Hersteller von Magnetton-bändern sind gehalten, in ihrer Werbung für ihre Tonbänder darauf hinzuweisen, daß bei einer Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaft für musikhlische Aufführungs- und mechanische Yervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW 1960, 771 - GROT I960, 340). die von ihr hergestellten Magnettonbänder bei Werbungen anzupreisen, ohne dabei in deutlich lesbarer und verständlicher form und an sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, daß eine Benutzung der fonbänder in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme von Werken aus dem Repertoire der Klägerin deren Einwilligung bedarf.Der Beklagten bleibt freigestellt, zusätzlich darauf hinzuweisen, daß es bei Verwendung von sog« GEMA-freien Tonbandgeräten einer Einwilligung der Klägerin nicht bedarf.Die weitergehende Klage wird abgewiesen. "Bei der Aufnahme von Literatur und Musik sind die hieran etwa bestehenden Rechte (Urheber-, Leistungsschutzrcchtc usw.) zu beachten«, Erforderlichenfalls ist die Einwilligung der Berechtigten oder ihrer Vertreter, z.B. Bühnenverlage, Verleger, GEMA, Schallplattenhersteller usw., ein-zuholen." 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die von ihr hergestellten Magnettonbänder bei Werbungen anzupreisen, ohne dabei in deutlich lesbarer und verständlicher Porta und an sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, daß eine Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und in West-Berlin zur Aufnahme von Werken aus dem Repertoire der Klägerin deren Einwilligung bedarf.2. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verwendung der von der Beklagten hergestellten Tonbänder zur Aufnahme von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die zu dem von der Klägerin verwalteten Repertoire gehören, in die der Klägerin von den Werkurhebern übertragenen ausschließlichen mechanischen Vcrvielfältigungsrcchte auch dann eingreift, wenn die Aufnahme nur zu dem persönlichen Gebrauch und ohne Gev/innabsicht vorgenommen v/ird. Der erkennende Senat hält deshalb an der Auffassung fest, daß noch geltendem Recht auch solche (Tonbandaufnahmen von 7/erken aus dem von der Klägerin verwalteten Musikrepertoire einer Erlaubnis der Klägerin bedürfen, die nur für den persönlichen Gebrauch und ohne Gewinnabsicht hergestellt worden sind. Es sei ferner allgemein bekannt, daß ein großer Teil der Käufer die Tonbänder auch zu diesem Zweck verwende und sich nicht damit begnüge, nur Sprachlaute oder Geräusche aufzunehmen. ?. Auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsge-richts ist rechtlich bedenkenfrei, wonach die Iauoik, die auf Tonband auf genommen wird, im Regelfall urheberrechtlich geschützt ist und zu dem von der Klägerin verwalteten Musikbestand gehört* Insoweit werden gleichfalls Angriffe von der Revision nicht erhoben. 4. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß bislang nur ca* 3 000 Personen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die zur Aufnahme der fraglichen Musikwerke auf Tonband erforderliche Einwilligung der Klägerin gegen Zahlung einer PauschalvergUtung von 10,— BM jährlich zu erwerben, obwohl in der Bundesrepublik und in Berlin (West) nach der Schätzung der Beklagten 0,5 Millionen, nach der Schätzung der Klägerin sogar 1,5 Millionen Personen zur Aufnahme von Musik geeignete und vorgesehene Tonbandgeräte besitzen. Biese Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin werde durch die Beklagte in adäquat ursächlicher Weise nahegelegt und begünotigt, indem sie die für die’rechts verletzenden Musikaufnahmen unentbehrlichen Tonbänder an die Verletzer vertreibe, ohne bei dem Vertrieb und allen den Vertrieb vorbereitenden We r b eraa ßnahm en darauf hinzuweisen, daß für Musikaufnahmen die Einwilligung der Klägerin erforderlich sei« Da die Beklagte die Auffassung vertrete, auch künftig Berechtigt zu sein, ohne den sog« GEMA-Hinv/eis für ihre Tonbandgeräte zu werben, seien auch weitere Beeinträchtigungen zu besorgen« Dies rechtfertige das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Die Beklagte sei in gleicher Weise wie die Tonbandgerätehersteller aus den in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dargelegten Gründen als mittelbarer Störer im Sinn von § 1004 BGB anzusehen, weil sie die Vorrichtungen liefere, deren Verwendung durch die Tonbandgerät ebeoitzer zu dem unmittelbaren Eingriff in die Rechte der Klägerin führe« Mai 1955 (BGHZ 17, 266 ff) ergebe sich dagegen, daß die damals verklagte Geräteher-otellerin ihr Gerät auf die Verwendungsmöglichkeit zu dem Überspielen von Rundfunksendungen sowie Schallplatten auf Tonband durch die beiden Tasten "Radio" und "Platte" besonders abgestimmt habe* Hieran fehle es bei den von der Beklagten vertriebenen Tonbändern, die in keiner Weise auf die Aufnahme von Musik zugeschnitten seien. Die von der Revision hervorgehobenen Unterschiede zwischen einem Tonbandgerät und einem Magnettonband rechtfertigen keine abweichende Beurteilung hinsichtlich der hier allein strittigen Aufklärungspflicht über die Rechte der Klägerin, die bei der Festlegung urheberrechtlich geschützter Musik auf Tonband zu beachten sind. Ob die von der Klägerin verlangte Aufklärung über die Rechtslage bei Aufnahme urheberrechtlich geschützter Y/erke in der Y/erbung der Beklagten für ihre Tonbänder verlangt werden kann, hängt somit allein davon ab, ob die Beklagte zur Gefährdung dieser Rechte durch den Vertrieb ihrer Tonbänder in rechtlich erheblicher Y/eise beiträgt und ob ihr zugemutet v/erden kann, der Gefahr einer rechtsverletzenden Benutzung ihrer Tonbänder in der Hand der Br-v/erber durch den fraglichen GEMA-Hinweis im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken. Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Eignung der Tonbänder für Musikaufnahmen allgemein bekannt; zudem weist die Klägerin in ihrer Werbung auf diese Verwendungsmöglichkeit ihrer Tonbänder ausdrücklich hin, Y/er aber eine solche Gefahrenlage in bezug auf fremde Hechte schafft9 ist im Kähmen des Zumutbaren verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von Rechtsverletzungen so weitgehend wie möglich auszuschließen. Bei der Frage nun, ob es der Beklagten zuzu demuten ist, den verlangten GEMA-Hinweis in ihrer Werbung zu bringen, kann nicht entscheidend berücksichtigt v/orden, ob ein solcher Hinweis etwa den Absatz der Tonbänder der Beklagten erschweren würde# Sollte dies der Fall sein, könnte dies gerade als ein Anzeichen für die Notwendigkeit und Y/irkoamkeit einer Aufklärung der Kaufinteressenten über die Rechtslage bei Aufnahme geschützter Musikwerke gewertet werden. Von Bedeutung kann hiernach nur sein, ob etwa durch die fragliche Aufklärung über die Rechte der Klägerin, die bei Benutzung des Tonbandes zu Musikaufnahmen zu beachten sind, der Werbeaufwand der Beklagten über Gebühr belastet oder die Werbewirkung ihres V/crbematerials aus optischen Gründen in unangemessener Weise beeinträchtigt wird. Die Beklagte wendet sich vielmehr gegen eine Verpflichtung, bereits in ihrer Werbung namentlich auf die Klägerin als Verwalterin der Urheberrechte der Komponisten hinzuweisen, im wesentlichen nur mit der Begründung, daß insoweit ein allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit der Beachtung etwa bestehender Rechte (Urheber-, Leistungsschutzrechte usw.) bei der Aufnahme von Werken der Literatur und Tonkunst genüge, zu demal sie in dem ihren Tonbändern beigefügten Merkblatt ausdrücklich die Klägerin als eine der Berechtigten anführe. klagten vertretenen Standpunkt hat das Berufungsgericht entgegengehalten, der in der Werbung der Beklagten gebrachte allgemeine Hinweis reiche deshalb nicht aus, der Werbung der Beklagten ihren die Rechte der Klägerin beeinträchtigenden Charakter zu nehmen, v/eil ein Kauf Interessent, der nicht zufällig mit dem Urheberrecht vertraut sei, hieraus nicht entnehmen könne, wie er sich zu verhalten und an wen er sich zu wenden habe. b) Dio Revision vertritt weiterhin die Auffassung, der allgemeine Hinweis auf die Urheberrechtslage in ihrer Y/erbung müsse deshalb genügen, weil eine rechtcverletzende Benutzung des Tonbandes nur für solche Personen in Betracht komme, die über ein geeignetes Tonbandgerät verfügten. Diese Ausführungen und die aus ihnen gezogene Folgerung, daß die Beklagte gehalten sei, auch in ihrer Werbung für Tonbänder den sog. Da einzelne Gerätehersteller die Rechte der Klägerin gegen Zahlung eines Pauschalbetrags vom Her-stellorpreis abgelöst haben und deshalb nicht verpflichtet sind, den GEMA-Hinv/eis zu bringen, könnte zudem das Pehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Rechte der Klägerin in der Werbung der Beklagten zu der irrigen Annahme verleiten, auch die Beklagte habe die Rechte der Klägerin abgelöst und ihre Tonbänder könnten deshalb "GEMA-frei” für Jfusikauf nahmen verv/endet werden, ein Irrtum, der bei Laien durch den allgemeinen Hinweis auf die Notv/endigkeit, etwaige Urheber- und Leistungs-4 ochutzrechte zu beachten, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wird. Bei dieser Sachlage können die Angriffe der Revision, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richten, wonach der sog* GEMA-Hinv/eis in der Werbung der Beklagten nur dann nicht verlangt werden könne, wenn die fraglichen Rechte der Klägerin nicht nur bekannt, sondern auch in das "Rcchtsbewußtsein” der Allgemeinheit eingedrungen seien, auf sich beruhen* Denn diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht entscheidungserheblich, weil bereits die wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts die Folgerung tragen, daß jedenfalls bei den gegenwärtig gegebenen Verhältnissen der GEMA-Hinweis in der Werbung der Beklagten notwendig und zu demutbar erscheint, um die Gefahr von Beeinträchtigungen der c) Die Revision macht weiterhin geltend, der strittige GEMA-Hinv/eis könne nur dann von der Beklagten gefordert werden, wenn anzunehmen sei, daß durch den Hinweis der Eintritt des schädigenden Ereignisses mit Sicherheit vereitelt werde. Bür die Präge dagegen, ob der Hersteller von Erzeugnissen, bei denen die naheliegende Besorgnis besteht, daß sie in den Händen des Käufers in einer die Rechte Dritter verletzenden Weise benutzt werden, gehalten ist, die Empfänger dieser Erzeugnisse auf diese Hechte ausdrücklich hinzu«* weisen, ist allein entscheidend, ob dieser Hinweis nach der Bebenserfahrung mit dazu beitragen kann# die fragliche Hechtsgefährdung zu mindern und eine solche Aufklärung über eine Rechtslage, die nicht allgemein bekannt ist und auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz abgelesen werden kann, geboten und auch zu demutbar erscheint. Das Argument der Revision, bei unbeschriebenem Papier oder unbelichteten Filmen, die dem nichtmagnetisierten Tonband als "neutrales” Material gleichzustellen seien, werde ein Iiinv/eis auf die Beachtung von Urheberrechten bei ihrer Benutzung auch nicht für erforderlich erachtet, geht schon deshalb fehl, weil Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch mit Hilfe von Papier oder Filmen gemäß § 1$ Abs. 2 LitUrhG bzw. GEMA-freie Tonbandgeräte auf dem Markt sind, die Benutzung der Tonbänder der Beklagten zur Aufnahme von Musik aus dem Repertoire der Klägerin mit Hilfe dieser Geräte somit keiner weiteren Einwilligung der Klägerin bedarf.Zwar ist der Marktanteil dieser sog. nehmen, daß der Besitzer eines solchen Gerätes durch den verlangten uneingeschränkten GEMA-Hinweis in der Werbung der Beklagten in der Regel nicht zu dem Irrtum verleitet wird, die fraglichen Rechte der Klägerin seien auch zu beachten, wenn die Tonbänder der Beklagten für ein Gerät