Ber klagende "Verein zur Förderung des lauteren ■ Wettbewerbs im Einzelhandel der Stadt Hannover und Umgebung" bezeichnet sich als eine Vereinigung von Gewerbetreibenden, die sich zu dem Ziele gesetzt habe, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der linzelhandelskaufleute im Regierungsbezirk Hannover in jeder Weise zu wahren und zu fördern. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, eröffnete zunächst in Bochum und in Münster und dann bei Hannöver einen Selbstbedienungsgroßhandel für Bebens- und Genußmittel zur Belieferung von Lebensmitteleinzelhändlern und bestimmt er Großabnehmer (11 R^|^-Großmarkt") und ferner einen Selbstbedienungseinzelhandelsbetrieb ( "R^(J-Markt") in dem Waren, die nicht zu dem Sortiment des Ratio-Großmarktes gehören, angeboten werden und in dem auch Letztverbraucher kaufen können« Die Letztverbraueher benötigen für Käufe im R^^-Markt Kauf karten« Diese werden von der Beklagten ausschließlich an solche Lehensmitteleinzelhändler zur Weitergabe an deren Kunden ausgegeben, die sich ihrerseits eine Kaufberechtigung für den R^^-Großmarkt haben ausstellen lassen und mit der Beklagten einen "Vertreter im Hebenberuf-Vertrag" abgeschlossen haben« Auf Grund dieses Vertrages erhalten die Einzelhändler 4 $> auf diejenigen Einkäufe, die ihre Kunden unter Vorlage der Kauf karten bei der Beklagten getätigt haben« Die Beklagte bezeichnet ihr Unternehmen als "größte Selbstbedienungsgroßhandlung der Welt" (Anlage 3 zur Klageschrift)« Hach ihren Angaben erreicht der Jahresumsatz des RJB^-Marktes in Hannover 42 Millionen DM« Hach Ansicht des Klägers bezwecken die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise, daß Lebensmitteleinzelhändler Kunden in ihrem R^pfc-Großmarkt werden, um den eigenen Kunden Kaufkarten aushändigen und einen zusätzlichen Gewinn durch die Vergütung von 4 $ erzielen zu August 1965 auf 5 Millionen DM festgesetzt* Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und ferner gebeten, den Streitv/ert für alle Instanzen niedriger festzusetzen* Klagen mehrere Kläger oder eine wirtschaftliche Interessenvereinigung bestimmter Gewerbetreibender, dann ist nach allgemeiner Ansicht die Summe der Interessen aller Kläger oder Mitglieder zusammenzurechnen, wobei gegebenenfalls der Streitwert noch erhöht werden teaxm9 wenn durch die Rechtsverfolgung die Je lange von Nichtmitgliedern mit wührgenommen werden (vgl* RG GRUR 1911, Anm* 6 zu § 27; fetzner, OTG, 2* Auf!*, S* 30; Hillach, Streitwert, 2* Auf 1 *, S* 371; Gerold, Streitwert, S* 277, vgl* auch Schramm, GRUR 1955, 104, sich jedoch wie im Streitfall um gemeinnützige Verbände, wie z*B* Vereine zur Börderung des lauterenWettbewerbs, die keine eigenen unmittelbaren wirtsohaftlichen Interessen verfolgen und denen vielfach Gewerbetreibende verschiedener Branchen angehören, dann wollen Hillach, Gerold, Baumbaeh/Hefermehl und insbesondere das OLG Düsseldorf (JOT 1966, 987) von dieser Art der Streitwertberechnung abweichen* Dem ist zuzustimmen. 606 - Heilmittelvertrieb; 1938, 32 - Haferschleim; BGHZ 41, 314, 317 - Lavamat; vgl* auch GRUR I960, 379 -Zentrale)* Von diesem Interesse her gesehen, erscheint es nicht zwingend geboten, bei der Streitwertfestsetzung generell von der Mitglieder zahl des Verbandes oder davon auszugehen, welcher Teil der Mitglieder jeweils von dem behaupteten Wettbewerbsverstoß betroffen ist und in welchem Umfang Vermögensverschiebungen zugunsten der Mitglieder im Palle eines Verbotes eintreten könnten* Vielmehr kann in Pallen der vorliegenden Art das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des bekämpften Zustandes als wesentlicher Paktor für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Streitwertfestsetzung