Kläger und Rechtsanwalt Br. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Liquidator des Spediteurs Kurt J aus Enger von der Beklagten Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der vertraglichen und der höheren tariflichen Vergütung für den Transport von Heumöbeln im Güterfernverkehr. Nach seiner Bestellung zu dem Liquidator teilte der Klager der Beklagten durch Schreiben vom 11* Dezember 1963 mit9 die Überprüfung der von dem Spediteur J^jp berechneten Frachten habe ergeben, daß der gesetzlich vorgeschriebene Tarif erheblich unterschritten worden sei. Er forderte die Beklagte in diesem Schreiben auf, den aus der anliegenden - 25 Seiten umfassenden - Unter-schiedcberechnung zu ersehenden Betrag von 22.567,10 DM gemäß den §§ 22, 23 GüKG bis zu dem 21. Dezember 1963 beim Amtsgericht Herford den Erlali eines Zahlungsbefehls über 22.567,10 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 15. Dezember 1963 hat der Hechtspfleger den Zahlungsbefehl antragsgemäß erlassen; er ist der Beklagten am 28. Durch einen von Anv/alt zu Anwalt zugestellten Schriftsatz vom 14* Juni 1964 hat der Kläger aufgrund einer neuen Kachberechnung den Klageanspruch auf 23*744,10 DH erhöht. Hach Einbeziehung eines zwischen den Parteien anhängigen Parallelprozesseo, dem Frachtnachforderungen für Fi’ach-ten aus der Zeit von Februar bis Oktober 1962 zugrunde liegen, erhöhte sich der Klageanspruch um 34.474,15 DH. Im Verhandlungstermin vom 1, Juli 1965 hat sich die Beklagte erstmals - nachdem vorher schon mehrmals mündlic verhandelt worden war - wegen der Klageforderung in Höhe von 12.566,39 DM für Frachtnachforderungen aus dem Jahre 1961 auf Verjährung berufen und vorgetragen, das Zahlungs befehlsgesuch habe nicht den gesetzlichen Vorschriften genügt, weil der Anspruchsgrund nicht ausreichend bezeich worden sei; es habe deshalb die Verjährung nicht unterbre können. Das Landgericht hat die Klage in Hohe von 12.366,39 durch Teilurteil abgewiesen, weil insoweit die Verjährung eingetreten sei; das Zahlungobefehlsgesuch habe den Grund des Anspruchs nicht bestimmt genug im Sinne, des .§ 690 ZP< angegeben und deshalb die Verjährung nicht unterbrochen. Demnach wäre die Verjährung für die Ansprüche aus dem Jahre 1961 mit Ende des Jahres 1963 eingetreten (§ 201 BGB), sofern sie nicht vorher unterbrochen worden sei. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts - die von der Revision nicht angegriffen werden - sind im Ergebnis zutreffend. Diese Neugestaltung erfordert, daß auf den Möbelfernverkehr schlechthin in seinem durch die §§ 37 bis 44 GüKG bestimmten Umfang die für den Möbelfernverkehr erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarife anzuwenden sind. für den vorliegenden Rechtsstreit bleibt die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts insofern bedeutungslos, als die in Frage stehenden Ansprüche nach dem 7. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Verjährung sei am 23* Dezember 1963 durch die Binreichung des Zahlungsbefehlsgesuchs und die alsbald erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls unterbrochen worden. Aus dem Hinv/eis auf die §§ 22, 23 GüKG und dem in ihnen geregelten, stets gleichförmig und typisch ablaufenden lebenssachverhalt gehe hervor, daß der Spediteur Joos für die Beklagte Transporte ausgeführt habe, auf die noch tarifv/idrig nicht bezahlter Frachtlohn zu entrichten sei. Das sei durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. nicht beigefügt worden sei, Durch den Widerspruch des Schuldners erhalte der Zahlungsbefehl nur noch die Funktion einer Klageschrift. Die Klageschrift solle das Gericht und den Beklagten in Kenntnis setzen, welcher Anspruch streitbefangen sei. Dem somit für ausreichend zu erachtenden Erfordernis der “Bestimmbarkeit ” sei aber durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. Dem Beklagten sei es bekannt gewesen und das Gericht habe davon ausgehen müssen daß dieses Schreiben Einzelheiten zu der "Frachtnachberech nung1' enthalte. Der .Zahlungsbefehl läßt erkennen, was der Kläger