von der Beklagten gehandhabte Kaufsehein-System schlechthin, sondern lediglich gegfenidrei Zusammenhang damit stehende Werbeangaben der Beklagten, nämlich die Bezeichnung der Beklagten als "Einzelhandelsfirma" (so auf den Kaufscheinhofton), die Bezeichnung der Vertragslieforanten als 11 Großhändler" ("Vertragsgroßhänd-ler") oder "Eabrikauslioferungslager" (auf den Kauf scheinheften, Kundenkarten und auf einzelnen V/erbedrucksachen) und die Ankündigung, es werde zu Preisen verkauft, welche die Fabrik- oder Großhandelspreise - wie zu ergänzen ist, im Durchschnitt - nur um 9 ^ Überschreiten. Die rechtliche Beurteilung hat sich danach auf diese Angaben zu beschränken. Daboi müssen die mit den Klageanträgen zu a und b an-
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gogriffenon Funktionsbezeichnungen einheitlich betrachtet' worden, weil sie in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen.
II. Das Berufungsgericht hat für alle drei Angaben das Vorlicgen eines Wettbewerbsvorstoßes sowohl nach § 3 ÜWG als auch nach.§ 1 UWG verneint. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1. a) Für die Entscheidung darüber, ob die umstrittenen Funktionsbezeichnungen (Klageanträge zu a und b) unrichtige Angaben darstollen, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 3 UWG), kommt es nicht darauf an, wie die im Vertriebssystem der Beklagten sich abspielenden Vorgänge rechtlich einzuordnen sind. Daher kann namentlich die im Berufungs- -urteil erörterte Frage auf sich beruhen, ob im Rahmen eines solchen Vertriobssystems das als "Einzelhandelsfirma" oder das als "Großhändler" (bzw. "Fabrikauslieferungslager") bezeichheto Unternehmen wettbewerbsrechtlich als "Beauftragter" dos anderen Teils angesehen und der andere Teil deshalb nach § 13 Abs. 3 UWG für Wettbewerbsverstöße dieses Beauftragten verantwortlich gemacht werden kann (BGH GRUR 1964-, 263 - Unterkunde). Ebenso wenig bedarf es der Prüfung, wie die Bezeichnungon "Einzelhandel" und "Groß-, handol" (bzw. "Fabrikauslioferungslagor") bei abstrakter Betrachtung begrifflich abzugrenzen wären und ob eine solche Abgrenzung überhaupt möglich ist. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, wie diese Bezeichnungen in dem gesamten Zusammenhang, in dom die Beklagte sie verwendet, von den ahge-sprochenen Käuferkreisen verstanden werden.
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aa) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, in diesen Zusammenhang könnten die Bezeichnungen deshalb nicht unrichtig wirken, weil die Beklagte die Art, auf die innerhalb ihres Vortriebssystems die Kaufgeschäfte abgeschlossen und abgewickolt werden, den Kaufinteressenten wahrheitsgemäß bekannt gibt. Soweit es sich um die Punk-tionen handelt, die der Beklagten und ihren Vertragslieferanten in diesem System tatsächlich zufallen, läßt diese Auffassung keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den getroffenen RestStellungen wird das Publikum darüber aufgeklärt, daß es einer neuen Vertriebsmethode gegenübersteht, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Ware vor der Abgabe an den Betztverbrauchor nicht zunächst in das Ladengeschäft dos Einzelhändlers gelangt, wo sie für jedermann feilgehalten wird, sondern daß nach außen hin das als "Einzel-handelsfirma', bezeichneto Unternehmen der Beklagten in erster Linio die Organisation und den Nachweis von Kauf-golegenheiten, weiterhin aber auch die dem Einzelhändler obliegende Crewährleistungspflicht und eine Prüfung der mit den Vertragslioforanten festgelegten Einkaufsbedingungen, also vor allem der Preisgestaltung gegenüber den belieferten Lotztvorbrauehern, übernimmt, während den Großhändlern oder den Auslieferungslagern die eigentliche Kaufverhandlung und die Abgabe der Ware an den Verbraucher übertragen, ist und im Verhältnis der beteiligten Unternehmen irgendeine den "Verbraucher nicht näher interessierende Abrechnung stattfindot. Selbst diejenigen, die mit dem Begriff der "Einzolhandolsfirma" für den Regelfall die Vorstellung des Verkaufs in einer allgemein zugänglichen offenen Verkaufsstelle verbinden (vgl, das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5, August.1957 - BGBl I 1121), werden hiernach unmißverständlich darüber unterrichtet, daß die Beklagte im Rahmen ihres Kaufscheinsystems solche
Verkäufe - abgesehen von Verkäufen von Uhren, Goldwaren, Bestocken in ihrem Einzelhandels-Ladengeschäft in Siegen -nicht vornimmt, insbesondere, daß sie die laufende Kontrolle der Lagorbestände und des Warenangebots nicht in der toi einem eigenen Ladengeschäft möglichen Weise aus-tibon kann, und daß ihre Tätigkeit mithin zwar einzelne, aber nicht alle Merkmale aufweist, die dem durchschnittlichen Verbraucher als solche eines Einzelhandelsgeschäfts geläufig sein mögen. Auch über die dargelegte Funktion der Vertragslioferanten werden die Kunden durch die dafür gewählten Bezeichnungen "Großhandel" oder "Fahrikaüslieferungslager" nicht irrogeführt. Dafür, daß diese Unternehmen otwa die Tätigkeit von Großhändlern oder Fabrik-auslioferorn überhaupt nicht ausüben und die entsprechenden Bezeichnungen daher zu Unrecht führen, fohlt nach der insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts jeder Anhalt. Selbst wenn hiernach die Aufgabenverteilung unter den beteiligten Unternehmen, wie sio im Vertriebssystem der Beklagten vorgenommen ist, dem landläufigen Verhältnis von Einzelhandel und Großhandel nur teilweise entspräche, würden die gewählten Bezeichnungen doch als Funktionsbezoichnungen wegen der gleichzeitigen Offenlegung dos Vertriobssystems keine falschen Vorstellungen erwecken können.