in den Vordergrund treten* Baß die Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen sich zugleich zugunsten aller von diesen Verstößen Betroffenen auswirkt, ist keine Besonderheit von Verbandsklagen und wird für die Streitwertbemessung beispielsweise erst dann ausschlaggebend sein, wenn der Verband im Einzelfall mit Ermächtigung bestimmter Verletzter oder im wesentlichen zu dem Schutz von Individualinteressen vorgeht* Bas im Streitfall maßgebliche Interesse der All« gerneinheit kann nun allerdings nicht danach bewertet werden, wie leistungsfähig der Verband ist und ob für ihn das mit dem Prozeß verbundene Kostenrisiko tragbar ist, zu demal der G-esetzgeber inzwischen in § 23 a UWG die Möglichkeit der Herabsetzung des Streitwertes geschaffen hat, die am 22, Juli 1965 in Kraft getreten ist und nach der Übergangsregelung auch auf den vorliegen* den Hechtsstreit anwendbar wäre. Abgesehen davon, daß andernfalls ein Vorschieben leistungsschwacher gemeinnütziger Verbände zu lasten der beteiligten Anwälte und der Gerichtskasse befürchtet werden müßte, ist die Bewertung des maßgeblichen Interesses nicht vom Kostenrisiko, sondern von sachbezogenen Kriterien abhängig zu machen© Wesentlich erscheint nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf insbesondere die allgemeine Bedeutung der beanstandeten Wettbewerbshandlung nach Art und gebietlicher Auswirkung, ferner die Gefahr der Nachahmung, die Größe des verletzenden Unternehmens und der Umfang, in dem seine Handlungen nach außen in Erscheinung treten. Berücksichtigt man im Streitfall, daß es um die Ausübung eines Wirtschaftlichs bedeutsamen neuartigen Vertriebssystems durch einen Großhandelsbetrieb geht, das sich nach Ansicht des Klägers sowohl auf den lebensmittelgroßhandel als auch für den Einzelhandel mit Nicht-lebensmitteln auswirkt, dann erscheint die
/I Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 3; WO § 13 Abs« 1 Zur Streitwertherechnung für Unterlassungsklagen gemeinnütziger Verbände * BOH? Besohlc v, 5• Juli 196? - Ib zr 20/66 - OLG Gelle LG- Hannover II iiSS ii:: lb ZR 20/66 BESCHLUSS SS®}' m ll - :"y - ■ ■ in dem III'. ■ |-|:X . . ;yy: •. ■ Klägers und JRevisionsklägers, - - Prozeßbevollmächtigter: ‘ gegen .. a Iu.,„ -V ;.-7 ... Beklagten und Revisionsbeklagten. .. ■ V . ■■ .■:■■ . . . ■ : . ' ■ ;: ......IMttv- ■■ - Prozeßbevollmächtigte: . mmsr^rr':'' ■w 2 ** Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Pr. Krüger-Wieland und der Bundesrichter Pr, Sprenkmann, Br. Mösl) Alff und Br. Simon beschlossen* Unter teilweiser Abänderung der Streitwertfestsetzung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 1965 wird der Streitwert für alle Instanzen auf 600.000*- BM festgesetzt. fLs Q A.a.g-1 Ber klagende "Verein zur Förderung des lauteren ■ Wettbewerbs im Einzelhandel der Stadt Hannover und Umgebung" bezeichnet sich als eine Vereinigung von Gewerbetreibenden, die sich zu dem Ziele gesetzt habe, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der linzelhandelskaufleute im Regierungsbezirk Hannover in jeder Weise zu wahren und zu fördern. Bas soll satzungsgemäß "insbesondere geschehen durch Maßnahmen zur Förderung des lauteren Wettbewerbs, also zu dem Schutze der Allgemeinheit in der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, durch Maßnahmen zur Hebung der Zahlungsmoral, zu dem Schutze der Gläubiger sowie durch Gewährung von Rat und Hilfe in allen die Interessen der Einzelhandels kaufleute berührenden Fragen; ferner sollen Maßnahmen zur Erfüllung sozialer Aufgaben gegenüber Einzelhandelskaufleuten sowie deren Familienmitgliedern und Angestellten ergriffen werden. Bei der Durchführung der dem Verein ~ 3 - gestellten Aufgaben soll ein