begehrt, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22.567,10 DM Frachtgebühren aus einer Nachberechnung nach § 23 Abs. 1 GüKG, wie sie der Beklagten durch das Aiifforderungs schreiben vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF hi IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 23/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Juli 1967 Hage, Justizobersekrctür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma B Am F -Werk Heinrich Bad 0 - Prozeßbevollmächtigte; Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof und l)r. - gegen den Rechtsanwalt Br. Kurt als gerichtlich bestellten Liquidator des Spediteurs Kurt Alleininhaber der handelsgerichtlich eingetragenen Firmen Autodienst Inh. Kurt J und Kurt JA & Co. KG, - Prozeßbevollmächtigter; Kläger und Rechtsanwalt Br. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1967 unter Mitwirkung der Senatsprä3identin Dr. Krüger-Kieland und der Bundeorichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelmann für Hecht erkannt % Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Liquidator des Spediteurs Kurt J aus Enger von der Beklagten Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der vertraglichen und der höheren tariflichen Vergütung für den Transport von Heumöbeln im Güterfernverkehr. Der Spediteur Joos stand mindestens seit 1958 mit der Beklagten in laufender Geschaftsverbindung. Im Jahre 1959 hatte er mit der Beklagten für den Transport eines jeden Möbelstücks einen pauschalen Frachtpreis vereinbart, der unabhängig war von der Anzahl der zu transportierenden lastkilometer. Diese Preise wurden von der Beklagten - mit den im Laufe der Zeit vereinbarten Erhöhungen - gezahlt. Nach seiner Bestellung zu dem Liquidator teilte der Klager der Beklagten durch Schreiben vom 11* Dezember 1963 mit9 die Überprüfung der von dem Spediteur J^jp berechneten Frachten habe ergeben, daß der gesetzlich vorgeschriebene Tarif erheblich unterschritten worden sei. Er forderte die Beklagte in diesem Schreiben auf, den aus der anliegenden - 25 Seiten umfassenden - Unter-schiedcberechnung zu ersehenden Betrag von 22.567,10 DM gemäß den §§ 22, 23 GüKG bis zu dem 21. Dezember 1963 an ihn zu zahlen. Da die Beklagte dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, beantragte der Kläger am 20. Dezember 1963 beim Amtsgericht Herford den Erlali eines Zahlungsbefehls über 22.567,10 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 15. Dezember 1963, Zur Begründung des Zahlungsanspruchs ist in dem Antrag angegeben; '»aus Frachtnachberechnung gern. §§ 22, 23 GüKG und Schreiben vom 11.12.1963." Das Schreiben vom 11. Dezember 1963 lag dem Antrag nicht bei. Das Zahlungsbefehlsgesuch ist am 23. Dezember 1963 beim Amtsgericht Herford eingegangen. Am 24. Dezember 1963 hat der Hechtspfleger den Zahlungsbefehl antragsgemäß erlassen; er ist der Beklagten am 28. Dezember 1963 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte am 6. Januar 1964 Widerspruch erhoben hatte, hat der Kläger den Klageanspruch mit einem bei Gericht am 21, Januar 1964 eingegangenen Schriftsatz N unter Beifügung einer Abschrift des Schreibens vom 11. Dezember 1963 nebst den darin benannten Anlagen näher begründet. Abschriften dieses Schriftsatzes sind der Beklagten mit sämtlichen Anlagen unter Ladung zu dem ersten Verhandlungstermin am 26. Februar 1964 zugestellt worden. Durch einen von Anv/alt zu Anwalt zugestellten Schriftsatz vom 14* Juni 1964 hat der Kläger aufgrund einer neuen Kachberechnung den Klageanspruch auf 23*744,10 DH erhöht. Auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat er die Klage in Höhe von 8.426,65 DM und 2.455,46 DM mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Von dem anhängig gebliebenen Anspruch in Höhe von 12.861,99 DM entfallen 12.366,39 DM auf Möbeltransporte des Jahres 1961 und 495,70 DM auf im Jahre 1962 durchgeführte Transporte. Hach Einbeziehung eines zwischen den Parteien anhängigen Parallelprozesseo, dem Frachtnachforderungen für Fi’ach-ten aus der Zeit von Februar bis Oktober 1962 zugrunde liegen, erhöhte sich der Klageanspruch um 34.474,15 DH. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.861,99 DM nebst 5 Zinsen seit dem 28. Dezember 1963? 25.289,95 DM nebst 5 cß> Zinsen seit dem 11. Oktober 1963 und 9.184,20 DM nobst 5 f* Zinsen seit dem 15* Juni * zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Klageansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Im Verhandlungstermin vom 1, Juli 1965 hat sich die Beklagte erstmals - nachdem vorher schon mehrmals mündlic verhandelt worden war - wegen der Klageforderung in Höhe von 12.566,39 DM für Frachtnachforderungen aus dem Jahre 1961 auf Verjährung berufen und vorgetragen, das Zahlungs befehlsgesuch habe nicht den gesetzlichen Vorschriften genügt, weil der Anspruchsgrund nicht ausreichend bezeich worden sei; es habe deshalb die Verjährung nicht unterbre können. Das Landgericht hat die Klage in Hohe von 12.366,39 durch Teilurteil abgewiesen, weil insoweit die Verjährung eingetreten sei; das Zahlungobefehlsgesuch habe den Grund des Anspruchs nicht bestimmt genug im Sinne, des .§ 690 ZP< angegeben und deshalb die Verjährung nicht unterbrochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgeri< das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Bntseheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revioio begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgeric liehen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurüc zuweisen. Entsc he i dungsgründe: I. Das Berufungsgericht legt zunächst dar, der zur Entscheidung stehende Klageanspruch betreffe Frachtlohnan-Sprüche, die durch nach den 7. August 1961 abgeschlossene Beförderungsverträge begründet worden seien. Für sie gelte gemäß § 4 Abs. 3 der VO TS Nr. 4/61 die Vorschrift dos § 1 Abs. 4 KVO in der Fassung, die sie durch § 2 der VO TS Hr. 4/61 erhalten habe. Danach richte sich die Befördc-rung von Möbeln jeder Art mit besonders für die Möbelbe-förderung eingerichteten Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht nach den Vorschriften der KVO, sondern nach den "Beförderungsbedingungen für den Möbelverkehr mit Kraft-fahrzeugen11, die durch die VO TS 4/61 in Teil I des ihr als Anlage beigefügten Tarifs neu gefaßt worden seien. Nach § 13 Abs. 4 dieser Beförderungsbedingungen richte sich die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag, die nicht auf Schadensersatz gehen, nach den all-gemeinen gesetzlichen Bestimmungen, also nach den §§ 195 ff BGB. Gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährten die Ansprüche der Frachtfuhrleute wegen der Fracht in zwei Jahren. Demnach wäre die Verjährung für die Ansprüche aus dem Jahre 1961 mit Ende des Jahres 1963 eingetreten (§ 201 BGB), sofern sie nicht vorher unterbrochen worden sei. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts - die von der Revision nicht angegriffen werden - sind im Ergebnis zutreffend. Soweit das Oberlandesgericht allerdings davon aus-geht, die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs..1 Nr. 3 BGB gelte aufgrund des § 4 Abs. 3 der VO TS Nr. 4/61 i.V. mit § 1 Abs. 4 der KVO in der Fassung, die sie durch § 2 der VO TS Hr« 4/61 erhalten habe, erst ab 7. August 1961, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. April 1967 (Ib ZR 52/65) bereits ausführlich begründet hat, enthalten die §§ 37 bis 44 GüKG eine materielle Neugestaltung und Abgrenzung des Möbelfernverkehrs als einer Sondersparte des allgemeinen Güterfernverkehrs. Diese Neugestaltung erfordert, daß auf den Möbelfernverkehr schlechthin in seinem durch die §§ 37 bis 44 GüKG bestimmten Umfang die für den Möbelfernverkehr erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarife anzuwenden sind. Mithin gilt § 1 Abs. 4 KVO auch ohne ausdrückliche Änderung nur mit den in § 37 GüKG festgelegten Inhalt fort. Darum findet § 196 Abs. 1 Nr* 3 BGB für den Möbelfernverkehr mit neuen Möbeln schon vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des GüKG an Anwendung. für den vorliegenden Rechtsstreit bleibt die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts insofern bedeutungslos, als die in Frage stehenden Ansprüche nach dem 7. August 1961 entstanden sind. II. II. