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BGH · Ib ZR 21/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 21/62

b)Sind technische Zeichnungen im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses überlassen worden,, wie es insbesondere durch Anbahnung eines Vertrages über die Anfertigung von Werkzeugen auch ohne ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung begründet sein kann, so verstößt eine unmittelbare Benutzung solcher Zeichnungen in ihrer konkreten~Gestalt zur Herstellung entsprechender Werkzeuge für Wettbewerber des Überlassenden jedenfalls dann gegen § 1 UY/G, wenn es zur Anfertigung der Zeichnungen eines erheblichen Aufwandes an Konstruktionsarbeit bedurft hätte« Der Kläger hat einen Verstoß gegen diese Bestimmung in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Zeichnungen ihm nicht anvertraut gewesen seien, weil die darin enthaltenen technischen Gedankengänge seit Jahrzehnten zu dem Allgemeingut jedes Werkzeugmachers gehört hätten und der aus den Zeichnungen Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht näher geprüft, sich vielmehr in der Annahme* durch das erste Revisionsurteil sei ein Verstoß des Klägers gegen § 18 UWG Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche der Beklagten aus §§ 1, 18 UWG, 823?Abs» 1 und 2, 826 BGB, aus Vertrag und auch aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen auf Grund der seiner Ansicht nach gegenüber allen diesen Anspruchsbegriindungen durchgreifenden Feststellung, die Beklagte habe bis zu dem Beginn der Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Jahre 1952 den Willen, die vom Kläger benutzten Werkzougzeichnungen geheimzuhalten, entweder nicht gehabt oder doch zu demindest nicht irgendwie zu erkennen gegeben«, Von allen neun überlassenen Zeichnungen habe lediglich eine (Nr* j&p432 1 mal 1 ) einen Aufdruck getragen, v/onach eine unbefugte Benutzung verboten sei; dieser Aufdruck müsse aber zufällig auf die Zeichnung gekommen sein0 Bis 'S 952 hätten bei der Beklagten keinerlei Vorschriften bestanden* Werkzeugzeichnungen dieser Art gehoimzuhalten; sie seien vielmehr jödem Werkzeugmacher* der Angebote zur Herstellung von Werkzeugen habe machen wollen* ohne Erkundigungen über seine Zuverlässigkeit überlassen und später auch nicht zurückgefordert worden; die Beklagte habe auch keine Kontrolle Uber den Verbleib solcher Zeichnungen geübt«, I § 286 ZPO» Bei Überlassung derartiger Zeichnungen im Rahmen [ von Vertragsverhandlungen oder zur Ausführung von Werkver- l trägen sei es eine selbstverständliche Pflicht des Empfängers, | sie nicht zu dem Schaden des Überlassenden zu verwenden» Daran | hätten sich sämtliche Empfänger außer dem Kläger gehalten«, Baß I aber auch dieser sich über die Tatsache des Vertrauensbruchs klar gewesen sei, gehe aus den unstreitigen, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Umständen hervor; so habe der Kläger vor seinen irbeitern verborgen, daß er die Zeichnungen zur Ausführung eines Auftrages aus Indien verwandte; er habe den Eindruck erweckt, die Werkzeuge seien für die Beklagte bestimmt; der zuständigen Industrie- und Handelskammer habe der Kläger, um den Vertrauensbruch zu verdecken, zwecks Bdo I, 124, 125; Treadwell, Schutz von Geschäftsund Fabrikationsgeheimnissen im schweizerischen Recht, 1956 S» 16); wie das Reichsgericht betont hat, ist dieser Y/ille bei Maschinen verwickelter Bauart allerdings ohne weiteres zu unterstellen (RGZ 149, 329, 333 - Stiefeieisenpresse)o Das Berufungsgericht hat nun zwar nicht abschließend zu der Frage Stellung genommen«, ob auch von einem "Anvertrauon" technischer Zeichnungen und damit von einem Verstoß gegen § 18 UWG nur dann die Rede sein kann, wenn objektiv ein Geschäfts- oder Betriebs- gcheimnis im Sinne des § 17 UV/G gegeben ist; es meint aberr daß auch zu dem Begriff des Anvertraucns ( § 18 UWG ^ jedenfalls ein erkennbarer Wille des Anvertrauenden gehöre, der auf Geheimhaltung des anvertrauten Gegenstandes gerichtet sein müsseo Hierzu stellt es fest, daß der Beklagten entweder schon der entsprechende Wille gefehlt habe oder daß doch dieser Yrille zu demindest für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei (BU 9/10) o Bas Berufungsgericht wendet damit die dargelegte, -für das Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 UY/G entwickelte Lehre auch im Rahmen des § 18 insoweit an, als es einen auf Geheimhaltung gerichteten V/illen des 'Anvertrauenden fordert und es offenbar nicht als ausreichend erachtet, daß der Y/ille erkennbar nur dahin geht, dem Empfänger in bezug