BGB § 242 Dj UWG § 1 Zum Auskunftsanspruch des Verletzten bei Wettbewerbsverstößen, insbesondere zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Auskunft über den vom Verletzer erzielten Umsatz gefordert werden kann. - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Birma Karl V^M jun., MP Bl Inhaber Kaufmann Karl VpBp, ebenda, fstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Krüger-Nisland, Pehle, Br* Sprenkmann, Br» Mösl und Alff für Recht erkannt: Am 21• April 1961 eröffnete die Beklagte nicht weit von den Geschäftsräumen der Klägerin ein neues Badenlokal, in dem sie zunächst Haushaltsgeräte, wie Herde, Kühlschränke und Waschmaschinen, außerdem aber auch Hundfunk- und Fernsehgeräte verkaufte» In der Zeit vom 25* November 1961 bis Anfang Oktober 1962 war dieser Geschäftsbetrieb an die neu gegründete, inzwischen aber wieder gelöschte Birma Elektr-ohaus VflB GmbH. 2o festzustellen,, daß die Beklagte der Klägerin len entstandenen und noch entstehenden Schaden aus den Wettbewerbsverstößen, wie sie insbesondere Gegenstand der Verfahren' vox dem erkennenden Gericht 9 HO 23/61, 29/61, 30/61, 31/6V 34/61, 37/61, 39/61, 45/61, 46/61, 48/61, 54/61, 58/61, 62/61, 66/61, 73/61, 78/61, 83/&1,-86/61, 118/61, 121/61 waren, zu ersetzen. .Außerdem sei der Klägerin kein Schaden entstanden, wie sich auch.daraus ergebe, daß sie selbst mit Hinweisen auf ihre steigenden Umsätze geworben habe. schon jetzt als unbegründet abgewiesen werden denn die Möglichkeit, daß der Klägerin durch die behaupteten wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sei, könne bei dem gegenwärtigen Stande 'des Verfahrens nicht verneint werden* auch^u dieser Präge bedürfe es weiterer Feststellungen nach der Richtung,Yöb die Klägerin andernfalls ihren Umsatz noch meha^als geschehen hätte steigern können, und ob sich nicht auch Wettbewerbsverstöße anderer Bochumer Geschäftsleute auf ihren Umsatz nachteilig aus gewirkt haben können. Dazu führt es aus, die Umsatz entwicklung der Beklagten ergebe keine Anhaltspunkte dafür-, ob und in welchem Maße diese Umsätze auf Kosten gerade der Klägerin gemacht worden seien* wie die Klägerin zutreffend selbst geltend mache, habe jdie Beklagte den großen Kunden-, ström vornehmlich durch Zeitungswerbung in ihr abseits gelegenes Geschäftslokal gelockt; deshalb scheide die Möglichkeit aus, daß die auf diese Weise angelockte Kundschaft zu einem erheblichen Teil aus der nächsten Umgebung der nahe beieinander gelegenen Geschäfte der Parteien stammten; die Kundschaft der Beklagten stamme vielmehr mindestens aus dem gesamten Stadtgebiet von und zu einem Teil auch noch aus Nachbarbezirken innerhalb des Ruhrgebiets. Bei dieser Sachlage sei schon nicht zu erkennen, welche Umsätze die Beklagte auf Kosten gerade der Klägerin erzielt habe,' welchen Teil ihres Umsatzes die Beklagte auch bei lauterer Werbung ohnehin erzielt hätte, aber auch nicht, ob sie mit ihrer ¥verbung überhaupt solche Käuferkreise angesprochen habe, die sonst in einem Geschäft von der Art der Klägerin zu kaufen pflegen, und ob die angelockten Kunden andernfalls zu einem ähnlichen Kauf bereit gewesen wären;, die von der Klägerin verlangte Auskunft sei auch nicht geeignet, den notwendigen Aufschluß über die Käuferschichten und über die Preisgestaltung und Beschaffenheit der Waren zu geben* Vor allem könnten aus den Umsätzen der Beklagten Rückschlüsse auf einen der Klägerin entstandenen Schaden auch deshalb nicht gezogen werden, weil diese nicht bereit sei, ihre eigenen gestiegenen Umsätze anzugeben. Indessen blieb auch nach der Ausdehnung des Auskunftsanspruchs auf Wettbewerbsverletzungen ein erheblicher Unterschied in der Ausgestaltung des Anspruchs im Vergleich zu den Fällen der Verletzung absoluter gewerblicher Schutzrechte bestehen; an dieser Unterscheidung, welche die Revision nicht hinreichend beachtet, ist festzuhalten, weil sie sachlich begründet ist und insbesondere auch auf Wesens-Verschiedenheiten der jeweils verletzten Sehutzbereiche eruhto Der Inhaber eines gewerblichen Schutsrechts als