In der Folgezeit räumte der Kläger dem Beklagten schon vor Hergabe des Darlehens den Besitz an von ihm akzeptierten Wechseln zu dem Gesamtbetrag von DM 119*000,— ein, damit der Beklagte diese zur Sicherheit gegebenen Wechsel dem Geldgeber vorzeigen konnte* Nach der Darstellung des Klägers sollten von dem die Summe von 70»000,-DM übersteigenden Betrag DM 14»000,— für Provision und DM 35.000,— Der Beklagte sollte vereinbarungsgemäß die ihm übergebenen Wechsel von einem bestimmten Zeitpunkt ab, der umstritten ist, aus der Hand geben dürfen* Der Kläger behauptet hierzu, die Begebung der Wechsel sei dem Beklagten erst erlaubt gewesen, wenn die Gesellschaft einen bestimmter "Millionen-Auf trag” , der zusammen mit der Firma y&ttttKD (in Arbeitsgemeinschaft) für den Iandschaftsverband durchgeführt werden sollte, schriftlich übernommen habe* Der Beklagte trägt seinerseits vor, ihm sei das Inverkehrbringen der Wechsel bereits von der Erteilung des Auftrags an die Firma Kex-laubt gewesen* Als der Kläger vom Beklagten die Wechsel zurückforderte stellte sich heraus, daß der Beklagte einen Teil der Wechsel bereits in den Verkehr gebracht hatte„ Er gab dem Kläger am 29o April 1957 nur für rund DM 63 <>000,— Wechsel zurück,, Die nun folgenden scharfen Auseinandersetzungen zwischen den Pai'teien führten am 3» März 1958 zur Rückgabe weiterer Wechselakzepte im Betrage von DM IQoOOO,—. Br hat vorgetragen, daß er nach der getroffenen Absprache befugt gewesen sei, die Wechsel in den Verkehr zu bringen» Überdies habe der Kläger eine alte Schuld des Ehemannes seiner Mitgesellschafterin Schade in Hohe von DM 50o000,—, die dieser noch am 12» September 1958 schriftlich anerkannt habe, durch die Hergabe von Wechseln über den Betrag von DM 70o000,— hinaus übernommen» Er, der Beklagte, habe bei den Kreditbesprechungen im März 1957 vor- jeder weiteren Geldbeschaffung zunächst die Begleichung seiner alten Forderung gegen S®BB|verlangt» Das Berufungsgericht führt aus, die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergebe sich - die Unkosten ausgenommen, für die in Ziff„ 8 des Vergleichs vom 19« Juni 1958 eine anspruchsbegründende neue Regelung vereinbart worden sei (v.gl* die Ausführungen unter III) - aus Ausgleichungsgrundsätzen, wie sie den §§ 812, 242 BGB zu entnehmen seieno Dem Kläger müßten alle Beträge zurückerstattot werden, die der Beklagte aus den ihm übergebenen Akzepten erlöst oder die der Kläger nachträglich zu dem Zwecke der Einlösung der vom Beklagten In den Verkehr gebrachten Wechsel zur Verfügung gestellt habe« Weil der Beklagte, so fährt das Berufungsgericht fort, in jedem Fall zur Ausgleichung aller dieser Beträge verpflichtet sei, komme es auf die Feststellung eines Vertrags-widrigen Verhaltens nicht an„ Diese Verpflichtung zur Ausgleichung habe der Beklagte in den Ziffo 2 bis 5 des Vergleichs vom 19» Juni 1958, wenn nicht schuldbegründend, so doch bestätigend, ohne jeden Vorbehalt anerkannt und könne daher jetzt keine Einwendungen mehr gegen dieses Anerkenntnis aus Tatsachen zu dem Grunde des Anspruchs geltend machen, die ihm bei Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen seieno 2, Der Vergleich vom 19* Juni 1958, so führt das Berufungsgericht weiter aus, gliedere sich im wesentlichen in vier Teile, die insgesamt gesehen den Streit erledigen sollten, welcher aufgrund der Weigerung des Beklagten, alle Wechsel herauszugeben oder zu demindest den Kläger von allen Wechselverbindlichkeiten freizustellen, seit dem Frühjahr 1957 bestehe. Demgemäß sei der Beklagte an den Vergleich gebunden« Soweit er Tatsachen, die ihm bereits bei Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen und die durch den Vergleich erledigt worden seien, erneut vortrage, ständen einer Beweiserhebung über diese Tatsachen die Wirksamkeit des Vergleichs, aber auch die im Vergleich enthaltenen Anerkenntnisse entgegen« Gerade mit Bezug auf diese Anerkenntnisse sei festzustellen, daß es sich zu demindest insoweit nicht um Absprachen zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen handeln könne, denn zur Abwendung solcher Maßnahmen bedürfe es keiner Erklärungen, wie sie der Beklagte in Ziff« 1 und 2 des Vergleichs abgegeben habe« Mithin erübrige sich jede Beweisaufnahme zu dem Schuldgrund, aber auch zu einer etwaigen Schuldübernahme oder VergUtungspflicht auf Seiten des Klägers« 20 Die Revision hält die Auslegung des Vergleichs, wie sie vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist, für rechtlich fehlerhafto Die Revision führt aus, wenn das Tatgericht "nur am Rande” vermerke, daß es sich bezüglich der Ziffo 1 und 2 des Vergleiches nicht um einen Vollstreckungsvergleich handele, so werde verkannt, daß der Vergleich eine Einheit bilde. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die Feststellung des Berufungsgerichts Bedenken bestehen, in Bezug auf die Anerkenntnisse nach Ziffer 1 und 2 des Vergleiches könne es sich nicht um Absprachen zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen handeln, weil es zur Abwendung solcher Maßnahmen keiner Erklärungen bedürfe9 wie sie der Beklagte am 19° Juni 1958 in Ziffer 1 und 2 des Vergleiches abgegeben habe. Händen» Her Vergleich konnte daher, soweit die Interessen des Beklagten in Frage stehen, allenfalls dem Ziel dienen, das Ausbringen weiterer Pfändungen zu verhindern oder die Aufhebung bereits erfolgter Pfändungen vorzubereiten; weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen waren dem Kläger ohnehin nicht möglich» Wenn diese Beschränkungen im Rahmen der ArrestvollZiehung der für den Beklagten maßgebende Orund zu dem Abschluß des Vergleichs gewesen sein sollten, so könnten hieraus keine Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts hergeleitet werden; denn es liegt nahe, daß der gläubiger mit Vollstreckungsmaßnahmen zurückhält, wenn sich der Schuldner seinerseits mit dem Gläubiger endgültig über den Schuldgrund und die Höhe des Anspruchs einigt» Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in der Sache 21 Q 7/59 nichts entnehmen, was gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spricht» Has Oberlandesgericht führt dort aus, durch den Vergleich sei die Schadensersatzforderung des Klägers nicht weggefallen und durch andere SchuldVerbindlichkeiten nach Art einer Novation ersetzt worden, vielmehr habe in Ziff» 2 der Beklagte anerkannt, daß er dem Kläger den Betrag von 34»500,— DM schulde; in den weiteren Bestimmungen sei die Abwicklung dieser Schuld geregelt» Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Oberlandesgericht mit diesen Ausführungen in der Sache 21 Q 7/59 eine von den Überlegungen des Berufungsgerichts abweichende Auffassung vertreten habe» 3» Die Revision tragt weiter vor, der Beklagte habe sich nur der Gesellschaft gegenüber zur Beschaffung von Kapital verpflichtete Soweit der Beklagte daher im Vergleich vom 19» Juni 1958 unter Ziff» 1 erklärt habe, er erkenne an, daß ihm der Kläger nichts schulde, habe das mit den Verbindlichkeiten der "Tiefbau und Transport GmbH" gegenüber dem Beklagten nichts zu tun» Nach dem unstreitigen Tatbestand wollte der Kläger das Darlehen von DM 70oQ00,— aufnehmen und übergab dem Beklagten von ihm akzeptierte Wechsel, um deren Rückgabe bzw» um deren Einlösungsbeträge die Parteien streiten» Wenn das Berufungsgericht demnach Ziff» 1 des Vergleichs auf die Abwicklung des Darlehensgeschäfts bezieht, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» 4» Soweit die Revision unter Rüge insoweit übergangener Beweisantritte auf die Behauptung des Beklagten zurückgreift, Schade schulde ihm DM 50»000,— und habe ihm in Gegenwart des Klägers bugesagt, diese alte Schuld durch Hingabe des Wechselpakets zu bezahlen, kann sie damit gleichfalls keinen Erfolg haben» Denn nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Vergleichs kann der Beklagte nicht mehr auf Tatsachen zurückgreifen, die den Parteien bereits bei Abschluß des Vergleichs bekannt und die umstritten v/aren und gerade durch den Vergleich erledigt werden sollten« Zu diesen Umständen gehört aber auch und in erster Linie, zu welchem Zweck der Beklagte die Wechsel erhalten hatte« Ohne Rechtsverstoß hat sich das Berufungsgericht daher nicht mit der angeblichen Forderung des Beklagten gegen Schade und mit den darauf bezüglichen umstrittenen Abreden befaßt« IIIo Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Unkosten führt das Berufungsgericht aus, die Höhe der Unkosten sei vom Beklagten nicht bestritten« Der Schuldgrund für die Ausgleichung dieser Kosten ergebe sich aus Ziff« 8 des Vergleiches, die dahin auszulegen sei, falls der Beklagte ohne weitere Anrufung von Berichten den Vergleich erfüllen werde, sollten die Nebenkosten gegeneinander aufgehoben sein, andernfalls sollten sie zu Lasten des Beklagten gehen« Da der Beklagte den Vergleich nur zu einem geringen Teil erfüllt habe, müsse er die gesamten Unkosten tragen« IV« 1« Das Berufungsgericht führt zur Höhe des Anspruchs aus, der Beklagte gehe zwar rechnerisch - ebenso wie der Kläger in der Klageschrift - von DM 32«270,30 aus und erreiche dann unter Gegenrechnung von Beträgen, die auch das Landgericht zu seinen G jun s tön-berücksichtigt habe, den dem Kläger vom Landgericht zugesprochenen Betrag von DM 19»262,62« In der Berufungsinstanz erhebe er jedoch Einwendungen gegen einzelne in der SchadensaufStellung des Klägers enthaltene Posten« Frau Gertrud Bas Berufungsgericht fuhrt dazu aus, dieser Urkunde könne nicht entnommen werden, daß der Beklagte den in Ziffo 5 des Vergleichs genannten Betrag von DM 2o882,— an den Kläger bezahlt habe0 Ganz abgesehen davon, daß die handschriftliche Urkunde zwei verschiedene