bb) Die Revision macht demgegenüber geltend, für die Anwendung des § 3 UY/G sei nicht entscheidend, ob das Publikum die Funktion der beteiligten Unternehmen richtig auffasso. Vielmehr müsse dat»on ausge$uigen werden, daß der Verbraucher, der sich die Waronvorteilung in der Regel zwoiotifig verstelle, durch die Bezeichnungen "Großhandel" oder "Fabrikausliofcrungslager" zu der Annahme verloitet wordo, durch Einsparung einer Handelsstufe einen Proi.syortoil
zu erlangen* Das System der Beklagten könne aber nach dem vom Berufungsgericht unter Vorstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigten Vortrag der Klägerin einen solchen Vorteil schon nach allgemeinen wirtschaftlichen Überlegungen nicht bieten und gewähre ihn auch tatsächlich nicht. Zumindest aus diosen Grunde seien die beanstandeten Bezeichnungen im Sinne des § 3 UWG unrichtig.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte den Y/'iclcol-Kunden oinen in Wahrheit nicht vorhandenen Preisvor-toil vortäuschc, erst im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu c behandelt, der sich mit dem angekündigten Umfang des behaupteten Proisvortoils befaßt. Der Revision ist jedoch zusugobon, daß diese Frage auch bei der Prüfung des Klageantrags zu b jedenfalls dann erörtert werden muß, wenn man annimmt, daß die Bezeichnung der Vortragslioferanten als ''Großhändler" oder "Fabrikauslieforungslager" in Verbindung mit der tatsächlichen Abwicklung des Kaufgeschäfts von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Hinv/eis auf einen preisgünstigen Dircktkauf beim Großhandel aufgefaßt wird. Solbst wenn von dieser Annahme ausgegangen wird, kann indessen der Revision nicht gefolgt werden. Denn entgegen ihror Ansicht hat das Berufungsgericht keine Vorfahrensvor-ochrifton verletzt, wenn es den Klagevortrag nicht als ausreichend für die Feststellung angesehen hat, daß die Vorstellung des Publikums von einem mit dem Vertriebssystem der Beklagten verbundenen Preisvorteil unrichtig sei.
aaa) Die Rüge der Revision geht zunächst dahin, das Berufungsgericht habe den in der Klageschrift enthaltenen Beweisorbioton dafür nioht stattgegeben, daß gewisse in das Verkaufoprogramm der Beklagten fallende Artikel, besonders Möbel und Textilien, auch außerhalb des Systems der Beklagten
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überwiegend einstufig, nämlich vom Hersteller unmittelbar über den Einzelhandel vorteilt würden, daß also bei diesen Artikeln durch das System der Beklagten keine Handelsotufe eingespart werde, und daß in Geschäftszweigen mit zweistufiger Vertoilung grundsätzlich das System des sogenannten Zweiotufenrabatts eingreife, bei dem der Großhändler, der systematisch und dauernd an Letztverbraucher verkaufe, koine günstigeren Preise als der "reguläre" Einzelhandel - d.h. wohl, der Einzelhandel mit offenen Verkaufsstellen -kalkulieren könne, sofern er nicht den Zweistufenrabatt bcstiramungswidrig verwende.
Lao Berufungsgericht hat hierzu in Übereinstimmung mit der Kammer für Handelssachen des Landgerichts ausgeführt, in einer Wirtschaft, die mit frei kalkulierten Preisen arbeite, lasse sich die Folgerung, mit einem bestimmten Ver-triobssystem sei keine günstigere Preisgestaltung als mit anderen Systemen zu erzielen, nicht aus abstrakten Berechnungen, sondern nur aus einer Summe praktischer Erfahrungen herloiten; Erfahrungssätze über die angeblich günstigste Kalkulation könnton nur überzeugen, wenn sie sich in der Wirker, lichkeit des freien Konkurrenzkampfs bewährt hätten; die Beobachtung zeige hier aber, daß es Y/ettbewerbern immer wic-dor gelinge, in vermeintlich festgefügte Preisbildungsge-pflogenheiton eine Brosche zu schlagen. Bie Theorie der Klägerin, die Beklagte könne nicht billiger sein als der "reguläre" Einzelhandel, sei daher so lange ohne Wert, als die Klägerin sie nicht anhand praktischer Preisbeispiele in hinreichender Zahl erhärtet habe; dies sei der Klägerin nicht gelungen.
Hiernach hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin im wesentlichen auf Grund der Lebenserfahrung beurteilt.