auf die Verwendung des überlassenen Gegenstandes zu binden. Voraussetzung für einen Schutz der BeKlagten gegen wetthe* werbsv/idrige Verwendung ihrer Zeichnungen ist weiter* daß diese entweder vom Empfänger erschlichen oder ihm im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses überlassen worden sind, daß sie im Zeitpunkt der Verwendung ferner nicht offenkundig waren und durch ihre Verwendung sin wirtschaftlicher Wert aus-': genutzt wurde (Baurabach/Hefermehl aaO Rdz» 192 zu § 1 UWG?o (Isay, GRUR 1928, 421, 426)« Wo weder ein Vertrauen mißbraucht, ; noch die Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise gegeben j ist, verstößt die Benutzung fremder technischer Zeichnungen j daher in der Regel auch nicht etwa schon deshalb gegen § 1 UWG, weil der Nachahmer durch Übernahme eines fremden, mit Mühe und Kosten errungenen Arbeitsergebnisses«, insbesondere einer fremden Konstruktion, eigene Entwurfkosten spart (vgl* für nicht technische Erzeugnisse BGHZ 22, 209 - Euro-» papost)o a) Bei der Frage, ob der Überlassung der hier benutzten Zeichnungen ein Vertrauensverhältnis zugrunde gelegen hat, muß von folgendem,, nunmehr vom Berufungsgericht festgesteilten Sachverhalt ausgegangen werden: Der Kläger hatte von der Beklagten wiederholt Aufträge zur Herstellung von Werkzeugen für die Radio- und Lampenfabrikation erhalten (BU III 3 mit BU I 2); in den Jahren 1950 und 1951 bestanden auf dieser Grundlage enge geschäftliche Beziehungen (BU III 14); im Mai 1950 und November 1951 hatte die Beklagte dem Kläger die hier fraglichen Zeichnungen mit der Bitte um Abgabe' von Angeboten über die Anfertigung von Werkzeugen für die Fertigung von Petromax-Starklichtlampen übersandt, die die Beklagten seit langem herstellte und insbesondere auch nach Indien exportierte; der Kläger gab Angebote ab, erhielt diese Aufträge jedoch nicht (BU III 3 mit BU I 3)* Aus diesen Umständen hatte der Bundesgerichtshof schon in dem ersten Revisionsurteil eine "Verpflichtung” des Klä- -gers entnommen, die Zeichnungen "nur im Interesse der Beklagten zu verwenden”* Welcher Art diese Verpflichtung ist und aus welchem Rechtsgrunde sie herzuleiten sei, ist allerdings nicht näher ausgeführt worden* Eine vertragliche Pflicht dieses Inhalts hat die Rechtsprechung bislang nur dann angenommen, wenn es sich um die Überlassung eines wirtschaftlich wertvollen neuen Gedankengutes handelt (RG GRUR 1942, 552, 554 - Quarzlampe; BGH GRUR 1960554, 556 - Handstriekver-fähren)o Baß die hier überlassenen Zeichnungen neues Gedankt gut enthielten ist nicht f estgestellt * Andererseits geht es | im Streitfall aber auch nicht darum, ob dem Kläger jede | Bern kann nicht entgegengehalten werden, daß beim Werkver-; trag, wie er der Anfertigung von Werkzeugen nach übergebenen Zeichnungen zugrunde liegt, die persönlichen Beziehungen der Vertragschließenden im allgemeinen nicht von erheblicher Bedeutung sind; denn auch dem Werkunternehmer obliegt eine allgemeine Treupflicht, und es ist als eine selbstverständliche stillschweigende Abrede, dnjsusehen, daß der gegen Entgelt mit der Anfertigung von Werkzeugen der hier in Betracht kommenden Art nach Zeichnung beauftragte Werkunternehmer sich der Zeichnung nicht bedient, um nach ihr unmittelbar Werkzeuge für die Herstellung von Konkurrenzerzeugnissen durch Wettbewerber des Bestellers anzufertigen (vgl* Schweiz BGE 77 II 269) 0 Entsprechend hat das Beiehsgericht auch dem Verkäufer eines eigenen Modells eines nicht unter Sonderschutz stehenden kunstgewerblichen Erzeugnisses das Hecht zugestanden, die Lieferung zu verweigern, weil der Käufer beabsichtigte, cas Erzeugnis nachzubauen (RGZ 101? b) Las Y/ettbewerbsgesetz bietet allerdings keine Handhabe dazu, den Empfänger technischer Zeichnungen durch einseitige Äußerung eines auf vertrauliche Behandlung gerichteten Willen des Überlassenden oder im Hahmen von Vertragsverhandlungen irgendv/elchen Beschränkungen in der Verwendung dessen zu unterwerfen, was ihm auch anderweitig ohne weiteres zugänglich ist« Auch nach voraufgegangenen Vertragsverhandlungen ist daher frei, was in seiner konkreten Erscheinungsform jedem Interessenten ohne größere Schwierigkeiten und Opfer zugänglich ist (BGH GRUR I960, 554, 556 - Handstrick-verxabren)* Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß entgegen der Behauptung des Klägers Zeichnungen des von ihm verwendeten Inhalts weder in der Fachliteratur veröffentlicht noch an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in Iserlohn vorhanden gewesen oder als Beispiele gelehrt worden sind« Weiter war es