Schriftzüge auf-weise und auch erkennen lasse, daß mit zwei verschiedenen Schreibstiften geschrieben worden sei, demgemäß also zweifeihaft sei, ob die Urkunde überhaupt am Io September 1958 ausgestellt worden sei, laute sie nicht über BM 2<>882, — <> Außerdem sei in ihr nicht quittiert, daß der Beklagte in Erledigung von Ziffo 5 des Vergleiches geleistet habe, sondern es werde durch die Unterschrift der Ehefrau bestätigt, daß der Beklagte drei dem Betrage nach aufgezählte ProtestSchecks und einen neuen Protestwechsel bezahlt habe und daß somit drei andere Schecks an den Beklagten ausge-händigt werden könnten* Bieser Urkundentext weise keinerlei Zusammenhang mit einer auf der Grundlage von Ziffo 5 des Vergleichs erfolgten Barzahlung auf* Ba alle Unklarheiten zu Lasten des für die Erfüllung beweispflichtigen Beklagten gingen, könne ihm der Betrag von BM 20882,— nicht gutgeb rächt werden* Da der Beklagte nur Zahlungen aus dem Vergleich zu leisten gehabt habe, sei es nicht erforderlich gewesen, ausdrücklich auf Ziff» 5 des Vergleichs hinzuweiseno Es könne sich daher logischerweise nur um die Bezahlung des Betrages von DM 20882,-- zuzüglich Protestkosten gehandelt ' haben«, b) Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz weiterhin vorgetragen, bezüglich des Wechsels FflflMH^per 14* Juli 1958 über einen Betrag von DM 2»500,-—, der in der Aufstellung des Klägers mit DM 1»700,— angegeben sei, habe er dem Kläger nicht nur, wie unstreitig ist, DM 800,— gegeben, sondern auch durch den Zeugen Bo^fBHP die restlichen DM 1o700,-zur Verfügung gestellte Insoweit ist der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beweisfällig geblieben» Das Berufungsgericht führt aus, die Zeugen Bo^mmpUnd SfliHPnseien hierzu gehört worden» Der vom Beklagten genannte Zeuge Rcpmppp habe die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt » Fr habe zwar bekundet, dem Zeugen SflHBund der Ehefrau des Klägers einen Geldbetrag übergeben zu haben, der möglicherweise DM 1»700,— betragen habe, er habe aber diese Geldsumme nicht mit einem Wechsel in Zusammenhang gebracht» Nach der Auffassung der Bevision hat das Berufungsgericht verkannt, daß der Zeuge BoPH^pp den Betrag von DM 1»700,— lediglich als Bote überbracht habe und daher nicht über den Zweck der Zahlung unterrichtet gewesen sei» Da sich die Angelegenheit im Juni 1958 ereignet habe, der Vergleich aber am 19» Juni 1958 geschlossen worden sei, könne es sich nur.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL# Verkündet am 9o März 1966? Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Kaufmanns Carlo traße Beklagten und Bevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: *1 •+■ TV gegen den Kaufmann Gerhard straße Kläger und Fevisionsbeklagten, Prozeßbev^11 Nigrer it« c üü ia ctnwalt 0 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Marz 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, DroVMösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22» November 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wollte Anfang 1957 mit Hilfe des Beklagten ein Darlehen in Höhe von DM 70»000,— aufnehmen, um für seine Firma - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die er kurz vorher mit einer Frau SflHB und einem ungenannten Dritten gegründet hatte - technische Geräte zur Bewegung von Erdmassen kaufen zu können» Der bei der Gesellschaft angestellte Ehemann der Gesellschafterin SflHP der Ingenieur verhandelte im Aufträge des Klägers mit dem Beklagten über die Kreditbeschaffung» In der Folgezeit räumte der Kläger dem Beklagten schon vor Hergabe des Darlehens den Besitz an von ihm akzeptierten Wechseln zu dem Gesamtbetrag von DM 119*000,— ein, damit der Beklagte diese zur Sicherheit gegebenen Wechsel dem Geldgeber vorzeigen konnte* Nach der Darstellung des Klägers sollten von dem die Summe von 70»000,-DM übersteigenden Betrag DM 14»000,— für Provision und DM 35.000,— (die Angabe DM 25.000,— ira Tatbestand des Urteils ist ein offensichtlicher Schreibfehler) für Verzinsung bestimmt sein* Am 25. März 1957 bestätigte der Beklagte den Empfang von Wechseln zu dem Betrage von DM 84*000 Der Beklagte sollte vereinbarungsgemäß die ihm übergebenen Wechsel von einem bestimmten Zeitpunkt ab, der umstritten ist, aus der Hand geben dürfen* Der Kläger behauptet hierzu, die Begebung der Wechsel sei dem Beklagten erst erlaubt gewesen, wenn die Gesellschaft einen bestimmter "Millionen-Auf trag” , der zusammen mit der Firma y&ttttKD (in Arbeitsgemeinschaft) für den Iandschaftsverband durchgeführt werden sollte, schriftlich übernommen habe* Der Beklagte trägt seinerseits vor, ihm sei das Inverkehrbringen der Wechsel bereits von der Erteilung des Auftrags an die Firma Kex-laubt gewesen* Die Firma führte später den Auftrag allein aus. Die Gesellschaft beteiligte sich nicht, weil