Dioser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht entgegen-gotreten werden. Sic verstößt insbesondere nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze. Dies gilt auch dann, wenn das Vorbringen der Klägerin über die übliche Gestaltung der ein-bzw. zweistufigen Warenverteilüng als richtig unterstellt wird. Auch wenn es zutrifft, daß bestimmte Artikel wie Möbel und Textilien weitgehend einstufig, d.h. vom Hersteller unmittelbar über den Einzelhandel unter Ausschaltung des Großhandels vertrieben werden, so würde das nicht ausschließen, daß dem Verbraucher im Rahmen des Vertriebssystems der Beklagten gleichwohl ein günstigerer Ereis als im Ladengeschäft eingeräumt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kalkulation, die dem Ladenverkaufs-preis einer einstufig vom'Hersteller über den Einzelhandel vertriebenen Ware zugrunde liegt, für den Verbraucherpreis derselben Ware maßgebend sein müßte, wenn sie nach dem Ver-triebsoystem der Beklagten verkauft wird. Die wirtschaftskundige Kammer für Handelssachen des Landgerichts, deren Rost Stellungen vom Berufungsricht er übernommen worden sind, hat in diesem Zusammenhang dargclegt, die Klägerin habe die Spanne zwischen Hersteller- und Einzelhandelspreis mit etwa 40 bis 50 # angegeben. Werde ein Großhändler zwischengeschaltet, oo werde dieso Spanne in etwa geteilt. Das Berufungsgericht hat dioso RostStellung dahin ergänzt, daß bei dem System der Beklagten gewisse Kosten des Einzelhandels allein schon durch den Wegfall des Ladengeschäfts eingespart werden könnten. Es hätte noch hinzufügen können, daß der unmittelbare Vertrieb vom Hersteller an den Einzelhandel in der Regel höhere Unkosten für die Absatzorganisation des Her-otcllors, beispiolsv/oise in Gestalt von Vertreterprovisionen, notwendig macht, diö beim System der Beklagten wenn überhaupt, so doch zu demindest nicht in derselben Höhe erwachsen
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können. Schon diese Umstände lassen erkennen, daß die Kalkulationsgrundlagen für den Ladenvorkaufspreis und den sogenannten W^H^"?reis der Beklagten ohne Rücksicht auf die Einstufigkeit oder Zweistufigkoit des Vertriebs der im laden verkauften Ware keineswegs mit Notwendigkeit übereinst immen müssen.
Was die Waren anbetrifft, die üblicherweise über zwei Handelsstufen verteilt werden, so ist der nach Ansicht der Revision zu Unrecht nicht berücksichtigte Vortrag in der Klageschrift nicht etwa in dem Sinne zu verstehen, daß ein systematisch und dauernd an LetztVerbraucher verkaufender Großhändler in keinem Palle günstigere Preise als der im Laden verkaufende Einzelhandel gewähren könne. Ein solcher Standpunkt wäre auch mit der Lebenserfahrung schlechthin unvereinbar. Die Auffassung der Klägerin geht vielmehr dahin, wenn ein solcher Großhändler zu günstigeren Preisen als der Einzelhandel verkaufe, so verschaffe er sich wettbewerbs-widrige Vorteile, weil er den ihm vom Hersteller gewährten üblichen Zweistufenrabatt bestimmungswidrig verwende, d.h., weil er die in diesem Rabatt enthaltene zweite Rabattstufe nicht dem Einzelhandel zugute kommen lasse, für den der Hersteller sie bestimmt habe (vgl. S. 4 und 5 der Klageschrift). Auch wenn diese Auffassung richtig wäre, würde indessen dem Verbraucher dadurch, daß der an ihn verkaufende Großhändler sich als solcher bezeichnet, kein Preisvortoil vorgetäuscht, dessen Gewährung dem Großhändler nicht möglich wäre. Wenn nämlich der Großhändler die sogenannte zweite Rafrattstufe, anstatt sie dem Einzelhandel zuzuwenden, ganz oder teilweise benutzt, um die Ware zu einem gegenüber dem Ladenpreise verbilligten Preise unmittelbar an LetztVerbraucher abzugoben, so erlangt der Verbraucher tatsächlich einen Preisvorteil, wie er ihn sich nach der Heinung der Revision von der Bezeichnung dos Verkäufers als Großhändler verspricht.
Mit der Ansicht, der Großhändler verstoße hierbei gegen die Grundsätze dos lauteren Wettbewerbs, wendet die Revision sich auch im Grunde nicht gegen diese Bezeichnung, die mit der Klage unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG allein angegriffon wird, sondern gegen den Direktverkauf als solchen. Y/io jedoch schon der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGHZ 28, 54- ff), sind Direktverkäufe der Großhändler an Endverbraucher ohne sittenwidrige Begleitumstände nicht unlauter. Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich an. Als sittenwidriger Begleitumstand kann cs dabei nicht schon angesehen werden, daß der Vortoil der durch den ZweiStufenrabatt ermöglichten Kalkulation eines niedrigen Abgabepreises statt dem Binzeihandel ganz odor teilweise dem direkt belieferten Letztverbraueher zugute kommt; denn diese Tatsache ist für den Diroktverkauf allgemein kennzeichnend, und ihre Beurteilung als ein die Sittenwidrigkoit begründender Umstand würde zwangsläufig ein allgemeines Verbot der Direktverkäufe nach sich ziehen müssen, das sich aus den in der Entscheidung BGHZ 28, 54 dargolegton Gründen nicht vertreten läßt. Allerdings ist es nach den in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätzen wettbewerbswidrig, wenn der Großhändler, hier der Vertrags-lioferant der Beklagten, dem ihn beliefernden Hersteller verheimlicht, daß er unmittelbar an Let ztverbrau eher ver-r kauft, und wenn er nur hierdurch erreicht, daß ihm der Zweistufenrabatt eingeräumt wird. In einem solchen Palle würde der Proisvortcil, den der Verbraucher bei dem - wie unterstellt - von ihm vermuteten Direktverkauf erwartet, nur wegen eines voraus gegangenen unlauteren Verhaltens des Großhändlers gegenüber dem Hersteller, nämlich wegen der Erschleichung dos für die vorteilhafte Preiskalxcilation benötigten Funktionsrabatts gewährt werden l#nnen. (vgl. BGHZ 28, 67). Freilich kann auch dann zweifelhaft sein, ob die Ankündigung dieses Vorteils, den die Revision aus der
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Bezeichnung "Großhändler" entnimmt, gegen § 3 UWG verstieße; immerhin könnte sie aber als Teil eines in seiner Gesamtheit zu mißbilligenden Handelns im Wettbewerb ein Verbot nach § 1 UV/G rechtfertigen. Von einer Erschleichung des Funktionsrabatts durch die Vertragslieforanten der Beklagten kann jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte, wie fostgestellt ist, auf den Kaufscheinhoften, den Kunden-auswoisen und in ihren Werbedrucksachen ihr Vertriebssystem wahrheitsgemäß beschreibt und dabei sämtliche in Betracht kommenden Vertragslieferanten mit Firma und Geschäftszweig bokanntgibt. Selbst wenn die Warenabgabe durch die Vortragslieferanten an die ffl^l^-Kunden vom Verkehr als Direktverkauf betrachtet werden würde, so würde diese Art des Di-roktverlcaufs hiernach doch für die Hersteller, von denen die Vertragslieferanten ihre Ware beziehen, offen zutage liegen. Die Klägerin hat auch nichts dafür vorgetragen, daß die Ver-tragslioferanten vragen ihrer Beteiligung am Vertriebssystem dor Beklagten von den Herstellern keine Zv/cistufenrabatte mehr erhalten. Bei dieser Sachlage kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß zu demindest bei wettV -bawerbsgerechtem Vorhalten der Vertragslioforanten die Gewährung des den Kunden durch die Bezeichnung der Vertragslief oranten als "Großhändler" in Aussicht gestellten Prcis-vortcil3 schon nach allgemeinen Kalkulationsgrundsätzon ausgeschlossen sei.
Nach alledem stellt es keine Verletzung des § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht ohne Einholung der von der Klägerin erbotenen Auskünfte oder Gutachten zu der Auffassung gelangt ist, daß sich die Möglichkeit eines solchen Preisvortoils mit Hilfe allgemeiner kalkulatorischer Erwägungen nicht verneinen lasse. Erwägungen dieser Art können
folglich nicht dazu führen, die Verwendung der Bezeichnung "Großhändler1' (und entsprechend der Bezeichnung "Fabrikaus-lioferungslager") für die Vortragslicferanten mit der Begründung zu untersagen, die dadurch etwa erweckte Vorstellung von preislichen Vergünstigungen sei unrichtig. Ein solches Verbot würde vielmehr den Nachweis voraussetzon, daß die Beklagte die erwarteten Vergünstigungen tatsächlich nicht bietet.
bbb) Insoweit erblickt die Revision einen weiteren Verstoß gegen § 286 ZK) darin, daß das Berufungsgericht dem Vorbringen cer Klägerin Uber die Ergebnisse einer Reihe von Kontrollkäufen, sogenannten Teotkäufen, nicht nachgegangen ist, bei denen sich gezeigt haben soll, daß die W^H®-Preise nicht vorteilhafter als die Preise beim Verkauf im offenen Laden seien. Biese Rüge richtet sich zwar gegen die Abweisung des Klageantrags zu c und betrifft daher unmittelbar nur die Angabe der Beklagten über den Umfang dos zu erwartenden Preisvorteils. Sie bezieht sich jedoch ebenso, auf die Frage, ob die Beklagte Überhaupt einen solchen Vorteil gewährt. Auch mit ihr kann die Revision indessen nicht durchdringen.
Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Klagevortrag über die Testkäufe bereits deshalb für unerheblich gehalten, weil er, soweit dafür Bev/eis angetreten ist, gemessen an dem Gesamtumfang des Vertriebs systems dor Beklagten, nur eine unbedeutende Zahl vereinzelt gebliebener Fälle zu dem Gegenstände habe, die sich bei ganz wenigen der rund 70 Vertrags lief eranten, und zwar nur bei solchen der Möbel- und Textilbranche, abgespielt und schon im Zeitpunkt der letzten Tatsachenvorhandlung
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erheblich zurückgelegen hätten» Es ist rechtlich nicht zu boanstandenj wenn dor Tatrichter angesichts dieses an sich unstreitigen Sachverhalts erwogen hat, daß bei einem wirklich ins Gewicht fallenden Widerspruch zwischen den angegriffenen Angaben der Beklagten und den tatsächlich gebotenen Preisen gerade die Klägerin im Laufe der langen Prozeß-dauor sicherlich eine wesentlich größere Anzahl einschlägiger Beispble namhaft gemacht haben würde, daß aber auf die aufgeführten Ausnahmefälle allein nicht die allgemeine Feststellung gegründet werden könne, die Beklagte täusche die W^U^-Kunden Uber die Preisverhältnisse. Biesen Erwägungen kann umso weniger entgegengetreten werden, als schon das Landgericht zutreffend dargelegt hatte, daß aus der ohnehin geringen Zahl von Testfällen wiederum nur ein verschwindender Teil für die rechtliche Beurteilung hätte verwertet werden können. Zunächst müssen die Verkäufe ausseheiden, die im Betriebe dor ursprünglich mitverklagten Möbelgroßhandlung Y/aldemar AG vorgenommen v/orden sein sollen. Bie Klä-