dem Kläger durch die Verwendung der Zeichnungen möglich, etwa 100 Ingenieurstunden einzusparen« Die Ersparung einer derartigen Konstruktionsarbeit rechtfertigt aber., jedenfalls bei Werkzeugen der hier gegebenen Art und in Anbetracht des nicht sehr erheblichen Umfanges des für öen Kläger damals zunächst in Frage stehenden, : indessen zeitlich drängenden Auftrages, die Annahme, daß die hier gegebene, unter Bruch des Vertrauens erfolgende Benutzung der Zeichnungen zu dem Schaden des Überlassenden und zur Belieferung seiner Mitbewerber gegen das AnstandsgeiUhl des verständigen Durchschnittsgev/erbetreibenden und der Allgemeinheit verstieß« Entgegen der omahwe des Berufungsgerichts ist, es hierfür nicht von Bedeutung, daß die Beklagte Zeichnungen desselben Inhalts auch anderen an einem Herstellungsauftrag interessierten Werkzeugmachern überlassen und ;dehi'.V^rblpib der Zeichnungen nicht überwacht hat* Es kommt auch nicht darauf an, ob der Schritt von anderen, in der Literatur veröffentlichten Zeichnungen zu den hier überlassenen im Prinzip schwierig war« Verstoß des Klägers gegen die Vorschrift des § 1 UWG auch deshalb gegeben ist, weil der Abnehmer der Werkzeuge diese zur Anfertigung von Lampen verwendet haben würde, die mit den in denselben Käuferkreisen von der Beklagten angeboteneh ' Petromax-Lampen hätten verwechselt werden können« Ferner \ IIIo Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten worden» Zu einer abschließenden EntScheidung ist der% Streit nicht reif* weil Einwendungen gegen die Höhe der Auf-rechnungsf orderung erhoben sind» Es besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, durch Ziviaahenurteil die Aufrechnungsforderung dem Grunde nach für bis zur Aufrechnungserklärung gerechtfertigt gewesen zu erklären» Wie Rosenberg (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9» Aufl», § 55«» III 1bV mit Recht betont, v/äre eine solche Möglichkeit zwar, zu demal wegen der nur begrenzten Bindungswirlcung des Revisionsurteils ein hervorragendes Mittel dor Vereinfachung des Verfahrens; i sie ist jedoch, selbst v/enn die Aufrechnungsforderung den einzigen Streitpunkt bildet, bei der jetzigen Fassung des § 3o3 ZPO nicht gegeben»

Zitierte Normen: § 17 UWG § 276 BGB
ZeichnungUWGWerkzeugBerufungsgerichtVerwendungAuftragWille

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung
 ja
nein
/ ■
2139 090
UWG §§	18
Petro max II
a^Die Strafvorschriit des § 18 TJWG stellt keine abschliefSonde Regelung der für den zivilrechtlichen Schutz technischer Zeichnungen in Betracht kommenden ‘Tatbestände dar«,
b)Sind technische Zeichnungen im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses überlassen worden,, wie es insbesondere durch Anbahnung eines Vertrages über die Anfertigung von Werkzeugen auch ohne ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung begründet sein kann, so verstößt eine unmittelbare Benutzung solcher Zeichnungen in ihrer konkreten~Gestalt zur Herstellung entsprechender Werkzeuge für Wettbewerber des Überlassenden jedenfalls dann gegen § 1 UY/G, wenn es zur Anfertigung der Zeichnungen eines erheblichen Aufwandes an Konstruktionsarbeit bedurft hätte«
BGH, Urte Vo IO« Juli 1965 - Ib ZR 21/62 -
OLG Hamm/Westf LG Hagen
 Ls
Ib_ZR_21/62
Verkündet
 am *)0o Juli 1963
Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In d em Rechtsstreit
 der Firma	Kommanditgesellschaft	in A0HB (Westf „)*
Beklagte und Revisionsklägerin.,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt Dr«,
gegen
 den Fabrikanten Eugen
,	X*)^^|BBstraße
 Klägers und Revisionsbeklagten-,
- Prozeßbevollmächtigter:	Recht	sanv/alt	Dr,
 hat der Ib- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Schneider, Dr> Sprenkraanri und Dr» Mösl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haffiin/Westfo vom 21o Dezember 1961 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung., auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen
 Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte5 die neben Rund funk ge raten und anderen Artikeln die sog« Petromax-Starklichtlampe herstellt, hatte dem Kläger9 einem ’"erkzeugfabrikanten, wiederholt Aufträge zur Herstellung und Lieferung von Werkzeugen für ihre Fabrikation erteilte Aus diesen Aufträgen ist für den Kläger eine Forderung in Höhe von 6 449,34 DM entstanden» Der Kläger fordert ferner die Erstattung einer Telefongebühr von 82,80 DM für ein Ferngespräch, das die Beklagte mit seinem Einverständnis von seinem Fernsprecher aus im Januar 1952 mit dem Spediteur Groß in Bremen geführt hat»
Der Kläger hat beantragt.