Probebaggerungen ergeben hatten, daß der Auftrag sich für die Gesellschaft nicht gewinnbringend durchführen ließ* Die geplante Anschaffung der Geräte untei’blieb daher; die Gesellschaft wurde wieder aufgelöst* Als der Kläger vom Beklagten die Wechsel zurückforderte stellte sich heraus, daß der Beklagte einen Teil der Wechsel bereits in den Verkehr gebracht hatte„ Er gab dem Kläger am 29o April 1957 nur für rund DM 63 <>000,— Wechsel zurück,, Die nun folgenden scharfen Auseinandersetzungen zwischen den Pai'teien führten am 3» März 1958 zur Rückgabe weiterer Wechselakzepte im Betrage von DM IQoOOO,—. Am 19° Juni 1938 (die Angabe 10» Juni im Tatbestand ist ein offensichtlicher Schreibfehler) schlossen die Parteien einen Vergleich, der folgenden Wortlaut hat: ”1) Herr C^dB^erkennt an, daß Herr K^BBPihm nichts verschuldeto 2) Herr CBHMBerkennt weiter an, daß er von Herrn chsel zu einem Gesamtbetrag von zur Zeit noch DM 34°500,— zu treuen Händen empfangen und in Verkehr gebracht hat0 Herr CBHIH verpflichtet sich, bis zu dem 25°6„1958 eine Aufstellung über Balligkeiten und jetzt bekannte Wechselinhaber zu geben,, 3) Herr CBB1B verpflicht et sich, einen Wechsel über DM" 4o000,— mit Balligkeit am 28o6„1958 einzulösen. 4) Die restlichen Wechsel zu insgesamt DM 30„500,— werden von Herrn KflB :n der Weise prolongiert, daß in Abständen von drei Monaten je ein Viertel der Gesamtsumme von Herrn CBHHP eingelöst wird. Die Prolongationspapiere werden jeweils 10 Tage vor Fälligkeit Herrn gegeben« 5) Die von Herrn KflHPzur Einlösung früherer Wechsel vorgelegten DM 2.882,— erstattet Herr CBBI in zwei gleichen Teilbeträgen mit Verfallklausel von einer Woche am 20„7° und 2Q08„1958 zurücko 6) Die bei Herren RA befindlichen Wechsel gemäß Pfändungsbeschluß DG Köln vom 1Q„6°1958 21 Q 5/58 werden an Herrn KBHHF herausgegeben * 7) Alle Pfändungen mit Ausnahme der Sachpfändung bleiben aufrecht erhaltene Etwa auf Grund der Pfändungen zur Verfügung stehende Gelder werden nach Maßgabe der jeweiligen Erfüllungen des Herrn CBBjeweils freigegeben,, 8) Die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die übrigen Kosten werden gleichfalls gegeneinander aufgehoben, sofern Herr CiflHP diesen Vergleich erfüllt* Andernfalls gehen Die sämtlich zu lasten des Herrn ” Diesen Vergleich hat der Beklagte nur zu dem Teil erfüllt Der Kläger hat unter Bezeichnung der einzelnen vom Beklagten in Verkehr gebrachten Wechsel seinen Schaden zunächst wie folgt errechnet: Io Wechsel, die er - der Kläger habe einlösen müssen, zu dem Gesamtbetrag von DM 22*132,— IIo Geld, das er dem Beklagten für die Einlösung von drei Wechseln habe zur Verfügung stellen müssen; DM 4*500,— IIIo Wert eines Barschecks zu dem Betrage von DM 2*100,—, den er dem Beklagten zu dem Zwecke der Einlösung eines Wechsels übergeben habe: DM 2*100,— IV* Entstandene Unkosten nach Aufstellung: DM 5*438,30 V* Von der Schadenssumme von hat der Kläger abgezogen mit dem Bemerken, der Beklagte habe insoweit Leistungen erbracht* VI * Den Betrag von hat der Kläger,eingeklagt, später jedoch in Höhe von wegen Rechtshängigkeit dieses Be-träges (21 P 23/59 LO Köln) die Klage zurückgenommen* DM 32*170,30 DM 4.330,— DM 27.840,— DM 4o577,68 DM 23.262,62 Der Kläger hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 23.262,62 nebst 5 io Zinsen seit dem 1* April 1959 zu verurteilen* 6 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Br hat vorgetragen, daß er nach der getroffenen Absprache befugt gewesen sei, die Wechsel in den Verkehr zu bringen» Überdies habe der Kläger eine alte Schuld des Ehemannes seiner Mitgesellschafterin Schade in Hohe von DM 50o000,—, die dieser noch am 12» September 1958 schriftlich anerkannt habe, durch die Hergabe von Wechseln über den Betrag von DM 70o000,— hinaus übernommen» Er, der Beklagte, habe bei den Kreditbesprechungen im März 1957 vor- jeder weiteren Geldbeschaffung zunächst die Begleichung seiner alten Forderung gegen S®BB|verlangt» Schließlich habe er seine Verpflichtung zur Beschaffung des Darlehens bereits erfüllt gehabt, als sich die Nichtausführung des Auftrags herausgestellt habe» Deshalb könne er die vereinbarte Vergütung verlangen» Aus diesen Gründen habe er Wechselakzepte zu dem Betrage von DM 490000,— behalten und frei verwenden dürfen» Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von DM 19°262,62 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung^ des Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen» Ehtscheid ungsgründe: L 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergebe sich - die Unkosten ausgenommen, für die in Ziff„ 8 des Vergleichs vom 19« Juni 1958 eine anspruchsbegründende neue Regelung vereinbart worden sei (v.gl* die Ausführungen unter III) - aus Ausgleichungsgrundsätzen, wie sie den §§ 812, 242 BGB zu entnehmen seieno Dem Kläger müßten