gerin hat die Klage gegen dieses Unternehmen zurückgezogen, nachdom unwidersprochen vorgetragen worden war, daß es schon seit mehr als 8 Monaten vor der Klagerhebung nicht mehr Vertragslieferantin der Beklagten gewosen sei. In einigen weiteren Fällen ferner, in denen Kontrollkäufo bei Großhändlern vorgenommen worden sind, hat die Klägerin lediglich den behaupteten Abgabepreis dos Herstellers und den behaupteten WBBBI-^reis gegenübergestellt.. Biooo Gegenüberstellung ermöglicht jedoch noch keine Entscheidung darüber, ob ein Prcinvortcil, den das Publikum auf Grund der Bezeichnung ’'Großhändler" etwa vermutet, in Wahrheit nicht geboten wird. Hierfür wäre es vielmehr ausschlaggebend auf den Preis angekommen, zu dem der.Großhändler die jeweilige Ware an den Einzelhandel abgab. Berücksichtigt man diese Umstände, so verbleiben für die Beurteilung nicht einmal mehr die 11 Käufe
bei insgesamt 5 Großhändlern, die das Landgericht dem Klage-voi’trag entnommen hat, in denen aber ein Teil der nach dem Vorhergehenden auszuscheidenden Fälle noch mit enthalten war. Für sog. Fabrikauslieferungslager, die auch auf den Kaufscheinheften und den Kundenkarten nur vereinzelt erscheinen, fehlt es an jedem Beispiolsfall. Unter diesen Umständen sind die rechtlichen Grenzen der tat rieht erlichen Würdigung nicht überschritten, wenn die Vorinstanzen von einer Beweiserhebung über die sogenannten Testkäüfe abgesehen haben, weil auch aus einem der Klägerin günstigen Bev/eisergebnis nicht auf das Vorliegon einer unrichtigen Freisankündigung hätte geschlossen worden können.
cc) Die Revision hält die Bezeichnung der Vertragslie-feranten als Großhändler und in Verbindung damit der Beklagten als Einzclhandelsfirma noch aus zwei anderen Gesichtspunkten für täuschend, und zwar einmal deshalb, weil, wie sic ausführt, der Kunde dadurch zu der Ansicht gebracht werde, er könne infolge der Einschaltung der Beklagten rechtmäßig beim Großhändler zu dem Großhandelspreise kaufen, während der Großhandel sonst nicht an Endabnehmer verkaufen dürfe, und zu dem andoron deshalb, weil in dem Kunden das Gefühl einer Privilegierung vor andoron Verbrauchern erweckt werde. Von beiden Gesichtspunkten ist in den Tatsachohinstanzen nur der zweite erörtert worden, den das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 1 UWG geprüft hat. Der erste Gesichtspunkt kommt als Gegenstand einer Revisionsrüge mithin nur insoweit in Betracht, als in seiner Nicht-berückoichtigung ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-sätze zu sehen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Den Verbrauchern mag zwar bokannt sein, daß Direktverkäufe des Großhandels dom Widorspruch des dadurch sich benachteiligt fühlenden Einzelhandels begegnen, und daß sich hieraus im
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Einzclfallo Auseinandersetzungen zwischen den jeweils betroffenen Angehörigen beider Handelsstufen ergeben können« Dagegen läßt sich zu demindest heute kein Erfahrungssatz des Inhalts mehr auf stellen, daß in Verbrauchorkreison ein unmittelbarer Einkauf beim Großhändler als illegal angesehen werde, und daß ein offen zutage liegendes Vertriebssystem wie das KaufScheinsystem der Beklagten aus diesem Grunde auf den Verbraucher wie die Legalisierung eines andernfalls widerrechtlichen Verhaltens wirke. Wenn man auch hier wieder davon ausgeht, daß die Warenabgabe durch die Vertragsliofe-ranten der Beklagten von den sogenannten WiiH®-Kunden tatsächlich als Direktverkauf des Großhandels und nicht etwa nur als ein preisgünstiger Einzelhandelsverkauf durch die Beklagte auf gef aßt wird, so könnte der WflPM^-Kunde einen Vorteil dieses Vertriebssystems allerdings darin erblicken, daß ihm eine verhältnismäßig große Zahl von Großhandelsfirmen oder Fabrikauslieferungslagern bestimmter Geschäftszweige namhaft gemacht wird, die auf Grund der Einschaltung der Beklagten Ware unmittelbar an Endabnehmer abgeben, und daß die Beklagte ihnen hierdurch die Mühe abnimmt, sich selbst nach solchen für ihn günstigeren Einkaufsquollen umzusehen. Dieser Vorteil wird dem W^B^-Kunden aber auch
s.
tatsächlich gewährt, und es wäre mithin nicht unrichtig, wenn er durch die von der Klägerin angegriffenen Funktions-bozeichnungen darauf hingewiesen werden würde. Soweit hierdurch der Eindruck einer "Privilegierung” erweckt würde, wäre er aus demselben Grunde gleichfalls nicht irreführend. Im übrigen hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß bei dem W^|^-Kunden das Gefühl einer Privilegierung vor anderen Kunden schon deshalb nicht entstehen könne, weil die von der Beklagten betriebene Werbung offen und erkennbar darauf abziele, den Kreis der YflJM^“Kunden in beliebigem und unbegrenztem Ausmaß auszudehnen und jedweden Verbraucher zu erfassen, der sich an dem System beteiligen wolle.