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Verjährung sei am 23* Dezember 1963 durch die Binreichung des Zahlungsbefehlsgesuchs und die alsbald erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls unterbrochen worden. Nach §690 Nr. 3 ZPO müsse das Gesuch um Brlaß eines Zahlungsbefehls neben dem Betrag oder Gegenstand den Grund des Anspruches bestimmt angeben. Insoweit entspreche die Bestimmung dem für den Inhalt einer Klageschrift maßgebenden § 253 Abs, 2 Nr. 2 ZPO. Vorliegend seien alle zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen angegeben worden. Aus dem Hinv/eis auf die §§ 22, 23 GüKG und dem in ihnen geregelten, stets gleichförmig und typisch ablaufenden lebenssachverhalt gehe hervor, daß der Spediteur Joos für die Beklagte Transporte ausgeführt habe, auf die noch tarifv/idrig nicht bezahlter Frachtlohn zu entrichten sei. Da der Spediteur mindestens seit 5 Jahren Fracht für die Beklagte ausgeführt habe, sei allerdings zur genügenden Substantiierung die Angabe: erforderlich, auf welche der vielen Frachten sich die Sachforderung beziehe. Das sei durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. Dezember 1963 geschehen. Darin seien die einzelnen Fahrten nach Datum, Frachtbriefnummer und Empfangsort sowie die Differenz zwischen dem berechneten, und dem tarifmäßigen Frachtlohn angegeben. Daß dieses Schreiben dem besuch um Brlaö des Zahlungsbefehls sei unschädlich. nicht beigefügt worden sei, Durch den Widerspruch des Schuldners erhalte der Zahlungsbefehl nur noch die Funktion einer Klageschrift. An ihn seien deshalb zu demindest keine weitergehenden Anforderungen zu stellen als an eine Klageschrift. § 209 BGB mache die Unterbrechung der Verjährung nur von der prozessual wirksamen Klageerhebung abhängig. Insoweit reiche es aus, daß der Anspruch '‘bestimmbar11? d.h. von anderen Ansprüchen gleicher Art unterscheidbar sei. Die Klageschrift solle das Gericht und den Beklagten in Kenntnis setzen, welcher Anspruch streitbefangen sei. Dazu gehöre nicht, daß die Klage auch schlüssig sei. Dem somit für ausreichend zu erachtenden Erfordernis der “Bestimmbarkeit ” sei aber durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. Dezember 1963 Genüge getan. Dem Beklagten sei es bekannt gewesen und das Gericht habe davon ausgehen müssen daß dieses Schreiben Einzelheiten zu der "Frachtnachberech nung1' enthalte. Die gegen diese Ausführungen erhobenen Angriffe der Revision führen nicht zu dem Erfolg. Der Senat hat in dem obenerwähnten Urteil vom 26. April 1967 (Ib ZK 52/65) entschieden, daß ein Zahlungsbefehl auch dann geeignet ist, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs zu unterbrechen, wenn er den Gegenstand und Grund des Anspruchs nur in allgemein gehaltener Form umschreibt, im.übrigen aber auf dem Schuldner vorher übersandte Aufforderungsschreiben Bezug nimmt, die eine ins Binzeine gehende Darlegung des Anspruchs enthalten, mögen auch diese Schreiben dem Zahlungsbefehl nicht in Abschrift beigefügt sein. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der .Zahlungsbefehl läßt erkennen, was der Kläger begehrt, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22.567,10 DM Frachtgebühren aus einer Nachberechnung nach § 23 Abs. 1 GüKG, wie sie der Beklagten durch das Aiifforderungs schreiben vom 11. Dezember 1963 zur Zahlung aufgegeben worden waren. Der Zahlungsbefehl bestimmte damit hinreichend den Streitgegenstand und ermöglichte es der Beklagten, zu der Forderur Stellung zu nehmen. Infolgedessen berührt entgegen der Auffassung der Revision der Umstand, daß das die Spezifikation der Forderung enthaltende Aufforderungsschreiben dem Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls nicht beigefügt war, nicht die Eignung des Zahlungsbefehls, die Verjährung zu unterbrechen M | III. Nach alledem v/ar die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surücksuweisen. Krüger-Wieland Pehle Mösl Alff Bökelmann