alle Beträge zurückerstattot werden, die der Beklagte aus den ihm übergebenen Akzepten erlöst oder die der Kläger nachträglich zu dem Zwecke der Einlösung der vom Beklagten In den Verkehr gebrachten Wechsel zur Verfügung gestellt habe« Weil der Beklagte, so fährt das Berufungsgericht fort, in jedem Fall zur Ausgleichung aller dieser Beträge verpflichtet sei, komme es auf die Feststellung eines Vertrags-widrigen Verhaltens nicht an„ Diese Verpflichtung zur Ausgleichung habe der Beklagte in den Ziffo 2 bis 5 des Vergleichs vom 19» Juni 1958, wenn nicht schuldbegründend, so doch bestätigend, ohne jeden Vorbehalt anerkannt und könne daher jetzt keine Einwendungen mehr gegen dieses Anerkenntnis aus Tatsachen zu dem Grunde des Anspruchs geltend machen, die ihm bei Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen seieno 2, Der Vergleich vom 19* Juni 1958, so führt das Berufungsgericht weiter aus, gliedere sich im wesentlichen in vier Teile, die insgesamt gesehen den Streit erledigen sollten, welcher aufgrund der Weigerung des Beklagten, alle Wechsel herauszugeben oder zu demindest den Kläger von allen Wechselverbindlichkeiten freizustellen, seit dem Frühjahr 1957 bestehe. 8 Schon zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs hätten die Parteien über die Ausgleichungspflicht des Beklagten und über eine etwaige Zahlungspflicht des Klägers gestritten, Der Beklagte behaupte nicht, daß die diesem Streit zugrunde liegenden Tatsachen sich erst nach dem Vergleichsabschluß herausgestellt hätten und andere Tatsachen - ohne daß man Uber sie gestritten hätte - dem Vergleich damals zugrunde gelegt worden wären. Demgemäß könne die Wirksamkeit der Vergleichsabsprachen nicht bezweifelt werden; das auseinandergehende rechtliche oder tatsächliche Vorstellungsbild der Parteien beziehe sich gerade auf Umstände, die bereits vor dem Vergleichsabschluß als streitig oder ungewiß angesehen worden seien. Durch den Vergleich habe vornehmlich dieser Streit beseitigt werden sollen; außerdem sollten die Folgen beseitigt werden, die durch das Inverkehrbringen der Wechsel entstanden seien. Der Vergleich sei daher nicht nach § 779 BUB nichtig. 3o Es komme aus den gleichen Spünden auch eine Anfechtung nach § 119 BUB nicht in Betracht, abgesehen davon, daß eine Anfechtung nicht unverzüglich erfolgt sei. Für eine Unwirksamkeit des Vergleichs deshalb, weil der Beklagte den Vergleich im Zustand der Störung der Ueistestätigkeit (§§ 104, 105 BUB) abgeschlossen habe, sei nicht genügend vorgötragend Das gleiche gelte hinsichtlich der Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Drohung (§ 125 BUB), Der Beklagte habe den Vergleich in Gegenwart seiner Prozeßhevollmäch-tigten abgeschlossen, die, ohne Rücksicht darauf, ob sie den Sachverhalt voll gekannt habe, seine Interessen wahrgenommen habe und sicherlich den Abschluß des Vergleichs verhindert hätte, falls der Beklagte dabei widerrechtlich unter Druck gesetzt worden wäre. Demgemäß sei der Beklagte an den Vergleich gebunden« Soweit er Tatsachen, die ihm bereits bei Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen und die durch den Vergleich erledigt worden seien, erneut vortrage, ständen einer Beweiserhebung über diese Tatsachen die Wirksamkeit des Vergleichs, aber auch die im Vergleich enthaltenen Anerkenntnisse entgegen« Gerade mit Bezug auf diese Anerkenntnisse sei festzustellen, daß es sich zu demindest insoweit nicht um Absprachen zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen handeln könne, denn zur Abwendung solcher Maßnahmen bedürfe es keiner Erklärungen, wie sie der Beklagte in Ziff« 1 und 2 des Vergleichs abgegeben habe« Mithin erübrige sich jede Beweisaufnahme zu dem Schuldgrund, aber auch zu einer etwaigen Schuldübernahme oder VergUtungspflicht auf Seiten des Klägers« II« Die von der Revision gegen diese Ausführungen erhobenen Angriffe haben im Ergebnis keinen Erfolg« 1« Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine wirksame Anfechtung des Vergleichs wegen Drohung verneint, und bezieht sich insoweit auf den Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 14« September 1962, wonach der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten angedroht habe, er werde ihn sofort verhaften lassen« Diese Drohung sei rechtswidrig gewesen« Der Beklagte habe sich dann mit seiner Prozeßbevollmächtigten, der Rechtsanwältin Dr« in Verbindung gesetzt und sie gebeten, mit ihm zu den Verhandlungen zu gehen« Unter dem Druck der Drohung habe er den Vergleich dann unter- 10 zeichnet» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Prozeß-bevollmächtigte hätte sicherlich den Abschluß des Vergleichs verhindert? falls der Beklagte widerrechtlich unter Druck gesetzt worden wäre, entbehre jeder Grundlage » Sie setze voraus, daß die Prozeßbevollmächtigte dazu in der Lage gewesen