brachte später das Warenzeichen in die von ihm und den beiden Gesellschaftern der jetzigen Klägerin zu Anfang des Jahres 195H gegründete Beklagte ein, für die nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen das Warenzeichen nunmehr eingetragen ist» Die Klägerin hat daher mit der vorliegenden Klage beantragt, festzustellen, daß es sich bei dem aufgrund des Vertrages vom 12. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie hat die Zulässigkeit der Peststellungsklage in Abrede gestellt und behauptet, nicht das Warenzeichen-?-recht selbst übertragen, sondern nur den Gebrauch des Zeichenrechts für das französische Gebiet gestattet zu haben. Mai I960 sei auch unverbindlich; sie sei damals rechtlich nicht mehr in der Lage gewesen, über das Warenzeichen zu verfügen, da ihr damaliger Geschäftsführer B^HBB das Zeichen schon durch Vertrag vom 7» Mai I960 an den Kaufmann Mi^|P übertragen habe. hat lediglich gemeint, eine Änderung der Urteilsformel sei geboten, weil Uber die erfolgte Abtretung des Warenzeichenrechts "hier nur im Sinne der Klärung einer Vorfrage zu befinden” gev/esen sei«, Danach muß die Ur-teilsformel des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, daß der von den Parteien geschlossene Vertrag vom 12. Das Berufungsgericht führt aus, es brauche nicht auf die unter den Parteien streitige Frage eingegangen zu werden, ob die Voraussetzungen des § 256 2P0 hinsichtlich der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegeben seien, denn mit der Klage v/erde in Wahrheit nicht eine Feststellung im Sinne jener Vorschrift, sondern eine "Ergänzung des Vertrages" vom 12. In Wirklichkeit.sei aber ein Leistungsbegehren gegeben, dem das Berufungsgericht in unzulässiger Weise in Gestalt eines Peststellungsurteils stattgegeben habe; der Weg des Peststellungsurteils sei auch nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts jÄbht etv/a der geeignetere; auch durch ein Loistungsurtei^'lasse sich die Identität des im Vertrage genannten Warenzeichens ebensogut nachv/eisen. Da die Beklagte den letzteren Standpunkt vertrat, weigerte sie sich, Erklärungen abzugeben, die zur Umschreibung des Zeichens auf die Klägerin führen können» Auch ist die Beklagte der Auffassung, daß selbst wenn der Vertrag vom 12. Mai I960 eine Verpflichtung zur Übertragung des Warenzeichens zu dem Gegenstand gehabt hätte, diese Verpflichtung nicht erfüllt v/orden sei, weil das Y/arenzeichen bereits am 7o Mai I960 auf den Kaufmann Ml^^ übertragen worden sei. Wenn das französische Recht, v/ie das Berufungsgericht darlegt, die Vorlage von Urkunden fordert, "in denen die näheren Angaben über das Zeichen enthalten sind*r, so ist nicht einzusehen, daß eine ergänzende Erklärung der Beklagten selbst dieses Merkmal nicht erfüllen würde. Es ist aber auch sonst kein Anhaltspunkt dafür“ ersichtlich, daß ein Urteil auf Abgabe einer entsprechenden>jßrklärung der Beklagten diesen Zweck schlechter erfüllen würde als ein gegen die Beklagte ergehendes Feststellungsurteil . Denn das Revisionsgericht kann in einem solchen Palle über den Hilfsantrag jedenfalls dann entscheiden, wenn ihm der Sache nach dasselbe Begehren wie dem Hauptantrag zugrunde liegt und er sich lediglich als prozessual zutreffende Ausgestaltung des auch schon mit dem unzulässigen Hauptantrag verfolgten, sachlich übereinstimmenden Begehrens darstellt. Das Berufungsurteil folgert die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der in Präge stehenden Erklärung bereits aus der von der Klägerin behaupteten Übertragung des Warenzeichens als solcher, indem es auf den Vertrag vom 12. eingeführte Marke habe für dieses Unternehmen erhalten werden sollen; der Wille der Parteien sei dahin gegangen, nur das französische Markenrecht, dieses aber ganz auf die Klägerin zu übertragen; dafür spreche auch die allerdings verfehlte Bezugnahme auf § 8 des deutschen Warenzeichengesetzes. Aus Art. 1135 und 1160 code civil und dem Dekret vom 27- Februar 1891 ergebe sich als Folge der Übertragung des Zeichenrechts die dem § 402 BGB entsprechende Verpflichtung der Beklagtenv den ’’vollen Erwerb” des Zeichenrechts durch die Klägerin zu unterstützen, zu dem nach französischem Recht die Umschreibung im Zeichenregister gehöre. Diese Ausführungen werden von der Revision als den Auslegung sgrund Sätzen des deutschen Rechts (§§ 133, 157 BGB) v/idersprechend angegriffen; bei Anwendung dieser Vor-: schrifteil hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß nicht eine Übertragung des Zeichenrechts, sondern nur eine Mai I960 hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien eine schuldrechtliche Abrede und zugleich ein Erfüllungsgeschäft zu dem Inhalt; Streit geht nur darum, welchen Inhalt die schuldrechtliche Abrede und demzufolge auch das Erfüllungsgeschäft gehabt hat» Ist bei einem schuldrechtlichen Vertrag, der eine Auslandsbeziehung aufweist - wie im Streitfall - eine ausdrückliche oder stillschweigend getroffene Vereinbarung über die anzuwendende Rechtsordnung nicht festzustellen, so muß der sogenannte mutmaßliche(hypothetische) Wille der Parteien über die anzuwendende Rechtsordnung festgestellt werden; dabei handelt es sich, wie in der Rechtspre-chimg des Bundesgerichtshofs stets angenommen worden ist, weniger um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, als um eine vernünftige, Das ist jedoch nicht als eine Abkehr von der vorbezeichneten Rechtsprechung anzusehen; diese ist lediglich dahin klarzustellen, daß der sogenannte Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses, nach dem sich die Präge des anzuwendenden Rechts weitgehend beantwortet, seinerseits davon abhängen kann, worauf der rechtsgeschäftliche Y/ille der Vertragschließenden überhaupt gerichtet war; die Beantwortung dieser Präge ist allerdings weitgehend dem Tatrichter Vorbehalten» So hängt auch im