verv/endet werden, bei dem der Geräteherstellor die Rechte der Klägerin bereits abgelöst hat« Gleichwohl kann ein berechtigtes Interesse der Beklagten, von dem verlangten Hinweis auf die Rechte der Klägerin die sog« GEMA-freien Geräte ausdrücklich euszunebmen, nicht ohne weiteres verneint werden« Dies wird bei der bisherigen Fassung des Unterlassungsgebots nicht berücksichtigt« Da andererseits eine etwaige Verpflichtung der Beklagten, die durch ihre Werbung angesprochenen Verkehrskreise auch insov/eit über die Rechtslage aufzuklären, nicht Gegenstand des Klagbegehrens bildet und eine solche Aufklärungspflicht unter Umständen von der Beklagten nicht als eine Erl eicht erung ihrer Hinv/eispf licht, sondern als oine zusätzliche Belastung ihrer Werbung gewertet werden kann, war - um dem möglichen Interessenwiderstreit. Auokunftserteilung für begründet erachtet hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Das Berufungsgericht folgert ein Verschulden der Beklagten iw wesentlichen daraus, daß ihr die Urteile des Bundesgerichtshofs zur privaten Tonbandaufnahme vom 18« Hai 1955 (BGHZ 17, 266) und 22« Januar I960 (NJ\7 i960, 771 ff » GRUR i960, 340) bekannt gewesen seien und sie sich bis September I960 nach ihnen gerichtet habe. Aus den an- * geführten Urteilen des Bundesgerichtshofs war für die Beklagte nicht eindeutig zu entnehmen, daß von ihr auch ein namentlicher Hinv/eis auf die Rechte der Klägerin in ihrer Werbung verlangt werden könne. bei dem Vertrieb ihrer auf Musikaufnahmen nicht durch besondere Einrichtungen zugeschnittenen 'fonbänder ihrer Aufklärungspflicht durch einen allgemein gehaltenen Hinweis auf die bei privaten Tonbandaufnahmen zu beachtenden Hechte zu genügen, zu demal wenn dem Tonband selbst beim Verkauf ein Merkblatt mit einem namentlichen Hinv/eis auf die Klägerin als einer der in Betracht kommenden Rechts-trägerinnen beigefügt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte in ihrer Werbung erst zu dem von der Klägerin beanstandeten allgemeinen Hinv/eis auf die Rechtslage übergegangen ist, nachdem am 31. Es ist der Beklagten bei dieser Sachlage zugute zu halten, daß sie Zweifel haben konnte, ob ein namentlicher Hinweis nur auf die Klägerin nicht zu Irreführungen zu dem Wachteil anderer Berechtigten führen könnte. Damit erübrigt sich eine Erörterung der Angriffo der Revision, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Beklagte habe durch Unterlassung des GEMA-Hinv/eiseo in ihrer Werbung einen Schaden dor Klägerin adäquat verursacht*
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2546 001 LitUrhG §§11, 15, 36; BGB § 1004 Hersteller von Magnetton-bändern sind gehalten, in ihrer Werbung für ihre Tonbänder darauf hinzuweisen, daß bei einer Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaft für musikhlische Aufführungs- und mechanische Yervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW 1960, 771 - GROT I960, 340). BGH, Hrt. v. 12. Juni 1963 - Ib OT 23/62 Ksmmergericht Berlin LG Berlin Ib ZR 23/62 Verkündet am 12. Juni 1963 Zug, Juotizangestellter ala Urkundebeamter der Geschärtssteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der AAktiengesellschaft, vortreten durch die Vor otandomitgl ieder Br. Gueta^Sch^® und Br. Gustav Ahj|M, B|HB» Beklagten und Hevisionsklägerin, - ProzeßbevollmUchtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die GEMA , Gesellschaft für musikalische Auf-führungo- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Br. h.c Erich ScflBP, Straße #-• Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. v/ilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle und Br. Mösl für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden die Urteile der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. April 1961 und des 3* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. November 1961 teilweise aufgehoben und, wie folgt, geändert: r Dio Beklagte wird vorurteilt, os bei Vermeidung einer vom Gericht für joden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftotrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen. die von ihr hergestellten Magnettonbänder bei Werbungen anzupreisen, ohne dabei in deutlich lesbarer und verständlicher form und an sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, daß eine Benutzung der fonbänder in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme von Werken aus dem Repertoire der Klägerin deren Einwilligung bedarf. Der Beklagten bleibt freigestellt, zusätzlich darauf hinzuweisen, daß es bei Verwendung von sog« GEMA-freien Tonbandgeräten einer Einwilligung der Klägerin nicht bedarf. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden 1/3 der Klägerin, 2/3 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen J Tatbestand Die Klägerin nimmt in der Bundesrepublik und in Berlin (West) die musikalischen Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte inund ausländischer Komponisten wahr, und zwar aufgrund von Verträgen, die sie mit den Komponisten, mit deren Verlegern oder mit ausländischen Gesellschaften zur Verwertung solcher Rechte geschlossen hat. Die Beklagte stellt Magnettonbänder her, die zur Aufnahme und Wiedergabe akustischer Vorgänge mittels Tonbandgerätes dienen* Sie weist in ihrer Werbung meistens darauf hin, daß die Magnettonbänder auch für die'Aufnahme und Wiedergabe von Musik geeignet seien* Die Beklagte hat seit längerer Seit jedem Tonband ein Merkblatt "Wissenswertes über AflP~Magneton-Bänder” mit folgendem Hinweis beigelegt: "Die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke der Literatur und Musik ist nur mit einer Einwilligung der Urheber bzw* deren Interessenvertretungen und der sonstigen Berechtigten, z.B, Bühnenverlage, Verleger, GEMA, Hersteller von Schallplatten usw. gestattet*" Gleichlautende Hinweise bringt die Beklagte