Erwerbszweck nicht verfolgt, insbesondere ein wirtschaftlicher Gewinn nicht erzielt werden«" Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, eröffnete zunächst in Bochum und in Münster und dann bei Hannöver einen Selbstbedienungsgroßhandel für Bebens- und Genußmittel zur Belieferung von Lebensmitteleinzelhändlern und bestimmt er Großabnehmer (11 R^|^-Großmarkt") und ferner einen Selbstbedienungseinzelhandelsbetrieb ( "R^(J-Markt") in dem Waren, die nicht zu dem Sortiment des Ratio-Großmarktes gehören, angeboten werden und in dem auch Letztverbraucher kaufen können« Die Letztverbraueher benötigen für Käufe im R^^-Markt Kauf karten« Diese werden von der Beklagten ausschließlich an solche Lehensmitteleinzelhändler zur Weitergabe an deren Kunden ausgegeben, die sich ihrerseits eine Kaufberechtigung für den R^^-Großmarkt haben ausstellen lassen und mit der Beklagten einen "Vertreter im Hebenberuf-Vertrag" abgeschlossen haben« Auf Grund dieses Vertrages erhalten die Einzelhändler 4 $> auf diejenigen Einkäufe, die ihre Kunden unter Vorlage der Kauf karten bei der Beklagten getätigt haben« Die Beklagte bezeichnet ihr Unternehmen als "größte Selbstbedienungsgroßhandlung der Welt" (Anlage 3 zur Klageschrift)« Hach ihren Angaben erreicht der Jahresumsatz des RJB^-Marktes in Hannover 42 Millionen DM« Hach Ansicht des Klägers bezwecken die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise, daß Lebensmitteleinzelhändler Kunden in ihrem R^pfc-Großmarkt werden, um den eigenen Kunden Kaufkarten aushändigen und einen zusätzlichen Gewinn durch die Vergütung von 4 $ erzielen zu // * IjJ -'5 - Beschluß vom 30. August 1965 auf 5 Millionen DM festgesetzt* Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und ferner gebeten, den Streitv/ert für alle Instanzen niedriger festzusetzen* Dem Kläger ist zuzugeben, daß die nicht näher begründete Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts überhöht ist. In Bällen der vorliegenden Art ist der Streitwert gemäß §§ 11 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist dabei das Interesse, das der Kläger mit seiner Unterlassungsklage verfolgt. Klagen mehrere Kläger oder eine wirtschaftliche Interessenvereinigung bestimmter Gewerbetreibender, dann ist nach allgemeiner Ansicht die Summe der Interessen aller Kläger oder Mitglieder zusammenzurechnen, wobei gegebenenfalls der Streitwert noch erhöht werden teaxm9 wenn durch die Rechtsverfolgung die Je lange von Nichtmitgliedern mit wührgenommen werden (vgl* RG GRUR 1911, 240; OLG Hamburg, GRUR 1952, 262 für die Klage eines Verbandes von Darfumfabrikanten; Baumbach/Bef ermehl, UWG, 9* Auf 1», Jini* 212; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeiohenrecht, 5* Auf 1 *, S* 938; Oallmann, UWG, Anm* 6 zu § 27; fetzner, OTG, 2* Auf!*, S* 30; Hillach, Streitwert, 2* Auf 1 *, S* 371; Gerold, Streitwert, S* 277, vgl* auch Schramm, GRUR 1955, 104, sich jedoch wie im Streitfall um gemeinnützige Verbände, wie z*B* Vereine zur Börderung des lauterenWettbewerbs, die keine eigenen unmittelbaren wirtsohaftlichen Interessen verfolgen und denen vielfach Gewerbetreibende verschiedener Branchen angehören, dann wollen Hillach, Gerold, Baumbaeh/Hefermehl und insbesondere das OLG Düsseldorf (JOT 1966, 987) von dieser Art der Streitwertberechnung abweichen* Dem ist zuzustimmen. Denn derartige Verbände sind nicht lediglich die Summe ihrer Mitglieder, sie klagen auch nicht lediglich als deren Prozeßstandschaf-ter* Vielmehr gewährt das Gesetz ihnen in § 13 Abs* 1 UWG einen eigenen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch und ein eigenes Klagerecht, unabhängig davon, ob und welche ihrer Mitglieder betroffen sind und ob ihre Mitglieder auch persönlich an einem Einschreiten interessiert sind, und zwar deshalb, weil die Bekämpfung von Auswüchsen im Wettbewerb auch im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Belieben der Verletzten überlassen bleiben soll (BGH GRUE 1956, 279 - Olivin? 