die Beklagte zur Zahlung von 6 532,14 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 25«* März 1952 zu Verurteileno
 Die Beklagte hat um Klageabweisung geboten»
Sie verneint die Pflicht, dem Kläger die Telefongebühren zu erstatten» Gegen die Restforderung hat sie am 25o März 1952 mit einer gleich hohen Gegenforderung aufgerechnet» Mit dieser Forderung verlangt sie Erstattung von Kosten, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie von dem Kläger gefertigte und nach Indien verkaufte Werkzeuge im Januar 1952 in Genua hat ausschiffen und nach Deutschland zurückführen lassen» Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Werkzeuge unter Verwendung ihm von der Beklagten überlassener und anvertrauter Zeichnungen angefertigt und damit gegen § 18 UWG verstoßen»
Der Kläger hat einen Verstoß gegen diese Bestimmung in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Zeichnungen ihm nicht anvertraut gewesen seien, weil die darin enthaltenen technischen Gedankengänge seit Jahrzehnten zu dem Allgemeingut jedes Werkzeugmachers gehört hätten und der aus den Zeichnungen
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ersichtliche äußere Aufhau der Werkzeuge ohne Schwierigkeiten auch aus der allgemein zugänglichen Literatur hätte entnommen werden können,
 Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Fernsprechgebühr als unbegründet und die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung als begründet angesehen; es hat demgemäß die Klage abgewiesr*» Auf die Berufung des Klägers hat das Qberlandesgericht der Klage stattgegebeno Dieses Urteil ist auf die Revision der Beklagten aufgehoben worden* weil das Berufungsgericht den Begriff der Offenkundigkeit bezüglich der überlassenen Zeichnungen verkannt habeo In der angeordneten neuen Verhandlung hat der Kläger behauptet* er selbst wie jeder technische Sachverständige wäre imstande gewesen, die in den Zeichnungen niedergelegte Konstruktion sowohl in der Gesamtausführung als auch in der Eirizelausgestaltung ohne größeren Zeit- und Arbeit sauf wand in Eriahrung zu bringen«, Aus den Zeichnungen habe er nicht mehr entnehmen können« als aus einem einschlägigen Lehrbuch« An der Staatlichen Ingenieurschule Iserlohn seien in den Jahren 1950 und 1951 Zeichnungen derselben Art als Schulbeispiele gelehrt worden eine besondere Werkserfahrung der Beklagten liege den Zeichnungen nicht zugrunde. Die Beklagte habe diese auch nicht als geheim behandelt* sie vielmehr jedem an einem Angebot interessierten Werkzeugmacher überlassen* ohne den Verbleib der Zeichnungen zu vermerken. Schließlich seien die Maßnahmen* welche die Beklagte zur Sicherstellung der nach Indien verkauften Werkzeuge ergriffen habe* jedenfalls in dem geschehenen Umfange auch nicht eriorderlich gev/esen.
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht näher geprüft, sich vielmehr in der Annahme* durch das erste Revisionsurteil sei ein Verstoß des Klägers gegen § 18 UWG
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bereits bindend bejaht worden* nur noch mit der Höhe der Gegenforderung befaßt und die Berufung des Klägers zurückge-wiesen«,
Auf die Revision des Klägers ist auch dieses Urteil aufgehoben worden* weil das Berufungsgericht sich zu Un« recht an die im ersten Revisionsurteil geäußerte Auffassung* durch die Vorschrift des § 565 Abs« 2 ZPO gebunden gefühlt ha be o
In der dritten Berufungsverhandlung hat das Oberlandes-gerieht durch Zeugen und Sachverständige Beweis darüber erhoben* welche Zeichnungen der Beklagten der Kläger verwendet hat und ob sie ihm von der Beklagten anvertraut worden und nicht offenkundig gewesen sind. Daraufhin hat es die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 6 552*14 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 25» März % 1952 verurteilte
 Mit der hiergegen erhobenen Revision erstrebt die Beklag te die Y/iederherstellung des Landgerichtsurteils«, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«,
Ent scheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche der Beklagten aus §§ 1, 18 UWG, 823?Abs» 1 und 2, 826 BGB, aus Vertrag und auch aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen auf Grund der seiner Ansicht nach gegenüber allen diesen Anspruchsbegriindungen durchgreifenden Feststellung, die Beklagte habe bis zu dem Beginn der Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Jahre 1952 den Willen, die vom Kläger benutzten Werkzougzeichnungen geheimzuhalten, entweder nicht gehabt oder doch zu demindest nicht irgendwie zu erkennen gegeben«, Von allen neun überlassenen Zeichnungen habe lediglich eine (Nr* j&p432 1 mal 1 ) einen Aufdruck getragen, v/onach eine
 
