b) wenn der höhere Preis nicht von demjenigen, der ihn dem Einzelhändler als Verbraucherpreis empfohlen hat9 auf Grund einer gewissenhaften Kalkulation als angemessener durchschnittlicher Verbraucherpreis errechnet ist, sondern einen willkürlichen Phantasiepreis darstellt, sowie c) wenn der höhere Preis im Zeitpunkt der Gegenüberstellung den auf dem Markt üblich gewordenen Verbraucherpreis für das Erzeugnis in einem solchen Maße übersteigt, daß er nicht mehr ernsthaft als Grundlage für die Preisgestaltung des Einzelhändlers in Betracht kommt (Ergänzung zu BGHZ 42, 134)o bei der Preisauszeichnung der von ihr zu dem Verkauf ausgestellten Uhren von den Herstellern empfohlene unverbindliche Richtpreise -> die auf den Etiketten an den einzelnen Artikeln aufgedruckt sind-, durchzustreichen* die Artikel mit diesen Etiketten so au3zu3tellen2 daß der durchgestriehene Preis lesbar bleibt, und ein weiteres Preisschild mit dem von ihr5 der Be-. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Preis-ankündiguhg sei aus mehreren Gründen schon als solche irreführend und unlauter; zu demindest sei sie dies«, wenn sie im Zusammenhang mit der sonstigen Werbung der Beklagten betrachtet werdeo Er hatte zunächst bei dem Bandgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt* durch die der Beklagten untersagt werden sollte. bei der Preisauszeichnung der von ihr zu dem Verkauf ausgestellten Uhren die von den Herstellerfirmen an den einzelnen Artikeln angebrachten Preiseti-kotten zu durchstreichen und - unter ins Auge fallender Belassung der ausgestrichenen Preisauszeichnungen an den Artikeln - ein weiteres Preisschild mit dem von der Antragsgegnerin (Beklagten) kalkulierten niedrigeren Verkaufspreis an dom Artikel anzubringen oder im Schaufenster aufsustollen* Das Bandgerieht hat die einstweilige Verfügung in der Form erlassen, daß es der Beklagten verboten hat, bei der Preisauszeichnung der von ihr zu dem Verkauf ausgestellten Uhren die von den Herstellerfirmen an den einzelnen Artikeln angebrachten Proisetiketten mit den durchstrichenen, jedoch lesbaren und ins Auge fallenden Bistenpreisen der Horstollerfirmen an den Uhren zu belassen, wenn ein weiteres Preisschild mit dem von der Antragsgegnerin (Beklagten) kalkulierten niedrigeren Verkaufspreis an dem Artikel angebracht oder dazu im Schaufenster aufgestollt isto Auf den Widerspruch der Beklagten ist diese einstweilige Verfügung im zweiten Rechtszuge aufgehoben worden» Mit der Klage , zu deren Erhebung ihm auf Antrag der Beklagten eine Prist gesetzt worden war, hat der Kläger zunächst beantragtr Der Beklagten - bei Meidung der gesetzlichen • Zwangsmittel - zu untersagen, bei der Preisauszeichnung der von ihr zu dem Verkauf ausgestellten Uhren die von den Herstellerfirmen an den einzelnen Artikoln angebrachten Preisetiketten mit den durchstrichenen, jedoch lesbaren und ins Auge fallenden Listenpreisen der Herstellerfirmen an den Uhren zu belassen, wenn ein weiteres Preisschild mit dem von der Beklagten kalkulierten niedrigeren Verkaufspreis an dem Artikel angebracht oder dazu im Schaufenster aufgestellt isto In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch folgende zusätzliche Anträge gestellt, die er als Hilfsanträge bezeichnet hats I» Vor der Sachentscheidung bedarf es einer Klarstellung des Inhalts der Klageanträgeo Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte den Preisaufdruck9 den die an der Ware angebrachte Banderole trägt p in einer die Lesbarkeit nicht beeinträchtigenden Weise durchstreicht und dem durchgestrichenen Preis den von ihr tatsächlich verlangten niedrigeren Verkaufspreis gegonübcrstollt * In dem Verbot der Gegenüberstellung des eigenen Preises mit dem durchgestrichenen Preis auf den Banderolen ist nach dem Klagevortrag das entscheidende Anliegen des Klägers zu erblicken0 trag könnte allerdings, wenn man am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haftet, dahin aufgefaßt werden, daß er sich nur auf Palle erstrecken solle, in denen die auf den Preisetiketten aufgedruckten und von der Beklagten durehgestrichenen Preise einer Preisliste des Herstellers entnommen sind. Paß dies vom Kläger nicht gewollt - war, wird noch deutlicher , wenn beachtet wird, daß der Kläger in dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung , der die gerichtliche Auseinandersetzung der Parteien einleitete«, nicht von durchgestrichenen “Listenpreisen“, sondern in neutraler«, auch andere Fallgestaltungcn erfassender Form von ausgestrichenen “Preisauszeichnungen an den Artikeln“ gesprochen hatte (6 HQ 70/62 Bl, 3)? und daß die dem Wortlaut nach scheinbar engere Kennzeichnung der damit gemeinten Preise als “Listenpreise der Herstellerfirmen“ ohne nähere Begründung erst vom Landgericht gewählt worden ist, Pas Landgericht wollte damit aber«, wie die einstweilige Verfügung und das sie bestätigende erstinstanzliche Urteil ergeben,9 keineswegs auch inhaltlich zu dem Nachteil des Klägers von dem ursprünglichen Antrag abweichen; der Grund für die andere Fassung lag vielmehr ersichtlich darin, daß nach dem damals bekannten Sachverhalt als selbstverständlich unterstellt wurde, die Preise auf den Banderolen seien sogenannte “Listenpreise“ö 1» Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, entgegen der Auffassung de3 Berufungsgerichts sei die Werbung mit der wahrheitsgemäßen Gegenüberstellung des empfohlenen Richtpreises und des eigenen niedrigeren Kaufpreises nach jLJLgWG Qis eine kritisierende vergleichende Werbung schlechthin, also auch dann unlaut ei * wenn das Publikum den empf ohlenen Richtpreis als solchen in seiner Bedeutung erkennen kann und keine sonstigen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten* Dabei ist vorauszusetzen, daß der Preis, der in dieser Gegenüberstellung als "empfohlener Richtpreis" bekanntgegeben wird, dem so bezeichneten Begriff entspricht, wie er sich aus dom Wortsinn, aus den Anordnungen dos Bundeskartellamts über die angemeldeten vertikalen Preisempfehlungen und aus der hierdurch bestimmten schutewürdigen Verkehrsauffassung ergibt » Dazu gehört nicht nur, daß es sich um einen Preis handelt, der dem Einzelhändler nur als unverbindliche Richtlinie empfohlen worden ist, den er also anders als einen gebundenen Preis nicht einzuhalten braucht» Wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung BGHZ 42, 134 (aaO 136} dargelegt hat, darf der empfohlene Richtpreis weiterhin auch nicht etwa eine willkürliche Größe darstellen, sondern er muß,vom Hersteller, der ihn empfiehlt, auf Grund einer gewisscnhafton Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Paktoren errechnet sein, also den Preis widerspiegeln, den der Hersteller bei ernsthafter Kalkulation als den angemessenen durchschnittlichen Vorbrauchorpreis anochen kann, und er muß, was im Zusammenhang mit der Klagebegründung aus § 3 UWG noch näher zu erläutern sein wird, auch im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung nach den dann maßgebenden Preisverhältnissen auf dem Markt noch ernsthaft als Verbraucherpreis in Betracht kommen» daß der als solcher erkennbare empfohlene Richtpreis bei dem einzelnen Verkaufsartikel dem eigenen Verkaufspreis des Händlers ziffernmäßig gegenüber-gestellt wird« Sie gelten hierfür sogar in erhöhtem Maße , weil die Preisgegenüberstellung im Einzelfalle sich leichter als die erwähnte allgemeine Ankündigung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen läßt und die Gefahr unsachlicher .Übertreibung bei ihr geringer ist als bei der Werbung mit Prozentzahlen« ob ein unzulässiger Werbevergleich vorliogen könne, wenn der empfohlene Richtpreis außer von dem Ankündigenden von der ganz überwiegenden Mehrzahl der Einzelhändler oingehalten wird und mithin den handelsüblichen Marktpreis darstellt <> Ob ein solcher Pall hier gegeben ist, kann zweifelhaft sein„ Das Berufungsgericht hat ausgeführt? daß empfohlene Richtpreise, wie der Kläger selbst vertrage9 heute im Uhrenhandel vielfach unterboten würden und die von der Beklagten angezeigten (durchgestrichonen} Eichtproioo daher nicht den tatsächlichen Verkaufspreisen eines hinreichend bestimmbaren Kreises von Mitbewerbern gleichgesetzt werden könnten«, Wenn der Vortrag dos Klägers so zu verstehen ist? daß auch in dem im Streitfall in Betracht kommenden Absatzgebiet *ie Richtpreise für Uhren von den Händlern allgemein unterschritten werden, so würde in der Preisgegenüberstellung allerdings mit dem Berufungsgericht schon deshalb keine unlautere vergleichende Werbung gesehen werden können, weil die Mitbewerber, die damit getroffen werden könnten, nicht hinreichend erkennbar wären«. Der Klagevortrag ist in diesem Punkte jedoch nicht eindeutig; denn der Kläger hatte sich - worauf auch die Be vision hinweist - immer wieder darauf berufen, in der Werbung der Beklagten unter Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis liege zugleich eine Bezugnahme*auf die Preise ihrer Mitbewerber, mit denen sinngemäß nur die örtlichen Fachgeschäfte in Osnabrück gemeint sein könnteno Selbst wenn aber unterstellt wird., daß die Eichtpreiso von diesen Mitbewerbern eingehalton werden und daß die betreffenden G-eschäfte für das Publikum überschaubar und erkennbar sind, würde die Preisgegcnüberstol-lung ohne weiteres noch keinen unzulässigen Werbevergleich enthalten. Wie der Senat in der angeführten Entscheidung schon angodeütet hatte, wird durch die Bekanntgabe dos empfohlenen Richtpreises auf die Preise der Mitbewerber nur sehr mittelbar Bezug genommen, weil die Bezugsgröße, der empfohlene Richtpreis, als solche nicht auf die Mitbewerber abziolt, sondern auf eine unverbindliche Empfehlung eines Dritten, regelmäßig dos Herstellers der Ware hinweist«Es fehlt bei dieser Sachlage die Zielrichtung auf die Mitbewerber, die einem Werbevergleich der vorliegenden Art erst das Merkmal der Unlauterkeit verleihen würde« Darüber hinaus dient der ohnehin nur mittelbare Preisvergleich hier einem schutzwürdigen Bedürfnis der Allgemeinheit nach sachgemäßer Aufklärung über die Preisverhältnisse, die für das Publikum gerade dann sehr leicht unklar werden können, wenn der Hersteller die vertikalen Preisempfehlungen, durch die er den Verbraucherpreis beeinflussen will, in einer auch für den Verbraucher bestimmten Form wie durch die Angabe des Richtpreises in Werbeanzeigen oder durch einen Preisaufdruck auf der Umhüllung der Ware oder auf den Etiketten vorlautbart o Wenn der in dieser Form dem Publikum bekannt gegebene Richtpreis vom Einzelhändler unterschritten wird, ist der Verbraucher genötigt, sich mit zwei Preisen vertraut zu machen, von denen der eine, als Richtpreis" bezeichnet, im Grunde überhaupt'keinen eigentlichen Preis? Es kann zur Klärung dieser für das Publikum zunächst verwirrenden Sachlage nur beitragen, v/onn der empfohlene Richtpreis auf eine seine allgemeine Unverbindliehkoit kenntlich machende Weise dem tatsächlich zu zahlenden Verbraucherpreis gegenübergestellt wird« Daher trifft es nicht zu* wenn die‘Revision gerade in dieser Gegenüber st ellung einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit erblicken will» Bei einem wahrheitsgemäßen und unmißverständlichen Hinweis auf die Bedeutung und das Verhältnis der gegenübergestellten Beträge wird vielmehr die Aufklärung des