einer ihm allein von der Rechtsordnung zugewiesenen Rechtsposition hat nach feststehender Rechtsprechung die Befugnis» bei Eingriffen in sein Recht Schadensersatz in Gestalt der Herausgabe des vom. Hierin liegt der Grund dafür, daß die dem Inhaber eines .derartigen Rechts zu erteilende Auskunft sich nicht darauf beschränkt, welche Verletzungshandlungen begangen sind, sich vielmehr auch auf den Umsatz erstreckt, den der Verletzer unter Eingriff in das fremde Recht erreicht hat; denn dieser Umsatz ist wiederum die unmittelbare Grundlage für die Berechnung des Verletzergewi/ms« Bei hettbewerbsverstößen liegt es dagegen im allgemeinen * anders; der vom Verletzer erzielte Umsatz entspricht nicht ohne weiteres der Umsatzeinbuße' auf seiten des verletzten Mitbewerbers und gibt im allgemeinen auch keinen zuverlässigen Maßstab für die Schätzung des Schadens des Verletzten ab; das gilt besonders, wenn zahlreiche Mitbewerber-als Ge-* schädigte in Betracht kommen und die Wettbewerbsverletzurg keine unmittelbare, mit einem Eingriff in ein- fremdes absolutes Recht vergleichbare Beziehung zu•einem bestimmten Mitbewerber hat« Sin Anspruch auf Herausgabe des Ver,Ätzergewinns .ist deshalb in der Rechtsprechung bei Wettbewerbs-verstößen bisher grundsätzlich nicht gewährt worden, ..Allerdings hat schon der I. Die Klägerin kann danach ihren Schaden nicht, wie sie es in Übereinstimmung mit dem Landgericht für richtig hält, in Gestalt einer ihrem Marktanteil im Boehuraer Baum entsprechenden Quote des von - Deshalb hat sich auch der AuskünfteanSpruch der Klägerin nur auf das ihm auch in sonstigen Fällen von*Wettbewerbsverstößen zugrunde liegende Ziel zu richten, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Grundlagen für eine Schadensschätzung nach §' 287 ZPO zu gewinnen, nicht aber, eine genaue Grundlage für die Schadensberechnung zu schaffen, Für die Sc^iadensschätzung genügt es nun aber regelmäßig, wenn dem Verletzten Einblick in Art und Umfang' der begangenen Wettbewerbsverstöße gewährt wird, die er von sich aus meistens nicht feststeilen kann. GRUR 1962, 382 - Konstruktionsbüro) - bei Wettbewerbsver-ietzungen den Auskunftsanspruch bisher nur hinsichtlich des Umfanges der Verletzunjshandlungen zugebilligt; das trifft ^uch für diejenigen Entscheidungen zu, in denen die Aus-kunftspflicht des Verletzers darauf erstreckt worden ist, dem Verletzten die Namen derjenigen Käufer mitzuteilen, denen gegenüber er die wettbewerbswidrige, insbesondere irreführende Behauptung aufgestellt hat, oder doch zu demindest dazu, Aufschluß Uber die gelieferten Mengen und die erzielten preise zu geben; denn auch insoweit handelte es sicÜ noch um Auskunft über den auf andere Weise nicht feststellbaren Umfang der Verletzungshandlungen (vgl* z<,B* RG GRUR 1939, 191, 195 - "Echt Kamelhaar"), Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Entscheidung BGH GRUR 1961? der Auskunft im einzelnen nach den durch freu und Glauben gebotenen Maßstäbon abzugrenzen sind (BGH GRUB 1958, 346, 348 -Stickmuster), es dabei auch auf die Art und Schwere der Rechtsverletzung ankommen kann« Es ist deshalb nicht .schlechthin auszuschlieföen, daß auch bei Wettb.ewerbsver~ au beurteilen sei, wenn zwischen den Streitteilen nicht ein so ausgesprochen enges und gespanntes Wettbewerbsver~ haltnis besteht, wie es-.'in dem der Zahnbürst en-EntScheidung zugrunde liegenden lall zutraf» Aber auch unter Berücksichtigung dieses-Gesichtspunkts kann das .Ergebnis der angefochtenen Entscheidung aus hechtsgründen nicht beanstandet werden, kenn das ausschlaggebende Gewicht kommt der hier zu verneinenden trage zu, ob Art und Umfang, der geforderten Auskunft in einem angemesenen und, sinnvollen Verhältnis zu dem Wert stehen, den sie für die Schätzung des geltend gemachten Schadens haben. Die Klägerin vermag den besonderen Wert der Auskunft über den Umsatz der, Beklagten nur damit zu begründen, daß sie ihren Schaden - wie bereits erörtert - in Gestalt einer anteiligen Quote des übernorma-len Umsatzes der Beklagten errechnen könne; das aber ist