unbefugte Benutzung verboten sei; dieser Aufdruck müsse aber zufällig auf die Zeichnung gekommen sein0 Bis 'S 952 hätten bei der Beklagten keinerlei Vorschriften bestanden* Werkzeugzeichnungen dieser Art gehoimzuhalten; sie seien vielmehr jödem Werkzeugmacher* der Angebote zur Herstellung von Werkzeugen habe machen wollen* ohne Erkundigungen über seine Zuverlässigkeit überlassen und später auch nicht zurückgefordert worden; die Beklagte habe auch keine Kontrolle Uber
 den Verbleib solcher Zeichnungen geübt«,	I
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Die Revision macht demgegenüber geltend, es sei bereits | im ersten Revisionsurteil bindend festgestellt * daß die Beklag«* te dem Kläger die fraglichen technischen Zeichnungen anvertraut habe, so daß zu dem Grunde der Aufrechnungsforderung lediglich noch zu prüfen sei, ob die anvertrauten Zeichnungen "offenkundig" gewesen seienund daher als Gegenstand des "An-, Vertrauens" nicht in Betracht gekommen wären» Bas Berufungsurteil habe deshalb den Willen der Beklagten, die Zeichnungen ; geheimzuhalten, nicht verneinen dürfen«, Hiervon abgesehen	►
verstoße die Verneinung eines solchen Willens aber auch gegen ? § 286 ZPO» Bei Überlassung derartiger Zeichnungen im Rahmen [ von Vertragsverhandlungen oder zur Ausführung von Werkver- l trägen sei es eine selbstverständliche Pflicht des Empfängers, | sie nicht zu dem Schaden des Überlassenden zu verwenden» Daran | hätten sich sämtliche Empfänger außer dem Kläger gehalten«, Baß I aber auch dieser sich über die Tatsache des Vertrauensbruchs klar gewesen sei, gehe aus den unstreitigen, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Umständen hervor; so habe der Kläger vor seinen irbeitern verborgen, daß er die Zeichnungen zur Ausführung eines Auftrages aus Indien verwandte; er habe den Eindruck erweckt, die Werkzeuge seien für die Beklagte bestimmt; der zuständigen Industrie- und Handelskammer habe der Kläger, um den Vertrauensbruch zu verdecken, zwecks
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Erlangung des Ursprungszeugnisses Unterlagen zur Beglaubigung vorgelcgt, in denen absichtlich der Vermerk weggelassen gewesen sei, daß die Werkzeuge zur Herstellung von Petromax-Lampen dienen sollten; nach entsprechender Täuschung der Kammer habe im Aufträge des Klägers dessen Angestellter HflB m den Vermerk hinzugefügt; alle diese Umstände seien auch in dem gegen den Kläger ergangenen Strafurteil festgesteilt0
Daß die Zeichnungen nicht offenkundig gewesen seien, ergebe sich bei zutreffender rechtlicher ürdigung aus den vom Berufungsgericht nunmehr getroffenen Feststellungen«*
Die Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet *
Io Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß der Gehcimhaltungswille zu den wesentlichen Merkmalen des Geschäftsund Betriebsgeheimnisses gehört; er unterscheidet das Geheimnis von dem bloßen Unbekanntsein einer Tatsachee Der Geheimhaltungswille muß im Falle des Geheim-nisschutzos nach § 17 UWG nach der im Schrifttum herrschenden Lehre auch aus den Umständen erkennbar sein (Rosenthal,
‘ Wettbewerbsgcsetz, So Auflo, § 17 Anm» 9; Callmann, Der unlautere Wettbewerb, 2» Auflo, § 17 Anm. 4 a; Reimer, Wettbewerbsund warenzeichenrecht, 5» Auflo Kapo 100 Rdz. 2; Tetz-ner, UWG, 2» Auflo, $	4	b	cc;	RG	MuW	XI	391;	aoMo
 Ebo Schmidt, Verhandlungen des 36» Deutschen Juristentages«,
Bdo I, 124, 125; Treadwell, Schutz von Geschäftsund Fabrikationsgeheimnissen im schweizerischen Recht, 1956 S» 16); wie das Reichsgericht betont hat, ist dieser Y/ille bei Maschinen verwickelter Bauart allerdings ohne weiteres zu unterstellen (RGZ 149, 329, 333 - Stiefeieisenpresse)o Das Berufungsgericht hat nun zwar nicht abschließend zu der Frage Stellung genommen«, ob auch von einem "Anvertrauon" technischer Zeichnungen und damit von einem Verstoß gegen § 18 UWG nur dann die Rede sein kann, wenn objektiv ein Geschäfts- oder Betriebs-
 
gcheimnis im Sinne des § 17 UV/G gegeben ist; es meint aberr daß auch zu dem Begriff des Anvertraucns ( § 18 UWG ^ jedenfalls ein erkennbarer Wille des Anvertrauenden gehöre, der auf Geheimhaltung des anvertrauten Gegenstandes gerichtet sein müsseo Hierzu stellt es fest, daß der Beklagten entweder schon der entsprechende Wille gefehlt habe oder daß doch dieser Yrille zu demindest für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei (BU 9/10) o Bas Berufungsgericht wendet damit die dargelegte, -für das Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 UY/G entwickelte Lehre auch im Rahmen des § 18 insoweit an, als es einen auf Geheimhaltung gerichteten V/illen des 'Anvertrauenden fordert und es offenbar nicht als ausreichend erachtet, daß der Y/ille erkennbar nur dahin geht, dem Empfänger in bezug auf die Verwendung des überlassenen Gegenstandes zu binden.