vorliegenden Pall die Präge, wo der Schwerpunkt des gesamten Vertragsverhältnisses liegt, wesentlich davon ab, auf welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg sich der Wille der Parteien richtete, so insbesondere, ob sie eine endgültige, volle Übertragung des Zeichenrechts ohne Begründung eines Bauerschuldverhältnisses, oder aber eine Lizenzgewährung mit dauernden gegenseitigen Rechten und Pflich ten, insbesondere mit einem Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde gewollt haben» In einem derartigen Palle gehört, v/ie der Revision einzuräumen ist, die Präge, auf welchen Erfolg sich der Parteiwille richtet zu den vorab zu ermittelnden Voraussetzungen für die Beantwortung der Präge nach dem anzuwendenden Recht; diese Vorfrage aber ist, da noch kein anzuwendendes Recht für das Rechtsverhältnis feststeht, nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133» 157 BGB zu beantworten, soweit es um die Ermittlung des Partei willens geht« Auf die Präge, inwieweit bei dieser Auslegung auch die nach dem in Betracht kommenden ausländischen sachlichen Recht gegebenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten als Objekt des Parteiwillens zu berücksichtigen sind, braucht im Streitfall nicht eingegangen zu v/erden, weil nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag im Rahmen beider in Präge stehenden Rechtsordnungen als Gestaltungsmöglichkeiten nur entweder die Übertragung des Zeichenrechts oder Für die hier zunächst allein zu entscheidende Frage, ob der \7ille der Vertragschließenden sich auf Übertragung des französischen Zeichenrechts oder nur auf Einräumung einer Gebrauchserlaubhis gerichtet hat, hätte das Berufungsgericht noch darauf hinv/eisen können, daß der Lizenznehmer nach französischem Recht nicht befugt ist, die Verletzungsklage zu erheben (Kraßer, aaO S. Stellung verschafft, die sie nach dem vom Berufungsgericht fcstgestellten Willen der Vertragschließenden haben sollte, denn die Klägerin wäre dann für die Wahrnehmung ihrer Zeichenrechte in Frankreich auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen gewesen, die sich um den zu errichtenden französischen Betrieb nicht kümmern, sondern ihn selbständig wirtschaften lassen wollte. Auch die übrigen Umstände der Vereinbarung - keine zeitliche Begrenzung der Hechtseinräumung, Übergabe der schriftlichen Unterlagen über die Anmeldung des französischen Warenzeichens, Bezugnahme auf die Vorschrift des § 8 des Deutsehen Warenzeichengesetzes -sprechen auch bei Anwendung der Auslegungsregeln des deutschen Rechts eher für, jedenfalls aber nicht gegen das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis. Da nach französischem Recht das Warenzeichen ohne Geschäftsbetrieb übertragen werden kann, hängt die Wirksamkeit der Übertragung des*Zeichenrechts oder des auf eie gerichteten schuldrechtriehen Vertrages deshalb nicht davon ab, ob der Geschäftsbetrieb, zu dem das Zeichen bis zur Übertragung gehörte, mit übertragen worden isto ,,v Obwohl ein voller Erv/erb danach möglicherweise noch nicht gegeben ist, folgert das Berufungsgericht die Pflicht der Beklagten, det Klägerin zu dem vollen Erv/erb behilflich zu sein, schon aus dem Umstand, daß die Beklagte das Zeichenrecht "übertragen habe". Die Auffassung .des Berufungsgerichts ist insoweit, wie auch sein Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften des deutschen Rechts (§§ 4'1;3, 402 BGB) erkennen läßt, offenbar die, daß die Verpflichtung der Beklagten zur AussteDlmg einer zur Umschreibung des Zeichenrechts dienenden Urkunde sich nach französischem Recht schon aus dem abstrakten Übertragungsgeschäft ergebe. a) Bei dieser Begründung des Klageanspruchs schon aus der Rechtsübertragung als solcher ist das Berufungsgericht - ohne dies allerdings näher darzulegen -offenbar weiter davon ausgegangen, daß nach französischem Recht die Übertragung des Zeichenrechts auf die Klägerin nicht wirksam wäre, wenn dasselbe Recht schon vorher durch den Vertrag vom 7* Hai I960 auf den Kaufmann MifHP übertragen v/orden wäre» Deshalb hat das Berufungsgericht diese Frage geprüft» Ob es bei dieser Prüfung französisches oder deutsches Recht angewandt hat, läßt das Urteil wiederum nicht erkennen» Das nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Urteils zur Klärung dieser Frage» Denn die Revision macht nicht etwa geltend, es sei französisches Recht auf diese Vereinbarung anzuwenden und es sei dem Berufungsgericht bei der Feststellung des Inhalts dieses ausländischen Rechts ein Verfahrensfehler unterlaufen. Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die Meinung des Berufungsgerichts, das Zeichenrecht sei deshalb nicht wirksam auf übertragen v/orden, weil der damalige Geschäftsführer und Alloininhaber der Geschäftsanteile der beklagten Gesellschaft die Übertragung im eigenen Namen erklärt habe. Mai I960 nach der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung ferner enthaltenen Grundgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Unwirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts nicht berührt ^ircL Danach fiel die Übertragung des Zeichenrechts injlen ■ Rahmen der Gesamtvereinbarung über das Ausscheiden der jetzigen Gesellschafter der Klägerin aus der Beklagten und ihrer Auseinandersetzung mit dem verbleibenden Gesellschafter der Beklagten. Nach' diesem Vertrage ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das französische Zeichenrecht zu verschaffen und deshalb auch, Erklärungen abzugeben, die - wie das Berufungsgericht (BU 8) feststellt - nach dem französischen Ve^fahrens-recht erforderlich sind, um die Umschreibung im Register zu bewirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist auch bei Wirksamkeit der behaupteten voraufgehenden Abtretung des Rechts an dem Warm Zeichen an Mi^|^ nicht etwa objektiv unmöglich gewesen oder geworden; sie