auch in ihrer "Kleinen A®fc-Magneton-Fibel" und in ihrer "Al^-Magncton-Illustrierten". Eine andere Form des Hinweises lautet: "Bei der Aufnahme von Literatur und Musik sind die hieran etwa bestehenden Rechte (Urheber-, Leistungsschutzrcchtc usw.) zu beachten«, Erforderlichenfalls ist die Einwilligung der Berechtigten oder ihrer Vertreter, z.B. Bühnenverlage, Verleger, GEMA, Schallplattenhersteller usw., ein-zuholen." Ihre Y/crbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften versah die Beklagte zunächst mit gleichlautenden Hinweisen«, Seit September I960 bringt sie den Hinweis in ihren Werbeanzeigen jedoch nur noch in folgender Porm: "Bei der Aufnahme von Literatur und Musik sind die hieran etwa bestehenden - oder: sind hieran bestehende - Rechte (Urheber Leistungsschutzrechte usw.) zu beachten«, Auf die Notwendigkeit, bei der Aufnahme von Musik auf Tonband die Rechte der Urheber und deren Interes oonvertretungen, z.B« der GEMA, zu beachten, wird auch’ in der Werbung der Tonbandgeräts-Hersteller hingcwicocn« In Zeitungen und Zeitschriften ist Uber die seit Jahren schwebenden Streitigkeiten um die Tonbandaufnahme urheberrechtlich geschützter Musik und die hierbei auftauchenden Rechtsfragen mehrfach berichtet worden. Sechs der insgesamt etwa dreißig Tonbandgeräts-Hersteller haben mit der Klägerin Pauschalverträge geschlossen, wonach gegen Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes vom Hor3tollcrprois der Tonbandgeräte an die Klägerin diese Geräte zur Aufnahme von Werken aus dem Repertoire der Klägerin benutzt werden dürfen, ohne dsß der private Benutzer seinerseits eine Erlaubnis der Klägerin einzuholcn hätte* Zwei weitere Tonbandge-rätc-Hcrotoller - und AEG - haben bis Ende 1955 ebenfalls sog. GEMA-freie Geräte herausgebracht . Die Klägerin hat in der Tagespresse die Besitzer von Tonbandgeräten - nach Schätzung der Klägerin 1,5 Millionen, nach Schätzung der Beklagten 0,5 Millionen - wiederholt aufgefordert, gegen Zahlung einer jährlichen Pauschalvergütung von 10,— DM ihre Einwilligung zu Tonbandaufnahmen der ihr geschützten Musik einzuholen. Dieser Aufforderung sind nur ca. dreitausend Tonbandgeräte-Besitzer nachgekommen. Die Klägerin hat beantragt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die von ihr hergestellten Magnettonbänder bei Werbungen anzupreisen, ohne dabei in deutlich lesbarer und verständlicher Porta und an sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, daß eine Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und in West-Berlin zur Aufnahme von Werken aus dem Repertoire der Klägerin deren Einwilligung bedarf. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, in welchen Zeitungen oder Zeitschriften die Beklagte seit dom 1. Pebruar 1958 Werbeanzeigen veröffentlichen ließ, die keinen oder keinen ausdrücklichen Hinweis darauf ent)i<3Ltcn, daß die Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und in West-Berlin zur Aufnahme von Werken aus dom Repertoire der Klägerin deren Einwilligung bedarf. 3. Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gemäß Ziffer 2) zu benennenden Veröffentlichungen entstanden ist oder entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen. Bas Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt. Bie Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage v/ei tor. Bio Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. 1. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verwendung der von der Beklagten hergestellten Tonbänder zur Aufnahme von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die zu dem von der Klägerin verwalteten Repertoire gehören, in die der Klägerin von den Werkurhebern übertragenen ausschließlichen mechanischen Vcrvielfältigungsrcchte auch dann eingreift, wenn die Aufnahme nur zu dem persönlichen Gebrauch und ohne Gev/innabsicht vorgenommen v/ird. Bieaer Rechtsstandpunkt steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266; BGH NJW I960, 771 « GRUR I960, 340). Heue rechtliche Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen könnten, sind von der Revision nicht vorgebracht worden. Die Revision verweist insov/eit lediglich auf die letzte Fassung des Regiorungsentwurfes zur Änderung des Urhebergecetzes. Der Umstand indessen, daß eine beabsichtigte gesetzliche Neuregelung von der Gesetzesauslegung abweichen könnte, die in der Rechtsprechung fUr das geltende Recht vertreten wird, kann eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht rechtfertigen. Der erkennende Senat hält deshalb an der Auffassung fest, daß noch geltendem Recht auch solche (Tonbandaufnahmen von 7/erken aus dem von der Klägerin verwalteten Musikrepertoire einer Erlaubnis der Klägerin bedürfen, die nur für den persönlichen Gebrauch und ohne Gewinnabsicht hergestellt worden sind. 2. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die (Tonbänder, die die Beklagte herstellt und vertreibt, geeignet und dazu bestimmt sind, mit Hilfe eines Tonbandgerätes Musik aufzunehmen und beliebig oft hörbar zu machen. Es könnten nicht nur sog. lebende Musikaufführungen (Hausmusik, Konzerte usw.) auf den Tonbändern festgehalten werden, sondern auch Rundfunksendungen und Schallplattenaufnahmen auf die Tonbänder «überspielt"werden. Dies sei allgemein bekannt. Die Beklagte weise in ihrer Werbung auch ausdrücklich darauf hin. Es sei ferner allgemein bekannt, daß ein großer Teil der Käufer die Tonbänder auch zu diesem Zweck verwende und sich nicht damit begnüge, nur Sprachlaute oder Geräusche aufzunehmen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden PestStellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden* Sic werden auch von der Revision nicht angegriffen* ?. Auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsge-richts ist rechtlich bedenkenfrei, wonach die Iauoik, die auf Tonband auf genommen wird, im Regelfall urheberrechtlich geschützt ist und zu dem von der Klägerin verwalteten Musikbestand gehört* Insoweit werden gleichfalls Angriffe von der Revision nicht erhoben. 4. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß bislang nur ca* 3 000 Personen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die zur Aufnahme der fraglichen Musikwerke auf Tonband erforderliche Einwilligung der Klägerin gegen Zahlung einer PauschalvergUtung von 10,— BM jährlich zu erwerben, obwohl in der Bundesrepublik und in Berlin (West) nach der Schätzung der Beklagten 0,5 Millionen, nach der Schätzung der Klägerin sogar 1,5 Millionen Personen zur Aufnahme von Musik geeignete und vorgesehene Tonbandgeräte besitzen. Hieraus, folgert das Berufungsgericht, es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß die Mehrzahl der Tonbandgerätebesitzer laufend die Rechte der Klägerin verletze. Biese Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin werde durch die Beklagte in adäquat ursächlicher Weise nahegelegt und begünotigt, indem sie die für die’rechts verletzenden Musikaufnahmen unentbehrlichen Tonbänder an die Verletzer vertreibe, ohne bei dem Vertrieb und allen den Vertrieb vorbereitenden We r b eraa ßnahm en darauf hinzuweisen, daß für Musikaufnahmen die Einwilligung der Klägerin erforderlich sei« Da die Beklagte die Auffassung vertrete, auch künftig Berechtigt zu sein, ohne den sog« GEMA-Hinv/eis für ihre Tonbandgeräte zu werben, seien auch weitere Beeinträchtigungen zu besorgen« Dies rechtfertige das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Die Beklagte sei in gleicher Weise wie die Tonbandgerätehersteller aus den in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dargelegten Gründen als mittelbarer Störer im Sinn von § 1004 BGB anzusehen, weil sie die Vorrichtungen liefere, deren Verwendung durch die Tonbandgerät ebeoitzer zu dem unmittelbaren Eingriff in die Rechte der Klägerin führe« % 5« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet« a) Die Revision bemängelt in erster Linie, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer gleichen Aufklärungspflicht der.Hersteller von Tonbändern hinsichtlich der Rechte der Klägerin ausgegangen, wie sie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil über die private Tonbandaufnahme für die. Gerätehersteller anerkannt habe. Hierbei habe das Berufungsgericht grundlegende Unterschiede unbeachtet gelassen. Ein solcher Unterschied bestehe einmal darin, daß die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Magnettonbänder in gleicher Weise wie beispielsweise ein unbelichteter Vilm oder unbe- — 10 — schriebenes Papier völlig "neutral” ausgestaltet seien* Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266 ff) ergebe sich dagegen, daß die damals verklagte Geräteher-otellerin ihr Gerät auf die Verwendungsmöglichkeit zu dem Überspielen von Rundfunksendungen sowie Schallplatten auf Tonband durch die beiden Tasten "Radio" und "Platte" besonders abgestimmt habe* Hieran fehle es bei den von der Beklagten vertriebenen Tonbändern, die in keiner Weise auf die Aufnahme von Musik zugeschnitten seien. Abgesehen hiervon seien die Tonbänder, die verschieden stark magnetisiert werden könnten, überhaupt nur unter Verwendung eines entsprechend ausgestalteten Tonbandgerätes geeignet, Musikv/iedergaben festzuhalten. Biese Angriffe können keinen Erfolg haben. Die von der Revision hervorgehobenen Unterschiede zwischen einem Tonbandgerät und einem Magnettonband rechtfertigen keine abweichende Beurteilung hinsichtlich der hier allein strittigen Aufklärungspflicht über die Rechte der Klägerin, die bei der Festlegung urheberrechtlich geschützter Musik auf Tonband zu beachten sind. Es ist zwar richtig, daß die von der Beklagten vertriebenen Tonbänder ihrer technischen Eigenart nach nicht auf Musikaufnahmen besonders abgestimmt sind. Bern könnte aber rechtliche Bedeutung nur zukommen, falls die Klägerin schlechthin Unterlassung des Vertriebes dieser Tonbänder begehrte. Dagegen wird durch den strittigen GEMA-Hinweis, der allein Gegenstand der vorlie- 11 3 / % genden Klage bildet, die Verwendung dieser fonbänder für Tonaufnahmen, durch die nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen wird - also bei einer sog* neutralen Benutzung - nicht berührt. Ob die von der Klägerin verlangte Aufklärung über die Rechtslage bei Aufnahme urheberrechtlich geschützter Y/erke in der Y/erbung der Beklagten für ihre Tonbänder verlangt werden kann, hängt somit allein davon ab, ob die Beklagte zur Gefährdung dieser Rechte durch den Vertrieb ihrer Tonbänder in rechtlich erheblicher Y/eise beiträgt und ob ihr zugemutet v/erden kann, der Gefahr einer rechtsverletzenden Benutzung ihrer Tonbänder in der Hand der Br-v/erber durch den fraglichen GEMA-Hinweis im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken. * Dies ist von beiden Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Der Erwerb des Tonbandes stellt neben dem Erwerb des Aufnahmegeräts eine selbständige Gefahrenquelle für die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin durch unerlaubte Musikaufnahmen dar. Der Besitz eines Tonbandes ist unerläßliche Voraussetzung für die fraglichen Urheberrechtsverletzungen. Die Tonbänder stellen die Vorrichtungen dar, auf denen die unerlaubte Vervielfältigung von Urheber-gut festgehalten wird. Sie eröffnen damit, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, über den ersten unerlaubten Vervielfältigungsvorgang hinaus schwer kontrollierbare Möglichkeiten zur weiterer* Vervielfältigung oder gar zur gewerblich ^"jfutzung der widerrechtlich festgehaltenen v*>^lkaufführungen. Die Gefährdung der Rechte der Klägerin, die von dem Tonband ausgeht, ist deshalb nicht geringer zu veranschlagen als die durch den Vertrieb von Tonbandgeräten heraufbeschworenc^Beeinträchtigungs-gefahr. Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Eignung der Tonbänder für Musikaufnahmen allgemein bekannt; zudem weist die Klägerin in ihrer Werbung auf diese Verwendungsmöglichkeit ihrer Tonbänder ausdrücklich hin, Y/er aber eine solche Gefahrenlage in bezug auf fremde Hechte schafft9 ist im Kähmen des Zumutbaren verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von Rechtsverletzungen so weitgehend wie möglich auszuschließen. Bei der Frage nun, ob es der Beklagten zuzu demuten ist, den verlangten GEMA-Hinweis in ihrer Werbung zu bringen, kann nicht entscheidend berücksichtigt v/orden, ob ein solcher Hinweis etwa den Absatz der Tonbänder der Beklagten erschweren würde# Sollte dies der Fall sein, könnte dies gerade als ein Anzeichen für die Notwendigkeit und Y/irkoamkeit einer Aufklärung der Kaufinteressenten über die Rechtslage bei Aufnahme geschützter Musikwerke gewertet werden. Denn anderweite Verwendungsmöglichkeiten des Tonbandes werden, wie bereits hervorgehoben wurde, durch den strittigen GEMA-Hinweis nicht betroffen, so daß ein Interessent, der nur eine die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigende Benutzung des Tonbandes beabsichtigt, durch den Hinweis auf die Rechte der Klägerin kaum von dem Erwerb eines Tonbandes abgehalten werden dürfte. Auf eine absatzhindernde Wirkung des fraglichen Hinweises stellt demgemäß auch die Revision nicht ab. Von Bedeutung kann hiernach nur sein, ob etwa durch die fragliche Aufklärung über die Rechte der Klägerin, die bei Benutzung des Tonbandes zu Musikaufnahmen zu beachten sind, der Werbeaufwand der Beklagten über Gebühr belastet oder die Werbewirkung ihres V/crbematerials aus optischen Gründen in unangemessener Weise beeinträchtigt wird. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dies verneint hat, lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der mit der Klage begehrte Hinweis, der nur eine geringfügige Abänderung des allgemein gehaltenen Hinv/eistcxtes erfordert, den % die Klägerin seit September i960 in ihrer Werbung verwendet, für die Beklagte eine unzu demutbare Belastung darstellen sollte. In dieser Richtung ist auch von der Beklagten nichts Stichhaltiges vorgetragen worden» Die Beklagte wendet sich vielmehr gegen eine Verpflichtung, bereits in ihrer Werbung namentlich auf die Klägerin als Verwalterin der Urheberrechte der Komponisten hinzuweisen, im wesentlichen nur mit der Begründung, daß insoweit ein allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit der Beachtung etwa bestehender Rechte (Urheber-, Leistungsschutzrechte usw.) bei der Aufnahme von Werken der Literatur und Tonkunst genüge, zu demal sie in dem ihren Tonbändern beigefügten Merkblatt ausdrücklich die Klägerin als eine der Berechtigten anführe. Diesem von der Be- -H- klagten vertretenen Standpunkt hat das Berufungsgericht entgegengehalten, der in der Werbung der Beklagten gebrachte allgemeine Hinweis reiche deshalb nicht aus, der Werbung der Beklagten ihren die Rechte der Klägerin beeinträchtigenden Charakter zu nehmen, v/eil ein Kauf Interessent, der nicht zufällig mit dem Urheberrecht vertraut sei, hieraus nicht entnehmen könne, wie er sich zu verhalten und an wen er sich zu wenden habe. Br werde aus diesem Grunde leichter geneigt sein, den Hinweis unbeachtet zu lassen. Demgegenüber stelle die namentliche Erwähnung der Klägerin eine durchgreifendere Sicherungsmaßnahme dar. Denn der Hinv/eis auf einen bestimmten Berechtigten sei geeigneter, den Kaufinter-essenten von Verletzungshandlungen abzuhalten, weil er nunmehr wisse, an wen er sich zu wenden habe und 61* weil er sich in konkreter/Weise bei Nichtbeachtung des Hinweises von Ersatzansprüchen bedroht fühle. Da die Klägerin praktisch die einzige Organisation soi, die die hier in Betracht kommenden Rechte der Komponisten in der Bundesrepublik und Berlin (West) wahrnehme, sei die besondere Nennung der Klägerin, die nur eine geringfügige Ergänzung des bisherigen Hinv/eistextes der Beklagten erfordere, dieser auch durchaus zuzu demuten. Ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet sei, auch die anderen Berechtigten zu nennen, bilde nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites. Die Grenze des Zumutbaren werde jedenfalls durch eine namentliche Anführung der Klägerin nicht überschritten, weil nur wenige Organisationen von der Art der Klägerin bestünden und eine besondere Nennung jedes einzelnen Urhebers keinesfalls in Betracht komme. Dies© Darlegungen des Berufungsgerichts Uber die Zumutbarkeit des mit der Klage begehrten namentlichen Hinweiseo auf die Klägerin lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Der Erste Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Januar I960 (NJY/ I960, 771 = GRUR I960, 340) ausgeführt, daß eine Aufklärung der KaufInteressenten über die Berechtigten vor Abschluß des Kaufvertrages erfahrungsgemäß geeigneter ist, etwaigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken, als wenn dem Käufer eine entsprechende Belehrung erst nach dem Erwerb zuteil wird. Der Ansicht der Revision, es müsse als ausreichend angesehen werden, wenn die Beklagte den sog. GEMA-IIinv/eie in dem den Tonbändern beim Vertrieb beigefügten Merkblatt bringe, kann 4 deshalb nicht beigepflichtet werden. b) Dio Revision vertritt weiterhin die Auffassung, der allgemeine Hinweis auf die Urheberrechtslage in ihrer Y/erbung müsse deshalb genügen, weil eine rechtcverletzende Benutzung des Tonbandes nur für solche Personen in Betracht komme, die über ein geeignetes Tonbandgerät verfügten. Diese Personen seien aber bereits beim Kauf eines für Musikaufnah-men geeigneten Tonbandgerätes über die Rechte* der Klägerin aufgeklärt worden. Auch sei die Öffentlichkeit durch zahlreiche Presseberichte und die wiederholten Aufforderungen