bei der gegebenen Art von Y*ettbewerbsverlet zungen aus Rechtsgründen nicht angängig. Danach bleibt nur noch zu fragen, ob die Umsatzentwicklung bei der Beklagten in sonstiger Weise einen Anhaltspunkt dafür geben kann, wel-cner Schaden der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Kalles'entstanden ist. seine geschäftliehen Verhältnisse zu gewähren (.RG MuW 1936, 251)» und die Auskunft darf umgekehrt nicht versagt werden, wo sie dem Verptlichteten zuzu demuten und für die Ermittlung des Schadens voraussichtlich von Butzen ist. 1 ieB^lich liegt ein Rechtsfehler auch nicht darin, daß das Berufungsgericht die unübersehbare Zahl von -Mitbewerbern in Betracht gezogen und sich aus all diesen Gründen gegen''d'ie abstrakte Methode der SchadensSchätzung gewandt hat, die, dem Landgericht und der Klägerin vorschwe.bt« Könnte, wie das Berufungsgericht aus im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen hier annimmt (BÜ 1$), aus der Uasatzentwicklung der Beklagten kein irgendwie brauchbarer Schluß auf eine Einbuße gerade der Klägerin gezogen werden, so liegt nach alledem kein Hechtsfehler darin, daß es die Beklagte von der Auskunft über die Entwicklung ihres Umsatzes in den von der Klägerin geführten Warenarten freistellt. Oktober' 1959 - Lungenautomatik)« Werden diese Gesichtspunkte beachtet, so kann entgegen der Auffassung der Revision auch keine Rede davon sein, daß die Versagung eines Anspruchs auf Auskunft über den vom Verletzer erzielten Umsatz diesem die fruchte der unlauteren Werbung sichere.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein BGB § 242 Dj UWG § 1 Zum Auskunftsanspruch des Verletzten bei Wettbewerbsverstößen, insbesondere zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Auskunft über den vom Verletzer erzielten Umsatz gefordert werden kann. - BGH, Ort. vo 27. November 1964 - Ib ZR 23/63 - OLG Hamm (.Westf.) LG Bochum Ib_ZE_23/63 Verkündet am 27„ November 1964 Zug* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma AflBBMMPiCG. , 4M KMBMtraße HK vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma Herbert A4ÜI GmbH., ebenda, diese vertreten durch den Kaufmann Herbert AflH, ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Birma Karl V^M jun., MP Bl Inhaber Kaufmann Karl VpBp, ebenda, fstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Krüger-Nisland, Pehle, Br* Sprenkmann, Br» Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 23 * November 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Hechts wegen 2 Die Klägerin handelt u9a. mit Kohle-, Gas- und Elektroherden, mit Kühlschränken, Waschautomaten, Waschmaschinen, Wäscheschleudern und sonstigen Haushaltsgeräten. Am 21• April 1961 eröffnete die Beklagte nicht weit von den Geschäftsräumen der Klägerin ein neues Badenlokal, in dem sie zunächst Haushaltsgeräte, wie Herde, Kühlschränke und Waschmaschinen, außerdem aber auch Hundfunk- und Fernsehgeräte verkaufte» In der Zeit vom 25* November 1961 bis Anfang Oktober 1962 war dieser Geschäftsbetrieb an die neu gegründete, inzwischen aber wieder gelöschte Birma Elektr-ohaus VflB GmbH. & Co. KG verpachtet; seitdem wird dort wieder unter der Firma der Beklagten der Verkauf von Elektrogeräten betrieben; außerdem ist ein ‘[Textil-Groß- und - Einzelhandel hinzu-genpmmen worden. Nach Eröffnung des Geschäfts am 21» April 1961 wurden die Werbung und das Geschäftsgebaren der Beklagten, die sich insbesondere als preisbrecherin und Verkämpferin gegen die Preisbindung hinzustellen suchte, das Ziel vieler Angriffe und Beanstandungen aus den Kreisen der Mitbewerber. Gegen die Beklagte wurden zahlreiche einstweilige Verfügungen erwirkt. Die Klägerin bezieht reich auf Wettbewerbsverstöße, die Gegenstand mehrerer derartiger Verfahren gewesen sind, und behauptet, die Beklagte habe ihr durch jene VerstöiBe Schaden zugefügt. Das Geschäft der Beklagten liege irf'einer stillen Seitenstraße, nur etwa 100 m von ihrem, der Klägerin, Ladengeschäft entfernt. frotz dieser wenig . günstigen Lage habe die Beklagte ihre Umsätze durch die