Gegen die letztere Ansicht bestehen Bedenkeno Wer im Rahmen von Vertragsverhandlungen genötigt ist, den jeweiligen Verhandlungsgegiiern technische Unterlagen zu überlassen, wird sich nicht selten darüber klar sein, daß die Unterlagen zur Kenntnis einer nicht unbeträchtlichen Stuhl von Personen gelangen und daß es deshalb vielfach kaum möglich sein wird, die Tatsache als ein Geheimnis zu hüten, daß er nach diesen Unterlagen herstellt oder herstellen läßt; v/enn er die Zeichnungen gleichwohl den anderen Beteiligten überläßt, so mag daher ein auf “Geheimhaltung” gerichteter Wille oft fehlen *
In solchen Fällen kann der Geheimnisschutz nach § 17 UWG überdies schon an dom objektiven Schützer!ordernie scheitern, daß die geheimzuhaltende Tatsache nur einem eng begrenzten Personenkreise bekannt sein darf (BGH GRUR 1955,
 424» 425 - Möbelpasto). Ob dasselbe Erfordernis aber auch für § 18 UWG aufzustellen ist, muß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bezweifelt werden. V/ie die Parteien hier vor*-getragen haben, ist es nämlich vielfach üblich, die zur Ausführung von Werkverträgen überlassenen Zeichnungen des Be-
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at,oilers deni Y/crkimt ernehmer zu belassen, um diesem bei Beanstandungen oder aus sonstigen Anlässen eine Unterlage zu Vergleichs- oder Beweiszwecken zu bieten» In solchen und anderen Bällen kann trotzdem der Wille des Überlassenden erkennbar dahin gehen, den Empfänger der Vorlagen wenigstens in bezug auf deren unmittelbare Verwendung dergestalt zu binden, daß dieser von den Vorlagen nicht völlig freien Gebrauch machen, sondern sie nur im Interesse oder nach den Veisungen des überlassenden verwenden darf (vgl» Bosenthal aaO § 18 Anmo 6)»
Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob ein solcher
 Wille genügt, um das Merkmal des "Anvertrauens,f im Sinne der
 Strafvorschrift des § 18 UWG zu erfüllen, und ebenso wenig
 braucht auf die Verfahrensrügen der Hevision eingegangen zu
 werden, die sich gegen die Verneinung eines erkennbaren Ge-
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heiuhaltungswilions der Beklagten richten; denn die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist aus e:‘nem anderen Grunde auch ohne weitere Sachaufklärung nach dem nunmehr vom Berufungsgericht festgestcllten Sachverhalt dem Grunde nach für den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu bejahen» Von entscheidender Bedeutung sind namentlich die PestStellungen des Berufungsgerichts über den Umfang der vom Kläger ersparten Konstruktionsarbeit und über das Vertrauensverhältnis, das zu der hier maßgebenden Zeit zwischen den Parteien bestand»
II» Die Schadensersatzpflicht des Klägers ergibt sich auf der Grundlage dieser Peststollungen aus § 1 UWG»
1» Pie Besonderheit des Streitfalles liegt insoweit darin, daß die Beklagte vom Kläger nicht die zeitlich unbegrenzte Unterlassung irgendwelcher Verwendung der Zeichnungen oder des in ihnen enthaltenen Gedankengutes, sondern Schadensersatz dafür fordert, daß der Kläger in einem Einzelfall ihm überlassene Zeichnungen unmittelbar dazu verwendet hat, um rechtzeitig
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einen befristeten Auftrag erfüllen zu können* der die liefery^ von Werkzeugen an einen Mitbewerber der Beklagten zu dem Gegenstände hatte» Zumindest eine solche Verwendung steht mit den
 Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang«,	4
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Die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift des § 1	1
UY/G zur Ergänzung des sich aus den StrafVorschriften der §§ 17, 18 UWG ergebenden begrenzten Schutzes ist in Rechtspre-j chung und Schrifttum anerkannt (BGHZ 38* 3915, 393 - Industrie-j böden GRUR I960* 554* 555 - Handstrickverfahren; 1961*
40* 41 - ¥,ürftaubenpresse RGZ 1o9* 272* 27$; Rosenthal r aaO § 18 Anm» 3 und 5; Reimer aaO Xap» 105; Baumbach/Hefer-mehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht* 8» Aufl», Rdz» 192 zu § 1 UWGjo	’	;
kj Baß der Kläger bei Verwendung der ihm überlassenen Zeichnungen im geschäftlichen Verkehr und zu Zv/ecken des Wettbewerbs gehandelt hat, folgt ohne weiteres aus der Sachlage j und ist	auch	im ersten	Revisionsurteil bereits	angenommen	\
worden»	Soweit die	Wettbeworbsabsicht in	Frage	steht*	ge-	!