Publikums Über die wirklichen Preisverhältnisse und damit die Preisklarheit hierdurch eher gefördert« Solange es zugelasson wird, daß Preiscmpfchlungen in Gestalt von “Richtpreisen” den Verbrauchern mitgeteilt werden, muß es mithin den Einzelhändlern grundsätzlich gestattet bleiben* in ihrer Werbung diese Richtpreise, mit ihren eigenen, niedrigeren Preisen zu vergleichen« Dem läßt sich.auch nicht entgegenhalten, der Einzelhändler könne und müsse gegobönenfalls die Richtpreise auf der Ware, ihrer Umhüllung oder den Etiketten unkenntlich machen« In den Fällen, in denen der Hersteller den Richtpreis auch in seinen eigenenWerbeanzeigen angibt, würde dieser Weg ohnehin nicht zu dem Erfolge führen« Außerdem ist die Entfernung der aufgedruckten Richtpreise für den Händler nicht zu demutbar« Wenn sic erkennbar würde, könnte sie überdies wiederum zu Mißdeutungen führen« Sofern der Händler sich auf die bloße GegenüberStellung seines tatsächlichen Verkaufspreises und eines echten, doh« den dargelegten Erfordernissen und den kartollrochtlichen Vorschriften entsprechenden empfohlenen Richtpreises beschränkt, sich ferner im Rahmen des Sachlichen hält und die Bildung irrtümlicher Vorstellungen im Publikum vermeidet, ist seine Werbung nach alledem nicht zu beanstanden« die durchgestrichenen Preise auf den Banderolen seien gebundene Preise, welche die Beklagte unterschreite o Zu dieser, von der Revision mit Recht angegriffenen Auffassung ist das Berufungsgericht auf Grund einer gedanklichen Überlegung gelangtp die sich rechtlich nicht halton laßt; außerdem hat os hierbeiP was die Revision mit Recht rügte, den tatsächlichen Vortrag des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt» ob ein nicht unbeachtlicher feil des Verkehrs den durchgestrichenen Preis irrtümlich für einen vom Hersteller gebundenen Preis hältp ist rechtlich unter dom Gesichtspunkt dos ,§wp, UWG von Bedeutung» Mit der Annahme? 382o 383 (Osco-Parat) als zulässig bestätigten Anordnung, daß jede Preisempfehlung mit , einem ihre Unverbindlichkeit kennzeichnenden Zusatz zu versehen ist» Nach dem festge-stellten Sachverhalt muß jedodi in dem hier gegebenen Pall davon ausgegangen werden, daß diese Anordnung nicht befolgt wirdo Dies geht im übrigen auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten hervor; denn danach hat die Beklagte bei ihrer PrcisgegenüberStellung auf die Bedeutung dor durchgestriehe-* nen Preise als empfohlene Richtpreise keineswegs immer hingewiesen, und sie hält sich zu einem solchen Hinweis namentlich nicht für verpflichtet (Schriftsatz vom ?lo Pezember • 963 So H)o Pas Berufungsgericht hat dies aber offenbar für unerheblich gehaltene 8s meint nämlich, die Preisgegenüberstellung zeige, daß die Beklagte den Banderolenpreis unterbiete, und eine Unterbietung sei nur bei empfohlenen Richtpreisen zulässig;, für die Annahme eines beachtlichen - dohb eines nicht unbeachtlichen und daher rechtlich erheblichen - feiles der beteiligten Verkehrskreise, daß die Beklagte gebundene. Preise vertragswidrig unterschreite und dies ständig im Ladenfenster zur Schau stelle, biete die Preisauszeichnung der Beklagten allein keine verständliche Grundlage* Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt mithin das Publikum, von einem ganz unbeachtlichen Teil vielleicht abgesehen? Selbst wenn man indessen von diesen Bedenken absieht, kann den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht gefolgt worden» Das Berufungsgericht mutet dem Publikum, dem ohne Erläuterung lediglich zwei Preise, ein durchgestrichener auf der Banderole und ein daneben angekündigter tatsächlicher Verkaufspreis vor Augen geführt werden., legend von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 42, 134 zugrunde lag; denn in der damals angegriffenen Werbung war der Begriff des nempfohlenen Richtpreises" ausdrücklich herausgestellt und hier-^ durch die Bedeutung des unterschrittenen Preises offenbart wordeno Wenn, wie im Streitfälle, ein diese Bedeutung klarstollender Hinweis fehlt, wird erfahrungsgemäß damit gerechnet werden müssen, daß ein zu demindest nicht unbeachtlicher feil des Verkehrs in dem aufgedruckten Banderolenpreis keine unverbindliche Preisempfehlung, sondern einen für alle Wiederverkauf er festliegenden Preis sieht, von dem deshalb vermutet wird, daß er im übrigen Handel allgemein gefordert v/erden müsse» ochlaggobend darauf an, ob dieso Preise gerade im rechtlichen Sinne als ‘’gebundene” Preise betrachtet werden« Es erscheint zweifelhaft, ob der Verbraucher, wenn ihm nicht, wie in dem in BGHZ 42, 134 entschiedenen Pall, durch in ihrem Wortsinn unmißverständliche Bezeichnungen wie ”empfohlener Richtpreis” oder ’’unverbindlicher Richtpreis” bestimmte Anhaltspunkte für die Bedeutung des Vergleichspreises gegeben werden3 sich überhaupt zu genaueren rechtlichen Überlegungen über die hinsichtlich der Preisgestaltung bestehenden Rechts-beziehungen zwischen Hersteller und Händler veranlaßt sieht« Für ein Verbot der Gegenüberstellung eines auf der Ware , auf ihrer Verpackung oder auf einer Banderole auf ge druckten«, jedoch nicht erläuterten höheren Preises mit dem niedrigeren tatsächlichen Verkaufspreis würde es nach § 3 HWG jedenfalls ausreichen, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher aus dem Preisaufdruck schließt, der aufgedruckte Preis sei, gleich von wem und auf welcher rechtliehen Grundlage, für den Handel als Verbraucherpreis einheitlich und verbindlich festgelegt, der mit der Preisgegenüberstellung worbende Einzelhändler weiche aber gleichwohl von diesem Preise ab* Dazu gehört nicht notwendig, daß das Publikum auch den rechtlichen Grund genau kennt, auf dem die von ihm angenommene Verbindlichkeit des Verkaufspreises für alle übrigen Händler dos betreffenden GeschäftsZweiges beruht 0 Bas Publikum wird jedoch der irrigen Vorstellung, es handele sich um einen verbindlichen Preis, um so.leichter erliegen, als nach der schon erörterten, auf kartellrechtliehen Erwägungen beruhenden Anordnung des Bundeskartellamto empfohlene Richtpreise als solche oder als unverbindliche Richtpreise ausdrücklich gekennzeichnet sein müsseno Pa unbeschadet des im Streitfälle bei diesen Preisauszeichnungen nicht ordnungsmäßig durchführt und ihrem Rechtsstandpunkt zufolge auch nicht durchführen will, ist der mit dem Hauptantrage.der Klage erhobene, an sich noch v/citergehendo Unterlaooungoanspruch schon jetzt jedenfalls insoweit gerechtfertigt9 als der Beklagten untersagt werden muß9 ihre eigenen Verkaufspreise echten empfohlenen Richtpreisen gegenüberzus teilen-, ohne die empfohlenen Richtpreise als solche dem Publikum deutlich kenntlich zu • machon«, Da die Preisgegenüberstellung. Einzelotücke unterschiedlicher Art und Preisgestellung betrifft und auch nicht bei sämtlichen von der Beklagten angobotenen Waren erfolgt, muß dabei zur Vermeidung von Mißverständnissen der kennzeichnende Hinweis an jedem Artikel angebracht werden, bei dem die Beklagte den empfohlenen Preis in der gewählten Weise neben ihrem eigenen Preise bekannt gibt., daß dieser Preis irrtümlich als ein für den Handel bindender Preis angesehen wird; sie nimmt der Preisgegenüberstellung vielmehr auch von vornherein jede unlautere Zielrichtung gegen die Mitbewerber <> Da durch das nach dem Vorhergehenden auozusprechende Unterlassungsgebot dafür Sorge getragen istP daß der empfohlene Richtpreis als BezugagrÖßc erkennbar bleibt, kommt es mithin nicht mehr auf den Vortrag des Klägers an, daß die ProisgegonüborStellung im Streitfälle infolge der Portwirkung einer von der Beklagten früher betriebenen vergleichenden Werbung jene Zielrichtung auch dann erlange, wenn sie für sich allein betrachtet diese Wirkung nicht würde äußern können* Die PlakatWerbung mit der Aufforderung uVergleichen, prüfen, rechnen Sie nach”, auf wolehe die Revision sich in diosem Zusammenhang bezogen hat3 wäre zwar insoweit ohnehin unbedenklich gewesen; denn sie regt den Verbraucher nur zu einem raarktgerechten Verhalten an, das er verständigerweise,,gegenüber jedem Angebot beobach- 208 - Fernsehihterviev/) 3 und ihrer Auswirkung auf die jetzt umstrittene BreiOgegenüberstollung wird die Grundlage dadurch entzogen* daß durch die vorliegende Entscheidung auch diese Gegenüberstellung verboten wird*, wenn die Beklagte die Bedeutung des Vergleichspreises als empfohlener Richtpreis nicht klarstellt* Erfolgt diese Klarstellung9 so wird auch der weitere Irrtum ausgeschlossenP daß die durchgestrichenen Preise eigene frühere Preise der Beklagten seien, welche die Beklagte nunmehr herabgesetzt habe* Bas Berufungsgericht hatte die Möglichkeit eines solchen Irrtums bereits mit der Begründung verneint5 der Verkehr werde in jedem Falle annehmcn9 daß der Bänderölenaufdruck nicht von der Beklagten j sondern vom Hersteller stamme* Biese Begründung Ist von der Revision nicht angegriffen worden* Sie erhält aber noch oine weitere Stütze? c) Mit dem erlassenen Verbot ist nicht etwa, wie dem Y/ortlaut des einschränkenden Zusatzes entnommen werden könnte, dem Hilfsantrag des Klägers zu c) stattgegeben worden, was verfahrensrechtlich vorausgesetzt hätte, daß der weitergehende Teil des Hauptantrags als unbegründet angesehen worden wäre» Vielmehr ist damit einem Teil des Hauptantrags, nämlich dem Teil entsprochen worden, der sich auf die Preisgegenüberstellung unter Verwendung durchgostrichener, aber lesbar bleibender echter empfohlener Richtpreise besieht„ In diesem Umfange ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bandgerichts bereits nach dem derzeitigen Stande des Verfahrens erfolglos geblieben, wobei die Teil Verurteilung im Hinblick auf ihren Inhalt in ein neues selbständiges Unterlassungsgebot gekleidet werden mußte» Soweit mit dem Hauptantrago weiterhin die werbemäßige Verwendung von Preisen bekämpft wird, die den Erfordernissen eines empfohlenen Richtpreises nicht entsprechen, bleibt die Entscheidung über diesen Antrag offen» Die Werbung mit solchen Preisen würde auch nicht etwa dadurch zulässig werden» daß die Beklagte sie mit der - alsdann unrichtigen - Bezeichnung “empfohlener Richtpreis" oder "unverbindlicher Richtpreis" versiehto Jedoch muß die Sache mangels Entscheidungsreife insoweit aus den folgenden Gründen an das Berufungsgericht zurüokverwiesen werden» 3o a) Der Kläger hatte vorgetragen, daß bei einem Teil der ausgestellten Artikel die auf den Banderolen..aufgedruckten Marken und Preise von der Beklagten selbst herrühren, daß also die Beklagte, wie es in dem Schriftsatz des Klägers vom 27o September 1963 (So 15, 16) wörtlich heißt, bei diesen Artikeln praktisch nur eigene Preise, nämlich einen höheren. weder bei ihr noch bei einem Wettbewerber jemals verlangten Prei3 und einen nach Einkaufspreis und Verdienstspanne kalkulierten tatsächlichen Verkaufspreis gegonübersteilto Pas Berufungsgericht hat sich mit diesem von der Beklagten, bestrittenen Vortrag über die sogenannten "Hausmarken“ der Beklagt en auf Gr rund der schon erörterten unrichtigen Annahme nicht befaßt? bei denen die aufgedruckten Preise aber ebenfalls durchgestrichen und den daneben angekündigten niedrigeren Verkaufspreisen gegenübergestellt gewesen seien® Dem Vorbringen des Klägers über den Ursprung der Preisaufdrucke bei diesen Erzeugnissen muß unter dom rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG nachgegangen werden® Dabei wird zu beachten sein? ohne daß Klarheit darüber geschaffen worden ist, welche Marken das Berufungsgericht mit den "anderen" meint„ Wenn die Erhebung dos vom Kläger erbotenen Beweises durch -Auskunft und Sachverständigengutachten keine abschließenden Feststellungen darüber gestatten sollte 9 ob die auf den Banderolen aufgedruckteh Preise letztlich vom Hersteller oder von der Beklagten selbst gebildet worden sind9 wenn insbesondere die Herkunft der mit den Marken "Ebana"«, "Ponica" und "Jeova" gekennzeichneten Uhren ungewiß bleibt«, so wird das Berufungsgericht weiter erwägen müssen^ ob bei der alsdann gegebenen Sachlage nicht die Beklagte ihrerseits eine Barlegungslast dafür trifft«, von wem sie die Uhren mit diesen Etiketten bezieht und ob der auf don Etiketten aufgedruckte Preis«, wie sic behauptet«, vom Hersteller der Uhren stammt; denn die Beklagte würde diese Aufklärung unschwer geben können«, während sie dem Kläger dann9 wenn die verwendeten Kennzeichnungen sogar in Fachkreisen unbekannt sind/ allein durch das Verhalten der Beklagten, nämlich dadurch unmöglich gemacht würde«, daß die Beklagte sich durch don Gebrauch solcher Kennzeichnungen jeder Feststellung über die Herkunft der Ware und damit auch über einen etwaigen Bfißbrauch des Preisaufdrucks zu dem Zweck einer irreführenden Werbung entzöge (vglo BUH GRUB 19619 356 ~ Pressedienst; GRUB 1963s 2?0 - Bärenfang)* 134 schon betont wurde« ist der empfohlene Rieht-prei3 keine willkürliche Größe2 sondern er muß vom Hersteller auf Grund einer gewissenhaften Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Paktoren errechnet sein9 also nach der ernsthaften Kalkulation dos Herstellers den angemessenen Verbraucherpreis v/iderspiegeln » Da der Hersteller hierbei auch auf wirtschaftlich schwächere Abnehmer eine gewisse Rücksicht nehmen wirdP mag der Richtpreis manchmal den Preis im Verhältnis um ein Geringes übersteigcn2 den ein Teil9 möglicherweise sogar die Mehrzahl der Einzelhändler bei eigener Kalkulation als Verkaufspreis veranschlagen würde» muß ferner die Möglichkeit offen bleibens daß Händler in Einzelfällen auch in einem Umfange von ihm abweichen9 der nicht mehr als gering bezeichnet worden könnte« Der Preis verliert aber den Charakter eines echten empfohlenen RichtpreisesP wenn er den bei verständiger ernsthafter Kalkulation vertretbaren Preis oder den .auf dem Markt allgemein üblich gewordenen Durchschnittspreis : für das Erzeugnis in solchem Maße übersteigts daß er nur noch eine Phantaoiegröße darstellt9 die im Sprachgebrauch der Wirt“ schaft als "Mondpreis” bezeichnet zu worden pflegt» Dies gilt ganz besonders-, wenn als sogenannter Richtpreis von vornherein ein solcher "Mondpreis“ angesetzt wird» Dieser Sachverhalt ist jedenfalls dann gegeben9 wenn der sogenannte Richtpreis? wie der Kläger behauptet hat9 dem Wiederverkaufer im Verhältnis zu dem Händlereinkaufspreis einen Spielraum von 100 fo läßto Ein so bemessener nempfohlener” Preis entspricht nicht mehr dem* was das Wesen eines Richtpreises ausmacht und was sich auch der Verbraucher schon nach dem buchstäblichen Wortsinn unter einem solchen Preise vorstellen muß; denn es steht dann von vornherein außer Zweifel9 daß entgegen dem Wortoinn dieser Preis dem Wiederverkäufer nicht "empfohlen" worden ist, damit er sich danach "richte", sondern daß der Wiederverkäufer im Gegenteil augenfällig von dem Preis abweichen, ihn aber gleichwohl als Werbeargument verwenden soll, um seinen eigenen Verkaufspreis besonders vorteilhaft erscheinen zu lassen, und zwar sogar dann, wenn er - was der Kläger von der Beklagten behauptet - seinen Preis gleichfalls höher festgesetzt hat, als es kalkulatorisch gerechtfertigt erschiene* Bio Werbung mit einem in diesem Maße überhöhten sogenannten Richtpreis enthielte die unrichtige Angabe, daß der Preis die ernstliehe Preisvor-stollung des Herstellers wiedergebe und auch vom^Einzelhandel als solche gewertet werde, während es sieh in Wahrheit um eine zu Werbezwecken geschaffene Phantasiegröße handelt; wird ein solcher Phantasiepreis einem niedrigeren tatsächlichen Vorkaufspreis gegenübergestellt, so erweckt diese unrichtige Angabe zugleich den Anschein, der Verkaufspreis sei besonders günstig, was - ohne daß es hierauf allerdings noch ankommen würde - möglicherweise gleichfalls nicht der Pall ist» daß die Beklagte diese Uhren in ihrer Schaufensterwerbung groß herausstellco Für die überhöhten Richtpreise hatte der Kläger Beweis durch Bezugnahme auf die Händlerpreisliote der Herotellerin und durch Sachverständige erboten» Dieses Beweiserbieten hätte berücksichtigt werden müssen« Außerdem hatte der Kläger einen gleichliegenden Sachverhalt auch noch für andere von der Beklagten geführte Uhren behauptet» Wenn das Berufungsgericht der Auffassung war* der Klagevortrag ergebe nicht eindeutig? So liegt der Fall hier aber nicht„ Zumal bei hochwertigen Gegenständen, die v/io die Waren der Parteien nicht zu dem alltäglichen DbbenSbedarf gehören und vom einzelnen Verbraucher nur im Einzelfalle und auf lange Dauer ango-echafft zu werden pflegen, ist der Wettbewerb nicht auf den Bereich eines einzelnen Ortes beschränkt» Der Verbraucher wird vor der Anschaffung eines solchen Gegenstandes vielmehr häufig auch Angebote in Betracht ziehen«, denen er außerhalb seines Wohnortes begegnet9 wozu sich heilte weitesten Verkehrskröioen bei geschäftlichen' oder persönlichen Reisen ständige Gelegenheiten bieten» Wenn eine Preiswerbung wie die der Beklagten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, würde dem Kläger daher ein Rechtsschutzbedürfnis für eine ünterlassungsklage auch dann zugebilligt werden müssen«, wenn diese Werbung zwar noch nicht oder nicht in derselben Weise in Osnabrück«, wohl aber schon an anderen Plätzen in Erscheinung getreten wäre» Dies gilt umso mehr, als gerade die Beklagte an zahlreichen Orten Verkaufsstätten unterhält * ihre Werbung nach dem soweit bisher nicht bestrittenen Klagevortrag weitgehend einheitlich gestaltet und durch die Art dieser Werbung«, wie der Kläger gleichfalls behauptet, in der Öffentlichkeit den nach Ansicht dos Klägers unberechtigten Eindruck verbreitet hat, ihre Preisgestaltung sei besonders vorteilhaft0 Bei dieser Sachlage wurde dem Kläger ein Rechtsschutz-interesse für eine Unterlassungsklage wegen außerhalb von Osnabrück begangener Wettbewerbsverstöße der Beklagten auch deshalb nicht versagt werden können, weil damit gerechnet werden müßte«, daß die Beklagte unzulässige Werbemaßnahmen, mit denen sie an anderen Orten bereits hervorgetreten ist, ohne gorichtliciies Verbot in voraus sehbar er Zeit auch im engeren gewerblichen Bereich des Klägers durchführt» a) Dadurch3 daß einem Händler für sein Absatzgebiet ein Alleinvertriebsrecht Gingeräumt ist* wird die Preis-v/erbung durch Vergleich dos echten empfohlenen Richtpreises für das betreffende Erzeugnis mit dem niedrigeren eigenen Verkaufspreis des Händlers nicht unzulässige Der Vergleich erlangt hierdurch nicht den Charakter einer unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UWG* Wird die Unverbindlichkeit des Richtpreises für den Einzelhandel dem Endverbraucher gegenüber hinreichend kXargestollt9 so besagt der Vergleich vielmehr auch in diesem Palle wahrheitsgemäß? daß der Ankündigende den vom Hersteller als angemessen errechneten und dem Handel als Preisrichtlinie empfohlenen Verkaufs-preis unterschreiteq Dagegen bedeutet das Vorhandensein einer solchen Preisempfehlung nicht zugleich? lern geführt wird**-Bei- Erzeugnissen, die ihrer Art nach für ein Alleinvertriebsrecht überhaupt in Betracht kommen, kann der Verbraucher regelmäßig nicht in jedem Einzelhan-delsgesehäft des betreffenden Geschäftszweiges das gleiche Sortiment erwarten und daher etwa annehmen, das gleiche Erzeugnis 3 welches ein Händler enter Hinweis auf den höheren Richtpreis zu einem'niedrigeren Preise änfcündigt? Für die hier allein zu entscheidende Frage* ob die Beklagte ein Erzeugnis unter Hinweis auf einen höheren Richtpreis zu einem billigeren Preise ankündigen darf, kommt es weder darauf an, ob die Beklagte das Erzeugnis vom Hersteller oder ob sie es vom Großhändler oder im Einzelhandel erworben hat* noch darauf* ob sie es zu Werbezwecken der Reihe nach in verschiedenen Filialgoochäften anbieteto . IIIo Nach dem Vorhergehenden war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, als das Klagebegehren ungeprüft geblieben ist 5 daß die Banderolenpreise., welche die Beklagte bei ihren Preisgegenüberstellungen verwendet* keine echten empfohlenen Richtpreise des Herstellers soiena Bei der erneuten Prüfung ^des Sachverhalts, unter diesem Gesichtspunkt könnte sich ergeben-, daß die Rechtslage hinsichtlich der einzelnen Fabrikate5 welche die Beklagte mit der beanstandeten Freis-gegenübcrstellung angekündigt hat* verschieden beurteilt daß der Banderolenpreis bei bestimmten Erzeugnissen nicht vom Hersteller, sondern von der Beklagten selbst stammt, daß er bei anderen Erzeugnissen zwar vorn Hersteller stammt, aber als sogenannter ’’Mondpreis” anzusohen ist3 daß er aber schließlich bei wieder anderen Erzeugnissen einen echten empfohlenen Richtpreis darstellt, dessen werbemäßige Verwendung bereits durch die vom erkennenden Senat ausgesprochene Q?eilverurteilung erfaßt wird* Bas Berufungsgericht wird bei einer solchen Sachlage beachten müssen, daß eine weitere Verurteilung der Beklagten alsdann nur hinsichtlich derjenigen Fabrikate erfolgen kann, bei denen die Breisgegenüber Stellung sich über den Rahmen des in diesem Urteil erlassenen Verbots hinaus als wettbewerbswidrig erweisto Auf Grund dos Ergebnisses der neuen Tat-sachenvcrhandlung wird auch abschließend auszusprechen sein, ob oder inwieweit die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil Erfolg gehabt hat oder nicht«,
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
UWG § 3
Richtpreiswerbung (Uhren)
Die Preiswerbung durch Gegenüberstellung eines ‘'Richtpreises” mit einem niedrigeren Verkaufspreis stellt eine irreführende Werbung im Sinne des § 3 UWG dar9
a) wenn der höhere Preis nicht eindeutig als "empfohlener Richtpreis" oder "unverbindlicher Richtpreis" gekennzeichnet ist, oder
b) wenn der höhere Preis nicht von demjenigen, der ihn dem Einzelhändler als Verbraucherpreis empfohlen hat9 auf Grund einer gewissenhaften Kalkulation als angemessener durchschnittlicher Verbraucherpreis errechnet ist, sondern einen willkürlichen Phantasiepreis darstellt, sowie
c) wenn der höhere Preis im Zeitpunkt der Gegenüberstellung den auf dem Markt üblich gewordenen Verbraucherpreis für das Erzeugnis in einem solchen Maße übersteigt, daß er nicht mehr ernsthaft als Grundlage für die Preisgestaltung des Einzelhändlers in Betracht kommt (Ergänzung zu
BGHZ 42, 134)o
BGH, Urto v♦ 5o Januar 1966 - Ib ZE 23/64 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
za 25/64 URTEIL
Verkündet am
5o Januar 1966 Wüst ,
Justizhauptsekretär
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Juweliers Wilhelm GflHB Straße A,
in
j
- Prozeßbevollmächtigto;
Rechtsanwälte Prof o Pr
nd Pr»
o
gegen
die Firma
GmbH in
straße^^^ vertreten durch ihre Geschäftsführer Carl
Beklagte und Rcvisions'boklagte ?
