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BGH · 113 ZR 22/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 113 ZR 22/62

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze durch die Bezeichnung "Elektro-Fuzzi" ihr Warenzeichen und ihre Ausstattung«, Das Wort "Elektro” sei für Putzmittel - im Gegensatz zu elektrischen Geräten - eintragungs- und schutzfähigo Da sie, die Klägerin, als erstes Unternehmen ein Spezialputsmittel für Slektroplatten auf den Markt gebracht und zudem eine umfangreiche Werbung sowohl über alle namhaften Hersteller von Elektroherden wie über den sonstigen Fachhandel betrieben habe, sei ihren Warenzeichen eine starke Kennzeichnungskraft zugewachsen; außerdem habe sie an ihren Bezeichnungen Ausstattungsschutz erworben» Von diesem Huf versuche die Beklagte Vorteile zu ziehen, indem sie ihrem Warenzeichen "Puzzi" das Wort "Elektro" in warenzeichenmäßiger Benutzung hinzufüge und damit eine mit dem 'Warenzeichen "Electrol" verv/echs lungs fähige Kennzeichnung benutze» Bei der Prüfung der Verwechslungsfähigkeit habe das Wort soweit es bei dem Vertrieb des Putzmittels der Klägerin verwendet werde, außer Betracht zu bleiben, da es sich dabei um das bei allen Erzeugnissen der Klägerin gleichmäßig verv/endete Firmenzeichen handle, während Fachhandel und Verbraucherschaft das Putzmittel nur mit dem einzigen Wort "Electrol" bezeiehneten, Auch in dem Warenzeichen 649 538 sei stets das Wort "ELECTROL" der hervortretende Bestandteil gewesen» Die Verletzungsabsicht der Beklagten ergebe sich daraus, daß sie mit der beanstandeten Ausstattung hervorgetreteu sei, obwohl sie gewußt habe, daß die Klägerin gegen ein anderes Unternehmen wegen der von diesem gebrauchten Bezeichnung "Elektrofix" erfolgreich vorgegangen sei» 2» der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie bei der Warenbezeichnung des unter dem Warenzeichen "PUZZI" vertriebenen Artikels das Wort »ELEKTRO" oder "ELECTRO" in warenzeichenmäßiger Benutzung zur Kennzeichnung ihrer Waren und in der v/erbung hinzugefügt hat; IIo festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte im Geschäftsverkehr zur Kennzeichnung ihrer Waren und in der Werbung neben dem Wort "PUZZI" das Wort "ELEKTRO" oder "ELECTRO” in warenzeichen-mäßiger Weise benutzt hat» Sie meint, das Y/ort ’’Elektro" sei eine sprachübliche Bestimmungsangabe, deren Gebrauch ihr nicht verboten werden könne, v/eil sie nicht vom zeichenrechtlichen Schutz des Wortes "Electrol" erfaßt werde» Das Putzmittel der Klägerin werde nur unter den Bezeichnungen !,(f| Electrol Protector” oder Electrol” vertrieben; das Waren- zeichen 700 616 ("Electrol”) sei ihr, der Beklagten, trotz Nachforschung unbekannt geblieben, da die Klägerin ihr Putzmittel niemals unter dieser Bezeichnung in Alleinstellung vertrieben habe und das Zeichen überdies nicht in der gebotenen Warenklasse 34, sondern in der Klasse 6 eingetragen sei, wo es niemand vermute« Von dem Rechtsstreit um die Bezeichnung "Elektrofix" habe sie erst erfahren, als sie mit ihrem Erzeugnis "Puzzi" bereits auf dem Markte gewesen sei« In übrigen bestreitet die Beklagte die Verkehrsgeltung des Klagezeichens und trägt endlich vor, daß es jedenfalls an der Verwechselbarkeit der in Vergleich zu setzenden Kennzeichnungen fehle» Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die von der Beklagten neben ihrem Warenzeichen "Puzzi" verwendete Bezeichnung "Elektro" mit den beiden Y/arenzeichen der Klägerin 649 538 ("CflB ELECTROL PROTECTOR") und 700 616 Aus diesem Grunde sei es rechtsunerheblich, daß die angegriffene Bezeichnung mit dem Bestandteil "ELECTRO” des Klagezeichens übereinstimme, wobei es für den gesamten Rechtsstreit ohne Belang sei, ob der vierte Buchstabe als 11C" oder "K" geschrieben werde; es komme nur auf den Vergleich mit dem Gesamtv/ort "ELECTROL" an. Endlich sei auch nach