wäreQ Ohne Vernehmung der Prozeßbevollmächtigten als Zeugin - ein entsprechender Beweisantritt liege vor -hätte das Berufungsgericht diese Präge nicht beantworten dürfen» Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden» Die Revision verkennt.; daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt erst in zweiter Linie erwähnt» In erster Linie sagt das Berufungsgericht, es sei für eine Anfechtung wegen Drohung nach § 123 BGB nicht genügend vorgetragen (BU-13 Mitte)• Diese Folgerung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom Ho September 1962 wird aus dem unter Beweis gestellten seelisch aufgelösten Zustand des Beklagten lediglich gefolgert, einer Erklärung, wie sie nur jemand abgebe, der völlig verzweifelt sei, könne sicherlich keine konstitutive Wirkung beigemessen werden» Im Schriftsatz vom 16» Januar 1963 trägt der Beklagte vor, nur die Zusicherung Schadös, er bekomme von ihm DM 50»000,—, habe ihn dazu bewogen, den Vergleich abzuschließen» Ohne Rechtsverstoß durfte das Berufungsgericht daraus folgern, es sei nicht genügend für eine widerrechtliche Drohung, durch die der Beklagte zu dem Abschluß des Vergleichs bestimmt worden sei, vorgetragen worden» Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung von einem allgemeinen 11 Erfahrungssat2 ausgehen durfte, daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Vergleichsabschluß ihres Mandanten sicher verhindert hätte, wenn dieser in rechtswidriger Weise unter Druck gesetzt worden wäre, 20 Die Revision hält die Auslegung des Vergleichs, wie sie vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist, für rechtlich fehlerhafto Die Revision führt aus, wenn das Tatgericht "nur am Rande” vermerke, daß es sich bezüglich der Ziffo 1 und 2 des Vergleiches nicht um einen Vollstreckungsvergleich handele, so werde verkannt, daß der Vergleich eine Einheit bilde. Habe der Vergleich aber der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen oder ihrer Milderung gedient, dann könne darin ein bestätigendes Schuldanerkenntnis nicht gesehen werden. Ein solcher Vergleich schließe insbesondere die Ansprüche des Schuldners aus § 945 ZPO nicht aus5, den das Berufungsgericht durch Übergehen verletzt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die Feststellung des Berufungsgerichts Bedenken bestehen, in Bezug auf die Anerkenntnisse nach Ziffer 1 und 2 des Vergleiches könne es sich nicht um Absprachen zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen handeln, weil es zur Abwendung solcher Maßnahmen keiner Erklärungen bedürfe9 wie sie der Beklagte am 19° Juni 1958 in Ziffer 1 und 2 des Vergleiches abgegeben habe. Denn die Auslegung des Berufungsgerichts wäre auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Vergleich der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen gedient haben sollte. Der Kläger hatte damals keinen endgültigen Vollstreckungstitel, sondern lediglich einen Arresttitel zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs in 12 Händen» Her Vergleich konnte daher, soweit die Interessen des Beklagten in Frage stehen, allenfalls dem Ziel dienen, das Ausbringen weiterer Pfändungen zu verhindern oder die Aufhebung bereits erfolgter Pfändungen vorzubereiten; weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen waren dem Kläger ohnehin nicht möglich» Wenn diese Beschränkungen im Rahmen der ArrestvollZiehung der für den Beklagten maßgebende Orund zu dem Abschluß des Vergleichs gewesen sein sollten, so könnten hieraus keine Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts hergeleitet werden; denn es liegt nahe, daß der gläubiger mit Vollstreckungsmaßnahmen zurückhält, wenn sich der Schuldner seinerseits mit dem Gläubiger endgültig über den Schuldgrund und die Höhe des Anspruchs einigt» Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in der Sache 21 Q 7/59 nichts entnehmen, was gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spricht» Has Oberlandesgericht führt dort aus, durch den Vergleich sei die Schadensersatzforderung des Klägers nicht weggefallen und durch andere SchuldVerbindlichkeiten nach Art einer Novation ersetzt worden, vielmehr habe in Ziff» 2 der Beklagte anerkannt, daß er dem Kläger den Betrag von 34»500,— DM schulde; in den weiteren Bestimmungen sei die Abwicklung dieser Schuld geregelt» Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Oberlandesgericht mit diesen Ausführungen in der Sache 21 Q 7/59 eine von den Überlegungen des Berufungsgerichts abweichende Auffassung vertreten habe» Es ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, daß der Vergleich etwa nur für die Dauer des Arrests gelten sollte. 