beanstandete Werbung in kürzester Zeit vervielfacht; das sei auf Kosten der gesetzestreuen Mitbewerber geschehen* « rJ Zu einem wesentlichen Teil sei dieser Umeatzerfolg zu. Lasten der Klägerin gegangen, weil diese der dem Geschäft der Beklagten räumlich am nächsten gelegene Wettbewerber sei. Die Klägerin meint, für die•Schätzung des ihr zugefügten ■ Schadens könne die Umsatzentwicklung der Beklagten einen wichtigen Anhaltspunkt gehen. Sie hat deshalb mit der vorliegenden Klage beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über ihre in Btfi, GÄB#*straße W) erzielten Umsätze in Kohle-, Gas- und Elektroherden, Kühlschränken, Waschautomaten,. Waschmaschinen, Wäscheschleudern und sonstigen Haushaltsgeräten für die Zeit seit dem 21» April T961 zu^r^eilen, und zwar aufgegliedert nach den einzelnen- Sonaten; 2o festzustellen,, daß die Beklagte der Klägerin len entstandenen und noch entstehenden Schaden aus den Wettbewerbsverstößen, wie sie insbesondere Gegenstand der Verfahren' vox dem erkennenden Gericht 9 HO 23/61, 29/61, 30/61, 31/6V 34/61, 37/61, 39/61, 45/61, 46/61, 48/61, 54/61, 58/61, 62/61, 66/61, 73/61, 78/61, 83/&1,-86/61, 118/61, 121/61 waren, zu ersetzen. Jf: Die Beklagte hat Abweisung der Klage.beantragt und ge- ri?-.'*- " rügt, daß die Klägerin ihr Klagevorbringen-mit "der Bezugnahme auf die Akten der Eilverfahx’en, die von Dritten eingeleitet worden waren, nicht genügend substantiiert habe; sie sei vor allem nicht Urheberin aller in jenen Verfahren beanstandeten Handlungen gewesen; außerdem hätten sieh einige dieser Fälle nur auf ihren Handel mit Hundfunk- und Fernsehgeräten bezogen; insoweit aber habe sie mit der Klägerin nicht in Wettbewerb gestanden. .Außerdem sei der Klägerin kein Schaden entstanden, wie sich auch.daraus ergebe, daß sie selbst mit Hinweisen auf ihre steigenden Umsätze geworben habe. Die Klägerin müsse bei dieser Sachlage schon ihre eigenen Umsätze offenlegen, um einen Schaden darzutun; vorher habe sie keinesfalls einen Anspruch darauf, die Umsätze der Beklagten zu erfahren. las Landgericht hat unter Bezugnahme auf die im zweiten Klageantrag Gezeichneten Akten , der Klage stattgegeben.. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte das Verfahren des Landgerichts gerügt und ihren Antrag auf Abweisung der Klage wiederholt. Lie Klägerin hat im zweiten Kechtszuge den Inhalt der in Bezug genommenen Lilverfähren näher dargelegt. Las Berufungsgericht hat wegen des Beststellungsbegehrens das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten beider Kechtszuge, an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Revision beantragt die Klägerin. f r ihrem auf Auskunft gerichteten Klageantrag statt-zügeben, hilfsweise, das Berufungsurteil in diesem Umfange aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an ■ das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Lie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Las Berufungsgericht ist der Ansicht, das Laadgerichtsurteil enthalte keine ausreichenden, auf ordnungsmäßiger vei'fahrensrechtlicher Grundlage getroffenen Feststellungen zu dem Entstehungstatbestand der geltend gemachten Schadens-ers&tzpflicht der Beklagten. Auch bezeichne die Urteilsformel die als G-rundlage der Schadenersatzpflicht dienenden Wett-bewerbsverstöße nicht konkret; da die Fälle der aufgezählten Silverfahren darin außerdem nur "insbesondere" und somit als Beispielsfälle genannt seien, lasse das Urteil auch seine Tragweite offen. Ungeklärt sei ferner geblieben, in welchem Umfange die den Eilverfähren zugrunde liegenden Behauptungen von der Beklagten bestlitten seien. Biese und andere erhebliche Verfahreneiaängel nötigten zur Zurückver-Weisung nach § 539 ZPO, zu demal die notwendige Substantiierung auch im Berufungsrechtszuge nur teilweise nächgeholt worden sei. Andererseits habe die Peststeilungsklage nicht etwa '' ' schon jetzt als unbegründet abgewiesen werden denn die Möglichkeit, daß der Klägerin durch die behaupteten wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sei, könne bei dem