dem Sinngehalt eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, da die angegriffene Bezeichnung lediglich aus einem in der Umgangssprache als Bestimmungsoder Beschaffenheitsangabe und allgemeine Kennzeichnung verwendeten Wort bestehe, dem der Verkehr keine Herkunfts-beseichnung entnehme. b) Die Revision bekämpft diese Darlegungen mit der Erwägung, die Schutzfähigkeit des Klagezeichens "ELECTROL" und die Verwechslungsgefahr mit dem von der Beklagten ware seichenmäßig verwendeten Wort "Elektro" werde nicht davon berührt, daß dieses als Wort der Umgangssprache vielfach als Bestimmungs- oder Beschaffenheitsangabe verwendet werde; die Verwechslungsgefahr könne um so weniger verneint werden, als das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang nur deshalb geneigt sein, dem Warenzeichen "ELECTROL" der Klägerin einen Herkunftshinweis zu entnehmen, vveil zu der ihm geläufigen, rein beschreibenden Angabe "Elektro" oder "Electro" noch der Buchstabe "1" hinzutritt» Hieraus ergibt sich von vornherein eine Schwäche des Klagezeichens, jedenfalls soweit es um seine Unterscheidungskraft gegenüber den Bestandteil "Elektro" in der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten geht«, Selbst wenn infolge der von der Klägerin behaupteten, vom Berufungsgericht unterstellten Verkehrsgeltung des Klagezeichens von einer normalen Kennzeichnungskraft dieses Zeichens ausgegangen wird, ist bei Prüfung der Verwechslungsgefahr .mit der von der Beklagten benutzten Bezeichnung "Elektro-Fuzzi" das Schwergewicht auf die Betrachtung derjenigen Buchstaben oder Buchstabenfolgen zu legen, welche diese beiden Kennzeichen außer ihrem an sich nicht schutzfähigen Bestandteil "Elektro" aufweisen» Dabei kann für den vorliegenden Pall unentschieden bleiben, ob die Beklagte das Zeichenrecht der Klägerin dann verletzen würde, wenn sie die Angabe "Elektro" in Alleinstellung als Hinweis auf die Herkunft ihrer Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verwenden würde» Denn so liegt es im Streitfälle nicht» Die Beklagte verwendet die Bezeichnung "Elektro" nur in Verbindung mit ihren eingetragenen 7/arenzeichen "Puzsi" und nur hiergegen richten sich die Klageanträge» Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß die Beklagte das Wort "Elektro" warenzeichenmäßig benutzt - die Begründung des Berufungsgerichts läßt insoweit eine eindeutige Stellungnahme vermissen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen und der angegriffenen Bezeichnung "Elektro-Puzzi" verneint, wobei aus den vorstehend genannten Gründen dahinstehen kann, ob den Erwägungen des angefochtenen Urteils Zwar stimmen beide Bezeichnungen in der Buchstabenfolge des Wortes "Elektro" überein, also in sieben Buchstaben, wenn man mit dem Berufungsgericht den Unterschied von "C" und "K" außer Betracht läßt, doch weicht die angegriffene Kennzeichnung in ihrem Bestandteil "Puzzi" so charakteristisch von dem Klagezeichen ab, daß auch die Verbindung dieses Teiles mit dem Wort "Elektro" in der Gesamtwirkung keinen Hinweis auf die Herkunft der //are aus dem Betrieb der Klägerin zu bilden vermag. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung der Revision, das Wort "Elektro" stelle den beherrschenden und damit für den Gesamteindruck der Bezeichnung maßgebenden Bestandteil dar, läßt außer Betracht, daß das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht in einem an sich schutzunfähigen Bestandteil liegen kann (vgl. Da nach dem unter I 1 c) Ausgeführten das Zeichen "ELECTROL" nicht mit der angegriffenen Bezeichnung "Elektro-Puzzi" verwechselt werden kann, und in deren Bestandteil "Elektro” nicht ein charakteristisches Merkmal der Bezeichnung, das die Verwechslungsgefähr zu begründen vermöchte, erblickt werden kann, kann auch durch das Hinzutreten der Bestandteile und ’’PROTECTOR" im Klagezeichen keine