kann daher ohne Rücksicht auf diese behauptete Abtretung gefordert werden. Auch, wenn das Erfüllungsgeschäft - hier die Übertragung des Zeichenrechts -nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, kann allerdings für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft inländisches Recht maßgebend sein (vgl« Soergel/Kegel aaO An. 252); für den Standpunkt der Revision, daß insoweit deutsches Recht anzuwenden sei, spricht das Verhalten der Parteien im Rechtsstreit, die übereinstimmend vorgetragen haben, daß französisches Recht nur anzuwenden sei, soweit die "dingliche11 Übertragung des französischen Zcichenrechts in Präge stehe; so hat die Klägerin aus § 242 BGB die vertragliche Nebenpflicht der Beklagten zur Abgabe der gefordertenVEr-klärung hergeleitet; die Beklagte hat die Nichtigkeit des Grundgeschäfts nach deutschem Recht geltend gemacht, weil das abgetretene Kocht im Zeitpunkt der Erklärung schon nicht mehr der Beklagten zugestanden habe, und sie hat deshalb die Vorschriften der §§ 402, 413 als nbht anv/endbar bezeichnet. Gehen aber die Parteien im Rechtsstreit übereinstimmend von einem Recht als dem maßgebenden aus, so ist das beim Pehlen sonstiger eindeutiger Hinweise auf einen objektiven Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts ein sehr starkes Beweiszeichen für einen mutmaßlichen Y/illen in dieser Richtung (BGH LM Nr. 1 und 17 zu Art. 7 ff EG BGB - Deutsches internationales Privatrecht). Aber auch nach deutschem Recht ergibt, wie bereits unter III 2 erörtert worden ist, die Auslegung des Willens der Parteien zweifelsfrei, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das französische Zoichenrecht zu verschaffen und ihr deshalb dabei behilflich zu sein, die Umschreibung des facanzoäi-' sehen Warenzeichens herbeizuführen; dazu gehört, daß die Beklagte die nach dem französischen Verfahrensrecht erforderlichen ergänzenden Erklärungen abgibt, und zwar in Schriftform, da diese Fqrm den selbstverständlichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht (§ 157 BGB)»
2222 057 lb ZR 22/63 Verkündet am 21. Oktober 1964 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma C fBH|®_-&ewürzfabrik KarlPr^drixh GmbH, In den BrflHH^^P’ ■* vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Martin Mi^p, ebenda, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Br. flBP» gegen die Firma C , S.&.r.l., rue Jl ^aflHÜP (Hoi^W, vertreten durch ihren Geschäfts-führer Willi 1.1^^, ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollnächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br und Br. hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann und Alff für Recht erkannt: 1. Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 12. Bezember 1962 wird mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Urteilsformel in der Haupt Sache folgende Passung erhält: Bie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegenüber schriftlich zu erklären, daß es sich bei dem Warenzeichen 11, das den 2 Gegenstand des zwischen den Parteien am 12* Mai I960 geschlossenen Vertrages bildet, um das am 22. September 1949 unter der Nummer 4V beim Gr eff e du Tribunal de Commerce in Paris angemeldete Warenzeichen handelt« 2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Aufgrund einer Anmeldung des Kaufmanns Karl Friedrich vom 22. September 1949 ist beim Gr eff e des Handelsgerichts von Paris das Warenzeichen nC( unter der Hummer eingetragen worden; B< brachte später das Warenzeichen in die von ihm und den beiden Gesellschaftern der jetzigen Klägerin zu Anfang des Jahres 195H gegründete Beklagte ein, für die nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen das Warenzeichen nunmehr eingetragen ist» Im Juni 1959 einigten sich die drei Gesellschafter der Beklagten - und die Eheleute - in Erwartung der Rückgliederung des Saarlandes dahin, daß die Eheleute aus der beklagten Gesellschaft ausscheiden und daß in Zukunft bestimmte Erzeugnisse im Gebiet des Saarlandes und der Bundesrepublik nur durch die Beklagte oder ihren Rechtsnachfolger, in Frankreich dagegen nur noch durch die Eheleute oder ein von ihnen in Frankreich zu gründendes Unter“ nehmen oder dessen Rechtsnachfolger hergestellt und vertrieben werden dürften. Die Eheleute M0H schieden sodann aus der Beklagten aus und gründeten in SaflU^ die Klägerin. Biese meldete beim Greff e des Han“ delsgerichts von Paris unter Vorlage eines zwischen den Prozeßparteien privatschriftlich geschlossenen Vertrages vom 12. Mai I960 den Übergang des Warenzeichens an. Ziffer 4 dieses Vertrages lautet: "Gleichzeitig übergibt die Firma CflHP Gewürzfabrik Karl Friedr. GnibH in hiermit an die Firma 0$^^ in SaflHHHHB die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die Anmeldung des Warenzeichens iür Frank- reich. Die Firma CdB Gev/ürzfabrik Karl Friedr .B( GmbH in SSfUHl® erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden! daß das Warenzeichen *C( in Frankreich nur von der Firma in Sa( fbenutzt werden darf. Sie ist deshalb damit einverstanden, daß das Warenzeichen gemaS»§ ö des Y/arenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 auf die Firma S.a.r.l. in SaflHHHB) ruhertragen wird." Durch Zwischenbescheid wurde die Klägerin von.*der französischen Registerbehörde darauf hingewiesen, daß die Angabe des Ortes und Datums der Anmeldung und der Hummer der Eintragung des Warenzeichens notwendig sei* um dem Antrag zu entsprechen. Einer Aufforderung der Klägerin, eine ergänzende Erklärung abzugeben, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Klägerin hat daher mit der vorliegenden Klage beantragt, festzustellen, daß es sich bei dem aufgrund des Vertrages vom 12. Mai I960 von der Beklagten an die Klägerin abgetretenen Warenzeichen um die Warenzeichenanmeldung handelt, die am 22. September 1949 unter der Hummer beim Greffe du Tribunal de Commerce in Paris eingereicht v/urde. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie hat die Zulässigkeit der Peststellungsklage in Abrede gestellt und behauptet, nicht das Warenzeichen-?-recht selbst übertragen, sondern nur den Gebrauch des Zeichenrechts für das französische Gebiet gestattet zu haben. Der Vertrag vom 12. Mai I960 sei auch unverbindlich; sie sei damals rechtlich nicht mehr in der Lage gewesen, über das Warenzeichen zu verfügen, da ihr damaliger Geschäftsführer B^HBB das Zeichen schon durch Vertrag vom 7» Mai I960 an den Kaufmann Mi^|P übertragen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte ihr früheres Vorbringen wiederholt; die Klägerin hat hilfsweise noch beantragt, festzustellen, daß das am 22.9»1959 angemeldete Warenzeichen Gegenstand des zwischen den Parteien am 12. Mai I960 abgeschlossenen und auf Übertragung des Warenzeichens gerichteten Vertrages ist, ferner hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Erklärung abzugeben, daß die Übertragung des am 22. September 1949 unter der Nummer .56 569 beim Greffe du Tribunal de Commerce in Paris angemeldeten Warenzeichens Gegenstand des zwischen den Parteien am 12. Mai I960 abgeschlossenen Vertrages gewesen ist. Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß es statt "abgetretenen’' heißt "bezeichneten" Warenzeichen» Mit der gegen dieses Urteil erhobenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: I. Das Landgericht hatte die von ihm getroffene Fasst-Stellung dahin formuliert, "daß es sich bei“dem aufgrund des Vertrages vom 12. Mai,,I960 durch die Beklagte an die Klägerin abgetretenen Warenzeichen "C|V um die Warenzeichenanmeldung handelt, die am 22. September 1949 unter der Nummer 9^9 beim Greife du Tribunal de Commerce in Paris eingereicfrt wurde.tt Das Berufungsgericht hat in diesem Satz das Wort "abgetretenen" durch "bezeichneten"’ ersetzt.-Die Revision ist der Meinung, in dieser Fassung habe die Urteilsformel überhaupt keinen Sinn mehr. Diese Rüge trifft rein sprachlich zu» Trotzdem leidet das angefochtene Urteil insov/eit nicht an einer unaufklärbaren Unklarheit; vielmehr läßt sich aus den Gründen entnehmen, daß das Berufungsgericht eine inhaltliche Änderung des landgerichtlichen Urteils nicht hat vornehmen wollen, v/ie sich insbesondere auch daraus ergibt, daß es die Berufung ohne Einschränkung zurückgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat lediglich gemeint, eine Änderung der Urteilsformel sei geboten, weil Uber die erfolgte Abtretung des Warenzeichenrechts "hier nur im Sinne der Klärung einer Vorfrage zu befinden” gev/esen sei«, Danach muß die Ur-teilsformel des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, daß der von den Parteien geschlossene Vertrag vom 12. Mai I960 auf die näher bezeichnete Warenzeichenanmeldung vom 22. September 1949 zu beziehen sei«. II. Das Berufungsgericht führt aus, es brauche nicht auf die unter den Parteien streitige Frage eingegangen zu werden, ob die Voraussetzungen des § 256 2P0 hinsichtlich der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegeben seien, denn mit der Klage v/erde in Wahrheit nicht eine Feststellung im Sinne jener Vorschrift, sondern eine "Ergänzung des Vertrages" vom 12. Mai I960 dahin begehrt, daß zu dem Y/arenzeichen noch die Ein- zelheiten gesetzt werden, die das französische Recht für eine Umschreibung verlange; nach der besonderen Gestaltung des Falles wäre es indessen nicht zu recht-fertigen, die Klägerin auf eine Leistungsklage zu verweisen; ein Urteil auf Abgabe der ergänzenden Erklärung würde zwar nach deutschem Recht keiner besonderen Vollstreckung bedürfen; aber es sei zweifelhaft, ob die Klägerin damit die Umschreibung erzielen würde; nach dem Dekret vom 27o Februar 1891 verlange nämlich das französische Recht die Vorlage von Urkunden, in \ denen die ergänzenden Angaben enthalten seien; bei dieser Lage sei eine Ergänzung der Urkunde durch ö Gerichtsausspruch der einzige Weg, der dem Leistungsanspruch der Klägerin gerecht werde. Die Revision sieht in diesen Ausführungen eine Verletzung des § 256 ZPO. Y/enn die Klage als Peststellungsklage anzuschen sei, dann sei sie schon deshalb nicht zulässig, weil die Leistungsklage möglich gewesen wäre. In Wirklichkeit.sei aber ein Leistungsbegehren gegeben, dem das Berufungsgericht in unzulässiger Weise in Gestalt eines Peststellungsurteils stattgegeben habe; der Weg des Peststellungsurteils sei auch nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts jÄbht etv/a der geeignetere; auch durch ein Loistungsurtei^'lasse sich die Identität des im Vertrage genannten Warenzeichens ebensogut nachv/eisen. Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, der auf einem von der Klägerin incbn Prozeß eingeführten unrichtigen Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag beruhe, könne*im Revisionsverfahren nicht mehr berichtigt werden, weil "ein Zurückgreifen auf den Leistungsantrag als Hauptantrag nur im ■/' Wege der im Revisionsverfahren unzulässigen^' Klageänderung möglich wäre. S Dem Berufungsgericht und der Revision ist darin beizutreten, daß es sich bei dem angefochtenen Urteil in Wahrheit nicht um ein Peststellungsurteil über ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO handelt. Das Urteil stellt lediglich Angaben tatsächlicher Art klsr? indem es eine zwar nicht rechtsgeschäftlieh, aber als Unterlage für ein behördliches Verfahren unvollständige Vertragsurkunde durch ergänzende Angaben vervollständigt. Darüber aber, daß die geforder- b ten Angaben auf den Gegenstand des Vertrages zutreffen, bestand und besteht zwischen den Parteien überhaupt kein Streit; der Streit geht im wesentlichen nur darum, ob der Vertrag auf Übertragung des französischen V/aren-zeichenrechts oder auf Einräumung eines Gebrauchsrechts gerichtet v/ar. Da die Beklagte den