nügt es, daß der Kläger mindestens auch mit dem Zweck handel- , tc, durch die Ausführung des Auftrages den Wettbewerb seiner ; indischen Auftraggebern zu Lasten der Beklagten zu fördern»
f
j
Voraussetzung für einen Schutz der BeKlagten gegen wetthe* werbsv/idrige Verwendung ihrer Zeichnungen ist weiter* daß diese entweder vom Empfänger erschlichen oder ihm im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses überlassen worden sind, daß sie im Zeitpunkt der Verwendung ferner nicht offenkundig waren und durch ihre Verwendung sin wirtschaftlicher Wert aus-': genutzt wurde (Baurabach/Hefermehl aaO Rdz» 192 zu § 1 UWG?o Bas Schutzerfordernis eines Vertrauensverhältnisses ist notwendig, um die Benutzung nicht unter Sonderschutz stehender technischer Erzeugnisse und Vorlagen nicht ungebührlich oinzuengen und um nicht jedes mit Mühe und Kosten errungene* nicht offenkundige Arbeitsergebnis unter Schutz zu stellen
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(Isay, GRUR 1928, 421, 426)« Wo weder ein Vertrauen mißbraucht, ; noch die Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise gegeben j ist, verstößt die Benutzung fremder technischer Zeichnungen j daher in der Regel auch nicht etwa schon deshalb gegen § 1 UWG, weil der Nachahmer durch Übernahme eines fremden, mit Mühe und Kosten errungenen Arbeitsergebnisses«, insbesondere einer fremden Konstruktion, eigene Entwurfkosten spart (vgl* für nicht technische Erzeugnisse BGHZ 22, 209 - Euro-» papost)o
a)	Bei der Frage, ob der Überlassung der hier benutzten Zeichnungen ein Vertrauensverhältnis zugrunde gelegen hat, muß von folgendem,, nunmehr vom Berufungsgericht festgesteilten Sachverhalt ausgegangen werden: Der Kläger hatte von der Beklagten wiederholt Aufträge zur Herstellung von Werkzeugen für die Radio- und Lampenfabrikation erhalten (BU III 3 mit BU I 2); in den Jahren 1950 und 1951 bestanden auf dieser Grundlage enge geschäftliche Beziehungen (BU III 14); im Mai 1950 und November 1951 hatte die Beklagte dem Kläger die hier fraglichen Zeichnungen mit der Bitte um Abgabe' von Angeboten über die Anfertigung von Werkzeugen für die Fertigung von Petromax-Starklichtlampen übersandt, die die Beklagten seit langem herstellte und insbesondere auch nach Indien exportierte; der Kläger gab Angebote ab, erhielt diese Aufträge jedoch nicht (BU III 3 mit BU I 3)*
Aus diesen Umständen hatte der Bundesgerichtshof schon in dem ersten Revisionsurteil eine "Verpflichtung” des Klä- -gers entnommen, die Zeichnungen "nur im Interesse der Beklagten zu verwenden”* Welcher Art diese Verpflichtung ist und aus welchem Rechtsgrunde sie herzuleiten sei, ist allerdings nicht näher ausgeführt worden* Eine vertragliche Pflicht dieses Inhalts hat die Rechtsprechung bislang nur dann angenommen, wenn es sich um die Überlassung eines wirtschaftlich
 wertvollen neuen Gedankengutes handelt (RG GRUR 1942, 552,
 554 - Quarzlampe; BGH GRUR 1960554, 556 - Handstriekver-fähren)o Baß die hier überlassenen Zeichnungen neues Gedankt gut enthielten ist nicht f estgestellt * Andererseits geht es | im Streitfall aber auch nicht darum, ob dem Kläger jede	|
Benutzung der überlassenen Zeichnungen untersagt v/ar, die >’ nicht im Interesse der Beklagten lag» Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob der Kläger gehindert v/ar, daß in den	;
Zeichnungen niedergelegte Gedankengut für eigene Zwecke zu | benutzen, ehe es offenkundig war«. Zu beurteilen ist lediglichj ob es geschäftlichem Anstand entsprach, die überlassenen | Zeichnungen unmittelbar als Arbeitsmittel für die Anferti- f gung entsprechender Werkzeuge für Mitbewerber der Beklagten | zu verwenden« Insoweit aber ergab sich eine Unterlassungs- {
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Pflicht des Klägers schon aus dem Vertrauensverhältnis, das durch die Vertragsverhandlungen und die damalige enge Ge-> j schäft»Verbindung zwischen den Parteien begründet worden v/ar?; dieses verpflichtete den Kläger jedenfalls, die Zeichnungen nicht unmittelbar zu dem Schaden der Beklagten zu benutzen, indem er nach d en Zeichnungen angefertigte Werkzeuge an deren Mitbewerberin lieferte*
Bern kann nicht entgegengehalten werden, daß beim Werkver-; trag, wie er der Anfertigung von Werkzeugen nach übergebenen Zeichnungen zugrunde liegt, die persönlichen Beziehungen der Vertragschließenden im allgemeinen nicht von erheblicher Bedeutung sind; denn auch dem Werkunternehmer obliegt eine allgemeine Treupflicht, und es ist als eine selbstverständliche stillschweigende Abrede, dnjsusehen, daß der gegen Entgelt mit der Anfertigung von Werkzeugen der hier in Betracht kommenden Art nach Zeichnung beauftragte Werkunternehmer sich der Zeichnung nicht bedient, um nach ihr unmittelbar Werkzeuge für die Herstellung von Konkurrenzerzeugnissen durch Wettbewerber des Bestellers anzufertigen (vgl*
 Schweiz BGE 77 II 269) 0 Entsprechend hat das Beiehsgericht auch dem Verkäufer eines eigenen Modells eines nicht unter Sonderschutz stehenden kunstgewerblichen Erzeugnisses das Hecht zugestanden, die Lieferung zu verweigern, weil der Käufer beabsichtigte, cas Erzeugnis nachzubauen (RGZ 101? 1)« Laß es zu dem bei Übersendung der Zeichnungen in Aussicht genommenen Abschluß eines Y/erkvertrages nicht gekommen ist, steht der Annahme eines entsprechenden, durch die Vertragsverhandlungen begründeten Vertrauensverhältnisses, zu demal angesichts cer bestehenden engen Geschäftsverbindung, nicht entgegen«