Verwechslungsgefähr entstehen, da diese Bestandteile keinerlei Übereinstimmung mit der angegriffenen Bezeichnung, sei es im ganzen oder in einzelnen Bestandteilen, aufweisen* Insofern liegt der Sachverhalt gerade anders als in dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1958, 604 - >Yella/Perla), in dem die Verwechsel-barkeit der bestimmenden Zeichenbestandteile "Perla" und "Perle" oejaht und weiter angenommen wurde, daß sie auch durch das Hinzutreten weiterer Kennzeichnungsteile nicht beseitigt werden konnte* Der Erhebung der von der Klägerin für den Umfang ihrer -,/erbung angebotenen Beweise bedurfte es auch in diesem Zusammenhang nicht, nachdem das Berufungsgericht ohnehin, wie bereits ausgeführt, zugunsten der Klägerin davon ausgegangen ist, daß ihr an sich schwaches Zeichen durch Verkehrsgeltung zu normaler Kennzeichnungskraft erstarkt war; dafür, daß es durch die Beifügung des Pir-menhinv/eises ”C^B" zu einem starken Zeichen geworden ware, ergibt schon der eigene Sachvortrag der Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte* Da der Begriff der Verwechslungsgefahr auf dem Gebiet der Warenzeichenverletzung derselbe ist wie auf dem Gebiet des Ausstattungsschutzes (§ 25 Y»ZG), ergibt sich ohne weitere Begründung, daß die Klägerin auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch erheben kann; der Revision kann daher nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß wegen der für das Wort ’’Electrol” zu unterstellenden Verkehrsgeltung die Voraussetzungen des § 25 .VZG erfüllt seien.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BestandteilElektroVerwechslungsgefahrELECTROLZeichenWortWarenzeichenBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

113 ZR 22/62
■lK9 083
V
Verkündet
 am 25. September 1965
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	HflÜHHHHD GmbH., Werk	in	Kfl^,
vertreten durch den Geschäftsführer Rolf
-Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 die Firma lifliV-V/erk GmbH.,	Rhein,
 vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm J
in B
9
-Prozeßbevollmächtigte;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof und Dr,
 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Fehle, Claßen,
 Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Dezember 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgevviesen.

Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Beide Parteien stellen u. a. Spezialputzmittel zur Reinigung und Pflege von elektrischen Kochplatten und Herden her, die Klägerin seit 1952, die Beklagte seit Januar I960*
Die Klägerin vertreibt ihr .Erzeugnis in einer runden roten Kunststoffdose, auf deren Deckel, der ein Auftrags chv/ämmchen enthält, das Oberteil eines Elektroherdes mittels Ausprägung so abgebildet ist, daß die Vorderkante des Herdes den Deckel in zwei Hälften teilt, wobei im oberen Teil eine Kochplatte des Herdes, im unteren Teil der dazugehörige Schaltknopf sichtbar ist. In der unteren Hälfte sind außerdem die Worte "CflH", "SLECTROL" und '’PROTECTOR” jeweils in Großbuchstaben und das Wort "EL'ECTROL" überdies erhaben eingeprägt. Für die Klägerin wurde am 8. Dezember 1953 das am 5. Dezember 1952 angemeldete Warenzeichen 649 53B eingetragen, das dieser Ausgestaltung der Deckeldose entspricht und in der oberen Hälfte des Deckels noch einen Schriftrand mit den Worten "Schutz- und Putzmittel für Elektro-Kochplatten" enthält. Das Zeichen wurde für die Waren "Korrosions-Schutzmittel für Kochplatten" eingetragen. Ferner besitzt die Klägerin für die gleichen Waren das am 24. April 1956 angemeldete und am 1. März 1957 eingetragene Warenzeichen 700 616, bestehend aus dem Wort "Electrol".
Soweit der Tatbestand des angefochtenen Urteils '.Varenzeichen und Ausstattung der Klägerin in der Schreibweise "Elektrol" wiedergibt, handelt es sich um offensichtliche Schreibversehen.