der Klägerin in Zeitungen zu dem Erwerb der Vervielfältigungsrechte hinreichend darüber unterrichtet, daß Tonbandaufnahmen geschützter Musik einer Erlaubnis der Klägerin bedürften. *> — 16 — Das Berufungsgericht hat sich auch mit diesem Vorbringen der Beklagten eingehend auseinandergesetzt« Es hat hierzu ausgeführt, der Umstand, daß trotz dieser Veröffentlichung von mindestens einer halben Million Tonbandgerätebesitzern nur 3 000 die zur Aufnahme von Musik erforderliche Einwilligung dor Klägerin eingeholt hätten, lasse darauf schließen, daß die meisten Tonbandgerätebesitzer noch nicht ausreichend unterrichtet seien« Auch sei die geleistete Aufklärungsarbeit durch die ablehnende Kritik, die die Rechtsprechung zur privaten Tonbandaufnahme in vielen Presseberichten gefunden habe und die geeignet gev/esen sei, Verwirrung zu stiften und in laienkreisen Zweifel an den von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechten hervorzurufen, weitgehend zunichte gemacht worden« Weiter- . hin sei zu berücksichtigen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Käufer Jugendliche seien, die erfahrungsgemäß nicht zu den aufgeschlossenen Seitungslesern gehörten. Diese Ausführungen und die aus ihnen gezogene Folgerung, daß die Beklagte gehalten sei, auch in ihrer Werbung für Tonbänder den sog. GEMA-Hinv/eio zu bringen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang muß auch berücksichtigt v/erden, daß noch Tonbandgeräte in Benutzung sein können, die zu einem Zeitpunkt gekauft wurden, als die Gorätehersteller den GEMA-Hinweis noch nicht brachten. Auch ist es denkbar, worauf die Rovisionoerwiderung mit Recht hinweist, daß ein Gerätebesitzer den Hinweis der Geräteindustrie *ir -i deshalb nicht kennt, weil er das Gerät geschenkt erhalten, sich ausgeliehen oder aus zweiter Hand gekauft hat. Da einzelne Gerätehersteller die Rechte der Klägerin gegen Zahlung eines Pauschalbetrags vom Her-stellorpreis abgelöst haben und deshalb nicht verpflichtet sind, den GEMA-Hinv/eis zu bringen, könnte zudem das Pehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Rechte der Klägerin in der Werbung der Beklagten zu der irrigen Annahme verleiten, auch die Beklagte habe die Rechte der Klägerin abgelöst und ihre Tonbänder könnten deshalb "GEMA-frei” für Jfusikauf nahmen verv/endet werden, ein Irrtum, der bei Laien durch den allgemeinen Hinweis auf die Notv/endigkeit, etwaige Urheber- und Leistungs-4 ochutzrechte zu beachten, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wird. Bei dieser Sachlage können die Angriffe der Revision, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richten, wonach der sog* GEMA-Hinv/eis in der Werbung der Beklagten nur dann nicht verlangt werden könne, wenn die fraglichen Rechte der Klägerin nicht nur bekannt, sondern auch in das "Rcchtsbewußtsein” der Allgemeinheit eingedrungen seien, auf sich beruhen* Denn diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht entscheidungserheblich, weil bereits die wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts die Folgerung tragen, daß jedenfalls bei den gegenwärtig gegebenen Verhältnissen der GEMA-Hinweis in der Werbung der Beklagten notwendig und zu demutbar erscheint, um die Gefahr von Beeinträchtigungen der - 18- Hechte der Klägerin durch eine rechtsverletzende Benutzung der Tonbänder der Boklagten herabzusetzen. c) Die Revision macht weiterhin geltend, der strittige GEMA-Hinv/eis könne nur dann von der Beklagten gefordert werden, wenn anzunehmen sei, daß durch den Hinweis der Eintritt des schädigenden Ereignisses mit Sicherheit vereitelt werde. Hiervon könne aber im Streitfälle keine Hede sein. Es fehle deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an einer adäquaten Verursachung der fraglichen Rechtsverletzungen durch die Unterlassung des Hinweises. Dieser Angriff verkennt, daß es des Nachweises eines Ursachensusaramenhanges zwischen der beanstandeten Unterlassung und einem eingetretenen Schaden nur bedarf, soweit aus der Unterlassung Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Bür die Präge dagegen, ob der Hersteller von Erzeugnissen, bei denen die naheliegende Besorgnis besteht, daß sie in den Händen des Käufers in einer die Rechte Dritter verletzenden Weise benutzt werden, gehalten ist, die Empfänger dieser Erzeugnisse auf diese Hechte ausdrücklich hinzu«* weisen, ist allein entscheidend, ob dieser Hinweis nach der Bebenserfahrung mit dazu beitragen kann# die fragliche Hechtsgefährdung zu mindern und eine solche Aufklärung über eine Rechtslage, die nicht allgemein bekannt ist und auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz abgelesen werden kann, geboten und auch zu demutbar erscheint. Diese Voraussetzungen für das Unterlassungsbegehren aber hat r- - das Berufungsgericht, wie dargelegt, rechteirrtumsfrei bejaht. Hierbei fällt auch ins Gewicht» daß eo eich bei dem Kauf von 'fonbändern im Gegensatz zura Erwerb eines Tonbandgerätes um fortlaufende Anschaffungen handelt, der GEMA-Hinweis in der Werbung der Tonbandindustrie somit in besonderem Maße dazu beitragen kann, den Erv/erbcr eines Tonbands an die Einhaltung seiner Pflichten gegenüber der Klägerin zu erinnern. Das Argument der Revision, bei unbeschriebenem Papier oder unbelichteten Filmen, die dem nichtmagnetisierten Tonband als "neutrales” Material gleichzustellen seien, werde ein Iiinv/eis auf die Beachtung von Urheberrechten bei ihrer Benutzung auch nicht für erforderlich erachtet, geht schon deshalb fehl, weil Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch mit Hilfe von Papier oder Filmen gemäß § 1$ Abs. 2 LitUrhG bzw. § 18 KunstUrhG in der Regel keine Urheberrechtsverletzung darsteilen, während durch den hier strittigen Hinv/eis gerade der Annahme entgegengewirkt werden soll, diese VcrvielfUltigungsfreiheit gelte auch für private