1)) Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Punktionsbezeichnungen, die mit den Klageanträgen zu a und b angegriffen werden, nicht als unrichtige Angaben im Sinne des § 3 WG gewertet hat. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt aber weiterhin noch auf Grund des § 1 UWG, und zwar unter den Gesichtspunkten der Verletzung berufaständischer Pflichten durch die Vertragslieferanten, der Verschleierung und Tarnung von Direktverkaufon des Großhandels, eines verdeckten Ra-battvorotoßeo und der Anlockung der Kunden durch den Anschein einer Privilegierung geprüft. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte auch unter diesen Gesichtspunkten nicht wettber^orbswidrig handele. Seine Darlegungon, von denen diejenigen über den Direktverkauf und den Anschein der Privilegierung schon im Zusammenhang mit der Vorschrift dos § 3 UWG behandelt worden sind, geben auch insoweit zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Revision ist ihnen zudem im einzelnen nicht entgegengetreten; vielmehr hat sie im wesentlichen auf die gleichen Erwägungen zurückgcgriffen, auf die sie sich schon für die Anwendung dos § 3 UWG berufen hatte, die aber, wie darge-lcgt, das bogehrto Verbot nicht zu stützen vermögen. Damit entfällt namentlich auch die Möglichkeit, die umstrittenen V/erbeangabon etwa aus der allgemeinen Erwägung zu untersagen, daß das Vertriebssystem der Beklagten als ganzes gegen Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße. Auch in diesem System als solchem, d.h. in der Verteilung von Kauf-ausweisen an letztverbraucher, denen gegen Vorlage des Kaufaus\/oisos von den darauf aufgeführten Großhändlern und Pabrikauolieferungslagern Ware im Namen und für Rechnung der Beklagten verabfolgt wird, kann nämlich angesichts der von der Beklagten gegebenen wahrheitsgemäßen und unmißverständlichen Aufklärung über die Punktionen der beteiligten Unternehmen nach dem Vorhergehenden keine unzulässige Wettbewerb smaßnahmo erblickt werden.
Wie sich aus alledem ergibt» ist die Abweisung der Klageanträge zu a und b vom Berufungsgericht einwandfrei begründet wordene
2. a) Mit dem Unterlassungsantrag zu c bekämpft die Klägerin den Werbehinweis der Beklagten, daß der Breis den Fabrik- oder Großhandelspreis nur um 9 # überschreite. Biesen Hinweis hat das Berufungsgericht vorweg nach der Richtung untersucht» ob er Merkmale aufweist, die ihn als sogenannte vergleichende Werbung im Sinne des § 1 UWG unlauter erscheinen lassen könnten. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, die Beklagte lege damit nur dio Grundsätze ihrer eigenen Kalkulation dar, ohne hierbei Preise ihrer Mitbewerber aus dem Einzelhandel als Vergleichs maßotab zu nennen; eine konkrete Bezugnahme auf die Preisbildung bestimmter Mitbewerber sei in dem Hinweis nicht enthalten. Diese Beurteilung läßt keinen Rochtsfehler erkennen. Der beanstandete Werbesatz befaßt sich in der allgemein gehaltenen Form, in der er den Gegenstand der Klage bildet, nur mit der Kalkulation des eigenen Preises der Beklagten. Daß der Kunde daraus mittelbar den Schluß ziehen kann und wird, der YJflB^P-Preis sei günstiger als der Ladenverkaufs-proio, macht den Worbesatz nicht wettbewerbswidrig. Vergleichende Schlußfolgerungen dieser und ähnlicher Art werden dem Publikum durch jede Werbung mit vorteilhaften Preisen nahegclegt, ohne daß die Mitbewerber, deren Angebote weniger preisgünstig sind, 3ich dieser zwangsläufigen Y/erbe-wirkung widersetzen könnten.
b) Das Berufungsgericht hat den Y/erbehinweio der Beklagten auf die Kalkulation des YJflBP-Preises alsdann daraufhin geprüft, ob er gegen § 3 UWG vorstößt. Es hat zunächst dargelegt, ein solcher Verstoß könne weder damit be-
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gründet worden, daß die Beklagte nach allgemeinen Kalkula-tionegrundSätzen überhaupt keine Preisvorteile bieten könne, noch damit, daß bei den sogenannten Testkäufen der Klägerin höhere Preise fc3tgestellt worden seien, als sie sich auf Grund des Y/erbehinwoises hätton ergeben müssen. Aus den schon in Zusammenhang mit dem Klageantrag zu b erörterten Gründen kann diese Würdigung rechtlich nicht beanstandet werden. Die Eevision hält ihr allerdings, soweit die mit dem Klageantrag au c angegriffene Werboangabe in Rede steht, noch die weitere Erwägung entgegen, die Beklagte müsse, da ihr ganzes System auf der Werbung mit der behaupteten günstigen Preiskalkulation beruhe, ihrerseits zu demindest darlegen, daß sie für die notwendigen Sicherungen gesorgt habe, um die angekündigte Kalkulation zu überwachen, deren nähere Richtlinien sie zudem im vorliegenden Rechtsstreit nicht offenbart habe. Hierbei übersieht die Revision jedoch folgendes: Nach der Feststellung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S. 32 oben) müssen die Vertragslioferanten auf Grund ihrer Verpflichtung zur großhandelsüblichen Kalkulation bei der Y/aronabgabc an die YflH^-Kunden als Ausgangspreis für dio - noch der Ankündigung der Beklagten übrigens nur im lurchschnitt - um insgesamt 9 $> höheren Yd^H^^-Preise dieselben Großhandels- oder Fabrikpreise zugrunde legen, die sie auch bei der Abgabe an den Einzelhandel verlangen würden (§ 10 des Mustervertrags). Die in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerte Ansicht der Revision, den Vertragslioferanten sei die "Überschreitung der Großhandelspreise bei der Kalkulation der Y/d^-Preiso nicht schlechthin, sondern nur insoweit untersagt, als sie "in größerem Umfange11 erfolge, steht mit dieser Feststellung in Y/idorspruch und findet auch im Vortrag der Klägerin keine Stütze. Die entsprechende Wen dung in § 6 Abs. 2 des Mustervertrags, auf welche die Revision sich hier boruft, betrifft ersichtlich