Die Beklagte ist Inhaberin des am 4* April 1949 angemeldeten und am 1. März 1951 eingetragenen Warenzeichens 605 421 "PUZZI", und zwar für die waren "Schleif-
i
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mittel, Herdputzmittel, Einschleifpaste, Schleifpapier, Schleiftuche, Schmirgelleinen"«, Sie vertreibt ihr Spezial put zmit tel für elektrische Herde und Kochplatten in einer gelben Tube, die in einen runden, schwarz und dunkelrot gefärbten Sockel als Standfuß ausläuft, in dem sich ein Schwämmchen befindet » Auf der Vorderseite der Tube stehen in schwarzer Farbe die Worte ’’Elektro" (in Schreibschrift) und "Puzzi" (in Druckschrift), die einen von oben nach unten in roter Farbe eingezeichneten Blitz unterbrechen«, In einer Preisliste hat die Beklagte ihr Putz-mittel in einer etwas anderen Schreibweise als "Elektro-Puzzi" und als "Elektro-PUZZI"- gekennzeichnet«.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze durch die Bezeichnung "Elektro-Fuzzi" ihr Warenzeichen und ihre Ausstattung«, Das Wort "Elektro” sei für Putzmittel - im Gegensatz zu elektrischen Geräten - eintragungs- und schutzfähigo Da sie, die Klägerin, als erstes Unternehmen ein Spezialputsmittel für Slektroplatten auf den Markt gebracht und zudem eine umfangreiche Werbung sowohl über alle namhaften Hersteller von Elektroherden wie über den sonstigen Fachhandel betrieben habe, sei ihren Warenzeichen eine starke Kennzeichnungskraft zugewachsen; außerdem habe sie an ihren Bezeichnungen Ausstattungsschutz erworben» Von diesem Huf versuche die Beklagte Vorteile zu ziehen, indem sie ihrem Warenzeichen "Puzzi" das Wort "Elektro" in warenzeichenmäßiger Benutzung hinzufüge und damit eine mit dem 'Warenzeichen "Electrol" verv/echs lungs fähige Kennzeichnung benutze» Bei der Prüfung der Verwechslungsfähigkeit habe das Wort	soweit	es	bei	dem	Vertrieb	des	Putzmittels
 der Klägerin verwendet werde, außer Betracht zu bleiben, da es sich dabei um das bei allen Erzeugnissen der Klägerin gleichmäßig verv/endete Firmenzeichen handle, während Fachhandel und Verbraucherschaft das Putzmittel nur mit dem
 einzigen Wort "Electrol" bezeiehneten, Auch in dem Warenzeichen 649 538 sei stets das Wort "ELECTROL" der hervortretende Bestandteil gewesen» Die Verletzungsabsicht der Beklagten ergebe sich daraus, daß sie mit der beanstandeten Ausstattung hervorgetreteu sei, obwohl sie gewußt habe, daß die Klägerin gegen ein anderes Unternehmen wegen der von diesem gebrauchten Bezeichnung "Elektrofix" erfolgreich vorgegangen sei»
Die Klägerin hat zuletzt beantragt.
I» die Beklagte zu verurteilen,
 lo es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Geschäftsverkehr, insbesondere in der Werbung, sowie zur Kennzeichnung ihrer Waren dem Warenzeichen "PUZZI" das Wort 11 ELEKTRO" oder "ELECTRO” warenzeichenmäßig hinzuzufügen;
2» der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie bei der Warenbezeichnung des unter dem Warenzeichen "PUZZI" vertriebenen Artikels das Wort »ELEKTRO" oder "ELECTRO" in warenzeichenmäßiger Benutzung zur Kennzeichnung ihrer Waren und in der v/erbung hinzugefügt hat;
IIo festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte im Geschäftsverkehr zur Kennzeichnung ihrer Waren und in der Werbung neben dem Wort "PUZZI" das Wort "ELEKTRO" oder "ELECTRO” in warenzeichen-mäßiger Weise benutzt hat»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie meint, das Y/ort ’’Elektro" sei eine sprachübliche Bestimmungsangabe, deren Gebrauch ihr nicht verboten werden könne, v/eil sie nicht vom zeichenrechtlichen Schutz des Wortes "Electrol" erfaßt werde» Das Putzmittel der Klägerin werde nur unter den Bezeichnungen !,(f| Electrol Protector” oder	Electrol” vertrieben; das Waren-
zeichen 700 616 ("Electrol”) sei ihr, der Beklagten, trotz Nachforschung unbekannt geblieben, da die Klägerin ihr Putzmittel niemals unter dieser Bezeichnung in Alleinstellung vertrieben habe und das Zeichen überdies nicht in der gebotenen Warenklasse 34, sondern in der Klasse 6 eingetragen sei, wo es niemand vermute« Von dem Rechtsstreit um die Bezeichnung "Elektrofix" habe sie erst erfahren, als sie mit ihrem Erzeugnis "Puzzi" bereits auf dem Markte gewesen sei« In übrigen bestreitet die Beklagte die Verkehrsgeltung des Klagezeichens und trägt endlich vor, daß es jedenfalls an der Verwechselbarkeit der in Vergleich zu setzenden Kennzeichnungen fehle»
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag (in seiner ersten Passung) verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgev/iesen» Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klaganträge weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die von der Beklagten neben ihrem Warenzeichen "Puzzi" verwendete Bezeichnung "Elektro" mit den beiden Y/arenzeichen der Klägerin 649 538 ("CflB ELECTROL PROTECTOR") und 700 616
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("ELECTROL") verwechselbar ist; es verneint die Verv/echs-lungsgefahr für beide Klagezeichen0
1. a) Für das Klagezeichen "ELECTROL" - so führt der Berufungsrichter im einzelnen aus - sei davon auszugehen, daß es sich um eine Phantasiebezeichnung handle, die aus dem 7/ort "ELECTRO", . einem Wort der Umgangssprache, und dem diesen Wort angefügten Buchstaben "L" bestehe* Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der bestimmende Bestandteil "ELECTRO" nicht schutzfähig sei, da dieses Wort sowohl im Geschäftsleben wie im täglichen Leben in großem Umfange als Bestimmungsangabe (Elektro-Dienst, Elektro-Werkstatt, Elektro-Installation), als Beschaffenheitsangabe (Elektro-Herd, Elektro-Motor, Elektro-Magnet), ferner zur Kennzeichnung von Unternehmen (Elektro-Kaufhaus, Elektro-Großhandlung) sowie als Firmenbezeichnung (Elektro-Müller) und als Berufsbezeichnung (Elektro-Ingenieur, Elektro-Meister) verwendet werde. Angesichts dieses vielfachen Bedeutungsinhalts könne es nicht herkunftsweisend und damit auch nicht schutzfähig sein.