Tonbandaufnahmen geschützter Werke. cl) Bei Fassung des Unterlassungsgebotes durch das Landgericht ist jedoch unberücksichtigt geblieben, daß unstreitig auch sog. GEMA-freie Tonbandgeräte auf dem Markt sind, die Benutzung der Tonbänder der Beklagten zur Aufnahme von Musik aus dem Repertoire der Klägerin mit Hilfe dieser Geräte somit keiner weiteren Einwilligung der Klägerin bedarf. Zwar ist der Marktanteil dieser sog. GEMA-freien Tonbandgeräte unstreitig gering. Auch ist anzu- — 20 — nehmen, daß der Besitzer eines solchen Gerätes durch den verlangten uneingeschränkten GEMA-Hinweis in der Werbung der Beklagten in der Regel nicht zu dem Irrtum verleitet wird, die fraglichen Rechte der Klägerin seien auch zu beachten, wenn die Tonbänder der Beklagten für ein Gerät verv/endet werden, bei dem der Geräteherstellor die Rechte der Klägerin bereits abgelöst hat« Gleichwohl kann ein berechtigtes Interesse der Beklagten, von dem verlangten Hinweis auf die Rechte der Klägerin die sog« GEMA-freien Geräte ausdrücklich euszunebmen, nicht ohne weiteres verneint werden« Dies wird bei der bisherigen Fassung des Unterlassungsgebots nicht berücksichtigt« Da andererseits eine etwaige Verpflichtung der Beklagten, die durch ihre Werbung angesprochenen Verkehrskreise auch insov/eit über die Rechtslage aufzuklären, nicht Gegenstand des Klagbegehrens bildet und eine solche Aufklärungspflicht unter Umständen von der Beklagten nicht als eine Erl eicht erung ihrer Hinv/eispf licht, sondern als oine zusätzliche Belastung ihrer Werbung gewertet werden kann, war - um dem möglichen Interessenwiderstreit. gerecht zu werden - der Beklagten nach ihrem Ermessen freizusteilen« den geforderten GEMA-Hinweis dahin zu ergänzen, daß es bei Verwendung von sog. GEMA-freien Tonbandgeräten einer Einwilligung der Klägerin nicht bedarf« II. Dagegen halten die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Verurteilung zur . «■nHhll . - 21 Auokunftserteilung für begründet erachtet hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Das Berufungsgericht folgert ein Verschulden der Beklagten iw wesentlichen daraus, daß ihr die Urteile des Bundesgerichtshofs zur privaten Tonbandaufnahme vom 18« Hai 1955 (BGHZ 17, 266) und 22« Januar I960 (NJ\7 i960, 771 ff » GRUR i960, 340) bekannt gewesen seien und sie sich bis September I960 nach ihnen gerichtet habe. Bei Prüfung der Sachund Rechtslage mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen müssen, daß sie zur Beibehaltung der namentlichen Nennung der Klägerin auch in ihrer Werbung verpflichtet sei. Diose Beurteilung überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Beklagten. Aus den an- * geführten Urteilen des Bundesgerichtshofs war für die Beklagte nicht eindeutig zu entnehmen, daß von ihr auch ein namentlicher Hinv/eis auf die Rechte der Klägerin in ihrer Werbung verlangt werden könne. Die Beklagte konnte vielmehr, ohne sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit auszusetzen, davon ausgehen, die damalige Urteilsfassung, die den sog. GEIIA-Hinweis zu dem Gegenstand hatte, sei allein auf eine entsprechende Passung der damaligen Klaganträge der Klägerin gegenüber einem Tonbandgerätehersteller zurückzuführen, dessen Geräte auf die Aufnahme von Musik durch besondere Vorrichtungen sbgestimmt waren. Angesichts der für die Tonbandhersteller noch nicht durch eine höchstrichterliche Entscheidung abgeklärten Rechtslage kann gegen sie kein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn sie glaubte, bei dem Vertrieb ihrer auf Musikaufnahmen nicht durch besondere Einrichtungen zugeschnittenen 'fonbänder ihrer Aufklärungspflicht durch einen allgemein gehaltenen Hinweis auf die bei privaten Tonbandaufnahmen zu beachtenden Hechte zu genügen, zu demal wenn dem Tonband selbst beim Verkauf ein Merkblatt mit einem namentlichen Hinv/eis auf die Klägerin als einer der in Betracht kommenden Rechts-trägerinnen beigefügt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte in ihrer Werbung erst zu dem von der Klägerin beanstandeten allgemeinen Hinv/eis auf die Rechtslage übergegangen ist, nachdem am 31. Hai I960 die sog. Beistungsschutzurteile des Broten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verkündet worden waren (BGHZ 33, 1, 20, 38, 48). Aus diesen Urteilen konnte die Beklagte entnehmen, daß bei privaten Tonbandaufnahmen unter Umständen auch die Hechte weiterer Berechtigten zu beachten sein würden. Es ist der Beklagten bei dieser Sachlage zugute zu halten, daß sie Zweifel haben konnte, ob ein namentlicher Hinweis nur auf die Klägerin nicht zu Irreführungen zu dem Wachteil anderer Berechtigten führen könnte. Wenn die Beklagte somit nach Verkündung der Leistungsschutzurteile in ihrer Werbung von einem namentlichen Hinweis auf die Hechte der Klägerin absah, so rechtfertigt dies im Hinblick auf die schwierigen und äußerst umstrittenen Rechtsfragen, die die private Tonbandaufnahme im Inund Ausland aufgeworfen hat, keinen Schuldvorwurf. ▼ 4M» Damit erübrigt sich eine Erörterung der Angriffo der Revision, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Beklagte habe durch Unterlassung des GEMA-Hinv/eiseo in ihrer Werbung einen Schaden dor Klägerin adäquat verursacht* Ist hiernach mangels Verschuldens ein Schadens-eroatzanspruch der Klägerin nicht gegeben, so entfällt damit zugleich die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzan-cprucheo dienen sollte» - Nach alledem waren die Urteile der Vorinstanzen, so\7cit dem Unterlassungsbegehren stattgegeben worden * ist - mit der bei Berücksichtigung der sog. GEMA-freien Tonbandgeräte gebotenen Einschränkung -, zu bestätigen, der Antrag auf Feststellung der Schadens-orsatzpflicht und auf Auskunfterteilung dagegen abzu-v/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Y/ilde Krüger-Ni eland Jungbluth Pehle Mösl