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nur die Preisgestaltung für gelegentliche Kulanzgeschäfte mit LetztVerbrauchern, nicht aber das Verhältnis der gewöhnlichen Großhandelspreise zu den W^H^-Proisen. In dem angefochtenen Urteil wird weiterhin ausgeführt, die Klägerin habe weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß die Vertragslioforanten in Wirklichkeit die W^BPM?reiso anders als angegeben bildeten und beispielsweise mit verschiedenen Großhandelspreisen - das soll heißen, mit niedrigeren Preisen für Großhandelsverkäufe und mit höheren Preisen für V/^P^-Kunden - arbeiteten. Dem ist die Revision, abgesehen von den nicht durchgreifenden Rügen über die Nichtberücksichtigung allgemeiner Kalkulationsgrundsätze und der sogenannton Testkäufo, nicht entgegengetreten. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der mit dem Klageanträge zu c angegriffenen Preisankündigung der Beklagten im Sinne des § 3 UWG noch darauf ankommen könnte, ob die Beklagte die vertragliche Verpflichtung der Vertragslioforanten zur großhandcls-üblichen Kalkulation, deren Einhaltung sie gegebenenfalls in Klagev/oge erzwingen kenn und deren Verletzung sie unter den dafür geltenden vertragsrechtlichen Voraussetzungen zu dem Rücktritt oder zu dem Schadensersatz berechtigen würde, noch durch besondere Kontrollmöglichkeiten oder sonstige zusätzliche Maßnahmen wie beispielsweise ein Vertragsstrafeversprechen gesichert hat, welches die Revision für erforderlich hält. Obwohl die rechtliche Beurteilung nach § 3 DWG durch das Vorhandensein oder das Pehlen solcher Sicherungen mithin nicht beeinflußt wird, mag indessen darauf hingowiesen werden, daß nach dem auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Musterverträge (§8) die Endverbraucherpreise, die danach von dor Beklagten selbst festzusetzen sind, vom Vertragslieferant cn offen ausgezeichnet werden oder bei verschlüsselter Preisauszeichnung aus ausgelegton Preislisten erkennbar sein müssen. Damit ist die Möglichkeit einer jederzeitigen Preiskontrolle durch die Beklagte eröffnet.
Da3 Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage des § 3 UWG sodann noch mit dem auch von der Revision aufgegriffenen Standpunkt der Klägerin auseinandergesetzt, der Kunde fasse die Preisankündigung der Beklagten so auf, als gebe cs für die jeweilige Ware einen bestimmten Großhandelspreis oder Fabrikpreis als feste Größe, von der aus der gebotene Preisvortoil eines Aufschlags von nicht mehr als (durchschnittlich) 9 jeweils ein für allemal ziffernmäßig berechnet werden könnetatsächlich seien die Großhandels- und Fabrikpreise aber Schwankungen, z.B. nach der Abnahnemengo, unterworfen; die Vorstellung des Publikums von dem der Kalkulation der Vertragslieferanton zugrunde liegenden Ausgangspreis sei daher unrichtig und führe dazu, daß die Preisankündigung günstiger erscheine, als sie seii Dem hat das Berufungsgericht entgegengehalten, jedermann wisse, daß nicht gebundene Preise für vergleichbare Erzeugnisse jo nach Hersteller, Großhändler und Einzelhändler auch bei nahezu gleicher Qualität durchaus unterschiedlich ausfallen können und von zahlreichen Umständen abhängen? es könne daher nicht festgostellt werden, daß die angesproche-nen Käuferkreiso auf Grund der Werbeankündigung der Beklagten erwarteten, der ihnen gewährte Preisvorteil sei rechne-, rif-ch genau bestimmbar und könne im Streitfälle auf seine Richtigkeit nachgeprüft werden. Die hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Verbrauchererwartungen, die sich an den Begriff des Großhandelspreises knüpfen, lassen keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze erkennen und sind daher für das Revisionsgerioht bindend. Auch die Revision greift sie als solche nicht an. Sie meint aber, gerade dann, wenn der Großhandelspreis (oder Fabrikpreis) variabel sei und z.B. im Eins elf alle vom günstigen Einkauf des Großhändlers (oder der günstigen Kalkulation der Fabrik) abhängo, könne aus der Ankündigung dos Großhandelspreises oder Fabrik-
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proioes unter Hinzufügung einer bestimmten Prozentzahl überhaupt nicht gefolgert worden, daß preisgünstiger als im Einzelhandel verkauft werden könne; zu demindest das letztere nehme der W®H^-Kunde jedoch an; denn er stelle sich nicht vor, daß der Großhandels- oder Pabrikpreis zuzüglich 9 i» auch nur annähernd den üblichen Einzelhandelspreis erreiche, sondern er halte jeden Großhandelspreis zuzüglich 9 i» für wesentlich niedriger als den Einzelhandelspreis; entgegen dieser Vorstellung könne der Kunde bei variablen Großhandelspreisen (und entsprechend Fabrikpreisen) durch die Rechnung "Großhandelspreis + 9 über das Preisverhältnis der Beklagten zu ihren Wettbewerbern überhaupt nicht aufgeklärt Y/erden; hierin liege die nach § 3 UWG unzulässige Irreführung.