- Prozeßbevollinächtigter:
Rechtsanwalt Pr»
o
2
/
&
Der Ib-Zivilaenat dos BundesgerichtshofsNhat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Januar *966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krtfgdr-Hieland und der Bundesrichter Jungbluth-, Pohle 2 Br* Sprenkmann und Alff
für Hecht erkannt:
I« Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des % * Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16» Januar ^964 aufgehoben»
II» Die Beklagte wird verurteilt5 es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafo bis zu sechs Monaten zu unterlassen-,
bei der Preisauszeichnung der von ihr zu dem Verkauf ausgestellten Uhren von den Herstellern empfohlene unverbindliche Richtpreise -> die auf den Etiketten an den einzelnen Artikeln aufgedruckt sind-, durchzustreichen* die Artikel mit diesen Etiketten so au3zu3tellen2 daß der durchgestriehene Preis lesbar bleibt, und ein weiteres Preisschild mit dem von ihr5 der Be-. ; klagten? kalkulierten niedrigeren Verkaufspreis an dem einzelnen Artikel anzubringen oder neben dem Artikel im Schaufenster aufzustellenP ohne auf jedem Etikett mit dem durchgestrichenen Preis oder an jedem Artikel? der mit einem solchen Etikett versehen ist«, in deutlich erkennbarer Porm den
3 -
Hinweis anzubringon? daß die durchge-stricheno.n Preise unverbindliche oder empfohlene Richtpreise sind«
IIIo Wegen des weitergehenden Klageantrages wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die , Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber eines Einzolhandelsgeschäfts für Uhren und G old waren in Osnabrück» Pie Beklagte*, die Filialge-schafte desselben Geschäftszweiges in mehreren Städten betreibt hat im Winter *962/63 auch in Osnabrück ein Ladengeschäft unter halten und führt dort lotst zwei solcher Geschäfte, in denen sie Uhren anbietet» Sie legt in diesen Geschäften Uhren mit den Bezeichnuhgeh^^ l)Parat,, ? ,,Shanau s ,,Tonica,f und anderen Bezeichnungen aus o' Ah den’ Uhrch 'befinden sich von den Herstel-lern angefertigto und befestigte Banderolens auf denen die erwähnten Bezeichnungen und eih Preis aufgedruckt sind» Pie Preisangaben hat die Beklagte so durchgestrichen, daß sie lesbar bleiben» Auf besonderen, neben die Uhren gestellten Preisschildern gibt sie die von ihr geforderten Verkaufspreise an5 die 25 f* und 30 $> niedriger sind als die durchgestrichenen Preise auf den Banderoleno
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Preis-ankündiguhg sei aus mehreren Gründen schon als solche irreführend und unlauter; zu demindest sei sie dies«, wenn sie im Zusammenhang mit der sonstigen Werbung der Beklagten betrachtet werdeo Er hatte zunächst bei dem Bandgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt* durch die der Beklagten untersagt werden sollte.
bei der Preisauszeichnung der von ihr zu dem Verkauf ausgestellten Uhren die von den Herstellerfirmen an den einzelnen Artikeln angebrachten Preiseti-kotten zu durchstreichen und - unter ins Auge fallender Belassung der ausgestrichenen Preisauszeichnungen an den Artikeln - ein weiteres Preisschild mit dem von der Antragsgegnerin (Beklagten) kalkulierten niedrigeren Verkaufspreis an dom Artikel anzubringen oder im Schaufenster aufsustollen*
Das Bandgerieht hat die einstweilige Verfügung in der Form erlassen, daß es der Beklagten verboten hat,
bei der Preisauszeichnung der von ihr zu dem Verkauf ausgestellten Uhren die von den Herstellerfirmen an den einzelnen Artikeln angebrachten Proisetiketten mit den durchstrichenen, jedoch lesbaren und ins Auge fallenden Bistenpreisen der Horstollerfirmen an den Uhren zu belassen, wenn ein weiteres Preisschild mit dem von der Antragsgegnerin (Beklagten) kalkulierten niedrigeren Verkaufspreis an dem Artikel angebracht oder dazu im Schaufenster aufgestollt isto
Auf den Widerspruch der Beklagten ist diese einstweilige Verfügung im zweiten Rechtszuge aufgehoben worden»
Mit der Klage , zu deren Erhebung ihm auf Antrag der Beklagten eine Prist gesetzt worden war, hat der Kläger zunächst beantragtr
Der Beklagten - bei Meidung der gesetzlichen • Zwangsmittel - zu untersagen, bei der Preisauszeichnung der von ihr zu dem Verkauf ausgestellten Uhren die von den Herstellerfirmen an den einzelnen Artikoln angebrachten Preisetiketten mit den durchstrichenen, jedoch lesbaren und ins Auge fallenden Listenpreisen der Herstellerfirmen an den Uhren zu belassen, wenn ein weiteres Preisschild mit dem von der Beklagten kalkulierten niedrigeren Verkaufspreis an dem Artikel angebracht oder dazu im Schaufenster aufgestellt isto
In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch folgende zusätzliche Anträge gestellt, die er als Hilfsanträge bezeichnet hats
. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei der Preisauszeichnung der von ihr zu dem Verkauf ausgestellten Uhren die,von den Herstellerfirmen an den einzelnen Artikeln angebrachten Preiset!-ketten mit den durchstrichenen, jedoeh lesbaren und ins Auge fallenden Listenpreisen der Herstellerfirmen an den Uhren zu belassen.
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a) wenn oin weiteres Preisschild mit dem von der Beklagten kalkulierten niedrigeren Verkaufspreis an dem Artikel angebracht oder dazu im Schaufenster aufgestellt ist,
b) wenn gleichzeitig Hinweise auf einen Kampf der Beklagten gegen gebundene Preise erfol-
. — gen* sei es durch die Anbringung von Plakaten im Schaufenster oder durch Zeitungsinserate * (mit Schlagworten wie "Bekämpferin von gebundenen Preisen“, “Bekämpferin von festen Preisen“, "Preisbrecherin“) oder durch die Ladenangestell-ten bei dom Anbieten der Uhren zu dem Verkauf, insbesondere durch die Behauptung, die Beklagte, sei allgemein 20 $ bis 30 $ billiger als die anderen Fachgeschäfte,
c) wenn.die Beklagte os verabsäumt, deutlich kenntlich zu machen, daß die äurchstrichenen Preise unverbindliche Richtpreise darstclleho
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die vom Kläger beanstandete Preisgegen-üborstollung sei nicht wettbewerbswidrigo
Bas Landgericht hat der Klage in der Passung des Hauptantrags stattgegeben* Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen c
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge, doh«, in erster Linie den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, hilfsweisc den Antrag auf Verurteilung der Beklagten nach den von ihm oo genannten Hilfsanträgen weiter« Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
- 7 “
Entscheidungsgründe s
I» Vor der Sachentscheidung bedarf es einer Klarstellung des Inhalts der Klageanträgeo
Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte den Preisaufdruck9 den die an der Ware angebrachte Banderole trägt p in einer die Lesbarkeit nicht beeinträchtigenden Weise durchstreicht und dem durchgestrichenen Preis den von ihr tatsächlich verlangten niedrigeren Verkaufspreis gegonübcrstollt * In dem Verbot der Gegenüberstellung des eigenen Preises mit dem durchgestrichenen Preis auf den Banderolen ist nach dem Klagevortrag das entscheidende Anliegen des Klägers zu erblicken0
*o Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Klageanträge auf Grund ihres Wortlauts dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf die Kundgabe von (durchgestrichenen) "Listenpreisen" der Hersteller bozögen0 Daher hat es angenommen, mit der Preisauszeichnung für sogenannte "Hausmarken“ der Beklagten5 bei denen die (durchgestrichenen) Bandoroion-proise nicht vom Hersteller5 sondern von dor Beklagten selbst stammen, brauche es sich nicht zu befassen; denn, so wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, für ’'Hausmarken4' der Beklagten könne es keine Listen dor Hersteller, also auch keine
Die Revision beanstandet mit Hecht, daß das Berufungsgericht damit das Klagobegehren verkannt habOo Der Klagean-
trag könnte allerdings, wenn man am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haftet, dahin aufgefaßt werden, daß er sich nur auf Palle erstrecken solle, in denen die auf den Preisetiketten aufgedruckten und von der Beklagten durehgestrichenen
Preise einer Preisliste des Herstellers entnommen sind.
Per im einzelnen noch zu erörternde umfangreiche Prozeßvortrag des Klägers, dem die Beklagte mit gleichfalls eingehenden tatsächlichen Darlegungen entgegengetreten ist? laßt aber keinen Zweifel daran zu, daß eine so wesentliche Einschränkung dem’ Sinn der Klage widerspräche. Eine solche Einschränkung dos Antrags wäre um^ so unverständlicher, als durch sie gerade der schwerwiegendste Fall der Irreführung, den der Kläger geltend machtP nämlich der Fall eines in Gestalt eines eigenen Phantasiepreises vorgetäuschton Hersteller-Listenpreises, von der rechtlichen Beurteilung aus-• genommen würde , ' : *
Paß dies vom Kläger nicht gewollt - war, wird noch deutlicher , wenn beachtet wird, daß der Kläger in dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung , der die gerichtliche Auseinandersetzung der Parteien einleitete«, nicht von durchgestrichenen “Listenpreisen“, sondern in neutraler«, auch andere Fallgestaltungcn erfassender Form von ausgestrichenen “Preisauszeichnungen an den Artikeln“ gesprochen hatte (6 HQ 70/62 Bl, 3)? und daß die dem Wortlaut nach scheinbar engere Kennzeichnung der damit gemeinten Preise als “Listenpreise der Herstellerfirmen“ ohne nähere Begründung erst vom Landgericht gewählt worden ist, Pas Landgericht wollte damit aber«, wie die einstweilige Verfügung und das sie bestätigende erstinstanzliche Urteil ergeben,9 keineswegs auch inhaltlich zu dem Nachteil des Klägers von dem ursprünglichen Antrag abweichen; der Grund für die andere Fassung lag vielmehr ersichtlich darin, daß nach dem damals bekannten Sachverhalt als selbstverständlich unterstellt wurde, die Preise auf den Banderolen seien sogenannte “Listenpreise“ö
.Wenn das Berufungsgericht gleichwohl glaubte«? das Wort ”Iii st cupreine” stehe einer Erörterung der Rechtslage hinsichtlich der sogenannten “Hausmarken” entgegen«? so hätte es angesichts der Bedeutungs die der Kläger der Preisdurch-sfroichung gerade bei diesen Marken beimaß9 dem Kläger G-ele-: genheit geben müssen, seine Anträge im Hauptprozeß auch im Wortlaut wieder an die dom Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegende Fassung anzugleichen <? nach der jede Art von durchgestrichenen Prei3aufdrucken in das Klagebegehron einbezogen war« Auch ohne diese förmliche Angleichung dos Wortlauts muß indessen eine dem Klagevortrag gerecht werdende Auslegung des Antrags dazu führenP den Ausdruck '’Listenpreis” hier nicht im Sinne eines tatsächlich ,in einer Proislisto des Herstellers aufgeführten Preisess sondern im Sinne .eines Preises zuverstehen, in dem der Vorkehr einen Listenpreis des Herstellers vermutet, ohne d aß d ie o c Vermutung ob j ektiv zu zutreffen braucht«,
2> Sodann, sind die im zweiten Eechtszuge gestellten Hilfsanträge in der vom Kläger gewählten Fassung nicht ohne weiteres verständlich0
Der unter a) als feil des ersten Hilfsantrags aufgeführte Halbsatzp der die Verlautbarung des eigenen niedrigeren Verkaufspreises der Beklagten betriff% stimmt in Verbindung mit dem für alle. Hilfsanträge geltenden Vordersatz, der sich auf das Burchatreichen des Pr ei sauf drucks auf den Etiketten bezieht;? wörtlich mit dem Hauptantrage überein* ist also als feil eines selbständigen.Hilfsantrags überflüssig o Andererseits ergeben die unter b) und e) auf geführten feile der Hilfsanträge in Verbindung mit jenem Vordersatz nur dann einen dem Klagebegehren entsprechenden Sinn«? wenn jeweils außer dem Vordersatz auch der unter a) aufge-führtc Halbsatz noch zu ihnen hinzugenommen wird» Die Anträge
worden mithin so auszulegen sein? daß nicht? wie es den Anschein hat5 schon der Sachverhalt zu a)? sondern erst die durch den Sachverhalt zu a) jeweils ergänzten Sachverhalte zu b) und c) den Gegenstand der Hilfsanträge bilden? wobei das mit dem Hauptantrago verfolgte' Unterlassungsbegehren? das sic^ gegen die angegriffene Art der Preisgegen-überstollung schlechthin richtet? in erster Linie durch die Merkmale unter b)? in zweiter Linie durch das Merkmal unter c) eingeschränkt werden soll>
3o Soweit die Sache nach dem Folgenden ohnehin an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muß? wird das Berufungs-gei'icht hiernach vor der erneuten Verhandlung vorweg darauf hinzuwirkon haben? daß die Form der Anträge dem Inhalt dos Klagebegehreno in sachgemäßer Weise angepaßt wird0 Dabei ist es denkbar? daß sich im Hinblick auf das Ergebnis des Revisionsverfahrens die Stellung von Hilfsanträgen jedenfalls in der bisherigen Fassung überhaupt erübrigt®
IIo Das Berufungsgericht hat das vom Kläger beanstan-dato Verhalten der Beklagten auf Grund der §§ 1 und 3 UWG geprüft? ohne dabei die verschiedenen Gesichtspunkte? unter denen die beiden Vorschriften im Streitfälle zur Anwendung gelangen könnten? immer klar voneinander zu trennen0 Es ist zu dem Ergobnis gelangt, daß die Beklagte gegen keine dieser Vorschriften verstoßen habe. Seine Ausführungen halten indessen picht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand und werden auch dem Klagevortrag nicht in vollem Umfange gerechto
1» Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, entgegen der Auffassung de3 Berufungsgerichts sei die Werbung mit der wahrheitsgemäßen Gegenüberstellung des empfohlenen Richtpreises und des eigenen niedrigeren Kaufpreises nach jLJLgWG Qis eine kritisierende vergleichende Werbung schlechthin, also auch dann unlaut ei * wenn das Publikum den empf ohlenen Richtpreis als solchen in seiner Bedeutung erkennen kann und keine sonstigen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten* Dabei ist vorauszusetzen, daß der Preis, der in dieser Gegenüberstellung als "empfohlener Richtpreis" bekanntgegeben wird, dem so bezeichneten Begriff entspricht, wie er sich aus dom Wortsinn, aus den Anordnungen dos Bundeskartellamts über die angemeldeten vertikalen Preisempfehlungen und aus der hierdurch bestimmten schutewürdigen Verkehrsauffassung ergibt » Dazu gehört nicht nur, daß es sich um einen Preis handelt, der dem Einzelhändler nur als unverbindliche Richtlinie empfohlen worden ist, den er also anders als einen gebundenen Preis nicht einzuhalten braucht» Wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung BGHZ 42, 134 (aaO 136} dargelegt hat, darf der empfohlene Richtpreis weiterhin auch nicht etwa eine willkürliche Größe darstellen, sondern er muß,vom Hersteller, der ihn empfiehlt, auf Grund einer gewisscnhafton Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Paktoren errechnet sein, also den Preis widerspiegeln, den der Hersteller bei ernsthafter Kalkulation als den angemessenen durchschnittlichen Vorbrauchorpreis anochen kann, und er muß, was im Zusammenhang mit der Klagebegründung aus § 3 UWG noch näher zu erläutern sein wird, auch im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung nach den dann maßgebenden Preisverhältnissen auf dem Markt noch ernsthaft als Verbraucherpreis in Betracht kommen»
In dem der Entscheidung BGHZ • 42? 134 zugrunde liegenden Palle gab der vorgetragene Sachverhalt nach keiner dieser Richtungen zu Bedenken Anlaß«, Daher hat der Senat ausgesprochen, daß die damals angegriffene wahrheitsgemäße allgemeine Ankündigung ”20 $> unter dom empfohlenen Richtpreis’1 keinen wottbe-werbsrechtlichen Bedenken begegne« Die Gründe «jener Entscheidung treffen auch auf den Pall zu? daß der als solcher erkennbare empfohlene Richtpreis bei dem einzelnen Verkaufsartikel dem eigenen Verkaufspreis des Händlers ziffernmäßig gegenüber-gestellt wird« Sie gelten hierfür sogar in erhöhtem Maße , weil die Preisgegenüberstellung im Einzelfalle sich leichter als die erwähnte allgemeine Ankündigung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen läßt und die Gefahr unsachlicher .Übertreibung bei ihr geringer ist als bei der Werbung mit Prozentzahlen«
Der Senat hatte seinerzeit allerdings noch offen gelassen., ob ein unzulässiger Werbevergleich vorliogen könne, wenn der empfohlene Richtpreis außer von dem Ankündigenden von der ganz überwiegenden Mehrzahl der Einzelhändler oingehalten wird und mithin den handelsüblichen Marktpreis darstellt <> Ob ein solcher Pall hier gegeben ist, kann zweifelhaft sein„ Das Berufungsgericht hat ausgeführt? daß empfohlene Richtpreise, wie der Kläger selbst vertrage9 heute im Uhrenhandel vielfach unterboten würden und die von der Beklagten angezeigten (durchgestrichonen} Eichtproioo daher nicht den tatsächlichen Verkaufspreisen eines hinreichend bestimmbaren Kreises von Mitbewerbern gleichgesetzt werden könnten«, Wenn der Vortrag dos Klägers so zu verstehen ist? daß auch in dem im Streitfall in Betracht kommenden Absatzgebiet *ie Richtpreise für Uhren von den Händlern allgemein unterschritten werden, so würde in der Preisgegenüberstellung allerdings mit dem Berufungsgericht schon deshalb keine unlautere vergleichende Werbung gesehen werden können, weil die Mitbewerber, die damit getroffen werden könnten, nicht hinreichend erkennbar wären«. Der Klagevortrag
ist in diesem Punkte jedoch nicht eindeutig; denn der Kläger hatte sich - worauf auch die Be vision hinweist - immer wieder darauf berufen, in der Werbung der Beklagten unter Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis liege zugleich eine Bezugnahme*auf die Preise ihrer Mitbewerber, mit denen sinngemäß nur die örtlichen Fachgeschäfte in Osnabrück gemeint sein könnteno Selbst wenn aber unterstellt wird., daß die Eichtpreiso von diesen Mitbewerbern eingehalton werden und daß die betreffenden G-eschäfte für das Publikum überschaubar und erkennbar sind, würde die Preisgegcnüberstol-lung ohne weiteres noch keinen unzulässigen Werbevergleich enthalten. Wie der Senat in der angeführten Entscheidung schon angodeütet hatte, wird durch die Bekanntgabe dos empfohlenen Richtpreises auf die Preise der Mitbewerber nur sehr mittelbar Bezug genommen, weil die Bezugsgröße, der empfohlene Richtpreis, als solche nicht auf die Mitbewerber abziolt, sondern auf eine unverbindliche Empfehlung eines Dritten, regelmäßig dos Herstellers der Ware hinweist«Es fehlt bei dieser Sachlage die Zielrichtung auf die Mitbewerber, die einem Werbevergleich der vorliegenden Art erst das Merkmal der Unlauterkeit verleihen würde« Darüber hinaus dient der ohnehin nur mittelbare Preisvergleich hier einem schutzwürdigen Bedürfnis der Allgemeinheit nach sachgemäßer Aufklärung über die Preisverhältnisse, die für das Publikum gerade dann sehr leicht unklar werden können, wenn der Hersteller die vertikalen Preisempfehlungen, durch die er den Verbraucherpreis beeinflussen will, in einer auch für den Verbraucher bestimmten Form wie durch die Angabe des Richtpreises in Werbeanzeigen oder durch einen Preisaufdruck auf der Umhüllung der Ware oder auf den Etiketten vorlautbart o Wenn der in dieser Form dem Publikum bekannt gegebene Richtpreis vom Einzelhändler unterschritten wird, ist der Verbraucher genötigt, sich mit zwei Preisen vertraut zu machen, von denen der eine, als Richtpreis" bezeichnet, im
Grunde überhaupt'keinen eigentlichen Preis? sondern nur eine unverbindliche Empfehlung des Herstellers an den Händler darstellt, während der andere den Betrag wieder-gibt 5 den die Ware für den Verbraucher wirklich kostet«
Es kann zur Klärung dieser für das Publikum zunächst verwirrenden Sachlage nur beitragen, v/onn der empfohlene Richtpreis auf eine seine allgemeine Unverbindliehkoit kenntlich machende Weise dem tatsächlich zu zahlenden Verbraucherpreis gegenübergestellt wird« Daher trifft es nicht zu* wenn die‘Revision gerade in dieser Gegenüber st ellung einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit erblicken will» Bei einem wahrheitsgemäßen und unmißverständlichen Hinweis auf die Bedeutung und das Verhältnis der gegenübergestellten Beträge wird vielmehr die Aufklärung des Publikums Über die wirklichen Preisverhältnisse und damit die Preisklarheit hierdurch eher gefördert« Solange es zugelasson wird, daß Preiscmpfchlungen in Gestalt von “Richtpreisen” den Verbrauchern mitgeteilt werden, muß es mithin den Einzelhändlern grundsätzlich gestattet bleiben* in ihrer Werbung diese Richtpreise, mit ihren eigenen, niedrigeren Preisen zu vergleichen« Dem läßt sich.auch nicht entgegenhalten, der Einzelhändler könne und müsse gegobönenfalls die Richtpreise auf der Ware, ihrer Umhüllung oder den Etiketten unkenntlich machen« In den Fällen, in denen der Hersteller den Richtpreis auch in seinen eigenenWerbeanzeigen angibt, würde dieser Weg ohnehin nicht zu dem Erfolge führen« Außerdem ist die Entfernung der aufgedruckten Richtpreise für den Händler nicht zu demutbar« Wenn sic erkennbar würde, könnte sie überdies wiederum zu Mißdeutungen führen« Sofern der Händler sich auf die bloße GegenüberStellung seines tatsächlichen Verkaufspreises und eines echten, doh« den dargelegten Erfordernissen und den kartollrochtlichen Vorschriften entsprechenden empfohlenen Richtpreises beschränkt, sich ferner im Rahmen des Sachlichen hält und die Bildung irrtümlicher Vorstellungen im Publikum vermeidet, ist seine Werbung nach alledem nicht zu beanstanden«
2o Die Werbung mit dem empfohlenen Richtpreis wird indessen unvermeidlich zu Irrtümern führen? wenn der empfohlene Richtpreis - anders als im Ralle der Entscheidung BGHZ 42 9 134 -..nicht als solcher deutlich genug gekennzeichnet wird»
•In diesem Falle würde die Freiegegenüberstellung jo nach den Umstanden möglicherweise auch eine Zielrichtung auf die Mitbewerber annohmen können5 die sie unlauter erscheinen ließe»
a) Dies hat das Berufungsgericht verkannt5 wenn es in dem angefochtenen Urteil auoführt, die Art der Preisauszeichnung durch die Beklagte biete keinen Anlaß für die irrige Annahme? die durchgestrichenen Preise auf den Banderolen seien gebundene Preise, welche die Beklagte unterschreite o Zu dieser, von der Revision mit Recht angegriffenen Auffassung ist das Berufungsgericht auf Grund einer gedanklichen Überlegung gelangtp die sich rechtlich nicht halton laßt; außerdem hat os hierbeiP was die Revision mit Recht rügte, den tatsächlichen Vortrag des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt»
Die Frage? ob ein nicht unbeachtlicher feil des Verkehrs den durchgestrichenen Preis irrtümlich für einen vom Hersteller gebundenen Preis hältp ist rechtlich unter dom Gesichtspunkt dos ,§wp, UWG von Bedeutung» Mit der Annahme? der Preis sei gebundenj würde zugleich die Vorstellung verknüpft sein, die angebotene Ware sei im übrigen Einzelhandel nur zu diesem Preise erhältlich 3 der niedrigere Verkaufspreis der Beklagton sei also ein allein von der Beklagten gewährter VorteilP die sich dabei als sogenannte "Preisbrccherin” betätige» Da die durchgestrichenen Preise nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien tatsächlich nicht gebunden sind» wäre diese Vorstellung irrige Insofern enthielte die^ Preisverlaut-barung der Beklagten alsdann eine unrichtige Angabep die geeignet wärep den Anschein eines besonders günstigen^ nämlich eines in dieser Preisotellung ausschließlich bei der Beklagten anzutreffenden Angebots hervorzurufen»
Pas Berufungsgericht unterstellt, daß im Uhrenhandel Banderolen gleicher oder.ähnlicher Aufmachung wie die, auf denen die Beklagte den Preisaufdruck durchstreicht, sowohl für empfohlene Richtpreise als auch für gebundene Preise Verwendung finden,, Ferner stellt das Berufungsgericht fest., daß die Preisangaben auf den Banderolen -,&>&• den Banderolen, auf denen die Beklagte die Preise durchgestrichen hatte, -über den Unterschied der beiden Arten von Preisen nichts
aussagen» Piese Handhabung widerspräche zwar der vom Bundes-kartoliamt erlössenen? in der Bn^sebeidung BGHZ 39, 370,
382o 383 (Osco-Parat) als zulässig bestätigten Anordnung, daß jede Preisempfehlung mit , einem ihre Unverbindlichkeit kennzeichnenden Zusatz zu versehen ist» Nach dem festge-stellten Sachverhalt muß jedodi in dem hier gegebenen Pall davon ausgegangen werden, daß diese Anordnung nicht befolgt wirdo Dies geht im übrigen auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten hervor; denn danach hat die Beklagte bei ihrer PrcisgegenüberStellung auf die Bedeutung dor durchgestriehe-* nen Preise als empfohlene Richtpreise keineswegs immer hingewiesen, und sie hält sich zu einem solchen Hinweis namentlich nicht für verpflichtet (Schriftsatz vom ?lo Pezember • 963 So H)o Pas Berufungsgericht hat dies aber offenbar für unerheblich gehaltene 8s meint nämlich, die Preisgegenüberstellung zeige, daß die Beklagte den Banderolenpreis unterbiete, und eine Unterbietung sei nur bei empfohlenen Richtpreisen zulässig;, für die Annahme eines beachtlichen - dohb eines nicht unbeachtlichen und daher rechtlich erheblichen - feiles der beteiligten Verkehrskreise, daß die Beklagte gebundene. Preise vertragswidrig unterschreite und dies ständig im Ladenfenster zur Schau stelle, biete die Preisauszeichnung der Beklagten allein keine verständliche Grundlage* Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt mithin das Publikum, von einem ganz unbeachtlichen Teil vielleicht
abgesehen? boi der Betrachtung der beanstandeten Preiswerbung der Beklagten die Überlegung an? die Unterbietung gebundener Preise soi nur durch Vertragsbruch des Händlers gegenüber dem Hersteller möglich? es sei aber nicht anZunahmen? daß die Beklagte mitder tatsächlich arigekündigten Unterbietung einen Vertragsbruch begehe? mithin könne der yen ihr unterbotene durchgestrichene Preis kein gebundener Preis, sein»
Biese bei dem Publikum vorausgesetzte Überlegung würde zunächst schon objektiv nicht auf alle Fälle zutreffen; denn es ist keineswegs 30lten,x daß gebundene Preise von vertraglich nicht zu ihrer Einhaltung verpflichteten Außenseitern unterboten werden? die sich die Ware durch eine in der Preisbindung des Herstellers entstandene Bücke verschaffen konnten*
Ferner hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Vorbringen dos Klägers nicht hinreichend gewürdigt? die Beklagte habe in ihrer sonstigen Schaufensterwerbung auch in Osnabrück zeitweilig auf ihren planmäßigen Kampf gegen gebundene Preise besonders hingewiesenc. Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutretch wäre? daß hinsichtlich dieser Werbung keine Wie&erholüngsgefahr mehr bestehe? hätte sich doch die Prüfung nicht erübrigt? ob die dadurch erweckte? möglicherweise sehr nachhaltige Vorstellung? daß man es bei der Beklagten mit einem sogenannten "Proisbrecher" im Sinne der Lurchbrechung vertraglicher Preisbindungen zu tun habe? nicht im Publikum noch .'fortwirkte {vgl0 BUH OHUS ?957? 348? 349 * Klason-Möbel; OBUit 1958? 86? 89— Si-foin; UBBE 1959? 360?