13 was die Revision angesichts ihres Hinv/eises auf § 945 ZPO anzunehmen scheint» Ohne Rechtsverstoß erblickt das Berufungsgericht vielmehr in dem Vergleich eine endgültige und abschließende Regelung der um die Wechselhingabe entstandenen Streitigkeiten» 3» Die Revision tragt weiter vor, der Beklagte habe sich nur der Gesellschaft gegenüber zur Beschaffung von Kapital verpflichtete Soweit der Beklagte daher im Vergleich vom 19» Juni 1958 unter Ziff» 1 erklärt habe, er erkenne an, daß ihm der Kläger nichts schulde, habe das mit den Verbindlichkeiten der "Tiefbau und Transport GmbH" gegenüber dem Beklagten nichts zu tun» Es ist nicht ersichtlich, welche Folgerungen die Revision daraus für den Streitfall ziehen will. Nach dem unstreitigen Tatbestand wollte der Kläger das Darlehen von DM 70oQ00,— aufnehmen und übergab dem Beklagten von ihm akzeptierte Wechsel, um deren Rückgabe bzw» um deren Einlösungsbeträge die Parteien streiten» Wenn das Berufungsgericht demnach Ziff» 1 des Vergleichs auf die Abwicklung des Darlehensgeschäfts bezieht, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» 4» Soweit die Revision unter Rüge insoweit übergangener Beweisantritte auf die Behauptung des Beklagten zurückgreift, Schade schulde ihm DM 50»000,— und habe ihm in Gegenwart des Klägers bugesagt, diese alte Schuld durch Hingabe des Wechselpakets zu bezahlen, kann sie damit gleichfalls keinen Erfolg haben» Denn nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Vergleichs kann der Beklagte nicht mehr auf Tatsachen zurückgreifen, 14 die den Parteien bereits bei Abschluß des Vergleichs bekannt und die umstritten v/aren und gerade durch den Vergleich erledigt werden sollten« Zu diesen Umständen gehört aber auch und in erster Linie, zu welchem Zweck der Beklagte die Wechsel erhalten hatte« Ohne Rechtsverstoß hat sich das Berufungsgericht daher nicht mit der angeblichen Forderung des Beklagten gegen Schade und mit den darauf bezüglichen umstrittenen Abreden befaßt« IIIo Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Unkosten führt das Berufungsgericht aus, die Höhe der Unkosten sei vom Beklagten nicht bestritten« Der Schuldgrund für die Ausgleichung dieser Kosten ergebe sich aus Ziff« 8 des Vergleiches, die dahin auszulegen sei, falls der Beklagte ohne weitere Anrufung von Berichten den Vergleich erfüllen werde, sollten die Nebenkosten gegeneinander aufgehoben sein, andernfalls sollten sie zu Lasten des Beklagten gehen« Da der Beklagte den Vergleich nur zu einem geringen Teil erfüllt habe, müsse er die gesamten Unkosten tragen« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; die Revision hat insoweit auch keine Bedenken erhoben« IV« 1« Das Berufungsgericht führt zur Höhe des Anspruchs aus, der Beklagte gehe zwar rechnerisch - ebenso wie der Kläger in der Klageschrift - von DM 32«270,30 aus und erreiche dann unter Gegenrechnung von Beträgen, die auch das Landgericht zu seinen G jun s tön-berücksichtigt habe, den dem Kläger vom Landgericht zugesprochenen Betrag von DM 19»262,62« In der Berufungsinstanz erhebe er jedoch Einwendungen gegen einzelne in der SchadensaufStellung des Klägers enthaltene Posten« 15 2o a) In der Berufungsinstanz hat der Beklagte vorgetragen., der in dem Betrag von DM 320170,50 enthaltene Barscheck von - nunmehr unstreitig - DM 2d 50,— falle unter den Vergleich vom 19» Juni 1958; dassdLbo gelte für den Wechsel per 12« April 1958 über DM 2*500,— und für den Wechsel per 22o April 1958 über DM 1*900,— 0 Diese V/echsel im Betrage von insgesamt DM 4<,400,— seien zwar vom Kläger eingelöst worden und aus diesem Vorgang sowie der Hergabe des Barschecks habe dem Kläger eine Forderung von DM 6„500,— zugestanden; zur Abdeckung dieser Forderung habe er dem Kläger Kundenpapiere zur Verfügung gestellte Die sich aus der Verrechnung dieser Posten ergebende Differenz mache den Betrag von DM 20882,— aus, der in Zfff* 5 des Vergleichs als Schuld festgestellt worden sei* Den ^etrag von DM 2«882,— habe er bezahlt, wie sich aus der im Verfahren 21 P 23/59 vorgelegten Quittung ergebe* Die dem Kläger überlassenen Kundenpapiere habe dieser einlösen können* Die vom Beklagten als Quittung bezeichnete und mit dem Datum "1o9»58" versehene Urkunde hat folgenden Wortlaut: "An Herrn Rechtsanwalt Dr» Die Protestschecks des Herrn C - im Besitz von DM 1.250,— DM 950,— DM 350,— DM „382*3- DM 2.932,— Protestwechsel wurden von Herrn C wie folgt bezahlt: 16 DM 2.202,— bar BM 250,— in Schecks BM 200,— I» t! BM_ 280,— »» !t BM 2.932,— somit sind diese Schecks an Herrn CflBi auszuhändigen» 1o9o58 Frau Gertrud Bas Berufungsgericht fuhrt dazu aus, dieser Urkunde könne nicht entnommen werden, daß der Beklagte den in Ziffo 5 des Vergleichs genannten Betrag von DM 2o882,— an den Kläger bezahlt habe0 Ganz abgesehen davon, daß die handschriftliche Urkunde zwei verschiedene Schriftzüge auf-weise und auch erkennen lasse, daß mit zwei verschiedenen Schreibstiften geschrieben worden sei, demgemäß also zweifeihaft sei, ob die Urkunde überhaupt