Die Revision versucht danach auch im vorliegenden Zusammenhang, die Unrichtigkeit der beanstandeten Werbeangabe aus theoretischen Erwägungen herzuleiton. Diese Erwägungen können aber keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen. Bei einer abstrakten Betrachtungsweise ließe sich ebenso die dem Standpunkt der Revision entgegengesetzte Ansicht vertreten, daß dann, wenn der Großhändler den Preis für Kauf-sebeininhaber auf Grund einer wie hier von ihm übernommenen ausdrücklichen, auf ihre Einhaltung nachprüfbaren Verpflichtung kalkuliere, dor KaufScheininhaber die Ware tatsächlich mit nicht mehr als dem dieser Verpflichtung entsprechenden Aufschlag von im Streitfälle 5 # zuzüglich 4 $> Umsatzsteuer . auf den Preis erhalte, den der Großhändler (oder das Fabrikauslieferungslager) beim Verkauf der Ytere an den Einzelhandel fordert, daß aber der Einzelhandel sich mit diesem geringen Aufschlag nicht begnügen könne und die Ware daher zwangsläufig teurer verkaufen müsse; ob der Großhandelspreis (oder Fabrikpreis) mehr oder weniger günstig kalkuliert ist
oder nicht, würde alsdann hei der im Einzelfallo verkauften V/arc keine Rollo spielen können. Die allgemeinen. Überlegungen der Revision können hiernach nicht den der Klägerin obliegenden Nachweis ersetzen, daß die im Einklang mit der Wcrbcangabo der Beklagten gebildeten W^B^-Preise tatsächlich nicht vorteilhafter als die Einzelhandelspreise für die gloichen Waren seien. Dieser Nachweis könnte nur an Hand der von der Beklagten und ihren Vertragslioferanten geübten Praxis erbracht worden. Dafür fehlt es jedoch, wie dargelegt, an einen ausreichenden Tatsachenvortrag. Der vorgetragene und fostgostollto Sachverhalt ergibt auch nichts, was die Auffassung der Revision bestätigen würde, daß die auch bei Großhandels- oder Fabrikpreisen denkbaren Schwankungen und Unterschiede bei den Waren, um die es sich hier handelt, zu Ladenpreisen führen könnten oder sogar müßten, die für den LetztVerbraucher gleich günstig oder sogar günstiger wären als die Proise, die auf Grund des Mustervertrags der Beklagten und ihrer Vertragslieferanten errechnet werden. Daher kann auch der Meinung der Revision nicht beigetreten werden, wegen jener Schwankungen und Unterschiede sei zu demindest nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises anzunehmen, daß die von der Beklagten angekündigte Preiskalkulation dem Verbraucher nicht den erhofften Vorteil verschaffe. Von einem typischen Geschohenoablauf im Sinne der von der Revision vertretenen Auffassung kann hier nicht gesprochen werden.
V/io der Revision zuzugeben ist, kann der vBHB-Kunde allerdings nicht damit rechnen, daß er beim Einkauf eines Einzclstücko in den Genuß von Mengenrabatten gelangt, wie sie dom Einzelhändler bei Großbezügen möglicherweise gewährt werden würden. Daher ist es nicht auszuschließen, daß der Großhandelspreis, der dem V/^U^-Preis zugrunde gelegt wird, in Ergebnis höher ist, als der Preis, den ein in größeren
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Mengcn oinkaufcnder Einzelhändler nach Abzug des Mengenrabatts an den Großhändler zu zahlen hätte. Nach der Lebenserfahrung kann aber nicht davon ausgegangen v/erden, daß der Verbraucher auf Grund der Ankündigung der Beklagten glaubt, auch ihm werde diese besondere, an die Abnahmemenge geknüpfte Preisvergünotigung zutoil, obwohl or selbst nur ein Einzcl-stück abnimmt, und daß er deshalb in seiner Erwartung enttäuscht würde, wonn er erführe, daß der Großhandelspreis, nach dem der WflHB-Preis gebildot wird, höher angesetzt wird als der um einen Mengenrabatt gekürzte Großhandelspreis, zu dem bei Erreichung der erforderlichen Abnahmemenge der Einzelhandel einkaufen könnte. Im übrigen hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß im Rahmen des Vertriebsprogramms der Beklagten überhaupt Waren verkauft v/erden, bei denen im Verhältnis dos Großhandels zu dem Einzelhandel Mengenrabatte in einen den Ladenpreis des Einzelhandels maßgebend bednflussenden Umfange anfallen, und daß infolgedessen der W^(^-Preis gegenüber dem Ladenpreis keinen Vorteil räehr bringt. Ein solcher Tatoachenvortrag wäre aber notwendig gewesen, wenn der Präge der Mengenrabatte in vorliegenden Zusammenhang rechtliche Bedeutung hätte beigemessen v/erden sollen.
Der fostgootollto Sachverhalt reicht nach alledem auch hinsichtlich dos Klageantrags zu c nicht für das mit der Klage begehrte Verbot aus*
III. Da die Klage mithin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben konnte, ist sie von den Vorinstanzen mit Eocht abgewiesen worden. Die Revision der Klägerin mußte deshalb zurückgev/iesen werden, ohne daß auf die vom Berufungsgericht noch erörterten Bedenken gegen die Passung der Klageanträge eingegangen zu werden braucht.
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krügor-Nieland Jungbluth Fehle
Sprenkmann Alff