363 - Elektrotechnik; —BUB 1960? 126? 129 - Sternbild) 0 Die Fortwirkung einer solchen Vorstellung hatte die Überlegung ausgeschlossen? daß der Beklagten kein Preisbindungsverstoß zuzutrauon sei und daß es sich bei den durchgatrichenon Preisen deshalb nicht um gebundene Preise handoln könne*
Selbst wenn man indessen von diesen Bedenken absieht, kann den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht gefolgt worden» Das Berufungsgericht mutet dem Publikum, dem ohne Erläuterung lediglich zwei Preise, ein durchgestrichener auf der Banderole und ein daneben angekündigter tatsächlicher Verkaufspreis vor Augen geführt werden., zu, daß es sich ohne nähere Anhaltspunkte in einem verwickelten Penkprozeß den begrifflichen Unterschied zwischen gebundenen Preisen einerseits und nur empfohlenen Richtpreisen anderer-
seits klarmacht, hierbei zu einem rechtlich zutreffenden Er-
gebnis gelangt und dieses Ergebnis alsdann in zutreffender Weise auf die Preisworbüng der Beklagten anwendet» Ein sol-
cher Penkprozeß kann bei dem oberflächlichen Purchschnitts-
boiraehtor dieser Werbung,
aux uwsövu xj^jljlua uC/v
o ö ank ö uuut,
nach der Lebenserfahrung um so weniger erwartet werden? als - worauf das Berufungsgericht bei seiner G-edankenführung selbst Gewicht gelegt hat - die Preisauszeichnung der Beklagten mangels jeglichen konkreten Hinweises auf die Bedeutung dos durchgestrichehen Preises hierfür keine Grundlage bietet» Insofern unterscheidet der Streitfall sich grund-
legend von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 42, 134 zugrunde lag; denn in der damals angegriffenen Werbung war der Begriff des nempfohlenen Richtpreises" ausdrücklich herausgestellt und hier-^ durch die Bedeutung des unterschrittenen Preises offenbart
wordeno Wenn, wie im Streitfälle, ein diese Bedeutung klarstollender Hinweis fehlt, wird erfahrungsgemäß damit gerechnet werden müssen, daß ein zu demindest nicht unbeachtlicher feil des Verkehrs in dem aufgedruckten Banderolenpreis keine unverbindliche Preisempfehlung, sondern einen für alle Wiederverkauf er festliegenden Preis sieht, von dem deshalb vermutet wird, daß er im übrigen Handel allgemein gefordert v/erden
müsse»
19 -
Boi der Prüfung, als was der Verkehr die durchgestrichenen Banderolenpreise auffaßt und^ob diese Auffassung irrig ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht aus-
\
ochlaggobend darauf an, ob dieso Preise gerade im rechtlichen Sinne als ‘’gebundene” Preise betrachtet werden« Es erscheint zweifelhaft, ob der Verbraucher, wenn ihm nicht, wie in dem in BGHZ 42, 134 entschiedenen Pall, durch in ihrem Wortsinn unmißverständliche Bezeichnungen wie ”empfohlener Richtpreis” oder ’’unverbindlicher Richtpreis” bestimmte Anhaltspunkte für die Bedeutung des Vergleichspreises gegeben werden3 sich überhaupt zu genaueren rechtlichen Überlegungen über die hinsichtlich der Preisgestaltung bestehenden Rechts-beziehungen zwischen Hersteller und Händler veranlaßt sieht« Für ein Verbot der Gegenüberstellung eines auf der Ware , auf ihrer Verpackung oder auf einer Banderole auf ge druckten«, jedoch nicht erläuterten höheren Preises mit dem niedrigeren tatsächlichen Verkaufspreis würde es nach § 3 HWG jedenfalls ausreichen, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher aus dem Preisaufdruck schließt, der aufgedruckte Preis sei, gleich von wem und auf welcher rechtliehen Grundlage, für den Handel als Verbraucherpreis einheitlich und verbindlich festgelegt, der mit der Preisgegenüberstellung worbende Einzelhändler weiche aber gleichwohl von diesem Preise ab* Dazu gehört nicht notwendig, daß das Publikum auch den rechtlichen Grund genau kennt, auf dem die von ihm angenommene Verbindlichkeit des Verkaufspreises für alle übrigen Händler dos betreffenden GeschäftsZweiges beruht 0 Bas Publikum wird jedoch der irrigen Vorstellung, es handele sich um einen verbindlichen Preis, um so.leichter erliegen, als nach der schon erörterten, auf kartellrechtliehen Erwägungen beruhenden Anordnung des Bundeskartellamto empfohlene Richtpreise als solche oder als unverbindliche Richtpreise ausdrücklich gekennzeichnet sein müsseno Pa unbeschadet des im Streitfälle
vorliegenden abweichenden Sachverhalts angenommen werden muß? daß zu demal nach der Klärung der kartellrechtlichen Rechtslage durch die Entscheidung BGH& 39? 370 diese Kennzeichnung der empfohlenen Richtpreise im allgemeinen vor-genomraen wird und dadurch dem Verkehr? insbesondere auch der Verbraucherschaft bekannt geworden ist, kann es nicht ausbloibcn? daß Verbraucher aufgedruckte Preise? namentlich solche auf Banderolen mit def Herstellcrmarke? bei denen diese Kennzeichnung fohlt? nicht als bloß empfohlene und unverbindliche ? sondern als für den Handel bindende Preise betrachten? in deren Unterschrcitung sie dann ein besonders günstiges Ausnahmeahgebot erblicken werdeno
Aus alledem folgt ?
O n ys r* is /»isV»^ Vs A «4* a! T S iVk /s a . v% Als
uau uxv Wi» o vviiaiig uuö uui ujr
gestrichenen empfohlenen Richtpreises mit dem eigenen Verkaufspreis des Einzelhändlers auch dann? wenn der durchgo-strichene Preis einen echten empfohlenen Richtpreis im Sinne
des der Verkehrsauffassung entsprechenden Begriffs darstellt? gegen § 3 U\YG verstoßt? solange der durchgestricheno Preis nicht als empfohlener oder als unverbindlicher Richtpreis deutlich gekennzeichnet istc
Unter den Parteien besteht kein Streit darüber? daß zu demindest einem feil der vom Kläger beanstandeten Preisauszeichnungen der Beklagten echte empfohlene Richtpreise in dem oben dargelegten Sinne zugrunde lagen; nach dem Vortrag der Beklagten selbst wäre dies sogar bei sämtlichen Preisauszeichnungen der Fall gewesene Da die Beklagte die Kennzeichnung des werbemäßig verwendeten empfohlenen Richtpreises? deren es außer aus den hier nicht zu erörternden kartellrechtlichen Gründen nach dem Vorhergehenden auch unter wettbev/erbsrechtlichen Gesichtspunkten bedarf? bei diesen Preisauszeichnungen nicht ordnungsmäßig durchführt und ihrem Rechtsstandpunkt zufolge auch nicht durchführen
will, ist der mit dem Hauptantrage.der Klage erhobene, an sich noch v/citergehendo Unterlaooungoanspruch schon jetzt jedenfalls insoweit gerechtfertigt9 als der Beklagten untersagt werden muß9 ihre eigenen Verkaufspreise echten empfohlenen Richtpreisen gegenüberzus teilen-, ohne die empfohlenen Richtpreise als solche dem Publikum deutlich kenntlich zu • machon«, Da die Preisgegenüberstellung. Einzelotücke unterschiedlicher Art und Preisgestellung betrifft und auch nicht bei sämtlichen von der Beklagten angobotenen Waren erfolgt, muß dabei zur Vermeidung von Mißverständnissen der kennzeichnende Hinweis an jedem Artikel angebracht werden, bei dem die Beklagte den empfohlenen Preis in der gewählten Weise neben ihrem eigenen Preise bekannt gibt.,
b) Die erforderliche Kennzeichnung des durchgestrichenen Preises als empfohlener oder unverbindlicher Richtpreis verhindert nicht nur? daß dieser Preis irrtümlich als ein für den Handel bindender Preis angesehen wird; sie nimmt der Preisgegenüberstellung vielmehr auch von vornherein jede unlautere Zielrichtung gegen die Mitbewerber <> Da durch das nach dem Vorhergehenden auozusprechende Unterlassungsgebot dafür Sorge getragen istP daß der empfohlene Richtpreis als BezugagrÖßc erkennbar bleibt, kommt es mithin nicht mehr auf den Vortrag des Klägers an, daß die ProisgegonüborStellung im Streitfälle infolge der Portwirkung einer von der Beklagten früher betriebenen vergleichenden Werbung jene Zielrichtung auch dann erlange, wenn sie für sich allein betrachtet diese Wirkung nicht würde äußern können* Die PlakatWerbung mit der Aufforderung uVergleichen, prüfen, rechnen Sie nach”, auf wolehe die Revision sich in diosem Zusammenhang bezogen hat3 wäre zwar insoweit ohnehin unbedenklich gewesen; denn sie regt den Verbraucher nur zu einem raarktgerechten Verhalten an, das er verständigerweise,,gegenüber jedem Angebot beobach-
ton soll* Aber auch von der früheren, zweifelsfrei wettbewerbswidrigen Werbebehauptung der Beklagten ? ihre Waren seien *'20 bis 30 i* billiger als die Wären in den Fachgeschäften” ? ist keine Fortwirkung mehr zu erwarten, wegen deren der Beklagten oine anderenfalls bedenkenfroic Preisgegenüberstellung mit echten empfohlenen und als solche gekennzeichneten Richtpreisen in Zukunft verv/ohrt worden mußte; denn diese Behauptung selbst ist der Beklagten mit Hecht durch rechtskräftiges Urteil dos Landgerichts Osnabrück bereits vor geraumer Zeit untersagt worden (vgl* dazu BUH £ HUE 4964 ? 208 - Fernsehihterviev/) 3 und ihrer Auswirkung auf die jetzt umstrittene BreiOgegenüberstollung wird die Grundlage dadurch entzogen* daß durch die vorliegende Entscheidung auch diese Gegenüberstellung verboten wird*, wenn die Beklagte die Bedeutung des Vergleichspreises als empfohlener Richtpreis nicht klarstellt*
Erfolgt diese Klarstellung9 so wird auch der weitere Irrtum ausgeschlossenP daß die durchgestrichenen Preise eigene frühere Preise der Beklagten seien, welche die Beklagte nunmehr herabgesetzt habe* Bas Berufungsgericht hatte die Möglichkeit eines solchen Irrtums bereits mit der Begründung verneint5 der Verkehr werde in jedem Falle annehmcn9 daß der Bänderölenaufdruck nicht von der Beklagten j sondern vom Hersteller stamme* Biese Begründung Ist von der Revision nicht angegriffen worden* Sie erhält aber noch oine weitere Stütze? wenn die betreffenden Preise ausdrücklich als empfohlene oder unverbindliche Richtpreise gekennzeichnet werden *
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c) Mit dem erlassenen Verbot ist nicht etwa, wie dem Y/ortlaut des einschränkenden Zusatzes entnommen werden könnte, dem Hilfsantrag des Klägers zu c) stattgegeben worden, was verfahrensrechtlich vorausgesetzt hätte, daß der weitergehende Teil des Hauptantrags als unbegründet angesehen worden wäre» Vielmehr ist damit einem Teil des Hauptantrags, nämlich dem Teil entsprochen worden, der sich auf die Preisgegenüberstellung unter Verwendung durchgostrichener, aber lesbar bleibender echter empfohlener Richtpreise besieht„ In diesem Umfange ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bandgerichts bereits nach dem derzeitigen Stande des Verfahrens erfolglos geblieben, wobei die Teil Verurteilung im Hinblick auf ihren Inhalt in ein neues selbständiges Unterlassungsgebot gekleidet werden mußte»
Soweit mit dem Hauptantrago weiterhin die werbemäßige Verwendung von Preisen bekämpft wird, die den Erfordernissen eines empfohlenen Richtpreises nicht entsprechen, bleibt die Entscheidung über diesen Antrag offen» Die Werbung mit solchen Preisen würde auch nicht etwa dadurch zulässig werden» daß die Beklagte sie mit der - alsdann unrichtigen - Bezeichnung “empfohlener Richtpreis" oder "unverbindlicher Richtpreis" versiehto Jedoch muß die Sache mangels Entscheidungsreife insoweit aus den folgenden Gründen an das Berufungsgericht zurüokverwiesen werden»
3o a) Der Kläger hatte vorgetragen, daß bei einem Teil der ausgestellten Artikel die auf den Banderolen..aufgedruckten Marken und Preise von der Beklagten selbst herrühren, daß also die Beklagte, wie es in dem Schriftsatz des Klägers vom 27o September 1963 (So 15, 16) wörtlich heißt, bei diesen Artikeln praktisch nur eigene Preise, nämlich einen höheren.