letzteren Standpunkt vertrat, weigerte sie sich, Erklärungen abzugeben, die zur Umschreibung des Zeichens auf die Klägerin führen können» Auch ist die Beklagte der Auffassung, daß selbst wenn der Vertrag vom 12. Mai I960 eine Verpflichtung zur Übertragung des Warenzeichens zu dem Gegenstand gehabt hätte, diese Verpflichtung nicht erfüllt v/orden sei, weil das Y/arenzeichen bereits am 7o Mai I960 auf den Kaufmann Ml^^ übertragen worden sei. Bei dieser Sachlage ist der Weg der Leistungsklage der gegebene; sie ist auf Abgabe der entsprechenden Erklärungen zu richten und im vorliegenden Pall mit dem zweiten Hilfsantrag erhoben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, gleichwohl sei der Y/eg der Peststellungsklage deshalb zulässig, weil nur er den Erfolg der Umschreibung sichere, ist nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht begründet. Wenn das französische Recht, v/ie das Berufungsgericht darlegt, die Vorlage von Urkunden fordert, "in denen die näheren Angaben über das Zeichen enthalten sind*r, so ist nicht einzusehen, daß eine ergänzende Erklärung der Beklagten selbst dieses Merkmal nicht erfüllen würde. 10 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in Frankreich nunmehr geltenden, vom Berufungsgericht nicht erörterten Vorschriften dos aufgrund des Gesetzes zur Festsetzung besonderer Gebühren in Sachen des gewerblichen Eigentums und für die Eintragung in das Handelsregister vom 26. Juni 1920 ergangenen Ausführungser-lasses vom 11. September 1920, nach dessen Art. 7 Abs. 3 Hr. 2 ein Vermerk über die Abtretung einer hinterlegten Marke nur vorgenommen werden kann, wenn die in privater Urkunde enthaltene Abtretung in Urschrift vorgelegt und ihr "iTachv/eisungen" beigefügt werden, die Hummer, Datum und Ort der Hinterlegung der Marke enthaltei^öaüssen (vgl. Erasmus, Erfinder- und Y/arenzeichenschutzVim Inund Ausland, 1956,S. 263 ff, und Kraßer in^'Die Y/arenzeichenlizenz" 1963 S. 84 ff, 100). Es ist aber auch sonst kein Anhaltspunkt dafür“ ersichtlich, daß ein Urteil auf Abgabe einer entsprechenden>jßrklärung der Beklagten diesen Zweck schlechter erfüllen würde als ein gegen die Beklagte ergehendes Feststellungsurteil . ' Das Berufungsurteil kann deshalb in der gegebenen Form einer Feststellung nicht aufrechterhalten werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Feststellungsurteil nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Revision muß die Klage deswegen jedoch nicht insgesamt als unzulässig abgewiesen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision meint - bei Verknüpfung eines unzulässigen, auf Feststellung gerichteten Hauptantrages, dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, mit einem 11 zulässigen, auf Leistung gerichteten Hilfsantrag das Revisionsgericht grundsätzlich gehindert ist, auf den Hilfsantrag einzugehen oder wenigstens die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über ihn an das Berufungsgericht zurlickzuverweisen. Denn das Revisionsgericht kann in einem solchen Palle über den Hilfsantrag jedenfalls dann entscheiden, wenn ihm der Sache nach dasselbe Begehren wie dem Hauptantrag zugrunde liegt und er sich lediglich als prozessual zutreffende Ausgestaltung des auch schon mit dem unzulässigen Hauptantrag verfolgten, sachlich übereinstimmenden Begehrens darstellt. So aber liegt es. hier, wie sich namentlich aus den Schlußausführungen des Berufungsurteils (S. 8 Mitte) ergibt. Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin von der Beklagteix die Abgabe der fraglichen ergänzenden Erklärungen fordern kann; dieselbe sachliche Prüfung hat auch schon das Berufungsgericht angestellt. III Das Berufungsurteil folgert die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der in Präge stehenden Erklärung bereits aus der von der Klägerin behaupteten Übertragung des Warenzeichens als solcher, indem es auf den Vertrag vom 12. Mai I960 französisches Recht anwendet. Dazu führt es aus, den Vertragschließenden sei es darum gegangen, den Geschäftsbetrieb, der seinen Sitz in hatte> für die Zeit nach der Rückgliederung des Saarlandes in zwei voneinander völlig unabhängige Betriebe, nämlich den Betrieb in und ein neu zu gründendes Unternehmen in Frankreich aufzuteilen der in Prdftcreich vorhandene Kundenstamm und die dort 12 eingeführte Marke habe für dieses Unternehmen erhalten werden sollen; der Wille der Parteien sei dahin gegangen, nur das französische Markenrecht, dieses aber ganz auf die Klägerin zu übertragen; dafür spreche auch die allerdings verfehlte Bezugnahme auf § 8 des deutschen Warenzeichengesetzes. Das infolge der Rückgliederung des Saarlandes abgespaltene, im Saar-land entsprechend §§ 1 ff des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes vom 30. Juni 1959 (BGBl X 388) aufrechterhaltene deutsche Warenzeichenrecht sei dagegen nicht mit übertragen worden; für die Übertragung des französischen Zeichenrechts sei hiernach franzö-sisches Recht maßgebend. Aus Art. 1135 und 1160 code civil und dem Dekret vom 27- Februar 1891 ergebe sich als Folge der Übertragung des Zeichenrechts die dem § 402 BGB entsprechende Verpflichtung der Beklagtenv den ’’vollen Erwerb” des Zeichenrechts durch die Klägerin zu unterstützen, zu dem nach französischem Recht die Umschreibung im Zeichenregister gehöre. Da diese aber wiederum eine Urkunde mit einem Inhalt votfaus-setze, aus dem sich auch Datum und Ort der Anmeldung sowie die Nummer der Zeicheneintragung ergeben» sei die Beklagte verpflichtet, die ’’Umschreibungsurkunde zu erstellen”. Diese Ausführungen werden von der Revision als den Auslegung sgrund Sätzen des deutschen Rechts (§§ 133, 157 BGB) v/idersprechend angegriffen; bei Anwendung dieser Vor-: schrifteil hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß nicht eine Übertragung des Zeichenrechts, sondern nur eine 13 - b