1957, 606 - Heilmittelvertrieb; 1938, 32 - Haferschleim; BGHZ 41, 314, 317 - Lavamat; vgl* auch GRUR I960, 379 -Zentrale)* Von diesem Interesse her gesehen, erscheint es nicht zwingend geboten, bei der Streitwertfestsetzung generell von der Mitglieder zahl des Verbandes oder davon auszugehen, welcher Teil der Mitglieder jeweils von dem behaupteten Wettbewerbsverstoß betroffen ist und in welchem Umfang Vermögensverschiebungen zugunsten der Mitglieder im Palle eines Verbotes eintreten könnten* Vielmehr kann in Pallen der vorliegenden Art das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des bekämpften Zustandes als wesentlicher Paktor für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Streitwertfestsetzung in den Vordergrund treten* Baß die Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen sich zugleich zugunsten aller von diesen Verstößen Betroffenen auswirkt, ist keine Besonderheit von Verbandsklagen und wird für die Streitwertbemessung beispielsweise erst dann ausschlaggebend sein, wenn der Verband im Einzelfall mit Ermächtigung bestimmter Verletzter oder im wesentlichen zu dem Schutz von Individualinteressen vorgeht* Bas im Streitfall maßgebliche Interesse der All« gerneinheit kann nun allerdings nicht danach bewertet werden, wie leistungsfähig der Verband ist und ob für ihn das mit dem Prozeß verbundene Kostenrisiko tragbar ist, zu demal der G-esetzgeber inzwischen in § 23 a UWG die Möglichkeit der Herabsetzung des Streitwertes geschaffen hat, die am 22, Juli 1965 in Kraft getreten ist und nach der Übergangsregelung auch auf den vorliegen* den Hechtsstreit anwendbar wäre. Abgesehen davon, daß andernfalls ein Vorschieben leistungsschwacher gemeinnütziger Verbände zu lasten der beteiligten Anwälte und der Gerichtskasse befürchtet werden müßte, ist die Bewertung des maßgeblichen Interesses nicht vom Kostenrisiko, sondern von sachbezogenen Kriterien abhängig zu machen© Wesentlich erscheint nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf insbesondere die allgemeine Bedeutung der beanstandeten Wettbewerbshandlung nach Art und gebietlicher Auswirkung, ferner die Gefahr der Nachahmung, die Größe des verletzenden Unternehmens und der Umfang, in dem seine Handlungen nach außen in Erscheinung treten. Im übrigen läßt sich gerade bei der Bewertung des Allgemeininteresses nicht vermeiden, daß der Spielraum bei der Ausübung des richterlichen Ermessens größer als in sonstigen Fällen sein wird 0 Berücksichtigt man im Streitfall, daß es um die Ausübung eines Wirtschaftlichs bedeutsamen neuartigen Vertriebssystems durch einen Großhandelsbetrieb geht, das sich nach Ansicht des Klägers sowohl auf den lebensmittelgroßhandel als auch für den Einzelhandel mit Nicht-lebensmitteln auswirkt, dann erscheint die . Str eifert Schätzung des Klägers auf ISO,000,- DM zu niedrig o Andererseits ist aber zu be rücke iehtigen, daß die angegriffene Handlung nur einen Teil des Bundes- gebietes betrifft Und ihrer Katar nach nicht durch jeden Gewerbetreibenden der betreffenden Branchen erfolgreich nachgeahmt werden könnte und daß ferner die Klageanträge in ihrer fragweite auf Modalitäten dieses Yertriebssystems beschränkt sind. Daher erscheint ein Streitwert von 600,000,- DM angemessen und ausreichend, der gemäß | 23 Abs, 1 Satz 3 GKö für alle drei Instanzen war. ‘-Hie land Bundesrichter Mösl Dr, Sprenkmann ist infolge Urlaubsabwesen-heit an der Unters ehr if ts-lei stung verhindert, KrÜger-Hieland Alff ; Simon-.;