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von ihr selbst willkürlich außerhalb jeglicher Preiskalkulation festgesetzten? weder bei ihr noch bei einem Wettbewerber jemals verlangten Prei3 und einen nach Einkaufspreis und Verdienstspanne kalkulierten tatsächlichen Verkaufspreis gegonübersteilto Pas Berufungsgericht hat sich mit diesem von der Beklagten, bestrittenen Vortrag über die sogenannten "Hausmarken“ der Beklagt en auf Gr rund der schon erörterten unrichtigen Annahme nicht befaßt? daß der Klageantrag sich darauf nicht erstrecke<> Pie unterlassene Prüfung wird nunmehr nachzuholen sein«
Für die rechtliche Beurteilung gilt dabei Folgendes0 Nach der, bereits erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts geht der Verkehr davon aus? daß der auf den Banderolen auf gedruckte? von der Beklagten ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit durchgestricheno Preis vom Hersteller der Uhren stamme? doh«, vom Hersteller gebildet sei? wobei im vorliegenden Zusammenhang auf sieh beruhen kann? ob darin ein vom Hersteller verbindlich vorgeschriebener? also gebundener Preis oder ein empfohlener Richtpreis? also ein Preis gesehen wird? den der Hersteller auf Grund ernsthafter Kalkulation als den nach seiner Ansicht angemessenen durchschnittlichen Verbraucherpreis errechnet und dem Handel unverbind-
lich empfohlen hat„ Pie Werbung mit dem durchgestrichenen Banderolenproio v/ürde danach eine unrichtige Angabe enthalten? wenn os entgegen dieser Vorstellung des Verkehrs in Wahrheit einen vom Hersteller stammenden Preis gar nicht
? vielmehr der Preis? den der Verkehr hierfür hält? in Wahrheit einen von der beklagten Einsolhändlerin selbst gebildeten? jedoch außerhalb ihrer eigenen Kalkulation liegenden Phantasiepreis darstellt? dessen Bekanntgabe und gleichzeitige Purchstreiehung lediglich dem Zweck dienen kann? den daneben angekündigten eigentlichen? ordnungsmäßig kalkulierten
Verkaufspreis günstiger erscheinen zu lassen? als dies ohne die GegenüberStellung der Pall wäre? also den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen„
Eine solche Preisankündigung verstieße auch dann gegen § 3 ÖWG? wenn der geforderte eigentliche Verkaufspreis tatsächlich besonders vorteilhaft wäre; denn auch ein tatsächlich günstiges Angebot darf nach dieser Vorschrift nicht durch eine unrichtige Angabe veriautbart werden (BGH GRUR *96% 36 V 364 - Eautloim),
In tatsächlicher Hinsicht hatte der Kläger im einzelnen vorgetragen, als ’’Hausmarken1' der Beklagten in dom dar-gelegten Sinne seien jedenfalls die Marken "EbansH ? "TonicaM und "Jeeva" anzuseheny außerdem hatte der Kläger behauptet? die Beklagte habe in ihrem zweiten Ladengeschäft in Osnabrück Uhren ausgelegt? deren Preisbanderolen überhaupt keine Markenkenn Zeichnung aufv/iosen? bei denen die aufgedruckten Preise aber ebenfalls durchgestrichen und den daneben angekündigten niedrigeren Verkaufspreisen gegenübergestellt gewesen seien® Dem Vorbringen des Klägers über den Ursprung der Preisaufdrucke bei diesen Erzeugnissen muß unter dom rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG nachgegangen werden® Dabei wird zu beachten sein? daß auch dann? wenn die Banderolen vom Hersteller der Uhren angefertigt und an den Uhren befestigt worden sein sollten? der Preis gleichwohl von der Beklagton stammen kann? die ihn ebenso wie die anzubringende Marke dem Hersteller vor der Anfertigung der Banderolen angibt o Weiterhin wird das Berufungsgericht prüfen müssen? ob ptußor den vom Kläger ausdrücklich genannten parken f,BhahäM? "Tonica" und “Jeeva" noch weitere Marken unbekannter Hersteller in Betracht kommen? bei denen die Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenen Etikettpreisen vorgenommen worden isto Der Tatbestand des angefochtenen Urteils läßt
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diese Möglichkeit offen«, weil darin außer den Uhren mit den Bezeichnungen "Parat” - eine Uhr9 deren Hersteller bekannt iat "Ebana" und "Tonica’* auch noch solche mit "anderen" Bezeichnungen erwähnt werden? ohne daß Klarheit darüber geschaffen worden ist, welche Marken das Berufungsgericht mit den "anderen" meint„ Wenn die Erhebung dos vom Kläger erbotenen Beweises durch -Auskunft und Sachverständigengutachten keine abschließenden Feststellungen darüber gestatten sollte 9 ob die auf den Banderolen aufgedruckteh Preise letztlich vom Hersteller oder von der Beklagten selbst gebildet worden sind9 wenn insbesondere die Herkunft der mit den Marken "Ebana"«, "Ponica" und "Jeova" gekennzeichneten Uhren ungewiß bleibt«, so wird das Berufungsgericht weiter erwägen müssen^ ob bei der alsdann gegebenen Sachlage nicht die Beklagte ihrerseits eine Barlegungslast dafür trifft«, von wem sie die Uhren mit diesen Etiketten bezieht und ob der auf don Etiketten aufgedruckte Preis«, wie sic behauptet«, vom Hersteller der Uhren stammt; denn die Beklagte würde diese Aufklärung unschwer geben können«, während sie dem Kläger dann9 wenn die verwendeten Kennzeichnungen sogar in Fachkreisen unbekannt sind/ allein durch das Verhalten der Beklagten, nämlich dadurch unmöglich gemacht würde«, daß die Beklagte sich durch don Gebrauch solcher Kennzeichnungen jeder Feststellung über die Herkunft der Ware und damit auch über einen etwaigen Bfißbrauch des Preisaufdrucks zu dem Zweck einer irreführenden Werbung entzöge (vglo BUH GRUB 19619 356 ~ Pressedienst; GRUB 1963s 2?0 - Bärenfang)*
b) Die Revision rügt weiterhin mit Recht9 daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO den rechtserheblichen Vortrag des Klägers übergangen habe9 Richtpreise von Uhren9 die zu den unter Preisgegenüberstollung im Schaufenster der Beklagten in Osnabrück ausgelegten Artikeln gehörten 9 lägen um 100 $ über den Einkaufspreisen der Wiederverkäufer*
Y/io im Anschluß an die Entscheidung dos Senats in BG-HZ 42? 134 schon betont wurde« ist der empfohlene Rieht-prei3 keine willkürliche Größe2 sondern er muß vom Hersteller auf Grund einer gewissenhaften Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Paktoren errechnet sein9 also nach der ernsthaften Kalkulation dos Herstellers den angemessenen Verbraucherpreis v/iderspiegeln » Da der Hersteller hierbei auch auf wirtschaftlich schwächere Abnehmer eine gewisse Rücksicht nehmen wirdP mag der Richtpreis manchmal den Preis im Verhältnis um ein Geringes übersteigcn2 den ein Teil9 möglicherweise sogar die Mehrzahl der Einzelhändler bei eigener Kalkulation als Verkaufspreis veranschlagen würde»
Da der Richtpreis unverbindlich ist? muß ferner die Möglichkeit offen bleibens daß Händler in Einzelfällen auch in einem Umfange von ihm abweichen9 der nicht mehr als gering bezeichnet worden könnte« Der Preis verliert aber den Charakter eines echten empfohlenen RichtpreisesP wenn er den bei verständiger ernsthafter Kalkulation vertretbaren Preis oder den .auf dem Markt allgemein üblich gewordenen Durchschnittspreis : für das Erzeugnis in solchem Maße übersteigts daß er nur noch eine Phantaoiegröße darstellt9 die im Sprachgebrauch der Wirt“ schaft als "Mondpreis” bezeichnet zu worden pflegt» Dies gilt ganz besonders-, wenn als sogenannter Richtpreis von vornherein ein solcher "Mondpreis“ angesetzt wird» Dieser Sachverhalt ist jedenfalls dann gegeben9 wenn der sogenannte Richtpreis? wie der Kläger behauptet hat9 dem Wiederverkaufer im Verhältnis zu dem Händlereinkaufspreis einen Spielraum von 100 fo läßto Ein so bemessener nempfohlener” Preis entspricht nicht mehr dem* was das Wesen eines Richtpreises ausmacht und was sich auch der Verbraucher schon nach dem buchstäblichen Wortsinn unter einem solchen Preise vorstellen muß; denn es steht dann von vornherein außer Zweifel9 daß entgegen dem
Wortoinn dieser Preis dem Wiederverkäufer nicht "empfohlen" worden ist, damit er sich danach "richte", sondern daß der Wiederverkäufer im Gegenteil augenfällig von dem Preis abweichen, ihn aber gleichwohl als Werbeargument verwenden soll, um seinen eigenen Verkaufspreis besonders vorteilhaft erscheinen zu lassen, und zwar sogar dann, wenn er - was der Kläger von der Beklagten behauptet - seinen Preis gleichfalls höher festgesetzt hat, als es kalkulatorisch gerechtfertigt erschiene* Bio Werbung mit einem in diesem Maße überhöhten sogenannten Richtpreis enthielte die unrichtige Angabe, daß der Preis die ernstliehe Preisvor-stollung des Herstellers wiedergebe und auch vom^Einzelhandel als solche gewertet werde, während es sieh in Wahrheit um eine zu Werbezwecken geschaffene Phantasiegröße handelt; wird ein solcher Phantasiepreis einem niedrigeren tatsächlichen Vorkaufspreis gegenübergestellt, so erweckt diese unrichtige Angabe zugleich den Anschein, der Verkaufspreis sei besonders günstig, was - ohne daß es hierauf allerdings noch ankommen würde - möglicherweise gleichfalls nicht der Pall ist»
Bas Berufungsgericht hat diese Rechtslage an sich nicht verkannt» Es ist aber zu Unrecht dem einschlägigen Vortrag des Klägers nicht nachgegangen» Seine Ansicht, dieser Vortrag besiehe sich nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, auf in Osnabrück ausgestellte Uhren eines bestimmten Fabrikats, trifft nach dom Aktoninhalt nicht zu, ist aber auch in rechtlicher Hinsicht zu eng/
Im Schriftsatz des Klägers vom 18» September 1963 (So 14 - 15), waren als Beispiel für übersetztc, und zwar allgemein um 100 $ und mehr über den Einkaufspreisen der Einzelhändlerliegende sogenannte Richtpreise ausdrücklich
die Preise der "Parat"-Uhren genannt? wobei noch darauf hingewiesen war? daß die Beklagte diese Uhren in ihrer Schaufensterwerbung groß herausstellco Für die überhöhten Richtpreise hatte der Kläger Beweis durch Bezugnahme auf die Händlerpreisliote der Herotellerin und durch Sachverständige erboten» Dieses Beweiserbieten hätte berücksichtigt werden müssen« Außerdem hatte der Kläger einen gleichliegenden Sachverhalt auch noch für andere von der Beklagten geführte Uhren behauptet» Wenn das Berufungsgericht der Auffassung war* der Klagevortrag ergebe nicht eindeutig? daß die Beklagte auch für diese Fabrikate in der vom Kläger beanstandeten Weise geworben habe? so hätte es auf eine Klarstellung hinwirken müssen9 zu demal der. Tatbestand des Beru-fungsurteils ergibt2 daß außer bei den dort ausdrücklich genannten auch noch bei anderen Fabrikaten Banderplenproise und tatsächliche Verkaufspreise gegenübergestellt worden sind.