gegenwärtigen Stande 'des Verfahrens nicht verneint werden* auch^u dieser Präge bedürfe es weiterer Feststellungen nach der Richtung,Yöb die Klägerin andernfalls ihren Umsatz noch meha^als geschehen hätte steigern können, und ob sich nicht auch Wettbewerbsverstöße anderer Bochumer Geschäftsleute auf ihren Umsatz nachteilig aus gewirkt haben können. . % Ben Auskunftsanspruch hält das Berufungsgericht dagegen . in jedem Palle für unbegründet. Dazu führt es aus, die Umsatz entwicklung der Beklagten ergebe keine Anhaltspunkte dafür-, ob und in welchem Maße diese Umsätze auf Kosten gerade der Klägerin gemacht worden seien* wie die Klägerin zutreffend selbst geltend mache, habe jdie Beklagte den großen Kunden-, ström vornehmlich durch Zeitungswerbung in ihr abseits gelegenes Geschäftslokal gelockt; deshalb scheide die Möglichkeit aus, daß die auf diese Weise angelockte Kundschaft zu einem erheblichen Teil aus der nächsten Umgebung der nahe beieinander gelegenen Geschäfte der Parteien stammten; die Kundschaft der Beklagten stamme vielmehr mindestens aus dem gesamten Stadtgebiet von und zu einem Teil auch noch aus Nachbarbezirken innerhalb des Ruhrgebiets. Bei dieser Sachlage sei schon nicht zu erkennen, welche Umsätze die Beklagte auf Kosten gerade der Klägerin erzielt habe,' welchen Teil ihres Umsatzes die Beklagte auch bei lauterer Werbung ohnehin erzielt hätte, aber auch nicht, ob sie mit ihrer ¥verbung überhaupt solche Käuferkreise angesprochen habe, die sonst in einem Geschäft von der Art der Klägerin zu kaufen pflegen, und ob die angelockten Kunden andernfalls zu einem ähnlichen Kauf bereit gewesen wären;, die von der Klägerin verlangte Auskunft sei auch nicht geeignet, den notwendigen Aufschluß über die Käuferschichten und über die Preisgestaltung und Beschaffenheit der Waren zu geben* Vor allem könnten aus den Umsätzen der Beklagten Rückschlüsse auf einen der Klägerin entstandenen Schaden auch deshalb nicht gezogen werden, weil diese nicht bereit sei, ihre eigenen gestiegenen Umsätze anzugeben. Schließlich eei noch zu berücksichtigen, daß neben der Klägerin eine in ihrer Zahl nicht zu übersehende Zahl weiterer Mitbewerber als geschädigt in Betracht ■ kamen, die gleichfalls Schadensersatzansprüche erheben könnten, ohne daß den FeststeHungen und Krgebniesen der verschiedenen möglichen Rechtssti’eitigkeiten bindende Wirkung für die übrigen Beteiligten zukomme * Die Revision macht zunächst geltend,.die Klägerin habe mit ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 1962 und mit der Bezugnahme auf die im zweiten He c ht s zuge bezelchnet en Akt en ihr Klagevorbringen in tatssachlicher Hinsicht genügend aufgegliedert ; danach seien eine anreißerische und marktschreierische 7 Werbung sowie Rabattverstößo der Beklagten dargetan und Schadens er sat zAnsprüche aus §§ 1 und 3 UWG-, aus dem Rabatt ge sei und aus §§ 823 , 826 BGB als gegeben anzusehen. Bie Abweisung des Auskunftsbegehrens, so meint die Revision v/eiter, bedeute praktisch, daß die Beklagte ungestört im Genuß der durch ihre Wettbewerbsverstöße auf Rosten ihrer Mitbewerber erlangten großen Vorteile bleiben könne; die Begründung des angefochtenen Urteils ermutige den Verletzer, seine gesetzwidrige. Werbung möglichst über einen großen Bezirk hin und so intensiv zu gestalten, daß die Kosten der gegen ihn erwirkten gerichtlichen Verbote und Bestrafungen mehr als gedeckt seien. Unter Verletzung der §§ ’V5%q. 286, 287 ZPO entscheide das Berufungsgericht über JCragQ$* dl-a erst bei der Schadensschätzung zu beantworten seien, und setze sich dabei zu Unrecht Uber die von der sachkundigen Kammer für Handelssachen getroffene Feststellung hinweg, wonach der der Klägerin entgangene Umsatz anhand der von der Beklagten erzielten Umsätze ermittelt ‘wiiMen könne; von die-sem sei nämlich zunächst derjenige Umsatz abzuziehen, den Geschäfte derselben Branche in gleicher G- e s e häf is läge im Ruhrgebiet erzielen; von diesem Mxfex%hzbe trag drücke derjenige feil den Schaden der Klägerin•-aüs,? der dem Anteil der Klägerin am Umsatz von Haushaltswaren der fraglichen Art im Bochumer Raum entspreche. Die Auskunft'Uber den Umsatz an einzelnen waren sei der Beklagten auch möglich. Ob die Auskunft zu dem Ziele führe, könne erst die Zukunft zeigen. Dem Berufungsgericht.ist im Ergebnis beizutreten. 