Aus diesem Grunde sei es rechtsunerheblich, daß die angegriffene Bezeichnung mit dem Bestandteil "ELECTRO” des Klagezeichens übereinstimme, wobei es für den gesamten Rechtsstreit ohne Belang sei, ob der vierte Buchstabe als 11C" oder "K" geschrieben werde; es komme nur auf den Vergleich mit dem Gesamtv/ort "ELECTROL" an.
Bas Schriftbild der beiden Bezeichnungen stimme zwar in sieben Buchstaben überein, doch begründe das noch keine Verv/echslungsgefahr, da der Verkehr daran gewöhnt sei, dem 'Wort "ELECTRO” vielfach als hinweisendem, erklärendem oder charakterisierendem Zusatz zu begegnen, so daß es noch keine Herkunftsvorstellung begründen könne, sondern lediglich die "Erinnerung an die Verwendung als mehr adjektivischen Zusatz" wachrufe„
Auch klanglich seien die "beiden Bezeichnungen nicht cu verwechseln. Dies gelte vor allem dann, wenn ira Gegensatz zu dem auf der zweiten Silbe betonten <Vort "Elektro" das Klagezeichen auf der dritten Silbe betont und "ELBCTRQL" gesprochen wird; aber auch wenn ein beachtlicher Peil des Verkehrs "ELBCXROL" auf der zweiten Silbe betonen würde, könne dies keine Verwechslungsgefahr begrün den, da der Verkehr sich bei den vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des -.Vortes "Elektro" daran gewöhnt habe, bereits auf die geringsten Abweichungen zu achten; auch insoweit sei dieses Wort "wertneutral" und nicht als Herkunftshinweis aufzufassena •
Endlich sei auch nach dem Sinngehalt eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, da die angegriffene Bezeichnung lediglich aus einem in der Umgangssprache als Bestimmungsoder Beschaffenheitsangabe und allgemeine Kennzeichnung verwendeten Wort bestehe, dem der Verkehr keine Herkunfts-beseichnung entnehme.
Damit entfalle auch eine Verwechslungsgefahr, soweit die Beklagte das Wort "Elektro" in Verbindung mit ihrem Y/arenzeichen "Puzzi" verwende, da auch in dieser Verbindung die angegriffene Bezeichnung nur Bestimmungsangabe sei; der Verkehr verstehe unter "Elektro-Puzzi" ein Erzeugnis, "das mit Elektro-Dingen zu tun hat"0
b) Die Revision bekämpft diese Darlegungen mit der Erwägung, die Schutzfähigkeit des Klagezeichens "ELECTROL" und die Verwechslungsgefahr mit dem von der Beklagten ware seichenmäßig verwendeten Wort "Elektro" werde nicht davon berührt, daß dieses als Wort der Umgangssprache vielfach als Bestimmungs- oder Beschaffenheitsangabe verwendet werde; die Verwechslungsgefahr könne um so weniger verneint werden, als das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
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dahingestellt gelassen habe, ob die Klägerin für ihr Zeichen Verkehrsgeltung erlangt habe, weshalb in der Revisionsinstanz die Verkehrsgeltung zu unterstellen sei, und als es auch keine Schwächung des Zeichens "ELECTROL" durch anderweite häufige warenzeichenmäßige Verwendung ähnlicher Zeichen für gleiche oder gleichartige «Varen festgestellt habe.»