Darüber hinaus kann dem Berufungsgericht nicht beige-pflichtet werden? wenn es meint, die Prüfung auf Vorkomm-nisse in den beiden Osnabrüeker Geschäften der Beklagten beschränken zu können, Die Klagebefugnis aus § 13 Abs«, t UWG, auf. die der Kläger sich stützen kann? setzt grundsätzlich nicht voraus ? daß die klagende Partei in ihren eigenen geschäftlichen Interessen verletzt ist; sie ist vielmehr im Allgemeininteresso für jeden Gewerbetreibenden gegeben« der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geBchäftlichen jerkehr bringto Allerdings muß für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Daran könnte es fehlen, wenn durch Y/ettbewerbsverstöße der Beklagten außerhalb des Absatzgebietes des Klägers ausschließlich in individuelle Belange bestimmter Mitbewerber der Beklagten an .dein betreffenden Ort eingegriffen worden wäre»
So liegt der Fall hier aber nicht„ Zumal bei hochwertigen
Gegenständen, die v/io die Waren der Parteien nicht zu dem alltäglichen DbbenSbedarf gehören und vom einzelnen Verbraucher nur im Einzelfalle und auf lange Dauer ango-echafft zu werden pflegen, ist der Wettbewerb nicht auf den Bereich eines einzelnen Ortes beschränkt» Der Verbraucher wird vor der Anschaffung eines solchen Gegenstandes vielmehr häufig auch Angebote in Betracht ziehen«, denen er außerhalb seines Wohnortes begegnet9 wozu sich heilte weitesten Verkehrskröioen bei geschäftlichen' oder persönlichen Reisen ständige Gelegenheiten bieten» Wenn eine Preiswerbung wie die der Beklagten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, würde dem Kläger daher ein Rechtsschutzbedürfnis für eine ünterlassungsklage auch dann zugebilligt werden müssen«, wenn diese Werbung zwar noch nicht oder nicht in derselben Weise in Osnabrück«, wohl aber schon an anderen Plätzen in Erscheinung getreten wäre» Dies gilt umso mehr, als gerade die Beklagte an zahlreichen Orten Verkaufsstätten unterhält * ihre Werbung nach dem soweit bisher nicht bestrittenen Klagevortrag weitgehend einheitlich gestaltet und durch die Art dieser Werbung«, wie der Kläger gleichfalls behauptet, in der Öffentlichkeit den nach Ansicht dos Klägers unberechtigten Eindruck verbreitet hat, ihre Preisgestaltung sei besonders vorteilhaft0 Bei dieser Sachlage wurde dem Kläger ein Rechtsschutz-interesse für eine Unterlassungsklage wegen außerhalb von Osnabrück begangener Wettbewerbsverstöße der Beklagten auch deshalb nicht versagt werden können, weil damit gerechnet werden müßte«, daß die Beklagte unzulässige Werbemaßnahmen, mit denen sie an anderen Orten bereits hervorgetreten ist, ohne gorichtliciies Verbot in voraus sehbar er Zeit auch im engeren gewerblichen Bereich des Klägers durchführt»
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4° Der Kläger hat' noch geltend gomacht, die Preis-gogenüberstollung sei unabhängig von den im Vorhergehenden erörterten Umständen aus zwei weiteren Gründen zu beanstan-
de^ und zwar einmal ’deshalb? weil der Beklagten für einen feil der angokündigten Erzeugnisse ein Alleinvertriebsrecht für Deutschland zustehe ? und zu dem anderen? weil die Beklagte einige unter Bezugnahme auf den Richtpreis angekündigte Erzeugnisses nämlich solche führender deutscher Marken?
die sic nicht vom Hersteller? sondern im Einzelhandel erworben habe ?- von Geschäft zu Geschäft gebe, um durch die angekündigte Unterbietung des Richtpreises Käufer an zulocken c Die Revision hat durch die..Bezugnahme auf die ent-
auch bezüglich dieses Vorbringens die Rüge erhoben? daß das Berufungsgericht es übergangen habe» Diese Rüge ist nicht gerechtfertigto
a) Dadurch3 daß einem Händler für sein Absatzgebiet ein Alleinvertriebsrecht Gingeräumt ist* wird die Preis-v/erbung durch Vergleich dos echten empfohlenen Richtpreises für das betreffende Erzeugnis mit dem niedrigeren eigenen Verkaufspreis des Händlers nicht unzulässige Der Vergleich erlangt hierdurch nicht den Charakter einer unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UWG* Wird die Unverbindlichkeit des Richtpreises für den Einzelhandel dem Endverbraucher gegenüber hinreichend kXargestollt9 so besagt der Vergleich vielmehr auch in diesem Palle wahrheitsgemäß? daß der Ankündigende den vom Hersteller als angemessen errechneten und dem Handel als Preisrichtlinie empfohlenen Verkaufs-preis unterschreiteq Dagegen bedeutet das Vorhandensein einer solchen Preisempfehlung nicht zugleich? daß die Ware in dem Absatzgebiet des Ankündigenden auch von anderen Hand-
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lern geführt wird**-Bei- Erzeugnissen, die ihrer Art nach für ein Alleinvertriebsrecht überhaupt in Betracht kommen, kann der Verbraucher regelmäßig nicht in jedem Einzelhan-delsgesehäft des betreffenden Geschäftszweiges das gleiche Sortiment erwarten und daher etwa annehmen, das gleiche Erzeugnis 3 welches ein Händler enter Hinweis auf den höheren Richtpreis zu einem'niedrigeren Preise änfcündigt? müsse auch in den Nachbargeschäften zu erhälten sein0 Dies gilt zu demal für Geschäftezweige Wie den des Uhren- und Goldwarenhandels, in denen namentlich in den höheren Preisklassen auch die mit der Herstollermarke versehenen Erzeugnisse weitgehend als individuelle Einzclstuckc angeboten worden*.
Eine abweichende Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das Handelsunternehmen ein Alleinvertriebsrecht für das gesamte Inland innehat«> In diesem Palle, in dem die Preisempfohlung sich im Inland nicht an eine Mehrheit von Empfängern2 sondernün einen einzigen Abnehmer richtet, kann zwar eine erhöhte Gefahr bestehen, daß der empfohlene Preis nicht als ernsthaft gemeinte Preisrichtlinie errechnet, sondern als Phantasiegröße zu bloßen Werbezwecken gebildet wird und daher nicht als echter Richtpreis anerkannt werden kann* Alsdann verstMe indessen seine werbemäßige Verwendung aus den schon dargelegteh Gründen unabhängig von dem Bestehen dos Alleinvertriebsrechts gegen § 3 ÜWGe Der werbemäßigen Verwendung eines echten empfohlenen Preises steht dagegen das Alleinvertriebsrecht auch hier nicht entgegen* Dieses Recht beruht auf vertraglicher Grundlage und kann daher Veränderungen unterworfen sein; es kann sowohl den Inhaber wech-oeln als auch ganz aufgehoben oder auf begrenzte Absatzgebiete beschränkt wordene Perner kann sein Inhaber durch die vor-
ochiedensten kaufmännischen Erwägungen veranlaßt werden9 die eigenen Verbraucherpreise für die Erzeugnisses für die der Hersteller ihm einen Richtpreis empfohlen hat., den jeweiligen örtlichen Absatzmöglichkeiten anzupassen und daher an verschiedenen Orten unterschiedlich festzu-setzen» Aus allen diesen Gründen erscheint es - auch bei Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des,lauteren Wettbewerbs .0WG) - nicht gebeten2 eine wahrheitsge-* mäße und im übrigen wcttbeworbsrechtlich einwandfreie Gegenüberstellung des niedrigeren Händlerpreises mit dem,echten ompfohlenon Richtpreis allein deshalb zu .untersagen*,, weil dem Händler für das Inland der Alleinvertrieb übertragen ist»
b) Der Vortrag des Klägers über die sogenannten Lockvogel-Angebote schließlich liegt neben der Sache., Für die hier allein zu entscheidende Frage* ob die Beklagte ein Erzeugnis unter Hinweis auf einen höheren Richtpreis zu einem billigeren Preise ankündigen darf, kommt es weder darauf an, ob die Beklagte das Erzeugnis vom Hersteller oder ob sie es vom Großhändler oder im Einzelhandel erworben hat* noch darauf* ob sie es zu Werbezwecken der Reihe nach in verschiedenen Filialgoochäften anbieteto .
IIIo Nach dem Vorhergehenden war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, als das Klagebegehren ungeprüft geblieben ist 5 daß die Banderolenpreise., welche die Beklagte bei ihren Preisgegenüberstellungen verwendet* keine echten empfohlenen Richtpreise des Herstellers soiena Bei der erneuten Prüfung ^des Sachverhalts, unter diesem Gesichtspunkt könnte sich ergeben-, daß die Rechtslage hinsichtlich der einzelnen Fabrikate5 welche die Beklagte mit der beanstandeten Freis-gegenübcrstellung angekündigt hat* verschieden beurteilt
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worden muß? beispielsweise? daß der Banderolenpreis bei bestimmten Erzeugnissen nicht vom Hersteller, sondern von der Beklagten selbst stammt, daß er bei anderen Erzeugnissen zwar vorn Hersteller stammt, aber als sogenannter ’’Mondpreis” anzusohen ist3 daß er aber schließlich bei wieder anderen Erzeugnissen einen echten empfohlenen Richtpreis darstellt, dessen werbemäßige Verwendung bereits durch die vom erkennenden Senat ausgesprochene Q?eilverurteilung erfaßt wird* Bas Berufungsgericht wird bei einer solchen Sachlage beachten müssen, daß eine weitere Verurteilung der Beklagten alsdann nur hinsichtlich derjenigen Fabrikate erfolgen kann, bei denen die Breisgegenüber Stellung sich über den Rahmen des in diesem Urteil erlassenen Verbots hinaus als wettbewerbswidrig erweisto Auf Grund dos Ergebnisses der neuen Tat-sachenvcrhandlung wird auch abschließend auszusprechen sein, ob oder inwieweit die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil Erfolg gehabt hat oder nicht«,
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Da angesichts des zurückverwiesenen Teils dos Roehts streits noch ungewiß ist, in welchem Umfange cie Beklagte endgültig unterliegen wird, war die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gleichfalls dem Berufungsgericht zu übertrageno
Dr0 Krüger-Nieland Jungblüth Behle
Sprenkmann Alff