8 Der Auskunftsanspruch des Verletzten gegen ‘den Verletzer ist im Bereich d-es gewerblichen Rechtsschutzes aus § 242 BGB hergeleitet worden. Ursprünglich hatte die Kechtspreehung des Reichsgerichts einen derartigen Anspruch nur bei Verletzung von Patent-, Gebrauchsmuster- oder Urheberrechten zugebilligt. Mit der Entscheidung RGZ 108, 1 ff dehnte sie ihn auf:'Warenzeichenverletzungen und schließlich seit der Entscheidung JW 1927» 1575 auch auf Wettbewerbsverstöße aus. Diese hinsichtlich des letzten Schrittes anfänglich bekämpfte Rechtsprechung ist inzwischen auch im'Schrifttum allgemein anerkannt und vom Bundesgerichtshof -fortgesetzt worden. Indessen blieb auch nach der Ausdehnung des Auskunftsanspruchs auf Wettbewerbsverletzungen ein erheblicher Unterschied in der Ausgestaltung des Anspruchs im Vergleich zu den Fällen der Verletzung absoluter gewerblicher Schutzrechte bestehen; an dieser Unterscheidung, welche die Revision nicht hinreichend beachtet, ist festzuhalten, weil sie sachlich begründet ist und insbesondere auch auf Wesens-Verschiedenheiten der jeweils verletzten Sehutzbereiche eruhto Der Inhaber eines gewerblichen Schutsrechts als einer ihm allein von der Rechtsordnung zugewiesenen Rechtsposition hat nach feststehender Rechtsprechung die Befugnis» bei Eingriffen in sein Recht Schadensersatz in Gestalt der Herausgabe des vom. Verletzer erzielten Gewinns zu fordern, ohne den Entgang eines eigenen Gewinns nach § 252 BGB nachweisen zu müssen (vgl„ zuletzt BGH2 34» 320 - Vitasulfal ^ für ^a-renzeichenverletzuhgen). Hierin liegt der Grund dafür, daß die dem Inhaber eines .derartigen Rechts zu erteilende Auskunft sich nicht darauf beschränkt, welche Verletzungshandlungen begangen sind, sich vielmehr auch auf den Umsatz erstreckt, den der Verletzer unter Eingriff in das fremde Recht erreicht hat; denn dieser Umsatz ist wiederum die unmittelbare Grundlage für die Berechnung des Verletzergewi/ms« Bei hettbewerbsverstößen liegt es dagegen im allgemeinen * anders; der vom Verletzer erzielte Umsatz entspricht nicht ohne weiteres der Umsatzeinbuße' auf seiten des verletzten Mitbewerbers und gibt im allgemeinen auch keinen zuverlässigen Maßstab für die Schätzung des Schadens des Verletzten ab; das gilt besonders, wenn zahlreiche Mitbewerber-als Ge-* schädigte in Betracht kommen und die Wettbewerbsverletzurg keine unmittelbare, mit einem Eingriff in ein- fremdes absolutes Recht vergleichbare Beziehung zu•einem bestimmten Mitbewerber hat« Sin Anspruch auf Herausgabe des Ver,Ätzergewinns .ist deshalb in der Rechtsprechung bei Wettbewerbs-verstößen bisher grundsätzlich nicht gewährt worden, ..Allerdings hat schon der I. Zivilsenat des iandesgerichts.hofs für einen lall der unbefugten Verwertung anv er traut er Vor- ■ lagen (§ 18 UY/Gr) anerkannt, daß in derartigen fallen nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann', daß dem Verletzten entsprechende Aufträge entgangen sind, .und er hat dieses Ergebnis mit dem bei solcher'Sachlage gegebenen Bedürfnis nach einer objektiven Schadehl¥erechnun^ begründet (BGH GEUB I960, 554, 556 - Handstrickver^ähfen; zustimmend Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Wärenzeichenrecht, Sh Auflo Einlo UWG Hdz« 253)* Fälle dieser Art sind aber dadurch gekennzeichnet, däß bei ihnen eine dem Eingriff in den Bestand eines fremden Hechts ähnliche Lage gegeben ist; daran fehlt es im Streitfall auch dann, wenn man das Klagevorbringen zugrunde legt. Die Klägerin kann danach ihren Schaden nicht, wie sie es in Übereinstimmung mit dem Landgericht für richtig hält, in Gestalt einer ihrem Marktanteil im Boehuraer Baum entsprechenden Quote des von - 10 der Beklagten erzielten Gewinns berechnen. Deshalb hat sich auch der AuskünfteanSpruch der Klägerin nur auf das ihm auch