Diese Angriffe können im Ergebnis das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen«,
c) Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Klagezeichen Nr, 700 616 von Haus aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft innewohnt. Dabei kann dahinstehen, ob der Verkehr dem Zeichen "ELECTROL" die Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe "Elektro" mit dem angefügten Buchstaben "L" entnimmt oder ob er die beiden Endbuchstaben "OL” als einen gesonderten Bestandteil des Zeichens wertet, der auf eine ölige Beschaffenheit des unter dem Warenzeichen angebotenen Erzeugnisses hinweist. Denn in jedem Falle deutet das Warenzeichen auf den Begriff der Elektrizität hin, da dem Verkehr das Y»ort "Elektro" als vielfach verwendete Bestimmungs- und Beschaffenheitsangabe bekannt ist, die, vor allem wenn das Wort "Elektro" einem anderen Wort vorangestellt ist, in der Regel anzeigen soll, daß der nachfolgende Begriff mit Elektrizität in irgendeiner Form zusammenhängt, sei es, daß elektrischer Strom zu dem Betriebe benötigt wird oder daß ein anderer Zusammenhang mit Elektrizität besteht (vgl, RGr GrRUR 1930, 1127, 1133; GRUR 1936, 621), Das Wort "Elektro" wäre als Bestimmungs- und Beschaffenheitsangabe für sich allein auch nicht eintragungsfähig (vgl, das "Verzeichnis von Wortzeichen, die auf Grund von § 4 Abs, 2 Hr, 1 WZG von der Eintragung ausgeschlossen worden sind" in B1FHZ 1940, 199)- Der Verkehr wird bei dieser Sachlage
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nur deshalb geneigt sein, dem Warenzeichen "ELECTROL" der Klägerin einen Herkunftshinweis zu entnehmen, vveil zu der ihm geläufigen, rein beschreibenden Angabe "Elektro" oder "Electro" noch der Buchstabe "1" hinzutritt» Hieraus ergibt sich von vornherein eine Schwäche des Klagezeichens, jedenfalls soweit es um seine Unterscheidungskraft gegenüber den Bestandteil "Elektro" in der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten geht«, Selbst wenn infolge der von der Klägerin behaupteten, vom Berufungsgericht unterstellten Verkehrsgeltung des Klagezeichens von einer normalen Kennzeichnungskraft dieses Zeichens ausgegangen wird, ist bei Prüfung der Verwechslungsgefahr .mit der von der Beklagten benutzten Bezeichnung "Elektro-Fuzzi" das Schwergewicht auf die Betrachtung derjenigen Buchstaben oder Buchstabenfolgen zu legen, welche diese beiden Kennzeichen außer ihrem an sich nicht schutzfähigen Bestandteil "Elektro" aufweisen»
Dabei kann für den vorliegenden Pall unentschieden bleiben, ob die Beklagte das Zeichenrecht der Klägerin dann verletzen würde, wenn sie die Angabe "Elektro" in Alleinstellung als Hinweis auf die Herkunft ihrer Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verwenden würde»
Denn so liegt es im Streitfälle nicht» Die Beklagte verwendet die Bezeichnung "Elektro" nur in Verbindung mit ihren eingetragenen 7/arenzeichen "Puzsi" und nur hiergegen richten sich die Klageanträge» Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß die Beklagte das Wort "Elektro" warenzeichenmäßig benutzt - die Begründung des Berufungsgerichts läßt insoweit eine eindeutige Stellungnahme vermissen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen und der angegriffenen Bezeichnung "Elektro-Puzzi" verneint, wobei aus den vorstehend genannten Gründen dahinstehen kann, ob den Erwägungen des angefochtenen Urteils
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zu der Frage, ob schon zwischen dem Klagezeichen "ELECTROL" und der Bezeichnung 11 Elektro" in Alleinstellung keine Verwechslungsgefahr besteht, im einzelnen gefolgt werden könnte.