Labei kann auf sich beruhen, ob sich aus diesem Verhältnis Unterlas3un.;spflichten im Sinne von § 276 BGB ergaben; jedenfalls genügen die Umstände, um die hier fragliche Verwendung der Zeichnungen als einen Vertrauensmißbrauch im Sinne des eingangs gekennzeichneten Verstoßes gegen § 'I UWG anzusehen»
Lazu bedurfte es auch keines Geheimvermerkes auf den Zeich-
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nungen, dessen Fehlen 'deshalb' unerheblich-:ifeto:- : v’^
b)	Las Y/ettbewerbsgesetz bietet allerdings keine Handhabe dazu, den Empfänger technischer Zeichnungen durch einseitige Äußerung eines auf vertrauliche Behandlung gerichteten Willen des Überlassenden oder im Hahmen von Vertragsverhandlungen irgendv/elchen Beschränkungen in der Verwendung dessen zu unterwerfen, was ihm auch anderweitig ohne weiteres zugänglich ist« Auch nach voraufgegangenen Vertragsverhandlungen ist daher frei, was in seiner konkreten Erscheinungsform jedem Interessenten ohne größere Schwierigkeiten und Opfer zugänglich ist (BGH GRUR I960, 554, 556 - Handstrick-verxabren)* Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß entgegen der Behauptung des Klägers Zeichnungen des von ihm verwendeten Inhalts weder in der Fachliteratur veröffentlicht noch an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in Iserlohn vorhanden gewesen oder als Beispiele gelehrt worden sind« Weiter war es dem Kläger durch die Verwendung der Zeichnungen möglich, etwa 100 Ingenieurstunden einzusparen«
Die Ersparung einer derartigen Konstruktionsarbeit rechtfertigt aber., jedenfalls bei Werkzeugen der hier gegebenen Art und in Anbetracht des nicht sehr erheblichen Umfanges des für öen Kläger damals zunächst in Frage stehenden, : indessen zeitlich drängenden Auftrages, die Annahme, daß die hier gegebene, unter Bruch des Vertrauens erfolgende Benutzung der Zeichnungen zu dem Schaden des Überlassenden und zur Belieferung seiner Mitbewerber gegen das AnstandsgeiUhl des verständigen Durchschnittsgev/erbetreibenden und der Allgemeinheit verstieß« Entgegen der omahwe des Berufungsgerichts ist, es hierfür nicht von Bedeutung, daß die Beklagte Zeichnungen desselben Inhalts auch anderen an einem Herstellungsauftrag interessierten Werkzeugmachern überlassen und ;dehi'.V^rblpib der Zeichnungen nicht überwacht hat* Es kommt auch nicht darauf an, ob der Schritt von anderen, in der Literatur veröffentlichten Zeichnungen zu den hier überlassenen im Prinzip schwierig war«
c)	Daß die Zeichnungen für den Kläger und den durch schnittlichen Werkzeugmacher einen nicht unerheblichen wirt~ j
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schaftlichen Wert darstellten, ergibt sich schon aus den Feststellungen des Berufungsgerichts über die eingesparte ! Konstruktionsarbeit«
Verstoß des Klägers gegen die Vorschrift des § 1 UWG auch deshalb gegeben ist, weil der Abnehmer der Werkzeuge diese zur Anfertigung von Lampen verwendet haben würde, die mit
 den in denselben Käuferkreisen von der Beklagten angeboteneh ' Petromax-Lampen hätten verwechselt werden können« Ferner	\
braucht nicht geprüft zu werden, ob.,Wie die Beklagte geltend macht, ein von ihr im Anspruch genommenes Ausstattungs«» | recht (Bd« I Bl« 75) an der ihrer Behauptung nach weltbe- $ kannten Aufmachung der Petromax-Larape verletzt worden ist« I
d)	Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob ein
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2» Der Kläger kannte die Umstände„ aus denen die Wettbewcrbswidrigkeit seines Verhaltens herzuleiten ist; er handelte daher mangels besonderer* ihn entlastender Umstände mindestens fahrlässig« Da dies zur Begründung der Schadenersatzpflicht ausreicht, braucht derzeit nicht entschieden zu werden, ob der Kläger sich aus den im ersten Revisionsurteil (So 14) aufgeführten Gründen darüber hinaus des Unerlaubten seines Vorgehens auch bewußt gev/esen isto
3o Gegen die Annahme eines adäquaten, ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Rechtsverletzung und den Auf-wendungen,die die Beklagte zur Abwendung des Erfolges der Rechtsverletzung gemacht hat«, bestehen keine Bedenken«.
IIIo Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten worden» Zu einer abschließenden EntScheidung ist der% Streit nicht reif* weil Einwendungen gegen die Höhe der Auf-rechnungsf orderung erhoben sind» Es besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, durch Ziviaahenurteil die Aufrechnungsforderung dem Grunde nach für bis zur Aufrechnungserklärung gerechtfertigt gewesen zu erklären» Wie Rosenberg (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9» Aufl», § 55«» III 1bV mit Recht betont, v/äre eine solche Möglichkeit zwar, zu demal wegen der nur begrenzten Bindungswirlcung des Revisionsurteils ein hervorragendes Mittel dor Vereinfachung des Verfahrens; i sie ist jedoch, selbst v/enn die Aufrechnungsforderung den einzigen Streitpunkt bildet, bei der jetzigen Fassung des § 3o3 ZPO nicht gegeben»
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht vor^ubehalten*
Jungbluth
 Pehle
Schneider
 Sprenkmann
Mösl