in sonstigen Fällen von*Wettbewerbsverstößen zugrunde liegende Ziel zu richten, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Grundlagen für eine Schadensschätzung nach §' 287 ZPO zu gewinnen, nicht aber, eine genaue Grundlage für die Schadensberechnung zu schaffen, Für die Sc^iadensschätzung genügt es nun aber regelmäßig, wenn dem Verletzten Einblick in Art und Umfang' der begangenen Wettbewerbsverstöße gewährt wird, die er von sich aus meistens nicht feststeilen kann. So hat auch die höchstriehterliche Rechtsprechung - sowohl in den von der Revision angeführxlna£ntöcnertungenn(HG JW 1927, 1575; MuW 1931, 276, 279; GRUR 1934, 192; MuW 1934, 465, 468; MuW 1939, 191, 195; GRUR 1940, 114, 116; BGH GRUR 1956, 276, 279 - BRP angemeldet.; GRUR 1961, 288 - Zahnbürsten; GRUR 1962, 382 - Konstruktionsbüro) - bei Wettbewerbsver-ietzungen den Auskunftsanspruch bisher nur hinsichtlich des Umfanges der Verletzunjshandlungen zugebilligt; das trifft ^uch für diejenigen Entscheidungen zu, in denen die Aus-kunftspflicht des Verletzers darauf erstreckt worden ist, dem Verletzten die Namen derjenigen Käufer mitzuteilen, denen gegenüber er die wettbewerbswidrige, insbesondere irreführende Behauptung aufgestellt hat, oder doch zu demindest dazu, Aufschluß Uber die gelieferten Mengen und die erzielten preise zu geben; denn auch insoweit handelte es sicÜ noch um Auskunft über den auf andere Weise nicht feststellbaren Umfang der Verletzungshandlungen (vgl* z<,B* RG GRUR 1939, 191, 195 - "Echt Kamelhaar"), Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Entscheidung BGH GRUR 1961? 288 ff nichts Gegenteiliges zu entnehmen; auch dort ist 11 vielmehr nur dem Begehren nach Auskunft darüber stattgegeben worden, wann', bei welcher Gelegenheit, in welchem Umfang und wem gegenüber die Verletzerin die beanstandete Aerbeoehauptung auf gestellt hatte; insoweit handelte es sich um Auskunft über Art und Umfang der Rechtsverletzungshandlung dagegen ist der darüber hinausgehende Anspruch auf eine -wie im Streitfall - nach Monaten geordnete Auskunft über die Entwicklung des Umsatzes mit der Begründung abgewiesen worden, daß eine so weitgehende Auskunft bisher in der Rechtsprechung bei Wettbewerbs-Verletzungen noch nicht zu-, gebilligt worden sei. In dem hier gegebenen Ralle einer anreißerischen, marktschreierischen, jeder besonderen Beziehung zu einem bestimmten betroffenen Mi tbewerb erteilt be h-renden \7erbung, sowie eines Rabattverstoßes kann nicht er'anderes gelten; wie das Berufungsgericht fest stellt, -sind diese Verstöße im wesentlichen durch ^bitungswerbung er- •issjrwi. - • • ’ folgt; wenn die Klägerin über deren Umfang im unklaren sein sollte, kommt ein Anspruch auf Auskunft über diesen Umfang, nicht 'aber der hier allein erhobene Anspruch auf Auskunft über den Umsatz der Beklagten in Betracht. • «&■’ Der Revision ist zuzugeben, daß, 'Art und Örafang - -,'y. -s-.a ■ ■«,. !■■■ der Auskunft im einzelnen nach den durch freu und Glauben gebotenen Maßstäbon abzugrenzen sind (BGH GRUB 1958, 346, 348 -Stickmuster), es dabei auch auf die Art und Schwere der Rechtsverletzung ankommen kann« Es ist deshalb nicht .schlechthin auszuschlieföen, daß auch bei Wettb.ewerbsver~ Stößen Eallgestaltungen denkbar sind, bei denen es dem Verletzer zuzu demuten ist, Auskunft über den von ihm erzielten Umsatz zu geben; dabei kann die krage der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung über den Umsatz insbesondere dann anders ! ! 