Daß die beiden in Rede stehenden Bezeichnungen nach dem Schriftbild nicht verwechselbar sind, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zwar stimmen beide Bezeichnungen in der Buchstabenfolge des Wortes "Elektro" überein, also in sieben Buchstaben, wenn man mit dem Berufungsgericht den Unterschied von "C" und "K" außer Betracht läßt, doch weicht die angegriffene Kennzeichnung in ihrem Bestandteil "Puzzi" so charakteristisch von dem Klagezeichen ab, daß auch die Verbindung dieses Teiles mit dem Wort "Elektro" in der Gesamtwirkung keinen Hinweis auf die Herkunft der //are aus dem Betrieb der Klägerin zu bilden vermag. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung der Revision, das Wort "Elektro" stelle den beherrschenden und damit für den Gesamteindruck der Bezeichnung maßgebenden Bestandteil dar, läßt außer Betracht, daß das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht in einem an sich schutzunfähigen Bestandteil liegen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund V/arenzei-chenrecht 8. Aufl. Anm. 42 zu § 31 WZG), v/enn auch dieser Teil im Rahmen der Gesamtwirkung mitberücksichtigt werden muß •
Die Darlegung des Berufungsgerichts, daß auch nach dem Klang der *Vorte keine Verwechslungsgefahr bestehe, wird von der Revision mit dem Hinweis angegriffen, daß der Berufungsrichter selbst eine weitgehende klangliche Übereinstimmung festgestellt habe. Auch dieser Vergleich ist jedoch fälschlich nur zwischen den ./orten "ELECTROL" und "Elektro" angestellt worden, nicht aber mit der nach den Klageanträgen allein- angegriffenen Bezeichnung "Elektro—Puzzi"• Die Gegenüberstellung dieser Bezeichnung
-limit dem Klagezeichen ergibt vielmehr auch nach dem Klang der Worte einen so großen Abstand, daß eine Verwechsiungs-gefahr ausscheidet, vor allem bei Berücksichtigung des Umstandes, daß angesichts der mangelnden Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Elektro" schon geringfügige Abweichungen genügen, um diese Gefahr auszuschließen (vgl, BGH GRUR 1957> 562 - Rei-Chemic)« Baß es bei dem hier gegebenen, mehl- als ausreichenden Abstand nicht mehr darauf ankommt, ob ein Teil des Verkehrs das Wort "ELECTROL" nicht auf der dritten, sondern auf der zweiten Silbe betonen und als '’BLEOTROL'1 aussprechen würde, bedarf keiner weiteren Erörterung,
 Auch die Verneinung einer Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der Bezeichnungen begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, Während das Wort "ELECTROL" als Pantasiewort überhaupt keinen klaren Sinn erkennen läßt, es sei denn einen mehrdeutigen Hinweis.auf irgendeinen Zusammenhang mit Elektrizität, stellt auch der Be- ■ standteil "Puzzi" der angegriffenen Bezeichnung eine Wortschöpfung dar, die keinen eindeutigen Sinngehalt verkörpert, sondern - trotz der Schreibweise mit Mzz" -einerseits an das Tätigkeitswort "putzen” wie andererseits, wie die Beklagte geltend macht, an das Eigenschafts wort "putzig" anklingt. Der für sich allein nicht unterscheidungskräftige Bestandteil "Elektro" der angegriffenen Bezeichnung kann wegen seines Charakters als allgemeiner Beschaffenheits- und 3estimmungshinweis ebenfalls nicht nach seinem Sinngehalt zu HerkunftsVerwechslungen führen.
2. a) Auch für das Klagezeichen ’-649 538 "C0LI»0 ELECTROL PROTECTOR" hat das Oherlandesgericht eine Yer-v/echslungsgcfahr mit der angegriffenen Bezeichnung "Elektro-Puzzi" verneint. Es hat dabei dahinstehen lassen, ob die Behauptung der Klägerin, das Wort "ELECTROL" sei der bestimmen(jBestandteil des zusammengesetzten Zei-
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chens, zutreffend ist; denn auch wenn dies der Pall wäre, könne keine Verwechslungsgefahr bestehen, da sie schon für das Wort "ELECTROL" in Alleinstellung nicht gegeben sei. Um so v/eniger bestehe sie aber bei der Gegenüberstellung der beiden Kennzeichnungen in ihrer Gesamtheit, nämlich "CMBB ELECTROL PROTECTOR" einerseits und "Elektro-Puzzi" andererseits.
b)	Die Revision rügt unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das Wort "Electrol" in dem kombinierten Klagezeichen nicht nur gegenüber dem Bildbestandteil, sondern auch gegenüber dem übrigen 'Wortbestandteil eindeutig besonders hervorgehoben sei; es habe ferner den Sachvortrag der Klägerin nicht beachtet, daß die Bezeichnung "CflB" nur die Bezeichnung des Hauses sei, neben der der Bestandteil "Electrol" dazu bestimmt sei, unter der Vielzahl von Erzeugnissen der Klägerin ein bestimmtes hervorzuheben. Eine etwa anzunehmende Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "Electrol" ;verde durch die große Werbekraft des Firmenschlagworts "cH1 ausgeglichen. Im übrigen habe das Berufungsgericht, wiederum unter Verletzung von § 286 ZPO, die von der Klägerin angebotenen Beweise über den Umfang ihrer 'Werbung nicht erhoben. Auch diese Angriffe vermögen nicht durchzudringen.