Überlassung des Gebrauchs, also die Einräumung einer nizenz gewollt gewesen sei, von der allein der als Zeuge vernommene Geschäftsführer der Beklagten auch stets gesprochen habe. Dieser Angriff hat im Ergebnis keinen Erfolg» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich das Klagebegehren bei. der hier gegebenen besonderen Sachlage allerdings nicht schon allein aus dem Übertragungsgeschäft als solchem rechtfertigen; vielmehr bedarf es der Heranziehung der diesem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Abrede der Parteien, die - wie noch auszuführen ist - nach deutschem Recht zu beurteilen ist» 1» Der Vertrag vom 12. Mai I960 hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien eine schuldrechtliche Abrede und zugleich ein Erfüllungsgeschäft zu dem Inhalt; Streit geht nur darum, welchen Inhalt die schuldrechtliche Abrede und demzufolge auch das Erfüllungsgeschäft gehabt hat» Ist bei einem schuldrechtlichen Vertrag, der eine Auslandsbeziehung aufweist - wie im Streitfall - eine ausdrückliche oder stillschweigend getroffene Vereinbarung über die anzuwendende Rechtsordnung nicht festzustellen, so muß der sogenannte mutmaßliche(hypothetische) Wille der Parteien über die anzuwendende Rechtsordnung festgestellt werden; dabei handelt es sich, wie in der Rechtspre-chimg des Bundesgerichtshofs stets angenommen worden ist, weniger um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, als um eine vernünftige, 14 im Wege ergänzender Rechtsfindung vorzunehmende Interessenabwägung auf objektiver Grundlage; es ist nach einem Anknüpfungspunkt zu suchen, der sich aus der Eigenart des zu entscheidenden Sachverhalts und aus der Interessenlage unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte ergibt; besonderes Gewicht kommt dabei der Frage zu, wo sich der Schv/erpunkt des Vertragsverhältnisses befindet (BGHZ 7, 251, 235; vgl. zuletzt BGH NJ’rf 1961, 25). Regelmäßig führt diese Bestimmung der Rechtsordnung zu einem einheitlichen Anknüpfungspunkt für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Ver- V f. ^ pflichtungen, nicht zu einer für beide Partei^ getrennten (RGZ 6ö, 203, 207; BGH NJW 1961, 25); dagegen, kann das Erfüllungsgeschäft, insbesondere eine Rechtsübertragung, als solche nach einer anderen Rechtsord-nung zu beurteilen sein, als das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (Soergel/Kegel, 9* Aüfl. Anm.252 vor Art. 7 ff EG BGB). Die Frage, welches Recht nach dem sogenannten hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist,, ..unterliegt als Rechtsfrage der Nachprüfung des Revistonsgerichts, da es sich um ergänzende Rechtsfinduhg handelt (BGHZ 9, 221, 223; Raape, Internationales Privatrecht, 5oAufl. S. 475)» Der VIII. Zivilsenat hat allerdings ausgeführt (NJW 1961, 25), bei der Ermittlung dieses hypothetischen Y/illens handele es sich wesentlich um eine der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogene tatrichterliche Beurteilung. Das ist jedoch nicht als eine Abkehr von der vorbezeichneten Rechtsprechung anzusehen; diese ist lediglich dahin klarzustellen, daß der sogenannte Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses, nach dem sich die Präge des anzuwendenden Rechts weitgehend beantwortet, seinerseits davon abhängen kann, worauf der rechtsgeschäftliche Y/ille der Vertragschließenden überhaupt gerichtet war; die Beantwortung dieser Präge ist allerdings weitgehend dem Tatrichter Vorbehalten» So hängt auch im vorliegenden Pall die Präge, wo der Schwerpunkt des gesamten Vertragsverhältnisses liegt, wesentlich davon ab, auf welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg sich der Wille der Parteien richtete, so insbesondere, ob sie eine endgültige, volle Übertragung des Zeichenrechts ohne Begründung eines Bauerschuldverhältnisses, oder aber eine Lizenzgewährung mit dauernden gegenseitigen Rechten und Pflich ten, insbesondere mit einem Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde gewollt haben» In einem derartigen Palle gehört, v/ie der Revision einzuräumen ist, die Präge, auf welchen Erfolg sich der Parteiwille richtet zu den vorab zu ermittelnden Voraussetzungen für die Beantwortung der Präge nach dem anzuwendenden Recht; diese Vorfrage aber ist, da noch kein anzuwendendes Recht für das Rechtsverhältnis feststeht, nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133» 157 BGB zu beantworten, soweit es um die Ermittlung des Partei willens geht« Auf die Präge, inwieweit bei dieser Auslegung auch die nach dem in Betracht kommenden ausländischen sachlichen Recht gegebenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten als Objekt des Parteiwillens zu berücksichtigen sind, braucht im Streitfall nicht eingegangen zu v/erden, weil nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag im Rahmen beider in Präge stehenden Rechtsordnungen als Gestaltungsmöglichkeiten nur entweder die Übertragung des Zeichenrechts oder die Überlassung des Zeichengebrauchs in Betracht kommen. 2. Die Anwendung französischen Rechts auf die Übertragung des französischen Warenzeichenrechts als solche stellt sich jedoch auch bei dieser vorausgehenden Anwendung dor Auslegungsregeln des deutschen Rechts hinsichtlich des rechtsgeschäftlichen Parteiwillens als zutreffend dar. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages den von den Parteien verfolgten Zweck entscheidend berücksichtigt. Dieser bestand nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen PeststelÜfihgen des Berufungsgerichts in der Teilung des ursprünglich einheitlichen Geschäftsbetriebes in zwei unabhängige Unternehmen, deren eines (die Klägerin) das fragliche V/arenzeichen im französischen Gebiet allein söl3.te benutzen dürfen; das Berufungsgericht legt’ den Vertrag ferner dahin aus, der Alleinges’ellschafter der Beklagten habe in den französischen Betrieb nicht mehr hineinreden wollen, und stellt dazu die Erwägung an, nach französischem Recht könnender Inhaber eines Warenzeichens gegen Dritte, die das'Zeichen benutzen, nur vorgehen, wenn er als Zeicheninhaber eingetragen sei. Für die hier zunächst allein zu entscheidende Frage, ob der \7ille der Vertragschließenden sich auf Übertragung des französischen Zeichenrechts oder nur auf Einräumung einer Gebrauchserlaubhis gerichtet hat, hätte das Berufungsgericht noch darauf hinv/eisen können, daß der Lizenznehmer nach französischem Recht nicht befugt ist, die Verletzungsklage zu erheben (Kraßer, aaO S. 94, 108); die Einräumung einer bloßen Lizenz hätte der Klägerin daher nicht diejenige Rechts- 17 - Stellung verschafft, die sie nach dem vom Berufungsgericht fcstgestellten Willen der Vertragschließenden haben sollte, denn die Klägerin wäre dann für die Wahrnehmung ihrer Zeichenrechte in Frankreich auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen gewesen, die sich um den zu errichtenden französischen Betrieb nicht kümmern, sondern ihn selbständig wirtschaften lassen wollte. Auch die übrigen Umstände der Vereinbarung - keine zeitliche Begrenzung der Hechtseinräumung, Übergabe der schriftlichen Unterlagen über die Anmeldung des französischen Warenzeichens, Bezugnahme auf die Vorschrift des § 8 des Deutsehen Warenzeichengesetzes -sprechen auch bei Anwendung der Auslegungsregeln des deutschen Rechts eher für, jedenfalls aber nicht gegen das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis. 3. Wollten aber die Parteien die volle Übertragung des französischen Zeichenrechts, so ist dem Berufungsge-richt weiter jedenfalls darin beizupflichten, daß auf die Übertragung des Zeichenrechts als solche, also auf das Erfüllungsgeschäft, französisches Recht anzuwenden ist. Für die Abtretung von Forderungen (RGZ 65, 357; RG SeuffA 79, 353; BGH WM 1957, 1574) und die Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen (vgl. OLG München GRUR Ausl I960, 75) entspricht dies der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung (vgl. Soergel/Kegel 9. Auf1«, Anm. 250 vor Art. 7 SG BGB). Dasselbe muß grundsätzlich auch für die Übertragung des Rechts aus einem eingetragenen Y/arenzeichen angenommen werden; sov/eit im Schrifttum für die Abtretung von Forderungen demgegenüber geltend gemacht wird, es sei allgemein oder doch in Fragen des Schuldnerschutzes 18 - an das Hecht des Schuldnerwohnsitzes anzuknüpfen, bedarf es keiner Stellungnahme, denn für die Übertragung von Zeichenrechten scheidet dieser Anknüpfungspunkt aus. Die für das übertragene Hecht maßgebende Rechtsordnung entscheidet insbesondere darüber, ob das Recht übertragbar ist (RGZ 20, 234; RG Warn 1917 Nr. 113; OLG iiünchen aaO). Da nach französischem Recht das Warenzeichen ohne Geschäftsbetrieb übertragen werden kann, hängt die Wirksamkeit der Übertragung des*Zeichenrechts oder des auf eie gerichteten schuldrechtriehen Vertrages deshalb nicht davon ab, ob der Geschäftsbetrieb, zu dem das Zeichen bis zur Übertragung gehörte, mit übertragen worden isto ,,v 4- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU So 3) gehört nun allerdings nach französischem,; Recht zu dem "vollen Erwerb" des Zeichenrechts auch die Umschreibung im Register. Obwohl ein voller Erv/erb danach möglicherweise noch nicht gegeben ist, folgert das Berufungsgericht die Pflicht der Beklagten, det Klägerin zu dem vollen Erv/erb behilflich zu sein, schon aus dem Umstand, daß die Beklagte das Zeichenrecht "übertragen habe". Die Auffassung .des Berufungsgerichts ist insoweit, wie auch sein Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften des deutschen Rechts (§§ 4'1;3, 402 BGB) erkennen läßt, offenbar die, daß die Verpflichtung der Beklagten zur AussteDlmg einer zur Umschreibung des Zeichenrechts dienenden Urkunde sich nach französischem Recht schon aus dem abstrakten Übertragungsgeschäft ergebe. 19 - 6 r a) Bei dieser Begründung des Klageanspruchs schon aus der Rechtsübertragung als solcher ist das Berufungsgericht - ohne dies allerdings näher darzulegen -offenbar weiter davon ausgegangen, daß nach französischem Recht die Übertragung des Zeichenrechts auf die Klägerin nicht wirksam wäre, wenn dasselbe Recht schon vorher durch den Vertrag vom 7* Hai I960 auf den Kaufmann MifHP übertragen v/orden wäre» Deshalb hat das Berufungsgericht diese Frage geprüft» Ob es bei dieser Prüfung französisches oder deutsches Recht angewandt hat, läßt das Urteil wiederum nicht erkennen» Das nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Urteils zur Klärung dieser Frage» Denn die Revision macht nicht etwa geltend, es sei französisches Recht auf diese Vereinbarung anzuwenden und es sei dem Berufungsgericht bei der Feststellung des Inhalts dieses ausländischen Rechts ein Verfahrensfehler unterlaufen. Sie macht vielmehr nur geltend, auf den Vertrag sei deutsches Recht anzuwenden und die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts verstoße gegen §§ 133, 137 BGB» b) Aber auch, v/enn man mit der Revision die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die'Vereinbarung vom 7» Mai I960 annimmt, kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben. Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die Meinung des Berufungsgerichts, das Zeichenrecht sei deshalb nicht wirksam auf übertragen v/orden, weil der damalige Geschäftsführer und Alloininhaber der Geschäftsanteile der beklagten Gesellschaft die Übertragung im eigenen Namen erklärt habe. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß das Warenzeichen 20 - schon am 7« Mai I960 wirksam an einen Dritten übertragen worden und somit die spätere Übertragung desselben Zeichens zugunsten der Klägerin nicht wirksam war. infolgedessen ist dem Berufungsurteil die rechtliche Grundlage insoweit entzogen, als es die Pflicht der Beklagten zur Abgabe der geforderten ergänzenden Erklärung allein schon aus dem Übertragungsgeschäft selbst herleitet. Aber dieselbe Verpflichtung ergibt sich jedenfalls aus dem im Vertrage vom 12. Mai I960 nach der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung ferner enthaltenen Grundgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Unwirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts nicht berührt ^ircL Danach fiel die Übertragung des Zeichenrechts injlen ■ Rahmen der Gesamtvereinbarung über das Ausscheiden der jetzigen Gesellschafter der Klägerin aus der Beklagten und ihrer Auseinandersetzung mit dem verbleibenden Gesellschafter der Beklagten. Nach' diesem Vertrage ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das französische Zeichenrecht zu verschaffen und deshalb auch, Erklärungen abzugeben, die - wie das Berufungsgericht (BU 8) feststellt - nach dem französischen Ve^fahrens-recht erforderlich sind, um die Umschreibung im Register zu bewirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist auch bei Wirksamkeit der behaupteten voraufgehenden Abtretung des Rechts an dem Warm Zeichen an Mi^|^ nicht etwa objektiv unmöglich gewesen oder geworden; sie kann daher ohne Rücksicht auf diese behauptete Abtretung gefordert werden. Das Berufungsgericht hat diese Verpflichtung augenscheinlich aus den Vorschriften der Art. 1135 und 1160 code civil hergcleitet. Dagegen erhebt die Revision 21 t Bedenken, die jedoch im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen können. Auch, wenn das Erfüllungsgeschäft - hier die Übertragung des Zeichenrechts -nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, kann allerdings für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft inländisches Recht maßgebend sein (vgl« Soergel/Kegel aaO Anm. 252); für den Standpunkt der Revision, daß insoweit deutsches Recht anzuwenden sei, spricht das Verhalten der Parteien im Rechtsstreit, die übereinstimmend vorgetragen haben, daß französisches Recht nur anzuwenden sei, soweit die "dingliche11 Übertragung des französischen Zcichenrechts in Präge stehe; so hat die Klägerin aus § 242 BGB die vertragliche Nebenpflicht der Beklagten zur Abgabe der gefordertenVEr-klärung hergeleitet; die Beklagte hat die Nichtigkeit des Grundgeschäfts nach deutschem Recht geltend gemacht, weil das abgetretene Kocht im Zeitpunkt der Erklärung schon nicht mehr der Beklagten zugestanden habe, und sie hat deshalb die Vorschriften der §§ 402, 413 als nbht anv/endbar bezeichnet. Gehen aber die Parteien im Rechtsstreit übereinstimmend von einem Recht als dem maßgebenden aus, so ist das beim Pehlen sonstiger eindeutiger Hinweise auf einen objektiven Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts ein sehr starkes Beweiszeichen für einen mutmaßlichen Y/illen in dieser Richtung (BGH LM Nr. 1 und 17 zu Art. 7 ff EG BGB - Deutsches internationales Privatrecht). Es kommt hier hinzu, daß die fragliche Vereinbarung nur einen Teil einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern einer inländischen Gesellschaft bildete. Da das Berufungsgericht in bezug auf den schuldrechtlichen Teil des Vertrages vom 12. Mai I960 keinen gegenteiligen Y/illen der Parteien festgestellt 22 - und auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgehoben hat, die gegen die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf diesen Teil des Vertrages sprechen, muß hiernach von der Anwendbarkeit dieses Rechts ausgegangen werden«. Diesen Standpunkt haben in der Revisionsverhandlung auch beide Parteien vertreten» Aber auch nach deutschem Recht ergibt, wie bereits unter III 2 erörtert worden ist, die Auslegung des Willens der Parteien zweifelsfrei, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das französische Zoichenrecht zu verschaffen und ihr deshalb dabei behilflich zu sein, die Umschreibung des facanzoäi-' sehen Warenzeichens herbeizuführen; dazu gehört, daß die Beklagte die nach dem französischen Verfahrensrecht erforderlichen ergänzenden Erklärungen abgibt, und zwar in Schriftform, da diese Fqrm den selbstverständlichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht (§ 157 BGB)» IV* Die Passung der Urteilsformel war dem Begehren der Klägerin anzupassen, wie es in ihrer Berufungsbeantwortung (Schriftsatz vom 20» März 1962,S* 2 Mitte, GA 58) zu dem Ausdruck gelangt ist* Dabei bedeutet es weder eine Erweiterung des Umfangs der Verurteilung noch eine Änderung ihres Inhalts, wenn die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin gegenüber eine schriftliche Erklärung des fraglichen Inhalts abzugeben. Auch kann nicht etwa das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer schriftlichen Erklärung der Beklagten unter Hinweis auf § 894 ZPO bezweifelt werden, denn die mit dieser Vorschrift gebotene erleichterte Durchsetzung des Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung greift nicht Platz, wenn nach bürgerlichem Recht ein Anspruch auf Abgabe der .Erklärung in einer äußeren Gestalt besteht, die den Interessen des Gläubigers sicherer oder einfacher zu dienen geeignet ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Rechtsschutzinteresse an einem nach § 888 ZPO im Inland vollstreckbaren Urteil auf Ausstellung einer privatschriftlichen Urkunde über die Erklärung zu bejahen, wenn ein nur feststellendes oder nach § 894 ZPO zu vollstreckendes Urteil - wie im Streitfall - einer ausländischen Registerbehörde vorgelegt werden müßte, was als ein Akt im Ausland stattfindender Zwangsvollstreckung aufgefaßt werden könnte (Baumbach/Lauterbach, ZPO 27 - Aufl. § 894 Anm<> 2 B). Da die hiernach gebotene Änderung keinen Erfolg der Revision in der Sache darstellt, war diese mit der sich aus der Urteilsformel ergebenden Maßgabe kostenpflichtig (§97 Abs» 1 ZPO) zurückzuw ei s en» Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Sprenkmann Alff