12 o6p au beurteilen sei, wenn zwischen den Streitteilen nicht ein so ausgesprochen enges und gespanntes Wettbewerbsver~ haltnis besteht, wie es-.'in dem der Zahnbürst en-EntScheidung zugrunde liegenden lall zutraf» Aber auch unter Berücksichtigung dieses-Gesichtspunkts kann das .Ergebnis der angefochtenen Entscheidung aus hechtsgründen nicht beanstandet werden, kenn das ausschlaggebende Gewicht kommt der hier zu verneinenden trage zu, ob Art und Umfang, der geforderten Auskunft in einem angemesenen und, sinnvollen Verhältnis zu dem Wert stehen, den sie für die Schätzung des geltend gemachten Schadens haben. Die Klägerin vermag den besonderen Wert der Auskunft über den Umsatz der, Beklagten nur damit zu begründen, daß sie ihren Schaden - wie bereits erörtert - in Gestalt einer anteiligen Quote des übernorma-len Umsatzes der Beklagten errechnen könne; das aber ist bei der gegebenen Art von Y*ettbewerbsverlet zungen aus Rechtsgründen nicht angängig. Danach bleibt nur noch zu fragen, ob die Umsatzentwicklung bei der Beklagten in sonstiger Weise einen Anhaltspunkt dafür geben kann, wel-cner Schaden der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Kalles'entstanden ist. Diese Krage aber unterliegt, wie in der Rechtsprechung gleichfalls bereits ausgesprochen worden ist, weitgehend dem Ermessen des Tatricht ers (HG MuW 1939» 191» 195). Diesem Ermessen sind zwar Grenzen gesetzt; so darf die Auskunft nicht dazu dienen, daß der Verpflichtete ohne ein begründetes Bedürfnis des Berechtigten gezwungen ward, diesem Einblick in ■'frx. seine geschäftliehen Verhältnisse zu gewähren (.RG MuW 1936, 251)» und die Auskunft darf umgekehrt nicht versagt werden, wo sie dem Verptlichteten zuzu demuten und für die Ermittlung des Schadens voraussichtlich von Butzen ist. Diese Grenzen hat das Berufungsgericht aber mindestens im Ergebnis beachtet. So hat es eingehend geprüft, welche Bedeutung der 13 Einblick in die UmsatzentWicklung bei der Beklagten für die Berechnung des von der Klägerin geltend gemachten Schadens haben kann. Ohne Hechtsirrtum hat es dabei erhebliche Bedenken dagegen geäußert, daß die Umsatzentwicklung der Beklagte Rückschlüsse, auf eine entsprechende Umsatzeinbuße der Klägerin zulasse. Die räumliche Nahe des Geschäftslokals der Klägerin, die unter anderen Umständen die Annahme einer unmittelbaren Beziehung zwischen den Umsatzentwicklungen beider Parteien vielleicht nahelegen könnte, scheidet nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung . des Berufungsgerichts hier aus, weil die Verletzungshandlungen der Beklagten im wesentlichen in Zeitungs^rbungen bestanden haben und nichts mit einem Abziehen der räumlich Sj * • Jfc ■ orientierten Kundschaft zu tun haben. Es kommt* hini&ä* &äß - ■ '«* w die Beklagte ihr Geschäft erst kurz vor den behaupteten Verletzungshandlungen eröffnet hatte und daher aus einer steigenden Qmsatzentwieklung weniger"’als unter; anderen Umständen auf ihre Verursachung durch die beanst^deten .Werbemaßnahmen geschlossen werden könnte. Sei? 1 ieB^lich liegt ein Rechtsfehler auch nicht darin, daß das Berufungsgericht die unübersehbare Zahl von -Mitbewerbern in Betracht gezogen und sich aus all diesen Gründen gegen''d'ie abstrakte Methode der SchadensSchätzung gewandt hat, die, dem Landgericht und der Klägerin vorschwe.bt« Könnte, wie das Berufungsgericht aus im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen hier annimmt (BÜ 1$), aus der Uasatzentwicklung der Beklagten kein irgendwie brauchbarer Schluß auf eine Einbuße gerade der Klägerin gezogen werden, so liegt nach alledem kein Hechtsfehler darin, daß es die Beklagte von der Auskunft über die Entwicklung ihres Umsatzes in den von der Klägerin geführten Warenarten freistellt. Es ist vielmehr der Klägerin zuzu demuten, ihren Schaden konkret nachzuweisen und dazu darzulegen, daß ihr Umsatz und Gewinn hinter dem hfeh den getroffenen Anstalten zu erwartenden Umfang (§.252 BGB) zurückgeblieben sind, gegebenenfalls auch, daß sie die schädlichen Auswirkungen der behaupteten Wett-* bevverbsverletzungen nur durch erhöhte "Werbung habe aus-gleichen können, oder künftig weiterhin wettmachen müsse (§ 249 BGB; vglo BGH GRUB 1954, 457 - Irus/ürus; I ZR 1/58 vom 2. Oktober' 1959 - Lungenautomatik)« Werden diese Gesichtspunkte beachtet, so kann entgegen der Auffassung der Revision auch keine Rede davon sein, daß die Versagung eines Anspruchs auf Auskunft über den vom Verletzer erzielten Umsatz diesem die fruchte der unlauteren Werbung sichere. Lie Revision war nach alledem mit der Köst-enfolge aus § :97 ZPO zurückzuweisen» K rüger-Nieland Fehle Sprenkmann Mösl Alff