c)	Entgegen der Meinung der Revision kann dem ange-
fochtenen Urteil nicht entnommen werden, daß es nur dahingestellt lassen wollte, ob das ‘Wort "ELECTROL" gegenüber der bildlichen Darstellung des Zeichens (Herd mit Kochplatte und Schalter), nicht aber auch gegenüber den übrigen »Vort-bestandteilen	und	"PROTECTOR" bestiminende Bedeu-
tung habe; der einschlägige Abschnitt der Urteilsgründe ergibt vielmehr eindeutig, daß der Berufungsrichter auch für den Fall, daß das Wort "ELECTROL" schlechthin der
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bestimmende Zeichenbestandteil sein sollte, die Verwechslungsgefahr mit der Begründung verneinte, diese bestehe weder mit ’’Elektro" in Alleinstellung noch mit der angegriffenen Kennzeichnung in ihrer Gesamtheit*
Da nach dem unter I 1 c) Ausgeführten das Zeichen "ELECTROL" nicht mit der angegriffenen Bezeichnung "Elektro-Puzzi" verwechselt werden kann, und in deren Bestandteil "Elektro” nicht ein charakteristisches Merkmal der Bezeichnung, das die Verwechslungsgefähr zu begründen vermöchte, erblickt werden kann, kann auch durch das Hinzutreten der Bestandteile	und
’’PROTECTOR" im Klagezeichen keine Verwechslungsgefähr entstehen, da diese Bestandteile keinerlei Übereinstimmung mit der angegriffenen Bezeichnung, sei es im ganzen oder in einzelnen Bestandteilen, aufweisen* Insofern liegt der Sachverhalt gerade anders als in dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1958, 604 - >Yella/Perla), in dem die Verwechsel-barkeit der bestimmenden Zeichenbestandteile "Perla" und "Perle" oejaht und weiter angenommen wurde, daß sie auch durch das Hinzutreten weiterer Kennzeichnungsteile nicht beseitigt werden konnte*
Der Erhebung der von der Klägerin für den Umfang ihrer -,/erbung angebotenen Beweise bedurfte es auch in diesem Zusammenhang nicht, nachdem das Berufungsgericht ohnehin, wie bereits ausgeführt, zugunsten der Klägerin davon ausgegangen ist, daß ihr an sich schwaches Zeichen durch Verkehrsgeltung zu normaler Kennzeichnungskraft erstarkt war; dafür, daß es durch die Beifügung des Pir-menhinv/eises ”C^B" zu einem starken Zeichen geworden ware, ergibt schon der eigene Sachvortrag der Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte*
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II.	Da der Begriff der Verwechslungsgefahr auf dem Gebiet der Warenzeichenverletzung derselbe ist wie auf dem Gebiet des Ausstattungsschutzes (§ 25 Y»ZG), ergibt sich ohne weitere Begründung, daß die Klägerin auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch erheben kann; der Revision kann daher nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß wegen der für das Wort ’’Electrol” zu unterstellenden Verkehrsgeltung die Voraussetzungen des § 25 .VZG erfüllt seien.
III.	Schließlich sind auch dafür, daß das Vorgehen der Beklagten gegen § 1 UrfG oder gegen die §§ 825, 826 BGB verstieße, weder von der Klägerin hinreichende Tatsachen vorgetragen noch sonstige Umstände ersichtlich; insbesondere ergibt sich nichts dafür, daß sich die Beklagte schon früher oder in anderen Fällen in sittenwidriger Weise an Kennzeichnungen der Klägerin angenähert oder an ihren Wer-beerfolg angehängt hätte. Da keine besonderen, die Sitten-v/idrigkeit begründenden Umstände erkennbar sind, muß es der Beklagten unbenommen bleiben, auf die Bestimmung des von ihr hergestellten Spezialputzmittels für Elektrokochplat-ten durch Gebrauch des Wortes ’’Elektro1’ in Verbindung mit ihrem eingetragenen Warenzeichen ’’Puzzi” hinzuweisen.
Sie Revision war sonach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen*
Krüger-Hie1and
 Fehle
Claiäen
 Sprenkmann
Mösl