am Io September 1958 ausgestellt worden sei, laute sie nicht über BM 2<>882, — <> Außerdem sei in ihr nicht quittiert, daß der Beklagte in Erledigung von Ziffo 5 des Vergleiches geleistet habe, sondern es werde durch die Unterschrift der Ehefrau bestätigt, daß der Beklagte drei dem Betrage nach aufgezählte ProtestSchecks und einen neuen Protestwechsel bezahlt habe und daß somit drei andere Schecks an den Beklagten ausge-händigt werden könnten* Bieser Urkundentext weise keinerlei Zusammenhang mit einer auf der Grundlage von Ziffo 5 des Vergleichs erfolgten Barzahlung auf* Ba alle Unklarheiten zu Lasten des für die Erfüllung beweispflichtigen Beklagten gingen, könne ihm der Betrag von BM 20882,— nicht gutgeb rächt werden* 17 - Die Revision ist der Ansicht«, das Berufungsgericht sehe rechtsirrtümlich die Quittung nicht als Beweis für die Zahlung der nach Ziff«, 5 des Vergleichs geschuldeten DM 2o882,— an» Die Differenz von DM 2*882,— und DM 2o932,-erkläre sich aus zusätzlich aus dem Protestwechsel über DM 382,— entstandenen Protestkosten« Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verwendung von zwei Schreibstiften erheblich sein solle; das Berufungsgericht sei nicht sachverständig genug, um beurteilen zu können, ob Bedenken gegen die Urkunde berechtigt seien., Da der Beklagte nur Zahlungen aus dem Vergleich zu leisten gehabt habe, sei es nicht erforderlich gewesen, ausdrücklich auf Ziff» 5 des Vergleichs hinzuweiseno Es könne sich daher logischerweise nur um die Bezahlung des Betrages von DM 20882,-- zuzüglich Protestkosten gehandelt ' haben«, Auch diesen Ausführungen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben., Die in tatrichterlicher Würdigung getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«. Es ist nicht ersichtlich daß das Berufungsgericht erheblichen Parteivortrag nicht beachtet hätte0 Das Berufungsgericht hat sich auch nicht unzulässigerweise als Schriftsachverständiger betätigt; die aus dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde entnommenen Bedenken sind nicht entscheidungserheblieho Die Folgerungen des Berufungsgerichts sind möglich, sie verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze„ Angesichts der erheblichen Abweichungen des Inhalts der vom Beklagten als Quittung bezeichneten Urkunde von der Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Behauptung des Beklagten als bewiesen anzusehen«, 18 b) Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz weiterhin vorgetragen, bezüglich des Wechsels FflflMH^per 14* Juli 1958 über einen Betrag von DM 2»500,-—, der in der Aufstellung des Klägers mit DM 1»700,— angegeben sei, habe er dem Kläger nicht nur, wie unstreitig ist, DM 800,— gegeben, sondern auch durch den Zeugen Bo^fBHP die restlichen DM 1o700,-zur Verfügung gestellte Insoweit ist der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beweisfällig geblieben» Das Berufungsgericht führt aus, die Zeugen Bo^mmpUnd SfliHPnseien hierzu gehört worden» Der vom Beklagten genannte Zeuge Rcpmppp habe die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt » Fr habe zwar bekundet, dem Zeugen SflHBund der Ehefrau des Klägers einen Geldbetrag übergeben zu haben, der möglicherweise DM 1»700,— betragen habe, er habe aber diese Geldsumme nicht mit einem Wechsel in Zusammenhang gebracht» Der Zeuge habe die Gegendarstellung des Klägers be- stätigt» Nach der Auffassung der Bevision hat das Berufungsgericht verkannt, daß der Zeuge BoPH^pp den Betrag von DM 1»700,— lediglich als Bote überbracht habe und daher nicht über den Zweck der Zahlung unterrichtet gewesen sei» Da sich die Angelegenheit im Juni 1958 ereignet habe, der Vergleich aber am 19» Juni 1958 geschlossen worden sei, könne es sich nur. um eine Zahlung aufgrund des Vergleichs gehandelt haben» Dem kann nicht gefolgt werden» Die tatriehterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts lassen insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen» Entgegen der Ansicht der Revision war aas Berufungsgericht nicht genötigt, die Geldübergabe von R4HHHP an den Kläger als Zahlung des hier streitigen Betrags zu werten. -19- Denn weder durch die Aussage des Zeugen noch in anderer Weise ist die Möglichkeit ausgeschlossen worden, daß die Zahlung sich auf einen anderen Vorgang bezogen hat» Nach den Umständen ist eine Zahlung aus anderem Grund auch nicht so ferliegend, daß sie vernünftigerweise außer Betracht zu lassen wäre0 Schließlich konnte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, daß der Zeuge KofHHHP sich nicht einmal auf den Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt und der Zeuge SflBHi die Darstellung des Klägers bestätigt hat* Vo Da die Revision somit in keinem Punkt Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs0 1 ZPO zurück zuv/eisen. Mösl Alff Krüger-Nieland Jungbluth Fehle